Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNrn. 250/29, 250/30 und 250/56, Gem. G. (i. F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des südöstlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. Behördenakts - i. F.: BA -) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid. Ein zwischenzeitlich vonseiten der neuen Bevollmächtigten gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2019 abgelehnt (Az. M 9 SN 18.5191); auf diesen Beschluss, Gründe zu I., wird vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Eilentscheidung ist nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 (Az. 1 CS 19.249) rechtskräftig.

In der Hauptsache beantragt die Klägerseite weiterhin,

die Baugenehmigung aufzuheben.

Die Klägerseite habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und bitte um Mitteilung, ob bei Gericht ein Bodengutachten vorliege. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten; das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung u. a. der Befreiungen sei so nicht möglich. Auf Bl. 41f. d. BA (Höhenplan Bestand) sei keine „Mulde“ zu sehen, sodass nach Ansicht der Klägerseite kein Anlass zu einer die Abstandsflächen „rettenden“ Höhenfestsetzung und Befreiung bestanden habe. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten habe eine Höhe von 464,04 m ergeben. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen stelle eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen dar. Die Ausführungen des Gerichts dazu im Eilbeschluss seien weder rechtlich noch tatsächlich überzeugend. Das Gericht sei insbesondere überhaupt nicht auf die Ausführungen zur Höhenlage des natürlichen Geländes nach dem existenten Höhenplan eingegangen und habe eine nähere Begründung unterlassen, wieso der dortige Sachverhalt nicht stimme und wieso es davon abweiche. Es sei eine Höhenfestsetzung ausschließlich zum Zwecke der (sachwidrigen) Überschreitung der Abstandsflächen erfolgt. Aus den nicht maßstäblichen Grundrissen könne nichts geschlossen werden. Formal hätte wohl auch über einen Verzicht auf eine offene Bauweise entschieden werden müssen. Nach Meinung der Klägerseite seien die Abstandsflächen nicht gewahrt, auch eine Atypik sei nicht erkennbar. Die Siedlung sei weiter immer wieder überflutet worden; es sei wohl bekannt, dass die vorhandenen Rohrleitungen nicht ausreichten.

In der mündlichen Verhandlung wurde weiter ergänzend vorgetragen:

Die Abstandsflächen seien aufgrund falscher Bauausführung nicht eingehalten. Die klägerische Garage habe im Zuge der Bauausführung Risse bekommen. Die Standsicherheit sei nicht mehr gegeben. Die Entwässerung auf dem Vorhabengrundstück passe nicht. Auf dem klägerischen Grundstück stehe regelmäßig Wasser, dieses werde nicht zuverlässig abgeführt. Die Revisionsschächte lägen zu hoch. Auch sei das klägerische Grundstück durch die Höherlegung des Bauvorhabens nicht mehr vor Hochwasser geschützt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift über den Augenschein vom 3. Juli 2019 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht gegeben.

Es wird hierzu zunächst vollumfänglich auf den in der Streitsache M 9 SN 18.5191 ergangenen Eilbeschluss vom 17. Januar 2019, Gründe zu II., Bezug genommen, u. a. auf dessen Feststellungen bzw. Bewertungen zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen etc.

Zum daraufhin erfolgten neuen bzw. vertiefenden klägerischen Vorbringen wird Folgendes bekräftigend bzw. ergänzend ausgeführt:

1. Die unstrukturiert und ohne rechtlichen Bezug bzw. Anknüpfungspunkt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der „Entwässerung“ des Vorhabengrundstücks versteht das Gericht bei wohlwollender Auslegung dahingehend, dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, hier folgend aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, geltend gemacht werden sollte.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Dafür ist nicht einmal ansatzweise etwas zu erkennen.

Der Vortrag der Klägerseite zu den angeblichen Bedenken blieb völlig unsubstantiiert. Zunächst wurde im Augenscheintermin bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Aussage dazu getroffen, ob sich die Bedenken nun auf anfallendes Schmutz- oder auf Oberflächenwasser beziehen. Auf wiederholte Nachfrage des Gerichts legte sich der Bevollmächtigte dann darauf fest, dass nach Ansicht der Klägerseite das Oberflächenwasser nicht zuverlässig abgeführt werden könne.

Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen: Die angefochtene Baugenehmigung verhält sich nicht zur Oberflächenentwässerung. Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung, ist nicht gestempelt, die Baugenehmigung enthält weder Auflagen noch Hinweise zu der Thematik. Enthält aber - wie im vorliegenden Fall also - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris).

Unabhängig davon erfolgen die Rügen hinsichtlich der fehlenden Aufnahmefähigkeit des Kanals und/oder der Schächte - eine genauere Festlegung erfolgte auch hier nicht - ins Blaue hinein und ohne jeglichen Nachweis. Weder wurden Fotos zum angeblich regelmäßig auf dem klägerischen Grundstück stehenden Wasser vorgelegt noch eigene privatgutachtliche Stellungnahmen. Im dreipoligen Nachbarschaftsstreit aber trägt der Nachbar für das Vorliegen der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme die Darlegungs- (und Beweis-) Last; diese verdichtet sich dabei für den Nachbarn, weil sein Rechtsschutzinteresse mit den rechtlich geschützten Interessen des verantwortlichen Dritten kollidiert und in tatsächlicher Hinsicht nicht selbstverständlich ist, dass das Verhalten des Dritten seine Rechte berühren kann (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120.93 - juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 1754; Eyermann, VwGO, Stand: 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 114).

Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen, ohne dass es tragend darauf ankommt: Bereits angesichts von Plan Nr. 7 ist nicht nachvollziehbar, inwiefern unzumutbare Auswirkungen auftreten sollten. Das Oberflächenwasser - d. h. vorliegend v. a. das Niederschlagswasser - wird vom Dach über Fallrohre und Spülschächte in Rohrrigolen geführt und dort versickert. Das nicht von den Dachflächen stammende Regenwasser wird über die überwiegend nicht verdichteten Freiflächen versickert. Die Bedenken sind auch angesichts dessen unbegründet.

Die Ausführungen zur fehlenden Substantiierung gelten ebenso für die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den angeblich nicht mehr bestehenden Hochwasserschutz bzw. auf eine Verschärfung der Überschwemmungssituation. Laut BayernAtlas Plus, wiederholt - zuletzt am 2. Juli 2019 - abgerufen, liegen das klägerische und das Vorhabengrundstück weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet und auch nicht im Bereich von Hochwassergefahrenflächen HQ 100. Woher die Bedenken insofern rühren, bleibt erneut im Dunkeln. Unabhängig davon ginge der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines festgesetzten oder vorläufigen Überschwemmungsgebiets u. a. aufgrund der Neufassung des § 78 WHG mittlerweile ohnehin davon aus, dass aufgrund der Spezialität der Regelungen des § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst a oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist (BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris). § 78b WHG stellt von vorn herein nur Anforderungen an die Bauleitplanung, vgl. § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG.

2. Auch hinsichtlich der angeblich durch die Bauausführung herbeigeführten Rissbildung in der klägerischen Garage ist kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, auszumachen. Der Errichtungsvorgang selbst ist laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nicht Gegenstand der Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern nur die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“; die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung trifft diesbezüglich also keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris).

3. Zum erneuerten Vorbringen hinsichtlich der Standsicherheit des klägerischen Gebäudes wird zunächst wiederum auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 verwiesen, dort II. 2. a. mit Ausführungen v. a. zu Art. 10 BayBO.

Sollte der Vortrag so zu verstehen sein, dass auch damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, gerügt werden sollte, so wird verwiesen auf die Ausführungen bei BayVGH, B.v. 28.3.2017, a. a. O., Rn. 18, die sich das Gericht zu eigen macht:

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang. Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts. Ein städtebaulicher respektive bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substantiiert geltend gemacht worden.

4. Die Abstandsflächen, Art. 6 BayBO, schließlich lagen weder im Genehmigungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde (a) noch wären/sind sie verletzt (b).

a) Die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts nimmt nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d. h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle).

An dieser bereits im Eilbeschluss herausgearbeiteten Bewertung ist festzuhalten. Die Klägerseite hat dagegen auch nichts vorgebracht, sondern adaptierte - ohne Bezug zu den Ausführungen - nur ihren Vortrag dahingehend, dass der gerügte Verstoß gegen die Abstandsflächen nunmehr „eine Verletzung der durch Art. 6 BayBO i. d. F. vom 1. September 2018 geltenden nachbarschützenden Bestimmungen“ darstelle. Das ist keine rechtlich tragfähige Auseinandersetzung damit, welcher Prüfungsmaßstab tatsächlich anzuwenden ist.

Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten im Rahmen einer (Dritt-) Anfechtungsklage bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Für nachträgliche Änderungen der Rechtslage differenziert das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Baurechts wegen der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Baufreiheit nur danach, ob sich die Änderung der Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Bauherrn auswirkt. Wollte man mit der Klägerseite einen Abstandsflächenverstoß ausmachen - wie nicht -, so wäre in der Hereinnahme der Abstandsflächen in das Prüf- bzw. Genehmigungsprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO eine Verschlechterung der Beurteilungsgrundlagen für den Bauherren zu sehen, da insofern der „einfache“ Verstoß gegen Art. 6 BayBO für eine Aufhebung der Baugenehmigung genügen würde. Für einen - mangels Verstoßes gegen Art. 6 BayBO ebenfalls ohnehin nicht in Betracht kommenden - Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten dagegen bestünden zusätzliche Anforderungen. Die somit für den Nachbarn günstige Änderung des Genehmigungsprogramms, die nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung eingetreten ist und die dem Nachbarn (vereinfachte) Angriffsmöglichkeiten einräumt, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nach dem damals geltenden Recht noch nicht gegeben waren, dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 132. EL Dezember 2018, Art. 66 Rn. 590ff. m. w. N.).

b) Unabhängig davon liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO vor.

Diesbezüglich wird wiederum vollumfänglich auf den Eilbeschluss vom 17. Januar 2019 Bezug genommen, dort II. 2. b. Das Gericht hat die Abstandsflächen dort im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme geprüft. Auf die Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend bleibt festzuhalten:

Neue bzw. taugliche Argumente dazu, wieso ein Abstandsflächenverstoß gegeben sein sollte, wurden nicht vorgetragen. Wie der Bevollmächtigte vor Ort einen Abstandsflächenverstoß „durch abweichende Bauausführung“ feststellen konnte, ohne dies nachgemessen zu haben, bleibt von vorn herein wenig nachvollziehbar. Unabhängig davon kommt es darauf aber ohnehin nicht an, weswegen auch das Gericht auf eine Messung verzichtete: Angriffsgegenstand des baurechtlichen Nachbarschaftsstreits ist die Baugenehmigung als angefochtener Verwaltungsakt und die ihr zugrunde liegenden Pläne. Selbst wenn man dem Bevollmächtigten in seiner Rechtsmeinung beitreten wollte, die Baugenehmigung habe eine Abstandsflächenprüfung bzw. die Aussage, dass das Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich zulässig sei, in sich aufgenommen - wie nicht -, so käme es dies zugrunde gelegt doch nicht auf eine abweichende Bauausführung realiter an. Eine derartige abweichende Bauausführung wäre bauaufsichtlich zu prüfen.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die zu den Klägern orientierte Dachfläche nicht abstandsflächenrelevant ist - diesbezüglich könnte die Darstellung in Plan Nr. 8 eventuell falsch verstanden worden sein -; die Dachneigung beträgt 30°, weswegen die Dachfläche abstandsflächenrechtlich außer Betracht bleibt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2019 - M 9 K 18.3944 zitiert 14 §§.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die nach BayernAtlas Plus mittlerweile abgeteilte und eigenständige FlNr. 250/29, Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die nach Aktenlage nach wie vor im Eigentum der Beigeladenen, die auch Bauherrin ist, steht (vgl. Bl. 9, 36f., 64 d. Behördenakts - i.F.: BA - und Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südwestlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. (Bl. 35 d. BA). Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. BA) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt der neue Bevollmächtigte der Antragstellerin die Außervollzugsetzung der angegriffenen Baugenehmigung.

Nach dem vom Bauwerber eingereichten Höhenplan gebe es keinen Grund, die Höhe auf 464,60 m festzusetzen. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten ergebe eine Höhe von 464,04 m. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Auch der Verweis auf eine Muldenlage des Baugrundstücks sei offenbar ein Vorwand. Eine Mulde, die über vier Plätze gehe, sei nicht zu begradigen. Es liege somit ein Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen vor. Im Klageverfahren, auf das vorliegend verwiesen wird, wird weiter vorgetragen: Man habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und vermisse ein Bodengutachten. Auf dem Höhenplan Bestand, Bl. 41 d. BA, sei keine „Mulde“ zu sehen. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten. Das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung unter anderem der Befreiungen sei so nicht möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Hauptsacheklage bleibe voraussichtlich erfolglos. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde hätten die Voraussetzungen für eine Geländefestsetzung vorgelegen. Die Grundstücke FlNrn. 250/29 und 250/30, jeweils Gem. G., hätten enorme Höhenunterschiede aufgewiesen, straßenseitig liege das Höhenniveau zwischen 465,12 m ü.N.N. im Westen und 463,73 m ü.N.N. im Süden. Die Nachbargrundstücke nordwestlich und südöstlich lägen deutlich höher. Die Baugrundstücke befänden sich in einer Mulde. Unabhängig davon seien die erforderlichen Abstandsflächen vom natürlichen Gelände an berechnet worden; sie seien zum Grundstück der Antragstellerin mit 1 H vollständig eingehalten. Weder eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 9 BayBO noch eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO seien erforderlich gewesen. Die Befreiungen hinsichtlich Dachneigung und Mindestgrundstücksgröße seien rechtmäßig, im Übrigen handele es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Zu dem für das Baugenehmigungsverfahren unerheblichen Vortrag der Antragstellerin werde weiter ausgeführt, dass ein Bodengutachten im Genehmigungszeitpunkt nicht Bestandteil der Behördenakten gewesen sei; ein solches müsse auch nicht geprüft werden. Die Behördenakten seien nicht verändert worden. Die Akte BV 19910023 habe an das Staatsarchiv zurückgegeben werden müssen; sie sei aber, mit Ausnahme der Kopien auf Bl. 50ff. d. BA, ohnehin nie Bestandteil der Behördenakten geworden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, auch im Hauptsacheverfahren.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der nach Auslegung, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gerichtete Antrag, § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ist noch zulässig, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Zwar nimmt die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts - als Hauptkritikpunkt und als einziger Aspekt, mit dem die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift, nämlich Art. 6 BayBO, angesprochen wird - nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d.h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle). Der Vortrag kann aber antragstellergünstig so verstanden werden, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, womit zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Vorschrift dargetan ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich.

a) Die meisten Argumente der Antragstellerseite können den Drittrechtsbehelf von vorn herein nicht stützen, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen sind.

Dies gilt zunächst für den Vortrag zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen und zu den dahinterstehenden inhaltlichen Fragen (Standsicherheit, Befreiungen). Ein Standsicherheitsnachweis wurde gemäß Art. 62 Abs. 1, Abs. 2 BayBO a.F., Art. 62a Abs. 1 BayBO n.F. zwar erstellt, wie aus der Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV hervorgeht, die im Zuge der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 5 BayBO vorgelegt wurde (vgl. Bl. 81 d. BA). „Erstellen“ bedeutet aber zum einen nicht „vorlegen“; der Standsicherheitsnachweis muss nur an der Baustelle vorgehalten werden, vgl. Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO. Zum anderen war die Bauaufsichtsbehörde weder gehalten, diesen Standsicherheitsnachweis zu prüfen, vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO a.F. bzw. Art. 62a Abs. 2 Satz 4 BayBO n.F., noch gar - mangels substantiiert aufgezeigter Zweifel an der Sicherheit des Baugrunds -, darüber hinausgehend ein Bodengutachten einzuholen, vgl. auch § 3 Nr. 4 BauVorlV. Die Regelung des Art. 59 Satz 1 BayBO, zumal in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, beschränkt die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. D. h. die Baugenehmigung regelt Fragen der Standsicherheit und damit des Art. 10 BayBO als materieller bauordnungsrechtlicher Vorschrift nicht - deswegen kommt es auch auf eine etwaige drittschützende Wirkung von Art. 10 BayBO, vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO, nicht an. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung, worauf auch der Genehmigungsbescheid, Ziff. 6.1.4., zu Recht hinweist, und bietet keine Möglichkeit eines Angriffs auf die nach Art. 59 Satz 1 BayBO erlassene Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtung (ebenso bspw. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 17.58 - juris m.w.N.; BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 8. Ed. 15.7.2018, BayBO Art. 10 Rn. 23). Nach alledem wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitlich auf freiwilliger Basis abgegebene Bestätigung des Planungsbüros L. & Partner die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens auch im Hinblick auf die Beschaffenheit des Baugrunds bescheinigt (Bl. 187 d. BA). Die Mutmaßungen der Antragstellerseite, für das Bauvorhaben liege „keine Statik“ vor, erfolgen nicht nur deshalb ins Blaue hinein.

Irrelevant ist weiter, dass die Akte BV 19910023 wieder an das Staatsarchiv zurückgeleitet worden ist: Die maßgeblichen Aktenbestandteile fanden, ihre rechtliche Relevanz für den vorliegenden Nachbarrechtsbehelf dahingestellt, ohnehin als Kopien Eingang in die hiesige Behördenakte (Bl. 50ff. d. BA). Daraus geht hervor, dass bereits Bezugsfälle mit einer Dachneigung von 30° im Baugebiet vorhanden sind.

Auch einem Angriff auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziff. 2 lit. a bleibt der Erfolg versagt, unabhängig von den ohnehin existenten Bezugsfällen und unabhängig von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans: Einer Festsetzung zur Mindestgröße von Baugrundstücken, § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, kommt nachbarschützende Wirkung ebenso wenig zu wie einer Festsetzung zur maximal zulässigen Dachneigung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris; BayVGH, B.v. 5.4.2018 - 1 ZB 16.2598 - juris; B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris). Eine solche nachbarschützende Wirkung ergibt sich auch im vorliegenden Einzelfall weder aus dem Bebauungsplan noch aus seiner Begründung. Die Antragstellerin wird eine stärkere Ausnutzung von Baugrund - hier durch Nachverdichtung und minimal steilere Dachneigung - auch in unmittelbarer Umgebung ihres Grundstücks hinzunehmen haben.

b) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

*Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zum einen kommt dem Abstandsflächenrecht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ohnehin nur insoweit Indizwirkung zu, als dass dann, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Art. 6 BayBO entspricht, nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auszugehen ist. Hintergrund dieses prima facie-Schlusses ist, dass ein Bauvorhaben, das den gesetzlich vorgesehenen Abstand zum Nachbargrundstück wahrt, hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel keine unzumutbaren Auswirkungen zeitigen wird. Einen Gegenschluss, dass ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme indiziere, gibt es demgegenüber nicht (st. Rspr., statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Zum anderen sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO eingehalten. Die nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO maßgebliche Wandhöhe wurde, wie u.a. aus Plan Nr. 5, Ansichten, hervorgeht, vom natürlichen Gelände aus bestimmt: Exemplarisch für die Südostecke der DHH 4 findet sich dort neben einer Darstellung der Wandhöhe ausgehend vom festgelegten Bezugspunkt „OK-Fahrbahnrand in Gebäudeflucht“ eine weitere Einzeichnung: „WH v. vorhand. Gelände f. Abstandsfläche: 7.18“. Plan Nr. 8, Abstandsflächen, knüpft hieran an und zeigt wiederum exemplarisch für die Südostecke des Rücksprungs auf, dass die volle Abstandsfläche, d. h. 1 H (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO), auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann: „vorhand. Gelände -1,18, geplant. Gelände -0,15; 1.0 H = 6,00 m + 1,18 = 7,18 m“). Die eingetragenen Höhenpunkte entsprechen auch dem vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten Plan (Bl. 7 d. Gerichtsakts). Die Ausführungen der Antragstellerseite zu einem Abstandsflächenverstoß sind angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

Nachdem die für Art. 6 BayBO maßgebliche Wandhöhe vom natürlichen Gelände aus bestimmt wurde, ist irrelevant, ob auch die Bebauungsplanfestsetzung Ziff. 2a („max. Umfassungswandhöhe 6.20 m, zulässige Sockelhöhe 0.50 m“), eingehalten ist - unabhängig von ihrer Wirksamkeit. Derlei Regelungen sind bereits grundsätzlich nicht drittschützend (statt aller BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris) und auch vorliegend - nach Heranziehung auch der Bebauungsplanbegründung - ergibt sich nichts für einen drittschützenden Charakter. Zudem geht diese Vorschrift, die keine Regelung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F. darstellt, ohnehin nicht über die Vorgaben des Art. 6 BayBO hinaus, der das Gemeinschaftsverhältnis an der Grenze vorliegend abschließend regeln soll, wie sich aus dem Gefüge der Bebauungsplanregelungen ergibt, vgl. Ziff. 2 lit. a zum einen und Ziff. 3 zum anderen: Nach der Festlegung von maximaler Umfassungs- und maximaler Sockelhöhe in Ziff. 2 lit. a ohne Bezug zum Nachbargrundstück stellt der Bebauungsplan in Ziff. 3 klar, dass die nachbarschützenden Mindestabstandsflächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen […] nach Art. 6 und 7 BayBO eingehalten werden [müssen].

Weiter kann dahinstehen, ob die Geländefestsetzung notwendig war. Zwar lassen schon die Fotos auf Bl. 5ff. d. BA ein erhebliches Gefälle erkennen und auch eine Muldenlage erahnen, sodass eine Nivellierung gerechtfertigt erscheint. Unabhängig davon erfolgte die Geländefestsetzung und die damit einhergehende Aufschüttung nach Obenstehendem aber ohnehin nicht, um Abstandsflächen zu verkürzen (dazu bspw. Bachmann, NJW-Spezial 2018, 172), weswegen keine Nachbarrechte tangiert sind.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Das geplante Doppelhaus entwickelt keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des Nachbargrundstücks nicht ansatzweise erkennbar.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach alledem auch ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erfolglos bleiben müsste.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Antragstellerin auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen, hier: DHH 1, 2 und 4.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die nach BayernAtlas Plus mittlerweile abgeteilte und eigenständige FlNr. 250/29, Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die nach Aktenlage nach wie vor im Eigentum der Beigeladenen, die auch Bauherrin ist, steht (vgl. Bl. 9, 36f., 64 d. Behördenakts - i.F.: BA - und Plan Nr. 7, Grundstücksteilung, Entwässerung). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südwestlich direkt angrenzenden Flurstücks 250/28, Gem. G. (Bl. 35 d. BA). Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21, „Schulgelände“, der Gemeinde G. in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1981.

Mit Bauantrag vom 2. Februar 2018 (Bl. 9ff. d. BA), Befreiungsanträgen vom 14. Dezember 2017 (Bl. 36f. d. BA) und geänderten Bauvorlagen, Stand 19. Juni 2018, beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. erklärte als Angelegenheit laufender Verwaltung (vgl. Bl. 182 d. BA) ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 (Bl. 72ff. d. BA), auch zur beantragten Befreiung hinsichtlich der Grundstücksteilung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2018 (Az. 30/602 BV II 20180254) erteilte der Beklagte unter Zugrundelegung der mit Prüfstempel vom 23. Juli 2018 versehenen Bauvorlagen (Ziff. 2) die beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 enthält der Bescheid eine Geländefestsetzung für die Berechnung der Wandhöhen von West auf 465,10 m ü.N.N. nach Ost auf 463,73 m ü.N.N. Im Rahmen von Ziff. 4 wurde gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung (maximal 28°, ausgeführt werden 30°) und von der Mindestgrundstücksgröße (mindestens 600 m², nach Teilung vorliegend nur mehr 357 m²) befreit.

Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt der neue Bevollmächtigte der Antragstellerin die Außervollzugsetzung der angegriffenen Baugenehmigung.

Nach dem vom Bauwerber eingereichten Höhenplan gebe es keinen Grund, die Höhe auf 464,60 m festzusetzen. Eine Ausmittelung der maßgeblichen Höhendaten ergebe eine Höhe von 464,04 m. Ein Anlass zur Erhöhung des Bauwerks um 56 cm sei danach nicht ersichtlich, eine formal und materiell rechtmäßige Befreiung nicht erfolgt. Auch der Verweis auf eine Muldenlage des Baugrundstücks sei offenbar ein Vorwand. Eine Mulde, die über vier Plätze gehe, sei nicht zu begradigen. Es liege somit ein Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen vor. Im Klageverfahren, auf das vorliegend verwiesen wird, wird weiter vorgetragen: Man habe erhebliche Probleme mit dem unvollständigen Aktenstand und vermisse ein Bodengutachten. Auf dem Höhenplan Bestand, Bl. 41 d. BA, sei keine „Mulde“ zu sehen. Weder das in der Baubeschreibung, Punkt 3, angegebene Bodengutachten noch die Behördenakte BV 19910023 aus dem Staatsarchiv - eingesehen wohl zu Referenzobjekten im Rahmen der Prüfung der Befreiungen - fänden sich bei den Akten. Das habe auch etwas mit der Tragfähigkeit des Bodens zu tun. Eine Prüfung unter anderem der Befreiungen sei so nicht möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Hauptsacheklage bleibe voraussichtlich erfolglos. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde hätten die Voraussetzungen für eine Geländefestsetzung vorgelegen. Die Grundstücke FlNrn. 250/29 und 250/30, jeweils Gem. G., hätten enorme Höhenunterschiede aufgewiesen, straßenseitig liege das Höhenniveau zwischen 465,12 m ü.N.N. im Westen und 463,73 m ü.N.N. im Süden. Die Nachbargrundstücke nordwestlich und südöstlich lägen deutlich höher. Die Baugrundstücke befänden sich in einer Mulde. Unabhängig davon seien die erforderlichen Abstandsflächen vom natürlichen Gelände an berechnet worden; sie seien zum Grundstück der Antragstellerin mit 1 H vollständig eingehalten. Weder eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 9 BayBO noch eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO seien erforderlich gewesen. Die Befreiungen hinsichtlich Dachneigung und Mindestgrundstücksgröße seien rechtmäßig, im Übrigen handele es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Zu dem für das Baugenehmigungsverfahren unerheblichen Vortrag der Antragstellerin werde weiter ausgeführt, dass ein Bodengutachten im Genehmigungszeitpunkt nicht Bestandteil der Behördenakten gewesen sei; ein solches müsse auch nicht geprüft werden. Die Behördenakten seien nicht verändert worden. Die Akte BV 19910023 habe an das Staatsarchiv zurückgegeben werden müssen; sie sei aber, mit Ausnahme der Kopien auf Bl. 50ff. d. BA, ohnehin nie Bestandteil der Behördenakten geworden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, auch im Hauptsacheverfahren.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der nach Auslegung, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gerichtete Antrag, § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ist noch zulässig, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Zwar nimmt die Konformität des Bauvorhabens mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts - als Hauptkritikpunkt und als einziger Aspekt, mit dem die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift, nämlich Art. 6 BayBO, angesprochen wird - nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil; Plan Nr. 8, Abstandsflächen ist deshalb auch nicht gestempelt. Das folgt daraus, dass Art. 6 BayBO zum für den Nachbarrechtsbehelf maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt, d.h. im Juli 2018, noch nicht wieder Bestandteil des Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO war (vgl. auch die Vollzugshinweise des StMB vom 29. August 2018, Az. 24-4101-2-1 zur am 1. September 2018 in Kraft getretenen BayBO-Novelle). Der Vortrag kann aber antragstellergünstig so verstanden werden, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, womit zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in drittschützenden Vorschrift dargetan ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich.

a) Die meisten Argumente der Antragstellerseite können den Drittrechtsbehelf von vorn herein nicht stützen, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen sind.

Dies gilt zunächst für den Vortrag zu angeblich fehlenden Aktenbestandteilen und zu den dahinterstehenden inhaltlichen Fragen (Standsicherheit, Befreiungen). Ein Standsicherheitsnachweis wurde gemäß Art. 62 Abs. 1, Abs. 2 BayBO a.F., Art. 62a Abs. 1 BayBO n.F. zwar erstellt, wie aus der Erklärung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV hervorgeht, die im Zuge der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 5 BayBO vorgelegt wurde (vgl. Bl. 81 d. BA). „Erstellen“ bedeutet aber zum einen nicht „vorlegen“; der Standsicherheitsnachweis muss nur an der Baustelle vorgehalten werden, vgl. Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO. Zum anderen war die Bauaufsichtsbehörde weder gehalten, diesen Standsicherheitsnachweis zu prüfen, vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO a.F. bzw. Art. 62a Abs. 2 Satz 4 BayBO n.F., noch gar - mangels substantiiert aufgezeigter Zweifel an der Sicherheit des Baugrunds -, darüber hinausgehend ein Bodengutachten einzuholen, vgl. auch § 3 Nr. 4 BauVorlV. Die Regelung des Art. 59 Satz 1 BayBO, zumal in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, beschränkt die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. D. h. die Baugenehmigung regelt Fragen der Standsicherheit und damit des Art. 10 BayBO als materieller bauordnungsrechtlicher Vorschrift nicht - deswegen kommt es auch auf eine etwaige drittschützende Wirkung von Art. 10 BayBO, vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO, nicht an. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung, worauf auch der Genehmigungsbescheid, Ziff. 6.1.4., zu Recht hinweist, und bietet keine Möglichkeit eines Angriffs auf die nach Art. 59 Satz 1 BayBO erlassene Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtung (ebenso bspw. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 17.58 - juris m.w.N.; BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 8. Ed. 15.7.2018, BayBO Art. 10 Rn. 23). Nach alledem wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitlich auf freiwilliger Basis abgegebene Bestätigung des Planungsbüros L. & Partner die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens auch im Hinblick auf die Beschaffenheit des Baugrunds bescheinigt (Bl. 187 d. BA). Die Mutmaßungen der Antragstellerseite, für das Bauvorhaben liege „keine Statik“ vor, erfolgen nicht nur deshalb ins Blaue hinein.

Irrelevant ist weiter, dass die Akte BV 19910023 wieder an das Staatsarchiv zurückgeleitet worden ist: Die maßgeblichen Aktenbestandteile fanden, ihre rechtliche Relevanz für den vorliegenden Nachbarrechtsbehelf dahingestellt, ohnehin als Kopien Eingang in die hiesige Behördenakte (Bl. 50ff. d. BA). Daraus geht hervor, dass bereits Bezugsfälle mit einer Dachneigung von 30° im Baugebiet vorhanden sind.

Auch einem Angriff auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziff. 2 lit. a bleibt der Erfolg versagt, unabhängig von den ohnehin existenten Bezugsfällen und unabhängig von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans: Einer Festsetzung zur Mindestgröße von Baugrundstücken, § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, kommt nachbarschützende Wirkung ebenso wenig zu wie einer Festsetzung zur maximal zulässigen Dachneigung, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris; BayVGH, B.v. 5.4.2018 - 1 ZB 16.2598 - juris; B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris). Eine solche nachbarschützende Wirkung ergibt sich auch im vorliegenden Einzelfall weder aus dem Bebauungsplan noch aus seiner Begründung. Die Antragstellerin wird eine stärkere Ausnutzung von Baugrund - hier durch Nachverdichtung und minimal steilere Dachneigung - auch in unmittelbarer Umgebung ihres Grundstücks hinzunehmen haben.

b) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht das vorliegend aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (statt aller BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

*Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zum einen kommt dem Abstandsflächenrecht im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ohnehin nur insoweit Indizwirkung zu, als dass dann, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Art. 6 BayBO entspricht, nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auszugehen ist. Hintergrund dieses prima facie-Schlusses ist, dass ein Bauvorhaben, das den gesetzlich vorgesehenen Abstand zum Nachbargrundstück wahrt, hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel keine unzumutbaren Auswirkungen zeitigen wird. Einen Gegenschluss, dass ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO auch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme indiziere, gibt es demgegenüber nicht (st. Rspr., statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris m.w.N.).

Zum anderen sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO eingehalten. Die nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO maßgebliche Wandhöhe wurde, wie u.a. aus Plan Nr. 5, Ansichten, hervorgeht, vom natürlichen Gelände aus bestimmt: Exemplarisch für die Südostecke der DHH 4 findet sich dort neben einer Darstellung der Wandhöhe ausgehend vom festgelegten Bezugspunkt „OK-Fahrbahnrand in Gebäudeflucht“ eine weitere Einzeichnung: „WH v. vorhand. Gelände f. Abstandsfläche: 7.18“. Plan Nr. 8, Abstandsflächen, knüpft hieran an und zeigt wiederum exemplarisch für die Südostecke des Rücksprungs auf, dass die volle Abstandsfläche, d. h. 1 H (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO), auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann: „vorhand. Gelände -1,18, geplant. Gelände -0,15; 1.0 H = 6,00 m + 1,18 = 7,18 m“). Die eingetragenen Höhenpunkte entsprechen auch dem vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten Plan (Bl. 7 d. Gerichtsakts). Die Ausführungen der Antragstellerseite zu einem Abstandsflächenverstoß sind angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

Nachdem die für Art. 6 BayBO maßgebliche Wandhöhe vom natürlichen Gelände aus bestimmt wurde, ist irrelevant, ob auch die Bebauungsplanfestsetzung Ziff. 2a („max. Umfassungswandhöhe 6.20 m, zulässige Sockelhöhe 0.50 m“), eingehalten ist - unabhängig von ihrer Wirksamkeit. Derlei Regelungen sind bereits grundsätzlich nicht drittschützend (statt aller BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris) und auch vorliegend - nach Heranziehung auch der Bebauungsplanbegründung - ergibt sich nichts für einen drittschützenden Charakter. Zudem geht diese Vorschrift, die keine Regelung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F. darstellt, ohnehin nicht über die Vorgaben des Art. 6 BayBO hinaus, der das Gemeinschaftsverhältnis an der Grenze vorliegend abschließend regeln soll, wie sich aus dem Gefüge der Bebauungsplanregelungen ergibt, vgl. Ziff. 2 lit. a zum einen und Ziff. 3 zum anderen: Nach der Festlegung von maximaler Umfassungs- und maximaler Sockelhöhe in Ziff. 2 lit. a ohne Bezug zum Nachbargrundstück stellt der Bebauungsplan in Ziff. 3 klar, dass die nachbarschützenden Mindestabstandsflächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen […] nach Art. 6 und 7 BayBO eingehalten werden [müssen].

Weiter kann dahinstehen, ob die Geländefestsetzung notwendig war. Zwar lassen schon die Fotos auf Bl. 5ff. d. BA ein erhebliches Gefälle erkennen und auch eine Muldenlage erahnen, sodass eine Nivellierung gerechtfertigt erscheint. Unabhängig davon erfolgte die Geländefestsetzung und die damit einhergehende Aufschüttung nach Obenstehendem aber ohnehin nicht, um Abstandsflächen zu verkürzen (dazu bspw. Bachmann, NJW-Spezial 2018, 172), weswegen keine Nachbarrechte tangiert sind.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Das geplante Doppelhaus entwickelt keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück der Antragstellerin. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ des Nachbargrundstücks nicht ansatzweise erkennbar.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach alledem auch ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erfolglos bleiben müsste.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, der Antragstellerin auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem aus den FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) bestehenden und straßenseitig über die Mittlere E. erschlossenen Baugrundstück. Sie haben als Miteigentümerinnen nach dem Wohnungseigentumsgesetz des südlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung H.) am 24. März 2014 gegen die ihnen nicht zugestellte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 in eigenem Namen Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Au 4 K 14.485) und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Au 4 S 14.486).

Mit je am 17. April 2014 zugestelltem Beschluss vom 15. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Das Vorhaben verletze keine im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Da bereits ein Schmutzwasserkanal durch das Grundstück der Antragstellerinnen zu dem in der U. verlegten öffentlichen Kanal führe, werde ihnen durch die Baugenehmigung für das Nachbargrundstück kein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB aufgezwungen. Fragen nach dem Umfang der aus der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit resultierenden Duldungspflichten seien bürgerlich-rechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu klären. Die Ableitung von Regenwasser in die dafür vorhandene zweite Rohrleitung habe ein Gutachter in einer Stellungnahme vom 16. März 2014 zwar als “grenzwertig“ angesehen. Das bedeute aber, dass diese Ableitungsanlage noch als ausreichend angesehen werden könne und die Erschließung damit gesichert sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 anzuordnen sowie die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

Hier sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Erschließung allein über das Grundstück der Antragstellerinnen erfolgen solle. Die Leitung für das Oberflächenwasser (Regenwasser) habe keine ausreichenden Sicherheitsreserven, weshalb die Gefahr von Überflutungen des tiefer gelegenen Grundstücks bestehe und Schäden auch am Eigentum der Antragstellerinnen entstehen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 59 BayBO gebiete, Art. 14 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Baugenehmigung könne so, wie sie erteilt wurde, nicht bestehen bleiben. Im Übrigen dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstoße. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hätten sämtliche Wohnungseigentümer die bisherige Prozessführung der Antragstellerinnen genehmigt und diese ermächtigt, die Rechte der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem der Rohbau fertiggestellt sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Unabhängig davon seien die Anforderungen des Art. 11 BayBO (Schutz gegen Einwirkungen durch bauliche Anlagen) nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO. Die Baugenehmigung enthalte dazu auch keine Feststellungen, weshalb eine Rechtsverletzung der Antragstellerinnen ausscheide. Die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Baubehörde eingeräumte Ablehnungsbefugnis diene nicht der Wahrung nachbarlicher Interessen. Den Nachbarn werde kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens dahingehend eingeräumt, dass die Baugenehmigung in den vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Fällen abzulehnen sei. Im Übrigen sei die Entwässerung der Tiefgaragenzufahrt auf dem Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ***/* möglich.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Bauakte verwiesen.

II.

Die Prüfung der statthaften (§ 146 Abs. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Beschwerde in erster Linie anhand der fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung keine eigenen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden am Sondereigentum durch Überflutung des Grundstücks FlNr. ***/* bei Starkregen fehlt es bereits an einer entsprechenden Regelung in der Baugenehmigung; daneben wird die mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte nicht schlüssig dargelegt (1.). § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG weist die Befugnis zur Wahrnehmung gemeinschaftsbezogener Abwehrrechte der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu; eine gewillkürte Prozessstandschaft - die rechtsgeschäftliche Übertragung der Befugnis, fremde Rechte in eigenem Namen gerichtlich zu verfolgen - ist im Anfechtungsrechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (2.).

1. Der Prüfungsumfang und damit zugleich die Feststellungswirkung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung hat sich gemäß § 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden Fall unter anderem darauf beschränkt, ob die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Mindestanforderungen an die Sicherung ausreichender Erschließung bestimmen sich nach dem jeweils zu errichtenden Vorhaben (BVerwG, U. v. 20.8.1985 - 4 C 48/81 - ZfBR 1985, 288 = juris Rn. 15 f.). Der vom Gesetz nicht definierte bundesrechtliche (BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - BauR 1988, 576 = juris Rn. 23) Begriff der öffentlichen, bauplanungsrechtlichen Erschließung umfasst nach allgemeiner Auffassung die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Kraftfahrzeugen über öffentliche Verkehrsanlagen, die Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Energie (str.) sowie die Beseitigung der Abwässer und der festen Abfälle (Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Mai 2014, § 123 Rn. 3; Vogel in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Februar 2014, § 123 Rn. 2; Ernst/Griwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 1. Januar 2014, § 123 Rn. 4 b; Gloria, NVwZ 1991, 720, 721 f.). Zu der so beschriebenen bodenrechtlich-grundstücksbezogenen Erschließung zählt nicht ein allgemeiner „bauordnungsrechtlicher Umgebungsschutz“ (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 11 Rn. 6 a.E.), den beispielsweise Art. 11 BayBO in Gestalt allgemeiner sicherheitsrechtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz vor Einwirkungen - auch in der Nachbarschaft des Vorhabens - zum Gegenstand hat.

Nachdem der Bauantrag der Beigeladenen am 4. Juli 2013 bei ihr eingegangen war, hat die Gemeinde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2013 dem Vorhaben zugestimmt und ergänzend festgestellt, dass die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (Kanalisation im Trennsystem) gesichert seien (Bl. 138/140 d. Bauakte). Auf dieser Grundlage erteilte das Landratsamt mit Datum vom 10. Oktober 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO. Der Bescheid weist im Text (unter 3. auf S. 3) lediglich auf die oben zitierte Stellungnahme der Gemeinde hin. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 53, 62-69 d. Bauakte) enthalten keine zeichnerische Darstellung der Oberflächenwasserentsorgung des Vorhabens auf dem Baugrundstück oder über das benachbarte Grundstück FlNr. 269/1.

Daraus folgt, dass die Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Anfechtung der Genehmigung mit der Begründung, von einer mangelnden Sicherung der Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks gingen Nachteile oder Gefahren für das Grundstück FlNr. ... aus, von vorneherein ins Leere (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Zwar finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Erwägungen dazu, dass eine Baugenehmigung deshalb gegen das einfachgesetzliche Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, weil die Entsorgung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen gewährleistet sei oder durch einen genehmigten Erdwall zulasten der Nachbarschaft verändert werde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 10-13; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 13-15). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussage dazu, dass auch die Abführung von Oberflächenwasser den Vorschriften des öffentlichen Rechts entspricht, bleibt der Nachbar in diesem Punkt auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt. Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt.

Abgesehen davon haben die Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer - im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 erstmalig enthaltenen - näheren Äußerungen zu möglichen Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums nicht substanziiert aufgezeigt, dass die genehmigte Bebauung insoweit zu unzumutbaren Verhältnissen führen könnte. Wenn es wegen der vom Gutachter (vgl. baufachliche Stellungnahme vom 16.3.2014, Bl. 192-235 d. Bauakte = Bl. 16-60 der VG-Akte) als „grenzwertig“ bezeichneten Dimensionierung des Regenwasserkanals tatsächlich zu einem Rückstau des „Abwassers“ (?) in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... kommen sollte, läge die Ursache dafür vor allem in dem Zusammentreffen zweier in einem Teilabschnitt (ab „RW 2“) über denselben Regenwasserkanal abgeführten Oberflächenwasserströme, nämlich aus dem Baugrundstück und dem Unterliegergrundstück, an dem die Antragstellerinnen mitbeteiligt sind. Wie in einem solchen Fall der Nachweis der alleinigen oder überwiegenden Verursachung eines Rückstaus bis in das Haus auf dem Unterliegergrundstück durch Wasser, das vom Oberliegergrundstück herrührt, zu führen wäre, erscheint schon für sich betrachtet nicht plausibel. Die zitierte Begutachtung nimmt für ein statistisch am Standort Lindau einmal in zwei Jahren überschrittenes Regenereignis mit einer kurzzeitigen (fünfminütigen) Menge von 241 l/s einen Regenwasser-Volumenstrom von insgesamt 12,30 l/s für das Baugrundstück und einen solchen von 10,80 l/s für das Unterliegergrundstück an. Ab dem Einleitpunkt „RW 2“ werden lt. dem Gutachten insgesamt 21,2 l/s ausgewiesen. Wegen des nur geringen Gefälles zwischen dem Schacht am Einleitpunkt „RW 2“ bis zum rund 3,50 m entfernten Schacht „RW 3“ (von Schachtsohle RW 2 - 411,02 - zur Schachtsohle RW 3 - 410.95 - insgesamt 7 cm) empfiehlt die zitierte Begutachtung eine nochmalige Überprüfung, ob der ab „RW 2“ in „DN 200“ ausgeführte Kanal ausreichend dimensioniert ist. Eine Schadensprognose wird aber auch für den Bestand nicht aufgestellt, zumal für eine Leitung mit „DN 200“ bei Vollfüllung eine tatsächliche Abflussleistung von rd. 33 l/s angegeben wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerinnen sich zu der am Ende des Gutachtens angesprochenen Frage, ob für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... eine Rückstausicherung vorhanden ist, nicht geäußert haben. Bei diesem Sach- und Erkenntnisstand ist die zuletzt vorgetragene „naturgemäße Beeinträchtigung des Sondereigentums im Erdgeschoss (Antragstellerin 2) und im Kellergeschoss (beide Antragstellerinnen)“ durch einen Rückstau allenfalls spekulativ.

Gleiches gilt für die angenommenen Überflutungsschäden am Sondereigentum der Antragstellerinnen im Erdgeschoss und Kellergeschoss. Mit den in dem mehrfach erwähnten Gutachten enthaltenen Annahmen und Folgerungen für ein dreißigjähriges Regenereignis, das kurzzeitig nicht in einen Vorfluter (Kanal oder Gewässer) entwässert werden kann, lässt sich auch diese Befürchtung nicht schlüssig belegen. Der Gutachter schätzt die Überflutungshöhe des Baugrundstücks auf befestigten und für die Berechnung als eben unterstellten Flächen außerhalb des Gebäudes alternativ mit einem (zurückzuhaltende Regenwassermenge 6,3 Kubikmeter) oder zwei Zentimetern (zurückzuhaltende Regenwassermenge 13,6 Kubikmeter) ab. Da das Grundstück FlNr. ... im Süden lediglich mit einer - wegen eines rechtwinkligen Grenzversprungs im Westen - projizierten Länge von rd. 24 m an das insgesamt 45 m breite Baugrundstück angrenzt (vgl. Bl. 53 der Bauakte) wäre es von den angesprochenen Gesamtwassermengen selbst im Falle ihres ungehinderten Abflusses in Richtung Untere E. auch nur etwa zur Hälfte betroffen. Im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wird nicht ansatzweise dargestellt, wie es angesichts dessen zu einem Wassereinbruch in den Keller des Gebäudes auf FlNr. ... - und damit in das Teil- oder Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) der Antragstellerinnen - kommen sollte.

2. Hinsichtlich der in der Baugenehmigung als gesichert festgestellten abwassermäßigen Erschließung haben die Antragstellerinnen keine Bedenken vorgetragen. Die vorhandene Leitung im Grundstück FlNr. ... ist zur ordnungsgemäßen Ableitung der vom Bauvorhaben herrührenden Abwässer nach den in den Akten enthaltenen Aussagen geeignet, die Baugenehmigung bewirkt damit keine Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines „Notleitungsrechts“ entsprechend § 917 Abs. 1 BGB (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - 4 C 7/74 - BVerwGE 50, 282; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182 = juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 17.11.1999 - 26 B 96.1268 - BayVBl 2000, 472; B. v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 29-31).

Abgesehen davon wären die Antragstellerinnen selbst bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. 269/1 in diesem Zusammenhang nicht klage- und antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 5 WEG) handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 WEG). Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können. § 42 Abs. 2 VwGO verlangt für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71). Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Anfechtungsrechtsstreit ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 16.8.2000 - 19 B 99.2247 - BayVBl 2001, 725 = juris Rn. 25; Happ, a. a. O., Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 25; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114-115.1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 63 Rn. 7 a; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 Rn. 21; Wahl/Schütz in Schoch u. a., VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 37; Wysk, VwGO, 2011, vor § 40 Rn. 37; vgl. auch von Albedyll in Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 42 Rn. 62, 65, 67).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. April 2014 keinen Erfolg haben.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. … der Gemarkung R …) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene beantragte unter dem 31. August 2017 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung R … (Baugrundstück). Neben weiteren Bauvorlagen legte der Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren einen Plan „Grundriss EG/KG/Dach/Ansichten“ mit Datumsangabe „05.02.2018“ sowie einen so bezeichneten „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ vor. In diesen Plänen ist die Höhenlage der Erdgeschoss-Fußbodenoberkante als Nullpunkt mit 332,50 m ü.NN. dargestellt, wobei sich wiederholt die Angabe „332,00 = +- 0,00 alt + neu“ findet. Sowohl der Grundriss- als auch der Freiflächenplan verweisen auf ein „Beiblatt zu Abstandsflächen“. Auf dem „Freiflächenplan“ ist der westliche und nordwestliche Bereich dunkelgrün markiert; hierin findet sich die Textangabe: „Gestaltung / Höhen siehe bitte Retentionsraum Plan Herr S …“. Im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks ist nach der Darstellung des Freiflächenplans sowie der Planzeichnung zum Grundriss des Erdgeschosses in westlicher Verlängerung der Nordfassade des geplanten Gebäudes eine 1,10 m hohe und ca. 4,50 m lange Hochwasserschutzmauer dargestellt. Nach den Bauvorlagen bleibt der Bereich zwischen dem westlichen Ende dieser Mauer und der Nordwestecke des Baugrundstücks in einer Breite von 4 m zur Donau hin von Bebauung frei. Im Baugenehmigungsverfahren wurden zudem (nicht unterschriebene) Lagepläne mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ vorgelegt, von denen einer (Lageplan „003“) dezidierte Geländehöhenangaben für das Baugrundstück enthält und ein anderer (Lageplan „LP 2“) neben den Garten- und Spielplatzflächen (hellblau) einen mehrere Meter breiten, von Nord nach Süd etwas schmaler werdenden Retentionsraum (türkis) innerhalb des Baugrundstücks entlang dessen Westgrenze festlegt. Diese Retentionsraumdarstellung deckt sich nicht mit dem o.g. (kleineren, den südwestlichen Grundstücksbereich nicht umfassenden) dunkelgrünen Feld im „Freiflächenplan“.

Parallel hierzu beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin aufgrund der Lage des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine wasserrechtliche Genehmigung. Dem wasserrechtlichen Verfahren lagen die Bauvorlagen des Baugenehmigungsverfahrens inklusive des o.g. Freiflächenplans und der beiden o.g. Lagepläne „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 mit den Geländehöhenangaben und den Darstellungen zum Retentionsraum zu Grunde.

Mit - vorliegend streitgegenständlichem - Bescheid vom 21. März 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffer I. die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf dem Baugrundstück nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Einen entsprechenden Genehmigungsvermerk vom 21. März 2017 tragen u.a. ein Lageplan („Auszug aus dem Liegenschaftskataster“) mit Eingangsstempel vom 29. November 2017, der „Freiflächenplan“ mit der Datumsangabe „11/09/17“ sowie zwei Planzeichnungen jeweils mit Datumsangabe „05.02.2017“ („Grundriss EG/KG/ Dach/Ansichten“ sowie „Grundrisse/E2/E3/E4/Schnitte“). Demgegenüber findet sich auf den Lageplänen „003“ und „LP 2“ mit der Datumsangabe „04.09.2017“ und der Planverfasserangabe „Vermessung S …“ (Geländehöhenangaben für das Baugrundstück; Darstellung Retentionsraum) kein Genehmigungsvermerk zur Baugenehmigung. Gem. Ziffer II. des Genehmigungsbescheids vom 21. März 2018 wird durch die Baugenehmigung die aufgrund der Lage des Vorhabenstandorts im 60 m-Bereich der Donau erforderliche wasserrechtliche Anlagengenehmigung gem. Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ersetzt. Aus den Gründen des Bescheids geht hervor, dass das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteilt wurde.

Gemäß einer in den Bauakten der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde die Baugenehmigung der Antragstellerin unter der Adresse „W …str. …, … R …“ am 24. März 2018 zu übergeben versucht. Weiter ist in der Postzustellungsurkunde vermerkt, dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellerin erhob am 8. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (dortiges Az. RO 2 K 18.691) mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 21. März 2018 aufzuheben. Über diese Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. In der Klagebegründung wird ausgeführt, sie bewohne das Anwesen „W …str. …, … R …“ nicht, vielmehr wohne sie schon seit einigen Jahren in Österreich unter der Adresse M …str. …, A- … B … Sie habe den Bescheid erst am 8. April 2018 über einen Mieter erhalten. Es sei daher rechtswidrig an die Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt worden; das Schriftstück gelte folglich gem. Art. 9 VwZVG am 8. April 2018 als zugestellt.

Mit einem weiteren - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 8. Mai 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit diversen Nebenbestimmungen eine wasserrechtliche Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für den geplanten Neubau auf dem Baugrundstück. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass bei Eintritt des Bemessungshochwassers HQ100 das Baugrundstück überschwemmt werde und dass das Wasser nach Ausuferung wieder zurück in die Donau laufe. Durch das Vorhaben gehe gegenüber der Bestandssituation ein Rückhaltevolumen von ca. 39 m³ verloren. Es handele sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung. Durch Abgrabungen entlang der Westgrenze des Baugrundstücks werde der notwendige Ausgleich durch den Vorhabenträger erbracht. Nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse beim Bemessungshochwasser durch das Vorhaben nachteilig veränderten. Das neue Gebäude reiche, genauso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grundstücksgrenze heran. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R …, Abschnitt H - U … … könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten geht hervor, dass die Antragstellerin auch gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben hat.

Über ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 7. August 2018 wandte sich die Antragstellerin gegen eine von der Antragsgegnerin im Juli 2018 vorgenommene einwohnermelderechtliche Abmeldung aus R … Sie benutze die Wohnung, wenn sie in R … sei. Sie sei dort seit 1952 gemeldet.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 gegen die mit Bescheid vom 21. März 2018 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Begehren fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Anfechtungsklage der Antragstellerin verfristet sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Zwar dürfte die Darstellung der natürlichen Geländeoberfläche in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen unbestimmt und unzutreffend sein (vgl. im Einzelnen die umfassenden Ausführungen auf Seiten 17 bis 19 des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2018). Diese Unbestimmtheit führe aber nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die Genehmigung, weil diese eine Nachbarrechtsverletzung wegen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht zu befürchten habe. Dies gelte auch hinsichtlich der Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks der Antragstellerin im Überschwemmungsgebiet. Auch wenn der von der Baugenehmigung umfasste (mit Genehmigungsvermerk versehene) Freiflächenplan hinsichtlich des dort dargestellten Retentionsraums von den Unterlagen, die Grundlage der wasserrechtlichen Genehmigung gewesen seien, abweiche, führe dies allenfalls dazu, dass die Baugenehmigung mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Gestattung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht verwirklicht werden könne, nicht aber zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten durch einen möglicherweise nicht ausreichend baurechtlich genehmigten Retentionsraum. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB vormals vertreten habe, ein Innenbereichsvorhaben könne wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots unzulässig sein, wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtige, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet werde, stünde zwar vorliegend an sich eine Nachbarrechtsverletzung im Raum. Denn aus der abweichenden Festsetzung des Retentionsraums in der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 könnte gefolgert werden, dass der Retentionsraum, wie er in der Baugenehmigung dargestellt ist, nicht ausreicht. Ob damit bereits von einer unzumutbaren Belastung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin auszugehen sei, könne aber dahinstehen, da nach aktueller Rechtslage gem. § 78 WHG (eigenständiges wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten) kein Bedarf mehr bestehe, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes noch zusätzlich im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verankern. Der Gesetzgeber habe mit § 78 WHG eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und hierfür ein Verfahren zur Prüfung des Belangs bereitgestellt. Die materiellen Anforderungen seien im Vergleich zur allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze des Rücksichtnahmegebots schärfer. Auch spreche die Gefahr divergierender behördlicher Entscheidungen dagegen, Belange des Hochwasserschutzes parallel zu § 78 WHG auch im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu verankern. Eine Prüfung von Hochwasserbelangen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren verbleibe mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB in solchen (Außenbereichs-) Fällen, in denen Belange des Hochwasserschutzes eine Rolle spielen könnten, ohne dass eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Etwas anderes ergebe sich ferner nicht daraus, dass mit der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG ersetzt worden sei. Denn die Regelung in Art. 20 BayWG i.V. mit § 36 WHG vermittele jedenfalls der Antragstellerin keine drittschützende Position, in der sie verletzt sein könnte.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestehe, weil bereits der Rechtsschein einer rechtmäßigen Baugenehmigung bzw. wasserrechtlichen Genehmigung die Gefahr begründe, dass auch mit einem entsprechenden Bau begonnen werde. Art. 19 Abs. 4 GG setze für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses strenge Maßstäbe. Der Antrag sei begründet, weil die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht ausreichend bestimmt sei. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass es der Baugenehmigung an der Bestimmtheit hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche fehle und dass die Bauvorlagen teilweise in sich widersprüchlich seien. Gerade bei einem Bauvorhaben wie dem vorliegenden, das in einem sensiblen Überschwemmungsgebiet verwirklicht werden solle, sei eine in sich widerspruchsfreie und stimmige Planung unerlässliche Voraussetzung für eine Einhaltung des baurechtlichen sowie des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Vorliegend gehe es hinsichtlich der natürlichen Geländeoberfläche nicht nur um die Berechnung der Abstandsflächen, vielmehr sei auch die Frage zu beantworten, ob Retentionsraum verloren gehe oder ein Abflusshindernis geschaffen werde. Beides sei jedenfalls mit Blick auf die natürliche Geländeoberfläche zu beantworten; insofern sei besonderer Wert auf die hinreichende Bestimmtheit der Bauvorlagen und der Baugenehmigung zu legen. Das Verwaltungsgericht verneine aber zu Unrecht die Gefahr unzumutbarer Auswirkungen eines „Plandurcheinanders“. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben in dieser Form einen Zwangspunkt für den im Anschluss vorzusehenden Hochwasserschutz setze. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht insofern im Wesentlichen die Abstandsflächen in den Blick genommen, die es eigentlich nicht habe prüfen wollen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Bedarf nach Prüfung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Hochwasser- bzw. Überschwemmungssituation, selbst wenn § 78 WHG hierfür ein eigenständiges Verfahren geschaffen habe. Der Nachbar - hier die Antragstellerin - sei wegen Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, dass er eine entsprechend unangepasste Bauausführung rügen können müsse. Der Bauherr - hier die Beigeladene - habe zudem eine Bringschuld, den baurechtlichen und den wasserrechtlichen Antrag in Übereinstimmung zu bringen. Es könne nicht dem betroffenen Nachbarn zur Last gelegt werden, vom Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung auf jenen gegen die wasserrechtliche Genehmigung verwiesen zu werden; dieser dürfe nicht „in der Schwebe“ gelassen werden. Wie bei Außenbereichslagen gem. § 35 BauGB könne ein Nachbar mithin auch bei Innenbereichslagen i.S. von § 34 BauGB negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes bzw. des Hochwasserabflusses geltend machen. Es sei eine Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde, im Rahmen ihrer Amtsermittlung der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vollständige und aus sich heraus schlüssige Bauvorlagen zugrunde zu legen. Dem Bauherrn obliege es, im Rahmen seiner Mitwirkung am Verwaltungsverfahren ebensolche Bauvorlagen einzureichen. Hätte der Gesetzgeber durch § 78 WHG die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss aus dem baurechtlichen Prüfprogramm herausnehmen wollen, hätte dies einer - tatsächlich aber fehlenden - gesetzlichen Regelung bedurft. Hochwasserabfluss und Hochwasserschutz seien daher weiterhin im Baurecht zu prüfen. So sei auch sie - die Antragstellerin - vor Überschwemmungen, die aus dem Bauvorhaben der Beigeladenen resultierten, zu schützen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Mai 2018 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss richtig ausgeführt, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei, da die Baugenehmigung momentan nicht verwirklicht werden könne. Auch rechtfertige die bloße Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung nicht die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Beigeladene bislang keinen Baubeginn beim Bauordnungsamt angezeigt und damit zum Ausdruck gebracht habe, sowohl das baurechtliche als auch das wasserrechtliche Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen. Zudem sei derzeit nicht vorhersehbar, ob das städtische Umweltamt die sofortige Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung anordnen würde. Dies hänge von wesentlichen Zwischenschritten ab und sei auch in zeitlicher Hinsicht keineswegs absehbar. Insofern könne dieser rein theoretische Fall im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielen. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe, handele es sich um zwei getrennte Genehmigungsverfahren. Etwaige, möglicherweise auftretende Änderungen hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung seien folglich im baurechtlichen Verfahren irrelevant. Die Antragstellerin sei nicht schutzlos, weil sie nach Anordnung des Sofortvollzugs der wasserrechtlichen Genehmigung die Möglichkeit habe, hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Ihr fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihre Klage nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben habe. Die Baugenehmigung sei der Antragstellerin ordnungsgemäß in Form der Ersatzzustellung gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO, Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG, § 180 ZPO zugestellt worden. Der Briefkasten der Antragstellerin, die unter der alleinigen Zustelladresse gemeldet gewesen sei, sei nach außen erkennbar für den Postempfang eingerichtet gewesen. Im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 7. August 2018 sei zudem bestätigt worden, dass diese unter der Zustelladresse eine Wohnung besitze und nutze. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Mit dem Vorwurf der Unbestimmtheit der Baugenehmigung könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil insofern keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betroffen seien. Weil zwischen der baurechtlichen und der wasserrechtlichen Genehmigung strikt zu trennen sei, könne eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Retentionsraums nicht zu einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin führen. Durch die Schaffung des § 78 WHG bestehe kein Bedarf mehr, die Prüfung des Belangs des Hochwasserschutzes im bauplanungsrechtlichen „Einfügen“ zu verorten; anderes gelte allenfalls bei Außenbereichsvorhaben wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO sei die Baugenehmigung auch nicht Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens. Auf das Vorliegen anderer (wasserrechtlicher) Gestattungen komme es daher nicht an.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung bereits unzulässig. Wie sich auch aus den Hinweisen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung ergebe, könne mit dem Vorhaben ohne eine bestandskräftige wasserrechtliche Genehmigung nicht begonnen werden. Die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und enthalte keinen Inhalt, der gegen ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Die von der Antragstellerin wahrgenommene Möglichkeit der Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung genüge mit Blick auf die Anforderungen des § 78 WHG dem Grundrechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Hochwasserschutz sei überdies ausreichend Rechnung getragen worden, was sich hier letztlich aus der wasserrechtlichen Genehmigung ergebe. Im Übrigen werde auf den beschränkten Prüfungsumfang nach der BayBO verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Dem Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann aber - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit nicht mit der Argumentation abgesprochen werden, der Klage der Antragstellerin gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 8. Mai 2018 komme aufschiebende Wirkung zu, sodass die Beigeladene von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG tatsächlich vorläufig nicht Gebrauch machen könne. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 (dort unter II. 1.) Bezug genommen.

Dennoch verbleiben hinsichtlich des bestehenden Rechtsschutzinteresses des Eilantrags Bedenken, weil die angefochtene Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber möglicherweise wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2005 - 10 CS 05.346 - juris Rn. 5; VG Würzburg, B.v. 18.6.2018 - W 4 S 18.672 - juris Rn. 14 ff.; unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Statthaftigkeit vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 130). Ist - wie hier (Art. 15 AGVwGO) - kein Widerspruchsverfahren durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der W o h n u n g, also an dem Ort, den der Zustellungsadressat - hier die Antragstellerin - zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt. Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es dabei grundsätzlich auf das t a t s ä c h l i c h e Wohnen, nämlich darauf an, ob die Antragstellerin als Zustellungsempfängerin hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob sie dort schläft. Dieser Ort verliert die Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - NJW-RR 2010, 421= juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, U.v. 27.10.1987 - VI ZR 268/86 - NJW 1988, 713 = juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich mithin nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat (zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 - juris Rn. 49 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend jedenfalls nicht ohne Weiteres und auf den ersten Blick im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) davon ausgegangen werden, dass die Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin bereits am 24. Mai 2018 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten der Adresse „W …str. …, … R …“ zugestellt wurde. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung, ob diese Adresse im Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zustellungsversuchs noch als „Wohnung“ der Antragstellerin im o.g. Sinne (räumlicher Lebensmittelpunkt) anzusehen war. Wäre dies zu verneinen, müsste weiter hinterfragt werden, ob die besonderen Voraussetzungen gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 5 BayBO vorlagen oder ob sich die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB nicht auf die fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann, falls sie zurechenbar den Anschein erweckt haben sollte, dort zu wohnen (vgl. BVerfG, B.v. 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - NJW-RR 2010, 421 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 13.7.2010 - Vf. 72-VI-09 - juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 19.12.2018 - 9 CS 18.2338 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Nach Aktenlage und ohne diesbezüglich weitere Aufklärung erscheint es derzeit sowohl möglich, dass die Baugenehmigung wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. April 2018, 24:00 Uhr, bestandskräftig wurde und mithin nicht mehr zulässigerweise angefochten werden kann, als auch, dass der Baugenehmigungsbescheid gem. Art. 9 BayVwZVG ihr erst am 8. April 2018 als zugestellt gilt, falls die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung am 24. März 2018 nicht vorlagen und der Bescheid ihr - wie sie vorträgt - erst an diesem Tag über ihren Mieter tatsächlich zugegangen sein sollte. In letzterem Fall hätte die Antragstellerin die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung am 8. Mai 2018 noch vor Eintritt der Bestandskraft und mithin rechtzeitig am Maßstab von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der Senat hat im vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahren davon abgesehen, den Sachverhalt diesbezüglich weiter aufzuklären, zumal sich aus den voranstehende Erwägungen ergibt, dass die am 8. Mai 2018 erhobene Anfechtungsklage jedenfalls nicht o f f e n s i c h t l i c h unzulässig sein dürfte, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 21. März 2018 der Antragstellerin gegenüber jedenfalls nicht zweifelsfrei unanfechtbar geworden ist (zu diesem Abgrenzungsmaßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eilantrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 19.10.2016 - 8 B 594/16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ob der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der infrage stehenden Bestandskraft der Baugenehmigung ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegend zu beurteilenden Eilantrag zusteht oder nicht, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, weil der Antrag (auch) in der Sache keinen Erfolg hat, vgl. im Folgenden 2.

2. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag ist unbegründet, sodass das Verwaltungsgericht den Eilantrag - unabhängig von seiner Zulässigkeit - im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Der Senat sieht die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin - anders als das Verwaltungsgericht - derzeit zwar als offen an, vgl. im Folgenden a) und b). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) aber zu Gunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus, s.u. c).

a) Es kann derzeit allein nach Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage wegen Ablaufs der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits unzulässig ist, s.o. 1.

b) Ebenfalls erscheint derzeit offen, ob die Anfechtungsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet wäre, also in der Sache Erfolg hätte. In der vorliegenden Situation einer Nachbaranfechtung kommt es für Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache darauf an, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gem. Ziffer I. des Bescheids vom 21. März 2018 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellerin als Grundstücksnachbarin dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) erteilt wurde, ist für den Erfolg in der Hauptsache zudem entscheidend, ob diese gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren überhaupt zum sog. Prüfprogramm zählen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass die Bauvorlagen und damit die Baugenehmigung selbst hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländeverlaufs und damit auch hinsichtlich der Darstellung der Höhe des Vorhabens unbestimmt sein könnten. Der Senat teilt grundsätzlich die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit der Darstellung des natürlichen Geländes in den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen. Insbesondere können die im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Planzeichnungen, soweit diese weder im Verfügungstext des Bescheids vom 21. März 2018 (dort unter I.) zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt worden sind noch als Bauvorlagen einen Genehmigungsvermerk (Genehmigungsstempel) der Baugenehmigung vom 21. März 2018 tragen, von vornherein nicht zur Kompensation eines Bestimmtheitsmankos der Baugenehmigung herangezogen werden. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG folgt aber - wie im erstinstanzlichen Beschluss zu Recht ausgeführt wird - nicht automatisch eine subjektive Rechtsverletzung des anfechtenden Nachbarn i.S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn vielmehr nur dann, wenn sie gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist u n d und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht, eine Verletzung von Nachbarrechten mithin nicht auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 22; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 34).

bb) Soweit die Antragstellerin die Bauvorlagen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids hinsichtlich der Darstellung des Verlaufs der natürlichen Geländeoberfläche als zu unbestimmt ansieht, kann sie hiermit jedenfalls nicht mit Erfolg eine potenzielle Nachbarrechtsverletzung hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) oder des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen erdrückender oder einmauernder Wirkung bzw. wegen Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungssituation geltend machen. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss vom 31. Oktober 2018 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hier wird überzeugend ausgeführt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) wegen des eingeschränkten Prüfmaßstabs des Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung nicht in Betracht kommt und dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass gerade wegen einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung (hier in Bezug auf den Geländeverlauf) ein Vorhaben entstehen kann, von dem die Antragstellerin als Nachbarin im Sinne einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung oder wegen Beeinträchtigung sonstiger gewichtiger Belange (Brandschutz, Belichtung, Belüftung, Besonnung) konkret unzumutbare Auswirkungen und deshalb eine Verletzung des hier gem. § 34 Abs. 1 BauGB anwendbaren Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten zu befürchten hat. Dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entgegengesetzt. Ergänzend wird hierzu auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 10 ff., 14 ff.; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 21 ff., 24 ff.; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 16 ff., 23 ff.; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 6 ff., 10 ff.; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 28 ff.).

cc) Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Darstellung des natürlichen Geländes des Baugrundstücks ggf. deshalb eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin begründet, weil das Baugrundstück in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt und eine mögliche - vorliegend anhand der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen nicht genau feststellbare - Abweichung des in den Planzeichnungen zur Baugenehmigung zugrunde gelegten Geländeverlaufs vom bisherigen bzw. natürlichen Geländeverlauf Auswirkungen auf die Überschwemmungs- und Abflussverhältnisse auf den Nachbargrundstücken - mithin auch auf dem Grundstück der Antragstellerin - haben könnte. Eine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung könnte hieraus aber nur folgen, wenn die unzumutbare Verschärfung einer Überschwemmungssituation auf dem Nachbargrundstück überhaupt vom Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens - hier nach Maßgabe von Art. 59 BayBO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung - umfasst ist. Dies ist umstritten.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht - entgegen der im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Ansicht - bislang überwiegend davon aus, ein Bauvorhaben könne - unabhängig davon, ob es bauplanungsrechtlich nach § 34 oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist - gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn infolge seiner Umsetzung die Hochwassergefahr für ein benachbartes Grundstück unzumutbar erhöht wird resp. wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.). Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.). Aus § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ergebe sich, dass Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss nicht nur bei Vorhaben im Außenbereich städtebaulich relevant seien. Deshalb könne das Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück auch im unbeplanten Innenbereich als Teil des nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden Einfügungsgebots verletzt werden, zumal für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28). Die insbesondere in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene Linie, die bis heute Eingang in erstinstanzliche Entscheidungen gefunden hat (VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 1.3.2018 - AN 9 K 15.01241 u.a. - juris Rn. 40), ist - soweit ersichtlich - in den letzten Jahren von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs mangels fallbezogenen Anlasses nicht mehr näher hinterfragt worden. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen hochwasserschutzrechtlicher Folgen eines Bauvorhabens ist zwar verschiedentlich thematisiert worden, dabei waren aber unzumutbare Folgen für das Nachbargrundstück im jeweiligen Einzelfall nicht ersichtlich (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 15 ff.) oder diese wurden vom rechtsmittelführenden Nachbarn nicht substantiiert vorgetragen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 23; B.v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 7, 11; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vgl. auch BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 5; B.v. 31.1.2017 - 1 CS 16.2179 - juris Rn. 5).

Der in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene und dort dogmatisch näher untermauerte Ansatz war allerdings auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht immer unumstritten. Abweichend vertrat etwa der 14. Senat die Ansicht, Fragen des Hochwasserschutzes seien im Anwendungsbereich des § 34 BauGB generell nicht über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen mit der Folge, dass dieser Belang keinen Eingang in die Baugenehmigung finde und eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit ausscheide (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Ein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilendes Vorhaben müsse sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in den von der näheren Umgebung bestimmten Rahmen einfügen. Belange des Hochwasserschutzes gehörten aber - anders als bei Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) - nicht zu den bauplanungsrechtlich zu berücksichtigen Kriterien (BayVGH, B.v. 6.6.2002 - 14 B 99.2545 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris Rn. 14; ebenso: VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 13; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - juris Rn. 48; B.v. 10.7.2012 - 1 B 158/12 - juris Rn. 15; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/537).

In jüngerer Zeit erhält die auch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vertretene These, dass der Hochwasserschutz unter Einschluss der Gewährleistung von Retentionsflächen wegen Spezialität der Normen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten (§ 78 Abs. 8 WHG) Überschwemmungsgebiete nicht vom baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme umfasst sei, Zulauf. Unabhängig von der Eigenschaft des Hochwasserschutzes als städtebaulichem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB finde hiernach die Anwendung des Rücksichtnahmegebots über bauplanungsrechtliche Normen wie § 34 BauGB oder § 15 BauNVO ihre Grenze jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber - wie in § 78 WHG - eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein besonderes Verfahren zur Prüfung dieses Belangs festgelegt habe. Die wasserrechtlichen Anforderungen gem. § 78 Abs. 3 WHG a.F. (bzw. nunmehr § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG) zielten darauf ab, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden. Damit gehe die insofern strengere wasserrechtliche Regelung in § 78 WHG über den Maßstab der Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem festgesetzten (oder vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebiet bleibe daneben kein Raum (HambOVG, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 22; VG München, B.v. 22.8.2016 - M 1 SN 16.2810 - juris Rn. 23; B.v. 6.12.2017 - M 11 SN 17.4959 - juris Rn. 23; B.v. 15.1.2019 - M 9 SN 18.4926 - juris Rn. 31; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 71).

Es ist nicht Aufgabe des Senats, im Rahmen des vorliegenden (Beschwerde-) Eilverfahrens, das durch eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist, diesen Meinungsstreit, der durch die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelungen der §§ 78, 78a WHG aktuell eine neue Dynamik erhalten hat, einer abschließenden Klärung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also der auf Kassation der Baugenehmigung vom 21. März 2018 gerichteten Anfechtungsklage) unter Zugrundelegung der derzeit vorliegenden Baugenehmigung (mit den derzeit vorliegenden Bauvorlagen) auch in der Sache als offen.

c) Sind - wie hier - die Erfolgsaussichten der Klage als derzeit offen anzusehen, ist über den Antrag aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt vorliegend zugunsten der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin und zu Lasten der Antragstellerin aus.

aa) Unter Vernachlässigung, dass vorliegend bereits die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist (s.o. 1.), und unabhängig davon, dass allein schon durch die Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB, die Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen zu fördern trachtet, dem Vollzugsinteresse schon grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen ist (ohne dass damit freilich die Abwägung präjudiziert wird, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 77 m.w.N.), spricht vorliegend gegen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin als Nachbarin und für das Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Bauherrin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene und im Vordringen befindliche Rechtsansicht zum Verhältnis zwischen der wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 78 Abs. 5 VwGO und der inhaltlichen Reichweite des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme eine gewisse Plausibilität für sich zu verbuchen vermag. Während bislang umstritten war, ob der Vorgängerfassung des § 78 WHG bzw. diesbezüglichen Vorgängerregelungen in älteren Gesetzesfassungen des WHG drittschützende Wirkung zugunsten von Grundstücksnachbarn zukam (zum Streitstand vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 8 ZB 14.1471 - juris, Rn. 7; B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 12; B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 6; HambOVG, B.v. 28.1.2016 - 2 Bs 254/15 - NVwZ-RR 2016, 686 = juris Rn. 27 ff.; VG München, B.v. 22.8.2016 - M 1 SN 16.2810 - juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 33), hat der Gesetzgeber nunmehr über die am 5. Januar 2018 in Kraft getretene Neuregelung des § 78 WHG und maßgeblich über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG n.F. klargestellt, dass bei der Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Damit ist im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ausdrücklich Drittschutz zugunsten von Nachbarn gesetzlich implementiert worden (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 27 f.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - NVwZ 2018, 1576 = juris Rn. 10; VG Karlsruhe, B.v. 2.8.2018 - 10 K 266/18 - juris Rn. 34 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 3, 71; Schmidt/Gärtner, NVwZ 2018, 534/538). Folglich ist nach aktueller Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Drittschutzes nicht mehr ersichtlich, warum bei der Lage des Bauvorhabens in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet trotz eines speziellen, jedenfalls nunmehr auch Nachbarschutz vermittelnden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch Raum bleiben sollte, für die Beurteilung derselben Gefahrenlagen das in Normen wie § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebots zusätzlich heranzuziehen. Soweit der auch für die Regelung des Bauplanungsrechts zuständige Bundesgesetzgeber in § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG eigene Genehmigungsvoraussetzungen aufgestellt und zudem über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG einen eigenen wasserrechtlichen Nachbarschutz reglementiert hat, wäre es im Blick auf die Aufgabenerledigung staatlicher Behörden wenig ökonomisch, wenn der Hochwasserschutz daneben auch noch im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 30 ff. geprüft werden müsste. Dies gilt insbesondere im Freistaat Bayern, wo das Baugenehmigungsverfahren und das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 78 WHG mangels gesetzlich angeordneter Konzentrationswirkung voneinander zu trennen sind (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 18.3.1993 - GrS 1/1992 - 1 B 90.1 B 90.3063 - NVwZ 1994, 304 = juris Rn. 20): Eine Sonderregelung, wonach die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG wegen der Baugenehmigung entfällt bzw. ersetzt oder eingeschlossen wird, existiert im bayerischen Landesrecht nicht, sodass die Voraussetzung des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG und der diesbezügliche Nachbarschutz über § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO gehören. Auch nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist die Baugenehmigung im Freistaat Bayern nicht mehr Schlusspunkt einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Überprüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften schlechthin. Bestehen - wie hinsichtlich § 78 Abs. 5 WHG - öffentlich-rechtliche Vorschriften mit speziellen Genehmigungsvorbehalten in der Zuständigkeit anderer Behörden, ist die Baugenehmigungsbehörde insoweit aber nicht zu verbindlichen Sachentscheidungen befugt (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 68 Rn. 217 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 17; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.6.2018 - 9 B 13.2616 - juris Rn. 40).

Es sprechen daher gute Argumente dafür, dass aufgrund Spezialität der Regelungen gem. § 78 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 WHG (in der am 5. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung) und eines hieraus folgenden Vorrangs des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück im Baugenehmigungsverfahren nicht (mehr) nach Maßgabe von Art. 59 Satz 1 Nr. 1 (Buchst a) oder Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO als Bestandteil des (nachbarschützenden) bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist. Da vorliegend zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richtet, muss hier auf die weitergehende Frage, ob bei Außenbereichsvorhaben aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Hochwasserschutzes als zu berücksichtigender Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB Besonderheiten hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und des diesbezüglichen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes gelten (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Stand: Juni 2018, § 78 WHG Rn. 75 m.w.N.), nicht eingegangen werden.

bb) Sollte dennoch eine eventuelle Verschärfung der Hochwasserlage auf Nachbargrundstücken unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten weiterhin als Maßstab des Rücksichtnahmegebots im Baugenehmigungsverfahren prüfungs- und nachbarrechtsrelevant sein, spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend Vieles dafür, dass die Darstellung der Geländehöhen im Lageplan „003“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017, der Gegenstand der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 geworden ist und dessen Richtigkeit im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, rein tatsächlich auch der streitgegenständlichen Umsetzung der Baugenehmigung zugrunde liegen soll. Ebenso spricht aufgrund der Interessenlage alles dafür, dass mit der Umsetzung der Baugenehmigung von der Beigeladenen auch ein Retentionsraum geschaffen wird, wie er in dem von der wasserrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2018 umfassten Lageplan „LP 2“ des Planverfassers „Vermessung S …“ vom 4. September 2017 dargestellt wird. Sollte dies so geschehen, geht der Senat davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund des entsprechenden (positiven) Prüfergebnisses im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren die Hochwasserrückhaltung sowohl auf dem Baugrundstück als auch auf den Nachbargrundstücken nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, dass der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird und dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WHG).

Denn laut der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des WWA R … vom 19. März 2018 stelle sich beim Bemessungshochwasser HQ100 auf dem Baugrundstück eine Wasserspiegelhöhe von 333,10 m ü.NN. ein. Das entspreche Wassertiefen auf dem Bestandsgelände zwischen einem halben Meter und einem Meter. Durch den größeren Neubau mit Tiefgarage und Auffüllungen auf dem o.g. Grundstück gehe Rückhalteraum verloren, der zeit- und umfangsgleich auszugleichen sei. Das Bestandsgelände einschließlich der bestehenden Gebäude sei vermessen worden und im Lageplan eingezeichnet sowie bei der Ermittlung des verloren gehenden Rückhalteraums berücksichtigt worden. Der Ausgleich erfolge durch den Abbruch der Bestandsgebäude, durch einen Abgrabungsbereich an der Westgrenze des Grundstücks und durch Außenflächen, die weiterhin überschwemmt würden. Der Abgrabungsbereich sei so gestaltet, dass nach einem Hochwasserereignis das Wasser wieder frei ins Gelände zurückfließen könne. Der Ausgleich für verloren gehenden Rückhalteraum sei anhand einer vorgelegten Retentionsraumberechnung nachgewiesen und im Lageplan „LP 2“ vom 4. September 2017 dargestellt. Das neue Gebäude reiche, ebenso wie die Bestandsgebäude vorher, an die nördliche Grenze heran. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse durch das neue Gebäude nachteilig veränderten. Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des Hochwasserschutzes R … Abschnitt H könne das Hochwasser weiterhin vom Südarm der Donau durch die Bebauung am U … … frei Richtung Nordarm der Donau ablaufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse nachteilig veränderten. Die Außenanlagen und der im Westen vorgesehene Rückhalteraum seien mit Gefälle zum Gewässer hin so zu modellieren, dass ein freier Rückfluss des Hochwassers in das Gewässer möglich sei. Das Vorhaben selbst sei an das Hochwasser angepasst zu errichten. Die an der Nordwestecke des Baugrundstücks verbleibende Öffnung in der Hochwasserschutzmauer als Anschluss für den Abgrabungsbereich müsse so lange bleiben, bis der Hochwasserschutz R … Abschnitt H, U … … fertiggestellt und in Betrieb genommen sei (vgl. auch die ergänzenden Ausführungen in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 4. Mai 2018).

Weil den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39; U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 56) und weil die Antragstellerin weder nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch im laufenden Eil- bzw. Beschwerdeverfahren diese Beurteilung durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert oder zumindest substantiiert in Fragen gestellt hat, ist nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auch nicht ersichtlich, dass bei Umsetzung dieses, von der wasserrechtlichen Genehmigung umfassten Plans hinsichtlich der Überschwemmungssituation auf den Nachbargrundstücken unzumutbare Verhältnisse entstehen könnten. Für den Fall, dass nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache trotz der o.g. Erwägungen weiterhin das Rücksichtnahmegebot als bauplanungsrechtlicher Maßstab für die Auswirkungen auf den Hochwasserschutz heranzuziehen sein sollte, könnte dann aber die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angemahnte Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Geländeverlaufs und hinsichtlich einer dann verbleibenden Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Hochwasserbetroffenheit auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen über einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung beseitigt werden, der verbindlich und (bei eventuell abweichenden Aussagen / Darstellungen in anderen Bauvorlagen) vorrangig die (noch vom Planverfasser zu unterschreibenden) Lagepläne „LP 2“ und „003“ hinsichtlich des Geländeverlaufs und des anzulegenden Retentionsraums sowie ggf. die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Retentionsraumberechnung nachträglich auch zum Inhalt der Baugenehmigung erklärt. Können aber im Laufe des noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahrens über einen ergänzenden Genehmigungsbescheid Unklarheiten und damit auch eine ggf. gegenwärtige Nachbarrechtswidrigkeit mit wenig Aufwand beseitigt werden, wäre im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung derzeit als inopportun zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; B.v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45; B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 80; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 21; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 48).

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene - anders als im Parallelverfahren 15 CS 18.2460 - auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:

1.
bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;
2.
außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. …, Gemarkung G …) gegen einen Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014, mit der der Beigeladenen unter Abweichungen von den Abstandsflächen, einer Befreiung von der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl sowie unter Zulassung einer Nebenanlage (Garage) außerhalb der Baugrenzen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und energetische Sanierung Wohnhaus“ auf FlNr. … (Baugrundstück) genehmigt wurde.

Das Wohnhaus der Kläger grenzt ohne Abstand an das Gebäude auf dem Baugrundstück. Ursprünglich wurden beide Gebäude im 19. Jahrhundert als Zweifamilienhaus errichtet, erst Mitte des 20. Jahrhunderts erfolgte im Zuge einer Grundstücksteilung die Aufspaltung in zwei rechtlich getrennte Doppelhaushälften. U.a. befürchten die Kläger im Falle der Umsetzung der Baugenehmigung aufgrund statischer Aspekte sowie aufgrund verbundener Leitungen und einer Gastherme im Bereich der gemeinsamen trennenden Wand Schäden an der Bausubstanz ihres Gebäudeteils. Ihre Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. Mai 2016 ab; der Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2014 verletze sie nicht in subjektiven Rechten.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist hinsichtlich des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Es bedarf hinsichtlich der Darlegung am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeiten bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.).

1. Hinreichend dargelegte Schwierigkeiten solcher Art weist der Rechtsstreit nicht auf, soweit es um die Beurteilung der vom Verwaltungsgericht verneinten nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan Nr. … „W … Straße, …“ festgesetzten Grundflächenzahl geht, von der in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid befreit wurde. Die entscheidenden Fragen zur Reichweite des Nachbarschutzes aus solchen Festsetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Es sind zudem weder tatsächliche Umstände noch Rechtsfragen vorgetragen worden, die speziell im vorliegenden Fall die Rechtsanwendung außergewöhnlich schwierig machen könnten.

Eine auf das Plangebiet bezogene nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die von den Klägern thematisierte Festsetzung über die Grundflächenzahl betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Fest-setzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Eine entscheidungserhebliche, konkrete ungewöhnliche Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art des vorliegenden Falls und insbesondere die Möglichkeit einer insofern rechtlichen Falschbeurteilung durch das Verwaltungsgericht wurde mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Soweit die Kläger vorbringen, dass der den Bestand überplanende Bebauungsplan den Zweck habe, die künftige städtebauliche Entwicklung und Gestaltung zu ordnen, und sich ein Bauvorhaben hieran messen lassen müsse, spricht dies eher für eine rein städtebauliche Zielsetzung im ausschließlich öffentlichen Interesse. Sofern die Kläger darauf abstellen, dass das mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Vorhaben zu einer Verdichtung führe, die einer Umstrukturierung des gesamten Wohngebietes gleichkomme, vermag dies allein nach den oben dargestellten Grundsätzen keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen. Denn die Kläger argumentieren - unabhängig davon, dass es sich bei einer solchen Verdichtung um eine typische Folge einer Befreiung von einer festgesetzten Grundflächenzahl handelt - insofern ausschließlich anhand faktischer Auswirkungen, ohne den (auszulegenden) Inhalt und die Reichweite der Festsetzung selbst in den Blick zu nehmen. Inwiefern es - ggf. unter Heranziehung der Planungsakten, der Abwägungsgrundlagen o.ä. - tatsächlich oder rechtlich schwierig sein könnte, die Festsetzung hinsichtlich der Frage einer (ausnahmsweisen) drittschützenden oder einer (im Regelfall anzunehmenden) nicht-drittschützenden Funktion auszulegen, wird von den Klägern in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert erörtert. Die von ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.7.1999 - 4 TG 1322/99) kommt im Übrigen gerade nicht zu der Annahme eines nachbarschützenden Charakters der dortigen planerischen Festsetzungen, sondern findet die Lösung über das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. juris Rn. 10 ff.). Die Kläger tragen aber weder vor noch begründen sie substanziiert, warum die Beurteilung der Sach- und Rechtslage speziell in Bezug auf eine verdichtete Bebauung am Maßstab des über § 31 Abs. 2 BauGB anzuwendenden Rücksichtnahmegebots besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereiten könnte.

2. Auch soweit die Kläger die Frage der nachbarschützenden Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze thematisieren und die diesbezüglich ablehnende Haltung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gerade im vorliegenden Fall konkret bestehen könnten, nicht aufgezeigt worden.

Hinsichtlich des „Ob“ des Nachbarschutzes aus Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche - wie hier hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 BauNVO), von der im Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Garage eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen wurde - gilt dasselbe wie bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s.o.). Drittschutz kommt auch diesbezüglich nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin eine drittresp. nachbarschützende Funktion haben soll und wenn sich ein entsprechender Wille nach Maßgabe einer vorzunehmenden Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 13). Ein auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichteter, nachbarschützender Zweck kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber auf faktisch einzuhaltende Grenzabstände abzielt und dabei denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25; B.v. 22.2.2017 a.a.O.). Die Kläger werden insofern schon nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht. Weder findet in der Zulassungsbegründung eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in rechtlicher Hinsicht statt noch wird in tatsächlicher Hinsicht erläutert, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich ist bzw. schwierig zu ermitteln ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68, 71).

3. Hinsichtlich des Vortrags, die bauordnungsrechtliche Abweichung von den Abstandsflächen verletze die Kläger in eigenen Rechten, weil ihre Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung beeinträchtigt würden, bleibt es in der Zulassungsbegründung bei einer bloßen Behauptung. Worin gerade fallbezogen die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Rechtsanwendung der (hier gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahrens gehörenden) Regelungen gem. Art. 6, Art. 63 Abs. 1 BayBO liegen könnten, wird jedenfalls hinsichtlich der genannten (grundsätzlich nachbarschützenden) Belange „Belichtung, Belüftung und Besonnung“ nicht konkret ausgeführt. Auch insofern genügen die Kläger den formalen Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nicht.

4. Dasselbe gilt, soweit die Kläger die rechtliche Subsumtion des Verwaltungsgerichtsgerichts zu Art. 68 Abs. 4 BayBO in Bezug auf beeinträchtigte (privatrechtlich geregelte) Leitungsrechte auf dem Baugrundstück anzweifeln. In der Zulassungsbegründung findet sich hierzu nur der Satz: „Auch hinsichtlich der privatrechtlich geregelten Leitungsrechte dürfen die Kläger nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil die angegriffene Baugenehmigung die Durchbrechung der beurkundeten Leitungsrechte unbeschadet der Regelung des Artikel 68 Absatz 4 BayBO legalisiert.“ Unabhängig von der fraglichen Richtigkeit dieser Aussage (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 19 m.w.N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 50; Molodovsky in Molodovski/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 68 Rn. 63) unterlassen die Kläger in der Zulassungsbegründung auch diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Fragen, worin der konkrete Fehler in der Argumentationslinie des Verwaltungsgericht liegen soll und worin genau die rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeit der diesbezüglichen Rechtsanwendung zu sehen ist.

5. Keine entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind ferner ersichtlich, soweit die Kläger eine Gefährdung des Bestands ihres Gebäudeeigentums geltend machen.

Die Kläger tragen insofern vor, dass statische Bedenken hinsichtlich der Bauausführung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führten, weil die Bauaufsichtsbehörde sehenden Auges eine statisch unmögliche Ausführung eines Bauvorhabens gestatte. Sie dürften nicht darauf verwiesen werden, eine Rissbildung in ihrem Bestandsgebäude abzuwarten, bevor die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Überwachung durch eine Baueinstellung tätig werde. Jedenfalls sei das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich dieser statischen Bedenken verletzt, zumal auch der Statiker der Bauaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Einsturzgefahr am Gebäudeteil der Kläger konstatiert habe, der nur durch aufwändige technische Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu begegnen sei. Eine „Havariegefahr“ gehe ferner von den beide Grundstücke durchlaufenden Abwasser- und Gasversorgungsleitungen sowie von der Gastherme aus.

a) Soweit die Kläger eine Gefährdung ihres Anwesens unter statischen Gesichtspunkten sowie unter den Gesichtspunkten einer Explosionsgefahr aufgrund von Bauarbeiten (also während der Phase von Abriss- und Wiedererrichtung) geltend machen, ist dies - auch wenn sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen unter Verwertung der Ausführungen des Baustatikers in der mündlichen Verhandlung mit der Substanzgefährdung in der Sache beschäftigt hat - schon mangels Entscheidungserheblichkeit offensichtlich irrelevant: Unabhängig von der Einschlägigkeit des umfassenden oder vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59, Art. 60 BayBO) und unabhängig von den Unterschieden in der Prüfdichte in diesen Verfahren ist Gegenstand der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren laut Art. 55 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ausschließlich die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ des „Bauvorhabens“, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 9; B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 14; B.v. 21.4.2016 - 15 ZB 14.2572 - juris Rn. 23; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 20; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2016, Art. 9 Rn. 9; zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland: OVG Saarl., B.v. 5.12.2016 - 2 B 298/16 - juris Rn. 10). Wie die Ausführung des Vorhabens technisch im Einzelnen vor sich gehen soll und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist nicht Prüfgegenstand der Baugenehmigung (speziell zur Standsicherheit vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 10 Rn. 20).

Da mithin Standsicherheitsfragen hinsichtlich des Nachbargebäudes im Zusammenhang mit dem Errichtungsvorgang des Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, trifft die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung diesbezüglich keine Aussage und kann folglich keine subjektiven Nachbarrechte der Kläger verletzen.

b) Soweit die Zulassungsbegründung dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger die Standsicherheit ihres eigenen Gebäudes auch durch das genehmigte Bauvorhaben als solches - also durch den nach Vollendung der Bauarbeiten und nach Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehenden Zustand - gefährdet sehen, ist weder eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots denkbar noch kann eine Nachbarrechtsverletzung wegen eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vorliegen. Auch insofern bestehen weder tatsächlich noch rechtliche Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die von den Klägern befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihres Gebäudes ist schon kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris Rn. 2; B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 5). Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 6). Ein städtebaulicher resp. bauplanungsrechtlicher Bezug, der insofern über das hier gem. § 30 BauGB, § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geltende Gebot der Rücksichtnahmegebot zum Tragen kommen könnte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern substanziiert geltend gemacht worden.

Werden Explosionsgefahren und hieraus resultierende Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück, die von einer genehmigten errichteten oder geänderten Anlage ausgehen, als Bestandteil des Rücksichtnahmegebots angesehen (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.8.2011 - 2 M 84/11 - NVwZ 2012, 119 = juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 29.4.2016 - 9 K 4716/14 - juris Rn. 69), ergeben sich hieraus für den vorliegenden Fall ebenfalls keine (entscheidungserheblichen) besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr., 2 VwGO. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt, der von den Klägern im Zulassungsverfahren insofern nicht in Zweifel gezogen wurde, befinden sich die Gasleitungen, die der Versorgung des Anwesens der Kläger dienen, ausschließlich in deren Gebäude. Hinsichtlich der Gastherme der Kläger, die laut ihren Ausführungen nach Maßgabe zivilrechtlicher Regelungen in das Gebäudeteil auf dem Baugrundstück hineinrage, sehen sie ein Problem darin, dass diese im Zuge des Abrisses „in der Luft hänge“ (vgl. im Detail Seite 4 der Klageschrift vom 12.3.2015). Insofern kann es sich vornherein nur um eine Gefährdung handeln, die nicht von dem genehmigten Vorhaben selbst, sondern allenfalls von den hierauf bezogenen Bauarbeiten ausgeht. Aufgrund der Erwägungen zu a) kann es daher hierbei nicht um eine für den vorliegenden Nachbarrechtsstreit entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage gehen. Auch soweit die Kläger Gefahren für ihr Gebäude in Bezug auf die Beschädigung von Abwasserleitungen gelten machen, ist nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt worden, inwiefern diese Gefahren nicht nur während der (für den Nachbarschutz irrelevanten) Bauphase, sondern auch nach Umsetzung des Bauvorhabens bestehen könnten.

c) Soweit der Zustand nach vollständiger Umsetzung des genehmigten Vorhabens aufgrund einer von den Klägern behaupteten Gefährdung ihres Gebäudes materiell gegen Art. 10 Satz 3 BayBO oder (als Auffangvorschrift) gegen Art. 3 Abs. 1 BayBO verstoßen sollte, ist der diesbezügliche Vortrag der Kläger ebenfalls nicht geeignet, die Berufung aufgrund § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus Art. 59 Satz 1 BayBO, dessen Einschlägigkeit von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - eindeutig, dass im sog. vereinfachten Verfahren die Anforderungen des Bauordnungsrechts außerhalb beantragter Abweichungen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) nicht vom Prüfumfang umfasst sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 - juris Rn. 3). Die streitgegenständliche Baugenehmigung trifft daher keine Feststellung, dass die bauliche Anlage die in Art. 3, Art. 10 BayBO enthaltenen Anforderungen erfüllt; eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Baugenehmigung scheidet daher unabhängig davon aus, ob die von ihnen geäußerten Bedenken gegen die Standsicherheit zutreffen oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2012 - 1 ZB 10.1883 - juris Rn. 2).

Betroffene Nachbarn sind im Falle eines tatsächlichen, materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen entsprechende sicherheitsbezogene Anforderungen der BayBO nicht rechtsschutzlos, weil sie - ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) - auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf eine Eigentumsverletzung, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BauGB oder unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Anregung der Kläger, den Streitwert zu verdoppeln, folgt der Senat nicht. Die streitgegenständliche Baugenehmigung betrifft lediglich eine bauliche Änderung eines Wohnhauses in herkömmlicher Größe. Eine Streitwertfestsetzung im unteren Bereich des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs erscheint daher gerechtfertigt.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.