Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 15 ZB 17.318
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.975 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013, Az. 50 O 9/12 Baul., wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013, Az. 50 O 9/12 Baul., ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwerte für I. und II. Instanz: jeweils 39.000,00 EUR
Gründe
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Tenor
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17. September 2012 werden aufgehoben.
Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts.
1.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Februar 2015 (Urk.Rolle Nr. M-.../2015 des Notars D., Würzburg) kauften die Kläger von den Eigentümern G. und P. S. das Grundstück L.-gasse 1, 97320 Sulzfeld am Main, Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main, mit einer Gebäude- und Freifläche von 185 m². Als Kaufpreis war ein Betrag von 77.000,00 EUR genannt.
Das vorgenannte Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Altort“, das am 19. August 1991 förmlich festgesetzt wurde. Gleichzeitig ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altort“ belegen, der im betreffenden Bereich ein Dorfgebiet (MD-I) gem. § 5 BauNVO festsetzt.
Auf die Mitteilung des Notars vom 2. März 2015, eingegangen bei der Beklagten am 3. März 2015, teilte die Beklagte dem Notariat mit, dass sich das Grundstück im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets befinde, und forderte eine Abschrift des Kaufvertrags an, die am 18. März 2015 bei ihr einging.
2.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, den Verkäufern am selben Tag und den Klägern am 15. Mai 2015 zugestellt, übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...53 der Gemarkung Sulzfeld a. Main mit einer Gesamtfläche von 185 m² aus.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück sich im Geltungsbereich des durch Satzung aus dem Jahr 1991 förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes „Altort“ befinde. Gründe für den Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB lägen nicht vor. Durch den Erwerb des Grundstücks verfolge die Beklagte die Sicherung der Durchführung der Sanierung und städtebaulichen Entwicklung. Das Grundstück Fl.Nr. ...53 befinde sich direkt angrenzend an das historische Rathaus der Beklagten. Durch Abriss des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück solle ein barrierefreier Zugang zum Rathaus errichtet werden. Ferner solle anschließend auf dem Grundstück die Möglichkeit für barrierefreies Wohnen entstehen. Zielsetzung der Gemeinde sei die Beseitigung städtebaulicher Missstände im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altort“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei daher durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Bei ihrer Ermessensausübung sei die Gemeinde aufgrund ihrer planerischen Absichten zumindest gebunden gewesen.
3.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid der Gemeinde Sulzfeld a.M. vom 13. Mai 2015 über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts wird aufgehoben.
Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Bescheid vom 13. Mai 2015 sei bereits formell rechtswidrig, da der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Gemeinderat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei. Gründe für die Nichtöffentlichkeit der Sitzung seien jedoch nicht ersichtlich, insbesondere sei der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Bei Ausübung eines Vorkaufsrechts seien sämtliche Vertragsbedingungen bekannt, es gebe keinerlei Möglichkeiten mehr zur Verhandlung von Verkaufsbedingungen. Die Kläger legten gerade Wert darauf, dass „ihr Anliegen“ in öffentlicher Sitzung behandelt werde. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid beschränke sich ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Die angegebene Begründung sei formelhaft und daher nicht ausreichend. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das von der Beklagten angestrebte Ziel, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu schaffen, sei nicht erreichbar. Die Anbringung eines Aufzugs auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei schon aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Ein barrierefreier Zugang zum Rathaus sei zudem aufgrund der Pflasterstraße im Umgriff des Rathauses und mangels vorhandener PKW-Stellplätze nicht möglich. Weiter sei die Beklagte nicht gehalten, unter allen Umständen einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu gewährleisten. Das Landratsamt Kitzingen habe dies von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt verlangt. Außerdem habe die Beklagte das Ziel der Barrierefreiheit bereits in drei früheren Fällen angeführt, in denen sie ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Dieser Belang sei jedoch nur vorgeschoben. Auch das weitere Ziel der Beklagten, den Bevölkerungsrückgang im Altort zu bremsen und insbesondere für ältere Bewohner gesunde Wohnbedingungen zu schaffen, könne durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erreicht werden, da der Ortskern ungeeignet für ältere Personen sei. Zudem sei es nicht Aufgabe der Gemeinde, für altengerechten Wohnraum zu sorgen. Dies könnten die Kläger genauso gut tun. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte beruhe ausschließlich auf wirtschaftlichen Erwägungen. Die Beklagte sei jedoch überhaupt nicht in der Lage, die von ihr verfolgten Ziele umzusetzen. Dies sei bereits aufgrund der früheren Fälle, in denen diese ihr gemeindliches Vorkaufsrecht ausgeübt habe, erkennbar. Zudem fehlten ihr die finanziellen Mittel hierfür.
4.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Die Beschlussfassung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 der bayerischen Gemeindeordnung (GO) liege nicht vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei vorliegend durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Der Veröffentlichung des vollständigen Inhalts des Kaufvertrags hätten datenschutzrechtliche Gründe entgegengestanden. Zudem sehe die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beklagten in § 22 vor, dass Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Im Übrigen führe ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nur in besonderen Ausnahmefällen zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses. Vielmehr führe ein solcher Verstoß lediglich zu einer unbeachtlichen Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Weiter sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolge die Beklagte die Sanierungsziele 2, 5 und 6 aus dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005. Die Beklagte wolle dem erhöhten Bedarf für Barrierefreiheit und Schaffung von gesunden Wohnbedingungen für ältere Menschen aufgrund der hohen und noch wachsenden Anzahl von Senioren Rechnung tragen. Die von den Klägern angesprochene Ausübung des Vorkaufsrechts in weiteren Fällen stelle gerade einen Beleg für die fortbestehende Absicht der Beklagten dar, die Sanierungsziele umzusetzen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts sei zudem zu beachten, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung noch nicht im Einzelnen festzustehen bräuchten. Eine etwaige fehlende Konkretisierung des Plankonzepts sei rechtlich unerheblich. Es sei keine Seltenheit, dass sich Sanierungen über Jahre und Jahrzehnte hinziehen. Im Rahmen der fortschreitenden Sanierung werde dann eine Konkretisierung des Planungskonzepts erfolgen. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts sei im Regelfall bereits durch das Wohl der Allgemeinheit indiziert. Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, müsse daher hinter dem öffentlichen Interesse in der Regel zurücktreten.
5.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Die Kläger wenden sich gegen den auch sie belastenden Verwaltungsakt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufern die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (BVerwG, B. v. 30.11.2009 - 4 B 52/09 - BRS 74 Nr. 130; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: November 2015, § 28 Rn. 26 m. w. N.).
B.
Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung gefasst hat (I.), jedoch ist der Bescheid materiell rechtswidrig, da die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (II.).
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO vor, da der Gemeinderat der Beklagten bei seiner Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts berechtigterweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Ob ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend zur Rechtswidrigkeit des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses führt (so BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 für einen Satzungsbeschluss; allgemein Pahlke, BayVBl 2010, 57 ff.) oder ob darin nur eine für die Wirksamkeit der Beschlussfassung unbeachtliche Verletzung einer Ordnungsvorschrift liegt (so BayVGH vom 14.3.2000 - 4 ZB 97.1313, 4 C 97.1396 - BayVBl 2000, 695), kann daher offenbleiben (vom BayVGH zuletzt auch offen gelassen im B. v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 13).
Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen; über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird nach Satz 2 der Vorschrift in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Sachbehandlung lagen bei der Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechts in der Gemeinderatssitzung vom 12. Mai 2015 vor.
In der damaligen Sitzung hat der Gemeinderat der Beklagten zwar nicht ausdrücklich darüber beraten und abgestimmt, ob die Öffentlichkeit während des betreffenden Tagesordnungspunkts ausgeschlossen werden sollte. Eine ausdrückliche und förmliche Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch auch nicht notwendig; es genügt, wenn der Gemeinderat ohne Widerspruch in die nichtöffentliche Sitzung eintritt (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 11).
Auch die in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung lagen vor. Die Kammer folgt somit nicht der vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach der Öffentlichkeitsgrundsatz verlange, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Ls. 1 Rn. 20 ff.; U. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - juris Rn. 45 m. w. N.). Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. April 2015 an, wonach dem Gemeinderat bei der Prüfung der Frage, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht (Az. 4 CS 15.381 - juris Ls. 1 und Rn. 16; vgl. auch Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4 und 12). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist es daher ausreichend, wenn dieser nicht rechtsmissbräuchlich ist und hierfür vertretbare Gründe vorliegen (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 4).
Dies zugrunde gelegt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Beklagten im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Grundstücksangelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats darstellt, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. März 1995 (Az. 4 B 33/95 - NVwZ 2010, 411/412) ausgeführt:
„Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind - im Grundsätzlichen übereinstimmend - landesrechtlich nicht einheitlich geregelt. Kaufverträge über Grundstücke gehören aber jedenfalls zu den Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt.“
Bei der Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten sind Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung gerade Kaufverträge über Grundstücke. Daher zählt die Ausübung des Vorkaufsrechts zu den Grundstücksangelegenheiten, über die regelmäßig in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist (BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - juris Rn. 8; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 9.11.1994 - 8 A 12462/93; Rabeling in NVwZ 2010, 411/412). Der Ausschluss der Öffentlichkeit war auch im vorliegenden Fall durch berechtigte Ansprüche einzelner gerechtfertigt. Unter dem Begriff „berechtigte Ansprüche Einzelner“ sind nicht Ansprüche im rechtstechnischen Sinne (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) zu verstehen, sondern es genügt die Beeinträchtigung rechtlich geschützter oder anerkannter Interessen natürlicher oder juristischer Personen; dabei genügt die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Hierzu gehören insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürger, an deren öffentlicher Beratung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 9; VG Augsburg, U. v. 10.11.2011 - Au 2 K 09.1664 - juris Rn. 32; vgl. auch VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Rn. 24).
Für die Kammer nachvollziehbar ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kaufvertragsparteien ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Identität sowie Kaufpreis und andere Kaufvertragsbedingungen nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW a. a. O.) vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn im Rahmen der Beratung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts werden durchaus schützenswerte Daten der Kaufvertragsparteien (Name der Vertragsparteien, Kaufpreis) offenbart. Um dem Grundrecht der Vertragsparteien auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen, ist daher im Zweifel die Öffentlichkeit auszuschließen. In der Regel überwiegt daher das Interesse der Vertragsparteien an der vertraulichen Behandlung ihrer Daten das Interesse an einer Behandlung in einer öffentlichen Sitzung (vgl. VG Augsburg, U. v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 29). Besondere Umstände, die hier dennoch eine Behandlung in öffentlicher Sitzung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, so dass der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts am 12. Mai 2015 in nichtöffentlicher Sitzung rechtswirksam gefasst worden ist.
II.
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 13. Mai 2015 ist § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück unstreitig innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets gelegen ist (§ 1 der Sanierungssatzung der Beklagten vom 19. August 1991). Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sanierungssatzung i. S. d. § 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Voraussetzungen der §§ 142 und 143 Abs. 1 BauGB liegen vor; Fehler, die zur Ungültigkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedoch nicht durch das Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt.
1.
Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Die Gemeinde darf aber nicht Grundstücke „hamstern“ (BGH, U. v. 7.3.1975 - V ZR 92/73 - DVBl 1975, 487) oder sich allein zur Gewinnerzielung Grundstücke im Wege des Vorkaufsrechtes beschaffen (BGH, U. v. 22.3.1965 - III ZR 211/63 - DVBl 1966, 264). Welche Anforderungen an die Angaben der Gemeinde über den Verwendungszweck im Bescheid zu stellen sind, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles und lässt sich nicht nach generellen Maßstäben vorab bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20). Ob die Ausübung danach durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG a. a. O.; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - NVwZ 1994, 282/284; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 16).
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten - wie hier - rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn diese sich an den konkreten Erfordernissen der Sanierung orientiert (BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris Rn. 17; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 119. EL November 2015, § 24 Rn. 70; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 24 Rn. 22). An die Konkretisierung der Sanierungsziele dürfen bei Erlass der Sanierungssatzung nur relativ geringe Anforderungen gestellt werden. Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt nicht allein schon in Frage, dass die Sanierungssatzung noch wirksam sein kann oder dass die Ausübung des Vorkaufsrechts noch dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - BauR 1995, 663). Jedoch werden die Anforderungen mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höher (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - NVwZ 1999, 1336; BayVGH, B. v. 10.8.2007 - 26 ZB 06.1731 - juris Rn. 10). Die Sanierungsziele müssen dabei nicht in der Sanierungssatzung selbst festgelegt sein; sie können sich auch aus ihrer Begründung und aus den Ergebnissen vorbereitender Untersuchungen ergeben (BayVGH, U. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Insbesondere kann die erforderliche Konkretisierung in einem Sanierungsbebauungsplan, aber auch in einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB). Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem langen Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1995 - 4 B 33.95 - NVwZ 1995, 897).
2.
Nach diesen Maßgaben rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele nicht gegeben war.
a)
Aufgrund des Zeitraums von ca. 25 Jahren seit Erlass der Sanierungssatzung im Jahr 1991 handelt es sich vorliegend zweifelsohne um ein fortgeschrittenes Sanierungsverfahren im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an das Maß der Konkretisierung der Sanierungsziele hier erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der Bestimmung des Begriffs eines „fortgeschrittenen“ Sanierungsverfahrens orientiert sich die Kammer an der Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese Vorschrift ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da sie nur für nach dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanierungssatzungen gilt. Jedoch ist aus dieser „Höchstfrist“ - unabhängig von der Möglichkeit der Verlängerung nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB - ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sanierungen im Regelfall nach Ablauf von 15 Jahren abgeschlossen sind und jedenfalls bei einer darüber hinaus andauernden Sanierung von einer langen Sanierung auszugehen ist. Diese Frist von 15 Jahren ist vorliegend weit überschritten, so dass hier ohne weiteres von einer fortgeschrittenen Sanierung auszugehen ist.
b)
Für das streitgegenständliche Grundstück lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts keine (Detail-) Planung vor, die dem hier - angesichts des langen Zeitraums seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung - erforderlichen Maß der Konkretisierung gerecht wird. Der Sanierungsplanung der Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche städtebaulichen Missstände i. S. d. § 136 Abs. 2 BauGB am streitgegenständlichen Grundstück bzw. in der Langengasse bestehen und durch welche konkreten Maßnahmen diese beseitigt werden sollen.
Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2015 angegebenen Zwecke, nämlich die Errichtung eines barrierefreien Zugangs zum angrenzenden Rathaus der Beklagten und die Schaffung barrierefreien Wohnraums auf dem Grundstück L.-gasse 1, finden weder in der Sanierungssatzung, noch in einem Sanierungsbebauungsplan oder sonstigen Bebauungsplan, noch in einer informellen städtebaulichen Planung Anklang. Da das Sanierungsgebiet einen größeren Bereich der Gemeindefläche der Beklagten umfasst, ergeben sich aus der Sanierungssatzung selbst keine konkreten Sanierungsziele für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse. Der bestehende Bebauungsplan „Altort“ enthält insoweit keine konkreten Festsetzungen. Im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ist lediglich ein Dorfgebiet gem. § 5 Abs. 1 BauNVO (MD I) festgesetzt.
Die Sanierungsziele können nur dem Abschlussbericht der „Vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung des Altortes“ vom 20. November 1990 (von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 3) und dem Beschluss des Gemeinderates vom 12. Juli 2005 (Bl. 4 ff. d. Behördenakte), in dem die Sanierungsziele überarbeitet wurden, entnommen werden. Nach dem streitgegenständlichen Bescheid dient die Ausübung des Vorkaufsrechts den Sanierungszielen 2, 5 und 6 aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005. Es ist jedoch schon kein konkreter Bezug dieser Ziele zu der von der Beklagten angestrebten „Barrierefreiheit“ erkennbar. Die als Rechtfertigung angeführten Sanierungsziele sind zudem derart unbestimmt und allgemein, dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris).
Auch die im Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2005 genannten Maßnahmen zur Umsetzung der Sanierungsziele stellen keine hinreichende Konkretisierung dar. Teilweise erschöpfen sich die danach angestrebten „Maßnahmen“ im Wesentlichen darin, einzelne städtebauliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauGB, zu verfolgen. Darüber hinaus steht der angegebene Zweck für die Ausübung des Vorkaufsrechts, einen barrierefreien Zugang zum Rathaus schaffen zu wollen, sogar im Widerspruch zur dortigen Feststellung, dass die Sanierung des Rathauses (bereits) erfolgt sei (vgl. Bl. 7 d. Behördenakte).
Die Sanierungsziele enthalten keinerlei konkrete, standortbezogene Aussagen. In den gemeindlichen Planungen finden sich keinerlei Hinweise, welche städtebaulichen Missstände am streitgegenständlichen Grundstück konkret bestehen und es fehlen Zielsetzungen und Pläne für das streitgegenständliche Grundstück oder die L.-gasse allgemein. Das von der Beklagten genannte Ziel der „Barrierefreiheit“ hat allein in der Gestaltungssatzung der Beklagten vom 26. März 2015 Niederschlag gefunden. Dies jedoch ausschließlich als Zielsatz im Rahmen der Vorbemerkung der Satzung. Eine konkrete Nennung, welche Gebäude barrierefrei ausgebaut werden sollen oder ob sich dies auf private oder öffentliche Gebäude, insbesondere auf das Rathaus bezieht, existiert nicht.
Schließlich kann auch das von der Beklagten erstellte „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 (Bl. 30 - 32 d. Behördenakte) keine Konkretisierung der Sanierungsziele begründen. Zwar kann die erforderliche Konkretisierung der Sanierungsziele, wie bereits ausgeführt, auch durch informelle städtebauliche Planung erfolgen (BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 1 BV 11.1944 - juris Rn. 24). Sofern solche informellen Planungen, wie beispielsweise städtebauliche Sanierungskonzepte, Selbstbindungen oder mittelbare Wirkungen auslösen sollen, müssen diese jedoch der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden können, d. h. letztlich vom Gemeinderat beschlossen sein (Krautzberger in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2015, § 11 Rn. 29). Ein Beschluss des Gemeinderats über das „Nutzungskonzept“ vom 14. April 2015 erfolgte jedenfalls vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht. Das Konzept wurde in der Gemeinderatssitzung am 14. April 2015 lediglich vom Stadtplaner vorgestellt (Niederschrift über die Sitzung am 14.4.2015, Bl. 30 - 33 d. Behördenakte). Eine Beratung oder Beschlussfassung hierüber fand aber nicht statt, weshalb das „Nutzungskonzept“ keinesfalls der gemeindlichen Willensbildung zugerechnet werden kann.
Ob das „Nutzungskonzept“ zu einem späteren Zeitpunkt nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen wurde, ist unerheblich. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vorkaufsrechtsausübung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem materiellen (Fach-)Recht (statt vieler: BVerwG, U. v. 31.3.2004 - 8 C 5/03 - BVerwGE 120, 246, m. w. N.). Dieses fordert, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Vorkaufsrechtsausübung in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem - mit dessen Ausübung durch Verwaltungsakt - die zivilrechtliche Gestaltungswirkung eintritt (§ 464 Abs. 2 BGB). Das folgt - ergänzend - auch daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ermessen der Gemeinde steht, so dass erst nach der letzten Behördenentscheidung hervortretende Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend sind Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die später eintreten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr relevant (OVG Schleswig, B. v. 29.1.2009 - 1 LA 117/08 - juris Ls. 1 und Rn. 15). Daher sind Änderungen oder Konkretisierungen der Planung, die erst nach Erlass des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, vorgenommen werden, nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 19.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger zu 1) wendet sich als Käufer, die Klägerin zu 2) als Verkäuferin des mit notariellem Kaufvertrag vom 26. September 2008 verkauften – 650 m² großen – Grundstücks in I., H.straße …, Flurstück-Nr. …, gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Teilstück dieses Grundstücks durch die Beklagte.
- 2
Das etwa 14 m breite und ca. 52 m tiefe Grundstück grenzt im Osten an einen von der Hauptstraße (K 45) abzweigenden ca. 3,60 m breiten Weg. Dieser sogenannte Bierkellerweg ist als Wirtschaftsweg ausgebaut und wurde zusammen mit einem davon nach Westen abzweigenden Weg im Jahr 1992 zur Straße „I.“ gewidmet. Diese Straße dient der Erschließung von drei im rückwärtigen Bereich der H.straße auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zugelassenen Wohnhäusern.
- 3
Im Anschluss an die Bauvoranfrage der Klägerin zu 2) vom 10. März 2003 zur baurechtlichen Zulässigkeit eines beiderseits grenzständigen Wohnhauses im rückwärtigen Teil der Parzelle-Nr. … erging am 20. Juni 2003 ein positiver Bauvorbescheid der Kreisverwaltung mit näheren Maßgaben. Durch Bescheid vom 26. April 2007 wurde dieser Bescheid bis zum 27. Juni 2011 verlängert.
- 4
Am 16. Oktober 2003 fasste die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans „I.“. Mit diesem Plan wird das Ziel verfolgt, die derzeit unzureichende Erschließung der drei oben genannten Wohngebäude durch schlecht ausgebaute Wege zu verbessern. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Erschließungsmaßnahme zu gewährleisten, hat man neben dem Bauplatz der Klägerin zu 2) noch zwei weitere Bauplätze für Einfamilienhäuser ausgewiesen, so dass eine beidseitige Bebauung entstehen kann. Im Anschluss an die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Planung dahingehend geändert, dass im Nordwesten des Plangebiets Festsetzungen zur Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung des in das Baugebiet aus dem nördlich gelegenen Weinbergsgelände zuströmenden Wassers erfolgten. Ferner wurde die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des früheren Bierkellerwegs zu Lasten des Flurstücks Nr. … um 1 m auf insgesamt 5 m verbreitert. Dieser Planentwurf lag nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich aus. Die von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer sprachen sich gegen den Bebauungsplan aus: Den Eigentümern der drei rückwärtigen Wohnhäuser sei seinerzeit aufgegeben worden, privat für eine Erschließung zu sorgen. Die Ortsgemeinde habe es geduldet, dass ein zu umfangreicher Verkehr über den Weg abgewickelt werde. Dies habe im Jahr 2000 die auf dem Grundstück H.straße … vorhandene alte Sandsteinmauer entlang des früheren Bierkellerwegs beschädigt. Auch der Landesbetrieb Straßen und Verkehr sprach sich gegen die Planung aus: Die Verbreiterung der Zufahrtsstraße ändere nichts an den zu befürchtenden Verkehrsproblemen im Einmündungsbereich des früheren Bierkellerwegs auf die H.straße. Wegen der vorhandenen Bebauung seien die erforderlichen Sichtdreiecke nicht gegeben. Sollte der Bebauungsplan dennoch beschlossen werden, seien die Kosten für erforderliche Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde zu tragen. In seiner Sitzung am 2. April 2008 verständigte sich der Bauausschuss der Beklagten darauf, dass der Planentwurf im Hinblick auf die Änderung des Baugesetzbuchs einer Umweltprüfung unterzogen und im Anschluss daran zusammen mit einem Umweltbericht erneut öffentlich ausgelegt werde.
- 5
Nach Mitteilung über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag am 13. Oktober 2008 übte die Beklagte gegenüber den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 26. November 2008 das Vorkaufsrecht hinsichtlich der als Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks Nr. … mit einer Größe von ca. 53 m² aus. Der Entschädigungswert wurde auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses auf 5.585,00 € festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Verbreiterung der Zufahrt sowohl die Zu- wie auch die Ausfahrt vom Baugebiet verbessert werde. Insbesondere könnten Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge die öffentliche Verkehrsfläche sicher nutzen. Insofern rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verwirklichung des Bebauungsplans.
- 6
Mit ihren Widersprüchen machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, da keine Aussicht bestehe, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan jemals Rechtskraft erlangen könne. Wegen der Ausweisung eines weiteren großflächigen Baugebiets fehle es schon am Planerfordernis. Außerdem werde die vorgesehene Erschließung zu einer nicht vertretbaren finanziellen Belastung der Anlieger führen. Kostenaufwendig sei vor allem der Schutz der alten Sandsteinmauer sowie eines unter dem Bierkellerweg gelegenen ehemaligen Bierkellers des Anwesens H.straße Nr. … . Ferner sei auf die Bedenken der Straßenverwaltung hinzuweisen. Schließlich stehe der positive Bauvorbescheid für ein grenzständiges Wohnhaus entlang des Bierkellerwegs der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 wies der Kreisrechtsausschuss die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des geplanten Bebauungsplans bestünden nicht. Die Planung sei durch städtebauliche Gründe, insbesondere der Herbeiführung einer gesicherten Erschließung gerechtfertigt. Die Höhe der Erschließungskosten stelle keinen absoluten Hinderungsgrund dar. Die von der Straßenverwaltung aufgezeigten Probleme könnten bewältigt werden. Der Bauvorbescheid entfalte noch nicht die Wirkung einer Baugenehmigung. Schließlich sei der Zugriff lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks gerechtfertigt.
- 8
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids hingewiesen, die sich auch gegenüber einer nachträglichen Rechtsänderung durch einen Bebauungsplan durchsetze. Wegen dieser Bindungswirkung sei eine Sicherung der Bauleitplanung durch Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat den Klagen durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangene Urteil stattgegeben und die Bescheide vom 26. November 2008 nebst Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten Ende November 2008 nicht vorgelegen. Zwar dürfe das Vorkaufsrecht auch schon während des Planaufstellungsverfahrens ausgeübt werden, allerdings erst nach Beginn der öffentlichen Auslegung. Diese Voraussetzung habe im November 2008 deshalb nicht mehr vorgelegen, weil die Beklagte zwischenzeitlich die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach vorheriger Erstellung eines Umweltberichts erkannt habe. Unter diesen Umständen sei die im Jahr 2006 vorgenommene Auslegung nicht mehr maßgebend. Im Übrigen stehe aber auch der bestandskräftige Bauvorbescheid der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen. Er hindere nämlich für die Dauer seiner Geltung die Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Verbreiterung des Bierkellerwegs. Zwar sei die Gemeinde durch den Bauvorbescheid nicht gehindert, die Parzelle Nr. … zu überplanen und dort eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche vorzusehen. Indessen lasse sich eine solche Festsetzung aufgrund des Bauvorbescheids auf absehbare Zeit nicht verwirklichen. In einem solchen Fall sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.
- 10
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Vorkaufsrecht sei zu Recht ausgeübt worden. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangte öffentliche Auslegung habe stattgefunden. Diese Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts entfalle nicht dadurch, dass eine erneute öffentliche Auslegung erfolge, was nicht selten lediglich aus Gründen besserer Akzeptanz geschehe. Entscheidend sei bei einer Planänderung allein, ob die in Anspruch genommene Fläche weiterhin für einen öffentlichen Nutzungszweck überplant sei. Dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren noch geändert werden müsse, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass den Anforderungen an die öffentliche Auslegung nicht in jeder Hinsicht genügt worden sei. Die erfolgte Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Text und Begründung einschließlich landespflegerischem Planungsbeitrag sei insofern ausreichend. Der Rechtsverkehr verlange hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausübung des Vorkaufsrechts eine klare und eindeutige Regelung. Darüber hinaus verlange das Gesetz weder formelle noch materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs. Schließlich stehe die Bindungswirkung des Bauvorbescheids der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen, weil diese lediglich zu einer Änderung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen führe.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. August 2010 die Klagen abzuweisen.
- 13
Die Kläger beantragen,
- 14
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 15
Sie führen zur Begründung aus: Die 2006 erfolgte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung obsolet. Ferner weise der Planentwurf die zur Bejahung der Gemeinwohlrechtfertigung notwendige Planreife nicht auf. Schon wegen der langen Verfahrensdauer sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan jemals beschlossen werde. Derzeit stehe einem solchen Beschluss schon die fehlende Anpassung an den Flächennutzungsplan entgegen. Im Übrigen erweise sich der Bauvorbescheid als Hinderungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Denn durch die Zulassung des Vorkaufsrechts würde sich der Bebauungsplan gegenüber dem Regelungsgehalt des Bauvorbescheids durchsetzen, was mit dessen Bindungswirkung auch gegenüber späteren Rechtsänderungen nicht vereinbar sei.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behörden- und Planaufstellungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen.
- 18
Zwar hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klagen zu Recht bejaht. Insbesondere sind sowohl die Klägerin zu 2) als Grundstücksverkäuferin und damit Adressatin des Vorkaufsrechtsbescheids (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) als auch der Kläger zu 1) als Grundstückskäufer zur Anfechtung des Vorkaufsrechtsbescheids befugt. Für den Käufer wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt, was seine Klagebefugnis begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5). Die Anfechtbarkeit durch den Käufer wird auch in § 28 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 BauGB vorausgesetzt.
- 19
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Vorkaufsrechtsbescheide vom 26. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2010 sind rechtmäßig und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt.
- 20
I. In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Vorkaufsrecht wurde entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt. Die für Verpflichtungserklärungen der Gemeinde gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemO erforderliche Form der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister wurde gewahrt. Den Bescheiden vom 26. November 2008 ging ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats voraus. Schließlich wird in den Bescheiden entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Verwendungszweck des in Anspruch genommenen Grundstücksteils angegeben (Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche).
- 21
II. Die Vorkaufsrechtsbescheide genügen auch den Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit gemäß § 24 BauGB.
- 22
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Der notarielle Grundstückskaufvertrag liegt hier vor. Ferner macht die Beklagte ihr Vorkaufsrecht für eine Fläche geltend, für die im Bebauungsplan „I.“ eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgt ist. Dass die öffentliche Zwecksetzung nur für eine Teilfläche des verkauften Grundstücks gilt, hindert nicht das Entstehen des Vorkaufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293 und juris, Rn. 15). Ob ein Grundstücksverkäufer die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen kann, wenn für ihn das Restgrundstück beim Zugriff lediglich auf eine Teilfläche nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (vgl. hierzu Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 24 Rn. 9 m.w.N.), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da dies von der Klägerin zu 2) nicht geltend gemacht worden und ein Wegfall der Privatnützigkeit des Restgrundstücks angesichts der Abtrennung lediglich eines Grundstücksstreifens von 1 m Breite auch nicht ersichtlich ist.
- 23
2. Das Vorkaufsrecht ist auch fehlerfrei ausgeübt worden.
- 24
a) § 24 Abs.1 Satz 2 BauGB erlaubt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Fall von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits in der Aufstellungsphase des Bebauungsplanes. Die hierfür genannten Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses und des Beginns der öffentlichen Auslegung lagen bei Erlass der Vorkaufsrechtsbescheide am 26. November 2008 vor.
- 25
Der Aufstellungsbeschluss war am 16. Oktober 2003 gefasst geworden. Der Planentwurf hatte nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich ausgelegen.
- 26
Dass die Beklagte danach den Entschluss gefasst hatte, eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen, lässt das Vorliegen dieser formalen Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht wieder entfallen. Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen, den zeitlichen Beginn für die Ausübungsbefugnis eindeutig festzulegen. Dies spricht dafür, auf die im Planaufstellungsverfahren erstmalig durchgeführte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzustellen. Die Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs nach öffentlicher Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nicht ungewöhnlich und entspricht dem Zweck der Beteiligungsvorschriften. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt in diesem Fall eine erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Vor diesem Hintergrund hätte es in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer klarstellenden Regelung bedurft, wenn eine erstmalige öffentliche Anhörung ihre Bedeutung für die Ausübung des Vorkaufsrechts verlieren sollte, sobald die Gemeinde sich zu einer Wiederholung der Anhörung entschließt. Eine solche Klarstellung fehlt im Gesetz. Im Übrigen wird mit dem „Beginn der (erstmaligen) öffentlichen Auslegung“ nur eine von mehreren – auch inhaltlichen – Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts genannt mit der Folge, dass die für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung maßgebenden Gründe nicht unberücksichtigt bleiben. Betrifft etwa die Planänderung gerade die den Zugriff auf das Grundstück rechtfertigende Festsetzung für einen öffentlichen Nutzungszweck liegt kein „Fall der Nummer 1“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, so dass sich die Ausübung des Vorkaufsrechts schon aus diesem Grunde verbietet. Sie wäre dann auch nicht zum Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
- 27
Dieses Verständnis des Merkmals „Beginn der öffentlichen Auslegung“ entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, soweit er den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist. Das in der früheren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1976 vorgesehene gemeindliche Vorkaufsrecht bereits unmittelbar nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses war zunächst im BauGB 1987 abgeschafft worden und auch im Entwurf zum BauROG 1998 ursprünglich nicht vorgesehen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 24 Rn. 7; Roos, in: Brügelmann, BauGB, vor § 24, Rn. 4 ff.). Die jetzige Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB fand dann auf Anregung des Bundesrats Eingang in das Gesetz, und zwar mit der Begründung, dass den Gemeinden „bereits in einer planungsrechtlich früheren Phase unter erleichterten Bedingungen“ der Zugriff auf Flächen zu ermöglichen sei, die sie später aller Voraussicht nach ohnehin erwerben müssten (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 108).
- 28
Dass mit der im September/Oktober 2006 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentliche Auslegung begonnen hat im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Auslegung den strengen Anforderungen des BauGB 2004 deshalb nicht genügte, weil den ausgelegten Unterlagen ein Umweltbericht nach Maßgabe des § 2a Satz 2 BauGB nicht beigefügt war. Denn auch insofern ist daran festzuhalten, für den zeitlichen Beginn der Ausübungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf eindeutig erkennbare Umstände, also auf den tatsächlichen Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung abzustellen. Lediglich dann, wenn die erste öffentliche Auslegung an solch schweren Mängeln leidet, dass ihr Zweck, eine substantielle Anhörung zu ermöglichen, verfehlt würde, wird man nicht mehr von einem Beginn der öffentlichen Auslegung sprechen können. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Eine substantielle Anhörung setzt eine entsprechende Information über den geplanten Inhalt des Bebauungsplans, seine städtebauliche Rechtfertigung sowie seine Auswirkungen auch auf Natur und Umwelt voraus. Diesen Anforderungen ist hier mit dem ausgelegten Planentwurf und seiner Begründung sowie dem vorgelegten landespflegerischen Planungsbeitrag hinreichend Rechnung getragen.
- 29
b) Eine materielle Planreife im Sinne der sicheren Prognose, der vorliegende Planentwurf werde gültiges Ortsrecht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 7 B 355/01 -, ZfBR 2001, 424; VGH BW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 3 S 2509/07 -, ZfBR 2009, 71, jeweils zu § 33 BauGB), wird in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausdrücklich nicht verlangt. Sie kann auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angenommen werden (so ausdrücklich: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rn. 2944; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 24 Rn. 8; a.A., allerdings im Zusammenhang mit dem Kriterium der Allgemeinwohlrechtfertigung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Roos, a.a.O., § 24 Rn. 47a; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 24 Rn. 67a).
- 30
Schon die formelle Planreife wird nicht verlangt. Denn § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt auf den Beginn der öffentlichen Auslegung ab, wohingegen formelle Planreife erst nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angenommen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ohne formelle Planreife fehlt jedoch eine ausreichende Grundlage für die geforderte sichere Prognose.
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Darüber hinaus kann der Regelung in § 24 BauGB auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, wonach das Planentwurfs-Vorkaufsrecht nur bei materieller Planreife ausgeübt werden darf (so allerdings: Roos, a.a.O.). Im Gegenteil spricht nach Auffassung des Senats gerade der systematische Zusammenhang von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegen eine solche Auslegung. Der Gesetzgeber hat das gemeindliche Vorkaufsrecht an unterschiedliche Tatbestände, insbesondere an gänzlich unterschiedliche Konkretisierungsgrade der Bauleitplanung geknüpft. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt einen gültigen Bebauungsplan, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine Bebauungsmöglichkeit nach § 33 BauGB, also das Vorliegen formeller und materieller Planreife. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB genügt das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplans, wobei § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine weitere Vorverlagerung des Ausübungszeitpunkts in das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans erlaubt, dann aber nur, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan die verlangte Wohnnutzung darstellt. Schließlich lässt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht auch in einem Umlegungsgebiet entstehen, was einen Umlegungsbeschluss nach § 47 BauGB voraussetzt, der aber wiederum bereits während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, also im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss, gefasst werden kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 24 Rn. 11 [Planreife des Bebauungsplanentwurfs nicht erforderlich]). Angesichts dieser sehr unterschiedlichen Regelungen zur Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts wäre es mit den Grundsätzen systematischer Auslegung nicht vereinbar, in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung als ungeschriebene Voraussetzung die materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs zu verlangen.
- 32
c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bescheide vom 26. November 2008 ist auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
- 33
Im Unterschied zur Enteignung, bei der der Zugriff auf ein Grundstück nur erlaubt ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert (§ 87 Abs. 1 BauGB), genügt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits die Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Die abweichenden Regelungen beruhen auf der unterschiedlichen Intensität des Eingriffs in zivile Rechtspositionen. Im Falle des Vorkaufsrechts erleidet der Verkäufer keinen zwangsweisen Zugriff auf sein Eigentum, vielmehr ist er zu dessen Abgabe freiwillig bereit; allerdings muss er sich gegebenenfalls als Kaufpreis auf den Verkehrswert des Grundstücks verweisen lassen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für den Käufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Vorkaufsrechtsausübung darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5).
- 34
Die Bejahung der Allgemeinwohlrechtfertigung verlangt eine Interessenabwägung, bei der das gesetzlich anerkannte Erwerbsmotiv der Gemeinde ein solches Gewicht haben muss, dass dahinter das entgegenstehende Interesse der Vertragsparteien an freier Disposition zurückzutreten hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U.; dazu: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 4 B 245.89 –, NJW 1990, 2703 und juris, Rn. 3 und 9 [„überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit“]; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 63 f.). Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man in der Interessenabwägung nur dann ein Überwiegen der Allgemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck eine hinreichende Realisierungschance besteht. Wenn auch im Frühstadium des Planaufstellungsverfahrens („nach Beginn der öffentlichen Auslegung“) noch nicht die sichere Erwartung verlangt werden kann, dass der Bebauungsplanentwurf gültiges Ortsrecht wird (materielle Planreife), so darf umgekehrt die Realisierung des öffentlichen Nutzungszwecks auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein.
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Gemessen daran ist die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall zur Sicherung der beabsichtigten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem 1 m breiten östlichen Randstreifen der ehemaligen Parzelle-Nr. … durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.
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(1) Entgegen der Auffassung der Kläger kann dem Bebauungsplan „I.“ nach Auffassung des Senats die Verwirklichungschance nicht gänzlich abgesprochen werden.
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Die Planung verfolgt das legitime städtebauliche Ziel, die unbefriedigende Erschließungssituation für die im rückwärtigen Bereich der H.straße entstandene Wohnbebauung auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zu verbessern. § 123 Abs. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen. Dass der Ausbauzustand der verkehrlichen Anbindung der rückwärtigen Wohnhäuser unzureichend ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Verbesserung der Erschließung dient insbesondere die Verbreiterung des östlich des Grundstücks der Klägerin zu 2) verlaufenden Wegs. Die von der Straßenverwaltung im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken wegen der unzureichenden Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich des ehemaligen Bierkellerwegs in die Hauptstraße erscheinen nicht unüberwindbar. Die aufgezeigten Probleme bestehen bereits heute. Sie würden sich auch unabhängig von dem Bebauungsplan durch die im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003/26. April 2007 zugelassene Bebauung noch verstärken. Ein zusätzlicher Anliegerverkehr allein durch den Bebauungsplan würde lediglich durch die Bebauung der beiden Baugrundstücke im Nordwesten des Plangebiets bewirkt. Dieser allerdings nur geringfügigen planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens steht die auf der Grundlage des Bebauungsplans ermöglichte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gegenüber. So erlaubt die Verbreiterung des ehemaligen Bierkellerwegs auf 5 m einen Begegnungsverkehr. Eine Verbesserung der Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich wird durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Anbringung eines Verkehrsspiegels sowie die Verbreiterung des Bürgersteigs an der Nordseite der H.straße zu erwarten sein. Dafür, dass ein den Verkehrsanforderungen gerecht werdender und auch die vorhandene Bebauung schonender Ausbau des ehemaligen Bierkellerwegs technisch unmöglich ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Sorge der Kläger vor einem unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand lässt sich dahin deuten, dass auch sie die technische Machbarkeit letztlich nicht bezweifeln.
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Soweit die Kläger die fehlende Realisierungschance des Planentwurfs mit der Unverhältnismäßigkeit der Erschließungsaufwendungen begründen, fehlt es auch insofern an hinreichenden Anhaltspunkten für ein unüberwindliches Planungshindernis. Allerdings ist die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung gehalten, auch die mit der Planung einhergehenden finanziellen Folgen für die betroffenen Grundstückseigentümer abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 – 4 BN 39.02 –, BRS 66 Nr. 3 und juris, Rn. 8). Liegen städtebauliche Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor, so wird die Besorgnis einer künftigen Belastung mit Erschließungsbeiträgen im Allgemeinen allerdings nicht so gewichtig sein, dass es dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, ebenda; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 197).
- 39
Auch unter dem Aspekt des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ergibt sich kein endgültiges Planungshindernis. Zwar stellt der Flächennutzungsplan das Plangebiet derzeit als gemischte Baufläche (M) dar, wohingegen im Entwurf des Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt ist. Insofern besteht allerdings im Laufe des Planaufstellungsverfahrens noch die Möglichkeit, die beiden Bauleitpläne einander anzupassen.
- 40
Sind somit keine von vornherein unüberwindlichen Planungshindernisse erkennbar, so überwiegt bei der Abwägung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Interesse der Antragsgegnerin, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts sich die Möglichkeit zu erhalten, die beabsichtigte planerische Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu verwirklichen. Da sich der Zugriff auf das Grundstück der Klägerin zu 2) lediglich auf einen Streifen von 1 m Breite beschränkt und eine bauliche Nutzung des Restgrundstücks ohne Weiteres erhalten bleibt, muss das private Interesse der Kläger am Vollzug ihres Grundstückskaufvertrags zurückstehen.
- 41
(2) Schließlich ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch nicht durch den positiven Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) gesperrt.
- 42
Zunächst teilt der Senat die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Bescheid vom 20. Juni 2003 um einen positiven Bauvorbescheid handelt, dessen Wirkung durch Bescheid vom 26. April 2007 bis zum 26. Juli 2011 verlängert worden ist. Zwar entspricht der Wortlaut der Verfügung nicht dem Inhalt eines Bauvorbescheids, bei dem es sich um die teilweise Vorwegnahme des feststellenden Teils einer Baugenehmigung handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2007 – 8 A 10260/07.OVG –, juris, Rn. 20). Die von der Baugenehmigungsbehörde verwendete Formulierung, für das Bauvorhaben werde die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung „in Aussicht gestellt“, ist jedoch lediglich sprachlich ungenau. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt handelt es sich dabei nicht bloß um eine Zusage, die unter dem Vorbehalt der unveränderten Rechtslage stünde (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Weil der Antrag der Klägerin zu 2) ausdrücklich eine Bauvoranfrage beinhaltete, hätte die Baugenehmigungsbehörde den Antrag teilweise ablehnen müssen, wenn sie bloß eine Zusage hätte erteilen wollen. Dies war indes ersichtlich nicht gewollt, wofür letztlich auch die Überschrift der Verfügung als „Bauvorbescheid“ spricht.
- 43
Die Feststellungwirkung des Bescheids vom 20. Juni 2003 erstreckt sich vor dem Hintergrund der Regelung in § 72 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO i.V.m. § 66 Abs. 3 LBauO zunächst auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus kann auch eine Abweichungsentscheidung nach § 69 LBauO Gegenstand eines Bauvorbescheids sein. Insofern unterstellt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dass die Behörde stillschweigend eine Abweichung von dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBauO erteilt hat, wonach die Abstandsfläche auf dem Baugrundstück liegen muss.
- 44
Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet im Rahmen seiner Feststellungen Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung darf aus den im Bauvorbescheid festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht versagt werden. Diese Bindungswirkung setzt sich auch gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durch. Dies wird in § 14 Abs. 3 BauGB für den Fall der Veränderungssperre bestätigt, ergibt sich aber letztlich aus der dem Bauvorbescheid bzw. einer Baugenehmigung nach Landesrecht zukommenden Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –, BVerwGE 69, 1 und juris, Rn. 14).
- 45
Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin zu 2) auch bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht aus den im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003 positiv festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens versagt werden dürfte.
- 46
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass diese dem Bauvorbescheid zukommende Bindungswirkung durch die Zulassung des Vorkaufsrechts unterlaufen würde, was zu einer entsprechenden Begrenzung der Vorkaufsrechtsbefugnis führen müsse. Die Durchsetzungskraft des Bauvorbescheids gegenüber späteren Rechtsänderungen und das Zugriffsrecht der Gemeinde zur Verwirklichung bauplanerischer Festsetzungen bestehen vielmehr unabhängig voneinander; sie überlagern sich, ohne sich auszuschließen. Der Bauvorbescheid betrifft die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und damit letztlich das Interesse an dessen Verwirklichung und Fortbestand. Das Vorkaufsrecht ermöglicht die Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage. Ohne Ausübung des Vorkaufsrechts würde sich der Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) auch gegenüber einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan „I.“ und einer darin festgesetzten Verkehrsfläche auf dem Baugrundstück ohne weiteres durchsetzen. Umgekehrt würde indes auch eine bereits verwirklichte Bebauung auf dem betroffenen Grundstück den Zugriff der Gemeinde zwecks Herstellung plankonformer Zustände nicht grundsätzlich ausschließen, wobei der Zugriff durch Enteignung oder - als milderes Mittel - durch Ausübung des Vorkaufsrechts geschehen könnte. Diese Zugriffsmöglichkeit auch auf einen vorhandenen und aufgrund Baugenehmigung gesicherten Baubestand ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris Rn. 4). Die Ausübung des Vorkaufsrechts dient hier dazu, nach Erwerb des Grundstücks die der Planung widersprechende Bebauung abzureißen und das Grundstück einer plankonformen Nutzung zuzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob der Bebauungsplan bereits erlassen wurde oder sich erst im Planaufstellungsverfahren befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O. in Verbindung mit dem vorangehenden Urteil des OVG RP vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U. [Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1976 zwecks Abriss des vorhandenen Gebäudes und Herbeiführung einer dem Planentwurf konformen Nutzung]).
- 47
Verbietet schon ein vorhandener Baubestand nicht grundsätzlich die Ausübung des Vorkaufsrechts, so können aus dem durch Bauvorbescheid oder Baugenehmigung gesicherten Anspruch auf Herstellung eines solchen Bestandes keine weitergehenden Rechte erwachsen.
- 48
Bezieht sich die Zugriffsmöglichkeit der Gemeinde lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks, so stellt sich allenfalls die Frage, ob der Verkäufer die Übernahme des vollständigen Grundstücks verlangen darf, weil ihm das Restgrundstück eine sinnvolle Nutzung nicht mehr ermöglicht (vgl. hierzu: BGH, a.a.O., juris, Rn. 29 und 33). Diese Frage stellt sich hier aus den oben bereits dargelegten Gründen indes nicht.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 50
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 51
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache Gelegenheit gibt, die Anforderungen an die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtsgrundsätzlich zu klären.
- 52
Beschluss
- 53
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.585,00 € (pro Kläger jeweils die Hälfte des festgelegten Verkehrswertes) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird verworfen.
Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die Beigeladene wendet sich mit der Beschwerde und der Kläger mit seiner Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Grundstückskaufvertrag an die Kammer für Baulandsachen bei dem Landgericht verwiesen worden ist.
- 2
Die Beschwerde der Beigeladenen ist nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG i.V.m. § 146 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Die Anschlussbeschwerde des Klägers erweist sich hingegen als unstatthaft. Zwar ist eine Anschlussbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 VwGO grundsätzlich möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 146 Rn. 46). Sie muss jedoch als Anschlussrechtmittel gegen die Beschwerde gerichtet sein; ein bloßer Beitritt ist nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.10.2004 – 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27). Beschwerdegegner ist hier der Beklagte; der Kläger steht im Lager der Beigeladenen und Beschwerdeführerin. Als eigenständige Beschwerde ist die Beschwerde des Klägers unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 VwGO erhoben wurde. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.08.2013 ist dem Klägerbevollmächtigten am 16.08.2012 zugegangen, so dass dessen Beschwerde(begründungs)schrift vom 02.10.2012, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tage, die Frist nicht zu wahren vermochte.
- 3
Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Beklagte in dem Bescheid über die Ausübung der Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 und 3 BauGB an den Kläger vom 05.01.2010 hinreichend deutlich gemacht, dass er das Vorkaufsrecht gem. § 28 Abs. 3 BauGB abweichend von dem im Grundstückskaufvertrag vom 20.07.2009 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vereinbarten Kaufpreis von 35.000,- € ausübt. Auch wenn in dem Bescheid ein Kaufpreis von 4.815,- € lediglich „angeboten“ wird, ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich, dass es sich hierbei um die nach § 28 Abs. 3 BauGB vorgesehene Bestimmung des Kaufpreises durch die Gemeinde handelt, der sich nach einem Preis von 5,- € pro Quadratmeter nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz richten soll. Da das Vorkaufsrecht gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegenüber dem Verkäufer (hier dem Kläger) auszuüben ist, ist es unschädlich, dass diese Angaben im Bescheid an die Beigeladene vom 05.01.2010 fehlen.
- 4
Hat der Beklagte damit sein Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 3 BauGB ausgeübt, ist die Kammer für Baulandsachen gem. § 217 Abs. 1 S. 1 BauGB sachlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 lediglich Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Grunde nach erhoben werden (vgl. OLG Hamburg, B. v. 05.07.2011 – 1 BaulW 2/01, OLGR Hamburg 2011, 479, auch in juris; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 217 Rn. 15b).
- 5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen des alleinigen Anfalls einer Pauschalgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht.
- 6
Gründe, die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
- 1.
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, - 2.
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, - 3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, - 4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, - 5.
Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, - 6.
im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder - 7.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
(2) Unberührt bleiben
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder - 2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder - 3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder - 4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder - 5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
- 1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und - 2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07- wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17. September 2012 werden aufgehoben.
Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes durch die Beklagte.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße, Flurstück 1761 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt, welches im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3 Wohngebiet Süd (B.) liegt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2011 (UR-Nr. 989/2011) des Notars H. erwarben sie vom Land, vertreten durch das Liegenschafts- und Immobilienmanagement die Flurstücke 337/234, 337/235, 337/236, 337/237, 337/238, 337/239, 337/240 und 337/241 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt. Die Flurstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 Wohngebiet Süd II der Ortschaft A-Stadt an dessen westlicher Grenze. Das Flurstück 337/241 grenzt dabei östlich an das Grundstück der Kläger an. An das Flurstück 337/241 schließen sich die weiteren Flurstücke jeweils nördlich an. Westlich der Flurstücke befinden sich unmittelbar angrenzend überwiegend wohnbebaute Grundstücke, dessen Eigentümer bzw. Bewohner die gegenständlichen Flurstücke gepachtet haben und diese als Grünland nutzen.
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Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011, welches bei der Beklagten am 24. Oktober 2011 einging, übersandte der beurkundende Notar der Beklagten den notariellen Kaufvertrag und bat um Erteilung eines Negativzeugnisses. Unter dem 29. November 2011, der Beklagten am selbigen Tage zugegangen, teilte der Notar der Beklagten mit, dass nunmehr auch die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt wurde.
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Zwischenzeitlich wandten sich verschiedene Nachbarn der Kläger, an deren Grundstücke die gegenständlichen Flurstücke grenzen, an die Beklagte und teilten dieser mit, dass sie nicht über die Möglichkeit eines Kaufes informiert worden wären und baten um die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes, da die Nachbarn selbst ein Kaufinteresse an den jeweiligen Flurstücken hätten.
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In der Gemeinderatssitzung vom 22. Dezember 2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss Nr. 627/2011 entgegen der Empfehlung des Verwaltungsamtes, das Vorkaufsrecht bezogen auf die oben genannten Flurstücke auszuüben und in den Kaufvertrag einzusteigen.
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Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 teilte die Beklagte sowohl den Klägern als auch dem Verkäufer mit, dass der Gemeinderat die Ausübung des Vorkaufsrechts beschlossen hat und die Beklagte daher in den Kaufvertrag einsteigt. Zur Begründung trug sie vor, dass das Flurstück 337/241 nach dem Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet Süd II der Ortschaft A-Stadt in einem Bereich liege, der als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist. Die Gemeinde beabsichtige, die im Bebauungsplan festgesetzten Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern in absehbarer Zeit zu realisieren. Die weiteren Flurstücke lägen in einem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet gekennzeichnet sei. Die Beklagte übe hier das Vorkaufsrecht aus, um die Flurstücke für eine mögliche Bebauung vorhalten zu können.
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Am 31. Januar 2012 erhoben die Kläger hiergegen Widerspruch. Sie waren der Ansicht, die Beklagte habe die Ausübung des Vorkaufsrechtes verfristet geltend gemacht. Darüber hinaus rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht. Das Vorhalten von Baufläche sei nur ein vorgeschobenes Argument. Ziel der Beklagten sei, die Grundstücke an die Nachbarn der Kläger zu verkaufen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausübung sei fristgemäß erfolgt. In Bezug auf die Flurstücke mit Ausnahme des Flurstückes 337/241 wurde das Wohl der Allgemeinheit neben der im Ausgangsbescheid vorgetragenen Ausführungen damit begründet, dass die Flurstücke den Bedarf an Austauschflächen zum Zwecke der Entschädigung in Land im Falle von Grundstücksenteignungen in anderen Bereichen im Gemeindegebiet decken sollten.
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Am 03. März 2014 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Sie sind der Ansicht, der Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet Süd II der Ortschaft A-Stadt sei nicht rechtsverbindlich, da dieser nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Im Übrigen sei die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Beklagte habe in den vergangenen 20 Jahren keine Anstrengungen unternommen, den Bebauungsplan umzusetzen. Das Land habe ihr im Jahre 2007 die gegenständlichen Flurstücke zum Kauf angeboten. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte alsbald, bzw. binnen angemessener Frist die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan umsetzen werde. Zudem seien im Haushaltsjahr 2015 keine Mittel für die Erschließung oder andere Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 5 Wohngebiet Süd II in den Haushaltsplan eingestellt worden. Ferner sei noch völlig offen, ob ein Ingenieurbüro oder ein anderer Erschließungsträger oder die Gemeinde selbst die Erschließung vornehmen werde bzw. könne. Eine zeitnahe Umsetzung sei daher nicht ersichtlich. Weiterhin sinke die Einwohnerzahl der Beklagten stetig. Auf der anderen Seite gebe es schon jetzt 387 freie Baugrundstücke. Eine Vorhaltung von Bauland sei daher auch nicht notwendig. Letztlich habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da die Interessen der Kläger nicht gewürdigt worden seien.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 16.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, gegenüber den Klägern ein Negativattest in Bezug auf die Flurstücke 337/234, 337/235, 337/236, 337/237, 337/238, 337/239, 337/240 und 337/241 der Flur 2 in der Gemarkung A-Stadt auszustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. Insbesondere sei der Bebauungsplan wirksam bekanntgemacht worden. Auch habe sie ein Interesse an der Umsetzung des Bebauungsplanes. Im Jahr 2000 habe man diesen bereits umsetzen wollen. Die Kommunalaufsicht habe eine Erschließung jedoch aufgrund der Haushaltssituation der damaligen Gemeinde versagt. Nunmehr sei die Gemeinde A-Stadt zur Beklagten zusammengeschlossen. Die Beklagte habe einen genehmigten Haushalt. Mittlerweile halte die Beklagte ca. 85 % der Grundstücke bzw. Flächen des gesamten Baugebietes vor. Über die restlichen 15 % befände sie sich in Verhandlungen, die kurz vor dem Abschluss ständen. Aufgrund des momentan bestehenden Niedrigzinssatzes für (Bau- und Grundeigentums-)Kredite sei die Nachfrage an Bauland gestiegen. Die Gemeinde beabsichtige daher, den Bebauungsplan Nr. 5 Wohngebiet Süd II nun umzusetzen. Dabei solle zunächst der östliche Teil des Plangebietes, in welchem die streitgegenständlichen Flurstücke nicht liegen, realisiert werden. Von dem Erlös des erschlossenen Baulandes solle dann später auch der westliche Teil, in welchem die streitgegenständlichen Flurstücke liegen, umgesetzt werden. Die Erschließungsfinanzierung sei jedoch auch für das östliche Plangebiet noch nicht gesichert. Die Finanzierung müsse noch beantragt werden. Sodann würden die Mittel angemeldet werden. Eine Aussage über die weiteren Maßnahmen könne nicht getroffen werden, da die Haushaltsmittel zunächst angemeldet werden müssten. Es sei jedoch bereits ein Lärmgutachten beauftragt und erstellt worden.
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Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg.
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I. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 16. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2013 über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Soweit die Beklagte das Vorkaufsrecht bezüglich der Flurstücke 337/234, 337/235, 337/236, 337/237, 337/238, 337/239 und 337/240 der Flur 2 in der Gemarkung A-Stadt ausübt, ist dies rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind. Die oben genannten Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich des wirksam als Satzung beschlossenen und im Jahr 1996 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. 5 Wohngebiet Süd II der Ortschaft A-Stadt, der an dieser Stelle durch die Darstellung „WA 1“ bzw. „WA 2“ eine Nutzung als Wohngebiet im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB darstellt.
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Gemäß § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und der speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) ist auch in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Wohl der Allgemeinheit nicht schlechthin mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzustellen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden (privaten und öffentlichen) Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. Gerechtfertigt ist eine auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB gestützte Ausübung eines Vorkaufsrechts daher nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010 – 4 B 53.09 –; BayVGH, Beschluss v. 03.02.2011 – 15 ZB 10.1927 –, beide: juris). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB genügt mithin für sich genommen nicht, um eine Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit anzunehmen. Eine solche Rechtfertigung bemisst sich vielmehr nach den Zielen der einzelnen Tatbestandsvarianten von Nr. 1 bis 7 in § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Mit Nr. 6 dieser Bestimmung wird insbesondere das Ziel verfolgt, Flächen für den Wohnbau verfügbar zu machen. Zu dieser inhaltlichen Bedingung einer städtebaulichen Absicht tritt eine zeitliche Anforderung hinzu. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010 – 4 B 53.09 –, juris). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, den Gemeinden eine vorsorgende Bodenbevorratung zu ermöglichen. Vielmehr hat er die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Die Bemühungen der Gemeinde um eine solche Zweckrealisierung müssen dabei erkennbar sein (vgl. BayVGH, Beschluss v. 03.02.2011, a.a.O.). Gemessen hieran war die Ausübung des Vorkaufsrechtes gegenüber den Klägern nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan bezüglich der streitgegenständlichen Flurstücke zeitnah bzw. alsbald umgesetzt wird. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass das östliche Plangebiet zeitnah erschlossen werden soll, welches sich anhand der vorgelegten Dokumente und Ausführungen auch für das Gericht nachvollziehen lässt. Dies gilt jedoch nicht für das westliche Plangebiet, in welchem die gegenständlichen Flurstücke liegen. Hier ist eine Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungsabsichten durch die Beklagte in zeitlicher Hinsicht noch völlig unbestimmt. Zum einen trägt die Beklagte selbst vor, dass dieser Teil des Bebauungsplanes noch nicht umgesetzt werden soll. Zum anderen steht die Umsetzung unter der Bedingung, dass durch die Veräußerung der Grundstücke im östlichen Plangebiet finanzielle Mittel für die Umsetzung im westlichen Plangebiet überhaupt zur Verfügung stehen werden. Ob und wann diese finanzielle Mittel tatsächlich realisiert werden können und wenn ja, ob diese dann auch für die Umsetzung des Bebauungsplanes im westlichen Plangebiet genutzt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungewiss.
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In zeitlicher Hinsicht unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts - wie aufgezeigt - Grenzen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Nach den Feststellungen im Entwurf zum Flächennutzungsplan der Beklagten vom 15. Oktober 2013 rechnet die Beklagte selbst mit einem Bevölkerungsrückgang von 15 % in den nächsten zehn Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch schon im Jahr 2013 die Zinsen für (Bau- und Grundeigentums-)Kredite gesunken waren. Hinzu kommt, dass nach dem Entwurf zum Flächennutzungsplan schon heute eine hohe Anzahl an freien Baugrundstücken in A-Stadt existiert. Die akute Wohnungsknappheit, die der Gesetzgeber bei Einräumung des Vorkaufsrechtes vor Augen hatte, ist mithin nicht gegeben.
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Dem Erfordernis der alsbaldigen Umsetzung steht auch die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Danach darf das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde den Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. Denn dies ändert nichts daran, dass die Gemeinde von der Ausübungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn sie die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebt. Dabei wird nicht verkannt, dass hier weitere Verfahrensschritte erforderlich sind, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls in einem Fall, in dem wie vorliegend eine Realisierung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1996 völlig unbestimmt ist und erst langfristig mit einer Verwirklichung gerechnet werden kann, rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010, a.a.O.).
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Soweit nach dem Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 erstmals das Wohl der Allgemeinheit dergestalt bestehen soll, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Flurstücke als Austauschflächen zum Zwecke der Entschädigung in Land im Falle von Grundstücksenteignungen in anderen Bereichen im Gemeindegebiet vorhalten möchte, ist vollkommen offen, wann und welche konkreten Enteignungen die Beklagte zukünftig durchführen wird. Dies ergibt sich weder aus dem Widerspruchsbescheid selbst, noch wurde dies von der Beklagten vorgetragen. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes zur schlichten Vorhaltung von Grundstücken als eine Bodenbevorratung ist indes unzulässig (BGH, Urteil v. 07.03.1975 – V ZR 92/73 –, juris).
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Durch den Kauf der gegenständlichen Flurstücke durch die Kläger wird der Planungszweck des Bebauungsplanes indes auch nicht gefährdet. Die Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Kläger können die Flurstücke daher auch nur im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes nutzen.
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2. Hinsichtlich des Flurstückes 337/241 der Flur 2 in der Gemarkung A-Stadt ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt ist. Dies ist vorliegend gegeben. Jedoch wird auch hier die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Dabei wird nicht verkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Rechtfertigung durch das Allgemeinwohl grundsätzlich intendiert ist (OVG Niedersachsen, Urteil v. 28.02.1980 – 1 A 109/78 –, juris) und nur in Ausnahmefällen entfällt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Nach dem oben ausgeführten ist noch völlig unklar, ob und wann die Beklagte mit der Umsetzung des Bebauungsplanes im westlichen Plangebiet beginnen wird. Insofern müssen die oben dargestellten Grundsätzliche zum Wohl der Allgemeinheit auch hier gelten. Das Vorhalten von öffentlichen Grünflächen entspricht zwar grundsätzlich dem Wohl der Allgemeinheit, eine in Bezug auf das Vorkaufsrecht rechtfertigende Wirkung entfaltet es aber erst dann, wenn die Grünflächen auch alsbald umgesetzt werden sollen. Dies ist wie oben ausgeführt nicht gegeben. Eine schlichte Bodenbevorratung ist auch hier unzulässig.
- 27
3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erweist sich auch aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urteil v. 20.01.2015 – 2 ZB 14.887 –; Urteil v. 04.06.2014 – 2 B 12.1587 –; Urteil v. 06.02.2014 – 2 B 13.2570 –, alle: juris). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dabei muss die Behörde sowohl über das „Ob“ des Eingriffs (Entschließungsermessen) als auch das „Wie“ der Maßnahme (Auswahlermessen) entscheiden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 enthalten lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts sowie zum Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt in den Bescheiden an keiner Stelle zum Ausdruck. Weder wird das Wort „Ermessen“ gebraucht, noch finden sich inhaltlich in irgendeiner Weise Erwägungen zu den gegenläufigen Interessen der Kläger am Erwerb des Grundstücks. Schon allein aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben.
- 28
II. Nach allem ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten Negativzeugnisses aus § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB, da die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an den Flurstücken gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mehr ausüben kann.
- 29
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und sich daher selbst nicht dem Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.