Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 CS 16.2179

bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Begründung des Antragstellers‚ der sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Tiefgarage wendet‚ sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen‚ dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt‚ die seinem Schutz dienen. Das gilt auch für den Fall‚ dass der ein Sondergebiet festsetzende vorhabenbezogene Bebauungsplan, der der Baugenehmigung zugrunde liegt‚ unwirksam sein sollte und der frühere Bebauungsplan B ... I „H.-straße“ wieder Gültigkeit erlangen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat‚ kann der Antragsteller sich auch in diesem Fall nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen‚ weil sein Grundstück nicht zu dem Mischgebiet gehört‚ das der frühere Bebauungsplan für die Grundstücke festgesetzt hatte‚ auf denen der Lebensmittelmarkt errichtet wird.

Auch für einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liefert die Beschwerde‚ die das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets einfordert‚ keine Anhaltspunkte.

Der vom Betrieb des Lebensmittelmarkts auf das Grundstück des Antragstellers einwirkende Lärm liegt nach der durch den Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellten lärmtechnischen Stellungnahme vom 17. August 2015 bei einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts und unterschreitet damit deutlich den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und 40 dB(A). Zwischenzeitlich ist durch den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 22. November 2016 auch entsprechend der lärmtechnischen Stellungnahme angeordnet‚ dass der Schallleistungspegel der Außenaggregate des Backshops 70 dB(A) nicht überschreiten darf.

Soweit der Antragsteller darauf verweist‚ dass die Errichtung des Lebensmittelmarkts in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr für sein Grundstück führe‚ das 0‚80 m tiefer als das Baugrundstück liege‚ vermag er auch damit keine Verletzung des Rücksichtnamegebots zu begründen. Zwar scheidet das Baugrundstück nach seiner Bebauung als Rückhaltefläche aus. Jedoch liegt die rund 250 m³ fassende Ausgleichsmulde‚ die die Beigeladene nach dem wasserrechtlichen Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 216 noch vor der Errichtung der Decke des Untergeschosses des Lebensmittelmarkts fertig zu stellen hat‚ im Oberlauf des Überschwemmungsgebiets. Das hat zur Folge‚ dass die Wassermenge‚ die durch den Bau des Lebensmittelmarkts nicht mehr zurückgehalten werden kann‚ in die Ausgleichsfläche geleitet werden kann. Der Wasserstand auf den Nachbargrundstücken des Lebensmittelmarkts bleibt daher selbst bei einem hundertjährlichen Hochwasser unverändert. Im Baugenehmigungsverfahren ist auch geklärt worden‚ dass das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser genehmigungsfrei über die Rigolen- und Rohrsysteme versickert werden kann.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen abgelehnt‚ weil die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften regelmäßig dazu führt‚ dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999‚ 879). Da die 5 m hohe Einhausung der Anlieferzone von der südlichen‚ ca. 30 m langen Grundstücksgrenze des Antragstellers im westlichen Teilbereich mehr als 8 m entfernt liegt und lediglich im östlichen Drittel des Grenzverlaufs bis auf 5 m heranrückt‚ kann ernsthaft nicht die Rede davon sein‚ dass die Einhausung als übergroßer Baukörper das Grundstück des Antragstellers derart bedrängt‚ dass es nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987‚ 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 47 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.