In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2.
abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3.
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4.
abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

ra.de-OnlineKommentar zu § 11 FinAusglG 2005

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Referenzen - Gesetze | § 11 FinAusglG 2005

§ 11 FinAusglG 2005 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 11 FinAusglG 2005 wird zitiert von 4 anderen §§ im Finanzausgleichsgesetz.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 17 Aufsichtsbehörde


(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordn

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sin

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 14 Außergewöhnliche Fälle


(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitig

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 25 Übergangsregelung für Tarifverträge


Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimm
§ 11 FinAusglG 2005 zitiert 3 andere §§ aus dem Finanzausgleichsgesetz.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 7 Abweichende Regelungen


(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 u

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Referenzen - Urteile | § 11 FinAusglG 2005

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 FinAusglG 2005.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 17 P 14.559

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 20

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden der zu 1. bis zu 4., zu 8. und zu 10. Beteiligten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2018 - 8 C 13/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechnungsmodalitäten der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen durchschnittlichen Höchstarbeitszeit.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 4 A 2803/12

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sic

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Juni 2016 - 2 Sa 151/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat. 2. Im Übrigen wird die Ber

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Juni 2016 - 2 Sa 150/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat. 2. Im Übrigen wird die Ber

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 06. Juli 2015 - 8 Sa 53/14

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02.07.2014 (26 Ca 117/14) abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine persönliche Schutzausrüstung nach dem Einstempeln zu

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Sept. 2012 - 5 AZR 727/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2011 - 1 Sa 550/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 425/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 10 Sa 448/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 426/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 10 Sa 446/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 428/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 10 Sa 455/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 246/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2009 - 4 Sa 778/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 427/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 10 Sa 449/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 429/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 10 Sa 453/08 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 15. Apr. 2005 - 5 Ca 146/01

bei uns veröffentlicht am 15.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus nur verpflichtet ist, durchschnittlich 48 Stunden pro Woche Arbeitsleistung zu erbringen. 2. Im übrigen wird die Klage - soweit nicht ber

Referenzen

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4...
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