Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 17 P 14.559

published on 08/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 17 P 14.559
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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 P 13.1050), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, für wirkungslos erklärt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat der F.-A.-Universität E.-N., und die Beteiligte zu 1, die Kanzlerin der vorgenannten Universität, streiten über Durchführung und Auslegung von Nr. 4.2.1. der zwischen beiden geschlossenen Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22. November 2010 in der Fassung vom 11. Februar 2013 (im Folgenden: Dienstvereinbarung). Nach dem vorliegend ausschließlich streitgegenständlichen Satz 1 dieser Regelung wird die Abwesenheit eines/einer Beschäftigten aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B. wegen eines unumgänglichen Arztbesuchs) auf Antrag innerhalb der täglichen Sollzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Streitig zwischen den Beteiligten ist nun die Frage, wann ein anerkannt wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung in Bezug auf Arztbesuche vorliegt.

Mit Rundschreiben vom 27. Februar 2013 informierte die Beteiligte zu 1, ohne den Antragsteller vorher zu beteiligen, alle Mitarbeiter der Zentralen Universitätsverwaltung darüber, dass Arztbesuche, die in der Sollzeit durchgeführt würden, zukünftig auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests nur noch dann auf die Sollzeit angerechnet werden könnten, wenn sie aufgrund einer akuten Erkrankung zur Wiederherstellung der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit zu diesem Zeitpunkt unumgänglich seien, weil sonst eine Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit eintreten würde. Zeitgleich wurde der Antragsteller über die geänderte Handhabung informiert und das „Änderungsformular Gleitzeiterfassung“ entsprechend angepasst.

Im Folgenden machte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 1 unter anderem einen Verstoß dieser Vorgehensweise gegen die Dienstvereinbarung geltend. Bereits vor Abschluss der Dienstvereinbarung sei ein Arztbesuch zwar grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu planen gewesen. Aus bestimmten Gründen, z. B. weil der Arztbesuch während der Arbeitszeit erforderlich gewesen sei, sei diese Abwesenheit auf die Sollzeit angerechnet worden. Die Beteiligte zu 1 wurde aufgefordert, die Maßnahmen umgehend zurückzunehmen und entsprechend der Dienstanweisung unterbliebene Zeitgutschriften nachträglich zu gewähren. Zudem reklamierte der Antragsteller bei der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Änderung des „Änderungsformulars Gleitzeiterfassung“ die Beachtung eines Mitwirkungsrechts nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG.

Nachdem die Beteiligte zu 1 eingeräumt hatte, dass die neue Handhabung von der bisherigen Praxis abweiche, fand am 17. April 2013 ein Erörterungstermin statt, der zu keiner Einigung führte. Die Beteiligte zu 1 war der Ansicht, dass die neue Handhabung im Nachgang zur Dienstvereinbarung erforderlich sei, da bei deren Abschluss der Wegfall der Kernzeit übersehen worden sei. Arztbesuche könnten so in der Regel außerhalb der Sollzeit stattfinden. Im Anschluss daran wurde zwar im Mai 2013 das modifizierte Änderungsformular (Stand Februar 2013) in Absprache mit dem Antragsteller abgeändert. Die Beteiligte zu 1 räumte das Bestehen eines diesbezüglichen Mitwirkungsrechts des Antragstellers allerdings nicht ein.

Nach entsprechender Beschlussfassung wandte sich der Antragsteller an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, die Beteiligte zu 1 zur abredegemäßen Durchführung der Dienstvereinbarung in Bezug auf Arztbesuche (Antrag Nr. 1) und zur nachträglichen Anrechnung der seit dem 27. Februar 2013 nicht anerkannten Abwesenheitszeiten der Beschäftigten (Antrag Nr. 2) zu verpflichten. Zudem begehrte er die Feststellung, die Beteiligte zu 1 habe in Bezug auf die Änderungen des „Änderungsformulars Gleitzeiterfassung“ sein Mitwirkungsrecht nach Art. 76 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 BayPVG verletzt (Antrag Nr. 4). Außerdem stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 11. Februar 2014 sowohl die Anträge im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis bzw. das Rechtschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, der zuletzt beantragt hat:

„I. Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 P 13.1050), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, wird mit Ausnahme der in der mündlichen Anhörung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für erledigt erklärten Anträge (vormals Nr. 2 und 3, nunmehr Nr. III und IV) aufgehoben.

II. Die Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, die zwischen dem Antragsteller und ihr geschlossene Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22. November 2010 in der Fassung vom 11. Februar 2013 in der Weise durchzuführen, dass als wichtiger Grund im Sinne der Nr. 4.2.1. auch ein Arztbesuch anerkannt wird, der aus medizinischen Gründen oder sonstigen Gründen, auf die der Beschäftigte keinen Einfluss hat, während der Sollzeit erfolgen muss.“

Antragsteller und Beteiligte zu 1 haben in der mündlichen Anhörung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Hauptsache sowohl hinsichtlich des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 17 PC 14.608 geführten Eilverfahrens als auch hinsichtlich der im Hauptsacheverfahren gestellten Anträge Nr. III und IV (vormals Nr. 2 und 3) übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Eilverfahren wurde daraufhin eingestellt und Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 PE 13.1584 und AN 8 PE 13.1865), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, für wirkungslos erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

A. Soweit Antragsteller und Beteiligte zu 1 die Hauptsache hinsichtlich der Anträge Nr. III und IV (vormals Nr. 2 und 3) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i. V. m. § 90 Abs. 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 2014 (betreffend Az.: AN 8 P 13.1050), berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2014, ist insoweit wirkungslos geworden.

B. Die zulässige Beschwerde hinsichtlich des in der mündlichen Anhörung gestellten und nur noch anhängigen Antrags, die Beteiligte zu 1 unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu verpflichten, die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22. November 2010 in der Fassung vom 11. Februar 2013 in der Weise durchzuführen, dass als wichtiger Grund im Sinne der Nr. 4.2.1. auch ein Arztbesuch anerkannt wird, der aus medizinischen oder sonstigen Gründen, auf die der Beschäftigte keinen Einfluss hat, während der Sollzeit erfolgen muss, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar ist das Verwaltungsgericht dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis für den geltend gemachten Durchführungsanspruch fehlt. Der somit zulässige (I.) Antrag ist jedoch unbegründet (II.).

I. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis.

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er gerichtlich abwehren kann (st. Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 2.10.2000 - 6 P 11.99 - PersR 2001, 80; B. v. 19.12.1980 - 6 P 11.79 - BVerwGE 61, 251; B. v. 4.4.1985 - 6 P 37.82 - NVwZ 1987, 141). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eigene - materielle - Rechte geltend gemacht werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. B. v. 30.1.2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 16 m. w. N.), deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG, B. v. 21.8.2012 - 3 ABR 20/10 - BetrAV 2013, 63 m. w. N.). Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm das geltend gemachte Recht zusteht (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand April 2014, Art. 81 Rn. 90b). Ob dieses Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG, B. v. 7.2.2012 - 1 ABR 77/10 - DB 2012, 1575).

Ausgehend vom Wortlaut seines Antrags und unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn der geltend gemachte Antrag beinhaltet die Rechtsbehauptung des Antragstellers, er könne als Vertragspartner der Beteiligten zu 1 (Art. 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BayPVG) die abredegemäße Durchführung von Nr. 4.2.1. in der vom ihm beantragten Weise verlangen. Damit begehrt der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme der Beteiligten zu 1 feststellen zu lassen (so aber in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BVerwG, B. v. 28.8.2008 - 6 PB 19.08 - PersR 2008, 458 Rn. 5). Auch leitet er kein Mitbestimmungsrecht aus Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG ab oder behauptet - auf diese Vorschrift gestützt - allgemeine Befugnisse als übergeordnetes Kontrollorgan (so aber bei der Fallgestaltung des zitierten Beschlusses BayVGH, B. v. 26.10.1994 - 17 P 94.1301 - PR 1995, 434). Zudem macht der Antragsteller entgegen der Ansicht von Verwaltungsgericht und Beteiligter zu 1 ersichtlich nicht Individualinteressen einzelner Beschäftigter geltend, sondern begehrt in Bezug auf Nr. 4.2.1. die Durchführung der zwischen beiden geschlossenen Dienstvereinbarung in der von ihm für zutreffend erachteten Auslegung. Hiermit macht der Antragsteller einen eigenständigen Anspruch geltend. Denn eine Dienstvereinbarung (Art. 73 BayPVG) ist nach Art. 74 Abs. 1 BayPVG grundsätzlich von der Dienststelle so durchzuführen, wie sie abgeschlossen wurde (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 63c und 96a, jeweils m. w. N.; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013, § 73 Rn. 15; st. Rspr. des BAG zum vergleichbaren § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, vgl. B. v. 20.1.2009 - 1 ABR 78/07 - m. w. N.; B. v. 18.5.2010 - 1 ABR 6/09 - BAGE 134, 249). Dass sich der Antragsteller dabei zur Begründung seines Antrags auf den - in der Sache nicht einschlägigen - Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG stützt, ist schon deshalb unschädlich, weil ein Antragsteller nicht bindend vorgeben kann, anhand welcher Rechtsnormen sein Antragsbegehren gerichtlich geprüft werden soll (Ballerstedt/Schleicher/Faber, a. a. O., Rn. 84). Zudem sind Anträge möglichst so auszulegen, dass sie eine Sachentscheidung zulassen (Ballerstedt/Schleicher/Faber, a. a. O., Rn. 84e).

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2003 - 1 A 1088/01.PVL - (PersV 2004, 379) und 23. März 2010 - 16 A 2423/08.PVL - (PersV 2010, 389) die Antragsbefugnis des Personalrats bei einem Streit über Auslegung und Durchführung von Dienstvereinbarungen davon abhängig macht, dass eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung streitig geworden ist, die gerade die Rechtsstellung des Personalrats betrifft, ist dem entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Denn ein derart enges Verständnis dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist mit dem Vertragscharakter der Dienstvereinbarung nicht vereinbar (so auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, § 73 Rn. 25). Bei einer Dienstvereinbarung handelt es sich um eine zweiseitig verbindliche Regelung (BVerwG, B. v. 26.3.1986 - 6 P 38.82 - PersV 1986, 510), mit deren Abschluss die Beteiligungsrechte des Personalrats im Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung abgegolten sind (BVerwG, B. v. 8.7.1983 - 6 P 1.81 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 25 m. w. N.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 8a). Zwar enthält das Bayerische Personalvertretungsgesetz - ebenso wie das Bundespersonalvertretungsgesetz - keine Bestimmungen über die Rechtswirkungen einer wirksam geschlossenen Dienstvereinbarung. Die sich für Betriebsvereinbarungen aus § 77 Abs. 4 BetrVG ergebenden Grundsätze sind allerdings auf personalvertretungsrechtliche Dienstvereinbarungen entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht ausnahmsweise Besonderheiten daraus ergeben, dass die Dienstvereinbarung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Beamte gilt (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 64). Denn Dienstvereinbarungen erfüllen mit ihrer die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten normativ gestaltenden Wirkung im Bereich des Personalvertretungsrechts dieselbe Funktion wie Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung (BVerwG, B. v. 3.12.2001 - 6 P 12.00 - PersR 2002, 163). Demzufolge gelten die von der Personalvertretung gemeinsam mit dem Dienststellenleiter in einer Dienstvereinbarung geschaffenen Regelungen für die betroffenen Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Die zwischen den Vertragsparteien erzielte Einigung über den Inhalt der Dienstvereinbarung in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 BayPVG gestaltet das Rechtsverhältnis der Parteien und verleiht dem Personalrat damit das Recht, vom Dienststellenleiter die Durchführung gemeinsam vereinbarter Normen verlangen zu können (vgl. BAG, B. v. 18.5.2010 - 1 ABR 6/09 - BAGE 134, 249 zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 63c und 64 ff.).

Wird - wie hier - dem Antrag nach ein (möglicherweise bestehender und nicht offensichtlich ausgeschlossener) Durchführungsanspruch geltend gemacht, hat das Gericht erst im Rahmen der Begründetheit abzugrenzen (vgl. BAG, B. v. 17.10.1989 - 1 ABR 31/87 (B) u. a. - BAGE 63, 140; B. v. 24.2.1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191), ob es tatsächlich inhaltlich um den behaupteten Durchführungsanspruch geht oder ein Individualanspruch geltend gemacht wird bzw. ob nicht Maßnahmen im Vollzug der Dienstvereinbarung inmitten stehen, die dem Dienststellenleiter ohne eine Beteiligung des Personalrats vorbehalten sind (BVerwG, B. v. 26.3.1986 - 6 P 38.82 - PersV 1986, 510). Wie die Dienstvereinbarung auszulegen ist, ist dabei eine Vorfrage des Durchführungsanspruchs (vgl. BAG, B. v. 20.1.2009 - 1 ABR 78/07 - ; B. v. 18.1.2005 - 3 ABR 21/04 - BAGE 113, 173 für den betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch: danach besteht allerdings kein Anspruch auf abredegemäße Durchführung, soweit es um die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträgen geht). Da sowohl Antragsteller als auch Beteiligte zu 1 übereinstimmend bekunden, dass sie zunächst nach Abschluss der Dienstvereinbarung die Anrechnung von Arztbesuchszeiten in der vom Antragsteller geltend gemachten Weise praktiziert haben, erscheint das Bestehen eines diesbezüglichen Durchführungsanspruchs des Antragstellers nicht von vorneherein ausgeschlossen (BAG, B. v. 21.8.2012 - 3 ABR 20/10 - BetrAV 2013, 63 m. w. N.).

2. Der Antrag, der vorliegend auf eine Leistung der Beteiligten zu 1 abzielt und als Leistungsantrag gestellt werden konnte (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 6 P 28.93 - JurPC 1996, 79), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist er mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Inhalt hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO.

II. Der Antrag ist allerdings unbegründet, da der Antragsteller von der Beteiligten zu 1 nicht die Durchführung von Nr. 4.2.1. der Dienstvereinbarung in der von ihm für zutreffend erachteten Auslegung verlangen kann.

Der geltend gemachte Durchführungsanspruch bestünde nur, wenn Nr. 4.2.1. der Dienstvereinbarung dahingehend auszulegen wäre, dass dort inhaltlich geregelt ist, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die Anrechnung von Abwesenheitszeiten - hier infolge eines Arztbesuchs - auf die Sollzeit rechtfertigt. Zudem dürfte eine solche Regelung nicht gegen Art. 73 BayPVG verstoßen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ersteres kann offen bleiben (1.), weil letzteres schon nicht der Fall ist (2.).

1. Dienstvereinbarungen sind - ebenso wie Betriebsvereinbarungen - wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr. des BAG zu Betriebsvereinbarungen, vgl. U. v. 15.4.2014 - 3 AZR 83/12 - NZA-RR 2014, 373 m. w. N.; BVerwG, B. v. 3.12.2001 - 6 P 12.00 - PersR 2002, 163 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG zu Betriebsvereinbarungen).

Hiervon ausgehend gibt schon der Wortlaut des hier nur streitgegenständlichen Satzes 1 von Nr. 4.2.1. der Dienstvereinbarung, wonach die Abwesenheit eines/einer Beschäftigten aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B. wegen eines unumgänglichen Arztbesuchs) auf Antrag innerhalb der täglichen Sollzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird, keinen Anhalt dafür, dass die Beteiligten mit dieser Regelung inhaltlich festlegen wollten, was als wichtiger Grund die Anrechnung von Abwesenheitszeiten auf die Sollzeit rechtfertigen soll. Die Formulierung „die Abwesenheit eines/einer Beschäftigten aus einem anerkannt wichtigen Grund“ weist darauf hin, dass die Beteiligten die Frage, was ein „anerkannt wichtiger Grund“ ist, nicht im Rahmen der Dienstvereinbarung regeln wollten, sondern als anderweitig geregelt vorausgesetzt haben.

2. Letztlich kann dahingestellt bleiben, welchen Regelungsinhalt Nr. 4.2.1. der Dienstvereinbarung hat. Denn der Antragsteller könnte die Durchführung der Dienstvereinbarung nicht in der von ihm für zutreffend erachteten Auslegung verlangen, da Nr. 4.2.1. Satz 1 mit diesem Inhalt gegen Art. 73 BayPVG verstoßen würde und somit nichtig wäre.

Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG sind Dienstvereinbarungen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, nur zulässig in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Zudem können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Dienstvereinbarungen sind ferner nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayPVG zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht.

Wäre Nr. 4.2.1. Satz 1 der Dienstvereinbarung im Sinne des Antragstellers auszulegen, wäre dort geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter bei einer vorübergehenden Verhinderung - hier wegen Arztbesuchs - seinen individualrechtlichen Vergütungsanspruch behalten würde. Eine derartige Regelung wäre unwirksam, da Regelungen der Entgeltfortzahlung gemäß Art. 73 Abs. 1 BayPVG nicht Regelungsgegenstand einer Dienstvereinbarung sein können (a.). Zudem wäre Nr. 4.2.1. Satz 1 der Dienstvereinbarung - derart verstanden - auch deshalb unwirksam, weil eine solche Regelung gegen den in Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG normierten Vorrang des Gesetzes oder des Tarifvertrags verstoßen würde (b.).

a. Voraussetzungen und Umfang eines Entgeltfortzahlungsanspruchs können von Dienststelle und Personalvertretung gemäß Art. 73 Abs. 1 BayPVG nicht in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Insbesondere sind derartige Regelungen nicht vom Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG erfasst.

Nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG hat der Personalrat in Ermangelung einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Mitbestimmung kann gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG auch durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalvertretung erfolgen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Mitbestimmungstatbestands ist zunächst, dass eine Arbeitszeitregelung inmitten steht, wobei der Begriff der Arbeitszeit an den dienstrechtlichen Begriff anknüpft, wie er sich in den beamten- und arbeitszeitrechtlichen sowie tarifvertraglichen Regelungen findet (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2001 - 6 P 6.00 - PersR 2001, 154 m. w. N.). Ist dies der Fall, unterliegt nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG der Mitbestimmung jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (BVerwG, B. v. 8.1.2001 a. a. O. m. w. N. zum gleichlautenden § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPersVG). Gegenstand der Mitbestimmung ist somit die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag.

Wäre Nr. 4.2.1. Satz 1 der Dienstvereinbarung im Sinne des Antragstellers als Regelung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auszulegen, läge schon keine „Arbeitszeitregelung“ vor. Dies ergibt sich für Beamte schon aus Art. 93 Abs. 2 BayBG (bzw. Art. 99 BayBG in der bis 28.2.1998 geltenden Fassung). Denn eine Dienstbefreiung aus wichtigem Grund ist Urlaub im weiteren Sinn nach Beamtenrecht, da es sich um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume handelt, für die nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2014, Art. 93 BayBG Rn. 11). Dementsprechend ist der Anspruch auf Dienstbefreiung in der Urlaubsverordnung und nicht in der - auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 BayBG in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung (nunmehr Art. 87 Abs.1 BayBG) erlassenen - Arbeitszeitverordnung geregelt. Auch für Angestellte ist der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nicht im Abschnitt II „Arbeitszeit“ des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, sondern im Abschnitt IV „Urlaub und Arbeitsbefreiung“ geregelt. Zudem betreffen Regelungen zur Entgeltfortzahlung den individualrechtlichen Vergütungsanspruch des Beschäftigten und nicht dessen Arbeitszeit (vgl. zum Ganzen Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 75 Rn. 371 ff. m. w. N.; vgl. auch BAG, U. v. 19.9.2012 - 5 AZR 678/11 - BAGE 143,107: die Festlegung der Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit ist von der Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht umfasst). Ungeachtet dessen würde die vom Antragsteller reklamierte Auslegung weder Ein- noch Verteilungsfragen im vorbezeichneten Sinne betreffen. Auch wenn Arbeits- bzw. Dienstbefreiungen aus wichtigem Grund - wie vorliegend - durch Zeitgutschriften auf die Sollzeit gewährt werden, geht es dabei nicht um eine Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung nach Wochentag, Dauer und Uhrzeit (vgl. BVerwG, B. v. 23.8.2007 - 6 P 7.06 - PersR 2007, 476 Rn. 31; B. v. 9.10.1991 - 6 P 21.89 - PersR 1992, 20), so dass sich ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ergeben würde. Unterliegt somit eine Regelung zur Entgeltfortzahlung nicht dem Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG, kann sie gemäß Art. 73 Abs. 1 BayPVG auch nicht wirksam in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Denn andere als die dort genannten Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer wirksamen Dienstvereinbarung sein (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 73 Rn. 5). Übereinkommen zwischen Dienststelle und Personalvertretung, die einen anderen Inhalt haben, sind nichtig (BVerwG, B. v. 11.12.1991 - 6 P 5.91 - PersR 1992, 104; Ballerstedt/Schleicher/Faber, a. a. O., Rn. 11), wobei dies wegen des Normcharakters der Dienstvereinbarung nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der gesamten Regelung führen muss (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, a. a. O., Rn. 11c). Ein Anspruch auf Durchführung einer unwirksamen Regelung einer Dienstvereinbarung besteht nicht.

b. Ungeachtet dessen würde der geltend gemachte Durchführungsanspruch auch deshalb nicht bestehen, weil Nr. 4.2.1. Satz 1 - im Sinne des Antragstellers verstanden - gegen den in Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG normierten Vorrang des Gesetzes oder des Tarifvertrags verstoßen würde und auch deshalb unwirksam wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag bei Mitbestimmungsrechten, die sich auf Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG übertragen lässt, ist eine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung dann gegeben, wenn darin ein Sachverhalt vollständig, umfassend und erschöpfend geregelt ist (BVerwG, B. v. 16.4.2013 - 6 P 11.12 - PersV 2013, 296 Rn. 13 m. w. N. zu § 80 Abs. 3 SächsPersVG a. F. m. w. N.). Der Vorrang einer tariflichen Regelung vor einer mitbestimmten betrieblichen Regelung und damit auch vor einer Dienstvereinbarung tritt dann ein, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.1998 - 6 P 13.97 - PersR 1998, 523 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 BetrVG).

Hiervon ausgehend dürfen gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in einer Dienstvereinbarung weder Voraussetzungen noch Umfang eines Entgeltfortzahlungsanspruchs geregelt werden. Denn unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Beschäftigte ihren individualrechtlichen Vergütungsanspruch bei einer vorübergehenden Verhinderung behalten, ist für Angestellte tarifvertraglich in § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L) und für Beamte gesetzlich in § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (im Folgenden: Urlaubsverordnung - UrlV) abschließend geregelt. § 29 TV-L bestimmt - wie schon die Vorgängerregelungen - insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit in einem Ausschließlichkeitskatalog Anlässe und Ausmaß kurzfristiger Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung des Entgelts. Damit ist durch diese umfassende und abschließende Regelung § 616 BGB in zulässiger Weise - auch bei persönlichen Verhinderungsgründen - abbedungen (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand April 2014, § 29 Rn. 1; OVG NW, B. v. 3.2.2000 - 1 A 426/98.PVL - PersV 2000, 597; B. v. 3.2.2000 - 1 A 499/98.PVL - juris Rn. 47, beide zu § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT; vgl. auch BAG, B. v. 21.1.1997 - 1 ABR 53/96 - NZA 1997, 785 zur Mitbestimmung eines Betriebsrats bei der Einführung einer Nachweispflicht für derartige Fälle). Auch in § 16 UrlV, nach dessen Absatz 1 eine Dienstbefreiung grundsätzlich unter Fortgewährung der Leistungen stattfindet, liegt seit der Neufassung der Urlaubsverordnung vom 24. Juni 1997 ein enumerativer Katalog der Tatbestände und der Dauer von Dienstbefreiungen bei Beamten vor (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BayBG Rn. 116). Im Sinne des Antragstellers verstanden würde Nr. 4.2.1. Satz 1 somit gegen § 29 TV-L und § 16 UrlV verstoßen und könnte daher nicht wirksamer Bestandteil der vorliegenden Dienstvereinbarung sein.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es offen bleiben kann, ob Nr. 4.2.1. Satz 1 der Dienstvereinbarung als Verfahrensvorschrift ausgelegt werden könnte, da sich der vom Antragsteller geltend gemachte Durchführungsanspruch hieraus nicht ergeben würde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 HalbsRVG RVG.

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit
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published on 15/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. November 2011 - 1 Sa 541 c/10 - aufgehoben.
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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 - 21 TaBV 7/09 - wird insoweit als unzulässig verworf
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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2008 - 3 TaBV 11/08 - wird zurückgewiesen.
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Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller - der Gesamtpersonalrat eines gemäß Art. 90 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) als Anstalt des öffentlichen
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darum, ob der beteiligte Dienststellenleiter das betriebliche Vorschlags
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Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine „Mitarbeiterinformation“ des Beteiligten, mit welcher dieser gegen eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter verstoßen soll. 2 Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligt
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Annotations

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2.
abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3.
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4.
abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.