Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 15 C 18.2324

published on 25.03.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2019 - 15 C 18.2324
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 18.603, 08.10.2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre beim Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung.

In einem vom Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugsweise in Kopie vorgelegten Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab aus dem Jahr 2016 heißt es zu einem Nebengebäude, das auf dem Grundstück der Klägerin FlNr. … der Gemarkung V. steht (vgl. Bl. 30/Rückseite der VGH-Akte):

„- Das Gebäude befindet sich überwiegend in einem Bau- und Ausstattungszustand aus der Umbauphase um 1964.

- Am Dachtragwerk sind Schäden vorhanden. Sicherungen wurden eingebaut. Eine Instandsetzung ist erforderlich.

Das Gebäude weist insgesamt Instandhaltungsrückstände und Schäden auf, die eine umfassende Sanierung und Modernisierung erfordern. (…)“

In einer E-Mail vom 25. Juli 2016 an einen von der Klägerin seinerzeit beauftragten Rechtsanwalt schreibt der Kreisbaumeister des Landratsamts zu dem o.g. Nebengebäude der Klägerin (Bl. 20 der Verfahrensakte des Landratsamts):

„(…) Bei einer Dienstfahrt am 14.07.2016 wurde daher der Zustand von den Straßen aus in Augenschein genommen, da bei den Anwesen (…) niemand anzutreffen war. Die Besichtigung von außen hat ergeben, dass derzeit keine losen Dachelemente erkennbar sind. Es ist allerdings festzustellen, dass es sich um eine alte Dacheindeckung handelt, die erneuerungsbedürftig ist. Es kann daher dazu kommen, dass sich in kurzer Zeit Dachziegel lösen. (…)“

Am 11. September 2017 erfolgte auf Aufforderung des Kreisbaumeisters eine örtliche Überprüfung des betroffenen Nebengebäudes durch einen Baukontrolleur des Landratsamts. In dem hierzu an den Kreisbaumeister adressierten, mit angefertigten Lichtbildern untermauerten Bericht vom 13. September 2017 (vgl. Bl. 30 ff. der Verfahrensakte des Landratsamts) ist vermerkt, dass die Dachkonstruktion und die Dacheindeckung immer noch einen schlechten Zustand sowie mehrere schadhafte Stellen aufwiesen. Teilweise seien Ziegel und Blechteile locker, die auf das Grundstück der Nachbarin und auf den öffentlichen Gehweg fallen könnten. Um den weiter voranschreitenden Verfall des Gebäudes und die Gefahr für die Fußgänger und Anwohner aufzuhalten, solle aus Sicht des Baukontrolleurs die Klägerin aufgefordert werden, dem Reparaturstau nachzukommen.

Nach Aktenlage erfolgte am 4. Januar 2018 erneut eine Inaugenscheinnahme des Zustands des o.g. Nebengebäudes durch den Baukontrolleur des Landratsamts. Dieser fasste in einem Aktenvermerk desselben Tags zusammen, dass die Dachkonstruktion, Dacheindeckung und teilweise das Mauerwerk noch immer in einem schlechten Zustand seien und dass diese Bereiche mehrere schadhafte Stellen aufwiesen. Teilweise seien Ziegel und Blechteile locker; diese könnten auf das Grundstück der Nachbarin oder auf den öffentlichen Gehweg fallen. Wie vorher wird vermerkt, dass die Klägerin aufgefordert werden sollte, dem Reparaturstau nachzukommen, um mit Blick auf Gefahren für Fußgänger und Anwohner den weiter fortschreitenden Verfall des Gebäudes aufzuhalten. In einer Bilddokumentation im Aktenvermerk vom 4. Januar 2018 über die Baukontrolle sind folgende Schäden dokumentiert: „Schäden an der Fassade“ (Bilder 1 und 2), „lockere Ortgangteile“ (Bild 3), „Feuchtigkeitsschäden an der Wand“ (Bild 4), „lockere Dacheindeckung“ (Bild 5), „Dachkonstruktion schon teilweise defekt“ (Bild 6), „Riss in der Eckverbind. Giebel-Seitenwand“ (Bild 7), „lockere Dachsteine am Ortgang“ (Bild 8), „lockere Dacheindeckung“ (Bilder 9 - 12), „heruntergefallene Baustoffe“ (Bild 13) sowie „Schäden durch heruntergefallende Baustoffe auf der Dacheindeckung“ der Nachbarn (Bilder 14 und 15).

Am 16. März 2018 nahm der Kreisbaumeister per E-Mail vom 15. März 2018 hinsichtlich des im Jahr 2016 gefertigten Gutachtens (s.o.) wie folgt behördenintern Stellung (vgl. Bl. 60 der Verfahrensakte des Landratsamts):

„(…) zum Gutachten ist anzumerken, dass es sich um ein Wertermittlungsgutachten handelte, im Auftrag der Stadt V., aber um kein Bausubstanzgutachten. Allerdings ist darin vermerkt, dass die Gebäude umfassend sanierungs- und modernisierungsbedürftig sind. Beim Nebengebäude wurde zusätzlich angemerkt, dass das Dachtragwerk geschädigt ist, Sicherungen eingebaut wurden, aber eine Instandsetzung erforderlich wird. Diese Umstände wurden dann bei der Wertermittlung berücksichtigt.“

Nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 12. Januar 2018, Bl. 50 der Verfahrensakte des Landratsamts) erließ das Landratsamt unter dem 20. März 2018 einen auf Art. 54 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gestützten Bescheid, mit dem die Klägerin hinsichtlich des Nebengebäudes auf ihrem Grundstück verpflichtet wurde, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile (Wand und Dachziegel, Bleche etc.) vor dem Herabfallen zu sichern (Tenor Nr. 1) und einen Nachweis der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Person (Statiker, Tragwerkplaner o.ä.) vorzulegen (Nr. 2). Ferner wurde im Bescheid ein Zwangsgeld i.H. von 1.000 Euro für den Fall angedroht wurde, falls die voranstehenden Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids erfüllt werden (Nr. 3), die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Nr. 4) sowie im Übrigen Gebühren (100 Euro) und Auslagen (3,68 Euro) erhoben (Nr. 5). Zur Ermessensausübung wurde im Bescheid u.a. ausgeführt, ein Einschreiten sei in Anbetracht der derzeit gegebenen Gefahrenlage geboten. Auch auf die geforderte Begutachtung der Standsicherheit könne nicht verzichtet werden, da nur hierdurch ermittelt werden könne, ob nicht neben den bereits feststellbaren losen Teilen noch weitere weitaus größere Gebäudeteile oder das Nebengebäude als Ganzes einzustürzen drohten. Die Verhinderung einer Gefahr für die betroffenen Schutzgüter Leben und Gesundheit der Nachbarschaft und für die sich auf öffentlichem Verkehrsgrund befindlichen Personen überwiege das klägerische Interesse an einem Absehen von den angeordneten Maßnahmen.

Am 23. April 2018 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 20. März 2018 aufzuheben. Mit dieser bringt sie vor, die Stadt V. habe eine Sanierung des Gebäudes durch Aufbringen eines Trapezbleches zweimal abgelehnt, obwohl sich auf einem Schwarzbau der Nachbarin ein Blechdach befinde. Die Stadt V., die nur zu einem Gespräch bereit sei, wenn sie - die Klägerin - zu einem Verkauf ihres Grundstücks auf Basis des Wertgutachtens (50.000 Euro) bereit sei, behindere ihre Sanierungspläne, das Landratsamt unternehme nichts gegen den Schwarzbau ihrer Nachbarin. Die Standsicherheit ihres Nebengebäudes sei vom Baukontrolleur am 4. Januar 2018 ihr gegenüber nicht beanstandet worden. Es werde bestritten, dass von ihrem Gebäude eine Gefahr ausgehe. Eine vormalige Gefahrenquelle sei durch Reparatur beseitigt worden. Ein einmaliger, durch einen einzelnen heruntergefallenen Dachziegel infolge eines Sturms verursachter Schaden an einem fremden Kraftfahrzeug im Jahr 2010 sei von ihrer Versicherung reguliert und erledigt worden. Seitdem habe es keine Auffälligkeiten oder Veränderungen des Zustands ihres Gebäudes gegeben. Fehlende Putzstücke seien von ihrem Vater entfernt worden, um Gefahren vorzubeugen. Auch der Kreisbaumeister habe einmal geäußert, dass für den Fall, dass bei Sturm ein Dachziegel von ihrem Dach fallen sollte, dieser auf den nicht genehmigten, zum Teil auf fremden Grund (nämlich der Klägerin) stehenden Anbau der Nachbarin auftreffe.

Ihren gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2018, der ihr laut Postzustellungsurkunde am 11. Oktober 2010 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Streitsache weise für die Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig.

Mit ihrer am 24. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingelegten

Beschwerde

verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung weiter. Sie trägt zur Beschwerdebegründung vor, sie benötige in dieser Sache dringend Unterstützung. Sie sei infolge eines Arbeitsunfalls im Jahr 1999 erwerbsunfähig. Wegen gesundheitlicher und finanzieller Gründe schaffe sie die Bewältigung der Verwaltungsstreitsache nicht alleine. Die Darstellung ihres Gebäudes als reale Bedrohung könne sie nicht akzeptieren. Sie sei in eine Klage gedrängt worden. Die Nachbarin und Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … sei als treibende Kraft bis heute ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, dass tatsächlich Gefahren und Schäden vom Gebäude ausgingen. Zudem gefährde das Gebäude auch keine öffentlichen Belange bzw. Interessen. Sie habe mit Unterstützung ihres Vaters seit Jahren vergeblich versucht, die Erlaubnis der Stadt V. zu erhalten, das vorhandene Ziegeldach des Nebengebäudes abweichend von der geltenden städtische Gestaltungssatzung durch ein Trapezdach auszutauschen, was seitens des Kreisbaumeisters des Landratsamts befürwortet werde. Auf dem nachbarlichen Grenzgebäude auf FlNr. … - einem Schwarzbau - befinde sich ein Blechdach; insofern berufe sie sich auf das Gleichheitsprinzip. Tatsächlich gingen von ihrem Nebengebäude keine Gefahren für Leben und Gesundheit aus. Sollte ein Dachziegel - etwa bei einem Sturm, was bei jedem Dach passieren könne - herabfallen, treffe dieser auf den benachbarten Schwarzbau, der sich zudem teilweise auf ihrem Grundstück befinde. Es fehlten weder Gebäudeteile noch Dachziegel; anscheinend fehlende Dachziegel seien vorhandene „Glastaschen“. Woher die vom Landratsamt festgestellten Überreste auf dem Nachbargebäude stammten, sei nicht bekannt. Durch ein bestehendes Blech an der Dachrinne bei der Garageneinfahrt der Nachbarin (…gasse) bestehe zudem eine Sicherung vor einem eventuellen Herabfallen von Dachziegeln. Eine frühere Gefahrenquelle nach einem Sturm im Jahr 2010 - es habe sich um einen einzelnen gelösten Dachziegel gehandelt - sei damals durch Reparatur beseitigt und als Haftpflichtschaden reguliert worden. Seitdem bestünden keine Auffälligkeiten oder Veränderungen am Gebäude. Fehlende Putzstücke seien von ihrem Vater abgeschlagen und weggeräumt worden, um Gefahren in der …gasse vorzubeugen. Es handele sich um ein altes Gebäude; es gebe auch Gebäude ohne Putz. Allein deswegen könne nicht von einer Gefahr gesprochen werden. Es seien in der Vergangenheit diverse Maßnahmen am Gebäude getroffen worden. Die vor Jahren auf Anraten des Kreisbaumeisters angebrachten Gipspunkte im Innern des Nebengebäudes hätten sich nicht verändert. Anlässlich der Verkehrswertbegutachtung sei die Standsicherheit ihres Gebäudes vom Kreisbaumeister nicht beanstandet worden. Es sei auch kein Schaden durch lockere Putzteile eingetreten. Tatsächlich seien in der Vergangenheit sogar Bauteile zur Sicherung eingebracht worden. Der Vorhalt des Beklagten, dass immer wieder Gebäudeteile herabfielen und regelmäßig von der Nachbarin gekehrt werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Die Standsicherheit und die Statik seien vom Baukontrolleur weder am 4. Januar 2018 noch aktuell im Rahmen eines Telefonats zwischen diesem und ihrem Vater am 22. Januar 2019 in Frage gestellt worden. Der Baukontrolleur und der Kreisbaumeister seien als fachkundige Personen ausreichend, sodass sich die Frage stelle, weshalb dann noch ein Standsicherheitsnachweis nötig sei. Es genüge eine Stellungnahme dieser beiden, um die Sache aufzuklären. Nach einer einmaligen Absage eines für den 8. Dezember 2017 anberaumten Ortstermins seitens ihres Vaters sei ihnen ein Ersatztermin nicht angeboten worden. Es sei ihnen mithin keine Chance für eine Aufklärung und Berichtigung der Widersprüche ermöglicht worden.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und bringt vor, der klägerische Vortrag zu den Äußerungen des Kreisbaumeisters zu den unveränderter Gipsmarkierungen betreffe eine Besichtigung der klägerischen Gebäude im Jahr 2016 in der Funktion als Vorsitzender des Gutachterausschusses. Hierbei sei kein Standsicherheitsgutachten, sondern ein Wertermittlungsgutachten gefertigt worden, in welchem die Sanierungs- und Modernisierungsbedürftigkeit vermerkt sei; beim Nebengebäude sei zusätzlich notiert worden, dass das Dachtragwerk geschädigt sei und Sicherungen eingebaut worden seien, aber eine Instandsetzung erforderlich werde. Bei der Ortseinsicht vom 14. Juli 2016 habe der Kreisbaumeister festgestellt, dass damals nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustands der Dacheindeckung jederzeit Dachziegel lösen könnten. Auch bei den Baukontrollen vom 11. September 2017 und vom 4. Januar 2018 habe sich der schlechte Zustand bestätigt. Auf den gefertigten Lichtbildern seien unzweifelhaft die Risse in der Wand, die Mängel in der Dacheindeckung (insbes. An den Giebelseiten) und der gekrümmte First erkennbar. Bei der Baukontrolle vom 4. Januar 2018 seien Überreste herabgefallener Bauteile auf dem nachbarlichen Garagendach festgestellt worden. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, wonach das unmittelbar benachbarte Gebäude ein Schwarzbau sei, der ebenfalls ein Blechdach aufweise, werde das Landratsamt gegenüber der Nachbarin in einem gesonderten Verfahren bauaufsichtlich tätig. Die Klägerin habe vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht nachweislich darlegen können, dass das Gebäude in der Vergangenheit ordnungsgemäß ertüchtigt worden sei oder dass in nächster Zeit Maßnahmen getroffen würden, die ein weiteres Herabfallen von Gebäudeteilen (insbesondere von Dachziegeln und Mauersteinen) verhinderten. Sollten die von der Klägerin angeführten Gipspunkte ausreichend sein, könne dies durch eine fachkundige Person mittels eines Standsicherheitsnachweises bestätigt werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zwar gem. § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig - insbesondere hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem grundsätzlichen Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen, sodass die Klägerin die Beschwerde auch persönlich, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, zulässigerweise erheben konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 15 C 14.1513 - juris Rn. 3) -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob der Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenhilfe ggf. auch deshalb scheitert, weil es ihr auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - hier etwa hinsichtlich des offenbar von ihr nicht selbst bewohnten Hausgrundstücks FlNr. … der Gemarkung V. - zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, oder ob es sich bei dem (Grund-) Vermögen der Klägerin um Schonvermögen etwa gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII handelt, das der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2018 jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - NJW 2013, 1727 = juris Rn. 12). Die Klärung problematischer Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mithin nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin durch die Erhebung der Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 20. März 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei ihr keine hinreichende Chance für eine Aufklärung und Stellungnahme ermöglicht worden, trifft dies nach Aktenlage mit Blick auf die erfolgte Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit behördlichem Schreiben vom 12. Januar 2018 (Bl. 50 der Verfahrensakte des Landratsamts) nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht festgestellt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Anordnung, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen [hierzu im Folgenden unter a) ], als auch hinsichtlich der Anordnung, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile des Nebengebäudes vor dem Herabfallen zu sichern [s.u. b) ], schon nach Aktenlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt, ist mithin materiell rechtmäßig und verletzt keine subjektiven Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Beklagte im Bescheid vom 20. März 2018 unter Tenor Nr. 2 die Klägerin verpflichtet hat, für ihr Nebengebäude einen Nachweis der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Person (Statiker, Tragwerkplaner o.ä.) vorzulegen (Nr. 2), sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, der auch eine Befugnis für eine derartige Anordnung umfasst, erfüllt.

Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer eventuellen Baugenehmigung für die von der Verfügung betroffene bauliche Anlage auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20). Aufgrund der einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat auf die Ermittlung verzichten, ob für das betroffene Nebengebäude eine Baugenehmigung besteht bzw. ob dieses Bestandsschutz genießt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. BayVGH, B.v.18.9.2018 a.a.O.).

Die tenorierte Anordnung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises als Rechtsfolge kann unter bestimmten Voraussetzungen - die hier zu bejahen sind - auf die in Art. 54 Abs. 4 BayBO eingeräumten Befugnis, nachträgliche Anforderungen zu stellen, gestützt werden. Soweit die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO gegeben sind, ist von der dort eingeräumten Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Stellung von „Anforderungen“ auch bei bestandsgeschützten Gebäude u.a. der Erlass von Maßnahmen i.S. von Art. 54 Abs. 2 BayBO umfasst. Mit der Regelung in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden berechtigt sind, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen, hat der bayerische Landesgesetzgeber klargestellt, dass entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Sicherheitsrechts auch eine vom Verantwortlichen abverlangte Maßnahme zur weiteren Gefahrermittlung (sog. Gefahrerforschungseingriff) als erste Maßnahme zur Gefahrenabwehr ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) zulässig sein kann, wenn ein aufgrund objektiver Umstände bestehender gerechtfertigter Gefahrenverdacht bereits das Vorliegen einer zum (bau-) ordnungsrechtlichen Eingriff berechtigenden Gefahr begründet, deren Umfang und Auswirkungen aber noch nicht voll übersehbar sind (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 48; Jäde in Jäde/Dirnberger u.a., Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 66 m.w.N.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 14; zur im jeweiligen Einzelfall problematischen Frage, ob die Behörde den Verpflichteten von der Kostenlast freizustellen hat, wenn sich im Nachhinein - aus Sicht „ex post“ - der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, vgl. Jäde a.a.O. Rn. 70). Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt daher bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer „erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit“ erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).

Im vorliegenden Fall sind aufgrund des durch den Baukontrolleur ermittelten und durch Lichtbilder dokumentierten Sachverhalts objektive Umstände gegeben, die einen Gefahrenverdacht begründen, der gleichzeitig bereits die Schwelle einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des Eingriffstatbestands des Art. 54 Abs. 4 BayBO erfüllt.

Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch hier gilt, dass bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen - hier von Passanten oder von Menschen, die das betroffenen Gebäude betreten könnten - hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, und dass deshalb an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Gebäudeeinsturzes zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des Begriff der erheblichen Gefahr zu stellen sind (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ein eventueller Einsturz von Gebäudeteilen bzw. sogar des gesamten Nebengebäudes aufgrund objektiver Anhaltspunkte (maroder Zustand der durchnässten Mauern, vertikale Risse in der Mauer; Krümmung des Firstes) gemäß der im Ordnungsrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung als möglich erscheint (vgl. i.E. ebenso z.B. BayVGH; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde und des Erstgerichts, dass aufgrund dieser dokumentierten Umstände und trotz einzelner Ausbesserungen am Mauerwerk gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der BayBO geforderte dauerhafte Standsicherheit beim Nebengebäude der Klägerin nicht mehr gewährleistet ist, hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Umstand, dass nach ihrem Vortrag bislang weder der Baukontrolleur noch der Kreisbaumeister des Landratsamts die mangelnde Standsicherheit positiv festgestellt haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass diese Personen keine Statiker sind, ist der Aktenlage - insbesondere dem (dem Senat auszugsweise vorliegenden) Wertgutachten aus dem Jahr 2016, an deren Erstellung der Kreisbaumeister beteiligt war, sowie den mit Lichtbildern untermauerten Vermerken des Baukontrolleurs zu den Zustandsbesichtigungen am 13. September 2017 (die auf Geheiß des Kreisbaumeisters erfolgte) und am 4. Januar 2018 - zu entnehmen, dass auch diese fachlichen Mitarbeiter des Landratsamts von der grundsätzlichen Schadhaftigkeit des betroffenen Nebengebäudes der Klägerin und von dessen nicht unerheblichem Sanierungsbedarf ausgingen. Gerade die vom Baukontrolleur festgehaltenen Schäden gaben im vorliegenden Fall aus objektiver Sicht vielmehr den berechtigten Anlass, den insofern offenen, aufklärungsbedürftigen Fragen zum tatsächlichen Zustand des Gebäudes resp. zu seiner Standsicherheit im Detail über die Einschaltung einer speziell hierfür geeigneten Fachperson nachzugehen. Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 48; allgemein im Ordnungs- und Sicherheitsrecht vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1971 - I C 60.67- BVerwGE 39, 190 = juris Rn. 29 ff.; BGH, U.v. 12.3.1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 = juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195 = juris Rn. 5; Di Fabio, DÖV 1991, 629/632 f.). Ob sich die aus ex-ante-Sicht mit Blick auf die dokumentierten Gebäudeauffälligkeiten bestehende Gefahr nach dem Ergebnis des angeforderten Gutachtens eines Statikers - also ex post - bestätigen wird, ist für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen der gerade ex-ante zu beurteilenden Gefahrenlage i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO irrelevant. Insofern muss die angeforderte fachliche Begutachtung gerade abgewartet werden.

b) Auch soweit die Klägerin im Bescheid vom 20. März 2018 verpflichtet wurde, die im Baukontrollbericht vom 4. Januar 2018 dargestellten brüchigen oder lockeren Gebäudeteile (Wand und Dachziegel, Bleche etc.) ihres Nebengebäudes vor dem Herabfallen zu sichern (Tenor Nr. 1), vermag sich der Beklagte auf die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu stützen.

In dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 wird insofern zu Recht darauf abgestellt, dass das mögliche Herunterfallen solcher Gebäudeteile nicht (nur) eine Gefahr für die Substanz des Nachbargebäudes, sondern eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen begründet, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegen (…gasse) und die sich auf den (auch sonstigen) Nachbargrundstücken sowie auf dem Grundstück der Klägerin selbst befinden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere aufgrund des im Aktenvermerkt des Baukontrolleurs vom 4. Januar 2018 dokumentierten maroden Bauzustands des Daches und der Dacheindeckung des klägerischen Nebengebäudes sowie aufgrund der sachverständigen Einschätzung des Baukontrolleurs aus ex-ante Sicht eine hinreichende Gefahr für einen Eingriff gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO besteht. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Oktober 2018 Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), insbesondere auf folgende Passagen auf Seite 6:

„Es liegt jedenfalls eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen durch herabfallende Teile vor. Wie sowohl die in den Akten befindlichen Lichtbilder und die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Ortstermine (…) gezeigt haben, weist das Dach des Nebengebäudes mehrere schadhafte Stellen auf. Zu erkennen sind lockere, gewölbte Dachflächen sowie Ziegel und Blechteile. (…) Dass sowohl lockere Dacheindeckungen als auch brüchige Dachsteine erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen begründen, ergibt sich bereits aus der Lage des Nebengebäudes direkt an der …gasse, einer öffentlichen Straße, und an den Nachbargrundstücken. Daneben besteht auch eine Gefahr für die Klägerin selbst und Personen, die sich auf ihrem Grundstück befinden. Es stehen demnach hochwertige Rechtsgüter in Gefahr, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, wie dies vorliegend der Fall ist.

Soweit die Klägerin vorträgt, es lägen keine lockeren Teile bezüglich des Daches vor, stehen dem die nachvollziehbaren und durch eine Reihe von Lichtbildern belegten Einschätzungen des sachkundigen bautechnischen Mitarbeiters des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab entgegen. Die schriftlichen sowie bildlichen Darlegungen lassen nicht daran zweifeln, dass die vom Landratsamt angenommenen Gefahren konkret bestehen und ihnen mit den gebotenen Mitteln zu begegnen ist. Auf den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das Dach des betroffenen Gebäudes bereits ganz erhebliche Schäden in der Bausubstanz aufweist, die auch ohne weitere und tiefgehende sachverständige Untersuchungen die Annahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben durch herabfallende Teile rechtfertigen. Dies gilt umso mehr als bereits herabgefallene Bausubstanz auf den Lichtbildern ersichtlich ist. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Hinweis auf ausbleibende Schäden trotz Stürmen und Orkanen und lediglich einer einmaligen Beschädigung eines Autos. Naturgemäß muss die Behörde mit einer bauaufsichtlichen Anordnung nicht abwarten, bis sich die Gefahr tatsächlich realisiert hat.“

Dem ist seitens des Senats nichts weiter hinzuzufügen. Insbesondere hat die Klägerin diesen Befunden mit ihrer Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt. Die vom Baukontrolleur bei der Ortseinsicht zuletzt am 4. Januar 2018 gefertigten Lichtbilder dokumentieren offensichtlich lockere Dacheindeckungen, brüchige Dachsteine etc. (Bl. 44 ff. der Verfahrensakte des Landratsamts). Die zuletzt in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen bleiben insgesamt unsubstantiiert und gehen insbesondere nicht konkret auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, in den Akten belegten Gefahrenzustand ein. Ob es sich bei dem von der Klägerin angesprochenen Anbau auf dem Nachbargrundstück um einen Schwarzbau handelt und ob dieser ggf. teilweise auf ihrem Grundstück steht, ist für die Gefahrbeurteilung irrelevant. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die Stadt V. das Begehren der Klägerin, eine Sanierung mittels eines Trapezblechdaches durchzuführen, abgelehnt hat. Gerade weil es an einer diesbezüglich endgültigen bzw. bestandskräftigen behördlichen Entscheidung fehlt, steht die von der Klägerin geforderte, aber mit Blick auf eine wohl entgegenstehende Gestaltungssatzung bislang am Widerstand der Stadt gescheiterte Dachgestaltungsalternative auf Basis des eigenen Vortrags der Klägerin aktuell nicht an, sodass deswegen ohne die vom Landratsamt geforderten Sicherungsmaßnahmen von einer fortbestehenden Gefahr auszugehen ist.

c) Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass die Anordnungen sowohl in Nr. 1 als auch Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sind, sich an die Klägerin als verantwortliche Zustandsstörerin i.S. von Art. 9 LStVG richten, ermessensgerecht erfolgt sind sowie den Voraussetzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Entscheidungsrelevante Aspekte, die dieser Beurteilung entgegenstünden, hat die Klägerin weder gegenüber dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die diesbezüglich überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, dass aber das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 30; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36 m.w.N.). Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30). Im Übrigen ist eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Die Klägerin ist als Eigentümerin vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O. juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 39 m.w.N.).

d) Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nimmt Senat auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts vorgetragen, was der Beurteilung des Verwaltungsgerichts am Maßstab von Art. 31, Art. 36 VwZVG entgegenstehen könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt, § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Anlage 1 Nr. 5502 (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2017 - 15 C 14.2047 - juris Rn. 22, 23)

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 18.09.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 11.10.2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr. I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit d
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augs
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Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend das Grundstück B-Straße 32 in W-Stadt. 2 Eigentümer
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2011 - 26 W 21/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme auf die Warteliste für eine Organvermittlung.

2

1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der fehlenden Sicherheit der Compliance - also der Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und Nachbehandlung - keine Indikation zur Herztransplantation vorliege. Später wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses auf die Warteliste aufgenommen.

3

Der Beschwerdeführer begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die Antragsgegnerin. Durch die Nichtaufnahme auf die Warteliste allein wegen fehlender Sprachkenntnisse habe sie ihn diskriminiert und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe durch angegriffenen Beschluss ab. Ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) scheide aus, weil hiervon eine Benachteiligung aufgrund der Sprache nicht geschützt sei. Ein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe ebenfalls nicht. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation für eine Ablehnung auf die Warteliste nicht vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe die Ablehnung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde mit der nicht sicheren Compliance aus Gründen der sprachlichen Verständigung und der dadurch fehlenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Nachbetreuung begründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die nach der Richtlinie erforderliche psychologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. Das Merkmal der fehlenden Compliance sei angemessen und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil hierdurch ein längerfristiger Erfolg der Transplantation und eine sachgerechte Verteilung der Spenderorgane gewährleistet würden. Die Hinzuziehung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dolmetschers stehe in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sprachliche Grundkenntnisse zu erlernen. Für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft lägen keine Anhaltspunkte vor.

4

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde durch angegriffenen Beschluss zurück. Es bestünden keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Verlangen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, weil es nicht an die entsprechenden gesetzlichen Merkmale anknüpfe. Eine mittelbare Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil die Anforderungen der Antragsgegnerin durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien. Angesichts des hochkomplizierten medizinischen Eingriffs sei es gerechtfertigt, ein hinreichendes sprachliches Verständnis zu fordern, um einen ausreichenden Kontakt zwischen Ärzten und Patienten, insbesondere auch in Notfällen, zu ermöglichen. Ansprüche aus Vertrag oder Delikt kämen mangels Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (im Folgenden: TPG) an die Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Lungentransplantation gehalten und die Entscheidung danach nicht ermessensfehlerhaft begründet habe. Es sei eine Evaluation vorgenommen und im Rahmen der Untersuchungen und der Behandlung festgestellt worden, dass trotz des Einsatzes von Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen sei. Weil beim Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und entgegen der Empfehlung, die deutsche Sprache zu erlernen, kaum ein Sprachschatz vorhanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht vom Fehlen einer Mitwirkungsbereitschaft oder -fähigkeit ausgehen können. Dass der erforderliche Rat einer weiteren, psychologisch erfahrenen Person eingeholt worden sei, habe die Antragsgegnerin dargelegt und die bei ihr angestellte Psychologin als Zeugin benannt. Angesichts der von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Ermittlungen spreche einiger Beweis dafür, dass das psychologische Gespräch stattgefunden habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gespräch gar nicht stattgefunden habe beziehungsweise aufgrund fehlerhafter Ermittlungen die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, weil die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in den wesentlichen Punkten falsch sei.

5

2. Der Beschwerdeführer hat gegen die genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

6

Die Ausgangsgerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, indem sie die schwierige, in der Literatur kritisch beurteilte und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden hätten, ob eine mangelnde Compliance den Zugang zu einem Teilhaberecht versperren könne. Die gegen den Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Verteilung der Organe verstoßende und diskriminierende Differenzierung nach der Sprache sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Richtliniensetzung durch die Bundesärztekammer verstoße gegen das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt. Außerdem begegne das Merkmal der Compliance inhaltlichen Bedenken, weil es sich nicht um ein medizinisches Kriterium handele und eine fehlende Compliance allenfalls Grund zu Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen gebe, nicht aber zur Exklusion führen könne. Darüber hinaus hätten die Ausgangsgerichte nicht beachtet, dass auch nach der Richtlinie die mangelnde Compliance nicht allein auf Sprachschwierigkeiten zurückgeführt werden könne. Sie hätten außerdem die in der Richtlinie verankerte Voraussetzung, den Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen, nicht ernsthaft verfolgt. Obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe, dass das vom Beschwerdeführer bestrittene Gespräch mit einer solchen Person nicht stattgefunden habe, die Behandlungsunterlagen keine psychologische Evaluation enthielten und der von der Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis gestellte Gesprächsinhalt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme, sei das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe. Schließlich sei eine Aufnahme auf die Warteliste zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen, weil die Bereitstellung eines Dolmetschers möglich gewesen oder die Fortführung der konservativen Therapie unter Aufnahme auf die Warteliste bis zur Teilnahme an einem Sprachkurs in Betracht gekommen sei.

7

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

9

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

10

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wobei die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer schon wegen der sich aus der angegriffenen Entscheidung ergebenden Belastung in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

11

a) Dieses gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

12

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).

13

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 <242>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>).

14

Zudem läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 <2746>, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061>).

15

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.

16

(aa) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem sie vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche durch die Anwendung des Merkmals der Compliance in der einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint haben.

17

In der Literatur wird bereits formal die Richtlinienermächtigung der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 187; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 5 f.; Höfling, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 16 Rn. 17; Norba, Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und europäischer Sicht, 2009, S. 176) in Frage gestellt. Insbesondere aber wird inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der Compliance (vgl. etwa Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 209 ff.; Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 16; Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und das Anknüpfen an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10 Rn. 43) und eine fehlende Erforderlichkeit durch die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) kritisiert. Diese Fragen wurden in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt und lassen sich auch nicht mit den von der Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantworten.

18

Auf die Beantwortung dieser Fragen kam es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche an. Waren das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich nicht haltbar, würde deren Anwendung trotz der Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG sowohl eine Verletzung der vertraglichen Pflicht, über die Aufnahme auf die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG), als auch eine durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung festzustellende rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das außerdem erforderliche Verschulden kann ebenfalls nicht verneint werden, ohne entweder die Frage der Anwendbarkeit des Merkmals der Compliance oder die ebenfalls schwierige und im Anwendungsbereich ärztlicher Richtlinien bisher ungeklärte Rechtsfrage beantworten zu müssen, ob sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auf eine Richtigkeitsgewähr der angewendeten Richtlinie (vgl. etwa für Tarifverträge OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, VersR 2009, S. 203 <204>) oder einen Beurteilungsspielraum aufgrund eines sonst nicht lösbaren Pflichtenwiderstreits hätte berufen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 -, NJW 1996, S. 1216 <1218>).

19

Ob das Merkmal der Compliance und insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich haltbar ist, ist außerdem erheblich für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruches aus § 21 Abs. 2 AGG. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer mittelbaren Benachteiligung durch die Anknüpfung an Sprachkenntnisse (vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 -, NJW 2012, S. 171 <174>) kommt es auf die schwierige, in der Literatur aufgeworfene (vgl. nur Bader, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage an, ob das Verlangen hinreichender Sprachkenntnisse für eine Erfolgsaussicht einer Organübertragung erforderlich ist. Diese Fragen sind nicht etwa durch das Verschuldenserfordernis in § 21 Abs. 2 AGG entbehrlich. Diesbezüglich stellt sich seinerseits die schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob das Verschuldenserfordernis im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88 Dekker -, EuGH Slg. 1990, I-3975, Rn. 22 ff.) europarechtskonform ist, ohne dass diese in der Literatur aufgeworfene Frage (vgl. dazu etwa Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 21 AGG, Rn. 45 m.w.N.) in der Rechtsprechung geklärt wäre oder sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Auslegungshilfen beantworten ließe.

20

(bb) Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die Ausgangsgerichte dem Beschwerdeführer wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen könnte.

21

Für die im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation vor der endgültigen Ablehnung der Aufnahme in die Warteliste der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen ist. Ob das hierfür von den Ausgangsgerichten für erforderlich gehaltene Gespräch des Beschwerdeführers mit einer solchen Person stattgefunden hat, wäre unabhängig von der Frage der Beweislast durch eine Beweisaufnahme und selbst ohne einen entsprechenden Beweisantritt des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Denn zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vieraugengespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, S. 61 <63> m.w.N.). Hiernach hätte im Hauptsacheverfahren neben der von der Antragsgegnerin benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des Ausgangsverfahrens ging und keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorhanden waren.

22

Es liegen außerdem keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Das Oberlandesgericht hat allein aus der Schlüssigkeit des Vortrages der Antragsgegnerin darauf geschlossen, dass diese den angetretenen Zeugenbeweis eines psychologischen Gesprächs führen kann. Dass dieser Vortrag persönliche Informationen über den Beschwerdeführer enthielt, erlaubte keine derartige Prognose, da die Antragsgegnerin diese Informationen auch anderweit erhalten haben kann und sie nicht vollständig mit der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Situation übereinstimmten.

23

Die Entscheidungen beruhen auch auf diesem Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ausgangsgerichte zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätten. Denn das Oberlandesgericht hat hinsichtlich einer für seine Entscheidung erheblichen Tatsache gegen dieses Gebot verstoßen. Hält man mit dem Oberlandesgericht die Anwendung des Merkmals der Compliance als solche noch nicht für pflichtwidrig, kommt es für die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag maßgeblich darauf an, ob die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen eingehalten wurden, wozu unter anderem die Einholung des Rats einer psychologisch erfahrenen Person gehört.

III.

24

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

25

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2011 - I-11 W 83/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Zeitraum vom 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 war er dabei gemeinsam mit drei weiteren Gefangenen in einem 15,57 m2 großen Haftraum, dessen Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, untergebracht. Im Zeitraum vom 13. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 war er in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht, wobei streitig sind, ob er stets gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen oder zeitweise auch nur mit einem weiteren Gefangenen in diesem Haftraum untergebracht war und ob aufgrund der Verbindung des Haftfensters mit dem Toilettenfenster die Toilettenluft in den Haftraum hineinzog. Im Zeitraum vom 5. April 2009 bis 15. September 2009 war er zumindest zeitweise gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht, deren Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, wobei streitig ist, ob diese Hafträume 7,8 m2 oder 9,5 m2 groß waren. Im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 war er schließlich wiederum gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen in einem 12,57 m2 großen Haftraum untergebracht.

3

2. Aufgrund dieser Unterbringungssituation beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

4

3. Das Landgericht wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss zurück. Dahingestellt bleiben könne, ob die Unterbringung im geltend gemachten Zeitraum menschenunwürdig gewesen sei und einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach rechtfertige. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sei jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es der Beschwerdeführer schuldhaft versäumt habe, Rechtsmittel gegen seine Unterbringung einzulegen. Unstreitig habe der Beschwerdeführer kein formelles Rechtsmittel im Sinne des § 109 StVollzG eingelegt. Die Nichteinlegung sei auch schuldhaft erfolgt. Im Übrigen mangele es an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer überhaupt um eine Verlegung in eine Einzelzelle gebeten und sich damit ausdrücklich gegen die gemeinschaftliche Unterbringung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret darzulegen, wann und gegenüber wem er solche Anträge gestellt habe.

5

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwer-de ein. In der Beschwerdebegründung konkretisierte er erstmals, dass er um den 12. September 2008 herum, dem Zeitraum der erstmaligen Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum, im Beisein eines Mitgefangenen einen Verlegungsantrag bei mehreren Beamten der Justizvollzugsanstalt gestellt habe, der mit der Auskunft, er würde auf eine Warteliste eingetragen, beschieden worden sei. Auch etwa am 13. Oktober 2008 sowie mehrfach Anfang April 2009 und im Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 6. November 2009 habe er bei Beamten der Justizvollzugsanstalt Verlegungsanträge gestellt, die jeweils mit dem Hinweis auf die Warteliste beantwortet worden seien. Als Zeugen für diesen Vortrag benannte der Beschwerdeführer für jeden der Zeiträume einen Mitgefangenen unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift.

6

5. Mit angegriffenem Beschluss wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit einem Rechtsmittel gegen seine als menschenunwürdig beanstandete Haftunterbringung hätte zur Wehr setzen können und so seine anderweitige Unterbringung unter menschenwürdigen Umständen hätte erreichen können. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden förmlichen Rechtsmittels sei selbst dann regelmäßig fahrlässig, wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt sei, da den Gefangenen insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder notfalls bei einem Rechtsanwalt treffe. Etwas anderes könne allerdings in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vermittelt worden sei, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung sei aussichtslos. Dies komme etwa in Betracht, wenn der Gefangene auf seinen Verlegungsantrag hin auf eine Warteliste gesetzt worden sei, die in vielen überbelegten Vollzugsanstalten für Einzelhaftbewerber geführt werde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer aber mangels konkreter zeitlicher Angaben und Angaben zu dem jeweiligen Beamten der Justizvollzugsanstalt bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt habe, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz habe er den diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme sich bereits zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung verbiete. Sei demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer suggeriert worden sei, die Ergreifung weiterer förmlicher Rechtsmittel nach §§ 109 ff. StVollzG sei ohne Aussicht auf Erfolg, wäre ihm die Antragstellung nach §§ 109 ff. StVollzG auch nicht unzumutbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten vermittelten Eindrucks fehlender Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel ändere sich hieran aber nichts. Denn für die Annahme einer Unzumutbarkeit reiche die vom Beschwerdeführer behauptete Mitteilung, es seien keine Einzelhafträume frei und eine Verlegung nicht möglich, schon mit Blick auf die vom Land vorgetragene und in einem Senatstermin in einem anderen Verfahren durch die hierzu vernommenen Zeugen bestätigte hohe Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit der Folge (vorübergehend) frei werdender Einzelhafträume nicht aus, die auch dem Beschwerdeführer schwerlich entgehen habe können. Mit der Verwertung dieser Zeugenbekundungen habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund könne sich der Antragsteller insbesondere auch nicht darauf berufen, dass ein förmlicher Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur zeitnahen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.

7

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

7. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Äußerung wurde abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).

11

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

12

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069 m.w.N.).

13

Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Daher dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren auch die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden und im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).

14

Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 <358>).

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b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

16

aa) Anders als noch das Landgericht durfte das Oberlandesgericht seine Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten nicht darauf stützen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, er habe anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Denn in seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Vortrag wesentlich konkretisiert. So hat er insbesondere in einer mittels Beweiserhebung nachprüfbaren Weise die Zeiträume angegeben, an denen er die abschlägig beschiedenen Anträge gestellt haben will, und konkrete Zeugen für die behaupteten Antragstellungen benannt. Die benannten Zeugen dienen unmittelbar dem Beweis seines Tatsachenvortrags und nicht erst der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 5). Hier zur Substantiierung des Vortrags darüber hinaus die Benennung konkreter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt, bei denen er die Anträge gestellt haben will, zu fordern, überspannte die Anforderungen wesentlich, die an die Darstellung des Sachvortrags im Rahmen der Prozesskostenhilfe gestellt werden können, zumal auch das Oberlandesgericht nach der von ihm zitierten eigenen Rechtsprechung materiellrechtlich nicht nach Funktion oder Rang der die fehlenden Erfolgsaussichten eines Verlegungsantrags vermittelnden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt unterscheidet.

17

bb) Auch auf die Hilfserwägung der durch Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren bestätigten hohen Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt lässt sich die Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten im Rahmen der insofern bloß summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht stützen. Denn zum einen liegt dieser das Ergebnis der Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmenden Argumentation letztlich die Unterstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe die vom Antragsgegner behauptete hohe Fluktuation tatsächlich wahrgenommen. Zum anderen handelt es sich bei der streiterheblichen Frage der Zumutbarkeit der Einlegung förmlicher Rechtsmittel um eine Frage, bei der eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGHZ 113, 17 <25>), die sich nicht in das bloß summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegen lässt. Dies gilt unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Situation des Betroffenen und des hohen Stellenwerts der Menschenwürde gerade für die Haftunterbringung (vgl. zu Fragen der Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043). Hieran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 -, NJW 2013, S. 3176 <3178, Rn. 22>). Zumindest nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung scheint das Oberlandesgericht hier auch von der eigenen bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

18

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

19

3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Landgerichts angreift, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme des Landgerichts, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Vortrag des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen Fragen der Verletzung der Schadensabwendungsobliegenheit gemäß § 839 Abs. 3 BGB noch nicht hinreichend substantiiert war, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird insoweit von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr.

I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, im zentralen Treppenraum (zurzeit Hotelhalle) das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten (Teil II Nr. 5). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss des Hotels (Teil I Nr. 1 Satz 1 des Bescheids) wird unter der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Teil I Nr. 3 des Bescheids aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Hotel („S.-hotel …“, 55 Gästebetten) bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B. gegen bauaufsichtliche Maßnahmen zum Brandschutz. Für dieses Objekt ist im gerichtlichen Verfahren eine Baugenehmigung des Landratsamts Regen vom 23. August 1982 für das Vorhaben „Aufbau eines 2. Stockwerkes u. Erweiterung der Vorhalle“ (Az. 723/82) vorgelegt worden. Ältere Baugenehmigungen wurden von den Beteiligten nicht übermittelt.

Das Landratsamt erließ im Anschluss an eine Ortseinsicht am 8. November 2016 und auf Basis eines hierzu erstellten Baukontrollberichts vom 30. November 2016 am 2. Dezember 2016 eine „Anordnung gemäß Art. 54 Abs. 4 Bayer. Bauordnung“, mit der unter „Teil I Nr. 1“ unter Anordnung des Sofortvollzugs (Teil I Nr. 3) die Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss unter der auflösenden Bedingung, dass „alle Punkte in Teil II Ziffern 1 bis 11 (Mängelbeseitigung) erfüllt werden“, untersagt wurde. Unter Teil I Nr. 2 ist verfügt, dass die Nutzungsuntersagung während einer Übergangszeit von drei 3 Monaten nach Bescheidzustellung für den Fall ausgesetzt wird, dass gewisse Sofortmaßnahmen (Sicherheitswache) umgesetzt werden. Unter „Teil II Mängel“ werden der Antragstellerin diverse Einzelmaßnahmen zur Beseitigung brandschutzrechtlicher Mängel aufgegeben. Auch insofern wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Teil II Nr. 12). Unter Teil II Nr. 13 bis 26 werden Zwangsgelder angedroht für den Fall, dass die Verpflichtungen gem. Nr. 1 bis Nr. 11 nicht binnen bestimmter Fristen erfüllt werden. Mit Teil III des Bescheides wurde der Pächter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die gegenüber der Antragstellerin verfügte Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung zu dulden. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ortsbegehung weder der erste noch der zweite Rettungsweg gesichert sei. Die Anordnung der Mängelbeseitigung diene dazu, das Hotel so nachzurüsten, dass der Betrieb wieder ohne erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen möglich sei. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage sei das Entschließungsermessen zum bauordnungsrechtlichen Eingreifen weitgehend auf Null reduziert. Wegen der abzuwehrenden erheblichen Gefahren seien die angeordneten Maßnahmen trotz der Beeinträchtigungen verhältnismäßig; eine andere Entscheidung als die Untersagung der Nutzung sowie darauf aufbauend die Anordnung einer Mängelbeseitigung mit ausreichend bemessener Fristenregelung sei nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Gesichtspunkte müssten hinter den zu schützenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit zurücktreten. Auch wenn das Landratsamt über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bauaufsichtlich tätig geworden sei, habe nicht darauf vertraut werden dürfen, dass Brandschutzmängel dauerhaft geduldet würden. In der Bescheidbegründung wird der Antragstellerin alternativ zu der angeordneten Mängelbeseitigung die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung unter Beibehaltung der in Teil I aufgeführten Sofortmaßnahmen ein abweichendes Brandschutzkonzept vorzulegen, prüfen zu lassen und umzusetzen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit begründet, die den Gästen eines Beherbergungsbetriebs ohne gesicherten ersten und zweiten Rettungsweg drohten. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte ein nicht hinnehmbares Fortbestehen dieser Gefahrenlage zur Folge gehabt.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den von der Antragstellerin am 13. März 2017 gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 21. Dezember 2016 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt unter Bezugnahme auf Aktennotizen vom 21. Mai 1982, 16. September 1982 und 25. Oktober 1982 (vgl. Bl. 43 ff. der VGH-Akte sowie Bl. 8 f. 83 f., 88 der Bauakte des Landratsamts 723/82) sowie auf ein Ergebnisprotokoll einer „außerordentlichen Feuerbeschau“ vom 4. Juli 1968 (Bl. 53 ff. der VGH-Akte) vor, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten den Vertrauensschutz, der ihr als Adressatin einer Baugenehmigung zukomme, hinreichend gewürdigt. Das Gebäude sei und bleibe formell legal, sodass es nicht an eine wie auch immer geänderte Rechtslage angepasst werden müsse. Die Umsetzung des Bescheids – insbesondere in Bezug auf die angeordnete Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Treppenhausbereichen (Teil II Nr. 6 des Bescheids) – bedeutete den faktischen Rückbau des Gebäudes in den Rohzustand. Dies führe im Ergebnis zur Beseitigung eines baurechtlich genehmigten Zustandes und bewirke damit in der Sache einen Widerruf bzw. die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung. Die Gestaltung der Treppenhäuser und diesbezügliche Brandschutzfragen seien im Genehmigungsverfahren 1982 zwischen dem damaligen Bauherr, dem Landratsamt und dem Brandversicherer abgestimmt worden. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung gemäß dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ vom 25. Juli 2011 seien nicht gegeben. Jedes Geschoss des Hotelgebäudes besitze tatsächlich mehrere Rettungswege. Geringe, den heutigen Anforderungen ggf. nicht mehr bis ins Detail gerecht werdende Mängel könnten jedenfalls nicht dazu führen, diesen die Qualität und die Funktion als Rettungsweg vollständig abzusprechen. Weder aus dem Bescheid des Landratsamts noch aus dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss ergebe sich, dass die gerügten Mängel der Rettungswege im Brandfall dazu führten, dass die dortigen Fluchtmöglichkeiten nicht gegeben seien. Tatsächlich sei bei einer würdigenden Gesamtbetrachtung von einem ausreichenden Gefahrenschutz im Gebäudebestand auszugehen. Ein wesentlicher Mangel des Rettungswegs über den mittleren und zentralen Treppenraum könne aus dem Umstand, dass der Treppenverlauf im Bereich des 1. Obergeschosses um etwa 6 bis 7 m versetzt sei, nicht begründet werden. Der mittlere Treppenraum sei von jeder Lage im 1. und 2 Obergeschoss innerhalb der bauordnungsrechtlichen 35 m-Vorgabe erreichbar. An beiden Seiten des Bauwerks (gemeint: im südwestlichen und östlichen Gebäudetrakt) seien das 1. und das 2. Obergeschoss über ein Treppenhaus verbunden, wobei von jedem dieser im 35 m-Bereich erreichbaren Treppenhäuser auf Ebene des 1. Obergeschosses ein Ausgang auf das Flachdach über dem Restaurantbereich führe. Insgesamt sei kein Raum weiter als 10 m von der nächsten Treppe entfernt. Darüber hinaus stehe im 1. Obergeschoss der Ausstieg über das jeweilige Fenster auf die Dachterrasse zur Verfügung. Die Dachterrasse sei weniger als 8 m hoch und daher für die Feuerwehr ohne Weiteres anleiterbar. Auch die Fenster hielten eine entsprechende Brüstungshöhe ein. Das unverhältnismäßige Vorgehen werde ferner dadurch belegt, dass die Baubehörde auch nach zwischenzeitlichen Baukontrollen – so z.B. im Jahr 1995 – den bestehenden baulichen Zustand des Gebäudes akzeptiert habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Folgen des streitgegenständlichen Bescheids für die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt. Bei Fortbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei der wirtschaftliche Zusammenbruch des genehmigten und über viele Jahrzehnte unbeanstandeten Betriebs unvermeidbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei es nicht Sache der Antragstellerin, alternative bautechnische Vorschläge zur Veränderung des bestandsgeschützten Zustands ihres Anwesens zu unterbreiten. Wegen der bestehenden Verkleidung der Außenfassade mit grundsätzlich brennbaren Holzschindeln dürfe der Rettungsweg über die Außenflächen der Dachterrassen und die Abstiegsleitern nicht als untauglich angesehen werden. Die Bayerische Bauordnung fordere für Außenwände lediglich eine ausreichend lange Widerstandsfähigkeit gegen eine Brandausbreitung. Diese Eigenschaft („schwer entflammbar“) erfüllten die Holzschindeln. Gleiches gelte für die in massivem Holz bzw. teilweise in Metall mit Gitterglas ausgeführten Fenster und Türen im Bereich der Rettungswege. Die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Insofern sei vom vormaligen Pächter in einem Bescheid vom 6. Mai 2015 – und insbesondere dort unter 5. und 6. – lediglich gefordert worden, den Außenfluchtbereich zu sichern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner auf diese Möglichkeiten, die umgesetzt worden seien, nicht mehr abheben wolle. Es bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung der Außenrettungswege durchzuführen, die sich allerdings nur in marginalem Bereich bewegen könnten, da die Grundvorrichtungen dieser Anlagen schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Aus dem Baukontrollbericht zur Ortseinsicht vom 8. November 2016 hätten sich erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben. Aus dem Bericht folge auch, dass die angeordneten Maßnahmen eine unabweisbare Minimallösung darstellten, da jeder vorhandene Rettungsweg mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei. Es gehe nicht nur um die Anpassung an die im Laufe der Zeit geänderten gesetzlichen Vorschriften. Angesichts der erheblichen Gefahrenlage sei es unerheblich, dass das Landratsamt den baulichen Missstand ggf. früher hätte feststellen und einschreiten können. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Existenzgefährdung im Falle der Umsetzung des Bescheids nicht belegt habe, sei ein Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Dies gelte umso mehr, wenn es – wie hier – um den Schutz höchstwertiger Rechtsgüter vor erheblichen konkreten Gefahren gehe. Der näher begründeten Annahme im angegriffenen Beschluss, dass solche Gefahren vorliegen, sei die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1968 und 1982 gäben hierzu nichts her. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, alle vorstellbaren Möglichkeiten zur Umsetzung eines ausreichenden Bestandsschutzes in Erwägung zu ziehen, wenn sich der Verantwortliche – wie hier die Antragstellerin – zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, dass keine Gefahrensituation gegeben sei und der bestehende Zustand hinsichtlich des Brandschutzes ausreiche. Es sei auch mit Blick auf finanzielle und betriebliche Belastungswirkungen Sache der Antragstellerin gewesen, Alternativen zu den von der Behörde für erforderlich und angemessen gehaltenen Maßnahmen zur Ausräumung oder Kompensation von Brandschutzmängeln zu entwickeln. Eindeutig vorzugswürdige Alternativen seien für die Behörde nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung weitgehend zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.

1. Für den Erfolg der Beschwerde kommt es hiernach maßgeblich darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2016 nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat.

Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr – etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse der Brandabwehr – anders beurteilt wird (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 167). Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 158, 160 m.w.N.; i.E. ebenso: Bell, KommP BY 2011, 334; Glaser/Wei-ßenberger, BayVBl. 2008, 460/465; nach früherem Recht bereits BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 16.3.1982 – 2 AS 82 A.217; U.v. 21.8.1991 – 2 B 91.156; U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 30.7.1992 – 15 CS 92.1935; B.v. 19.6.1997 – 14 ZB 97.1268; B.v. 19.12.2001 – 14 ZB 00.1421 – juris Rn.3; a.A. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 54 Rn. 212, 213). Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung verfassungsgemäß eingeschränkt. Von den von Art. 54 Abs. 4 BayBO erfassten Sicherheitsrisiken sind nicht nur die Eigentümer selbst, sondern eine von vornherein nicht bestimmbare Zahl von Bewohnern, Besuchern (Gästen) und unter Umständen auch Passanten betroffen. Diese Einbindung rechtfertigt auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine detaillierte und weitgehende Bestimmung des Inhalts und der Schranken der Eigentümerbefugnisse (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 156 m.w.N.).

Der Senat konnte im summarischen Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO auf die detaillierte Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage verzichten. Insbesondere bedurfte es keiner Ermittlungen, inwiefern ggf. doch noch weitere Baugenehmigungen vor der Umbaugenehmigung aus dem Jahr 1982 existent sein könnten. Entbehrlich war im gerichtlichen Verfahren auch eine detaillierte Abklärung und Prüfung, inwiefern (zum Teil) Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO hätten gestützt werden können, etwa weil der bestehende bauliche Zustand, der in Umsetzung der Anordnungen in Teil II des angefochtenen Bescheids geändert werden soll, ggf. nicht mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1982 übereinstimmt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296 f., 299; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; Jäde in Jäde/Dirn-berger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 214). Sollte im Übrigen die Ausgestaltung der betroffenen Räumlichkeiten bzw. der Betrieb des Hotels im Ganzen nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, wären bei (alternativer) Heranziehung des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (für bauliche Nachrüstungen) bzw. Art. 76 Satz 2 BayBO (für die Nutzungsuntersagung) die behördlichen Ermessenserwägungen weitgehend identisch (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; zur Möglichkeit eines Austausches der Rechtsgrundlage, wenn hierdurch der Bescheid nicht in seinem Wesen verändert wird vgl. auch BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.7.2012 – 22 ZB 11.2060 – juris Rn. 13).

Gemessen hieran überwiegt in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach die Anfechtungsklage gegen den Bescheid insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO keinen Erfolg haben wird (im Folgenden unter 2.). Demgegenüber überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse, soweit unter Teil II Nr. 5 des Bescheids angeordnet wurde, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten ist; denn diese Anordnung kann nicht auf die von dem Antragsgegner herangezogene Befugnisnorm und das hierauf aufbauende behördliche Ermessen gestützt werden (hierzu unter 3.). Da die unter Teil I Nr. 1 Satz 1 verfügte Nutzungsuntersagung nach Aktenlage ebenfalls als grundsätzlich zulässig anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht auch insofern wegen überwiegenden Vollzugsinteresses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Da die fortbestehende Wirksamkeit der verfügten Nutzungsuntersagung über die unter Teil I Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids reglementierte auflösende Bedingung unter Berücksichtigung des Anordnungszwecks (Sicherung einer gefahrfreien Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall) auf Basis einer einheitlichen Ermessensentscheidung an die Erfüllung der unter Teil II verfügten Maßnahmen geknüpft ist, allerdings hinsichtlich Teil II Nr. 5 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war, sieht es der Senat in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO als geboten an, die Ablehnung des Eilantrags an die im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Auflage (Maßnahme) zu knüpfen (vgl. im Einzelnen unten 4.).

2. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind und die Antragstellerin daher nicht in subjektiven Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Senat sieht von vornherein keine Veranlassung, den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 2016 im Beschwerdeverfahren einer rechtlichen Überprüfung in Bezug auf die unter Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 angeordneten Maßnahmen (Begrenzung der Lagerung von brennbaren Stoffen in der Garage; Beseitigung entzündlicher und brennbarer Gegenstände in bestimmten Flur- und Treppenhausbereichen sowie Abstellräumen unter den Treppenläufen; Freihaltung erforderlicher Rettungswegbreiten; Entfernung von Keilen, mit denen Türen mit Brandschutzanforderungen und Selbstschließung offen gehalten werden; Vorlage eines Prüfungsergebnisses über die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Sicherheitsbeleuchtung mit Sicherheitsstromversorgung) zu unterziehen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer – hier der Antragstellerin –, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, warum der Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 rechtswidrig sein könnte. Im Beschwerdeverfahren sind vom Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – juris Rn. 6). Zudem hat die Antragstellerin hinsichtlich eines Teils der hiervon betroffenen Maßnahmen vorgetragen, dass bereits „alle mobilen Einrichtungen aus Treppenhäusern und Fluren entfernt“ worden seien, „die auch nur im Geringsten brandschutztechnisch problematisch sein könnten“ (Schriftsatz vom 22. Juni 2017; zu Brandlasten und Hindernissen in Form von Einrichtungsgegenständen in Rettungswegbereichen vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 77). Soweit sich die Anfechtungsklage der Antragstellerin mit Blick auf § 88 VwGO überhaupt auf die Maßnahmen gem. Teil II Nr. 8 – 11 erstrecken sollte, könnte im Hauptsacheverfahren ggf. zu klären sein, inwiefern diese mangels Auswirkungen auf den genehmigten Bestand anstelle von Art. 54 Abs. 4 BayBO womöglich eher auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu stützen sind.

b) Auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen (Nr. 1 – Nr. 4: Einbau von Türen bzw. Fenstern mit bestimmten brandschutzrechtlichen Anforderungen in näher bestimmten Treppenraum- und Flurbereichen; Nr. 6: Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Bereichen; Nr. 7: Anforderung einer leichten Öffnung der westlichen Notausgangstür von der Garage ins Freie) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Denn insofern geht der Senat nach der im Verfahren gem. § 146, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm erfüllt und dem Antragsgegner keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) vorzuwerfen sind.

aa) Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO (erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit) erreicht ist, ist einekonkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; Hirschfelder, BauR 2015, 921/924 f.; vgl. auch zum Landesrecht außerhalb Bayerns VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; HambOVG, B.v. 4.1.1996 – Bs II 61/95 – NVwZ-RR 1997, 466 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 17.1.1986 – 6 B 1/86 – BauR 1986, 684/686; OVG NRW, U.v. 28.8.2002 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19, 20; nach a.A. soll das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 169). Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23). Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 220). Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (Molodovsky in Molodovsky/Fa-mers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 141, 141a; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 24).

bb) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 2. Dezember 2016 ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2017 eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO damit begründet, dass für das 1. und 2. Obergeschoss des Hotels weder der erste noch der zweite Rettungsweg ausreichend gesichert sei. Der Senat teilt nach Aktenlage diese Einschätzung.

Eine erhebliche – konkrete – Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO entsteht zwar nicht bereits allein dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern und eine bestehende Anlage in der Folge nicht mehr in allen Details mit neueren (etwa bauordnungs-) rechtlichen Vorgaben übereinstimmt (VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; Nr. 1.2 des IMS vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ – Az. II B 7-4112.420-013/11; Bell, KommP BY 2011, 334; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925). Besonderheiten gelten jedoch bei der Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 10; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 20.2.2013 – 2 A 239/12 – BauR 2013, 1261 = juris Rn. 34; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925) und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten, müssen sich darauf verlassen können, dass die vorgesehenen Rettungswege im Brandfall hinreichend gefahrfrei und sicher benutzbar sind. Mängel innerhalb der Rettungswege indizieren daher eine erhebliche Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO (Kühnel/Goll-witzer in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 33 Rn. 8; zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude im Falle ungesicherter Rettungswege vgl. auch Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 12 Rn. 10; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 141a; BayVGH, U.v. 17.2.1997 – 14 B 93.1180 – juris Rn. 17 ff.: ungesicherter erster Rettungsweg wegen fehlender feuerbeständiger Ausgestaltung eines Treppenraums; VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 13 ff.: Anordnung zum Einbau von rauchdichten und selbstschließenden Türen; für den Fall der mangelnden Sicherung des zweiten Rettungswegs vgl. auch BayVGH, U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 176, 177; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 22.7.2002 – 7 B 508/01 – BauR 2002, 1841 = juris Rn. 19 ff.). Ganz in diesem Sinne ist nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ (Az. II B 7-4112.420-013/11, dort unter Nr. 1.2) für die Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO „beispielhaft (…) von einer erheblichen Gefahr in Bezug auf den Brandschutz unter anderem dann auszugehen, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 BayBO für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen regelmäßig geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen“ (zustimmend Bell, KommP BY 2011, 334; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 31 Rn. 58; in Anwendung von Art. 60 Abs. 5 BayBO 1998 vgl. bereits BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 7 ff.).

Die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen stützen sich auf die Nichteinhaltung der (aktuell geltenden) Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 6 BayBO (Teil II Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3), Abs. 4 (Teil II Nr. 4), Abs. 5 (Teil II Nr. 6) sowie hinsichtlich Teil II Nr. 7 auf eine im Sinne der Funktionsfähigkeit eines Rettungswegs am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV geboten hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür. Auch wenn Art. 54 Abs. 4 BayBO die Anordnung einer (fortwährenden) Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften als solche grundsätzlich nicht rechtfertigt (s.o.), greift die Befugnisnorm als spezieller Gefahrenabwehrtatbestand auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude aufgrund der hohen Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) jedenfalls dann ein, wenn die Nichteinhaltung aktueller gesetzlicher Standards gleichzeitig eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bedingt und ohne eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und deren Umsetzung die gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit eines Rettungswegs nicht hinreichend gewährleistet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen normativen Anforderungen an die Ausgestaltung notwendiger Treppenräume in Art. 33 Abs. 4 und Abs. 6 BayBO den Schutzzweck verfolgt, im Brandfall den Brandübergriff auf den Rettungsweg sowie eine Verrauchung in diesem zu verhindern und damit in Umsetzung der allgemeinen Vorgaben in Art. 12 letzte Alt. BayBO für eine sichere und gefahrfreie Benutzbarkeit des Rettungswegs für die Fliehenden sowie für Rettungshelfer zu gewährleisten (Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 7, 35, 84, 98; Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 3, 4, 6, 69, 75, 78, 96). Die Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 5 BayBO an die Ausgestaltung des Treppenraumes mit nicht brennbaren Baustoffen gründen zudem auf dem Gedanken, dass notwendige Treppenräume in ihrer besonderen Bedeutung als vertikale Fluchtwege selbst nicht Ursache einer Brandentstehung sein dürfen und daher, sofern kein Rauch und Feuer von außen (d.h. von anderen Gebäudeteilen) in den Treppenraum eindringen, als Fluchtweg uneingeschränkt benutzbar bleiben (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 75). Da angesichts des hohen Werts, den das menschliche Leben und die Gesundheit darstellen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), an die Wahrscheinlichkeit einer Verrauchung des Rettungswegs sowie eines Brandübergriffs auf diesen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (s.o. sowie VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 14), ist nach Ansicht des Senats grundsätzlich von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen, wenn die Rettungswege der im Einzelfall betroffenen baulichen Anlage nicht den (aktuellen) bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung der Verrauchung und des Brandübergriffs sowie der Brandentstehung gem. Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO genügen oder im Übrigen der Funktion eines hinreichend sicheren Fluchtwegs i.S. von Art. 31 Abs. 1 BayBO (bei Mittel- und Großgaragen vgl. auch § 12 Abs. 1 GaStellV) nicht entsprechen. Der (Landes-) Gesetzgeber hat durch die Schaffung und nachträgliche Anpassung von Regelungen im Bauordnungsrecht, die die Rauch- und Brandfreiheit eines als Rettungsweg fungierenden Treppenraums gewährleisten sollen (Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO), den spezifischen Gefahrbegriff des Art. 54 Abs. 4 BayBO hinsichtlich der Sicherung der gefahrfreien Benutzbarkeit eines Rettungswegs konkretisiert.

Diesen Anforderungen genügt die Hotelanlage – soweit nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin ersichtlich – nicht. Es ist vielmehr mit dem streitgegenständlichen Bescheid davon auszugehen, dass die vorhandenen Rettungswege einerseits über den südwestlichen sowie andererseits über den zentralen Treppenraum an diversen Mängeln am Maßstab der Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO leiden, die im Dienste der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit (sichere Benutzbarkeit im Brandfall) durch Umsetzung der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen beseitigt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 12 bis 15 des angefochtenen Beschlusses vom 17. Mai 2017 unter Berücksichtigung des Baukontrollberichts vom 30. November 2016 detailliert ausgeführt, dass die bestehenden vertikalen Rettungswege über den zentralen sowie den südwestlichen Treppenraum sowie die hierauf bezogenen horizontalen Rettungswege in bestimmten Flurbereichen des Erdgeschosses und des Obergeschosses den derzeitigen Anforderungen an eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brand-/Evakuierungsfall am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 33 Abs. 4, 5 und 6 BayBO nicht genügen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Für diese Rettungswege ist mithin eine sichere, gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall nicht gewährleistet. Die Antragstellerin hat gegen diese Befunde und Wertungen des Verwaltungsgerichts keine substanziellen Einwendungen erhoben, sodass der Senat sowohl aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens als auch aufgrund der Prüfbegrenzung gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Schlüsse des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts ausgeht.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es alternative mängelfreie Rettungswege gibt, die im Brandfall eine gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sichere, gefahrfreie und zeitnahe Gebäudeevakuierung ermöglichen. Dies gilt insbesondere – und unabhängig von der Frage, inwiefern der horizontale Fluchtweg in den Flurbereichen ohnehin baulich ertüchtigt werden müsste (vgl. Teil II Nr. 1 – 4 des streitgegenständlichen Bescheids) – für eine Rettung über Notabstiege/Leitern im Außenbereich des 1. Obergeschosses (vgl. Lichtbilder Nrn. 11, 29, 30, 35, 41 – 44 im Baukontrollbericht vom 30. November 2016), die über das mittlere Treppenhaus (Ausgang auf das Garagendach im nördlichen Gebäudetrakt) sowie über das südwestliche und das östliche Treppenhaus (Verbindung zu den Terrassen- und Balkonbereichen) aufgesucht werden müssten. Die sichere Benutzbarkeit dieser Fluchtwege steht nicht nur wegen fehlender Sicherheitsbeleuchtung, fehlender Absturzsicherung und fehlendem Witterungsschutz infrage. Wie aus dem Baukontrollbericht folgt, sind im Freibereich keine Außentreppen vorhanden, deren Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO). Die vorhandenen Notabstiege (Leitern) bieten schon deshalb keine gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit im Brandfall, weil der Fliehende für den (selbstrettenden) Abstieg ein Mindestmaß an körperlicher Konstitution aufweisen muss, was insbesondere bei wegen Alters gebrechlichen oder bei körperlich behinderten Menschen von vornherein ein unüberwindbares Hindernis darstellen dürfte. Das Landratsamt hatte in dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zitierten Schreiben vom 6. Mai 2015 (dort unter Nr. 6) nicht nur gefordert, den Fluchtweg auf dem südlichen Balkon durch Entfernung der Balkonabtrennungen im 1. Obergeschoss bzw. den Einbau von Türen nachzurüsten, sondern auch, auf dem über das mittige Treppenhaus erreichbare Garagendach „einen verkehrssicheren Notabstieg/Fluchttreppe“ anzubringen. Soweit die Antragstellerin im Schreiben vom 2. Oktober 2017 behauptet, dass die im Schreiben vom 6. Mai 2015 unter 5. und Nr. 6 geforderten Maßnahmen für eine sichere Benutzbarkeit des Rettungswegs über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses umgesetzt worden seien und deshalb zwischenzeitlich für einen gefahrfreien Zustand gesorgt worden sei, bleibt dieser Vortrag vage und mangels vorgelegter Nachweise für den Senat nicht überprüfbar. Zudem schlägt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 (Seite 3) vor, die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Damit geht aus dem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass die Installierung einer verkehrssicheren Fluchttreppe weder tatsächlich umgesetzt wurde noch von ihr in Erwägung gezogen wird. Die an der Außenfassade befindlichen Notabstiegsleitern stellen keine Treppe im bauordnungsrechtlichen Sinne dar (zu „Steigeisen“ als Auf- und Abstiegshilfe mit einer Steigung von 90˚, „Leitern“ als Auf-/Abstiege mit einer Steigung von mehr als 75˚ sowie „Leitertreppen“ mit einer Steigung von mehr als 45˚, die allesamt aufgrund des hohen Steigungswinkels keine Treppen i.S. von Art. 32 BayBO darstellen vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 32 Rn. 52, 53; in Anknüpfung an die DIN 18065 vgl. auch Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 18 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 2).

Hinzu kommt, dass der gefahrfreien Benutzung eines Außenabstiegs vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss – sei es über Leitern, sei es über eine (neue) Treppe – die Brennbarkeit der an der Außenfassade befindlichen Holzschindeln entgegensteht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Holzschindeln erfüllten die Anforderungen an Art. 26 BayBO, mag dies für die Gestaltung als Außenfassade genügen. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine sichere und gefahrfreie Benutzung eines Rettungswegs, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im Brandfall auszuräumen. Es wird durch den Schutzzweck von Regelungen wie Art. 33 Abs. 4 bis 6 BayBO bestätigt und liegt im Übrigen auf der Hand, dass ein Fluchtweg nur dann seinen Zweck erfüllen und den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO an eine gefahrfreie Benutzbarkeit entsprechen kann, wenn im Brandfall weitestgehend ausgeschlossen wird, dass der Fluchtweg selbst in Brand gerät bzw. wegen übergreifenden Feuers durch die Flüchtenden nicht benutzt werden kann.

Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der Rettung über das Flachdach (Dachterrasse) über dem Restaurantbereich, das – ebenso wie die Fenster in den Obergeschossen – aufgrund passender Höhe (weniger als 8 m) durch die Feuerwehr anleiterbar sei, stellt keine gefahrfreie Rettungswegalternative i.S. des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar. Da die Feuerwehr nicht nur aufgrund des Anfahrtswegs sondern auch etwa aufgrund eines Paralleleinsatzes an einem zeitnahen Eintreffen verhindert sein kann, muss sich eine Person, die sich in einem Gebäude aufhält, grundsätzlich darauf verlassen können, im Brandfall das Gebäude selbst über einen Rettungsweg verlassen zu können. Wie sich aus der gesetzlichen Wertung aus Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 BayBO ergibt, kann ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit allenfalls eine Behelfslösung für den zweiten Rettungsweg sein. Soweit allerdings – wie vorliegend – der erste (durch Fliehende bzw. Rettungshelfer selbst begehbare) Rettungsweg Mängel aufweist, aufgrund derer eine für Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung im Brandfall nicht gewährleistet ist, kann schon grundsätzlich die Möglichkeit der Rettung mit Hilfe der Feuerwehr keine Kompensation zur Gewährleistung einer am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sicheren und gefahrfreien Evakuierung schaffen. Insofern spielt der Einwand der Antragstellerin, die Regelung gem. Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 28. Mai 2013 (VollzBekBayFwG) betreffend Anfahrt und Rettungszeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst (zehnminütige Hilfsfrist) besäßen keine baurechtliche Relevanz, sondern stellten ausschließlich Organisationsvorgaben für die staatlicherseits vorzuhaltende Infrastruktur des Rettungswesens dar, für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Rolle. Zudem ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Frei-/Außenbereiche im 1. Obergeschoss eine derartige Sicherheit bieten, dass sie bei jedem Brandfall ein längerfristiges Verbleiben ohne Gefahr für Leib und Leben (mit Blick auf toxische Rauchgase, Hitzeentwicklung und Gebäudeeinsturzgefahr) gewährleisten. Eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle weist im Übrigen eine hinreichende Zuverlässigkeit auch als (bloßer) zweiter Rettungsweg nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist (OVG NRW, U.v. 22.2.2010 – 7 A 1235/08 – BauR 2010, 1568 – juris Rn. 33). Laut Mitteilung des Kreisbrandmeisters des Landkreis Regen (E-Mail vom 14. Juni 2016) beträgt die Dauer ab Alarmierung bis zum Eintreffen der nächst gelegenen Feuerwehr (B.*) am Gebäude der Antragstellerin (ohne Einbeziehung des Zeitraums bis zur Durchführung der Rettungsmaßnahme selbst) mindestens 13 Minuten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte daher sogar ein zweiter Rettungsweg über die Dachterrasse bzw. das Flachdach im 1. Obergeschoss als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) den gesetzlichen Anforderungen gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BayBO nicht genügen. Es steht dann nämlich infrage, ob sich die Rettung der auf der Dachterrasse befindlichen Personen auf diesem Weg innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 11; OVG NRW, U.v. 22.2.2010 a.a.O. juris Rn. 33 ff.; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 4, Rn. 7). Zudem weist der Antragsgegner in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nachvollziehbar darauf hin, dass die Möglichkeit der zeitgleichen Rettung einer größeren Anzahl von Menschen durch die Feuerwehr zweifelhaft erscheine und dass währenddessen möglicherweise keine Löschungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

cc) Die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen sind hinsichtlich der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt, weil es insofern um die Wiederherstellung einer sicheren und gefahrfreien Benutzung der beiden Rettungswege über den zentralen und den südwestlichen Treppenraum geht. Die Anordnungen halten sich aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtbehörde, das Handlungs-/Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig auf Null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226).

Hinsichtlich des Auswahlermessens sind in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 – 4, Nr. 6 und 7 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 reglementierten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere halten sich diese Anordnungen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin wird mit diesen Regelungen des Bescheides auch unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nicht über die Grenze des nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Erforderlichen hinausgegangen.

Die Regelungen in Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 zielen darauf ab, die Verrauchungs- und Brandübergriffsgefahr innerhalb der Fluchtwege zu verringern. Die bestehenden beiden vertikalen Rettungswege (für den westlichen Gebäudebereich über den südwestlichen Treppenraum: Verbindung EG – 2. OG; für den mittigen und östlichen Gebäudebereich über die nicht durchgängig miteinander verbundenen Treppenräume im mittleren Gebäudebereich) sowie die bestehenden horizontalen Flucht- (= Flur-) Bereiche im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sollen ertüchtigt werden, um deren gefahrfreie Benutzung im Brandfall durch Flüchtende und Rettungshelfer durch Anpassung an die Anforderungen des Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO zu gewährleisten. Zusätzlich soll der vertikale südwestliche Fluchtweg zu einem durchgehenden Treppenraum (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ausgestaltet werden, vgl. Teil II Nr. 2 B) des Bescheids. Die normative Forderung nach einem durchgängigen Treppenraum als vertikaler Fluchtweg dient der sicheren Benutzbarkeit im Brand- und Evakuierungsfall, da hierüber die Möglichkeit eines Raucheintrages in den Treppenraum minimiert und die Orientierung im Treppenraum maximiert werden soll (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 11; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 51, 52, Art. 33 Rn. 38). Teil II Nr. 7 zielt auf eine hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür, um die dortigen Rettungswegausgänge am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV funktionsfähig zu machen. Die Geeignetheit der Maßnahmen zu dem Zweck, für eine hinsichtlich der Schutzgüter Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung der zur Verfügung stehenden Rettungswege zu sorgen, steht für den Senat außer Zweifel.

Auch Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen haben sich für den Senat im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen zur Gewährleistung effektiver, gefahrfrei benutzbarer Rettungswege sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin weder im Verwaltungsnoch im gerichtlichen Eil-/Beschwerdeverfahren aufgezeigt.

Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss (ebenso z.B. Art. 36 Abs. 2 BayBO 1998), soll sicherstellen, dass sich die Nutzer eines Gebäudes in einem Evakuierungsfall besser orientieren können und die Zeit, die zur Bewältigung des Rettungsweges benötigt wird, kalkulierbar und durch die Länge des zurückzulegenden Weges begrenzt ist (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 39). Weil weder der südwestliche Treppenraum noch der vertikale Fluchtweg über den zentralen Treppenraum von jedem Zimmer innerhalb dieser Wegstrecke erreichbar ist (so beträgt nach den vorliegenden Plänen zum Baugenehmigungsverfahren des Jahres 1982 die Wegstrecke im ersten Obergeschoss von den beiden östlichsten Zimmern zum Eingang des südwestlichen Treppenraums ca. 54 m sowie von den beiden südwestlichsten Zimmern bis zur nach unten führenden Treppe des zentralen Treppenhauses 42 m), ist es schon unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit funktionsfähiger erster Rettungswege erforderlich, beide o.g. Rettungswege für eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall zu ertüchtigen (wobei der jeweils weiter entfernte Rettungsweg als zweiter Rettungsweg angerechnet werden kann, vgl. Famers in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 71).

Der Antragsgegner hat in den Gründen des Bescheids vom 2. Dezember 2016 der Antragstellerin die Möglichkeit offen gelassen, ein geprüftes alternatives Brandschutzkonzept vorzulegen. Hiervon hat die Antragstellerin bis heute keinen Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner unter Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) weiter ausgeführt, dass ein Neubau des mittleren und/oder des östlichen Treppenraums mit dem Ziel der Herstellung einer durchgängigen Führung vom 2. OG bis ins Erdgeschoss aufgrund der weitreichenden baulichen Eingriffe in die Grundrissstruktur nicht als mildere Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine Ausgestaltung zumindest eines Rettungswegs gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO über Außentreppen dränge sich nicht als weniger belastend und damit vorzugswürdig auf, weil aufgrund des brennbaren Materials an der gesamten Außenfassade und der fehlenden Feuerwiderstandsdauer von Türen und Fenstern im Bereich jeder Außentreppe ein kompletter Umbau der Fassade und der Öffnungen erfolgen müsste. Es liege auch nicht auf der Hand, dass der mit der erstmaligen Erstellung von Außentreppen verbundene finanzielle Aufwand ebenso wie die betrieblichen Belastungswirkungen wesentlich geringer sein könnten als derjenige für die Ertüchtigung vorhandener Treppenhäuser. In der Sache könne nur von der Antragstellerin beantwortet werden, ob sie als Alternative dauerhafte bauliche Eingriffe in Aussichts- und Restauranttrassen und sowie in Balkone als verträglicher für ihr Betriebskonzept ansehe als die brandschutzgerechte Ertüchtigung bestehender Treppenhäuser.

Auch dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substanzielles entgegengehalten. Ihr Vortrag, dass Maßnahmen mit geringerer Eingriffstiefe ausreichten, um der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, bleibt vage, zumal sie sich auf den Standpunkt zurückzieht, es könne von ihr nicht gefordert werden, von sich aus Vorschläge zur Verbesserung des Brandschutzes des Gebäudes zu unterbreiten. Die im Schriftsatz vom 2. Oktober erklärte Bereitschaft der Antragstellerin, mit Blick auf das vormalige Schreiben des Landratsamts vom 6. Mai 2015 „im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung“ im Bereich der Außenflächen/Dachterrasse „in einem marginalen Bereich“ – d.h. ohne Umgestaltung der Grundvorrichtungen der baulichen Anlage, die „ja schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet“ seien – durchzuführen, können zur Herstellung eines gefahrfreien, den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO genügenden Zustands nicht ausreichen. Denn über lediglich ergänzende Maßnahmen in Bezug auf die „Gestaltung der Abstiege von der Dachterrasse“ (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2017) und damit z.B. ohne hinreichende Sicherung des horizontalen Fluchtwegs bis zum Treppenhaus, ohne Ersetzung der Abstiegsleitern durch hinreichend sichere Treppen i.S. von Art. 32 BayBO (s.o.) sowie ohne Ersetzung der brennbaren Schindelverkleidung durch nichtbrennbare Verkleidungen im Bereich der „Außenfluchtwege“ einschließlich der Außenabstiege würde sich an der oben unter bb) festgestellten Gefahrenlage nichts Wesentliches ändern. Es ist daher für den Senat nach Aktenlage und nach Auswertung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass tatsächlich weniger einschneidende Maßnahmen in Form der Ertüchtigung oder Herstellung alternativer gefahrfreier Rettungswege bestehen könnten.

Im Übrigen dürfte zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch auf der Rechtsfolgenseite des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu fordern sein, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit beschränkt, also den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebelt, dass sie darüber hinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht (s.o.). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsgegner über dieses Ziel hinausgegangen wäre. Bereits aus dem Baukontrollbericht vom 30. November 2016 (vgl. Seite 14; zu weiteren Einzelfragen vgl. auch Seite 22) als Basis des Bescheids vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass seitens des Antragsgegners keine „blinde“, den Bestandsschutz des Gebäudes missachtende Anpassung des baulichen Zustands an die aktuell geltenden Regelungen der BayBO verfolgt wird. Das gilt insbesondere, soweit es um die bauliche Ausgestaltung des vertikalen Fluchtwegs über den mittleren und den zentralen Treppenraum geht. Auf Seite 6 des Bescheids wird im Rahmen der Bescheidbegründung zwar zu Recht auf den Umstand verwiesen wird, dass der vertikale Rettungsweg im mittleren Gebäudebereich nicht den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) entspricht, weil die Treppen vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss nicht über einen durchgehenden Treppenraum und nicht in einem Zug verlaufen (Unterbrechung auf der Flurebene des 1. Obergeschosses; Versetzung der Treppenhausbereiche hier um einige Meter). Trotz des auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben im Evakuierungsfall abzielenden Schutzzwecks der Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO (s.o.), soll über die Anordnung Teil II Nr. 2 Buchst. B) nur der südwestliche vertikale Fluchtweg mit überschaubaren Mitteln zu einem durchgängigen Treppenraum umgestaltet werden. Hinsichtlich des mittleren/östlicheren vertikalen Fluchtwegs verzichtet der Bescheid hingegen darauf, der Antragstellerin als Maßnahme der Mängelbeseitigung einen Umbau zur Herstellung einer Direktverbindung vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss vorzugeben, um diesen Fluchtwegbereich den heutigen Anforderungen gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO anzupassen.

Die unter Teil II, Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 7 verfügten Anordnungen dürften sich trotz ihrer nicht unerheblichen finanziellen und betrieblichen Belastungen ferner im Rahmen des für die Antragstellerin Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) halten. Art. 54 Abs. 4 BayBO stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab; der Eigentümer ist insbesondere ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989, NJW 1989; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Es ist mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht ersichtlich, dass die im Rahmen der Zwangsgeldandrohungen verfügten Fristen von zwei bzw. drei Monaten zur Mängelbehebung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu kurz bemessen waren (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 11.4.1989 – 4 B 65.89 – NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 182). Soweit die Antragstellerin gegen die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und den Antragsgegner vorträgt, der bestehende Zustand sei der Bauaufsichtsbehörde seit Jahren bekannt, wäre hieraus allenfalls der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Objekt in der Vergangenheit zu großzügig oder gar nachlässig vorgegangen ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es hätten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Unzumutbarkeit) auch Anordnungen gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Wiederherstellung eines für Leben und Gesundheit gefahrfreien baulichen Zustands zu unterbleiben.

Da es letztlich im Maßnahmenpaket unter „Teil II Mängel“ ausschließlich um die Ertüchtigung eines – nämlich (s.o.) des ersten – Rettungswegs zur sicheren und gefahrfreien Benutzbarkeit im Brandfall geht und Fluchtwege über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses keine sichere und gefahrfreie Rettung im Brandfall gewährleisten, hält sich die Anordnung hinsichtlich Teil II Nr. 1 – Nr. 7 im Rahmen des IMS vom 25. Juli 2011 (s.o.), sodass insofern auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung i.V. mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) kein Ermessensfehler gegeben ist.

3. Die Anordnung, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster zu einem Rauchabzug umzurüsten ist (Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2017) dürfte jedoch entgegen der Bescheidbegründung und der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme nach der im Bescheid angegebenen Begründung (Gewährleitung sicherer Rettungswege im Brandfall) der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit dient. Die Regelung soll laut Bescheid einen mit Art. 33 Abs. 8 BayBO konformen Zustand herbeiführen. Die Anforderungen in Art. 33 Abs. 8 BayBO sollen zwar der Entrauchung im Brandfall dienen, allerdings stellt Art. 33 Abs. 8 Satz 1 letzter HS BayBO klar, dass dies zum Zweck der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erfolgt (vgl. auch Nr. 33.8 der „Vollzugshinweise zur BayBO 2013“ des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Juli 2013). Art. 33 Abs. 8 BayBO verfolgt damit den Zweck, dass in den Treppenraum eingedrungener Rauch durch die Feuerwehrnach Evakuierung des Gebäudes abgeführt werden kann, indem sie die Fenster oder Rauchableitungsöffnungen öffnet und die erforderliche Zuluftöffnung, in der Regel durch Offenhalten der Hauseingangstür, herstellt. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen sind nicht geeignet, den Treppenraum so rauchfrei zu halten, dass er von den Nutzern des Gebäudes weiterhin gefahrlos als Rettungsweg genutzt werden kann. Ist Rauch in den Treppenraum eingedrungen, müssen die Personen vielmehr über den zweiten Rettungsweg das Gebäude verlassen (vgl. Famers in in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 165; Bauer in Jäde/ Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 114). Mit Blick auf den Schutzzweck des Art. 33 Abs. 8 BayBO ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung eines baulichen Zustandes, der dieser Regelung entspricht, der sicheren und gefahrfreien Nutzung der Rettungswege im Brandfall entspricht. Insofern dient die Regelung primär dem Eigeninteresse des Gebäudeeigentümers an einer möglichst optimalen Rettung des Gebäudes im Brandfall. Daher passt hierfür auch nicht die ebenfalls auf die bestehende Gefährdungslage wegen nicht gesicherter Rettungswege abstellende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 8 des Bescheids). Im Rahmen der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung war daher für die Regelung in Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Sollte – was der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen kann – im Einzelfall die fehlende Existenz eines Rauchabzugs i.S. von § 33 Abs. 8 BayBO Leben und Gesundheit von Löscharbeiten durchführenden Feuerwehrleuten gefährden, wäre dies im Anordnungsbescheid ermessensgerecht zu begründen und auszuführen gewesen.

4. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24). Da die Nutzung eines Hotels ohne im Brandfall hinreichend sicher benutzbare Rettungswege mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit für die Hotelgäste, das Hotelpersonal und sonstige sich im Gebäude aufhaltenden Personen verbunden ist, teilt der Senat die Ansicht des Antragsgegners, dass das Ermessen der Behörde, eine Nutzungsuntersagung anzuordnen, grundsätzlich auf null reduziert ist, solange die diesbezüglichen Mängel nicht beseitigt sind. Trotz der betrieblichen Einbußen und nicht unerheblichen Aufwendungen für die Antragstellerin stellt sich für den Senat die Nutzungsuntersagung als verhältnismäßig dar, zumal der Antragsgegner einerseits unzumutbare Härten dadurch abgefedert hat, indem er über die Übergangsregelung unter Teil I Nr. 2 des Bescheids (Sicherheitswache als Sofortmaßnahme) die Möglichkeit der Aussetzung der Nutzungsuntersagung unter Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs eröffnet hat, und andererseits unter Teil I Nr. 1 Satz 2 eine auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) reglementiert hat, wonach die Nutzungsuntersagung außer Kraft tritt, wenn alle Anordnungen zur Mängelbeseitigung gem. Teil II des Bescheids erfüllt sind. Insofern sieht der Senat die Nutzungsuntersagung als grundsätzlich von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt und insbesondere hiernach als verhältnismäßig und ermessensgerecht an.

Allerdings ist zu bedenken, dass Teil II Nr. 5 des Bescheids wohl nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt ist und deshalb insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist (s.o. 3.). Der Fortbestand der Nutzungsuntersagung ist daher am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überzogen und rechtlich bedenklich, soweit – wie in der auflösenden Bedingung unter Teil 1 Nr. 1 Satz 2 vorgesehen – auch die Erfüllung der Maßnahme Teil II Nr. 5 verlangt wird. Da dieser Punkt insgesamt aber nur einen untergeordneten Aspekt im Regelungssystem des im Übrigen voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids vom 2. Dezember 2016 darstellt, macht der Senat insofern von der analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die den Eilantrag der Antragstellerin insoweit ablehnende Entscheidung von einer Auflage/Maßnahme zulasten des Antragsgegners abhängig zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – juris Rn. 29; U.v. 6.9.1990 – 22 B 90.500 – BayVBl. 1991, 87/88; NdsOVG, B.v. 30.1.1978 – IV OVG B 196/77 – NJW 1978, 2523/2524; VGH Mannheim, B.v. 21.5.1987 – Z 10 S 1/87 – NJW 1987, 1717/1719; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1004). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung war daher unter der Maßgabe abzulehnen, dass der Antragsgegner den Sofortvollzug hinsichtlich der Nutzungsuntersagung aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind.

5. Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hat. Insofern ist es auch gerechtfertigt, dass es hinsichtlich der Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Er ist Eigentümer eines Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E. (Baugrundstück) mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Der westliche Teil der Hofstelle besteht aus einem über 30 m langen Stallgebäude in Nord-Süd-Ausrichtung, in dem Rinder untergebracht sind. Im Nordbereich der Hofstelle ist an der östlichen Außenwand des vorgenannten Stallgebäudes im Winkel von 90˚ ein ca. 27 m langer Querbau in Ost-West-Ausrichtung angebaut.

Im Rahmen einer Baukontrolle im Frühjahr 2015 erklärte sich der Antragsteller bereit, einen Statiker zu beauftragen, um gegenüber der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt N. a. d. W. eine Stellungnahme über die Einsturzgefährdung des Rinderstalles im Westen der Hofstelle und die zu veranlassenden Maßnahmen abzugeben. Der hierauf eingeschaltete Statiker teilte dem Landratsamt per E-Mail vom 20. März 2015 mit, dass vom Antragsteller diverse Baumaßnahmen (u.a. Dachstuhlerneuerungen; Erneuerung schadhafter Stahlstützen) durchzuführen seien und dass mit diesen noch im Frühjahr 2015 zu beginnen sei. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 teilte der Statiker dem Landratsamt sodann mit, dass sich der Antragsteller nicht um eine rasche Sanierung der schadhaften tragenden Bauteile bemühe; aus diesem Grund werde eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Die Bausubstanz befinde sich in einem schlechten Zustand. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, müsse dringend ein anderes Statikbüro eingeschaltet werden.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 verpflichtete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller, bis zum 10. Juni 2015 einen Statiker zu beauftragen, der den Rinderstall auf dem Baugrundstück begutachtet und feststellt, welche Sofortmaßnahmen wegen der augenscheinlichen Baufälligkeit unverzüglich zu ergreifen sind, wie gegebenenfalls vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind und welche weiteren Maßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werden. Der Antragsteller legte hierauf eine Fachexpertise („statische Berechnung“) eines Ingenieurbüros vom 26. August 2015 vor, auf die Bezug genommen wird.

Am 20. Februar 2018 führte das Landratsamt eine Baukontrolle auf dem Baugrundstück durch. Laut dem hierzu gefertigten Aktenvermerkt habe das Stallgebäude nicht den Anschein erweckt, dass es stark saniert worden sei. Es sei nur schwer zu erkennen gewesen, ob und ggf. wo geforderte Neuerungen umgesetzt worden seien. Von Antragstellerseite sei erklärt worden, dass der Rückbau des baufälligen Abschnitts des Stallgebäudes bis Mai 2018 erfolgen solle. Von Seiten des Landratsamts sei vom Antragsteller verlangt worden, die Stellungnahme eines zugelassenen Statikers einzuholen, in der versichert werde, dass das Gebäude bis Mai 2018 standhalte, und diese Stellungnahme sowie eine schriftliche Bestätigung bis zum 6. März 2018 vorzulegen, dass der Rückbau bis Mai 2018 erfolge.

Unter dem 7. März 2018 ließ der Antragsteller über Herrn K. B. gegenüber dem Landratsamt antworten, es sei durch Vorlage der statischen Berechnung vom 26. August 2015 bereits der Nachweis erbracht worden, dass die Unterstützungen im Bereich der Nagelbrettbinder im (nördlichen) Gebäudeteil A einen Einsturz verhinderten, bis die Sanierung erfolge. Der Tierbestand sei bereits drastisch reduziert worden: Die Gebäudebereiche A und B seien frei von Tieren. Der Heulagerraum oberhalb des Stalles sei entleert worden und bringe keine Belastungen mehr in den Unterbau ein. Die Abstützungen unter den baufälligen Nagelbrettbindern im Bereich A seien - wie von der statischen Berechnung im Jahr 2015 gefordert - angebracht und nochmals durch Unterbolzungen verstärkt worden. Es werde vorgeschlagen, die Binder im Teil A, soweit es Wetter und Temperaturen zuließen, zeitnah abzubauen und durch Holzbinder und eine neue Dachkonstruktion zu ersetzen. Auch der Giebel im Bereich B werde abgetragen und durch eine neue Holzkonstruktion ersetzt. Dies sei im Mai 2018 geplant.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 20. April 2018 für das Stallgebäude einen Standsicherheitsnachweis eines zugelassenen Tragwerkplaners vorzulegen. Das Landratsamt werde ansonsten eine entsprechende Anordnung erlassen. Es sei zudem beabsichtigt, eine Nutzungsuntersagung für das komplette Stallgebäude zu erlassen, bis sichergestellt werden könne, dass die ausreichende Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Ortseinsicht auf dem Baugrundstück sei ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des Stallgebäudes festgestellt worden. Durch eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Inwieweit derzeit noch eine Tragfähigkeit für das Stallgebäude, in welchem Tiere untergebracht seien, bestehe, könne durch das Landratsamt nicht abschließend beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. März 2018 reiche nicht als Nachweis aus, dass der aktuell vorherrschende Bauzustand bis zur Sanierung ausreichend standsicher sei. Ebenfalls könne nicht beurteilt werden, ob die im Schreiben vom 7. März 2018 angedeuteten Maßnahmen hinsichtlich der Standsicherheit ausreichend seien.

Im Anschluss an eine erneute Baukontrolle auf dem Baugrundstück am 7. Mai 2018 (vgl. auch die Lichtbilder Bl. 100 - 120 im Behördenakt 42-SO-196-2015) und einen von einem Bautechniker des Landratsamts (Dipl.-Ing. [FH] T. R.) hierzu angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018, erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2018, mit dem unter Nr. 1. dem Antragsteller die Nutzung des westlichen Rinderstalls sowie des Verbindungsanbaus im Norden des Baugrundstücks (unter örtlicher Abgrenzung durch rote Umrandung in einem beigefügten Lageplan) ab Bescheidzustellung untersagt wurde und zwar „bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus welchem hervorgeht, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsbau (…) ausreichend standsicher ertüchtigt“ worden sind. Unter Nr. 2 wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung wurde in Nr. 3 des Bescheidtenors geregelt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro zur Zahlung fällig werde. Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 76 Satz 2 i.V. mit Art. 54 Abs. 4 BayBO. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass bei einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 2018 ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des westlichen Gebäudes festgestellt worden sei. Durch die eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile des Stallgebäudes stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Im Norden des westlichen Gebäudes sei die gesamte Giebelfläche freiliegend, was den baulichen Verfall des bestehenden Gebäudes beschleunige. Durch die teils großflächig abgedeckte Dachhaut seien die freiliegenden Dachsporen und tragenden Bauteile des Gebäudes (Stahlträger) starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dies habe zu massiven Verrostungen der Stahlstützen und morschen Balken in den tragenden Bauteilen geführt. Teilweise seien Querträger aus Holz vollständig abgefallen, da sie morsch gewesen seien. Die von einem vormals eingeschalteten Statiker in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. August 2015 geforderten Maßnahmen zur Ertüchtigung der Standsicherheit (baldige Erneuerung des Daches) seien nicht vollumfänglich vorgenommen worden. Durch den unmittelbaren Anbau des einsturzgefährdeten westlichen Rinderstallgebäudes an das nördliche Stallgebäude (Verbindungsanbau) könne bei einem Einsturz des westlichen Gebäudes nicht ausgeschlossen werden, dass auch Teile des nördlichen Quergebäudes einstürzten. Das westliche Rinderstallgebäude sowie der Verbindungsanbau im Norden seien daher durch den derzeit vorherrschenden Reparaturstau akut einsturzgefährdet. Beim Betreten der Gebäude sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbes. für Leben und Gesundheit von Personen - auszugehen. Nicht zu vernachlässigen sei das Wohl der darin eingestellten Tiere im westlichen Gebäude, welche durch den Einsturz zu Schaden kämen. Da die Tiere zum Teil direkt unter den einsturzgefährdeten Dachelementen (im nördlichen Bereich des westlichen Stallgebäudes) stünden, sei von einem regelmäßigen Aufenthalt von Personen unter den einsturzgefährdeten Gebäudeteilen auszugehen. Bei einem Einsturz könne aufgrund des Zusammenhangs der tragenden Bauelemente ein weiterer Einsturz des südlichen Gebäudetrakts (Rinderstall) nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gelte für den Verbindungsanbau im Norden. Die Verhinderung der Fortführung materiell rechtswidriger Zustände sowie die Beseitigung aktueller Gefahrenzustände hätten im Rahmen der Ermessensausübung den Ausschlag gegeben. Die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung folge daraus, dass die Standfähigkeit des westlichen Rinderstallgebäudes derzeit nicht gegeben sei und dass die in der statischen Berechnung vom 26. August 2015 geforderten kurzfristigen Sicherungsmaßnahmen bis zur baldigen Dacherneuerung nicht mehr geeignet seien, um eine ausreichende Standsicherheit über einen noch längeren Zeitraum ohne Erneuerung des Dachstuhls herzustellen, zumal auch diese nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Eine Behebung der Statikmängel könne nicht erneut kurzfristig hergestellt werden, sodass die Nutzungsuntersagung das mildeste Mittel darstelle. Die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises stelle kein weniger einschneidendes Mittel dar, da die Statik bereits im Jahr 2015 durch einen Sachverständigen geprüft worden sei und die darin aufgeführten Nachbesserungen / Ertüchtigungen nur teilweise ausgeführt worden seien. Allein die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises könne die derzeit bestehende Gefahrenlage nicht kurzfristig beseitigen. In Abwägung mit der Härte des Eingriffs sei eine „Befristung“ der Nutzungsuntersagung geregelt worden, womit dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, durch entsprechende Reparaturmaßnahmen an den Stallgebäuden und anschließende Vorlage eines Standsicherheitsnachweises die Nutzung der Gebäude in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Da das wirtschaftliche Einzelinteresse des Antragstellers weniger schwer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an der Beachtung baurechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung der beschriebenen Gefahrenzustände für Leib und Leben von Personen und Tieren, sei die Nutzungsuntersagung auch angemessen. Der Antragsteller sei als Betriebsinhaber und Zustandsverantwortlicher nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen richtiger Verfügungsadressat. Zur Abwehr der durch die Nutzung verbundenen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Personals, der Tiere und auch des Betreibers selbst sei nicht nur die Nutzungsuntersagung als solche, sondern auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig und interessengerecht. Die in der mangelhaften Standsicherheit der Stallgebäude liegenden Gefahren könnten mit Blick auf einen möglichst sofortigen effektiven Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits hingenommen werden. Auch insofern müsse das private Interesse des Antragstellers hinten anstehen.

Am 9. Juni 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2018 erheben. Hierüber ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit der dort verfügten Zwangsgeldandrohung an (Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und lehnte im Übrigen den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2018 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ab. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Begründung des Sofortvollzugs genüge - so die Beschlussbegründung - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung falle die im Eilverfahren durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Anfechtungsklage diesbezüglich voraussichtlich als erfolglos erweise. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Sollte dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Anhörungsschreiben vom 11. April 2018 tatsächlich nicht zugegangen sein, könne dieser formelle Mangel noch im Rahmen des Klageverfahrens geheilt werden. Materiellrechtlich sei der Bescheid von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Für eine bestehende Einsturzgefahr spreche insbesondere eine Stellungnahme des Bautechnikers des Landratsamts vom 8. Mai 2018. Aufgrund der dort beschriebenen konkreten Mängel sei es plausibel und nachvollziehbar, dass bei Einsturz eines Teilbereichs des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Stalles auch der südliche Bereich des Stalles sowie der konstruktiv verbundene Querbau im Norden möglicherweise einsturzgefährdet sein könnten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners zu erreichen, dass er das betreffende Gebäude wieder benutzen könne. Insoweit obliege es der Entscheidung des Antragstellers, die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen und eine Entscheidung über die zu tätigenden Investitionen zu treffen. Sollten hierfür Investitionen größeren Umfangs nötig sein und sollte die Standsicherheit auch nicht mit vorübergehenden Maßnahmen hergestellt werden können, sei es im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig, wenn die Nutzung des Gebäudes für längere Zeit nicht mehr möglich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Probleme, denen er im Falle einer längerfristigen Unbenutzbarkeit der Stallung ausgesetzt sei, zumal der Antragsteller bereits im Jahr 2015 gegenüber dem Landratsamt entsprechende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel angekündigt habe. Unabhängig von den mangelnden Erfolgsaussichten sprächen für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs die hohen gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen und Tieren, deren Schutz mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgt werde. Auch insofern sei zu berücksichtigen, dass es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus dem hervorgehe, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsanbau ausreichend standsicher ertüchtigt worden seien, die Wirkung der Nutzungsuntersagung mit den für ihn verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Folgen abzuwenden. Der Bescheid gebe nicht vor, mit welchen konkreten Maßnahmen die Ertüchtigung des Gebäudes zu erfolgen habe. Zudem erscheine auch die vorübergehende Unterbringung der Tiere im Hofbereich, z.B. durch Räumung anderweitiger Gebäude, im Freien oder bei einem Dritten - zumal in den Sommermonaten - nicht von vornherein als unmöglich.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. August 2018 vor, reparaturbedürftig seien nur der Nordteil des Stallgebäudes sowie Teilbereiche im Verschneidungsbereich mit dem querlaufenden Verbindungsanbau im Norden des Baugrundstücks. Er sei im Begriff, diese Reparaturmaßnahmen durchzuführen, dabei bestehe jedoch keinerlei Gefahr für Menschen und Tiere. Er sei auf einen Teilabriss vorbereitet, habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine Sanierung zu sorgen. Eines behördlichen Einschreitens bedürfe es nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das den unwahren Vortrag des Antragsgegners sowie die Einschätzung, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Tier und Mensch bestehe, einfach übernommen habe, befänden sich im tatsächlich einsturzgefährdeten Bereich keine Tiere und es hielten sich dort auch keine Menschen auf. Es sei aufgrund der baulichen Konstruktion nicht im Ansatz zu befürchten, dass es bei einem Einsturz des nur zu einem geringen Teil einsturzgefährdeten Bereichs des Stallgebäudes im Sinne eines „Dominoeffekts“ zu einem Einsturz des gesamten Stallgebäudes kommen könne. Wie sich zuletzt beim Sturm „Friederike“ gezeigt habe, sei das Anwesen ohne weiteres sturmgeschützt und nicht vom Einsturz bedroht. Die Zwischendecken sämtlicher Scheunenbauteile seien für Lagerungszwecke für Belastungen mit mindestens 500 - 800 kg pro Quadratmeter ausgelegt und über Jahre hinweg auch entsprechend belastet worden. Da in jüngerer Vergangenheit aus arbeitstechnischen Gründen keine hohen Nutzlasten mehr erfolgten, seien Lastreserven der Bauteile vorhanden, die bis dato behördlicherseits nicht überprüft worden seien. Die vorhandenen Aussteifungssysteme der Scheunenbauteile seien in kleinteiliger Gliederung angeordnet, sodass - anders als bei den sehr begrenzt tragfähigen Lastsystemen heutiger Bauart - eine äußerst stabile Tragkonstruktion bestehe. Dies sei im Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids behördlicherseits nicht überprüft worden. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall eines Holzbauwerks früherer zimmermannsmäßiger Konstruktion, bei der eine langfristige Haltbarkeit anvisiert worden sei, nach Tabellen- und handwerklichen Erfahrungswerten hinsichtlich der Tragfähigkeit von einer Überdimensionierung mit großem Reservepotential auszugehen. Die Annahmen des Antragsgegners beruhten demgegenüber offensichtlich auf bloßen optischen Eindrücken. Diese seien aber als Entscheidungsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme kein ausreichender Beweis. Die vom Verwaltungsgericht angedachten Ersatzunterstellmöglichkeiten für die Tiere widersprächen tierschutzrechtlichen Anforderungen. Im vorliegenden Fall wären die Anordnung einer Statikprüfung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen sowie ggf. auch die Anordnung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich einsturzgefährdeten Stallteile mildere Mittel gewesen. Die pauschale Nutzungsuntersagung auch hinsichtlich des für die Rinderzucht genutzten und in keiner Weise einsturzgefährdeten Teils des Stalles ziele auf eine Existenzvernichtung und habe unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend den Verkauf des gesamten Viehbestandes zur Folge, obwohl in den letzten drei Jahren seit der vormaligen Überprüfung keine zusätzliche Gefährdung hinzugekommen sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage auch hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragserwiderung im Übrigen trägt der Antragsgegner u.a. ergänzend vor, die statische Berechnung aus dem Jahr 2015 würdige den Gebäudekomplex nicht umfassend. Die Behauptung, der vom Antragsteller als „Pos. 5“ bezeichnete, an das Stallgebäude angrenzende nördliche Querbau sei völlig eigenständig, bleibe unbelegt. Im Übrigen würden in der fachtechnischen Stellungnahme vom 26. August 2015 diverse Mängel beschrieben, die der Antragsteller bislang nicht behoben habe. So sei im „Bereich A“ (nördlicher Teil des westlichen Stallgebäudes) die Standsicherheit nur bis zur baldigen, noch nicht erfolgten Erneuerung des Daches gegeben. Dort sowie in dem als „Teilbereich B“ bezeichneten Bereich des Stallgebäudes (= Gebäudebereich, an den der nördliche Verbindungsbau angebaut ist) liege Käferbefall vor. Auch ansonsten weise die Statik Mängel auf (teilweise fehlende Querverbinder; defekter Knotenpunkt im Dachbereich; zu große Durchbiegung der Kehlsparren; Überlastung eines Pfeilers zwischen den Fenstern auf der Westseite des Stallgebäudes, die durch Vermauerung von Fenstern zu beheben sei). Angesichts der möglichen Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) seien an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers zu bestehenden Lastreserven bleibe mangels Vorlage entsprechender Nachweise und angesichts der erkennbaren Bauschäden unsubstantiiert. Der Antragsteller habe seit 2015 die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögert und habe damit einen aktuellen Handlungsdruck selbst verursacht. Das Vorbringen der Beschwerde belege zudem nicht, dass eine anderweitige pflegliche Unterbringung der Rinder von vornherein ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde in der Praxis bei vergleichbaren Fällen häufig von den in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ergänzte der Antragsteller replizierend auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners seinen Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 17. September 2018, auf den Bezug genommen wird. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung zu Recht abgelehnt.

Für den Erfolg der Beschwerde kommt es darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht die im Bescheid vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 9. Mai 2018 das gegenläufige Interesse des Antragstellers, weil die erhobene Anfechtungsklage insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO als einschlägiger Befugnisnorm voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt. Aufgrund der nach summarischer Prüfung einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat sowohl auf eine Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage als auch auf eine Klärung verzichten, ob und unter welchen Voraussetzungen einsturzgefährdete Gebäude - auch wenn sie vormals genehmigt worden sind - überhaupt noch unter Bestandsschutz stehen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 54 Rn. 224 m.w.N.). Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48). Sollte im Übrigen der von der Nutzungsuntersagung erfasste Baubestand tatsächlich nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, würden bei Heranziehung des Art. 76 Satz 2 BayBO als alternativer Befugnisnorm für die angegriffene Nutzungsuntersagung dieselben Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung wie bei Art. 54 Abs. 4 BayBO gelten (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9) zumal auf Art. 54 Abs. 4 BayBO auch eine Nutzungsuntersagung gestützt werden kann, vgl. unten b) bb).

b) Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat geht dabei davon aus, dass allein schon der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Umstand, dass das Betreten der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude / Gebäudeteile im vorliegenden Fall mit hinreichend konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, die etwa zur Versorgung der eingestellten Rinder oder aus sonstigen Gründen zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs diese Bereiche betreten müssen, verbunden ist, am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO sowohl tatbestandlich als auch von der Rechtsfolge her die verfügte Nutzungsuntersagung deckt. Die zwischen den Parteien umstrittene Detailfrage, ob und inwiefern auch von einer Gefährdung der im Stall untergebrachten Rinder auszugehen ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

aa) Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante (vgl. auch König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 15) - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 16.1.1997 - 22 B 96.3491 - BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 23, 24; VGH BW, B.v. 29.3.2011 - 8 S 2910/10 - BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 - 4 TG 3007/97 - NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 - NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; nach a.A. soll bei Art. 54 Abs. 4 BayBO sogar schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 169 m.w.N.).

Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die - wie landwirtschaftliche Nutzgebäude zur Unterbringung von Nutztieren und Gerätschaften - zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.1986 - 14 B 85 A.707 - BayVBl. 1987, 597 f.; U.v. 13.7.1992 - 15 B 90.1145; B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 19.8.1992 - 26 CS 92.170 BeckRS 1992, 11104; B.v. 18.11.1994 - 26 CS 94.2665 - BeckRS 1994, 17363; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 222; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 171 m.w.N.). Da vorliegend mit dem Leben bzw. der Gesundheit des Antragstellers, seiner Familie und ggf. sonstiger Personen, die die betroffenen Gebäude betreten könnten, hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Einsturzes der unstreitig baufälligen Gebäudeteile und eines hierdurch bedingten Einsturzes für sich gesehen noch standfester Gebäudebereiche zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.

Sowohl der streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsbescheid als auch das Verwaltungsgericht haben nach Aktenlage bzw. nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht darauf abgestellt, dass beim Betreten der von der verfügten Nutzungsuntersagung erfassten Gebäude bzw. Gebäudeteile von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen ist. Hierfür spricht insbesondere die bereits im Jahr 2015 sachverständig angenommene grundsätzliche Einsturzgefahr sowie die unmittelbar vor Bescheiderlass von einem Ingenieur des Landratsamt vorgenommene fachliche Einschätzung, die weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch gegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren durch eine fachliche (Gegen-) Expertise der Antragstellerseite erschüttert worden sind:

Bereits in der „statischen Berechnung“ vom 26. August 2015 wird einerseits für den nördlichsten Teil des Rinderstalls (als „Teil A“ bezeichnet) ausgeführt, dass die dortige Dachkonstruktion einsturzgefährdet sei. Insofern seien (Stand August 2015) bereits provisorische Stützmaßnahmen durchgeführt worden, wodurch „die Standsicherheit bis zur baldigen Erneuerung des Daches“ gegeben sei. Für die Dacherneuerung seien bei gleicher Dachkonstruktion wie bisher neue Nagelplattenbinder auf die Wände zu setzen. In einem in der Expertise als „Bereich B“ benannten Gebäudebereich (= Teil des westlichen Stallgebäudes auf Höhe des sich anschließenden nördlichen Verbindungsanbaus) sei die zum Teil bereits eingestürzte Dachkonstruktion zurückzubauen und durch ein neues Dach aus Sparren, Pfetten und Fachwerkbindern zu ersetzen. Die Wände seien als „zimmermannsmäßig hergestellte Ständerbauwände“ zu errichten. Die vorhandene Balkendecke über dem Stall werde nicht mehr als Lagerfläche benutzt und sei deshalb nicht Gegenstand der Statik. Dies sei seitens des Antragstellers zu beachten und sicherzustellen. In den Bereichen A und B liege ein Käferbefall vor; insofern werde empfohlen, den gesamten Bestand von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen und eventuell Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Auf die auf Basis der Baukontrolle vom 20. Februar 2018 getroffene Feststellung des Landratsamts, dass das Stallgebäude nicht entsprechend den Empfehlungen des Statikbüros aus dem Jahr 2015 saniert worden sei, hat der Antragsteller im Schreiben von Herrn K. B. vom 7. März 2018 ankündigen lassen, voraussichtlich im Mai 2018 die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Statikberechnung vom August 2015 in den dort als Teile A und B bezeichneten Gebäudebereichen durchzuführen. Zum aktuellen baulichen Zustand wird in diesem Schreiben lediglich darauf hingewiesen, es seien gemäß der statischen Fachexpertise vom August 2015 die bis zur Sanierung erforderlichen Abstützungsmaßnahmen im Bereich der baufälligen Nagelbrettbinder im Gebäudeteil A durchgeführt worden; auch sei der Heulagerraum zur Entlastung entleert worden. Damit ist von Antragstellerseite eingeräumt worden, dass bislang allenfalls kleinere provisorische Maßnahmen umgesetzt worden sind, die nach der statischen Berechnung vom 26. August 2015 lediglich als erste Sicherung zur kurzfristigen Gewährleistung der Standsicherheit bis zur damals einkalkulierten „baldigen“ Dacherneuerung dienen sollten, aus fachlicher Sicht aber ersichtlich nicht als geeignete, die Standsicherheit sicherstellende Dauermaßnahme (wie nunmehr über mehr als drei Jahre) angesehen worden sind.

In dem vom Bautechniker des Landratsamts angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018 über die am 7. Mai 2018 durchgeführte Baukontrolle, heißt es zudem:

„Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen und Fotos des OT vom 07.05.2018 der Baukontrolle des SG 51, wird wie folgt Stellung genommen:

- Im Bereich des Dachfirstes im Gebäudewinkel zeigt sich eine Einsenkung im Firstverlauf. Dies kann auf eine Senkung des darunterliegenden Dachstuhles in diesem Bereich hindeuten.

- Weiterhin zeigt sich im Bereich der statischen Verstrebungen des Dachstuhles, dass diese teilweise gar nicht mehr bzw. in Teilbereichen nur unterbrochen vorhanden sind. Hier ist eine Ableitung von auftretenden Lasten nicht mehr gegeben.

- Durch die undichte Dacheindeckung besteht weiterhin die Gefahr, dass das vorhandene Dachtragwerk durchfeuchtet wird. Dringt über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeit in diesem Bereich ein, kann es auch hier zu Schäden in der Holzkonstruktion kommen. Teilweise zeigen sich bereits Schädigungen an dieser Konstruktion.

Aufgrund der vorhandenen Schädigungen und unnatürlichen Gebäudeöffnungen kann eine Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Um evtl. Schäden bzw. Gefahren für Personen und Tiere vorzubeugen, ist derzeit davon auszugehen, dass die Standsicherheit in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist. Inwieweit bei einem Einsturz von Teilbereichen des Rinderstallgebäudes auch weitere Gebäudeanbauten einstürzen, kann nicht abschließend ausgeschlossen werden. Die Verwaltung sollte daher zur Abwehr von Gefahren für Personen und Tiere eine entsprechende Nutzungsuntersagung für den Rinderstall und einen Teilbereich des unmittelbar angebauten Nordgebäudes in Betracht ziehen.

Auf Grund der vor Ort vorherrschenden und bestehenden Einsturzgefahr sollte eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden.

Auf Tatbestandsseite der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO vermag die Beschwerdebegründung dem nichts entgegenzuhalten. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich (Stand 6. August 2018) vorbringt, er sei auf den notwendigen „eng begrenzten Teilabriss“ vorbereitet, er habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine entsprechende Sanierung zu sorgen, wird von ihm (erneut) nicht in Abrede gestellt, die über ganz kurzfristige, provisorische Abstützungsmaßnahmen hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen an tragenden Bauteilen, die - unabhängig von ggf. fortschreitenden bzw. „weiterfressenden“ statischen Mängeln in den letzten drei Jahren - bereits von der statischen Fachexpertise vom August 2015 zur Gewährleistung einer hinreichenden Standsicherheit als notwendig angesehen worden sind, bislang nicht durchgeführt zu haben. Auch wird der Umstand, dass jedenfalls Teilbereiche des Stallgebäudes nach wie vor einsturzgefährdet sind, vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung der Sache nach eingeräumt.

bb) Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene (mit Blick auf die Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG auflösend bedingte) Nutzungsuntersagung ist sowohl dem Grund nach als auch hinsichtlich des verfügten räumlichen Umgangs als Rechtsfolge von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann - soweit sich dies im Rahmen der Grenzen des Übermaßverbots hält - auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - BeckRS 1999, 26016; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 41; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 137; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 174). Auch im vorliegenden Fall hält sich die verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 30; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226). Hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme verbleibt der Bauaufsichtsbehörde hingegen ein Ermessen, das sie pflichtgemäß und rechtmäßig auszuüben hat. Insbesondere müssen Anordnungen gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und zumutbar / verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist in diesem Sinne geeignet, weil sie den von der Bauaufsichtsbehörde anvisierten und am Maßstab vom Art. 54 Abs. 4 BayBO legitimen Handlungszweck einer Abwehr von Leibes- und Lebensgefahren von Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen aufhalten, zu fördern imstande ist.

Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 146 VwGO auch davon aus, dass die Maßnahme den Anforderungen der Erforderlichkeit genügt. Nach dem hiernach geltenden Gebot der Beschränkung auf den geringstmöglichen Eingriff (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 181) ist nicht ersichtlich, dass es eine Maßnahme gibt, die mit einer geringeren Eingriffswirkung gegenüber dem Antragsteller verbunden wäre und dennoch in gleich effektiver Weise den Gefahren, die mit der Nutzungsuntersagung abgewehrt werden sollen, begegnen könnte. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Einzelfall bei einem einsturzgefährdeten Gebäudeteil die Anordnung einer Abstützungsmaßnahme oder - soweit eine akute Einsturzgefahr sicher verneint werden kann - die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ausreichend sein (vgl. z.B. Dirnberger a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits eine statische Fachexpertise aus dem Jahr 2015 vor, die Abstützungsmaßnahmen lediglich als erste provisorische Maßnahmen vorsah, um auf Dauer verbleibende gefahrträchtige Mängel des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit sodann innerhalb kurzer Zeit über umfangreichere - nach Aktenlage bislang nicht umgesetzte - Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Hinzu kommt, dass sich die bauliche Situation hinsichtlich der Standsicherheit aufgrund des Reparaturstaus, der sich in den letzten drei Jahren seit Erstellung der statischen Expertise vom August 2015 fortgesetzt hat, und angesichts der vom Landratsamt beschriebenen Auswirkungen der Witterung und der eindringenden Feuchtigkeit noch weiter verschlechtert haben könnte. Soweit der Antragsteller zuletzt (Schriftsatz vom 17. September 2018) vorgetragen hat, der nördliche Querbau, der aus den 1920-er Jahren stamme und Bestandsschutz genieße, sei frei von statischen Mängeln, ist dies für die Beurteilung der Reichweite der Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr irrelevant, weil die Statikbedenken des Landratsamts sich primär auf die mangelhafte Bausubstanz des westlichen Stallgebäudes stützen: Der Ingenieur des Landratsamts hält es aus fachlicher Sicht nach Maßgabe des Aktenvermerks vom 8. Mai 2018 (s.o.), auf den sich sowohl der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2018 als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 gestützt hat, für denkbar, dass ein möglicher Einsturz der konkret baufälligen Bereiche Auswirkungen auf die Standsicherheit von Bereichen mit an sich noch brauchbarer Bausubstanz sowohl im südlichen Bereich des Stallgebäudes als auch (aufgrund baulicher Verbindungen) im östlich angrenzenden Querbau haben könnte. Auch dem hat der Antragsteller, dem es im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er trägt zwar unter Bezugnahme auf eine (am 14. September 2018 nachgereichte) „Plan Anlage“ vor, es sei aufgrund der (traditionell zimmermannsmäßigen) baulichen Konstruktion mit hohen Lastenreserven nicht zu befürchten, dass es bei einem Einsturz der Gebäudeteile mit baufälliger Bausubstanz zu einem Einsturz weiterer Gebäudeteile mit intakter Bausubstanz kommen könne. Diese Argumentation erfolgt aber ersichtlich nur aus der Laiensphäre. Dieser Vortrag vermag sich nicht seinerseits auf eine sachverständig fundierte Expertise zu stützen und bleibt mithin unsubstantiierte Behauptung, mit der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die fachlich entgegenstehende Bewertung des Bautechnikers des Landratsamts nicht substantiiert in Frage zu stellen oder gar zu erschüttern vermochte (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - Rn. 29, 32 m.w.N.; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 53). Insofern kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung scheitere daran, dass die (erneute) Anordnung einer Statikprüfung zur Aufklärung notwendiger Sicherungsmaßnahmen oder die Verfügung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich baufälligen Stallteile hinsichtlich der Gefahrenabwehr gleich effektive Alternativen mit milderen Eingriffswirkungen seien.

Die verfügte Nutzungsuntersagung hält sich trotz ihrer nicht unerheblichen betrieblichen Belastungen für den Antragsteller mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit für Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ferner im Rahmen des für den Antragsteller Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO wird nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Der Eigentümer ist vielmehr ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 38; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Unzumutbare Härten hat der Antragsgegner vorliegend dadurch abgefedert, dass er die Nutzungsuntersagung mit einer auflösenden Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) verknüpft hat. Hiernach endet die Nutzungsuntersagung automatisch mit der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners (Statikers), wenn aus diesem hervorgeht, dass die betroffenen Gebäude / Gebäudeteile ausreichend standsicher ertüchtigt wurden.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die erforderlichen Reparaturmaßnahmen zur Gefahrbeseitigung bereits so umfassend durchgeführt hat, dass die Gefahrenlage für Leib und Leben nunmehr als beseitigt anzusehen wäre. Im jüngsten Schriftsatz vom 17. September 2018 wird von der Antragstellerseite lediglich ausgeführt, dass Arbeiten im „Bereich A“ (nördlicher Bereich des westlichen Stallgebäudes) „im Gange seien“. Die Ankündigung in der Beschwerdebegründung, die notwendigen Sanierungsarbeiten - also komplett - im Laufe des Sommers 2018 durchzuführen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Mitte September 2018) damit fraglich. Sollte zwischenzeitlich die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Gefahrenlage tatsächlich durch Sanierung behoben worden sein, wäre - unabhängig vom zudem fehlenden Nachweis der statischen Unbedenklichkeit - ein entsprechender Vortrag des Antragstellers zu erwarten gewesen. Soweit der Antragsteller trotz der vom Antragsgegner ermittelten Umstände weiter der Meinung sein sollte, dass hinsichtlich der Standsicherheit von vornherein überhaupt keine konkrete Gefahrenlage bestanden habe, die eine Nutzungsuntersagung der betroffenen Gebäude gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO habe rechtfertigen können, bleibt es ihm unbenommen, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren oder ggf. mit Blick auf § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende fachkundig erstellte Nachweise vorzulegen, die dies belegen.

d) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 4. September 2018 vorgelegten Kopien von drei Lichtbildern vom Stallinnern, die zur Ergänzung des Sachvortrags des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit handschriftlichen Bemerkungen versehen worden sind, in der im Verfahrensakt des Landratsamts enthaltenen Fotodokumentation zum Ortstermin vom 7. Mai 2018 enthalten sind (Bl. 109, 111, 112). Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. September 2018 (dort Seite 3) erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe unter Missachtung des „fair trial“ den Behördenakten im Nachhinein weitere Dokumente hinzugefügt, dürfte jedenfalls nach der dokumentierten Aktenlage unberechtigt sein.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend das Grundstück B-Straße 32 in W-Stadt.

2

Eigentümer des Grundstücks war bis zu seinem Tod am (…) 1997 Herr G. A.. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seinen Halbbrüdern (…) A. und (…) A. dessen Erbe. Über den Nachlass des Herrn G. A. wurde das Nachlasskonkursverfahren eröffnet. Der Nachlasskonkursverwalter gab das Grundstück aus der Masse frei. Am 21.02.2006 wurde die Aufgabe des Eigentums durch Verzicht der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Am 16. Mai 2007 erklärte das Land Sachsen-Anhalt gegenüber dem Grundbuchamt, von seinem gesetzlichen Aneignungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Grundstück ist seitdem herrenlos.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1 auf, für die bauliche Anlage auf dem Grundstück bis zum 24.02.2014 durch einen Sachverständigen für Standsicherheit den Nachweis zu erbringen, dass die bauliche Anlage standsicher ist. Unter Nr. 2 gab sie dem Antragsteller auf, bis zum 24.02.2014 im Einzelnen näher aufgeführte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen angeordnet. Unter Nr. 4 wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung aus Nr. 1 nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht. Unter Nr. 5 wurden für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung aus Nr. 2 nicht fristgemäß nachkommt, die Ersatzvornahme angedroht und deren voraussichtliche Kosten mit 15.000,00 € angegeben.

4

Mit Beschluss vom 18.03.2014 - 2 B 30/14 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.01.2014 wiederherzustellen, abgelehnt.

II.

5

A. Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern insoweit die entsprechende Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

6

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.01.2014 zu Unrecht abgelehnt, soweit dieser sich gegen die Regelung unter Nr. 1 richtet, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die bauliche Anlage einen Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist im Hinblick auf diese Regelung vielmehr gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt insoweit das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides. Der Bescheid erweist sich insoweit bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der Antragsgegnerin nicht das Recht zustehen dürfte, dem Antragsteller die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzugeben.

7

Gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Voraussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist grundsätzlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (OVG LSA, Beschl. v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris RdNr. 8). Die Vorschrift ermächtigt jedoch nicht nur zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die voraussetzen, dass die Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen einer Gefahr für sicher hält. § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA findet vielmehr auch Anwendung auf Maßnahmen der Gefahrerforschung bei einem Gefahrenverdacht. Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde von einer (weiteren) Ermittlung des Sachverhalts auf eigene Kosten absehen und den verantwortlichen Personen aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes kann verlangt werden, allerdings nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an dessen Standsicherheit bestehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, juris RdNr. 22; SächsOVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 1 A 699/13 -, juris RdNr. 6; Thom, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 57 BauO LSA RdNr. 63).

8

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung unter Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.01.2014 rechtswidrig. Dem Antragsteller wird hiermit der Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlagen auf dem Grundstück B-Straße 32 in W-Stadt aufgegeben. Die Voraussetzungen eines solchen Gefahrerforschungseingriffs liegen jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin führt in dem angegriffenen Bescheid aus, durch visuelle Inaugenscheinnahme könne nicht eingeschätzt werden, ob die baulichen Anlagen auch nach Entfernung der Bauteile, von denen eine akute Gefährdung ausgehe, noch standsicher seien. Sie benennt allerdings keine Umstände, aus denen sich begründete Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes ergeben sollen. Solche sind - derzeit - auch nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Diese enthalten lediglich ein Luftbild des Grundstücks, ein Lichtbild der Straßenansicht sowie Detailaufnahmen, die lose Schindeln an den Gauben, schadhafte Fassadenelemente sowie eine defekte Dachrinne zeigen. Zur Anforderung eines Standsicherheitsnachweises ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Standsicherheit im Sinne des § 12 BauO LSA ermächtigt § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA indessen nicht. Im vorliegenden Fall ist vielmehr nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG die Standsicherheit des Gebäudes zunächst von der Antragsgegnerin weiter aufzuklären. Dem stehen hier weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegen, da das Grundstück herrenlos ist.

9

2. Darüber hinaus hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Übrigen zu Recht abgelehnt.

10

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wurde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Auch kann - gerade im Ordnungsrecht - das Interesse am Erlass der Verfügung mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung durchaus zusammenfallen (OVG NW, Beschl. v. 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, juris RdNr. 4). Hiernach ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin stellt in dem Bescheid hinreichend einzelfallbezogen auf eine von der baulichen Anlage ausgehende Gefahr für Leib und Leben ab, da deren Bestandteile, die Dacheindeckung und die Schornsteine jederzeit versagen könnten.

11

b) Das Verwaltungsgericht hat - im Hinblick auf die unter Nr. 2 des Bescheides angeordnete Durchführung von Sicherungsmaßnahmen - auch zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

12

aa) Die unter Nr. 2 des Bescheides getroffene Regelung ist rechtmäßig. Sie kann auf § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zum Einschreiten ermächtigt, wenn und soweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit den formellen und/oder materiellen Baurecht nicht übereinstimmt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 -, juris RdNr. 13). Hierbei kann auch mangelnde oder unterlassene Instandhaltung ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtfertigen (Thom, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 57 BauO LSA RdNr. 8).

13

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA vor, denn der Zustand des auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA. Nach dieser Vorschrift sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Das ist hier nicht der Fall. Aus der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilddokumentation ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, dass lose Schindeln und Fassadenteile jederzeit herabfallen und Passanten verletzen können. Zudem heißt es in den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, dass Schornsteinköpfe einsturzgefährdet sind, die Dachentwässerung funktionslos ist, Fenster und Zugänge offen sind und von der Dachfläche jederzeit lose Dachziegel in den öffentlichen Straßenraum fallen können.

14

Der Antragsteller ist für diesen baurechtswidrigen Zustand auch verantwortlich und daher von der Antragsgegnerin zu Recht als Adressat der angefochtenen Verfügung in Anspruch genommen worden. Die Verantwortlichkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 SOG LSA. Hiernach können, wenn die Gefahr von einer herrenlosen Sache ausgeht, die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

15

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Insbesondere verletzt sie nicht das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Regelung knüpft an die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebene Voraussetzung an, dass „ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“, und bestimmt für diesen Fall, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Das Zitiergebot dient zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgegebenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hier ist dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Vor diesem Hintergrund ist das Zitiergebot auf gesetzliche Regelungen, bei denen es sich um die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG handelt, nicht anwendbar. Bei diesen „Regelungen“ handelt es sich nicht um „Einschränkungen“ im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrags zu einem Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre bloße Förmelei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 41 BvL 47/80 -, juris RdNr. 26 ff.). Hiernach unterfällt auch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 SOG LSA nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da es sich hierbei um eine gesetzgeberische Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentums und nicht um dessen „Einschränkung“ handelt.

16

§ 8 Abs. 3 SOG LSA ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Die Frage, an wen eine bauaufsichtliche Verfügung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA zu richten ist, wird in der BauO LSA nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sind daher die allgemeine Grundsätze des Sicherheitsrechts über die Polizeipflichtigkeit des Verhaltens- und des Zustandsstörers heranzuziehen. Eine Anordnung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kann folglich gegen denjenigen gerichtet werden, den gemäß §§ 7, 8 SOG LSA die Verantwortung für eine Gefahr trifft (OVG LSA, Beschl. v. 25.02.2002 - 2 M 363/01 -, juris RdNr. 12; Thom, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 57 BauO LSA RdNr. 38).

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Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 SOG LSA liegen vor. Die Gefahr geht von einer herrenlosen Sache aus, nämlich von dem Grundstück B-Straße 32 in W-Stadt. Der Antragsteller hat auch durch seinen am 21.02.2006 in das Grundbuch eingetragenen Verzicht das Eigentum an dieser Sache aufgegeben.

18

Die Heranziehung des Antragstellers als ehemaligen Eigentümer des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 3 SOG LSA ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Zustandshaftung des Eigentümers findet ihren rechtfertigenden Grund in seiner Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache sowie in der Möglichkeit zu ihrer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Sie bedarf im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Der vom Eigentümer zu tragende finanzielle Aufwand für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darf in der Regel den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigen (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, juris RdNr. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 <19 ff.>; OVG LSA, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, juris RdNr. 25). Der frühere Eigentümer, der das Eigentum im Wege der Dereliktion gemäß § 928 BGB aufgegeben hat und nunmehr nach § 8 Abs. 3 SOG LSA herangezogen wird, ist erhöht schutzwürdig, da er keinen Veräußerungserlös erzielt hat und ab dem Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe auch keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Grundstücks mehr hat. Für Gefahrenlagen, die erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden sind, kann er daher nur begrenzt herangezogen werden (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, a.a.O. RdNr. 13 ff.).

19

Diese Gesichtspunkte stehen einer Heranziehung des Antragstellers zu den unter Nr. 2 des Bescheides aufgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht entgegen. Der Antragsteller war vor seiner Eigentumsaufgabe nach § 3 Abs. 1 BauO LSA verpflichtet, das Gebäude so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2012 - 2 O 169/11 - n.v.). Ihm fehlte es auch nicht an einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück. Er war mit dem Tode des Herrn G. A. am (…) 1997 als dessen Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) Eigentümer des Grundstücks geworden und hat diese Eigentümerstellung erst mit der Eintragung des Verzichts in das Grundbuch am 21.02.2006 gemäß § 928 Abs. 1 BGB verloren; mithin war er über acht Jahre Grundstückseigentümer. Seiner Einwirkungsmöglichkeit stand auch die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Nachlass nicht entgegen, denn nach seinen Angaben hat der Nachlasskonkursverwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben.

20

Anhaltspunkte dafür, dass die verfassungsrechtlich gebotene Obergrenze für die finanzielle Belastung des Antragstellers als Zustandsstörer durch die Kosten der ihm unter Nr. 2 des Bescheides aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen erreicht oder überschritten ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kosten betragen nach den Angaben in dem Bescheid, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, voraussichtlich 15.000,00 €. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen niedriger ist.

21

Für eine weitere Begrenzung der Kostenbelastung des Antragstellers besteht keine Veranlassung. Nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 SOG LSA soll sich der Eigentümer seiner Zustandsverantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, dass er das Eigentum an dem die Gefahr begründenden Grundstück aufgibt (NdsOVG, Urt. v. 19.10.2011 - 7 LB 57/11 -, juris RdNr. 30; OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2012 - 2 M 166/12 - n.v.). Einer Inanspruchnahme des früheren Eigentümers kann daher nur entgegenstehen, dass die Gefahrenlage erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber - bei summarischer Prüfung - nicht vor. Der auf den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern erkennbare desolate Zustand des Gebäudes geht ersichtlich auf jahrelanges Unterlassen der gebotenen Instandhaltungsmaßnahmen zurück. Es ist auch kaum vorstellbar, dass der Kläger auf das Eigentum an dem Grundstück zu einem Zeitpunkt verzichtet haben soll, in dem das aufstehende Gebäude noch in einem guten Zustand war.

22

Die Verantwortlichkeit des Antragstellers als ehemaliger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 3 SOG LSA enthält - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch keinen Wertungswiderspruch zum Erbrecht. Die Verantwortlichkeit des Zustandstörers knüpft an dessen Eigentümerstellung an, die der Erbe mit Eintritt des Erbfalls erwirbt. Diese Rechtsfolge kann der Erbe durch Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. BGB abwenden. Unterlässt der Erbe die (fristgemäße) Ausschlagung der Erbschaft und wird er durch den Erbfall Eigentümer des Grundstücks, muss er die nach öffentlichem Recht an die Eigentümerstellung geknüpften Rechtsfolgen gegen sich gelten lassen. Für eine Anwendung des § 780 ZPO ist kein Raum, weil die Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 3 SOG LSA keine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) darstellt. Sie knüpft nicht an dessen Stellung als Erbe, sondern an dessen (ehemaliges) Eigentum an dem Grundstück an.

23

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Störerauswahl auch das ihr zustehende Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, muss die Behörde das ihr eröffnete Auswahlermessen ausüben, d.h. eine auf einer Abwägung beruhende Entscheidung darüber treffen, gegen wen sie einschreitet (OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2006 - 2 M 204/05 - n.v.). Die Auswahl ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu treffen, wobei sowohl die Interessen des Betroffenen als auch das berechtigte Interesse der Bauaufsichtsbehörde an einem effektiven Gesetzesvollzug angemessen zu berücksichtigen sind. Hierbei ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität ordnungsbehördlicher Maßnahmen zu berücksichtigen, wer eher in der Lage sein wird, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen (Thom, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 57 BauO LSA RdNr. 41). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Anordnung gegen den Antragsteller gerichtet hat in der Annahme, dass dieser auf Grund seines Alters die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann, während ihr die Anschriften der beiden anderen Zustandsstörer trotz Recherchen nicht bekannt sind.

24

bb) Es besteht wegen des schlechten Zustands des Gebäudes und der hierdurch hervorgerufenen Gefahren für Passanten auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr.

I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, im zentralen Treppenraum (zurzeit Hotelhalle) das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten (Teil II Nr. 5). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss des Hotels (Teil I Nr. 1 Satz 1 des Bescheids) wird unter der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Teil I Nr. 3 des Bescheids aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Hotel („S.-hotel …“, 55 Gästebetten) bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B. gegen bauaufsichtliche Maßnahmen zum Brandschutz. Für dieses Objekt ist im gerichtlichen Verfahren eine Baugenehmigung des Landratsamts Regen vom 23. August 1982 für das Vorhaben „Aufbau eines 2. Stockwerkes u. Erweiterung der Vorhalle“ (Az. 723/82) vorgelegt worden. Ältere Baugenehmigungen wurden von den Beteiligten nicht übermittelt.

Das Landratsamt erließ im Anschluss an eine Ortseinsicht am 8. November 2016 und auf Basis eines hierzu erstellten Baukontrollberichts vom 30. November 2016 am 2. Dezember 2016 eine „Anordnung gemäß Art. 54 Abs. 4 Bayer. Bauordnung“, mit der unter „Teil I Nr. 1“ unter Anordnung des Sofortvollzugs (Teil I Nr. 3) die Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss unter der auflösenden Bedingung, dass „alle Punkte in Teil II Ziffern 1 bis 11 (Mängelbeseitigung) erfüllt werden“, untersagt wurde. Unter Teil I Nr. 2 ist verfügt, dass die Nutzungsuntersagung während einer Übergangszeit von drei 3 Monaten nach Bescheidzustellung für den Fall ausgesetzt wird, dass gewisse Sofortmaßnahmen (Sicherheitswache) umgesetzt werden. Unter „Teil II Mängel“ werden der Antragstellerin diverse Einzelmaßnahmen zur Beseitigung brandschutzrechtlicher Mängel aufgegeben. Auch insofern wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Teil II Nr. 12). Unter Teil II Nr. 13 bis 26 werden Zwangsgelder angedroht für den Fall, dass die Verpflichtungen gem. Nr. 1 bis Nr. 11 nicht binnen bestimmter Fristen erfüllt werden. Mit Teil III des Bescheides wurde der Pächter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die gegenüber der Antragstellerin verfügte Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung zu dulden. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ortsbegehung weder der erste noch der zweite Rettungsweg gesichert sei. Die Anordnung der Mängelbeseitigung diene dazu, das Hotel so nachzurüsten, dass der Betrieb wieder ohne erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen möglich sei. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage sei das Entschließungsermessen zum bauordnungsrechtlichen Eingreifen weitgehend auf Null reduziert. Wegen der abzuwehrenden erheblichen Gefahren seien die angeordneten Maßnahmen trotz der Beeinträchtigungen verhältnismäßig; eine andere Entscheidung als die Untersagung der Nutzung sowie darauf aufbauend die Anordnung einer Mängelbeseitigung mit ausreichend bemessener Fristenregelung sei nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Gesichtspunkte müssten hinter den zu schützenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit zurücktreten. Auch wenn das Landratsamt über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bauaufsichtlich tätig geworden sei, habe nicht darauf vertraut werden dürfen, dass Brandschutzmängel dauerhaft geduldet würden. In der Bescheidbegründung wird der Antragstellerin alternativ zu der angeordneten Mängelbeseitigung die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung unter Beibehaltung der in Teil I aufgeführten Sofortmaßnahmen ein abweichendes Brandschutzkonzept vorzulegen, prüfen zu lassen und umzusetzen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit begründet, die den Gästen eines Beherbergungsbetriebs ohne gesicherten ersten und zweiten Rettungsweg drohten. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte ein nicht hinnehmbares Fortbestehen dieser Gefahrenlage zur Folge gehabt.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den von der Antragstellerin am 13. März 2017 gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 21. Dezember 2016 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt unter Bezugnahme auf Aktennotizen vom 21. Mai 1982, 16. September 1982 und 25. Oktober 1982 (vgl. Bl. 43 ff. der VGH-Akte sowie Bl. 8 f. 83 f., 88 der Bauakte des Landratsamts 723/82) sowie auf ein Ergebnisprotokoll einer „außerordentlichen Feuerbeschau“ vom 4. Juli 1968 (Bl. 53 ff. der VGH-Akte) vor, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten den Vertrauensschutz, der ihr als Adressatin einer Baugenehmigung zukomme, hinreichend gewürdigt. Das Gebäude sei und bleibe formell legal, sodass es nicht an eine wie auch immer geänderte Rechtslage angepasst werden müsse. Die Umsetzung des Bescheids – insbesondere in Bezug auf die angeordnete Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Treppenhausbereichen (Teil II Nr. 6 des Bescheids) – bedeutete den faktischen Rückbau des Gebäudes in den Rohzustand. Dies führe im Ergebnis zur Beseitigung eines baurechtlich genehmigten Zustandes und bewirke damit in der Sache einen Widerruf bzw. die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung. Die Gestaltung der Treppenhäuser und diesbezügliche Brandschutzfragen seien im Genehmigungsverfahren 1982 zwischen dem damaligen Bauherr, dem Landratsamt und dem Brandversicherer abgestimmt worden. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung gemäß dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ vom 25. Juli 2011 seien nicht gegeben. Jedes Geschoss des Hotelgebäudes besitze tatsächlich mehrere Rettungswege. Geringe, den heutigen Anforderungen ggf. nicht mehr bis ins Detail gerecht werdende Mängel könnten jedenfalls nicht dazu führen, diesen die Qualität und die Funktion als Rettungsweg vollständig abzusprechen. Weder aus dem Bescheid des Landratsamts noch aus dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss ergebe sich, dass die gerügten Mängel der Rettungswege im Brandfall dazu führten, dass die dortigen Fluchtmöglichkeiten nicht gegeben seien. Tatsächlich sei bei einer würdigenden Gesamtbetrachtung von einem ausreichenden Gefahrenschutz im Gebäudebestand auszugehen. Ein wesentlicher Mangel des Rettungswegs über den mittleren und zentralen Treppenraum könne aus dem Umstand, dass der Treppenverlauf im Bereich des 1. Obergeschosses um etwa 6 bis 7 m versetzt sei, nicht begründet werden. Der mittlere Treppenraum sei von jeder Lage im 1. und 2 Obergeschoss innerhalb der bauordnungsrechtlichen 35 m-Vorgabe erreichbar. An beiden Seiten des Bauwerks (gemeint: im südwestlichen und östlichen Gebäudetrakt) seien das 1. und das 2. Obergeschoss über ein Treppenhaus verbunden, wobei von jedem dieser im 35 m-Bereich erreichbaren Treppenhäuser auf Ebene des 1. Obergeschosses ein Ausgang auf das Flachdach über dem Restaurantbereich führe. Insgesamt sei kein Raum weiter als 10 m von der nächsten Treppe entfernt. Darüber hinaus stehe im 1. Obergeschoss der Ausstieg über das jeweilige Fenster auf die Dachterrasse zur Verfügung. Die Dachterrasse sei weniger als 8 m hoch und daher für die Feuerwehr ohne Weiteres anleiterbar. Auch die Fenster hielten eine entsprechende Brüstungshöhe ein. Das unverhältnismäßige Vorgehen werde ferner dadurch belegt, dass die Baubehörde auch nach zwischenzeitlichen Baukontrollen – so z.B. im Jahr 1995 – den bestehenden baulichen Zustand des Gebäudes akzeptiert habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Folgen des streitgegenständlichen Bescheids für die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt. Bei Fortbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei der wirtschaftliche Zusammenbruch des genehmigten und über viele Jahrzehnte unbeanstandeten Betriebs unvermeidbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei es nicht Sache der Antragstellerin, alternative bautechnische Vorschläge zur Veränderung des bestandsgeschützten Zustands ihres Anwesens zu unterbreiten. Wegen der bestehenden Verkleidung der Außenfassade mit grundsätzlich brennbaren Holzschindeln dürfe der Rettungsweg über die Außenflächen der Dachterrassen und die Abstiegsleitern nicht als untauglich angesehen werden. Die Bayerische Bauordnung fordere für Außenwände lediglich eine ausreichend lange Widerstandsfähigkeit gegen eine Brandausbreitung. Diese Eigenschaft („schwer entflammbar“) erfüllten die Holzschindeln. Gleiches gelte für die in massivem Holz bzw. teilweise in Metall mit Gitterglas ausgeführten Fenster und Türen im Bereich der Rettungswege. Die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Insofern sei vom vormaligen Pächter in einem Bescheid vom 6. Mai 2015 – und insbesondere dort unter 5. und 6. – lediglich gefordert worden, den Außenfluchtbereich zu sichern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner auf diese Möglichkeiten, die umgesetzt worden seien, nicht mehr abheben wolle. Es bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung der Außenrettungswege durchzuführen, die sich allerdings nur in marginalem Bereich bewegen könnten, da die Grundvorrichtungen dieser Anlagen schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Aus dem Baukontrollbericht zur Ortseinsicht vom 8. November 2016 hätten sich erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben. Aus dem Bericht folge auch, dass die angeordneten Maßnahmen eine unabweisbare Minimallösung darstellten, da jeder vorhandene Rettungsweg mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei. Es gehe nicht nur um die Anpassung an die im Laufe der Zeit geänderten gesetzlichen Vorschriften. Angesichts der erheblichen Gefahrenlage sei es unerheblich, dass das Landratsamt den baulichen Missstand ggf. früher hätte feststellen und einschreiten können. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Existenzgefährdung im Falle der Umsetzung des Bescheids nicht belegt habe, sei ein Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Dies gelte umso mehr, wenn es – wie hier – um den Schutz höchstwertiger Rechtsgüter vor erheblichen konkreten Gefahren gehe. Der näher begründeten Annahme im angegriffenen Beschluss, dass solche Gefahren vorliegen, sei die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1968 und 1982 gäben hierzu nichts her. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, alle vorstellbaren Möglichkeiten zur Umsetzung eines ausreichenden Bestandsschutzes in Erwägung zu ziehen, wenn sich der Verantwortliche – wie hier die Antragstellerin – zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, dass keine Gefahrensituation gegeben sei und der bestehende Zustand hinsichtlich des Brandschutzes ausreiche. Es sei auch mit Blick auf finanzielle und betriebliche Belastungswirkungen Sache der Antragstellerin gewesen, Alternativen zu den von der Behörde für erforderlich und angemessen gehaltenen Maßnahmen zur Ausräumung oder Kompensation von Brandschutzmängeln zu entwickeln. Eindeutig vorzugswürdige Alternativen seien für die Behörde nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung weitgehend zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.

1. Für den Erfolg der Beschwerde kommt es hiernach maßgeblich darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2016 nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat.

Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr – etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse der Brandabwehr – anders beurteilt wird (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 167). Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 158, 160 m.w.N.; i.E. ebenso: Bell, KommP BY 2011, 334; Glaser/Wei-ßenberger, BayVBl. 2008, 460/465; nach früherem Recht bereits BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 16.3.1982 – 2 AS 82 A.217; U.v. 21.8.1991 – 2 B 91.156; U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 30.7.1992 – 15 CS 92.1935; B.v. 19.6.1997 – 14 ZB 97.1268; B.v. 19.12.2001 – 14 ZB 00.1421 – juris Rn.3; a.A. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 54 Rn. 212, 213). Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung verfassungsgemäß eingeschränkt. Von den von Art. 54 Abs. 4 BayBO erfassten Sicherheitsrisiken sind nicht nur die Eigentümer selbst, sondern eine von vornherein nicht bestimmbare Zahl von Bewohnern, Besuchern (Gästen) und unter Umständen auch Passanten betroffen. Diese Einbindung rechtfertigt auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine detaillierte und weitgehende Bestimmung des Inhalts und der Schranken der Eigentümerbefugnisse (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 156 m.w.N.).

Der Senat konnte im summarischen Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO auf die detaillierte Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage verzichten. Insbesondere bedurfte es keiner Ermittlungen, inwiefern ggf. doch noch weitere Baugenehmigungen vor der Umbaugenehmigung aus dem Jahr 1982 existent sein könnten. Entbehrlich war im gerichtlichen Verfahren auch eine detaillierte Abklärung und Prüfung, inwiefern (zum Teil) Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO hätten gestützt werden können, etwa weil der bestehende bauliche Zustand, der in Umsetzung der Anordnungen in Teil II des angefochtenen Bescheids geändert werden soll, ggf. nicht mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1982 übereinstimmt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296 f., 299; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; Jäde in Jäde/Dirn-berger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 214). Sollte im Übrigen die Ausgestaltung der betroffenen Räumlichkeiten bzw. der Betrieb des Hotels im Ganzen nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, wären bei (alternativer) Heranziehung des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (für bauliche Nachrüstungen) bzw. Art. 76 Satz 2 BayBO (für die Nutzungsuntersagung) die behördlichen Ermessenserwägungen weitgehend identisch (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; zur Möglichkeit eines Austausches der Rechtsgrundlage, wenn hierdurch der Bescheid nicht in seinem Wesen verändert wird vgl. auch BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.7.2012 – 22 ZB 11.2060 – juris Rn. 13).

Gemessen hieran überwiegt in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach die Anfechtungsklage gegen den Bescheid insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO keinen Erfolg haben wird (im Folgenden unter 2.). Demgegenüber überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse, soweit unter Teil II Nr. 5 des Bescheids angeordnet wurde, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten ist; denn diese Anordnung kann nicht auf die von dem Antragsgegner herangezogene Befugnisnorm und das hierauf aufbauende behördliche Ermessen gestützt werden (hierzu unter 3.). Da die unter Teil I Nr. 1 Satz 1 verfügte Nutzungsuntersagung nach Aktenlage ebenfalls als grundsätzlich zulässig anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht auch insofern wegen überwiegenden Vollzugsinteresses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Da die fortbestehende Wirksamkeit der verfügten Nutzungsuntersagung über die unter Teil I Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids reglementierte auflösende Bedingung unter Berücksichtigung des Anordnungszwecks (Sicherung einer gefahrfreien Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall) auf Basis einer einheitlichen Ermessensentscheidung an die Erfüllung der unter Teil II verfügten Maßnahmen geknüpft ist, allerdings hinsichtlich Teil II Nr. 5 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war, sieht es der Senat in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO als geboten an, die Ablehnung des Eilantrags an die im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Auflage (Maßnahme) zu knüpfen (vgl. im Einzelnen unten 4.).

2. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind und die Antragstellerin daher nicht in subjektiven Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Senat sieht von vornherein keine Veranlassung, den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 2016 im Beschwerdeverfahren einer rechtlichen Überprüfung in Bezug auf die unter Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 angeordneten Maßnahmen (Begrenzung der Lagerung von brennbaren Stoffen in der Garage; Beseitigung entzündlicher und brennbarer Gegenstände in bestimmten Flur- und Treppenhausbereichen sowie Abstellräumen unter den Treppenläufen; Freihaltung erforderlicher Rettungswegbreiten; Entfernung von Keilen, mit denen Türen mit Brandschutzanforderungen und Selbstschließung offen gehalten werden; Vorlage eines Prüfungsergebnisses über die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Sicherheitsbeleuchtung mit Sicherheitsstromversorgung) zu unterziehen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer – hier der Antragstellerin –, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, warum der Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 rechtswidrig sein könnte. Im Beschwerdeverfahren sind vom Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – juris Rn. 6). Zudem hat die Antragstellerin hinsichtlich eines Teils der hiervon betroffenen Maßnahmen vorgetragen, dass bereits „alle mobilen Einrichtungen aus Treppenhäusern und Fluren entfernt“ worden seien, „die auch nur im Geringsten brandschutztechnisch problematisch sein könnten“ (Schriftsatz vom 22. Juni 2017; zu Brandlasten und Hindernissen in Form von Einrichtungsgegenständen in Rettungswegbereichen vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 77). Soweit sich die Anfechtungsklage der Antragstellerin mit Blick auf § 88 VwGO überhaupt auf die Maßnahmen gem. Teil II Nr. 8 – 11 erstrecken sollte, könnte im Hauptsacheverfahren ggf. zu klären sein, inwiefern diese mangels Auswirkungen auf den genehmigten Bestand anstelle von Art. 54 Abs. 4 BayBO womöglich eher auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu stützen sind.

b) Auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen (Nr. 1 – Nr. 4: Einbau von Türen bzw. Fenstern mit bestimmten brandschutzrechtlichen Anforderungen in näher bestimmten Treppenraum- und Flurbereichen; Nr. 6: Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Bereichen; Nr. 7: Anforderung einer leichten Öffnung der westlichen Notausgangstür von der Garage ins Freie) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Denn insofern geht der Senat nach der im Verfahren gem. § 146, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm erfüllt und dem Antragsgegner keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) vorzuwerfen sind.

aa) Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO (erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit) erreicht ist, ist einekonkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; Hirschfelder, BauR 2015, 921/924 f.; vgl. auch zum Landesrecht außerhalb Bayerns VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; HambOVG, B.v. 4.1.1996 – Bs II 61/95 – NVwZ-RR 1997, 466 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 17.1.1986 – 6 B 1/86 – BauR 1986, 684/686; OVG NRW, U.v. 28.8.2002 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19, 20; nach a.A. soll das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 169). Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23). Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 220). Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (Molodovsky in Molodovsky/Fa-mers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 141, 141a; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 24).

bb) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 2. Dezember 2016 ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2017 eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO damit begründet, dass für das 1. und 2. Obergeschoss des Hotels weder der erste noch der zweite Rettungsweg ausreichend gesichert sei. Der Senat teilt nach Aktenlage diese Einschätzung.

Eine erhebliche – konkrete – Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO entsteht zwar nicht bereits allein dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern und eine bestehende Anlage in der Folge nicht mehr in allen Details mit neueren (etwa bauordnungs-) rechtlichen Vorgaben übereinstimmt (VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; Nr. 1.2 des IMS vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ – Az. II B 7-4112.420-013/11; Bell, KommP BY 2011, 334; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925). Besonderheiten gelten jedoch bei der Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 10; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 20.2.2013 – 2 A 239/12 – BauR 2013, 1261 = juris Rn. 34; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925) und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten, müssen sich darauf verlassen können, dass die vorgesehenen Rettungswege im Brandfall hinreichend gefahrfrei und sicher benutzbar sind. Mängel innerhalb der Rettungswege indizieren daher eine erhebliche Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO (Kühnel/Goll-witzer in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 33 Rn. 8; zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude im Falle ungesicherter Rettungswege vgl. auch Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 12 Rn. 10; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 141a; BayVGH, U.v. 17.2.1997 – 14 B 93.1180 – juris Rn. 17 ff.: ungesicherter erster Rettungsweg wegen fehlender feuerbeständiger Ausgestaltung eines Treppenraums; VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 13 ff.: Anordnung zum Einbau von rauchdichten und selbstschließenden Türen; für den Fall der mangelnden Sicherung des zweiten Rettungswegs vgl. auch BayVGH, U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 176, 177; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 22.7.2002 – 7 B 508/01 – BauR 2002, 1841 = juris Rn. 19 ff.). Ganz in diesem Sinne ist nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ (Az. II B 7-4112.420-013/11, dort unter Nr. 1.2) für die Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO „beispielhaft (…) von einer erheblichen Gefahr in Bezug auf den Brandschutz unter anderem dann auszugehen, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 BayBO für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen regelmäßig geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen“ (zustimmend Bell, KommP BY 2011, 334; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 31 Rn. 58; in Anwendung von Art. 60 Abs. 5 BayBO 1998 vgl. bereits BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 7 ff.).

Die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen stützen sich auf die Nichteinhaltung der (aktuell geltenden) Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 6 BayBO (Teil II Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3), Abs. 4 (Teil II Nr. 4), Abs. 5 (Teil II Nr. 6) sowie hinsichtlich Teil II Nr. 7 auf eine im Sinne der Funktionsfähigkeit eines Rettungswegs am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV geboten hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür. Auch wenn Art. 54 Abs. 4 BayBO die Anordnung einer (fortwährenden) Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften als solche grundsätzlich nicht rechtfertigt (s.o.), greift die Befugnisnorm als spezieller Gefahrenabwehrtatbestand auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude aufgrund der hohen Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) jedenfalls dann ein, wenn die Nichteinhaltung aktueller gesetzlicher Standards gleichzeitig eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bedingt und ohne eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und deren Umsetzung die gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit eines Rettungswegs nicht hinreichend gewährleistet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen normativen Anforderungen an die Ausgestaltung notwendiger Treppenräume in Art. 33 Abs. 4 und Abs. 6 BayBO den Schutzzweck verfolgt, im Brandfall den Brandübergriff auf den Rettungsweg sowie eine Verrauchung in diesem zu verhindern und damit in Umsetzung der allgemeinen Vorgaben in Art. 12 letzte Alt. BayBO für eine sichere und gefahrfreie Benutzbarkeit des Rettungswegs für die Fliehenden sowie für Rettungshelfer zu gewährleisten (Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 7, 35, 84, 98; Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 3, 4, 6, 69, 75, 78, 96). Die Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 5 BayBO an die Ausgestaltung des Treppenraumes mit nicht brennbaren Baustoffen gründen zudem auf dem Gedanken, dass notwendige Treppenräume in ihrer besonderen Bedeutung als vertikale Fluchtwege selbst nicht Ursache einer Brandentstehung sein dürfen und daher, sofern kein Rauch und Feuer von außen (d.h. von anderen Gebäudeteilen) in den Treppenraum eindringen, als Fluchtweg uneingeschränkt benutzbar bleiben (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 75). Da angesichts des hohen Werts, den das menschliche Leben und die Gesundheit darstellen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), an die Wahrscheinlichkeit einer Verrauchung des Rettungswegs sowie eines Brandübergriffs auf diesen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (s.o. sowie VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 14), ist nach Ansicht des Senats grundsätzlich von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen, wenn die Rettungswege der im Einzelfall betroffenen baulichen Anlage nicht den (aktuellen) bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung der Verrauchung und des Brandübergriffs sowie der Brandentstehung gem. Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO genügen oder im Übrigen der Funktion eines hinreichend sicheren Fluchtwegs i.S. von Art. 31 Abs. 1 BayBO (bei Mittel- und Großgaragen vgl. auch § 12 Abs. 1 GaStellV) nicht entsprechen. Der (Landes-) Gesetzgeber hat durch die Schaffung und nachträgliche Anpassung von Regelungen im Bauordnungsrecht, die die Rauch- und Brandfreiheit eines als Rettungsweg fungierenden Treppenraums gewährleisten sollen (Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO), den spezifischen Gefahrbegriff des Art. 54 Abs. 4 BayBO hinsichtlich der Sicherung der gefahrfreien Benutzbarkeit eines Rettungswegs konkretisiert.

Diesen Anforderungen genügt die Hotelanlage – soweit nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin ersichtlich – nicht. Es ist vielmehr mit dem streitgegenständlichen Bescheid davon auszugehen, dass die vorhandenen Rettungswege einerseits über den südwestlichen sowie andererseits über den zentralen Treppenraum an diversen Mängeln am Maßstab der Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO leiden, die im Dienste der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit (sichere Benutzbarkeit im Brandfall) durch Umsetzung der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen beseitigt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 12 bis 15 des angefochtenen Beschlusses vom 17. Mai 2017 unter Berücksichtigung des Baukontrollberichts vom 30. November 2016 detailliert ausgeführt, dass die bestehenden vertikalen Rettungswege über den zentralen sowie den südwestlichen Treppenraum sowie die hierauf bezogenen horizontalen Rettungswege in bestimmten Flurbereichen des Erdgeschosses und des Obergeschosses den derzeitigen Anforderungen an eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brand-/Evakuierungsfall am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 33 Abs. 4, 5 und 6 BayBO nicht genügen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Für diese Rettungswege ist mithin eine sichere, gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall nicht gewährleistet. Die Antragstellerin hat gegen diese Befunde und Wertungen des Verwaltungsgerichts keine substanziellen Einwendungen erhoben, sodass der Senat sowohl aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens als auch aufgrund der Prüfbegrenzung gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Schlüsse des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts ausgeht.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es alternative mängelfreie Rettungswege gibt, die im Brandfall eine gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sichere, gefahrfreie und zeitnahe Gebäudeevakuierung ermöglichen. Dies gilt insbesondere – und unabhängig von der Frage, inwiefern der horizontale Fluchtweg in den Flurbereichen ohnehin baulich ertüchtigt werden müsste (vgl. Teil II Nr. 1 – 4 des streitgegenständlichen Bescheids) – für eine Rettung über Notabstiege/Leitern im Außenbereich des 1. Obergeschosses (vgl. Lichtbilder Nrn. 11, 29, 30, 35, 41 – 44 im Baukontrollbericht vom 30. November 2016), die über das mittlere Treppenhaus (Ausgang auf das Garagendach im nördlichen Gebäudetrakt) sowie über das südwestliche und das östliche Treppenhaus (Verbindung zu den Terrassen- und Balkonbereichen) aufgesucht werden müssten. Die sichere Benutzbarkeit dieser Fluchtwege steht nicht nur wegen fehlender Sicherheitsbeleuchtung, fehlender Absturzsicherung und fehlendem Witterungsschutz infrage. Wie aus dem Baukontrollbericht folgt, sind im Freibereich keine Außentreppen vorhanden, deren Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO). Die vorhandenen Notabstiege (Leitern) bieten schon deshalb keine gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit im Brandfall, weil der Fliehende für den (selbstrettenden) Abstieg ein Mindestmaß an körperlicher Konstitution aufweisen muss, was insbesondere bei wegen Alters gebrechlichen oder bei körperlich behinderten Menschen von vornherein ein unüberwindbares Hindernis darstellen dürfte. Das Landratsamt hatte in dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zitierten Schreiben vom 6. Mai 2015 (dort unter Nr. 6) nicht nur gefordert, den Fluchtweg auf dem südlichen Balkon durch Entfernung der Balkonabtrennungen im 1. Obergeschoss bzw. den Einbau von Türen nachzurüsten, sondern auch, auf dem über das mittige Treppenhaus erreichbare Garagendach „einen verkehrssicheren Notabstieg/Fluchttreppe“ anzubringen. Soweit die Antragstellerin im Schreiben vom 2. Oktober 2017 behauptet, dass die im Schreiben vom 6. Mai 2015 unter 5. und Nr. 6 geforderten Maßnahmen für eine sichere Benutzbarkeit des Rettungswegs über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses umgesetzt worden seien und deshalb zwischenzeitlich für einen gefahrfreien Zustand gesorgt worden sei, bleibt dieser Vortrag vage und mangels vorgelegter Nachweise für den Senat nicht überprüfbar. Zudem schlägt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 (Seite 3) vor, die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Damit geht aus dem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass die Installierung einer verkehrssicheren Fluchttreppe weder tatsächlich umgesetzt wurde noch von ihr in Erwägung gezogen wird. Die an der Außenfassade befindlichen Notabstiegsleitern stellen keine Treppe im bauordnungsrechtlichen Sinne dar (zu „Steigeisen“ als Auf- und Abstiegshilfe mit einer Steigung von 90˚, „Leitern“ als Auf-/Abstiege mit einer Steigung von mehr als 75˚ sowie „Leitertreppen“ mit einer Steigung von mehr als 45˚, die allesamt aufgrund des hohen Steigungswinkels keine Treppen i.S. von Art. 32 BayBO darstellen vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 32 Rn. 52, 53; in Anknüpfung an die DIN 18065 vgl. auch Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 18 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 2).

Hinzu kommt, dass der gefahrfreien Benutzung eines Außenabstiegs vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss – sei es über Leitern, sei es über eine (neue) Treppe – die Brennbarkeit der an der Außenfassade befindlichen Holzschindeln entgegensteht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Holzschindeln erfüllten die Anforderungen an Art. 26 BayBO, mag dies für die Gestaltung als Außenfassade genügen. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine sichere und gefahrfreie Benutzung eines Rettungswegs, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im Brandfall auszuräumen. Es wird durch den Schutzzweck von Regelungen wie Art. 33 Abs. 4 bis 6 BayBO bestätigt und liegt im Übrigen auf der Hand, dass ein Fluchtweg nur dann seinen Zweck erfüllen und den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO an eine gefahrfreie Benutzbarkeit entsprechen kann, wenn im Brandfall weitestgehend ausgeschlossen wird, dass der Fluchtweg selbst in Brand gerät bzw. wegen übergreifenden Feuers durch die Flüchtenden nicht benutzt werden kann.

Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der Rettung über das Flachdach (Dachterrasse) über dem Restaurantbereich, das – ebenso wie die Fenster in den Obergeschossen – aufgrund passender Höhe (weniger als 8 m) durch die Feuerwehr anleiterbar sei, stellt keine gefahrfreie Rettungswegalternative i.S. des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar. Da die Feuerwehr nicht nur aufgrund des Anfahrtswegs sondern auch etwa aufgrund eines Paralleleinsatzes an einem zeitnahen Eintreffen verhindert sein kann, muss sich eine Person, die sich in einem Gebäude aufhält, grundsätzlich darauf verlassen können, im Brandfall das Gebäude selbst über einen Rettungsweg verlassen zu können. Wie sich aus der gesetzlichen Wertung aus Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 BayBO ergibt, kann ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit allenfalls eine Behelfslösung für den zweiten Rettungsweg sein. Soweit allerdings – wie vorliegend – der erste (durch Fliehende bzw. Rettungshelfer selbst begehbare) Rettungsweg Mängel aufweist, aufgrund derer eine für Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung im Brandfall nicht gewährleistet ist, kann schon grundsätzlich die Möglichkeit der Rettung mit Hilfe der Feuerwehr keine Kompensation zur Gewährleistung einer am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sicheren und gefahrfreien Evakuierung schaffen. Insofern spielt der Einwand der Antragstellerin, die Regelung gem. Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 28. Mai 2013 (VollzBekBayFwG) betreffend Anfahrt und Rettungszeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst (zehnminütige Hilfsfrist) besäßen keine baurechtliche Relevanz, sondern stellten ausschließlich Organisationsvorgaben für die staatlicherseits vorzuhaltende Infrastruktur des Rettungswesens dar, für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Rolle. Zudem ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Frei-/Außenbereiche im 1. Obergeschoss eine derartige Sicherheit bieten, dass sie bei jedem Brandfall ein längerfristiges Verbleiben ohne Gefahr für Leib und Leben (mit Blick auf toxische Rauchgase, Hitzeentwicklung und Gebäudeeinsturzgefahr) gewährleisten. Eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle weist im Übrigen eine hinreichende Zuverlässigkeit auch als (bloßer) zweiter Rettungsweg nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist (OVG NRW, U.v. 22.2.2010 – 7 A 1235/08 – BauR 2010, 1568 – juris Rn. 33). Laut Mitteilung des Kreisbrandmeisters des Landkreis Regen (E-Mail vom 14. Juni 2016) beträgt die Dauer ab Alarmierung bis zum Eintreffen der nächst gelegenen Feuerwehr (B.*) am Gebäude der Antragstellerin (ohne Einbeziehung des Zeitraums bis zur Durchführung der Rettungsmaßnahme selbst) mindestens 13 Minuten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte daher sogar ein zweiter Rettungsweg über die Dachterrasse bzw. das Flachdach im 1. Obergeschoss als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) den gesetzlichen Anforderungen gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BayBO nicht genügen. Es steht dann nämlich infrage, ob sich die Rettung der auf der Dachterrasse befindlichen Personen auf diesem Weg innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 11; OVG NRW, U.v. 22.2.2010 a.a.O. juris Rn. 33 ff.; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 4, Rn. 7). Zudem weist der Antragsgegner in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nachvollziehbar darauf hin, dass die Möglichkeit der zeitgleichen Rettung einer größeren Anzahl von Menschen durch die Feuerwehr zweifelhaft erscheine und dass währenddessen möglicherweise keine Löschungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

cc) Die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen sind hinsichtlich der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt, weil es insofern um die Wiederherstellung einer sicheren und gefahrfreien Benutzung der beiden Rettungswege über den zentralen und den südwestlichen Treppenraum geht. Die Anordnungen halten sich aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtbehörde, das Handlungs-/Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig auf Null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226).

Hinsichtlich des Auswahlermessens sind in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 – 4, Nr. 6 und 7 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 reglementierten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere halten sich diese Anordnungen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin wird mit diesen Regelungen des Bescheides auch unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nicht über die Grenze des nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Erforderlichen hinausgegangen.

Die Regelungen in Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 zielen darauf ab, die Verrauchungs- und Brandübergriffsgefahr innerhalb der Fluchtwege zu verringern. Die bestehenden beiden vertikalen Rettungswege (für den westlichen Gebäudebereich über den südwestlichen Treppenraum: Verbindung EG – 2. OG; für den mittigen und östlichen Gebäudebereich über die nicht durchgängig miteinander verbundenen Treppenräume im mittleren Gebäudebereich) sowie die bestehenden horizontalen Flucht- (= Flur-) Bereiche im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sollen ertüchtigt werden, um deren gefahrfreie Benutzung im Brandfall durch Flüchtende und Rettungshelfer durch Anpassung an die Anforderungen des Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO zu gewährleisten. Zusätzlich soll der vertikale südwestliche Fluchtweg zu einem durchgehenden Treppenraum (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ausgestaltet werden, vgl. Teil II Nr. 2 B) des Bescheids. Die normative Forderung nach einem durchgängigen Treppenraum als vertikaler Fluchtweg dient der sicheren Benutzbarkeit im Brand- und Evakuierungsfall, da hierüber die Möglichkeit eines Raucheintrages in den Treppenraum minimiert und die Orientierung im Treppenraum maximiert werden soll (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 11; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 51, 52, Art. 33 Rn. 38). Teil II Nr. 7 zielt auf eine hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür, um die dortigen Rettungswegausgänge am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV funktionsfähig zu machen. Die Geeignetheit der Maßnahmen zu dem Zweck, für eine hinsichtlich der Schutzgüter Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung der zur Verfügung stehenden Rettungswege zu sorgen, steht für den Senat außer Zweifel.

Auch Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen haben sich für den Senat im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen zur Gewährleistung effektiver, gefahrfrei benutzbarer Rettungswege sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin weder im Verwaltungsnoch im gerichtlichen Eil-/Beschwerdeverfahren aufgezeigt.

Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss (ebenso z.B. Art. 36 Abs. 2 BayBO 1998), soll sicherstellen, dass sich die Nutzer eines Gebäudes in einem Evakuierungsfall besser orientieren können und die Zeit, die zur Bewältigung des Rettungsweges benötigt wird, kalkulierbar und durch die Länge des zurückzulegenden Weges begrenzt ist (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 39). Weil weder der südwestliche Treppenraum noch der vertikale Fluchtweg über den zentralen Treppenraum von jedem Zimmer innerhalb dieser Wegstrecke erreichbar ist (so beträgt nach den vorliegenden Plänen zum Baugenehmigungsverfahren des Jahres 1982 die Wegstrecke im ersten Obergeschoss von den beiden östlichsten Zimmern zum Eingang des südwestlichen Treppenraums ca. 54 m sowie von den beiden südwestlichsten Zimmern bis zur nach unten führenden Treppe des zentralen Treppenhauses 42 m), ist es schon unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit funktionsfähiger erster Rettungswege erforderlich, beide o.g. Rettungswege für eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall zu ertüchtigen (wobei der jeweils weiter entfernte Rettungsweg als zweiter Rettungsweg angerechnet werden kann, vgl. Famers in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 71).

Der Antragsgegner hat in den Gründen des Bescheids vom 2. Dezember 2016 der Antragstellerin die Möglichkeit offen gelassen, ein geprüftes alternatives Brandschutzkonzept vorzulegen. Hiervon hat die Antragstellerin bis heute keinen Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner unter Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) weiter ausgeführt, dass ein Neubau des mittleren und/oder des östlichen Treppenraums mit dem Ziel der Herstellung einer durchgängigen Führung vom 2. OG bis ins Erdgeschoss aufgrund der weitreichenden baulichen Eingriffe in die Grundrissstruktur nicht als mildere Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine Ausgestaltung zumindest eines Rettungswegs gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO über Außentreppen dränge sich nicht als weniger belastend und damit vorzugswürdig auf, weil aufgrund des brennbaren Materials an der gesamten Außenfassade und der fehlenden Feuerwiderstandsdauer von Türen und Fenstern im Bereich jeder Außentreppe ein kompletter Umbau der Fassade und der Öffnungen erfolgen müsste. Es liege auch nicht auf der Hand, dass der mit der erstmaligen Erstellung von Außentreppen verbundene finanzielle Aufwand ebenso wie die betrieblichen Belastungswirkungen wesentlich geringer sein könnten als derjenige für die Ertüchtigung vorhandener Treppenhäuser. In der Sache könne nur von der Antragstellerin beantwortet werden, ob sie als Alternative dauerhafte bauliche Eingriffe in Aussichts- und Restauranttrassen und sowie in Balkone als verträglicher für ihr Betriebskonzept ansehe als die brandschutzgerechte Ertüchtigung bestehender Treppenhäuser.

Auch dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substanzielles entgegengehalten. Ihr Vortrag, dass Maßnahmen mit geringerer Eingriffstiefe ausreichten, um der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, bleibt vage, zumal sie sich auf den Standpunkt zurückzieht, es könne von ihr nicht gefordert werden, von sich aus Vorschläge zur Verbesserung des Brandschutzes des Gebäudes zu unterbreiten. Die im Schriftsatz vom 2. Oktober erklärte Bereitschaft der Antragstellerin, mit Blick auf das vormalige Schreiben des Landratsamts vom 6. Mai 2015 „im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung“ im Bereich der Außenflächen/Dachterrasse „in einem marginalen Bereich“ – d.h. ohne Umgestaltung der Grundvorrichtungen der baulichen Anlage, die „ja schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet“ seien – durchzuführen, können zur Herstellung eines gefahrfreien, den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO genügenden Zustands nicht ausreichen. Denn über lediglich ergänzende Maßnahmen in Bezug auf die „Gestaltung der Abstiege von der Dachterrasse“ (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2017) und damit z.B. ohne hinreichende Sicherung des horizontalen Fluchtwegs bis zum Treppenhaus, ohne Ersetzung der Abstiegsleitern durch hinreichend sichere Treppen i.S. von Art. 32 BayBO (s.o.) sowie ohne Ersetzung der brennbaren Schindelverkleidung durch nichtbrennbare Verkleidungen im Bereich der „Außenfluchtwege“ einschließlich der Außenabstiege würde sich an der oben unter bb) festgestellten Gefahrenlage nichts Wesentliches ändern. Es ist daher für den Senat nach Aktenlage und nach Auswertung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass tatsächlich weniger einschneidende Maßnahmen in Form der Ertüchtigung oder Herstellung alternativer gefahrfreier Rettungswege bestehen könnten.

Im Übrigen dürfte zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch auf der Rechtsfolgenseite des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu fordern sein, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit beschränkt, also den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebelt, dass sie darüber hinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht (s.o.). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsgegner über dieses Ziel hinausgegangen wäre. Bereits aus dem Baukontrollbericht vom 30. November 2016 (vgl. Seite 14; zu weiteren Einzelfragen vgl. auch Seite 22) als Basis des Bescheids vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass seitens des Antragsgegners keine „blinde“, den Bestandsschutz des Gebäudes missachtende Anpassung des baulichen Zustands an die aktuell geltenden Regelungen der BayBO verfolgt wird. Das gilt insbesondere, soweit es um die bauliche Ausgestaltung des vertikalen Fluchtwegs über den mittleren und den zentralen Treppenraum geht. Auf Seite 6 des Bescheids wird im Rahmen der Bescheidbegründung zwar zu Recht auf den Umstand verwiesen wird, dass der vertikale Rettungsweg im mittleren Gebäudebereich nicht den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) entspricht, weil die Treppen vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss nicht über einen durchgehenden Treppenraum und nicht in einem Zug verlaufen (Unterbrechung auf der Flurebene des 1. Obergeschosses; Versetzung der Treppenhausbereiche hier um einige Meter). Trotz des auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben im Evakuierungsfall abzielenden Schutzzwecks der Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO (s.o.), soll über die Anordnung Teil II Nr. 2 Buchst. B) nur der südwestliche vertikale Fluchtweg mit überschaubaren Mitteln zu einem durchgängigen Treppenraum umgestaltet werden. Hinsichtlich des mittleren/östlicheren vertikalen Fluchtwegs verzichtet der Bescheid hingegen darauf, der Antragstellerin als Maßnahme der Mängelbeseitigung einen Umbau zur Herstellung einer Direktverbindung vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss vorzugeben, um diesen Fluchtwegbereich den heutigen Anforderungen gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO anzupassen.

Die unter Teil II, Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 7 verfügten Anordnungen dürften sich trotz ihrer nicht unerheblichen finanziellen und betrieblichen Belastungen ferner im Rahmen des für die Antragstellerin Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) halten. Art. 54 Abs. 4 BayBO stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab; der Eigentümer ist insbesondere ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989, NJW 1989; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Es ist mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht ersichtlich, dass die im Rahmen der Zwangsgeldandrohungen verfügten Fristen von zwei bzw. drei Monaten zur Mängelbehebung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu kurz bemessen waren (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 11.4.1989 – 4 B 65.89 – NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 182). Soweit die Antragstellerin gegen die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und den Antragsgegner vorträgt, der bestehende Zustand sei der Bauaufsichtsbehörde seit Jahren bekannt, wäre hieraus allenfalls der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Objekt in der Vergangenheit zu großzügig oder gar nachlässig vorgegangen ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es hätten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Unzumutbarkeit) auch Anordnungen gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Wiederherstellung eines für Leben und Gesundheit gefahrfreien baulichen Zustands zu unterbleiben.

Da es letztlich im Maßnahmenpaket unter „Teil II Mängel“ ausschließlich um die Ertüchtigung eines – nämlich (s.o.) des ersten – Rettungswegs zur sicheren und gefahrfreien Benutzbarkeit im Brandfall geht und Fluchtwege über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses keine sichere und gefahrfreie Rettung im Brandfall gewährleisten, hält sich die Anordnung hinsichtlich Teil II Nr. 1 – Nr. 7 im Rahmen des IMS vom 25. Juli 2011 (s.o.), sodass insofern auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung i.V. mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) kein Ermessensfehler gegeben ist.

3. Die Anordnung, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster zu einem Rauchabzug umzurüsten ist (Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2017) dürfte jedoch entgegen der Bescheidbegründung und der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme nach der im Bescheid angegebenen Begründung (Gewährleitung sicherer Rettungswege im Brandfall) der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit dient. Die Regelung soll laut Bescheid einen mit Art. 33 Abs. 8 BayBO konformen Zustand herbeiführen. Die Anforderungen in Art. 33 Abs. 8 BayBO sollen zwar der Entrauchung im Brandfall dienen, allerdings stellt Art. 33 Abs. 8 Satz 1 letzter HS BayBO klar, dass dies zum Zweck der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erfolgt (vgl. auch Nr. 33.8 der „Vollzugshinweise zur BayBO 2013“ des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Juli 2013). Art. 33 Abs. 8 BayBO verfolgt damit den Zweck, dass in den Treppenraum eingedrungener Rauch durch die Feuerwehrnach Evakuierung des Gebäudes abgeführt werden kann, indem sie die Fenster oder Rauchableitungsöffnungen öffnet und die erforderliche Zuluftöffnung, in der Regel durch Offenhalten der Hauseingangstür, herstellt. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen sind nicht geeignet, den Treppenraum so rauchfrei zu halten, dass er von den Nutzern des Gebäudes weiterhin gefahrlos als Rettungsweg genutzt werden kann. Ist Rauch in den Treppenraum eingedrungen, müssen die Personen vielmehr über den zweiten Rettungsweg das Gebäude verlassen (vgl. Famers in in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 165; Bauer in Jäde/ Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 114). Mit Blick auf den Schutzzweck des Art. 33 Abs. 8 BayBO ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung eines baulichen Zustandes, der dieser Regelung entspricht, der sicheren und gefahrfreien Nutzung der Rettungswege im Brandfall entspricht. Insofern dient die Regelung primär dem Eigeninteresse des Gebäudeeigentümers an einer möglichst optimalen Rettung des Gebäudes im Brandfall. Daher passt hierfür auch nicht die ebenfalls auf die bestehende Gefährdungslage wegen nicht gesicherter Rettungswege abstellende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 8 des Bescheids). Im Rahmen der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung war daher für die Regelung in Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Sollte – was der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen kann – im Einzelfall die fehlende Existenz eines Rauchabzugs i.S. von § 33 Abs. 8 BayBO Leben und Gesundheit von Löscharbeiten durchführenden Feuerwehrleuten gefährden, wäre dies im Anordnungsbescheid ermessensgerecht zu begründen und auszuführen gewesen.

4. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24). Da die Nutzung eines Hotels ohne im Brandfall hinreichend sicher benutzbare Rettungswege mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit für die Hotelgäste, das Hotelpersonal und sonstige sich im Gebäude aufhaltenden Personen verbunden ist, teilt der Senat die Ansicht des Antragsgegners, dass das Ermessen der Behörde, eine Nutzungsuntersagung anzuordnen, grundsätzlich auf null reduziert ist, solange die diesbezüglichen Mängel nicht beseitigt sind. Trotz der betrieblichen Einbußen und nicht unerheblichen Aufwendungen für die Antragstellerin stellt sich für den Senat die Nutzungsuntersagung als verhältnismäßig dar, zumal der Antragsgegner einerseits unzumutbare Härten dadurch abgefedert hat, indem er über die Übergangsregelung unter Teil I Nr. 2 des Bescheids (Sicherheitswache als Sofortmaßnahme) die Möglichkeit der Aussetzung der Nutzungsuntersagung unter Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs eröffnet hat, und andererseits unter Teil I Nr. 1 Satz 2 eine auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) reglementiert hat, wonach die Nutzungsuntersagung außer Kraft tritt, wenn alle Anordnungen zur Mängelbeseitigung gem. Teil II des Bescheids erfüllt sind. Insofern sieht der Senat die Nutzungsuntersagung als grundsätzlich von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt und insbesondere hiernach als verhältnismäßig und ermessensgerecht an.

Allerdings ist zu bedenken, dass Teil II Nr. 5 des Bescheids wohl nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt ist und deshalb insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist (s.o. 3.). Der Fortbestand der Nutzungsuntersagung ist daher am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überzogen und rechtlich bedenklich, soweit – wie in der auflösenden Bedingung unter Teil 1 Nr. 1 Satz 2 vorgesehen – auch die Erfüllung der Maßnahme Teil II Nr. 5 verlangt wird. Da dieser Punkt insgesamt aber nur einen untergeordneten Aspekt im Regelungssystem des im Übrigen voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids vom 2. Dezember 2016 darstellt, macht der Senat insofern von der analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die den Eilantrag der Antragstellerin insoweit ablehnende Entscheidung von einer Auflage/Maßnahme zulasten des Antragsgegners abhängig zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – juris Rn. 29; U.v. 6.9.1990 – 22 B 90.500 – BayVBl. 1991, 87/88; NdsOVG, B.v. 30.1.1978 – IV OVG B 196/77 – NJW 1978, 2523/2524; VGH Mannheim, B.v. 21.5.1987 – Z 10 S 1/87 – NJW 1987, 1717/1719; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1004). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung war daher unter der Maßgabe abzulehnen, dass der Antragsgegner den Sofortvollzug hinsichtlich der Nutzungsuntersagung aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind.

5. Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hat. Insofern ist es auch gerechtfertigt, dass es hinsichtlich der Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Er ist Eigentümer eines Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E. (Baugrundstück) mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Der westliche Teil der Hofstelle besteht aus einem über 30 m langen Stallgebäude in Nord-Süd-Ausrichtung, in dem Rinder untergebracht sind. Im Nordbereich der Hofstelle ist an der östlichen Außenwand des vorgenannten Stallgebäudes im Winkel von 90˚ ein ca. 27 m langer Querbau in Ost-West-Ausrichtung angebaut.

Im Rahmen einer Baukontrolle im Frühjahr 2015 erklärte sich der Antragsteller bereit, einen Statiker zu beauftragen, um gegenüber der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt N. a. d. W. eine Stellungnahme über die Einsturzgefährdung des Rinderstalles im Westen der Hofstelle und die zu veranlassenden Maßnahmen abzugeben. Der hierauf eingeschaltete Statiker teilte dem Landratsamt per E-Mail vom 20. März 2015 mit, dass vom Antragsteller diverse Baumaßnahmen (u.a. Dachstuhlerneuerungen; Erneuerung schadhafter Stahlstützen) durchzuführen seien und dass mit diesen noch im Frühjahr 2015 zu beginnen sei. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 teilte der Statiker dem Landratsamt sodann mit, dass sich der Antragsteller nicht um eine rasche Sanierung der schadhaften tragenden Bauteile bemühe; aus diesem Grund werde eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Die Bausubstanz befinde sich in einem schlechten Zustand. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, müsse dringend ein anderes Statikbüro eingeschaltet werden.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 verpflichtete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller, bis zum 10. Juni 2015 einen Statiker zu beauftragen, der den Rinderstall auf dem Baugrundstück begutachtet und feststellt, welche Sofortmaßnahmen wegen der augenscheinlichen Baufälligkeit unverzüglich zu ergreifen sind, wie gegebenenfalls vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind und welche weiteren Maßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werden. Der Antragsteller legte hierauf eine Fachexpertise („statische Berechnung“) eines Ingenieurbüros vom 26. August 2015 vor, auf die Bezug genommen wird.

Am 20. Februar 2018 führte das Landratsamt eine Baukontrolle auf dem Baugrundstück durch. Laut dem hierzu gefertigten Aktenvermerkt habe das Stallgebäude nicht den Anschein erweckt, dass es stark saniert worden sei. Es sei nur schwer zu erkennen gewesen, ob und ggf. wo geforderte Neuerungen umgesetzt worden seien. Von Antragstellerseite sei erklärt worden, dass der Rückbau des baufälligen Abschnitts des Stallgebäudes bis Mai 2018 erfolgen solle. Von Seiten des Landratsamts sei vom Antragsteller verlangt worden, die Stellungnahme eines zugelassenen Statikers einzuholen, in der versichert werde, dass das Gebäude bis Mai 2018 standhalte, und diese Stellungnahme sowie eine schriftliche Bestätigung bis zum 6. März 2018 vorzulegen, dass der Rückbau bis Mai 2018 erfolge.

Unter dem 7. März 2018 ließ der Antragsteller über Herrn K. B. gegenüber dem Landratsamt antworten, es sei durch Vorlage der statischen Berechnung vom 26. August 2015 bereits der Nachweis erbracht worden, dass die Unterstützungen im Bereich der Nagelbrettbinder im (nördlichen) Gebäudeteil A einen Einsturz verhinderten, bis die Sanierung erfolge. Der Tierbestand sei bereits drastisch reduziert worden: Die Gebäudebereiche A und B seien frei von Tieren. Der Heulagerraum oberhalb des Stalles sei entleert worden und bringe keine Belastungen mehr in den Unterbau ein. Die Abstützungen unter den baufälligen Nagelbrettbindern im Bereich A seien - wie von der statischen Berechnung im Jahr 2015 gefordert - angebracht und nochmals durch Unterbolzungen verstärkt worden. Es werde vorgeschlagen, die Binder im Teil A, soweit es Wetter und Temperaturen zuließen, zeitnah abzubauen und durch Holzbinder und eine neue Dachkonstruktion zu ersetzen. Auch der Giebel im Bereich B werde abgetragen und durch eine neue Holzkonstruktion ersetzt. Dies sei im Mai 2018 geplant.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 20. April 2018 für das Stallgebäude einen Standsicherheitsnachweis eines zugelassenen Tragwerkplaners vorzulegen. Das Landratsamt werde ansonsten eine entsprechende Anordnung erlassen. Es sei zudem beabsichtigt, eine Nutzungsuntersagung für das komplette Stallgebäude zu erlassen, bis sichergestellt werden könne, dass die ausreichende Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Ortseinsicht auf dem Baugrundstück sei ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des Stallgebäudes festgestellt worden. Durch eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Inwieweit derzeit noch eine Tragfähigkeit für das Stallgebäude, in welchem Tiere untergebracht seien, bestehe, könne durch das Landratsamt nicht abschließend beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. März 2018 reiche nicht als Nachweis aus, dass der aktuell vorherrschende Bauzustand bis zur Sanierung ausreichend standsicher sei. Ebenfalls könne nicht beurteilt werden, ob die im Schreiben vom 7. März 2018 angedeuteten Maßnahmen hinsichtlich der Standsicherheit ausreichend seien.

Im Anschluss an eine erneute Baukontrolle auf dem Baugrundstück am 7. Mai 2018 (vgl. auch die Lichtbilder Bl. 100 - 120 im Behördenakt 42-SO-196-2015) und einen von einem Bautechniker des Landratsamts (Dipl.-Ing. [FH] T. R.) hierzu angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018, erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2018, mit dem unter Nr. 1. dem Antragsteller die Nutzung des westlichen Rinderstalls sowie des Verbindungsanbaus im Norden des Baugrundstücks (unter örtlicher Abgrenzung durch rote Umrandung in einem beigefügten Lageplan) ab Bescheidzustellung untersagt wurde und zwar „bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus welchem hervorgeht, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsbau (…) ausreichend standsicher ertüchtigt“ worden sind. Unter Nr. 2 wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung wurde in Nr. 3 des Bescheidtenors geregelt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro zur Zahlung fällig werde. Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 76 Satz 2 i.V. mit Art. 54 Abs. 4 BayBO. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass bei einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 2018 ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des westlichen Gebäudes festgestellt worden sei. Durch die eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile des Stallgebäudes stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Im Norden des westlichen Gebäudes sei die gesamte Giebelfläche freiliegend, was den baulichen Verfall des bestehenden Gebäudes beschleunige. Durch die teils großflächig abgedeckte Dachhaut seien die freiliegenden Dachsporen und tragenden Bauteile des Gebäudes (Stahlträger) starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dies habe zu massiven Verrostungen der Stahlstützen und morschen Balken in den tragenden Bauteilen geführt. Teilweise seien Querträger aus Holz vollständig abgefallen, da sie morsch gewesen seien. Die von einem vormals eingeschalteten Statiker in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. August 2015 geforderten Maßnahmen zur Ertüchtigung der Standsicherheit (baldige Erneuerung des Daches) seien nicht vollumfänglich vorgenommen worden. Durch den unmittelbaren Anbau des einsturzgefährdeten westlichen Rinderstallgebäudes an das nördliche Stallgebäude (Verbindungsanbau) könne bei einem Einsturz des westlichen Gebäudes nicht ausgeschlossen werden, dass auch Teile des nördlichen Quergebäudes einstürzten. Das westliche Rinderstallgebäude sowie der Verbindungsanbau im Norden seien daher durch den derzeit vorherrschenden Reparaturstau akut einsturzgefährdet. Beim Betreten der Gebäude sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbes. für Leben und Gesundheit von Personen - auszugehen. Nicht zu vernachlässigen sei das Wohl der darin eingestellten Tiere im westlichen Gebäude, welche durch den Einsturz zu Schaden kämen. Da die Tiere zum Teil direkt unter den einsturzgefährdeten Dachelementen (im nördlichen Bereich des westlichen Stallgebäudes) stünden, sei von einem regelmäßigen Aufenthalt von Personen unter den einsturzgefährdeten Gebäudeteilen auszugehen. Bei einem Einsturz könne aufgrund des Zusammenhangs der tragenden Bauelemente ein weiterer Einsturz des südlichen Gebäudetrakts (Rinderstall) nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gelte für den Verbindungsanbau im Norden. Die Verhinderung der Fortführung materiell rechtswidriger Zustände sowie die Beseitigung aktueller Gefahrenzustände hätten im Rahmen der Ermessensausübung den Ausschlag gegeben. Die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung folge daraus, dass die Standfähigkeit des westlichen Rinderstallgebäudes derzeit nicht gegeben sei und dass die in der statischen Berechnung vom 26. August 2015 geforderten kurzfristigen Sicherungsmaßnahmen bis zur baldigen Dacherneuerung nicht mehr geeignet seien, um eine ausreichende Standsicherheit über einen noch längeren Zeitraum ohne Erneuerung des Dachstuhls herzustellen, zumal auch diese nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Eine Behebung der Statikmängel könne nicht erneut kurzfristig hergestellt werden, sodass die Nutzungsuntersagung das mildeste Mittel darstelle. Die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises stelle kein weniger einschneidendes Mittel dar, da die Statik bereits im Jahr 2015 durch einen Sachverständigen geprüft worden sei und die darin aufgeführten Nachbesserungen / Ertüchtigungen nur teilweise ausgeführt worden seien. Allein die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises könne die derzeit bestehende Gefahrenlage nicht kurzfristig beseitigen. In Abwägung mit der Härte des Eingriffs sei eine „Befristung“ der Nutzungsuntersagung geregelt worden, womit dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, durch entsprechende Reparaturmaßnahmen an den Stallgebäuden und anschließende Vorlage eines Standsicherheitsnachweises die Nutzung der Gebäude in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Da das wirtschaftliche Einzelinteresse des Antragstellers weniger schwer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an der Beachtung baurechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung der beschriebenen Gefahrenzustände für Leib und Leben von Personen und Tieren, sei die Nutzungsuntersagung auch angemessen. Der Antragsteller sei als Betriebsinhaber und Zustandsverantwortlicher nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen richtiger Verfügungsadressat. Zur Abwehr der durch die Nutzung verbundenen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Personals, der Tiere und auch des Betreibers selbst sei nicht nur die Nutzungsuntersagung als solche, sondern auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig und interessengerecht. Die in der mangelhaften Standsicherheit der Stallgebäude liegenden Gefahren könnten mit Blick auf einen möglichst sofortigen effektiven Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits hingenommen werden. Auch insofern müsse das private Interesse des Antragstellers hinten anstehen.

Am 9. Juni 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2018 erheben. Hierüber ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit der dort verfügten Zwangsgeldandrohung an (Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und lehnte im Übrigen den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2018 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ab. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Begründung des Sofortvollzugs genüge - so die Beschlussbegründung - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung falle die im Eilverfahren durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Anfechtungsklage diesbezüglich voraussichtlich als erfolglos erweise. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Sollte dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Anhörungsschreiben vom 11. April 2018 tatsächlich nicht zugegangen sein, könne dieser formelle Mangel noch im Rahmen des Klageverfahrens geheilt werden. Materiellrechtlich sei der Bescheid von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Für eine bestehende Einsturzgefahr spreche insbesondere eine Stellungnahme des Bautechnikers des Landratsamts vom 8. Mai 2018. Aufgrund der dort beschriebenen konkreten Mängel sei es plausibel und nachvollziehbar, dass bei Einsturz eines Teilbereichs des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Stalles auch der südliche Bereich des Stalles sowie der konstruktiv verbundene Querbau im Norden möglicherweise einsturzgefährdet sein könnten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners zu erreichen, dass er das betreffende Gebäude wieder benutzen könne. Insoweit obliege es der Entscheidung des Antragstellers, die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen und eine Entscheidung über die zu tätigenden Investitionen zu treffen. Sollten hierfür Investitionen größeren Umfangs nötig sein und sollte die Standsicherheit auch nicht mit vorübergehenden Maßnahmen hergestellt werden können, sei es im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig, wenn die Nutzung des Gebäudes für längere Zeit nicht mehr möglich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Probleme, denen er im Falle einer längerfristigen Unbenutzbarkeit der Stallung ausgesetzt sei, zumal der Antragsteller bereits im Jahr 2015 gegenüber dem Landratsamt entsprechende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel angekündigt habe. Unabhängig von den mangelnden Erfolgsaussichten sprächen für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs die hohen gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen und Tieren, deren Schutz mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgt werde. Auch insofern sei zu berücksichtigen, dass es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus dem hervorgehe, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsanbau ausreichend standsicher ertüchtigt worden seien, die Wirkung der Nutzungsuntersagung mit den für ihn verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Folgen abzuwenden. Der Bescheid gebe nicht vor, mit welchen konkreten Maßnahmen die Ertüchtigung des Gebäudes zu erfolgen habe. Zudem erscheine auch die vorübergehende Unterbringung der Tiere im Hofbereich, z.B. durch Räumung anderweitiger Gebäude, im Freien oder bei einem Dritten - zumal in den Sommermonaten - nicht von vornherein als unmöglich.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. August 2018 vor, reparaturbedürftig seien nur der Nordteil des Stallgebäudes sowie Teilbereiche im Verschneidungsbereich mit dem querlaufenden Verbindungsanbau im Norden des Baugrundstücks. Er sei im Begriff, diese Reparaturmaßnahmen durchzuführen, dabei bestehe jedoch keinerlei Gefahr für Menschen und Tiere. Er sei auf einen Teilabriss vorbereitet, habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine Sanierung zu sorgen. Eines behördlichen Einschreitens bedürfe es nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das den unwahren Vortrag des Antragsgegners sowie die Einschätzung, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Tier und Mensch bestehe, einfach übernommen habe, befänden sich im tatsächlich einsturzgefährdeten Bereich keine Tiere und es hielten sich dort auch keine Menschen auf. Es sei aufgrund der baulichen Konstruktion nicht im Ansatz zu befürchten, dass es bei einem Einsturz des nur zu einem geringen Teil einsturzgefährdeten Bereichs des Stallgebäudes im Sinne eines „Dominoeffekts“ zu einem Einsturz des gesamten Stallgebäudes kommen könne. Wie sich zuletzt beim Sturm „Friederike“ gezeigt habe, sei das Anwesen ohne weiteres sturmgeschützt und nicht vom Einsturz bedroht. Die Zwischendecken sämtlicher Scheunenbauteile seien für Lagerungszwecke für Belastungen mit mindestens 500 - 800 kg pro Quadratmeter ausgelegt und über Jahre hinweg auch entsprechend belastet worden. Da in jüngerer Vergangenheit aus arbeitstechnischen Gründen keine hohen Nutzlasten mehr erfolgten, seien Lastreserven der Bauteile vorhanden, die bis dato behördlicherseits nicht überprüft worden seien. Die vorhandenen Aussteifungssysteme der Scheunenbauteile seien in kleinteiliger Gliederung angeordnet, sodass - anders als bei den sehr begrenzt tragfähigen Lastsystemen heutiger Bauart - eine äußerst stabile Tragkonstruktion bestehe. Dies sei im Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids behördlicherseits nicht überprüft worden. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall eines Holzbauwerks früherer zimmermannsmäßiger Konstruktion, bei der eine langfristige Haltbarkeit anvisiert worden sei, nach Tabellen- und handwerklichen Erfahrungswerten hinsichtlich der Tragfähigkeit von einer Überdimensionierung mit großem Reservepotential auszugehen. Die Annahmen des Antragsgegners beruhten demgegenüber offensichtlich auf bloßen optischen Eindrücken. Diese seien aber als Entscheidungsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme kein ausreichender Beweis. Die vom Verwaltungsgericht angedachten Ersatzunterstellmöglichkeiten für die Tiere widersprächen tierschutzrechtlichen Anforderungen. Im vorliegenden Fall wären die Anordnung einer Statikprüfung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen sowie ggf. auch die Anordnung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich einsturzgefährdeten Stallteile mildere Mittel gewesen. Die pauschale Nutzungsuntersagung auch hinsichtlich des für die Rinderzucht genutzten und in keiner Weise einsturzgefährdeten Teils des Stalles ziele auf eine Existenzvernichtung und habe unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend den Verkauf des gesamten Viehbestandes zur Folge, obwohl in den letzten drei Jahren seit der vormaligen Überprüfung keine zusätzliche Gefährdung hinzugekommen sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage auch hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragserwiderung im Übrigen trägt der Antragsgegner u.a. ergänzend vor, die statische Berechnung aus dem Jahr 2015 würdige den Gebäudekomplex nicht umfassend. Die Behauptung, der vom Antragsteller als „Pos. 5“ bezeichnete, an das Stallgebäude angrenzende nördliche Querbau sei völlig eigenständig, bleibe unbelegt. Im Übrigen würden in der fachtechnischen Stellungnahme vom 26. August 2015 diverse Mängel beschrieben, die der Antragsteller bislang nicht behoben habe. So sei im „Bereich A“ (nördlicher Teil des westlichen Stallgebäudes) die Standsicherheit nur bis zur baldigen, noch nicht erfolgten Erneuerung des Daches gegeben. Dort sowie in dem als „Teilbereich B“ bezeichneten Bereich des Stallgebäudes (= Gebäudebereich, an den der nördliche Verbindungsbau angebaut ist) liege Käferbefall vor. Auch ansonsten weise die Statik Mängel auf (teilweise fehlende Querverbinder; defekter Knotenpunkt im Dachbereich; zu große Durchbiegung der Kehlsparren; Überlastung eines Pfeilers zwischen den Fenstern auf der Westseite des Stallgebäudes, die durch Vermauerung von Fenstern zu beheben sei). Angesichts der möglichen Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) seien an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers zu bestehenden Lastreserven bleibe mangels Vorlage entsprechender Nachweise und angesichts der erkennbaren Bauschäden unsubstantiiert. Der Antragsteller habe seit 2015 die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögert und habe damit einen aktuellen Handlungsdruck selbst verursacht. Das Vorbringen der Beschwerde belege zudem nicht, dass eine anderweitige pflegliche Unterbringung der Rinder von vornherein ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde in der Praxis bei vergleichbaren Fällen häufig von den in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ergänzte der Antragsteller replizierend auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners seinen Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 17. September 2018, auf den Bezug genommen wird. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung zu Recht abgelehnt.

Für den Erfolg der Beschwerde kommt es darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht die im Bescheid vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 9. Mai 2018 das gegenläufige Interesse des Antragstellers, weil die erhobene Anfechtungsklage insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO als einschlägiger Befugnisnorm voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt. Aufgrund der nach summarischer Prüfung einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat sowohl auf eine Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage als auch auf eine Klärung verzichten, ob und unter welchen Voraussetzungen einsturzgefährdete Gebäude - auch wenn sie vormals genehmigt worden sind - überhaupt noch unter Bestandsschutz stehen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 54 Rn. 224 m.w.N.). Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48). Sollte im Übrigen der von der Nutzungsuntersagung erfasste Baubestand tatsächlich nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, würden bei Heranziehung des Art. 76 Satz 2 BayBO als alternativer Befugnisnorm für die angegriffene Nutzungsuntersagung dieselben Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung wie bei Art. 54 Abs. 4 BayBO gelten (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9) zumal auf Art. 54 Abs. 4 BayBO auch eine Nutzungsuntersagung gestützt werden kann, vgl. unten b) bb).

b) Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat geht dabei davon aus, dass allein schon der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Umstand, dass das Betreten der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude / Gebäudeteile im vorliegenden Fall mit hinreichend konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, die etwa zur Versorgung der eingestellten Rinder oder aus sonstigen Gründen zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs diese Bereiche betreten müssen, verbunden ist, am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO sowohl tatbestandlich als auch von der Rechtsfolge her die verfügte Nutzungsuntersagung deckt. Die zwischen den Parteien umstrittene Detailfrage, ob und inwiefern auch von einer Gefährdung der im Stall untergebrachten Rinder auszugehen ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

aa) Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante (vgl. auch König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 15) - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 16.1.1997 - 22 B 96.3491 - BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 23, 24; VGH BW, B.v. 29.3.2011 - 8 S 2910/10 - BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 - 4 TG 3007/97 - NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 - NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; nach a.A. soll bei Art. 54 Abs. 4 BayBO sogar schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 169 m.w.N.).

Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die - wie landwirtschaftliche Nutzgebäude zur Unterbringung von Nutztieren und Gerätschaften - zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.1986 - 14 B 85 A.707 - BayVBl. 1987, 597 f.; U.v. 13.7.1992 - 15 B 90.1145; B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 19.8.1992 - 26 CS 92.170 BeckRS 1992, 11104; B.v. 18.11.1994 - 26 CS 94.2665 - BeckRS 1994, 17363; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 222; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 171 m.w.N.). Da vorliegend mit dem Leben bzw. der Gesundheit des Antragstellers, seiner Familie und ggf. sonstiger Personen, die die betroffenen Gebäude betreten könnten, hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Einsturzes der unstreitig baufälligen Gebäudeteile und eines hierdurch bedingten Einsturzes für sich gesehen noch standfester Gebäudebereiche zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.

Sowohl der streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsbescheid als auch das Verwaltungsgericht haben nach Aktenlage bzw. nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht darauf abgestellt, dass beim Betreten der von der verfügten Nutzungsuntersagung erfassten Gebäude bzw. Gebäudeteile von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen ist. Hierfür spricht insbesondere die bereits im Jahr 2015 sachverständig angenommene grundsätzliche Einsturzgefahr sowie die unmittelbar vor Bescheiderlass von einem Ingenieur des Landratsamt vorgenommene fachliche Einschätzung, die weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch gegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren durch eine fachliche (Gegen-) Expertise der Antragstellerseite erschüttert worden sind:

Bereits in der „statischen Berechnung“ vom 26. August 2015 wird einerseits für den nördlichsten Teil des Rinderstalls (als „Teil A“ bezeichnet) ausgeführt, dass die dortige Dachkonstruktion einsturzgefährdet sei. Insofern seien (Stand August 2015) bereits provisorische Stützmaßnahmen durchgeführt worden, wodurch „die Standsicherheit bis zur baldigen Erneuerung des Daches“ gegeben sei. Für die Dacherneuerung seien bei gleicher Dachkonstruktion wie bisher neue Nagelplattenbinder auf die Wände zu setzen. In einem in der Expertise als „Bereich B“ benannten Gebäudebereich (= Teil des westlichen Stallgebäudes auf Höhe des sich anschließenden nördlichen Verbindungsanbaus) sei die zum Teil bereits eingestürzte Dachkonstruktion zurückzubauen und durch ein neues Dach aus Sparren, Pfetten und Fachwerkbindern zu ersetzen. Die Wände seien als „zimmermannsmäßig hergestellte Ständerbauwände“ zu errichten. Die vorhandene Balkendecke über dem Stall werde nicht mehr als Lagerfläche benutzt und sei deshalb nicht Gegenstand der Statik. Dies sei seitens des Antragstellers zu beachten und sicherzustellen. In den Bereichen A und B liege ein Käferbefall vor; insofern werde empfohlen, den gesamten Bestand von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen und eventuell Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Auf die auf Basis der Baukontrolle vom 20. Februar 2018 getroffene Feststellung des Landratsamts, dass das Stallgebäude nicht entsprechend den Empfehlungen des Statikbüros aus dem Jahr 2015 saniert worden sei, hat der Antragsteller im Schreiben von Herrn K. B. vom 7. März 2018 ankündigen lassen, voraussichtlich im Mai 2018 die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Statikberechnung vom August 2015 in den dort als Teile A und B bezeichneten Gebäudebereichen durchzuführen. Zum aktuellen baulichen Zustand wird in diesem Schreiben lediglich darauf hingewiesen, es seien gemäß der statischen Fachexpertise vom August 2015 die bis zur Sanierung erforderlichen Abstützungsmaßnahmen im Bereich der baufälligen Nagelbrettbinder im Gebäudeteil A durchgeführt worden; auch sei der Heulagerraum zur Entlastung entleert worden. Damit ist von Antragstellerseite eingeräumt worden, dass bislang allenfalls kleinere provisorische Maßnahmen umgesetzt worden sind, die nach der statischen Berechnung vom 26. August 2015 lediglich als erste Sicherung zur kurzfristigen Gewährleistung der Standsicherheit bis zur damals einkalkulierten „baldigen“ Dacherneuerung dienen sollten, aus fachlicher Sicht aber ersichtlich nicht als geeignete, die Standsicherheit sicherstellende Dauermaßnahme (wie nunmehr über mehr als drei Jahre) angesehen worden sind.

In dem vom Bautechniker des Landratsamts angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018 über die am 7. Mai 2018 durchgeführte Baukontrolle, heißt es zudem:

„Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen und Fotos des OT vom 07.05.2018 der Baukontrolle des SG 51, wird wie folgt Stellung genommen:

- Im Bereich des Dachfirstes im Gebäudewinkel zeigt sich eine Einsenkung im Firstverlauf. Dies kann auf eine Senkung des darunterliegenden Dachstuhles in diesem Bereich hindeuten.

- Weiterhin zeigt sich im Bereich der statischen Verstrebungen des Dachstuhles, dass diese teilweise gar nicht mehr bzw. in Teilbereichen nur unterbrochen vorhanden sind. Hier ist eine Ableitung von auftretenden Lasten nicht mehr gegeben.

- Durch die undichte Dacheindeckung besteht weiterhin die Gefahr, dass das vorhandene Dachtragwerk durchfeuchtet wird. Dringt über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeit in diesem Bereich ein, kann es auch hier zu Schäden in der Holzkonstruktion kommen. Teilweise zeigen sich bereits Schädigungen an dieser Konstruktion.

Aufgrund der vorhandenen Schädigungen und unnatürlichen Gebäudeöffnungen kann eine Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Um evtl. Schäden bzw. Gefahren für Personen und Tiere vorzubeugen, ist derzeit davon auszugehen, dass die Standsicherheit in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist. Inwieweit bei einem Einsturz von Teilbereichen des Rinderstallgebäudes auch weitere Gebäudeanbauten einstürzen, kann nicht abschließend ausgeschlossen werden. Die Verwaltung sollte daher zur Abwehr von Gefahren für Personen und Tiere eine entsprechende Nutzungsuntersagung für den Rinderstall und einen Teilbereich des unmittelbar angebauten Nordgebäudes in Betracht ziehen.

Auf Grund der vor Ort vorherrschenden und bestehenden Einsturzgefahr sollte eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden.

Auf Tatbestandsseite der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO vermag die Beschwerdebegründung dem nichts entgegenzuhalten. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich (Stand 6. August 2018) vorbringt, er sei auf den notwendigen „eng begrenzten Teilabriss“ vorbereitet, er habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine entsprechende Sanierung zu sorgen, wird von ihm (erneut) nicht in Abrede gestellt, die über ganz kurzfristige, provisorische Abstützungsmaßnahmen hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen an tragenden Bauteilen, die - unabhängig von ggf. fortschreitenden bzw. „weiterfressenden“ statischen Mängeln in den letzten drei Jahren - bereits von der statischen Fachexpertise vom August 2015 zur Gewährleistung einer hinreichenden Standsicherheit als notwendig angesehen worden sind, bislang nicht durchgeführt zu haben. Auch wird der Umstand, dass jedenfalls Teilbereiche des Stallgebäudes nach wie vor einsturzgefährdet sind, vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung der Sache nach eingeräumt.

bb) Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene (mit Blick auf die Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG auflösend bedingte) Nutzungsuntersagung ist sowohl dem Grund nach als auch hinsichtlich des verfügten räumlichen Umgangs als Rechtsfolge von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann - soweit sich dies im Rahmen der Grenzen des Übermaßverbots hält - auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - BeckRS 1999, 26016; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 41; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 137; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 174). Auch im vorliegenden Fall hält sich die verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 30; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226). Hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme verbleibt der Bauaufsichtsbehörde hingegen ein Ermessen, das sie pflichtgemäß und rechtmäßig auszuüben hat. Insbesondere müssen Anordnungen gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und zumutbar / verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist in diesem Sinne geeignet, weil sie den von der Bauaufsichtsbehörde anvisierten und am Maßstab vom Art. 54 Abs. 4 BayBO legitimen Handlungszweck einer Abwehr von Leibes- und Lebensgefahren von Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen aufhalten, zu fördern imstande ist.

Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 146 VwGO auch davon aus, dass die Maßnahme den Anforderungen der Erforderlichkeit genügt. Nach dem hiernach geltenden Gebot der Beschränkung auf den geringstmöglichen Eingriff (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 181) ist nicht ersichtlich, dass es eine Maßnahme gibt, die mit einer geringeren Eingriffswirkung gegenüber dem Antragsteller verbunden wäre und dennoch in gleich effektiver Weise den Gefahren, die mit der Nutzungsuntersagung abgewehrt werden sollen, begegnen könnte. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Einzelfall bei einem einsturzgefährdeten Gebäudeteil die Anordnung einer Abstützungsmaßnahme oder - soweit eine akute Einsturzgefahr sicher verneint werden kann - die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ausreichend sein (vgl. z.B. Dirnberger a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits eine statische Fachexpertise aus dem Jahr 2015 vor, die Abstützungsmaßnahmen lediglich als erste provisorische Maßnahmen vorsah, um auf Dauer verbleibende gefahrträchtige Mängel des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit sodann innerhalb kurzer Zeit über umfangreichere - nach Aktenlage bislang nicht umgesetzte - Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Hinzu kommt, dass sich die bauliche Situation hinsichtlich der Standsicherheit aufgrund des Reparaturstaus, der sich in den letzten drei Jahren seit Erstellung der statischen Expertise vom August 2015 fortgesetzt hat, und angesichts der vom Landratsamt beschriebenen Auswirkungen der Witterung und der eindringenden Feuchtigkeit noch weiter verschlechtert haben könnte. Soweit der Antragsteller zuletzt (Schriftsatz vom 17. September 2018) vorgetragen hat, der nördliche Querbau, der aus den 1920-er Jahren stamme und Bestandsschutz genieße, sei frei von statischen Mängeln, ist dies für die Beurteilung der Reichweite der Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr irrelevant, weil die Statikbedenken des Landratsamts sich primär auf die mangelhafte Bausubstanz des westlichen Stallgebäudes stützen: Der Ingenieur des Landratsamts hält es aus fachlicher Sicht nach Maßgabe des Aktenvermerks vom 8. Mai 2018 (s.o.), auf den sich sowohl der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2018 als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 gestützt hat, für denkbar, dass ein möglicher Einsturz der konkret baufälligen Bereiche Auswirkungen auf die Standsicherheit von Bereichen mit an sich noch brauchbarer Bausubstanz sowohl im südlichen Bereich des Stallgebäudes als auch (aufgrund baulicher Verbindungen) im östlich angrenzenden Querbau haben könnte. Auch dem hat der Antragsteller, dem es im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er trägt zwar unter Bezugnahme auf eine (am 14. September 2018 nachgereichte) „Plan Anlage“ vor, es sei aufgrund der (traditionell zimmermannsmäßigen) baulichen Konstruktion mit hohen Lastenreserven nicht zu befürchten, dass es bei einem Einsturz der Gebäudeteile mit baufälliger Bausubstanz zu einem Einsturz weiterer Gebäudeteile mit intakter Bausubstanz kommen könne. Diese Argumentation erfolgt aber ersichtlich nur aus der Laiensphäre. Dieser Vortrag vermag sich nicht seinerseits auf eine sachverständig fundierte Expertise zu stützen und bleibt mithin unsubstantiierte Behauptung, mit der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die fachlich entgegenstehende Bewertung des Bautechnikers des Landratsamts nicht substantiiert in Frage zu stellen oder gar zu erschüttern vermochte (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - Rn. 29, 32 m.w.N.; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 53). Insofern kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung scheitere daran, dass die (erneute) Anordnung einer Statikprüfung zur Aufklärung notwendiger Sicherungsmaßnahmen oder die Verfügung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich baufälligen Stallteile hinsichtlich der Gefahrenabwehr gleich effektive Alternativen mit milderen Eingriffswirkungen seien.

Die verfügte Nutzungsuntersagung hält sich trotz ihrer nicht unerheblichen betrieblichen Belastungen für den Antragsteller mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit für Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ferner im Rahmen des für den Antragsteller Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO wird nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Der Eigentümer ist vielmehr ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 38; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Unzumutbare Härten hat der Antragsgegner vorliegend dadurch abgefedert, dass er die Nutzungsuntersagung mit einer auflösenden Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) verknüpft hat. Hiernach endet die Nutzungsuntersagung automatisch mit der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners (Statikers), wenn aus diesem hervorgeht, dass die betroffenen Gebäude / Gebäudeteile ausreichend standsicher ertüchtigt wurden.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die erforderlichen Reparaturmaßnahmen zur Gefahrbeseitigung bereits so umfassend durchgeführt hat, dass die Gefahrenlage für Leib und Leben nunmehr als beseitigt anzusehen wäre. Im jüngsten Schriftsatz vom 17. September 2018 wird von der Antragstellerseite lediglich ausgeführt, dass Arbeiten im „Bereich A“ (nördlicher Bereich des westlichen Stallgebäudes) „im Gange seien“. Die Ankündigung in der Beschwerdebegründung, die notwendigen Sanierungsarbeiten - also komplett - im Laufe des Sommers 2018 durchzuführen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Mitte September 2018) damit fraglich. Sollte zwischenzeitlich die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Gefahrenlage tatsächlich durch Sanierung behoben worden sein, wäre - unabhängig vom zudem fehlenden Nachweis der statischen Unbedenklichkeit - ein entsprechender Vortrag des Antragstellers zu erwarten gewesen. Soweit der Antragsteller trotz der vom Antragsgegner ermittelten Umstände weiter der Meinung sein sollte, dass hinsichtlich der Standsicherheit von vornherein überhaupt keine konkrete Gefahrenlage bestanden habe, die eine Nutzungsuntersagung der betroffenen Gebäude gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO habe rechtfertigen können, bleibt es ihm unbenommen, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren oder ggf. mit Blick auf § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende fachkundig erstellte Nachweise vorzulegen, die dies belegen.

d) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 4. September 2018 vorgelegten Kopien von drei Lichtbildern vom Stallinnern, die zur Ergänzung des Sachvortrags des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit handschriftlichen Bemerkungen versehen worden sind, in der im Verfahrensakt des Landratsamts enthaltenen Fotodokumentation zum Ortstermin vom 7. Mai 2018 enthalten sind (Bl. 109, 111, 112). Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. September 2018 (dort Seite 3) erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe unter Missachtung des „fair trial“ den Behördenakten im Nachhinein weitere Dokumente hinzugefügt, dürfte jedenfalls nach der dokumentierten Aktenlage unberechtigt sein.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 17. Mai 2017 wird in Nr.

I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin aufgegeben wurde, im zentralen Treppenraum (zurzeit Hotelhalle) das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten (Teil II Nr. 5). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss des Hotels (Teil I Nr. 1 Satz 1 des Bescheids) wird unter der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß Teil I Nr. 3 des Bescheids aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Hotel („S.-hotel …“, 55 Gästebetten) bebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung B. gegen bauaufsichtliche Maßnahmen zum Brandschutz. Für dieses Objekt ist im gerichtlichen Verfahren eine Baugenehmigung des Landratsamts Regen vom 23. August 1982 für das Vorhaben „Aufbau eines 2. Stockwerkes u. Erweiterung der Vorhalle“ (Az. 723/82) vorgelegt worden. Ältere Baugenehmigungen wurden von den Beteiligten nicht übermittelt.

Das Landratsamt erließ im Anschluss an eine Ortseinsicht am 8. November 2016 und auf Basis eines hierzu erstellten Baukontrollberichts vom 30. November 2016 am 2. Dezember 2016 eine „Anordnung gemäß Art. 54 Abs. 4 Bayer. Bauordnung“, mit der unter „Teil I Nr. 1“ unter Anordnung des Sofortvollzugs (Teil I Nr. 3) die Nutzung der Beherbergungsräume im 1. und 2. Obergeschoss unter der auflösenden Bedingung, dass „alle Punkte in Teil II Ziffern 1 bis 11 (Mängelbeseitigung) erfüllt werden“, untersagt wurde. Unter Teil I Nr. 2 ist verfügt, dass die Nutzungsuntersagung während einer Übergangszeit von drei 3 Monaten nach Bescheidzustellung für den Fall ausgesetzt wird, dass gewisse Sofortmaßnahmen (Sicherheitswache) umgesetzt werden. Unter „Teil II Mängel“ werden der Antragstellerin diverse Einzelmaßnahmen zur Beseitigung brandschutzrechtlicher Mängel aufgegeben. Auch insofern wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Teil II Nr. 12). Unter Teil II Nr. 13 bis 26 werden Zwangsgelder angedroht für den Fall, dass die Verpflichtungen gem. Nr. 1 bis Nr. 11 nicht binnen bestimmter Fristen erfüllt werden. Mit Teil III des Bescheides wurde der Pächter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, die gegenüber der Antragstellerin verfügte Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung zu dulden. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Ortsbegehung weder der erste noch der zweite Rettungsweg gesichert sei. Die Anordnung der Mängelbeseitigung diene dazu, das Hotel so nachzurüsten, dass der Betrieb wieder ohne erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen möglich sei. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage sei das Entschließungsermessen zum bauordnungsrechtlichen Eingreifen weitgehend auf Null reduziert. Wegen der abzuwehrenden erheblichen Gefahren seien die angeordneten Maßnahmen trotz der Beeinträchtigungen verhältnismäßig; eine andere Entscheidung als die Untersagung der Nutzung sowie darauf aufbauend die Anordnung einer Mängelbeseitigung mit ausreichend bemessener Fristenregelung sei nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Gesichtspunkte müssten hinter den zu schützenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit zurücktreten. Auch wenn das Landratsamt über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bauaufsichtlich tätig geworden sei, habe nicht darauf vertraut werden dürfen, dass Brandschutzmängel dauerhaft geduldet würden. In der Bescheidbegründung wird der Antragstellerin alternativ zu der angeordneten Mängelbeseitigung die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung unter Beibehaltung der in Teil I aufgeführten Sofortmaßnahmen ein abweichendes Brandschutzkonzept vorzulegen, prüfen zu lassen und umzusetzen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit begründet, die den Gästen eines Beherbergungsbetriebs ohne gesicherten ersten und zweiten Rettungsweg drohten. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte ein nicht hinnehmbares Fortbestehen dieser Gefahrenlage zur Folge gehabt.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den von der Antragstellerin am 13. März 2017 gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 21. Dezember 2016 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt unter Bezugnahme auf Aktennotizen vom 21. Mai 1982, 16. September 1982 und 25. Oktober 1982 (vgl. Bl. 43 ff. der VGH-Akte sowie Bl. 8 f. 83 f., 88 der Bauakte des Landratsamts 723/82) sowie auf ein Ergebnisprotokoll einer „außerordentlichen Feuerbeschau“ vom 4. Juli 1968 (Bl. 53 ff. der VGH-Akte) vor, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten den Vertrauensschutz, der ihr als Adressatin einer Baugenehmigung zukomme, hinreichend gewürdigt. Das Gebäude sei und bleibe formell legal, sodass es nicht an eine wie auch immer geänderte Rechtslage angepasst werden müsse. Die Umsetzung des Bescheids – insbesondere in Bezug auf die angeordnete Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Treppenhausbereichen (Teil II Nr. 6 des Bescheids) – bedeutete den faktischen Rückbau des Gebäudes in den Rohzustand. Dies führe im Ergebnis zur Beseitigung eines baurechtlich genehmigten Zustandes und bewirke damit in der Sache einen Widerruf bzw. die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung. Die Gestaltung der Treppenhäuser und diesbezügliche Brandschutzfragen seien im Genehmigungsverfahren 1982 zwischen dem damaligen Bauherr, dem Landratsamt und dem Brandversicherer abgestimmt worden. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung gemäß dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ vom 25. Juli 2011 seien nicht gegeben. Jedes Geschoss des Hotelgebäudes besitze tatsächlich mehrere Rettungswege. Geringe, den heutigen Anforderungen ggf. nicht mehr bis ins Detail gerecht werdende Mängel könnten jedenfalls nicht dazu führen, diesen die Qualität und die Funktion als Rettungsweg vollständig abzusprechen. Weder aus dem Bescheid des Landratsamts noch aus dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss ergebe sich, dass die gerügten Mängel der Rettungswege im Brandfall dazu führten, dass die dortigen Fluchtmöglichkeiten nicht gegeben seien. Tatsächlich sei bei einer würdigenden Gesamtbetrachtung von einem ausreichenden Gefahrenschutz im Gebäudebestand auszugehen. Ein wesentlicher Mangel des Rettungswegs über den mittleren und zentralen Treppenraum könne aus dem Umstand, dass der Treppenverlauf im Bereich des 1. Obergeschosses um etwa 6 bis 7 m versetzt sei, nicht begründet werden. Der mittlere Treppenraum sei von jeder Lage im 1. und 2 Obergeschoss innerhalb der bauordnungsrechtlichen 35 m-Vorgabe erreichbar. An beiden Seiten des Bauwerks (gemeint: im südwestlichen und östlichen Gebäudetrakt) seien das 1. und das 2. Obergeschoss über ein Treppenhaus verbunden, wobei von jedem dieser im 35 m-Bereich erreichbaren Treppenhäuser auf Ebene des 1. Obergeschosses ein Ausgang auf das Flachdach über dem Restaurantbereich führe. Insgesamt sei kein Raum weiter als 10 m von der nächsten Treppe entfernt. Darüber hinaus stehe im 1. Obergeschoss der Ausstieg über das jeweilige Fenster auf die Dachterrasse zur Verfügung. Die Dachterrasse sei weniger als 8 m hoch und daher für die Feuerwehr ohne Weiteres anleiterbar. Auch die Fenster hielten eine entsprechende Brüstungshöhe ein. Das unverhältnismäßige Vorgehen werde ferner dadurch belegt, dass die Baubehörde auch nach zwischenzeitlichen Baukontrollen – so z.B. im Jahr 1995 – den bestehenden baulichen Zustand des Gebäudes akzeptiert habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Folgen des streitgegenständlichen Bescheids für die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt. Bei Fortbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei der wirtschaftliche Zusammenbruch des genehmigten und über viele Jahrzehnte unbeanstandeten Betriebs unvermeidbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei es nicht Sache der Antragstellerin, alternative bautechnische Vorschläge zur Veränderung des bestandsgeschützten Zustands ihres Anwesens zu unterbreiten. Wegen der bestehenden Verkleidung der Außenfassade mit grundsätzlich brennbaren Holzschindeln dürfe der Rettungsweg über die Außenflächen der Dachterrassen und die Abstiegsleitern nicht als untauglich angesehen werden. Die Bayerische Bauordnung fordere für Außenwände lediglich eine ausreichend lange Widerstandsfähigkeit gegen eine Brandausbreitung. Diese Eigenschaft („schwer entflammbar“) erfüllten die Holzschindeln. Gleiches gelte für die in massivem Holz bzw. teilweise in Metall mit Gitterglas ausgeführten Fenster und Türen im Bereich der Rettungswege. Die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Insofern sei vom vormaligen Pächter in einem Bescheid vom 6. Mai 2015 – und insbesondere dort unter 5. und 6. – lediglich gefordert worden, den Außenfluchtbereich zu sichern. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner auf diese Möglichkeiten, die umgesetzt worden seien, nicht mehr abheben wolle. Es bestehe grundsätzlich die Bereitschaft, im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung der Außenrettungswege durchzuführen, die sich allerdings nur in marginalem Bereich bewegen könnten, da die Grundvorrichtungen dieser Anlagen schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet seien.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 erhobenen Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Aus dem Baukontrollbericht zur Ortseinsicht vom 8. November 2016 hätten sich erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben. Aus dem Bericht folge auch, dass die angeordneten Maßnahmen eine unabweisbare Minimallösung darstellten, da jeder vorhandene Rettungsweg mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei. Es gehe nicht nur um die Anpassung an die im Laufe der Zeit geänderten gesetzlichen Vorschriften. Angesichts der erheblichen Gefahrenlage sei es unerheblich, dass das Landratsamt den baulichen Missstand ggf. früher hätte feststellen und einschreiten können. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin eine wirtschaftliche Existenzgefährdung im Falle der Umsetzung des Bescheids nicht belegt habe, sei ein Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Dies gelte umso mehr, wenn es – wie hier – um den Schutz höchstwertiger Rechtsgüter vor erheblichen konkreten Gefahren gehe. Der näher begründeten Annahme im angegriffenen Beschluss, dass solche Gefahren vorliegen, sei die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1968 und 1982 gäben hierzu nichts her. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, alle vorstellbaren Möglichkeiten zur Umsetzung eines ausreichenden Bestandsschutzes in Erwägung zu ziehen, wenn sich der Verantwortliche – wie hier die Antragstellerin – zu Unrecht auf den Standpunkt stelle, dass keine Gefahrensituation gegeben sei und der bestehende Zustand hinsichtlich des Brandschutzes ausreiche. Es sei auch mit Blick auf finanzielle und betriebliche Belastungswirkungen Sache der Antragstellerin gewesen, Alternativen zu den von der Behörde für erforderlich und angemessen gehaltenen Maßnahmen zur Ausräumung oder Kompensation von Brandschutzmängeln zu entwickeln. Eindeutig vorzugswürdige Alternativen seien für die Behörde nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung weitgehend zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.

1. Für den Erfolg der Beschwerde kommt es hiernach maßgeblich darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2016 nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat.

Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr – etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse der Brandabwehr – anders beurteilt wird (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 167). Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 158, 160 m.w.N.; i.E. ebenso: Bell, KommP BY 2011, 334; Glaser/Wei-ßenberger, BayVBl. 2008, 460/465; nach früherem Recht bereits BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 16.3.1982 – 2 AS 82 A.217; U.v. 21.8.1991 – 2 B 91.156; U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 30.7.1992 – 15 CS 92.1935; B.v. 19.6.1997 – 14 ZB 97.1268; B.v. 19.12.2001 – 14 ZB 00.1421 – juris Rn.3; a.A. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2017, Art. 54 Rn. 212, 213). Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung verfassungsgemäß eingeschränkt. Von den von Art. 54 Abs. 4 BayBO erfassten Sicherheitsrisiken sind nicht nur die Eigentümer selbst, sondern eine von vornherein nicht bestimmbare Zahl von Bewohnern, Besuchern (Gästen) und unter Umständen auch Passanten betroffen. Diese Einbindung rechtfertigt auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine detaillierte und weitgehende Bestimmung des Inhalts und der Schranken der Eigentümerbefugnisse (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 156 m.w.N.).

Der Senat konnte im summarischen Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO auf die detaillierte Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage verzichten. Insbesondere bedurfte es keiner Ermittlungen, inwiefern ggf. doch noch weitere Baugenehmigungen vor der Umbaugenehmigung aus dem Jahr 1982 existent sein könnten. Entbehrlich war im gerichtlichen Verfahren auch eine detaillierte Abklärung und Prüfung, inwiefern (zum Teil) Mängelbeseitigungsmaßnahmen auch auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO hätten gestützt werden können, etwa weil der bestehende bauliche Zustand, der in Umsetzung der Anordnungen in Teil II des angefochtenen Bescheids geändert werden soll, ggf. nicht mit der Baugenehmigung vom 23. Juni 1982 übereinstimmt. Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296 f., 299; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; Jäde in Jäde/Dirn-berger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 214). Sollte im Übrigen die Ausgestaltung der betroffenen Räumlichkeiten bzw. der Betrieb des Hotels im Ganzen nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, wären bei (alternativer) Heranziehung des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (für bauliche Nachrüstungen) bzw. Art. 76 Satz 2 BayBO (für die Nutzungsuntersagung) die behördlichen Ermessenserwägungen weitgehend identisch (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; zur Möglichkeit eines Austausches der Rechtsgrundlage, wenn hierdurch der Bescheid nicht in seinem Wesen verändert wird vgl. auch BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.7.2012 – 22 ZB 11.2060 – juris Rn. 13).

Gemessen hieran überwiegt in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, weil aller Voraussicht nach die Anfechtungsklage gegen den Bescheid insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO keinen Erfolg haben wird (im Folgenden unter 2.). Demgegenüber überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse, soweit unter Teil II Nr. 5 des Bescheids angeordnet wurde, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster (über dem Garagen-Flachdachniveau) zu einem Rauchabzug umzurüsten ist; denn diese Anordnung kann nicht auf die von dem Antragsgegner herangezogene Befugnisnorm und das hierauf aufbauende behördliche Ermessen gestützt werden (hierzu unter 3.). Da die unter Teil I Nr. 1 Satz 1 verfügte Nutzungsuntersagung nach Aktenlage ebenfalls als grundsätzlich zulässig anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht auch insofern wegen überwiegenden Vollzugsinteresses den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Da die fortbestehende Wirksamkeit der verfügten Nutzungsuntersagung über die unter Teil I Nr. 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids reglementierte auflösende Bedingung unter Berücksichtigung des Anordnungszwecks (Sicherung einer gefahrfreien Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall) auf Basis einer einheitlichen Ermessensentscheidung an die Erfüllung der unter Teil II verfügten Maßnahmen geknüpft ist, allerdings hinsichtlich Teil II Nr. 5 des Bescheids die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war, sieht es der Senat in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO als geboten an, die Ablehnung des Eilantrags an die im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Auflage (Maßnahme) zu knüpfen (vgl. im Einzelnen unten 4.).

2. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind und die Antragstellerin daher nicht in subjektiven Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Senat sieht von vornherein keine Veranlassung, den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Dezember 2016 im Beschwerdeverfahren einer rechtlichen Überprüfung in Bezug auf die unter Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 angeordneten Maßnahmen (Begrenzung der Lagerung von brennbaren Stoffen in der Garage; Beseitigung entzündlicher und brennbarer Gegenstände in bestimmten Flur- und Treppenhausbereichen sowie Abstellräumen unter den Treppenläufen; Freihaltung erforderlicher Rettungswegbreiten; Entfernung von Keilen, mit denen Türen mit Brandschutzanforderungen und Selbstschließung offen gehalten werden; Vorlage eines Prüfungsergebnisses über die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Sicherheitsbeleuchtung mit Sicherheitsstromversorgung) zu unterziehen.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer – hier der Antragstellerin –, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes vorgetragen, warum der Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf Teil II Nr. 8 bis Nr. 11 entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 17. Mai 2017 rechtswidrig sein könnte. Im Beschwerdeverfahren sind vom Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – juris Rn. 6). Zudem hat die Antragstellerin hinsichtlich eines Teils der hiervon betroffenen Maßnahmen vorgetragen, dass bereits „alle mobilen Einrichtungen aus Treppenhäusern und Fluren entfernt“ worden seien, „die auch nur im Geringsten brandschutztechnisch problematisch sein könnten“ (Schriftsatz vom 22. Juni 2017; zu Brandlasten und Hindernissen in Form von Einrichtungsgegenständen in Rettungswegbereichen vgl. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 77). Soweit sich die Anfechtungsklage der Antragstellerin mit Blick auf § 88 VwGO überhaupt auf die Maßnahmen gem. Teil II Nr. 8 – 11 erstrecken sollte, könnte im Hauptsacheverfahren ggf. zu klären sein, inwiefern diese mangels Auswirkungen auf den genehmigten Bestand anstelle von Art. 54 Abs. 4 BayBO womöglich eher auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu stützen sind.

b) Auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen (Nr. 1 – Nr. 4: Einbau von Türen bzw. Fenstern mit bestimmten brandschutzrechtlichen Anforderungen in näher bestimmten Treppenraum- und Flurbereichen; Nr. 6: Beseitigung brennbarer Wand- und Deckenverkleidungen bzw. deren Ersetzung durch nichtbrennbare Verkleidungen in ausreichender Dicke in näher bestimmten Bereichen; Nr. 7: Anforderung einer leichten Öffnung der westlichen Notausgangstür von der Garage ins Freie) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Denn insofern geht der Senat nach der im Verfahren gem. § 146, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm erfüllt und dem Antragsgegner keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) vorzuwerfen sind.

aa) Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO (erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit) erreicht ist, ist einekonkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.1980 – 53 II 77; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; Hirschfelder, BauR 2015, 921/924 f.; vgl. auch zum Landesrecht außerhalb Bayerns VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; HambOVG, B.v. 4.1.1996 – Bs II 61/95 – NVwZ-RR 1997, 466 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 17.1.1986 – 6 B 1/86 – BauR 1986, 684/686; OVG NRW, U.v. 28.8.2002 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19, 20; nach a.A. soll das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Gröpl, BayVBl. 1995, 292/296; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 169). Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 23). Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67 – NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 220). Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (Molodovsky in Molodovsky/Fa-mers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 54 Rn. 141, 141a; Schwarzer/König Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48; vgl. auch VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 – 8 A 10875/12 – NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 24).

bb) Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 2. Dezember 2016 ebenso wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2017 eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO damit begründet, dass für das 1. und 2. Obergeschoss des Hotels weder der erste noch der zweite Rettungsweg ausreichend gesichert sei. Der Senat teilt nach Aktenlage diese Einschätzung.

Eine erhebliche – konkrete – Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO entsteht zwar nicht bereits allein dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern und eine bestehende Anlage in der Folge nicht mehr in allen Details mit neueren (etwa bauordnungs-) rechtlichen Vorgaben übereinstimmt (VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 – 4 TG 3007/97 – NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; Nr. 1.2 des IMS vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ – Az. II B 7-4112.420-013/11; Bell, KommP BY 2011, 334; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925). Besonderheiten gelten jedoch bei der Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 10; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; VGH BW, B.v. 29.3.2011 – 8 S 2910/10 – BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 20.2.2013 – 2 A 239/12 – BauR 2013, 1261 = juris Rn. 34; Hirschfelder, BauR 2015, 921/925) und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht. Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten, müssen sich darauf verlassen können, dass die vorgesehenen Rettungswege im Brandfall hinreichend gefahrfrei und sicher benutzbar sind. Mängel innerhalb der Rettungswege indizieren daher eine erhebliche Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO (Kühnel/Goll-witzer in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 33 Rn. 8; zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude im Falle ungesicherter Rettungswege vgl. auch Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 12 Rn. 10; Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 141a; BayVGH, U.v. 17.2.1997 – 14 B 93.1180 – juris Rn. 17 ff.: ungesicherter erster Rettungsweg wegen fehlender feuerbeständiger Ausgestaltung eines Treppenraums; VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 13 ff.: Anordnung zum Einbau von rauchdichten und selbstschließenden Türen; für den Fall der mangelnden Sicherung des zweiten Rettungswegs vgl. auch BayVGH, U.v. 10.1.1992 – 2 B 89.740; B.v. 29.8.2012 – 2 CS 12.1256; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 176, 177; vgl. auch OVG NRW, U.v. 28.8.2001 – 10 A 3051/99 – BauR 2002, 763 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 22.7.2002 – 7 B 508/01 – BauR 2002, 1841 = juris Rn. 19 ff.). Ganz in diesem Sinne ist nach dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. Juli 2011 „Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Brandschutz in bestehenden Gebäuden“ (Az. II B 7-4112.420-013/11, dort unter Nr. 1.2) für die Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO „beispielhaft (…) von einer erheblichen Gefahr in Bezug auf den Brandschutz unter anderem dann auszugehen, wenn die nach Art. 31 Abs. 1 BayBO für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen regelmäßig geforderten zwei unabhängigen Rettungswege überhaupt nicht vorhanden sind oder wenn nur ein Rettungsweg vorhanden und mit Mängeln behaftet ist, die im Brandfall mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zur vorzeitigen Unbenutzbarkeit führen“ (zustimmend Bell, KommP BY 2011, 334; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 31 Rn. 58; in Anwendung von Art. 60 Abs. 5 BayBO 1998 vgl. bereits BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 7 ff.).

Die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen stützen sich auf die Nichteinhaltung der (aktuell geltenden) Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 6 BayBO (Teil II Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3), Abs. 4 (Teil II Nr. 4), Abs. 5 (Teil II Nr. 6) sowie hinsichtlich Teil II Nr. 7 auf eine im Sinne der Funktionsfähigkeit eines Rettungswegs am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV geboten hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür. Auch wenn Art. 54 Abs. 4 BayBO die Anordnung einer (fortwährenden) Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften als solche grundsätzlich nicht rechtfertigt (s.o.), greift die Befugnisnorm als spezieller Gefahrenabwehrtatbestand auch gegenüber bestandsgeschützten Gebäude aufgrund der hohen Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) jedenfalls dann ein, wenn die Nichteinhaltung aktueller gesetzlicher Standards gleichzeitig eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bedingt und ohne eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde und deren Umsetzung die gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit eines Rettungswegs nicht hinreichend gewährleistet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen normativen Anforderungen an die Ausgestaltung notwendiger Treppenräume in Art. 33 Abs. 4 und Abs. 6 BayBO den Schutzzweck verfolgt, im Brandfall den Brandübergriff auf den Rettungsweg sowie eine Verrauchung in diesem zu verhindern und damit in Umsetzung der allgemeinen Vorgaben in Art. 12 letzte Alt. BayBO für eine sichere und gefahrfreie Benutzbarkeit des Rettungswegs für die Fliehenden sowie für Rettungshelfer zu gewährleisten (Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 7, 35, 84, 98; Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 3, 4, 6, 69, 75, 78, 96). Die Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 5 BayBO an die Ausgestaltung des Treppenraumes mit nicht brennbaren Baustoffen gründen zudem auf dem Gedanken, dass notwendige Treppenräume in ihrer besonderen Bedeutung als vertikale Fluchtwege selbst nicht Ursache einer Brandentstehung sein dürfen und daher, sofern kein Rauch und Feuer von außen (d.h. von anderen Gebäudeteilen) in den Treppenraum eindringen, als Fluchtweg uneingeschränkt benutzbar bleiben (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 75). Da angesichts des hohen Werts, den das menschliche Leben und die Gesundheit darstellen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), an die Wahrscheinlichkeit einer Verrauchung des Rettungswegs sowie eines Brandübergriffs auf diesen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (s.o. sowie VGH BW, U.v. 28.6.1989 – 5 S 1542/88 – juris Rn. 14), ist nach Ansicht des Senats grundsätzlich von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen, wenn die Rettungswege der im Einzelfall betroffenen baulichen Anlage nicht den (aktuellen) bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Vermeidung der Verrauchung und des Brandübergriffs sowie der Brandentstehung gem. Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO genügen oder im Übrigen der Funktion eines hinreichend sicheren Fluchtwegs i.S. von Art. 31 Abs. 1 BayBO (bei Mittel- und Großgaragen vgl. auch § 12 Abs. 1 GaStellV) nicht entsprechen. Der (Landes-) Gesetzgeber hat durch die Schaffung und nachträgliche Anpassung von Regelungen im Bauordnungsrecht, die die Rauch- und Brandfreiheit eines als Rettungsweg fungierenden Treppenraums gewährleisten sollen (Art. 33 Abs. 4 – 6 BayBO), den spezifischen Gefahrbegriff des Art. 54 Abs. 4 BayBO hinsichtlich der Sicherung der gefahrfreien Benutzbarkeit eines Rettungswegs konkretisiert.

Diesen Anforderungen genügt die Hotelanlage – soweit nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin ersichtlich – nicht. Es ist vielmehr mit dem streitgegenständlichen Bescheid davon auszugehen, dass die vorhandenen Rettungswege einerseits über den südwestlichen sowie andererseits über den zentralen Treppenraum an diversen Mängeln am Maßstab der Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO leiden, die im Dienste der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit (sichere Benutzbarkeit im Brandfall) durch Umsetzung der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 angeordneten Maßnahmen beseitigt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 12 bis 15 des angefochtenen Beschlusses vom 17. Mai 2017 unter Berücksichtigung des Baukontrollberichts vom 30. November 2016 detailliert ausgeführt, dass die bestehenden vertikalen Rettungswege über den zentralen sowie den südwestlichen Treppenraum sowie die hierauf bezogenen horizontalen Rettungswege in bestimmten Flurbereichen des Erdgeschosses und des Obergeschosses den derzeitigen Anforderungen an eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brand-/Evakuierungsfall am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 33 Abs. 4, 5 und 6 BayBO nicht genügen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Für diese Rettungswege ist mithin eine sichere, gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall nicht gewährleistet. Die Antragstellerin hat gegen diese Befunde und Wertungen des Verwaltungsgerichts keine substanziellen Einwendungen erhoben, sodass der Senat sowohl aufgrund des summarischen Charakters des Eilverfahrens als auch aufgrund der Prüfbegrenzung gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Schlüsse des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts ausgeht.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es alternative mängelfreie Rettungswege gibt, die im Brandfall eine gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sichere, gefahrfreie und zeitnahe Gebäudeevakuierung ermöglichen. Dies gilt insbesondere – und unabhängig von der Frage, inwiefern der horizontale Fluchtweg in den Flurbereichen ohnehin baulich ertüchtigt werden müsste (vgl. Teil II Nr. 1 – 4 des streitgegenständlichen Bescheids) – für eine Rettung über Notabstiege/Leitern im Außenbereich des 1. Obergeschosses (vgl. Lichtbilder Nrn. 11, 29, 30, 35, 41 – 44 im Baukontrollbericht vom 30. November 2016), die über das mittlere Treppenhaus (Ausgang auf das Garagendach im nördlichen Gebäudetrakt) sowie über das südwestliche und das östliche Treppenhaus (Verbindung zu den Terrassen- und Balkonbereichen) aufgesucht werden müssten. Die sichere Benutzbarkeit dieser Fluchtwege steht nicht nur wegen fehlender Sicherheitsbeleuchtung, fehlender Absturzsicherung und fehlendem Witterungsschutz infrage. Wie aus dem Baukontrollbericht folgt, sind im Freibereich keine Außentreppen vorhanden, deren Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO). Die vorhandenen Notabstiege (Leitern) bieten schon deshalb keine gefahrfreie und sichere Benutzbarkeit im Brandfall, weil der Fliehende für den (selbstrettenden) Abstieg ein Mindestmaß an körperlicher Konstitution aufweisen muss, was insbesondere bei wegen Alters gebrechlichen oder bei körperlich behinderten Menschen von vornherein ein unüberwindbares Hindernis darstellen dürfte. Das Landratsamt hatte in dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zitierten Schreiben vom 6. Mai 2015 (dort unter Nr. 6) nicht nur gefordert, den Fluchtweg auf dem südlichen Balkon durch Entfernung der Balkonabtrennungen im 1. Obergeschoss bzw. den Einbau von Türen nachzurüsten, sondern auch, auf dem über das mittige Treppenhaus erreichbare Garagendach „einen verkehrssicheren Notabstieg/Fluchttreppe“ anzubringen. Soweit die Antragstellerin im Schreiben vom 2. Oktober 2017 behauptet, dass die im Schreiben vom 6. Mai 2015 unter 5. und Nr. 6 geforderten Maßnahmen für eine sichere Benutzbarkeit des Rettungswegs über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses umgesetzt worden seien und deshalb zwischenzeitlich für einen gefahrfreien Zustand gesorgt worden sei, bleibt dieser Vortrag vage und mangels vorgelegter Nachweise für den Senat nicht überprüfbar. Zudem schlägt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 (Seite 3) vor, die an den Außenflächen vorhandenen Abstiegsleitern könnten „als zusätzliche Außentreppe bzw. Außenabstieg bezeichnet und genutzt“ werden. Damit geht aus dem Vortrag der Antragstellerin hervor, dass die Installierung einer verkehrssicheren Fluchttreppe weder tatsächlich umgesetzt wurde noch von ihr in Erwägung gezogen wird. Die an der Außenfassade befindlichen Notabstiegsleitern stellen keine Treppe im bauordnungsrechtlichen Sinne dar (zu „Steigeisen“ als Auf- und Abstiegshilfe mit einer Steigung von 90˚, „Leitern“ als Auf-/Abstiege mit einer Steigung von mehr als 75˚ sowie „Leitertreppen“ mit einer Steigung von mehr als 45˚, die allesamt aufgrund des hohen Steigungswinkels keine Treppen i.S. von Art. 32 BayBO darstellen vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bau-er/Weiß, Die neue BayBO, Art. 32 Rn. 52, 53; in Anknüpfung an die DIN 18065 vgl. auch Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 18 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 2).

Hinzu kommt, dass der gefahrfreien Benutzung eines Außenabstiegs vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss – sei es über Leitern, sei es über eine (neue) Treppe – die Brennbarkeit der an der Außenfassade befindlichen Holzschindeln entgegensteht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Holzschindeln erfüllten die Anforderungen an Art. 26 BayBO, mag dies für die Gestaltung als Außenfassade genügen. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine sichere und gefahrfreie Benutzung eines Rettungswegs, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im Brandfall auszuräumen. Es wird durch den Schutzzweck von Regelungen wie Art. 33 Abs. 4 bis 6 BayBO bestätigt und liegt im Übrigen auf der Hand, dass ein Fluchtweg nur dann seinen Zweck erfüllen und den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO an eine gefahrfreie Benutzbarkeit entsprechen kann, wenn im Brandfall weitestgehend ausgeschlossen wird, dass der Fluchtweg selbst in Brand gerät bzw. wegen übergreifenden Feuers durch die Flüchtenden nicht benutzt werden kann.

Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der Rettung über das Flachdach (Dachterrasse) über dem Restaurantbereich, das – ebenso wie die Fenster in den Obergeschossen – aufgrund passender Höhe (weniger als 8 m) durch die Feuerwehr anleiterbar sei, stellt keine gefahrfreie Rettungswegalternative i.S. des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar. Da die Feuerwehr nicht nur aufgrund des Anfahrtswegs sondern auch etwa aufgrund eines Paralleleinsatzes an einem zeitnahen Eintreffen verhindert sein kann, muss sich eine Person, die sich in einem Gebäude aufhält, grundsätzlich darauf verlassen können, im Brandfall das Gebäude selbst über einen Rettungsweg verlassen zu können. Wie sich aus der gesetzlichen Wertung aus Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 BayBO ergibt, kann ein Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit allenfalls eine Behelfslösung für den zweiten Rettungsweg sein. Soweit allerdings – wie vorliegend – der erste (durch Fliehende bzw. Rettungshelfer selbst begehbare) Rettungsweg Mängel aufweist, aufgrund derer eine für Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung im Brandfall nicht gewährleistet ist, kann schon grundsätzlich die Möglichkeit der Rettung mit Hilfe der Feuerwehr keine Kompensation zur Gewährleistung einer am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO hinreichend sicheren und gefahrfreien Evakuierung schaffen. Insofern spielt der Einwand der Antragstellerin, die Regelung gem. Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 28. Mai 2013 (VollzBekBayFwG) betreffend Anfahrt und Rettungszeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst (zehnminütige Hilfsfrist) besäßen keine baurechtliche Relevanz, sondern stellten ausschließlich Organisationsvorgaben für die staatlicherseits vorzuhaltende Infrastruktur des Rettungswesens dar, für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Rolle. Zudem ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Frei-/Außenbereiche im 1. Obergeschoss eine derartige Sicherheit bieten, dass sie bei jedem Brandfall ein längerfristiges Verbleiben ohne Gefahr für Leib und Leben (mit Blick auf toxische Rauchgase, Hitzeentwicklung und Gebäudeeinsturzgefahr) gewährleisten. Eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle weist im Übrigen eine hinreichende Zuverlässigkeit auch als (bloßer) zweiter Rettungsweg nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist (OVG NRW, U.v. 22.2.2010 – 7 A 1235/08 – BauR 2010, 1568 – juris Rn. 33). Laut Mitteilung des Kreisbrandmeisters des Landkreis Regen (E-Mail vom 14. Juni 2016) beträgt die Dauer ab Alarmierung bis zum Eintreffen der nächst gelegenen Feuerwehr (B.*) am Gebäude der Antragstellerin (ohne Einbeziehung des Zeitraums bis zur Durchführung der Rettungsmaßnahme selbst) mindestens 13 Minuten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte daher sogar ein zweiter Rettungsweg über die Dachterrasse bzw. das Flachdach im 1. Obergeschoss als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Sonderbaus (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) den gesetzlichen Anforderungen gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BayBO nicht genügen. Es steht dann nämlich infrage, ob sich die Rettung der auf der Dachterrasse befindlichen Personen auf diesem Weg innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2003 – 2 CS 02.2438 – juris Rn. 11; OVG NRW, U.v. 22.2.2010 a.a.O. juris Rn. 33 ff.; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 4, Rn. 7). Zudem weist der Antragsgegner in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nachvollziehbar darauf hin, dass die Möglichkeit der zeitgleichen Rettung einer größeren Anzahl von Menschen durch die Feuerwehr zweifelhaft erscheine und dass währenddessen möglicherweise keine Löschungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

cc) Die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen sind hinsichtlich der unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheides vom 2. Dezember 2016 angeordneten Maßnahmen von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt, weil es insofern um die Wiederherstellung einer sicheren und gefahrfreien Benutzung der beiden Rettungswege über den zentralen und den südwestlichen Treppenraum geht. Die Anordnungen halten sich aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtbehörde, das Handlungs-/Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig auf Null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226).

Hinsichtlich des Auswahlermessens sind in Bezug auf die unter Teil II Nr. 1 – 4, Nr. 6 und 7 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 reglementierten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere halten sich diese Anordnungen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin wird mit diesen Regelungen des Bescheides auch unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nicht über die Grenze des nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Erforderlichen hinausgegangen.

Die Regelungen in Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 zielen darauf ab, die Verrauchungs- und Brandübergriffsgefahr innerhalb der Fluchtwege zu verringern. Die bestehenden beiden vertikalen Rettungswege (für den westlichen Gebäudebereich über den südwestlichen Treppenraum: Verbindung EG – 2. OG; für den mittigen und östlichen Gebäudebereich über die nicht durchgängig miteinander verbundenen Treppenräume im mittleren Gebäudebereich) sowie die bestehenden horizontalen Flucht- (= Flur-) Bereiche im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sollen ertüchtigt werden, um deren gefahrfreie Benutzung im Brandfall durch Flüchtende und Rettungshelfer durch Anpassung an die Anforderungen des Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 BayBO zu gewährleisten. Zusätzlich soll der vertikale südwestliche Fluchtweg zu einem durchgehenden Treppenraum (vgl. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ausgestaltet werden, vgl. Teil II Nr. 2 B) des Bescheids. Die normative Forderung nach einem durchgängigen Treppenraum als vertikaler Fluchtweg dient der sicheren Benutzbarkeit im Brand- und Evakuierungsfall, da hierüber die Möglichkeit eines Raucheintrages in den Treppenraum minimiert und die Orientierung im Treppenraum maximiert werden soll (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 11; Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 32 Rn. 51, 52, Art. 33 Rn. 38). Teil II Nr. 7 zielt auf eine hinreichende Leichtigkeit der Öffnung der ins Freie führenden westlichen Notausgangstür, um die dortigen Rettungswegausgänge am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 BayBO bzw. § 12 Abs. 1 GaStellV funktionsfähig zu machen. Die Geeignetheit der Maßnahmen zu dem Zweck, für eine hinsichtlich der Schutzgüter Leben und Gesundheit gefahrfreie Benutzung der zur Verfügung stehenden Rettungswege zu sorgen, steht für den Senat außer Zweifel.

Auch Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen haben sich für den Senat im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Alternative, weniger einschneidende Maßnahmen zur Gewährleistung effektiver, gefahrfrei benutzbarer Rettungswege sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin weder im Verwaltungsnoch im gerichtlichen Eil-/Beschwerdeverfahren aufgezeigt.

Die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayBO, wonach von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss (ebenso z.B. Art. 36 Abs. 2 BayBO 1998), soll sicherstellen, dass sich die Nutzer eines Gebäudes in einem Evakuierungsfall besser orientieren können und die Zeit, die zur Bewältigung des Rettungsweges benötigt wird, kalkulierbar und durch die Länge des zurückzulegenden Weges begrenzt ist (Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, Art. 33 Rn. 39). Weil weder der südwestliche Treppenraum noch der vertikale Fluchtweg über den zentralen Treppenraum von jedem Zimmer innerhalb dieser Wegstrecke erreichbar ist (so beträgt nach den vorliegenden Plänen zum Baugenehmigungsverfahren des Jahres 1982 die Wegstrecke im ersten Obergeschoss von den beiden östlichsten Zimmern zum Eingang des südwestlichen Treppenraums ca. 54 m sowie von den beiden südwestlichsten Zimmern bis zur nach unten führenden Treppe des zentralen Treppenhauses 42 m), ist es schon unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit funktionsfähiger erster Rettungswege erforderlich, beide o.g. Rettungswege für eine gefahrfreie Benutzbarkeit im Brandfall zu ertüchtigen (wobei der jeweils weiter entfernte Rettungsweg als zweiter Rettungsweg angerechnet werden kann, vgl. Famers in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 71).

Der Antragsgegner hat in den Gründen des Bescheids vom 2. Dezember 2016 der Antragstellerin die Möglichkeit offen gelassen, ein geprüftes alternatives Brandschutzkonzept vorzulegen. Hiervon hat die Antragstellerin bis heute keinen Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner unter Ergänzung der Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) weiter ausgeführt, dass ein Neubau des mittleren und/oder des östlichen Treppenraums mit dem Ziel der Herstellung einer durchgängigen Führung vom 2. OG bis ins Erdgeschoss aufgrund der weitreichenden baulichen Eingriffe in die Grundrissstruktur nicht als mildere Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine Ausgestaltung zumindest eines Rettungswegs gem. Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO über Außentreppen dränge sich nicht als weniger belastend und damit vorzugswürdig auf, weil aufgrund des brennbaren Materials an der gesamten Außenfassade und der fehlenden Feuerwiderstandsdauer von Türen und Fenstern im Bereich jeder Außentreppe ein kompletter Umbau der Fassade und der Öffnungen erfolgen müsste. Es liege auch nicht auf der Hand, dass der mit der erstmaligen Erstellung von Außentreppen verbundene finanzielle Aufwand ebenso wie die betrieblichen Belastungswirkungen wesentlich geringer sein könnten als derjenige für die Ertüchtigung vorhandener Treppenhäuser. In der Sache könne nur von der Antragstellerin beantwortet werden, ob sie als Alternative dauerhafte bauliche Eingriffe in Aussichts- und Restauranttrassen und sowie in Balkone als verträglicher für ihr Betriebskonzept ansehe als die brandschutzgerechte Ertüchtigung bestehender Treppenhäuser.

Auch dem hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts Substanzielles entgegengehalten. Ihr Vortrag, dass Maßnahmen mit geringerer Eingriffstiefe ausreichten, um der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, bleibt vage, zumal sie sich auf den Standpunkt zurückzieht, es könne von ihr nicht gefordert werden, von sich aus Vorschläge zur Verbesserung des Brandschutzes des Gebäudes zu unterbreiten. Die im Schriftsatz vom 2. Oktober erklärte Bereitschaft der Antragstellerin, mit Blick auf das vormalige Schreiben des Landratsamts vom 6. Mai 2015 „im Bereich des Zumutbaren liegende ergänzende Maßnahmen der Ausgestaltung“ im Bereich der Außenflächen/Dachterrasse „in einem marginalen Bereich“ – d.h. ohne Umgestaltung der Grundvorrichtungen der baulichen Anlage, die „ja schon vorhanden und seit Jahren unbeanstandet“ seien – durchzuführen, können zur Herstellung eines gefahrfreien, den Anforderungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO genügenden Zustands nicht ausreichen. Denn über lediglich ergänzende Maßnahmen in Bezug auf die „Gestaltung der Abstiege von der Dachterrasse“ (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2017) und damit z.B. ohne hinreichende Sicherung des horizontalen Fluchtwegs bis zum Treppenhaus, ohne Ersetzung der Abstiegsleitern durch hinreichend sichere Treppen i.S. von Art. 32 BayBO (s.o.) sowie ohne Ersetzung der brennbaren Schindelverkleidung durch nichtbrennbare Verkleidungen im Bereich der „Außenfluchtwege“ einschließlich der Außenabstiege würde sich an der oben unter bb) festgestellten Gefahrenlage nichts Wesentliches ändern. Es ist daher für den Senat nach Aktenlage und nach Auswertung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass tatsächlich weniger einschneidende Maßnahmen in Form der Ertüchtigung oder Herstellung alternativer gefahrfreier Rettungswege bestehen könnten.

Im Übrigen dürfte zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch auf der Rechtsfolgenseite des Art. 54 Abs. 4 BayBO zu fordern sein, dass sich die Bauaufsichtsbehörde auf Maßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit beschränkt, also den Bestandsschutz eines Gebäudes nicht dadurch aushebelt, dass sie darüber hinausgehend auf eine Nachrüstung auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften besteht (s.o.). Es ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsgegner über dieses Ziel hinausgegangen wäre. Bereits aus dem Baukontrollbericht vom 30. November 2016 (vgl. Seite 14; zu weiteren Einzelfragen vgl. auch Seite 22) als Basis des Bescheids vom 2. Dezember 2016 geht hervor, dass seitens des Antragsgegners keine „blinde“, den Bestandsschutz des Gebäudes missachtende Anpassung des baulichen Zustands an die aktuell geltenden Regelungen der BayBO verfolgt wird. Das gilt insbesondere, soweit es um die bauliche Ausgestaltung des vertikalen Fluchtwegs über den mittleren und den zentralen Treppenraum geht. Auf Seite 6 des Bescheids wird im Rahmen der Bescheidbegründung zwar zu Recht auf den Umstand verwiesen wird, dass der vertikale Rettungsweg im mittleren Gebäudebereich nicht den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO) entspricht, weil die Treppen vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss nicht über einen durchgehenden Treppenraum und nicht in einem Zug verlaufen (Unterbrechung auf der Flurebene des 1. Obergeschosses; Versetzung der Treppenhausbereiche hier um einige Meter). Trotz des auf die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben im Evakuierungsfall abzielenden Schutzzwecks der Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO (s.o.), soll über die Anordnung Teil II Nr. 2 Buchst. B) nur der südwestliche vertikale Fluchtweg mit überschaubaren Mitteln zu einem durchgängigen Treppenraum umgestaltet werden. Hinsichtlich des mittleren/östlicheren vertikalen Fluchtwegs verzichtet der Bescheid hingegen darauf, der Antragstellerin als Maßnahme der Mängelbeseitigung einen Umbau zur Herstellung einer Direktverbindung vom 2. Obergeschoss ins Erdgeschoss vorzugeben, um diesen Fluchtwegbereich den heutigen Anforderungen gem. Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayBO anzupassen.

Die unter Teil II, Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 7 verfügten Anordnungen dürften sich trotz ihrer nicht unerheblichen finanziellen und betrieblichen Belastungen ferner im Rahmen des für die Antragstellerin Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) halten. Art. 54 Abs. 4 BayBO stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ab; der Eigentümer ist insbesondere ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989, NJW 1989; Molodovsky in Molodovsky/ Famers, BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Es ist mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht ersichtlich, dass die im Rahmen der Zwangsgeldandrohungen verfügten Fristen von zwei bzw. drei Monaten zur Mängelbehebung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu kurz bemessen waren (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 11.4.1989 – 4 B 65.89 – NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 182). Soweit die Antragstellerin gegen die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und den Antragsgegner vorträgt, der bestehende Zustand sei der Bauaufsichtsbehörde seit Jahren bekannt, wäre hieraus allenfalls der Schluss zu ziehen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Objekt in der Vergangenheit zu großzügig oder gar nachlässig vorgegangen ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es hätten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Unzumutbarkeit) auch Anordnungen gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Wiederherstellung eines für Leben und Gesundheit gefahrfreien baulichen Zustands zu unterbleiben.

Da es letztlich im Maßnahmenpaket unter „Teil II Mängel“ ausschließlich um die Ertüchtigung eines – nämlich (s.o.) des ersten – Rettungswegs zur sicheren und gefahrfreien Benutzbarkeit im Brandfall geht und Fluchtwege über die Außenbereiche des 1. Obergeschosses keine sichere und gefahrfreie Rettung im Brandfall gewährleisten, hält sich die Anordnung hinsichtlich Teil II Nr. 1 – Nr. 7 im Rahmen des IMS vom 25. Juli 2011 (s.o.), sodass insofern auch unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung i.V. mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) kein Ermessensfehler gegeben ist.

3. Die Anordnung, dass im zentralen Treppenraum das höchstgelegene Fenster zu einem Rauchabzug umzurüsten ist (Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2017) dürfte jedoch entgegen der Bescheidbegründung und der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt sein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme nach der im Bescheid angegebenen Begründung (Gewährleitung sicherer Rettungswege im Brandfall) der Behebung einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit dient. Die Regelung soll laut Bescheid einen mit Art. 33 Abs. 8 BayBO konformen Zustand herbeiführen. Die Anforderungen in Art. 33 Abs. 8 BayBO sollen zwar der Entrauchung im Brandfall dienen, allerdings stellt Art. 33 Abs. 8 Satz 1 letzter HS BayBO klar, dass dies zum Zweck der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erfolgt (vgl. auch Nr. 33.8 der „Vollzugshinweise zur BayBO 2013“ des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 1. Juli 2013). Art. 33 Abs. 8 BayBO verfolgt damit den Zweck, dass in den Treppenraum eingedrungener Rauch durch die Feuerwehrnach Evakuierung des Gebäudes abgeführt werden kann, indem sie die Fenster oder Rauchableitungsöffnungen öffnet und die erforderliche Zuluftöffnung, in der Regel durch Offenhalten der Hauseingangstür, herstellt. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen sind nicht geeignet, den Treppenraum so rauchfrei zu halten, dass er von den Nutzern des Gebäudes weiterhin gefahrlos als Rettungsweg genutzt werden kann. Ist Rauch in den Treppenraum eingedrungen, müssen die Personen vielmehr über den zweiten Rettungsweg das Gebäude verlassen (vgl. Famers in in Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 33 Rn. 165; Bauer in Jäde/ Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 33 Rn. 114). Mit Blick auf den Schutzzweck des Art. 33 Abs. 8 BayBO ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung eines baulichen Zustandes, der dieser Regelung entspricht, der sicheren und gefahrfreien Nutzung der Rettungswege im Brandfall entspricht. Insofern dient die Regelung primär dem Eigeninteresse des Gebäudeeigentümers an einer möglichst optimalen Rettung des Gebäudes im Brandfall. Daher passt hierfür auch nicht die ebenfalls auf die bestehende Gefährdungslage wegen nicht gesicherter Rettungswege abstellende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Seite 8 des Bescheids). Im Rahmen der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung war daher für die Regelung in Teil II Nr. 5 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Sollte – was der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen kann – im Einzelfall die fehlende Existenz eines Rauchabzugs i.S. von § 33 Abs. 8 BayBO Leben und Gesundheit von Löscharbeiten durchführenden Feuerwehrleuten gefährden, wäre dies im Anordnungsbescheid ermessensgerecht zu begründen und auszuführen gewesen.

4. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 2 CS 11.229 – juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24). Da die Nutzung eines Hotels ohne im Brandfall hinreichend sicher benutzbare Rettungswege mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit für die Hotelgäste, das Hotelpersonal und sonstige sich im Gebäude aufhaltenden Personen verbunden ist, teilt der Senat die Ansicht des Antragsgegners, dass das Ermessen der Behörde, eine Nutzungsuntersagung anzuordnen, grundsätzlich auf null reduziert ist, solange die diesbezüglichen Mängel nicht beseitigt sind. Trotz der betrieblichen Einbußen und nicht unerheblichen Aufwendungen für die Antragstellerin stellt sich für den Senat die Nutzungsuntersagung als verhältnismäßig dar, zumal der Antragsgegner einerseits unzumutbare Härten dadurch abgefedert hat, indem er über die Übergangsregelung unter Teil I Nr. 2 des Bescheids (Sicherheitswache als Sofortmaßnahme) die Möglichkeit der Aussetzung der Nutzungsuntersagung unter Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs eröffnet hat, und andererseits unter Teil I Nr. 1 Satz 2 eine auflösende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) reglementiert hat, wonach die Nutzungsuntersagung außer Kraft tritt, wenn alle Anordnungen zur Mängelbeseitigung gem. Teil II des Bescheids erfüllt sind. Insofern sieht der Senat die Nutzungsuntersagung als grundsätzlich von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt und insbesondere hiernach als verhältnismäßig und ermessensgerecht an.

Allerdings ist zu bedenken, dass Teil II Nr. 5 des Bescheids wohl nicht von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt ist und deshalb insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist (s.o. 3.). Der Fortbestand der Nutzungsuntersagung ist daher am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überzogen und rechtlich bedenklich, soweit – wie in der auflösenden Bedingung unter Teil 1 Nr. 1 Satz 2 vorgesehen – auch die Erfüllung der Maßnahme Teil II Nr. 5 verlangt wird. Da dieser Punkt insgesamt aber nur einen untergeordneten Aspekt im Regelungssystem des im Übrigen voraussichtlich rechtmäßigen Bescheids vom 2. Dezember 2016 darstellt, macht der Senat insofern von der analog § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die den Eilantrag der Antragstellerin insoweit ablehnende Entscheidung von einer Auflage/Maßnahme zulasten des Antragsgegners abhängig zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 22 AS 15.40042 – juris Rn. 29; U.v. 6.9.1990 – 22 B 90.500 – BayVBl. 1991, 87/88; NdsOVG, B.v. 30.1.1978 – IV OVG B 196/77 – NJW 1978, 2523/2524; VGH Mannheim, B.v. 21.5.1987 – Z 10 S 1/87 – NJW 1987, 1717/1719; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1004). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Nutzung war daher unter der Maßgabe abzulehnen, dass der Antragsgegner den Sofortvollzug hinsichtlich der Nutzungsuntersagung aufhebt, wenn und sobald die unter Teil II Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 11 des Bescheids angeordneten Maßnahmen vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache erfüllt sind.

5. Gegen die Zwangsgeldandrohungen sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hat. Insofern ist es auch gerechtfertigt, dass es hinsichtlich der Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung. Er ist Eigentümer eines Grundstücks FlNr. … der Gemarkung E. (Baugrundstück) mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Der westliche Teil der Hofstelle besteht aus einem über 30 m langen Stallgebäude in Nord-Süd-Ausrichtung, in dem Rinder untergebracht sind. Im Nordbereich der Hofstelle ist an der östlichen Außenwand des vorgenannten Stallgebäudes im Winkel von 90˚ ein ca. 27 m langer Querbau in Ost-West-Ausrichtung angebaut.

Im Rahmen einer Baukontrolle im Frühjahr 2015 erklärte sich der Antragsteller bereit, einen Statiker zu beauftragen, um gegenüber der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt N. a. d. W. eine Stellungnahme über die Einsturzgefährdung des Rinderstalles im Westen der Hofstelle und die zu veranlassenden Maßnahmen abzugeben. Der hierauf eingeschaltete Statiker teilte dem Landratsamt per E-Mail vom 20. März 2015 mit, dass vom Antragsteller diverse Baumaßnahmen (u.a. Dachstuhlerneuerungen; Erneuerung schadhafter Stahlstützen) durchzuführen seien und dass mit diesen noch im Frühjahr 2015 zu beginnen sei. Mit E-Mail vom 11. Mai 2015 teilte der Statiker dem Landratsamt sodann mit, dass sich der Antragsteller nicht um eine rasche Sanierung der schadhaften tragenden Bauteile bemühe; aus diesem Grund werde eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt. Die Bausubstanz befinde sich in einem schlechten Zustand. Um Personen- und Sachschäden zu vermeiden, müsse dringend ein anderes Statikbüro eingeschaltet werden.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 verpflichtete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragsteller, bis zum 10. Juni 2015 einen Statiker zu beauftragen, der den Rinderstall auf dem Baugrundstück begutachtet und feststellt, welche Sofortmaßnahmen wegen der augenscheinlichen Baufälligkeit unverzüglich zu ergreifen sind, wie gegebenenfalls vorübergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind und welche weiteren Maßnahmen in absehbarer Zeit notwendig werden. Der Antragsteller legte hierauf eine Fachexpertise („statische Berechnung“) eines Ingenieurbüros vom 26. August 2015 vor, auf die Bezug genommen wird.

Am 20. Februar 2018 führte das Landratsamt eine Baukontrolle auf dem Baugrundstück durch. Laut dem hierzu gefertigten Aktenvermerkt habe das Stallgebäude nicht den Anschein erweckt, dass es stark saniert worden sei. Es sei nur schwer zu erkennen gewesen, ob und ggf. wo geforderte Neuerungen umgesetzt worden seien. Von Antragstellerseite sei erklärt worden, dass der Rückbau des baufälligen Abschnitts des Stallgebäudes bis Mai 2018 erfolgen solle. Von Seiten des Landratsamts sei vom Antragsteller verlangt worden, die Stellungnahme eines zugelassenen Statikers einzuholen, in der versichert werde, dass das Gebäude bis Mai 2018 standhalte, und diese Stellungnahme sowie eine schriftliche Bestätigung bis zum 6. März 2018 vorzulegen, dass der Rückbau bis Mai 2018 erfolge.

Unter dem 7. März 2018 ließ der Antragsteller über Herrn K. B. gegenüber dem Landratsamt antworten, es sei durch Vorlage der statischen Berechnung vom 26. August 2015 bereits der Nachweis erbracht worden, dass die Unterstützungen im Bereich der Nagelbrettbinder im (nördlichen) Gebäudeteil A einen Einsturz verhinderten, bis die Sanierung erfolge. Der Tierbestand sei bereits drastisch reduziert worden: Die Gebäudebereiche A und B seien frei von Tieren. Der Heulagerraum oberhalb des Stalles sei entleert worden und bringe keine Belastungen mehr in den Unterbau ein. Die Abstützungen unter den baufälligen Nagelbrettbindern im Bereich A seien - wie von der statischen Berechnung im Jahr 2015 gefordert - angebracht und nochmals durch Unterbolzungen verstärkt worden. Es werde vorgeschlagen, die Binder im Teil A, soweit es Wetter und Temperaturen zuließen, zeitnah abzubauen und durch Holzbinder und eine neue Dachkonstruktion zu ersetzen. Auch der Giebel im Bereich B werde abgetragen und durch eine neue Holzkonstruktion ersetzt. Dies sei im Mai 2018 geplant.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis spätestens 20. April 2018 für das Stallgebäude einen Standsicherheitsnachweis eines zugelassenen Tragwerkplaners vorzulegen. Das Landratsamt werde ansonsten eine entsprechende Anordnung erlassen. Es sei zudem beabsichtigt, eine Nutzungsuntersagung für das komplette Stallgebäude zu erlassen, bis sichergestellt werden könne, dass die ausreichende Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Ortseinsicht auf dem Baugrundstück sei ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des Stallgebäudes festgestellt worden. Durch eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Inwieweit derzeit noch eine Tragfähigkeit für das Stallgebäude, in welchem Tiere untergebracht seien, bestehe, könne durch das Landratsamt nicht abschließend beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. März 2018 reiche nicht als Nachweis aus, dass der aktuell vorherrschende Bauzustand bis zur Sanierung ausreichend standsicher sei. Ebenfalls könne nicht beurteilt werden, ob die im Schreiben vom 7. März 2018 angedeuteten Maßnahmen hinsichtlich der Standsicherheit ausreichend seien.

Im Anschluss an eine erneute Baukontrolle auf dem Baugrundstück am 7. Mai 2018 (vgl. auch die Lichtbilder Bl. 100 - 120 im Behördenakt 42-SO-196-2015) und einen von einem Bautechniker des Landratsamts (Dipl.-Ing. [FH] T. R.) hierzu angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018, erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2018, mit dem unter Nr. 1. dem Antragsteller die Nutzung des westlichen Rinderstalls sowie des Verbindungsanbaus im Norden des Baugrundstücks (unter örtlicher Abgrenzung durch rote Umrandung in einem beigefügten Lageplan) ab Bescheidzustellung untersagt wurde und zwar „bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus welchem hervorgeht, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsbau (…) ausreichend standsicher ertüchtigt“ worden sind. Unter Nr. 2 wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung wurde in Nr. 3 des Bescheidtenors geregelt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro zur Zahlung fällig werde. Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 76 Satz 2 i.V. mit Art. 54 Abs. 4 BayBO. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass bei einer Ortsbesichtigung am 7. Mai 2018 ein großes Loch im Dachstuhl im Norden des westlichen Gebäudes festgestellt worden sei. Durch die eindringende Nässe seien die tragenden Bauteile des Stallgebäudes stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Im Norden des westlichen Gebäudes sei die gesamte Giebelfläche freiliegend, was den baulichen Verfall des bestehenden Gebäudes beschleunige. Durch die teils großflächig abgedeckte Dachhaut seien die freiliegenden Dachsporen und tragenden Bauteile des Gebäudes (Stahlträger) starken Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dies habe zu massiven Verrostungen der Stahlstützen und morschen Balken in den tragenden Bauteilen geführt. Teilweise seien Querträger aus Holz vollständig abgefallen, da sie morsch gewesen seien. Die von einem vormals eingeschalteten Statiker in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. August 2015 geforderten Maßnahmen zur Ertüchtigung der Standsicherheit (baldige Erneuerung des Daches) seien nicht vollumfänglich vorgenommen worden. Durch den unmittelbaren Anbau des einsturzgefährdeten westlichen Rinderstallgebäudes an das nördliche Stallgebäude (Verbindungsanbau) könne bei einem Einsturz des westlichen Gebäudes nicht ausgeschlossen werden, dass auch Teile des nördlichen Quergebäudes einstürzten. Das westliche Rinderstallgebäude sowie der Verbindungsanbau im Norden seien daher durch den derzeit vorherrschenden Reparaturstau akut einsturzgefährdet. Beim Betreten der Gebäude sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - insbes. für Leben und Gesundheit von Personen - auszugehen. Nicht zu vernachlässigen sei das Wohl der darin eingestellten Tiere im westlichen Gebäude, welche durch den Einsturz zu Schaden kämen. Da die Tiere zum Teil direkt unter den einsturzgefährdeten Dachelementen (im nördlichen Bereich des westlichen Stallgebäudes) stünden, sei von einem regelmäßigen Aufenthalt von Personen unter den einsturzgefährdeten Gebäudeteilen auszugehen. Bei einem Einsturz könne aufgrund des Zusammenhangs der tragenden Bauelemente ein weiterer Einsturz des südlichen Gebäudetrakts (Rinderstall) nicht ausgeschlossen werden. Entsprechendes gelte für den Verbindungsanbau im Norden. Die Verhinderung der Fortführung materiell rechtswidriger Zustände sowie die Beseitigung aktueller Gefahrenzustände hätten im Rahmen der Ermessensausübung den Ausschlag gegeben. Die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung folge daraus, dass die Standfähigkeit des westlichen Rinderstallgebäudes derzeit nicht gegeben sei und dass die in der statischen Berechnung vom 26. August 2015 geforderten kurzfristigen Sicherungsmaßnahmen bis zur baldigen Dacherneuerung nicht mehr geeignet seien, um eine ausreichende Standsicherheit über einen noch längeren Zeitraum ohne Erneuerung des Dachstuhls herzustellen, zumal auch diese nicht vollumfänglich umgesetzt worden seien. Eine Behebung der Statikmängel könne nicht erneut kurzfristig hergestellt werden, sodass die Nutzungsuntersagung das mildeste Mittel darstelle. Die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises stelle kein weniger einschneidendes Mittel dar, da die Statik bereits im Jahr 2015 durch einen Sachverständigen geprüft worden sei und die darin aufgeführten Nachbesserungen / Ertüchtigungen nur teilweise ausgeführt worden seien. Allein die Vorlage eines weiteren Standsicherheitsnachweises könne die derzeit bestehende Gefahrenlage nicht kurzfristig beseitigen. In Abwägung mit der Härte des Eingriffs sei eine „Befristung“ der Nutzungsuntersagung geregelt worden, womit dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, durch entsprechende Reparaturmaßnahmen an den Stallgebäuden und anschließende Vorlage eines Standsicherheitsnachweises die Nutzung der Gebäude in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Da das wirtschaftliche Einzelinteresse des Antragstellers weniger schwer wiege als das Interesse der Öffentlichkeit an der Beachtung baurechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung der beschriebenen Gefahrenzustände für Leib und Leben von Personen und Tieren, sei die Nutzungsuntersagung auch angemessen. Der Antragsteller sei als Betriebsinhaber und Zustandsverantwortlicher nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen richtiger Verfügungsadressat. Zur Abwehr der durch die Nutzung verbundenen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Personals, der Tiere und auch des Betreibers selbst sei nicht nur die Nutzungsuntersagung als solche, sondern auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig und interessengerecht. Die in der mangelhaften Standsicherheit der Stallgebäude liegenden Gefahren könnten mit Blick auf einen möglichst sofortigen effektiven Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits hingenommen werden. Auch insofern müsse das private Interesse des Antragstellers hinten anstehen.

Am 9. Juni 2018 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2018 erheben. Hierüber ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht entschieden worden.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wegen Rechtswidrigkeit der dort verfügten Zwangsgeldandrohung an (Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) und lehnte im Übrigen den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2018 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, ab. Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Begründung des Sofortvollzugs genüge - so die Beschlussbegründung - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung falle die im Eilverfahren durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Anfechtungsklage diesbezüglich voraussichtlich als erfolglos erweise. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Sollte dem Antragsteller gemäß seiner Behauptung das Anhörungsschreiben vom 11. April 2018 tatsächlich nicht zugegangen sein, könne dieser formelle Mangel noch im Rahmen des Klageverfahrens geheilt werden. Materiellrechtlich sei der Bescheid von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Für eine bestehende Einsturzgefahr spreche insbesondere eine Stellungnahme des Bautechnikers des Landratsamts vom 8. Mai 2018. Aufgrund der dort beschriebenen konkreten Mängel sei es plausibel und nachvollziehbar, dass bei Einsturz eines Teilbereichs des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Stalles auch der südliche Bereich des Stalles sowie der konstruktiv verbundene Querbau im Norden möglicherweise einsturzgefährdet sein könnten. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, zumal es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners zu erreichen, dass er das betreffende Gebäude wieder benutzen könne. Insoweit obliege es der Entscheidung des Antragstellers, die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen und eine Entscheidung über die zu tätigenden Investitionen zu treffen. Sollten hierfür Investitionen größeren Umfangs nötig sein und sollte die Standsicherheit auch nicht mit vorübergehenden Maßnahmen hergestellt werden können, sei es im Hinblick auf die gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter nicht unverhältnismäßig, wenn die Nutzung des Gebäudes für längere Zeit nicht mehr möglich sei. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Probleme, denen er im Falle einer längerfristigen Unbenutzbarkeit der Stallung ausgesetzt sei, zumal der Antragsteller bereits im Jahr 2015 gegenüber dem Landratsamt entsprechende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung baulicher Mängel angekündigt habe. Unabhängig von den mangelnden Erfolgsaussichten sprächen für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs die hohen gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben von Menschen und Tieren, deren Schutz mit der streitgegenständlichen Anordnung verfolgt werde. Auch insofern sei zu berücksichtigen, dass es der Antragsteller selbst in der Hand habe, durch Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners, aus dem hervorgehe, dass der einsturzgefährdete Rinderstall und der Verbindungsanbau ausreichend standsicher ertüchtigt worden seien, die Wirkung der Nutzungsuntersagung mit den für ihn verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Folgen abzuwenden. Der Bescheid gebe nicht vor, mit welchen konkreten Maßnahmen die Ertüchtigung des Gebäudes zu erfolgen habe. Zudem erscheine auch die vorübergehende Unterbringung der Tiere im Hofbereich, z.B. durch Räumung anderweitiger Gebäude, im Freien oder bei einem Dritten - zumal in den Sommermonaten - nicht von vornherein als unmöglich.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er trägt mit seiner Beschwerdebegründung vom 6. August 2018 vor, reparaturbedürftig seien nur der Nordteil des Stallgebäudes sowie Teilbereiche im Verschneidungsbereich mit dem querlaufenden Verbindungsanbau im Norden des Baugrundstücks. Er sei im Begriff, diese Reparaturmaßnahmen durchzuführen, dabei bestehe jedoch keinerlei Gefahr für Menschen und Tiere. Er sei auf einen Teilabriss vorbereitet, habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine Sanierung zu sorgen. Eines behördlichen Einschreitens bedürfe es nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, das den unwahren Vortrag des Antragsgegners sowie die Einschätzung, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Tier und Mensch bestehe, einfach übernommen habe, befänden sich im tatsächlich einsturzgefährdeten Bereich keine Tiere und es hielten sich dort auch keine Menschen auf. Es sei aufgrund der baulichen Konstruktion nicht im Ansatz zu befürchten, dass es bei einem Einsturz des nur zu einem geringen Teil einsturzgefährdeten Bereichs des Stallgebäudes im Sinne eines „Dominoeffekts“ zu einem Einsturz des gesamten Stallgebäudes kommen könne. Wie sich zuletzt beim Sturm „Friederike“ gezeigt habe, sei das Anwesen ohne weiteres sturmgeschützt und nicht vom Einsturz bedroht. Die Zwischendecken sämtlicher Scheunenbauteile seien für Lagerungszwecke für Belastungen mit mindestens 500 - 800 kg pro Quadratmeter ausgelegt und über Jahre hinweg auch entsprechend belastet worden. Da in jüngerer Vergangenheit aus arbeitstechnischen Gründen keine hohen Nutzlasten mehr erfolgten, seien Lastreserven der Bauteile vorhanden, die bis dato behördlicherseits nicht überprüft worden seien. Die vorhandenen Aussteifungssysteme der Scheunenbauteile seien in kleinteiliger Gliederung angeordnet, sodass - anders als bei den sehr begrenzt tragfähigen Lastsystemen heutiger Bauart - eine äußerst stabile Tragkonstruktion bestehe. Dies sei im Zusammenhang mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids behördlicherseits nicht überprüft worden. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall eines Holzbauwerks früherer zimmermannsmäßiger Konstruktion, bei der eine langfristige Haltbarkeit anvisiert worden sei, nach Tabellen- und handwerklichen Erfahrungswerten hinsichtlich der Tragfähigkeit von einer Überdimensionierung mit großem Reservepotential auszugehen. Die Annahmen des Antragsgegners beruhten demgegenüber offensichtlich auf bloßen optischen Eindrücken. Diese seien aber als Entscheidungsgrundlage für eine Zwangsmaßnahme kein ausreichender Beweis. Die vom Verwaltungsgericht angedachten Ersatzunterstellmöglichkeiten für die Tiere widersprächen tierschutzrechtlichen Anforderungen. Im vorliegenden Fall wären die Anordnung einer Statikprüfung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen sowie ggf. auch die Anordnung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich einsturzgefährdeten Stallteile mildere Mittel gewesen. Die pauschale Nutzungsuntersagung auch hinsichtlich des für die Rinderzucht genutzten und in keiner Weise einsturzgefährdeten Teils des Stalles ziele auf eine Existenzvernichtung und habe unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingend den Verkauf des gesamten Viehbestandes zur Folge, obwohl in den letzten drei Jahren seit der vormaligen Überprüfung keine zusätzliche Gefährdung hinzugekommen sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage auch hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Mai 2018 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Antragserwiderung im Übrigen trägt der Antragsgegner u.a. ergänzend vor, die statische Berechnung aus dem Jahr 2015 würdige den Gebäudekomplex nicht umfassend. Die Behauptung, der vom Antragsteller als „Pos. 5“ bezeichnete, an das Stallgebäude angrenzende nördliche Querbau sei völlig eigenständig, bleibe unbelegt. Im Übrigen würden in der fachtechnischen Stellungnahme vom 26. August 2015 diverse Mängel beschrieben, die der Antragsteller bislang nicht behoben habe. So sei im „Bereich A“ (nördlicher Teil des westlichen Stallgebäudes) die Standsicherheit nur bis zur baldigen, noch nicht erfolgten Erneuerung des Daches gegeben. Dort sowie in dem als „Teilbereich B“ bezeichneten Bereich des Stallgebäudes (= Gebäudebereich, an den der nördliche Verbindungsbau angebaut ist) liege Käferbefall vor. Auch ansonsten weise die Statik Mängel auf (teilweise fehlende Querverbinder; defekter Knotenpunkt im Dachbereich; zu große Durchbiegung der Kehlsparren; Überlastung eines Pfeilers zwischen den Fenstern auf der Westseite des Stallgebäudes, die durch Vermauerung von Fenstern zu beheben sei). Angesichts der möglichen Betroffenheit hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) seien an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag des Antragstellers zu bestehenden Lastreserven bleibe mangels Vorlage entsprechender Nachweise und angesichts der erkennbaren Bauschäden unsubstantiiert. Der Antragsteller habe seit 2015 die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögert und habe damit einen aktuellen Handlungsdruck selbst verursacht. Das Vorbringen der Beschwerde belege zudem nicht, dass eine anderweitige pflegliche Unterbringung der Rinder von vornherein ausgeschlossen sei. Im Übrigen werde in der Praxis bei vergleichbaren Fällen häufig von den in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ergänzte der Antragsteller replizierend auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners seinen Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 17. September 2018, auf den Bezug genommen wird. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Nutzungsuntersagung zu Recht abgelehnt.

Für den Erfolg der Beschwerde kommt es darauf an, inwiefern das Verwaltungsgericht die im Bescheid vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 54 Abs. 4 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur mit den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 9. Mai 2018 das gegenläufige Interesse des Antragstellers, weil die erhobene Anfechtungsklage insofern gemessen an Art. 54 Abs. 4 BayBO als einschlägiger Befugnisnorm voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Die Bauaufsichtsbehörden können gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine erhebliche Gefahr in diesem Sinne kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird. Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt der Bauaufsichtsbehörde über Art. 54 Abs. 2 und 3 BayBO sowie Art. 76 BayBO hinausgehend auch Eingriffsbefugnisse bei Anlagen, die aufgrund einer geltenden Baugenehmigung formell bestandsgeschützt sind. Anordnungen können auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden, ohne dass die Baugenehmigung gem. Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG aufgehoben werden muss bzw. ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Baugenehmigung vorliegen müssen. Insofern ist die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt. Aufgrund der nach summarischer Prüfung einschlägigen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO (vgl. im Folgenden) kann der Senat sowohl auf eine Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Baugenehmigungslage als auch auf eine Klärung verzichten, ob und unter welchen Voraussetzungen einsturzgefährdete Gebäude - auch wenn sie vormals genehmigt worden sind - überhaupt noch unter Bestandsschutz stehen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2018, Art. 54 Rn. 224 m.w.N.). Denn bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO muss die Frage der genauen Reichweite des Bestandschutzes nicht vertieft werden. Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. auch König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 48). Sollte im Übrigen der von der Nutzungsuntersagung erfasste Baubestand tatsächlich nicht von bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sein, würden bei Heranziehung des Art. 76 Satz 2 BayBO als alternativer Befugnisnorm für die angegriffene Nutzungsuntersagung dieselben Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung wie bei Art. 54 Abs. 4 BayBO gelten (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9) zumal auf Art. 54 Abs. 4 BayBO auch eine Nutzungsuntersagung gestützt werden kann, vgl. unten b) bb).

b) Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 9. Mai 2018 verfügte Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in subjektiven Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat geht dabei davon aus, dass allein schon der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erschütterte Umstand, dass das Betreten der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Gebäude / Gebäudeteile im vorliegenden Fall mit hinreichend konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, die etwa zur Versorgung der eingestellten Rinder oder aus sonstigen Gründen zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs diese Bereiche betreten müssen, verbunden ist, am Maßstab von Art. 54 Abs. 4 BayBO sowohl tatbestandlich als auch von der Rechtsfolge her die verfügte Nutzungsuntersagung deckt. Die zwischen den Parteien umstrittene Detailfrage, ob und inwiefern auch von einer Gefährdung der im Stall untergebrachten Rinder auszugehen ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

aa) Bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit für Menschen ist regelmäßig von einer erheblichen Gefahr i.S. von Art. 54 Abs. 4 BayBO auszugehen. Bei der nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob die Eingriffsschwelle des Art. 54 Abs. 4 BayBO erreicht ist, ist eine konkrete Gefahr in dem Sinne zu fordern, dass bei einer Betrachtungsweise ex ante (vgl. auch König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 15) - hier aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners im Zeitpunkt des Bescheiderlasses - bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden droht. Dabei ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts des hohen Stellenwerts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher im Anwendungsbereich des Art. 54 Abs. 4 BayBO an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an den Maßstab der Erheblichkeit der Gefahr keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. hierzu auch z.B. BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890 = juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 16.1.1997 - 22 B 96.3491 - BayVBl. 1997, 280 = juris Rn. 20; B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 9; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 23, 24; VGH BW, B.v. 29.3.2011 - 8 S 2910/10 - BauR 2012, 473 = juris Rn. 24; HessVGH, B.v. 18.10.1999 - 4 TG 3007/97 - NVwZ-RR 2000, 581 = juris Rn. 18; OVG Rh-Pf, U.v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 - NVwZ-RR 2013, 496 = juris Rn. 30; Decker, BayVBl. 2011, 517/524; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; nach a.A. soll bei Art. 54 Abs. 4 BayBO sogar schon das Vorliegen einer abstrakten Gefahr genügen, vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 169 m.w.N.).

Gem. Art. 10 Satz 1 BayBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, die - wie landwirtschaftliche Nutzgebäude zur Unterbringung von Nutztieren und Gerätschaften - zum Betreten von Personen bestimmt ist, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin aufhalten können (vgl. auch Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 10 Rn. 1). Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.1986 - 14 B 85 A.707 - BayVBl. 1987, 597 f.; U.v. 13.7.1992 - 15 B 90.1145; B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 19.8.1992 - 26 CS 92.170 BeckRS 1992, 11104; B.v. 18.11.1994 - 26 CS 94.2665 - BeckRS 1994, 17363; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 222; König in Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 49; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 171 m.w.N.). Da vorliegend mit dem Leben bzw. der Gesundheit des Antragstellers, seiner Familie und ggf. sonstiger Personen, die die betroffenen Gebäude betreten könnten, hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Einsturzes der unstreitig baufälligen Gebäudeteile und eines hierdurch bedingten Einsturzes für sich gesehen noch standfester Gebäudebereiche zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24). Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.

Sowohl der streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsbescheid als auch das Verwaltungsgericht haben nach Aktenlage bzw. nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht darauf abgestellt, dass beim Betreten der von der verfügten Nutzungsuntersagung erfassten Gebäude bzw. Gebäudeteile von einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen ist. Hierfür spricht insbesondere die bereits im Jahr 2015 sachverständig angenommene grundsätzliche Einsturzgefahr sowie die unmittelbar vor Bescheiderlass von einem Ingenieur des Landratsamt vorgenommene fachliche Einschätzung, die weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch gegenüber dem Senat im Beschwerdeverfahren durch eine fachliche (Gegen-) Expertise der Antragstellerseite erschüttert worden sind:

Bereits in der „statischen Berechnung“ vom 26. August 2015 wird einerseits für den nördlichsten Teil des Rinderstalls (als „Teil A“ bezeichnet) ausgeführt, dass die dortige Dachkonstruktion einsturzgefährdet sei. Insofern seien (Stand August 2015) bereits provisorische Stützmaßnahmen durchgeführt worden, wodurch „die Standsicherheit bis zur baldigen Erneuerung des Daches“ gegeben sei. Für die Dacherneuerung seien bei gleicher Dachkonstruktion wie bisher neue Nagelplattenbinder auf die Wände zu setzen. In einem in der Expertise als „Bereich B“ benannten Gebäudebereich (= Teil des westlichen Stallgebäudes auf Höhe des sich anschließenden nördlichen Verbindungsanbaus) sei die zum Teil bereits eingestürzte Dachkonstruktion zurückzubauen und durch ein neues Dach aus Sparren, Pfetten und Fachwerkbindern zu ersetzen. Die Wände seien als „zimmermannsmäßig hergestellte Ständerbauwände“ zu errichten. Die vorhandene Balkendecke über dem Stall werde nicht mehr als Lagerfläche benutzt und sei deshalb nicht Gegenstand der Statik. Dies sei seitens des Antragstellers zu beachten und sicherzustellen. In den Bereichen A und B liege ein Käferbefall vor; insofern werde empfohlen, den gesamten Bestand von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen und eventuell Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Auf die auf Basis der Baukontrolle vom 20. Februar 2018 getroffene Feststellung des Landratsamts, dass das Stallgebäude nicht entsprechend den Empfehlungen des Statikbüros aus dem Jahr 2015 saniert worden sei, hat der Antragsteller im Schreiben von Herrn K. B. vom 7. März 2018 ankündigen lassen, voraussichtlich im Mai 2018 die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Statikberechnung vom August 2015 in den dort als Teile A und B bezeichneten Gebäudebereichen durchzuführen. Zum aktuellen baulichen Zustand wird in diesem Schreiben lediglich darauf hingewiesen, es seien gemäß der statischen Fachexpertise vom August 2015 die bis zur Sanierung erforderlichen Abstützungsmaßnahmen im Bereich der baufälligen Nagelbrettbinder im Gebäudeteil A durchgeführt worden; auch sei der Heulagerraum zur Entlastung entleert worden. Damit ist von Antragstellerseite eingeräumt worden, dass bislang allenfalls kleinere provisorische Maßnahmen umgesetzt worden sind, die nach der statischen Berechnung vom 26. August 2015 lediglich als erste Sicherung zur kurzfristigen Gewährleistung der Standsicherheit bis zur damals einkalkulierten „baldigen“ Dacherneuerung dienen sollten, aus fachlicher Sicht aber ersichtlich nicht als geeignete, die Standsicherheit sicherstellende Dauermaßnahme (wie nunmehr über mehr als drei Jahre) angesehen worden sind.

In dem vom Bautechniker des Landratsamts angefertigten Aktenvermerk vom 8. Mai 2018 über die am 7. Mai 2018 durchgeführte Baukontrolle, heißt es zudem:

„Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen und Fotos des OT vom 07.05.2018 der Baukontrolle des SG 51, wird wie folgt Stellung genommen:

- Im Bereich des Dachfirstes im Gebäudewinkel zeigt sich eine Einsenkung im Firstverlauf. Dies kann auf eine Senkung des darunterliegenden Dachstuhles in diesem Bereich hindeuten.

- Weiterhin zeigt sich im Bereich der statischen Verstrebungen des Dachstuhles, dass diese teilweise gar nicht mehr bzw. in Teilbereichen nur unterbrochen vorhanden sind. Hier ist eine Ableitung von auftretenden Lasten nicht mehr gegeben.

- Durch die undichte Dacheindeckung besteht weiterhin die Gefahr, dass das vorhandene Dachtragwerk durchfeuchtet wird. Dringt über einen längeren Zeitraum Feuchtigkeit in diesem Bereich ein, kann es auch hier zu Schäden in der Holzkonstruktion kommen. Teilweise zeigen sich bereits Schädigungen an dieser Konstruktion.

Aufgrund der vorhandenen Schädigungen und unnatürlichen Gebäudeöffnungen kann eine Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Um evtl. Schäden bzw. Gefahren für Personen und Tiere vorzubeugen, ist derzeit davon auszugehen, dass die Standsicherheit in Teilbereichen nicht mehr gegeben ist. Inwieweit bei einem Einsturz von Teilbereichen des Rinderstallgebäudes auch weitere Gebäudeanbauten einstürzen, kann nicht abschließend ausgeschlossen werden. Die Verwaltung sollte daher zur Abwehr von Gefahren für Personen und Tiere eine entsprechende Nutzungsuntersagung für den Rinderstall und einen Teilbereich des unmittelbar angebauten Nordgebäudes in Betracht ziehen.

Auf Grund der vor Ort vorherrschenden und bestehenden Einsturzgefahr sollte eine schnellstmögliche Entscheidung getroffen werden.

Auf Tatbestandsseite der Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 4 BayBO vermag die Beschwerdebegründung dem nichts entgegenzuhalten. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich (Stand 6. August 2018) vorbringt, er sei auf den notwendigen „eng begrenzten Teilabriss“ vorbereitet, er habe bereits die notwendigen Baumaterialien für den Wiederaufbau herangeschafft und werde noch im Laufe des Sommers 2018 die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für eine entsprechende Sanierung zu sorgen, wird von ihm (erneut) nicht in Abrede gestellt, die über ganz kurzfristige, provisorische Abstützungsmaßnahmen hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen an tragenden Bauteilen, die - unabhängig von ggf. fortschreitenden bzw. „weiterfressenden“ statischen Mängeln in den letzten drei Jahren - bereits von der statischen Fachexpertise vom August 2015 zur Gewährleistung einer hinreichenden Standsicherheit als notwendig angesehen worden sind, bislang nicht durchgeführt zu haben. Auch wird der Umstand, dass jedenfalls Teilbereiche des Stallgebäudes nach wie vor einsturzgefährdet sind, vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung der Sache nach eingeräumt.

bb) Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene (mit Blick auf die Vorlage eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises gem. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG auflösend bedingte) Nutzungsuntersagung ist sowohl dem Grund nach als auch hinsichtlich des verfügten räumlichen Umgangs als Rechtsfolge von Art. 54 Abs. 4 BayBO gedeckt. Gestützt auf Art. 54 Abs. 4 BayBO kann - soweit sich dies im Rahmen der Grenzen des Übermaßverbots hält - auch gegenüber einem bestandsgeschützten Gebäude eine Nutzungsuntersagung verfügt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 31.7.1995 - 1 CS 95.2359 - BeckRS 1995, 13799; B.v. 30.4.1996 - 2 CS 96.1263 - BeckRS 1996, 14885; U.v. 13.5.1996 - 15 B 94.1256 - BeckRS 1996, 16921; B.v. 14.3.2011 - 2 CS 11.229 - juris Rn. 9; B.v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - BeckRS 1999, 26016; B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 41; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 54 Rn. 137; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 174). Auch im vorliegenden Fall hält sich die verfügte Nutzungsuntersagung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach im Rahmen des Notwendigen und Verhältnismäßigen. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“) wird aber regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 30; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 180; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 54 Rn. 226). Hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme verbleibt der Bauaufsichtsbehörde hingegen ein Ermessen, das sie pflichtgemäß und rechtmäßig auszuüben hat. Insbesondere müssen Anordnungen gemäß Art. 54 Abs. 4 BayBO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und zumutbar / verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ist in diesem Sinne geeignet, weil sie den von der Bauaufsichtsbehörde anvisierten und am Maßstab vom Art. 54 Abs. 4 BayBO legitimen Handlungszweck einer Abwehr von Leibes- und Lebensgefahren von Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen aufhalten, zu fördern imstande ist.

Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 146 VwGO auch davon aus, dass die Maßnahme den Anforderungen der Erforderlichkeit genügt. Nach dem hiernach geltenden Gebot der Beschränkung auf den geringstmöglichen Eingriff (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 181) ist nicht ersichtlich, dass es eine Maßnahme gibt, die mit einer geringeren Eingriffswirkung gegenüber dem Antragsteller verbunden wäre und dennoch in gleich effektiver Weise den Gefahren, die mit der Nutzungsuntersagung abgewehrt werden sollen, begegnen könnte. Zwar kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Einzelfall bei einem einsturzgefährdeten Gebäudeteil die Anordnung einer Abstützungsmaßnahme oder - soweit eine akute Einsturzgefahr sicher verneint werden kann - die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ausreichend sein (vgl. z.B. Dirnberger a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits eine statische Fachexpertise aus dem Jahr 2015 vor, die Abstützungsmaßnahmen lediglich als erste provisorische Maßnahmen vorsah, um auf Dauer verbleibende gefahrträchtige Mängel des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit sodann innerhalb kurzer Zeit über umfangreichere - nach Aktenlage bislang nicht umgesetzte - Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Hinzu kommt, dass sich die bauliche Situation hinsichtlich der Standsicherheit aufgrund des Reparaturstaus, der sich in den letzten drei Jahren seit Erstellung der statischen Expertise vom August 2015 fortgesetzt hat, und angesichts der vom Landratsamt beschriebenen Auswirkungen der Witterung und der eindringenden Feuchtigkeit noch weiter verschlechtert haben könnte. Soweit der Antragsteller zuletzt (Schriftsatz vom 17. September 2018) vorgetragen hat, der nördliche Querbau, der aus den 1920-er Jahren stamme und Bestandsschutz genieße, sei frei von statischen Mängeln, ist dies für die Beurteilung der Reichweite der Nutzungsuntersagung zur Gefahrenabwehr irrelevant, weil die Statikbedenken des Landratsamts sich primär auf die mangelhafte Bausubstanz des westlichen Stallgebäudes stützen: Der Ingenieur des Landratsamts hält es aus fachlicher Sicht nach Maßgabe des Aktenvermerks vom 8. Mai 2018 (s.o.), auf den sich sowohl der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2018 als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 gestützt hat, für denkbar, dass ein möglicher Einsturz der konkret baufälligen Bereiche Auswirkungen auf die Standsicherheit von Bereichen mit an sich noch brauchbarer Bausubstanz sowohl im südlichen Bereich des Stallgebäudes als auch (aufgrund baulicher Verbindungen) im östlich angrenzenden Querbau haben könnte. Auch dem hat der Antragsteller, dem es im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegt, sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinanderzusetzen, nichts Substantielles entgegenzuhalten. Er trägt zwar unter Bezugnahme auf eine (am 14. September 2018 nachgereichte) „Plan Anlage“ vor, es sei aufgrund der (traditionell zimmermannsmäßigen) baulichen Konstruktion mit hohen Lastenreserven nicht zu befürchten, dass es bei einem Einsturz der Gebäudeteile mit baufälliger Bausubstanz zu einem Einsturz weiterer Gebäudeteile mit intakter Bausubstanz kommen könne. Diese Argumentation erfolgt aber ersichtlich nur aus der Laiensphäre. Dieser Vortrag vermag sich nicht seinerseits auf eine sachverständig fundierte Expertise zu stützen und bleibt mithin unsubstantiierte Behauptung, mit der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die fachlich entgegenstehende Bewertung des Bautechnikers des Landratsamts nicht substantiiert in Frage zu stellen oder gar zu erschüttern vermochte (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - Rn. 29, 32 m.w.N.; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 53). Insofern kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung scheitere daran, dass die (erneute) Anordnung einer Statikprüfung zur Aufklärung notwendiger Sicherungsmaßnahmen oder die Verfügung eines eng begrenzten Teilabrisses der tatsächlich baufälligen Stallteile hinsichtlich der Gefahrenabwehr gleich effektive Alternativen mit milderen Eingriffswirkungen seien.

Die verfügte Nutzungsuntersagung hält sich trotz ihrer nicht unerheblichen betrieblichen Belastungen für den Antragsteller mit Blick auf die Wertigkeit und des verfassungsrechtlichen Schutzes der betroffenen Güter Leben und Gesundheit für Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ferner im Rahmen des für den Antragsteller Zumutbaren (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Eine Anordnung gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO wird nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Der Eigentümer ist vielmehr ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand seines Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 38; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 54 Rn. 136; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 164). Unzumutbare Härten hat der Antragsgegner vorliegend dadurch abgefedert, dass er die Nutzungsuntersagung mit einer auflösenden Bedingung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) verknüpft hat. Hiernach endet die Nutzungsuntersagung automatisch mit der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises eines zugelassenen Tragwerkplaners (Statikers), wenn aus diesem hervorgeht, dass die betroffenen Gebäude / Gebäudeteile ausreichend standsicher ertüchtigt wurden.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die erforderlichen Reparaturmaßnahmen zur Gefahrbeseitigung bereits so umfassend durchgeführt hat, dass die Gefahrenlage für Leib und Leben nunmehr als beseitigt anzusehen wäre. Im jüngsten Schriftsatz vom 17. September 2018 wird von der Antragstellerseite lediglich ausgeführt, dass Arbeiten im „Bereich A“ (nördlicher Bereich des westlichen Stallgebäudes) „im Gange seien“. Die Ankündigung in der Beschwerdebegründung, die notwendigen Sanierungsarbeiten - also komplett - im Laufe des Sommers 2018 durchzuführen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Mitte September 2018) damit fraglich. Sollte zwischenzeitlich die vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Gefahrenlage tatsächlich durch Sanierung behoben worden sein, wäre - unabhängig vom zudem fehlenden Nachweis der statischen Unbedenklichkeit - ein entsprechender Vortrag des Antragstellers zu erwarten gewesen. Soweit der Antragsteller trotz der vom Antragsgegner ermittelten Umstände weiter der Meinung sein sollte, dass hinsichtlich der Standsicherheit von vornherein überhaupt keine konkrete Gefahrenlage bestanden habe, die eine Nutzungsuntersagung der betroffenen Gebäude gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO habe rechtfertigen können, bleibt es ihm unbenommen, dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren oder ggf. mit Blick auf § 80 Abs. 7 VwGO entsprechende fachkundig erstellte Nachweise vorzulegen, die dies belegen.

d) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 4. September 2018 vorgelegten Kopien von drei Lichtbildern vom Stallinnern, die zur Ergänzung des Sachvortrags des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit handschriftlichen Bemerkungen versehen worden sind, in der im Verfahrensakt des Landratsamts enthaltenen Fotodokumentation zum Ortstermin vom 7. Mai 2018 enthalten sind (Bl. 109, 111, 112). Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. September 2018 (dort Seite 3) erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe unter Missachtung des „fair trial“ den Behördenakten im Nachhinein weitere Dokumente hinzugefügt, dürfte jedenfalls nach der dokumentierten Aktenlage unberechtigt sein.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage (Az. Au 4 K 14.1073) gegen einen bauordnungsrechtlichen Beseitigungs- bzw. Rückbaubescheid vom 4. Juli 2014.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin unter Nr. I des Tenors, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids einen errichteten Balkon soweit zurückzubauen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden, oder den Balkon auf das abstandsflächenfreie Maß nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zurückzubauen. Unter Nr. II des Bescheidtenors wurde die Klägerin des Weiteren verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft für den nach Nr. I des Bescheides verkürzten Balkon einen Bauantrag zu stellen. Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, wurden ihr Zwangsgelder i.H. von 1.500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. I) bzw. 500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. II) angedroht (Nr. III und Nr. IV).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2. September 2014 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für ihre am 18. Juli 2014 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin beantragt in der Sache,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 abzuändern und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, …, Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihr auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Prozesskostenhilfegewährung kommt es – anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage – nicht auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, an. Das legt schon der Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO nahe, wonach hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der „Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ gelten, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. Auch gebietet es der Zweck der Prozesskostenhilfe, ausschließlich Unbemittelten im Bereich der Rechtspflege sozialen Schutz zu gewähren. Aus § 120a ZPO ergibt sich zudem, dass wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden vom Gericht zu jedem Zeitpunkt, also selbst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, zu beachten sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher geboten, entsprechende Änderungen bereits bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen und den Antragsteller nicht auf ein anschließendes Änderungsverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 20.6.2012 – 8 C 12.653 – BayVBl.2013, 480 = juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 166, Rn. 41).

In der mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2017, 31. Mai 2017 und vom 6. Juni 2017 angeforderten und mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 vorgelegten (aktualisierten) Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Juni 2017 ist unter „E Bruttoeinnahmen“ die Frage nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit „Ja“ angekreuzt, eine Angabe des monatlichen Einkommens findet sich aber an der im Formular vorgesehenen Stelle nicht. Setzte man einen sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung sowie der Kontoauszugskopie vom 1. Juni 2017 ergebenden Betrag i.H. von … Euro als durchschnittliches Nettoeinkommen an, würde sich nach den Angaben der Klägerin – ohne Berücksichtigung des Vermögens (s.u.) – sowie bei vollem Ansatz der angegebenen Unterkunftskosten sowie der Annahme einer Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber einer erwachsenen Person (Sohn) auf Basis der folgenden Berechnung

… Euro – … Euro (Mehrbedarf Erwerbstätiger) – … Euro (Unterkunftskosten) – … … (Eigenunterhalt) – … Euro (Unterhaltspflicht für erwachsenen Sohn) ] = … Euro.

ein gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen von … Euro und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO mithin Prozesskostenhilfe mit zurückzuzahlenden Monatsraten i.H. von … Euro ergeben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass es sich bei dem hieraus ablesbaren Nettoeinkommen für den Monat März 2017 i.H. von … Euro um ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin handelt (Erhöhung durch anteiliges Weihnachts-/Urlaubsg…, Höhe der durchschnittlichen Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit?). Die Klägerin hat damit trotz unter Fristsetzung erfolgter Aufforderung des Gerichts keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und hat damit bislang ihre derzeitige Bedürftigkeit hinsichtlich ihrer Einkommenslage schon nicht hinreichend nachgewiesen (zur Möglichkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nach gerichtlicher Fristsetzung vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227; B.v. 5.8.2015 – 5 C 15.1137; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 12).

Der Senat kann es dahin stehen lassen, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung durch ihr nach Maßgabe von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen aufbringen kann. Ihr ist es jedenfalls zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aus ihrem (aktuellen) Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

Die Klägerin hat – bis zur Grenze des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (s.u.) – ihr Wohngrundstück, das sie mit einem Wert von … Euro (bei einer Restschuld auf dem Finanzierungsdarlehen i.H. von … Euro und einer monatlichen Zahlungsrate für Zinsen und Tilgung i.H. von … Euro) angibt, für die Rechtsverfolgung einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem vom Rechtsschutzsuchenden (hier der Klägerin) oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 6 C 10.3034 – juris Rn. 3). Sonstige Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt; sie sind grundsätzlich durch Beleihung gegen Gewährung eines Darlehens oder durch – gegebenenfalls teilweisen – Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2013 – 2 PKH 6.13 u.a. – juris Rn. 2 ff.; BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3).

Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar (OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5). Das von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte Haus verfügt nach der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auflistung vom 22. Mai 2017 über eine Wohnfläche von 195,84 m² (67,21 m² Erdgeschoss + 128,63 m² Obergeschoss). Damit wird die von der Rechtsprechung in Orientierung an die (wenngleich außer Kraft getretene) Regelung in § 39 II. WoBauG a.F. angenommene Angemessenheitsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt von 130 m² (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2014 – 12 B 1478/13 – juris Rn. 20 m.w.N.; OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5 m.w.N.) deutlich überschritten. Sollte sie ihrem Sohn tatsächlich unterhaltspflichtig sein, wäre es der Klägerin und ihrem Sohn in jedem Falle zumutbar, sich die Obergeschosswohnung (Wohnflächenangabe der Klägerin: 128,63 m²) zu teilen, wobei auch diesbezüglich bei einem Zweipersonenhaushalt die Einhaltung der Angemessenheitsgrenze fraglich wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Verwertung des Wohngrundstücks durch Beleihung ausgeschlossen wäre und der Einsatz des diesbezüglichen Vermögens deshalb unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 14 C 12.2496 – juris Rn. 16 f.). Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat das Hausgrundstück einen Wert i.H. von … Euro bei einer verbleibenden Restschuld für die Rückzahlung der für die Zahlung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensschuld i.H. von … Euro. Damit besteht eine freie Differenz zum angegebenen Verkehrswert des Wohngrundstücks von rd. … Euro (vgl. OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 10), zumal die Darlehensschuld auch durch die Verpfändung der Rechte aus einem Bausparvertrag, auf dem sich zwischenzeitlich ein angespartes Vermögen von mehr als … Euro befindet, gesichert ist.

Hiervon ausgehend können die voraussichtlichen Gesamtkosten der Verfahrensführung im ersten Rechtszug durch das einzusetzende Vermögen der Klägerin gedeckt werden. So würde nach Maßgabe des vorläufig festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro ohne Berücksichtigung besonderer, nicht in besonderer Höhe zu erwartender Auslagen und Kostenpauschalen die anfallende dreifache Gebühr gem. § 34 GKG i.V. mit Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG / Kostenverzeichnis 3 x 146 Euro = 438 Euro und der Vergütungsanspruch des eigenen Rechtsanwalts der Klägerin gem. § 13 RVG i.V. mit Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG / Vergütungsverzeichnis 2,5 x 303 Euro = 757 Euro zzgl. 19% MWSt (143,83 Euro) betragen. Würde man den Streitwert bei 10.000 Euro (vgl. VGH BW, U.v. 29.9.2015 – 3 S 741/15 – juris Rn. 34 f.) ansetzen würden sich diese Beträge auf 723 Euro (3 x 241 Euro) und 1.395 Euro (2,5 x 558 Euro) zzgl. 19% MWSt (256,05 Euro) erhöhen.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob zu dem von der Klägerin für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Vermögen auch das – nach den vorgelegten Unterlagen derzeit an die Bank zur Sicherung des Grundstücksdarlehens verpfändete – Bausparguthaben selbst zählt, das mit der angegebenen Höhe (* … Euro) das nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen der Klägerin (maximal … Euro) übersteigt (zur grundsätzlichen Obliegenheit, Bausparvermögen für die Rechtsverfolgung einzusetzen vgl. LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.5.2013 – 8 WF 95/13 (VKH) – FamRZ 2014, 410 = juris Rn. 5; OLG Koblenz v. 10.8.2015 – 13 WF 765/15 – FamRZ 2016, 253 = juris Rn. 12).

Auf die unter den Beteiligten strittige (und vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es mithin nicht an. Insbesondere muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob sich ein eventueller Bestandsschutz des nach Klägervortrag im 19. Jahrhundert errichteten Wohngebäudes auch ohne Baugenehmigung auf einen ggf. schon vor der Umbaumaßnahme vorhandenen (Alt-) Balkon erstreckte und ob – falls dies der Fall wäre – in Bezug auf Art. 6 BayBO eine „abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung“ indiziert wäre, weil sich ggf. im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 – 14 B 88.02464 – BayVBl. 1990, 500 = juris Rn. 20; B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 14).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.