Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

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Bebauungsplan: Zur aufschiebenden Wirkung bei Anfechtung der Ausführungsanordnung

17.09.2013

Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung entfaltet aufschiebende Wirkung.
Bebauungsplan

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 18 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Sonderungsbescheide sowie sonstige Bescheide nach diesem Gesetz können von Planbetroffenen nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sond
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

Baugesetzbuch - BBauG | § 113 Enteignungsbeschluss


(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen. (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem E

Baugesetzbuch - BBauG | § 212 Vorverfahren


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem s

Baugesetzbuch - BBauG | § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf gerichtliche En
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88


Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 89


(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anf
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Baugesetzbuch - BBauG | § 39 Vertrauensschaden


Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich

Baugesetzbuch - BBauG | § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot


(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie 1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder2. Missstände ode

Baugesetzbuch - BBauG | § 126 Pflichten des Eigentümers


(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagenauf sei

Baugesetzbuch - BBauG | § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre


(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entsch

Baugesetzbuch - BBauG | § 181 Härteausgleich


(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren 1. einem Miet

Baugesetzbuch - BBauG | § 212 Vorverfahren


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem s

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2019 - V ZB 12/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/16 vom 7. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 5 Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2013 - III ZR 154/12

bei uns veröffentlicht am 11.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 154/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 102 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - III ZR 68/02

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 68/02 Verkündet am: 8. Mai 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 (Ia); BauG

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2003 - III ZR 379/02

bei uns veröffentlicht am 10.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 379/02 Verkündet am: 10. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BImSchG § 42 Abs.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 NE 18.2637

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Aug. 2014 - 4 K 14.870

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. II. Das Verfahren wird an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Landgericht Augsburg - Kammer für Baulandsachen verwiesen. Gründe Für das gelten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 15 ZB 17.318

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 4 ZB 16.1515

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit die Klage auf Kostenerstattung in einer Höhe von 75.883,56 Euro abgewiesen wurde; im Übrigen wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2016 - M 2 S 16.3268

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I/Kammer für Baulandsachen verwiesen. Gründe Die Antragstellerinnen begehren mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2018 - 1 MR 1/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Der Antrag des Antragstellers, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den mit Bekanntmachung am 07.04.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Jan. 2017 - 351 O 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.01.2017

Tenor 1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,-- Euro auf 19.320,-- Euro abgeändert. Im Übrig

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2013 - 102 U 1/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013, Az. 50 O 9/12 Baul., wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Juni 2013 - 2 U 14/13 (Baul)

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Das Urteil i

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Apr. 2013 - 3 O 80/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird verworfen. Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten de

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Nov. 2012 - 2 U 63/12 (Baul)

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 26.03.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Beschluss Der Str

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Feb. 2012 - 1 BvR 1118/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Gründe 1 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren. In erst

Landgericht Karlsruhe Urteil, 08. Apr. 2011 - 16 O 20/09 Baul

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor 1. Der Umlegungsplan „K.K.“ der Stadt K. vom 09. Dezember 2008 wird bzgl. Grundstück Flurstück 13741 (Gemarkung K.) - Ordnungsnummer 28 - wie folgt geändert: Es wird bei der Berechnung des Geldausgleichs statt eines Betrages von E

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Sept. 2007 - 6 K 766/07

bei uns veröffentlicht am 13.09.2007

Tenor Der Bescheid der Stadt R. vom 28.11.2003 über die Ausübung eines Vorkaufsrechts an zwei Teilflächen des Grundstücks Flst. 68..., Gemarkung R., und deren Widerspruchsbescheide vom 15.11.2004 werden aufgehoben. Di

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2006 - 21 W 1/06 Baul

bei uns veröffentlicht am 23.02.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 6. Dezember 2005 - 16 O 4/05 Baul - abgeändert: Der Streitwert der ersten Instanz wird auf (bis zu) 300 EUR festgeset

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2005 - 5 S 316/05

bei uns veröffentlicht am 22.03.2005

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2005 - 10 K 4116/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses lautet: „Der Verwaltungsrechtsweg i

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(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Die Anfechtung der...