Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260

bei uns veröffentlicht am28.05.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 19 E 17.4057, 25.10.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 wird abgeändert.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von der Beigeladenen im Gebiet der Antragstellerin betriebenen Steinbruch durch einen für sofort vollziehbar zu erklärenden Bescheid insoweit vorläufig stillzulegen, als ein Gesteinsabbau sowie alle einen Gesteinsabbau vorbereitenden Maßnahmen inmitten stehen, die jenseits einer Höhe von 758 m über NN stattfinden.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zur Hälfte der Antragstellerin sowie zu je einem Viertel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zur Last.

V. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin – eine im Landkreis Rosenheim liegende Gemeinde – wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den weiteren Betrieb des Steinbruchs, den die Beigeladene im Gemeindegebiet betreibt.

Der Steinbruch befindet sich östlich des Ortsteils Ü. der Antragstellerin am nordwestlichen Abhang des nach Aktenlage 1.338 m hohen …bergs, der seinerseits Bestandteil der das bayerische Inntal nach Osten hin begrenzenden Alpenkette ist. Unmittelbar an die Grundstücke, auf denen der Gesteinsabbau betrieben wird, grenzt nach Osten hin das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück Fl.Nr. 864 an. Daran schließt sich – wiederum nach Osten hin – das gleichfalls der Antragstellerin gehörende Grundstück Fl.Nr. 867 an, auf dem sich die „…alm“ befindet. Dieses Almgrundstück besitzt seinerseits eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Fl.Nr. 868, das im Wesentlichen durch die „Eingefallene Wand“ – ein über der …alm aufragendes, stark zerklüftetes Gesteinsmassiv – in Anspruch genommen wird.

1. Der Gemeinderat der Antragstellerin stimmte dem Vorhaben der Beigeladenen, den verfahrensgegenständlichen Steinbruch zu errichten und zu betreiben, durch Beschlüsse vom 16. Dezember 1959 und vom 15. Januar 1960 u. a. mit der Maßgabe zu, dass der Gesteinsabbau „das Landschaftsbild bestmöglich unverändert“ lasse und die „Naturschönheiten nach Möglichkeiten erhalten“ blieben.

Durch Bescheid vom 23. Oktober 1961 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen gemäß § 16 GewO damaliger Fassung die Genehmigung zur Eröffnung und zum Betrieb eines Steinbruchs sowie zum Bau und zum Betrieb einer Gesteinsaufbereitungsanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 845, 846, 848, 1576, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung …dorf (Ortsteil Ü.) unter den im Bescheid aufgeführten „Bedingungen“. Hinsichtlich der Art der Anlegung des Steinbruchs und der zu wahrenden Belange des Landschaftsschutzes trifft dieser Bescheid vor allem folgende Regelungen:

„50. Die Errichtung des Steinbruchs und der Betrieb haben so zu erfolgen, dass der Eingriff in das Landschaftsbild auf ein Mindestmaß reduziert wird. Im Einzelnen ist hierfür das Gutachten von Direktor … E. … vom 14.6.60 zugrunde zu legen.“

51. Der Gesteinsabbau muss als Flügelabbau erfolgen, wobei eine verbleibende Sichtschutzwand den Blick in den Steinbruch verwehren muss.“

Die Nummer 52 des Bescheidstenors enthält ins Einzelne gehende Regelungen über die Ausgestaltung der in der Nummer 51 erwähnten Sichtschutzwand. Außerdem bestimmte der Bescheid vom 23. Oktober 1961:

„54. Die Durchfahrtssohle des Einschnitts durch die Schutzwand soll nicht mehr als rund 8 m betragen.

Sie ist auf beiden Seiten mit ca. 6 – 8 m hohen Betonseitenwänden und diese verbunden mit einer Betonüberwölbung bzw. Überdachung (Polygon-System) zu schützen. Es muss hierdurch erreicht werden, dass die Gefahr durch Steinschlag und Schneerutsch beseitigt ist und nur ein verhältnismäßig schmaler schluchtartiger Einschnitt entsteht, der eine nur geringe Sicht in den dahinterliegenden Steinbruch gibt.

Der Einschnitt ist oberhalb des Betongewölbes mit Abraum oder Geröll anzufüllen, so dass zumindest ein Teil der Schlucht wie eine natürliche Geröllschicht mit Baumbestand und Strauchwerk wirkt.“

2. In Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 24. Juni 1965 und vom 2. August 1965 führte die Bayerische Landesstelle für Naturschutz aus, der Steinbruch der Beigeladenen beeinträchtige nicht nur das landschaftlich außerordentlich harmonische Bild des …bergs, sondern auch des gesamten Inntals entlang der ersten Bergkette „in krassester Weise“. Die Beigeladene halte die ihr erteilten Auflagen offenbar nicht in vollem Umfang ein. Die „natürliche Vorderwand“, die danach stehen bleiben sollte, sei entweder beseitigt worden oder durch unsachgemäßen Abbau eingefallen, so dass der Steinbruch bereits vom Autobahndreieck Inntal aus sichtbar sei.

In einem behördeninternen Vermerk vom 26. Januar 1966 hielt der Kreisbaumeister im Landratsamt Rosenheim fest, beidseits des im Bescheid vom 23. Oktober 1961 erwähnten Einschnitts sei die Felswand in einer Breite von ca. 70 m und auf ihrer ganzen Höhe (sie belaufe sich auf ca. 110 m) weggesprengt worden; von der Inntalautobahn aus sei etwa die obere Hälfte des Steinbruchs sichtbar.

In einem Schreiben an die Regierung vom 4. Januar 1968 merkte das Landratsamt an:

„Nach Ansicht des Landratsamts wurde offensichtlich beim seinerzeitigen Erlass der Abbaugenehmigung von den beteiligten Behörden übersehen, welche Ausmaße der Abbau annimmt, wenn die gestattete Sohlenbreite, die Abbauwinkel und die tatsächliche Wandhöhe zueinander in Beziehung gesetzt werden.“

In einer am 27. November 1968 abgehaltenen Besprechung, die dazu dienen sollte, den Abbau im Steinbruch gemäß den Belangen des Naturschutzes zu gestalten, erklärte der damalige Landrat des Landkreises Rosenheim nach Aktenlage, bei der Erteilung der Abbaugenehmigung seien sich alle Behörden wohl nicht über das Erscheinungsbild dieser Anlage im Klaren gewesen.

3. Durch Bescheid vom 21. Juli 1980 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die Genehmigung für eine Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Steinbruchs. Ausweislich der Nummer II des Bescheidstenors lagen dieser Genehmigung folgende Pläne und Beschreibungen zugrunde:

1. Abbau- und Rekultivierungsplanung des Architekturbüros L. vom Dezember 1978;

2. Abbauplan des Architekturbüros Sch. vom 17. Oktober 1978;

3. Rekultivierungsplan (Bestands- und Abbauplan) des Architekturbüros L. vom Dezember 1978;

4. Rekultivierungsplan (Rekultivierungsschnitt a – a‘) des Architekturbüros L. vom Dezember 1978;

5. Rekultivierungsplan (Schnitte b – b‘ und c – c‘, Bermendetailplan) des Architekturbüros L. vom Dezember 1978;

6. Lageplan M 1 : 5000;

7. Lageplan M 1 : 25000.

Im Abschnitt III seines Tenors enthält der Bescheid u. a. folgende Nebenbestimmung:

„2. Der Abbau muss stufenförmig erfolgen. Die Stufenhöhe darf 30 m nicht überschreiten. …“

Die Nummer V des Tenors bestimmt:

„Durch die im Bescheid festgesetzten Abbaugrenzen und die neue Abbauweise wird insoweit der Bescheid vom 23.10.1961 … ersetzt. Ansonsten gilt der Bescheid vom 23.10.1961 weiter.“

4. Durch Bescheid vom 5. September 1994 verlieh das Landratsamt der Nummer II.2 des Bescheids vom 21. Juli 1980 folgenden Wortlaut:

„Abbauplan des Architekturbüros Sch. vom 17.10.1978, ergänzt durch den Lage- und Bestandsplan mit Bermenverlauf, Wegeführung und genehmigten Abbaugrenzen des Architekturbüros L. vom September 1993, geändert am 24.03.1994, mit amtlichen Berichtigungen vom 05. September 1994“.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Abbauplan vom 17. Oktober 1978 im Detail Abweichungen von den natürlichen Gegebenheiten aufweise. Insbesondere das nach Westen zeigende Ende der nordöstlichen Sichtschutzwand sei in diesem Plan um ca. 30 m zu weit nördlich eingezeichnet. Dies finde seinen Grund darin, dass die Beigeladene den zur Genehmigung eingereichten, im Maßstab 1 : 1000 gehaltenen Abbauplan auf der Grundlage eines aus dem Jahr 1857 stammenden, den Maßstab 1 : 5000 aufweisenden amtlichen Höhenlinienplans habe erstellen lassen. Die Unschärfen, die dieser Höhenlinienplan im Bereich des nach Westen zeigenden Endes der nordöstlichen Sichtschutzwand aufweise, seien fotokopierbedingt durch Vergrößerungen auf den Maßstab 1 : 1000 noch verstärkt worden. Der mit einem Schreiben der Beigeladenen vom 23. März 1994 vorgelegte überarbeitete Abbauplan solle diesen Gegebenheiten Rechnung tragen.

5. Ab dem Jahr 2014 unternahmen Einwohner der Antragstellerin, ferner Vereinigungen, die sich den Erhalt von Natur und Landschaft zum Ziel gesetzt haben, sowie die Antragstellerin selbst erneute Vorstöße mit dem Ziel, eine Eingrenzung des Gesteinsabbaus der Beigeladenen zu erreichen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin vom 16. Juni 2015 vertraten Mitglieder dieses Gremiums die Auffassung, die tatsächliche Abbauplanung stimme nicht mit den in den Planunterlagen genannten Höhenbegrenzungen überein. Während im Rekultivierungsplan (Bestands- und Abbauplan) des Architekturbüros L. vom Dezember 1978 die Oberkante des Steinbruchs mit 758 m über NN angegeben worden sei und sie damit unterhalb der sog. G-wand liege, sei die tatsächliche Höhe ca. 100 m weiter oben ausgepflockt.

Das Landratsamt führte am 16. Juli 2015 gegenüber der Antragstellerin aus, für die Behörde sei es nicht entscheidend, dass die Höhenlinien in der Natur nicht exakt mit den der Genehmigung zugrunde liegenden Plänen übereinstimmten. Der Umfang der Genehmigung sei „in der Horizontalen definiert“. Auf dieser Grundlage ließen sich ihre Grenzen anhand der Abstände zu den amtlich eingemessenen Grenzsteinen problemlos überprüfen. Eine Begrenzung „in der Höhe“ käme nur in Betracht, wenn der Abbau im Tenor der Genehmigung – was nicht der Fall sei – ausdrücklich der Höhe nach begrenzt worden sei. Durch die mittlerweile besseren Möglichkeiten der Vermessung – u. a. mit zugrunde liegender „Befliegung“ – habe sich herausgestellt, dass die 800-m-Höhenlinie den genehmigten Abbaubereich in der Natur nicht nur tangiere, sondern teilweise in diesen hineinreiche. Für die Gültigkeit der Genehmigung sei dies ohne Belang. Gleiches gelte für den Bermenplan, der die Art des Abbaus lediglich in Grundzügen vorgebe. Ein unbedingtes Festhalten an der Bermenhöhe sei auch hier nicht zwingend.

In einem Schreiben an die Antragstellerin vom 18. Februar 2016 vertrat die Regierung von Oberbayern die Auffassung, der durch den Bescheid vom 5. September 1994 aktualisierte Bescheid vom 21. Juli 1980 enthalte keine verbindlichen Angaben zur Abbauhöhe. Da dieser Bescheid in der Fassung der späteren Änderungen hinsichtlich der Frage des Umfangs des Abbaus hinreichend bestimmt sei, scheide eine Nichtigkeit der Abbaugenehmigung aus.

In einem Schreiben an den Vertreter des I. e.V. vom 17. Mai 2016 verwies das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf die Stellungnahme der Regierung vom 18. Februar 2016 und merkte ergänzend hierzu an, es sei unstrittig, dass sich aus der in der Horizontalen festgelegten Abbaugrenze gleichzeitig indirekt eine Limitierung in der Höhe ergebe. Da diese an keiner Stelle jedoch konkret benannt und in den Lageplänen stets darauf hingewiesen worden sei, dass für den Verlauf der Höhenlinien keine Gewähr übernommen werde, könne daraus keine Höhenbegrenzung auf 758 m über NN hergeleitet werden. Aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Bescheide ergebe sich somit „die Abbaugrenze allein in der Horizontalen durch die im Bescheidstenor genannten Flurnummern, deren Grenzen letztlich dann auch den Abbau in der Höhe limitieren“ würden. Da die Genehmigungsbehörde nach ihrem Willen keine verbindlichen Höhengrenzen habe festlegen wollen, dürfe die Ungenauigkeit der Höhenlinien nicht zu Lasten des Bescheidsadressaten gehen. In ähnlichem Sinn äußerte sich das Ministerium in einem Schreiben, das es am 21. Juni 2016 an eine im Gebiet der Antragstellerin bestehende Wählergruppe richtete.

In seiner Antwort auf eine den Steinbruch der Beigeladenen betreffende schriftliche Anfrage dreier Landtagsabgeordneter verwies das Ministerium außerdem darauf, dass das Liegenschaftskataster gemäß § 2 Abs. 2 GBO das maßgebliche Verzeichnis für Grundstücke darstelle. Bei dem Liegenschaftskataster handele es sich, auch wenn es mittlerweile auf digitalen Flurkarten beruhe, nach wie vor um ein zweidimensionales Kartensystem. In den Flurkarten seien keine Höhenlinien enthalten, so dass sie in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung sein könnten. Sofern im Tenor eines Bescheids nicht ausdrücklich auf Höhenlinien Bezug genommen werde bzw. Höhenlinien nicht an anderer Stelle im Bescheid ausdrücklich zum Maßstab erklärt würden, verbleibe es bei der „von Gesetz und Grundbuch“ vorgegebenen maßgeblichen zweidimensionalen Karte. Nur auf diese Weise erreiche man die von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderte Bestimmtheit eines Verwaltungsakts.

6. Am 30. August 2017 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb des Steinbruchs auf den Grundstücken Fl.Nrn. 844/1, 845/1, 846, 848, 849, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung …dorf durch die Beigeladene durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.

Der Anordnungsanspruch folge aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die formelle Illegalität des Steinbruchs ergebe sich daraus, dass die für ihn erteilte Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig sei. Aus dem Zusammenspiel der Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 gehe nämlich nicht klar hervor, wo die Abbaugrenzen lägen. Da durch den letztgenannten Bescheid nur eine Ergänzung des Abbauplans des Architekturbüros Sch. vom 17. Oktober 1978 vorgenommen worden sei, sei u. a. der Bestands- und Abbauplan des Architekturbüros L. vom Dezember 1978 nach wie vor Bestandteil der Genehmigung. Dieser enthalte keine Haftungsfreizeichnung für den Verlauf der Höhenlinien, so dass die dort eingezeichneten Höhenlinien nach wie vor maßgebend seien. Gerade weil der Sichtschutzwand in den Bescheiden große Bedeutung beigemessen werde, müssten die in den Plänen enthaltenen Höhenlinien verbindlich sein. Widersprächen sie einander jedoch oder fänden sie in der Natur keine Entsprechung, sei eine auf derartigen Plänen beruhende Genehmigung zu unbestimmt. Die – auch höhenmäßig – exakte Festlegung der Abbaugrenzen stelle einen elementaren Genehmigungsbestandteil dar. Dieser schwerwiegende Mangel sei offenkundig, da er sich bei einem Abgleich der Pläne ohne weiteres feststellen lasse.

In seiner Antragserwiderung übernahm das Landratsamt weithin wörtlich die Ausführungen im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 18. Februar 2016.

Wegen des Vorbringens der Beigeladenen im ersten Rechtszug wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 18. Oktober 2017 verwiesen.

Durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag als zulässig, aber nicht begründet ab.

Die Antragstellerin sei entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie durch die seitens des Antragsgegners unterlassene Stilllegung des Steinbruchs der Beigeladenen möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt werde. Da sich die Grundstücke Fl.Nrn. 864 und 867 der Antragstellerin im Einwirkungsbereich dieser Anlage befänden, könne sie sich auf drittschützende Vorschriften, zu denen u. a. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gehöre, berufen. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen in Gestalt von Erschütterungen und Staubentwicklungen, die von den im Steinbruch vorgenommenen Sprengungen ausgingen, stellten möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG dar.

Die Antragstellerin habe ihre Befugnis, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, nicht verwirkt. Da sich der Streit um die zulässigen Abbaugrenzen – insbesondere um die Abbauhöhe – bereits seit vielen Jahren hinziehe, hätten sich der Antragsgegner und die Beigeladene nicht darauf einrichten können, die Antragstellerin werde kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren mehr anstrengen.

Dass sie beim Antragsgegner bisher nicht ausdrücklich die Stilllegung des Steinbruchs beantragt habe, rechtfertige eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht, da sich der Antragsgegner auf mehrere Vorstöße der Antragsgegnerin hin stets auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen berufen habe.

Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bescheid vom 21. Juli 1980 in der Gestalt des Bescheids vom 5. September 1994 sei wirksam; insbesondere sei er im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines Steinbruchs erfordere das die Festsetzung räumlicher Abbaugrenzen. Sollten sie nicht völlig exakt festgelegt worden sein, führe das nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Genehmigung, da geringe Unschärfen bezüglich des Abbaubereichs jedenfalls keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG darstellten. Die räumlichen Abbaugrenzen seien durch die gezackte Linie im Lage- und Bestandsplan vom September 1993, der Grundlage des Bescheids vom 5. September 1994 sei, festgelegt worden. Mit dieser räumlich zweidimensionalen Konkretisierung sei der Abbaubereich hinreichend bestimmt umschrieben worden. Die Aufnahme einer höhenmäßigen Abbaubeschränkung in die Genehmigung habe der Antragsgegner weder gewollt, noch sei er dazu verpflichtet gewesen. Weder die Bescheide vom 21. Juli 1980 bzw. vom 5. September 1994 noch die aus den Jahren 1978 bzw. 1993 stammenden Pläne enthielten eine solche Beschränkung. Auch eine Auslegung der Planunterlagen führe nicht zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner eine höhenbezogene Abbaugrenze habe festlegen wollen. Dies verdeutliche insbesondere der Hinweis in dem aus dem Jahr 1993 stammenden Plan, dass für die Höhenlinien keine Gewähr übernommen werden könne. Wenn der Antragsgegner diesen Plan einschließlich der Haftungsfreizeichnung zum Bestandteil der Genehmigung gemacht habe, so gehe daraus hervor, dass er eine exakte höhenmäßige Abbaubegrenzung nicht habe regeln wollen. Entbehrlich sei die Regelung einer exakten höhenmäßigen Abbaugrenze deshalb gewesen, weil sie sich aus der zweidimensionalen – also horizontalen – Begrenzung ableiten lasse, indem man diese mit den Gegebenheiten in der Natur schneide.

Die behauptete Unwirksamkeit der Genehmigung lasse sich nicht aus der Widersprüchlichkeit der ihr zugrunde liegenden Pläne, die sich insbesondere hinsichtlich der Verortung der „Sichtschutzwand Ost“ unterscheiden würden, ableiten. Diese Sichtschutzwand sei im Abbauplan vom 17. Oktober 1978 im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen ca. 30 m zu weit nördlich eingezeichnet gewesen. Durch den aus dem Jahr 1993 stammenden Plan sei die genehmigungsrechtliche Situation an die tatsächlichen Verhältnisse angeglichen worden. Da dieser Plan ausweislich des Bescheids vom 5. September 1994 den Plan vom 17. Oktober 1978 ergänze, zögen die bestehenden Unterschiede nicht die Nichtigkeitsfolge nach sich.

7. Zur Begründung der von ihr gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der unmittelbar bevorstehende Gesteinsabbau deutlich oberhalb der Oberkante der Sichtschutzwand, die nach den immer noch gültigen Regelungen in den Genehmigungen den Blick in den Steinbruch verwehren solle, in keinem Fall mehr von einer Abbaugenehmigung gedeckt sei; zumindest insofern sei der Abbau formell illegal. Sollte die Auslegung gleichwohl ergeben, dass der Gesteinsabbau entgegen der Absicht des Antragsgegners ohne jede Höhenbegrenzung genehmigt worden sei, stünden der Antragstellerin Ansprüche auf Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen – insbesondere hinsichtlich der nunmehr keinen ausreichenden Sichtschutz mehr bietenden Wand – zu; den Erlass derartiger Nebenbestimmungen werde sie in einem Hauptsacheverfahren beantragen. Ohne die im vorliegenden Rechtsstreit beantragte Stilllegungsanordnung käme ein auf den Erlass nachträglicher Anordnungen gerichteter Rechtsschutz zu spät.

Unabhängig hiervon seien die Angaben zu den Abbaugrenzen in den Bescheiden vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 derart widersprüchlich, dass von der Nichtigkeit der Abbaugenehmigung auszugehen sei. Bis zum letztgenannten Bescheid sei nie eine horizontale Abbaugrenze gezogen worden; für die zwingend erforderliche räumliche Abbaugrenze seien stets nur die festgelegten Höhenlinien bzw. Bermen zur Verfügung gestanden. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, erstmals durch die im Lage- und Bestandsplan vom September 1993 eingezeichnete Zackenlinie sei eine Begrenzung des räumlichen Abbaubereichs getroffen worden, könne schon deshalb nicht richtig sein, da unter dieser Voraussetzung bis zum Bescheid vom 5. September 1994 nie eine hinreichend bestimmte Genehmigung vorhanden gewesen sei.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht allen Bestimmungen in den Genehmigungsbescheiden, die die Sichtschutzwand beträfen, keine Bedeutung beigemessen. Ein von der Genehmigungsbehörde zunächst nie beabsichtigter Abbau über eine bei 758 Höhenmetern liegende Bruchoberkante hinaus stehe in Widerspruch zu den die Sichtschutzwand betreffenden Nebenbestimmungen; bei einem Abbau, der deutlich über 800 Höhenmeter hinausreiche, würde die Sichtschutzwand einen Großteil ihrer Funktion einbüßen. Um ein solches Leerlaufen der die Sichtschutzwand betreffenden Bestimmungen zu verhindern, müsse das Landratsamt weitere Anordnungen treffen, um die formale Genehmigungslage von dem jetzt entstandenen Konflikt zu befreien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Antragstellerin bereits nicht antragsbefugt. Der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung, die Antragstellerin könne sich als Eigentümerin benachbarter Grundstücke auf drittschützende Vorschriften berufen, sei entgegenzuhalten, dass sich Drittschutz für eine Gemeinde dann ergeben könne, wenn sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde. Dass es sich so verhalte, habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch sei hierfür etwas ersichtlich.

Unabhängig hiervon fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Annahme, die Genehmigung vom 21. Juli 1980 in der Gestalt des Bescheids vom 5. September 1994 sei nichtig, stehe bereits entgegen, dass der Steinbruch seit 1961 genehmigt sei und betrieben werde; der Bescheid habe sich ganz offensichtlich seit Jahrzehnten als ausreichend bestimmt erwiesen. Die Abbaugrenzen seien sowohl in dem der Genehmigung vom 21. Juli 1980 zugrunde liegenden Abbauplan als auch in dem in der Genehmigung vom 5. September 1994 in Bezug genommenen Lage- und Bestandsplan ausreichend deutlich festgelegt worden. Aus der darin eingezeichneten äußeren Abbaugrenze in der Horizontalen ergebe sich zugleich die höhenmäßige Begrenzung des Abbaus in der Vertikalen.

Aus dem Umstand, dass der Rekultivierungsplan eine bei 758 m liegende Bruchoberkante erwähne, folge nicht, dass der Gesteinsabbau nur bis zu dieser Höhe erfolgen dürfe. Denn der Rekultivierungsplan treffe keine Regelung hinsichtlich der Abbauhöhe, sondern lege nur fest, was nach dem Abbau zu geschehen habe.

Sowohl aus dem Abbauplan vom 17. Oktober 1978 als auch aus dem im Änderungsbescheid vom 5. September 1994 in Bezug genommenen Lage- und Bestandsplan ergebe sich, dass die Sichtschutzwand „auf einer Höhenlinie von 700 m ansteigend“ verlaufe. Bei einem Abbau, der seine Grenze bei einer Höhenlinie von ca. 800 m finde, müsse ihre Wirkung automatisch hinter dem genehmigten Abbau zurückbleiben. Könne sie ab einer bestimmten Abbauhöhe aber keinen ausreichenden Sichtschutz mehr gewähren, werde hierdurch weder der Bescheid nichtig noch ergebe sich hieraus ein Widerspruch.

Die Antragstellerin habe außerdem den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis auf eine Steinschlagproblematik durch Sprengungen reiche dafür nicht aus. Der Steinbruch werde sei mehr als 50 Jahren betrieben; es sei nicht erkennbar, weshalb eine weitere Sprengung eine Anordnung erforderlich mache.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie stellt die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Abrede. Bei den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen handele es sich um unbewohnte Berggrundstücke. Es seien keine Emissionen des Steinbruchs denkbar, die zu irgendwie gearteten erheblichen Beeinträchtigungen dieser Grundstücke führen könnten.

Ebenfalls zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs verneint. Denn nach dem 5. September 1994 sei die zuvor über viele Jahre geführte Diskussion „eingeschlafen“. Erst ungefähr seit 2014 sei es erneut zu Debatten über die Abbaugenehmigung gekommen. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsprechung von einer Verwirkung des Klagerechts Dritter gegen ihnen nicht zugestellte Baugenehmigungen bereits nach einem Jahr ab Kenntnisnahme ausgehe, hätte das Verwaltungsgericht den vorliegend verstrichenen, rund 20 Jahre umfassenden Zeitraum nicht unberücksichtigt lassen dürfen, zumal sich an der Sach- und Rechtslage seit 1994 nichts geändert habe.

Zu Unrecht behaupte die Antragstellerin, bis zum Bescheid vom 5. September 1994 sei nie eine horizontale Abbaugrenze gezogen worden. Da auch in den älteren Plänen die Katastergrenzen eingezeichnet seien, sei die Begrenzung des Abbaus bereits in diesen Plänen durch die kartenmäßige Projektion feststellbar. Eine andere Vorgehensweise widerspräche der Praxis, die die Vollzugsfähigkeit des Bescheids im Blick habe; eine metergenaue Bestimmung der Höhenlage stelle sich schon rein technisch als schwierig dar. Im Übrigen sähe sich gerade eine höhenbezogene Abgrenzung dem Vorwurf der Unbestimmtheit ausgesetzt, da bereits einzelne Felsbrocken einen Höhenunterschied von mehreren Metern auslösen könnten. Auch für die Beantwortung der Frage, ob eine Abbaugrenze überschritten worden sei, sei eine Bestimmung anhand der Höhenentwicklung unpraktikabel, da der festgesetzte Grenzverlauf nach dem Abtragen des ursprünglichen Geländes nicht mehr feststellbar sei. Eine Bestimmung in Relation zu den katastermäßig festgelegten Grenzpunkten, die auch nach einer Veränderung der Geländeoberfläche in der Realität noch ablesbar seien, sei demgegenüber praktikabel und vollzugsfähig.

Um eine höhenmäßige Begrenzung des Abbaus bejahen zu können, hätte es entweder einer ausdrücklichen Regelung oder auslegbarer Anhaltspunkte bedurft, die das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefunden habe. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Nebenbestimmungen 50 und 51 im Bescheid vom 23. Oktober 1961 gehe schon deshalb fehl, weil der Bescheid vom 21. Juli 1980 den Abschnitt jenes Bescheids, in dem diese Regelungen enthalten gewesen seien, vollständig ersetzt habe. Auch ergebe sich aus ihnen nicht, dass der Steinbruch überhaupt nicht zu sehen sein dürfe.

Die Behauptung der Antragstellerin, ihr stehe ein Anspruch auf nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG zu, müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil in einem Beschwerdeverfahren, sofern keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage inmitten stehe, neuer Vortrag nicht geprüft werden dürfe. Auch habe die Antragstellerin einen solchen Anspruch noch nicht an die Behörden herangetragen. Zudem entfalte der Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes keinen Drittschutz zugunsten von Gemeinden.

Durch Beschluss vom 27. April 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beigeladene verpflichtet, bis zur Entscheidung über die Beschwerde im verfahrensgegenständlichen Steinbruch jenseits einer Höhe von 758 m über NN jeden Gesteinsabbau sowie alle einen Gesteinsabbau vorbereitenden Maßnahmen – insbesondere Abräumarbeiten – zu unterlassen. Auf den Inhalt des in Reaktion auf diesen Beschluss eingereichten Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die vom Landratsamt gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakten (fünf Bände) sowie den mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. Dezember 2017 übersandten amtlichen Höhenlinienplan samt Ergänzungsplan verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist ebenso zulässig (1.) wie der Antrag nach § 123 VwGO als solcher (2.). Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist jedoch nur teilweise begründet (3.).

1. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, dass die Antragstellerin entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO weder in der Beschwerdeschrift vom 8. November 2017 noch in der vom 27. November 2017 stammenden Begründung dieses Rechtsmittels einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Denn aus der Aufzählung der mit der Beschwerde erstrebten gerichtlichen Entscheidungen, wie sie sich im ersten vollständigen Absatz auf Seite 2 des letztgenannten Schriftsatzes findet, ergeben sich die von der Antragstellerin in zweiter Instanz primär bzw. hilfsweise verfolgten Rechtsschutzziele mit zweifelsfreier Deutlichkeit. Steht aber eindeutig fest, welche gerichtliche Entscheidung der Beschwerdeführer erstrebt, bleibt das Fehlen eines Beschwerdeantrags folgenlos (vgl. zur Möglichkeit, den Beschwerdeantrag durch Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung zu ermitteln, z.B. VGH BW, B.v. 24.6.2008 – 11 S 1136/07 – juris Rn. 3 mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung).

Auf Seite 1 unten/Seite 2 oben der Beschwerdebegründung bringt die Antragstellerin vor, sie habe den Anordnungsanspruch, der die „Verpflichtung des Antragsgegners, den Betrieb des Steinbruchs auf den Grundstücken Fl.Nrn. 844/1, 845/1, 846, 848, 849, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung …dorf durch die Fa. … GmbH durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung stillzulegen“ zum Gegenstand habe, hinreichend glaubhaft gemacht. Das kann nur so verstanden werden, dass sie mit ihrer Beschwerde (in erster Linie) den in der Vorinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, in denen die Frage der Nichtigkeit der Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 thematisiert wird, bestätigen dies.

Hilfsweise erstrebt die Antragstellerin eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Steinbruch der Beigeladenen jedenfalls insoweit stillzulegen, als dieser eine Abbauhöhe von 758 m über NN überschreitet. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen auf Seite 2 der Beschwerdebegründungsschrift, wonach das Verwaltungsgericht „des Weiteren“ außer Acht gelassen habe, dass „der unmittelbar bevorstehende Gesteinsabbau deutlich oberhalb der Oberkante der Sichtschutzwand … in keinem Fall mehr von einer Abbaugenehmigung gedeckt und zumindest der Abbau insoweit formell illegal“ sei. Die Grenze, ab der ein Gesteinsabbau durch die erteilte Genehmigung (für den Fall ihrer Wirksamkeit) nicht mehr zugelassen werde, hat die Antragstellerin im letzten Absatz des Abschnitts 3 der Beschwerdebegründung bei 758 m über NN angesetzt. Denn aus den vorangehenden Ausführungen in diesem Schriftsatz ergebe sich, „dass ein von der Genehmigungsbehörde zunächst nie beabsichtigter Abbau über die Bruchoberkante von 758 Höhenmetern hinaus … zumindest ab dieser Höhe formell illegal“ sei.

Soweit am Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 2 sowie in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründungsschrift ausgeführt wurde, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zu, den sie in einem Hauptsacheverfahren geltend machen werde, falls eine Auslegung der ergangenen Bescheide ergebe sollte, dass der Gesteinsabbau ohne jede Höhenbegrenzung genehmigt worden sei, kann demgegenüber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einen weiteren Hilfsantrag gestellt hat. Denn jeweils unmittelbar im Anschluss an die beiden vorerwähnten Ausführungen haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin angemerkt, die beantragte Verpflichtung des Antragsgegners, den Steinbruch vorläufig stillzulegen, sei erforderlich, um den (behaupteten) Anspruch auf nachträgliche Anordnungen nicht leerlaufen zu lassen. Insoweit steht deshalb nur eine zusätzliche Begründung für den Hauptsowie ggf. auch für den Hilfsantrag, nicht aber ein weiteres Rechtsschutzbegehren mit einer vom Haupt- oder vom Hilfsantrag abweichenden Zielsetzung inmitten.

Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung der Frage, ob in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren Antragsänderungen zulässig sind (vgl. dazu z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Denn der in der Beschwerdebegründung der Sache nach formulierte Hilfsantrag stellt keine „echte“ Antragsänderung dar, da das insoweit verfolgte Rechtsschutzziel als Minus bereits im Hauptantrag enthalten ist. Deutlich wird dieses Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zueinander durch die Überlegung, dass bereits der Hauptantrag als solcher den Gerichten die Befugnis verleiht, die von der Antragstellerin erstrebte Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsanordnung erforderlichenfalls nur in beschränktem Umfang (z.B. in Gestalt eines Verbots des Gesteinsabbaus jenseits einer bestimmten Geländehöhe) auszusprechen.

2. Zulässig ist auch der Antrag nach § 123 VwGO als solcher.

2.1 Angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls war es unschädlich, dass die Antragstellerin den mittels einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat. Die Frage, ob dies geschehen muss, entzieht sich einer pauschalen Beantwortung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 34). Zumindest in aller Regel erforderlich ist eine Vorbefassung der zuständigen Behörde mit dem gemäß § 123 VwGO zu sichernden Begehren dann, wenn das materielle Recht eine Antragstellung bei der öffentlichen Verwaltung vorschreibt; hinsichtlich eines Einschreitens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist das nicht der Fall. Ansonsten besitzt ein Antragsteller, der sein Anliegen nicht zuvor an die öffentliche Verwaltung herangetragen hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anrufung des Gerichts im Verfahren nach § 123 VwGO dann, wenn ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die zuständige Behörde seinem Begehren entweder nicht oder nicht innerhalb der Zeitspanne entsprochen hätte, nach deren Ablauf dem Rechtsschutzsuchenden diejenigen Nachteile drohen, die mit der beantragten einstweiligen Anordnung abgewehrt werden sollen.

Vorliegend kann es als ausgeschlossen gelten, dass das Landratsamt die von der Antragstellerin erstrebte Stilllegungsverfügung erlassen hätte, hätte sie dieses Begehren vor dem Beschreiten des Rechtswegs dort angemeldet. Denn die Regierung von Oberbayern und das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als die dem Landratsamt übergeordneten Behörden, aber auch das Landratsamt selbst hatten sich sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber Dritten bereits eindeutig und endgültig dahingehend festgelegt, dass die Beigeladene über eine wirksame Genehmigung verfüge und sich ihre Abbautätigkeit innerhalb des hierdurch gezogenen Rahmens halte.

Dies ergibt sich zunächst aus dem Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin vom 16. Juli 2015, in dem eingangs ausgeführt wurde, bei jener Behörde lägen keine Erkenntnisse vor, die „darauf hindeuten würden, dass die Grenzen des genehmigten Abbaus überschritten worden sind“. Wenn das Landratsamt die Gesteinsgewinnung der Beigeladenen als bescheidskonform ansah, so setzt diese Erklärung der Sache nach mittelbar die rechtliche Bewertung voraus, dass die Genehmigung als solche wirksam ist. Auf Seite 4 ihrer E-Mail an die Antragstellerin vom 18. Februar 2016 hat die Regierung von Oberbayern die Nichtigkeit der Abbaugenehmigung sodann ausdrücklich verneint. In seinem Schreiben an Rechtsanwalt D. vom 17. Mai 2016 sprach das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz davon, die Beigeladene verfüge ungeachtet der den vorgelegten Abbau- und Rekultivierungsplänen anhaftenden zeichnerischen Ungenauigkeiten über eine „bestandskräftige Genehmigung“. Ausdrücklich verneint hat das Ministerium die Möglichkeit eines Einschreitens gegen den Steinbruchbetrieb wegen formeller Illegalität nach § 20 Abs. 2 BImSchG in seinem am 21. Juni 2016 an die Repräsentantin einer im Gebiet der Antragstellerin bestehenden Wählergruppe; dort wurde ausgeführt, für den von dieser Seite geforderten sofortigen Abbaustopp bestehe keine Rechtsgrundlage, da die Beigeladene ihre Tätigkeit auf eine bestandskräftige Genehmigung stützen könne. In gleichem Sinne schriftlich geäußert hat sich das Ministerium am 7. Juli 2016 gegenüber einem Einwohner der Antragstellerin. Vor allem aber hat die damalige Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz in ihrem Schreiben an den … … … … … e.V. vom 14. Juli 2016 die Auffassung vertreten, die Beigeladene besitze eine den Steinbruch betreffende „bestandskräftige Genehmigung“, die einem „Baustopp“ entgegenstehe. Wenn das Ministerium in seiner vom 1. Juli 2016 stammenden Antwort auf die schriftliche Anfrage dreier Landtagsabgeordneter, die den Betrieb des streitgegenständlichen Steinbruchs zum Gegenstand hatte, ausführte, das Landratsamt und das Gewerbeaufsichtsamt hätten keine Verstöße gegen die Abbaugenehmigung festgestellt, so impliziert das ebenfalls, dass diese Genehmigung als wirksam angesehen wurde. Haben sich aber nicht nur die ressortzuständige oberste Landesbehörde und diejenige Landesmittelbehörde, die dem vollzugszuständigen Landratsamt unmittelbar vorgesetzt ist, sondern auch ein Mitglied der Staatsregierung in amtlicher Eigenschaft hinsichtlich einer Frage, von deren Beantwortung der Erfolg eines Stilllegungsbegehrens im Sinn von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausschlaggebend abhängt, in einer Weise festgelegt, wie das vorliegend der Fall ist, so kann es als ausgeschlossen gelten, dass die nochmalige Befassung der unteren Immissionsschutzbehörde mit dem gegenläufigen Standpunkt der Antragstellerin ein Ergebnis gezeitigt hätte, angesichts dessen die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes vermeidbar gewesen wäre.

2.2 Zu Unrecht stellen der Antragsgegner und die Beigeladene die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin in Abrede. Sie liegt vor, wenn auf der Grundlage des tatsächlichen Prozessstoffes eine Verletzung subjektiver Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützter Interessen des Rechtsschutzsuchenden jedenfalls möglich ist (BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206.92 – NVwZ 1993, 884 f.). Verneint werden darf diese Sachentscheidungsvoraussetzung nur, wenn der vom Rechtsschutzsuchenden behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, U.v. 13.7.1973 – VII C 6.72 – BVerwGE 44, 1/3 m.w.N.; B.v. 24.1.1991 – 8 B 164.90 – NVwZ 1991, 574/575).

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es als Folge des Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen auf den ihr gehörenden Grundstücken Fl.Nrn. 864 und 867 zu Steinschlag und Felsstürzen kommen kann. Zwar ist die Antragstellerin auch insoweit nicht Inhaberin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, als Grundeigentum inmitten steht, das nicht der Wahrnehmung ihrer öffentlicher Aufgaben dient (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82/105 ff., betreffend ein landwirtschaftlich genutztes gemeindeeigenes Grundstück; ebenso BVerfG, B.v. 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 – NVwZ 2002, 1366). Unberührt hiervon bleibt jedoch die Besorgnis, dass in diesem Steinbruch stattfindende Sprengungen das subjektive Recht beeinträchtigen könnten, das § 903 i.V.m. § 1004 BGB jedem Eigentümer verleiht. Gleiches gilt für das subjektive Recht der Antragstellerin, vor „sonstigen Gefahren“ und „erheblichen Nachteilen“ im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verschont zu bleiben, die sich für sie daraus ergeben, dass als Folge dieser Sprengungen u. U. Gestein aus der Eingefallenen Wand auf die ihr gehörenden Grundstücke stürzt (vgl. zur gemeindlichen Befugnis, sich auf einfach-gesetzliche, das Eigentum schützende Normen zu berufen, z.B. P. M. Huber in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 251).

Die Antragstellerin hat bereits durch ihren Vortrag im ersten Rechtszug im Sinn von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sich die beiden vorgenannten Grundstücke in direkter Falllinie unterhalb der hoch aufragenden „Eingefallenen Wand“ befinden, die ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder (vgl. namentlich Blatt 42 der Akte des Verwaltungsgerichts) durch starke Verwitterungserscheinungen gekennzeichnet ist. Dass die Westflanke des …bergs Erosionserscheinungen aufweist und dort u. a. „überhängende Wände“ sowie „lose Gesteinsblöcke“ vorzufinden sind, hält auch die Ausarbeitung des nach Aktenlage für die Beigeladene tätigen Dr. R. („Einschätzung der geologischen Situation des Inntales – Beurteilung“) fest, die die Bevollmächtigten der Beigeladenen als Anlage 7 zu ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 eingereicht haben. Aus den von ihnen gleichzeitig vorgelegten Auszügen aus dem vom Bayerischen Landesamt für Umwelt erstellten Umweltatlas Bayern geht ferner hervor, dass wesentliche Teile der …alm für Massenbewegungen anfällig sind (vgl. Blatt 217 der Akte des Verwaltungsgerichts), und dass nahezu das gesamte Gebiet dieser Alm steinbzw. blockschlaggefährdet ist (Blatt 218 der Akte des Verwaltungsgerichts). Damit in Einklang steht, dass ausweislich der von der Antragstellerin in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Eintragungen im Umweltatlas Bayern (Blatt 44 f. der Akte des Verwaltungsgerichts) auf weiten Teilen der …alm Sturzablagerungen vorzufinden sind.

Die von Herrn Dr. R. erstellte Ausarbeitung räumt ferner ein, dass an der …bergflanke oberhalb des Steinbruchs – vor allem im Bereich inner- und unterhalb der Eingefallenen Wand – ein „latentes Risiko für einen Steinschlag oder Felssturz besteht“ (Blatt 215 der Akte des Verwaltungsgerichts). Wenn dieses Risiko an derselben Stelle als „überschaubar und keinesfalls als extrem hoch“ eingestuft wurde, so darf diese Einschätzung nicht losgelöst von der Interessengebundenheit des Verfassers jener Ausarbeitung gesehen werden. Dass insoweit eine mehr als nur hypothetische Gefahrensituation inmitten steht, folgt im Übrigen aus den weiteren Ausführungen in der Ausarbeitung von Dr. R., in denen angemerkt wurde, dass es „im Frühjahr, vor allem nach starken Frostperioden … vermehrt zur Ablösung überwiegend kleinerer loser Felsstücke und Gesteinsmassen“ kommt (Blatt 215 der Akte des Verwaltungsgerichts), und dass sich „Bauwerke im Hangbereich selbst, wie auch die … Alm … im unmittelbaren Gefahrenbereich [befinden] und … damit potentiell gefährdet“ sind (Blatt 216 der Akte des Verwaltungsgerichts). Bestätigt wird diese Sachlage durch die der Ausarbeitung von Herrn Dr. R. beigefügte Karte (Blatt 220 der Akte des Verwaltungsgerichts), in der sowohl die Eingefallene Wand als auch Teile des unmittelbar unterhalb der …alm befindlichen Geländes, in dem das der Antragstellerin gehörende Grundstück Fl.Nr. 864 liegt, als „Ausbruchsbereich von Steinen und Blöcken“ gekennzeichnet wurden; die …alm selbst ist in dieser Karte als „Ablagerungsbereich von Steinen und Blöcken“, d.h. als ein Areal dargestellt, in dem von höher liegenden Geländeformationen herabgestürztes Gestein vorzufinden ist, das zudem offenbar auch große Dimensionen aufweisen kann.

Bei alledem darf nicht außer Betracht bleiben, dass Felsstürze, die ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst werden, der Antragstellerin keinen aus dem Eigentum an den Grundstücken Fl.Nrn. 864 und 867 resultierenden Abwehranspruch verschaffen (BGH, U.v. 12.2.1985 – VI ZR 193/83 – NJW 1985, 1773/1774). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen eines Dritten zurückzuführen ist (BGH, U.v. 12.2.1985, a.a.O., S. 1774). Auf der Grundlage des im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erzielbaren Kenntnisstandes muss davon ausgegangen werden, dass die im Steinbruch der Beigeladenen stattfindenden Sprengungen das „naturgegebene“ Risiko, dass auf die beiden Grundstücke der Antragstellerin nicht nur Steine, sondern ausweislich der Ausführungen z.B. von Herrn Dr. R. auch größere Felsbrocken niedergehen, in einem Maß erhöhen, das ausreicht, um die für die gerichtliche Geltendmachung eines auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Stilllegungsanspruchs hinsichtlich des gesamten Steinbruchs der Beigeladenen erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen.

Nach der undatierten Ausarbeitung des Diplom-Ingenieurs H., die die Beigeladene ebenfalls im Rahmen der Anlage 7 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2017 vorgelegt hat, muss damit gerechnet werden, dass in diesem Steinbruch durchgeführte Sprengungen bei „sensiblen Felsbereichen“ am …berg Schwinggeschwindigkeiten von maximal 3,0 mm/s hervorrufen. Ausweislich der gleichen Ausarbeitung entspricht eine solche Schwinggeschwindigkeit einem Erdbeben des Stärkegrads III nach der Medwedew-Sponheuer-Kárník-Skala (MSK-Skala), d.h. einem nur von wenigen Personen spürbaren Beben. Unterstellt man diese Darstellung ungeachtet des Umstands als richtig, dass auch Herr H. nach Aktenlage bei der Beigeladenen bzw. bei dem Unternehmensverbund beschäftigt ist, zu dem die Beigeladene gehört, so lässt es sich auf der Grundlage des im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erzielbaren, hierfür aber auch ausreichenden Kenntnisstandes nicht ausschließen, dass bereits bei solchen Erschütterungen nicht nur einzelne Steine, sondern u. U. auch ganze Felsbrocken aus der Eingefallenen Wand auf eines der Grundstücke der Antragstellerin stürzen könnten. Vorstellbar erscheint ein solches Ereignis als Folge einer im Steinbruch der Beigeladenen durchgeführten Sprengung namentlich bei solchem Gestein, das erosionsbedingt keine Verbindung zu seiner Umgebung mehr aufweist und deshalb bereits im Gefolge geringer Vibrationen in Bewegung geraten kann. Dass wegen der Erosionserscheinungen am …berg mit dem Auftreten „loser Gesteinsblöcke“ zu rechnen ist, wird in der vorerwähnten Ausarbeitung von Herrn Dr. R. ausdrücklich festgehalten.

Der in der Ausarbeitung von Herrn H. enthaltene Hinweis darauf, dass nach der Tabelle A3 der DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“) kurzzeitige Erschütterungen, deren Frequenz unter 10 Hz liegt, selbst bei besonders erhaltenswerten (z.B. unter Denkmalschutz stehenden) Bauten dann als hinnehmbar eingestuft werden, wenn sie eine Schwinggeschwindigkeit von maximal 3 mm/s aufweisen, rechtfertigt es nicht, bereits die bloße Möglichkeit von Steinschlag- und Felssturzereignissen zu verneinen, die ihre Mitursache in den im Steinbruch der Beigeladenen stattfindenden Sprengungen finden. Denn der Umstand, dass bei solchen Schwinggeschwindigkeiten keine Beschädigung besonders erhaltenswerter Gebäude zu besorgen ist, steht nicht von vornherein der Befürchtung entgegen, dass unter den gleichen Bedingungen Gestein aus einer Felswand herabstürzt, das erosionsbedingt keine feste Verbindung mehr mit seiner Umgebung aufweist.

Aus den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000, die die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Schreiben vom 8. Mai 2018 in den Rechtsstreit eingeführt haben, folgt nichts anderes. Denn diese Hinweise dienen ausweislich ihres Abschnitts 1 dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen und der Vorsorge gegen derartige schädliche Umwelteinwirkungen. Die Antragstellerin aber leitet ihre Antragsbefugnis (ebenso wie den Anordnungsgrund) ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten I.3 und II.2.2 der Antragsschrift vom 28. August 2017 jedoch weder aus „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG noch aus mehr als nur „unwesentlichen Beeinträchtigungen“ im Sinn von § 906 BGB her, denen ihre Grundstücke seitens des Steinbruchs der Beigeladenen ausgesetzt seien. Auch unabhängig hiervon spricht derzeit viel dafür, dass die Vibrationen, die in dieser Anlage durchgeführte Sprengungen auf den der Antragstellerin gehörenden Grundstücken hervorrufen können, sowie die damit einhergehende Staub- und Geräuschentwicklung trotz des von der Antragstellerin als Anlage ASt 17 vorgelegten Lichtbilds die in den beiden letztgenannten Vorschriften vorausgesetzte Erheblichkeitsbzw. Wesentlichkeitsgrenze nicht überschreiten. Zu verweisen ist unter diesem Blickwinkel nicht nur auf die nach Aktenlage vergleichsweise geringe Zahl von Sprengungen pro Jahr, sondern vor allem auf den Umstand, dass die Grundstücke Fl.Nrn. 864 und 867 im Außenbereich liegen und auf ihnen nach derzeitigem Kenntnisstand keine besonders schutzwürdige Nutzung ausgeübt wird.

Gegenstände wie Steine oder ganze Felsbrocken gehören demgegenüber bereits begrifflich nicht zum Kreis der unwägbaren Stoffe („Imponderabilien“), deren Zufuhr allein eine „Immission“ im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine „Einwirkung“ im Sinn von § 906 BGB darstellen kann (vgl. zur Rechtslage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes z.B. OVG SA, B.v. 9.12.2014 – 2 M 102/14 – juris Rn. 33; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 13; Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 29; zur Anwendbarkeit des § 906 BGB nur auf unwägbare Stoffe z.B. BGH, U.v. 2.3.1984 – V ZR 54/83 – BGHZ 90, 255/259; U.v. 20.4.1990 – V ZR 282/88 – BGHZ 111, 158/162). Gegen Beeinträchtigungen durch „feste Körper“ wie Steine oder Felsbrocken, die als Folge des willentlichen Verhaltens eines Dritten auf ein Grundstück stürzen, steht dem Eigentümer das sich aus §§ 903, 1004 BGB ergebende Abwehrrecht demgegenüber ohne die Einschränkungen zu, die sich aus der durch § 906 BGB konturierten Duldungspflicht ergeben (BGH, U.v. 20.4.1990 a.a.O. S. 162; Brückner in MK zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 40). Zugleich stellen solche Ereignisse „sonstige Gefahren“ bzw. sonstige „erhebliche Nachteile“ im Sinn der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar (vgl. zur gebotenen Einordnung von Steinen, die von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage ausgeworfen werden, unter die zweite Alternative dieser Vorschrift Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5 Rn. 27; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand September 2017, § 5 BImSchG Rn. 127). In dem Umstand, dass Steine bzw. Felsbrocken nicht unmittelbar von den Grundstücken, auf denen die verfahrensgegenständliche Anlage betrieben wird, auf die der Antragstellerin gehörenden Flächen gelangen, sondern die im Steinbruch stattfindenden Sprengungen eine Kausalkette in Gang setzen können, die dazu führt, dass sich u. U. solche Objekte aus einem dritten Grundstück lösen und auf die Liegenschaften der Antragstellerin fallen, vermag der Verwaltungsgerichtshof derzeit keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied zu erkennen.

Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund der in der Ausarbeitung von Herrn H. angestellte Vergleich zwischen der Intensität der Erschütterungen, die im Umfeld des verfahrensgegenständlichen Steinbruchs als Folge der dort vorgenommenen Sprengungen behauptetermaßen zu gewärtigen sind, und den im gleichen Gebiet bei Erdbeben zu erwartenden Schwingungsgeschwindigkeiten. Denn der Anspruch der Antragstellerin darauf, dass ihr gehörende Grundstücke frei von „sprengungsbedingten“ Steinschlägen und Felsstürzen bleiben, entfällt nicht dadurch, dass Naturereignisse vorstellbar sind, die ggf. mit weitaus größeren Beeinträchtigungen einhergehen.

Auch die von der Landesanwaltschaft Bayern in das Beschwerdeverfahren eingeführte Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt – vom 21. September 2017 erlaubt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Antragstellerin mit einer Sicherheit zu verneinen, angesichts derer ihr bereits die Antragsbefugnis abgesprochen werden dürfte. Denn das Gewerbeaufsichtsamt hat zu dieser Problematik keine Beurteilung abgegeben, die auf Anknüpfungstatsachen beruht, die von unabhängiger, nicht interessengebundener Seite festgestellt wurden. Vielmehr liegt jener Äußerung eine von der Beigeladenen stammende „betriebliche Gefährdungsbeurteilung“ zugrunde, die seitens der Behörde ausdrücklich nur auf ihre Plausibilität hin überprüft wurde. Zusätzlich eingeschränkt wird die Überzeugungskraft der Ausführungen des Gewerbeaufsichtsamts durch den Umstand, dass die Behörde Gegebenheiten sprachlich als objektiv feststehend darstellt, ohne dass sie sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach selbst vollumfänglich von der Richtigkeit des von ihr attestieren Sachverhalts überzeugt haben kann. Die im Indikativ vorgetragenen Aussagen „Die Ausführung der Sprengarbeiten erfolgt vorschriftenkonform gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen (Sprengstoffgesetz, Technische Regel ‚Sprengarbeiten‘ sowie Erschütterungsnormen)“, „der Sprengbereich wird gesichert“ und „die anerkannten Regeln der Spreng- und Sicherungstechnik werden eingehalten“ würden nur dann eine verlässliche Erkenntnisgrundlage für die Rechtsfindung darstellen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt zumindest in jüngerer Zeit die Gesamtheit der im Betrieb der Beigeladenen stattfindenden Sprengungen durch eigene Dienstkräfte beobachtet hätte. Dies behauptet indes weder das Gewerbeaufsichtsamt, noch kann nach Aktenlage von einer solchen Gegebenheit ausgegangen werden. Die E-Mail der Antragstellerin vom 10. Juli 2017, in der – gestützt auf ein Privatgutachten – geologisch bedingte „Einsturzgefahren“ als Folge des verfahrensgegenständlichen Steinbruchs behauptet wurden, hat das Gewerbeaufsichtsamt vielmehr zum Anlass genommen, um am 1. August 2017 diese Anlage gemeinsam mit den Herren H. und Dr. R. als Vertreter der Beigeladenen zu besichtigen. Es wurde weder von irgendeiner Seite vorgetragen noch ist unabhängig hiervon ersichtlich, dass an diesem Tag eine Sprengung im Steinbruch (die als isoliertes Ereignis im Übrigen noch keinen hinreichend sicheren Schluss auf die laufende Praxis der Beigeladenen gestatten würde) stattgefunden hat. Bei diesem Ortstermin wurde nach Aktenlage mit der Beigeladenen vereinbart, dass diese dem Gewerbeaufsichtsamt bis Mitte September 2017 „eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung“ übermitteln werde, in der die Befürchtungen der Antragstellerin „bezüglich der sprengtechnischen Auswirkungen auf eine mögliche Felssturzgefahr bewertet“ werden sollten (so die E-Mail des Gewerbeaufsichtsamts an die Herren H. und Dr. R. vom 7.8.2017). Bei den vorstehend wiederholt zitierten Ausarbeitungen der Herren H. und Dr. R., in denen alle fünf in der E-Mail vom 7. August 2017 angesprochenen Punkte erörtert werden, handelt es sich augenscheinlich um die in Vollzug jener Absprache zu erstellenden Unterlagen.

Dieser Auftrag an die Beigeladene hatte nicht nur das Ersuchen zum Gegenstand, dem Gewerbeaufsichtsamt Informationen tatsächlicher Art zur Verfügung zu stellen, um die Behörde so in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage dieser Daten (die, weil sie von einem am Ausgang der behördlichen Prüfung interessierten Wirtschaftssubjekt stammen, bereits aus diesem Grund der kritischen Würdigung bedürfen) eine eigenständige Gefahrenprognose abgeben zu können. Vielmehr hat das Gewerbeaufsichtsamt die Beigeladene ausdrücklich auch aufgefordert, darüber hinaus bereits die Bewertung als solche – und zwar unter mehrfachem Blickwinkel – vorzunehmen (vgl. neben dem vorstehenden wörtlichen Zitat aus der E-Mail vom 7.8.2017 die in der gleichen Zuleitung an die Beigeladene enthaltene Aufforderung, ihrerseits eine geologische „Einschätzung“ der örtlichen Situation mit Blickrichtung auf die Eingefallene Wand abzugeben, ferner eine „Bewertung“ der von der Beigeladenen vorzunehmenden Erschütterungsmessungen sowie eine „Beurteilung“ der im Umweltatlas Bayern oberhalb des Steinbruchs eingetragenen Georisiken durchzuführen). Diese Vorgehensweise erscheint im Hinblick darauf zumindest schwer nachvollziehbar, dass dem Gewerbeaufsichtsamt eine Bewertung der von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Anknüpfungstatsachen – sollte ihre Verlässlichkeit der gebotenen kritischen Nachprüfung standhalten – dann ohne weiteres möglich sein müsste, falls diese Behörde selbst über geologische und sprengtechnische Sachkunde verfügt. Sollte das hingegen nicht der Fall sein, erscheint derzeit nicht gesichert, ob der in der E-Mail vom 21. September 2017 behaupteten Überprüfung der Angaben der Beigeladenen und der von dort aus vorgenommenen Bewertungen auf ihre Plausibilität hin Überzeugungskraft zuerkannt werden kann. Diesbezügliche Skepsis erscheint umso mehr angezeigt, als sich das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich der Frage, ob die im Steinbruch der Beigeladenen stattfindenden Sprengungen zu erhöhten Felssturzgefahren führen können, letztlich eines ausdrücklichen eigenständigen Urteils enthalten hat; die Behörde beschränkte sich in der E-Mail vom 21. September 2017 vielmehr auf die Bekundung, die diesbezügliche Befürchtung der Antragstellerin werde „vom Steinbruchbetreiber nicht geteilt“.

2.3 Die Antragstellerin hat das Recht, die Stilllegung des Steinbruchs der Beigeladenen zu verlangen, jedenfalls insoweit nicht verwirkt, als sie verhindern will, dass diese Anlage die Nordwestflanke des …bergs auch jenseits von 758 m über NN aufschließt. Denn sie hat nach Aktenlage erstmals um die Jahresmitte 2015 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsgegner die Auffassung vertritt, der Gesteinsabbau dürfe auf der Grundlage der erlassenen Bescheide eine deutlich größere Höhenentwicklung erreichen, als sie dies bis dahin offenbar angenommen hatte. Noch in der am 18. Mai 2015 abgehaltenen Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin berichtete deren erster Bürgermeister nämlich von einer am 12. Mai 2015 u. a. mit Vertretern des Landratsamts und der Beigeladenen durchgeführten Ortsbesichtigung, in deren Verlauf die „gegenwärtig geltenden Abbaugrenzen“ abgeschritten worden seien. Aus der Niederschrift über diese Sitzung ergeben sich einerseits keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Antragstellerin einersowie den mit der Angelegenheit befassten Behörden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen andererseits schon damals Differenzen über die räumliche Reichweite der Abbaugenehmigung bestanden. Andererseits geht aus ihr hervor, dass die Gemeinderatsmitglieder bereits seinerzeit Unbehagen über die Auswirkungen des angenommenen Genehmigungsumfangs auf das Landschaftsbild und die Immissionsbetroffenheit von Gemeindeeinwohnern empfanden und man seitens der Antragstellerin deshalb nach Möglichkeiten („Varianten 1 und 2“) Ausschau hielt, um im Einvernehmen mit der Beigeladenen eine diese Beeinträchtigungen verringernde Abänderung der Genehmigung zu erreichen.

Nach Aktenlage erstmals in der Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin am 16. Juni 2015 wurde sodann erörtert, dass die tatsächliche Abbauplanung nicht mit den in den Planunterlagen angegebenen Höhengrenzen übereinstimme (vgl. näher dazu Abschnitt I.5 der Gründe dieses Beschlusses). Der E-Mail, die ein Amtsträger des Bauamtes der Antragstellerin am 30. Juni 2015 an das für immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten zuständige Sachgebiet des Landratsamts richtete, lässt sich deutlich die große Überraschung des erstgenannten Verwaltungsangehörigen entnehmen, als er durch das Landratsamt in einem am gleichen Tag geführten Telefonat von der dortigen Auffassung in Kenntnis gesetzt wurde, es dürfe „auch 50 m über den Höhenfestsetzungen abgebaut werden“. Nach Aktenlage erstmals in dem Schreiben, das das Landratsamt am 16. Juli 2015 an die Antragstellerin richtete, vertrat diese Behörde sodann gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich den Standpunkt, der Umfang der Genehmigung sei in der Horizontalen definiert; eine Begrenzung in der Höhe käme nur in Frage, wenn der Tenor der Genehmigung – was nicht der Fall sei – ausdrücklich eine Höhenbegrenzung enthalten würde.

Es kann ersichtlich nicht davon gesprochen werden, die Antragstellerin habe von dem Zeitpunkt an, ab dem sie von dieser Auffassung Kenntnis erlangt hat, bis zur Beschreitung des Rechtswegs derart lange zugewartet, dass der Antragsgegner und die Beigeladene schutzwürdig davon ausgehen durften, die Antragstellerin werde ihre gegenläufige Auffassung nicht mehr gerichtlich geltend machen. Dies gilt umso mehr, als für sie auch deswegen keine Veranlassung bestand, ihren Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen ihres Grundstückseigentums durch Steinschlag und Felssturz als Folge der im Steinbruch der Beigeladenen stattfindenden Sprengungen früher als geschehen an das Verwaltungsgericht heranzutragen, weil die Beigeladene diese Anlage bis in die jüngere Zeit hinein offenbar nur in sehr geringem Ausmaß betrieben hat: Auf der Homepage des Unternehmensverbunds, zu dem die Beigeladene gehört, wurde unter dem Datum des 16. Mai 2017 ausgeführt, es sei geplant, den Steinbruch wieder in Vollbetrieb zu nehmen, nachdem die Gesteinsgewinnung in …dorf aus produktionstechnischen Gründen „auf ein Minimum reduziert“ worden sei (vgl. die im ersten Rechtszug eingereichte Anlage ASt 16).

Wenn der Verwaltungsgerichtshof die Frage einer Verwirkung des Rechts, eine Stilllegung des Steinbruchs der Beigeladenen auch bis zu 758 m über NN fordern zu dürfen, dahinstehen lässt, so erklärt sich das ausschließlich aus der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit; eine rechtliche Vorfestlegung des Beschwerdegerichts geht damit nicht einher.

2.4 Wenn der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin als zulässig ansieht, so verkennt er hierbei nicht, dass die Anrufung des Gerichts durch sie nicht allein – u. U. nicht einmal primär – von dem Wunsch getragen ist, die Grundstücke Fl.Nrn. 864 und 867 vor Steinschlag und Felssturz zu schützen. Vielmehr verfolgt die Antragstellerin erkennbar auch das Ziel, die Nachteile zu unterbinden oder zu verringern, die sich aus dem Steinbruch der Beigeladenen für die Immissionsbelastung ihrer Einwohner sowie für das Landschaftsbild in ihrem Gebiet ergeben (vgl. zu dieser Motivationslage namentlich die Erwägungen, die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Antragstellerin am 20.6.2017 unter dem Tagesordnungspunkt 8 sowie in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 29.6.2017 zum Ausdruck gelangen). Die Gerichte sind jedoch so lange nicht befugt, eine Sachentscheidung auf einen ansonsten zulässigen Rechtsbehelf hin mit der Begründung zu verweigern, der Rechtsstreit diene neben der Durchsetzung des mit ihm explizit geltend gemachten Rechtsschutzziels der Wahrung weiterer Belange, als die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit Blickrichtung auf die Verfolgung dieser anderen Ziele nicht missbräuchlichen Charakter erlangt. Letzteres könnte im vorliegenden Fall nur bejaht werden, wenn die Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin nur vorgeschoben würde, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so dass sich der materielle Gehalt des Eigentums in einer bloßen Scheinposition erschöpft (BVerwG, U.v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 – BVerwGE 112, 135/137 f.). Davon wäre dann auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen ließen, dass an der Rechtsstellung, die die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, U.v. 27.10.2000 a.a.O. S. 138).

Eine Sachverhaltsgestaltung, bei der sich eindeutig feststellen lässt, dass die erstrebte einstweilige Anordnung der Antragstellerin selbst offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. zu diesem Kriterium für das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1/3) oder sie an der Wahrung ihrer eigenen rechtlich geschützten Positionen kein Interesse hat, lässt sich hier nicht bejahen. Der Annahme, die Antragstellerin schiebe ihr Eigentum an den Grundstücken Fl.Nrn. 864 und 867 nur vor, um außerhalb des Schutzbereichs der §§ 903, 1004 BGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative BImSchG liegende Ziele zu verfolgen, steht derzeit entgegen, dass sie im Schreiben vom 29. Juni 2017 an das Landratsamt ausgeführt hat, sie habe die …alm vermietet. Unter dieser Voraussetzung treffen sie die sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Pflichten, zu denen auch gehört, solche Steinschlag- und Felssturzsturzereignisse abzuwehren, die auf ein willentliches Verhalten Dritter zurückgehen. Bereits der Umstand, dass sie sich bei einer Nichterfüllung dieser Pflicht ggf. schadensersatzpflichtig macht, steht der Unterstellung entgegen, die Antragstellerin verfolge im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Ziele, die außerhalb des eigentlichen Streitgegenstandes liegen.

3. Auf dieser Grundlage kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, den Steinbruch der Beigeladenen vorläufig stillzulegen, nur insoweit verlangen, als ein Gesteinsabbau sowie ihn vorbereitende Maßnahmen (z.B. ein Abtragen der Vegetation und von Erdreich) jenseits einer Höhe von 758 m über NN inmitten stehen. Denn die Beigeladene verfügt allen derzeit erkennbaren Umständen nach jedenfalls über keine Genehmigung, die ihr die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs über diese Grenze hinaus gestattet (3.1). Ob sich die genehmigungsrechtliche Situation hinsichtlich des verbleibenden Teils des Streitgegenstandes anders darstellt, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung auch insofern zur Abwehr wesentlicher Nachteile für die Grundstücke Fl.Nrn. 864 und 867 im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig ist, als der Betrieb dieses Steinbruchs unterhalb der vorbezeichneten Grenze in Frage steht (3.2).

3.1 Die Antragstellerin geht dem Grunde nach zutreffend davon aus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Steinbruchs mit der erforderlichen Klarheit erkennen lassen muss, welchen räumlichen Umgriff eine solche Anlage höchstens aufweisen darf (vgl. zur Erkennbarkeit der zulässigen Ausdehnung eines Steinbruchs im Gelände als Voraussetzung für die hinreichende Bestimmtheit der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung VG Aachen, B.v. 8.5.2008 – 6 L 90/08 – juris Rn. 34). Denn solche Bescheide müssen sich, was ihre inhaltliche Bestimmtheit anbetrifft, nicht nur an der von ihren Voraussetzungen her vergleichsweise weit gefassten Bestimmung des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, sondern an der innerhalb ihres Regelungsbereichs vorrangig anzuwendenden bundesrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV messen lassen. Diese Vorschrift ist ihrerseits in Zusammenhang mit § 3 Satz 1 Nr. 4 der 9. BImSchV zu lesen: Die Forderung, dass der Genehmigungsantrag Angaben u. a. über den „Umfang der Anlage“ zu enthalten hat, wäre kaum verständlich, wenn diesbezügliche Aussagen nicht auch Eingang in die „genaue Bezeichnung des Gegenstandes“ der Genehmigung im Sinn von § 21 Abs. 1 Nr. 3 der gleichen Verordnung bzw. – soweit die räumliche Erstreckung der Anlage inmitten steht – in die nach dieser Vorschrift gebotene Festlegung seines Standorts zu finden hätten.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen die Beigeladene Gesteinsabbau betreiben (sowie ihn vorbereitende Maßnahmen durchführen) darf, in hinreichend bestimmter Weise festgelegt wurden, und wie weit diese Grenzen bejahendenfalls reichen, ist vorrangig auf den Bescheid vom 21. Juli 1980 in der Gestalt des Bescheids vom 5. September 1994 abzustellen. Denn nach der Nummer V des Tenors des erstgenannten Bescheids sollen die darin festgesetzten Abbaugrenzen und die neue Abbauweise den Bescheid vom 23. Oktober 1961 ersetzen.

3.1.1 Die Entscheidungsformel des Bescheids vom 21. Juli 1980 enthält – abgesehen von der insoweit mittelbar bedeutsamen Regelung im Satz 2 der Nebenbestimmung III.2 – selbst keine Aussagen mit regelnder Wirkung hinsichtlich des räumlichen Umfangs der erteilten Genehmigung. Den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV ist jedoch auch Genüge getan, wenn im Tenor eines Genehmigungsbescheids auf Unterlagen Bezug genommen wird, aus denen sich die zulässige Ausdehnung der betroffenen Anlage hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. HessVGH, U.v. 29.10.1991 – 14 A 2767/90 – ESVGH 42, 81/86; OVG NRW, B.v. 13.7.2006 – 8 B 39/06 – NVwZ 2007, 967/969).

3.1.1.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die höchstzulässige räumliche Erstreckung des Steinbruchs mit der erforderlichen Klarheit aus den Unterlagen ergibt, auf die in der Nummer II des Tenors des Bescheids vom 21. Juli 1980 Bezug genommen wurde, gebührt in erster Linie dem dort erwähnten Abbauplan vom 17. Oktober 1978 Aufmerksamkeit. Denn die in einem so bezeichneten Plan enthaltenen zeichnerischen Darstellungen begründen am ehesten die Erwartung, aus ihnen ergäben sich die Grenzen der behördlich zugelassenen Gesteinsgewinnung.

Die Lesbarkeit dieses Plans ist dadurch erschwert, dass sich in ihm zwei verschiedene Darstellungen des Steinbruchs aus der Vogelperspektive („Draufsichten“) mit der zeichnerischen Darstellung eines Schnitts durch diese Anlage überlagern, wobei dieser Schnitt in seinem Verlauf mehrfach die Richtung wechselt und zudem an einer Stelle einen erheblichen Versatz aufweist. Die eine der beiden Draufsichten gibt den im Zeitpunkt der Planerstellung bestehenden Zustand wieder (vgl. die Eintragung der „derzeitige[n] Bruchwand“); die andere soll offenbar die im Endausbau geplante Gestalt der Anlage darstellen. Da es sich bei dem Steinbruch um kein sich nur in der Horizontalen ausdehnendes Objekt handelt, sondern er sich wegen des von West nach Ost erheblich ansteigenden Geländes zugleich über eine beträchtliche Höhendifferenz hinweg erstreckt, ließe der – notwendig zweidimensionale – Plan den räumlichen Umfang der erteilten Genehmigung im Sinn der dreidimensionalen Ausdehnung des Steinbruchs nur dann eindeutig erkennen, wenn er hinsichtlich aller einschlägigen Parameter hinreichend klare Angaben enthielte.

Eindeutig entnehmen lässt sich dem Abbauplan vom 17. Oktober 1978 nur, dass der Steinbruch in seinem Endausbaustadium die Gestalt eines hufeisenförmigen Amphitheaters aufweisen soll, wobei der Scheitelpunkt der Rundung dieses „Hufeisens“ im Osten (d.h. zum …berg und zur …alm hin) liegt und die Längsseiten im Norden und im Süden des Betriebsgeländes verlaufen. Ferner geht aus diesem Plan hervor, dass im Bereich der östlichen Rundung sieben übereinander gestaffelte, durch sechs Bermen voneinander getrennte Abbauwände entstehen sollen, und dass im Verlauf der nördlichen und südlichen Längsseiten eine schrittweise Abnahme sowohl der Zahl der Abbauwände als auch der Bermen vorgesehen ist. Schließlich lässt der Plan erkennen, dass die Zufahrt zu dem Steinbruch etwa von Nordwesten nach Südosten verlaufen soll, wobei die Abbaurichtung nach der Querung der beiden Sichtschutzwände einen Schwenk nach Osten hin vollzieht.

In sich widersprüchliche Angaben enthält der Abbauplan vom 17. Oktober 1978 demgegenüber hinsichtlich der maximal zulässigen Höhenentwicklung des Steinbruchs.

Als einzig gesicherter Aussagegehalt lässt sich ihm insoweit entnehmen, dass die Bruchsohle an der Stelle, an der die in den Plan eingezeichnete Schnittachse die Unterkante der untersten Abbauwand kreuzt, 548 m über NN liegen soll. Da die Bruchsohle ausweislich dieses Schnitts nach Westen hin leicht abfällt (die Oberkante der Kippmulde des Brechers, der sich diesem Plan zufolge bereits außerhalb des Abbaugeländes befindet, liegt danach bei 544,5 m über NN), muss davon ausgegangen werden, dass der Wert „548 m über NN“ die höchste Stelle der Sohle des Steinbruchs im Endausbaustadium bezeichnen soll. Zu dieser Annahme nötigt auch der Umstand, dass nur unter der Voraussetzung einer von Ost nach West abfallenden Sohle des Steinbruchs das Niederschlagswasser, das innerhalb des dem Abbauplan zufolge angestrebten hufeisenförmigen Amphitheaters anfällt, abfließen kann.

Ausgehend hiervon ergäbe sich eine maximal zulässige Höhenentwicklung des Steinbruchs von 758 m über NN. Denn nach der Nummer III.2 Satz 2 des Tenors des Bescheids vom 21. Juli 1980 darf eine Abbauwand eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Die gleiche Rechtsfolge ergab sich für Steinbrüche, in denen – wie das die Nummer III.6 dieses Bescheids vorsieht – das Großbohrlochsprengverfahren angewendet wird, aus § 19 der in der Nummer III.4 des Bescheids in Bezug genommenen Unfallverhütungsvorschrift „Anlage und Betrieb von Steinbrüchen über Tage, Gräbereien und Haldenabtragungen“ (VBG 42), die bei Erlass des Bescheids vom 21. Juli 1980 in der Fassung vom 1. Oktober 1969 galt, sowie ggf. aus § 17 Satz 1 und § 18 Satz 1 der VBG 42. Bei höchstens sieben übereinander gestaffelten Abbauwänden, wie sie der Plan vom 17. Oktober 1978 vorsieht, darf sich die Oberkante der obersten Abbauwand damit maximal (7 x 30 =) 210 m über der höchsten Stelle der Sohle des Steinbruchs befinden; die äußerstenfalls zugelassene Höhenentwicklung der Anlage beliefe sich danach auf (548 m + 210 m =) 758 m über NN.

Die in diesem Abbauplan enthaltene Schnittzeichnung scheint auf den ersten Blick hierzu nicht in Widerspruch zu stehen. Denn auch in ihr sind sieben übereinander angeordnete Abbauwände dargestellt. Die am Rand der Schnittzeichnung enthaltene Angabe „7 x 30 m = 210 m“ suggeriert ferner, dass dieser Schnitt nur die in der Nebenbestimmung III.2 Satz 2 des Bescheidstenors getroffene Regelung wiedergibt. Weiter verstärkt wird dieser Eindruck durch jene sich ebenfalls auf die Schnittzeichnung beziehende Eintragung in dem Plan, die wie folgt lautet: „Bermen 1 mit 6 / Höhenkoten: 578, 608, 638, 668, 698, 728 NN“. Diese Angabe kann bei einem Betrachter des Plans die Vorstellung hervorrufen, die sechs Bermen, die – ebenso wie in der den Endausbau darstellenden Draufsicht – auch im Bereich der Schnittachse vorgesehen sind, sollten jeweils im Abstand von 30 m zueinander (im Fall der Berme 1: in einem Abstand von 30 m zur der bei 548 m liegenden Bruchsohle) verlaufen. Auf der Grundlage der sowohl bescheidsmäßig als auch rechtsnormativ (nämlich durch die VBG 42) vorgegebenen Maximalhöhe einer Abbauwand von 30 m würde sich auf der Grundlage dieser Angaben gleichfalls eine bei 758 m liegende Oberkante des Steinbruchs ergeben, da sich über der Berme 6, die ausweislich der erwähnten textlichen Eintragung im Plan vom 17. Oktober 1978 im Bereich des Schnitts eine Höhe von 728 m über NN aufzuweisen hätte, noch die siebte, maximal 30 m hohe Abbauwand erheben dürfte.

Nicht vereinbar ist damit jedoch, dass die Abbauwände 1 bis 6 (das Gericht zählt sie von unten nach oben) in der Schnittzeichnung eine Höhe von ca. 35 mm aufweisen; angesichts des Maßstabs von 1 : 1000, in dem ausweislich der Legende des Abbauplans sowohl die Draufsichten als auch der Schnitt gehalten sind, bedeutet das eine Höhe von etwa 35 m. Bereits diese sechs Abbauwände erreichen damit eine Gesamthöhe von 210 m über der Sohle des Steinbruchs. Da die siebte Abbauwand dem Schnitt zufolge 31 m hoch ist (insoweit stimmen die Zeichnung und die in den Schnitt eingetragene Zahlenangabe überein), würde sich für die Oberkante des Steinbruchs eine Höhenlage von (548 + 210 + 31 =) 789 m über NN ergeben. Eben dieser Wert ist in der Schnittzeichnung in Bezug auf die Oberkante der siebten Abbauwand (und damit als Oberkante des Steinbruchs als solchen) eingetragen. Die Höhenangabe „758 NN“ wurde demgegenüber der höchstgelegene Berme zugewiesen, die dort zudem als „Berme 7“ bezeichnet wurde, obwohl sowohl in der Draufsicht als auch in der Schnittzeichnung nur sechs Bermen dargestellt sind.

3.1.1.2 Weitgehend – wenn auch nicht vollauf – widerspruchsfrei sind demgegenüber die Angaben über die beabsichtigte Höhenentwicklung des Steinbruchs in den drei vom Büro für Garten- und Landschaftsplanung L. erstellten Plänen, auf die in der Nummer II des Tenors des Bescheids vom 21. Juli 1980 ebenfalls Bezug genommen wurde; sie werden nachfolgend gemäß den auf ihnen angebrachten Nummern als „Plan 2“, „Plan 3“ und „Plan 4“ bezeichnet. Sowohl nach den Angaben in der Nummer II des Bescheidstenors als auch ausweislich ihrer Überschriften dienen sie der Darstellung der Rekultivierungsplanung. Sie geben damit den Zustand wieder, den der Steinbruch nach dem Abschluss der Ausbeute aufweisen soll. Auch diesen Plänen kommt deshalb Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob die Berechtigung, die der Beigeladenen durch den Bescheid vom 21. Juli 1980 zuerkannt werden sollte, hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung hinreichend genau bestimmt wurde, und welchen Umfang diese Befugnis bejahendenfalls aufweist. Das gilt umso mehr, als sich der Plan 2 – unbeschadet der Tatsache, dass auch er die Überschrift „Rekultivierungsplanung“ trägt – selbst zusätzlich als „Bestands- und Abbauplan“ bezeichnet.

Soweit vorliegend von Belang, stimmt er grundsätzlich mit der im Abbauplan vom 17. Oktober 1978 enthaltenen Draufsicht überein, nimmt den Längsschnitt durch das Steinbruchgelände (Schnitt a – a‘) allerdings zur Gänze in Ost-West-Richtung sowie an einer etwas südlicheren Stelle vor, als das seitens des Architekten Sch. geschehen ist. Außerdem geht aus ihm die Lage der beiden weiteren Schnitte hervor, die das Büro L. etwa von Nord nach Süd quer durch das Steinbruchgelände (Schnitt b – b‘) sowie durch die Zufahrtsschneise (Schnitt c – c‘) vorgenommen hat.

Nach den vom Büro L. erstellten Plänen soll die Sohle des Steinbruchs ebenfalls auf einer Höhe von 548 m über NN zu liegen kommen (vgl. die diesbezüglichen Eintragungen in den Plänen 3 und 4). Dem Plan 3 zufolge sollen im östlichen Rund des zu schaffenden „Amphitheaters“ sieben übereinander gestaffelte Abbauwände entstehen, deren Höhe am Rande des Schnitts a – a‘ jeweils ausdrücklich mit 30 m angegeben wird; die Oberkante des Bruchs ist in diesem Plan klar als bei 758 m über NN liegend eingetragen. Nicht in Einklang mit der Angabe einer Wandhöhe von jeweils 30 m steht es allerdings, dass die Abbauwände 1 bis 6 auch im Plan 3 nach der zeichnerischen Darstellung eine Höhe aufweisen, die zwischen 3,2 und 3,5 cm schwankt (dies entspricht nach dem angegebenen Maßstab 32 bis 35 m).

Auch nach den Plänen des Büros L. soll sich die höchste Stelle des Steinbruchs im östlichen Rund des „Amphitheaters“ befinden; der Schnitt b – b‘ sieht in Übereinstimmung mit der Draufsicht in Plan 2 im Bereich der nördlichen und südlichen Wand nur jeweils fünf Bermen vor, deren oberste danach jeweils bei 698 m über NN verlaufen soll. Selbst unter Hinzurechnung der über ihr aufgehenden sechsten Abbauwand, deren Höhe am südlichen Rand des Steinbruchs sowohl ausweislich des Schnitts b – b’ als auch nach der zeichnerischen Darstellung in der Draufsicht zudem geringer ist als 30 m, wird der Wert von 758 m über NN an diesen Stellen nicht mehr erreicht.

3.1.1.3 Bei einer zusammenschauenden Würdigung dieser Gegebenheiten muss jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass der Beigeladenen durch den Bescheid vom 21. Juli 1980 nicht die Genehmigung erteilt wurde, den von ihr bereits damals betriebenen Steinbruch in Bereiche hinein auszudehnen, die höher als 758 m über NN liegen. Denn die Angaben im Abbauplan vom 17. Oktober 1978, die den Schluss auf eine von der Beigeladenen ggf. beabsichtigte Erstreckung der Anlage über den vorbezeichneten Wert hinaus zulassen, sind derart „versteckt“, dass sie sich auch einem Betrachter dieses Plans, der ihn mit der erforderlichen Sorgfalt studiert, nicht sofort und mit der erforderlichen Klarheit erschließen. Gleiches gilt für die im „Plan 3“ des Büros L.enthaltene zeichnerische Darstellung einer größeren Höhe der Abbauwände als 30 m, zumal die dort angebrachte ausdrückliche Angabe, die Bruchoberkante liege bei 758 m über NN, nicht ohne weiteres Anlass gibt, die Zeichnung nachzumessen.

Zur Herleitung der Aussage, dass die Beigeladene nach dem derzeit erzielbaren Kenntnisstand jedenfalls über keine Genehmigung verfügt, die ihr die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs jenseits von 758 m über NN gestattet, bedarf es nicht des Rückgriffs auf Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG; dieses Ergebnis folgt vielmehr bereits aus einer Analyse des Aussagegehalts der zum Genehmigungsbestandteil erklärten Planzeichnungen.

3.1.1.4 Unmittelbar aus dem Vorgesagten folgt, dass der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden kann, sie habe einer Genehmigung, die die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs in einer größeren Höhe als 758 m über NN gestatte, zugestimmt. Denn der sich aus den Akten ergebende Befund lässt derzeit nicht den Schluss zu, die Antragstellerin habe erkannt bzw. sie hätte bei mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit durchgeführter Durchsicht der Pläne erkennen müssen, dass diese Unterlagen zum Teil „versteckte“ dahingehende Aussagen enthalten. Insbesondere kann einer kreisangehörigen Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie hätte in den Genehmigungsunterlagen enthaltene Widersprüche oder Unklarheiten wahrnehmen müssen, die u. U. auch seitens der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nicht erkannt wurden.

Ergänzend ist auf die Tatsache zu verweisen, dass es im Beschluss des Gemeinderats der Antragstellerin vom 20. Mai 1980, in dem sie zu dem sodann am 21. Juli 1980 verbeschiedenen Änderungsantrag der Beigeladenen Stellung genommen hat, unter der Nummer 1 heißt:

„Grundlage für den künftigen Abbau im Steinbruch Ü. sind die vorgelegten Abbaupläne vom Dezember 1978. Die Einhaltung der Pläne und des darin aufgezeigten Abbaues sind durch das Landratsamt und das Gewerbeaufsichtsamt laufend zu überwachen.“

Die Antragstellerin hat sich seinerzeit mithin ausdrücklich nicht auf den vom 17. Oktober 1978 stammenden Abbauplan des Architekten Sch., sondern ausschließlich auf die vom Büro L. gefertigten Rekultivierungspläne bezogen; denn auf ihnen ist als Erstellungszeitraum jeweils der Monat „12/78“ angegeben. Diese Pläne aber enthalten abgesehen von der Unschärfe, die in der versteckten zeichnerischen Darstellung einer über 30 m hinausgehenden Höhe der Abbauwände im „Plan 3“ liegt, keinen Hinweis auf eine u. U. beabsichtigte Ausdehnung des Steinbruchs über 758 m über NN hinaus.

3.1.2 Auch der Bescheid vom 5. September 1994 hat der Beigeladenen allen derzeit erkennbaren Umständen zufolge nicht die Befugnis verliehen, einen Steinbruch in größerer Höhe als 758 m über NN zu errichten und zu betreiben.

Bei der Bestimmung des Regelungsgehalts dieses Verwaltungsakts ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Landratsamt im Vorfeld seines Erlasses wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei nicht beabsichtigt, die Befugnisse der Beigeladenen zu erweitern. Bereits in ihrem Bericht an das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 28. August 1992 hat diese Behörde festgehalten, der Umstand, dass die Sichtschutzwand (bzw. ihr östlicher Teil) ca. 30 m weiter bergwärts errichtet worden sei, als das der zum Bestandteil des Bescheids vom 21. Juli 1980 erklärte Abbauplan vorsehe, ziehe im Gegenteil eine Verringerung der Rechtsstellung der Beigeladenen nach sich, da in den Steinbruch nicht so viele Bermen wie ursprünglich vorgesehen eingezogen werden könnten. Von Bedeutung für die Auslegung des Bescheids vom 5. September 1994 ist namentlich, dass das Landratsamt mit Schreiben vom 18. Mai 1994 eine gleichgerichtete Erklärung auch gegenüber den Bevollmächtigten der Antragstellerin abgegeben hat. Die Diskrepanz zwischen der Eintragung des östlichen Teils der Sichtschutzwand im Abbauplan vom 17. Oktober 1978 und ihrer tatsächlichen Ausführung wurde darin als „geringfügig“ bezeichnet; diese „Detailunschärfe“ führe „zu einer entsprechenden Reduzierung des Abbaugebiets“. Für die Zeit nach der Vorlage eines tauglichen Plans durch die Beigeladene kündigte das Landratsamt im Schreiben vom 18. Mai 1994 zwar eine „Modifizierung“ der Genehmigung an. Gleichzeitig hielt es jedoch fest, diese Modifizierung werde „durch eine Berichtigung des Bescheides vom 21.07.80 gem. Art. 42 BayVwVfG“ erfolgen; die Antragstellerin werde einen Abdruck der „Berichtigung des Genehmigungsbescheides vom 21.07.1980“ erhalten.

Weder der Wortlaut des alsdann am 5. September 1994 erlassenen Bescheids selbst noch die darin in Bezug genommene Planzeichnung enthalten Angaben, die bei der gebotenen Würdigung des objektiven Erklärungsgehalts dieser Unterlagen den Schluss rechtfertigen, das Landratsamt habe der Beigeladenen durch den Erlass dieses Verwaltungsakts eine gegenüber dem Bescheid vom 21. Juli 1980 erweiterte Berechtigung verschafft. Die Gründe des Bescheids vom 5. September 1994 lassen zwar deutlich erkennen, dass sich die Behörde selbst darüber im Unklaren war, wie die von ihr getroffene Entscheidung rechtlich zu qualifizieren sei; dass sie der Beigeladenen ein Mehr an Berechtigung gegenüber dem bisherigen Genehmigungsstand zuerkennen wollte, kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eingangs des Abschnitts II.2 der Bescheidsgründe wurde als Rechtsgrundlage der Maßnahme die Vorschrift des Art. 47 BayVwVfG genannt; im unmittelbaren Anschluss daran ist jedoch davon die Rede, diese Bestimmung erlaube es auch, einen fehlerhaften Verwaltungsakt zu „berichtigen“. In ihrem weiteren Fortgang erwähnen die Bescheidsgründe sodann erneut Abweichungen „im Detail“ zwischen dem Abbauplan vom 17. Oktober 1978 und den natürlichen Gegebenheiten sowie diesbezügliche „Unschärfen“. Konkret angesprochen wurde insoweit jedoch nur die um ca. 30 m zu weit nördlich erfolgte Eintragung des westlichen Endes der nordöstlichen Sichtschutzwand; der von der Beigeladenen vorgelegte, überarbeitete Abbauplan habe „diesen Gegebenheiten“ Rechnung tragen sollen. Im Anschluss daran räumen die Bescheidsgründe ein, dass die genehmigungsabweichende Ausführung dieser Sichtschutzwand als „Änderung des Betriebs“ im Sinn von § 15 BImSchG (damaliger Fassung) eingestuft werden müsse, die jedoch nicht als „wesentlich“ im Sinn dieser Bestimmung anzusehen sei, da sich aus der dargestellten „Detailunschärfe“ lediglich ein im Umfang verringerter Abbau zu Lasten der Beigeladenen ergebe. Abschließend resümierte das Landratsamt den rechtlichen Gehalt des Bescheids vom 5. September 1994 dahingehend, dass „zur Klarstellung … die Umdeutung in Form dieses Änderungsbescheides“ erfolgt sei.

Zu dem Verständnis, dass der Beigeladenen damit kein Mehr an Abbaurechten zuerkannt werden sollte, als sie ihr nach dem Bescheid vom 21. Juli 1980 für den Fall zustehen, dass dieser Bescheid (teilweise) wirksam ist, durfte sich die Antragstellerin auch deshalb als berechtigt ansehen, weil ihr der Bescheid vom 5. September 1994 lediglich in Abdruck zugeleitet wurde, ohne dass sie vor seinem Erlass förmlich angehört und sie erst recht nicht zu einer Erklärung über die Erteilung ihres Einvernehmens aufgefordert worden war, wie das im Vorfeld einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung erforderlich gewesen wäre.

In auffallendem Widerspruch zu dem Befund, der sich aus dem Wortlaut des Bescheids vom 5. September 1994 und den im Vorfeld seines Erlasses abgegebenen Erklärungen des Landratsamt ergibt, steht allerdings ein Teil der zeichnerischen Eintragungen in dem vom September 1993 stammenden, am 24. März 1994 geänderten und am 5. September 1994 mit amtlichen Berichtigungen versehenen Lage- und Bestandsplan des Architekturbüros L., der nach der Nummer 1 des Tenors dieses Bescheids den Abbauplan des Architekturbüros Sch. vom 17. Oktober 1978 „ergänzt“ (nicht aber ersetzt, wie das auf Seite 2 des Schreibens der Regierung von Oberbayern vom 18.2.2016 behauptet wird). Befremdlich ist insbesondere, dass in der erstgenannten Unterlage eine weitaus höhere Lage der Bruchsohle über Normalnull aufscheint, als das nach den Plänen der Fall war, die zum Bestandteil des Bescheids vom 21. Juli 1980 erklärt worden waren. Während dort – wie dargestellt – wiederholt ein Maximalwert von 548 m über NN angegeben war, nennt der vom September 1993 stammende, am 24. März 1994 geänderte und am 5. September 1994 mit amtlichen Roteintragungen versehene Lage- und Bestandsplan des Büros L., bezogen auf eine Stelle, die in der Nähe des östlichen Scheitelpunkts der untersten Abbauwand liegt, einen Wert von 590,0 m; ungefähr für den Mittelpunkt des Rondells, das die Bruchsohle auch nach diesem Plan (im Endausbaustadium) darstellen soll, wird ein Wert von 584,0 m angegeben. Weiter westlich hiervon enthält dieser Lage- und Bestandsplan die textliche Angabe „Sohle Auffüllung auf 560,00“. Da auch dieser Lage- und Bestandsplan – ebenso wie derjenige vom 17. Oktober 1978 – für das östliche Rondell des hufeisenförmigen Amphitheaters, dessen Gestalt der Steinbruch im Endausbaustadium erreichen soll, sieben übereinander aufgehende Abbauwände vorsieht, ergibt sich auf der Grundlage der im Bescheid vom 21. Juli 1980 zugelassenen maximalen Höhe einer Abbauwand von 30 m eine Gesamthöhe des Steinbruchs bis zur Kante der obersten Abbauwand von (590 + 210 =) 800 m.

So wenig jedoch bei der Auslegung von Verwaltungsakten eine überraschende Aussage berücksichtigt werden darf, die sich versteckt in den Nebenbestimmungen, unter einer irreführenden Überschrift oder an einer anderen Stelle findet, an der die Betroffenen sie nicht erwarten (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76), so wenig kann es sich zugunsten der Beigeladenen auswirken, dass der im Bescheid vom 5. September 1994 in Bezug genommene, von behördlicher Seite unterschriebene und gesiegelte Lage- und Bestandsplan des Architekturbüros L. Aussagen enthält, die – für sich genommen – u. U. als Erweiterung des Genehmigungsumfangs verstanden werden könnten. Vielmehr muss es dabei sein Bewenden haben, dass nach dem klaren Wortlaut der Gründe des Bescheids vom 5. September 1994 und nach den im Vorfeld seines Erlasses abgegebenen Erklärungen des Landratsamts das Recht der Beigeladenen zum Gesteinsabbau nicht ausgedehnt werden sollte.

Auf den Umstand, dass der in diesem Bescheid zum Genehmigungsbestandteil erklärte, von behördlicher Seite unterzeichnete und gesiegelte Lage- und Bestandsplan des Büros L. eine Haftungsfreizeichnung hinsichtlich des Verlaufs der darin eingetragenen Höhenlinien enthält, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gälte, falls aus den Gründen, die nach Darstellung des Antragsgegners Anlass zu dieser Freizeichnungserklärung gegeben haben, auch die Richtigkeit der im Abbauplan vom 17. Oktober 1978 eingezeichneten Höhenlinien als ungesichert angesehen werden müsste. Denn da dieser Umstand dem Landratsamt im Jahr 1980 nach Aktenlage unbekannt war und die Oberkante der Abbauwand 7 nach dem Plan vom 17. Oktober 1978 deutlich unterhalb der 800-m-Linie liegt, ergäbe sich hieraus kein Argument dafür, dass der Beigeladenen nach dem in den Genehmigungsunterlagen zum Ausdruck gelangten Erklärungswillen der Behörde damals eine über 758 m über NN hinausreichende Befugnis zum Gesteinsabbau zuerkannt werden sollte.

3.1.3 Eine Auslegung der Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 in der Weise, wie das nach Aktenlage erstmals im Schreiben des Landratsamts an die Antragstellerin vom 16. Juli 2015 sowie im Anschluss daran in den in Teil I der Gründe dieses Beschlusses referierten Schreiben der Regierung für Oberbayern und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für angezeigt erachtet wurde, muss aus Rechtsgründen ausscheiden. Denn ein solches Verständnis stünde in offensichtlichem Widerspruch zu dem Regelungswillen, von dem sich das Landratsamt beim Erlass des erstgenannten Bescheids hat leiten lassen; der „regelnde“ Charakter des Bescheids vom 5. September 1994 beschränkt sich, wie dargestellt, ohnehin darauf, verbindliche Aussagen über die Lage und die Beschaffenheit des östlichen Teils der Sichtschutzwand zu treffen.

Zur Ermittlung des in einem Verwaltungsakt zum Ausdruck gelangten Willens der erlassenden Behörde sind u. a. die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind; Maßstab der Auslegung ist der verständige, diese Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG, U.v. 8.12.2012 – B 5 R 38/11 R – NJW 2012, 2139/2140 Rn. 15). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, wie ein Verwaltungsakt zu verstehen ist, können sich namentlich aus den Umständen ergeben, die seinem Erlass vorausgegangen sind (OVG NRW, U.v. 3.12.2003 – 8 A 2166/02 – juris Rn. 40; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 77).

Es fehlt nicht nur an positiven Anhaltspunkten jedweder Art dafür, dass das Landratsamt im Vorfeld des Bescheids vom 21. Juli 1980 oder bei dessen Erlass die zulässige räumliche Erstreckung des Steinbruchs in der Weise festlegen wollte, dass hierfür diejenigen Punkte maßgeblich sein sollten, an denen sich die Oberkante der höchsten Abbauwand, wie sie in die zum Bescheidsgegenstand erklärten Pläne eingezeichnet ist, mit den dort jeweils eingetragenen Grundstücksgrenzen schneidet. Einer solchen Auslegung steht vor allem entgegen, dass sich auf dieser Grundlage eine zulässige Höhenentwicklung des Steinbruchs ergäbe, die in Widerspruch zu dem mit dem Bescheid vom 21. Juli 1980 u. a. verfolgten Ziel stünde, den landschaftszerstörenden Effekt des Steinbruchs einzuschränken.

Bereits aus den Ausführungen in Abschnitt I.2 dieses Beschlusses geht hervor, dass sowohl das Landratsamt als auch die Regierung von Oberbayern im Laufe der sechziger Jahre mit Bestürzung von den Auswirkungen des Steinbruchs auf das Erscheinungsbild des Inntals Kenntnis genommen haben, und dass man seitens dieser Behörden schon damals nach Lösungen suchte, um diesem Missstand entgegenzutreten. Diese Bemühungen haben sich in dem Jahrzehnt, das dem Bescheid vom 21. Juli 1980 voranging, fortgesetzt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1974 forderte die Regierung das Landratsamt auf, dafür Sorge zu tragen, dass „keine weiteren Schäden im Landschaftsbild auftreten, die die besondere Eigenart des dortigen Bereiches noch mehr beeinträchtigen.“ Dass auch dem Landratsamt selbst an einer räumlichen Eingrenzung des Steinbruchs der Beigeladenen wegen der mit ihm einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild gelegen war, geht aus den folgenden Ausführungen in dem amtsinternen Schreiben der dortigen unteren Naturschutzbehörde vom 30. April 1975 hervor:

„Eine kürzliche Besichtigung des Steinbruches durch die Bauabteilung hat ergeben, dass der Abbau nicht den Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 23.10.1961 … und dem Gutachten des Gewerbeaufsichtsamtes vom 14.11.1967 … entspricht … Auch die geforderten Sichtschutzwände wurden nicht belassen. Durch den jahrelangen Abbau hat sich eine ca. 120 m hohe und ca. 80 – 100 m bereite Wand gebildet, die infolge des weißen Kalkgesteines weithin sichtbar ist und das reizvolle Landschaftsbild des Inntales grob verunstaltet.

Die Untere Naturschutzbehörde ist der Auffassung, dass dieser besonders massive und hervorstechend negative Eingriff in die Landschaft umgehend unter Kontrolle gebracht werden muss. …

Neben der Rekultivierung der bisherigen Abbauflächen ist es unbedingt erforderlich, zu klären, ob ein weiterer Abbau überhaupt noch zugelassen werden kann und, wenn diese Frage bejaht wird, wie weit dieser noch gehen kann. Es liegt auf der Hand, dass der Abbau in der bisherigen Form nicht beliebig fortgesetzt werden kann. …“

Dass auch die Beigeladene damals – jedenfalls nach außen hin – bereit war, die Ausmaße ihres Steinbruch mit dem Ziel einer Verringerung der von ihm ausgehenden optischen Auswirkungen zu begrenzen, folgt aus den Erklärungen, die ein Direktor Sch. auf einer Besprechung abgegeben hat, die das Landratsamt am 31. März 1978 im Rathaus der Antragstellerin im Beisein zahlreicher Beschwerdeführer aus der Bevölkerung durchführte und an der Herr Sch. als Vertreter der Beigeladenen teilnahm. Er sicherte damals zu, künftig werde „der eigentliche Steinbruch von …dorf aus kaum mehr einsehbar sein.“ Außerdem erklärte er ausweislich der über diese Besprechung seitens des Landratsamts gefertigten Niederschrift, „sicher sei aber die Ansichtsfläche des …berges durch den Abbau späterhin nicht gefährdet.“ Da die Beigeladene die Unterlagen, die sodann zum Bestandteil des Bescheids vom 21. Juli 1980 erklärt wurden, beim Landratsamt ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 31. März 1978 eingereicht hat (vgl. ihr Schreiben vom 12.1.1979), durfte die Behörde davon ausgehen, die Beigeladene wolle damit die seinerzeit gegebenen Zusagen umsetzen. Auch dies verbietet eine Auslegung der damals eingereichten Pläne in einer Weise, die zur Folge hätte, dass der Steinbruch von Rechts wegen ein Höhe erreichen darf, bei der er in optisch noch dominierenderer Weise in Erscheinung tritt, als dies nach Aktenlage ohnehin der Fall ist.

Dass die Beigeladene zumindest den Eindruck hervorrufen wollte, der Steinbruch solle als Folge der beantragten (am 21.7.1980 sodann erteilten) Änderungsgenehmigung zumindest weitgehend hinter der Sichtschutzwand, soweit sie noch bestand, „verschwinden“, folgt vor allem aus der von ihr seinerzeit eingereichten, mit „Abbau- und Rekultivierungsplanung“ überschriebenen Ausarbeitung des Büros L. vom Dezember 1978. Diese Unterlage (sie besteht im Gegensatz zu den vorerwähnten Plänen im Wesentlichen aus schriftlichen Ausführungen) wurde ausweislich der Nummer II.1 des Tenors des Bescheids vom 21. Juli 1980 ebenfalls zum Genehmigungsbestandteil erklärt, so dass die darin enthaltenen Aussagen an der regelnden Wirkung dieses Verwaltungsakts teilnehmen. Gerade aus dieser Genehmigungsunterlage aber geht deutlich hervor, dass damals eine „Tieflegung“ des Steinbruchs und dessen optische Abschirmung mit dem Ziel angestrebt wurden, seine landschaftszerstörende Wirkung so gering wie möglich zu halten.

In ihrer Vorbemerkung (Seite 2) umschreibt diese Ausarbeitung das verfolgte Anliegen dahingehend, dass jetzt Gelegenheit bestehe, „den Abbau unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten langfristig zu konzipieren, um so eine ästhetisch befriedigende Eingliederung des Bruches in die Landschaft zu erreichen.“ In dem zwischen die Seiten 4 und 5 dieser Ausarbeitung eingehefteten Querprofil des Steinbruchs wurde sodann zeichnerisch dargestellt, dass das zum Abbau vorgesehene Gesteinsvorkommen nicht über 700 m über NN hinausreiche. Die durch einen ungeordneten Abbau und eine ausbleibende Rekultivierung entstehenden ästhetisch-optischen Probleme seien dergestalt zu lösen, dass ein „möglichst tiefgehender Ausbau bis auf das Niveau der Kippmulde bei +544,5 m NN“ erfolge und die beiden Sichtschutzwände erhalten blieben. Auf diese Weise werde nur der klammartige Einschnitt sichtbar, während der kesselförmige Bruch seitlich dahinter zu liegen komme und somit optisch „kaschiert“ werde (Seite 11 der Ausarbeitung „Abbau- und Rekultivierungsplanung“). Die so umschriebenen Maßnahmen werden auf Seite 15 dieser Unterlage nochmals ausdrücklich als Planungsziele 5.1.a und 5.1.b aufgeführt.

Dass sowohl die Genehmigungsbehörde als auch die Antragstellerin jedenfalls von keiner über 758 m über NN hinausgehenden Höhenentwicklung des Steinbruchs auszugehen brauchten, verdeutlicht ferner die auf Seite 17 der gleichen Unterlage enthaltene Angabe, die durchschnittliche Abbauhöhe belaufe sich auf 180 m: In Verbindung mit dem vorgenannten Wert von 544,5 m über NN ergibt sich eine zu erwartende Lage der Oberkante des Steinbruchs bei etwa 730 m über NN. Dass die damals eingereichten Genehmigungsunterlagen den Eindruck hervorrufen sollten, die Sichtschutzwand werde den Steinbruch vollständig abschirmen, verdeutlicht schließlich die „Schematische Darstellung der Bruchansicht“, die sich zwischen Blatt 18 und 19 der Ausarbeitung des Büros L. findet; für einen Betrachter, der an der Straße steht, die vom Ortszentrum der Antragstellerin zur deutsch-österreichischen Grenze führt, soll das Abbauareal danach nicht sichtbar sein.

Das Landratsamt hat der Absicht, die nachteiligen optischen Auswirkungen des Steinbruchs zu begrenzen, im Bescheid vom 21. Juli 1980 jedenfalls insoweit Ausdruck verliehen, als dessen Nebenbestimmung III.3 die Beigeladene dazu verpflichtet, alle Arbeiten so durchzuführen, „dass unter allen Umständen die Sichtschutzwände zu beiden Seiten der Abbruchsohle erhalten bleiben.“ Diese Regelungsabsicht darf nicht durch eine Auslegung des Bescheids konterkariert werden, die eine Höhenentwicklung des Steinbruchs zulässt, bei der die Wirkung der Sichtschutzwand in noch größerem Umfang entfiele, als das u. a. als Folge des Bescheids des Gewerbeaufsichtsamts München-Land vom 15. Mai 1992 (durch diesen Bescheid wurde aus Gründen der Arbeitssicherheit u. a. ein Wegsprengen des westlichsten Teils der östlichen Sichtschutzwand gefordert) ohnedies bereits der Fall ist.

3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren erfordert keine Entscheidung der Frage, ob der Bescheid vom 21. Juli 1980 in der Gestalt des Bescheids vom 5. September 1994 dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beigeladenen damit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Steinbruchs bis zu einer Höhe von 758 m über NN erteilt wurde. Nicht zu erörtern ist mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens insbesondere der Umstand, wie es sich auswirkt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob ein Gesteinsabbau bis zu dieser Grenze angesichts der topografischen Gegebenheiten innerhalb des hufeisenförmigen Amphitheaters, das in den zum Genehmigungsbestandteil erklärten Plänen dargestellt wird, tatsächlich bescheidskonform möglich ist. Der Klärung in einem künftigen Hauptsacheverfahren muss es namentlich vorbehalten bleiben, ob es die Geländehöhe im Bereich der G-wand (sie soll sich nach der Darstellung in der E-Mail des Landratsamts an die Regierung von Oberbayern vom 23.11.2015 auf ca. 840 m belaufen) überhaupt gestattet, halbkreisförmige Abbauwände mit einer maximalen Höhe von 30 m, die voneinander durch höchstens sechs Bermen getrennt sind, zu schaffen. Gleiches gilt für die Frage, ob Abweichungen von einer ggf. anzunehmenden, bis zur 758-m-Grenze reichenden Genehmigung als unwesentliche – und deshalb genehmigungsfrei zulässige – Änderungen eines ggf. genehmigten Vorhabens im Sinn von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG angesehen werden können. Sollte sich in einem künftigen Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Beigeladene über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt, der ihr die Schaffung und den Betrieb eines Steinbruchs bis maximal 758 m über NN gestattet und der keine Nichtigkeitsgründe (z.B. nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) anhaften, so wäre insoweit für den Erlass einer Stilllegungsverfügung kein Raum.

Nicht anders würde sich – zumindest im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Situation aber auch dann darstellen, falls die Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 keiner Auslegung dahingehend zugänglich sein sollten, dass ihnen ein wirksamer „Genehmigungskern“ (z.B. in dem vorbezeichneten Umfang) innewohnt. Denn nach dem Erkenntnisstand, den der Verwaltungsgerichtshof in diesem Rechtsstreit derzeit zu erlangen vermag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von der Antragstellerin primär erstrebten Inhalt derzeit dann zum Schutz der Grundstücke Fl.Nrn. 864 und 867 vor Felssturz oder Steinschlag im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig ist, wenn der Steinbruch der Beigeladenen nur innerhalb des Umgriffs betrieben wird, den er bisher erreicht hat. Anders verhält es sich demgegenüber, wenn er näher an die beiden Grundstücke heranrücken sollte, als das – soweit erkennbar – gegenwärtig der Fall ist.

Während es für die Herleitung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ausreicht, dass eine Verletzung des Rechtsschutzsuchenden in einem subjektiven Recht möglich erscheint, steht ihm ein Anordnungsgrund nur dann zur Seite, wenn es unzumutbar ist, ihn zur Durchsetzung seiner Rechte auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen (OVG Hamburg, B.v. 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl 1987, 316); er muss ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung Belastungen ausgesetzt sein, die die Dringlichkeit der Regelung begründen (BayVGH, B.v. 26.11.1993 – 12 CE 93.3058 – NVwZ-RR 1994, 398; HessVGH, B.v. 5.11.1991 – 7 TG 2074/91 – NVwZ-RR 1992, 361; B.v. 24.8.1994 – 7 TG 2135/94 – NVwZ-RR 1995, 33/34). Es bedarf deshalb einer qualifizierten Betroffenheit, die sich vor allem in der zeitlichen Nähe des zu befürchtenden schädigenden Ereignisses, in der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts oder im Rang des bedrohten Rechtsguts manifestieren kann.

Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Antragstellerin danach ein Anordnungsgrund zur Seite steht, darf der Verwaltungsgerichtshof die Gesamtheit der Informationen berücksichtigen, die sich aus den zur Verfügung stehenden Akten ergeben. Denn der das verwaltungsgerichtliche Verfahren prägende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1, Satz 2 VwGO) wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht verdrängt, sondern lediglich modifiziert (vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 318 – 323). Zu berücksichtigen sind deshalb auch die Angaben in den Ausarbeitungen, die die Bevollmächtigten der Beigeladenen als Anlage 7 zu ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 in das Verfahren eingeführt haben. Sie bedürfen zwar, wie in Abschnitt II.2.2 der Gründe dieses Beschlusses ausgeführt, wegen ihrer Interessengebundenheit kritischer Würdigung; mit dieser Einschränkung kann jedoch auf sie – und zwar sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Antragstellerin – zurückgegriffen werden.

Wie sich aus dem von Dipl.-Ing. H. erstellten Protokoll über die beiden am 29. August 2017 im Steinbruch der Beigeladenen durchgeführten Sprengungen ergibt, fand die eine dieser Gesteinsgewinnungsmaßnahmen auf einer Höhe von 708 m über NN, die andere auf einer Höhe von 680 m über NN statt. Da aus der Sicht des Gerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Gewinnungssprengungen überwiegend auf den aktuell jeweils oberen Etagen eines Steinbruchs durchgeführt werden, lässt es dieser Umstand als naheliegend erscheinen, dass die Anlage der Beigeladenen damals (und möglicherweise auch seither) noch nicht die 758-m-Grenze überschritten hat, jenseits derer die Beigeladene nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts keinesfalls über eine Genehmigung verfügt. Die von der Beigeladenen im Rahmen der Anlage 7 vorgelegte Karte, in der die seinerzeitigen Sprengbereiche in blauer Farbe eingetragen sind, legt denselben Schluss nahe. Da die Örtlichkeiten dieser Sprengungen jederzeit nachprüfbar sind, hält das Gericht die diesbezügliche Darstellung von Herrn H. derzeit ebenso für glaubwürdig wie die ebenfalls ohne weiteres verifizierbare Angabe, die Entfernung zwischen den beiden Sprengstellen und der …alm belaufe sich auf 500 m.

Die am 29. August 2017 durchgeführten Sprengungen riefen ausweislich des hierüber erstellten Protokolls an der …alm gemessene Schwingungsgeschwindigkeiten von 1,65 mm/s hervor. Sie seien damit deutlich niedriger gewesen als der Wert, der sich im Prognosewege ergebe; dieser belaufe sich auf 2,32 mm/s. Beide Werte liegen im Bereich von Erdbeben des Stärkegrads II nach der MSK-Skala, d.h. von Beben, die nur vereinzelt von ruhenden Personen gespürt werden.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit auch dieser von Herrn H. stammenden Angaben aus, da ihnen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist. Zwar darf von ihr insoweit nichts Unmögliches verlangt werden. Da sich die Antragstellerin hinsichtlich der Gesichtspunkte, aus denen sie die Gefahr eines „Einsturzes“ der im Bereich der …alm bestehenden geologischen Strukturen herleitete, eigenem Bekunden zufolge (vgl. u. a. ihre E-Mail an die Regierung von Oberbayern vom 10.7.2017) auf eine insoweit behauptetermaßen sachkundige Person gestützt hat, wäre es von ihr jedoch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest Einwände gegen die Richtigkeit des vorstehend referierten Prognosewerts von 2,32 mm/s erhoben hätte, sollte sie die diesbezügliche Angabe von Herrn H. als nicht plausibel ansehen.

Zwar ist es naturgesetzlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bereits derart geringe Erschütterungen, wie sie für Erdbeben des Stärkegrads II nach der MSK-Skala kennzeichnend sind, dazu führen könnten, dass Gestein, das im Bereich der Eingefallenen Wand locker auf dem Untergrund aufliegt, auf die Grundstücke der Antragstellerin stürzt. Der Annahme, bereits Sprengungen, die in einer Entfernung von ca. 500 m zu den Grundstücken der Antragstellerin stattfinden, gingen mit der hinreichend konkreten Gefahr von auf diesen Flächen zu verzeichnenden Steinschlag- und Felssturzereignissen einher, steht zum einen jedoch entgegen, dass die Eingefallene Wand von den Sprengstellen im Steinbruch der Beigeladenen noch weiter entfernt ist als die …alm. Gegen die Bejahung einer bereits jetzt hinreichend großen Wahrscheinlichkeit derartiger Schadensereignisse, die die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsverfügung erfordern würde, spricht zum anderen, dass die Antragstellerin der Darstellung in der vorerwähnten Ausarbeitung von Herrn Dr. R. nicht entgegengetreten ist, wonach an den Felswänden keine frischen Ausbruchsspuren größerer Gesteinsmassen zu sehen seien, und die in den Wäldern unterhalb der Steilstufen liegenden großen Sturzblöcke überwiegend aus der Nacheiszeit stammen würden. Das vor diesem Hintergrund anzunehmende Fehlen einschlägiger Schadereignisse in jüngerer Zeit deutet darauf hin, dass sich die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr während der mehreren Jahrzehnte, in denen der Steinbruch bereits betrieben wurde, wohl noch nicht realisiert hat; die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass eine Veränderung dieser Situation so lange zu besorgen steht, als der Steinbruch im Wesentlichen die Entfernung zur …alm einhält, die bei den Sprengungen am 29. August 2017 gewahrt wurde.

Die vorerwähnte Ausarbeitung von Herrn H.gibt demgegenüber Grund zu der Annahme, dass sich diese Situation dann zu Ungunsten der Antragstellerin verändern könnte, sollten der Steinbruch – und damit die in ihm stattfindenden Sprengungen – näher an die Grundstücke der Antragstellerin heranrücken, als das bisher der Fall ist; wegen des nach Osten hin (d.h. auf den …berg zu) stark ansteigenden Geländes ginge dies zugleich mit einer größeren Höhenentwicklung dieser Anlage einher. Denn Herr H. hat darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, bei späteren Sprengungen, die im Bereich der G-wand oberhalb von 712 m über NN stattfänden, die Etagenhöhe vorerst auf 15 m zu beschränken bzw. mit geteilter Ladesäule zu arbeiten, um die Erschütterungen im Bereich der …alm unter dem Wert von 3 mm/s zu halten. In Verbindung mit der von ihm stammenden fachlichen Aussage, dass Erschütterungen bergwärts deutlicher übertragen werden als talwärts, kann diese Angabe nur so verstanden werden, dass auch im Bereich der Beigeladenen die konkrete Gefahr gesehen wird, bei einer verringerten Distanz zwischen den Sprengungen und der …alm (zwischen ihr und der G-wand liegen ausweislich der Eintragungen auf Blatt 213 der Akten des Verwaltungsgerichts nur 360 m) könnte es auf diesem Grundstück der Antragstellerin zu Schäden kommen. Diese Einschätzung muss umso ernster genommen werden, als sie von einem Beschäftigten der Beigeladenen (bzw. eines mit ihr verbundenen Unternehmens) und damit von einer Seite stammt, die kein Interesse daran besitzen kann, die betrieblichen Handlungsmöglichkeiten der Beigeladenen ohne triftigen Grund einzuschränken.

Die Grenze zwischen dem Bereich, innerhalb dessen die Beigeladene ihre Anlage einstweilen weiter betreiben kann, und dem Gelände, hinsichtlich dessen der Antragsgegner eine Stilllegungsverfügung zu erlassen hat, zieht der Verwaltungsgerichtshof in Ausübung des Ermessensspielraums, der ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ausgestaltung einer einstweiligen Anordnung zusteht, bei 758 m über NN. Zwar steht nicht sicher fest, dass die Trennlinie zwischen Sprengungen, die mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit Steinschlag- und Felssturzereignisse zum Nachteil der Grundstücke der Antragstellerin auslösen, und solchen Maßnahmen der Gesteinsgewinnung, bei denen das nicht der Fall ist, genau an dieser Stelle verläuft. Da jedoch eine Auslegung der Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 nicht völlig ausgeschlossen erscheint, die dazu führt, dass der Beigeladenen eine bis zu dieser Höhe reichende Genehmigung erteilt worden sein könnte, ist es interessengerecht, auf diese Grenze abzustellen.

Der Wert „758 m über NN“ bezeichnet den höchsten Punkt, den die oberste Abbaukante des Steinbruchs der Beigeladenen während der Geltungsdauer dieser einstweiligen Anordnung nicht überschreiten darf. Die Beschränkungen, die aus dem Verlauf der obersten Abbaukante resultieren, wie sie sich aus den zeichnerischen Darstellungen in den zum Bestandteil der Bescheide vom 21. Juli 1980 und vom 5. September 1994 gemachten Plänen ergibt, bleiben hiervon unberührt.

3.3 Steinschlag und Felsstürze, denen sich die Grundstücke der Antragstellerin als Folge von Sprengungen ausgesetzt sehen, die im verfahrensgegenständlichen Steinbruch stattfinden, stellen Nachteile von solchem Gewicht dar, dass sie die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsverfügung mit dem vom Gericht vorgegebenen Inhalt rechtfertigen. Insbesondere verbleibt vorliegend dem Antragsgegner kein Ermessensspielraum dahingehend, trotz der formellen Illegalität eines Steinbruchbetriebs jedenfalls jenseits der 758-m-Grenze, von der nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auszugehen ist, vom Erlass einer Stilllegungsverfügung abzusehen oder sie nur in weniger weitreichendem Umfang auszusprechen, als ihm das durch die Nummer II des Tenors dieser Beschwerdeentscheidung aufgegeben wird. Dies folgt bereits daraus, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, für deren Errichtung oder Betrieb keine Genehmigung vorliegt, nach der „Soll“-Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in aller Regel stillzulegen sind; ein Eingriffsermessen steht der Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen zu (BayVGH, B.v. 5.1.1984 – 22 CE 82 A.1999 – GewArch 1985, 172/174). Der danach grundsätzlich bestehenden Pflicht der Behörde, formell illegale Anlagen, deren materielle Genehmigungsfähigkeit nicht in evidenter Weise „auf der Hand“ liegt, stillzulegen, entspricht dann ein Anspruch des in subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn (im immissionsschutzrechtlichen Sinne) auf ein behördliches Einschreiten, wenn andernfalls eine Verletzung subjektiver Rechte dieses Nachbarn droht (BayVGH, B.v. 5.1.1984 a.a.O. S. 174). Die im Beschluss vom 3. April 2014 (22 CE 14.439 – juris Rn. 8) beiläufig enthaltene Wendung, Dritte besäßen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, ist im Kontext der im gleichen Satz enthaltenen Aussage zu verstehen, dass ohne das behördliche Einschreiten die Verletzung drittschützender Vorschriften drohen muss: Der Dritte, zu dessen Nachteil sich die immissionsschutzrechtlich illegale Anlage nicht auswirken kann, besitzt bereits deshalb keinen strikten Anspruch auf ein behördliches Einschreiten, da der Rechtsordnung ein „allgemeiner Gesetzesvollzugsanspruch“ fremd ist.

Für einen im Regelfall zu bejahenden Anspruch des Dritten, der durch den Betrieb einer nicht genehmigten, aber immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird, auf deren Stilllegung spricht im Übrigen, dass es gerade Aufgabe des Genehmigungsverfahrens ist, die „Nachbarschaftsverträglichkeit“ der Anlage zu prüfen; das Stilllegungsverfahren ist grundsätzlich nicht der Ort, an dem diese Prüfung stattzufinden hat.

Gegen die Zubilligung eines Ermessensspielraums, von einer Stilllegungsverfügung abzusehen, spricht im vorliegenden Fall ferner, dass durch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte behördliche Anordnung nach allen derzeit erkennbaren Umständen nicht die Fortsetzung einer aktuell ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen unterbunden, sondern lediglich ihre Möglichkeiten zu künftiger betrieblicher Entfaltung eingeschränkt werden. Schutzwürdig ist ein etwaiges Vertrauen der Beigeladenen darauf, dass ihr diese Möglichkeiten erhalten bleiben, umso weniger, als sie durch die Einreichung widersprüchlicher bzw. unklarer Pläne selbst eine der maßgeblichen Ursachen dafür geschaffen hat, dass derzeit jedenfalls nicht vom Bestand einer Genehmigung ausgegangen werden kann, die ihr das Recht zur Gesteinsgewinnung jenseits von 758 m über NN verleiht.

3.4 Entgegen den Ausführungen am Ende der Zuschrift der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. Mai 2017 stellt es kein in Betracht zu ziehendes milderes Mittel dar, dem Antragsgegner (oder ggf. unmittelbar der Beigeladenen) aufzugeben, bei einem weiteren Heranrücken des Steinbruchs an die Grundstücke der Antragstellerin lediglich die Intensität der Sprengungen zu verringern. Einer solchen Lösung steht bereits entgegen, dass jedenfalls durch eine Ausdehnung des Steinbruchs in einen jenseits von 758 m über NN liegenden Bereich hinein allen derzeit erkennbaren Umständen nach der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, erste Alternative StGB verwirklicht würde; die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, der Beigeladenen lediglich bestimmte bei der Durchführung von Sprengungen in diesem Bereich zu beachtende Vorgaben zu erteilen, könnte als gerichtliche Hinnahme der Begehung solcher Straftaten verstanden werden. Hinzu kommt, dass eine derartige Beschränkung der seitens des Verwaltungsgerichtshofs zu erlassenden einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Zustände geschaffen würden, die sich nicht bzw. nur sehr langfristig rückgängig machen ließen.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene nicht die Gewähr dafür bietet, zu ihren Lasten getroffene Anordnungen einzuhalten. Vielmehr hat sie bereits wiederholt ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, verbindliche, in Bescheidsform gegossene behördliche Anordnungen in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Steinbruch dann nicht einzuhalten, wenn ihr dies zweckmäßig erschien. Dies gilt zunächst für die Nebenbestimmungen 50 und 54 im Bescheid vom 23. Oktober 1961: Weder hat sie jemals die in der letztgenannten Nebenbestimmung (sie stellt sich im Wesentlichen als Wiederholung und Konkretisierung der Vorgaben des E.-Gutachtens vom 14.6.1960 dar) geforderte, nachträglich zu errichtende „tunnelförmige“ Überdachung der Einfahrt in den Steinbruch geschaffen noch den darüber liegenden Einschnitt im Interesse eines verbesserten Sichtschutzes mit Abraum oder Geröll ausgefüllt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die Umsetzung dieser Nebenbestimmungen fachtechnischen Bedenken begegnete (vgl. u. a. den Vermerk des Landratsamts vom 23.10.1967 sowie vor allem das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts München-Land vom 14.11.1967). Dies ermächtigte die Beigeladene jedoch nicht zu einer Missachtung der ihr am 23. Oktober 1961 erteilten gewerberechtlichen Genehmigung; rechtstreues Verhalten hätte es vielmehr erfordert, insoweit eine Änderungsgenehmigung zu beantragen. Sollte es zutreffen, dass die in den Abbauplan vom 17. Oktober 1978 eingetragenen Höhenlinien an der Stelle, an der die östliche Sichtschutzwand geschaffen werden sollte, nicht mit den natürlichen Gegebenheiten übereinstimmte, so berechtigte das die Beigeladene gleichfalls nicht dazu, diese Sichtschutzwand an anderer Stelle zu errichten und die geschaffenen Verhältnisse sodann – wie durch den Bescheid vom 5. September 1994 geschehen – nachträglich legalisieren zu lassen. Vielmehr hätte sie vor einer genehmigungsabweichenden Ausführung auf eine Anpassung der Genehmigung an die tatsächlichen Verhältnisse hinwirken müssen.

Auf die Frage, ob die in der Ausarbeitung von Herrn H. („Auswirkungen von Sprengerschütterungen im Bereich des Steinbruchs Ü-dorf“) angekündigten Selbstbeschränkungen der Beigeladenen bei künftigen Sprengungen ausreichen, um hierdurch bedingte Steinschlag- und Felssturzereignisse auszuschließen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht ausschlaggebend an. Der Verwaltungsgerichtshof belässt es insofern bei dem Bemerken, dass Herr H. offenbar selbst von der Notwendigkeit ausgeht, die beiden von ihm erwähnten Maßnahmen (Beschränkung der Etagenhöhe auf 15 m und Durchführung von Sprengungen nur mit halber Ladesäule) an die Ergebnisse künftiger Messungen anzupassen; es kann vor diesem Hintergrund gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich als nicht ausreichend erweisen könnten. Auch derjenige Abschnitt in der Anlage zu den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000, der sich mit den Möglichkeiten einer Verringerung von Erschütterungen befasst, die mit Gewinnungssprengungen einhergehen, enthält lediglich eine Aufzählung von zu diesem Zweck in Betracht kommenden Maßnahmen, ohne dass das Gericht hierdurch in die Lage versetzt wird, Schutzvorkehrungen zu bestimmen, die den Belangen der Antragstellerin ausreichend Rechnung tragen.

4. Der Erlass des vorliegenden Beschlusses hat entgegen der im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung der Beigeladenen nicht deshalb zu unterbleiben, weil ihr keine Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um eine endgültigen Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Vielmehr ist sie zumindest befugt, entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO beim Verwaltungsgericht einen Beschluss zu erwirken, in dem der Antragstellerin aufgegeben wird, innerhalb einer vom Verwaltungsgericht zu setzenden Frist beim Landratsamt den Erlass einer weiteren den verfahrensgegenständlichen Steinbruch betreffenden Stilllegungsverfügung zu beantragen; für einen solchen Antrag würde aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1997 (1 CE 97.392 – NVwZ-RR 1998, 685/686) dargestellten Gründen nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Entspricht das Landratsamt einem solchen Antrag auch nur teilweise, kann die Beigeladene jedenfalls hiergegen im Umfang ihrer Beschwer Anfechtungsklage erheben. Sollte die Behörde den entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO zu stellenden Antrag (teilweise) ablehnen und die Antragstellerin einen solchen Verwaltungsakt bestandskräftig werden lassen, würde dies der Beigeladenen nach der Rechtsauffassung des beschließenden Senats die Möglichkeit eröffnen, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. dazu Dombert in Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 491) einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Beschlusses wegen veränderter Umstände zu stellen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn der letztgenannten Vorschrift, die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in dem Umfang, in dem die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene in beiden Instanzen Anträge gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und der Empfehlung in den Nummern 19.2, 2.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragstellerin vorliegend kein Interesse verfolgt, das spezifisch aus ihrer Rechtsstellung als Gemeinde resultiert, sondern sie eine Beeinträchtigung ihres zivilrechtlichen Eigentums geltend macht, wie es in gleicher Weise auch seitens jeder Privatperson geschehen könnte, erscheint es nicht angemessen, auf den in der Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Betrag abzustellen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14

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Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.07.2014 – 1. Kammer – geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstelle

Bundessozialgericht Urteil, 08. Feb. 2012 - B 5 R 38/11 R

bei uns veröffentlicht am 08.02.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1963/10) aufgehoben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf E

Referenzen

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohungen nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird angeordnet.

Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird in Bezug auf die Antragsteller zu 1), 2) und 4) angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit ihr dies rechtlich möglich ist.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3) zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 2) und 4) trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 3) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig.
Sie wurden fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend durch einen Rechtsanwalt begründet. Der Bevollmächtigte der Antragsteller zu 1), 2) und 3), der damals auch noch für die Antragstellerin zu 4) auftrat, hat den maßgeblichen Schriftsatz vom 31.05.2007 erkennbar inhaltlich in vollem Umfang verantwortet und auch seine Übersendung an den Verwaltungsgerichtshof veranlasst. Zwar trägt dieser Schriftsatz am Ende seines Textes keine Unterschrift, doch findet sich eine solche am unteren Ende seiner zweiten Seite. Die dortige Wellenlinie ist trotz ihrer Unleserlichkeit jedenfalls im Vergleich mit den Schriftsätzen im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich als individueller Namenszug des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu identifizieren. Auch ist es nachvollziehbar, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass er die beiden kurzen Zeilen am Ende der zweiten Seite seines Schriftsatzes versehentlich für die in seinen Schriftsätzen übliche, ebenfalls zweizeilige und kurze Wiedergabe seines Namens und seiner Funktion gehalten und den von ihm zunächst diktierten Schriftsatz bei Vorlage des geschriebenen Textes zur Unterschrift deshalb an dieser Stelle unterschrieben habe.
Die Beschwerdebegründung enthält auch den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendigen „bestimmten Antrag“. Zwar ist ein solcher Antrag weder in dem Schriftsatz vom 09.05.2007 zur Einlegung der Beschwerde noch in dem Schriftsatz vom 31.05.2007 zu ihrer Begründung ausdrücklich formuliert. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, lässt sich aber unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermitteln. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte entsprechende Anträge bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt und diese ebenso allein mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts der Antragsteller begründet wie nunmehr die Beschwerden. Hiermit macht er hinreichend deutlich, dass er das Rechtsschutzziel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt weiterverfolgt und deshalb auf die dort gestellten Anträge Bezug nimmt (zur Möglichkeit der Ermittlung des Beschwerdeantrags durch Auslegung vgl. den Senatsbeschluss v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2002 - 3 Bs 253/02 - NordÖR 2003, 303; OVG Thüringen, Beschl. v. 26.11.2003 - 4 EO 627/02 - ThürVBl. 2004, 159; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146, Rn. 41; offen gelassen BayVGH, Beschl. v. 07.04.2003 - 10 CS 03.339 -, NVwZ 2003, 766).
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) sind - anders als die Beschwerde des Antragstellers zu 3) (hierzu 4.) - auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche dieser Antragsteller hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung nach Kasachstan anzuordnen. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung den privaten Interessen der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der spätestens mit Abschluss ihrer vertriebenenrechtlichen Verfahren begründeten Ausreisepflichten.
a) Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Neben den - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohungen (§ 59 AufenthG) enthält jeweils auch die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine die Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung. Die Antragsteller haben sich in der Vergangenheit für die Dauer des Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die nach Beendigung dieses rechtmäßigen Aufenthalts jeweils im Mai 2006 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben deshalb nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Duldungsfiktion ausgelöst (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, A 1, § 81 AufenthG, Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.01.2007 - 24 CS 06.3030 -, juris). Diese Duldungsfiktionen sind durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidungen der Behörde erloschen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 = DVBl. 2008, 133; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154 und Beschl. v. 28.07.1998 - 13 S 1588/97 - InfAuslR 1999, 27 m.w.N.).
Zwar unterfielen die Antragsteller als Ausländer trotz ihrer Einreise auf der Grundlage eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG nach § 1 Abs. 2 AuslG (§ 2 Abs. 1 AufenthG) auch in der Vergangenheit grundsätzlich den Regelungen des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2002 - 11 S 1018/01 -, AuAS 2002, 208; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.02.2004 - 19 B 1827/03 -, juris m.w.N.). Sie bedurften nach ihrer Einreise im Juni 2001 jedoch entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst keines Aufenthaltstitels. Vielmehr war ihnen für die Dauer ihres vertriebenenrechtlichen Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG als Spätaussiedler bzw. als Ehegatte und Abkömmling ein verfahrensabhängiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Ausländergesetzes eingeräumt (vgl. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG, Nr. 2a; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, Art. 116 Rn. 75 ff.; zum Aufenthalt auf der Grundlage des sog. D 1-Verfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101, 102 ff.). Denn der Aufnahmebescheid der Antragsteller nach den §§ 26 ff. BVFG beruhte auf einer - wenngleich nur vorläufigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332) - Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft und damit auch der deutschen Volkszugehörigkeit der Antragstellerin zu 2) sowie der Rechtsstellung ihres Ehegatten und ihrer Abkömmlinge und begründete für den Zeitraum nach der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet einen Anspruch der Antragsteller darauf, bis zur Feststellung des Gegenteils vorläufig wie Deutsche behandelt zu werden (vgl. Nr. 1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU; Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 2 Rn. 9).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieses verfahrensabhängige Aufenthaltsrecht der Antragsteller unmittelbar mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in den Bescheiden des Landratsamts Lörrach vom 13.05.2002 entfiel (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -, ZAR 1999, 140 = DÖV 1999, 968) oder ob dies erst der Fall war, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 1340/04 - nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2006 - 6 S 809/05 - rechtskräftig wurde (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2004 - 4 B 66/04 -, EzAR 281 Nr. 4 = ZAR 2004, 328). Denn die Antragsteller haben ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 04.05.2006 und damit in jedem Fall nach der Beendigung der mit der vertriebenenrechtlichen Aufenthaltsposition begründeten Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt. Diese verspäteten Anträge konnten daher nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sondern jeweils nur noch Duldungsfiktionen nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auslösen.
b) Für die Anträge besteht trotz vollzogener Abschiebung auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Erfolg ist geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller zu verbessern (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894 m.w.N.).
10 
Zwar sind die Antragsteller nach Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht bereits nach Kasachstan abgeschoben worden, so dass eine solche Maßnahme nicht mehr verhindert werden kann. Allerdings führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und begründet ein Recht der Antragsteller, sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten (zu diesem Recht vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nach erfolgter Abschiebung vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 20.01.2004 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2006 - 19 CS 06.771 -, juris; ). Dieses Recht wird durch die Abschiebung - anders als im Fall der freiwilligen Ausreise (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, NVwZ-RR 1996, 709; OVG Bremen, Beschl. v. 20.06.2005 - 1 B 128/05 -, NordÖR 2005, 338 = NVwZ-RR 2006, 643; OVG Sachsen, Beschl. v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 48; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 75) - nicht berührt. Denn es wäre widersprüchlich und letztlich mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn das über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernde vorläufige Bleiberecht der Antragsteller durch den bloßen Umstand ihrer Abschiebung erlöschen könnte (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; a.A. HessVGH, Beschl. v. 11.12.2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152). Dabei führt die Abschiebung auch nicht dazu, dass einer Wiedereinreise die Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 AufenthG entgegenstehen (a.A. Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 21; 60a AufenthG Rn. 77). Denn abgesehen davon, dass die Wiedereinreise zumindest über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ermöglicht werden könnte, enthält das Aufenthaltsgesetz - anders als dies in § 84 Abs. 2 Satz 1 für die Ausweisung der Fall ist - keine Regelung, die die grundsätzlich allein aufgrund des faktischen Vollzugs der Abschiebung eintretende (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 11 AufenthG Rn. 4; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 3. Aufl., Nr. 108 (AufenthG), § 11 Rn. 10) Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch für den Fall festschreibt, dass die Abschiebung aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrags des Ausländers rückwirkend rechtswidrig wird. Vielmehr ergibt sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt der über § 80 Abs. 3 AufenthG privilegierten Ausländer im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung ihrer Aufenthaltserlaubnisanträge während des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin so zu behandeln wie vor der Ablehnungsentscheidung, dass die rechtswidrige Abschiebung keine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfalten kann, und zwar ebenso wie dies im Hinblick auf den in der Hauptsache geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch der Fall ist (zum letzteren vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 217; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; zur Suspendierung der Sperrwirkung von Abschiebung und Ausweisung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.03.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395, v. 04.02.1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR 1998, 220, v. 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 und v. 13.09.2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 313 und v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193).
11 
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Abschiebungsandrohungen ist ebenfalls gegeben. Zwar dürften die Abschiebungsandrohungen angesichts der bereits vollzogenen Abschiebung der Antragsteller keine zulässige Grundlage für eine erneute Abschiebung bilden (Hess.VGH, Urt. v. 17.02.1997 - 12 UE 1739/95 -, AuAS 1997, 175 = EzAR 044 Nr. 11; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 148; für den Fall der freiwilligen Ausreise vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 - 1 B 80/89 -, VBlBW 1990, 372 = NVwZ 1991, 273; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.1989 - 13 S 2649 -, VBlBW 1989, 352). Allerdings hat die Antragsgegnerin insoweit noch keine eindeutige Erklärung abgegeben, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geeignet ist, den von der Abschiebungsandrohung ausgehenden Rechtsschein einer nach wie vor tauglichen Vollstreckungsgrundlage vorläufig zu beseitigen.
12 
c) Das Aufschubinteresse der Antragsteller zu 1), 2) und 4) überwiegt, weil ihnen der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der nach § 32 AuslG (1990) ergangenen und als Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fort geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 - Az.: 4 - 1326/6 - (sogenannter Ostblock-Erlass).
13 
Diese Verwaltungsvorschrift findet nach wie vor Anwendung. Sie ist im Abschnitt B Nr. 8 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005 (ZV-AufenthR 2005) enthalten. Auch wurde die Vorschrift nicht durch spätere Anordnungen des Innenministeriums außer Kraft gesetzt. Dies gilt insbesondere für die - von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht allein in den Blick genommene - Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die ausländerrechtliche Behandlung von abgelehnten Bewerbern um eine Spätaussiedlerbescheinigung vom 28. Mai 2002 (Az. 4-1326/10; GABl. S. 768). Denn das Innenministerium hat in seinem Begleitschreiben vom 18.06.2002 zu der Anordnung vom 28.05.2002 klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anordnung um eine zusätzliche Regelung handelt und frühere Bleiberechtsregelungen für den angesprochenen Personenkreis grundsätzlich weiter gelten.
14 
Nach Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses können an Ausländer, die mit einem Aufnahmebescheid nach neuem Recht eingereist sind und deren Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtsbeständig abgelehnt worden ist, ohne dass hinsichtlich des Aufnahmebescheides Rücknahmegründe vorliegen, Aufenthaltsbefugnisse (nach neuem Recht: Aufenthaltserlaubnisse) erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller voraussichtlich vor. Die Antragsteller sind im Wege des Aufnahmeverfahrens mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG in das Bundesgebiet eingereist und haben hier erfolglos ein Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG betrieben. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertriebenenausweis im eigentlichen Sinne. Gleichwohl dürfte diese Fallgestaltung aufgrund der im Übrigen gleichgelagerten Problematik des enttäuschten Vertrauens eines auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids eingereisten Ausländers auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet von der - in ihrer Reichweite letztlich maßgeblich unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Innenministeriums Baden-Württemberg und der von diesem gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2001, 491) zu bestimmenden - Regelung Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses erfasst sein. Hierfür spricht jedenfalls die Bezugnahme in der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002 auf diesen Erlass gerade für den Personenkreis der abgelehnten Spätaussiedlerbewerber.
15 
Schließlich liegen hinsichtlich des Aufnahmebescheids auch keine Rücknahmegründe vor. Ein solcher Rücknahmegrund ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Aufnahmebescheid wegen des Fehlens der deutschen Volkszugehörigkeit als rechtswidrig erweist und er deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LVwVfG nach Ermessen zurückgenommen werden könnte. Denn das letztlich erst nach der Einreise im Bundesgebiet festgestellte Fehlen der deutschen Volkszugehörigkeit bildet gerade den Anlass für die Gewährung des Aufenthaltstitels. Vielmehr dürfte der Begriff der Rücknahmegründe dahingehend auszulegen zu sein, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der abgelehnten Bewerber um einen Vertriebenenausweis bzw. eine Spätaussiedlerbescheinigung in den Fortbestand des Aufnahmebescheides entfallen lassen. Dies entspricht auch der Formulierung der Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Nr. II.1.a und b. der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002. Solche Gründe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere besteht trotz der Unterlassung einer Protokollierung des im Aufnahmeverfahrens am 28.04.1999 durchgeführten Sprachtests der Antragstellerin zu 2) sowie trotz der mit der Bewertung dieser Sprachkenntnisse durch den Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Almaty kaum in Einklang zu bringenden Ergebnisse der Sprachprüfung im Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller die Erteilung des Aufnahmebescheides durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG). Letzteres gilt auch für die Angaben der Antragstellerin zu 2) zu der Vermittlung der Kenntnisse der deutschen Sprache durch ihre Eltern und Großeltern. Denn die Antragstellerin zu 2) hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ebenfalls angegeben, dass sie für zwei Jahre in der Schule Deutsch gelernt hat, und es ist durchaus möglich, dass in früher Kindheit vermittelte Sprachkenntnisse gerade dann, wenn die Vermittlung nur gelegentlich erfolgte oder frühzeitig wieder aufgegeben wurde, im Laufe eines Lebens wieder weitgehend verloren gehen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2) ihre fehlende Spätaussiedlereigenschaft und damit die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG).
16 
Allerdings setzt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks unter Nr. 3.1. in Bezug auf das Nichtvorliegen von Rücknahmegründen im Sinne des § 48 LVwVfG eine positive Feststellung durch die Ausländerbehörde voraus, an der es hier fehlt. Dies muss jedoch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich bleiben, nachdem die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ostblock-Erlasses bislang überhaupt nicht geprüft hat und deshalb die geforderte positive Feststellung zum Nichtvorliegen von Rücknahmegründen auch nicht treffen konnte.
17 
Da nach der Aktenlage der Aufenthalt der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (1990) (jetzt: § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beeinträchtigt oder gefährdet, sie über gültige Pässe verfügen, ihrem Aufenthaltserlaubnisanspruch die Sperrwirkung der während dieses Verfahrens erfolgten Abschiebung nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002, a.a.O.) und - außer einem möglichen Sozialhilfebezug - auch kein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllen die Antragsteller zu 1), 2) und 4) auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich und Nr. 1.3 des Ostblock-Erlasses.
18 
d) Besteht für die Antragsteller zu 1), 2) und 4) demnach voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begegnet die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken, ist es angezeigt, diesen Antragstellern den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz auch gegenüber den Abschiebungsandrohungen zu gewähren. Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f). Denn angesichts des voraussichtlich gegebenen Anspruchs der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls der Vollzug der Abschiebungsandrohungen unverhältnismäßig.
19 
3. Ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, und sind diese Verfügungen durch die Abschiebung der Antragsteller bereits vollzogen, ist auf deren Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung dieser Vollziehung insoweit auszusprechen, als dies der Antragsgegnerin rechtlich möglich ist. Hiermit soll es den Antragstellern zu 1), 2) und 4) zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht werden, das ihnen zustehende verfahrensbegleitende Recht auch tatsächlich wahrzunehmen, sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
20 
Da die Kompetenz zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung den Annex zu vorherigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs steht und der Senat auf die begründeten Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache selbst getroffen hat, steht der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung weder entgegen, dass der Senat nicht das Gericht der Hauptsache ist, noch dass das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO auf die Überprüfung der Gründe beschränkt ist, die innerhalb der Darlegungsfrist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden und dementsprechend eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich als unzulässig angesehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/06 -, VBlBW 2006, 285; v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849).
21 
Die materielle Grundlage für den - prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden - Anspruch der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf die Ermöglichung einer Wiedereinreise bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, AuAS 2005, 170= VBlBW 2006, 116 = InfAuslR 2005, 313; Beschl. v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193 = AuAS 2007, 115 = VBlBW 2008, 28; a.A. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 231). Die für einen solchen Anspruch notwendigen Voraussetzungen, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 307 ff; Grzeszick in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 44 VII, S. 913 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 30 S. 812 ff; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 = UPR 1989, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007, - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492), liegen vor. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 führt - wie oben unter Nr. 2 b) dargestellt - zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, zumindest aber zu einem Vollstreckungshindernis und damit in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Vor allem aber begründete diese Anordnung ein Recht der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten.
22 
Die Beschränkung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die ihr rechtlich möglichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Wiedereinreise der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist vornehmlich in der insoweit nur beschränkten Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründet. In Anbetracht der auch von der Vorgehensweise der Antragssteller aber auch der Kooperation etwa des Bundes und des Landes abhängigen Handlungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin sieht der Senat - zunächst - bewusst davon ab, konkrete Handlungspflichten zu formulieren.
23 
4. Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe gebieten es - anders als bei den Antragstellern zu 1), 2) und 4) - nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in dem gegenüber dem Antragsteller zu 3) ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen.
24 
Zwar ist der Antrag des Antragstellers zu 3) nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft. Auch fehlt es ihm nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Dem Antragsteller zu 3) steht jedoch - anders als den übrigen Antragstellern - voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Denn er ist mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 15.11.2005 - 42 LS 87 Js 6590/05 Hw. - wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, so dass in seinem Fall ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und damit nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich der Regelung auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 vorliegt. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe ist gemäß Nr. 3.2. i.V.m. Nr. 1.6 der Verwaltungsvorschrift die hiernach unter Umständen mögliche Erteilung einer Duldung ebenso ausgeschlossen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 (Az: 4-1340/29) oder nach § 104a Abs. 1 AufenthG.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller mit der Hälfte des in der Hauptsache für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000 EUR, mithin in Höhe von 2.500 EUR zu beziffern. Ein höherer Streitwert wegen einer gesteigerten Bedeutung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, in denen dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris sowie vom 06.09.2007 - 11 S 1518/07 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Antragsteller in der Vergangenheit nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz waren, sondern mit Blick auf das Verfahren auf Anerkennung als Spätaussiedler eine von dem Besitz eines Aufenthaltstitels unabhängige Rechtsposition als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes innehatten, die ihnen allerdings nur ein vorläufiges, verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht vermittelt hatte.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.07.2014 – 1. Kammer – geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.204,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen, den Beigeladenen als hauptamtlichen Beigeordneten/Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport – verbunden mit der Funktion der 2. Stellvertretung des Oberbürgermeisters – zu ernennen.

2

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Sie habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Insbesondere sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Bürgerschaft der C-Stadt zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in Form seiner Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Nach summarischer Prüfung habe die Bürgerschaft der C-Stadt bei der Wahl die gesetzlichen Bindungen und das dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG geltende Prinzip der Bestenauslese außer Acht gelassen, da der Beigeladene die zwingenden Vorgaben des sich aus der Ausschreibung ergebenden Anforderungsprofils nach summarischer Prüfung nicht erfülle.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

4

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind.

5

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Beschwerdevorbringen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar in Fällen, in denen einer Personalmaßnahme eine Wahlentscheidung vorausgeht, eine inhaltliche Überprüfbarkeit dieser Wahlentscheidung grundsätzlich auszuschließen ist. Nicht ausgeschlossen ist jedoch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu der Frage, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Auch die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. mit Absatz 1 Satz 1 KV M-V durchzuführende Wahl hat den jeweiligen, in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch zu beachten.

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die maßgebliche Wahl der Bürgerschaft nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.

8

Hierbei hat die rechtliche Würdigung der Wahlentscheidung auszugehen von § 40 Abs. 5 Satz 2 KV M-V, wonach Beigeordnete die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen müssen. In der Stellenausschreibung, dessen Text von der Bürgerschaft der C-Stadt, das spätere Wahlgremium, beschlossen wurde, ist das konkretisierte Anforderungsprofil an die Bewerber festgelegt. Dort heißt es u.a.:

9

"…

10

Die Senatorin/Der Senator müssen:

11

1. die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder

12

2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder

13

3. eine entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen.

14

…".

15

Dass der Beigeladene die unter den Ziffer 1 und 2 des zitierten Ausschreibungstextes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unstreitig. Bei der Frage, ob der Beigeladene die unter Ziffer 3 des zitierten Ausschreibungstextes formulierten Anforderungsmerkmale erfüllt, ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um ein sog. konstitutives Anforderungsprofil handelt. Denn nur wenn ein konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, zit. nach juris; vgl. auch OVG Thüringen, B. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, zit. nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Wahlentscheidung der Bürgerschaft darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen der Mitglieder der Bürgerschaft im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 – 1 B 586/13 –, zit. nach juris).

16

Wohl anders als das Verwaltungsgericht versteht der Senat unter konstitutiven Anforderungsmerkmalen nicht nur solche Merkmale, die zwingend beim Bewerber vorliegen müssen, sondern die zudem auch keinen Raum für Wertungsspielräume lassen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 06.03.2013 – 2 B 357/12 –, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 16.07.2014    – 1 B 253/14 –, zit. nach juris; BayVGH, B. v. 15.04.2014 – 3 ZB 12.765 –, zit. nach juris). Mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle folgt dies in Fällen von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Wahlentscheidungen (hier: die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V) unmittelbar daraus, dass es gerade der Sinn einer Wahlentscheidung ist, in diese unterschiedlichste Vorstellungen und Motive – insbesondere über die Bedeutung einzelner Eignungskriterien – eingehen zu lassen.

17

Dies zugrunde gelegt, weist der zitierte Ausschreibungstext unter Ziffer 3 sowohl konstitutive als auch nicht konstitutive Elemente auf. Richtig ist, dass der Bewerber eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstextes) entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen muss. Allerdings knüpft die Frage, ob die vom Bewerber nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde den in Ziffer 1 oder 2 des Ausschreibungstextes niedergelegten Anforderungen entspricht, an Umstände an, die (Be-)Wertungen erforderlich machen. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des zitierten Ausschreibungstextes, wenn es dort heißt, dass die durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstext) "entsprechende" [Hervorhebung durch den Senat] sein muss. Die damit gestellte Frage nach der Vergleichbarkeit ist nur durch eine Wertungsentscheidung zu beantworten.

18

Folglich ist die Wahlentscheidung der Bürgerschaft der C-Stadt hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entspricht, nur darauf zu überprüfen, ob die Wertungen, die in dem Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht worden sind, im Ergebnis nicht vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen. Beides ist auf dem Hintergrund des allen Beteiligten bekannten Lebenslaufes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beigeladenen zu verneinen, da Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Bürgerschaft bzw. deren Mitglieder bei ihrer Wahlentscheidung nicht ersichtlich sind.

19

Hinsichtlich der von der Antragstellerin in erster Instanz vorgetragenen Verfahrensfehler wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO

21

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1963/10) aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der dem Kläger gewährten Regelaltersrente.

2

Der am 1927 in R., P. geborene Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus anerkannt. Er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit und lebt seit 1948 in Israel.

3

Während seines zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto R. arbeitete er aus eigenem Willensentschluss vom 1.4.1941 bis 17.8.1942 in der Armeeversorgung und erhielt hierfür Sachbezüge.

4

Am 8.11.1999 beantragte der Kläger erstmals wegen der im Zusammenhang mit seiner Ghettoinhaftierung verrichteten Tätigkeit eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 14.5.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger keine entgeltliche, aus freiem Willen aufgenommene Beschäftigung verrichtet habe. Hiergegen erhob der Kläger beim SG Düsseldorf - S 11 RJ 177/02 - Klage. Während des Klageverfahrens stellte er am 25.7.2002 gestützt auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) erneut einen Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.4.2003 im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie den ersten Rentenantrag ablehnte. Mit Urteil vom 29.11.2004 wies das SG Düsseldorf die zuletzt nur noch gegen den Bescheid vom 17.4.2003 gerichtete Klage ab, da jedenfalls kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 ZRBG ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die hiergegen beim LSG Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung - L 14 R 55/05 - nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2006 zurück.

5

Am 1.9.2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 2.6. und 3.6.2009 (ua BSGE 103, 190, 201 und 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, 5 und 8) eine Überprüfung der Ablehnungsbescheide nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 1.4.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit vom 1.4.1941 bis 17.8.1942 (Zeitraum des Bestehens des Ghettos R.) Regelaltersrente ab 1.1.2005. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere den Zeitpunkt des Rentenbeginns beanstandete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2010 zurück.

6

Hiergegen hat der Kläger Klage beim SG Düsseldorf erhoben, mit der er eine Rentengewährung bereits ab 1.7.1997 begehrt hat. Mit Urteil vom 24.3.2011 hat das SG Düsseldorf die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Neufeststellung der Regelaltersrente Rente bereits ab 1.7.1997 zu gewähren und die Rente für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.2004 nachzuzahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglichen ablehnenden Rentenbescheide seien rechtswidrig und dementsprechend gemäß § 44 Abs 1 SGB X zurückzunehmen gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe dem Kläger die Regelaltersrente bereits ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zu, weil nach § 3 Abs 1 ZRBG der vor Juli 2003 gestellte Rentenantrag fiktiv als schon am 18.6.1997 gestellt gelte. Gemäß § 99 Abs 1 SGB VI sei daher Rente bereits seit 1.7.1997 zu gewähren. § 44 Abs 4 SGB X und § 100 Abs 4 SGB VI seien nicht anwendbar. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG gebiete es, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung diese allgemeinen, die Rechte von Versicherten beschränkenden Verfahrens- und Ausschlussvorschriften nicht anzuwenden. Das hier vertretene Ergebnis ergebe sich des Weiteren aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1) sowie der Entscheidung des BGH vom 22.2.2001 (IX ZR 113/00 - Juris = BGHReport 2001, 372 = LM BEG 1956 § 35 Nr 37<5/2001>), die ebenfalls davon ausgingen, dass der Zweck von Entschädigungsregelungen dahingehe, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wieder gutzumachen.

7

Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 44 Abs 4 SGB X. Im Fall der rückwirkenden Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 Abs 1 SGB X auf Antrag sehe § 44 Abs 4 SBG X vor, dass Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor Antragstellung erbracht würden. Diese Ausschlussregelung werde in den hier zu entscheidenden Fallkonstellationen nicht durch eine spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt. Insbesondere enthalte das ZRBG keine abweichende Regelung. Abgesehen davon sei Art 3 Abs 1 GG auch nicht verletzt. Denn zwischen den vom SG benannten zwei Personengruppen bestehe ein gewichtiger Unterschied, der eine ungleiche Behandlung rechtfertige. Dies sei die bestandskräftige Ablehnung des ersten Rentenantrags. In der Rechtsprechung des BVerfG sei es darüber hinaus anerkannt, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung erst dann gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße, wenn sie bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Für das Vorliegen einer derartigen Willkür bestünden aber keine Anhaltspunkte.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 (S 26 R 1963/10) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend beruft sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R -, nach dem er aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246) idF des Änderungsabkommens vom 7.1.1986 (BGBl II 863) unabhängig von jeder Frist wegen Antragstellung in Israel und dortigem Wohnsitz Anspruch auf eine Rentenzahlung ab 1.7.1997 habe.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997 nicht zu.

12

Dies ergibt sich aus § 44 Abs 4 SGB X.

13

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit auf Antrag zurückgenommen worden, werden gemäß § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt des Antrags von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem er gestellt worden ist.

14

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1.4.2010 den Bescheid vom 14.5.2001, den Widerspruchsbescheid vom 11.6.2002 und den Bescheid vom 17.4.2003, die bestandskräftig geworden sind, gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zwar ist dies nicht ausdrücklich erfolgt. Eine Zurücknahme der Verwaltungsakte ist den Verlautbarungen im Bescheid vom 1.4.2010 jedoch gerade noch mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X, § 117 SGB VI) zu entnehmen.

15

Für die ausgehend von seinem Verfügungssatz vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der in § 133 BGB ausgedrückte allgemeine Rechtsgedanke heranzuziehen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl Badura in Erichsen/Ehlers, Allg VerwR, 12. Aufl 2002, § 38 RdNr 17).

16

Der Bescheid vom 1.4.2010 nimmt erkennbar auf die bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Bezug. Auf dessen Seite 1 wird geregelt, dass der Kläger - auf seinen Antrag vom 1.9.2009 - rückwirkend Regelaltersrente erhält und die Zahlung der Rente am 1.1.2005 beginnt. Bei dem Antrag vom 1.9.2009 handelt es sich um einen "Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X". In Übereinstimmung mit Absatz 4 dieser Vorschrift wird die Rente für einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt des Antrags von Beginn des Jahres an gerechnet worden ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Auf Seite 2 des Bescheides vom 1.4.2010 wird schließlich - wenngleich verkürzt - der Wortlaut des § 44 Abs 4 SGB X angegeben. Unter Berücksichtigung dieser im Bescheid verlautbarten Umstände war erkennbar, dass die früheren, die Regelaltersrente ablehnenden Bescheide, dh der Bescheid vom 14.5.2001, der Widerspruchsbescheid vom 11.6.2002 und der Bescheid vom 17.4.2003 gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückgenommen worden sind.

17

Dass § 44 Abs 4 SGB X die rückwirkende Erbringung von Leistungen im Fall der Aufhebung von gesetzeswidrigen, Sozialleistungen zu Unrecht verweigernden Ablehnungsentscheidungen auf einen Zeitraum von längstens vier Jahren beschränkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, dass die vollziehende Gewalt allgemein verpflichtet wäre, rechtswidrig belastende oder auch rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (vgl BVerfGE 20, 230, 235; 116, 24, 55; 117, 302, 315). Dementsprechend besteht auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung im Nachhinein zu beseitigen. Tritt das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem sich die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit in Bestandskraft erwachsender Akte der öffentlichen Gewalt ergibt, mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so hat der Gesetzgeber beide Grundsätze abzuwägen und zu entscheiden, welchem von beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl BVerfGE 15, 313, 319; 35, 41, 47). Dieses Gebot konkretisiert § 44 SGB X dahingehend, dass im Interesse des Betroffenen an der richtigen Anwendung des Gesetzesrechts die rechtswidrige Entscheidung aufzuheben ist(Abs 1) und rückwirkend Sozialleistungen erbracht werden, wobei die Rückwirkung im Interesse der Rechtssicherheit auf vier Jahre begrenzt wird (Abs 4). Gegen die Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf diese Zeitspanne kann unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht der Vorwurf der Willkür erhoben werden (vgl hierzu allgemein BVerfGE 15, 313, 319 f; 35, 41, 47). Innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren verjähren grundsätzlich sowohl Ansprüche auf Sozialleistungen als auch auf Beiträge (vgl § 25 Abs 1 S 1 SGB IV). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass gleichermaßen zu Lasten wie auch zu Gunsten des Versicherten Rechte und Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Gesamtregelung, innerhalb derer sich § 44 Abs 4 SGB X als sachlich begründete Bestimmung darstellt. Unter dem Gesichtspunkt des Art 14 Abs 1 GG ist § 44 Abs 4 SGB X eine verhältnismäßige und damit zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG(vgl BSGE 60, 158, 163).

18

Für Fälle der vorliegenden Art enthält § 44 Abs 4 SGB X eine abschließende Regelung. Die Beklagte hat sie bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden, ohne dass hiergegen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht werden könnte (BSGE 60, 158, 160; 62, 10, 14).

19

Dem steht § 3 Abs 1 S 1 ZRBG nicht entgegen.

20

Nach dieser Vorschrift gilt ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt, mit der Folge, dass die Rente bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab 1.7.1997, dem Tag des Inkrafttretens des ZRBG (Art 3 Abs 2 ZRBG/SGB VI-Änderungsgesetz), zu leisten ist (vgl BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr 7, RdNr 57-58; BT-Drucks 14/8583, S 6). Schon unter Berücksichtigung seines Wortlauts regelt § 3 Abs 1 S 1 ZRBG allein die Wirkung der erstmaligen Antragstellung und hat keinen Bezug zum Verfahrensrecht(anders zB § 307b Abs 2 S 4 SGB VI). Auch ist nicht erkennbar, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens verfahrensrechtliche Probleme erörtert worden wären (vgl BT-Drucks 14/8583, S 1 ff; BT-Drucks 14/8602, S 1 ff).

21

Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. Das ZRBG ergänzt die Vorschriften des SGB VI (Senatsurteil vom 12.2.2009 - B 5 R 70/06 R - SozR 4-5075 § 1 Nr 6 RdNr 11). Verwaltungsakte, die unter Berücksichtigung des ZRBG ergehen, richten sich dementsprechend nach demselben Verfahrensrecht, das für Verwaltungsakte maßgeblich ist, deren Regelungsgegenstand ausschließlich dem SGB VI entstammt. Danach ist auch bei Rentenbescheiden mit ZRBG-Bezug das SGB X heranzuziehen, es sei denn, dem ZRBG ließe sich für bestimmte Verfahrensbestimmungen etwas anderes entnehmen. Dies ist indes nicht der Fall.

22

Sinn und Zweck des ZRBG erlauben kein anderes Ergebnis. Diese gehen zwar dahin, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (vgl Ulrike Mascher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, BT-StenBer 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B). Selbst dieser Grund legitimiert die Gerichte jedoch nicht dazu, sich im Wege der Auslegung einer Norm über eine indisponible Regelung eines anderen Gesetzes hinwegzusetzen.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I, nach dem bei der Auslegung dieses Gesetzbuchs sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Auslegungsregel enthält keinen Widerspruch zu den anerkannten Prinzipien der Methodenlehre, sondern gebietet eine bürgerfreundliche Gesetzesinterpretation, soweit eine solche unter Zugrundelegung der anerkannten Auslegungsmethoden möglich ist (vgl BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 23 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen enthält § 44 SGB X bereits eine Konkretisierung des in § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I enthaltenen Rechtsgedankens(vgl BSGE 63, 214, 218).

24

Das hier vertretene Ergebnis verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

25

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318 jeweils mwN). Art 3 Abs 1 GG ist daher verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67; 117, 272, 301; stRspr).

26

Die Personengruppe, deren Rentenverfahren vor dem 2./3.6.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und die auf einen Überprüfungsantrag rückwirkende Rentenzahlungen lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren erhält, unterscheidet sich von der Personengruppe mit noch anhängigen Rentenverfahren zu diesem Zeitpunkt und sodann anerkannten Rentenansprüchen ab 1.7.1997 durch das Vorliegen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Hierbei handelt es sich um einen Unterschied, der eine ungleiche Behandlung beider Gruppen rechtfertigt. Hat das BVerfG die Nichtigkeit einer gesetzlichen Norm mit Gesetzeskraft festgestellt (vgl §§ 78, 82 Abs 1, 95 Abs 3 S 1 und 2 iVm § 31 Abs 2 BVerfGG), bleiben nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 79 Abs 2 S 1 iVm §§ 82 Abs 1 und 95 Abs 3 S 3 BVerfGG) die aufgrund der nichtigen Norm ergangenen, nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen (mit Ausnahme von Strafurteilen - § 79 Abs 1 BVerfGG) und Verwaltungsakte unberührt. Diese Regelung hat das BVerfG wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 20, 230, 235 mwN). Ist aber selbst im Fall der Nichtigkeit einer gesetzlichen Bestimmung eine unterschiedliche Behandlung von rechtskräftig bzw bestandskräftig abgeschlossenen und anhängigen Verfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die Betroffenen auf die Verfahrensdauer keinen entscheidenden Einfluss haben, kann im Fall einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes gelten. Unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 1 GG erweist sich die rechtskräftige Entscheidung bzw der bestandskräftige Verwaltungsakt vielmehr als sachlich rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen oder Verwaltungsakte auf einer sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Gesetzesauslegung durch Verwaltungsträger und Gerichte beruhen, bedarf keiner Entscheidung. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten sind hier nicht ansatzweise ersichtlich.

27

Eine richterliche Rechtsfortbildung zu Gunsten des Klägers scheidet aus.

28

Zwar gehört es zu den Aufgaben der Dritten Gewalt, das Recht fortzuentwickeln. Dieser Befugnis sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) Grenzen gesetzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziff 53 mwN).

29

So verhält es sich hier. § 3 Abs 1 ZRBG ist nicht zu entnehmen, dass § 44 Abs 4 SGB X im Zugunstenverfahren keine Anwendung finden soll. Aufgrund der Zugehörigkeit der Norm zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist gleichzeitig geklärt, dass für ihre verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung die Vorschriften des SGB X Anwendung finden (§ 1 Abs 1 S 1 SGB X). Auch enthält das Gesetzgebungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine spezialgesetzliche Verdrängung des allgemeinen Verfahrensrechts. Die nachträgliche Anordnung der Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X im hier maßgeblichen Zusammenhang ist daher allein Sache des Gesetzgebers; die Rechtsprechung ist hierzu nicht befugt, auch wenn der Senat dieses Ergebnis für wünschenswert hielte.

30

Die Entscheidung des erkennenden Senats steht mit den Urteilen des BSG vom 3.5.2005 (B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1)und vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 vorgesehen) nicht in Widerspruch. Diesen liegen Sachverhalte zu Grunde, in denen es um die erstmalige Bescheidung eines Rentenantrags unter Berücksichtigung des ZRBG ging, sodass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht betroffen war. Eine Divergenz zu sonstigen Entscheidungen des BSG (BSGE 10, 113; 13, 67; Urteil vom 27.7.1972 - RzW 1973, 37) liegt schon deswegen nicht vor, weil sich diese nicht mit der Auslegung des ZRBG beschäftigen und einen Zeitraum betreffen, in dem das SGB X noch nicht in Kraft gesetzt war.

31

Es bestand auch kein Anlass, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. Der erkennende Senat weicht mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BGH (Urteil vom 22.11.1954, RzW 1955, 55, 57; Urteil vom 5.12.1958, RzW 1959, 215, 216; Urteil vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - Juris; Urteil vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - Juris RdNr 14 = BGHReport 2001, 372 = LM BEG 1956 § 35 Nr 37<5/2001>) ab. Vielmehr ist er mit dem BGH der Auffassung, dass im Wiedergutmachungsrecht derjenigen Auslegung der Vorrang einzuräumen ist, die es erlaubt, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wiedergutzumachen, falls eine solche Auslegung möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier aus den oben genannten Gründen jedoch nicht vor. Abgesehen davon geht es im hiesigen Verfahren um die Auslegung einer rentenrechtlichen Vorschrift, für die allein die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.