Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 9 SN 18.4926
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gründe
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I.
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-
Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in H. Er ist Eigentümer und Bewohner eines in der Gemeinde H. im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage gelegenen Grundstücks. Das Wohngebäude des Klägers liegt ca. 1 200 m in ost-südöstlicher Richtung vom geplanten Anlagenstandort entfernt.
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Im näheren Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich diverse Gewerbe- und Industrieunternehmen, insbesondere wird unterirdisch Kalirohstoff abgebaut und in oberirdischen Anlagen verarbeitet. In der weiteren Umgebung des Anlagenstandorts sind zudem mehrere große Abraumhalden für die bei der Kaliproduktion anfallenden Reststoffe vorhanden. Überdies befindet sich im weiteren Umkreis die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle H.
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Bei der geplanten Anlage handelt es sich um eine sog. Ersatzbrennstoff-Anlage (EBS-Anlage). Der zur Verbrennung vorgesehene Abfall soll in externen Vorbehandlungsanlagen produziert und per LKW zum Anlagenstandort transportiert werden. Der Anlagenstandort befindet sich auf dem Betriebsgelände der K. GmbH im Bereich einer aufgelassenen Betriebsdeponie. Zweck der Anlage ist die Erzeugung von 160 t Frischdampf/Stunde für die Anlagen der K. GmbH vor Ort.
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Mit Bescheid vom 26. März 2007 genehmigte das Regierungspräsidium K. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Genehmigt ist eine zweilinige Rostfeuerung mit einer Gesamtabfallverbrennungskapazität von 273 000 t pro Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von 128,04 MW zuzüglich der Stützfeuerung (Erdgas). Die angelieferten Abfälle werden in einem Bunker gesammelt und über Fördereinrichtungen und Vorlagebehälter den Öfen zugeführt. Der minimale Massenstrom an Abfällen ist in der Genehmigung auf 20 t pro Stunde und der maximale Massenstrom auf 44 t pro Stunde festgesetzt. Die entstehenden Rauchgase sind in Rauchgasreinigungsanlagen zu reinigen und je Verbrennungslinie über eine eigene Kaminanlage mit einer Mündungshöhe von 70 m über Boden und einem Durchmesser von 2,05 m abzuleiten. In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung ist u.a. festgesetzt, welche Abfälle in der Anlage verbrannt werden dürfen und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung verletze keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Die Genehmigung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen vorgesehenen Grenzwerte würden durchweg eingehalten. Dies ergebe sich aus der Immissionsprognose der Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH (GfBU) vom 29. Mai 2006, die nicht erkennbar fehlerhaft sei. Entgegen der Auffassung des Klägers begegneten weder die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH noch die mit diesen Modellen errechneten Ergebnisse durchgreifenden Bedenken. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet seien bei den Berechnungen ausreichend berücksichtigt worden. Die Immissionsprognose sei auch nicht durch die vom Kläger vorgelegte Berechnung des Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ oder auf andere Weise erschüttert worden. Darauf, ob ein anderes Windfeldmodell generell oder im Einzelfall besser geeignet sei, um meteorologische oder geografische Besonderheiten zu berücksichtigen, komme es nicht an. Ungeachtet der Frage, ob WinKFZ grundsätzlich als Windfeldmodell nach der TA Luft und den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3945 anzuerkennen sei, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieses Modell derart überlegen sei, dass es alle anderen Berechnungsmethoden verdränge und das (konkurrierende) Berechnungsmodell AUSTAL2000 als fehlerhaft qualifiziert werden müsse. Überdies sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger selbst dann, wenn man auf die Berechnungen des Sachverständigen S. abstelle, durch die Immissionen der streitbefangenen Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks würden selbst nach den Berechnungen des Sachverständigen S. die festgesetzten Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten.
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Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zu 2.
-
II.
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-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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1. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist - jeweils selbständig tragend - darauf gestützt, dass eine Verletzung des Klägers zu 2 in drittschützenden Rechten, namentlich dem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht vorliegt, weil zum einen nach der nicht zu beanstandenden Immissionsprognose des Vorhabenträgers von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen und zum anderen auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten S. jedenfalls im unmittelbaren Bereich des klägerischen Grundstücks die Immissionswerte der TA Luft durch die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen nicht überschritten würden. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn für jeden der Urteilsgründe ein Zulassungsgrund zulässig vorgetragen ist und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es. Die Beschwerde verhält sich nur zu der nach ihrer Auffassung unzutreffenden Bewertung der Immissionsprognose des Vorhabenträgers als nicht erkennbar fehlerhaft.
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2. Abgesehen davon wären auch weder die Verfahrensrügen noch die Divergenzrüge erfolgreich.
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a. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist der Meinung, der Verwaltungsgerichtshof sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen
-
- zur Eignung der Prognosemethodik für das Windfeld (Ziffer 3 der Beschwerdeschrift, S. 6 ff.),
-
- zur Modifizierung der meteorologischen Ausgangsdaten (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, S. 13 ff.),
-
- zur Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes (DWD; Ziffer 5 der Beschwerdeschrift, S. 21 f.)
-
- zur Ermittlung der Orte der maximalen Belastung (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift, S. 22 f.)
-
- zur Überlegenheit des Modells WinKFZ und der Untauglichkeit der Modelle AUSTAL2000/FITNAH (Ziffer 7 der Beschwerdeschrift, S. 23 ff.),
-
- zur Größe des Rechengebiets (Ziffer 8 der Beschwerdeschrift, S. 52 ff.) und
-
- zur Rastergröße (Ziffer 9 der Beschwerdeschrift, S. 56 ff.)
-
zu Unrecht nicht gefolgt.
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-
Es kann dahinstehen, ob die gerügten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt sind, obwohl die Beschwerde weder den Inhalt der abgelehnten Beweisanträge mitteilt noch die in der mündlichen Verhandlung gestellten 18 Beweisanträge den einzelnen Aufklärungsrügen konkret zuordnet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Beschwerdevortrag zu sichten und zu ordnen, um das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 27. Mai 2008 - BVerwG 4 B 42.07 - juris Rn. 2 und 10).
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Ungeachtet dessen sind die erhobenen Aufklärungsrügen jedenfalls in der Sache nicht begründet. Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1
m.w.N). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, S. 86<97>). Dass die Ablehnung der Beweisanträge gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
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Sofern - was allerdings weder in den Beweisanträgen noch in der Beschwerdeschrift explizit zum Ausdruck kommt - der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Beurteilung der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, zusätzlich zur Immissionsprognose und dem Gutachten S. noch ein weiteres Gutachten einholen müssen, hätte er darlegen müssen, warum auch das von ihm vorgelegte Gutachten S. nicht geeignet ist, diese Frage abschließend zu klären (vgl. Beschluss 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6, Rn. 5).
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Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der o.g. Grundsätze noch Sachverständigengutachten zu den in der Beschwerdeschrift unter Ziffer 3 bis 9 angesprochenen Themen hätte einholen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie der Kläger selbst einräumt (S. 13 der Beschwerdebegründung) - mit der Kritik des Klägers an der Verwendung der Rechenmodelle AUSTAL2000 und FITNAH ausführlich auseinandergesetzt und die Einwände des Klägers als widersprüchlich, pauschal und unsubstantiiert zurückgewiesen (UA S. 39 bis 44). Dasselbe gilt für die Kritik des Klägers an der Veränderung der meteorologischen Ausgangsdaten aufgrund einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Bewertung der Empfehlung des Deutschen Wetterdienstes und der daraus folgenden Verschiebung der Orte der maximalen Belastung (UA S. 44 bis 47). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter auch die Ausführungen des Klägers zur (vermeintlichen) Überlegenheit des Rechenmodells WinKFZ zur Kenntnis genommen und ausführlich - kritisch - gewürdigt (UA S. 46 unten/47, S. 48 ff.; S. 62 bis 65). Er hat sich schließlich auch mit der Kritik des Klägers an der Größe des Rechengebiets (UA S. 51 unten bis 53 oben) und - im Zusammenhang mit der Auswertung des Gutachtens S. - mit der zulässigen Maschenweite befasst (UA S. 62/63). Angesichts dessen liegt auch der Vorwurf des Klägers zu 2 neben der Sache, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Kritik an der Veränderung der meteorologischen Datenbasis (S. 19 der Beschwerdebegründung) sowie der Erforderlichkeit, das Beurteilungsgebiet zu vergrößern (S. 53 der Beschwerdebegründung), auseinander gesetzt, und weder angesprochen noch berücksichtigt, dass die Immissionsbelastung von AUSTAL 2000 offensichtlich unterschätzt werde (S. 27 der Beschwerdebegründung).
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Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger weder durch Vorlage der Berechnungen der Sachverständigen S. mit dem Programm WinKFZ noch auf andere Weise gelungen sei, die fachaufsichtlich geprüften Ergebnisse der Immissionsprognose zu erschüttern (UA S. 48). Der Inhalt der Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen darin, die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Gutachten und sonstigen Erkenntnismittel als fehlerhaft anzugreifen. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 6). Ein solcher Mangel wird von der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Daraus folgt zugleich, dass auch die von der Beschwerde sinngemäß gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der Überzeugungsbildung nicht vorliegen.
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b. Auch die Divergenzrüge genügt schon den Darlegungsanforderungen nicht.
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Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
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Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1999 - BVerwG 4 B 55.99 - (juris Rn. 9). Danach hat sich die Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen an den Umständen des Einzelfalls auszurichten, wenn die Nr. 2.3 und 2.5 der TA Luft weder unmittelbar noch sinngemäß einschlägig sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, mit welchem abstrakten, dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof sich dazu in Widerspruch gesetzt hat. Die von der Beschwerde benannte Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs, der ergänzende Einsatz des Modells FITNAH durch die GfBU zur Bewältigung der durch die spezifischen geografischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet gestellten besonderen Anforderungen bei der Feststellung der Schadstoffausbreitung sei keinen grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt, stellt ersichtlich keinen abstrakten Rechtssatz, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Wertung dar.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2018 wird angeordnet.
II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt.
III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. zu je 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. jeweils selbst.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. März 2018 anzuordnen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 ausdrücklich den Erlass eines Schiebebeschlusses.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „…“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, Fl. Nr. 984, Gem. …
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Fl. Nr. 984/1, Gem. … das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der …-Straße westlich vom Grundstück der Klägerin.
Unter dem
Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 11. März 2014
Mit Bescheid
Der Klägerbevollmächtigte hat am
den Bescheid aufzuheben.
Die Baugenehmigung sei rechtswidrig; dies ergebe sich nicht zuletzt aus zwei vonseiten der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... Ingenieure AG vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen der Klägerin beeinträchtigt seien. Die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete könnten im Regelbetrieb eingehalten werden. Das vorgelegte Schallgutachten sei nach fachlicher Beurteilung des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt in ordnungsgemäßer Weise und sachgerecht erstellt. Das gelte insbesondere auch für den Ansatz der seltenen Ereignisse. Die geplanten Veranstaltungen hielten sich unabhängig davon im hoteltypischen Rahmen. Die Frage des Drittschutzes außer Acht lassend hielten auch die Gebäudegrundfläche und das äußere Erscheinungsbild sämtliche Vorgaben ein.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei im Rahmen der Immissionsbeurteilung ein Zwischenwert zu bilden nach Nr. 6.7 TA Lärm, weswegen die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete anzusetzen seien. Die Richtwerte für Mischgebiete, die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans greifen würden, seien erst recht eingehalten.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M. (im Folgenden: Landratsamt)
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Soweit der streitgegenständliche Bescheid Befreiungen, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, in Bezug auf Dachform und Dachneigung des Komplexes enthält, werden dadurch keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Derlei Festsetzungen vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz; eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 1 ZB 11.2893 - juris; VG München, B. v. 17.5.2016 - M 1 SN 16.1023 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen im vorliegenden Fall nach dem Willen des Plangebers Drittschutz entfalten sollen, sind auch angesichts der Größe des Grundstückes und des Abstandes zur Nachbarbebauung nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Klägerin steht im Hinblick auf das Vorhaben weder ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite (1.) noch kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).
1.Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.
Das Vorhaben ist der Art nach zulässig, wie sich aus § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2., Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005, ergibt. Danach sind u. a. Hotelbetriebe zulässig. Zwischen der Klägerin, deren Grundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet - und damit in einem anderen Baugebiet als das Grundstück des Beigeladenen zu 1. - liegt, und dem Beigeladenen zu 1. besteht unabhängig davon auch keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses, das die Klägerin dazu berechtigen würde, eine der Art nach unzulässige Bebauung unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu rügen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete grenzen nicht einmal direkt aneinander. Der (Nachbar-) Schutz der Klägerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris). Zum selben Ergebnis gelangt man für eine unterstellte Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung vom 7. April 2005. Zu alledem wird auf die Entscheidung der Kammer
2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).
Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).
Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).
a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.
Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).
Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzimmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück der Klägerin geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris;
Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück der Klägerin als maßgeblichem Immissionsort (IO 3) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 7 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Das Gutachten der … Ingenieure AG vom 19. Juni 2016 errechnet unter Zugrundelegung der Wirkzeiten der Ingenieurbüro G. GbR Beurteilungspegel von 47,7 dB(A) tags und 32,1 dB(A) nachts. Damit sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte jeweils um mehr als 6 dB(A) unterschritten, womit die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 26 „…“ in der Fassung vom 7. April 2005 kommt es nicht an, da das Irrelevanzkriterium auf faktische Baugebiete ebenso anzuwenden ist.
b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.
Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.
Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:
Die angenommene Nutzungszeit für die Ostterrasse - intensive Nutzung über 3,5 h, davon 1,5 h in den Ruhezeiten - ist realistisch. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei für die Ostterrasse bei dieser Nutzungszeit von einer Vollbesetzung ausgegangen worden. Bei der Annahme einer nur halb besetzten Terrasse würde sich die den Berechnungen zugrunde gelegte Nutzungszeit verdoppeln. Nicht nur angesichts des Umstands, dass die Ostterrasse in der Betriebsbeschreibung nur als Frühstücksterrasse geführt wird, erscheint dem Gericht die angenommene Nutzungsdauer als völlig ausreichend. Dies umso mehr, als nach den Plänen (Eingabeplan Grundriss 1. UG und Eingabeplan Grundriss EG) der Speisesaal und der Barbereich im Mittelteil des Komplexes angesiedelt sind und sich jeweils auf dessen Südseite hin öffnen. Dort sollen auch größere Außenbewirtungs- bzw. Terrassenflächen mit frontalem - und nicht nur seitlichem - Blick auf den Tegernsee betrieben werden. Eingedenk dessen ist die von der … Ingenieure AG angesetzte unbeschränkte Nutzungszeit - von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr - unter Vollbesetzung, die laut Gutachten vom 19. Juni 2016 zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 50 dB(A) um 2 dB(A) führen würde, nicht haltbar. Auch der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR trat diesem Ansatz in der mündlichen Verhandlung schlüssig entgegen. Es sei nicht realistisch, von einer voll besetzten (Frühstücks-) Terrasse während der ganzen Tagzeit auszugehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem die Betriebsbeschreibung dahingehend, dass auf der Ostterrasse keine Musik gespielt wird. Um 21:30 Uhr soll der dortige Betrieb gesichert eingestellt werden. Diese aus Sicht des Gerichts überobligatorische Einschränkung mindert die Immissionsbelastung für die angrenzenden Wohngrundstücke noch weiter.
Auch der Nutzungszeitenansatz der Ingenieurbüro G. GbR für die Liegewiese - 5 h - ist nachvollziehbar. Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Gelände im östlichen, an die nächsten Wohnhäuser - u. a. der Klägerin - angrenzenden Teil sehr abschüssig. Nur an vereinzelten Stellen wurden Bänke aufgestellt bzw. wenige Quadratmeter große ebenerdige Flächen geschaffen, auf denen einzelne Liegen sicher aufgestellt werden können. Der Garten ist hier von einem kleinen serpentinenförmigen Weg durchschnitten und von Bäumen bestanden und wird gegenwärtig als Ruhezone genutzt. Dieses Konzept soll nach der vorliegenden Planung und nach Aussage des Bauherrn so auch weiterverfolgt werden. Ein Freibad ist nicht geplant. Der Platz für die Liegestühle ist demnach im südlichen Bereich des Hotels ab der südöstlichen Ecke des Gebäudekomplexes angedacht. Größere ebenerdige Teilstücke finden sich in dem Bereich nur im Süden des Gebäudes, zwischen seinem Mittelteil (Hauptgebäude) und der Hangkante, und damit abgesetzt vom Grundstück der Klägerin und den anderen Wohngrundstücken. Der gewählte zeitliche Nutzungsrahmen von 5 h und der um 3 dB(A) reduzierte Emissionsansatz gegenüber Biergartengeräuschen - angesetzt: „leiser Biergarten“ - ist nach alledem nicht zu beanstanden. Wie der Gutachter der Ingenieurbüro G. GbR in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei in diesem Zusammenhang ebenfalls von einer Vollbelegung - mit ca. 90 Personen bei einer Größe von 500 m² - ausgegangen worden. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ansatz mehr als ausreichend. Der von der … Ingenieure AG in ihrem Gutachten gewählte zeitlich unbeschränkte Nutzungsansatz und der um 4 dB(A) höher veranschlagte Emissionspegel - angesetzt: „Liegewiese“ - erschließt sich dagegen nicht. Der anwesende Gutachter der … Ingenieure AG erklärte im Termin dazu, nach den Ergebnissen des Augenscheins sei der in seinem Gutachten verfolgte Ansatz für eine Liegewiesennutzung - u. a. aufgrund des fehlenden Freibads - zu Recht nicht in vollem Umfang gewählt worden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagtenvertreter die getroffenen Auflagen überdies dahingehend, dass der Liegebereich einen Abstand von 20 m zur östlichen Grenze (zum Wegegrundstück, Fl. Nr. …/3) einhalten müsse, was die Lärmbelastung u. a. für die Klägerin zusätzlich abmildern wird.
Auch der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie (siehe dazu unten) und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.
Unabhängig von alledem ergibt sich auch bei einem Ansatz von 0,06 Parkfahrbewegungen in der ungünstigsten Nachstunde nach der Berechnung der … Ingenieure AG - der Gutachterin der Klägerin - vom 24. Juli 2016 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete. Nach dieser Stellungnahme (S. 3) würden erst 20 Kfz-Bewegungen zu einer Überschreitung führen. Der Ansatz des Maximalwerts von 0,06 Kfz-Bewegungen führt für die hiesige Bettenanzahl - unter Einbezug der im Berghaus entstehenden 27 Betten (s. u.) - dagegen nur zu 8,28 Bewegungen (138 Betten x 0,06).
Die klägerische Kritik am Ansatz der Fahrzeugbewegungen im Hinblick auf eine Nutzung der Orangerie ist überholt. Die Nutzung der Orangerie u. a. als Veranstaltungsraum war und ist nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor des Bescheids „Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes“. Die nordwestlich dieses Gebäuderiegels gelegene Orangerie als selbstständiges - und nicht etwa angeschlossenes - Gebäude ist damit nicht angesprochen. Der diesbezügliche Bauantrag - Nutzungsänderung des Gewächshauses, Az. 1-2013-184-B - wurde, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, zurückgenommen (Bl. 62 des Behördenakts zum Bescheid 1-2011-142-B). Die Rücknahme wurde zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nochmals erklärt.
Die Nutzungsänderung der Orangerie wurde auch nicht ohne entsprechenden Bauantrag im streitgegenständlichen Bescheid „mitgenehmigt“. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 2.6 zwar den Passus „für die bestehende Orangerie im nordwestlichen Grundstücksbereich sind folgende Nutzungen […] angestrebt“. Eine entsprechende Genehmigung wurde aber nicht erteilt oder beantragt, da die Betriebsbeschreibung als Plan zwar dem Immissionsgutachten zugrunde lag, für die Orangerie aber nicht aufrechterhalten wurde. Somit sind - unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt - auch die Ansätze des Gutachtens der Ingenieurbüro G. GbR für die Nutzung der Orangerie, u. a. im Hinblick auf die entsprechenden Fahrzeugbewegungen, hinwegzudenken, was zu einer noch größeren Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete führen dürfte.
Bezüglich der vonseiten der … Ingenieure AG im Gutachten vom 24. Juli 2016 noch monierten Verteilung der Fahrzeugbewegungen über die Stellplätze PP 1 und PP 2 erklärten die Sachverständigen nach Einnahme des Augenscheins in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass der Problematik des „Verschmierens des Parksuchverkehrs“ bei kleineren und aufgeteilten Flächen, wie vorliegend gegeben, geringere Bedeutung als bei großen Parkflächen zukomme.
Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.
c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris;
3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).
Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).
Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.
Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt entgegen der Ansicht der Klägerinnen den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.
Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 3 um 17 dB(A) tags bzw. 2 dB(A) nachts unterschritten werden.
In der von der Klägerseite angeführten Entscheidung (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris) wurden dagegen sowohl der nächtliche Immissionsrichtwert im Regelbetrieb als auch der Spitzenpegel bei den sog. seltenen Ereignissen durchgehend und an allen Immissionsorten überschritten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von der hiesigen Situation. Eine Buchführungspflicht, wie sie in der ebenfalls zitierten Entscheidung, BayVGH, B. v. 1.2.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris, gefordert wird, ist angesichts der hier geregelten Vorabanzeigepflicht von vorn herein unnötig. Eventuell auftretende Vollzugsprobleme nach Aufnahme der Nutzung führen nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2015 geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5196/15 wird insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 5) und 6) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) bis 4) zu je 1/6 und die Antragsteller zu 5) und 6) zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 5) und 6) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen, die auf einem Teil eines aufzuschüttenden Baufeldes eine Unterkunft zur Unterbringung von wohnraumbedürftigen Personen errichten will.
- 2
Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Antragsteller wird durch einen unbebauten Grünstreifen getrennt von dem westlich davon gelegenen und ebenfalls unbebauten Vorhabengrundstück (Flurstück …). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L 14 vom 7. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 239), der das Grundstück der Antragsteller als reines Wohngebiet ausweist (WR I o) und für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Letzteres grenzt im Norden an den oberirdischen Wasserlauf der A. K., von dem das Grundstück der Antragsteller durch ein weiteres Wohngrundstück getrennt ist. Beide Grundstücke werden teilweise erfasst von dem seit dem 16. Juli 2014 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K. (Amtl. Anz. 2014, S. 1066 f.), welches die Gewässer der A. K. und der G. mitumfasst. Die A. K. tritt erstmalig etwa 80 m nordöstlich des Vorhabengrundstücks aus und fließt für ca. 410 m oberirdisch in südöstlicher und östlicher Richtung bis zum W. weg. Dort wird sie von dem unter der Straße liegenden und bereits die G. führenden Regenwassersiel aufgenommen, welches für rd. 195 m in nördlicher Richtung verläuft und sodann in die K. mündet. Diese fließt in östlicher Richtung u.a. unter der Brücke N. Straße hindurch. Der östlich des W. Wegs gelegene Abschnitt der A. K. ist vom genannten Bereich getrennt und mündet selbständig jenseits der N. Straße in die K. .
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Im Oktober 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO zur Errichtung von 13 Pavillonhäusern für die Unterbringung von bis zu 288 wohnraumbedürftigen Personen. Hierfür sollen die Geländehöhe des durch Baugrenzen vorgegebenen und in die Bereiche A und B geteilten Baufeldes auf 8,10 m über NN aufgeschüttet und die Pavillonhäuser auf dem Baufeld A errichtet werden. Zugleich sollen die das Baufeld umgebende Fläche des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Flutmulde) bis hin zur A. K. auf 7,40 m über NN abgesenkt und darin für die Regenrückhaltung zwei gesonderte Becken mit einer Sohle von 7,20 m über NN geschaffen werden. In seinem Bericht zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens vom 21. Oktober 2014 stellte der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer Hamburg (LSBG) fest, dass durch das Vorhaben bei einem Hochwasser, das statistisch mindestens einmal in hundert Jahren auftritt (HQ100), das Retentionsvolumen nicht verringert und der Wasserspiegel nicht verändert werden würde.
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Die Antragsgegnerin erteilte die Baugenehmigung unter dem 26. Januar 2015. Der Bescheid umfasste u.a. eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für die Errichtung der geplanten Unterkünfte und die dazu notwendigen Geländeaufhöhungen und Erdbewegungen auf der Basis des Berichts vom 21. Oktober 2014. Weiterhin ergingen nach § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von der Anforderung, die Dachflächen zu begrünen (§ 2 Nr. 4 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 14), der vorgesehenen Gebäudeausrichtung und für das Überschreiten ihrer maximalen Bautiefe um 2,75 m (§ 2 Nr. 5 der Verordnung). Ferner wurde nach § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung erteilt für die Abweichung von der zulässigen Nutzungsart im Gewerbegebiet durch die Anlage für soziale Zwecke.
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Hiergegen erhoben die Antragsteller am 2. März 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, dass das Vorhaben den Retentionsraum im Überschwemmungsgebiet der A. K. erheblich verringern würde. Die Ausnahme nach dem drittschützenden § 78 Abs. 4 WHG sei rechtswidrig, da der Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014 fehlerhaft sei. Er habe weder die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes berücksichtigt noch sei der Hochwasserpegel eines HQ100 im Bereich der K. richtig angegeben worden.
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Am 6. August 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und ausgeführt, dass trotz einer weiteren Untersuchung die Auswirkungen eines hohen Grundwasserstandes auf dem Vorhabengrundstück bei einem gleichzeitigen Hochwasser unklar seien. In dieser Situation könne das Grundwasser in Richtung der Nachbarbebauung gedrückt werden und dort zu Schäden führen. Bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Beigeladenen, da diese alle Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen habe. Der zu erwartende Hochwasserstand sei von dem LSBG falsch eingeschätzt worden, u.a. habe man eine bei Hochwasser regelmäßig an der Brücke N. Straße eintretende Verklausung durch sich ansammelndes Treibgut nicht berücksichtigt. Auch die Befreiungen bezüglich der Dachflächenbegrünung und der Gebäudeausrichtung seien rechtswidrig. Zudem sei die Baugenehmigung hinsichtlich der Baufelder A und B nicht teilbar.
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Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Die Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar. § 78 WHG sei nicht drittschützend und die Rechtsprechung zum wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht hierauf übertragbar. Auch würden die Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG eingehalten. Das Vorhaben werde sich nicht negativ auf die Grundwassersituation auswirken; bei einem Stand des Grundwassers von mehr als 7,20 m über NN würde es in die Flutmulde austreten und über das natürliche Gefälle zur A. K. abgeleitet werden. Selbst bei dem äußerst unwahrscheinlichen Szenario seines Zusammentreffens mit einem Hochwasser im Falle eines HQ100 wären die Vorkehrungen auf dem Vorhabengrundstück ausreichend. Selbst wenn es zu einer Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers kommen sollte, wäre das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, denn derartiges könne unabhängig von der Durchführung des Vorhabens auftreten. Eine Verklausung am Engpass der Brücke N. Straße sei bei der Hochwasserberechnung außer Acht zu lassen. Es lasse sich als spontanes Ereignis nicht in die Rechnung einspeisen, zudem würden derartige Hindernisse umgehend beseitigt werden. Die Baugenehmigung sei teilbar, denn die Maßnahmen auf dem Baufeld A ließen sich unabhängig von der Aufhöhung des Baufeldes B realisieren. Bei der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Antragsteller und die Gefahr einer Verfestigung des Vorhabens von geringer Wahrscheinlichkeit wären. Die Pavillonhäuser könnten in kurzer Zeit entfernt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und schloss sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche aller Antragsteller zurückgewiesen. Lediglich die Antragsteller zu 5) und 6) haben dagegen Klage erhoben. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben darauf ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgenommen.
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Mit Beschluss vom 27. November 2015, zugestellt am 3. Dezember 2015, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 5) und 6) gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 hinsichtlich der Aufschüttung des Baufeldes B angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien.
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Zwar sei § 78 Abs. 3 bzw. 4 WHG nicht unmittelbar drittschützend, jedoch sei offen, ob das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwendende Rücksicht-nahmegebot – sei es wasser- oder baurechtlicher Natur – nicht durch die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Hochwassersituation verletzt werde. Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändere, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt werde, könne sich dieser unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot dagegen wehren. Die Frage nach seiner rechtlichen Verortung könne dahinstehen, da die Anforderungen des bau- und des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots identisch seien.
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Derzeit sei offen, ob das Vorhaben der Beigeladenen derartige unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller mit sich bringe. Zwar gehe der Bericht vom 21. Oktober 2014 davon aus, dass keine Verschlechterung hinsichtlich des Hochwasserschutzes zu befürchten sei, jedoch begegne er mehreren Bedenken, die bislang nicht ausgeräumt worden seien. Allerdings dürfte sich die Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht durch Auswirkungen des Vorhabens auf den Grundwasserstand unzumutbar verschärfen. Weder besitze deren Haus einen durch Grundwasser gefährdeten Keller noch würde dessen Zufluss in den Retentionsraum den Hochwasserstand nennenswert beeinflussen. Demgegenüber sei aber unklar, weshalb ein Betriebshof zwischen der K. und der A. K. nicht in das Entwässerungsgebiet der letzteren einbezogen worden sei. Ein deutlich vergrößertes Einzugsgebiet könne nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Hochwasserstand der A. K. haben. Außerdem bestünden weitere Zweifel an dem im Bericht prognostizierten Hochwasserstand von 7,68 m über NN, denn in der zugrundeliegenden Berechnung seien der Engpass der Brücke N. Straße und die dort wiederholt auftretenden Verklausungen nicht abgebildet werden. Derartige Verklausungen seien ein regelmäßig auftretendes Phänomen und daher nicht außer Betracht zu lassen. Je höher das Hochwasser steige, umso mehr würden sich die erhöhten Bauinseln auf das Retentionsvolumen auswirken. Daher sei unklar, wieviel Retentionsraum bei einem korrekt berechneten Hochwasserstand durch das Vorhaben wegfalle. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein Hochwasser aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens erstmals in das Gebäude der Antragsteller eindringe.
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Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde das sehr große öffentliche Interesse an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für wohnraumbedürftige Personen nur für die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf das Baufeld A das Interesse der Antragsteller überwiegen. Wenn der gesamte geplante Retentionsraum geschaffen und zunächst nur das Baufeld A aufgeschüttet werde, erscheine es ausgeschlossen, dass die Antragsteller einer unzumutbaren Hochwassergefahr ausgesetzt werden würden. Sollte die notwendige weitere Untersuchung der Hochwassersituation ergeben, dass zusätzlicher Retentionsraum erforderlich sei, könne dieser im Bereich des Baufelds B geschaffen werden. Dabei könne berücksichtigt werden, ob der Engpass unter der Brücke N. Straße, wie angekündigt, zumindest teilweise beseitigt werde. Hieraus ergebe sich zugleich ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller gegenüber dem deutlich geringeren öffentlichen Interesse an der Aufschüttung des Baufeldes B. Für die Nutzung jenes Bereichs bestehe kein fester Zeitplan, zudem könnten dort ohnehin Stelzenbauten ohne Auswirkungen auf die Hochwassersituation errichtet werden. Insoweit sei die Baugenehmigung teilbar, was auch den Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entspreche. Die Aufschüttungen seien voneinander unabhängig und die Errichtung der Pavillonhäuser auf dem aufgeschütteten Baufeld A stelle ein eigenständig sinnvoll nutzbares Vorhaben dar.
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Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben und diese am 22. Dezember 2015 begründet. Die Antragsteller zu 5) und 6) haben ihre Beschwerde am 17. Dezember 2015 erhoben und am 4. Januar 2016 begründet.
II.
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Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg, da mit ihr Gründe darlegt werden, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren tragenden Erwägungen erschüttern (1.). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da die Klage der Antragsteller zu 5) und 6) mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird (2.). Das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung setzt sich daher gegen deren Aussetzungsinteresse durch (3.).
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1. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zutreffend dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht haltbar sei, im Anwendungsbereich des § 78 WHG komme, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wasserhaushaltsgesetz, ein Drittschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
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Ihr Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil vom 15. Juli 1987 (4 C 56/83, BVerwGE 78, 40) stelle nur auf eine Erlaubnis zur Gewässernutzung, nicht aber auf eine hochwasserschutzrechtliche Regelung ab, ist zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung dem Rücksichtnahmegebot einen Anwendungsbereich außerhalb der Vorschriften zur Gewässernutzung eröffnen wollte, liegen nicht vor. Die zentrale Aussage des Urteils, „daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (…); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu“ (a.a.O. S. 43), bezieht sich allein auf Entscheidungen über die Benutzung von Gewässern wie sie nunmehr in den §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – im Folgenden: WHG – geregelt sind. Ausführungen zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten, der zum Zeitpunkt des o.g. Urteils in § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Form der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) geregelt war, enthält weder dieses Urteil noch eine Parallelentscheidung vom 3. Juli 1987 (4 C 41/86, ZfW 1988, 337) oder der diese Rechtsprechung bestätigende Beschluss vom 6. September 2004 (7 B 62/04, NVwZ 2005, 84, 85).
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Kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der mit der Baugenehmigung zugleich angefochtenen Ausnahme nach § 78 WHG ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zu beachten war, entfällt damit zudem die Basis für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob das Rücksichtnahmegebot im Baurecht oder im Wasserrecht zu verorten sei, denn nach beiden Geboten könne sich ein Nachbar gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Hochwassersituation seines Grundstücks durch ein benachbartes Vorhaben wenden. Insoweit legt die Antragsgegnerin auch zutreffend dar, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 9.4. 1997, Bf V 64/95, juris, Rn. 42) das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nur auf Beeinträchtigungen anderer Grundstücke bezieht, die von dem Vorhaben selbst ausgehen und damit nicht auch auf Einwirkungen durch Hochwasser, also ein Naturereignis, das durch ein Bauvorhaben nur mittelbar beeinflusst wird. Ob diese Rechtsprechung weiterhin zutreffend ist und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot derartige mittelbare Beeinträchtigungen tatsächlich von vorneherein nicht erfasst, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot erfasse zumindest mittelbare Beeinträchtigungen durch Hochwasser, ausreichend in Zweifel gezogen hat.
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2. Das Beschwerdegericht ist – ohne gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt zu sein – daher selbst berechtigt und verpflichtet, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags summarisch zu prüfen. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf vorläufigen Rechtsschutz ist auch hinsichtlich des Baufelds B abzulehnen, da ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgslos bleiben wird. Anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat, spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Anforderungen drittschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts werden eingehalten (a) und die zu beachtenden Vorschriften des Wasserrechts sind nicht drittschützend (b).
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a) Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch gegen das in einem Gewerbegebiet liegende Vorhaben den in einem Wohngebiet und damit einem anderen Baugebiet ansässigen Antragstellern nicht zukommt. Anhaltspunkte für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch bestehen nicht. Eben-so zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzungen nach § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan L. 4, von deren Einhaltung nach der Baugenehmigung abgewichen werden darf, keinen nachbarschützenden Charakter besitzen. Sowohl § 2 Nr. 4, mit seinen Anforderungen an eine Dachbegrünung, als auch § 2 Nr. 5 der Verordnung, zur Ausrichtung und Bautiefe von Gebäuden auf bestimmten Teilflächen, verfolgen allein städtebauliche Ziele. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziff. 4.3, wonach durch diese Festsetzungen eine städtebaulich und ökologisch möglichst verträgliche Einbindung des Gewerbegebiets in die angrenzenden Wohn- und Grünflächen erreicht werden soll. Für einen Verstoß der insoweit erteilten Befreiungen gegen das dem § 31 Abs. 2 BauGB innewohnende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1988, NVwZ-RR 1999, 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9. 2012, NordÖR 2013, 106, 109) ist nichts ersichtlich. Auch soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Dachflächenbegrünung der Zurückhaltung von Regenwasser dient, liegt in dem Verzicht hierauf nicht bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Hochwassersituation. Durch die Dachflächenbegrünung würde der Abfluss des Regenwassers zwar zeitlich verzögert werden, doch gelänge es letztlich dennoch zu einem erheblichen Teil über die Regenwasserrückhaltebecken und die Flutmulde in die A. K., so dass es zum Hochwasserstand beiträgt. Ein Entfallen jener Befreiung würde daher eine Hochwassergefahr für die Antragsteller nicht nennenswert mindern.
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Ferner verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das auch in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, soweit für das Vorhaben die Geländeoberfläche innerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf 8,10 m über NN aufgeschüttet werden soll. Hiernach sind bauliche Anlagen u.a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann daher eine mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstückes abwehren, wenn diese aufgrund einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2. 2011, DVBl. 2011, 827, 832). Bei der Bestimmung der Nutzungsbeeinträchtigungen sind die Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Bodenordnung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets haben (so BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 120 f.). Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwGE a.a.O., Rn. 14), so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris, Rn. 15).
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Ob damit auch die sich nicht aus seiner Nutzung, aber womöglich aus seiner Ausführung, ergebenden Auswirkungen eines Vorhabens auf den Hochwasserschutz, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB einen städtebaulichen Belang darstellt, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls findet die Anwendung des § 15 BauNVO ihre Grenze dort, wo der Gesetzgeber eine spezielle Inhalts- und Schrankenbestimmung des Bodeneigentums getroffen und ein Verfahren zur Prüfung jenes Belangs festgelegt hat. Dies ist für den Hochwasserschutz in einem Überschwemmungsgebiet durch § 78 WHG geschehen. So wie § 78 WHG in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet mit Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für die Ausweisung neuer Baugebiete (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2014, BVerwGE 149, 373, 375, Rn. 11) den in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB noch allgemein für die Bauleitplanung formulierten Belang des Hochwasserschutzes konkretisiert und überformt, werden durch Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 die Auswirkungen einer konkreten baulichen Anlage auf den Hochwasserschutz an speziellen Anforderungen gemessen. Dies gilt nach § 78 Abs. 6 WHG auch für nach § 76 Abs. 3 WHG zunächst vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wie das der K. (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14). Mit den Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG, die zum Ziel haben, jede Verschlechterung der Hochwassersituation zu vermeiden, geht das Wasserhaushaltsgesetz deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinaus. Für die Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots als Zulässigkeitsmaßstab baulicher Anlagen in einem – festgesetzten oder vorläufig gesicherten – Überschwemmungsgebiet bleibt daneben kein Raum.
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b) Die Antragsteller werden sich nicht auf einen nachbarschützenden Charakter der maßgeblichen wasserrechtlichen Normen berufen können. Entgegen ihrer Auffassung findet auf das Vorhaben der Beigeladenen nicht § 78 Abs. 4 WHG sondern § 78 Abs. 3 WHG Anwendung (aa), der keinen Drittschutz vermittelt (bb).
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aa) Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt dem Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 30 BauGB und war daher nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigungsfähig. Hiervon dürfte die Aufschüttung des Baufelds B nicht abzutrennen sein, mit der Folge eines hierauf beschränkten Verbots nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG, von dem eine Ausnahme unter den erleichterten Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG erteilt werden könnte. Vielmehr sind die Aufschüttung des gesamten Baufelds und die Errichtung der Pavillonhäuser als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten.
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Für das Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass es Sache des Bauherrn ist, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was als „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB an den Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB gemessen wird. Er hat sich dabei nur innerhalb der – (bau-)technischen und rechtlichen – Grenzen zu halten, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 4 B 39/12, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 166/15; ebenso Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 29 Rn. 5). Diese Bindung an den Bauantrag ist auf § 78 WHG zu übertragen, der mit der Übernahme der Regelungen des § 31b Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224; vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 76) deren Ursprung aus dem Bodenrecht teilt. Er knüpft nicht nur an dieselbe Gesetzgebungskompetenz (vgl. BT-Drs. 15 / 3168, S. 14) wie das Bauplanungsrecht an, sondern bindet zugleich über § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG die Anwendung seiner wesentlichen Anforderungen an das Vorliegen der Instrumente zur Bauleitplanung und die Anwendbarkeit der Regelungen zur baulichen Nutzung. Es obliegt daher dem Bauherrn durch seinen Genehmigungsantrag nicht nur festzulegen, was „das Vorhaben“ i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB ist, sondern damit zugleich zu bestimmen, welche Baumaßnahmen womöglich welchen Verboten des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG und den damit korrespondierenden Ausnahmen des § 78 Abs. 2 bis 4 WHG unterliegen. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob – abweichend vom Antrag – die Baufelder A und B getrennt werden könnten, weil sie abstrakt betrachtet selbständig nutzbar sind. Ungeachtet der etwaigen Teilbarkeit der Baugenehmigung, ist ihre Aufschüttung und Bebauung von der Beigeladenen als Bauherrin konkret als Einheit zur Genehmigung gestellt worden.
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Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob unter einem Erhöhen bzw. Vertiefen der Erdoberfläche nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG jede Form der Aufschüttung oder Abgrabung zu verstehen ist (vgl. Cychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 78, Rn. 17; Zloch in: Berendes/Frenz/ Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 2011, § 78, Rn. 18). Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs unterfallen dem Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB, was ohnehin dazu führen müsste, ihre wasserrechtliche Zulässigkeit an den strengeren Anforderungen des § 78 Abs. 3 WHG zu messen.
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bb) Bislang ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung offen gelassen worden, ob dem § 78 WHG zum Hochwasserschutz in Überschwemmungsgebieten eine drittschützende Wirkung entnommen werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.12.2015, 8 ZB 14.1471, juris, Rn. 7; Beschl. v. 4.2.2014, 8 CS 13.1848, juris, Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491, Rn. 42; Beschl. v. 18.11.2013, NVwZ-RR 2014, 265; OVG Münster, Beschl. v. 29.7.2014, 7 B 220/14, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris, Rn. 53 zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.; OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; ablehnend zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F.: OVG Lüneburg Beschl. v. 20.7.2007, NVwZ 2007, 1210, 1211), wo hingegen dies teilweise in der Literatur befürwortet wird (Cychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 46; Rein-hardt, DÖV 2011, 135, 140; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; noch zu § 31b Abs. 4 Satz 4 WHG a.F. der VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12).
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Der von der Antragsgegnerin der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zugrunde gelegte § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird voraussichtlich den Antragstellern keinen Drittschutz vermitteln. Aus den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch die Wahrung bestimmter Belange Einzelner rechtlich abgesichert sein soll. Eine Norm des öffentlichen Rechts gewährt Drittschutz, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus ihren individualisierenden Tatbestandsmerkmalen ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290, 295 f., Rn. 21 m.w.N.). Dafür reicht es nicht aus, dass durch die Norm individuelle Interessen tatsächlich geschützt werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Norm nach dem gesetzgeberischen Willen dazu bestimmt ist, auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2009, 2 Bs 173/09).
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Ein hinreichend deutlich gegen andere abgrenzbarer Personenkreis, auf dessen Interessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mehr Rücksicht zu nehmen ist, als auf andere dadurch berührte Interessen, lässt sich den Merkmalen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht entnehmen. Die Begriffe „Hochwasserrückhaltung“, „Rückhalteraum“, „Wasserstand“, „Hochwasser“, „Hochwasserschutz und „hochwasserangepasst“ heben über die Allgemeinheit niemanden hervor, der durch die mit ihnen verbundenen Anforderungen einen besonderen Schutz erfahren soll. Der Hochwasserschutz im Allgemeinen und die besonderen Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG im Besonderen dienen dem Allgemeininteresse, in dem sie u.a. individuelle Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Eigentum generell vor den Gefahren eines Hochwassers bewahren sollen. Der hierdurch einer unbekannten Vielzahl von Personen und ihrem Eigentum gleichermaßen tatsächlich zukommende Schutz im Falle eines Hochwassers reicht allerdings nicht aus, ihnen allen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Hochwasserschutzvorschriften einzuräumen. So fehlt es an einem Kriterium, um zu entscheiden, ob z.B. nur diejenigen zu berücksichtigen wären, die in einem Überschwemmungsgebiet betroffen sind. Denn tatsächlich werden durch das Ziel des § 78 Abs. 3 WHG, jede Verschlechterung der Hochwassersituation und damit einen Anstieg des Hochwasserstandes im Falle eines HQ100 zu vermeiden, auch diejenigen geschützt, die am Rande dieses Gebietes und noch weiter außerhalb belegen sind, aber ohne diese Regelung einer Hochwassergefahr ausgesetzt sein könnten.
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Anders als bei den wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8 ff. WHG, gibt es für den Bereich des Hochwasserschutzes keine allgemeinen Grundsätze, die die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG derart zu prägen vermögen, dass ihnen ein individualisierter Kreis von Drittbegünstigten entnommen werden kann. Während den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) entnommen werden kann, dass jene Erlaubnisse auch dem Nutzen Einzelner dienen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004, NVwZ 2005, 84, 85), fehlt Vergleichbares im 6. Abschnitt über den Hochwasserschutz. Weder § 72 WHG, der eine Legaldefinition des Begriffs Hochwasser enthält, noch den §§ 73 bis 75 WHG und §§ 79 bis 81 WHG, über Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung von Hochwasserrisiken, lässt sich eine Aussage zur besonderen Berücksichtigung individualisierter Rechtsgüter in einem Überschwemmungsgebiet oder aber außerhalb desselben entnehmen.
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Ebenso lässt sich weder aus § 78 Abs. 2 WHG noch aus § 78 Abs. 4 WHG auf einen individuellen Schutz Dritter im Falle einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG rückschließen. Zwar sind bei der Zulassung einer neuen Baugebietsausweisung nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 WHG die Gefährdung bestimmter Rechtsgüter und nach Nr. 7 nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu vermeiden. Auch die Zulassung anderer Maßnahmen, als derjenigen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG an das Ausbleiben einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum gebunden. Die hiermit einhergehenden Individualisierungen lassen sich jedoch nicht auf die Entscheidung nach Abs. 3 erstrecken, da § 78 WHG bewusst zwischen den verschiedenen Zulassungen und Genehmigungen trennt, wie sich jeweils deren unterschiedlichen Voraussetzungen entnehmen lässt.
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Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot gibt (vgl. aber z.B.: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 42; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.9.2014, NuR 2015, 488, 491), da sich dessen Anwendungsbereich auf die §§ 8 ff. im Kapitel 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt (s. oben unter 1.). Ebenso wie im Baurecht (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409, 410) gibt es kein – außergesetzliches – das gesamte Wasserhaushaltsgesetz umfassendes drittschützendes Rücksichtnahmegebot. Ein derartiges Gebot lässt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht ableiten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt nicht dazu, einen nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht daher grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 373; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 354, Rn. 15).
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Im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung von baulichen Anlagen i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG an die Beibehaltung des erreichten status quo im Hochwasserschutz zu binden. Weder die Rückhaltung von Hochwasser (Nr. 1), noch sein Stand oder Abfluss (Nr. 2) oder der Schutz vor ihm (Nr. 3) dürfen nachteilig verändert werden; das Bauwerk selbst hat sich dem Hochwasser anzupassen (Nr. 4). Dieses hohe Schutzniveau trägt hinreichend Sorge dafür, dass kein von einem Hochwasser beeinträchtigtes Interesse durch eine bauliche Anlage i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zusätzlichen Schaden erleiden soll. Die Einhaltung dieses hohen Schutzniveaus wird von anderen Maßnahmen, die in die Topographie des Überschwemmungsgebiets eingreifen, dagegen nicht erwartet. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG dürfen sie lediglich den Abfluss und die Rückhaltung des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen; weitere Aspekte des Hochwasserschutzes können lediglich als Allgemeinwohlbelang zur Geltung kommen, wenn sie denn so gewichtig sind, dass sie der Maßnahme entgegenstehen. Die hierin liegende Absenkung des Schutzniveaus findet ihre Grenze dort, wo eine Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern zu befürchten ist (Nr. 2). Dass die Inhaber dieser Rechtsgüter unter Berufung auf § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG die Zulassung einer derartigen Maßnahme möglicherweise zur gerichtlichen Überprüfung stellen können, würde zwar eine Ungleichbehandlung mit denjenigen darstellen, die sich durch eine Maßnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Diese ist aber dadurch sachlich gerechtfertigt, dass der Staat bei der zuletzt genannten Maßnahme die Einhaltung des höheren Schutzniveaus zu sichern hat.
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3. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache überwiegt auch hinsichtlich des Baufelds B das Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an dessen Aussetzung. Bei der Bewertung ihres Interesses ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht nur die unmittelbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ100 während des weiteren Rechtsstreits gering ist, sondern ihr Grundstück auch am Rande des Überschwemmungsgebiets liegt. Selbst wenn ein derartiges Hochwasser höher eintreten sollte, als es seitens der Antragsgegnerin bisher prognostiziert wird, wäre das Grundstück davon nur in einer Weise betroffen, die eine Schadensabwendung durch geeignete Maßnahmen möglich erscheinen lässt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragsteller objektivrechtlich mit beachtlichen Gründen geltend machen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Hochwasserstandes typische und im Hochwasserfall nicht ohne weiteres beherrschbare Verklausungen nicht berücksichtigt worden sind.
III.
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Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg. Ob sie mit ihrer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Gründe dafür vorgetragen haben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Antrags im Hinblick auf das Baufeld A in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Im Wesentlichen stimmen sie dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu und teilen sie dessen Bedenken gegen den Bericht des LSBG vom 21. Oktober 2014. Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum fehlenden Drittschutz durch § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, kommt es hierauf und die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2015 dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit in vollem Umfang erfolglos bleiben. Deshalb wird es, entgegen ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, gleichfalls nicht darauf ankommen, ob die Baugenehmigung teilbar ist. Unter Berücksichtigung der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, setzt sich daher aus den o.g. Gründen auch im Hinblick auf das Baufeld A das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung nochmals betonte Aussetzungsinteresse durch.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder mit einer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist noch durch ihre Schriftsätze das Verfahren gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.