Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459

bei uns veröffentlicht am06.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 S 18.974, 31.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. … der Gemarkung R …) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene beantragte unter dem 31. August 2017 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung R … (Baugrundstück). Neben weiteren Bauvorlagen legte der Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren einen Plan „Grundriss EG/KG/Dach/Ansichten“ mit Datumsangabe „05.02.2018“ sowie einen so bezeichneten „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ vor. In diesen Plänen ist die Höhenlage der Erdgeschoss-Fußbodenoberkante als Nullpunkt mit 332,50 m ü.NN. dargestellt, wobei sich wiederholt die Angabe „332,00 = +- 0,00 alt + neu“ findet. Sowohl der Grundriss- als auch der Freiflächenplan verweisen auf ein „Beiblatt zu Abstandsflächen“. Auf dem „Freiflächenplan“ ist der westliche und nordwestliche Bereich dunkelgrün markiert; hierin findet sich die Textangabe: „Gestaltung / Höhen siehe bitte Retentionsraum Plan Herr S …“. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks ist nach der Darstellung des Freiflächenplans sowie der Planzeichnung zum Grundriss des Erdgeschosses in westlicher Verlängerung der Nordfassade des geplanten Gebäudes eine 1,10 m hohe und ca. 4,50 m lange Hochwasserschutzmauer dargestellt. Nach den Bauvorlagen bleibt der Bereich zwischen dem westlichen Ende dieser Mauer und der Nordwestecke des Baugrundstücks in einer Breite von 4 m zur Donau hin von Bebauung frei. Im Baugenehmigungsverfahren wurden zudem (nicht unterschriebene) Lagepläne mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ vorgelegt, von denen einer (Lageplan „003“) dezidierte Geländehöhenangaben für das Baugrundstück enthält und ein anderer (Lageplan „LP 2“) neben den Garten- und Spielplatzflächen (hellblau) einen mehrere Meter breiten, von Nord nach Süd etwas schmaler werdenden Retentionsraum (türkis) innerhalb des Baugrundstücks entlang dessen Westgrenze festlegt. Diese Retentionsraumdarstellung deckt sich nicht mit dem o.g. (kleineren, den südwestlichen Grundstücksbereich nicht umfassenden) dunkelgrünen Feld im „Freiflächenplan“.

Parallel hierzu beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin aufgrund der Lage des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine wasserrechtliche Genehmigung. Dem wasserrechtlichen Verfahren lagen die Bauvorlagen des Baugenehmigungsverfahrens inklusive des o.g. Freiflächenplans und der beiden o.g. Lagepläne „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 mit den Geländehöhenangaben und den Darstellungen zum Retentionsraum zu Grunde.

Mit - vorliegend streitgegenständlichem - Bescheid vom 21. März 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffer I. die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf dem Baugrundstück nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Einen entsprechenden Genehmigungsvermerk vom 21. März 2017 tragen u.a. ein Lageplan („Auszug aus dem Liegenschaftskataster“) mit Eingangsstempel vom 29. November 2017, der „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ sowie zwei Planzeichnungen jeweils mit Datumsangabe „05.02.2017“ („Grundriss EG/KG/ Dach/Ansichten“ sowie „Grundrisse/E2/E3/E4/Schnitte“). Demgegenüber findet sich auf den Lageplänen „003“ und „LP 2“ mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ (Geländehöhenangaben für das Baugrundstück; Darstellung Retentionsraum) kein Genehmigungsvermerk zur Baugenehmigung. Gem. Ziffer II. des Genehmigungsbescheids vom 21. März 2018 wird durch die Baugenehmigung die aufgrund der Lage des Vorhabenstandorts im 60 m-Bereich der Donau erforderliche wasserrechtliche Anlagengenehmigung gem. Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ersetzt. Aus den Gründen des Bescheids geht hervor, dass das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteilt wurde.

Gemäß einer in den Bauakten der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde die Baugenehmigung der Antragstellerin unter der Adresse „W …str. …, … R …“ am 24. März 2018 zu übergeben versucht. Weiter ist in der Postzustellungsurkunde vermerkt, dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellerin erhob am 8. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (dortiges Az. RO 2 K 18.691) mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 21. März 2018 aufzuheben. Über diese Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. In der Klagebegründung wird ausgeführt, sie bewohne das Anwesen „W …str. …, … R …“ nicht, vielmehr wohne sie schon seit einigen Jahren in Österreich unter der Adresse M …str. …, A- … B … Sie habe den Bescheid erst am 8. April 2018 über einen Mieter erhalten. Es sei daher rechtswidrig an die Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt worden; das Schriftstück gelte folglich gem. Art. 9 VwZVG am 8. April 2018 als zugestellt.

Mit einem weiteren - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 8. Mai 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit diversen Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den geplanten Neubau auf dem Baugrundstück. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass bei Eintritt des Bemessungshochwassers HQ100 das Baugrundstück überschwemmt werde und dass das Wasser nach Ausuferung wieder zurück in die Donau laufe. Durch das Vorhaben gehe gegenüber der Bestandssituation ein Rückhaltevolumen von ca. 39 m³ verloren. Es handele sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung. Durch Abgrabungen entlang der Westgrenze des Baugrundstücks werde der notwendige Ausgleich durch den Vorhabenträger erbracht. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse beim Bemessungshochwasser durch das Vorhaben nachteilig veränderten. Das neue Gebäude reiche, genauso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grundstücksgrenze heran. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R …, Abschnitt H - U … … könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten geht hervor, dass die Antragstellerin auch gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben hat.

Über ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 7. August 2018 wandte sich die Antragstellerin gegen eine von der Antragsgegnerin im Juli 2018 vorgenommene einwohnermelderechtliche Abmeldung aus R … Sie benutze die Wohnung, wenn sie in R … sei. Sie sei dort seit 1952 gemeldet.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 gegen die mit Bescheid vom 21. März 2018 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Begehren fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsklage der Antragstellerin verfristet sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Zwar dürfte die Darstellung der natürlichen Geländeoberfläche in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen unbestimmt und unzutreffend sein (vgl. im Einzelnen die umfassenden Ausführungen auf Seiten 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2018). Diese Unbestimmtheit führe aber nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die Genehmigung, weil diese eine Nachbarrechtsverletzung wegen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht zu befürchten habe. Dies gelte auch hinsichtlich der Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet. Auch wenn der von der Baugenehmigung umfasste (mit Genehmigungsvermerk versehene) Freiflächenplan hinsichtlich des dort dargestellten Retentionsraums von den Unterlagen, die Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung gewesen seien, abweiche, führe dies allenfalls dazu, dass die Baugenehmigung mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Gestattung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht verwirklicht werden könne, nicht aber zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch einen möglicherweise nicht ausreichend baurechtlich genehmigten Retentionsraum. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB vormals vertreten habe, ein Innenbereichsvorhaben könne wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtige, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet werde, stünde zwar vorliegend an sich eine Nachbarrechtsverletzung im Raum. Denn aus der abweichenden Festsetzung des Retentionsraums in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 könnte gefolgert werden, dass der Retentionsraum, wie er in der Baugenehmigung dargestellt ist, nicht ausreicht. Ob damit bereits von einer unzumutbaren Belastung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin auszugehen sei, könne aber dahinstehen, da nach aktueller Rechtslage gem. § 78 WHG (eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten) kein Bedarf mehr bestehe, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes noch zusätzlich im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verankern. Der Gesetzgeber habe mit § 78 WHG eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und hierfür ein Verfahren zur Prüfung des Belangs bereitgestellt. Die materiellen Anforderungen seien im Vergleich zur allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze des Rücksichtnahmegebots schärfer. Auch spreche die Gefahr divergierender behördlicher Entscheidungen dagegen, Belange des Hochwasserschutzes parallel zu § 78 WHG auch im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu verankern. Eine Prüfung von Hochwasserbelangen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verbleibe mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB in solchen (Außenbereichs-) Fällen, in denen Belange des Hochwasserschutzes eine Rolle spielen könnten, ohne dass eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Etwas anderes ergebe sich ferner nicht daraus, dass mit der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG ersetzt worden sei. Denn die Regelung in Art. 20 BayWG i.V. mit § 36 WHG vermittele jedenfalls der Antragstellerin keine drittschützende Position, in der sie verletzt sein könnte.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestehe, weil bereits der Rechtsschein einer rechtmäßigen Baugenehmigung bzw. wasserrechtlichen Genehmigung die Gefahr begründe, dass auch mit einem entsprechenden Bau begonnen werde. Art. 19 Abs. 4 GG setze für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses strenge Maßstäbe. Der Antrag sei begründet, weil die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht ausreichend bestimmt sei. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass es der Baugenehmigung an der Bestimmtheit hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche fehle und dass die Bauvorlagen teilweise in sich widersprüchlich seien. Gerade bei einem Bauvorhaben wie dem vorliegenden, das in einem sensiblen Überschwemmungsgebiet verwirklicht werden solle, sei eine in sich widerspruchsfreie und stimmige Planung unerlässliche Voraussetzung für eine Einhaltung des baurechtlichen sowie des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Vorliegend gehe es hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche nicht nur um die Berechnung der Abstandsflächen, vielmehr sei auch die Frage zu beantworten, ob Retentionsraum verloren gehe oder ein Abflusshindernis geschaffen werde. Beides sei jedenfalls mit Blick auf die natürliche Geländeoberfläche zu beantworten; insofern sei besonderer Wert auf die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung zu legen. Das Verwaltungsgericht verneine aber zu Unrecht die Gefahr unzumutbarer Auswirkungen eines „Plandurcheinanders“. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben in dieser Form einen Zwangspunkt für den im Anschluss vorzusehenden Hochwasserschutz setze. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht insofern im Wesentlichen die Abstandsflächen in den Blick genommen, die es eigentlich nicht habe prüfen wollen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Bedarf nach Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Hochwasser- bzw. Überschwemmungssituation, selbst wenn § 78 WHG hierfür ein eigenständiges Verfahren geschaffen habe. Der Nachbar - hier die Antragstellerin - sei wegen Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, dass er eine entsprechend unangepasste Bauausführung rügen können müsse. Der Bauherr - hier die Beigeladene - habe zudem eine Bringschuld, den baurechtlichen und den wasserrechtlichen Antrag in Übereinstimmung zu bringen. Es könne nicht dem betroffenen Nachbarn zur Last gelegt werden, vom Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung auf jenen gegen die wasserrechtliche Genehmigung verwiesen zu werden; dieser dürfe nicht „in der Schwebe“ gelassen werden. Wie bei Außenbereichslagen gem. § 35 BauGB könne ein Nachbar mithin auch bei Innenbereichslagen i.S. von § 34 BauGB negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes bzw. des Hochwasserabflusses geltend machen. Es sei eine Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen ihrer Amtsermittlung der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vollständige und aus sich heraus schlüssige Bauvorlagen zugrunde zu legen. Dem Bauherrn obliege es, im Rahmen seiner Mitwirkung am Verwaltungsverfahren ebensolche Bauvorlagen einzureichen. Hätte der Gesetzgeber durch § 78 WHG die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss aus dem baurechtlichen Prüfprogramm herausnehmen wollen, hätte dies einer - tatsächlich aber fehlenden - gesetzlichen Regelung bedurft. Hochwasserabfluss und Hochwasserschutz seien daher weiterhin im Baurecht zu prüfen. So sei auch sie - die Antragstellerin - vor Überschwemmungen, die aus dem Bauvorhaben der Beigeladenen resultierten, zu schützen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss richtig ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei, da die Baugenehmigung momentan nicht verwirklicht werden könne. Auch rechtfertige die bloße Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung nicht die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Beigeladene bislang keinen Baubeginn beim Bauordnungsamt angezeigt und damit zum Ausdruck gebracht habe, sowohl das baurechtliche als auch das wasserrechtliche Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen. Zudem sei derzeit nicht vorhersehbar, ob das städtische Umweltamt die sofortige Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung anordnen würde. Dies hänge von wesentlichen Zwischenschritten ab und sei auch in zeitlicher Hinsicht keineswegs absehbar. Insofern könne dieser rein theoretische Fall im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielen. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe, handele es sich um zwei getrennte Genehmigungsverfahren. Etwaige, möglicherweise auftretende Änderungen hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung seien folglich im baurechtlichen Verfahren irrelevant. Die Antragstellerin sei nicht schutzlos, weil sie nach Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung die Möglichkeit habe, hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Ihr fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Klage nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben habe. Die Baugenehmigung sei der Antragstellerin ordnungsgemäß in Form der Ersatzzustellung gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO, Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG, § 180 ZPO zugestellt worden. Der Briefkasten der Antragstellerin, die unter der alleinigen Zustelladresse gemeldet gewesen sei, sei nach außen erkennbar für den Postempfang eingerichtet gewesen. Im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 7. August 2018 sei zudem bestätigt worden, dass diese unter der Zustelladresse eine Wohnung besitze und nutze. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Mit dem Vorwurf der Unbestimmtheit der Baugenehmigung könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil insofern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen seien. Weil zwischen der baurechtlichen und der wasserrechtlichen Genehmigung strikt zu trennen sei, könne eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Retentionsraums nicht zu einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin führen. Durch die Schaffung des § 78 WHG bestehe kein Bedarf mehr, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verorten; anderes gelte allenfalls bei Außenbereichsvorhaben wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sei die Baugenehmigung auch nicht Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens. Auf das Vorliegen anderer (wasserrechtlicher) Gestattungen komme es daher nicht an.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung bereits unzulässig. Wie sich auch aus den Hinweisen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung ergebe, könne mit dem Vorhaben ohne eine bestandskräftige wasserrechtliche Genehmigung nicht begonnen werden. Die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und enthalte keinen Inhalt, der gegen ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Die von der Antragstellerin wahrgenommene Möglichkeit der Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung genüge mit Blick auf die Anforderungen des § 78 WHG dem Grundrechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Hochwasserschutz sei überdies ausreichend Rechnung getragen worden, was sich hier letztlich aus der wasserrechtlichen Genehmigung ergebe. Im Übrigen werde auf den beschränkten Prüfungsumfang nach der BayBO verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Dem Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann aber - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit nicht mit der Argumentation abgesprochen werden, der Klage der Antragstellerin gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2018 komme aufschiebende Wirkung zu, sodass die Beigeladene von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG tatsächlich vorläufig nicht Gebrauch machen könne. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 (dort unter II. 1.) Bezug genommen.

Dennoch verbleiben hinsichtlich des bestehenden Rechtsschutzinteresses des Eilantrags Bedenken, weil die angefochtene Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber möglicherweise wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2005 - 10 CS 05.346 - juris Rn. 5; VG Würzburg, B.v. 18.6.2018 - W 4 S 18.672 - juris Rn. 14 ff.; unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Statthaftigkeit vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 130). Ist - wie hier (Art. 15 AGVwGO) - kein Widerspruchsverfahren durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der W o h n u n g, also an dem Ort, den der Zustellungsadressat - hier die Antragstellerin - zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt. Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es dabei grundsätzlich auf das t a t s ä c h l i c h e Wohnen, nämlich darauf an, ob die Antragstellerin als Zustellungsempfängerin hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob sie dort schläft. Dieser Ort verliert die Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - NJW-RR 2010, 421= juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, U.v. 27.10.1987 - VI ZR 268/86 - NJW 1988, 713 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich mithin nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat (zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 - juris Rn. 49 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres und auf den ersten Blick im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) davon ausgegangen werden, dass die Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin bereits am 24. Mai 2018 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten der Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt wurde. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung, ob diese Adresse im Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellungsversuchs noch als „Wohnung“ der Antragstellerin im o.g. Sinne (räumlicher Lebensmittelpunkt) anzusehen war. Wäre dies zu verneinen, müsste weiter hinterfragt werden, ob die besonderen Voraussetzungen gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO vorlagen oder ob sich die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB nicht auf die fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann, falls sie zurechenbar den Anschein erweckt haben sollte, dort zu wohnen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - NJW-RR 2010, 421 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 13.7.2010 - Vf. 72-VI-09 - juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 19.12.2018 - 9 CS 18.2338 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Nach Aktenlage und ohne diesbezüglich weitere Aufklärung erscheint es derzeit sowohl möglich, dass die Baugenehmigung wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. April 2018, 24:00 Uhr, bestandskräftig wurde und mithin nicht mehr zulässigerweise angefochten werden kann, als auch, dass der Baugenehmigungsbescheid gem. Art. 9 BayVwZVG ihr erst am 8. April 2018 als zugestellt gilt, falls die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung am 24. März 2018 nicht vorlagen und der Bescheid ihr - wie sie vorträgt - erst an diesem Tag über ihren Mieter tatsächlich zugegangen sein sollte. In letzterem Fall hätte die Antragstellerin die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung am 8. Mai 2018 noch vor Eintritt der Bestandskraft und mithin rechtzeitig am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der Senat hat im vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahren davon abgesehen, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären, zumal sich aus den voranstehende Erwägungen ergibt, dass die am 8. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage jedenfalls nicht o f f e n s i c h t l i c h unzulässig sein dürfte, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin gegenüber jedenfalls nicht zweifelsfrei unanfechtbar geworden ist (zu diesem Abgrenzungsmaßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eilantrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 19.10.2016 - 8 B 594/16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ob der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der infrage stehenden Bestandskraft der Baugenehmigung ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegend zu beurteilenden Eilantrag zusteht oder nicht, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, weil der Antrag (auch) in der Sache keinen Erfolg hat, vgl. im Folgenden 2.

2. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag ist unbegründet, sodass das Verwaltungsgericht den Eilantrag - unabhängig von seiner Zulässigkeit - im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Der Senat sieht die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin - anders als das Verwaltungsgericht - derzeit zwar als offen an, vgl. im Folgenden a) und b). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) aber zu Gunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus, s.u. c).

a) Es kann derzeit allein nach Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage wegen Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits unzulässig ist, s.o. 1.

b) Ebenfalls erscheint derzeit offen, ob die Anfechtungsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet wäre, also in der Sache Erfolg hätte. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung kommt es für Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gem. Ziffer I. des Bescheids vom 21. März 2018 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellerin als Grundstücksnachbarin dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) erteilt wurde, ist für den Erfolg in der Hauptsache zudem entscheidend, ob diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren überhaupt zum sog. Prüfprogramm zählen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass die Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung selbst hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs und damit auch hinsichtlich der Darstellung der Höhe des Vorhabens unbestimmt sein könnten. Der Senat teilt grundsätzlich die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit der Darstellung des natürlichen Geländes in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen. Insbesondere können die im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Planzeichnungen, soweit diese weder im Verfügungstext des Bescheids vom 21. März 2018 (dort unter I.) zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt worden sind noch als Bauvorlagen einen Genehmigungsvermerk (Genehmigungsstempel) der Baugenehmigung vom 21. März 2018 tragen, von vornherein nicht zur Kompensation eines Bestimmtheitsmankos der Baugenehmigung herangezogen werden. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG folgt aber - wie im erstinstanzlichen Beschluss zu Recht ausgeführt wird - nicht automatisch eine subjektive Rechtsverletzung des anfechtenden Nachbarn i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn vielmehr nur dann, wenn sie gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist u n d und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht, eine Verletzung von Nachbarrechten mithin nicht auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 22; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 34).

bb) Soweit die Antragstellerin die Bauvorlagen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids hinsichtlich der Darstellung des Verlaufs der natürlichen Geländeoberfläche als zu unbestimmt ansieht, kann sie hiermit jedenfalls nicht mit Erfolg eine potenzielle Nachbarrechtsverletzung hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen erdrückender oder einmauernder Wirkung bzw. wegen Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungssituation geltend machen. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss vom 31. Oktober 2018 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hier wird überzeugend ausgeführt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) wegen des eingeschränkten Prüfmaßstabs des Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung nicht in Betracht kommt und dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass gerade wegen einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung (hier in Bezug auf den Geländeverlauf) ein Vorhaben entstehen kann, von dem die Antragstellerin als Nachbarin im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung oder wegen Beeinträchtigung sonstiger gewichtiger Belange (Brandschutz, Belichtung, Belüftung, Besonnung) konkret unzumutbare Auswirkungen und deshalb eine Verletzung des hier gem. § 34 Abs. 1 BauGB anwendbaren Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten zu befürchten hat. Dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entgegengesetzt. Ergänzend wird hierzu auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 10 ff., 14 ff.; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 21 ff., 24 ff.; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 16 ff., 23 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 6 ff., 10 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 28 ff.).

cc) Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländes des Baugrundstücks ggf. deshalb eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin begründet, weil das Baugrundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und eine mögliche - vorliegend anhand der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen nicht genau feststellbare - Abweichung des in den Planzeichnungen zur Baugenehmigung zugrunde gelegten Geländeverlaufs vom bisherigen bzw. natürlichen Geländeverlauf Auswirkungen auf die Überschwemmungs- und Abflussverhältnisse auf den Nachbargrundstücken - mithin auch auf dem Grundstück der Antragstellerin - haben könnte. Eine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung könnte hieraus aber nur folgen, wenn die unzumutbare Verschärfung einer Überschwemmungssituation auf dem Nachbargrundstück überhaupt vom Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens - hier nach Maßgabe von Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung - umfasst ist. Dies ist umstritten.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht - entgegen der im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Ansicht - bislang überwiegend davon aus, ein Bauvorhaben könne - unabhängig davon, ob es bauplanungsrechtlich nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist - gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn infolge seiner Umsetzung die Hochwassergefahr für ein benachbartes Grundstück unzumutbar erhöht wird resp. wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.). Aus § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ergebe sich, dass Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss nicht nur bei Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant seien. Deshalb könne das Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück auch im unbeplanten Innenbereich als Teil des nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden Einfügungsgebots verletzt werden, zumal für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28). Die insbesondere in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene Linie, die bis heute Eingang in erstinstanzliche Entscheidungen gefunden hat (VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 1.3.2018 - AN 9 K 15.01241 u.a. - juris Rn. 40), ist - soweit ersichtlich - in den letzten Jahren von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs mangels fallbezogenen Anlasses nicht mehr näher hinterfragt worden. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 - 1 CS 16.2179 - juris Rn. 5).

Der in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene und dort dogmatisch näher untermauerte Ansatz war allerdings auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht immer unumstritten. Abweichend vertrat etwa der 14. Senat die Ansicht, Fragen des Hochwasserschutzes seien im Anwendungsbereich des § 34 BauGB generell nicht über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen mit der Folge, dass dieser Belang keinen Eingang in die Baugenehmigung finde und eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit ausscheide (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Vorhaben müsse sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in den von der näheren Umgebung bestimmten Rahmen einfügen. Belange des Hochwasserschutzes gehörten aber - anders als bei Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) - nicht zu den bauplanungsrechtlich zu berücksichtigen Kriterien (BayVGH, B.v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris Rn. 14; ebenso: VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris Rn. 48; B.v. 10.7.2012 - 1 B 158/12 - juris Rn. 15; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/537).

In jüngerer Zeit erhält die auch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vertretene These, dass der Hochwasserschutz unter Einschluss der Gewährleistung von Retentionsflächen wegen Spezialität der Normen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten (§ 78 Abs. 8 WHG) Überschwemmungsgebiete nicht vom baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme umfasst sei, Zulauf. Unabhängig von der Eigenschaft des Hochwasserschutzes als städtebaulichem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB finde hiernach die Anwendung des Rücksichtnahmegebots über bauplanungsrechtliche Normen wie § 34 BauGB oder § 15 BauNVO ihre Grenze jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber - wie in § 78 WHG - eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein besonderes Verfahren zur Prüfung dieses Belangs festgelegt habe. Die wasserrechtlichen Anforderungen gem. § 78 Abs. 3 WHG a.F. (bzw. nunmehr § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG) zielten darauf ab, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden. Damit gehe die insofern strengere wasserrechtliche Regelung in § 78 WHG über den Maßstab der Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem festgesetzten (oder vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebiet bleibe daneben kein Raum (HambOVG, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 22; VG München, B.v. 22.8.2016 - M 1 SN 16.2810 - juris Rn. 23; B.v. 6.12.2017 - M 11 SN 17.4959 - juris Rn. 23; B.v. 15.1.2019 - M 9 SN 18.4926 - juris Rn. 31; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 71).

Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen des vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahrens, das durch eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist, diesen Meinungsstreit, der durch die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelungen der §§ 78, 78a WHG aktuell eine neue Dynamik erhalten hat, einer abschließenden Klärung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also der auf Kassation der Baugenehmigung vom 21. März 2018 gerichteten Anfechtungsklage) unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden Baugenehmigung (mit den derzeit vorliegenden Bauvorlagen) auch in der Sache als offen.

c) Sind - wie hier - die Erfolgsaussichten der Klage als derzeit offen anzusehen, ist über den Antrag aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt vorliegend zugunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus.

aa) Unter Vernachlässigung, dass vorliegend bereits die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist (s.o. 1.), und unabhängig davon, dass allein schon durch die Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB, die Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen zu fördern trachtet, dem Vollzugsinteresse schon grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen ist (ohne dass damit freilich die Abwägung präjudiziert wird, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 77 m.w.N.), spricht vorliegend gegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als Nachbarin und für das Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Bauherrin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene und im Vordringen befindliche Rechtsansicht zum Verhältnis zwischen der wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 VwGO und der inhaltlichen Reichweite des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme eine gewisse Plausibilität für sich zu verbuchen vermag. Während bislang umstritten war, ob der Vorgängerfassung des § 78 WHG bzw. diesbezüglichen Vorgängerregelungen in älteren Gesetzesfassungen des WHG drittschützende Wirkung zugunsten von Grundstücksnachbarn zukam (zum Streitstand vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 8 ZB 14.1471 - juris, Rn. 7; B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 12; B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 6; HambOVG, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 27 ff.; VG München, B.v. 22.8.2016 - M 1 SN 16.2810 - juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 33), hat der Gesetzgeber nunmehr über die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelung des § 78 WHG und maßgeblich über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG n.F. klargestellt, dass bei der Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Damit ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ausdrücklich Drittschutz zugunsten von Nachbarn gesetzlich implementiert worden (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27 f.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VG Karlsruhe, B.v. 2.8.2018 - 10 K 266/18 - juris Rn. 34 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 3, 71; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/538). Folglich ist nach aktueller Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Drittschutzes nicht mehr ersichtlich, warum bei der Lage des Bauvorhabens in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet trotz eines speziellen, jedenfalls nunmehr auch Nachbarschutz vermittelnden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch Raum bleiben sollte, für die Beurteilung derselben Gefahrenlagen das in Normen wie § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebots zusätzlich heranzuziehen. Soweit der auch für die Regelung des Bauplanungsrechts zuständige Bundesgesetzgeber in § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG eigene Genehmigungsvoraussetzungen aufgestellt und zudem über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG einen eigenen wasserrechtlichen Nachbarschutz reglementiert hat, wäre es im Blick auf die Aufgabenerledigung staatlicher Behörden wenig ökonomisch, wenn der Hochwasserschutz daneben auch noch im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 30 ff. geprüft werden müsste. Dies gilt insbesondere im Freistaat Bayern, wo das Baugenehmigungsverfahren und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG mangels gesetzlich angeordneter Konzentrationswirkung voneinander zu trennen sind (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 18.3.1993 - GrS 1/1992 - 1 B 90.1 B 90.3063 - NVwZ 1994, 304 = juris Rn. 20): Eine Sonderregelung, wonach die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG wegen der Baugenehmigung entfällt bzw. ersetzt oder eingeschlossen wird, existiert im bayerischen Landesrecht nicht, sodass die Voraussetzung des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG und der diesbezügliche Nachbarschutz über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO gehören. Auch nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist die Baugenehmigung im Freistaat Bayern nicht mehr Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften schlechthin. Bestehen - wie hinsichtlich § 78 Abs. 5 WHG - öffentlich-rechtliche Vorschriften mit speziellen Genehmigungsvorbehalten in der Zuständigkeit anderer Behörden, ist die Baugenehmigungsbehörde insoweit aber nicht zu verbindlichen Sachentscheidungen befugt (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 68 Rn. 217 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.6.2018 - 9 B 13.2616 - juris Rn. 40).

Es sprechen daher gute Argumente dafür, dass aufgrund Spezialität der Regelungen gem. § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG (in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung) und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht (mehr) nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 (Buchst a) oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des (nachbarschützenden) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist. Da vorliegend zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet, muss hier auf die weitergehende Frage, ob bei Außenbereichsvorhaben aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Hochwasserschutzes als zu berücksichtigender Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB Besonderheiten hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und des diesbezüglichen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes gelten (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 75 m.w.N.), nicht eingegangen werden.

bb) Sollte dennoch eine eventuelle Verschärfung der Hochwasserlage auf Nachbargrundstücken unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten weiterhin als Maßstab des Rücksichtnahmegebots im Baugenehmigungsverfahren prüfungs- und nachbarrechtsrelevant sein, spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend Vieles dafür, dass die Darstellung der Geländehöhen im Lageplan „003“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017, der Gegenstand der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 geworden ist und dessen Richtigkeit im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, rein tatsächlich auch der streitgegenständlichen Umsetzung der Baugenehmigung zugrunde liegen soll. Ebenso spricht aufgrund der Interessenlage alles dafür, dass mit der Umsetzung der Baugenehmigung von der Beigeladenen auch ein Retentionsraum geschaffen wird, wie er in dem von der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 umfassten Lageplan „LP 2“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 dargestellt wird. Sollte dies so geschehen, geht der Senat davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund des entsprechenden (positiven) Prüfergebnisses im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die Hochwasserrückhaltung sowohl auf dem Baugrundstück als auch auf den Nachbargrundstücken nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, dass der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird und dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WHG).

Denn laut der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des WWA R … vom 19. März 2018 stelle sich beim Bemessungshochwasser HQ100 auf dem Baugrundstück eine Wasserspiegelhöhe von 333,10 m ü.NN. ein. Das entspreche Wassertiefen auf dem Bestandsgelände zwischen einem halben Meter und einem Meter. Durch den größeren Neubau mit Tiefgarage und Auffüllungen auf dem o.g. Grundstück gehe Rückhalteraum verloren, der zeit- und umfangsgleich auszugleichen sei. Das Bestandsgelände einschließlich der bestehenden Gebäude sei vermessen worden und im Lageplan eingezeichnet sowie bei der Ermittlung des verloren gehenden Rückhalteraums berücksichtigt worden. Der Ausgleich erfolge durch den Abbruch der Bestandsgebäude, durch einen Abgrabungsbereich an der Westgrenze des Grundstücks und durch Außenflächen, die weiterhin überschwemmt würden. Der Abgrabungsbereich sei so gestaltet, dass nach einem Hochwasserereignis das Wasser wieder frei ins Gelände zurückfließen könne. Der Ausgleich für verloren gehenden Rückhalteraum sei anhand einer vorgelegten Retentionsraumberechnung nachgewiesen und im Lageplan „LP 2“ vom 4. September 2017 dargestellt. Das neue Gebäude reiche, ebenso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grenze heran. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse durch das neue Gebäude nachteilig veränderten. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R … Abschnitt H könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse nachteilig veränderten. Die Außenanlagen und der im Westen vorgesehene Rückhalteraum seien mit Gefälle zum Gewässer hin so zu modellieren, dass ein freier Rückfluss des Hochwassers in das Gewässer möglich sei. Das Vorhaben selbst sei an das Hochwasser angepasst zu errichten. Die an der Nordwestecke des Baugrundstücks verbleibende Öffnung in der Hochwasserschutzmauer als Anschluss für den Abgrabungsbereich müsse so lange bleiben, bis der Hochwasserschutz R … Abschnitt H, U … … fertiggestellt und in Betrieb genommen sei (vgl. auch die ergänzenden Ausführungen in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018).

Weil den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39; U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 56) und weil die Antragstellerin weder nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch im laufenden Eil- bzw. Beschwerdeverfahren diese Beurteilung durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert oder zumindest substantiiert in Fragen gestellt hat, ist nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auch nicht ersichtlich, dass bei Umsetzung dieses, von der wasserrechtlichen Genehmigung umfassten Plans hinsichtlich der Überschwemmungssituation auf den Nachbargrundstücken unzumutbare Verhältnisse entstehen könnten. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache trotz der o.g. Erwägungen weiterhin das Rücksichtnahmegebot als bauplanungsrechtlicher Maßstab für die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz heranzuziehen sein sollte, könnte dann aber die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angemahnte Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Geländeverlaufs und hinsichtlich einer dann verbleibenden Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Hochwasserbetroffenheit auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen über einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung beseitigt werden, der verbindlich und (bei eventuell abweichenden Aussagen / Darstellungen in anderen Bauvorlagen) vorrangig die (noch vom Planverfasser zu unterschreibenden) Lagepläne „LP 2“ und „003“ hinsichtlich des Geländeverlaufs und des anzulegenden Retentionsraums sowie ggf. die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Retentionsraumberechnung nachträglich auch zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt. Können aber im Laufe des noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahrens über einen ergänzenden Genehmigungsbescheid Unklarheiten und damit auch eine ggf. gegenwärtige Nachbarrechtswidrigkeit mit wenig Aufwand beseitigt werden, wäre im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung derzeit als inopportun zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45; B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 80; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 21; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 48).

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene - anders als im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 - auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: 1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459 zitiert oder wird zitiert von 31 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 9 SN 18.4926

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 CS 16.2179

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - 11 CS 17.2098

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung (Nrn. 1 und 3 des Bescheids d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 15 CS 16.1688

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2016 - 15 B 16.1001

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 1 CS 16.1864

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 8 CS 18.455

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2508

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Aug. 2015 - AN 9 S 15.01274

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - 9 B 13.2616

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2013 – W 4 K 12.932 – wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2018 - 15 ZB 17.36

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 17.342

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Juni 2018 - W 4 S 18.672

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 8 ZB 14.1471

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 CS 16.1348

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 15 ZB 13.1167

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2810

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 9 CS 18.2338

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 8 CS 13.1848

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Dez. 2017 - M 11 SN 17.4959

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 15 ZB 15.12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Jan. 2016 - 2 Bs 254/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2014 - 7 B 220/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet. Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 5 S 2037/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2019 - M 9 K 18.3944

bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelanlage.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung V.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 genehmigte das Landratsamt K. der Beigeladenen den Neubau einer Hotelanlage mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt des Landkreises K. vom 27. Dezember 2017 in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung veröffentlicht.

Am 18. Mai 2018 ließ der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid erheben, über die bisher noch nicht entschieden ist (Az. W 4 K 18.671).

Weiterhin ließ er im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am 1. Juni 2018 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Mai 2018 (gemeint wohl 18. Mai 2018) gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts K. vom 21. Dezember 2017 anzuordnen.

Im Rahmen der ausführlichen Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Antrag zulässig sei, insbesondere müsse dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zugebilligt werden. Der Antragsteller baue in der Nähe des geplanten Hotels Wein an. Durch den genehmigten Bau könnten Kaltluftströme aufgrund der topographischen Lage nicht mehr abfließen. Der Antragsteller sei auch eingeschränkt beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Darüber hinaus seien erhebliche Lärmbelästigungen zu erwarten, denn durch den Hotelbetrieb komme es zu einer erheblichen Verkehrszunahme am Winzerhof des Antragstellers. Schließlich stellten der genehmigte Hotel- und Restaurantbetrieb und der dadurch verursachte Verkehr eine erhebliche Behinderung für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Antragstellers und damit für dessen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Dem Antrag fehle auch nicht deshalb die Zulässigkeit, weil die Klage verfristet sei. Das Landratsamt habe zur Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids die öffentliche Bekanntmachung gewählt. Vorliegend sei eine solche öffentliche Bekanntmachung allerdings nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO nicht vorlägen. Schließlich handele es sich entgegen der Baugenehmigung um kein privilegiertes Vorhaben. Der Genehmigungsbescheid verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Erhebliche negative Folgen auf den Winzerhof des Antragstellers ergäben sich auch durch das Entwässerungssystem, das in der Baugenehmigung des Landratsamts geregelt worden sei.

Das Landratsamt K. beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2018, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da eine Klage verfristet sei. Darüber hinaus sei er auch unbegründet, da der Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

Der Beigeladenenvertreter beantragte mit Schreiben vom 30. Mai 2018, den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die an die Beigeladene ergangene Baugenehmigung des Landratsamts K. vom 21. Dezember 2017 anzuordnen, kann schon wegen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da bei der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung durch das Gericht eine Rechtsverletzung für den Antragsteller nicht erkennbar ist.

1. Ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Vollziehungsanordnung sofort vollziehbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 130). Einem Antrag, die aufschiebende Wirkung einer nicht mehr fristgerechten Klage gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt anzuordnen, fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis.

Die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 ist aufgrund der fehlerfreien, die Zustellung ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO auch dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden (vgl. nachfolgend a)). Dem Antragsteller ist mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen nach § 60 Abs. 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. nachfolgend b)).

a) Aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis K. vom 27. Dezember 2017 wurde die Zustellung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4, 6 BayBO ordnungsgemäß bewirkt.

Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherren oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt, so ist ihm gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen. Diese Zustellung kann nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bei mehr als 20 Beteiligten i.S.v. Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBO, d.h. wenn mehr als 20 Nachbarn im gleichen Interesse beteiligt sind, durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden. Gegen die dem Planfeststellungsrecht nachgebildete Regelung in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nämlich die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung nicht absolut, sondern ist im Konfliktfall mit widerstreitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Prinzip der Verwaltungseffiziens (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 83 ff. GG) in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983 - 4 C 40.44, 45/81 - NJW 1984, S. 188 ff.). Die Vorschrift sollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei einer Vielzahl von Nachbarn in einem gewissen Umfangs Verfahrenserleichterungen und -beschleunigungen erwirken und zur Vereinfachung und zur Kostenminderung bei der nach Abs. 1 Satz 6 ansonsten erforderlichen Einzelzustellung an die Nachbarn beitragen (vgl. LT-Drs. 12/13482 S. 63).

Für die Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO ist unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, dass mehr als 20 Nachbarn existieren, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148; B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - jeweils juris). Der Begriff des Nachbarn i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO erfasst dabei alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Das bedeutet, dass ein Grundstück dann benachbart i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist, wenn das Bauvorhaben so zu diesem Grundstück liegt, dass es sich auf dieses und besonders dessen Nutzung unmittelbar und tatsächlich auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2011 a.a.O.).

Mit anderen Worten: Nachbar i.S.d. Art. 66 BayBO ist also derjenige, der gegen die Genehmigung des jeweiligen Bauvorhabens zulässigerweise Klage erheben kann. Daraus folgt zunächst, dass Nachbar nicht nur der unmittelbare Grenznachbar ist. Ausschlaggebend ist somit stets und allein die konkrete Situation und damit die vor deren Hintergrund zu beantwortende Frage nach der potentiellen Rechtsbetroffenheit des Dritten durch das konkrete Bauvorhaben (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weis, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2017, Art. 66 Rn. 22).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die zustellungsersetzende öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO für den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2017 erfüllt. Die erforderliche Anzahl von über 20 im gleichen Interessen beteiligten, unmittelbar an das Vorhabensgrundstück angrenzenden Nachbarn ist vorliegend erreicht. Landratsamt und Beigeladenenvertreter legen den Nachbarbegriff zu Recht soweit aus, wie im Übersichtsplan, den der Beigeladenenvertreter als Anlage BG 1 seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2018 beigefügt hat, eingezeichnet. Unbestritten führt nämlich ein Hotel dieser Größenordnung mit 214 Betten und 360 m² Nutzfläche für Gastronomie durch seinen Betrieb und seine verkehrlichen Auswirkungen mit Anliefer- und Besucherverkehr zu Immissionsbelastungen für die in der Umgebung liegenden Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut. Im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben sind die umliegenden Grundstückseigentümer somit, so wie sie im vorgelegten Übersichtsplan eingezeichnet worden sind, im gleichartigen Interesse geeint, von unzumutbaren Immissionen durch das genehmigte Vorhaben verschont zu bleiben und so in der weiteren Ausnutzung ihres jeweiligen Grundstücks nicht nachteilig tangiert zu werden. Alle umliegenden Grundstückseigentümer können mit dem hiesigen Antragsteller potentiell von den vom Betrieb des genehmigten Hotels ausgehenden Emissionen nachteilig betroffen sein, wie der Beigeladenenvertreter in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2018 zutreffend ausführt. Sie haben im Wesentlichen das gleiche Interesse an der Erteilung oder Nichterteilung der in Frage stehenden Baugenehmigung. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass alle Beteiligten im selben Umfang interessiert sind. Im gleichen Interesse sind beteiligte Nachbarn auch dann, wenn ihre Grundstücke durch das Vorhaben in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.1997, Az. 2 CS 96.3563, BayVBl 1998, 151).

Nimmt man zusätzlich die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Kaltluftabflüsse auf, die vom Antragsgegner ausdrücklich auch zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemacht wurden, erweitert sich der Kreis der Beteiligten über die Anlieger des Weinbergwegs hinaus nochmal, da sämtliche weinbaulich genutzten Grundstücke dieser Hanglange ebenfalls als betroffen bewertet werden müssen.

Zu Recht hat das Landratsamt daher im vorliegenden Fall von der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO eröffneten Möglichkeit der Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht. Einen Ermessensfehlgebrauch kann die Kammer nicht erkennen, weil der mit der durch die BayBO 1994 in das Gesetz eingefügten gesetzlichen Regelung bezweckte Entlastungseffekt regelmäßig für die Wahl dieser Verfahrensvariante ausreicht. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Frage, ob das Landratsamt im vorliegenden Fall zu Recht die erteilte Baugenehmigung öffentlich bekanntgemacht hat, ist im Übrigen auch keine ex post-Betrachtung anzustellen, wie dies der Antragstellervertreter offensichtlich tut. Maßgeblich ist allein die Sicht des Landratsamtes zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung und die zu diesem Zeitpunkt im Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme potentiell verletzten Nachbarn. Hierbei stellt sich für das Landratsamt allein die Frage, wer Nachbar ist, d.h. wer durch das Vorhaben in seinem öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein könnte und nicht, wer tatsächlich berührt wird. Dass im vorliegenden Fall durch das Landratsamt allein auf die mögliche Betroffenheit abgestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden, ergibt sich dies doch bereits aus der Überlegung, dass bei einer tatsächlichen Betroffenheit i.S. einer Verletzung etwa des Gebots der Rücksichtnahme das Landratsamt das streitgegenständliche Vorhaben dann nicht genehmigt hätte. Nachdem die Bayer. Bauordnung 1994 die Möglichkeit eröffnet hat, in Abweichung zu der an sich vorgesehenen Einzelzustellung einer erteilten Baugenehmigung diese öffentlich bekanntzumachen und diese gesetzliche Regelung der Entlastung der Verwaltung dienen soll, kann es im vorliegenden Fall dem Landratsamt nicht vorgeworfen werden, wenn es den Kreis der potentiell betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben soweit zieht, dass über 20 Grundstückseigentümer im gleichen Interesse beteiligt sind.

Es ist vorliegend seitens des Gerichts auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde keine Gruppen unterschiedlicher Betroffenheit gebildet hat, um zwischen individueller Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung zu differenzieren (vgl. VG Ansbach, B.v. 17.1.2011 - AN 18 S 10.02407 - juris). Eine Verpflichtung der Behörde, neben der öffentlichen Bekanntmachung in weitergehendem Umfang nach dem Maß der - schwerlich einzuschätzenden - individuellen Betroffenheit einzelne Nachbarn gesondert zu unterrichten bzw. eine Zustellung der Baugenehmigung zu bewirken, wäre mit der mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO verbundenen, gesetzgeberischen Intention der Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung nicht vereinbar.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellervertreters, selbst wenn 20 Personen im nachbarrechtlichen Sinne vorgelegen hätten, wären diese jedenfalls keine „Beteiligten“ i.S.v. Art. 66 BayBO. Voraussetzung für die Beteiligteneigenschaft sei nämlich, dass die Behörde diese Nachbarn tatsächlich am Verfahren beteiligt habe und diese ihre Unterschrift zu dem Bauvorhaben verweigert hätten. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang die von ihm zitierten Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.1997, NvWZ-RR 1998 487; BayVGH, B.v. 4.4.2011 - 14 CS 11.263 - juris Rn. 31). Denn aus keiner der vom Antragsteller zitierten Entscheidung ergibt sich, dass Voraussetzung von Art. 66 Abs. 2 BayBO ist, dass der „Nachbar“ seine Unterschrift verweigert haben muss. Zu Recht weist der Beigeladenenvertreter in diesem Zusammenhang deshalb darauf hin, dass sich aus den zitierten Beschlüssen nur entnehmen lässt, dass alle Nachbarn bei der Ermittlung der „Massenschwelle“ nicht mitzuzählen sind, die die Bauvorlage unterschrieben und dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Das Erfordernis einer Unterschriftsverweigerung jedenfalls kann dem nicht entnommen werden. Es wäre auch mit der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention nicht vereinbar.

Die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landkreises K. enthält auch die von Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO geforderten Voraussetzungen, nämlich den verfügenden Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung:sowie einen Hinweis darauf, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Für den Inhalt der Bekanntmachung genügt eine sogenannte „Anstoßwirkung“ gegenüber den Betroffenen, da der volle Inhalt bei der Baugenehmigungsbehörde eingesehen werden kann. Es genügt daher eine Bekanntmachung, die eine inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens und der dazu getroffenen Regelungen enthält (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983, - 4 C 40.44, 45/81 -, NJW 1984, 188). Der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung, es handele sich vorliegend um eine Hotelanlage mit 214 Betten und 360 m² Nutzfläche für Gastronomie, welche sich am nordwestlichen Ende der Straße „Erlachhof“ befinde, wird dieser geforderten Anstoßwirkung, so das Ergebnis der summarischen Überprüfung, hinreichend gerecht.

Mit der aller Voraussicht nach nicht zu beanstandenden öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung ist die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Mai 2018 nicht mehr als fristgerecht anzusehen, so dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2017 bestandskräftig geworden ist.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser nicht mehr fristgerechten Klage anzuordnen, war daher nicht statthaft und mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Antragstellers mangels unverschuldeter Verhinderung zur Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Unkenntnis vom Fristbeginn im Falle einer öffentlichen Zustellung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern der Betroffene durch außergewöhnliche Umstände schuldlos an der Kenntnisnahme gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis bei öffentlichen Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO ließe sich indes nicht mit dem von der Regelung verfolgten Interesse an Rechtssicherheit vereinbaren. Zudem hätte der Antragsteller, worauf der Beigeladenenvertreter zutreffend hingewiesen hat, spätestens mit dem Baubeginn erkennen können, dass für das benachbarte Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt wurde. Denn Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glaube von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander einfordert. Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert daher die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 14 ZB 11.2148 - juris). Der Antragsteller wäre daher mit Beginn der Baumaßnahme und Erkennbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus verpflichtet gewesen, die Wahrung seiner Interessen zu verfolgen und Einwendungen gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ohne schuldhaftes Versäumen unverzüglich geltend zu machen. Bei einem Abwarten trotz Bautätigkeit, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist, kann zweifellos nicht von schuldloser Verhinderung der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden.

Der Antrag war nach alldem bereits aus diesem Grund abzulehnen.

2. Doch selbst für den Fall, dass der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die an die Beigeladene ergangene Baugenehmigung des Landratsamts K. vom 21. Dezember 2017 anzuordnen, zulässig wäre, wäre dieser jedenfalls unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse übersteigt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Wirksamkeit der Baugenehmigung überwiegt oder nicht.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger bzw. Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Vorliegend spricht bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung viel dafür, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht ersichtlich.

Im Wesentlichen macht der Antragsteller geltend, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, da das Landratsamt K. im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid von einer falschen bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage ausgegangen sei. Des Weiteren würde mit der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Antragsteller sei erheblichen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt durch den zunehmenden Verkehr. Im Übrigen würde sich durch die besondere topographische Situation die klimatische Situation der Rebhänge des Antragstellers verschlechtern. Weiterhin werde in der Genehmigung der Stellplatzbedarf falsch berechnet. Das geplante Bauvorhaben selbst sei schließlich erheblichen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt. Letztendlich sei aber auch die Erschließung nicht gesichert und der Brandschutz nicht gewährleistet. Erhebliche negative Folgen für den Winzerhof des Antragstellers seien zudem von dem geplanten Entwässerungssystem zu erwarten.

Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit all diesen Einwendungen im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen vermag, da die Kammer nicht erkennen kann, dass drittschützende Rechte, die gerade auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung des Landratsamts K. verletzt werden.

a) So hat der Antragsteller zunächst nicht substantiiert dargelegt, dass er aufgrund Missachtung von Brandschutzvorschriften, die im Übrigen nur ausnahmsweise nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt wird. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Hotel eine akute Brandgefahr ausgeht, die die Gefahr des Übergreifens eines Brandes auf das Grundstück des Antragstellers beinhalten wird. Hiergegen spricht schon der Abstand von nahezu 50 m.

b) Der weitere Einwand, dass für das streitgegenständliche Hotel nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stünden, führt ebenso nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal Stellplatzvorschriften grundsätzlich nicht nachbarschützend sind.

c) Soweit der Antragsteller erhebliche negative Folgen für seinen Winzerhof befürchtet, aufgrund eines fehlerhaften Entwässerungssystems, wird dies von seiner Seite nicht substantiiert dargelegt. Der Antragstellervertreter hat zwar in diesem Zusammenhang als Anlage „B 25“ eine „fachliche Stellungnahme“ zum Entwässerungs- und Versickerungssystem, Untersuchung, Analyse, Kommentar von … * …, Ingenieur …, … … …, vorgelegt. Für das Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie ein Ingenieurbüro mit den Schwerpunktgebieten „Großbäderbau, technischer Brandschutz, Großküchentechnik, Cook-Chill-Systeme“ ein Gutachten zu derart komplexen wassertechnischen Fragen erstellen kann. Im Übrigen ist es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, die unter TO 205 und 566 normierten Nebenbestimmungen durchzusetzen.

d) Entgegen der Ansicht des Antragstellervertreters vermag auch eine eventuell nicht gesicherte Erschließung nachbarschützende Rechte nicht zu verletzen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse der geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 20.3.2018 - 3 A 2514/1607 -, juris).

e) Ob der Antragsgegner vorliegend von einer falschen bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage ausgegangen ist, wie vom Antragstellervertreter behauptet, bedarf ebenso keiner Entscheidung, denn, wie bereits ausgeführt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen in seiner Nachbarschaft. Die Frage, ob ein Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden darf, weil es privilegiert ist, zielt auf Normen, die als solche nicht drittschützend sind. Ob der Außenbereich, der von der gesetzlichen Grundidee her von Bebauung freigehalten werden soll, im Ausnahmefall bebaut werden darf, ist eine Frage von allgemeinem städtebaulichen Interesse. Nachbarschutz vermittelt diese Frage zweifellos nicht.

f) Allerdings, dies jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt oder nicht, vermitteln § 35 Abs. 1 BauGB für privilegierte Vorhaben und § 35 Abs. 2 BauGB für nicht privilegierte Vorhaben über das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Belangs, der nicht beeinträchtigt sein darf, Drittschutz. In Verbindung mit § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nämlich insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkung hervorrufen kann oder solchen ausgesetzt wird. Für alle Arten von Außenbereichsvorhaben hat das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Hieraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen vorrangig an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter sowohl Lärmwie auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 -, juris).

Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Weiter für die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten, nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 -, juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 -, juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente, wie allgemeine Akzeptanz und Sozialadäquanz. Diese Umstände müssen i.S. einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013, a.a.O.). Im Übrigen kann ein Grundstück insbesondere im Außenbereich schon allein wegen der Lage nicht den vollen, ansonsten geltenden Schutz beanspruchen (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Entscheidend ist letztlich also, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Mai 2016, Rn. 21 ff. 28 zu § 15).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht vorliegend viel dafür, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Dies schon deshalb nicht, da der Abstand des Anwesens des Antragstellers zum geplanten Bauvorhaben so groß ist, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung nahezu ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen darf im Rahmen der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich beide Vorhaben im Außenbereich befinden und der Antragsteller Weinbau betreibt. Ein solcher Betrieb, der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, ist gekennzeichnet durch Kundenverkehr, Lieferverkehr, lärmintensive landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere besondere Lärmquellen, wie Abfüllanlagen, Pressen usw., was häufig im Freien geschieht und häufig auch bis spät in die Nacht hinein. Diese Vorbelastungen, die im Übrigen verstärkt werden durch die weiteren in diesem Bereich vorhandenen Weinbaubetriebe, sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen für den Antragsteller zweifellos schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind nämlich Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6/87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261).

Unter Berücksichtigung dessen spricht vorliegend daher viel dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller ist, sondern vielmehr gewissermaßen im Windschatten der Vorbelastung mit segelt.

g) Bezüglich des Vortrags zur Situation von Kaltluftströmen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Einschätzung der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behinderung des Kaltluftabstroms nicht gegeben ist. Die Ausführungen des Beigeladenenvertreters widerlegen schließlich die Behauptung des Antragstellers, das Vorhaben hindere den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch den Antragsteller und es bestehe die Gefahr, dass Hotelgäste entsprechenden Immissionen ausgesetzt seien.

Es spricht daher viel dafür, dass die Klage in der Hauptsache mangels Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.

Der Antrag war deshalb auch als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, auch deren außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung (Nrn. 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts Neu-Ulm vom 8.5.2017) angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung für die nicht fristgerechte Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach der Antragsteller insgesamt acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, hörte das Landratsamt Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog ihm diese mit Bescheid vom 8. Mai 2017, verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ablieferung ein Zwangsgeld an. Sowohl die mit Postzustellungsurkunde zugestellte Anhörung als auch der ebenfalls mit Postzustellungsurkunde und gleichzeitig durch Aushang öffentlich zugestellte Bescheid waren an die Anschrift F* …str. 16, … Neu-Ulm adressiert. Während die Zustellungsurkunde zur Anhörung mit dem Vermerk ‚Empfänger unbekannt verzogen‘ an das Landratsamt zurückgeleitet wurde, hat der Postbedienstete in der Zustellungsurkunde zum Bescheid vermerkt, er habe das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei.

Nachdem der Antragsteller den Führerschein trotz einer zwischenzeitlichen Zwangsgeldfestsetzung nicht abgegeben hatte, ersuchte das Landratsamt die Polizeiinspektion Neu-Ulm, den Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Polizeiinspektion teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, sie habe den Antragsteller am 4. Juli 2017 telefonisch erreichen können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Landratsamt und baten um Akteneinsicht. Der rechtliche Hintergrund der Angelegenheit sei nicht bekannt, insbesondere liege dem Antragsteller kein Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 reichten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den durch Akteneinsicht bekannt gewordenen Bescheid ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller sei „Ende März 2016“ (gemeint wohl: 2017) aus der im Bescheid genannten Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen. Zuvor habe er dort als Untermieter gewohnt und beabsichtigt, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen. Die Eigentümerin habe jedoch ihre Zustimmung verweigert, weshalb er habe ausziehen müssen. Für den Umzug am 31. März 2017 nach M* … und damit die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Neu-Ulm stünden eine Reihe Zeugen zur Verfügung. Von dem angefochtenen Bescheid, der ihm nicht an seinem aktuellen Wohnort zugestellt worden sei, habe er erst am 6. August 2017 über seine Prozessbevollmächtigten erfahren. Vorsorglich beantrage er hinsichtlich der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zwar habe das Landratsamt den Bescheid mangels Maßnahmen zur Adressermittlung nicht wirksam öffentlich zustellen können. Jedoch sei die Zustellung durch Einlegen in den vorhandenen Briefkasten wirksam. Hierfür liefere die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis. Den möglichen Gegenbeweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs habe der Antragsteller nicht erbracht. Hierfür sei die nicht schlüssige Behauptung, es sei kein Briefkasten mehr vorhanden gewesen, nicht ausreichend. Da der Antragsteller nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihn Post erreichen könne, komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Lebensgefährtin und einer ehemaligen Nachbarin über den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung im Wesentlichen ausführen, die Zustellungsurkunde erbringe lediglich den Beweis für den Einwurf in einen Briefkasten, nicht jedoch für das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Der Antragsteller sei bereits Ende April 2017 und damit vor der Zustellung des Bescheids aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen und habe sich an seinem neuen Wohnsitz in M* … angemeldet. Der Briefkasten sei lediglich bis zum Tag des Auszugs mit seinem Namen versehen gewesen. Nahe liegend sei die Vermutung, dass der Zusteller den gewohnten Briefkasten genutzt habe, weil dort kein neuer oder anderer Name angebracht gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass der angefochtene Bescheid dem Antragsteller weder durch Einlegen in den Briefkasten noch durch öffentliche Zustellung wirksam bekannt gegeben wurde und die Klage daher jedenfalls nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt ebenso wie die abschließende Prüfung, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, dem zunächst erstinstanzlich anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

1. Ist – wie hier (Art. 15 AGVwGO) – ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG).

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der Wohnung, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt und die in diesem Zeitpunkt sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Allerdings setzt die Aufgabe der Wohnung einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss zwar nicht zwingend für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, wohl aber für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Zustellungsadressat alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohnräume auch weiterhin. Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Insbesondere ermöglicht allein die Existenz eines Namensschilds bei Aufgabe der Wohnung keine wirksame Zustellung, weil ansonsten die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Ein Irrtum des Zustellers über das Vorliegen eines Wohnraums kann dem Zustellungsempfänger nicht zugerechnet werden. Auch auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis vom Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt es bei objektiv erkennbarer Wohnungsaufgabe nicht an (BGH, U.v. 16.6.2011 – III ZR 342/09 – BGHZ 190, 99 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 22.10.2009 – IX ZB 248/08 – NJW-RR 2010, 489 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 14.9.2014 – XI ZR 248/03 – NJW-RR 2005, 415 = juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 178 Rn. 4).

Zwar begründet die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, der nur durch den qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann. Allerdings erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auf den Einwurf in den Briefkasten. Der Zustellungsempfänger muss daher im Falle der Wohnungsaufgabe insoweit keinen qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO erbringen. Gleichwohl genügt jedoch seine schlichte Behauptung, die Wohnung aufgegeben zu haben, nicht. Vielmehr bedarf es insoweit einer schlüssigen und plausiblen Darlegung, aus der sich die Wohnungsaufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung ergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 7; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 418 Rn. 2; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 182 Rn. 14; OVG NW, B.v. 26.9.2012 – 16 E 1300/11 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

2. Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen, weil die Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 beweise, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Wohnung noch nicht aufgegeben habe.

Auch wenn sowohl nach der Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 als auch nach der Zustellungsurkunde über die Fälligstellung des Zwangsgelds vom 1. Juni 2017 das jeweilige Schriftstück unter der Adresse F* …straße 16, … Neu-Ulm in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch in dieser Wohnung gewohnt hat. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er dort zunächst als Untermieter wohnhaft war und beabsichtigt hatte, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen, dies jedoch am fehlenden Einverständnis der Vermieterin gescheitert sei. Für diese Einlassung spricht nicht nur die vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt M* … über die – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte – Meldung einer dortigen alleinigen Wohnung zum 1. April 2017, sondern auch die gescheiterte Zustellung der Anhörung vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Vermerk des Zustellers ‚Empfänger unbekannt verzogen‘. Des Weiteren hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, wonach er am 30. April 2017 aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen sei, sie ihm dabei geholfen und auch das Namensschild am Briefkasten umgedreht habe. Auch einer ebenfalls vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner ehemaligen Nachbarin zufolge sei der Antragsteller Ende April 2017 aus der Wohnung ausgezogen und habe sie Anfang Juni 2017 gebeten, seinen Namen an ihrem Briefkasten anbringen zu dürfen, damit ihn nach seinem Umzug wichtige Schriftstücke erreichen würden. Auch wenn der bestätigte Auszugszeitpunkt (30.4.2017) vom Zeitpunkt der Meldung seiner neuen Wohnung in M* … (1.4.2017) abweicht, hatte der Antragsteller – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – jedenfalls vor Erlass und Zustellungsversuch des angefochtenen Bescheids vom 8. Mai 2017 die Wohnung in Neu-Ulm für objektive Betrachter erkennbar aufgegeben. Dann wäre eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO unabhängig davon, ob an dem Briefkasten noch sein Name angebracht war oder nicht, nicht mehr möglich gewesen.

3. Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren abschließend unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu prüfen haben, ob ihm der Bescheid vom 8. Mai 2017 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte oder ob diese Art der Zustellung durch vorherige Aufgabe der Wohnung unmöglich war. Sollte die Zustellung am 10. Mai 2017, wofür vieles spricht, unwirksam gewesen sein, wäre dieser Zustellungsmangel erst durch Zugang des Bescheids an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, also frühestens durch Zuleitung der Behördenakten mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juli 2017, geheilt (Art. 9 VwZVG) und die am 7. August 2017 eingereichte Klage noch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 i.V.m. Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts M* …- … vom 11. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen. Er erhob Anfechtungsklage (Az. W 5 K 18.1201), über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Mit Schreiben vom 27. November 2018 beantragte der Antragsteller persönlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es liege schon keine wirksame Zustellung an ihn vor, da er unter der Zustelladresse keine Wohnung unterhalte. Er versorge in den betreffenden Räumen im Bedarfsfall Tiere. In seinem Briefkopf sei ausdrücklich „Geschäftsadresse“ vermerkt. Es könne also passieren, dass er sich mehrere Wochen nicht in den Geschäftsräumen, sondern auf seinen Grundstücken im T* …, in B* … oder im S* … aufhalte. In der Zeit vom 16. Oktober 2018 bis zum 3. November 2018 sei er nicht in den zur Zustelladresse gehörenden Räumlichkeiten gewesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei verfristet; der Wiedereinsetzungsantrag sei bereits unzulässig, da er nicht den Formerfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entspreche und auch nicht mehr innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden könne. Im Übrigen sei die Säumnis nicht unverschuldet.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers auf den persönlich gestellten Wiedereinsetzungsantrag Bezug und stellte ihn erneut. Aufgrund der unwirksamen Zustellung sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht verfristet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.

Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO).

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2018 begann hier mit dessen Zustellung an den Antragsteller am 19. Oktober 2018 und endete am 2. November 2018 (vgl. § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Die Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers ist erst am 5. November 2018 und damit verspätet beim hier unmittelbar angerufenen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

Der Wirksamkeit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, unter der Zustellanschrift keine Wohnung, sondern nur Geschäftsräume zu unterhalten, in denen er sich nur gelegentlich aufhalte.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die (Ersatz-)Zustellung am 19. Oktober 2018 durch Einlegung in den zur Wohnung bzw. Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, „da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum“ nicht möglich war (§§ 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 180 ZPO). Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als solche, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, U.v. 24.11.1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858, U.v. 27.10.1987 - VI ZR 268/86 - NJW 1988, 713 m.w.N.).

Hier hat sich der Antragsteller allerdings nicht auf Veränderungen seiner Wohnsituation berufen. Vielmehr teilt er, im Übrigen ohne dabei seine Angaben zur Anschrift zu korrigieren bzw. eindeutige Angaben zu seinen tatsächlichen Wohnverhältnissen zu machen, erst im Beschwerdeverfahren mit, dass es sich bei der von ihm angegebenen Adresse von vornherein nicht um seine Wohnanschrift gehandelt habe.

Auf die für die Feststellung einer Wohnung grundsätzlich maßgeblichen tatsächlichen Umstände kommt es dann nicht an, wenn der Zustellungsadressat bewusst und zielgerichtet den Anschein gesetzt hat, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohnt und damit zugleich verhindert hat, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird und dort Zustellungen bewirkt werden können. Denn in einem solchen Fall hat ein Zustellungsempfänger die auf einen Interessenausgleich abzielenden Zustellungsregelungen leerlaufen lassen und es damit selbst verhindert, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Geltung zu bringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2004 - 12 ZB 04.1883 - juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, B.v. 22.4.2004 - 6 B 8/04 - juris Rn. 4; BayVerfGH, E.v. 13.7.2010 - Vf. 72-VI-09 - juris Rn. 42; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn. 46 ff., 87 m.w.N.).

Der Antragsteller muss demgemäß die (Ersatz-)Zustellung am 19. Oktober 2018 gegen sich gelten lassen. Er hat in seinem persönlich verfassten Klageschriftsatz vom 15. September 2018, der auch den hier in Rede stehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO enthält, die Zustelladresse im Rahmen der Klägerbezeichnung ausdrücklich benannt und hierzu keine weiteren Erläuterungen abgegeben. Er hat somit mit seinen Angaben zum Ausdruck gebracht, dass er die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht unter Zuhilfenahme der benannten Anschrift führen will und in von ihm zu verantwortender Weise den Anschein erweckt, dass es sich um seine ladungs- und damit zustellungsfähige Anschrift handelt, unter der er tatsächlich zu erreichen ist (vgl. W.-R.-Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 82 Rn. 4 m.w.N.). Dementsprechend hat er das erstinstanzliche Verfahren über die von ihm angegebene Anschrift ohne jede Beanstandung geführt. Auch der im Verfahren ergangene Beiladungsbeschluss wurde ihm dort im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO zugestellt. Die Adresse ist zudem mit der vom Antragsteller im behördlichen Verfahren angegebenen Anschrift identisch.

Der Umstand, dass im Briefkopf der persönlichen Schreiben des Antragstellers die Zustellanschrift als Geschäftsadresse bezeichnet ist, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn hieraus allein ergibt sich nicht etwa der Schluss, dass der Antragsteller unter dieser Adresse nicht auch wohnt. Weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts waren deshalb nicht veranlasst. Der Geschäftssitz kann mit dem Wohnsitz identisch sein. Geschäftsräume können ohne weiteres Bestandteil einer Wohnung sein (s. Dörndorfer in BeckOK, ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 15.9.2018, § 178, Rn. 12 m.w.N.).

2. Dem Antragsteller kann auf seinen Antrag auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden.

Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 60 Rn. 31 m.w.N.) Diesem Formerfordernis entspricht der vom Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 27. November 2018 gestellte Antrag nicht. Der dem Formerfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechende Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Dezember 2018, der bei Gericht an diesem Tag einging, den persönlich vom Antragsteller gestellten Wiedereinsetzungsantrag vom 27. November 2018 wiederholt und auf die damit vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe verweist, ist verfristet, weil spätestens mit dem Tag der Beschwerdeeinlegung am 5. November 2018 Wiedereinsetzungsgründe hätten geltend gemacht werden können. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit nicht innerhalb von einem Monat ab Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Im Übrigen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine unverschuldete Fristversäumnis ersichtlich (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller hätte für den Fall längerer Abwesenheit von der von ihm angegebenen Anschrift, die seinem eigenen Vortrag zufolge immer wieder für mehrere Wochen vorkommt, Vorkehrungen für eine rechtzeitige Kenntnisnahme der von ihm beantragten Eilentscheidung treffen müssen (vgl. Hoppe in Eyermann a.a.O. Rn. 30; W.-R.-Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10).

Im Übrigen ist auch die für die Beschwerde geltende Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung, innerhalb der u.a. die Gründe darzulegen wären, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, längst abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Rechtssache wirft die entscheidungsrelevante Frage auf, wie die Zumutbarkeitsgrenze der Geruchsimmissionen bei Aufzucht- bzw. Mastwachteln am Maßstab des hier über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden Rücksichtnahmegebots zu konturieren ist. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Elterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht. Die Klägerin weist in der Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass mit der Bewertung der Geruchsbelastung durch Wachteln, wie sie der gutachterlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 und hierauf aufbauend auch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, „Neuland betreten“ wird. Unabhängig von der von der Klägerin nicht näher thematisierten Frage, inwiefern die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014, die von einer durchschnittlichen Lebendmasse von 0,125 kg bzw. 0,00025 Großvieheinheiten (GV) pro Aufzuchtwachtel ausgegangen ist (und bei einem Ansatz von 400 Elterntieren mit jeweils 0,00054 GV/Tier mit einem Gesamtbestand von 2,7 GV rechnete), mit Blick auf die - nach unterschiedlichen Arten von Aufzuchtwachteln differenzierenden - Umrechnungstabelle auf Seite 4 des Kapitels 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ /Stand 08/2013 (= Seite 10 bei Golze/Wehlitz, Spezialgeflügel - Erzeugung und Produktqualität, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaats Sachsen) zu sehr die Umrechnung in GV vereinfacht, stellt sich jedenfalls - und insofern auch von der Klägerin in der Zulassungsbegründung hinreichend thematisiert - die tatsächlich und rechtlich schwierige Frage, welcher Emissionsfaktor (= Massestrom an luftverunreinigenden Stoffen, der insbesondere auf die in GV angegebenen Tiermasse bezogen ist, vgl. Nr. 2 VDI 3894 Bl. 1, abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10a) bei Wachteln und insbesondere Aufzuchtwachteln anzusetzen ist. Dies betrifft hier die konkrete Abgrenzungsfrage, ob in Orientierung an den Angaben für Geflügel in Nr. 6.1, Tabelle 22 der VDI 3894 Bl. 1 = Anhang B, Tabelle B1 der VDI 3894 Bl. 2 (abgedruckt bei König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, Anh. 10b) aufgrund der vergleichbaren Haltungsform (Kleingruppenhaltung mit Kotband, vgl. Nr. 3.1.3, Tabelle 9 der VDI 3894 Bl. 1) der für Legehennen maßgebliche Wert von 30 GE/(s ... GV) zugrunde zu legen ist oder ob - weil es sich insofern um Mastgeflügel handelt und deshalb ggf. besonderes Mastfutter gegeben wird - womöglich ein höherer Emissionsfaktor zugrunde zu legen ist, vgl. etwa den bei der Hähnchenmast mit Bodenhaltung relevanten Wert von 60 GE/(s ... GV). Tatsächlich und rechtlich schwierig ist zudem, welcher tierspezifische Gewichtungsfaktor (= belästigungsrelevante Kenngröße, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts zu multiplizieren ist, Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i.d. Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 sowie Anhang F, Tabelle F2 der VDI 3894 Blatt 2; vgl. hierzu z. B. VGH BW, B. v. 25.4.2016 - 3 S 1784/15 - juris Rn. 37 ff.) heranzuziehen ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei den Aufzuchtwachteln ein höherer Faktor als 1 anzuwenden ist, vgl. etwa den bei „Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen)“ einschlägigen Gewichtungsfaktor 1,5. Im Übrigen wäre zu hinterfragen, inwiefern das Verwaltungsgericht von einer günstigen Geruchsprognose ohne weitere sachverständige Unterstützung auch für 500 Elterntiere ausgehen durfte, obwohl die gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2014 auf 400 Elterntiere zugeschnitten war.

Den vorgenannten Sach- und Rechtsfragen kann die Entscheidungserheblichkeit /Klärungsbedürftigkeit und mithin die (mögliche) Ergebnisrelevanz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) nicht abgesprochen werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 unter Vorlage einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 einerseits die von ihr angesetzten Faktoren - d. h. einen Emissionsfaktor von 30 GE/(s ... GV) sowie einen tierspezifische Gewichtungsfaktor von 1 - durch Darlegung der Haltungsform und des konkret vergebenen Futters aufgrund der jeweiligen Vergleichbarkeit zur Legehennenaufzucht näher plausibilisiert sowie andererseits vorgetragen hat, dass sich auch bei einer „worst-case-Betrachtung“ - d. h. bei Ansatz von 4 GV, eines Emissionsfaktors von 60 GE/(s ... GV) und eines tierspezifischen Faktors von 1,5 - eine Zusatzbelastung von max. 0,6% bzw. bei Berücksichtigung der Reinigung der Gitterroste von weiteren max. 0,9% ergebe, so dass die Gesamtzusatzbelastung auch hiernach unterhalb der Irrelevanzschwelle (Nr. 3.3 der GIRL) verbleibe. Eine solche - auch fachlich untermauerte - Konkretisierung stand aber dem Erstgericht noch nicht zur Verfügung, zumal die im Zulassungsverfahren vorgelegte „worst-case-Betrachtung“ der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 für das anstehende Berufungsverfahren eingehender begründet werden müsste, um dem Senat als gutachterliche Äußerung hinreichendes Fachwissen zu vermitteln.

Zudem weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren auch der Reichweite der Bestimmtheitsanforderungen an eine Baugenehmigung nachzugehen sein wird, wobei u. a. auch die vorher bereits angesprochenen Aspekte eine Rolle spielen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 28; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Im vorliegenden Fall werden zwar durch die Auflagen Nr. 9 und Nr. 10 in der Fassung des Bescheids vom 21. Januar 2015 nähere Regelungen hinsichtlich der Belegung des Stalls mit Aufzucht- und Elterntieren sowie hinsichtlich der Be- und Entlüftung des Stalles mit dem Ziel getroffen, dass sich Geruchsbelastungen in der Nachbarschaft im Rahmen des Zumutbaren halten. Ein Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung wäre dennoch zu eruieren, weil diverse Faktoren, die für die Bemessung der zugrunde gelegten Großvieheinheiten sowie für die fachliche Begründung des angewandten Emissionsfaktors und des angewandten tierspezifischen Gewichtungsfaktors ausschlaggebend waren, sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV), noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung bzw. dem genehmigten Bauplan entnehmen lassen. Dies betrifft die Zusammensetzung des Futters für die Tiere, die genaue Angabe, welche Art von Mastwachteln in dem Stall untergebracht werden (s.o.: Kapitel 2.1.1 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand August 2013 differenziert hier zwischen Mastwachteln [1. bis 6. Woche] in mittelschwerer Linie [0,00022 GV/Tier] und in schwerer Linie [0,00029 GV/Tier]) sowie die konkreten Modalitäten der Haltung (Kleingruppenhaltung mit Kotband analog zur Legehennenhaltung?) und der geruchsrelevanten Arbeitsvorgänge (z. B. Häufigkeit der Reinigung der Gitterroste im Freien bzw. Festlegung der Reinigung der Gitterroste im geschlossenen Raum?).

Im Ausblick auf das anstehende Berufungsverfahren weist der Senat die Beteiligten auf Folgendes hin: Sollte die Beklagte den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid um eine die o.g. Bestimmtheitsmängel kompensierende Betriebsbeschreibung des Beigeladenen (die nachträglich zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt wird) oder um entsprechende Nebenbestimmungen ergänzen und sollte sich auf dieser Basis die erst im Zulassungsverfahren von der Beklagten vorgelegte „konservative“ Prognose des Sachgebiets Technischer Umweltschutz der Regierung von Niederbayern vom 22. Mai 2015 bestätigen, weil die Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung (Nr. 3.3 der GIRL) nicht erreicht wäre und /oder die Geruchsstundenhäufigkeit inklusive Vorbelastung im Rahmen des Zumutbaren läge, wäre dem Rücksichtnahmegebot im Verhältnis zur Klägerin voraussichtlich Genüge getan. Im Falle einer entsprechenden Ergänzung der Baugenehmigung sowie einer hierauf bezogenen Substanziierung der bisherigen Prognose des Beklagten (etwa durch Vorlage einer fundierten gutachterlichen Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes der Regierung von Niederbayern seitens des Beklagten) wäre ggf. eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien denkbar oder (je nach dem Inhalt der noch vorzulegenden Unterlagen der Beklagten) ggf. anzuraten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihm verneinten Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtpunkt der Belastung mit luftgetragenen Schadstoffen (sog. Bioaerosolen) im Rahmen der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung halten dürfte (BVerwG, B. v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - juris Rn. 10 ff.; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 21; B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B. v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1601 - juris Rn. 12; OVG NW, B. v. 31.3.2016 - 8 B 1341/15 - juris Rn. 93 ff.; vgl. auch Kap. 3.7 des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 07/2013).

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG i. V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../36 sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung R. Südlich an die Grundstücke grenzt das im Außenbereich gelegene Grundstück FlNr. .../37 der Beigeladenen an.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die Baugenehmigung für die bereits errichtete Zelthalle auf ihrem Grundstück (Ziff. I des Bescheidtenors). In Ziff. III des Bescheidtenors ist darüber hinaus Folgendes bestimmt:

„Die Genehmigung wird mit den nachstehenden Auflagen verbunden:

1. Die mit dem Genehmigungsvermerk vom 17.02.2014 im Bedarfsfall mit zusätzlich angebrachten Prüfvermerken und/oder sonstigen Bemerkungen versehenen Bauvorlagen sind Bestandteile des Bescheides und zu beachten.

2. Die Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh muss zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten (Art. 30 Abs. 2 BayBO).“

In den Gründen des Bescheids ist hierzu angegeben, dass „die Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich waren, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (...).“

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil dem Baugenehmigungsbescheid nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, welche Länge die genehmigten Zelthalle aufweist.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14). Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Baugenehmigungsbescheid noch gerecht. Zwar besteht bei den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, die nach Ziff. III Nr. 1 des Bescheidtenors Bestandteil der Baugenehmigung sind, insofern ein Widerspruch, als einerseits auf dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 13. November 2009 (M 1:1.000) die Länge der Zelthalle mit 12,70 m angegeben, andererseits auf dem genehmigten Eingabeplan vom 14. Oktober 2011 (M 1:100) und in der Baubeschreibung aber eine Länge von 26,64 m ausgewiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass es sich bei der Maßangabe von 12,70 m im Katasterkartenauszug um eine offensichtliche und damit rechtlich unbeachtliche Unrichtigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - BVerwGE 153, 74 = juris Rn. 14). Dies ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht nur aus dem im Katasterkartenauszug eingetragenen Maßstab von 1:1000, anhand dessen sich für die eingezeichnete Zelthalle eine tatsächliche Länge von ca. 27 m abgreifen lässt, sondern auch aus dem Vergleich mit der in den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmend angegebenen Breite der Halle von 7,95 m. Bei dem im Übrigen nur auf dem im Katasterkartenauszug angegebenen Längenmaß von 12,70 m liegt daher ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der für die Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist. Der Einwand, es stehe nicht fest, ob eine fehlerhafte Angabe des Längenmaßes oder das zutreffende Maß verbunden mit einer fehlerhaften Einzeichnung der Grundrisse vorliege, ist somit nicht stichhaltig.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die brandschutzrechtliche Auflage in Ziff. III Nr. 2 des Genehmigungsbescheids zusteht.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Auflage an der Feststellungwirkung des Genehmigungsbescheids nicht teilnimmt. Denn die Bauerlaubnis wurde ausweislich des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (sog. öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Anforderungen beschränkt ist. Da die Beigeladenen mit ihrem Bauantrag keine Abweichung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 BayBO von den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Dächer nach Art. 30 BayBO beantragt haben, ist diese Bestimmung nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren und damit auch nicht Inhalt der in Ziff. I des Bescheids erteilten Baugenehmigung geworden (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15; B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Landratsamt nach Ziffer III Nr. 2 des Bescheids tatsächlich die nicht zum Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO gehörende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO geprüft und eine brandschutzrechtliche Auflage erlassen hat. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Genehmigungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG auf der Basis von Verhältnismäßigkeitserwägungen („a maiore ad minus“) grundsätzlich die Möglichkeit hat, anstelle einer „Vollablehnung“ eine Auflage zu erlassen, wenn hierüber den öffentlichen Interessen, die an sich gegen eine Genehmigung sprächen, Genüge getan werden kann (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 68 Rn. 40i); die Auffassung, dass eine Auflage, die den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO überschreitet, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Jäde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 68 Rn. 30) meint, erscheint wenig überzeugend. Allerdings werden auch in diesem Fall, ebenso wie bei Ablehnung des Bauantrags wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften, der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erweitert. Denn dies würde zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahren verfolgten gesetzgeberischen Ziels führen (vgl. zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO: BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16.; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3). Vielmehr handelt es sich bei der Auflage um eine eigenständige Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, die an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung selbst nicht teilnimmt.

b) Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine mit der Baugenehmigung verbundene Auflage, die den durch den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Rahmen überschreitet, vom Nachbarn nicht nach allgemeinen Regeln angegriffen werden könnte (zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 927 m. w. N.). Ist die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage rechtswidrig und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt, ist die Auflage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) vom Gericht aufzuheben.

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Selbst wenn die Auflage rechtswidrig ist, weil sie mit den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 30 Abs. 2 BayBO nicht vereinbar ist, wären die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Verpflichtung in Ziff. III Nr. 2 des Bescheids, dass „die Zelthalle zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten“ muss, trifft nur die Beigeladenen als Bauherrn, beschwert aber nicht die Kläger als Nachbarn. Angesichts der Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück - das Zelt ist an seiner nördlichsten Ecke nur knapp 5 m von der Grenze zum Grundstück FlNr. .../36 der Kläger entfernt - hätte es in Bezug auf das Nachbargrundstück in diesem Punkt einer ausdrücklichen Aussage bedurft, von der die Antragsgegnerin jedoch offenkundig abgesehen hat. Deshalb begründet diese Nebenbestimmung weder eine Verpflichtung der Kläger, bei einer Bebauung ihrer Grundstücke ihrerseits den in der Auflage vorgeschriebenen Mindestabstand von 12 m zu dem streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen zu wahren, noch enthält sie eine vorwegbindende Entscheidung der Behörde, nicht wegen einer Verletzung der Anforderungen des Art. 30 Abs. 2 BayBO zum Schutz der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzugreifen.

Dass das Landratsamt im angegriffenen Bescheid nicht auch die übrigen sich aus Art. 30 Abs. 2 BayBO ergebenden gesetzlichen Anforderungen an Dächer aufgenommen hat, insbesondere nicht die von den Klägern angestrebte Verpflichtung zur Einhaltung des erforderlichen Abstands von 12 m zu ihren Grundstücksgrenzen nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Anspruch auf Aufnahme einer entsprechenden Auflage ergeben könnte, handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung, die die Beigeladenen ohnehin unabhängig von der Festschreibung durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid kraft Gesetzes einzuhalten haben. Denn nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dazu gehört auch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO. Hieraus können die Kläger jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nur unter Auflagen zu erteilen oder gar zu versagen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4 zum Abstandsflächenrecht).

Eine unzulässige Einschränkung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden, weil den Klägern die Möglichkeit verbleibt, wegen einer Verletzung der - nachbarschützenden - Bestimmung Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18 m. w. N.; ferner Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 30 Rn. 16) einen möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (Art. 76 BayBO) geltend zu machen und/oder zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2003 - 15 ZB 99.2224 - juris Rn. 6, Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 - 1 ZB 05.558 - juris Rn. 24). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beigeladene trägt seine in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 26. September 2016 und vom 4. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

a) In Orientierung an §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO entspricht es der Billigkeit, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren jeweils hälftig zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuteilen, weil die Klage - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - vom Berufungsgericht wegen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung bis zum erledigenden Ereignis (Erlass des Änderungsbescheids vom 31. August 2016) voraussichtlich als begründet erachtet worden wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 2013 genügte den Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die zu prognostizierende Geruchsbelastung nicht. Ihr ließ sich nicht entnehmen, von welchem Tierbestand in dem streitgegenständlichen Stallanbau des Beigeladenen genau auszugehen sein sollte. Eine nähere von der erteilten Baugenehmigung umfasste Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) hinsichtlich der Art und Anzahl der unterzubringenden Tiere war dem Bauantrag nicht beigefügt. Der in der genehmigten Planzeichnung erfolgten Bezeichnung als „Kälberstall“ ließ sich - unabhängig von der fehlenden eindeutigen Festlegung der Anzahl der unterzubringenden Tiere - schon nicht hinreichend entnehmen, ob es hier um Kälberaufzucht oder um Kälbermast ging, was aber für die Geruchsbelastung relevant sein kann. Zum genauen Tierbestand finden sich in der ursprünglichen Baugenehmigung auch keine Inhalts- oder Nebenbestimmungen. Auch dem genehmigten Eingabeplan - laut dem auf der westlichen und der östlichen Stallhälfte jeweils 10 Einzelboxen eingezeichnet sind, wobei die Restfläche der westlichen Stallhälfte als „Lager“ und die Restfläche der östlichen Stallhälfte als „Kälberstall“ bezeichnet wird - ließen sich hinsichtlich des zu besetzenden Tierbestandes keine eindeutigen Aussagen entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht aus den schriftsätzlichen Angaben des Beigeladenen übernommenen Angaben zur Rinderhaltung, wonach von einem Besatz von 25 Kälbern und damit von 7,5 GV auszugehen sei, ergab sich mithin (zunächst) nicht aus Bauvorlagen bzw. aus der ursprünglichen Baugenehmigung. War somit mangels eines der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegenden feststellbaren Tierbestands die Baugenehmigung unbestimmt, betraf dies Parameter zur Regelung der Geruchsbelastung und damit mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eine nachbarrechtsrelevante Frage.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt hingegen der Beklagte als - vgl. oben a) - voraussichtlich im Berufungsverfahren Unterlegener allein, weil der Beigeladene im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und deshalb gem. § 154 Abs. 3 VwGO insofern nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

c) Schon weil der Beigeladene mit seinem in erster Instanz gestellten Sachantrag auf Klageabweisung im Falle einer streitigen Berufungsentscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 69 m. w. N.), entspricht es billigem Ermessen, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (FlNr. … der Gemarkung A …) gegen eine dem Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück (FlNr. … = Baugrundstück) genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen soll im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollen. Das Baugrundstück (Hinterliegergrundstück) wird ausgehend von der südlich verlaufenden S.-…straße über einen westlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Privatweg (FlNr. …) erschlossen, der im Miteigentum des Klägers (zu ½) sowie zu je ¼ im Miteigentum des Beigeladenen und der Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (ebenfalls Hinterliegergrundstück nördlich des Klägergrundstücks) steht. Für die betroffene Innenbereichslage besteht kein Bebauungsplan.

Mit Bescheid vom 25. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Bescheid vom 19. November 2015 ergänzte die Beklagte die Baugenehmigung wie folgt: „Für die beantragte Nutzung wird eine Ausnahme erteilt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden.“

Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung sowie den Ergänzungsbescheid ab. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch scheide aus. Aufgrund bestehender nichtwohnlicher Nutzungen in der Umgebung (Rechtsanwaltskanzlei, Gaststättenverband, Steuerberaterbüro, Arztpraxis, Osteoporosepraxis, Labor, Übungsraum für Kampfsport, Gaststätte, Lager für Import/Export, Büro, Schulgebäude) liege kein reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO vor. Gehe man von einem Mischgebiet aus - was mangels gleichwertigen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu verneinen sei -, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig. Ginge man von einer Gemengelage aus, wäre von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch denkbar. Im Falle eines faktischen allgemeinen Wohngebiets würde es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben - wenn es nicht schon als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig sein sollte - um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln, der gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Mangels zu prognostizierender unzumutbarer Lärmimmissionen, die die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschritten, liege auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vor. Bloße Wertminderungen des Nachbargrundstücks oder angedrohte Mietminderungen des Mieters bildeten, auch wenn es sich bei ihnen um eine Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung handele, für sich genommen keinen Maßstab des Rücksichtnahmegebots. Auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO könne sich der Kläger nicht berufen, weil die erteilte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften allein die östliche Grundstücksgrenze, nicht aber die südliche Außenwand in Richtung des klägerischen Grundstücks betreffe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beigeladene ist dem schriftsätzlich entgegengetreten und hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Kläger vorträgt, es sei von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB auszugehen, und rügt, dass die Zulassung der Ausnahme durch den Ergänzungsbescheid nach § 31 Abs. 1 BauGB formell und materiell rechtswidrig gewesen sei, vermag dies den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

aa) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei weder ein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO noch ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, dass der sog. Gebietserhaltungsanspruchs nicht einschlägig sei, nicht in Frage.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

Soweit der Kläger sich gegen die Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wendet, gehen seine Ausführungen an den relevanten Sach- und Rechtsfragen vorbei. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (Rn. 40 ff.) auseinander. Er spricht dem genehmigten Vorhaben die Eigenschaft eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wesentlichen deshalb ab, weil sich - unabhängig von der Beeinträchtigung durch Immissionen - bodenrechtlich relevante Spannungen daraus ergäben, dass das Vorhaben ihn als hälftigen Miteigentümer, der die Hälfte der Lasten sowie der Erhaltungs- und Verwaltungskosten zu tragen habe, hinsichtlich einer künftig vermehrten Nutzung des Erschließungswegs FlNr. … überproportional und deshalb unzumutbar belaste. Vor der Abtrennung der FlNr. … von FlNr. … habe das Wegegrundstück nur zur Erschließung eines hinterliegenden Wohnhauses gedient. Damals habe die Lasten und Kostenteilung mit dem ehemaligen (ebenfalls hälftigen Mit-) Eigentümer dem Verhältnis der jeweiligen Nutzungen entsprochen.

Ob eine Nutzung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist, ist aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Danach ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht einschlägig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267 = juris Rn. 2; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 16; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 4 BauNVO Rn. 119). Ein Gewerbebetrieb stört m.a.W. dann nicht, wenn er i.S. von § 4 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich gebietsverträglich ist (VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48). Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist. Soweit der Kläger mit der vorgenannten Argumentation im Schwerpunkt rügt, sein Miteigentumsanteil an der Zuwegung (FlNr. …*) sei unzumutbar beeinträchtigt, weil die neuen Nutzungen auf FlNr. … und … zu einer im Verhältnis zur Miteigentumsquote überproportionalen Nutzung durch die Hinteranlieger führe, hat dies mit der Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beigeladenen im vorgenannten Sinne typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet als störend oder nicht störend einzuordnen ist, nichts zu tun.

Auch soweit der Kläger bei der Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Belastungen durch den Fahrverkehr erwähnt, um die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladen sei ein nicht störender Gewerbebetrieb, in Zweifel zu ziehen, vermag dies die Berufungszulassung nicht zu begründen. Der Vortrag begrenzt sich auf die schlichte Behauptung, der Verkehr über das Wegegrundstück sei künftig nach Art (nicht nur Pkw, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für ihn unzumutbar. Die pauschale, nicht näher untermauerte Argumentation, wonach das Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen an- und abfahrenden Verkehrs nicht mehr wohnverträglich und damit im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein soll, genügt den Darlegungsanforderungen für die Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Zu- und Abgangsverkehr nicht gerecht. Zu den für die Rechtsanwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO relevanten Auswirkungen können zwar auch der mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen gehören (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 48; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72). Es bedarf dann aber für eine substanziierte Darlegung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der näheren Darlegung, inwiefern speziell der mit dem Betrieb verbundene An- und Abfahrtsverkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine Gebietsunverträglichkeit in Bezug auf § 4 BauNVO begründet. Hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts, obwohl die Betriebsbeschreibung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf einen auf einen überschaubaren Zu- und Abgangsverkehr hinweist.

Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Tatbestand einer im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet generell zulässigen Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich und daher für das Zulassungsverfahren irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 - juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen lassen und hat tragend darauf abgestellt, dass die Beklagte mit dem Ergänzungsbescheid jedenfalls eine rechtlich zulässige Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt habe, weil es sich bei der gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ausschließlich von einem allgemeinen Wohngebiet ausgeht und eine andere bauplanungsrechtliche Einordnung (Gemengelage oder Mischgebiet) nicht in Erwägung zieht, bedarf es mit Blick auf die Begrenzung der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren auf das gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Dargelegte auch keiner weiteren Erörterung mehr, inwiefern das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Alternativerwägungen (kein faktisches reines Wohngebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 BauNVO; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bei Annahme eines Mischgebiets; Ausschluss eines Gebietserhaltungsanspruchs bei Annahme einer Gemengelage) richtig liegt.

bb) Bei - mangels hinreichend substanziierter diesbezüglicher Einwendung (s.o.) zu Grunde zu legender - Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs i.S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und eines auch aus der Sicht des Klägers bestehenden (faktischen) allgemeinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.). Soweit der Kläger vorträgt, es sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs. 1 BauGB, „dass die jeweilige Gebietsverträglichkeit gewahrt bleiben“ müsse, und ohne weitere Ausführung behauptet, dass „aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung mit gewerblichen Nutzungen (…) das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Erteilung einer Ausnahme verletzt“ werde, bleibt sein Vortrag zu pauschal und hinsichtlich der konkreten Subsumtion unklar, sodass auch insofern die Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.

cc) Soweit der Kläger einwendet, dass die Zulassung der Ausnahme im Ergänzungsbescheid formell und materiell am Maßstab von § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB rechtswidrig sei, kann dies die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger hierdurch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Weder hinsichtlich der als verletzt gerügten Formerfordernisse gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO (Antragserfordernis) und Art. 65 BayBO (Beteiligungsverfahren) noch hinsichtlich des als unterlassen gerügten Verfahrens bzgl. § 36 Abs. 1 BauGB ist eine Drittschutzbetroffenheit in Bezug auf den Kläger ersichtlich. Auch Art. 66 BayBO (Verfahrensbeteiligung der Nachbarn) ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass allein wegen ihrer Missachtung der Nachbar die Baugenehmigung (hier den Ergänzungsbescheid) erfolgreich anfechten könnte. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung begünstigen zwar den Nachbarn; sie dienen aber nicht in dem Sinne dem Nachbarschutz, dass der Nachbar schon dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 35 m.w.N.). Die Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - juris Rn. 11 m.w.N.). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Genehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27).

b) Unter Zugrundelegung des Vortrags in der Zulassungsbegründung ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insofern ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sah. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

aa) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sein hälftiges Miteigentum am Zufahrts Weg FlNr. … überproportional im Verhältnis zu den Miteigentumsquoten von den Hinteranliegern und damit auch vom Beigeladenen in Anspruch genommen werde (s.o.), begründet dies kein Abwehrrecht aus dem Rücksichtnahmegebot. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.). Auch der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über den Umfang einer Berechtigung an einem Zufahrtsgrundstück stellt eine privatrechtliche Streitfrage dar, die im Zivilrechtsweg einer Klärung zugeführt werden muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 1 CS 16.1436 - juris Rn. 4).

bb) Soweit in der Zulassungsbegründung allgemein behauptet wird, der Gewerbebetrieb des Beigeladenen sei störend, da „seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen“ überschritten und der „Verkehr über das Wegegrundstück (…) jedenfalls nach Art (nicht nur PKW, sondern auch Kleinlaster) und Ausmaß (Fahrfrequenz und Fahrgeschwindigkeit) für den Kläger unzumutbar“ sei, bleibt der Vortrag unsubstanziiert und vermag eine Nachbarrechtsverletzung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu begründen. Hinsichtlich des monierten Baustellenverkehrs wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen, nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehört. Für das Bauvorhaben ergibt sich dies schon aus dem einschlägigen vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO, wonach die Anforderungen der BayBO selbst nicht als Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Selbst bei einem umfassenden Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO wäre Gegenstand der Prüfung aber nur das zur Genehmigung gestellte „Bauvorhaben“, nicht der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9).

cc) Auch hinsichtlich der die Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung betreffenden Einwendungen des Klägers ist die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

Der Einwand des Klägers, der Tenor des Ergänzungsbescheids verweise nicht auf die ergänzende Betriebs- und Nutzungsbeschreibung vom 18. November 2015, sodass letztere nicht maßgeblich sei, ist unberechtigt. Die Betriebsbeschreibung trägt den Genehmigungsstempel der Beklagten vom 19. November 2015; auch ist durch den weiteren Stempel auf der Betriebsbeschreibung „Zu Baugesuch …, 19. Nov. 2015“ klargestellt, dass sich die Betriebsbeschreibung auf den dasselbe Aktenzeichen tragenden Ergänzungsbescheid bezieht. Zudem wird in den Gründen des Ergänzungsbescheids auf die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015 Bezug genommen und diese dort ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Damit ist eindeutig, dass die Betriebsbeschreibung Gegenstand des Ergänzungsbescheids geworden ist.

Die weitere Rüge des Klägers, die „neue“ Betriebsbeschreibung (gemeint: Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) sei nicht hinreichend konkret, vermag die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Die Betriebsbeschreibung hat folgenden - insgesamt recht umfassenden - Inhalt:

„Es handelt sich um eine Modernisierung eines Stadthauses mit 3 bestehenden Wohnungen in ein Wohn- und Atelierhaus mit einer Wohnung, Büro und Atelierräume im EG und Garage mit Autoaufzug. Die Bestandswohnungen im 1. OG und 2. OG werden zu einer Wohnung vereinigt, im Dachgeschoss wird eine Nasszelle eingebaut.

A) Tätigkeitsbeschreibung

Konzeption und Beratung sowie Produktmanagement und Verkauf kundenspezifischer Bekleidungsteile wie z.B. Motorradbekleidung.

Im Objekt S* …str. … werden dabei ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeübt:

– Auftragsverwaltung

– Administration der Aufträge

– Organisation der Aufträge

– Koordination der Aufträge

– Office-Arbeiten (Email/Kommunikation/Rechnungswesen)

B) Betriebsablauf:

Es handelt sich hierbei um eine koordinierende und organisierende Bürotätigkeit mit ausgelagerten Leistungen und Ressourcen, gewerbliche Arbeiten und Produktion werden an verschiedenen Standorten ausgeführt, im Objekt ausschließlich die administrativen Arbeiten.

– Das Musteratelier der Textilagentur A. ist in … … angesiedelt. Hier findet auch die handwerkliche Entwicklung statt.

– Die Buchhaltung erfolgt durch eine externe Stelle, derzeit die Steuerkanzlei W. in G.

– Das Logistiklager mit Rohwarenlager wird über die Spedition B. in H. ausgeführt.

– Der Import/Export erfolgt durch die Spedition A. in M.

– Die tatsächliche Produktion erfolgt in Osteuropa und Asien.

Die Textilagentur A* … unterhält kein Fertigteil-Lager, da es sich um eine ausschließlich auftragsbezogene Produktion mit direkter Kundenbelieferung vom Produzenten aus handelt.

C) Anzahl Mitarbeiter / Kundenverkehr / Lieferverkehr

Mitarbeiter / Bearbeiter:

– Herr A. als Leiter der Textilagentur

– 1 - 2 Mitarbeiter für die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben sowie die Lebensgefährtin Frau F.

– Hier dazu passend das Fahrzeugaufkommen

Kunden:

– Nach aktueller durchgeführter Zählung sind ca. 3 Kundenbesuche pro Monat zu verzeichnen. Herr A. fährt in der Regel zum Kunden.

– Die Dokumentation kann belegbar zur Verfügung gestellt werden.

Lieferverkehr durch normale Firmenpost und Paketverkehr:

– 1 x täglich im ‚worst case‘ von allen üblichen Lieferdiensten: …

Geschäftszeiten:

Die Geschäftszeiten sind vergleichbar mit einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitarbeiter werden üblicherweise zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr tätig sein.“

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit eingehender Begründung ausgeführt, ausgehend von Art und Umfang des in der Betriebsbeschreibung dargestellten An- und Abfahrtsverkehrs hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Beigeladenen-grundstück nicht wohnverträglich sei und dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm am Grundstück des Klägers zur Tagzeit überschritten würden. Vor diesem Hintergrund erfüllt die nicht weiter begründete Behauptung, die neue Betriebsbeschreibung sei „inhaltlich nicht hinreichend konkret oder belastbar“, schon mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Paketpost und Eintragungen im Handelsregister in Zweifel zieht, dass hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht ausschließlich administrative Tätigkeiten ausgeführt werden, ist dies irrelevant, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Baugenehmigung mit dem durch die Betriebsbeschreibung konkretisierten Inhalt ist.

dd) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft angesehen werden, weil die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage IV. B. nicht hinreichend i.S. von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt wäre. Die Auflage beschränkt sich weitgehend auf die Wiedergabe der (früheren) Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014. Insofern geht der Vortrag der Zulassungsbegründung schon deswegen ins Leere, weil die ältere Betriebsbeschreibung vom 15. Mai 2014 durch die neuere Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015, die über den Ergänzungsbescheid und den Genehmigungsstempel der Genehmigungsbehörde der Beklagten zum Gegenstand der Baugenehmigung wurde - s.o. cc) -, ersetzt wurde. Unabhängig hiervon könnte die Zulassungsbegründung auch inhaltlich keine Berufungszulassung stützen. Der Kläger beschränkt sich - nach Wiederholung des Inhalts der Auflage - auf die Behauptung, dass die Auflage „nicht geeignet“ sei, ihn „vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von erheblich belästigenden Geräuschemissionen zu schützen“. Worin genau die in der Zulassungsbegründung im Folgenden pauschal behaupteten Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten, die sich auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot auswirken könnten, zu sehen sein sollen und welche Auslegungsprobleme diesbezüglich bestehen könnten, wird aber nicht begründet. Auch insofern genügt die Zulassungsbegründung daher den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht.

c) Gleiches gilt für die Ausführung in der Zulassungsbegründung, wonach „die Frage, ob und inwieweit das Nachschieben von Gründen durch die Beklagte aufgrund der Wesensänderung des Verwaltungsakts (Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt) unzulässig“ sei, „(erneut) in die Beurteilung des Gerichts“ gestellt werde.

d) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist auch mit Blick auf eine vom Kläger behauptete Verletzung des - grundsätzlich nachbarschützenden - Art. 6 BayBO nicht ernstlich zweifelhaft.

Im Baugenehmigungsbescheid vom 25. September 2014 wurde zwar eine Abweichung von den nach Art. 6 Abs. 4 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächentiefen zugelassen, dies aber nur, weil nach Osten hin ein Bedürfnis für eine Abweichung bestand. Im Bescheid vom 25. September 2014 heißt es hierzu:

„1. Der geplante Dachaufbau widerspricht wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 4 BayBO.

2. Die direkt betroffene Nachbarschaft hat dem Bauvorhaben auf den Plänen unterschriftlich zugestimmt.

3. Von der vorgenannten baurechtlichen Anforderung wird gem. Art. 63 BayBO ermessensfehlerfrei eine Abweichung zugelassen, da (….).“

Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Klägers mit der Argumentation verneint, dass die allein in Betracht kommende Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften, soweit der Dachaufbau wegen seiner Lage zur östlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften widerspreche, die dem Grundstück des Klägers abgewandte Außenwand des Gebäudes betreffe. Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: „ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip“). Der Kläger kann daher in seinen Rechten aus Art. 6 BayBO nur dann verletzt sein, wenn sich die betreffende Abstandsfläche gerade auf sein Grundstück erstreckt. Soweit die Zulassungsbegründung auf den generell drittschützenden Charakter des Abstandsflächenrechts und insofern auf ein „Ermessensdefizit“ verweist, genügt dies hingegen nicht, um eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die streitgegenständliche Baugenehmigung die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gerade gegenüber dem Grundstück des Klägers (also nach Süden bzw. Südosten hin) nicht einhält, wird vom Kläger nicht i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO substanziiert dargelegt.

e) Eine Rechtsverletzung des Klägers wegen einer am Maßstab von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus. Unabhängig davon, dass sich im Urteil keine vertieften begründenden Ausführungen zur Erschließung und zum diesbezüglichen Drittschutz finden, ist die Klage auch insofern jedenfalls offensichtlich im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (zum Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom Zulassungsvortrag: BayVGH, B.v. 12.8.2016 - 15 ZB 15.696 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Die (u.a. verkehrsmäßige) Erschließung muss gem. § 30 Abs. 1 BauGB bzw. im unbeplanten Innenbereich (wie hier) gem. § 34 Abs. 1 BauGB dauerhaft zur Verfügung stehen oder gesichert sein. Grenzt ein Grundstück - etwa ein sog. Hinterliegergrundstück - nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung (etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB) zu fordern; eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus (BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353 = juris Rn. 14; B.v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 u.a. - ZfBR 1991, 31 = juris Rn. 6 f.; BGH, U.v. 21.5.1991 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263 = juris Rn. 14 f.; Tophoven in Spannowsky/Uechtritz, Beck’scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 30 Rn. 41; Mitschang in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 22, 24, 26). Das gilt jedenfalls, sofern der Eigentümer des Hinterliegergrundstück nicht auch Eigentümer eines geeigneten Zuwegungsgrundstücks ist, das das Baugrundstück mit einer öffentlichen Straße verbindet (für den Sonderfall eines mehrere Hektar umfassenden, zusammenhängenden Grundbesitzes vgl. aber BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62.90 - ZfBR 1990, 205 = juris Rn. 3 ff.). Die Erschließung eines Hinterlieger-Baugrundstücks kann auch über ein an eine öffentliche Straße grenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. In diesem Fall kann die Sicherung der dauerhaften Erschließung auch ohne Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit etwa dadurch erfolgen, dass eine Miteigentümervereinbarung geschlossen wurde, die ggf. neben Nutzungsregelungen auch einen gem. § 1010 BGB im Grundbuch eingetragenen unbefristeten Ausschluss des Rechts enthält, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne wichtigen Grund zu verlangen, § 749 Abs. 2 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 2 ZB 12.1742 - juris Rn. 9 ff.).

Ob nach den vorgenannten Maßstäben die Erschließung des Beigeladenengrundstücks hinreichend gesichert ist, kann der Senat weder anhand der Zulassungsbegründung noch anhand der vorliegenden Akten abschließend beurteilen. Sollten tatsächlich keinerlei Sicherungen der o.g. Art bestehen, wäre das objektiv-rechtliche Genehmigungserfordernis der gesicherten Erschließung jedenfalls zweifelhaft (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. auch BayVGH, B.v. 4.7.2005 - 6 ZB 03.591 - juris Rn. 9). Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da es jedenfalls an der Verletzung einer den Kläger schützenden nachbarschützenden Norm durch die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt.

Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52). Soweit sich der Kläger wegen der Erschließung des Baugrundstücks über den Zufahrts Weg FlNr. … in seinem Miteigentum an dieser Zufahrt beeinträchtigt sieht, weil er der Ansicht ist, dass dieser Weg von den sonstigen Miteigentümern (also von dem Beigeladenen als Eigentümer des Baugrundstücks sowie von den Eigentümern der FlNr. …*) nunmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteilsquoten überproportional benutzt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen, weil die Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (s.o.).

Ein Genehmigungsabwehranspruch käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die wegen des Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung unmittelbar in das Grundeigentum des Klägers eingreifen und dadurch dessen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen würde. Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine erteilte Baugenehmigung kann allerdings im Regelfall nicht allein auf das Eigentumsgrundrecht zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitgestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.). Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur in Fallgestaltungen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine praktisch unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat. Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14). Eine solche Situation ist hier offensichtlich nicht gegeben.

aa) Soweit der Kläger aus dem Fehlen bzw. der Nichtkenntnis einer ihn bindenden Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft am Zuwegungsgrundstück FlNr. … schließt, dass über § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne und dass deshalb die Erschließung ohne weiteres jederzeit entfallen könne, ist auch daraus kein Nachbarschutz im o.g. Sinne ersichtlich. Selbst wenn der Kläger die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ohne weiteres herbeiführen könnte (vgl. aber BGH, B.v. 12.11.2007 - II ZR 293/06 - NJW-RR 2008, 612 = juris Rn. 2 ff., wonach - wenn nicht bereits von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Aufhebungsverbots auszugehen ist - einem auf § 749 Abs. 1 BGB gestützten Aufhebungsverlangen im Fall eines Zuwegungsgrundstücks ggf. der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann), scheitert ein unmittelbarer, „automatischer“ Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG im o.g. Sinn schon daran, dass im Fall der Auflösung der Bruchteils-/Miteigentümergemeinschaft durch Zwangsversteigerung auch der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Zuwegungsgrundstück verlöre, sodass ein Notwegerecht oder eine sonstige unmittelbare Belastung seines Eigentumsgrundrechts an diesem Weg nicht mehr entstehen könnte (er könnte allenfalls über einen rechtlichen Zwischenschritt Alleineigentümer am Erschließungs Weg werden, wenn er selbst in der Zwangsversteigerung mitböte und den Zuschlag erhielte). Der diesbezügliche Einwand geht mithin nicht über eine rein objektiv-rechtliche Relevanz hinaus.

bb) Soweit der Kläger für den Fall des Fortbestehens der Miteigentümergemeinschaft am Zufahrts Weg FlNr. … darauf verweist, dass ihm, sollte er sich mit dem Beigeladenen und den Eigentümern des Grundstücks FlNr. … „nicht über die Erschließung der hinterliegenden Grundstücke einigen können“, „zum Schutz seines (Mit-) Eigentums vor einer Belastung durch ein mögliches Notleitungsrecht ein Abwehranspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung“ zustehe, ist schon nicht ersichtlich, wie ein Notwegerecht gem. § 917 Abs. 1 BGB im Sinne eines Automatismus entstehen könnte, falls die streitgegenständliche Baugenehmigung bestandskräftig werden sollte. Bei einem Fehlen einer den Kläger, den Beigeladenen und die Eigentümer der FlNr. … bindenden Nutzungsvereinbarung (wovon der Kläger ausgeht) ist nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Soweit das Gebäude des Beigeladenen auf FlNr. … nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einem Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss und einer Wohnung in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss umgebaut und umgenutzt werden soll und sich dabei die Nutzung inklusive des An- und Abfahrtsverkehrs innerhalb des genehmigten Rahmens hält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger hinsichtlich des Gebrauchs seines Miteigentums an dem privaten Erschließungs Weg beeinträchtigt sein könnte. Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5; speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.; U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.; LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.; BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.). Es kommt damit jedenfalls nicht im Sinne einer „Automatik“ zu einem Entstehen eines Notwegerechts gem. § 917 BGB, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bestandskraft erwächst.

Im Übrigen läge ein Eingriff in das Eigentum selbst bei Entstehung eines Notwegerechts nur dann vor, wenn die künftige Inanspruchnahme des Wegegrundstücks als Folge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur derart unwesentlich ist, dass der Kläger die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB im Vergleich zur bisherigen Situation ohne Weiteres hinnehmen muss (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 28; im Anschluss: vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - BauR 2002, 931 = juris Rn. 3 f.; OVG NRW, B.v. 14.5.2003 - 10 B 787/03 - juris Rn. 6 ff.). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass mit dem genehmigten Vorhaben (gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss bei einer größeren Wohnung in den Obergeschossen mit Zu- und Abfahrtsverkehr nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2015) im Vergleich zum bisherigen Zustand (Mehrfamilienhaus mit drei Einzelwohnungen) mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wegs (FlNr. …) verbunden sind. Inwiefern dies auch für die - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - „neue“ Wohnnutzung in Bezug auf die FlNr. … als weiteres Hinterliegergrundstück gilt, bedarf hier keiner Betrachtung.

2. Der Rechtsstreit weist entgegen dem Vorbringen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung trifft die Behauptung des Klägers, es sei „nur unzureichend geklärt, ob die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, nicht zu. Die Beantwortung dieser Frage kann ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob und inwieweit die konkrete Gefahr der Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Erschließung des Baugrundstücks für eine Rechtsverletzung ausreicht“, weist mit Blick auf die oben zu 1. zitierte Rechtsprechung keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte; die diesbezüglichen fallübergreifenden Rechtsfragen sind vielmehr geklärt.

4. Soweit der Kläger im Rahmen seines Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil seinen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen habe, ist die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels infolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 2 VwGO).

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 2 C 10.16 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 17.11.2016 - 15 ZB 15.468 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen hat, hat er sich in der Zulassungsbegründung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht substanziiert auseinandergesetzt. Er ist daher den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch in Bezug auf den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschließung vollständig übergangen, nicht gerecht geworden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 17. Dezember 2015 beim Rechtsvortrag des Klägers dargestellt, dass dieser die mangelnde gesicherte Erschließung durch das private Weggrundstück FlNr. … gerügt hat (Seite 5). Zudem hat es in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die gesicherte Erschließung zu den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt (Seite 8 unten), allerdings eine Baunachbarklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt (Seite 7). Damit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur mangelnden gesicherten Erschließung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zwar ist im Zulassungsverfahren die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren nicht unwesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2761). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beigeladene hat sich mit dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag näher auseinandergesetzt und dabei mit zutreffender Argumentation zur Verfahrensförderung beigetragen.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung des Klägers, den Streitwert auf 11.250 Euro als Mittelwert nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs zu erhöhen, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in ein Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung (mit einer Kellererweiterung) sowie im Übrigen eher geringfügigen baulichen Änderungen. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung R. Er wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung des Bestandes und Neubau eines Wohnhauses“ (Bescheide vom 11. April 2014 und 2. Mai 2014) auf dem an das im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks südlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen (FlNr. …).

Im Bereich der ca. 20 m langen gemeinsamen Grenze des Baugrundstücks (Nordbereich) und des klägerischen Grundstücks (Südbereich / Gartengelände; das Wohnhaus des Klägers situiert um einige Meter weiter westlich) befand sich auf Seiten des Baugrundstücks ein Altgebäude, dessen nördliche Außenwand nach Abbruch an der gemeinsamen Grenze teilweise verblieb und nunmehr mit Blick auf das auf Seiten des Baugrundstücks um ca. 1,70 – 1,80 m gegenüber dem klägerischen Grundstück erhöhte Gelände als Stützmauer mit Brüstung fungiert. Ob bzw. inwiefern der Geländesprung an der gemeinsamen Grenze als natürliches Gelände anzusehen ist und ob bzw. inwiefern der stehengebliebene Teil der Außenwand des Altgebäudes in Richtung des klägerischen Grundstücks bereits vor dem Abbruch ausschließlich oder weitgehend bloße Stützfunktion aufgrund des Geländesprungs zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück hatte, ist zwischen den Parteien umstritten (vgl. hierzu bereits die Beschwerdeentscheidung des Senats im vorausgegangenen Eilverfahren BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger erhob am 12. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg (Nachbar-) Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 2. Mai 2014 aufzuheben. Der Kläger brachte u.a. vor, die Bauvorlagen seien unbestimmt, weil das ursprüngliche Gelände nicht dargestellt sei. Das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot, weil die Planung zum einen ihm gegenüber einmauernd wirke und zudem vielfältige neue Einsichtmöglichkeiten in sein Grundstück ermögliche. Die dominante Wirkung des Neubaus werde durch den Geländesprung an der gemeinsamen Grenze verstärkt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015 wurde Folgendes protokolliert:

„Der Klägervertreter stellt folgende bedingte Beweisanträge:

1. Zum Beweis für die Tatsache, dass das angefochtene Bauvorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten gegenüber dem klägerischen Grundstück verschafft und auch sonst rücksichtslos ist, wird die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

2. Soweit es für das Gericht bei seiner Entscheidung hierauf ankommt, regt der Kläger außerdem eine Grenzfeststellung zum Beweis der Tatsache an, dass die streitgegenständliche Mauer nicht an der Grundstücksgrenze steht, sondern einige Meter abgerückt im Baugrundstück der Beigeladenen.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass hinter dieser Mauer kein gewachsener Grund vorhanden war in Höhe der verbliebenen Mauer, sondern dass das Baugrundstück ursprünglich auf Ebene des Klägergrundstücks lag, regt der Kläger außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Gutachter wird durch Abgrabungen und weitere Untersuchungen feststellen können, ob die Mauer auf Seiten des Baugrundstücks erdberührt war oder nicht.

4. Ebenfalls zum Beweis für die Tatsache, dass sich jenseits der Mauer bis zu den Bauarbeiten kein gewachsener Grund befand, sondern Kellerräume und niedrigeres Gelände als heute, regt der Kläger außerdem an, der Beklagten die Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Abgrabungsberichte (zur Erfüllung der Auflagen aus der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis) aufzugeben, ferner der Beigeladenen die Vorlage der Abrechnungen der Baufirmen. Hieraus wird sich ergeben, ob entsprechender Baugrund ausgehoben und abgefahren wurde, oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute).“

Aufgrund der mündlichen Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015, der Beklagten aufzugeben, die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem klägerischen Grundstück durch Vermessung festzustellen oder feststellen zu lassen sowie die bestehende Mauer in Bezug zu dieser Grenze einzumessen (Ziffer I), und der Beklagten zudem aufzugeben, die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben dem Gericht vorzulegen (Ziffer II).

In der Folgezeit wurden dem Verwaltungsgericht die Abgrabungsberichte der Denkmalschutzbehörde vorgelegt. Unter dem 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass ihr mangels abgemarkter Punkte und Grenzsteine die Feststellung der genauen Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen nicht möglich sei; eine Grenzfeststellung dürfe als hoheitliche Maßnahme nur vom Staatlichen Vermessungsamt durchgeführt werden.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung am 24. November 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers laut Niederschrift an den Beweisanträgen gemäß Niederschrift vom 1. Oktober 2015 festgehalten, soweit diesen noch nicht nachgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 in Ziffer I mit der Begründung aufgehoben, dass es nach den vorliegenden Unterlagen über die Dokumentation der Abgrabungen auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für das vorliegende Verfahren nicht auf die Lage der bestehenden Stützbzw. Einfassungsmauer in Bezug zur Grundstücksgrenze ankomme.

Mit Urteil vom 24. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Die Bauvorlagen seien nicht in der Weise unbestimmt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden könne. Es liege ferner weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren (nach Klageerweiterung) auch Klageanträge dahingehend gestellt worden waren, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten (Anordnung der Beseitigung der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbliebenen Mauer) zu verpflichten bzw. hilfsweise hierüber nach der Rechtsauffassung zu entscheiden, hat der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren diese wieder zurückgenommen, sodass dieser Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Zulassungsverfahren keine Rolle mehr spielt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) sowie (deswegen) auch des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots abgelehnt, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt insofern vor, die freistehende Mauer stelle sowohl statisch als auch nachbarrechtlich etwas völlig anderes als das Altgebäude dar. Es handele sich um ein „aliud“. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abstandsflächenberechnung seien mit Blick auf die von ihm angenommene natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt spekulativ. Aus der Darstellung der heutigen Stützwand an der gemeinsamen Grenze als herkömmliche Hauswand in früheren Plänen sei zu folgern, dass auf Höhe ihrer Sohle (auf seinem Grundstück) das Urgelände verlaufe; hierauf müsse die Abstandsflächenberechnung bezogen werden. Aus seinem Blickwinkel als Nachbarn spiele es keine Rolle, ob hinter der Mauer ein ggf. verfüllter Hohlraum sei, d.h. ob vor langer Zeit innerhalb des Altgebäudes auf dem Baugrundstück eine Aufschüttung auf das Urgelände eingebracht worden sei. Entscheidend sei, dass die Wand für ihn gebäudegleiche Wirkung habe und dass die Baumaßnahme zu einer völligen Umgestaltung der Wand geführt habe, die auch eine Neubewertung aus abstandsflächenbzw. bauplanungsrechtlicher Sicht veranlasse. Zudem sei die vom Erstgericht als Bezugspunkt der Abstandsflächenberechnung herangezogene Aufschüttung im Zuge der aktuellen Baumaßnahme sogar noch bis 1 m unter der Ebene seines Grundstücks abgetragen worden. Hinsichtlich der nunmehr als Stützwand fungierenden Wand als Teil der Nordwand des im Übrigen abgerissenen Altgebäudes liege keine bloße Nutzungsänderung, sondern eine „veritable“, „ganz massive“ Veränderung vor. Eben hierdurch komme es zu neuen Eingriffen in seine Rechte. Ähnlich wie bei einer Dachterrasse hätte der Zielkonflikt z.B. durch ein zurückversetztes Geländer harmonisch aufgelöst werden können. Soweit das Verwaltungsgericht aus der früheren Gebäudewand des Altbestands eine Vorbelastung gegenüber der heute bestehenden Absturzsicherung ableite, werde verkannt, dass sich die Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Außenwand des Altgebäudes sei fensterlos gewesen, sodass vormals eine Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück oder sonstige „unverträgliche Nachbarverhältnisse“ nicht bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht von einer Verbesserung der Verhältnisse rede, ohne sich die Örtlichkeiten angesehen zu haben.

Aus diesen Einwendungen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gefolgert werden. Ein Nachbar – wie hier der Kläger – kann sich als Dritter mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade auch seinem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/ Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/ Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO – sei es hinsichtlich der an bzw. in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Stützmauer mit Brüstung, sei es hinsichtlich des 6 – 7 m weiter südlich stehenden Neubaus – verletzt, ist für die Frage der Begründetheit der hier zugrundeliegenden Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung mithin irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche Abstandsflächen durch das streitgegenständliche Vorhaben im Detail materiell-rechtlich einzuhalten sind.

Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 24. November 2016 nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

In der Sache begrenzt sich der Kläger auch insofern im Wesentlichen auf die Behauptung einer (potenziellen) Verletzung des Art. 6 BayBO, indem er die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts schwerpunktmäßig dahingehend kritisiert, dieses sei vom falschen natürlichen Geländeverlauf als Berechnungsgrundlage des Abstandsflächenrechts ausgegangen bzw. habe den korrekten Geländeverlauf als Grundlage für die Abstandsflächenberechnung nicht hinreichend aufgeklärt und habe bei der Abstandflächenbetrachtung nicht korrekt berücksichtigt, dass hinsichtlich der verbliebenen Mauer an der gemeinsamen Grenze, der für ihn gebäudegleiche Wirkung zukomme, aufgrund einer wesentlichen Funktionsänderung und neuer Belastungswirkungen die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen werde.

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann aber – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auch wenn das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob infolge der Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer erdrückenden Wirkung oder aufgrund neuer Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück eine mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare unzumutbare Situation entsteht, im Ausgangspunkt auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht rekurriert hat, ist es hier nicht stehen geblieben, sondern hat gerade die möglichen Belastungswirkungen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einer differenzierten Bewertung hinsichtlich neuer Einsichtnahmemöglichkeiten einerseits [aa) ] und einer eventuellen sog. „erdrückenden Wirkung“ anderseits [unten bb) ] unterzogen:

aa) Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum einen berücksichtigt, dass bei der vormaligen massiven Bebauung an der gemeinsamen Grenze der östliche Bereich des klägerischen Grundstücks tatsächlich nicht habe eingesehen werden können. Nach Ansicht des Gerichts könne aber bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Grenzmauer nicht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, nicht allein aus nunmehr gegebenen erstmaligen Einsichtnahmemöglichkeiten ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Unzumutbare Auswirkungen seien tatsächlich nicht gegeben, weil es in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität gehöre, dass von Grundstücken / Gebäuden aus Einsicht in andere, benachbarte Grundstücke / Gebäude genommen werden könne. Die mit der erhöhten Lage des Grundstücks der Beigeladenen verbundenen Einsichtsmöglichkeiten erreichten nicht das Ausmaß einer den Kläger unzumutbaren Beeinträchtigung. Die kürzeste Distanz von der nord-westlichen Ecke des Baugrundstücks zur süd-östlichen Ecke des klägerischen Wohnhauses betrage über 9 m. Die Möglichkeit, insbesondere an der Mauer, direkt in den klägerischen Garten zu sehen, bestehe zwar, sei jedoch hinzunehmen. Es handele sich dabei im Vergleich z.B. zu einem Schlafzimmer um einen weniger sensiblen Bereich, zumal sich hinter der Mauer auf dem Baugrundstück nicht unmittelbar eine Terrasse anschließe. Auch vom Neubau selbst ergäben sich keine unzumutbaren Einblicke.

Diese Erwägungen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entsprechen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39). Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal das Verwaltungsgericht (insoweit unbestritten) darauf abgestellt hat, dass die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Wesentlichen den an die Stützmauer zunächst angrenzenden Gartenbereich des Klägers im östlichen Grundstücksteil betrifft, während das Wohnhaus der Kläger selbst ca. 9 m nordwestlich versetzt zur nächstgelegenen Ecke des Baugrundstücks steht (was sich aus den in den vorliegenden Unterlagen, etwa aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan ergibt). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Auch der vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte Vergleich zur Dachterrassenproblematik sowie der Vortrag allgemein neuer Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der Neugestaltung der Nordgrenze des Baugrundstücks, die es so bei der fensterlosen Nordfassade des Altbestandes nicht gegeben habe, zeigen im Verhältnis zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf, machen nicht klar, worin die besondere – und gerade „unzumutbare“ – Belastung des Klägers liegen soll und genügen mithin nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts gerade am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

bb) Zum andern weist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der von ihm verneinten „erdrückenden Wirkung“ darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen in seinen Maßen und insbesondere in der Höhenentwicklung nicht den Rahmen, der durch die umgebende Bebauung vorhanden sei, sprenge. Auch das Gebäude des Klägers weise laut der Beklagten eine vergleichbare Traufhöhe sowie durch das aufgesetzte Satteldach eine größere Firsthöhe auf. Eine rücksichtslos massive Baumasse habe das Vorhaben nicht. Hinsichtlich des Neubaus erfolge keine Grenzbebauung, wie sie bisher bestanden habe, sodass deshalb sogar von einer Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers auszugehen sei. Hinsichtlich der Mauer gelte auch für die Frage der erdrückenden Wirkung, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass diese die Abstandsflächen nicht einhalte, dies nicht automatisch zur Rücksichtslosigkeit führe. Auch insoweit seien die Vorbelastung des Grundstücks und die Grenzbebauung zu beachten. Die verbliebene Mauer sei als Stützmauer und Bestandteil der Rückwand des Grenzgebäudes bereits Jahrzehnte vorhanden gewesen. Im Vergleich zur Situation mit Grenzgebäude stelle sich die aktuelle Situation im unmittelbaren Grenzbereich auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgebrachte erdrückende Wirkung als deutliche Verbesserung dar.

Auch dem hat der Kläger nichts hinreichend Substanziiertes entgegenzusetzen. Seine Einwendungen gegen das Argument der Vorbelastung (vgl. Seite 6 der Berufungszulassungsbegründung vom 9. Februar 2017) mögen hinsichtlich vormals nicht gegebener Einsichtnahmemöglichkeiten greifen, was in diesem Zusammenhang vom Erstgericht nicht anders gesehen wird, s.o. aa). Das Vorbelastungsargument des Verwaltungsgerichts erscheint aber hinsichtlich der vom Kläger behaupteten erdrückenden Wirkung völlig plausibel. Denn vormals muss die als ganze Hauswand ausgestaltete Bebauung an der gemeinsamen Grenze sachlogisch als mächtiger gegenüber dem Nachbargrundstück und der Nachbarbebauung gewirkt haben als die nunmehr zurückgebaute Stützmauer mit Brüstung. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil das Vorbelastungsbzw. Verbesserungsargument allenfalls als Zusatzargument des Verwaltungsgerichts anzusehen ist. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie

– die auf ca. 20 m an der gemeinsamen Grenze verlaufende Stützmauer, die vom Gartenbereich des Klägers aus betrachtet eine Höhe von ca. 2,70 m hat und die zu seinem nordwestlich hiervon gelegenen Wohngebäude einen Abstand von ca. 9 m aufweist,

– sowie der weiter südlich gelegene Neubau, der nach den Planangaben ab Erdgeschoss 9 m hoch ist und dessen Flachdach unter Einbezug des Geländesprungs an der gemeinsamen Grenze damit etwa 10,50 m höher liegt als das Grundstücksniveau des Klägers und dessen nordwestliches Eck vom südöstlichen Eck des klägerischen Wohngebäude ca. 17 m entfernt ist,

in der besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnten. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch hierzu nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das nach der unbestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Maße den Rahmen der Umgebung einhält, dem Gebäude des Klägers förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Von Letzterem ist jedenfalls nach den Darlegungen der Entscheidungsgründe, denen der Kläger ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten ist, auszugehen.

b) Auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Planung verletze nicht wegen Unbestimmtheit Rechte des Klägers, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung deswegen Nachbarrechte des Klägers verletzen könnte, weil die Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung des „natürlichen Geländes“ bzw. des „Urgeländes“ in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt wären. Der Kläger bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung sei nur dann gegeben, wenn auch überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen richtig dargestellt und geprüft worden seien. Hierfür wäre die Darstellung des Urgeländes zwingende Voraussetzung. Es sei nicht überzeugend, soweit das Verwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen damit begründe, dass die Abstandsflächen dem Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ entnommen werden könnten. Es leuchte schon im Ansatz nicht ein, wie das Urgelände, das nur in einem Schnitt oder allenfalls einer Ansicht seinem Verlauf nach gekennzeichnet werden könne, in einem Grundriss hinreichende Darstellung erfahren haben sollte.

Diese Einwände vermögen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Unabhängig von der Frage, ob der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) in den Bauplänen ordnungsgemäß dargestellt wurde oder nicht, ergäbe sich aus einem diesbezüglichen Mangel nicht, dass die Unbestimmtheit eine nachbarrechtsrelevante Relevanz hätte. Letztere kann eine unterbliebene oder nicht hinreichende Darstellung des natürlichen Geländes in der vorliegenden Fallproblematik allenfalls für die korrekte Berechnung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) haben. Auf die Frage, ob in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht insofern die Abstandsflächendarstellung auf dem gestempelten Eingabeplan „Grundriss Kellergeschoss und Erdgeschoss“ Kompensation bieten kann, kommt es vorliegend nicht an. Denn soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt (s.o.), kann die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit von Bauvorlagen, die sich auf die Beurteilung von Art. 6 BayBO auswirken könnten, nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt sein. Ferner ist weder ersichtlich noch substanziiert vom Kläger im Zulassungsverfahren dargelegt worden, dass die hinreichende Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs bzw. des „Urgeländes“ unabdingbar für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots sein könnte. Insbesondere ist nicht auszumachen, dass gerade wegen einer mangelnden Darstellung der Geländeoberfläche gem. § 8 BauVorlV eine Umsetzung der Baugenehmigung droht, die zur Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hätte führen könnte. Denn

– aufgrund der auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ sowie auf den Schnitten B-B und D-D (gestempelter Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“) befindlichen Höhenangaben, die auf ein in den Bauvorlagen definiertes Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) ausgerichtet sind, und

– aufgrund der gemeinsamen Darstellung des Neubaus und dem auf dem Baugrundstück weiter südlich verbleibenden Bestandsgebäude auf der Westansicht und der Ostansicht („Schnitt B-B“) in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“

wird der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück im Bereich des Neubaus und nördlich hiervon – und damit auch die auf diesen Geländeverlauf bezogene Höhe des Neubaus – hinreichend definiert, ohne dass bei der Bauausführung ein Ausführungsermessen oder eine Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich des Höhenverlaufs verbliebe. Entsprechendes gilt für die Höhe der Stützmauer im Bereich der gemeinsamen Grenze, deren Oberkante sowohl durch die auf das vorgenannte Höhenbezugssystem abgestimmten Zahlenangaben (an der für den Kläger relevanten Nordgrenze: „MOK + 0,87“) als auch durch die Darstellung „Schnitt D-D Neubau“ im gestempelten Eingabeplan „Ansichten und Schnitte“ (vgl. dort die nördliche Begrenzungswand der Tiefgarage ganz rechts) hinreichend definiert wird (vgl. insofern auch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung BayVGH, B.v. 17.4.2015 – 15 CS 14.2612 – BayVBl. 2016, 598 = juris Rn. 11).

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich ist die Berufung nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger wendet ein, der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden. Unabhängig von einer unzulässigen Beweisantizipation hätten gerade in Bezug auf die am 1. Oktober 2015 protokollierten Beweisanträge etwa Abrechnungen der Baufirmen ergeben können, ob hinter der Wand lediglich Baugrund ausgehoben und abgefahren worden sei „oder nicht (weil hier vormals Kellerräume vorhanden waren oder niedrigeres Gelände als heute)“. Gleiches gelte für den vom Kläger beantragten Augenschein. Ohne diesen lasse sich bei einer Konstellation wie hier nicht beurteilen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben sei oder nicht. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es auch von seinem Rechtsstandpunkt her sowohl zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften als auch zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gelangt.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – auch unter Berücksichtigung des Gelände-sprungs an der gemeinsamen Grenze verletzt sein könnte. Ebenfalls wurde in diesem Zusammenhang oben ausgeführt, dass es dann für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, wo genau der „natürliche Geländeverlauf“ bzw. das „Urgelände“ anzusetzen ist. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Ob und inwiefern der natürliche Geländeverlauf für die Berechnung der Abstandsflächen relevant ist, bedarf vorliegend – wie gesehen – keiner näheren Betrachtung, weil Art. 6 BayBO nicht zum Prüfprogramm des vorliegend einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung B* … Er wendet sich als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung einer bestehenden Garagenanlage in zwei Asylbewerber-Wohnungen“ (Bescheid vom 24. Februar 2016) auf dem westlich angrenzenden Baugrundstück FlNr. …*).

Für das betroffene, 3 m von der gemeinsamen Grenze sowie 12 – 13 m vom Wohnhaus des Klägers entfernte Garagengebäude des Beigeladenen mit einer Länge von ca. 20,70 m (Ostseite, zum Kläger hin), einer Wandhöhe von 5 m und einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m existiert eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 26. Mai 1987. Nach den vormals als Erweiterung eines Betriebsgebäudes genehmigten Bauvorlagen sind im Jahr 1987 als Nutzungen im Erdgeschoss „Garagen“ und im Obergeschoss „Holz-Lager“ gestattet worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2016 wurde dem Beigeladenen – ohne dass mit seinem Bauantrag vom 1. Februar 2016 ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt wurde – eine Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des Obergeschosses zu zwei Wohnungen erteilt. Es ist der Einbau von sieben Fenstern an der Ostseite vorgesehen. Die Gebäudekubatur ist im Vergleich zwischen den genehmigten Plänen aus dem Jahr 1987 und den Bauvorlagen der streitgegenständlichen Genehmigung im Wesentlichen identisch; Abweichungen der neuen Pläne von den genehmigten Plänen des Altgebäudes bewegen sich hinsichtlich der angegebenen Gebäudemaße im Zentimeterbereich.

Der Kläger erhob am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Der Kläger ließ u.a. vortragen, es liege eine Abstandsflächenverletzung vor, die – auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot indiziere. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Klägers. Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen. Die geplante Wohnnutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, sodass ein sog. Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Es liege weder im Hinblick auf Einblickmöglichkeiten noch auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung wegen Verletzung des Art. 6 BayBO oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rechtswidrig sein und den Kläger in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) verneint, bringt er keine hinreichenden Gründe vor, um eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt diesbezüglich im Zulassungsverfahren vor, es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, da Asylbewerber im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Geflüchteten keine allgemeine Wohnnutzung ausführten, sondern zahlreichen Pflichten (z.B. Meldepflichten) unterlägen. Es sei zu hinterfragen, ob eine Vergleichbarkeit mit den in Art. 2 Abs. 4 BayBO genannten Sonderbauten bestehe; es seien dann Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. Auch der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde einen Brandschutznachweis gefordert habe, zeige, dass ein herkömmliches Genehmigungsverfahren dieser Nutzung nicht gerecht werde.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 BayBO) nicht das Genehmigungsverfahren gem. Art. 60 BayBO, sondern das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO mit einem nur beschränkten Prüfprogramm (ohne Abstandsflächenprüfung) Anwendung fand. Der allein in Betracht kommende Sonderbautatbestand gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO ist nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt weder eine „sonstige Einrichtung zur Unterbringung von Personen“ noch ein „Wohnheim“ in diesem Sinne dar. Die beiden Wohnungen der streitgegenständlichen Genehmigung unterscheiden sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht von einer sonstigen Wohnung auf dem Mietmarkt. Eine „Einrichtung“ – verstanden als organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel unter der Verantwortung eines Trägers, in der typischerweise Menschen untergebracht sind, die in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und / oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 2 Rn. 455, 456) – liegt ersichtlich nicht vor. Bei Fehlen einer besonderen Schutz- und Hilfsbedürftigkeit einer unterzubringenden Person wird die Schwelle zur Einrichtung erst dann überschritten, wenn die Nutzungseinheit von Größe und Belegung her nicht mehr als Wohnung oder einer solchen vergleichbare Nutzungseinheit angesehen werden kann (speziell für Asylbewerberunterkünfte vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 2 Rn. 134 b; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 9 ff.; VG Regensburg, U.v. 23.9.2013 – RO 2 K 13.208 – juris Rn. 15). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bei lediglich zwei einzelnen Wohnungen zur (privaten) Unterkunft einzelner Asylbewerber oder einzelner Asylbewerberfamilien fehlt es zudem an einem auch für einen Heimcharakter erforderlichen Minimum an Organisationsstruktur (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 BV 14.1202 – NVwZ-RR 2015, 526 = juris Rn. 26 ff.).

Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht (Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 604 ff.; Molodovsky/Waldmann, in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 6 Rn. 17 ff.), kann sich der Kläger zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs mithin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern – wie hier – im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Ob das Vorhaben des Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO umfasste Regelung des Art. 6 BayBO mit Blick auf eine zu hinterfragende abstandsflächenrechtliche Relevanz des Umnutzungsvorhabens (BayVGH, U.v. 27.2.2015 – 15 ZB 13.2384 – juris Rn. 11 m.w.N.) überhaupt verletzt bzw. verletzen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

b) Soweit der Kläger sich zur Untermauerung seiner im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Abwehransprüche auf die Verletzung des – im unbeplanten Innenbereich über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder über den Begriff des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 BauGB) Anwendung findenden – Rücksichtnahmegebots beruft, hat er den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substanziiertes entgegenzusetzen, was in Erfüllung der Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte.

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dem werden die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren mit Blick auf das als verletzt behauptete Rücksichtnahmegebot nicht gerecht.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

aa) Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts substanziiert vorgetragen, vgl. im Anschluss bb) und cc).

bb) Die Ausführungen des Klägers zu neuen Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück bleiben zu oberflächlich, um mit Blick auf einen behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu genügen.

Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als grundsätzlich nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39).

Genau hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils abgestellt und ausgeführt, dass Anhaltspunkte, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien. Aus dem Luftbild habe sich für das Verwaltungsgericht ergeben, dass das klägerische Grundstück großzügig zugeschnitten sei. Im Westen – zum Vorhaben des Beigeladenen hin – befänden sich Garage und Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers lägen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergäben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst.

Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte konkret aufgezeigt werden müssen, welche genauen besonders schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehenden – Belastungen sich hieraus für den Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Sein Vortrag, sowohl das Gebäude des Beigeladenen mit einer Länge von 20,76 m (als „langer Riegel“) und einer Höhe von mehr als 5 m als auch der Umstand, dass dort sieben Fenster in seine Richtung eingebaut würden, bewirkten „eine besonders belästigende Situation“, zeigt im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag nichts relevant Neues auf und macht insbesondere nicht im Ansatz klar, worin gerade die besondere unzumutbare Belastung des Klägers im Vergleich zu sonstigen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen liegen könnte.

cc) Ferner enthält der Vortrag des Klägers zur „erdrückenden Wirkung“ zu wenig Substanz, um den Zulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausfüllen zu können. Auf den sowohl vom Erstgericht als auch vom Kläger thematisierten Umstand der Zustimmung des Voreigentümers kommt es dabei nicht an.

Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – noch unveröffentlicht). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Es ist mit Blick auf diese Maßstäbe – worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat – schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wie ein Gebäude mit eine Länge von etwas mehr als 20 m, einer Wandhöhe von 5 m bzw. einer Gesamthöhe von ca. 7,50 m bei einem Abstand von 12 – 13 m zum Wohnhaus des Klägers in einer besiedelten Innerortslage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen dem klägerischen Gebäude förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Klägergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6). Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass das betroffene Gebäude des Klägers in seiner – bestandskräftig genehmigten – Kubatur seit Jahrzehnten besteht.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag des Klägers vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substanziiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.

3. Schließlich besteht ein Berufungszulassungsgrund auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers.

a) Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Anregung des Klägerbevollmächtigten auf Durchführung eines Augenscheintermins übergangen, obwohl die Frage der Einsehbarkeit oder der „erdrückenden Wirkung“ regelmäßig nur aufgrund einer Kenntnis aller Umstände vor Ort zu beantworten seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinreichend ermittelt, wäre es wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage begründet sei.

Hiermit hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger substanziiert ausgeführt wurde, inwiefern das Rücksichtnahmegebot – sei es wegen zusätzlicher Einsichtnahmemöglichkeiten, sei es wegen sog. „erdrückender Wirkung“ – verletzt sein könnte. Damit hat sich der Kläger mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. Januar 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26).

b) Die Berufungszulassung kann auch nicht aufgrund der Rüge des Klägers erfolgen, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es ausweislich der Entscheidungsgründe „andere im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbare (Höhen-) Pläne“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne diese zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. Selbst wenn die Entscheidungsgrundlagen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sein sollten, erfordert eine Gehörsrüge regelmäßig die substanziierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4; B.v. 31.8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3). An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten erteilte isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung W* … (Baugrundstück), das östlich an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin FlNr. … (Nachbargrundstück) angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans, der über festgesetzte Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche regelt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt bei „§ 10 Garagen und Nebengebäuden“ unter Nr. 10.1:

„Garagen und sonstige Nebengebäude dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.“

sowie unter Nr. 10.4:

„Garagen und Nebengebäude dürfen an der Grundstücksgrenze nicht länger als 8,00 m ausgeführt werden.“

Unter dem 16. Dezember 2015 erließ der Beklagte auf vorherigen Antrag der Beigeladenen einen Bescheid für einen Carport auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück (außerhalb festgesetzter Baugrenzen), in dem es unter Nr. 1 heißt:

„Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 ‚B* …‘ 1. Änderung des Marktes W* … wird folgende Befreiung erteilt:

Die erforderliche Befreiung für die Errichtung eines Carports außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze sowie die Überschreitung der Bebauung an der Grundstücksgrenze um 40 cm (insgesamt 8,40 m statt vorgeschriebenen 8 m) werden befürwortet.“

Mit Urteil vom 9. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 gerichtete Anfechtungsklage ab. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin. § 10.1 und § 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit worden sei, seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei die Befreiung nicht unter Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme erteilt worden. Selbst wenn von einer Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung ausgegangen werden würde, sei diese rechtmäßig und deswegen ohne Verletzung von Rechten der Klägerin erfolgt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche isolierte Befreiung die Klägerin in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser dogmatische Ausgangspunkt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 22; B.v. 5.4.2018 – 1 ZB 16.2598 – juris Rn. 4; B.v. 10.4 2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 4) ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

a) Die Klägerin hat in der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, dass die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht drittschützend, ernstlich zweifelhaft ist.

aa) Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei seitlichen Baugrenzen in der Regel von einer nachbarschützenden Festsetzung auszugehen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.) ausreichend zu begründen.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (sog. Gebietserhaltungsanspruch, grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird schon kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Im Übrigen gilt: Ob eine bauplanerische Festsetzung jedenfalls auch dem Schutz Dritter dient, darf die Gemeinde als Plangeber regelmäßig selbst entscheiden. Anders als bei Gebietsartfestsetzungen sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie etwa auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht generell drittschützend. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; zuletzt BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 19.16 – juris Rn. 5). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 16; B.v. 5.4.2018 – 1 ZB 16.2598 – juris Rn. 4; B.v. 10.4 2018 – 1 ZB 17.3 – juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 19.7.2011 – 1 B 128/11 – juris Rn. 7). Eine nachbarschützende Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber über einzuhaltende Grenzabstände explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 27.1.2014 – 2 A 1674/13 – BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gekommen, dass Nr. 10.1 der textlichen Festsetzung als Sonderregelung im Zusammenhang mit den festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermittelt, weil sich ein entsprechender Planungswille weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen lässt. Für eine nachbarschützende Funktion der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nennt die Zulassungsbegründung demgegenüber keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere unterlässt es die Zulassungsbegründung einzelfallbezogen – d.h. ausgerichtet auf die konkrete Festsetzung des Bebauungsplans, auf die Begründung des einschlägigen Bebauungsplans sowie auf sonstige Unterlagen aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans – näher darzulegen, warum es sich hierbei nicht nur um eine die Struktur und die Ordnung des Baugebiets bestimmende Festsetzung aus städtebaulichen Gründen handeln soll.

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, auf dessen Rechtsprechung sich die Klägerin beruft, im Vergleich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie zu anderen Oberverwaltungsgerichten tendenziell großzügiger Nachbarschutz aus (seitlichen und hinteren) Baugrenzen zuerkennt. Allerdings nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Automatismus dergestalt an, dass Festsetzungen seitlicher Baugrenzen – wie Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – kraft Gesetzes bzw. immer nachbarschützend sind. Er kehrt allerdings bei der Beurteilung, ob Festsetzungen über seitliche und hintere Baugrenzen nachbarschützend sind, das Regel-Ausnahme-Verhältnis um, indem er für den Regelfall – also soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Baugrenzen ausschließlich um die Wahrung städtebaulicher Belange ging – davon ausgeht, dass sich in diesen Fällen regelmäßig Anhaltpunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergeben werden und dass der Plangeber zwischen Grenznachbarn der betroffenen Grundstücksseite dann ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründen wollte, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baugrenzen verpflichtet (vgl. VGH BW, B.v. 20.1.2005 – 8 S 3003/04 – NVwZ-RR 2005, 397 = Rn. 7; B.v. 14.6.2007 – 8 S 967/07 – VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 30.6.2015 – 3 S 901/15 – NVwZ-RR 2015, 807 = juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hervor, dass auch bei bauplanerischen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstückfläche ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis nicht schon kraft Bundesrechts begründet werde, sondern dass bei diesen Festsetzungen die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon abhänge, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen sei daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln; maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung ließen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahrens entnehmen (vgl. VGH BW, B.v. 30.6.2015 a.a.O. juris Rn. 10). Insofern geht mithin auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von denselben dogmatischen Grundsätzen aus wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Lediglich hinsichtlich der Herangehensweise bei der Auslegung des jeweiligen Ortsrechts, also bei der Art und Weise der Ermittlung des Willens des Plangebers, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine gewisse Sonderstellung gegenüber anderen Obergerichten der Länder ein (vgl. auch BVerwG, B.v. 13.12.2016 – 4 B 19.16 – juris Rn. 5).

Auch nach der von der Klägerin in Bezug genommenen baden-württembergischen Rechtsprechung bleibt daher die Frage, ob der Plangeber eine Festsetzung im Sinne der Begründung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses nachbarschützend ausgestalten wollte, einzelfallbezogen relevant. Daher dürfte schon allgemein zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu fordern sein, dass sich der Rechtsmittelführer in der Zulassungsbegründung hinsichtlich der Frage der nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung mit dem auszulegenden Willen des Plangebers substantiiert einzelfallbezogen auseinandersetzt und sich nicht damit begnügt, auf eine Rechtsprechung in einem anderen Bundesland zu verweisen, die tendenziell „großzügiger“ mit der Anerkennung von Nachbarschutz aus Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche operiert. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Widerspruch zum einschlägigen Bebauungsplan bzgl. Nr. 10.1 der textlichen Festsetzungen nicht bloß die allgemeine Regelung über Baugrenzen, sondern speziell die – § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO abbedingende – Regelung betrifft, wonach auch Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden dürfen. Insofern hat es das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auslegung, diese Festsetzung sei nicht nachbarschützend, nicht dabei belassen, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung kein Anhaltspunkt hierfür ergebe. Vielmehr hat es sein Auslegungsergebnis in der Sache auch darauf gestützt, dass die zeichnerischen Festsetzungen Garagen und sonstige Nebengebäude auf den einzelnen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans in ganz unterschiedlicher Situierung zuließen, sodass auch die planerische Gestaltung des Baugebiets nicht für einen Nachbarschutz spräche, vgl. Rn. 27 des angefochtenen Urteils:

„(…) Aus der planerischen Gestaltung des Baugebiets ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber im Sinn hatte, Garagen und anderweitige Nebengebäude nur an das jeweilige Hauptgebäude anschließend zuzulassen, um die Grundstücksgrenzen nachbarschützend von Bebauung freizuhalten. Vielmehr finden sich in den zeichnerischen Festsetzungen unterschiedliche Gestaltungen im Hinblick auf die Nebengebäude. Dabei finden sich festgesetzte Garagen und Nebengebäude sowohl unmittelbar anschließend an Hauptgebäude als auch davon losgelöst, teilweise auch an seitlichen Grundstücksgrenzen. (…).“

Mit dieser auf den Einzelfall zugeschnittenen Erwägung setzt sich die Zulassungsbegründung aber überhaupt nicht auseinander, sodass zumindest aus diesem Grund die Zulassungsbegründung hinsichtlich der Argumentation, dass die textliche Festsetzung Nr. 10.1 nach dem Willen des Plangebers nachbarschützend sei und das Verwaltungsgerichts deshalb die Festsetzung falsch ausgelegt habe, nicht hinreichend substantiiert ist. Jedenfalls deshalb sind die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt.

bb) Auch soweit die Klägerin Nr. 10.4 der textlichen Regelung als nachbarschützend bewertet, vermag sie mit ihren Einwendungen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu bewirken.

Zur Begründung seines Auslegungsergebnisses, wonach § 10.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kein Drittschutz zukomme, führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich aus der Begründung des Bebauungsplans in Ziffer 5.0 ergebe, dass die Längenbegrenzung für Garagen und Nebengebäude an der Grundstücksgrenze auf 8 m allein eine Anpassung an die zum Erlasszeitpunkt geltende Fassung der Bayerischen Bauordnung von 1994 dargestellt habe, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayBO a.F. vormals eine Längenbegrenzung von 8 m statt der heute geltenden 9 m vorgesehen habe. Daraus sei erkennbar, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung keinen weitergehenden Schutz für den Nachbarn beabsichtigt habe, sondern vielmehr ohne weitere planerische Absicht die geltende gesetzliche Regelung habe übernehmen wollen.

Die Klägerin trägt hierzu im Zulassungsverfahren gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor, die Aussage, wonach der Satzungsgeber keinen weitergehenden Schutz für den Nachbarn habe erreichen wollen, habe nichts mit der Frage zu tun, ob die Festsetzung nachbarschützend sei. Entscheidend sei nicht, ob der Satzungsgeber gegenüber der Regelung der BayBO keinen weitergehenden Schutz für die Nachbarn habe erreichen wollen, sondern vielmehr, ob eine konkrete Festsetzung überhaupt zum Nachbarschutz erfolgt sei. Eine Regelung, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze die Länge der Bebauung regele, sei nicht aus städtebaulichen Gründen erlassen worden, sondern könne einzig nur dem Nachbarschutz dienen, denn auch dem heutigen Art. 6 Abs. 9 BayBO komme bauordnungsrechtlich unzweifelhaft Nachbarschutz zu. Wenn sich der Satzungsgeber nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften zu Eigen mache und in sein Satzungsrecht übernehme, dann könne nur der Schluss gezogen werden, dass auch die Festsetzung in der Satzung dem Nachbarschutz diene. Insofern komme auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 1989 zu dem Ergebnis, dass Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien.

Diese Einwendungen der Klägerin vermögen nicht substantiiert die Richtigkeit der Auslegung der textlichen Festsetzung durch das Verwaltungsgericht infrage zu stellen. Die von ihr aufgestellte These, die Festsetzung Nr. 10.4 sei nicht aus städtebaulichen Gründen erlassen worden, sondern könne einzig nur dem Nachbarschutz dienen, weil auch Regelungen wie der heutige Art. 6 Abs. 9 BayBO nachbarschützend seien, geht über eine zirkelschlussartige Behauptung nicht hinaus. Denn tatsächlich nennt die Klägerin keine objektiven Anhaltpunkte, warum es der Festsetzung Nr. 10.4 nicht lediglich um die städtebauliche Ordnung geht, sondern von dem Willen des Antragsgegners als Plangeber getragen sein soll, diese nachbarschützend auszugestalten. Allein aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber nach der Begründung des Bebauungsplans eine Anpassung an derzeit geltende materiell-gesetzliche Regelungen verfolgen wollte, folgt nicht per se, dass der Gesetzgeber hiermit einen von diesen – anderweitigen – gesetzlichen Regelungen (hier des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts) unabhängigen Nachbarschutz hat schaffen wollen.

Es trifft auch nicht zu, dass die textliche Festsetzung Nr. 10.4 automatisch nachbarschützend sei, weil der Satzungsgeber sich mit ihr die nachbarschützende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu Eigen gemacht habe. Bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentarstelle Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2017, Art. 6 Rn. 493 wird unter Rekurs auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO (partiell) nachbarschützende Wirkung zukomme, als auf nachbarliche Interessen Rücksicht zu nehmen sei. Das bedeutet, dass im Einzelfall die (insbesondere über eine Baugenehmigung umgesetzte) Zulassung einer Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann, außerhalb festgesetzter überbaubarer Grundstücksflächen auch bei Berufung auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht gegen das auch nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist aber weder der zitierten Kommentarstelle noch der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629 und 20 B 89.2083 – nicht veröffentlicht) zu entnehmen, dass „Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO“, also Festsetzungen im Bebauungsplan mit Regelungsbezug auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, grundsätzlich nachbarschützend sein sollen.

Tatsächlich ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass aus dem vorliegenden, laut Verfahrensvermerk am 20. Juni 1997 bekannt gemachten Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2 B* …“ selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs folgt, dass der Beklagte durch die Regelung selbständig neben der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des Bauordnungsrechts (Art. 6 BayBO) einen eigenständigen, hiervon unabhängigen Nachbarschutz implementieren wollte.

b) Soweit sich die Klägerin für den Fall nicht nachbarschützender Festsetzungen ersatzweise auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots beruft, hat sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage stellen könnte. Die Klägerin wendet ein, dass der Carport eine eigene Abstandsfläche benötige, weil sich die Beigeladene nicht auf die Privilegierung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO berufen könne. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziell ausgeschlossen sei, könne dann nicht aufrechterhalten werden.

Hiermit können keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet werden. Auf die Frage, ob der Carport, für den die streitgegenständlichen Befreiungen erteilt worden sind, die Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO einhält bzw. ob er gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayBO auch ohne Abstandsflächen bauordnungsrechtlich zulässig ist, kommt es im Ergebnis für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen isolierten Befreiung nicht streitentscheidend an.

Ähnlich wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BauGB) ist das Prüfprogramm im isolierten Abweichungs- bzw. Befreiungsverfahren nach Art. 63 BayBO begrenzt. Es wird lediglich am Maßstab des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 oder des § 31 und § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB geprüft, ob der Widerspruch zu den materiellen Anforderungen durch die b e a n t r a g t e Abweichung / Befreiung aufgehoben werden kann. Ob das Vorhaben ansonsten mit den materiellen Anforderungen im Einklang steht, ist wegen der angeordneten Genehmigungsfreiheit grundsätzlich unerheblich. Die Genehmigungsfreiheit bürdet insoweit dem Bauherrn das Risiko auf, dass sein Vorhaben den materiellen Anforderungen entspricht (Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 63 Rn. 51; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: September 2017, Art. 63 Rn. 86; Molodovsky in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 63 Rn. 63 i.V. mit Rn. 54). Bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die von diesem eingeschränkten Prüfprogramm nicht umfasst sind, gelten dieselben Grundsätze wie im Fall eines Verstoßes eines Bauvorhabens gegen von dem jeweiligen Prüfprogramm des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht erfasste Anforderungen (Jäde a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene unter dem 30. November 2015 ausdrücklich nur einen „Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ gestellt. Die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO) war nicht Antragsgegenstand. Hierzu korrespondierend ist mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2015 ausschließlich eine (isolierte) bauplanungsrechtliche Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans – nämlich von Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen – gem. nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V. mit § 31 Abs. 2 BauGB, nicht aber auch eine Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO erteilt worden. Zu der Frage, ob der Carport, für den die bauplanungsrechtliche Befreiung erteilt wurde, mit Art. 6 BayBO übereinstimmt oder ob aufgrund eines Widerspruchs zu Art. 6 BayBO eine gesonderte Abweichung erteilt werden könnte, enthält der streitgegenständliche Bescheid keine Aussage. Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des unmittelbar angrenzenden Nachbarn außer Frage steht, kann sich die Klägerin daher zur Begründung eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen die streitgegenständlichen Befreiungen nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen, weil der Bescheid insofern keine Regelung trifft und daher Rechte der Klägerin aus Art. 6 BayBO von vornherein nicht verletzen kann (zur vergleichbaren Rechtslage im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO, bei dem das Abstandsflächenrecht vorbehaltlich einer ausdrücklich beantragten Abweichung nicht zum Prüfprogramm zählt, vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 19 m.w.N.). Ob der betroffene Carport materiell Art. 6 BayBO tatsächlich verletzt, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

Soweit die Klägerin sich in der Zulassungsbegründung auf die Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots beruft und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen sucht, hat sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung im Ergebnis in Frage stellen könnte. Ihre Argumentation, wonach die bauplanungsrechtliche Befreiung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greift mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kurz.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (unterstellten) Verletzung des Art. 6 BayBO und aus den speziell von diesem anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann – auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich für einen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis sorgen sollen – nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch ggf. rechtswidrigen) Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich u n z u m u t b a r beeinträchtigt wird. Insbesondere ist der Schluss nicht gerechtfertigt, dass eine – hier von der Klägerin behauptete – Verletzung der Abstandsflächenvorschriften automatisch oder regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt. Entscheidend sind – auch und gerade mit Blick auf typische Belastungen wie Verschattung bzw. Einschränkung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse, erdrückende oder abriegelnde Wirkungen sowie neue Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbargrundstück aus – die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 22; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 6.4.2018 – 15 ZB 17.36 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 13 ff.). Insofern ist auch das Verwaltungsgericht bei der Bewertung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, nicht bei der Feststellung, dass das – aus seiner Sicht wegen Art. 6 Abs. 9 BayBO eingehaltene – bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht verletzt sei, nicht stehen geblieben. Vielmehr hat es mögliche Belastungswirkungen fallbezogen thematisiert und ausgeführt, dass eine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachtende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens oder anderweitige unzumutbare Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch das Vorhaben nicht in Betracht kämen (vgl. Rn. 34 der angegriffenen Entscheidung). Bei dem vorliegenden Carport handele es sich – so das Erstgericht weiter – um ein nicht massiv wirkendes Vorhaben mit geringer räumlicher Ausdehnung. Etwaige Einwirkungen seien zudem nach der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO als sozialadäquat hinzunehmen, soweit diese dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO entsprächen. Stellplätze und Garagen seien im Rahmen des für die Nutzung notwendigen Bedarfs grundsätzlich sozialadäquat und nachbarverträglich. Das gelte auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zur Klägerin. Das Wohngebäude der Klägerin befinde sich ca. 27 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Der streitgegenständliche Carport sei zudem kaum sichtbar, da er bis auf wenige Zentimeter des schräg verlaufenden Daches von einer Hecke auf dem Nachbargrundstück, auf deren Erhalt die Klägerin Wert lege, verdeckt werde.

Die von der Klägerin für das von ihr gewollte Berufungsverfahren angemahnte Feststellung, dass die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten seien (weil Art. 6 Abs. 9 BayBO nicht greife), ist – wie gesehen – kein ausschlaggebendes Argument für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Ihre These, dass – weil die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehöre – das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen dann verletzt sei, wenn die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten seien, ist so rechtlich nicht korrekt (s.o.). Das gilt insbesondere für die in der Zulassungsbegründung geäußerte Rechtsansicht, es komme auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu nicht vorliegenden Riegel-, erdrückenden oder sonstigen unzumutbaren Wirkungen (Rn. 34 des angegriffenen Urteils) nicht an, da dies nur von Bedeutung sei, wenn man die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften bejahen würde. Insgesamt hat damit die Klägerseite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, um die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Rechtsanwendung zum Rücksichtnahmegebots zu begründen. Denn inwiefern gerade durch den Carport, für den die streitgegenständliche Befreiung erteilt worden ist, unzumutbare Belastungen für sie folgen, hat die Klägerin gerade nicht dargelegt.

c) Da die Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nrn. 10.1 und 10.4 der textlichen Festsetzungen keine nachbar- bzw. drittschützende Wirkung zukomme, nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen (s.o.), kommt es auf die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach selbst bei Annahme von Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen keine Rechtsverletzung der Klägerin erkennbar sei (vgl. Rn. 35 bis 41) nicht mehr an. Damit sind die Einwendungen der Klägerin, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen, sowie ihre Ausführungen, wonach das behördliche Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei (vgl. Seiten 4 f., 10 f. der Zulassungsbegründung vom 21.4.2017), nicht relevant. Zwar kann sich bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung aus einem Ermessensfehler bei der Erteilung der Befreiung ein Abwehranspruch des Nachbarn ergeben. Der durch die nachbarschützende Festsetzung vermittelte Drittschutz erstreckt sich nämlich auch darauf, dass bei einer Befreiung die nachbarlichen Belange ordnungsgemäß – und damit auch ermessensgerecht – gewürdigt werden. Anders ist es jedoch bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung. Hier ergibt sich der Nachbarschutz nicht schon aus der Festsetzung, sondern erst aus dem nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit kommt es auf Ermessenfehler bei der Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht an (BayVGH, B.v. 16.8.2005 – 1 CS 05.1421 – juris Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 2.9.2009 – OVG 10 S 24.09 – juris Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Auch wenn – wie die Klägerin vorbringt – eine Divergenz in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Bundesländer grundsätzlich besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 31), verlangt das Gebot der Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auch bei diesem Berufungszulassungsgrund, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hinreichend substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist; auch und gerade in rechtlicher Hinsicht muss die Materie ausreichend durchdrungen werden (Happ in Eyermann a.a.O. § 124a Rn. 68 m.w.N.). Diesen Darlegungsobliegenheiten hat die Klägerin, wie sich aus den vorherigen Ausführungen zu 1. ergibt, nicht genügt. Wie oben gezeigt, geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den übrigen Oberverwaltungsgerichten der Länder – hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung seitlicher Baugrenzen in einem Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung hat, von denselben dogmatischen Grundsätzen aus. Insbesondere hängt auch nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die nachbarschützende Qualität einer Festsetzung zur überbaubaren Grundstückfläche vom Willen des örtlichen Plangebers ab, also davon, welchen – durch Auslegung zu ermittelnden – Zweck dieser mit der Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Allein der Umstand, dass die Verwaltungsgerichtshöfe in Baden-Württemberg einerseits und Bayern andererseits bei der Art und Weise der Ermittlung des Willens des Plangebers unterschiedlich vorgehen, rechtfertigt es – insbesondere ohne weiteres Eingehen auf die einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 27 des angegriffenen Urteils vom 9. Februar 2017) – im vorliegenden Fall nicht, allein den Verweis auf diese Unterschiede für die Erfüllung der Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Berufungszulassungsgrunds ausreichen zu lassen. Auf die obigen Ausführungen unter 1. a) aa) wird Bezug genommen.

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert dabei regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; BB.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

a) Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob man die Bebauungsplansatzung bei seitlichen Baugrenzen grundsätzlich als objektiv-rechtlich qualifiziert und sich aus den Unterlagen ergeben muss, ob ein Nachbarschutz auch gewollt war (BayVGH) oder ob man bei seitlichen Baugrenzen zunächst den Nachbarschutz als implementiert erachtet und nur bei Anhaltspunkten für ausschließlich städtebauliche Gründe die nachbarschützende Wirkung verneint (VGH Mannheim)“,

fehlt es an einer hinreichend substantiierten Durchdringung des Prozessstoffs und der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auf die Erwägungen oben zu 1. a) aa) und 2. wird verwiesen.

b) Die in der Zulassungsbegründung ferner formulierten Fragen:

– Ist „bei dem Begriff der Garage i.S.d. Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO auf die Definition der GaStellV abzustellen“ bzw. hat „der Nachbar einen Anspruch auf Einhaltung dieses Nutzungszwecks“?

– „Sind Dachüberstände in die 9m-Grenze von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO einzubeziehen, insbesondere dann, wenn sie für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungszwecks einer Grenzgarage benötigt werden oder wenn sie sich grenzseitig auf das Nachbarstück auswirken, weil (…) die Dachüberstände aneinandergebaut sind und zusammen mit einem Nachbargebäude eine Verlängerung der Gebäudewand darstellen?“

– „Ist die Regelung unter Art. 6 Abs. 9 S. 2 BayBO, wonach die gesamte Grenzbebauung (…) auf allen Grundstücksgrenzen nicht mehr als 15 m betragen darf, nachbarschützend?“

sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil zum einen die Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 BayBO nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheids vom 16. Dezember 2015 ist, sodass dieser Bescheid von vornherein keine Rechte der Klägerin aus Art. 6 BayBO verletzen kann, und zum andern allein aus der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften (auf deren Klärung die gestellten Fragen abzielen) nicht automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann. Auf die Ausführungen oben zu 1. b) wird Bezug genommen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629, 20 B 89.02083) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden.

Die Klägerin führt in der Zulassungsbegründung aus, der Verwaltungsgerichtshof sei in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien und dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 hiervon abweiche. Dies sei hinsichtlich der Beurteilung der Nr. 10.4 der textlichen Festsetzungen entscheidungserheblich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hätte sie einen Anspruch auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gehabt.

Tatsächlich lässt sich aber aus Sicht des Senats der (unveröffentlichten) Entscheidung BayVGH, U.v. 29.9.1989 – 20 B 88.01629, 20 B 89.02083 – kein tragender Rechtssatz entnehmen, wonach Festsetzungen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nachbarschützend seien, vgl. auch oben 1. a) bb). Die Zulassungsbegründung unterlässt es auch, sich in einer den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise mit dieser Entscheidung näher inhaltlich auseinanderzusetzen und gestützt hierauf näher zu begründen, in welchem genauen Zusammenhang der in Bezug genommenen Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof vormals einen Rechtssatz mit diesem Inhalt aufgestellt haben soll.

5. Soweit – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – möglicherweise Bedenken an der Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der streitgegenständlichen isolierten Befreiungsbescheids bestehen, weil dieser nicht auf konkrete Zeichnungen mit Grundrissen und Schnitten (vgl. § 8 BauVorlV) Bezug nimmt und auch nach den hier vorliegenden Unterlagen solche Bauzeichnungen (etwa über einen Bescheidstempel) nicht zum Gegenstand der Befreiungsentscheidung erklärt worden sind (zu Bestimmtheitsanforderungen bei einer isolierten Befreiung vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 B 14.1840 – juris Rn. 21 ff.; im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung vgl. auch Schwarzer/ König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 35; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2017, Art. 68 Rn. 468) war hierauf seitens des Senats nicht näher einzugehen, § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; die aufschiebende Wirkung der Klage - 8 K 7767/13 - der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ als Stelzenhaus.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung .... Für das Grundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist, existiert kein qualifizierter Bebauungsplan.

Auf dem nördlich daran angrenzenden Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., für das ebenfalls kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, beantragten die Beigeladenen mit Bauantrag vom 20. August 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Stelzenbauweise. Zu einem vorangegangenen Antrag auf Bauvorbescheid vom 16. April 2014 hat das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wie folgt Stellung genommen:

„Das betroffene Flurstück ... (Gemarkung ...) und das Bauvorhaben liegen vollständig im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet HQ100 des ..., einem Gewässer dritter Ordnung. In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Einzelbauvorhaben nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 6 WHG untersagt. Ausnahmen sind nur unter den vier kumulativen Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zulässig. Fachliche Prüfung und Auflagen/Bedingungen gemäß § 78 WHG:

Der maßgebende Hochwasserstand HW100 liegt in diesem Gewässerabschnitt bei rund 413,9 m über NN. Höhenangaben in m ü NN sind den Antragsunterlagen zu entnehmen. Die Hochwasserrückhaltung wird durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und eine bestehende Hochwasserschutzanlage ist in diesem Gewässerabschnitt nicht vorhanden.

Der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum für das Wohngebäude auf Stützen kann als unwesentlich eingestuft werden und muss – in diesem Einzelfall – deshalb nicht ausgeglichen werden. Das Bauvorhaben kann im Hochwasserfall unterströmt werden. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden durch das Bauvorhaben nicht nachteilig verändert. Ein Sicherheitszuschlag (Freibord) von 50 cm zu HW100 wird in der Bauvoranfrage bereits berücksichtigt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Bauvorhaben nach den Wassergesetzen unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Bedingungen deshalb zugestimmt werden“.

Mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 19. September 2014 wird ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 15. Mai 2014 weiterhin unverändert gültig sei. In den Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung sei deutlich darauf hinzuweisen, dass das Urgelände – bis auf die Gebäudestützen – höhenmäßig nach Baufertigstellung wieder hergestellt und erhalten bleiben müsse, dass der Treppenabgang von der Terrasse zum Garten am ... wegfalle oder so ausgebildet werde, dass ein „Hochziehen/Hochklappen“ im Hochwasserfall möglich sei (Freiheiten des Abflussquerschnittes) und besonderer Wert auf den Nachweis der Standsicherheit – insbesondere der Stützen – gegen Aufprall und Eisgang im Hochwasserfall gelegt werde.

Der Antragsteller hat im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben, die seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 behandelt wurden.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“, auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... sowie die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter Anfügung der seitens des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach empfohlenen Nebenbestimmungen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben halte die gesetzlich geforderte Abstandsfläche ein. Die Stadt ... habe darüber hinaus ein Einmessungsprotokoll verlangt, um die fachgerechte Umsetzung der Planung sicherzustellen. Ein „Einmauerungseffekt“, wie er bei der Frage der dem § 34 immanenten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Bedeutung sein könne, sei nicht feststellbar. Zum einen liege das geplante Wohnhaus im Norden der benachbarten Grundstückes FlNr. ... und damit auf der der Hauptbelichtungsrichtung abgewandten Seite. Daneben grenzten an das Nachbaranwesen im Osten und Süden öffentliche Straßen mit einer großzügigen Straßenbreite von jeweils sieben und acht Metern an. Die Zahl der notwendigen Stellplätze betrage laut Stellplatzsatzung mindestens zwei, welche in den Bescheidauflagen auch gefordert worden seien. Es handele sich hierbei allerdings nicht um eine dem Nachbarschutz dienende Vorschrift.

Wegen der Grundstücksausnutzung bzw. des Einfügens in die nähere Umgebung würden seitens der Stadt ... keine Bedenken erhoben. Zutreffend sei, dass das Anwesen des Nachbarn FlNr. ... zu einem weitaus geringeren Anteil baulich ausgenutzt werde. Insbesondere die in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücke ... sowie die Reihenhausanlage in der Ecke ... seien allerdings in hohem Maße baulich ausgenutzt, so dass das geplante neue Anwesen diesbezüglich nicht aus dem vorgegebenen Rahmen falle. Die Befürchtung, dass sich infolge eines Bezugsfalls weitere, aus Sicht des Nachbarn optisch nicht überzeugende Anlagen (Stelzenhäuser) entwickeln würden, werde – ungeachtet der optischen Bewertung des Vorhabens – aus Sicht der Stadt ... nicht geteilt. Denn es handele sich hier um den Schluss einer Baulücke im Innenbereich, während eine weitere Bebauung des Areals als Außenbereichsvorhaben nur unter den strengen Kriterien des § 35 BauGB zugelassen werden könnte.

Gegen die dem Antragsteller per Einschreiben am 2. Januar 2015 zur Post gegebene und zugestellte Baugenehmigung hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2015 am 3. Februar 2015 Klage erhoben (AN 9 K 15.00170). Am 7. August 2015 hat der Antragsteller Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, in der Sitzung des Bauausschusses der Stadt ... vom 9. Februar 2009 seien die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, festgesetzt mit Verordnung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 1978, nach Ermittlung des HQ100 neu festgesetzt worden. Das Überschwemmungsgebiet umfasse seither die Grundstücke FlNr....und 17 vollständig sowie die FlNr. ... zur Hälfte und das Grundstück FlNr. ... zu einem Drittel. Auf Grund der Lage dieser Grundstücke im neu festgesetzten Überschwemmungsgebiet sei ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... für den Teilbereich zwischen „....“ und „...“ aufgehoben und eine Bauvoranfrage bezogen auf das Grundstück FlNr. ... auf Grund der Lage der geplanten Wohnhäuser im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet abgelehnt worden.

Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da sich das Baugrundstück im Außenbereich befindet. Wie die Antragsgegnerin selbst bereits im Jahr 2009 für das Grundstück FlNr. ... festgestellt habe, sei trotz der vorhandenen Umgebungsbebauung vom Außenbereich auszugehen. Das Grundstück der Beigeladenen FlNr. ... schließe unmittelbar an das Grundstück FlNr. ... und damit an den von der Antragsgegnerin selbst qualifizierten Außenbereich an. Zwingend sei damit auch das Grundstück der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen, da die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich grundsätzlich an der Grenze der vorhandenen Bebauung ende. Durch das frühere Handeln der Antraggegnerin und die bereits im Jahr 2009 getroffene Gebietsqualifizierung sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden. Nach Art. 3 GG habe die Verwaltung gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise zu behandeln. Die Antragsgegnerin sei an ihre getroffene Entscheidung und ihre selbst gesetzten Maßstäbe gebunden. Durch die Qualifizierung des Gebietes um die Grundstücke FlNr. ...seien unter anderem Verfügungen der Grundstückseigentümer mit rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen getroffen worden. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung der Situation zulassen würden, seien seither nicht eingetreten. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Die Bebauung mit einem Wohngebäude sei damit nicht zulässig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele.

Selbst wenn es sich bei dem Grundstück um ein Innenbereichsgrundstück handeln sollte, füge sich das Bauvorhaben jedenfalls nicht in die nähere Umgebung ein. Die Umgebung sei durch Wohngebäude, die einem gewachsenen Ortsbild entsprächen, geprägt. Der Charakter des Ortsbildes sei eher als dörflich zu bezeichnen. Moderne Gebäude seien nicht vorhanden. Die Grundstücke wiesen eine lockere Bebauung und damit eine geringe überbaute Grundstücksfläche auf. Das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen stelle ein hochmodernes Stelzenhaus dar. Im Abstand von 3,5 m zum Grundstück des Antragstellers solle ein Gebäude von 14,7 m Länge und einer Gesamthöhe von 7,9 m errichtet werden. Überbaut werden solle eine Fläche von 190 qm von 325 qm Grundstücksfläche, mithin nahezu die gesamte Grundstücksfläche. Damit sei insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise ein Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung zu verneinen. Aufgrund der deutlichen Andersartigkeit des Bauvorhabens sei ein Einfügen des Bauvorhabens nicht gegeben.

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich sei nachbarschützend. Auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB sei das Gebot der Rücksichtnahme und damit das Erfordernis, nachbarschützende Interessen im Hinblick auf das Einfügen des Bauvorhabens zu beachten. Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend verletzt. Aufgrund der Auswirkungen der künftigen Nutzung und des Interesses des Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sei eine Verletzung der Rechte des Antragstellers gegeben. Das Vorhaben weiche auf Grund der auffallenden baulichen Gestaltung deutlich von der Umgebungsbebauung ab. Das Gebäude wirke auf Grund der Höhe und der überbauten Grundstücksfläche wie ein massiver Riegel in der ansonsten locker bebauten Umgebung. Diese gleichsam „erdrückende Wirkung“ verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Auch optisch sei die erhebliche Abweichung vorliegend der Nachbarschaft und damit dem Antragsteller nicht zuzumuten. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Da die Beigeladenen bereits mit Baumaßnahmen begonnen hätten, sei zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor Entscheidung des Klageverfahrens daher die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klagen (Az. AN 9 K 15.00170) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 anzuordnen.

Darüber hinaus wird beantragt,

den Beigeladenen schnellstmöglich aufzugeben, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung über den Eilantrag einzustellen.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben sich im Eilverfahren bislang nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren AN 9 K 15.00170, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers (§ 88 VwGO) allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, nicht hingegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung, zumal sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung beschränkt und für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung insoweit jeglicher substantiierter Vortrag seitens des Antragstellers fehlt.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtschutzziel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.2014 – 3 B 74/13; vom 25.6.2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 RdNr. 2 und vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO, Nr. 38, RdNr. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris RdNr. 6). Das erkennende Gericht darf somit nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“-Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Unter Berücksichtigung, dass bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, § 88 RdNr. 3), war das im Antrag und im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtschutzziel zu ermitteln und dahingehend auszulegen, dass Streitgegenstand im Klageverfahren sowie im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren ausschließlich die Baugenehmigung sein soll (vgl. zur Auslegung des Klageantrages BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 D 74/13 – juris; in abweichender Auslegung insoweit VG Neustadt, B.v. 26.9.2014 – 3 L 779/14.NW – juris). Ausweislich der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. April 2015 ist Streitgegenstand „die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung“. Dementsprechend beschränkt sich der Antrag vom 6. August 2015 im Eilrechtsverfahren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung. Dass Rechtschutz auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung erstrebt wird, ergibt sich vorliegend weder aus den gestellten Anträgen noch aus dem Parteivorbringen.

Der dahingehend ausgelegte Antrag ist statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage insoweit zulässig ist (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 ist auch nicht mangels eines Rechtschutzinteresses unzulässig. Das Ziel des Antragstellers besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Dezember 2014 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG aufschiebende Wirkung zukommen würde (vgl. VG Neustadt, B.v. 26.9.2014, a.a.O.), lässt das Rechtschutzinteresse an dem vorliegend begehrten Eilrechtschutz gegen die Baugenehmigung unberührt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 7 B 220/14 – juris RdNr. 4 ff.). Der Antragsteller ist wegen einer möglichen Verletzung nachbarschützender Vorschriften auch antragsbefugt.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Satz 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 RdNr. 146, 152; Schmitt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20; ständige Rechtsprechung BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.).

Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen die Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – den Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58; BayVGH B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris RdNr. 3).

Auch der Umstand, dass das Vorhaben im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und die Stadt Ansbach deshalb eine Dispensierung vom Bauverbot nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 RHG erteilt hat, führt nicht zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Das Bauvorhaben der Beigeladenen bedarf neben der Baugenehmigung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG. Das Vorhabensgrundstück liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des .... Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (grundsätzlich) untersagt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde aber abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird (Nr. 1), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr. 4) oder wenn die nachteiligen Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Diese Regelungen gelten nach § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete) entsprechend.

Die Voraussetzung einer Dispensierung nach § 78 Abs. 3 WHG sind keine im Rahmen der Baugenehmigung nach § 59 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird nach § 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO. Die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung und der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung erfolgt in separaten Verwaltungsverfahren und ist daher nicht Bestandteil der nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es kann insofern dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorlagen. Des Weiteren kann offenbleiben, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz, insbesondere nach § 78 WHG drittschützende Wirkung haben (ablehnend im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 32 WHG alte Fassung, B.v. 17.8.1972 – IV B 162.71 –, juris: Sächsisches OVG, B.v. 10.7.2012 – 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; Niedersächsisches OVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Stand August 2014, Vorb. § 72 bis 81 WHG, RdNr. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebietes OVG Niedersachsen, B.v. 11.3.2010 – 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 - BayVBl. 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme VG Regensburg, U.v. 21.3.2013 – RO 2 K 11.2064 – juris; Jeromin, NVwZ 2009, 1079; VGHBW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 -, RdNr. 6 juris; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 -, RdNr. 42 juris).

Der Antragsteller kann sich daher unabhängig von der Frage der drittschützenden Wirkung von § 78 WHG nicht auf die Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen berufen, als diese gerade nicht Gegenstand des bauaufsichtsrechtlichen Prüfprogramms sind.

Die Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid gegen keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Gleichwohl wurde auf Grund der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO geprüft und zum Nachweis der Einhaltung eine Einmessungsbescheinigung eines Sachverständigen eingefordert.

Nach summarischer Überprüfung verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 keine schutzwürdigen Nachbarrechte des Antragstellers. Für die Frage der Einhaltung des geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorhabensgrundstück als „Baulücke“ an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung teilnimmt (§ 34 BayGB), oder ob die unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang unterbricht und als „Außenbereich im Innenbereich“ mit der Konsequenz einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB anzusehen ist. Ein Bebauungsplan existiert weder für das Grundstück des Antragstellers noch für das Vorhabensgrundstück. Die Art der baulichen Nutzung des Vorhabensgrundstücks dient ebenso wie bei dem Grundstück des Antragstellers dem Wohnen, so dass die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nicht im Streit steht (faktischer Gebietsbewahrungsanspruch).

Die Frage der bauplanungsrechtlichen Einstufung des maßgeblichen Bereichs bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da das Gebot der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben unabhängig davon einzuhalten ist, ob das Grundstück dem unbebauten Innenbereich, wie von der Antragsgegnerin angenommen, oder aber wie von Antragstellerseite vorgetragen, dem Außenbereich zuzuordnen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten; es ist normativ sowohl in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „sich Einfügens“ als auch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ bzw. in dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB enthaltenen Belang des Hochwasserschutzes oder als ungeschriebener öffentlicher Belang verankert.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt voraussichtlich weder wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss (vgl. nachfolgend unter 1), noch wegen einer erdrückenden Wirkung (vgl. nachfolgend unter 2) zu Lasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

1.

Das genehmigte Vorhaben verletzt wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss voraussichtlich nicht das hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB oder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers.

Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon, ob sich das Vorhabensgrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB befindet, oder das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Rücksichtnahmegebot zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris). Im Falle einer Außenbereichslage könnte der Antragsteller negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB geltend machen. Die Vorschrift schützt auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind (BayVGH, B.v. 30.4.1997 – 27 ZS 97.984 – NVwZ RR 1998, 358; B.v. 2.5.2003 – 25 CS 03.32 – juris; B.v. 4.6.2003 – 22 CS 03.1109 – juris).

Bei einer Beurteilung des Vorhabensgrundstücks nach § 34 BauGB kann das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu beachtenden Einfügungsgebots berührt sein (vgl. BVerwG vom 5.3.1984, NVwZ 1984, 646). Zwar gehören Belange des Hochwasserschutzes explizit nicht zu den Kriterien, nach denen die Zulässigkeit eines Innenbereichsvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist (vgl. VG Dresden, U.v. 16.6.2009 – 4 K 2574/07 – juris; BayVGH, B.v. 6.6.2002 – 14 B 99.2545 – juris). Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es bei der Beurteilung der städtebaulichen Relevanz nicht um die Zuordnung zu einem der vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) geht, sondern um die Frage, auf welche Belange sich ein nach diesen Kriterien zu beurteilendes Vorhaben auswirken kann. Für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss maßgeblich ist in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Ein Vorhaben kann wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009, a.a.O.).

Infolge des Bauvorhabens wird sich die Hochwassergefahr für das Grundstück des Antragstellers jedoch nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht unzumutbar erhöhen. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unzumutbaren Folgen einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 15. Mai 2014 und vom 19. September 2014 verletzt das Bauvorhaben voraussichtlich nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes beeinträchtigen würde. Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes wird die Hochwasserrückhaltung durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und der Verlust an Retentionsraum durch das Wohngebäude auf Stützen als unwesentlich eingestuft. Auf Grund der Stellungnahmen kann daher für den Fall eines hundertjährlichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkte Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen würde. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Stellungnahme ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war, oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1842 – juris; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48; B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 -; B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 -; B.v. 9.1.2014 – 8 ZB 12.1264 – jeweils juris). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Mit einem bloßen Bestreiten der Richtigkeit können solche fachliche Beurteilungen nicht erschüttert werden. Dies gilt umso mehr, als gerade den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetz eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F.; Art. 63 Abs. 3 Satz BayWG n.F.) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2011 – 22 ZB 10.2358 -; B.v. 18.2.2011 – 22 CS 10.2460 – juris m.w.N.).

Da das Vorhaben entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach voraussichtlich keine nachbarschützenden Belange des Hochwasserschutzes beeinträchtigt, ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme insoweit als nicht verletzt anzusehen.

2.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht auf Grund seiner baulichen Gestaltung, seiner Höhe und der überbauten Grundstücksfläche das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00623 – juris).

Das Vorbringen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein modernes Gebäude, das sich in die Umgebungsbebauung wegen seiner Andersartigkeit nicht einfüge, ist nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben.

Hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris RdNr. 14; VG Augsburg, B.v. 8.7.2015 – Au 5 S 15.706 – juris RdNr. 31). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des Nachbarn entfaltet (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris RdNr. 3). Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. VG München, B.v. 19.6.2008 – M 8 SN 08.1889 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris).

Das Vorhaben verletzt insoweit das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Für eine solche Verletzung reicht es nicht, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ RR 1997, 516). Nur bei „erdrückender“ oder „abriegelnder“ Wirkung des Vorhabens auf den Nachbarn vermittelt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall subjektiv individuellen Schutz. Eine solche erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das Maß der überbauten Grundstücksfläche auf dem Vorhabensgrundstück ist insbesondere unter Berücksichtigung der an der Straße „Am Ring“ gegenüberliegenden Bebauung nicht anzunehmen, eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2 ½-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – NVwZ 1987, 34: 3 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH. B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl. 2009, 771; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris RdNr. 21). Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude der Beigeladenen die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten wird, und des Abstandes des Wohngebäudes des Antragstellers von der Grundstücksgrenze, ist nicht von einer erdrückenden Wirkung und damit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen (vgl. zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris).

Kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 1 NE 14.2419 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 96, 170).

Soweit sich der Antragsteller auf die auffallende bauliche Gestaltung sowie die „Andersartigkeit“ des Vorhabens beruft, kann dies dem Rechtsschutzbegehren insoweit nicht zum Erfolg verhelfen, als bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen nicht nachbarschützend sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2004 – AN 9 K 03.00966 – juris). Dass auf Grund der Modernität des Vorhabens das vorhandene Maß der Umgebungsbebauung durch die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes (insbesondere Höhe, Geschosszahl) in rücksichtsloser Weise nicht eingehalten würde, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2014 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

 

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude.

Die Klägerin, Betreiberin des Hafens in R. und öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Hafeneisenbahn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG, ist Eigentümerin des südlich der Straße „D.“ gelegenen, 1.523 m² großen Grundstücks FlNr. 1909/16 Gemarkung R., auf dem sich eine zum Hafen in R. gehörige Gleisanlage befindet. Im Norden und Osten grenzt das 2.197 m² große Grundstück FlNr. 1909/17 der Beigeladenen an. In dessen östlichem Teil befindet sich ein Verwaltungsgebäude („D. 20a“), für das der Ersten Do.-Da.-Gesellschaft mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 1957 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Grundstücke liegen südlich der Donau im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines (weiteren) Verwaltungsgebäudes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1909/17 („D. 20“).

Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht R. Klage erhoben. Nach mehrfacher Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. April 2013 mit im Wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin sei durch die Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Gegen Abstandsflächenvorschriften sei nicht verstoßen worden. Eine Abstandflächentiefe von 0,25 H genüge, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Sie müsse nicht mit weiteren Beschränkungen ihres Betriebs in Bezug auf den Schienenverkehr oder auf den von ihm ausgehenden Gewerbelärm rechnen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks infolge einer Behinderung des Hochwasserabflusses von der Donau sei nicht feststellbar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Ansiedelung des Verwaltungsgebäudes in der Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb nach der Richtlinie 96/82/EG scheide schon deswegen aus, weil es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes, sondern um ein privates Bürogebäude handle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 - DVBl 2002, 1556 f.; B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 f.). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104/140; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen.

1. Nach den Ausführungen im Zulassungsantrag ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Baugenehmigung zulasten der Klägerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie infolge des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbare Einschränkungen ihres Betriebs zu befürchten hat.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, seine Umgebung aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 31 f.). Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Auch Vorbelastungen sind in der Regel bei beiden Fallgestaltungen zu beachten (zur Ausnahme im Störfallrecht vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 34; B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - ZfBR 2013, 479/480). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen (vgl. § 17 Abs. 1 BImSchG) zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 4 C 5/09 - BauR 2010, 726/727; BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - BayVBl 2009, 208/209 = juris Rn. 20, 29 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Betrieb der Klägerin aufgrund des genehmigten weiteren Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1909/17 mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen muss.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keine Beschränkungen des Schienenverkehrs zu befürchten habe, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

b) Soweit es um den durch den Hafenbetrieb hervorgerufenen Gewerbelärm geht, legt die Klägerin schon nicht dar, von welchem ihrer Betriebsgrundstücke unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Bauvorhaben ausgehen, die weitere Betriebsbeschränkungen zur Folge haben könnten. Im Übrigen sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Bauvorhaben nicht überschritten werden, ernstlich infrage zu stellen.

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314/319 f.). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) konkretisiert (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Nach Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm ist in Gewerbegebieten tags ein Richtwert von 65 dB(A) und nachts ein Richtwert von 50 dB(A) einzuhalten. Dass diese Werte an dem geplanten Verwaltungsgebäude durch die von dem Betrieb der Klägerin herrührenden Geräusche nicht überschritten werden, wird durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernstlich infrage gestellt.

aa) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine gutachterliche Stellungnahme des Umweltingenieurs R. vom Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 11. April 2013 gestützt, wonach das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs von Immissionen liege, die einen höheren Nachtwert als 50 dB(A) ergäben, erhebt sie Einwände gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Diese führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf „Immissionsprognosen aus einer benachbarten Bauleitplanung“ stützen dürfen, weil dieses Bauleitplanverfahren im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und es sich „um Zielwerte handle“, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Weder der Umstand, dass das Bebauungsplanverfahren, in dessen Rahmen ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde, noch nicht beendet ist, noch der Umstand, dass im Bebauungsplan als Immissionswerte lediglich Zielwerte festgelegt werden sollen, schließt es aus, die Aussagen des Gutachtens für ein benachbartes Baugebiet zu verwerten. Auch die Tatsache, dass in der Stellungnahme vom 11. April 2013 nicht die durch Genehmigungsbescheide zugelassene, sondern die tatsächlich vorhandene Lärmbelastung durch den Hafenbetrieb zugrunde gelegt wurde (vgl. dort Stellungnahme Nr. 3.1.), macht diese nicht von vornherein unverwertbar. Ebenso wenig lässt sich ein augenscheinlicher Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung daraus entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aus der Feststellung in dem Gutachten, dass bei einem nächtlichen Vollbetrieb auf allen Hafengrundstücken im unmittelbar südlich des Bauvorhabens gelegenen Mischgebiet (MI 1) Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) möglich seien, nicht gefolgert hat, auf dem Baugrundstück würden die Nachtwerte von 50 dB(A) überschritten. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass das Bauvorhaben näher an emittierende Gewerbebetriebe heranreicht als das Mischgebiet. Ihre Behauptung, das Vorhaben „grenze direkt an die Lärmemittenten“, widerspricht den in den Bauunterlagen vorhandenen Plänen sowie der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2011 abgebildeten „Isophonenkarte Nachtzeitraum“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt, wonach zwischen dem Bauvorhaben und den lärmintensiven gewerblichen und industriellen Anlagen des Westhafens mehrere Gebäude liegen, darunter auch das Betriebsgebäude „D. 20a“.

bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht berücksichtigen dürfen, dass das Betriebsgebäude „D. 20a“ in geringerer Entfernung zu den Emissionsorten liege als das Bauvorhaben, weil nicht gewährleistet sei, dass das Gebäude auf Dauer erhalten bleibe. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung; spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165). Ein möglicher Abbruch des Gebäudes in der Zukunft hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung daher keinen Einfluss. Gleiches gilt hinsichtlich potenzieller Änderungen von Emissionsbelastungen in der Nachbarschaft des Baugrundstücks.

c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb der östlich benachbarten offenen Lagerfläche ausgesetzt wäre. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es könne durch die Lagerung und Verladung stark staubender Güter zu erheblichen Auswirkungen am Bauvorhaben kommen, in einer unsubstanziierten Behauptung ohne Angaben darüber, welche Güter auf dem benachbarten Grundstück gelagert und verladen werden und inwieweit durch Luftverunreinigungen die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) überschritten sein könnten (vgl. dazu VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.). Zum anderen ist hier nicht ersichtlich, inwieweit das Bauvorhaben höheren Staubbelastungen und damit größeren Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sein soll als das näher an der Lagerfläche gelegene Gebäude „D. 20a“.

d) Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin zu den hochwasserschutzrechtlichen Folgen des Bauvorhabens führen ebenfalls nicht zur die Zulassung der Berufung. Soweit sie sich sinngemäß dagegen wendet, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Frage möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserabflusses durch das Vorhaben erholt hat, obwohl es im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im faktischen Überschwemmungsgebiet gelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein ein Verstoß gegen die behördliche Aufklärungspflicht (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt werden kann, weil eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren keine unabhängig vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition begründet (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285/295 f.; B. v. 30.6.2004 - 5 B 32/03 - juris Rn. 2; OVG NRW, U. v. 15.7.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667/669; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 7 und 58 m. w. N.). Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit das Fehlen eines behördlichen Gutachtens zu den Veränderungen des Wasserabflusses ihre Nachbarrechte verletzen könnte. Dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen des Hochwasserabflusses und der Wasserspiegelanstiege an der Donau - abweichend von der im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Hochwasserschutz und Wasserbau des Tiefbauamts der Beklagten vom 10. April 2013 (vgl. Blatt 67 Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) - für die Klägerin unzumutbare Auswirkungen hätte und deshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt, macht sie nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

e) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich nicht deswegen als rücksichtslos, weil im Hafengebiet ein Störfallbetrieb im Sinn der Richtlinie 96/82/EG angesiedelt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290). Zwar erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass es sich bei dem geplanten Bürogebäude nicht um ein „öffentlich genutztes Gebiet“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. um kein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinn des Urteils des EuGH vom 15. September 2011 (Rs. C-53/10 - ZfBR 2011, 763) handelt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten wären. Nach den von der Klägerin nicht infrage gestellten Angaben der Beklagten befindet sich das Bauvorhaben mit einer Entfernung von ca. 1400 m zum nächstgelegenen Störfallbetrieb (Tanklager der T... GmbH & Co KG) nicht mehr im Einflussbereich dieses Betriebs und wäre nach einem Sicherheitsbericht des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 6. Dezember 2006 im Störfall weder thermischen Wirkungen noch Druckwirkungen ausgesetzt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1.8.2013, Blatt 67 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Nichteinhaltung erforderlicher Sicherheitsabstände zwischen dem Störfallbetrieb und dem Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Soweit die Klägerin ein behördliches Ermittlungsdefizit bezüglich der Einhaltung angemessener Abstände rügt, gelten die Ausführungen zu A.1.d) entsprechend.

2. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt (Art. 6, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vor der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Gebäudeseite nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H genügt.

a) Der Einwand der Klägerin, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Umgebung des Baugrundstücks nicht als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei, sondern als „faktisches Hafengebiet“, so dass Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 Anwendung finde, greift nicht durch.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. Abweichend davon genügt in Kerngebieten eine Tiefe von 0,50 H und in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m; in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, bestand nach der mit der Neufassung des Art. 6 BayBO durch das Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) aufgehobenen Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 ausnahmsweise die Befugnis, durch Zulassung einer Abweichung eine geringere Tiefe als 1 H, jedoch nicht weniger als 3 m, zu gestatten, wenn die Nutzung dieses Gebiets dies rechtfertigte. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayBO 1998 knüpfen begrifflich an die in § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. BauNVO genannten Baugebiete Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet an. Hierunter fallen nicht nur durch Bebauungsplan festgesetzte Gebiete (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), sondern auch nicht überplante Bereiche, die nach dem Bestand der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen „faktisch“ dem Charakter eines solchen Baugebiets entsprechen (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2013, Art. 6 Rn. 147; Rauscher/Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dez. 2013, Art. 6 Rn. 269). Dies rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998, der in Gebieten, die grundsätzlich nicht dem Wohnen dienen, wegen des geringeren Bedarfs an Belichtung und Freiflächen eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe zulässt, gleichgültig, ob das betreffende Baugebiet durch Bebauungsplan festgesetzt ist oder lediglich „faktisch“ besteht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich allerdings für nicht der Erholung dienende Sondergebiete im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wie einem Hafengebiet, weil ein „faktisches Hafengebiet“ rechtlich nicht denkbar ist. Denn die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 16; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 24 jeweils zu § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - NVwZ 1990, 257/258). Soweit die Klägerin daher geltend macht, das Baugrundstück und sein Umfeld würden durch Kaianlagen, umfangreiche Verkehrs- und Eisenbahnanlagen sowie von Lagerflächen geprägt, lässt sich daraus nicht auf das Vorliegen eines „faktischen Hafengebiets“ schließen.

b) Ihr hilfsweise eingewandtes Vorbringen, das maßgebliche Gebiet sei nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als eine Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu qualifizieren, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Flächen für Verkehrsanlagen (Straßen, Gleise), Lagerflächen, Betriebsgebäude, Gewerbebetriebe sowie Arbeiterwohnungen (vgl. Urteilsabdruck S. 2 und 6). Dies spricht für das Vorliegen eines (faktischen) Gewerbegebiets, in dem Lagerflächen und Gewerbebetriebe und Lagerplätze sowie Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dass es sich bei den „Arbeiterwohnungen“ nicht um Wohnungen im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handeln könnte, bringt die Klägerin nicht vor. Allein der Umstand, dass sich in dem Gebiet auch die Kaianlage des Westhafens von R. und die Donau sowie zahlreiche Eisenbahninfrastrukturanlagen befinden, macht das Gebiet nicht notwendig zu einer Gemengelage und steht der Annahme eines faktischen Gewerbegebiets nicht entgegen.

B. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B. v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Bezüglich der von ihr aufgeworfenen Fragen,

- „Kann bei einem faktischen Sondergebiet Hafen das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO a. F. bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n. F. zur Anwendung kommen,

- ist ein Verwaltungs-/Bürogebäude ein öffentliches Gebäude im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 EG,

- welche Anforderungen an die Genehmigung von Gebäuden in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet zu richten sind und

- kommt es bei der Beurteilung der Veränderung der Hochwassersituation (Wasserstand) darauf an, ob ein Gebäude ersetzt oder völlig neu - auf bisher unbebautem Gebiet - errichtet wird (Delta-Betrachtung)“

hat sie weder deren Klärungsbedürftigkeit noch ihre Entscheidungserheblichkeit noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt. „Darlegen“ im Sinn von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Hierfür genügt das Benennen von Rechtsfragen und die bloße Behauptung, die Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, nicht (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage unter Befreiung von der textlichen Festsetzung 2. „Bauweise, überbaubare Flächen und Stellungen der Bauanlagen“ des Bebauungsplans „Nr. 33“ verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen Baugrenze in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung, von der den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 a. a. O.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer möglichen nachbarschützenden Wirkung auch in den Blick zu nehmen, dass die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen festgesetzte westliche Baugrenze nicht dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen ist hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass im Bebauungsplan, insbesondere auch in der westlichen Ausrichtung, weitere umfangreiche Bauräume ausgewiesen wurden, kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gesprochen werden. Daran gemessen werden die Belange der Antragsteller jedenfalls auch nicht im Hinblick auf den Hochwasserschutz unzumutbar beeinträchtigt. Nach den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wird der Einfluss durch die geplante hochwasserangepasste Bebauung im Bereich außerhalb der Baugrenze auf die Bebauung in der Nachbarschaft bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die vor kurzem eingetretenen Starkregenereignisse hätten enorme Auswirkungen im streitgegenständlichen Gebiet gezeigt, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Stellungnahmen zu begründen. Dies gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 30. August 2016, in dem u. a. ausgeführt wird, dass der bestehende Hochwasserschutz in H. nicht ausreiche, um große Hochwasserabflüsse der Alz schadlos abzuführen. Denn dieses Schreiben, das im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Auswirkungen einer geplanten Hochwasserfreilegungsmaßnahme auf das Grundwasser steht, verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Überschreitung einer Baugrenze nicht.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Begründung des Antragstellers‚ der sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Tiefgarage wendet‚ sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen‚ dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt‚ die seinem Schutz dienen. Das gilt auch für den Fall‚ dass der ein Sondergebiet festsetzende vorhabenbezogene Bebauungsplan, der der Baugenehmigung zugrunde liegt‚ unwirksam sein sollte und der frühere Bebauungsplan B ... I „H.-straße“ wieder Gültigkeit erlangen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat‚ kann der Antragsteller sich auch in diesem Fall nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen‚ weil sein Grundstück nicht zu dem Mischgebiet gehört‚ das der frühere Bebauungsplan für die Grundstücke festgesetzt hatte‚ auf denen der Lebensmittelmarkt errichtet wird.

Auch für einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liefert die Beschwerde‚ die das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets einfordert‚ keine Anhaltspunkte.

Der vom Betrieb des Lebensmittelmarkts auf das Grundstück des Antragstellers einwirkende Lärm liegt nach der durch den Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellten lärmtechnischen Stellungnahme vom 17. August 2015 bei einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts und unterschreitet damit deutlich den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und 40 dB(A). Zwischenzeitlich ist durch den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 22. November 2016 auch entsprechend der lärmtechnischen Stellungnahme angeordnet‚ dass der Schallleistungspegel der Außenaggregate des Backshops 70 dB(A) nicht überschreiten darf.

Soweit der Antragsteller darauf verweist‚ dass die Errichtung des Lebensmittelmarkts in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr für sein Grundstück führe‚ das 0‚80 m tiefer als das Baugrundstück liege‚ vermag er auch damit keine Verletzung des Rücksichtnamegebots zu begründen. Zwar scheidet das Baugrundstück nach seiner Bebauung als Rückhaltefläche aus. Jedoch liegt die rund 250 m³ fassende Ausgleichsmulde‚ die die Beigeladene nach dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 216 noch vor der Errichtung der Decke des Untergeschosses des Lebensmittelmarkts fertig zu stellen hat‚ im Oberlauf des Überschwemmungsgebiets. Das hat zur Folge‚ dass die Wassermenge‚ die durch den Bau des Lebensmittelmarkts nicht mehr zurückgehalten werden kann‚ in die Ausgleichsfläche geleitet werden kann. Der Wasserstand auf den Nachbargrundstücken des Lebensmittelmarkts bleibt daher selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasser unverändert. Im Baugenehmigungsverfahren ist auch geklärt worden‚ dass das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser genehmigungsfrei über die Rigolen- und Rohrsysteme versickert werden kann.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen abgelehnt‚ weil die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften regelmäßig dazu führt‚ dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999‚ 879). Da die 5 m hohe Einhausung der Anlieferzone von der südlichen‚ ca. 30 m langen Grundstücksgrenze des Antragstellers im westlichen Teilbereich mehr als 8 m entfernt liegt und lediglich im östlichen Drittel des Grenzverlaufs bis auf 5 m heranrückt‚ kann ernsthaft nicht die Rede davon sein‚ dass die Einhausung als übergroßer Baukörper das Grundstück des Antragstellers derart bedrängt‚ dass es nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987‚ 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 47 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 5) und 6) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) zu je 1/6 und die Antragsteller zu 5) und 6) zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 5) und 6) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen, die auf einem Teil eines aufzuschüttenden Baufeldes eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen errichten will.

2

Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Antragsteller wird durch einen unbebauten Grünstreifen getrennt von dem westlich davon gelegenen und ebenfalls unbebauten Vorhabengrundstück (Flurstück …). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239), der das Grundstück der Antragsteller als reines Wohngebiet ausweist (WR I o) und für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Letzteres grenzt im Norden an den oberirdischen Wasserlauf der A. K., von dem das Grundstück der Antragsteller durch ein weiteres Wohngrundstück getrennt ist. Beide Grundstücke werden teilweise erfasst von dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K. (Amtl. Anz. 2014, S. 1066 f.), welches die Gewässer der A. K. und der G. mitumfasst. Die A. K. tritt erstmalig etwa 80 m nordöstlich des Vorhabengrundstücks aus und fließt für ca. 410 m oberirdisch in südöstlicher und östlicher Richtung bis zum W. weg. Dort wird sie von dem unter der Straße liegenden und bereits die G. führenden Regenwassersiel aufgenommen, welches für rd. 195 m in nördlicher Richtung verläuft und sodann in die K. mündet. Diese fließt in östlicher Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch. Der östlich des W. Wegs gelegene Abschnitt der A. K. ist vom genannten Bereich getrennt und mündet selbständig jenseits der N. Straße in die K. .

3

Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillonhäusern für die Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Hierfür sollen die Geländehöhe des durch Baugrenzen vorgegebenen und in die Bereiche A und B geteilten Baufeldes auf 8,10 m über NN aufgeschüttet und die Pavillonhäuser auf dem Baufeld A errichtet werden. Zugleich sollen die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) bis hin zur A. K. auf 7,40 m über NN abgesenkt und darin für die Regenrückhaltung zwei gesonderte Becken mit einer Sohle von 7,20 m über NN geschaffen werden. In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben bei einem Hochwasser, das statistisch mindestens einmal in hundert Jahren auftritt (HQ100), das Retentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel nicht verändert werden würde.

4

Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung unter dem 26. Januar 2015. Der Bescheid umfasste u.a. eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und die dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen auf der Basis des Berichts vom 21. Oktober 2014. Weiterhin ergingen nach § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), der vorgesehenen Gebäudeausrichtung und für das Überschreiten ihrer maximalen Bautiefe um 2,75 m (§ 2 Nr. 5 der Verordnung). Ferner wurde nach § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung erteilt für die Abweichung von der zulässigen Nutzungsart im Gewerbegebiet durch die Anlage für soziale Zwecke.

5

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 2. März 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, dass das Vorhaben den Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der A. K. erheblich verringern würde. Die Ausnahme nach dem drittschützenden § 78 Abs. 4 WHG sei rechtswidrig, da der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 fehlerhaft sei. Er habe weder die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes berücksichtigt noch sei der Hochwasserpegel eines HQ100 im Bereich der K. richtig angegeben worden.

6

Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und ausgeführt, dass trotz einer weiteren Untersuchung die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück bei einem gleichzeitigen Hochwasser unklar seien. In dieser Situation könne das Grundwasser in Richtung der Nachbarbebauung gedrückt werden und dort zu Schäden führen. Bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Beigeladenen, da diese alle Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen habe. Der zu erwartende Hochwasserstand sei von dem LSBG falsch eingeschätzt worden, u.a. habe man eine bei Hochwasser regelmäßig an der Brücke N. Straße eintretende Verklausung durch sich ansammelndes Treibgut nicht berücksichtigt. Auch die Befreiungen bezüglich der Dachflächenbegrünung und der Gebäudeausrichtung seien rechtswidrig. Zudem sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar.

7

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar. § 78 WHG sei nicht drittschützend und die Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht hierauf übertragbar. Auch würden die Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG eingehalten. Das Vorhaben werde sich nicht negativ auf die Grundwassersituation auswirken; bei einem Stand des Grundwassers von mehr als 7,20 m über NN würde es in die Flutmulde austreten und über das natürliche Gefälle zur A. K. abgeleitet werden. Selbst bei dem äußerst unwahrscheinlichen Szenario seines Zusammentreffens mit einem Hochwasser im Falle eines HQ100 wären die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichend. Selbst wenn es zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen sollte, wäre das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn derartiges könne unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auftreten. Eine Verklausung am Engpass der Brücke N. Straße sei bei der Hochwasserberechnung außer Acht zu lassen. Es lasse sich als spontanes Ereignis nicht in die Rechnung einspeisen, zudem würden derartige Hindernisse umgehend beseitigt werden. Die Baugenehmigung sei teilbar, denn die Maßnahmen auf dem Baufeld A ließen sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Bei der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Antragsteller und die Gefahr einer Verfestigung des Vorhabens von geringer Wahrscheinlichkeit wären. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

8

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schloss sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.

9

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche aller Antragsteller zurückgewiesen. Lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) haben dagegen Klage erhoben. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben darauf ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen.

10

Mit Beschluss vom 27. November 2015, zugestellt am 3. Dezember 2015, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien.

11

Zwar sei § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend, jedoch sei offen, ob das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwendende Rücksicht-nahmegebot – sei es wasser- oder baurechtlicher Natur – nicht durch die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Hochwassersituation verletzt werde. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändere, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt werde, könne sich dieser unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot dagegen wehren. Die Frage nach seiner rechtlichen Verortung könne dahinstehen, da die Anforderungen des bau- und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots identisch seien.

12

Derzeit sei offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen derartige unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller mit sich bringe. Zwar gehe der Bericht vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass keine Verschlechterung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu befürchten sei, jedoch begegne er mehreren Bedenken, die bislang nicht ausgeräumt worden seien. Allerdings dürfte sich die Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht durch Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand unzumutbar verschärfen. Weder besitze deren Haus einen durch Grundwasser gefährdeten Keller noch würde dessen Zufluss in den Retentionsraum den Hochwasserstand nennenswert beeinflussen. Demgegenüber sei aber unklar, weshalb ein Betriebshof zwischen der K. und der A. K. nicht in das Entwässerungsgebiet der letzteren einbezogen worden sei. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet könne nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserstand der A. K. haben. Außerdem bestünden weitere Zweifel an dem im Bericht prognostizierten Hochwasserstand von 7,68 m über NN, denn in der zugrundeliegenden Berechnung seien der Engpass der Brücke N. Straße und die dort wiederholt auftretenden Verklausungen nicht abgebildet werden. Derartige Verklausungen seien ein regelmäßig auftretendes Phänomen und daher nicht außer Betracht zu lassen. Je höher das Hochwasser steige, umso mehr würden sich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen auswirken. Daher sei unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben wegfalle. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals in das Gebäude der Antragsteller eindringe.

13

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde das sehr große öffentliche Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen nur für die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A das Interesse der Antragsteller überwiegen. Wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet werde, erscheine es ausgeschlossen, dass die Antragsteller einer unzumutbaren Hochwassergefahr ausgesetzt werden würden. Sollte die notwendige weitere Untersuchung der Hochwassersituation ergeben, dass zusätzlicher Retentionsraum erforderlich sei, könne dieser im Bereich des Baufelds B geschaffen werden. Dabei könne berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße, wie angekündigt, zumindest teilweise beseitigt werde. Hieraus ergebe sich zugleich ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller gegenüber dem deutlich geringeren öffentlichen Interesse an der Aufschüttung des Baufeldes B. Für die Nutzung jenes Bereichs bestehe kein fester Zeitplan, zudem könnten dort ohnehin Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation errichtet werden. Insoweit sei die Baugenehmigung teilbar, was auch den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entspreche. Die Aufschüttungen seien voneinander unabhängig und die Errichtung der Pavillonhäuser auf dem aufgeschütteten Baufeld A stelle ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben dar.

14

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben und diese am 22. Dezember 2015 begründet. Die Antragsteller zu 5) und 6) haben ihre Beschwerde am 17. Dezember 2015 erhoben und am 4. Januar 2016 begründet.

II.

15

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg, da mit ihr Gründe darlegt werden, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren tragenden Erwägungen erschüttern (1.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da die Klage der Antragsteller zu 5) und 6) mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird (2.). Das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung setzt sich daher gegen deren Aussetzungsinteresse durch (3.).

16

1. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zutreffend dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sei, im Anwendungsbereich des § 78 WHG komme, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz, ein Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht.

17

Ihr Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil vom 15. Juli 1987 (4 C 56/83, BVerwGE 78, 40) stelle nur auf eine Erlaubnis zur Gewässernutzung, nicht aber auf eine hochwasserschutzrechtliche Regelung ab, ist zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung dem Rücksichtnahmegebot einen Anwendungsbereich außerhalb der Vorschriften zur Gewässernutzung eröffnen wollte, liegen nicht vor. Die zentrale Aussage des Urteils, „daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (…); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu“ (a.a.O. S. 43), bezieht sich allein auf Entscheidungen über die Benutzung von Gewässern wie sie nunmehr in den §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – im Folgenden: WHG – geregelt sind. Ausführungen zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten, der zum Zeitpunkt des o.g. Urteils in § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) geregelt war, enthält weder dieses Urteil noch eine Parallelentscheidung vom 3. Juli 1987 (4 C 41/86, ZfW 1988, 337) oder der diese Rechtsprechung bestätigende Beschluss vom 6. September 2004 (7 B 62/04, NVwZ 2005, 84, 85).

18

Kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Baugenehmigung zugleich angefochtenen Ausnahme nach § 78 WHG ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zu beachten war, entfällt damit zudem die Basis für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot im Baurecht oder im Wasserrecht zu verorten sei, denn nach beiden Geboten könne sich ein Nachbar gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden. Insoweit legt die Antragsgegnerin auch zutreffend dar, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 9.4. 1997, Bf V 64/95, juris, Rn. 42) das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nur auf Beeinträchtigungen anderer Grundstücke bezieht, die von dem Vorhaben selbst ausgehen und damit nicht auch auf Einwirkungen durch Hochwasser, also ein Naturereignis, das durch ein Bauvorhaben nur mittelbar beeinflusst wird. Ob diese Rechtsprechung weiterhin zutreffend ist und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot derartige mittelbare Beeinträchtigungen tatsächlich von vorneherein nicht erfasst, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot erfasse zumindest mittelbare Beeinträchtigungen durch Hochwasser, ausreichend in Zweifel gezogen hat.

19

2. Das Beschwerdegericht ist – ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein – daher selbst berechtigt und verpflichtet, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags summarisch zu prüfen. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird. Anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Anforderungen drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts werden eingehalten (a) und die zu beachtenden Vorschriften des Wasserrechts sind nicht drittschützend (b).

20

a) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem Gewerbegebiet liegende Vorhaben den in einem Wohngebiet und damit einem anderen Baugebiet ansässigen Antragstellern nicht zukommt. Anhaltspunkte für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch bestehen nicht. Eben-so zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen nach § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan L. 4, von deren Einhaltung nach der Baugenehmigung abgewichen werden darf, keinen nachbarschützenden Charakter besitzen. Sowohl § 2 Nr. 4, mit seinen Anforderungen an eine Dachbegrünung, als auch § 2 Nr. 5 der Verordnung, zur Ausrichtung und Bautiefe von Gebäuden auf bestimmten Teilflächen, verfolgen allein städtebauliche Ziele. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziff. 4.3, wonach durch diese Festsetzungen eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung des Gewerbegebiets in die angrenzenden Wohn- und Grünflächen erreicht werden soll. Für einen Verstoß der insoweit erteilten Befreiungen gegen das dem § 31 Abs. 2 BauGB innewohnende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1988, NVwZ-RR 1999, 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9. 2012, NordÖR 2013, 106, 109) ist nichts ersichtlich. Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Dachflächenbegrünung der Zurückhaltung von Regenwasser dient, liegt in dem Verzicht hierauf nicht bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Hochwassersituation. Durch die Dachflächenbegrünung würde der Abfluss des Regenwassers zwar zeitlich verzögert werden, doch gelänge es letztlich dennoch zu einem erheblichen Teil über die Regenwasserrückhaltebecken und die Flutmulde in die A. K., so dass es zum Hochwasserstand beiträgt. Ein Entfallen jener Befreiung würde daher eine Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht nennenswert mindern.

21

Ferner verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das auch in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, soweit für das Vorhaben die Geländeoberfläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf 8,10 m über NN aufgeschüttet werden soll. Hiernach sind bauliche Anlagen u.a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann daher eine mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstückes abwehren, wenn diese aufgrund einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, DVBl. 2011, 827, 832). Bei der Bestimmung der Nutzungsbeeinträchtigungen sind die Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets haben (so BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 120 f.). Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwGE a.a.O., Rn. 14), so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris, Rn. 15).

22

Ob damit auch die sich nicht aus seiner Nutzung, aber womöglich aus seiner Ausführung, ergebenden Auswirkungen eines Vorhabens auf den Hochwasserschutz, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB einen städtebaulichen Belang darstellt, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls findet die Anwendung des § 15 BauNVO ihre Grenze dort, wo der Gesetzgeber eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein Verfahren zur Prüfung jenes Belangs festgelegt hat. Dies ist für den Hochwasserschutz in einem Überschwemmungsgebiet durch § 78 WHG geschehen. So wie § 78 WHG in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für die Ausweisung neuer Baugebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2014, BVerwGE 149, 373, 375, Rn. 11) den in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB noch allgemein für die Bauleitplanung formulierten Belang des Hochwasserschutzes konkretisiert und überformt, werden durch Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 die Auswirkungen einer konkreten baulichen Anlage auf den Hochwasserschutz an speziellen Anforderungen gemessen. Dies gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG zunächst vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wie das der K. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14). Mit den Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG, die zum Ziel haben, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden, geht das Wasserhaushaltsgesetz deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab baulicher Anlagen in einem – festgesetzten oder vorläufig gesicherten – Überschwemmungsgebiet bleibt daneben kein Raum.

23

b) Die Antragsteller werden sich nicht auf einen nachbarschützenden Charakter der maßgeblichen wasserrechtlichen Normen berufen können. Entgegen ihrer Auffassung findet auf das Vorhaben der Beigeladenen nicht § 78 Abs. 4 WHG sondern § 78 Abs. 3 WHG Anwendung (aa), der keinen Drittschutz vermittelt (bb).

24

aa) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 30 BauGB und war daher nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigungsfähig. Hiervon dürfte die Aufschüttung des Baufelds B nicht abzutrennen sein, mit der Folge eines hierauf beschränkten Verbots nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG, von dem eine Ausnahme unter den erleichterten Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG erteilt werden könnte. Vielmehr sind die Aufschüttung des gesamten Baufelds und die Errichtung der Pavillonhäuser als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten.

25

Für das Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was als „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB an den Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB gemessen wird. Er hat sich dabei nur innerhalb der – (bau-)technischen und rechtlichen – Grenzen zu halten, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 4 B 39/12, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 166/15; ebenso Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 29 Rn. 5). Diese Bindung an den Bauantrag ist auf § 78 WHG zu übertragen, der mit der Übernahme der Regelungen des § 31b Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 76) deren Ursprung aus dem Bodenrecht teilt. Er knüpft nicht nur an dieselbe Gesetzgebungskompetenz (vgl. BT-Drs. 15 / 3168, S. 14) wie das Bauplanungsrecht an, sondern bindet zugleich über § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG die Anwendung seiner wesentlichen Anforderungen an das Vorliegen der Instrumente zur Bauleitplanung und die Anwendbarkeit der Regelungen zur baulichen Nutzung. Es obliegt daher dem Bauherrn durch seinen Genehmigungsantrag nicht nur festzulegen, was „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB ist, sondern damit zugleich zu bestimmen, welche Baumaßnahmen womöglich welchen Verboten des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG und den damit korrespondierenden Ausnahmen des § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unterliegen. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob – abweichend vom Antrag – die Baufelder A und B getrennt werden könnten, weil sie abstrakt betrachtet selbständig nutzbar sind. Ungeachtet der etwaigen Teilbarkeit der Baugenehmigung, ist ihre Aufschüttung und Bebauung von der Beigeladenen als Bauherrin konkret als Einheit zur Genehmigung gestellt worden.

26

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob unter einem Erhöhen bzw. Vertiefen der Erdoberfläche nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG jede Form der Aufschüttung oder Abgrabung zu verstehen ist (vgl. Cychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 78, Rn. 17; Zloch in: Berendes/Frenz/ Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 2011, § 78, Rn. 18). Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs unterfallen dem Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB, was ohnehin dazu führen müsste, ihre wasserrechtliche Zulässigkeit an den strengeren Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG zu messen.

27

bb) Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung offen gelassen worden, ob dem § 78 WHG zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.12.2015, 8 ZB 14.1471, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491, Rn. 42; Beschl. v. 18.11.2013, NVwZ-RR 2014, 265; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2014, 7 B 220/14, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 53 zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.; OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; ablehnend zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.: OVG Lüneburg Beschl. v. 20.7.2007, NVwZ 2007, 1210, 1211), wo hingegen dies teilweise in der Literatur befürwortet wird (Cychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 46; Rein-hardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; noch zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F. der VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12).

28

Der von der Antragsgegnerin der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegte § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird voraussichtlich den Antragstellern keinen Drittschutz vermitteln. Aus den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Wahrung bestimmter Belange Einzelner rechtlich abgesichert sein soll. Eine Norm des öffentlichen Rechts gewährt Drittschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290, 295 f., Rn. 21 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass durch die Norm individuelle Interessen tatsächlich geschützt werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Norm nach dem gesetzgeberischen Willen dazu bestimmt ist, auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2009, 2 Bs 173/09).

29

Ein hinreichend deutlich gegen andere abgrenzbarer Personenkreis, auf dessen Interessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mehr Rücksicht zu nehmen ist, als auf andere dadurch berührte Interessen, lässt sich den Merkmalen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht entnehmen. Die Begriffe „Hochwasserrückhaltung“, „Rückhalteraum“, „Wasserstand“, „Hochwasser“, „Hochwasserschutz und „hochwasserangepasst“ heben über die Allgemeinheit niemanden hervor, der durch die mit ihnen verbundenen Anforderungen einen besonderen Schutz erfahren soll. Der Hochwasserschutz im Allgemeinen und die besonderen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG im Besonderen dienen dem Allgemeininteresse, in dem sie u.a. individuelle Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Eigentum generell vor den Gefahren eines Hochwassers bewahren sollen. Der hierdurch einer unbekannten Vielzahl von Personen und ihrem Eigentum gleichermaßen tatsächlich zukommende Schutz im Falle eines Hochwassers reicht allerdings nicht aus, ihnen allen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Hochwasserschutzvorschriften einzuräumen. So fehlt es an einem Kriterium, um zu entscheiden, ob z.B. nur diejenigen zu berücksichtigen wären, die in einem Überschwemmungsgebiet betroffen sind. Denn tatsächlich werden durch das Ziel des § 78 Abs. 3 WHG, jede Verschlechterung der Hochwassersituation und damit einen Anstieg des Hochwasserstandes im Falle eines HQ100 zu vermeiden, auch diejenigen geschützt, die am Rande dieses Gebietes und noch weiter außerhalb belegen sind, aber ohne diese Regelung einer Hochwassergefahr ausgesetzt sein könnten.

30

Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, gibt es für den Bereich des Hochwasserschutzes keine allgemeinen Grundsätze, die die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG derart zu prägen vermögen, dass ihnen ein individualisierter Kreis von Drittbegünstigten entnommen werden kann. Während den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) entnommen werden kann, dass jene Erlaubnisse auch dem Nutzen Einzelner dienen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004, NVwZ 2005, 84, 85), fehlt Vergleichbares im 6. Abschnitt über den Hochwasserschutz. Weder § 72 WHG, der eine Legaldefinition des Begriffs Hochwasser enthält, noch den §§ 73 bis 75 WHG und §§ 79 bis 81 WHG, über Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung von Hochwasserrisiken, lässt sich eine Aussage zur besonderen Berücksichtigung individualisierter Rechtsgüter in einem Überschwemmungsgebiet oder aber außerhalb desselben entnehmen.

31

Ebenso lässt sich weder aus § 78 Abs. 2 WHG noch aus § 78 Abs. 4 WHG auf einen individuellen Schutz Dritter im Falle einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG rückschließen. Zwar sind bei der Zulassung einer neuen Baugebietsausweisung nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und nach Nr. 7 nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Auch die Zulassung anderer Maßnahmen, als derjenigen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG an das Ausbleiben einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum gebunden. Die hiermit einhergehenden Individualisierungen lassen sich jedoch nicht auf die Entscheidung nach Abs. 3 erstrecken, da § 78 WHG bewusst zwischen den verschiedenen Zulassungen und Genehmigungen trennt, wie sich jeweils deren unterschiedlichen Voraussetzungen entnehmen lässt.

32

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt (vgl. aber z.B.: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491), da sich dessen Anwendungsbereich auf die §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt (s. oben unter 1.). Ebenso wie im Baurecht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409, 410) gibt es kein – außergesetzliches – das gesamte Wasserhaushaltsgesetz umfassendes drittschützendes Rücksichtnahmegebot. Ein derartiges Gebot lässt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht ableiten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt nicht dazu, einen nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht daher grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 373; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 354, Rn. 15).

33

Im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung von baulichen Anlagen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG an die Beibehaltung des erreichten status quo im Hochwasserschutz zu binden. Weder die Rückhaltung von Hochwasser (Nr. 1), noch sein Stand oder Abfluss (Nr. 2) oder der Schutz vor ihm (Nr. 3) dürfen nachteilig verändert werden; das Bauwerk selbst hat sich dem Hochwasser anzupassen (Nr. 4). Dieses hohe Schutzniveau trägt hinreichend Sorge dafür, dass kein von einem Hochwasser beeinträchtigtes Interesse durch eine bauliche Anlage i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zusätzlichen Schaden erleiden soll. Die Einhaltung dieses hohen Schutzniveaus wird von anderen Maßnahmen, die in die Topographie des Überschwemmungsgebiets eingreifen, dagegen nicht erwartet. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG dürfen sie lediglich den Abfluss und die Rückhaltung des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen; weitere Aspekte des Hochwasserschutzes können lediglich als Allgemeinwohlbelang zur Geltung kommen, wenn sie denn so gewichtig sind, dass sie der Maßnahme entgegenstehen. Die hierin liegende Absenkung des Schutzniveaus findet ihre Grenze dort, wo eine Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern zu befürchten ist (Nr. 2). Dass die Inhaber dieser Rechtsgüter unter Berufung auf § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG die Zulassung einer derartigen Maßnahme möglicherweise zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, würde zwar eine Ungleichbehandlung mit denjenigen darstellen, die sich durch eine Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Diese ist aber dadurch sachlich gerechtfertigt, dass der Staat bei der zuletzt genannten Maßnahme die Einhaltung des höheren Schutzniveaus zu sichern hat.

34

3. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache überwiegt auch hinsichtlich des Baufelds B das Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an dessen Aussetzung. Bei der Bewertung ihres Interesses ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht nur die unmittelbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ100 während des weiteren Rechtsstreits gering ist, sondern ihr Grundstück auch am Rande des Überschwemmungsgebiets liegt. Selbst wenn ein derartiges Hochwasser höher eintreten sollte, als es seitens der Antragsgegnerin bisher prognostiziert wird, wäre das Grundstück davon nur in einer Weise betroffen, die eine Schadensabwendung durch geeignete Maßnahmen möglich erscheinen lässt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragsteller objektivrechtlich mit beachtlichen Gründen geltend machen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Hochwasserstandes typische und im Hochwasserfall nicht ohne weiteres beherrschbare Verklausungen nicht berücksichtigt worden sind.

III.

35

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg. Ob sie mit ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Gründe dafür vorgetragen haben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Antrags im Hinblick auf das Baufeld A in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Im Wesentlichen stimmen sie dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu und teilen sie dessen Bedenken gegen den Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014. Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum fehlenden Drittschutz durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, kommt es hierauf und die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang erfolglos bleiben. Deshalb wird es, entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, gleichfalls nicht darauf ankommen, ob die Baugenehmigung teilbar ist. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, setzt sich daher aus den o.g. Gründen auch im Hinblick auf das Baufeld A das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung nochmals betonte Aussetzungsinteresse durch.

IV.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder mit einer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist noch durch ihre Schriftsätze das Verfahren gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude und einer Garage bebauten Grundstücks FlNr. 812/10 und des westlich hieran angrenzenden, unbebauten Grundstücks FlNr. 812/11 Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Miteigentümer des südlich an die Grundstücke der Antragstellerin anschließenden Grundstücks FlNr. 812/12. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1994 in Kraft getretenen und seither oftmals geänderten qualifizierten Bebauungsplans Nr. 33 „...“ der Gemeinde B. Nach dessen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen werden „die überbaubaren Grundstücksflächen … durch Baugrenzen eingegrenzt“. Weitere Ausführungen zu den Baugrenzen enthält der Bebauungsplan nicht.

Unter dem Datum des ... November 2015 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt Altötting die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf ihrem Grundstück. Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze soll ein circa 7,5 x 9 m großes, unterkellertes Garagengebäude mit Speicher entstehen; südwestlich hieran schließt sich - getrennt durch einen Verbindungsbau mit Maßen von circa 4 x 8 m - das Wohngebäude mit einer Grundfläche von circa 11 x 10 m an, das über Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausgebautes Dachgeschoss verfügt und zwischen 52 und 86 cm über dem natürlichen Gelände verwirklicht werden soll. Die Garage und der östliche Teil des Wohnhauses liegen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen; der westliche Teil des Wohnhauses überschreitet diese. Die Beigeladenen beantragten deshalb im Rahmen des Bauantrags auch die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... Februar 2016 gegen das Vorhaben.

Im Genehmigungsverfahren äußerte das Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamts mit Schreiben vom ... März 2016, das Baugrundstück liege im faktischen Überschwemmungsgebiet der Alz. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans sei ein hydraulisches Gutachten erstellt worden, das die örtlichen Verhältnisse detailliert beschreibe. Im Bereich des Grundstücks ergäben sich Fließtiefen von großteils bis zu 0,2 m, teilweise bis zu 0,8 m. Für die Alz sei für 2016 die Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets (HQ 100) vorgesehen. Der Nachweis der hochwasserangepassten Planung sei nach dem Kenntnisstand der Fließtiefe erbracht. Ein Retentionsausgleich sei nicht erforderlich. Der Einfluss durch den geplanten Bau im Bereich außerhalb der Baugrenzen auf die Bebauung in der Nachbarschaft werde bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Gegebenenfalls könne ein Nachweis von den Bauherrn gefordert werden.

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein brachte mit Schreiben vom 15. April 2016 vor, zur Abschätzung des Retentionsraumverlusts und eventueller kleinräumiger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss sei die Vorlage hydraulischer Untersuchungen durch die Bauherrn erforderlich. Mit E-Mail vom 10. Mai 2016 führte das Wasserwirtschaftsamt aus, die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets sei mittlerweile aufgehoben worden, weshalb es sich um ein faktisches Überschwemmungsgebiet handle. Weiter verwies es das Landratsamt zur Klärung der Fragen zu Retentionsraumausgleich und Erbringung hydraulischer Nachweise auf das eigene Sachgebiet Wasserrecht. Dieses führte mit E-Mail vom 19. Mai 2016 aus, der Ortsteil ... liege in einem faktischen Überschwemmungsgebiet. Flächen eines Bebauungsplans hätten in der Regel die Funktion der Rückhaltung verloren. Für das Vorhaben sei weder ein Retentionsraumausgleich noch die Beibringung hydraulischer Nachweise hinsichtlich möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes und des Abflusses bei Hochwasser erforderlich.

Das Landratsamt erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Mai 2016, der Antragstellerin zugestellt am 24. Mai 2016, die beantragte Baugenehmigung und zugleich eine Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen. Wasserrechtliche Ausführungen enthält der Bescheid nicht.

Die Antragstellerin erhob am ... Juni 2016 Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 16.2809). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

hilfsweise, diese insoweit anzuordnen, als die Beigeladenen ein Gebäude außerhalb der Baugrenzen errichten.

Neben der Darstellung des Sachverhalts trägt sie zur Begründung vor, die erteilte Befreiung sei nicht durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG gedeckt; vielmehr liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WHG vor. Eine Befreiungsmöglichkeit sei nur gegeben, wenn ein Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere. Hierüber sagten die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nichts aus. Vielmehr werde floskelartig angegeben, dass Belange des Hochwasserschutzes nicht verändert worden seien, was durch die aktuelle Hochwassersituation widerlegt werde. Es bestehe die Gefahr, dass die heranfließenden Gewässer gestaut und direkt in ihr Grundstück eingeleitet würden. Bei einem Bau innerhalb der Baugrenzen könne ein Hochwasserschaden zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei das Risiko insoweit geringer. Drittschutz liege vor und ergebe sich indirekt aus § 5 Abs. 2 WHG. Baugrenzen dienten in Bezug auf die Hochwassergefährdung gerade der Vermeidung von Schäden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, nach einer Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz hätten Flächen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren, weshalb die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sei. Die Befreiung von den Baugrenzen habe erteilt werden können, weil ein Grundzug der Planung nicht berührt und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie im Hinblick auf die Interessen der Nachbarn mit öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

In einer Stellungnahme vom 13. Juli 2016 hielt das Sachgebiet Wasserrecht an der mit E-Mail vom 19. Mai 2016 geäußerten Ansicht fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, und zwar weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Altötting vom 20. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier voraussichtlich nicht vor. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung drittschützender wasserrechtlicher Vorschriften berufen (1.). Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung von den Baugrenzen führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.). Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (3.).

1. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Wasserrechts liegt nicht vor. Die erteilte Baugenehmigung trifft keine Aussage zum Wasserrecht. Jedenfalls wäre das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Altötting vom 20. Mai 2016 enthält allein eine Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO), nicht aber eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; dieses Verbot gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Abweichend von diesem Verbot kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigen. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG steht dabei neben der Baugenehmigung; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Genehmigungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem Regelungsinhalt (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Sept. 2015, § 78 Rn. 64). Der vorliegenden Baugenehmigung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landratsamt - über die baurechtliche Freigabe des Vorhabens nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinaus - gleichzeitig eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilten wollte. Dies ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Bescheids.

Nach überschlägiger Prüfung bedurfte es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht. Dieses liegt weder im festgesetzten noch im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Eine Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG existiert nicht; die vorläufige Sicherung wurde nach dem Vorbringen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein mit E-Mail vom 10. Mai 2016 mittlerweile aufgehoben. Für nur faktische Überschwemmungsgebiete gilt § 78 WHG aber nach seinem klaren Wortlaut nicht. Für diese ist vielmehr § 77 Satz 1 WHG einschlägig, wonach Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Selbst wenn man diese Vorschrift nicht allein als Planungsleitsatz begreift, der im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden und der Antragstellerin keinen Drittschutz vermitteln würde, sondern als Zulassungsvoraussetzung für ein Vorhaben (zum Meinungsstreit vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O., § 77 WHG Rn. 9), könnte sie hieraus für ihre Rechtsposition nichts herleiten. Die Zulässigkeit einer Nutzung richtet sich im qualifiziert beplanten Innenbereich allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans; insoweit sind aber nur Rückhalteflächen denkbar, wenn der Bebauungsplan etwa von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), öffentliche oder private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) oder wasserrechtlich bedeutsame Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festsetzt (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O.), was hier für das Grundstück der Beigeladenen nicht der Fall ist.

Wegen der fehlenden Entscheidung über § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in dem streitgegenständlichen Bescheid und der nicht vorliegenden Genehmigungspflicht nach dieser Vorschrift kann hier offen bleiben, ob dieser Vorschrift oder den Vorschriften über den Hochwasserschutz generell drittschützende Wirkung zukommt (sehr str.; bejahend etwa BayVGH, B. v. 16.9.2005 - 15 CS 09.1924 - juris Rn. 12, allerdings ohne Begründung; Rossi in Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O., § 78 WHG Rn. 82; Fassbender/Gläßl, Drittschutz im Wasserrecht, NVwZ 2011, 1094 ff.; verneinend etwa VG Augsburg, U. v. 19.4.2016 - Au 3 K 15.516 - juris Rn. 63 f.; VG Hamburg, B. v. 27.11.2015 - 9 E 4484/15 - juris Ls. 1; VG Würzburg, U. v. 8.10.2013 - W 4 K 13.143 - juris Rn. 27 ff.).

Jedenfalls verlangt auch die Auffassung, die den Vorschriften der § 5 Abs. 2 und der §§ 77 f. WHG direkt oder über das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz beimisst, für die Begründetheit eines Rechtsbehelfs einen qualifizierten Nachteil für den Betroffenen, der nur bei der Gefahr eines erheblichen Nachteils oder bei einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren vorliegt (Rossi in Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O., § 78 WHG Rn. 81). Ein solcher qualifizierter Nachteil für die Grundstücke der Antragstellerin ist aber hier nicht ersichtlich. Das - von den Außenmaßen moderate - Vorhaben der Beigeladenen berücksichtigt in seiner Gestaltung die Vorgaben des Hochwasserschutzes. Die Garage und der östliche Teil des Wohnhauses sind innerhalb der Baugrenzen situiert; nur der westliche Teil liegt außerhalb. Das Wohnhaus ist nicht unterkellert und liegt zwischen 52 und 86 cm über dem normalen Gelände und damit weitgehend oberhalb der ermittelten Fließtiefen. Überdies kommen alle eingeholten fachlichen Stellungnahmen, denen hohes Gewicht beizumessen ist (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 26 B 03.2579 - juris Rn. 9 m. w. N.), letztendlich zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben den Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt.

2. Die erteilte Befreiung von den Baugrenzen verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Ist eine Baugrenze in einem Bebauungsplan festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht überschreiten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.).

Im vorliegenden Fall dient die Festsetzung der Baugrenzen in dem einschlägigen Bebauungsplan nicht dem Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Für einen solchen Drittschutz ist hier jedoch nichts erkennbar. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, insbesondere nicht in seiner Begründung, dass der Festsetzung der Baugrenzen hier ausnahmsweise Drittschutz zukommen sollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung von Nachbarinteressen hat leiten lassen, liegt nicht vor. Ebenso ist nichts dafür erkennbar, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1994 die Absicht hatte, durch Festsetzung der Baugrenzen Hochwasserschutz zu betreiben.

3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Ein solcher könnte sich - entsprechend dem rein baurechtlichen Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung - nur insoweit ergeben, als das Gebot der Rücksichtnahme in baurechtlichen Vorschriften enthalten ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, in welcher Weise das geplante Wohngebäude mit Garage von jeweils geringem Umfang zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragstellerin führen könnte.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer der Beigeladenen mit Bescheid vom 22. Mai 2017 erteilten (öffentlich bekannt gemacht am 9.6.2017) Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 221/9, Gemarkung ... 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten vorhabensbezogenen Bebauungsplans Nr. 115 I/3.

Die Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten an ... Juni 2017 gegen die Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben lassen (M 11 K 17.2952). Mit Klage vom gleichen Tag wurde von den Antragstellern Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für ein weiteres Vorhaben (eines anderen Bauherrn) auf den Grundstücken FlNr. 221/1, 221/8 und 221/20, 217, 222 (... 14-18) erhoben (M 11 K 17.2951).

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2017 wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Lage stelle sich sehr ähnlich dem Verfahren M 11 K 17. 2951 dar. Die Kläger seien direkte Nachbarn beider Bauvorhaben, wenn auch nicht immer Anlieger. In der Sache wurde geltend gemacht, der angefochtene Baugenehmigungsbescheid und der im Verfahren M 11 K 17.2951 angefochtene Baugenehmigungsbescheid müssten in einer Gesamtschau betrachtet werden. Der Bebauungsplan und die Baugenehmigung seien fehlerhaft. Durch die im Verfahren M 11 K 17.2951 angefochtene Baugenehmigung würden eine Geschossflächenzahl von bis zu 4,5 und die Errichtung eines 28 Meter hohen Turms ermöglicht. Das führe zu Schattenwurf und Problemen beim Luftaustausch sowie zur Aufheizung des Stadtgebiets. Außerdem würden vorhandene Sichtachsen gestört. Es komme zu einer erheblichen Wertminderung der bestehenden Anwesen. Abstandsflächen würden nicht eingehalten und dem Erfordernis des Einfügens nicht Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend gemacht. Durch die Tiefgarage komme es zu einer Umleitung von Grundwasserströmen. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes seien im konkreten Fall nachbarschützend. Der ... sei wegen des hohen Grundwasserstandes wie ein Überschwemmungsgebiet zu verstehen. Die Frage eines Regenwasserkanals am ... sei nicht geklärt. Die Anordnungen und Hinweise in der Baugenehmigung zum Wasserrecht seien nicht ausreichend. Zudem wurden Auswirkungen auf die Verkehrssituation gerügt und Lärmprobleme geltend gemacht. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nicht vorgelegen. Durch die Bauvorhaben auf dem ... sowie ein naheliegendes Bauvorhaben auf dem sogenannten ...-Areal könnten bis zu 11.000 m2 neue Ladenflächen entstehen und 520 Stellplätze in der Tiefgarage untergebracht werden. Ein vereinfachtes Verfahren sei unzulässig und im Übrigen eine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der erheblichen Neuversiegelung nicht entbehrlich gewesen.

Zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde Bezug auf die Klagebegründung genommen und ergänzend darauf hingewiesen, die zulässige Grundfläche betrage bei einer Zusammenschau des Bebauungsplans Nr. 115 I/3 und des in unmittelbarer Nähe befindlichen Bebauungsplan Nr. 115 I/1 mehr als 20.000 m2, da auch die mit Tiefgaragen unterbaubaren Flächen mitzurechnen seien. Im Bebauungsplan und bei der Baugenehmigung seien die Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Nachbarn in Bezug auf Geräusche und Abgase unberücksichtigt geblieben, insbesondere im Hinblick auf Abgase aus der Tiefgarage. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme und unterschreite Abstandsflächen. Das Haus, in dem die Antragsteller ihre Eigentumswohnung hätten, habe seinen Eingang in unmittelbarer Nähe des nachbarlichen Bauvorhabens. Hier werde anschließend an den Eingang im Winkel von 45° zugebaut. Das Bauvorhaben sei nicht nur zwei Stockwerke höher als die Bestandsbebauung, sondern auch nur 4,20 m vom Balkon der Antragsteller entfernt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er weist zur Begründung u.a. auf den Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hin, was auch im Zusammenhang mit den Abstandsflächen und wasserrechtlichen Fragen gelte. Die zulässige Grundfläche der Bebauungspläne Nrn. 115 I/1 und 115 I/3 betrage zusammen 2.890 m² und unterschreite auch bei Einbeziehung der Tiefgaragenfläche mit 5.370 m² die für § 13a BauGB zulässigen Höchstmaße.

Die Beigeladene hat im Klageverfahren durch ihren Bevollmächtigten Klageabweisung beantragen lassen und sich im Eilverfahren bisher nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens (M 11 K 17.2952) sowie des Verfahrens M 11 K 17.2951 und die jeweils vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig.

Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen.

Für einen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften zur Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80 Rn. 462; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 80 Rn. 162 m.w.N). Ein Antrag ist demnach nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Antragsteller muss die Tatsachen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, so substantiiert darlegen, dass es dem Gericht möglich ist zu klären, ob ein subjektives Recht des Klägers im konkreten Rechtsstreit einschlägig sein kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Kläger die Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (BVerwG, U.v. 27.11.1996 - 11 A 100/95 - juris Rn. 34; Schmidt/Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 210 m.w.N. zur Rechtsprechung). Das ist nur dann zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechtspositionen bestehen oder zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (BVerwG, U.v. 27.11.1996 a.a.O.). Bei einer Drittanfechtung muss demnach neben einer Geltendmachung von Wirkungen des genehmigten Vorhabens, die im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen sind und Drittschutz vermitteln, auch die Nachbarstellung ausreichend substantiiert geltend gemacht werden. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, die es möglich erscheinen lassen, dass der Kläger bzw. Antragsteller die Schutznorm in eigener Person zu aktualisieren vermag. Bei Schutznormen unter Situationsvorbehalt, die Rücksichtnahme- oder Zumutbarkeitskriterien enthalten, erstreckt sich die klägerische Substantiierungslast auch auf diejenigen tatsächlichen Umstände, welche eine unzumutbare Betroffenheit des Klägers als möglich erscheinen lassen (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 69). Der Darlegung der Antragsbefugnis durch den Antragsteller kommt im Rahmen des Eilrechtsschutzes, bei dem das Gericht im Wesentlichen nach Aktenlage und entsprechend den Angaben der Beteiligten im Rahmen von Schriftsätzen entscheidet, besondere Bedeutung zu.

Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte ist zu beachten, dass durch die Baugenehmigung lediglich Nachbarn und auch diese ausschließlich im Hinblick auf nachbarschützende Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind, in ihren Rechten verletzt werden können. Besonderheiten gelten für Nachbargrundstücke im Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentum steht zwar nach § 1 Abs. 2 WEG unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und vermittelt Rechte, deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Bei Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums gilt das für den einzelnen Wohnungseigentümer allerdings nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Ls. 2 und Rn. 13). Etwas anderes gilt, soweit eine Verletzung des jeweiligen Sondereigentums geltend gemacht wird. Eine solche Verletzung kommt etwa bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in Betracht, wenn die betreffende Wand einem Fenster der im Sondereigentum befindlichen Wohnung gegenüberliegt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 u.a. - juris Rn. 2). Dies dürfte entsprechend für Beeinträchtigungen des Sondereigentums im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gelten. Erforderlich für die Geltendmachung von Rechten aus dem Sondereigentum sind aber in jedem Fall hierauf bezogene Auswirkungen einer angefochtenen Baugenehmigung.

Entsprechend diesem Maßstab genügt die Antragsbegründung den Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen, die eine Antragsbefugnis begründen, nicht. Die Antragsteller haben unstreitig lediglich Wohnungseigentum. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Antragsteller und ist damit auf eine Verletzung im Sondereigentum beschränkt - die Voraussetzungen für eine Geltendmachung von Rechten des gemeinschaftlichen Eigentums im Rahmen einer Notgeschäftsführung lägen im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Klage und Eilantrag auch ersichtlich nicht vor. Die Klagebegründung und die Antragsbegründung beinhalten demgegenüber großteils Umstände, die entweder nicht prüfungsrelevant sind, keinen Drittschutz oder jedenfalls keinen Drittschutz zugunsten des Sondereigentums von Wohnungseigentümern vermitteln.

Soweit eine Verletzung von Rechten von Wohnungseigentümern in Betracht käme, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme - wäre für eine Beurteilung eine Darstellung der Lage der Wohnung und der konkreten Beeinträchtigungen erforderlich. Aus der Antragsbegründung ergibt sich aber nicht, wo sich das Wohnungseigentum der Antragsteller befindet. Der allgemeine Hinweis in der Klagebegründung auf erhebliche Auswirkungen des Vorhabens und den Umstand, dass ein unmittelbares Aneinandergrenzen von Grundstücken für die Nachbarstellung nicht erforderlich sei, genügt insofern nicht. Die Lage der Wohnung der Antragsteller lässt sich in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Aktenlage - demnach haben die Antragsteller Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück FlNr. 221/2 - und der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder allenfalls erahnen (vermutlich an der Südostseite des Gebäudes ... 22). Die Beeinträchtigung des Hauseingangsbereichs ist im Hinblick auf die Beschränkung der Klagebefugnis auf Rechte des Wohnungseigentums ohne Belang. Allenfalls im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf einen der auf den Lichtbildern dargestellten Balkone und dahinter befindliche Räume käme eine Verletzung von Rechten im Wohnungseigentum in Betracht. Auch insofern bleibt aber unklar, worin die Beeinträchtigung der Antragsteller bestehen soll. Die Behauptung, das Vorhaben sei 4,20 m vom Balkon der Antragsteller entfernt, ist nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen nicht nachvollziehbar. Entsprechend den Bauvorlagen soll das Vorhaben entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 221/2 errichtet werden und springt gegenüber der Südostseite des Gebäudes ... 22 und der bisherigen Baulinie der Gebäude ... 14, 16, 18, 20, 22 etwa 4 m in Richtung Südosten vor und dann nach Süden zurück. Der Vorsprung gegenüber den Balkonen an der Südostseite des Gebäudes ... 22 dürfte etwa 2 m betragen. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Verschattung ergeben sich insofern nicht. Hinzu kommt, dass mangels entsprechender Angaben völlig offen ist, in welchem Stockwerk sich die Wohnung der Antragsteller befindet. Auch der pauschale Hinweis auf Immissionsprobleme ohne konkrete Angaben zu Beeinträchtigungen der Wohnung der Antragsteller ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen.

Im Übrigen wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in der Sache nicht veranlasst, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Klage wohl unbegründet ist.

Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller in ihrem Sondereigentum im Rahmen des ausschließlich in Betracht kommenden Gebots der Rücksichtnahme im Zusammenhang mit einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung oder unzumutbaren Immissionen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Festsetzungen des vorhabensbezogenen Bebauungsplans entspricht (§ 30 Abs. 2 BauGB). Für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsbegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstands, dass hinsichtlich der Begrenzung der zulässigen Grundfläche von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB Grundflächen von Tiefgaragen nach Maßgabe des Schutzzwecks der Begrenzung nicht einzubeziehen sein dürften, überschreitet die zulässige Grundfläche der Bebauungspläne Nrn. 115 I/3 und 115 I/1 entsprechend der unwidersprochenen Darstellung des Antragsgegners auch in der Zusammenschau die maßgeblichen Grenzen nicht. Eine Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB). Zudem hat die Stadt ... laut Planbegründung eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf erhebliche Umwelteinwirkungen durchgeführt und diese hat keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter ergeben, so dass auch nach Maßgabe des für Bebauungspläne von insgesamt mehr als 20.000 m2 und weniger als 70.000 m2 zulässiger Grundfläche einschlägigen § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein beschleunigtes Verfahren möglich gewesen wäre. Auch materielle Fehler des Bebauungsplans, insbesondere Abwägungsfehler, ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. Die Gemeinde kann im Rahmen der Abwägung zugunsten eines städtebaulichen Konzepts zur Verdichtung der Bebauung andere Belange zurückstellen. Die pauschalen Ausführungen zu den durch die Verdichtung betroffenen städtebaulichen Belangen lässt bei summarischer Prüfung vor dem Hintergrund der Planbegründung weder auf Abwägungsdefizite noch eine Fehlgewichtung schließen. Das gilt auch für die von der Stadt erkannte Grundwasserproblematik, deren Lösung der Bauausführung vorbehalten wurde. Die Lärmproblematik wurde im Rahmen einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung ermittelt. Inwieweit sich durch die Tiefgarage eine Schadstoffproblematik ergeben soll, wurde nicht dargelegt.

Im Übrigen wäre selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht erkennbar, dass das Vorhaben nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB die Antragsteller im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme in ihrem Sondereigentum verletzt. Insbesondere kann nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Lichtbilder und unabhängig von der Frage der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Beachtung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf abstandsflächenrelevante Belange regelmäßig ausschließt, deren Nichteinhaltung aber nicht umgekehrt einen Verstoß gegen das einzelfallabhängige Rücksichtnahmegebot indiziert, nicht von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Vorhabens im Hinblick auf Fenster oder Türen bzw. den Balkon der Wohnung der Antragsteller ausgegangen werden. Die pauschal behaupteten Immissionsprobleme begründen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten der Antragsteller.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Abstandsflächenrecht und Wasserrecht bzw. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes sind nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes haben als öffentliche Belange nur für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich eine Bedeutung und sind nicht Gegenstand der Prüfung nach §§ 30 und 34 BauGB. Nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung auch nicht Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 68 Rn. 218). Auf das Vorliegen anderer Gestattungen, etwa eine nach Wasserrecht erforderliche Erlaubnis, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle und zur Umlegung der Zufahrt.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende (Bl. 73 d. Behördenakts - i.F.: BA -) FlNr. 1753/1, Gem. Kr. (i.F.: Baugrundstück). Die Beigeladene ist nach einem Bauherrenwechsel (Bl. 147 d. BA) auch Bauherrin. Die Antragsteller zu 2. und zu 3. sind nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Eigentümer (Bl. 8 d. BA) der nordwestlich gelegenen Flurstücke 1773/4 und 1773/7, jeweils Gem. Kr. Nach Vortrag des Bevollmächtigten sind dagegen die Antragsteller zu 1. und zu 2. Eigentümer des Flurstücks 1773/7, Gem. Kr; das Flurstück 1773/4, Gem. Kr, stehe dagegen im Eigentum des Antragstellers zu 1. und unterliege einem Nießbrauchrecht der Antragsteller zu 2. und zu 3. (Bl. 9 d. Gerichtsakts). Nur das unbebaute Grundstück, FlNr. 1773/7, Gem. Kr, grenzt punktuell an das Baugrundstück an. Nordwestlich direkt und nicht nur als Punktnachbar schließen die im Eigentum der Gemeinde Ro.-E. stehende FlNr. 1753, Gem. Kr., und das Seeflurstück FlNr. 1255/193, Gem. T., an. Alle Grundstücke liegen im Außenbereich.

Mit Bauantrag vom 7. November 2014 (Bl. 1ff. d. BA) und nachgereichten neuen Bauvorlagen vom 8. März 2018 beantragte zunächst der Betreiber des nahegelegenen Kieswerks als ursprünglicher Bauherr die streitgegenständliche Baugenehmigung; die Beigeladene übernahm das Verfahren später mit Erklärung vom 26. März 2018 (Bl. 147 d. BA). Die Gemeinde Kr. stellte ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 (Bl. 9ff. d. BA) bzw. - nach dem Bauherrenwechsel - mit Stellungnahme vom 26. März 2018 (Bl. 143ff. d. BA) her.

Nachdem der Fachbereich 33.2 - Fachlicher Naturschutz - dem Vorhaben zunächst entgegengetreten war (Bl. 52ff. d. BA), schlossen das Landratsamt, vertreten durch den Abteilungsleiter der Unteren Naturschutzbehörde, und die Bauherrin unter dem 7. August 2017 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Bl. 73ff. d. BA), um die bestehenden naturschutzfachlichen und -rechtlichen Bedenken auszuräumen. Der Vertrag sieht ein Gesamtkonzept vor, das der Bauherrin Maßnahmen zur Renaturierung der Uferbereiche des sog. Grünen Wasserls - u.a. durch Abgrabung des aufgefüllten Geländes und durch Abgrenzung eines großen Areals im nördlichen Bereich des Baugrundstücks, das künftig allein der Natur vorbehalten sein soll - und zur Reduzierung und Eingrenzung der Lagerflächen auferlegt. Angesichts dessen erklärte der fachliche Naturschutz anschließend sein Einverständnis (Bl. 123f. d. BA).

Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (Bl. 117ff. d. BA) äußerte sich der Fachbereich 33.1 - Technischer Umweltschutz - zu dem Bauvorhaben. Es bestünden keine Bedenken. Um den Betrieb des nahegelegenen Kieswerks nicht einschränken zu müssen, dürften der Lagerplatz und die Lagerhalle keinen relevanten Immissionsbeitrag verursachen, was nach Ziff. 3.2.1 TA Lärm zur Reduzierung des Immissionsrichtwerts am maßgeblichen Immissionsort auf 54 dB(A) tags geführt habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. August 2018 (Az. 31/602 1-2014-1812-B) erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung (Ziff. I), die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG - Anm.: mittlerweile § 78 Abs. 5 WHG n.F. - (Ziff. II) und Ausnahmen nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und nach Art. 23 Nr. 3 BayNatSchG (Ziff. V und VI). Die Baugenehmigung ersetzt nach Ziff. IV die erforderliche Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung „Schutz des Tegernsees und Umgebung“. Der Bescheid enthält weiter eine Reihe von Auflagen; u.a. verlangt Ziff. 2, dass die in den beigefügten Schreiben des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 18. August 2017, des Fachbereichs 33.1 - Technischer Umweltschutz - vom 17. Januar 2018 und des Fachbereichs 33.2 - Fachlicher Naturschutz - vom 18. Januar 2018 enthaltenen Forderungen zu erfüllen sind und macht diese zum Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. September 2018 Klage erhoben. Vorliegend beantragt er unter der Überschrift „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Baugenehmigung verstoße allein schon deshalb gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil den Behördenakten keine schalltechnische Untersuchung entnommen werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte auch tatsächlich durch den Betrieb der Lagerhalle und der Zufahrt eingehalten werden könnten. Es sei kein Nachweis enthalten, dass die Verlegung der Zufahrt, wie von der Immissionsschutzstelle behauptet, zu einer Verbesserung der Lärmsituation am Anwesen der Antragsteller führe. Auch müssten für die Radladerarbeiten, die laut Betriebsbeschreibung weit über eine Stunde hinausgingen, weitere Schallschutzmaßnahmen gefunden werden. Auch verstoße die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete seien drittschützend. Sie stellten einen öffentlichen Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB dar. Es fehle an einem hydrologischen Gutachten und die Genehmigung sei ins Blaue hinein erteilt worden, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen fachlich nicht in ausreichender Weise nachgewiesen worden seien. Der Verlust von Retentionsraum werde nicht ausgeglichen, es sei zu befürchten, dass sich der Hochwasserabfluss durch die weitere Bebauung und eine zu erwartende Aufschüttung zulasten der Antragsteller verändere. Die Baugenehmigung sei im Übrigen formell rechtswidrig. Sie gebe nicht die Wirklichkeit wieder, weil der östliche Grenzstein auf FlNr. 1773/7, Gem. Kr., widerrechtlich versetzt worden sei. Die Zufahrt würde ohne diese Versetzung im Biotop enden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch das Bauvorhaben sei nicht von einer immissionsschutzrechtlichen Zusatzbelastung auszugehen, da etwaige Lärmbelastungen durch die Abschirmwirkung der Halle sowie durch die Verlegung der Zufahrt kompensiert würden. Auch der Natur- und der Hochwasserschutz profitierten von den Maßnahmen. Durch die Renaturierung eines Teils der bestehenden Lagerfläche und der Uferbereiche werde die Beeinträchtigung durch das Bauwerk mehr als ausgeglichen. Hinsichtlich des Retentionsraumausgleichs betrage die Fläche der Aufschüttung nach den genehmigten Plänen rund 100 m², während die abzugrabende Fläche in unmittelbarer Nähe rund fünfmal so groß sei (ca. 500 m²). Beide Maßnahmen hätten eine annähernd gleiche Tiefe, weswegen das Verhältnis auch für das Volumen gelte.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der zwar mit „Wiederherstellung“ überschriebene, aber nach Auslegung, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist zulässig. Den Vortrag des Bevollmächtigten zugrunde gelegt gehören alle Antragsteller - entweder als Eigentümer oder als Nießbrauchberechtigte - grundsätzlich zum durch das Bauplanungsrecht geschützten Personenkreis, der eine dingliche Rechtsposition an benachbarten Grundstücken voraussetzt (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - juris). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nur das im Eigentum der Antragsteller zu 2. und zu. 3. stehende Flurstück 1773/7, Gem. Kr., überhaupt eine Nachbarstellung aufweist und auch das nur als sog. Punktnachbar. Noch im Verwaltungsverfahren gerügte Abstandsflächenverstöße - auch im Hauptsacheverfahren berufen sich die Antragsteller bspw. auf eine unzulässige „Dominanz“ der Halle in der Landschaft - u.Ä. scheiden mithin von vorn herein als Angriffspunkte aus. Es besteht aber zumindest die (entfernte) Möglichkeit, dass das bauplanungsrechtliche und/ oder das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme tangiert sein könnte, womit den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO analog noch Genüge getan ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend nicht ersichtlich.

Von vorn herein untunlich ist der Vortrag zur formellen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die mit der Baugenehmigung zugelassene Verlegung der Zufahrt führt an FlNr. 1773/7, Gem. Kr., vorbei und tangiert dessen Grenzen nicht. Etwaige Fehler bei der Bauausführung - so die gerügte Grenzsteinversetzung - erlauben keinen Angriff auf die Baugenehmigung. Gleiches gilt - mangels Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Vorschriften - für die im Verwaltungsvorgang diskutierte Frage, ob das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist oder nicht (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris) und für die in der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren angeführten naturschutzrechtlichen Belange; auch ist es entgegen der Meinung der Antragstellerseite irrelevant, ob es „die Halle überhaupt braucht“ (vgl. Ziff. IV der Klagebegründung, S. 7) - ein Nachbar ist nicht berechtigt, die fehlende Zweckmäßigkeit eines Bauvorhabens zu rügen.

Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich weder das bauplanungsrechtliche (a) noch das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (b).

a) Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Genehmigung(en) voraussichtlich nicht verletzt.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme folgt vorliegend aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Es soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Die Argumentation der Antragsteller, das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil das Landratsamt keine schalltechnische Untersuchung eingeholt habe, geht aus mehreren Gründen fehl.

Zum einen beschäftigte sich die Fachstelle des Landratsamts - Technischer Umweltschutz, Fachbereich 33.1 - mit dem Bauvorhaben und stellte fest (Bl. 117f. d. BA), dass die Verlegung der Zufahrt und die Errichtung der geschlossenen und fugendichten Halle wirksame Lärmschutzmaßnahmen für das Wohnhaus auf FlNr. 1773/4, Gem. Kr., seien. Sie wirkte auf ausdifferenzierte Auflagen hin (Bl. 119ff. d. BA), um den Lärmschutz auch rechtlich sicherzustellen. Diese Auflagen haben über die Verweisung in Ziff. 2 allesamt Eingang in den Baugenehmigungsbescheid gefunden. Eine immissionsschutztechnische Bewertung hat also gerade stattgefunden; es ist dabei nicht zwingend erforderlich, bspw. Berechnungen aktenkundig zu machen, wenn die Fachstelle zum Ergebnis kommt, dass im Regelbetrieb nicht mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen ist (dazu sogleich). Die Antragstellerseite zeigt keine Fehler dieser Stellungnahme auf, sondern beschränkt sich darauf, eine (weitere) schalltechnische Untersuchung zu fordern. Damit kann ein Angriff auf die Baugenehmigung nicht geführt werden (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35/09 - juris; B.v. 13.3.1992 - 4 B 39/92 - juris).

Zum anderen reicht eine sog. zielorientierte Festlegung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und aller Obergerichte aus, wenn im Regelbetrieb nicht mit Überschreitungen zu rechnen ist (z.B. VG München, B.v. 2.7.2018 - M 9 SN 18.2593 - juris m.w.N.; U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4614 - juris m.w.N.). Zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes meint dabei, dass dem Emittenten im Baugenehmigungsbescheid aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Dies ist vorliegend geschehen; Ziff. 2 der Auflagen enthält eine klare und konkrete Bezugnahme auf Grenzwerte in der schalltechnischen Untersuchung der Fachstelle vom 17. Januar 2018. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Fachstelle den im Außenbereich eigentlich geltenden Immissionsrichtwert von 60 db(A) unter Rückgriff auf Ziff. 3.2.1 TA Lärm ohnehin weiter - antragstellergünstig - reduziert hat, nämlich auf 54 dB(A). Vorliegend ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch im Übrigen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Regelbetrieb der Anlage mit Überschreitungen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten reduzierten Immissionsrichtwerte gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus den geplanten Lärmschutzmaßnahmen, v.a. aus der vorgesehenen Wall-Wand-Kombination in Höhe von 3 m bzw. 6,60 m, wobei die Hallenrückwand und das Hallendach mit hohen Schalldämmmaßen auszuführen sind, und aus der Verlegung der Kieswerkszufahrt Richtung Osten. Die Baugenehmigung enthält weiter eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung zusätzlich einschränken, bspw. Betriebszeitenbeschränkungen (Ziff. 3 und Ziff. 4 des Auflagenkatalogs in der Stellungnahme vom 17. Januar 2018: Lagerung von Materialien ausschließlich aus dem nahegelegenen Kieswerk, Lkw-Lieferverkehr und Verladezeiten nur von 07.00 Uhr bis 17:00 Uhr werktags), die im Zusammenspiel mit der in Bezug genommenen Betriebsbeschreibung eine rücksichtsvolle Betriebsweise sicherstellen. Letztere legt bspw. genaue Verladezeiten fest, an denen der Gabelstapler zum Einsatz kommt (Montag bis Donnerstag, 07:00-12:00 und 13:00-17:00, und Freitag 07:00-12:00 und 13:00-16:00). Eine von den Antragstellern wohl befürchtete Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar.

Schließlich sind Immissionen im Umfang einer Vorbelastung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet und in einer vergleichbaren Situation nicht (mehr) hinzunehmen wären (bspw. bei BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris; U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - juris; auch: OVG SH, U.v. 26.7.2012 - 1 LC 130/09 - juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164). Das bedeutet, dass eine nähere Untersuchung der Immissionsbelastung - anders als vorliegend geschehen - sogar gänzlich entfallen könnte, wenn sich die immissionsschutzrechtliche Situation nicht verschlechtert. Das ist vorliegend offensichtlich der Fall. Die neu entstehende, geschlossene Halle samt Lärmschutzwall und die Verlegung der Zufahrt werden die Lärmsituation für die Antragsteller gegenüber dem Status Quo - offener, nicht abgeschirmter Lagerplatz - erheblich verbessern. Auch dass nur legale Anlagen bei der Festlegung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt werden können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 11.7.1994 - 4 B 134/94 - juris; Brügelmann, BauNVO, Stand: 81. Lfg., Februar 2012, § 15 Rn. 164), steht vorliegend nicht entgegen. Nach Aktenlage genießen beide Lagerplätze wohl bereits formellen Bestandsschutz, wenn man von der „Ausuferung“ des östlichen Lagerplatzes Richtung Norden absieht: So konnte das Bauamt in Erfahrung bringen, dass in Genehmigungen aus den Jahren 1971 und 1984 sowohl die FlNr. 1548/5, Gem. Kr., als auch das Baugrundstück als Lagerfläche dargestellt und solchermaßen genehmigt wurden (Bl. 62 d. BA).

Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken der Antragstellerseite sind nach alledem nicht nachvollziehbar.

Wenn die Antragsteller den Verlust von Retentionsraum bemängeln, so tragen sie damit nichts vor, was im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fruchtbar gemacht werden könnte. Die Anwendung desselben findet nämlich dort seine Grenze, wo der Gesetzgeber eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein Verfahren zur Prüfung dieses Belangs festgelegt hat. Für den Hochwasserschutz in einem Überschwemmungsgebiet existiert gemäß § 78 WHG ein solches Verfahren. Die Anforderungen des § 78 Abs. 5 WHG zielen darauf ab, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden. Damit geht die wasserrechtliche Regelung gemäß § 78 WHG deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem - festgesetzten oder vorläufig gesicherten - Überschwemmungsgebiet bleibt daneben kein Raum (so schon OVG Hamburg, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - juris m. Anm. v. Thies, jurisPR-UmwR 5/2016 Anm. 3, zu § 78 WHG a.F. und damit vor der klarstellenden Gesetzesänderung).

b) Auch das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, mittlerweile festgeschrieben in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG, ist nicht verletzt.

Der Fachbereich 32 - Wasser, Abfall, Bodenschutz - hat das Bauvorhaben daraufhin untersucht (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2017, Bl. 102 d. BA), ob eine - mit streitgegenständlichem Bescheid dann auch gewährte - Ausnahme vom Bauverbot nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG n.F. (wortgleich zu § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F., weswegen dessen Heranziehung im Bescheid unschädlich ist) erteilt werden kann und kam zum Ergebnis, dass dessen Voraussetzungen eingehalten bzw. nicht betroffen sind. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Durch das im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 7. August 2017 (Bl. 73ff. d. BA) fixierte Gesamtkonzept wird - so auch das Landratsamt in seiner Antragserwiderung - im Zuge des Bauvorhabens ein Vielfaches dessen an Retentionsraum neu geschaffen, was durch das Bauvorhaben eingebüßt wird. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den zugrunde liegenden Lageplänen, die sowohl die HQ 100-Linie als auch die Bestandsböschung und die nördlich zu renaturierende Fläche darstellen, die vom Baugrundstück abgeteilt wird und aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag samt Anlage, auf den auch die Stellungnahme des Fachbereichs 32 verweist (vgl. Ziff. 9 des Auflagenkatalogs zum Genehmigungsbescheid und Bl. 103 d. BA).

Im Übrigen könnten sich die Beigeladenen auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch nicht berufen. Ein Nachbar kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB entsprechend, dann nicht auf nachbarschützende Vorschriften stützen, wenn er selbst die insoweit geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht einhält. Nachbarn müssen sich eine Begrenzung treuwidriger Rügen nach allgemeinen Grundsätzen entgegen halten lassen, wenn sie quantitativ und qualitativ in vergleichbarem Maß von den maßgeblichen Regelungen abgewichen sind (so zum wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris). So liegt der Fall hier: Die Antragsteller befinden sich mit ihrem Wohnhaus selbst im Überschwemmungsgebiet und haben Retentionsraum in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die wasserrechtliche Genehmigung für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung R., die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23. April 2013 auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG 2010 erteilt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. ... angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung R., das mit zwei Wohnhäusern und Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung mit Urteil vom 12. Mai 2014 (RO 8 K 13.841) mangels Drittschutzes des § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 und damit mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) schon als unzulässig, außerdem als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe hinsichtlich der Frage des Drittschutzes des § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus bestünden hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob § 78 Abs. 3 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010 Drittschutz vermittelt, kommt im vorliegenden Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Diese Frage kann - wie bereits im Beschwerdeverfahren (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - II.1.2, S. 4) - offen gelassen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend auch als unbegründet abgewiesen, weil die wasserrechtliche Genehmigung rechtmäßig sei. Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils ergeben sich insoweit nicht (s.u.). Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt deshalb der Frage des Drittschutzes der o.g. Vorschriften keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 WHG 2010 erfüllt sind.

2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt, der Verlust von Retentionsraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010).

Der Verlust von Retentionsraum durch das Vorhaben (ca. 760 m³) wird nämlich durch Abgrabungen im Umfang von ca. 1.150 m³ ausgeglichen, so dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 vorliegen. Die Auffassung der Klägerin, die Abgrabungen könnten keine Ausgleichsfunktion für den Hochwasserfall haben, weil in diesem Fall das Grundwasser bis zur Geländeoberfläche ansteige und daher kein zusätzlicher „freier“ Raum für Hochwasser geschaffen werde, geht dabei fehl. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 beträgt der Verlust an Retentionsraum ca. 760 m³. Dem stehen Abgrabungen von ca. 1.150 m³ gegenüber. Es werde daher im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ sogar neu geschaffen.

Hinsichtlich der Einwände der Klägerin führt das Wasserwirtschaftsamt R. in der Stellungnahme vom 14. August 2014 aus:

„Nach der Abgrabung, also dem Tieferlegen der Erdoberfläche kann das Grundwasser bei Hochwasserereignissen nur bis zu der neuen, niedrigeren Geländeoberkante ansteigen. Der darüber liegende „freie Raum“ steht dem Hochwasser zur Verfügung. Das Hochwasser kann sich besser ausbreiten, die Hochwasserspitze mit den extremen Wasserständen wird gedämpft.“

Diesen fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 14. August 2014 ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten. Im Übrigen hält das Gericht die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts auch für plausibel.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

2.2 Die weitere Kritik der Klägerin zum Retentionsraumausgleich (Auflage 2.1 des angegriffenen Bescheids), dieser entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), ist unbegründet.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. ... erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 12 des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2.3 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010).

2.3.1 Nach der fachgutachterlichen Bewertung des Ing.-Büros ... vom 20. Januar 2013 ändern sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht die Wasserspiegellagen zum Nachteil des klägerischen Grundstücks. Die Kritik der Klägerin, bei dieser Bewertung seien nur die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens, nicht jedoch die Auswirkungen möglicher weiterer Bauvorhaben berücksichtigt worden, geht fehl.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner Stellungnahme vom 14. August 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Wasserwirtschaftsamt immer nur hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens äußern kann. Zu weiteren Einzelbauvorhaben im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nehme das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde jeweils erst Stellung, wenn der entsprechende Antrag vorliege.

Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass eine wasserwirtschaftliche Bewertung der Auswirkungen noch nicht einmal geplanter Bauvorhaben nicht möglich ist, weil - offenbar entgegen der Auffassung der Klägerin - bloß „denkbare“ Vorhaben keiner fachgutachterlichen Bewertung zugänglich sind.

2.3.2 Auch der Einwand der Klägerin, durch das Vorhaben werde der Hochwasserabfluss zu ihren Ungunsten nachteilig verändert, greift nicht durch.

Das Ing.-Büro ... hat in dem Gutachten vom 20. Januar 2013, das auch vom Wasserwirtschaftsamt geprüft wurde (s. Stellungnahme vom 27.2.2013) plausibel dargelegt, dass keine Änderung der Wasserspiegellagen und kein für die Klägerin nachteiliger Hochwasserabfluss zu erwarten sind.

Die Kritik der Klägerin, in dem Gutachten des Ing.-Büros ... sei bei dieser Bewertung unberücksichtigt geblieben, dass der geplante Hallenneubau doppelt so groß sei wie die bestehende Halle, geht fehl. Nach der den Antragsunterlagen beigefügten hydraulischen Stellungnahme wurde untersucht, welche Unterschiede sich in den Wasserspiegellagen beim Vergleich von Hallenneubau mit Abgrabungen und ohne Hallenneubau ergeben. In beiden Lastfällen haben sich nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 14. August 2014 keine Änderungen der Wasserspiegellagen ergeben (S. 2).

2.3.3 Die Abflusssituation wird auch sonst nicht nachteilig verändert.

Die Auffassung der Klägerin, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Klägerin zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat schon in seiner Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu plausibel ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Auch dem Einwand der Klägerin, die Rohre seien „vor dem Passieren der Hochwasserwelle“ funktionslos, tritt das Wasserwirtschaftsamt mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegen. In der Stellungnahme vom 14. August 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt aus:

„Bei der Betrachtung der Fließwege ist zu beachten, dass die Engstelle zwischen bestehender Halle und ...Gebäude nicht verschlossen werden darf, um die Abflussverhältnisse nicht nachteilig zu verändern. Um die Fließwege zu erhalten, werden zwei DN 800 Rohre eingebaut, die den Abflussanteil von 1,1 m³/sec. abführen können.

Die neue Halle mit Zufahrt verhindert, dass das Hochwasser, das vom Westen her durch die bebauten Bereiche in der W...- und Wö...straße bis zum Grundstück der Klägerin fließt, in den ...Nordarm fließen kann. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig. Diese stellen eine wirksame Verbindung zwischen Grundstück und ...Nordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Auch insoweit ist wieder darauf hinzuweisen, dass dem Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde in wasserwirtschaftlichen Fragen ein Bewertungsvorrang zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die hiervon abweichende klägerische Einschätzung nicht durch ein eigenes Fachgutachten erschüttert wird. Ein solches wurde hier nicht vorgelegt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind in der Regel - so auch hier - nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1799 - BayVBl 2002, 378).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B. v. 8.8.1996 - 8 S 1954/96 - juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W.-str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der - von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende - Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids, mit dem dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II – BGBl S. 2193 – im Folgenden WHG a.F.) für einen Hotelneubau erteilt wurde.

Das Landratsamt E... erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2017 eine baurechtliche Genehmigung für den Wiederaufbau eines Hotels mit Erweiterung, verbunden mit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG a.F. für die Errichtung des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiets des K...bachs, einem Gewässer dritter Ordnung. In den Nebenbestimmungen wurde unter anderem geregelt, dass die überschwemmungsgefährdeten Gebäudeteile, etwa Tiefgaragenzufahrten, hochwassersicher und druckwasserdicht auszuführen sind. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Genehmigung wurde durch wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom 28. September 2017 modifiziert, der vom Antragsteller angefochten wurde. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung in der Fassung vom 28. September 2017 an.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nachteilige Veränderungen des Wasserstands sowie Erhöhungen des Wasserspiegels bei Hochwasser auf seinen benachbarten Grundstücken zu befürchten seien. Er hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass kein qualifizierter Nachteil für den Antragsteller zu befürchten sei. Dabei stützte es sich vor allem auf hydraulische Berechnungen in einem Gutachten, das von Beigeladenenseite vorgelegt und vom Wasserwirtschaftsamt überprüft worden war.

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren bezog er sich auf ein Gutachten des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018. Der Beigeladene legte daraufhin eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27. März 2018) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, die vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragen wurden, weil das Vorhaben in wesentlichen Teilen bereits verwirklicht sei, kommt es nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob es ausreicht, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig abgedichteten Tiefgaragenerweiterung im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausreichender Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätte.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers – im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, nicht infrage zu stellen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nur auf Verstöße gegen drittschützende Regelungen des § 78 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Hochwasserschutzgesetzes II – BGBl S. 2193) berufen kann. Dabei kann dahinstehen, inwiefern § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet (offen lassend BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 19 ff.; ablehnend Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, Vorbem zu §§ 72 bis 81 WHG Rn. 36, jeweils m.w.N.; vgl. zur klarstellenden Funktion der Neuregelung in § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG n.F. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/10879, S. 17). Denn jedenfalls ist ein qualifizierter Nachteil erforderlich, wie die Antragstellerseite selbst erkennt. Es muss sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handeln, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 – 22 ZS 00.1252 – juris Rn. 11; OVG RP U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris Rn. 43; Rossi in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Februar 2017, § 78 Rn. 81 m.w.N.; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 50; zum Erfordernis einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung nach den novellierten §§ 78 f. WHG n.F. vgl. auch BT-Drs. 18/10879, S. 27 ff.).

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers fällt darunter nicht jegliche – auch noch so geringfügige – mögliche Beeinträchtigung. Wann eine hinreichend qualifizierte Verschlechterung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochwasserstand und Abfluss bei Hochwasser im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. nur durch Modellrechnungen prognostiziert werden können. Derartige Berechnungen sind jedoch – ungeachtet der Pflicht zur methodisch korrekten Vorgehensweise – gewissen Ungenauigkeiten ausgesetzt. So können etwa im vorliegenden Fall nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich zwar relativ nachgewiesen werden, die absoluten Unsicherheiten liegen aber hier im Bereich mehrerer Zentimeter (Stellungnahme vom 9.4.2018). Das Wasserwirtschaftsamt hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass geringfügige Wasserspiegelschwankungen durch numerische Instabilitäten und Abbruchkriterien des hydrodynamisch-numerischen Modells hervorgerufen werden können, das aber als solches nicht zu beanstanden ist. Das Ingenieurbüro S... hat dazu auch ausgeführt, dass Strukturen, die in den Modellen nicht abgebildet werden können, wie etwa ein größerer Pflanzkübel und eine Bank vor dem Anwesen des Antragstellers, angesichts der geringen Fließtiefen die berechneten Wasserstände erheblich beeinflussen.

1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat. Auf die Einwendungen des Antragstellers hin (Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28.2.2018) hat der Beigeladene im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme vom 27.3.2018) vorgelegt. Sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und von Seiten des Antragstellers nicht mehr in Zweifel gezogen. Die gegen die ursprüngliche Fassung erhobenen Einwendungen konnten durch diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme ausgeräumt werden (dazu unten 1.2.1). Aus ihr ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Hinweise auf drohende Nachteile erkennbar sind, die dem Antragsteller unzumutbar wären (dazu unten 1.2.2).

1.2.1 Der Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die hydraulischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S... vom 11. September 2017 beruhten auf unrichtigen Tatsachengrundlagen und könnten daher nicht gewährleisten, dass das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere, ist durch die ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2018 überholt. Darin wurden die baulichen Veränderungen seit der ursprünglichen Modellberechnung berücksichtigt und vor allem der Brückenneubau zugrunde gelegt.

Die Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018, auf die der Antragsteller seine Kritik am ursprünglichen Gutachten der Beigeladenenseite hauptsächlich stützt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Berechnungen in der ursprünglichen hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros S... infrage zu stellen. Eigene Berechnungen sind darin nicht enthalten. Der vom Antragsteller beauftragte Gutachter stellt daher selbst fest, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Erweiterungsbau des Beigeladenen rechtmäßig sei und ob der Antragsteller aus hydraulischen Gesichtspunkten mit erheblichen Nachteilen bei Hochwasser belastet werde. Im Ergebnis fordert er eine Neubewertung nach grundlegender Anpassung des Berechnungsmodells. Soweit er darüber hinaus ausführt, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erteilt“ worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar und – mangels eigener Modellrechnungen – nicht ausreichend dargelegt.

Den daraufhin nachgebesserten hydraulischen Berechnungen (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27.3.2018) legte der Gutachter, der den Korrekturbedarf anerkannt hat, das neu errichtete Brückenbauwerk – wie vom Antragsteller gefordert – zugrunde und berücksichtigte weitere Änderungen an Gebäuden sowie an baulichen Anlagen. Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Beurteilungen besondere Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29 m.w.N.), hat die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018, der somit ein aktualisierter und korrigierter Bestand zugrunde lag, auf Plausibilität überprüft und die Simulationsergebnisse als nachvollziehbar und realistisch bewertet. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr erhoben.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerseite, der Bereich hinter der nördlichen Ufermauer des K...bachs sei im Bestand durchströmbar, hat das Ingenieurbüro S... im Auftrag des Beigeladenen ebenfalls neue Modellberechnungen angestellt. Der Einwand zielt darauf ab, dass eine vorgesehene Kompensationsmaßnahme (die Rückgängigmachung einer nachträglichen Erhöhung dieser Ufermauer) nicht als solche anerkannt werden dürfe. Der Gutachter gelangt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die hydraulischen Auswirkungen der nachträglichen Mauererhöhung vernachlässigbar gering sind. Der Verlust an Rückhalteraum wird nach seinen Darlegungen in jedem Fall aufgrund großzügiger Reserven hinreichend ausgeglichen. Zudem bewegt sich die Wasserspiegelerhöhung im Zusammenhang mit der Mauererhöhung nach den neu angestellten Berechnungen an den maßgeblichen Bezugspunkten im Bereich von wenigen Millimetern, so dass der Antragsteller insofern allenfalls mit unerheblichen Auswirkungen auf seine Grundstücke zu rechnen hätte. Diese fachlichen Aussagen wurden von Antragstellerseite ebenfalls nicht infrage gestellt. Ob die Einwände zutreffend sind, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Sachlage bei der Prüfung der Kompensation abzustellen ist und wie die beabsichtigte Ausgleichsmaßnahme zu beurteilen ist, kann im Rahmen des summarischen Verfahrens somit dahinstehen.

1.2.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insgesamt nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. Dies bestätigt die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018.

Der Beigeladene hat anhand der korrigierten und aktualisierten Modellberechnungen des Ingenieurbüros S... im Rahmen einer Tektur zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, von denen einzelne laut Gutachten bereits ausgeführt wurden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Absenkungen der Ufermauern, um die Erstellung einer Rinne mit einer Tiefe von rund 65 cm sowie um eine Erhöhung der Geländeerhebung an der bestehenden Ausfahrt um bis zu 16 cm. Dadurch können die Auswirkungen auf das klägerische Grundstück nach den – vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Berechnungen – auf eine Erhöhung des rechnerischen Pegelstandes von 5 mm an beiden Bezugspunkten beschränkt werden (ohne Berücksichtigung der oben genannten Mauererhöhung, bei Einbeziehung sind die Auswirkungen noch geringer). Derartige Erhöhungen sind nach den oben dargelegten Kriterien hier als unerheblich anzusehen. Es handelt sich nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts um eine komplexe hydraulische Situation vor Ort, die durch die Ausleitung des F...bachs, die eingestaute Brücke, Ausuferungen sowie das Triebwerk auf dem Grundstück des Antragstellers geprägt sind. Ein Nachweis von Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich scheitert danach an den absoluten Unsicherheiten einer solchen Prognose, die im Bereich von mehreren Zentimetern liegen.

Selbst ohne diese von Beigeladenenseite zugesicherten Tekturmaßnahmen ergibt sich kein Überwiegen der Belange des Antragstellers. Laut Gutachten hätte dies lediglich bei Messpunkt 1 (F...weg 5) eine Erhöhung des Hochwasserspiegels um 37 mm zur Folge, bei Punkt 2 (F...weg 7) dagegen eine Absenkung um 35 mm. Den potentiellen Verschlechterungen an einem Grundstück stehen daher – rein rechnerisch – Verbesserungen in gleicher Größenordnung auf dem zweiten Grundstück gegenüber. Warum darin, bei Würdigung der Gesamtumstände und angesichts der absoluten Prognoseunsicherheiten (vgl. oben), eine erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sein soll, die dem Antragsteller unzumutbar ist, erschließt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ dicht bebaute Ortskernlage und um eher geringe Fließtiefen im Hochwasserfall handelt. Die Beigeladenen errichten keinen Neubau, sondern es handelt sich um den Wiederaufbau eines Hotels, wenn auch verbunden mit einer Erweiterung. Die bebauten Grundstücke des Antragstellers liegen ebenfalls im Überschwemmungsgebiet. Das Freibord bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen auf dem Grundstück des Antragstellers (in einer Größenordnung von rund 30 cm) wird nur unmaßgeblich verringert. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eine Garage im hier maßgeblichen Bereich errichtet, die nach den Berechnungen des Ingenieurbüros S... zu Wasserspiegelerhöhungen am Grundstück des Beigeladenen von 27 mm führen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 5) und 6) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) zu je 1/6 und die Antragsteller zu 5) und 6) zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 5) und 6) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen, die auf einem Teil eines aufzuschüttenden Baufeldes eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen errichten will.

2

Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Antragsteller wird durch einen unbebauten Grünstreifen getrennt von dem westlich davon gelegenen und ebenfalls unbebauten Vorhabengrundstück (Flurstück …). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239), der das Grundstück der Antragsteller als reines Wohngebiet ausweist (WR I o) und für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Letzteres grenzt im Norden an den oberirdischen Wasserlauf der A. K., von dem das Grundstück der Antragsteller durch ein weiteres Wohngrundstück getrennt ist. Beide Grundstücke werden teilweise erfasst von dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K. (Amtl. Anz. 2014, S. 1066 f.), welches die Gewässer der A. K. und der G. mitumfasst. Die A. K. tritt erstmalig etwa 80 m nordöstlich des Vorhabengrundstücks aus und fließt für ca. 410 m oberirdisch in südöstlicher und östlicher Richtung bis zum W. weg. Dort wird sie von dem unter der Straße liegenden und bereits die G. führenden Regenwassersiel aufgenommen, welches für rd. 195 m in nördlicher Richtung verläuft und sodann in die K. mündet. Diese fließt in östlicher Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch. Der östlich des W. Wegs gelegene Abschnitt der A. K. ist vom genannten Bereich getrennt und mündet selbständig jenseits der N. Straße in die K. .

3

Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillonhäusern für die Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Hierfür sollen die Geländehöhe des durch Baugrenzen vorgegebenen und in die Bereiche A und B geteilten Baufeldes auf 8,10 m über NN aufgeschüttet und die Pavillonhäuser auf dem Baufeld A errichtet werden. Zugleich sollen die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) bis hin zur A. K. auf 7,40 m über NN abgesenkt und darin für die Regenrückhaltung zwei gesonderte Becken mit einer Sohle von 7,20 m über NN geschaffen werden. In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben bei einem Hochwasser, das statistisch mindestens einmal in hundert Jahren auftritt (HQ100), das Retentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel nicht verändert werden würde.

4

Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung unter dem 26. Januar 2015. Der Bescheid umfasste u.a. eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und die dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen auf der Basis des Berichts vom 21. Oktober 2014. Weiterhin ergingen nach § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), der vorgesehenen Gebäudeausrichtung und für das Überschreiten ihrer maximalen Bautiefe um 2,75 m (§ 2 Nr. 5 der Verordnung). Ferner wurde nach § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung erteilt für die Abweichung von der zulässigen Nutzungsart im Gewerbegebiet durch die Anlage für soziale Zwecke.

5

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 2. März 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, dass das Vorhaben den Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der A. K. erheblich verringern würde. Die Ausnahme nach dem drittschützenden § 78 Abs. 4 WHG sei rechtswidrig, da der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 fehlerhaft sei. Er habe weder die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes berücksichtigt noch sei der Hochwasserpegel eines HQ100 im Bereich der K. richtig angegeben worden.

6

Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und ausgeführt, dass trotz einer weiteren Untersuchung die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück bei einem gleichzeitigen Hochwasser unklar seien. In dieser Situation könne das Grundwasser in Richtung der Nachbarbebauung gedrückt werden und dort zu Schäden führen. Bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Beigeladenen, da diese alle Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen habe. Der zu erwartende Hochwasserstand sei von dem LSBG falsch eingeschätzt worden, u.a. habe man eine bei Hochwasser regelmäßig an der Brücke N. Straße eintretende Verklausung durch sich ansammelndes Treibgut nicht berücksichtigt. Auch die Befreiungen bezüglich der Dachflächenbegrünung und der Gebäudeausrichtung seien rechtswidrig. Zudem sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar.

7

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar. § 78 WHG sei nicht drittschützend und die Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht hierauf übertragbar. Auch würden die Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG eingehalten. Das Vorhaben werde sich nicht negativ auf die Grundwassersituation auswirken; bei einem Stand des Grundwassers von mehr als 7,20 m über NN würde es in die Flutmulde austreten und über das natürliche Gefälle zur A. K. abgeleitet werden. Selbst bei dem äußerst unwahrscheinlichen Szenario seines Zusammentreffens mit einem Hochwasser im Falle eines HQ100 wären die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichend. Selbst wenn es zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen sollte, wäre das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn derartiges könne unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auftreten. Eine Verklausung am Engpass der Brücke N. Straße sei bei der Hochwasserberechnung außer Acht zu lassen. Es lasse sich als spontanes Ereignis nicht in die Rechnung einspeisen, zudem würden derartige Hindernisse umgehend beseitigt werden. Die Baugenehmigung sei teilbar, denn die Maßnahmen auf dem Baufeld A ließen sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Bei der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Antragsteller und die Gefahr einer Verfestigung des Vorhabens von geringer Wahrscheinlichkeit wären. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

8

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schloss sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.

9

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche aller Antragsteller zurückgewiesen. Lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) haben dagegen Klage erhoben. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben darauf ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen.

10

Mit Beschluss vom 27. November 2015, zugestellt am 3. Dezember 2015, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien.

11

Zwar sei § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend, jedoch sei offen, ob das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwendende Rücksicht-nahmegebot – sei es wasser- oder baurechtlicher Natur – nicht durch die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Hochwassersituation verletzt werde. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändere, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt werde, könne sich dieser unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot dagegen wehren. Die Frage nach seiner rechtlichen Verortung könne dahinstehen, da die Anforderungen des bau- und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots identisch seien.

12

Derzeit sei offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen derartige unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller mit sich bringe. Zwar gehe der Bericht vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass keine Verschlechterung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu befürchten sei, jedoch begegne er mehreren Bedenken, die bislang nicht ausgeräumt worden seien. Allerdings dürfte sich die Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht durch Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand unzumutbar verschärfen. Weder besitze deren Haus einen durch Grundwasser gefährdeten Keller noch würde dessen Zufluss in den Retentionsraum den Hochwasserstand nennenswert beeinflussen. Demgegenüber sei aber unklar, weshalb ein Betriebshof zwischen der K. und der A. K. nicht in das Entwässerungsgebiet der letzteren einbezogen worden sei. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet könne nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserstand der A. K. haben. Außerdem bestünden weitere Zweifel an dem im Bericht prognostizierten Hochwasserstand von 7,68 m über NN, denn in der zugrundeliegenden Berechnung seien der Engpass der Brücke N. Straße und die dort wiederholt auftretenden Verklausungen nicht abgebildet werden. Derartige Verklausungen seien ein regelmäßig auftretendes Phänomen und daher nicht außer Betracht zu lassen. Je höher das Hochwasser steige, umso mehr würden sich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen auswirken. Daher sei unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben wegfalle. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals in das Gebäude der Antragsteller eindringe.

13

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde das sehr große öffentliche Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen nur für die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A das Interesse der Antragsteller überwiegen. Wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet werde, erscheine es ausgeschlossen, dass die Antragsteller einer unzumutbaren Hochwassergefahr ausgesetzt werden würden. Sollte die notwendige weitere Untersuchung der Hochwassersituation ergeben, dass zusätzlicher Retentionsraum erforderlich sei, könne dieser im Bereich des Baufelds B geschaffen werden. Dabei könne berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße, wie angekündigt, zumindest teilweise beseitigt werde. Hieraus ergebe sich zugleich ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller gegenüber dem deutlich geringeren öffentlichen Interesse an der Aufschüttung des Baufeldes B. Für die Nutzung jenes Bereichs bestehe kein fester Zeitplan, zudem könnten dort ohnehin Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation errichtet werden. Insoweit sei die Baugenehmigung teilbar, was auch den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entspreche. Die Aufschüttungen seien voneinander unabhängig und die Errichtung der Pavillonhäuser auf dem aufgeschütteten Baufeld A stelle ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben dar.

14

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben und diese am 22. Dezember 2015 begründet. Die Antragsteller zu 5) und 6) haben ihre Beschwerde am 17. Dezember 2015 erhoben und am 4. Januar 2016 begründet.

II.

15

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg, da mit ihr Gründe darlegt werden, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren tragenden Erwägungen erschüttern (1.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da die Klage der Antragsteller zu 5) und 6) mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird (2.). Das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung setzt sich daher gegen deren Aussetzungsinteresse durch (3.).

16

1. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zutreffend dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sei, im Anwendungsbereich des § 78 WHG komme, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz, ein Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht.

17

Ihr Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil vom 15. Juli 1987 (4 C 56/83, BVerwGE 78, 40) stelle nur auf eine Erlaubnis zur Gewässernutzung, nicht aber auf eine hochwasserschutzrechtliche Regelung ab, ist zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung dem Rücksichtnahmegebot einen Anwendungsbereich außerhalb der Vorschriften zur Gewässernutzung eröffnen wollte, liegen nicht vor. Die zentrale Aussage des Urteils, „daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (…); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu“ (a.a.O. S. 43), bezieht sich allein auf Entscheidungen über die Benutzung von Gewässern wie sie nunmehr in den §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – im Folgenden: WHG – geregelt sind. Ausführungen zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten, der zum Zeitpunkt des o.g. Urteils in § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) geregelt war, enthält weder dieses Urteil noch eine Parallelentscheidung vom 3. Juli 1987 (4 C 41/86, ZfW 1988, 337) oder der diese Rechtsprechung bestätigende Beschluss vom 6. September 2004 (7 B 62/04, NVwZ 2005, 84, 85).

18

Kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Baugenehmigung zugleich angefochtenen Ausnahme nach § 78 WHG ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zu beachten war, entfällt damit zudem die Basis für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot im Baurecht oder im Wasserrecht zu verorten sei, denn nach beiden Geboten könne sich ein Nachbar gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden. Insoweit legt die Antragsgegnerin auch zutreffend dar, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 9.4. 1997, Bf V 64/95, juris, Rn. 42) das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nur auf Beeinträchtigungen anderer Grundstücke bezieht, die von dem Vorhaben selbst ausgehen und damit nicht auch auf Einwirkungen durch Hochwasser, also ein Naturereignis, das durch ein Bauvorhaben nur mittelbar beeinflusst wird. Ob diese Rechtsprechung weiterhin zutreffend ist und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot derartige mittelbare Beeinträchtigungen tatsächlich von vorneherein nicht erfasst, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot erfasse zumindest mittelbare Beeinträchtigungen durch Hochwasser, ausreichend in Zweifel gezogen hat.

19

2. Das Beschwerdegericht ist – ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein – daher selbst berechtigt und verpflichtet, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags summarisch zu prüfen. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird. Anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Anforderungen drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts werden eingehalten (a) und die zu beachtenden Vorschriften des Wasserrechts sind nicht drittschützend (b).

20

a) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem Gewerbegebiet liegende Vorhaben den in einem Wohngebiet und damit einem anderen Baugebiet ansässigen Antragstellern nicht zukommt. Anhaltspunkte für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch bestehen nicht. Eben-so zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen nach § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan L. 4, von deren Einhaltung nach der Baugenehmigung abgewichen werden darf, keinen nachbarschützenden Charakter besitzen. Sowohl § 2 Nr. 4, mit seinen Anforderungen an eine Dachbegrünung, als auch § 2 Nr. 5 der Verordnung, zur Ausrichtung und Bautiefe von Gebäuden auf bestimmten Teilflächen, verfolgen allein städtebauliche Ziele. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziff. 4.3, wonach durch diese Festsetzungen eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung des Gewerbegebiets in die angrenzenden Wohn- und Grünflächen erreicht werden soll. Für einen Verstoß der insoweit erteilten Befreiungen gegen das dem § 31 Abs. 2 BauGB innewohnende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1988, NVwZ-RR 1999, 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9. 2012, NordÖR 2013, 106, 109) ist nichts ersichtlich. Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Dachflächenbegrünung der Zurückhaltung von Regenwasser dient, liegt in dem Verzicht hierauf nicht bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Hochwassersituation. Durch die Dachflächenbegrünung würde der Abfluss des Regenwassers zwar zeitlich verzögert werden, doch gelänge es letztlich dennoch zu einem erheblichen Teil über die Regenwasserrückhaltebecken und die Flutmulde in die A. K., so dass es zum Hochwasserstand beiträgt. Ein Entfallen jener Befreiung würde daher eine Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht nennenswert mindern.

21

Ferner verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das auch in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, soweit für das Vorhaben die Geländeoberfläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf 8,10 m über NN aufgeschüttet werden soll. Hiernach sind bauliche Anlagen u.a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann daher eine mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstückes abwehren, wenn diese aufgrund einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, DVBl. 2011, 827, 832). Bei der Bestimmung der Nutzungsbeeinträchtigungen sind die Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets haben (so BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 120 f.). Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwGE a.a.O., Rn. 14), so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris, Rn. 15).

22

Ob damit auch die sich nicht aus seiner Nutzung, aber womöglich aus seiner Ausführung, ergebenden Auswirkungen eines Vorhabens auf den Hochwasserschutz, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB einen städtebaulichen Belang darstellt, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls findet die Anwendung des § 15 BauNVO ihre Grenze dort, wo der Gesetzgeber eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein Verfahren zur Prüfung jenes Belangs festgelegt hat. Dies ist für den Hochwasserschutz in einem Überschwemmungsgebiet durch § 78 WHG geschehen. So wie § 78 WHG in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für die Ausweisung neuer Baugebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2014, BVerwGE 149, 373, 375, Rn. 11) den in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB noch allgemein für die Bauleitplanung formulierten Belang des Hochwasserschutzes konkretisiert und überformt, werden durch Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 die Auswirkungen einer konkreten baulichen Anlage auf den Hochwasserschutz an speziellen Anforderungen gemessen. Dies gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG zunächst vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wie das der K. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14). Mit den Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG, die zum Ziel haben, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden, geht das Wasserhaushaltsgesetz deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab baulicher Anlagen in einem – festgesetzten oder vorläufig gesicherten – Überschwemmungsgebiet bleibt daneben kein Raum.

23

b) Die Antragsteller werden sich nicht auf einen nachbarschützenden Charakter der maßgeblichen wasserrechtlichen Normen berufen können. Entgegen ihrer Auffassung findet auf das Vorhaben der Beigeladenen nicht § 78 Abs. 4 WHG sondern § 78 Abs. 3 WHG Anwendung (aa), der keinen Drittschutz vermittelt (bb).

24

aa) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 30 BauGB und war daher nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigungsfähig. Hiervon dürfte die Aufschüttung des Baufelds B nicht abzutrennen sein, mit der Folge eines hierauf beschränkten Verbots nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG, von dem eine Ausnahme unter den erleichterten Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG erteilt werden könnte. Vielmehr sind die Aufschüttung des gesamten Baufelds und die Errichtung der Pavillonhäuser als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten.

25

Für das Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was als „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB an den Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB gemessen wird. Er hat sich dabei nur innerhalb der – (bau-)technischen und rechtlichen – Grenzen zu halten, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 4 B 39/12, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 166/15; ebenso Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 29 Rn. 5). Diese Bindung an den Bauantrag ist auf § 78 WHG zu übertragen, der mit der Übernahme der Regelungen des § 31b Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 76) deren Ursprung aus dem Bodenrecht teilt. Er knüpft nicht nur an dieselbe Gesetzgebungskompetenz (vgl. BT-Drs. 15 / 3168, S. 14) wie das Bauplanungsrecht an, sondern bindet zugleich über § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG die Anwendung seiner wesentlichen Anforderungen an das Vorliegen der Instrumente zur Bauleitplanung und die Anwendbarkeit der Regelungen zur baulichen Nutzung. Es obliegt daher dem Bauherrn durch seinen Genehmigungsantrag nicht nur festzulegen, was „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB ist, sondern damit zugleich zu bestimmen, welche Baumaßnahmen womöglich welchen Verboten des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG und den damit korrespondierenden Ausnahmen des § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unterliegen. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob – abweichend vom Antrag – die Baufelder A und B getrennt werden könnten, weil sie abstrakt betrachtet selbständig nutzbar sind. Ungeachtet der etwaigen Teilbarkeit der Baugenehmigung, ist ihre Aufschüttung und Bebauung von der Beigeladenen als Bauherrin konkret als Einheit zur Genehmigung gestellt worden.

26

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob unter einem Erhöhen bzw. Vertiefen der Erdoberfläche nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG jede Form der Aufschüttung oder Abgrabung zu verstehen ist (vgl. Cychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 78, Rn. 17; Zloch in: Berendes/Frenz/ Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 2011, § 78, Rn. 18). Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs unterfallen dem Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB, was ohnehin dazu führen müsste, ihre wasserrechtliche Zulässigkeit an den strengeren Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG zu messen.

27

bb) Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung offen gelassen worden, ob dem § 78 WHG zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.12.2015, 8 ZB 14.1471, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491, Rn. 42; Beschl. v. 18.11.2013, NVwZ-RR 2014, 265; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2014, 7 B 220/14, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 53 zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.; OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; ablehnend zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.: OVG Lüneburg Beschl. v. 20.7.2007, NVwZ 2007, 1210, 1211), wo hingegen dies teilweise in der Literatur befürwortet wird (Cychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 46; Rein-hardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; noch zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F. der VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12).

28

Der von der Antragsgegnerin der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegte § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird voraussichtlich den Antragstellern keinen Drittschutz vermitteln. Aus den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Wahrung bestimmter Belange Einzelner rechtlich abgesichert sein soll. Eine Norm des öffentlichen Rechts gewährt Drittschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290, 295 f., Rn. 21 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass durch die Norm individuelle Interessen tatsächlich geschützt werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Norm nach dem gesetzgeberischen Willen dazu bestimmt ist, auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2009, 2 Bs 173/09).

29

Ein hinreichend deutlich gegen andere abgrenzbarer Personenkreis, auf dessen Interessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mehr Rücksicht zu nehmen ist, als auf andere dadurch berührte Interessen, lässt sich den Merkmalen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht entnehmen. Die Begriffe „Hochwasserrückhaltung“, „Rückhalteraum“, „Wasserstand“, „Hochwasser“, „Hochwasserschutz und „hochwasserangepasst“ heben über die Allgemeinheit niemanden hervor, der durch die mit ihnen verbundenen Anforderungen einen besonderen Schutz erfahren soll. Der Hochwasserschutz im Allgemeinen und die besonderen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG im Besonderen dienen dem Allgemeininteresse, in dem sie u.a. individuelle Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Eigentum generell vor den Gefahren eines Hochwassers bewahren sollen. Der hierdurch einer unbekannten Vielzahl von Personen und ihrem Eigentum gleichermaßen tatsächlich zukommende Schutz im Falle eines Hochwassers reicht allerdings nicht aus, ihnen allen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Hochwasserschutzvorschriften einzuräumen. So fehlt es an einem Kriterium, um zu entscheiden, ob z.B. nur diejenigen zu berücksichtigen wären, die in einem Überschwemmungsgebiet betroffen sind. Denn tatsächlich werden durch das Ziel des § 78 Abs. 3 WHG, jede Verschlechterung der Hochwassersituation und damit einen Anstieg des Hochwasserstandes im Falle eines HQ100 zu vermeiden, auch diejenigen geschützt, die am Rande dieses Gebietes und noch weiter außerhalb belegen sind, aber ohne diese Regelung einer Hochwassergefahr ausgesetzt sein könnten.

30

Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, gibt es für den Bereich des Hochwasserschutzes keine allgemeinen Grundsätze, die die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG derart zu prägen vermögen, dass ihnen ein individualisierter Kreis von Drittbegünstigten entnommen werden kann. Während den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) entnommen werden kann, dass jene Erlaubnisse auch dem Nutzen Einzelner dienen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004, NVwZ 2005, 84, 85), fehlt Vergleichbares im 6. Abschnitt über den Hochwasserschutz. Weder § 72 WHG, der eine Legaldefinition des Begriffs Hochwasser enthält, noch den §§ 73 bis 75 WHG und §§ 79 bis 81 WHG, über Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung von Hochwasserrisiken, lässt sich eine Aussage zur besonderen Berücksichtigung individualisierter Rechtsgüter in einem Überschwemmungsgebiet oder aber außerhalb desselben entnehmen.

31

Ebenso lässt sich weder aus § 78 Abs. 2 WHG noch aus § 78 Abs. 4 WHG auf einen individuellen Schutz Dritter im Falle einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG rückschließen. Zwar sind bei der Zulassung einer neuen Baugebietsausweisung nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und nach Nr. 7 nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Auch die Zulassung anderer Maßnahmen, als derjenigen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG an das Ausbleiben einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum gebunden. Die hiermit einhergehenden Individualisierungen lassen sich jedoch nicht auf die Entscheidung nach Abs. 3 erstrecken, da § 78 WHG bewusst zwischen den verschiedenen Zulassungen und Genehmigungen trennt, wie sich jeweils deren unterschiedlichen Voraussetzungen entnehmen lässt.

32

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt (vgl. aber z.B.: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491), da sich dessen Anwendungsbereich auf die §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt (s. oben unter 1.). Ebenso wie im Baurecht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409, 410) gibt es kein – außergesetzliches – das gesamte Wasserhaushaltsgesetz umfassendes drittschützendes Rücksichtnahmegebot. Ein derartiges Gebot lässt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht ableiten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt nicht dazu, einen nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht daher grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 373; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 354, Rn. 15).

33

Im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung von baulichen Anlagen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG an die Beibehaltung des erreichten status quo im Hochwasserschutz zu binden. Weder die Rückhaltung von Hochwasser (Nr. 1), noch sein Stand oder Abfluss (Nr. 2) oder der Schutz vor ihm (Nr. 3) dürfen nachteilig verändert werden; das Bauwerk selbst hat sich dem Hochwasser anzupassen (Nr. 4). Dieses hohe Schutzniveau trägt hinreichend Sorge dafür, dass kein von einem Hochwasser beeinträchtigtes Interesse durch eine bauliche Anlage i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zusätzlichen Schaden erleiden soll. Die Einhaltung dieses hohen Schutzniveaus wird von anderen Maßnahmen, die in die Topographie des Überschwemmungsgebiets eingreifen, dagegen nicht erwartet. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG dürfen sie lediglich den Abfluss und die Rückhaltung des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen; weitere Aspekte des Hochwasserschutzes können lediglich als Allgemeinwohlbelang zur Geltung kommen, wenn sie denn so gewichtig sind, dass sie der Maßnahme entgegenstehen. Die hierin liegende Absenkung des Schutzniveaus findet ihre Grenze dort, wo eine Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern zu befürchten ist (Nr. 2). Dass die Inhaber dieser Rechtsgüter unter Berufung auf § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG die Zulassung einer derartigen Maßnahme möglicherweise zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, würde zwar eine Ungleichbehandlung mit denjenigen darstellen, die sich durch eine Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Diese ist aber dadurch sachlich gerechtfertigt, dass der Staat bei der zuletzt genannten Maßnahme die Einhaltung des höheren Schutzniveaus zu sichern hat.

34

3. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache überwiegt auch hinsichtlich des Baufelds B das Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an dessen Aussetzung. Bei der Bewertung ihres Interesses ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht nur die unmittelbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ100 während des weiteren Rechtsstreits gering ist, sondern ihr Grundstück auch am Rande des Überschwemmungsgebiets liegt. Selbst wenn ein derartiges Hochwasser höher eintreten sollte, als es seitens der Antragsgegnerin bisher prognostiziert wird, wäre das Grundstück davon nur in einer Weise betroffen, die eine Schadensabwendung durch geeignete Maßnahmen möglich erscheinen lässt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragsteller objektivrechtlich mit beachtlichen Gründen geltend machen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Hochwasserstandes typische und im Hochwasserfall nicht ohne weiteres beherrschbare Verklausungen nicht berücksichtigt worden sind.

III.

35

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg. Ob sie mit ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Gründe dafür vorgetragen haben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Antrags im Hinblick auf das Baufeld A in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Im Wesentlichen stimmen sie dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu und teilen sie dessen Bedenken gegen den Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014. Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum fehlenden Drittschutz durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, kommt es hierauf und die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang erfolglos bleiben. Deshalb wird es, entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, gleichfalls nicht darauf ankommen, ob die Baugenehmigung teilbar ist. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, setzt sich daher aus den o.g. Gründen auch im Hinblick auf das Baufeld A das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung nochmals betonte Aussetzungsinteresse durch.

IV.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder mit einer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist noch durch ihre Schriftsätze das Verfahren gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude und einer Garage bebauten Grundstücks FlNr. 812/10 und des westlich hieran angrenzenden, unbebauten Grundstücks FlNr. 812/11 Gemarkung ... Die Beigeladenen sind Miteigentümer des südlich an die Grundstücke der Antragstellerin anschließenden Grundstücks FlNr. 812/12. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1994 in Kraft getretenen und seither oftmals geänderten qualifizierten Bebauungsplans Nr. 33 „...“ der Gemeinde B. Nach dessen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen werden „die überbaubaren Grundstücksflächen … durch Baugrenzen eingegrenzt“. Weitere Ausführungen zu den Baugrenzen enthält der Bebauungsplan nicht.

Unter dem Datum des ... November 2015 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt Altötting die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf ihrem Grundstück. Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze soll ein circa 7,5 x 9 m großes, unterkellertes Garagengebäude mit Speicher entstehen; südwestlich hieran schließt sich - getrennt durch einen Verbindungsbau mit Maßen von circa 4 x 8 m - das Wohngebäude mit einer Grundfläche von circa 11 x 10 m an, das über Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausgebautes Dachgeschoss verfügt und zwischen 52 und 86 cm über dem natürlichen Gelände verwirklicht werden soll. Die Garage und der östliche Teil des Wohnhauses liegen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen; der westliche Teil des Wohnhauses überschreitet diese. Die Beigeladenen beantragten deshalb im Rahmen des Bauantrags auch die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... Februar 2016 gegen das Vorhaben.

Im Genehmigungsverfahren äußerte das Sachgebiet Wasserwirtschaft des Landratsamts mit Schreiben vom ... März 2016, das Baugrundstück liege im faktischen Überschwemmungsgebiet der Alz. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans sei ein hydraulisches Gutachten erstellt worden, das die örtlichen Verhältnisse detailliert beschreibe. Im Bereich des Grundstücks ergäben sich Fließtiefen von großteils bis zu 0,2 m, teilweise bis zu 0,8 m. Für die Alz sei für 2016 die Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets (HQ 100) vorgesehen. Der Nachweis der hochwasserangepassten Planung sei nach dem Kenntnisstand der Fließtiefe erbracht. Ein Retentionsausgleich sei nicht erforderlich. Der Einfluss durch den geplanten Bau im Bereich außerhalb der Baugrenzen auf die Bebauung in der Nachbarschaft werde bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Gegebenenfalls könne ein Nachweis von den Bauherrn gefordert werden.

Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein brachte mit Schreiben vom 15. April 2016 vor, zur Abschätzung des Retentionsraumverlusts und eventueller kleinräumiger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss sei die Vorlage hydraulischer Untersuchungen durch die Bauherrn erforderlich. Mit E-Mail vom 10. Mai 2016 führte das Wasserwirtschaftsamt aus, die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets sei mittlerweile aufgehoben worden, weshalb es sich um ein faktisches Überschwemmungsgebiet handle. Weiter verwies es das Landratsamt zur Klärung der Fragen zu Retentionsraumausgleich und Erbringung hydraulischer Nachweise auf das eigene Sachgebiet Wasserrecht. Dieses führte mit E-Mail vom 19. Mai 2016 aus, der Ortsteil ... liege in einem faktischen Überschwemmungsgebiet. Flächen eines Bebauungsplans hätten in der Regel die Funktion der Rückhaltung verloren. Für das Vorhaben sei weder ein Retentionsraumausgleich noch die Beibringung hydraulischer Nachweise hinsichtlich möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes und des Abflusses bei Hochwasser erforderlich.

Das Landratsamt erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Mai 2016, der Antragstellerin zugestellt am 24. Mai 2016, die beantragte Baugenehmigung und zugleich eine Befreiung hinsichtlich der Baugrenzen. Wasserrechtliche Ausführungen enthält der Bescheid nicht.

Die Antragstellerin erhob am ... Juni 2016 Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 1 K 16.2809). Gleichzeitig beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

hilfsweise, diese insoweit anzuordnen, als die Beigeladenen ein Gebäude außerhalb der Baugrenzen errichten.

Neben der Darstellung des Sachverhalts trägt sie zur Begründung vor, die erteilte Befreiung sei nicht durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG gedeckt; vielmehr liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WHG vor. Eine Befreiungsmöglichkeit sei nur gegeben, wenn ein Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere. Hierüber sagten die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nichts aus. Vielmehr werde floskelartig angegeben, dass Belange des Hochwasserschutzes nicht verändert worden seien, was durch die aktuelle Hochwassersituation widerlegt werde. Es bestehe die Gefahr, dass die heranfließenden Gewässer gestaut und direkt in ihr Grundstück eingeleitet würden. Bei einem Bau innerhalb der Baugrenzen könne ein Hochwasserschaden zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei das Risiko insoweit geringer. Drittschutz liege vor und ergebe sich indirekt aus § 5 Abs. 2 WHG. Baugrenzen dienten in Bezug auf die Hochwassergefährdung gerade der Vermeidung von Schäden.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, nach einer Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz hätten Flächen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren, weshalb die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sei. Die Befreiung von den Baugrenzen habe erteilt werden können, weil ein Grundzug der Planung nicht berührt und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie im Hinblick auf die Interessen der Nachbarn mit öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

In einer Stellungnahme vom 13. Juli 2016 hielt das Sachgebiet Wasserrecht an der mit E-Mail vom 19. Mai 2016 geäußerten Ansicht fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, und zwar weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Altötting vom 20. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei hat ein Nachbar einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier voraussichtlich nicht vor. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung drittschützender wasserrechtlicher Vorschriften berufen (1.). Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung von den Baugrenzen führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung in drittschützenden Rechten (2.). Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (3.).

1. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Wasserrechts liegt nicht vor. Die erteilte Baugenehmigung trifft keine Aussage zum Wasserrecht. Jedenfalls wäre das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Altötting vom 20. Mai 2016 enthält allein eine Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO), nicht aber eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; dieses Verbot gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Abweichend von diesem Verbot kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigen. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG steht dabei neben der Baugenehmigung; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Genehmigungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem Regelungsinhalt (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Sept. 2015, § 78 Rn. 64). Der vorliegenden Baugenehmigung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landratsamt - über die baurechtliche Freigabe des Vorhabens nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO hinaus - gleichzeitig eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilten wollte. Dies ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Bescheids.

Nach überschlägiger Prüfung bedurfte es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht. Dieses liegt weder im festgesetzten noch im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Eine Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG existiert nicht; die vorläufige Sicherung wurde nach dem Vorbringen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein mit E-Mail vom 10. Mai 2016 mittlerweile aufgehoben. Für nur faktische Überschwemmungsgebiete gilt § 78 WHG aber nach seinem klaren Wortlaut nicht. Für diese ist vielmehr § 77 Satz 1 WHG einschlägig, wonach Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Selbst wenn man diese Vorschrift nicht allein als Planungsleitsatz begreift, der im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden und der Antragstellerin keinen Drittschutz vermitteln würde, sondern als Zulassungsvoraussetzung für ein Vorhaben (zum Meinungsstreit vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O., § 77 WHG Rn. 9), könnte sie hieraus für ihre Rechtsposition nichts herleiten. Die Zulässigkeit einer Nutzung richtet sich im qualifiziert beplanten Innenbereich allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans; insoweit sind aber nur Rückhalteflächen denkbar, wenn der Bebauungsplan etwa von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), öffentliche oder private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) oder wasserrechtlich bedeutsame Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festsetzt (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme, a. a. O.), was hier für das Grundstück der Beigeladenen nicht der Fall ist.

Wegen der fehlenden Entscheidung über § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG in dem streitgegenständlichen Bescheid und der nicht vorliegenden Genehmigungspflicht nach dieser Vorschrift kann hier offen bleiben, ob dieser Vorschrift oder den Vorschriften über den Hochwasserschutz generell drittschützende Wirkung zukommt (sehr str.; bejahend etwa BayVGH, B. v. 16.9.2005 - 15 CS 09.1924 - juris Rn. 12, allerdings ohne Begründung; Rossi in Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O., § 78 WHG Rn. 82; Fassbender/Gläßl, Drittschutz im Wasserrecht, NVwZ 2011, 1094 ff.; verneinend etwa VG Augsburg, U. v. 19.4.2016 - Au 3 K 15.516 - juris Rn. 63 f.; VG Hamburg, B. v. 27.11.2015 - 9 E 4484/15 - juris Ls. 1; VG Würzburg, U. v. 8.10.2013 - W 4 K 13.143 - juris Rn. 27 ff.).

Jedenfalls verlangt auch die Auffassung, die den Vorschriften der § 5 Abs. 2 und der §§ 77 f. WHG direkt oder über das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz beimisst, für die Begründetheit eines Rechtsbehelfs einen qualifizierten Nachteil für den Betroffenen, der nur bei der Gefahr eines erheblichen Nachteils oder bei einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren vorliegt (Rossi in Sieder/Zeidler/Dahme, a. a. O., § 78 WHG Rn. 81). Ein solcher qualifizierter Nachteil für die Grundstücke der Antragstellerin ist aber hier nicht ersichtlich. Das - von den Außenmaßen moderate - Vorhaben der Beigeladenen berücksichtigt in seiner Gestaltung die Vorgaben des Hochwasserschutzes. Die Garage und der östliche Teil des Wohnhauses sind innerhalb der Baugrenzen situiert; nur der westliche Teil liegt außerhalb. Das Wohnhaus ist nicht unterkellert und liegt zwischen 52 und 86 cm über dem normalen Gelände und damit weitgehend oberhalb der ermittelten Fließtiefen. Überdies kommen alle eingeholten fachlichen Stellungnahmen, denen hohes Gewicht beizumessen ist (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 26 B 03.2579 - juris Rn. 9 m. w. N.), letztendlich zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben den Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt.

2. Die erteilte Befreiung von den Baugrenzen verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Ist eine Baugrenze in einem Bebauungsplan festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht überschreiten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.).

Im vorliegenden Fall dient die Festsetzung der Baugrenzen in dem einschlägigen Bebauungsplan nicht dem Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Für einen solchen Drittschutz ist hier jedoch nichts erkennbar. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, insbesondere nicht in seiner Begründung, dass der Festsetzung der Baugrenzen hier ausnahmsweise Drittschutz zukommen sollte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung von Nachbarinteressen hat leiten lassen, liegt nicht vor. Ebenso ist nichts dafür erkennbar, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1994 die Absicht hatte, durch Festsetzung der Baugrenzen Hochwasserschutz zu betreiben.

3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Ein solcher könnte sich - entsprechend dem rein baurechtlichen Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung - nur insoweit ergeben, als das Gebot der Rücksichtnahme in baurechtlichen Vorschriften enthalten ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, in welcher Weise das geplante Wohngebäude mit Garage von jeweils geringem Umfang zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragstellerin führen könnte.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ als Stelzenhaus.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung .... Für das Grundstück, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist, existiert kein qualifizierter Bebauungsplan.

Auf dem nördlich daran angrenzenden Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., für das ebenfalls kein qualifizierter Bebauungsplan besteht, beantragten die Beigeladenen mit Bauantrag vom 20. August 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in Stelzenbauweise. Zu einem vorangegangenen Antrag auf Bauvorbescheid vom 16. April 2014 hat das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wie folgt Stellung genommen:

„Das betroffene Flurstück ... (Gemarkung ...) und das Bauvorhaben liegen vollständig im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet HQ100 des ..., einem Gewässer dritter Ordnung. In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Einzelbauvorhaben nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 6 WHG untersagt. Ausnahmen sind nur unter den vier kumulativen Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zulässig. Fachliche Prüfung und Auflagen/Bedingungen gemäß § 78 WHG:

Der maßgebende Hochwasserstand HW100 liegt in diesem Gewässerabschnitt bei rund 413,9 m über NN. Höhenangaben in m ü NN sind den Antragsunterlagen zu entnehmen. Die Hochwasserrückhaltung wird durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und eine bestehende Hochwasserschutzanlage ist in diesem Gewässerabschnitt nicht vorhanden.

Der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum für das Wohngebäude auf Stützen kann als unwesentlich eingestuft werden und muss – in diesem Einzelfall – deshalb nicht ausgeglichen werden. Das Bauvorhaben kann im Hochwasserfall unterströmt werden. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser werden durch das Bauvorhaben nicht nachteilig verändert. Ein Sicherheitszuschlag (Freibord) von 50 cm zu HW100 wird in der Bauvoranfrage bereits berücksichtigt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Bauvorhaben nach den Wassergesetzen unter Berücksichtigung nachfolgender Auflagen und Bedingungen deshalb zugestimmt werden“.

Mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 19. September 2014 wird ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 15. Mai 2014 weiterhin unverändert gültig sei. In den Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung sei deutlich darauf hinzuweisen, dass das Urgelände – bis auf die Gebäudestützen – höhenmäßig nach Baufertigstellung wieder hergestellt und erhalten bleiben müsse, dass der Treppenabgang von der Terrasse zum Garten am ... wegfalle oder so ausgebildet werde, dass ein „Hochziehen/Hochklappen“ im Hochwasserfall möglich sei (Freiheiten des Abflussquerschnittes) und besonderer Wert auf den Nachweis der Standsicherheit – insbesondere der Stützen – gegen Aufprall und Eisgang im Hochwasserfall gelegt werde.

Der Antragsteller hat im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben, die seitens der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 behandelt wurden.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“, auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... sowie die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter Anfügung der seitens des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach empfohlenen Nebenbestimmungen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben halte die gesetzlich geforderte Abstandsfläche ein. Die Stadt ... habe darüber hinaus ein Einmessungsprotokoll verlangt, um die fachgerechte Umsetzung der Planung sicherzustellen. Ein „Einmauerungseffekt“, wie er bei der Frage der dem § 34 immanenten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Bedeutung sein könne, sei nicht feststellbar. Zum einen liege das geplante Wohnhaus im Norden der benachbarten Grundstückes FlNr. ... und damit auf der der Hauptbelichtungsrichtung abgewandten Seite. Daneben grenzten an das Nachbaranwesen im Osten und Süden öffentliche Straßen mit einer großzügigen Straßenbreite von jeweils sieben und acht Metern an. Die Zahl der notwendigen Stellplätze betrage laut Stellplatzsatzung mindestens zwei, welche in den Bescheidauflagen auch gefordert worden seien. Es handele sich hierbei allerdings nicht um eine dem Nachbarschutz dienende Vorschrift.

Wegen der Grundstücksausnutzung bzw. des Einfügens in die nähere Umgebung würden seitens der Stadt ... keine Bedenken erhoben. Zutreffend sei, dass das Anwesen des Nachbarn FlNr. ... zu einem weitaus geringeren Anteil baulich ausgenutzt werde. Insbesondere die in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücke ... sowie die Reihenhausanlage in der Ecke ... seien allerdings in hohem Maße baulich ausgenutzt, so dass das geplante neue Anwesen diesbezüglich nicht aus dem vorgegebenen Rahmen falle. Die Befürchtung, dass sich infolge eines Bezugsfalls weitere, aus Sicht des Nachbarn optisch nicht überzeugende Anlagen (Stelzenhäuser) entwickeln würden, werde – ungeachtet der optischen Bewertung des Vorhabens – aus Sicht der Stadt ... nicht geteilt. Denn es handele sich hier um den Schluss einer Baulücke im Innenbereich, während eine weitere Bebauung des Areals als Außenbereichsvorhaben nur unter den strengen Kriterien des § 35 BauGB zugelassen werden könnte.

Gegen die dem Antragsteller per Einschreiben am 2. Januar 2015 zur Post gegebene und zugestellte Baugenehmigung hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2015 am 3. Februar 2015 Klage erhoben (AN 9 K 15.00170). Am 7. August 2015 hat der Antragsteller Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 gestellt.

Zur Begründung wird ausgeführt, in der Sitzung des Bauausschusses der Stadt ... vom 9. Februar 2009 seien die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, festgesetzt mit Verordnung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 1978, nach Ermittlung des HQ100 neu festgesetzt worden. Das Überschwemmungsgebiet umfasse seither die Grundstücke FlNr....und 17 vollständig sowie die FlNr. ... zur Hälfte und das Grundstück FlNr. ... zu einem Drittel. Auf Grund der Lage dieser Grundstücke im neu festgesetzten Überschwemmungsgebiet sei ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... für den Teilbereich zwischen „....“ und „...“ aufgehoben und eine Bauvoranfrage bezogen auf das Grundstück FlNr. ... auf Grund der Lage der geplanten Wohnhäuser im Außenbereich und im Überschwemmungsgebiet abgelehnt worden.

Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da sich das Baugrundstück im Außenbereich befindet. Wie die Antragsgegnerin selbst bereits im Jahr 2009 für das Grundstück FlNr. ... festgestellt habe, sei trotz der vorhandenen Umgebungsbebauung vom Außenbereich auszugehen. Das Grundstück der Beigeladenen FlNr. ... schließe unmittelbar an das Grundstück FlNr. ... und damit an den von der Antragsgegnerin selbst qualifizierten Außenbereich an. Zwingend sei damit auch das Grundstück der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen, da die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich grundsätzlich an der Grenze der vorhandenen Bebauung ende. Durch das frühere Handeln der Antraggegnerin und die bereits im Jahr 2009 getroffene Gebietsqualifizierung sei die Antragsgegnerin im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung gebunden. Nach Art. 3 GG habe die Verwaltung gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise zu behandeln. Die Antragsgegnerin sei an ihre getroffene Entscheidung und ihre selbst gesetzten Maßstäbe gebunden. Durch die Qualifizierung des Gebietes um die Grundstücke FlNr. ...seien unter anderem Verfügungen der Grundstückseigentümer mit rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen getroffen worden. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung der Situation zulassen würden, seien seither nicht eingetreten. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Die Bebauung mit einem Wohngebäude sei damit nicht zulässig, da es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele.

Selbst wenn es sich bei dem Grundstück um ein Innenbereichsgrundstück handeln sollte, füge sich das Bauvorhaben jedenfalls nicht in die nähere Umgebung ein. Die Umgebung sei durch Wohngebäude, die einem gewachsenen Ortsbild entsprächen, geprägt. Der Charakter des Ortsbildes sei eher als dörflich zu bezeichnen. Moderne Gebäude seien nicht vorhanden. Die Grundstücke wiesen eine lockere Bebauung und damit eine geringe überbaute Grundstücksfläche auf. Das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen stelle ein hochmodernes Stelzenhaus dar. Im Abstand von 3,5 m zum Grundstück des Antragstellers solle ein Gebäude von 14,7 m Länge und einer Gesamthöhe von 7,9 m errichtet werden. Überbaut werden solle eine Fläche von 190 qm von 325 qm Grundstücksfläche, mithin nahezu die gesamte Grundstücksfläche. Damit sei insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise ein Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung zu verneinen. Aufgrund der deutlichen Andersartigkeit des Bauvorhabens sei ein Einfügen des Bauvorhabens nicht gegeben.

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich sei nachbarschützend. Auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB sei das Gebot der Rücksichtnahme und damit das Erfordernis, nachbarschützende Interessen im Hinblick auf das Einfügen des Bauvorhabens zu beachten. Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend verletzt. Aufgrund der Auswirkungen der künftigen Nutzung und des Interesses des Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sei eine Verletzung der Rechte des Antragstellers gegeben. Das Vorhaben weiche auf Grund der auffallenden baulichen Gestaltung deutlich von der Umgebungsbebauung ab. Das Gebäude wirke auf Grund der Höhe und der überbauten Grundstücksfläche wie ein massiver Riegel in der ansonsten locker bebauten Umgebung. Diese gleichsam „erdrückende Wirkung“ verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Auch optisch sei die erhebliche Abweichung vorliegend der Nachbarschaft und damit dem Antragsteller nicht zuzumuten. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Da die Beigeladenen bereits mit Baumaßnahmen begonnen hätten, sei zur Sicherung der Rechte des Antragstellers vor Entscheidung des Klageverfahrens daher die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klagen (Az. AN 9 K 15.00170) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 anzuordnen.

Darüber hinaus wird beantragt,

den Beigeladenen schnellstmöglich aufzugeben, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung über den Eilantrag einzustellen.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben sich im Eilverfahren bislang nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren AN 9 K 15.00170, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers (§ 88 VwGO) allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, nicht hingegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung, zumal sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung beschränkt und für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung insoweit jeglicher substantiierter Vortrag seitens des Antragstellers fehlt.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtschutzziel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.2014 – 3 B 74/13; vom 25.6.2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 RdNr. 2 und vom 17. Dezember 2009 – 6 B 30.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO, Nr. 38, RdNr. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages wie hier anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 – juris RdNr. 6). Das erkennende Gericht darf somit nach dem in § 88 Halbsatz 1 VwGO kodifizierten „ne ultra petita“-Grundsatz, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes Anwendung findet, nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Unter Berücksichtigung, dass bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, § 88 RdNr. 3), war das im Antrag und im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtschutzziel zu ermitteln und dahingehend auszulegen, dass Streitgegenstand im Klageverfahren sowie im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren ausschließlich die Baugenehmigung sein soll (vgl. zur Auslegung des Klageantrages BVerwG, B.v. 18.7.2014 – 3 D 74/13 – juris; in abweichender Auslegung insoweit VG Neustadt, B.v. 26.9.2014 – 3 L 779/14.NW – juris). Ausweislich der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. April 2015 ist Streitgegenstand „die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung“. Dementsprechend beschränkt sich der Antrag vom 6. August 2015 im Eilrechtsverfahren auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung. Dass Rechtschutz auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung erstrebt wird, ergibt sich vorliegend weder aus den gestellten Anträgen noch aus dem Parteivorbringen.

Der dahingehend ausgelegte Antrag ist statthaft, da in der Hauptsache die Anfechtungsklage insoweit zulässig ist (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 ist auch nicht mangels eines Rechtschutzinteresses unzulässig. Das Ziel des Antragstellers besteht darin, einstweilen zu verhindern, dass die Beigeladenen die Baugenehmigung ausnutzen und das Bauvorhaben verwirklichen. Dass einer Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Dezember 2014 für das Vorhaben der Beigeladenen als Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 3 WHG aufschiebende Wirkung zukommen würde (vgl. VG Neustadt, B.v. 26.9.2014, a.a.O.), lässt das Rechtschutzinteresse an dem vorliegend begehrten Eilrechtschutz gegen die Baugenehmigung unberührt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.7.2014 – 7 B 220/14 – juris RdNr. 4 ff.). Der Antragsteller ist wegen einer möglichen Verletzung nachbarschützender Vorschriften auch antragsbefugt.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Satz 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 RdNr. 146, 152; Schmitt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2014 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20; ständige Rechtsprechung BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.).

Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen die Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – den Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58; BayVGH B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris RdNr. 3).

Auch der Umstand, dass das Vorhaben im vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und die Stadt Ansbach deshalb eine Dispensierung vom Bauverbot nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 RHG erteilt hat, führt nicht zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Das Bauvorhaben der Beigeladenen bedarf neben der Baugenehmigung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG. Das Vorhabensgrundstück liegt im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet des .... Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (grundsätzlich) untersagt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde aber abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird (Nr. 1), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr. 4) oder wenn die nachteiligen Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Diese Regelungen gelten nach § 78 Abs. 6 WHG für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete) entsprechend.

Die Voraussetzung einer Dispensierung nach § 78 Abs. 3 WHG sind keine im Rahmen der Baugenehmigung nach § 59 BayBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird nach § 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO. Die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung und der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung erfolgt in separaten Verwaltungsverfahren und ist daher nicht Bestandteil der nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es kann insofern dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorlagen. Des Weiteren kann offenbleiben, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz, insbesondere nach § 78 WHG drittschützende Wirkung haben (ablehnend im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 32 WHG alte Fassung, B.v. 17.8.1972 – IV B 162.71 –, juris: Sächsisches OVG, B.v. 10.7.2012 – 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; Niedersächsisches OVG, B.v. 20.7.2007 – 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Stand August 2014, Vorb. § 72 bis 81 WHG, RdNr. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebietes OVG Niedersachsen, B.v. 11.3.2010 – 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 - BayVBl. 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme VG Regensburg, U.v. 21.3.2013 – RO 2 K 11.2064 – juris; Jeromin, NVwZ 2009, 1079; VGHBW, B.v. 18.11.2013 – 5 S 2037/13 -, RdNr. 6 juris; B.v. 23.9.2014 – 3 S 784/14 -, RdNr. 42 juris).

Der Antragsteller kann sich daher unabhängig von der Frage der drittschützenden Wirkung von § 78 WHG nicht auf die Verletzung hochwasserschutzrechtlicher Bestimmungen berufen, als diese gerade nicht Gegenstand des bauaufsichtsrechtlichen Prüfprogramms sind.

Die Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid gegen keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende, drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO genehmigt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Gleichwohl wurde auf Grund der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO geprüft und zum Nachweis der Einhaltung eine Einmessungsbescheinigung eines Sachverständigen eingefordert.

Nach summarischer Überprüfung verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 29. Dezember 2014 keine schutzwürdigen Nachbarrechte des Antragstellers. Für die Frage der Einhaltung des geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann vorliegend dahinstehen, ob das Vorhabensgrundstück als „Baulücke“ an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung teilnimmt (§ 34 BayGB), oder ob die unbebaute Fläche den Bebauungszusammenhang unterbricht und als „Außenbereich im Innenbereich“ mit der Konsequenz einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB anzusehen ist. Ein Bebauungsplan existiert weder für das Grundstück des Antragstellers noch für das Vorhabensgrundstück. Die Art der baulichen Nutzung des Vorhabensgrundstücks dient ebenso wie bei dem Grundstück des Antragstellers dem Wohnen, so dass die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nicht im Streit steht (faktischer Gebietsbewahrungsanspruch).

Die Frage der bauplanungsrechtlichen Einstufung des maßgeblichen Bereichs bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da das Gebot der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben unabhängig davon einzuhalten ist, ob das Grundstück dem unbebauten Innenbereich, wie von der Antragsgegnerin angenommen, oder aber wie von Antragstellerseite vorgetragen, dem Außenbereich zuzuordnen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten; es ist normativ sowohl in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „sich Einfügens“ als auch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ bzw. in dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB enthaltenen Belang des Hochwasserschutzes oder als ungeschriebener öffentlicher Belang verankert.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt voraussichtlich weder wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss (vgl. nachfolgend unter 1), noch wegen einer erdrückenden Wirkung (vgl. nachfolgend unter 2) zu Lasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

1.

Das genehmigte Vorhaben verletzt wegen seiner Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss voraussichtlich nicht das hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB oder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers.

Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon, ob sich das Vorhabensgrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB befindet, oder das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Rücksichtnahmegebot zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris). Im Falle einer Außenbereichslage könnte der Antragsteller negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 BauGB geltend machen. Die Vorschrift schützt auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind (BayVGH, B.v. 30.4.1997 – 27 ZS 97.984 – NVwZ RR 1998, 358; B.v. 2.5.2003 – 25 CS 03.32 – juris; B.v. 4.6.2003 – 22 CS 03.1109 – juris).

Bei einer Beurteilung des Vorhabensgrundstücks nach § 34 BauGB kann das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu beachtenden Einfügungsgebots berührt sein (vgl. BVerwG vom 5.3.1984, NVwZ 1984, 646). Zwar gehören Belange des Hochwasserschutzes explizit nicht zu den Kriterien, nach denen die Zulässigkeit eines Innenbereichsvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist (vgl. VG Dresden, U.v. 16.6.2009 – 4 K 2574/07 – juris; BayVGH, B.v. 6.6.2002 – 14 B 99.2545 – juris). Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass es bei der Beurteilung der städtebaulichen Relevanz nicht um die Zuordnung zu einem der vier Kriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) geht, sondern um die Frage, auf welche Belange sich ein nach diesen Kriterien zu beurteilendes Vorhaben auswirken kann. Für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss maßgeblich ist in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Ein Vorhaben kann wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2009, a.a.O.).

Infolge des Bauvorhabens wird sich die Hochwassergefahr für das Grundstück des Antragstellers jedoch nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht unzumutbar erhöhen. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unzumutbaren Folgen einer Veränderung des Wasserabflusses durch das genehmigte Gebäude zu befürchten.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 15. Mai 2014 und vom 19. September 2014 verletzt das Bauvorhaben voraussichtlich nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, indem es den öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes durch eine Gefährdung des Hochwasserschutzes beeinträchtigen würde. Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes wird die Hochwasserrückhaltung durch den geplanten Neubau auf Stützen (Pfahlbauweise) nicht beeinträchtigt und der Verlust an Retentionsraum durch das Wohngebäude auf Stützen als unwesentlich eingestuft. Auf Grund der Stellungnahmen kann daher für den Fall eines hundertjährlichen Hochwassers nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durch die mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bewirkte Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen würde. Das Vorhaben stellt sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für den Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Stellungnahme ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Umständen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war, oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. aus der jüngsten Rechtsprechung BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 8 CS 13.1842 – juris; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48; B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 -; B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 -; B.v. 9.1.2014 – 8 ZB 12.1264 – jeweils juris). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Mit einem bloßen Bestreiten der Richtigkeit können solche fachliche Beurteilungen nicht erschüttert werden. Dies gilt umso mehr, als gerade den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetz eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F.; Art. 63 Abs. 3 Satz BayWG n.F.) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2011 – 22 ZB 10.2358 -; B.v. 18.2.2011 – 22 CS 10.2460 – juris m.w.N.).

Da das Vorhaben entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach voraussichtlich keine nachbarschützenden Belange des Hochwasserschutzes beeinträchtigt, ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme insoweit als nicht verletzt anzusehen.

2.

Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt voraussichtlich auch nicht auf Grund seiner baulichen Gestaltung, seiner Höhe und der überbauten Grundstücksfläche das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründen, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z.B. vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 – juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.5.2015 – AN 9 S 15.00623 – juris).

Das Vorbringen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein modernes Gebäude, das sich in die Umgebungsbebauung wegen seiner Andersartigkeit nicht einfüge, ist nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben.

Hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris RdNr. 14; VG Augsburg, B.v. 8.7.2015 – Au 5 S 15.706 – juris RdNr. 31). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zu Gunsten des Nachbarn entfaltet (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris RdNr. 3). Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (vgl. VG München, B.v. 19.6.2008 – M 8 SN 08.1889 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris).

Das Vorhaben verletzt insoweit das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Für eine solche Verletzung reicht es nicht, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ RR 1997, 516). Nur bei „erdrückender“ oder „abriegelnder“ Wirkung des Vorhabens auf den Nachbarn vermittelt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall subjektiv individuellen Schutz. Eine solche erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das Maß der überbauten Grundstücksfläche auf dem Vorhabensgrundstück ist insbesondere unter Berücksichtigung der an der Straße „Am Ring“ gegenüberliegenden Bebauung nicht anzunehmen, eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2 ½-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – NVwZ 1987, 34: 3 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH. B. v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl. 2009, 771; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris RdNr. 21). Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude der Beigeladenen die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhalten wird, und des Abstandes des Wohngebäudes des Antragstellers von der Grundstücksgrenze, ist nicht von einer erdrückenden Wirkung und damit nicht von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen (vgl. zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris).

Kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 1 NE 14.2419 – juris; BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 96, 170).

Soweit sich der Antragsteller auf die auffallende bauliche Gestaltung sowie die „Andersartigkeit“ des Vorhabens beruft, kann dies dem Rechtsschutzbegehren insoweit nicht zum Erfolg verhelfen, als bauordnungsrechtliche Gestaltungsanforderungen nicht nachbarschützend sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 29.1.2004 – AN 9 K 03.00966 – juris). Dass auf Grund der Modernität des Vorhabens das vorhandene Maß der Umgebungsbebauung durch die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes (insbesondere Höhe, Geschosszahl) in rücksichtsloser Weise nicht eingehalten würde, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Dezember 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2014 war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

 

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids, mit dem dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II – BGBl S. 2193 – im Folgenden WHG a.F.) für einen Hotelneubau erteilt wurde.

Das Landratsamt E... erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2017 eine baurechtliche Genehmigung für den Wiederaufbau eines Hotels mit Erweiterung, verbunden mit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG a.F. für die Errichtung des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiets des K...bachs, einem Gewässer dritter Ordnung. In den Nebenbestimmungen wurde unter anderem geregelt, dass die überschwemmungsgefährdeten Gebäudeteile, etwa Tiefgaragenzufahrten, hochwassersicher und druckwasserdicht auszuführen sind. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Genehmigung wurde durch wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom 28. September 2017 modifiziert, der vom Antragsteller angefochten wurde. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung in der Fassung vom 28. September 2017 an.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nachteilige Veränderungen des Wasserstands sowie Erhöhungen des Wasserspiegels bei Hochwasser auf seinen benachbarten Grundstücken zu befürchten seien. Er hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass kein qualifizierter Nachteil für den Antragsteller zu befürchten sei. Dabei stützte es sich vor allem auf hydraulische Berechnungen in einem Gutachten, das von Beigeladenenseite vorgelegt und vom Wasserwirtschaftsamt überprüft worden war.

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren bezog er sich auf ein Gutachten des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018. Der Beigeladene legte daraufhin eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27. März 2018) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, die vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragen wurden, weil das Vorhaben in wesentlichen Teilen bereits verwirklicht sei, kommt es nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob es ausreicht, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig abgedichteten Tiefgaragenerweiterung im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausreichender Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätte.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers – im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, nicht infrage zu stellen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nur auf Verstöße gegen drittschützende Regelungen des § 78 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Hochwasserschutzgesetzes II – BGBl S. 2193) berufen kann. Dabei kann dahinstehen, inwiefern § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet (offen lassend BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 19 ff.; ablehnend Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, Vorbem zu §§ 72 bis 81 WHG Rn. 36, jeweils m.w.N.; vgl. zur klarstellenden Funktion der Neuregelung in § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG n.F. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/10879, S. 17). Denn jedenfalls ist ein qualifizierter Nachteil erforderlich, wie die Antragstellerseite selbst erkennt. Es muss sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handeln, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 – 22 ZS 00.1252 – juris Rn. 11; OVG RP U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris Rn. 43; Rossi in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Februar 2017, § 78 Rn. 81 m.w.N.; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 50; zum Erfordernis einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung nach den novellierten §§ 78 f. WHG n.F. vgl. auch BT-Drs. 18/10879, S. 27 ff.).

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers fällt darunter nicht jegliche – auch noch so geringfügige – mögliche Beeinträchtigung. Wann eine hinreichend qualifizierte Verschlechterung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochwasserstand und Abfluss bei Hochwasser im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. nur durch Modellrechnungen prognostiziert werden können. Derartige Berechnungen sind jedoch – ungeachtet der Pflicht zur methodisch korrekten Vorgehensweise – gewissen Ungenauigkeiten ausgesetzt. So können etwa im vorliegenden Fall nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich zwar relativ nachgewiesen werden, die absoluten Unsicherheiten liegen aber hier im Bereich mehrerer Zentimeter (Stellungnahme vom 9.4.2018). Das Wasserwirtschaftsamt hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass geringfügige Wasserspiegelschwankungen durch numerische Instabilitäten und Abbruchkriterien des hydrodynamisch-numerischen Modells hervorgerufen werden können, das aber als solches nicht zu beanstanden ist. Das Ingenieurbüro S... hat dazu auch ausgeführt, dass Strukturen, die in den Modellen nicht abgebildet werden können, wie etwa ein größerer Pflanzkübel und eine Bank vor dem Anwesen des Antragstellers, angesichts der geringen Fließtiefen die berechneten Wasserstände erheblich beeinflussen.

1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat. Auf die Einwendungen des Antragstellers hin (Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28.2.2018) hat der Beigeladene im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme vom 27.3.2018) vorgelegt. Sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und von Seiten des Antragstellers nicht mehr in Zweifel gezogen. Die gegen die ursprüngliche Fassung erhobenen Einwendungen konnten durch diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme ausgeräumt werden (dazu unten 1.2.1). Aus ihr ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Hinweise auf drohende Nachteile erkennbar sind, die dem Antragsteller unzumutbar wären (dazu unten 1.2.2).

1.2.1 Der Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die hydraulischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S... vom 11. September 2017 beruhten auf unrichtigen Tatsachengrundlagen und könnten daher nicht gewährleisten, dass das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere, ist durch die ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2018 überholt. Darin wurden die baulichen Veränderungen seit der ursprünglichen Modellberechnung berücksichtigt und vor allem der Brückenneubau zugrunde gelegt.

Die Stellungnahme des Ingenieurbüros W... vom 28. Februar 2018, auf die der Antragsteller seine Kritik am ursprünglichen Gutachten der Beigeladenenseite hauptsächlich stützt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Berechnungen in der ursprünglichen hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros S... infrage zu stellen. Eigene Berechnungen sind darin nicht enthalten. Der vom Antragsteller beauftragte Gutachter stellt daher selbst fest, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Erweiterungsbau des Beigeladenen rechtmäßig sei und ob der Antragsteller aus hydraulischen Gesichtspunkten mit erheblichen Nachteilen bei Hochwasser belastet werde. Im Ergebnis fordert er eine Neubewertung nach grundlegender Anpassung des Berechnungsmodells. Soweit er darüber hinaus ausführt, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erteilt“ worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar und – mangels eigener Modellrechnungen – nicht ausreichend dargelegt.

Den daraufhin nachgebesserten hydraulischen Berechnungen (Stellungnahme des Ingenieurbüros S... vom 27.3.2018) legte der Gutachter, der den Korrekturbedarf anerkannt hat, das neu errichtete Brückenbauwerk – wie vom Antragsteller gefordert – zugrunde und berücksichtigte weitere Änderungen an Gebäuden sowie an baulichen Anlagen. Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Beurteilungen besondere Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29 m.w.N.), hat die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018, der somit ein aktualisierter und korrigierter Bestand zugrunde lag, auf Plausibilität überprüft und die Simulationsergebnisse als nachvollziehbar und realistisch bewertet. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr erhoben.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerseite, der Bereich hinter der nördlichen Ufermauer des K...bachs sei im Bestand durchströmbar, hat das Ingenieurbüro S... im Auftrag des Beigeladenen ebenfalls neue Modellberechnungen angestellt. Der Einwand zielt darauf ab, dass eine vorgesehene Kompensationsmaßnahme (die Rückgängigmachung einer nachträglichen Erhöhung dieser Ufermauer) nicht als solche anerkannt werden dürfe. Der Gutachter gelangt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die hydraulischen Auswirkungen der nachträglichen Mauererhöhung vernachlässigbar gering sind. Der Verlust an Rückhalteraum wird nach seinen Darlegungen in jedem Fall aufgrund großzügiger Reserven hinreichend ausgeglichen. Zudem bewegt sich die Wasserspiegelerhöhung im Zusammenhang mit der Mauererhöhung nach den neu angestellten Berechnungen an den maßgeblichen Bezugspunkten im Bereich von wenigen Millimetern, so dass der Antragsteller insofern allenfalls mit unerheblichen Auswirkungen auf seine Grundstücke zu rechnen hätte. Diese fachlichen Aussagen wurden von Antragstellerseite ebenfalls nicht infrage gestellt. Ob die Einwände zutreffend sind, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Sachlage bei der Prüfung der Kompensation abzustellen ist und wie die beabsichtigte Ausgleichsmaßnahme zu beurteilen ist, kann im Rahmen des summarischen Verfahrens somit dahinstehen.

1.2.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insgesamt nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. Dies bestätigt die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018.

Der Beigeladene hat anhand der korrigierten und aktualisierten Modellberechnungen des Ingenieurbüros S... im Rahmen einer Tektur zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, von denen einzelne laut Gutachten bereits ausgeführt wurden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Absenkungen der Ufermauern, um die Erstellung einer Rinne mit einer Tiefe von rund 65 cm sowie um eine Erhöhung der Geländeerhebung an der bestehenden Ausfahrt um bis zu 16 cm. Dadurch können die Auswirkungen auf das klägerische Grundstück nach den – vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Berechnungen – auf eine Erhöhung des rechnerischen Pegelstandes von 5 mm an beiden Bezugspunkten beschränkt werden (ohne Berücksichtigung der oben genannten Mauererhöhung, bei Einbeziehung sind die Auswirkungen noch geringer). Derartige Erhöhungen sind nach den oben dargelegten Kriterien hier als unerheblich anzusehen. Es handelt sich nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts um eine komplexe hydraulische Situation vor Ort, die durch die Ausleitung des F...bachs, die eingestaute Brücke, Ausuferungen sowie das Triebwerk auf dem Grundstück des Antragstellers geprägt sind. Ein Nachweis von Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich scheitert danach an den absoluten Unsicherheiten einer solchen Prognose, die im Bereich von mehreren Zentimetern liegen.

Selbst ohne diese von Beigeladenenseite zugesicherten Tekturmaßnahmen ergibt sich kein Überwiegen der Belange des Antragstellers. Laut Gutachten hätte dies lediglich bei Messpunkt 1 (F...weg 5) eine Erhöhung des Hochwasserspiegels um 37 mm zur Folge, bei Punkt 2 (F...weg 7) dagegen eine Absenkung um 35 mm. Den potentiellen Verschlechterungen an einem Grundstück stehen daher – rein rechnerisch – Verbesserungen in gleicher Größenordnung auf dem zweiten Grundstück gegenüber. Warum darin, bei Würdigung der Gesamtumstände und angesichts der absoluten Prognoseunsicherheiten (vgl. oben), eine erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sein soll, die dem Antragsteller unzumutbar ist, erschließt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ dicht bebaute Ortskernlage und um eher geringe Fließtiefen im Hochwasserfall handelt. Die Beigeladenen errichten keinen Neubau, sondern es handelt sich um den Wiederaufbau eines Hotels, wenn auch verbunden mit einer Erweiterung. Die bebauten Grundstücke des Antragstellers liegen ebenfalls im Überschwemmungsgebiet. Das Freibord bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen auf dem Grundstück des Antragstellers (in einer Größenordnung von rund 30 cm) wird nur unmaßgeblich verringert. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eine Garage im hier maßgeblichen Bereich errichtet, die nach den Berechnungen des Ingenieurbüros S... zu Wasserspiegelerhöhungen am Grundstück des Beigeladenen von 27 mm führen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2013 – W 4 K 12.932 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer 10,64 m² großen beleuchteten Werbetafel für den wechselnden Plakatanschlag an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S...

Nachdem die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin versagt hatte, lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. November 2012 ab.

Auf die am 8. November 2012 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobene Klage der Klägerin hin, verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 12. März 2013, der Klägerin die mit Baugesuch vom 11. Juni 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Werbeanlage sei ihrer Art nach in dem nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten vorliegenden faktischen Mischgebiet zulässig; sie füge sich auch sonst in ihre nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht. Dem Vorhaben stehe auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen nicht entgegen, weil diese – soweit es das Baugrundstück betreffe – unwirksam sei. Im Bereich des Vorhabens habe die Hauptstraße den Charakter einer normalen Ortsstraße. Unter Berücksichtigung zahlreicher Parkgaragen, die sich ca. 100 m Richtung Altort befinden würden, bringe die Anbringung einer Werbeanlage in bauästhetischer Hinsicht keine Verschlechterung. Eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Umgebung, die ein Werbeverbot aus ortsgestalterischen Gründen rechtfertige, sei deshalb nicht erkennbar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013 (Az. 9 ZB 13.1014) zugelassenen Berufung.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene vor, dass sie neben der Gestaltungssatzung vom 17. November 2011 (geändert am 18.11.2012 und am 7.6.2013) am 22. Juni 2012 die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung) beschlossen habe, in deren Geltungsbereichen das Vorhaben ausgeführt werden soll. Die Gestaltungssatzung sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungssatzung zu sehen. Auf der Basis von Untersuchungen zur Sanierungssatzung, insbesondere des Abschlussberichts zum Stadtentwicklungskonzept der Beigeladenen vom Oktober 2009, seien sowohl die Gestaltungssatzung als auch die Sanierungssatzung für die Altstadt unter Einbeziehung der ihr vorgelagerten Bereiche als Gesamtkonzept entwickelt worden. Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 – VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe. Der historische Altort der Stadt sei in erheblichem Maß in seiner Existenz bedroht. Dies sei gerade bei sanierungsbedürftigen Gebäuden bei entsprechender erhaltungswürdiger Substanz in Relation zur Eigentumsschutzgarantie zu setzen. Träfe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, würden umfangreiche und teure Sanierungskonzepte schlicht hinfällig, weil diese jederzeit durch entsprechende Anlagen konterkariert werden könnten. Angesichts des Sanierungskonzepts der Beigeladenen könne nicht auf den derzeitigen Zustand abgestellt werden. Es sei gerade das Ziel des Sanierungskonzepts diesen Zustand entsprechend den Zielen des Denkmalschutzes und der Erhaltung von historischen Werten zu verändern. Würde man auf den bestehenden Zustand abstellen, wäre jede Sanierung unmöglich. Dies verletzte die Planungshoheit der Beigeladenen. Schließlich würden die Sanierungsbemühungen der Beigeladenen außer eigenen Beiträgen in erheblichem Maß durch staatliche Gelder gefördert und gerade auch durch das Landesamt für Denkmalpflege sowie die Oberste Baubehörde begleitet.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, ist aber der Ansicht, dass das Rechtsmittel der Beigeladenen begründet ist.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Berufung kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.

Da nur die Beigeladene Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es der Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Denn ein (notwendig oder einfach) Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 – IV C 29.73 – BVerwGE 47, 19 = juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 39.86 – BauR 1990, 453 = juris Rn. 15 ff.; BVerwG, B.v. 14.1.1993 – 4 C 2.90 – juris Rn. 10 f.; VGH BW, U.v. 8.6.2017 – 5 S 2030/16 – juris Rn. 26 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor § 124 Rn. 43; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorbemerkung § 124 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Beigeladene durch das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bindungswirkung nach § 121 VwGO nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Werbetafel, weil dem Vorhaben keine die Beigeladene schützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 BayBO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da die geplante Werbeanlage kein Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO ist, beschränkt sich die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO auf

– die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO),

– beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie

– andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein.

Die bauplanungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ist an § 34 BauGB zu messen, weil der Standort der Werbeanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind auf die Berufung der beigeladenen Stadt hin in vollem Umfang nachzuprüfen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14 m.w.N.).

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht die nähere Umgebung einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). Danach ist die der Fremdwerbung dienende Anlage der Art der baulichen Nutzung nach als „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig, weil sie als einfache Werbetafel im Euro-Format nach Aufmachung und Größe (ca. 3,80 m x 2,70 m) das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 27.91 – BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 28.10.2005 – 26 B 04.1484 – juris Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der geplanten Fremdwerbeanlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestehen im konkreten Einzelfall nicht.

b) Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BayBO hier fraglos in die nähere Umgebung ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 19.93 – BauR 1995, 506 zum Maß der baulichen Nutzung).

c) Das Vorhaben beeinträchtigt nicht das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Diese das Ortsbild schützende Vorschrift stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 NVwZ 2000, 1169 = juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine derart weitreichende Kraft geht von der geplanten Werbeanlage am gegenständlichen Standort nicht aus.

2. Die geplante Werbeanlage widerspricht nicht der auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassenen Gestaltungssatzung der Beigeladenen, die einen räumlichen Geltungsbereich von ca. 26 ha umfasst. Da örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis erlassen werden und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erteilen sind (Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayBO), kommt insoweit eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Beigeladenen in Betracht (Art. 28 Abs. 2 GG; vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1996 – 14 B 03.2981 – NVwZ 1998, 205; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 81 Rn. 319; BVerwG, U.v. 27.11.1981 – 4 C 36.78 – NVwZ 1982, 310 = juris R. 10, jeweils m.w.N.).

a) Die geplante Fremdwerbeanlage wird nicht von den Regelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung erfasst.

Nach Teil B Nr. 7 Satz 1 der Gestaltungssatzung weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Fassadenausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin. Bereits aus dieser einleitenden Definition folgt, dass Gegenstand der Gestaltungsregelungen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung nur Werbeanlagen mit Laden- oder Dienstleistungsbezug, also solche an der Stätte der Leistung sind, die – im Unterschied zur gegenständlichen Anlage der Fremdwerbung – die bauplanungsrechtliche Funktion einer Nebenanlage haben (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 27.91 – BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 26). Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der „Baufibel für die Altstadt“, die ausweislich der Präambel der Gestaltungssatzung angegliedert ist. Nach deren Nr. 4 (Werbeanlagen) weisen Werbeanlagen als an der Fassade montierte Schilder, Schaufensterbeschriftungen, Wandausleger oder in ähnlicher Form auf das Angebot eines Ladens oder einer Dienstleistung hin (vgl. auch: „Die Ladengeschäfte mit ihren Werbeanlagen tragen zum lebendigen Altstadtbild bei. Die verbindliche Regelung der Art und des Umfangs der Werbung soll die Wahrnehmung der Ladenzone als zusammenhängender, auf den Straßenraum bezogener Bereich sicherstellen.“, „Eine Besonderheit bilden die handwerklich gestalteten Ausleger der ehemaligen Gast- und Wirtshäuser, die als historisch wertvolle Elemente Bestandteil des schützenswerten Stadtbildes sind.“, Nr. 4 der Baufibel für die Altstadt). Da Anlagen der Fremdwerbung von Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung somit nicht erfasst werden, finden die in dieser Bestimmung festgelegten Beschränkungen keine Anwendung auf das der Fremdwerbung dienende Vorhaben der Klägerin.

b) Von Vorstehendem abgesehen ist die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung, wenn sie auch für Anlagen der Fremdwerbung Geltung beanspruchen sollte, jedenfalls für den Bereich am vorgesehenen Standort der Werbeanlage unwirksam. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung aus.

aa) Da Werbeanlagen i.S.d. Gestaltungssatzung der Beigeladenen nach Teil B Nr. 7 Satz 1 nur solche Werbeanlagen sind, die auf das Angebot eines Ladens- oder einer Dienstleistung hinweisen, ergibt sich ein unausgesprochener genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung auch auf Fremdwerbeanlagen Anwendung finden sollte (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 – 4 C 11.69 – BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 – Vf. 18-VII-09 – VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.). Das ist am Standort der geplanten Werbeanlage nicht der Fall.

Die nähere Umgebung zum Vorhabenstandort entspricht einem faktischen Mischgebiet, dem das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit fehlt, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 a.a.O.). Sonstige ortsgestalterische Gründe, die am Standort des Vorhabens den Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Hauptstraße im hier maßgeblichen Bereich den Charakter einer normalen Ortsstraße aufweist und auch unter Berücksichtigung der vorzufindenden Bebauung keine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieses Bereichs besteht. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.). Hinzuzufügen ist, dass mit einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können und der Erlass einer auf landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden Werbeanlagensatzung aufgrund der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung keine „städtebauliche Sanierungsmaßnahme“ i.S.d. § 136 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (BayVGH, B.v. 23.10.2015 – 15 ZB 14.2530 – juris Rn. 8; B.v. 20.1.2015 – 15 ZB 13.2245 – NVwZ-RR 2015, 471 = juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

bb) Nichts anderes gilt, wenn die Regelung in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung – entgegen dem eindeutigen Wortlaut – dahin ausgelegt wird, dass bei Wahrung der besonderen Anforderungen an die äußere Gestalt von Werbeanlagen auch Anlagen der Fremdwerbung zugelassen werden können.

Danach wäre die geplante Fremdwerbeanlage zwar unzulässig, weil sie als „Schild“ eine Größe von 0,25 m² überschreitet und entgegen der Gestaltungsanforderung „(nur) einzeln hinterleuchtete Buchstaben oder seitlich angestrahlte Hinweisschilder“ ganzflächig beleuchtet wird (vgl. Begründung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 19.11.2012). Auch die Größenbegrenzung und der weitgehende Ausschluss von beleuchteter Werbung sind aber ebenso wie der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen (teilweise) Errichtungsverbote, deren Wirksamkeit an Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zu messen ist (vgl. Grünewald in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand April 2018, Art. 81 Rn. 110 ff. m.w.N.). Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.

Im Übrigen gilt auch für Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen i.S.d. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, dass sie im Hinblick auf ihr Ziel, ein bestimmtes Ortsbild zu erhalten oder zu gestalten, erforderlich, geeignet und angemessen sein müssen und nicht zum angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 81 Rn. 102). Dem genügt die Regelung über die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen in Teil B Nr. 7 der Gestaltungssatzung jedenfalls für den gegenständlichen Standort des Vorhabens nicht. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Gestaltungspflege sind keine ortsgestalterischen Gründe dafür erkennbar, die erhebliche Größenbeschränkung von „Werbeanlagen als Schilder“ auf maximal 0,25 m² oder das weitgehende Verbot beleuchteter Werbeanlagen – Anforderungen, die ggf. für den Ensemblebereich „Altstadt“ oder die Kernstadt gerechtfertigt sein mögen – nach den örtlichen Gegebenheiten auch auf den gegenständlichen Bereich der Nordost-Vorstadt zu erstrecken.

3. Der geplanten Werbeanlage stehen auch keine anderen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen i.S.d. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO entgegen.

a) Das Denkmalschutzrecht ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, weil nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn – wie hier – eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Eine Verletzung des landesrechtlichen Denkmalschutzes kann die beigeladene Stadt schon nicht geltend machen, weil ihr das Bayerische Denkmalschutzgesetz kein Abwehrrecht gegenüber dem Bauvorhaben eines Dritten einräumt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.1986 – 2 B 86.01790 – BayVBl 1987, 210 [212 f.]).

Ohne dass es mithin entscheidungserheblich darauf ankommt, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Vorhaben Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des Art. 6 BayDSchG entgegenstehen. Die geplante Werbeanlage hat nicht die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals zum Gegenstand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG), ihr Standort liegt auch außerhalb des Ensemblebereichs „Altstadt“. Selbst wenn das Vorhaben in der Nähe eines Baudenkmals errichtet würde, wofür vorliegend wenig spricht, ist ausweislich des Fotoblatts zum Bauantrag nicht zu sehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und zugleich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG).

b) Das Staatliche Bauamt A... hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayStrWG erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 unter Bedingungen und Auflagen, die in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen sind, erklärt.

c) Die neben der Baugenehmigung wohl nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben wird von Art 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht erfasst, weil sie im Hinblick auf die Baugenehmigung nicht entbehrlich ist und von der Baugenehmigung weder eingeschlossen noch ersetzt wird; sie ist vielmehr eine formell eigenständige Genehmigungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 5 f. m.w.N.).

aa) Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die sanierungsrechtliche Genehmigung zwar durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn für das Vorhaben – wie hier – eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich wird. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind aber gleichwohl zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen mit einem jeweils eigenständigem Genehmigungstatbestand (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 215 Rn. 6; im Folgenden E/Z/B/K). Was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist, bestimmt sich deshalb nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1995 – 4 B 216.95 – BVerwGE 99, 351 = juris Rn. 8). Da die Baugenehmigung nach bayerischem Bauordnungsrecht nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens bildet (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), darf sie auch erteilt werden, wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.3.1993 – GrS 1/1992 – 1 B 90.3063 – VGH n.F. 46, 47= juris Rn. 18 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 217 ff.; a.A. aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen z.B. in § 64 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, vgl. HessVGH, B.v. 23.11.2017 – 3 B 1539/17 – NVwZ-RR 2018, 384 = juris Rn. 31).

bb) Der eingeschränkte Prüfumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO lässt zwar die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde unberührt, über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ablehnend zu entscheiden, wenn der Bauantrag aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 59 Rn. 88 ff.). Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob die Erteilung der Baugenehmigung mangels (allgemeinen oder besonderen) Sachbescheidungsinteresse für den Baugenehmigungsantrag aus dem Grund hätte versagt werden können, dass die fehlende aber zur Verwirklichung des Vorhabens ggf. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bislang weder beantragt noch erteilt wurde. Denn aus der verfahrensrechtlichen Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung wegen fehlenden allgemeinen Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, folgt kein subjektives Recht der drittbetroffenen Beigeladenen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.1990 – 4 B 32.90 – NVwZ 1990, 655 = juris Rn. 8; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017. Art. 68 Rn. 163, jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. Decker a.a.O. Rn. 158 ff.). Davon abgesehen hat die Baugenehmigungsbehörde von dieser Möglichkeit auch im Berufungsverfahren keinen Gebrauch gemacht (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 18 zur Ablehnungsmöglichkeit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO; eingehend Greim-Diroll in Spannowsky/Mannsen, BeckOK Bauordnungsrecht, Stand April 2018, Art. 68 Rn. 32 ff.).

d) Die Regelungen in Art. 8 BayBO, die Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen (Sätze 1 und 3) sowie an die Wirkung baulicher Anlagen auf die Umgebung (Satz 2) stellen, sind ebenfalls nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 – 9 ZB 12.1494 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Ob die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 BayBO hätte versagt werden dürfen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO), bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen des Art. 8 BayBO weder dritt- noch nachbarschützend sind; dies gilt auch für Gemeinden (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 11 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach Art. 8 BayBO verunstaltend wäre, bestehen allerdings nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts G* …- … (nachfolgend „Landratsamt“) über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, Landkreis G* …- …, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S* … … … (Brunnen 1 auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S* …*) vom 21. Dezember 2015. Die Verordnung ist nach ihrem § 10 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. Januar 1984 und wurde mit Verordnung vom 28. November 2016, bekanntgegeben im Amtsblatt am 1. Dezember 2016, geändert.

Die Verordnung bezweckt den Schutz des Brunnens 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Der Brunnen 1, auf den sich die Wasserversorgung der Beigeladenen ausschließlich stützt, wurde im Jahr 1982 nördlich des Ortsteils R* … auf Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … errichtet. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteils S* … und eines südlichen Bereichs des Ortsteils R* …, die an die Wasserversorgung des Antragstellers angeschlossen sind. Die Hochzone des Versorgungsgebiets kann über einen Notverbund vom Antragsteller mitversorgt werden.

Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I) mit dem Brunnen 1, einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III). Die Schutzzonen wurden gegenüber dem früheren Schutzgebiet in ihrer Nord-Süd-Erstreckung verschmälert und ostwärts deutlich erweitert. Die weitere Schutzzone erstreckt sich auf das Gemeindegebiet des Antragstellers und überschneidet sich im Osten mit dem Wasserschutzgebiet für dessen Wassergewinnungsanlage.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Januar 1984 erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Brunnen 1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 erhielt die Beigeladene eine beschränkte Erlaubnis (befristet bis 31.12.2017) und anschließend eine bis 31. Dezember 2047 befristete Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Am 8. August 2014 beantragte die Beigeladene die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 zur Anpassung an die hydrogeologischen Verhältnisse und an die aktuellen fachlichen Vorgaben. Der Schutzgebietsvorschlag vom 30. Juli 2014 wurde vom Ingenieurbüro Dr. … … erarbeitet.

Das Wasserwirtschaftsamt W* … gelangte in seinem Gutachten zum Schutzgebietsantrag vom 3. März 2015 zu der Einschätzung, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben sei, sofern die Bestandskonflikte (Bundesstraße B, Abwasserdruckleitung, Aussiedlerhof, genehmigter Gartenbaubetrieb) beseitigt bzw. minimiert werden könnten oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. Kontrollen) sichergestellt werde, dass keine nicht hinnehmbaren Gefährdungsmomente im Wasserschutzgebiet bzw. Trinkwassereinzugsgebiet verblieben.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 10. April bis 13. Mai 2015 erhob der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2015 (beim Landratsamt eingegangen am 28.5.2015) und mit eigenem Schreiben vom 28. Mai 2015 (beim Landratsamt eingegangen am 29.5.2015) Einwendungen, die im Erörterungstermin am 23. September 2015 behandelt wurden. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller die Zurückweisung seiner Einwendungen mit.

Der Antragsteller trägt vor, mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen zu sein, weil das Schreiben vom 15. Mai 2015 rechtzeitig zur Post aufgegeben worden sei, weshalb er im gerichtlichen Verfahren als nicht präkludiert zu behandeln sei. Er habe auf die festgelegten Beförderungszeiten vertrauen dürfen, weil die Deutsche Post AG eine Gefahr möglicher Verzögerungen nicht bekannt gegeben habe. In der Sache begründet er seinen am 19. Dezember 2016 erhobenen Normenkontrollantrag im Wesentlichen damit, dass sich wegen der eingeschränkten Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens die von ihm angebotene Mitversorgung als Alternative aufdränge. Auf die Gefährdungspotenziale ausgehend von der Bundesstraße (B) * und der Staatsstraße (St) 20**, der Abwasserdruckleitung, drei Altlastenflächen und der W* … Kaserne wurde verwiesen. Das Landratsamt sei, ohne Alternativen inhaltlich zu prüfen, davon ausgegangen, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht das nicht einschränkbare Recht auf Beibehaltung der eigenen Trinkwasserversorgung beinhalte. Die Bestimmung der Grenzen der weiteren Schutzzone sei fehlerhaft, wie die Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2015 aufzeige; es fehle eine Berechnung der Zuspeisungswahrscheinlichkeit nach Anlage 2 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7 und ein Nachweis für die Varianz der Grundwasseranströmrichtung unter unterschiedlichen hydrologischen Rahmenbedingungen. Bei strikter Anwendung der Richtlinien ergäbe sich ein schmäleres Einzugsgebiet, das erheblich weiter nach Osten reiche; das Grundstück FlNr. … des Antragstellers sei nicht in den Schutzgebietsumgriff aufzunehmen. Unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 3. November 2017 wird vorgetragen, eine Ausweitung des Schutzgebiets über die derzeit bestehenden Grenzen der Schutzzone III sei nicht erforderlich. Die Einbeziehung von Flächen nördlich der W* … Kaserne sei unverhältnismäßig, weil dort ein Gewerbegebiet zur Erweiterung eines ortsansässigen Betriebs mit über 300 Arbeitsplätzen geplant sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung des Landratsamts G* …- … über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … … vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Änderung vom 28. November 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis G* …- … vom 31. Dezember 2015, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Schutzfähigkeit des erschlossenen Grundwasservorkommens werde durch die gutachterlichen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts und die langjährige positive Betriebserfahrung belegt. Die Mitversorgung durch den Antragsteller sei keine zumutbare Alternative, weil sie nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren sei; Kosten und Umsetzungsdauer hierfür seien derzeit nicht abschätzbar. Im Übrigen sei von Belang, dass die dem Antragsteller erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme im Jahr 2031 ende und bei einer Neubewertung des dortigen Wasserschutzgebiets zumindest Nutzungskonflikte zu erwarten seien. Zur Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2016 wurde unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts erläutert, dass die geringe Varianz des Grundwasserabstroms mit dem angesetzten Sicherheitszuschlag (Aufweitung der Fließrichtung) von 6° angemessen und ausreichend berücksichtigt sei. Die räumliche Abgrenzung des Schutzgebiets werde durch das Basisgutachten des Ingenieurbüros Dr. … vom 30. Juli 2014 und das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 3. März 2015 gestützt. In den Schutzgebietsumgriff seien nur Flächen aufgenommen worden, die ein erhöhtes oder mindestens mittleres Risiko aufwiesen. Die Einbeziehung der W* … Kaserne sei aufgrund der Distanz und Fließzeit sowie der dortigen Nutzung (Sportplatz, Parkplatz, Hundezwinger) nicht erforderlich. Angesichts des überragenden Rangs der Sicherung der Trinkwasserversorgung habe der Antragsteller die Einschränkung seiner baulichen Entwicklungsmöglichkeiten hinzunehmen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei präkludiert, weil er wegen erhöhter Sorgfaltsanforderungen während eines Poststreiks nicht auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten habe vertrauen dürfen. Die Mitversorgungsalternative habe das Landratsamt geprüft, aber nicht als gleichermaßen geeignet befunden. Gegen eine solche Lösung sprächen Errichtungskosten von mehreren hunderttausend Euro, um etwa 75% höhere Förderkosten sowie die fehlende Nachhaltigkeit dieser Variante nach dem Jahr 2031. Das Wasservorkommen sei uneingeschränkt schutzfähig. Zu Verunreinigungen ausgehend von der B * oder St 20** sei es bislang nicht gekommen. Alle im Anstrombereich liegenden Altlasten seien saniert; die teilsanierte Altlast auf Grundstück FlNr. … liege nicht im Anstrombereich. Die W* … Kaserne befinde sich nur mit einer kleinen Teilfläche (Parkplatz, Sportplatz) im Bereich des südlichen Sicherheitszuschlags der Anstromellipse; welche Gefahren hiervon ausgehen sollten, sei nicht erkennbar. Ein Ermittlungsdefizit bei der Bestimmung der Fließrichtung des Grundwassers liege nicht vor; das von der Beigeladene beauftragte Fachbüro betreue auch alle anderen Wasserschutzgebiete in der Region und kenne die dortigen Verhältnisse sehr genau. Die Planungshoheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da für den von der weiteren Schutzzone erfassten Bereich keine konkrete, verfestigte Planung für ein Gewerbegebiet existiere, wie der Flächennutzungsplan belege; auch eine nach Festsetzung des Schutzgebiets vorgenommene Änderung des Flächennutzungsplans fiele nicht ins Gewicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ergänzend geäußert.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

A.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).

2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es genügt insofern, wenn sich aus seinem Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 8).

2.1 Als Grundstückseigentümer des im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücks FlNr. … kann der Antragsteller geltend machen, von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen in seinem zivilrechtlichem Eigentumsrecht betroffen zu sein. Dass sich der Antragsteller als Gemeinde nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, schmälert nicht die aus einfachem Recht herrührende Schutzfähigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1995 – 11 VR 2.95 – NVwZ 1995, 905 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 12; B.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 12).

2.2 Ob sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Soweit er sich darauf beruft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung ein kurzes Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ errichten zu müssen, erscheint eine Rechtsverletzung durch künftig höhere Anforderungen und Kosten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 15).

Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung schränkt die Planungshoheit des Antragstellers zwar erheblich ein. Allerdings liegt für die in der weiteren Schutzzone liegende Gemeindefläche ausweislich des Flächennutzungsplans (vgl. S. 151 der Gerichtsakte) keine konkrete gemeindliche Planung vor. Anhaltspunkte, dass das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig stören oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entziehen oder konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten unnötig verbauen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 10; vgl. auch Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 144).

3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

B.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Formelle Fehler beim Normerlass sind weder gerügt noch ersichtlich.

2. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen, die auf die Verhinderung oder Modifizierung des mit der Verordnung festgesetzten Schutzgebiets abzielen, nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen. Innerhalb der bis 27. Mai 2015 laufenden Anhörungsfrist hat er weder bei der Anhörungsbehörde (vgl. unten 2.1) noch bei sich selbst (vgl. unten 2.2) Einwendungen erhoben. Er ist hinsichtlich seines Klagevorbringens auch nicht so zu stellen, als wäre ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 Abs. 1 und 3 BayVwVfG gewährt worden (vgl. unten 2.3). Auch die Tatsache, dass sich das Landratsamt inhaltlich mit den verfristeten Einwendungen auseinandergesetzt hat, ändert nichts an der gesetzlichen Präklusion, die nicht zur Disposition der Behörde steht (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).

2.1 Bei der Anhörungsbehörde hat der Antragsteller nicht fristgerecht bis 27. Mai 2015 Einwendungen erhoben. Sein Einwendungsschreiben vom 28. Mai 2015 (beglaubigter Auszug vom 28.5.2015 aus der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderats am 21.5.2015) ging erst am 29. Mai 2015 beim Landratsamt ein (vgl. Empfangsbestätigung, S. 278 der Behördenakte). Auch das Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2015 lag der Anhörungsbehörde ausweislich des behördlichen Eingangsstempels erst am 28. Mai 2015 vor (vgl. S. 294 der Behördenakte). Der Eingangsstempel des Landratsamts stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2006 – 9 B 04.1233 – juris Rn. 34; BFH, B.v. 29.3.2005 – IX B 236/02 – juris Rn. 4 f.; LSG LSA, U.v. 13.8.2002 – L 2 AL 15/00 – juris Rn. 23). Dieser Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2017 – 10 B 5.17 – juris Rn. 13; BFH, B.v. 14.3.2011 – VI R 81/10 – BFH/NV 2011, 1002 = juris Rn. 15). Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis dahin, dass das Schreiben bis zum 27. Mai 2015 beim Landratsamt eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht erbracht. Die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung ein Fehler unterlaufen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, U.v. 31.5.2017 – VIII ZR 224/16 = NJW 2017, 2285 = juris Rn. 20). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Eingangsstempel fehlerhaft ist, zumal während eines Poststreiks (vgl. unten 2.3.2.1) eine mehrtägige Postlaufzeit nicht ungewöhnlich ist. Es bestand deshalb kein Anlass für weitergehende Sachverhaltsermittlungen, wie vom Antragsteller mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2017 angeregt (vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10 m.w.N.).

2.2 Auch bei sich selbst hat der Antragsteller nicht fristgerecht Einwendungen erhoben. Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gemeinde nicht nur bei der Anhörungsbehörde, sondern auch bei sich selbst Einwendungen erheben kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 22; BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 21; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 75). Dies gilt auch, wenn Schreiben – wie hier – nicht an sich selbst, sondern an die Anhörungsbehörde adressiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 24).

An die Erhebung von Einwendungen bei sich selbst, die ein „Insichgeschäft“ darstellt, sind im Interesse der Rechtssicherheit gewisse Anforderungen an die Publizität zu stellen, denen vorliegend nicht genügt wurde. Mit der Beschlussfassung des Marktgemeinderats vom 21. Mai 2015 und ihrer Protokollierung war zwar der interne Meinungsbildungsprozess beim Antragsteller abgeschlossen, eine Einwendung aber noch nicht erhoben. Wie bei jeder Willenserklärung im Namen der Gemeinde bedurfte es dazu des Vollzugs durch den Ersten Bürgermeister (vgl. Art. 36, Art. 38 Abs. 1 GO). Eine Umsetzung des Beschlusses durch eine vom Ersten Bürgermeister eigenhändig unterschriebene oder zur Niederschrift abgegebene Erklärung ist innerhalb der Einwendungsfrist nicht erfolgt; die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 22).

Auch mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2015 wurde der Beschluss des Marktgemeinderats nicht fristgerecht umgesetzt. Das Schreiben gelangte nicht in der nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Schriftform zu den gesammelten Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 24; U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 26). Die mit einfacher E-Mail der Kämmerei an die Gemeindewerke, wo die Einwendungen gesammelt wurden, am 26. Mai 2015 übermittelte (nicht unterschriebene) Kopie des Schreibens (S. 305 ff. der Behördenakte) genügt nicht den Anforderungen für die Ersetzung der Schriftform nach Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG. Sie erfüllt offensichtlich nicht die Formerfordernisse des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG. Zudem ist sie auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 3a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt, der diese zugeordnet ist. Nur auf diese Weise kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift Gewähr dafür bieten, dass es von dem Aussteller herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 – BayVBl 2017, 568 = juris Rn. 21; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 24). Eine E-Mail, die diesen normativen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für die Erhebung von Einwendungen zu wahren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1983 – 8 C 28.83 – BayVBl 1984, 251 = juris Rn. 12; B.v. 19.12.2001 – 3 B 33.01 – juris Rn. 2), ist auf die Übermittlung von Dokumenten durch einfache E-Mail nicht übertragbar (vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 7 B 79.10 – Buchholz 406.254 URG Nr. 3 = juris Rn. 24; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 25).

Da Einwendungen innerhalb der Frist nicht formgerecht erhoben wurden, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Einwendungsschreiben zusätzlich mit einem Eingangsstempel oder Eingangsvermerk des Antragstellers zu versehen gewesen wäre, um den fristgerechten Eingang zu dokumentieren (auch offengelassen BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 30.4.2001 – 5 S 273/00 – juris Rn. 31; vgl. hierzu auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 75).

2.3 Dem Antragsteller ist auch keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Belange würde auch nach dem Erlass der angegriffenen Verordnung voraussetzen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen (vgl. unten 2.3.1). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. unten 2.3.2); es war ihm auch nicht infolge „höherer Gewalt“ unmöglich, eine Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres zu beantragen (vgl. unten 2.3.3).

2.3.1 Nachdem die angegriffene Verordnung erlassen wurde, kann dem Antragsteller unmittelbar keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr gewährt werden. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch würde sich aber in einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belange im gerichtlichen Verfahren wandeln (vgl. BVerwG, GB.v. 30.7.1998 – 4 A 1.98 – NVwZ-RR 1999, 162 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.5.2003 – 20 A 02.40015 u.a. – juris Rn. 87; Schink in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 73 Rn. 124; Kämper in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 73 Rn. 60). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine solche Berücksichtigung losgelöst von den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Denn derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach dem Erlass der Verordnung offenbar wird, kann deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund noch im Erlassverfahren gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

2.3.2 Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG). Auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten durfte er wegen eines Poststreiks nicht vertrauen (vgl. nachfolgend 2.3.2.1). Seiner Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbares Drittverschulden bei der Fristenüberwachung wurde weder rechtzeitig vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. unten 2.3.2.2).

2.3.2.1 Seinem Vortrag, seine Prozessbevollmächtigte habe das Einwendungsschreiben am 22. Mai 2015 zur Post gegeben, sodass er auf einen fristgerechten Eingang beim Landratsamt habe vertrauen dürfen, lässt sich kein Wiedereinsetzungsgrund entnehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob die zur Begründung angegebenen Tatsachen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurden (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 16.10.1995 – 7 B 163.95 – NJW 1996, 409 = juris Rn. 4; BGH, B.v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 – NJW-RR 2011, 136 = juris Rn. 7).

Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG dürfen dem Absender bei der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 27.3.2017 – 4 BN 33.16 – juris Rn. 5).

Anders liegt es, wenn aufgrund besonderer Umstände das im Allgemeinen gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung gestört war und deshalb gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestanden. Ein solcher Fall liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn der störungsfreie Postverkehr – wie hier – wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist und der Betroffene die Verzögerung voraussehen konnte (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Denn auf die Einhaltung der bekanntgegebenen Beförderungszeiten kann der Postkunde in der Regel (nur) solange vertrauen, bis die Post eine Gefahr möglicher Verzögerung in vergleichbarer Weise bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17). Konnte ein Rechtsanwalt bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangen, dass sein fristgebundenes Schriftstück von einem Poststreik betroffen sein kann, und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Telefax, Einwurf in den Briefkasten beim Empfänger) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 26 f.; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2). In einer solchen Situation kann von ihm erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob das während des Poststreiks abgesandte Schriftstück die Behörde auch fristgerecht erreicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.4.2016 – XI ZR 515/15 – juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die ihm während des Poststreiks obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Er hatte im Zeitpunkt der Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post (22.5.2015) mit streikbedingten Verzögerungen zu rechnen. Jedenfalls seit dem 13. Mai 2015 waren der Streik und seine Auswirkungen Gegenstand medialer Berichterstattung (vgl. z.B. S. 215 der Gerichtsakte). Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Gewerkschaft informiert wird (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Die wiederholten, zeitlich befristeten Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG dauerten bis über den Fristablauf am 27. Mai 2015 hinaus an, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Pressemitteilungen der Gewerkschaft ver.di hingewiesen hat. Im Zeitpunkt der Aufgabe des Schreibens zur Post musste die Antragstellerseite bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen erkennen, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 25). Die Gefahr erheblicher Verzögerungen war offenkundig, weshalb es unerheblich ist, ob die Deutsche Post AG – was der Antragsteller bestreitet – dies selbst bekanntgegeben hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24 ff.). Unter diesen Umständen war die Antragstellerseite gehalten, sich beim Landratsamt zu erkundigen, ob das Einwendungsschreiben eingegangen ist. Dies hat sie versäumt.

Der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2018 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass in der Zeit vom 22. bis 28. Mai 2015 die für die Ermittlung des Einwendungsschreibens zuständigen Briefzentren 80 (München) und 82 (Starnberg) nicht bestreikt und von der Deutschen Post AG für dieses Poststück keine von der Regelpostlaufzeit abweichende streikbedingte Postlaufzeit angekündigt worden sei (etwa in dem eigens vorgehaltenen Suchdienst), gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil sich daraus keine Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2003 – 7 BN 4.02 – NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 17; B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7). Da die Antragstellerseite bei der Aufgabe des Schreibens zur Post, wie oben dargelegt, erkennen konnte, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, ob die o.g. Briefzentren tatsächlich bestreikt wurden und ob die Deutsche Post AG auf streikbedingte Verzögerungen hingewiesen hat. Dass sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Deutschen Post AG, z.B. über ein Serviceangebot im Internet (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes vom 9.7.2018), vergewissert hätte, dass ihr Schreiben nicht vom Streik betroffen ist, wurde nicht behauptet.

2.3.2.2 Der in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2018 nachgeschobene Vortrag, die Kanzleiangestellten hätten bei der ihnen übertragenen Fristenüberwachung die allgemeine Büroanweisung außer Acht gelassen, wonach ein nicht im Akt dokumentierter Zugang fristwahrender Schreiben beim Empfänger zu erfragen sei, ist verspätet, weil er nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG dargelegt wurde. Bei diesem Vortrag handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um Ausführungen, mit denen unklare oder unvollständige Angaben des bisherigen Vortrags (zur rechtzeitigen Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post) ergänzt, erläutert oder substanziiert werden, sondern um einen neuen Sachvortrag, der im Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. Juni 2018 auch nicht ansatzweise erwähnt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25; BGH, B.v. 31.3.2010 – XII ZB 166/09 – FamRZ 2010, 879 = juris Rn. 12; BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21). Die Zwei-Wochenfrist gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in Fällen, in denen – wie hier – eine Wiedereinsetzung wegen Erlass der angegriffenen Verordnung nicht mehr unmittelbar gewährt werden kann und der Antragsteller stattdessen erreichen will, im gerichtlichen Verfahren als „nicht präkludiert“ gestellt zu werden. Derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach Verordnungserlass offenbar wird, kann nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund früher geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Auch in diesem Fall ist es geboten, die Unsicherheit, ob es bei den Folgen einer Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen zu halten (vgl. BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21).

Abgesehen davon konnte der Antragsteller (aus den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gründen) die näheren Abläufe nicht mehr nachvollziehen. Er hat auch nicht dargelegt, dass es sich bei den für die Fristenüberwachung verantwortlichen Angestellten um gut ausgebildete, zuverlässige sowie sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokräfte gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 1 B 66.17 – InfAuslR 2017, 261 = juris Rn. 2; B.v. 6.6.1995 – 6 C 13.93 – BayVBl 1996, 284 = juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 43; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 20).

2.3.3 Dem Antragsteller war es auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich, die Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Einwendungsfrist zu beantragen (Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG).

Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG. Unter „höherer Gewalt“ ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 16.10.2007 – 2 BvR 51/05 – BVerfGK 12, 303 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25.12 – NVwZ 2014, 1237 = juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 37; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 41).

Gemessen an diesen Grundsätzen war für den Antragsteller der für die Nichteinhaltung der Jahresfrist nach Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG ursächliche Irrtum, sein Schreiben sei fristgerecht beim Landratsamt eingegangen, nicht unvermeidbar. Dass ihn das Landratsamt über den verspäteten Eingang in Unkenntnis gelassen und seine Einwendungen im weiteren Verfahren in der Sache behandelt hat, rechtfertigt nicht die Annahme höherer Gewalt. Die bloße Untätigkeit einer Behörde reicht hierfür in aller Regel nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Behörde den Betroffenen – etwa durch falsche Auskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums – von der fristwahrenden Handlung abgehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35.96 – NVwZ 1998, 1292 = juris Rn. 58; VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14 – VBlBW 2016, 205 = juris Rn. 77). Dafür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die gesetzliche Präklusion steht auch nicht zur Disposition der Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).

2.4 Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen des Antragstellers ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Die Präklusionswirkung erstreckt sich entgegen seiner Auffassung auch auf seine Eigentumsbetroffenheit betreffend das Grundstück FlNr. … Zu den besonderen privatrechtlichen Titeln zählen insbesondere privatrechtliche Verträge mit dem Vorhabensträger oder zivilrechtliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben, die aus dem Grundstückseigentum oder dinglichen Rechten hieran hergeleitet werden (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 99-102; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 267). Solche stehen vorliegend nicht in Rede.

3. Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. unten 3.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. unten 3.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen – insbesondere das Selbstverwaltungsrecht oder das zivilrechtliche Eigentumsrecht des Antragstellers – unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. unten 3.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativerschließung außer Acht gelassen worden wäre (vgl. unten 3.6).

3.1 Das aus dem Brunnen 1 geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die vorgelegten Untersuchungsberichte (vgl. S. 62 ff. der Antragsunterlagen) belegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass aus dem Brunnen 1 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.

3.2 Das Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 54; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 53).

Vorliegend wird das Einzugsgebiet des Brunnens 1 vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; Verkehrswege (B * und St 20**) verlaufen durch dieses hindurch (vgl. Nr. 6 des DVGW-Arbeitsblatts W 101). Die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet weist eine mindestens mittlere Schutzfunktion auf. Ausgenommen bleiben jedoch einzelne Bereiche punktueller Infiltration von Oberflächenwasser („Schlucklöcher“), die erhöht schutzbedürftig sind (vgl. S. 37 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Auch der Antragsteller bezweifelt die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.

3.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.

In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2017, § 51 WHG Rn. 46; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone, insbesondere auch an ihrer östlichen Grenze, vorliegend nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. … vom 30. Juli 2014 gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt als tragfähig beurteilt wurde (vgl. Gutachten vom 3.3.2015, S. 183 ff. der Behördenakte). Durchgreifende Einwände gegen die Methodik und Schlüssigkeit des Schutzgebietsvorschlags sind weder aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar.

3.3.1 Der Antragsteller stützt seine Einwendungen gegen die östliche Bemessung der weiteren Schutzzone maßgeblich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2016 und 3. November 2017. Die dort dargelegten Zweifel an der Richtlinienkonformität der Grenzziehung erweisen sich als nicht stichhaltig. Beide Stellungnahmen überzeugen bereits deshalb nicht, weil sie hinsichtlich der östlichen Erstreckung der weiteren Schutzzone zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen gelangen. Während die Stellungnahme vom 15. Juni 2016 annimmt, bei strikter Richtlinienanwendung ergäbe sich ein etwas schmäleres, erheblich weiter nach Osten reichendes Wasserschutzgebiet (vgl. S. 48 der Gerichtsakte), schlussfolgert die Äußerung vom 3. November 2017, eine Ausweitung des Wasserschutzgebiets über die bestehenden Grenzen der Schutzzone W III sei nach den derzeit gültigen Richtlinien überhaupt nicht erforderlich (vgl. S. 144 der Gerichtsakte).

Seine konträren Annahmen begründet der Diplomgeologe Dr. S* … mit einer Widersprüchlichkeit der Vorgaben des Merkblatts Nr. 1.2/7 des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), wonach eine Schutzgebietsausweisung bei einer Fließzeit von über drei Jahren nicht erforderlich sei, und des DVGW-Arbeitsblatts W 101, das hier strengere Vorgaben beinhalte (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Eine solche Widersprüchlichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die im DVGW-Arbeitsblatt W 101 vorgesehene Mindestentfernung zum Fassungsbereich von 1.000 m (vgl. dort Nr. 4.4.2, S. 11) sei im Rahmen der Bemessung der Grenze der Schutzzone III gemäß dem LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 (Stand: 1.1.2010, vgl. dort Nr. 6.1) grundsätzlich einzuhalten (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift). Die Fließzeit sei ein wichtiges Kriterium, aber nicht das einzige. Mit der Entfernung eines Schadstoffeintrags vom Fassungsbereich vergrößere sich der Verdünnungseffekt. Diese fachbehördliche Einschätzung wird vom Ingenieurbüro Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat, ebenso gestützt (vgl. S. 163 der Gerichtsakte) wie von dem im Anhörungsverfahren für den Antragsteller tätig gewordenen Ingenieurbüro H* …, das hier sogar einen Mindestabstand von 2.000 m für erforderlich gehalten hat (vgl. S. 318 der Behördenakte). Im Übrigen legt das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 in Nr. 6.1.2 eindeutig fest, dass bei einem Poren-Grundwasserleiter, der hier vorliegt (vgl. S. 8 des Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 32 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags), die Zone III A gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 festzulegen ist (vgl. dort S. 21 und S. 22, Abb. 4.).

Dass die bisherige östliche Schutzgebietsgrenze mit einem Abstand von nur ca. 500 m zur Fassung dem nicht entspricht, steht außer Frage.

3.3.2 Die Berechnung des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich als tragfähig.

3.3.2.1 Der Einwand des Antragstellers, die Datenbasis der Grundwassermessdaten sei mangelhaft, weil die Bestimmung von Grundwasserfließrichtung und -gefälle auf einer einzigen Stichtagsmessung (24.6.2004) beruhe bzw. frühere Messungen zwar erwähnt, aber nicht dokumentiert seien, ist nicht berechtigt. Aus dem Schutzgebietsvorschlag (vgl. dort S. 33 oben) ergibt sich, dass mehrere Stichtagsmessungen zwischen 1999 und 2004 zugrunde gelegt wurden. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (vgl. S. 115 ff. der Gerichtsakte) hat das Ingenieurbüro Dr. … diese Stichtagsmessungen (31.5.1999, 14.11.2000 und 15.10.2001) näher erläutert und Grundwassergleichenpläne hierzu vorgelegt. Im Übrigen ist unstreitig, dass das Gebiet der sog. M* … Mulde sehr genau erkundet ist; neben der Beigeladenen fördern dort auch der Antragsteller sowie die Gemeinden S* … und R* … ihr Trinkwasser. Alle dortigen Wasserschutzgebiete werden seit langer Zeit vom Fachbüro Dr. … betreut (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018), sodass davon auszugehen ist, dass das Büro die Verhältnisse vor Ort sehr gut kennt und dass diese Kenntnisse in den Schutzgebietsvorschlag eingeflossen sind.

3.3.2.2 Der Sicherheitszuschlag von 6° im ermittelten Anstrombereich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansatz erfolgte aufgrund zu erwartender geringfügiger Grundwasserströmungsvarianzen und Dispersionseffekte infolge der natürlichen Schwankungen des Grundwasserstands (vgl. S. 5 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017; S. 119 der Gerichtsakte; S. 52 des wasserrechtlichen Antrags). Der Sicherheitszuschlag (Öffnungswinkel) von 6° bewegt sich innerhalb der in der Fachliteratur vertretenen Werte von 5-7° (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 16, Fußnote 2) bzw. 5-6° (vgl. Anlage 2 zum LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 3). Das Wasserwirtschaftsamt hat den Sicherheitszuschlag von 6° als ausreichend, aber auch erforderlich erachtet (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018; S. 430 der Behördenakte). Auch das vom Antragsteller im Anhörungsverfahren beigezogene Ingenieurbüro H* … bewertet einen seitlichen Sicherheitszuschlag von 6° vorliegend als realistisch (vgl. Stellungnahme vom 27.5.2017, S. 318 der Behördenakte). Der Antragsteller hat diese fachliche Bewertung nicht erschüttern können.

Im Übrigen ist der Vortrag, bei strikter Anwendung der Richtlinien sei das Grundstück FlNr. … nicht in den Schutzgebietsumgriff aufzunehmen, nicht nachvollziehbar, weil das Grundstück auch bei Vernachlässigung des Sicherheitszuschlags von 6° noch mit einem erheblichen Teil seiner Fläche innerhalb des Anstrombereichs liegt (vgl. S. 116 der wasserrechtlichen Antragsunterlagen).

3.3.2.3 Die Methodik der Ermittlung des Einzugsgebiets wird auch durch den Vortrag, die Zuspeisungswahrscheinlichkeit nach Anlage 2 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7 sei richtlinienwidrig nicht berechnet worden, nicht infrage gestellt. Der Antragsgegner hat unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts angegeben, geprüft zu haben, ob Flächen des Einzugsgebietes nach den Kriterien der „Zuspeisungswahrscheinlichkeit“ aus dem Schutzumgriff entlassen werden könnten. Dies habe sich als nicht möglich erwiesen, weil sich die Zuspeisungswahrscheinlichkeit bei den vorhandenen hydraulischen Parametern und dem Entnahmeumfang erst in sehr viel größerer Entfernung (als es das Schutzgebiet festsetzt) auf ein Maß reduziert, das eine geringe Schutzbedürftigkeit nach sich zöge (vgl. S. 65 der Gerichtsakte). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. …, wonach dieses Berechnungsverfahren vorliegend keine realistischen Ergebnisse liefern könne. Die Methode sei speziell für langgestreckte und weitläufige Schotteraquifere hoher Transmissivität entwickelt worden. Diese Situation sei für die M* … Mulde mit ihrem sehr flachen Grundwassergefälle nicht gegeben; es ergäbe sich hierbei eine Längserstreckung von über 4,2 km, was einer Grundwasserfließzeit von ca. 17 Jahren entspräche (vgl. Stellungnahme vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist diesen gutachterlichen Aussagen nicht substanziiert entgegengetreten.

3.3.3 Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der weiteren Schutzzone verstößt im östlichen Grenzbereich in Bezug auf die Überlappung mit der engeren und weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein und dasselbe Gelände durch einen mehrfachen Gebietsschutz mit unterschiedlichem Schutzzweck (hier: Sicherung unterschiedlicher Wassergewinnungsanlagen) gesichert wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 – 9 N 87.667 – BayVBl 1988, 339/340). Dass einzelne Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen im räumlichen Geltungsbereich zweier Wasserschutzgebietsverordnungen liegen, führt nicht per se zu Unklarheiten oder unauflösbaren Widersprüchen der dort geltenden Nutzungsbeschränkungen. Der Antragsteller, der sich pauschal auf „Bestimmtheitsprobleme“ infolge der Lage von Flächen innerhalb der weiteren Schutzzone der angegriffenen Verordnung und der engeren Schutzzone der – nicht vorgelegten – Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherung seiner Wassergewinnungsanlage beruft, legt auch nicht näher dar, inwieweit sich die Bestimmungen beider Verordnungen widersprächen.

3.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch in ausreichendem Umfang als schutzfähig. Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

3.4.1 Die Schutzfähigkeit wird durch die im Abstand von ca. 750 m östlich der Wassergewinnungsanlage querenden Straßen B * und St 20** und ihrer oberstromig gelegenen Kreuzung nicht infrage gestellt.

Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Unfall mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würde und angesichts der Grundwasserfließzeit von ca. drei Jahren noch ausreichend Zeit bestünde, hierauf mit Gegenmaßnahmen (Notversorgung, Bodenaushubmaßnahmen, Abwehrbrunnen u.a.) zu reagieren. An der Vorfeldmessstelle M 1 kann zudem die Gewässerqualität überwacht werden (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015; S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen hat das Ingenieurbüro Dr. … Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos vorgeschlagen (u.a. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, Überholverbot, Hinweisschilder „gefährliche Kreuzung“), die auch der vom Antragsteller beigezogene Diplomgeologe Dr. S* … als geeignet ansieht (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 15.6.2015, S. 50 der Gerichtsakte). Dessen Einwand, diese Maßnahmen könnten einen unfallbedingten Schadstoffeintrag in das Grundwasser nicht verhindern, ist richtig, geht aber angesichts des Fließzeitabstands von ca. drei Jahren ins Leere. Der Vorhalt, bei konsequentem Abstellen auf den Fließzeitabstand erweise sich die Schutzgebietserweiterung als unnötig, verkennt, dass dessen Schutzregime primär Handlungen zur Vermeidung von Grundwassergefährdungen verbietet, d.h. nicht erst daran ansetzt, die Auswirkungen eingetretener Gefährdungsszenarien beherrschbar zu machen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Schutzgebiet auch kontinuierliche, ggf. nicht ohne Weiteres erkennbare Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.

Auch das Straßenabwasser führt nach der ca. 40-jährigen Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens. Einen Ausbau der B * nach den Richtlinien für Verkehrswege in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Sammeln des Straßenabwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet hält das Wasserwirtschaftsamt deshalb für nicht erforderlich (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte).

3.4.2 Die im Abstand von ca. 500 m östlich des Brunnens 1 in Nord-Süd-Richtung verlaufende Abwasserdruckleitung schränkt die Schutzfähigkeit des in der Gewinnungsanlage der Beigeladenen geförderten Wassers ebenfalls nicht ein. Da die Abwasserleitung weit außerhalb der 50-Tage-Fließzeit liegt, geht von ihr bei regelmäßiger Kontrolle keine hygienische Gefährdung des Trinkwassers aus (vgl. S. 9 f. des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte; S. 2 der Stellungnahme vom 18.8.2015, S. 430 der Behördenakte; S. 6 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist dieser fachlichen Einschätzung nicht inhaltlich entgegengetreten.

3.4.3 Das durch die angegriffene Verordnung geschützte Wasservorkommen ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller thematisierten Altlastenflächen schutzfähig.

Von den Altlasten auf den Grundstücken FlNr. … und …, deren Sanierung abgeschlossen ist, geht auf Grundlage der fachbehördlichen bzw. gutachterlichen Einschätzungen (vgl. S. 41 f. des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags; S. 3 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18.8.2015, S. 431 der Behördenakte) keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommen mehr aus. Auch die teilsanierte Altlast auf Grundstück FlNr. …, die außerhalb des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage liegt, stellt dessen Schutzfähigkeit nicht infrage (vgl. S. 431 der Behördenakte; S. 119 der Gerichtsakte). Dass diese fachbehördliche bzw. gutachterliche Bewertung unzutreffend wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

3.4.4 Das militärisch genutzte Areal (W* … Kaserne) südöstlich der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen steht der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ebenfalls nicht entgegen. Das Kasernengelände liegt nur mit seinem nordöstlichen Randbereich im südlichen, stromseitlichen Einzugsgebiet der Brunnenfassung. Das von der Beigeladenen beauftragte Fachbüro Dr. … gelangt zu der Einschätzung, dass von diesem Areal keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommens ausgeht, weil sich dort lediglich eine an einen Sportplatz anschließende Grünfläche sowie ein Pkw-Parkplatz befindet (vgl. S. 47 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Dass keine Unterlagen über das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe auf dem Kasernengelände vorliegen, führt nicht dazu, dass dies zulasten des Antragsgegners anzunehmen wäre. Der Vorhalt, das militärische Geheimhaltungsinteresse stehe der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets auf dem Bundeswehrgelände entgegen, ist nicht nachvollziehbar, weil die betroffenen Flächen des Kasernengeländes nicht in das Schutzgebiet einbezogen wurden.

3.4.5 Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens insgesamt nicht mehr ausreichend gegeben wäre. Die Einschätzung des vom Antragsteller beigezogenen Ingenieurbüros H* …, die vielen einzelnen Gefährdungspotenziale erschienen zwar – jeweils isoliert betrachtet – hinnehmbar, stünden in ihrer Summe aber einem voll wirksamen Schutz des genutzten Grundwasservorkommens entgegen (vgl. S. 320 der Behördenakte), ist nicht berechtigt. Die Abstriche an der Schutzfähigkeit ändern insgesamt nichts an der Verwendbarkeit des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung. Der Senat hat keine Zweifel an der diesbezüglichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat. Wie eine jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19).

3.5 Die Schutzfähigkeit ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, gegeben. Das Selbstverwaltungsrecht des Antragstellers, insbesondere in Gestalt der Planungshoheit, wird durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig beschränkt.

3.5.1 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Schutzgebiet wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist ersichtlich nicht der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; VGH BW U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 75). Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2005 – BVerwG 9 A 62.03 – NVwZ 2005, 813 = juris Rn. 44; U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 31). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 22.7.2004 – 7 CN 1.04 – BVerwGE 121, 283 = juris Rn. 23). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 15.5.2003 – 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 = juris Rn. 14).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 10 ff.).

3.5.2 Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung der Wasserversorgung der Beigeladenen den Vorrang gegenüber der Planungshoheit des Antragstellers eingeräumt hat.

Konkrete und verfestigte Planungen, die durch die Verordnung nachhaltig gestört werden können, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von der Verordnung betroffenen Flächen seines Gemeindegebiets sind im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen (vgl. S. 151 der Gerichtsakte). Konkrete Planungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Gewerbegebiet hat der Antragsteller nicht aufgezeigt; auf die Aufforderung des Gerichts vom 31. Januar 2018 wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Da hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Verordnung behindert werden könnten, nicht vorhanden und nicht absehbar sind, ist die Rechtsposition des Antragstellers stark abgeschwächt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 30).

Ebensowenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Verordnung wesentliche Teile des Gemeindegebiets des Antragstellers einer durchsetzbaren Planung entzöge. Eine rein quantitative Betrachtung der vom Wasserschutzgebiet betroffenen Gemeindefläche ist insoweit unergiebig; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung diesen Gebieten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesamtplanung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 11). Dass die Ausweisung eines Gewerbegebiets an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets nicht in Betracht kommt, genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8). Im Übrigen ist vorliegend wegen der Befreiungsmöglichkeit in § 4 der Verordnung eine künftige Ausweisung von Baugebieten ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22).

3.5.3 Schließlich sind auch betreffend die sonstigen vom Antragsteller geltend gemachten negativen Auswirkungen der Verordnung auf sein Selbstverwaltungsrecht keine Abwägungsfehler ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen künftigen Ausbau des kurzen Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung eine nachhaltige, vom Antragsteller nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 65.95 – UPR 1997, 470 = juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 53). Abgesehen davon hält das Wasserwirtschaftsamt einen Ausbau der Straße mit Sammeln des Straßenwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet derzeit für nicht erforderlich (vgl. S. 187 der Behördenakte).

3.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Antragsgegner eine gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung aufgedrängt hätte, die auch dem Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnte.

3.6.1 Der Antragsgegner hat es nicht versäumt, Alternativen zur Trinkwassergewinnung aus Brunnen 1 zu prüfen. Der Vortrag des Antragstellers, eine Abwägungsentscheidung sei überhaupt nicht getroffen worden, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ein Recht auf Beibehaltung ihrer Trinkwasserversorgung herleiten könne, geht fehl.

Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde die Frage einer alternativen Trinkwassererschließung im Wege der Mitversorgung durch die Wasserversorgung des Antragstellers im Verordnungsverfahren eingehend erörtert. Die Niederschrift über den Erörterungstermin spricht diesbezüglich von einem „zentralen Thema“ (vgl. S. 10 der Niederschrift, S. 517 der Behördenakte); der Verlauf der Erörterung hierzu ist auf etwa drei Seiten festgehalten (vgl. S. 10-12 der Niederschrift). Das Landratsamt hat die Mitversorgungsalternative im Anhörungsverfahren keineswegs als unbeachtlich angesehen, sondern den Sachverhalt hierzu näher aufgeklärt (vgl. z.B. Gesprächsvermerk vom 26.5.2015, S. 384 der Behördenakte; Kurzvermerk vom 5.6.2015, S. 394 der Behördenakte; E-Mail an die Gemeindewerke des Antragstellers vom 17.6.2015, S. 397 der Behördenakte).

Auch dem Schreiben an den Antragsteller vom 3. März 2016 über die Behandlung seiner Einwendungen kann entnommen werden, dass das Landratsamt die für und gegen die Mitversorgungsalternative sprechenden Belange inhaltlich abgewogen hat. Die den Abwägungserwägungen vorangestellten Ausführungen, wonach die Beigeladene „grundsätzlich selbst entscheiden“ müsse, welche Art der Trinkwasserversorgung sie wähle bzw. nicht zu „Verhandlungen über eine Mitversorgung gezwungen“ werden könne (vgl. S. 547 Rückseite der Behördenakte), stellen dies nicht infrage. Die in die Abwägung eingestellten Belange wurden eingehend dargestellt (vgl. S. 548 der Behördenakte). Die im Wesentlichen gleichlautende Begründung im wasserrechtlichen Bescheid vom 30. Dezember 2015 (vgl. S. 479 der Behördenakte) zeigt, dass der Vorhalt des Antragstellers, die Erwägungen im Schreiben vom 3. März 2016 seien erst nach Verordnungserlass nachgeschoben worden, unberechtigt ist.

3.6.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Normerlasses zeichnete sich auch keine gleichermaßen geeignete alternative Trinkwassererschließung ab, die der Beigeladenen zumutbar wäre, weil sie sich ohne erheblichen Aufwand realisieren ließe.

Die Frage, welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens bestehen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 35). Die Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung trotz mutmaßlich besserer Schützbarkeit bei mutmaßlich geringerer Belastung für Drittbetroffene und trotz zumutbaren Prüfungsaufwands nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 33). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, weil diese eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20). Die Auswahlentscheidung hat die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und muss sich auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47).

Diesen Anforderungen ist das Landratsamt hier gerecht geworden. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitversorgungsalternative für die Beigeladene mit Kosten, Unwägbarkeiten und Zeitverzögerungen verbunden wäre. Die Kosten für den Anschluss der Tiefzone ihres Versorgungsgebiets, für das kein Notverbund existiert, an die Wasserversorgung des Antragstellers werden von der Beigeladenen mit mehreren hunderttausend Euro veranschlagt (vgl. S. 97 der Gerichtsakte). Der Antragsteller, der pauschal behauptet, die Mitversorgungsvariante ziehe keine unzumutbaren Kosten nach sich, ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Auch den Hinweis auf das zusätzliche Gefährdungspotenzial bei der übergangsweisen Versorgung der Tiefzone mit einer „fliegenden“ Leitung bzw. Tankfahrzeugen hat er nicht entkräftet. Zudem ist unstreitig, dass die Förderkosten der Beigeladenen mit dem Bestandsbrunnen geringer sind als bei einem Anschluss an die Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen durfte das Landratsamt berücksichtigen, dass es bei der Neubewertung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nach Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2031 zu Nutzungskonflikten ausgehend vom Gewerbegebiet N**- … kommen kann (vgl. S. 394 und 548 der Behördenakte). Der Vorhalt, wegen der für 15 Jahre gesicherten Mitversorgung sei das Wasserschutzgebiet „in absehbarer Zeit“ nicht erforderlich, verkennt, dass das Landratsamt – wie dargelegt – nicht allein wegen möglicher Nutzungskonflikte nach 2031 davon ausgegangen ist, dass sich die Mitversorgungsalternative hier nicht aufdrängt.

Mit noch viel größeren Unwägbarkeiten wäre die Neuerschließung einer interkommunalen Wasserversorgung an einem anderen Standort verbunden. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses hierfür ein politischer Wille bestanden hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Abgesehen davon wären bis zur Inbetriebnahme einer neu zu errichtenden Wassergewinnungsanlage für alle dafür erforderlichen Maßnahmen (u.a. Erkundung, Planung, Grundstückserwerb, Brunnen- und Leitungsbau, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Neuausweisung Wasserschutzgebiet) etwa fünf bis zehn Jahre zu veranschlagen (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 116 der Gerichtsakte).

Da eine alternative Trinkwassererschließung für die Beigeladene nur mit erheblichen Unwägbarkeiten zu realisieren wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung vorgezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 72; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 34). Ob es einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts überhaupt bedarf (verneinend OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 – 3 S 170/07 – NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; vgl. in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 49; vgl. aber BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; dem zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082), bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des in die Denkmalliste eingetragenen, um 1900 entstandenen, viergeschossigen und mit einem mit zahlreichen Gauben versehenen Mansarddach gedeckten Mietshauses V.-straße 27 in Augsburg (FlNr. ... der Gemarkung Augsburg). Sie wenden sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016, die der Beigeladenen den Neubau eines - zum überwiegenden Teil gleichfalls aus vier Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bestehenden - Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem östlich benachbarten, 1.940 m² großen Grundstück FlNr. ... erlaubt.

Die Antragsteller haben am 22. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 5 K 16.264). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 abgelehnt (Au 5 S 16.685). Gegen die am 13. Juni 2016 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 25. Juni 2016 Beschwerde eingelegt.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 29. Januar 2016 anzuordnen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen habe, verletze die fehlerhafte Anwendung des Privilegs aus Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO ihre subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung der Abstände nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO, dass sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben und die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt wird, lägen nicht vor. Im maßgeblichen Bauquartier seien sowohl die Bauweise als auch die Gebäudehöhen und die tatsächlich vorhandenen Grenzabstände derart unterschiedlich, dass nicht mehr von einer Einheitlichkeit im Sinn der genannten Vorschrift gesprochen werden könne. Bei der genehmigten Situierung des Neubaus seien auch die ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragsteller nicht mehr gewährleistet.

Den Antragstellern könne aufgrund besonderer Umstände auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr eigenes Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ihr Denkmal präge spätestens seit 1900 in seiner heutigen Gestalt das Ensemble F.- und V.-straße. Seit 1911 laste auf dem Baugrundstück eine Baubeschränkung zugunsten der Stadt Augsburg.

In denkmalrechtlicher Hinsicht verneine das Erstgericht zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Einzelbaudenkmals der Antragsteller. In der Baugenehmigung seien namentlich die Empfehlungen des Baukunstbeirats der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich entstelle der Neubau das bisher nach den Maßstäben der Neurenaissance, des Neubarock und des Jugendstils geformte Gesicht des Ensembles. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Argument des Ermessensfehlers auseinandergesetzt; die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass sie nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine Ermessensentscheidung über die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu treffen hatte.

Das Vorhaben sei auch rücksichtslos. Der Gebäuderiegel mit fünf Vollgeschossen auf 34 m Länge in einem Abstand von 4,85 m zu Nachbargrenze begründe eine erdrückende Wirkung. Die Lage der einzigen Zufahrt zu 31 geplanten Tiefgaragenstellplätzen direkt an der Westgrenze des Baugrundstücks werde unzumutbaren Verkehrslärm nach sich ziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen der Beigeladenen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

In dem allein maßgeblichen Bereich, der aus den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... und ... bestehe, existiere eine hinreichend homogene Bebauung, die die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO rechtfertige. Durch den Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen sei für die im fraglichen Bereich liegenden Grundstücke eine Wechselbeziehung entstanden, die die Betroffenen zugleich begünstige und belaste; das müsse auch für den Gesichtspunkt ausreichender Belichtung und Besonnung gelten. Die Berufung auf eine ausreichende Besonnung und Belichtung sei rechtsmissbräuchlich; die Antragsteller hätten die historisch bedingte Situation im Jahr 2014 durch den Anbau von Balkonen auf der Ostseite ihres Gebäudes, die bis auf knapp 2 m an die Grenze heranreichten, noch verschärft. Zur Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen fehlten auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller rund 440 m²; beim streitigen Vorhaben liege der Fehlbetrag demgegenüber nur bei ca. 337 m². Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe, liege eine Löschungsbewilligung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 für die Baubeschränkung aus dem Jahr 1911 vor.

Die Vorschläge des zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts und seiner Beeinträchtigung berufenen Landesamts für Denkmalpflege habe die Beigeladene in die am 7. August und 18. September 2015 eingereichten Unterlagen vollständig eingearbeitet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals der Antragsteller vorliege, die schutzwürdige Westfassade bleibe uneingeschränkt sichtbar, die Ostfassade sei jedenfalls durch den Anbau der Balkone in ihrem Wert erheblich reduziert und nicht mehr schutzwürdig. Ebenso wenig beeinträchtige das Vorhaben das Ensemble. Die Sichtachsen an der Kreuzung F.-/V.-straße blieben unverändert erhalten. Im Bescheid habe sich die Antragsgegnerin mit den von den Antragstellern vorgetragenen denkmalrechtlichen Belangen auseinandergesetzt und sei nach der Übernahme der fachlichen Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege zutreffend zu dem konkludenten Schluss gekommen, dass es keiner Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe.

Von dem nur im Süden im First 17 m hohen, nach Norden jedoch auf 11,75 m und 8,50 m abgestuften Vorhaben gingen keine erdrückenden oder gar einmauernden Wirkungen zulasten des Antragstellergrundstücks aus. Die Antragsteller könnten nicht beanspruchen, dass zur Reparatur der von ihnen selbst verursachten Lage auf dem Nachbargrundstück die volle Abstandsflächentiefe von 1 H eingehalten wird.

Die Zufahrt zur Tiefgarage sei straßennah geplant, die Rampe werde eingehaust. Die Lärmentwicklung werde dadurch auf ein sozialadäquates Maß reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das den Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu entnehmen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen die Baugenehmigung anhängige Klage bleibt voraussichtlich ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO in ihren Rechten verletzt sind.

1.1 Der am 7. August 2015 bei der Antragsgegnerin eingegangene Bauantrag hat ein Vorhaben der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) sowie eine Mittelgarage (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 GaStellV) zum Gegenstand, weshalb es gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu verbescheiden war (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da die Beigeladene zusammen mit dem Bauantrag - neben zwei weiteren auf der Ost- bzw. Südseite des Vorhabens - auch einen Antrag auf Abweichung (Art. 63 Abs. 1 BayBO) von den nach Westen anfallenden Abstandsflächen gestellt hatte, war dieser Punkt nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ebenfalls Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.

Der Bescheid vom 29. Januar 2016 führt (unter der Überschrift „Gründe II. Abweichungen A. Bauordnungsrecht 3.“) dazu auszugsweise wörtlich aus:

„Bei der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze fallen keine Abstandsflächen im Sinne von Art. 6 (5) Satz 1 und 2 BayBO an, wenn sich gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen ergeben.

In dem gesamten Areal des B.-viertels werden seitliche Abstandsflächentiefen in der Regel nicht auf dem eigenen Flurstück eingehalten. So verhält es sich auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des antragsgegenständischen Grundstücks. Sowohl auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ... sowie ... werden die Abstandsflächentiefen unterschritten.

Zum Grundstück FlNr. ... und FlNr. ... ergibt sich ein Austauschverhältnis gegenseitig reduzierter bzw. sich überlagernder Abstandsflächen:

Die Abstandsflächen des beantragten Mehrfamilienwohnhauses würden zu der westlichen Grundstücksgrenze (Grundstück FlNr. ...) zudem auf eine kleinere Fläche des westlichen Nachbargrundstücks (336,87 m²) fallen als die Abstandsfläche der westlichen Bebauung auf das Baugrundstück (440,32 m²). Somit ist keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.“

Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass das Grundstück FlNr. ... im Osten an das Baugrundstück anschließt, dessen Eigentümerin die Bauvorlagen unterschrieben hatte. Auch hier hielt die Antragsgegnerin aufgrund einer Vergleichsbetrachtung (183,90 m² theoretische Überschreitung durch das Vorhaben gegenüber 154,25 m² fiktiver Überschreitung durch die Nachbarbebauung) eine Abweichung für unnötig.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung schon deswegen nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt würden, weil in der Baugenehmigung keine die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller verkürzende Entscheidung getroffen worden sei (BA Seite 11 Rn. 31). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die - soweit ersichtlich, nur noch in Bayern - außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten einzuhaltende gesetzliche Regelabstandsfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Bejaht die Bauaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, weil in der maßgeblichen Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende, geringere als die Regelabstandsflächentiefen vorhanden seien, entscheidet sie damit zugleich, dass dieser - gesetzliche - Abweichungstatbestand vorliegt. Die erteilte Baugenehmigung erlaubt die Errichtung eines Gebäudes mit verkürzten Abstandsflächen auf der den Antragstellern zugewandten Seite. Insoweit kommt eine Verletzung ihrer Rechte in Frage. Es gibt keinen Grund dafür, weshalb die betroffenen Nachbarn die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen können sollten.

Aus den von der Beigeladenen als Stütze für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen (BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147 = juris Rn. 16 bis 23; U. v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414 = juris Rn. 33 bis 39) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im erstgenannten Fall geht aus den Entscheidungsgründen nicht hervor, ob eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers beantragt worden war (vgl. a. a. O. Rn. 16 und 17). Es wird lediglich festgestellt, dass insoweit keine Abweichung erteilt wurde und die streitige Zustimmungserklärung (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 1 BayBO) Erläuterungen darüber enthalte, weshalb keine Abweichung hinsichtlich des Antragstellers nötig gewesen sei. Die erteilten Abweichungen hätten (nur) die Einhaltung von Abstandsflächen zur südöstlichen Grundstücksgrenze und nicht das Grundstück des Antragstellers betroffen. Daraus lässt sich - anders als im vorliegenden Fall - nicht entnehmen, ob jene Bauerlaubnis davon ausgegangen ist, dass auf der Seite zum Antragsteller die vollen Abstandsflächen eingehalten waren oder dies aus anderen, aber nicht mitgeteilten Gründen nicht erforderlich schien. Abgesehen davon dürfte kaum zweifelhaft sein, dass eine ohne Antrag erfolgte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Regel-Abstandsflächen schon alleine kraft ihres Regelungsgehalts für den jeweils betroffenen Nachbarn anfechtbar ist. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil geht davon aus, dass nur ausdrücklich beantragte Abweichungen zum Prüfumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zählen. Unterlasse der Bauherr in Richtung auf einen bestimmten Nachbarn die Antragstellung, selbst wenn dies objektiv geboten wäre, und erteile die Bauaufsichtsbehörde auch nur die beantragten Abweichungen, folge daraus keine Verletzung der Rechte des nicht von diesen Abweichungen betroffenen Nachbarn. In dem hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch auch eine Abweichung hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller („nach Westen“) beantragt und mit der Genehmigung eine Verkürzung der gesetzlichen Regelabstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) in diese Richtung für zulässig erklärt, weil ein Ausnahmetatbestand (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) gegeben sei. Die Baugenehmigung beschränkt sich damit nicht auf die Aussage, es sei keine Abweichung erforderlich (vgl. den erstgenannten Beschluss), sondern trifft zugleich eine positive Aussage zum Vorliegen eines abstandsflächenverkürzenden Ausnahmetatbestands.

1.3 Die Überprüfung des Art. 6 BayBO ergibt, dass Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragssteller nicht verletzt sind.

Dabei muss die sich aus dem Vorstehenden ergebende Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegen, ob also in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, anlässlich dieser Eilentscheidung nicht geklärt werden (dazu 1.3.3). Denn jedenfalls liegen in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO vor (dazu 1.3.1). Die Abweichungsentscheidung kann bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nachgeholt werden, weshalb die Interessenabwägung über die Vollziehbarkeit der noch nicht rechtskräftigen Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen ausfällt (dazu 1.3.2).

1.3.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind gegeben.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12 m. w. N.).

Die Besonderheiten dieses Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller rechtfertigen, ergeben sich zunächst aus der Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit über einem Jahrhundert dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier („Beethovenviertel“). In diesem halten - wenn überhaupt - nur verschwindend wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen ein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächen zum Baugrundstück selbst nicht einhält. In dieser Situation können die Antragsteller billigerweise nicht verlangen, dass die Beigeladene auf dem Baugrundstück entsprechende Flächen freihält (vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 = juris Rn. 37 m. w. N.; VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421 - juris Rn. 34 ff.: eine dennoch erhobene Rüge gegenüber einer „gleichgewichtigen“ Abweichung für das Neubauvorhaben verstieße gegen Treu und Glauben).

Die in den genehmigten Bauvorlagen (Pläne A-001 bis A-015, Zeichnungen vom 3.8. bzw. 3.12.2015) enthaltenen Angaben zugrunde gelegt, hält das rund 34 m lange und einschließlich des Dachs mit einer Neigung von etwa 80 Grad insgesamt knapp 18,60 m hohe Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) auf seiner gesamten Länge im Osten nur einen Abstand von 3.91 m von der Grenze ein; das entspricht rund 0,21 H. Im Band 2/2 der nicht nummerierten Bauakten ist die Kopie einer Ansichtszeichnung der Ostwand des Baudenkmals abgeheftet, auf der unter anderem die (damals noch) geplanten Balkone dargestellt werden; auf der rechten Seite werden für die Gesamthöhe des Hauses 18,93 m angegeben. Das sich auf dieser Basis für H abzuleitende Ergebnis unterscheidet sich nur unwesentlich (auf der zweiten und dritten Stelle nach dem Komma: 0,207) von dem oben ermittelten Wert, darauf kommt es hier nicht an.

Auf dem Baugrundstück (FlNr. ...) stehen für die gegenüberliegenden Teile des insgesamt 33,20 m langen Neubauvorhabens Abstände im südlichen, 25,065 m langen und mit einem um 60 Grad geneigten Mansard-Dach versehenen ersten Teil 4,85 m zur Verfügung. Unter der vereinfachenden Annahme, dass das „Urgelände“ einheitlich 490,00 müNN gelegen ist, errechnet sich das Maß H (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO) mit 17,19 m. Die drei nach Norden folgenden, insgesamt 8,135 m langen, flach gedeckten Abstufungen des Gebäudes sind gegenüber dem Südteil um zwischen vier bzw. einem Meter zurückgesetzt, die Grenzabstände betragen hier zwischen 8,85 m und 5,85 m.

Im Übrigen fällt bei einer Durchsicht der insgesamt 15 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Bauzeichnungen auf, dass für die erste nach Norden anschließende Stufe auf dem Plan A-008 (2. Tektur vom 3.12.2015, Dachgeschoss, M 1:100) im fraglichen Bereich nur ein 2,135 m tiefes und 5,98 m breites Dach dargestellt wird. Dieser Bauteil ist - wie oben schon angesprochen - 8,85 m von der Westgrenze des Baugrundstücks entfernt. In dem Plan A-013 (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Grundrisse TG - DG, M 1:200) ist an dieser Stelle jedoch eine Dachterrasse enthalten. Diese findet sich einschließlich eines rund 1 m hohen Geländers auch auf den Ansichten Nord, West und Ost des Plans A-014, (1. Tektur vom 3.8.2015, Nachbarbeteiligung, Ansichten - Schnitte - Außenanlage, M 1:200) wieder. Auf den Plänen A-011 und A-012 (je 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1.100, Ansicht Nord- und Ostseite bzw. Ansicht Westseite) fehlen die vorbeschriebenen Eintragungen. Der Plan A-015 (1. Tektur vom 3.8.2015, Barrierefreiheit der Wohnungen je Geschoss, M 1:200) zeigt demgegenüber im Dachgeschoss jene Terrasse in der Draufsicht. Eine Klarstellung, dass insoweit nur die 2. Tektur verwirklicht werden soll, fehlt bislang.

Aus den erwähnten Unterlagen errechnen sich für die Westseite des Bauvorhabens von Süd nach Nord entlang des rund 25,06 m langen Gebäudeteils 0,28 H. Da die genehmigten Pläne nach dem gegenwärtigen Stand auf der Dachgeschossebene auch die Anlage einer Dachterrasse auf dem nach Norden folgenden, 2,135 m langen ersten Teilstück der Abtreppungen erlauben, und das obere Ende dieses versetzten Wandteils auf der Höhe des oberen Abschlusses des Geländers anzusetzen wäre, würde das Maß dort H 15,90 m betragen (bei einem Fußpunkt von 490 müNN, vgl. oben). Auf dem Baugrundstück würden angesichts der Distanz von 8,85 m bis zur Grenze damit rund 0,56 H eingehalten. In die endgültige Berechnung, welchen Teil der vollen Abstandsflächen das Bauvorhaben hier auf dem eigenen Grundstück einhält, geht dieses Zwischenergebnis allerdings nicht ein. Denn für die im 2. Obergeschoss liegende, 5,13 m lange Terrasse fällt die Rechnung wegen der dort nur 5,85 m betragenden Entfernung zur Grenze ungünstiger aus. Der Quotient beträgt hier 0,46 H (H = 12,75 m, Fußpunkt wie zuvor). Auf dem letzten, 3,00 m langen Teilstück werden 0,62 H (H = 9,50 m) erreicht.

Nur am Rand sei bemerkt, dass der mit Genehmigungsstempel vom 29. Januar 2016 versehene Abstandsflächenplan (Bauvorlage A-001 vom 3.12.2015, 2. Tektur vom 3.12.2015, M 1:200) im Bereich der höchsten, 2,13 m langen Abstufung (ohne Terrasse in der 4. Obergeschossebene, H demnach 14,90 m) irrigerweise davon ausgeht, dass dieser Bauteil im fraglichen Bereich der für die Darstellung der tatsächlich benötigten Abstandsflächen maßgebende wäre. Wegen der um drei Meter geringeren Entfernung zur Grundstückgrenze fehlen allerdings für die Terrasse im 2. Obergeschoss 6,90 m bis zu den vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück; beim Flachdach im 3. Obergeschoss sind das nur 6,05 m (14,90 m abzüglich 8,85 m). Auch diese Ungenauigkeit in den genehmigten Plänen hat auf den Vergleich, in welchem Umfang die Abstandsflächen vom Bestand auf dem Grundstück der Antragsteller einerseits und vom Vorhaben andererseits unterschritten werden, keinen Einfluss. Dabei geht es nur um eine pauschalierende und nicht um eine zentimetergenaue Gegenüberstellung.

Unabhängig von dem in der Begründung zur Baugenehmigung wiedergegebenen, aus der genehmigten Bauvorlage A-001 im Maßstab 1:200 übernommenen Vergleich von Flächen („Abstandsfläche der FlNr. ... auf FlNr. ...: 440,32 m²“ und „Fläche über FlNr. ...: 336,87 m²“) folgt jedoch auch aus der hier angestellten, vom gesetzlich definierten Maß H gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO) ausgehenden Betrachtung, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Heranrücken des streitigen Vorhabens im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller unter dem Blickwinkel wechselseitig unterschrittener Abstandsflächen grundsätzlich vertretbar ist.

Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften führen die beiderseitigen Abweichungen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO, vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Ls und Rn. 45 bis 47). In dem von der F.-, der V.-, der M...- und der S.-straße begrenzten Geviert waren beispielweise der (niedrigere) Altbestand auf dem Baugrundstück und das Haus der Antragsteller und sind die Häuser M.-straße 5 ½ und 7 (jeweils drei- bis viergeschossig mit Mansarddächern bzw. verschiedenen Dachaufbauten) ebenfalls nur rund 8 m voneinander entfernt. Vergleichbares findet sich auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der F.-straße jeweils zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 1, 3, 5/7 und 9 sowie V.-straße 29 (je mindestens dreigeschossiger älterer Baubestand mit variierenden Dachformen samt unterschiedlichen Neigungen). Nach den in den Akten enthaltenen Lageplänen betragen die Gebäudeabstände dort zwischen 5,50 m und rund 8 m. Dass bei diesen Größen- und Lageverhältnissen in den jeweils gegenüberliegenden unteren Geschossen der durch die Abstandsvorschriften grundsätzlich angestrebte Standard für die Belichtung bei Tag verfehlt wird, führt für sich gesehen nicht zu schlechthin untragbaren Verhältnissen.

Soweit sich in den südöstlichen Bereichen der beiden unteren Geschosse des Hauses der Antragsteller Lichteinfallswinkel ergeben, die von 45 Grad zur Waagerechten abweichen (vgl. zu dieser Anforderung Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 BayBO in der bis 31.8.1982 geltenden Fassung), ist dies überwiegend auf die hier bis nahe an die Ostgrenze erfolgte bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks und - wie zuvor dargestellt - nur in deutlich geringerem Maß auf das streitige Vorhaben zurückzuführen.

Angesichts eines Gebäudeabstands von mindestens 8,76 m im südlichen und 9,76 m im nördlichen Teil kann hier aber auch nicht von als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen gesprochen werden. Ein ähnlich nahes Aneinanderrücken benachbarter Häuser ist im näheren und weiteren Umgriff des Vorhabens häufig anzutreffen. Diese verbreitete bauliche Situation verleiht dem überwiegend historisch bebauten „Beethovenviertel“ - neben anderem - seine typische Prägung.

1.3.2 Die Abweichungsentscheidung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachholbar.

Die festgestellte „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung wirkt sich im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragsteller aus. Durch eine entsprechende Ergänzung im Tenor der Baugenehmigung und der sachdienlichen Anpassung der erforderlichen Begründung (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO) kann die aus der Sicht des Senats fehlende Abweichung ohne weiteres kurzfristig nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.1993 - 26 CS 93.1646 - n. v: Ergänzung um zeitliche Nutzungsbeschränkungen; B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 - BayVBl 1995, 246 = juris Ls und Rn. 15 f.: entweder tatsächliche Verkürzung von Balkonen oder Zulassung einer Abweichung hierfür nach Art. 77 Abs. 1 BayBO 1994; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 14 und 23: durch nachträgliche Lärmschutzauflagen kann ein in Betracht kommender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeräumt werden; B. v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8: nachträgliche Tektur der Umwehrung einer Dachterrasse; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens).

In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sind bereits wesentliche Teile der unter 1.2.1 erörterten rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (so auf den Seiten 3 und 7: Nichteinhaltung der Abstandsflächen im Umgriff des Vorhabens, auch auf dem Antragstellergrundstück; Vergleich der wechselseitigen Unterschreitungen). Im Grunde genommen hat sich der Bescheid mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller auch schon „abwägend“ befasst. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, bei sich „wechselseitig überlagernden Abstandsflächen“ sei „somit keine Abweichung zu der westlichen Grundstücksgrenze erforderlich“.

1.3.3 Die Frage, ob in der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich einheitlich von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO abweichende, geringere Abstandsflächentiefen vorhanden sind, kann offen bleiben.

Die hier erwogene Lösung der abstandsrechtlichen Fragen verdient schon wegen der Vermeidung eines anderenfalls nötigen gerichtlichen Augenscheins zur Feststellung, ob „sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben“, den Vorzug. Der in Reaktion auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - VGHE 60, 32 = juris Ls und Rn. 13 bis 16: die Voraussetzung eines Baus „an der Grundstücksgrenze“ ist bei einem Abstand von 35 bis 60 cm nicht gegeben) mit Wirkung vom 1. August 2009 in Art. 6 Abs. 5 BayBO eingefügte Satz 4 soll die notwendige Harmonisierung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Maßstäbe bewirken [vgl. LT-Drs. 16/375 Seite 11 Zu Nr. 5 a)]. Unzuträgliche Verhältnisse könnten schon deshalb nicht entstehen, weil § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Zulässigkeit auch von sich in die Umgebung einfügenden Vorhaben ausschließe, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt bleiben.

Wegen des mit der Feststellung „einheitlich abweichender Abstandsflächentiefen“ zwangsläufig verbundenen Aufwands und der schwierigen Abgrenzung zu nicht ausreichender „diffuser Bebauung“ (LT-Drs. 16/375 S. 11) bleibt der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt. In der Mehrzahl der hierzu ergangenen Entscheidungen wird die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint oder offen gelassen (vgl. neben zahlreichen weiteren Erkenntnissen z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 6 bis 8; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 15 bis 20; B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634 = juris Rn. 12). Soweit ersichtlich wurden insoweit nur zwei Streitfälle auf der Grundlage dieser Vorschrift entschieden (BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634 = juris Ls und Rn. 26 bis 30: Pavillonabstände in der Landeshauptstadt München; VG Augsburg, U. v. 30.7.2015 - 5 K 14.1340 - juris Rn. 52 bis 54).

Im vorliegenden Fall reicht der Akteninhalt nicht aus, um ausreichend sicher beurteilen zu können, ob die vom Gesetz verlangte Einheitlichkeit abweichender Abstandsflächentiefen in der maßgeblichen Umgebung existiert. Die in der Beschwerdebegründung detailliert geäußerten Zweifel sind jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

2. Aus der im Grundbuch für das Baugrundstück zugunsten der Stadt Augsburg eingetragenen Baubeschränkung können die Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Ein schlüssiger Vortrag dafür, inwiefern die im Jahr 1911 bestellte Dienstbarkeit Nachbarschutz vermitteln sollte, fehlt. Die darin enthaltenen Höhenbeschränkungen können - ohne ein Gegenseitigkeitsverhältnis der betroffenen Grundeigentümer zu begründen - auch aus rein städtebaulichen Gründen entworfen und dinglich gesichert worden sein. Ferner handelt es sich bei dieser Ausgestaltung um private Rechte Dritter, die anlässlich der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO „unbeschadet“ bleiben. Am 20. Juni 2016 hat die Berechtigte im Übrigen die Löschung der Baubeschränkung bewilligt.

3. Den von den Antragstellern geltend gemachten denkmalrechtlichen Abwehranspruch (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG, grundlegend dazu BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - VGHE 66, 5 = juris Ls und Rn. 21 f.; B. v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15: das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht nicht über den Rahmen dessen hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben angesehen. Hierauf wird Bezug genommen.

Von einer, wie die Beschwerde meint, „Verdrängung“ und „Übertönung“ des Baudenkmals durch das Vorhaben oder einer „Entstellung des Gesichts“ des Ensembles V.-/F.-straße durch dessen Hinzutreten kann auch nach Auffassung des Senats nicht die Rede sein. Der Neubau ist weder höher noch in seinen nach Westen bzw. zur Straße hin weisenden Teilfronten länger als das vorhandene Baudenkmal. Die Beigeladene weist in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die äußere Erscheinung des Vorhabens im Rahmen zweier Tekturen an die Vorschläge des Landesamts für Denkmalpflege angepasst wurde und die Straßenfassaden des Eckhauses der Antragsteller keine Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Heterogenität der Stellung der Baukörper im Quartier und der dabei schon bisher erreichten Bautiefen durften die Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein Neubau auf dem Baugrundstück nur unmittelbar entlang der F.-straße errichtet wird. Insbesondere die erst kürzlich auf der zum Baugrundstück weisenden Rückseite des Denkmals angebauten sechs deutlich auskragenden Balkone bilden mit ihren dunklen, geschlossen wirkenden Stirnbrüstungen optisch eher Fremdkörper in der bisher einheitlichen, in hellen Farbtönen gehaltenen Fassade. Es ist plausibel, wenn die Beigeladene deshalb auf dieser Seite von einer geminderten Schutzwürdigkeit des Baudenkmals ausgeht.

4. Das sich in die maßgebliche nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügende Vorhaben ist nicht rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Ls 2 und Rn. 32, 35) wegen der hier annähernd identischen Höhe und Geschossanzahl des Bauvorhabens und des Gebäudes der Antragsteller unter anderem mit der Erwägung verneint, eine erdrückende oder Riegelwirkung könne nicht angenommen werden (BA Seite 16, Rn. 45). Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf eine in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Ansicht Bezug (vgl. B. v.11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5); in jenem Fall waren allerdings die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften offensichtlich eingehalten (a. a. O. Rn. 6).

Die Verweise auf die Länge des Vorhabens von 34 m und den Abstand von 4,85 m zur Grenze bei fünf Vollgeschossen verhelfen der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg. Denn neben dem eben genannten Argument hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme jedenfalls im Ergebnis zutreffend auch auf die bebauungsrechtliche Prägung und die damit verbundenen tatsächlichen Vorbelastungen abgestellt (vgl. BA Seite 13 Rn. 38).

Bei Wohnbauvorhaben ist eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl 1999, 568 = juris Ls 2 und Rn. 6, zweigeschossiges Sechsfamilienhaus neben Flachdachbungalow). Ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, hängt nicht davon ab, ob die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - a. a. O. Ls 1 und Rn. 3).

Das Verwaltungsgericht hat die danach allein nach den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche - vorzunehmende Beurteilung zwar unter dem Blickwinkel der Prüfung einheitlich abweichender Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO) vorgenommen (vgl. BA Seiten 13 bis 16, Rn. 39 bis 43). In der Bebauung in der Umgebung hat die Kammer „eine städtebauliche Systematik im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB“ erkannt, „die eine Unterschreitung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefe der Abstandsflächen zulässt“ (a. a. O. Rn. 43). Gegen die darin zugleich enthaltene Feststellung, dass das Planungsrecht der genehmigten grenznahen Bebauung nicht entgegensteht, erhebt die Beschwerde weder ausdrücklich noch inzident Einwände. Letztere beschränken sich auf die Infragestellung „einheitlich abweichender Abstandsflächen“ mangels „hinreichend homogener Bebauung“. Wie unter 3. schon angesprochen, wird auch die Bebauungstiefe des Vorhabens innerhalb des Gevierts, in dem es verwirklicht werden soll, auf im Osten benachbarten Grundstücken deutlich überschritten. Eine vergleichbar grenznahe Bebauung „in die Tiefe“ des Gevierts zeichnet gerade die Rückseite des Anwesens der Antragsteller vor. Das genehmigte Wohngebäude fügt sich damit nach allen in Betracht kommenden Kriterien in seine Umgebung ein. Dass durch die Errichtung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf dem Grundstück der Antragsteller in Frage gestellt würden, hat keiner der am Rechtstreit Beteiligten behauptet. Die mit dem streitigen Vorhaben verbundenen Einschränkungen bei der Belichtung der nach Osten ausgerichteten Untergeschossbereiche sind von den Antragstellern hinzunehmen. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit bleibt danach kein Raum.

5. Die Benutzung der Zufahrt zur Tiefgarage, die unmittelbar an der beiderseitigen Grundstücksgrenze beginnt, lässt keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller erwarten. Nach einem an die öffentlichen Verkehrsflächen - hier den nördlichen Fußweg entlang der F.-straße - anschließenden Stauraum von 5 m Länge beginnt eine vollständige, in das Baugrundstück führende Einhausung der Ein- und Ausfahrtsrampe. Bereits bevor die Nutzer der Tiefgarage mit ihren Fahrzeugen auf die Höhe des südöstlichen Ecks der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller gelangen, befinden sie sich innerhalb eines baulich geschlossen Bereichs. Vergleichbares gilt beim Verlassen der Anlage; lediglich in dem kurzen Teilstück des Stauraums unmittelbar an der Straße können sich Fahrgeräusche ungehindert in Richtung Westen zum Grundstück der Antragsteller ausbreiten. Inwiefern es unter diesen Umständen zu unzumutbarem Verkehrslärm, einem „Schalltrichtereffekt“ soll kommen können, ist nicht ersichtlich. Zwischen den gegenüberliegenden Hauswänden findet kein oberirdischer Fahrverkehr statt.

6. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) - wie Verwaltungsgericht.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.