Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Jan. 2015 - 2 M 102/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10.07.2014 – 1. Kammer – geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.204,18 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung zu untersagen, den Beigeladenen als hauptamtlichen Beigeordneten/Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport – verbunden mit der Funktion der 2. Stellvertretung des Oberbürgermeisters – zu ernennen.
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Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Sie habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Insbesondere sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Bürgerschaft der C-Stadt zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in Form seiner Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Nach summarischer Prüfung habe die Bürgerschaft der C-Stadt bei der Wahl die gesetzlichen Bindungen und das dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG geltende Prinzip der Bestenauslese außer Acht gelassen, da der Beigeladene die zwingenden Vorgaben des sich aus der Ausschreibung ergebenden Anforderungsprofils nach summarischer Prüfung nicht erfülle.
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Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Beschwerdevorbringen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar in Fällen, in denen einer Personalmaßnahme eine Wahlentscheidung vorausgeht, eine inhaltliche Überprüfbarkeit dieser Wahlentscheidung grundsätzlich auszuschließen ist. Nicht ausgeschlossen ist jedoch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu der Frage, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind und ob konkrete Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Auch die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. mit Absatz 1 Satz 1 KV M-V durchzuführende Wahl hat den jeweiligen, in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch zu beachten.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die maßgebliche Wahl der Bürgerschaft nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.
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Hierbei hat die rechtliche Würdigung der Wahlentscheidung auszugehen von § 40 Abs. 5 Satz 2 KV M-V, wonach Beigeordnete die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen müssen. In der Stellenausschreibung, dessen Text von der Bürgerschaft der C-Stadt, das spätere Wahlgremium, beschlossen wurde, ist das konkretisierte Anforderungsprofil an die Bewerber festgelegt. Dort heißt es u.a.:
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"…
- 10
Die Senatorin/Der Senator müssen:
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1. die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen und mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde oder einen gleichwertigen Dienstposten ausgeübt haben oder
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2. als Beigeordneter, hauptamtlicher Bürgermeister, Landrat, hauptamtlicher Amtsvorsteher, hauptamtlicher Verbandsvorsteher oder leitender Verwaltungsbeamter eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
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3. eine entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen.
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…".
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Dass der Beigeladene die unter den Ziffer 1 und 2 des zitierten Ausschreibungstextes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unstreitig. Bei der Frage, ob der Beigeladene die unter Ziffer 3 des zitierten Ausschreibungstextes formulierten Anforderungsmerkmale erfüllt, ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um ein sog. konstitutives Anforderungsprofil handelt. Denn nur wenn ein konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 -, zit. nach juris; vgl. auch OVG Thüringen, B. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, zit. nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Wahlentscheidung der Bürgerschaft darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen der Mitglieder der Bürgerschaft im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 – 1 B 586/13 –, zit. nach juris).
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Wohl anders als das Verwaltungsgericht versteht der Senat unter konstitutiven Anforderungsmerkmalen nicht nur solche Merkmale, die zwingend beim Bewerber vorliegen müssen, sondern die zudem auch keinen Raum für Wertungsspielräume lassen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 06.03.2013 – 2 B 357/12 –, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 16.07.2014 – 1 B 253/14 –, zit. nach juris; BayVGH, B. v. 15.04.2014 – 3 ZB 12.765 –, zit. nach juris). Mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle folgt dies in Fällen von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Wahlentscheidungen (hier: die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten nach den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V) unmittelbar daraus, dass es gerade der Sinn einer Wahlentscheidung ist, in diese unterschiedlichste Vorstellungen und Motive – insbesondere über die Bedeutung einzelner Eignungskriterien – eingehen zu lassen.
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Dies zugrunde gelegt, weist der zitierte Ausschreibungstext unter Ziffer 3 sowohl konstitutive als auch nicht konstitutive Elemente auf. Richtig ist, dass der Bewerber eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstextes) entsprechende, durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde vorweisen muss. Allerdings knüpft die Frage, ob die vom Bewerber nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde den in Ziffer 1 oder 2 des Ausschreibungstextes niedergelegten Anforderungen entspricht, an Umstände an, die (Be-)Wertungen erforderlich machen. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des zitierten Ausschreibungstextes, wenn es dort heißt, dass die durch Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesene Eignung, Befähigung und Sachkunde eine (der Ziffern 1 oder 2 des Ausschreibungstext) "entsprechende" [Hervorhebung durch den Senat] sein muss. Die damit gestellte Frage nach der Vergleichbarkeit ist nur durch eine Wertungsentscheidung zu beantworten.
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Folglich ist die Wahlentscheidung der Bürgerschaft der C-Stadt hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung entspricht, nur darauf zu überprüfen, ob die Wertungen, die in dem Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht worden sind, im Ergebnis nicht vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen. Beides ist auf dem Hintergrund des allen Beteiligten bekannten Lebenslaufes mit den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beigeladenen zu verneinen, da Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Bürgerschaft bzw. deren Mitglieder bei ihrer Wahlentscheidung nicht ersichtlich sind.
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Hinsichtlich der von der Antragstellerin in erster Instanz vorgetragenen Verfahrensfehler wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.