Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 15 C 14.2047
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.
- 2
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- 3
Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
- 4
Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.
- 5
Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).
- 6
Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).
- 7
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).
- 8
Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.
- 9
Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.
- 10
Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.
- 11
Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.
- 12
Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.
- 13
Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.
- 2
Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.
- 3
Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.
- 4
Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.
- 5
Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.
- 6
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.
- 7
Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:
- 8
- Darlehen bei der …[A]:
rd. 58.000 €
- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von
rd. 24.000 €
(17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)
- verbleiben:
rd. 34.000 €
- Darlehen…[B]:
rd. 6.000 €
- ergibt:
rd. 40.000 €
- 9
Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.
- 10
Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.
- 11
Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.
- 12
Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).
- 13
Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.
- 14
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
5Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme träte mit der begehrten Regelung aber ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012
7- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
8- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
9- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
10Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass im vorliegenden Fall von einem unzumutbaren Nachteil in diesem Sinne nicht auszugehen sei, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm wegen der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gegenüber dem Heimträger der Verlust seines Heimplatzes drohe, kann der Senat offenlassen, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet.
11Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
13Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller klageweise verfolgten Pflegewohngeldanspruchs lässt sich indes nicht feststellen. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen Gründe für einen Anspruchsausschluss wegen einzusetzenden Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, die jedenfalls so gewichtig sind, dass keine Rede davon sein kann, ein Klageerfolg sei hochgradig wahrscheinlich.
14Eine Gewährung von Pflegewohngeld setzt nach § 12 Abs. 3 PflG NRW voraus, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
15Nach Maßgabe dieser Regelungen deutet viel darauf hin, dass die Ehefrau des Antragstellers als alleinige Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks S.------weg 10 in M. über einzusetzendes Vermögen verfügt, das zur Finanzierung der Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 PflG NRW ausreicht. Diese Vorschrift schreibt die vollständige Zusammenrechnung des Vermögens des Heimbewohners und des Vermögens seines Ehegatten bei nicht getrennt lebenden Ehegatten zwingend vor. Allein auf dieses Gesamtvermögen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PflG NRW festgelegte, ungeteilte Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro in Anrechnung zu bringen.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2011
17- 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; Urteil vom 25. Mai 2009
18- 12 A 2663/06 -, NWVBl. 2010, 76, juris.
19Der Umstand, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit in einem Pflegeheim lebt, führt nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Denn die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens nicht aus, auch wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist. Für die Annahme eines Getrenntlebens ist vielmehr Voraussetzung, dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006
21- 5 B 97.05 -, juris; Urteil vom 26. Januar 1995
22- 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 344, juris; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2011 - 12 A 2782/10 -, juris, und vom 27. Dezember 2010 - 12 A 2494/10 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007
23- L 20 B 37/07 SO ER -, FEVS 59, 42, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2013 - 11 K 3672/12 -, juris,
24wofür hier nichts ersichtlich ist.
25Auf den zivilrechtlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, kommt es im gegebenen Kontext nicht an,
26vgl. entsprechend zum sozialhilferechtlichen Institut der Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, BSGE 100, 83, juris; in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R -, BSGE 105, 291, juris,
27so dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung einer Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Prüfung eines vom Antragstellers geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs nicht entgegensteht.
28Einiges deutet darauf hin, dass das Hausgrundstück der Ehefrau des Antragstellers nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und deshalb nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII als - den Schonbetrag im Wert weit übersteigendes - Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten sein könnte.
29Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen, selbstgenutzten Hausgrundstücks. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie.
30Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53/86 -, BVerwGE 87, 278,juris; Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 48/78 -, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris; Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, NVwZ-RR 1998, 503, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 90 Rn. 44 und 50.
31Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen.
32Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die - von Antragstellerseite mit 119 m² angegebene - Wohnfläche der hier in Rede stehenden Doppelhaushälfte nicht unbeträchtlich über den bestehenden Bedarf hinausgehen dürfte.
33Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 m² für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 m² pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Diese Vorgehensweise entspricht den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu den §§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII und 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
34Vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009
35- B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, BSGE 100, 186, juris, und vom 7. November 2006
36- B 7b AS 2/05R -, BSGE 97, 203, juris.
37Der Senat hat keinen Anlass, bei der entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIII im Pflegewohngeldrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen.
38Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris.
39Demgemäß sind hier, da das Haus (nur) von der Ehefrau des Antragstellers und einem Sohn bewohnt wird, 40 m² von dem Ausgangswert (130 m²) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Wohnflächenbedarf von 90 m² ergibt, der nach den tatsächlichen Verhältnissen um knapp 30 m² - also immerhin um fast ein Drittel der Bedarfsfläche - überschritten wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau sei „stark gehbehindert“, erschließt sich allein hieraus nicht, dass die Behinderung einen erhöhten Wohnflächenbedarf - auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG - begründen sollte.
40Im Rahmen der weiteren Würdigung der sach- und wertbezogenen Kriterien spricht ebenfalls eher für eine Unangemessenheit des Hausgrundstücks, dass der Kaufpreis für das Vertragsobjekt seinerzeit immerhin 383.940,00 DM, d. h. umgerechnet 196.305,40 Euro, betrug, das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus noch recht jungen Baujahrs ist (ausweislich des vorgelegten notariell beurkundeten Kaufvertrags mit dem Bauträger vom 5. Mai 1999 befand sich die Haushälfte bei Vertragsabschluss noch im Rohbau, so dass das fertiggestellte Gebäude gegenwärtig noch keine 15 Jahre alt ist), das Grundstück grundbuchlich lastenfrei ist und das Haus - weil, wie aus dem vorgelegten Grundriss hervorgeht, voll unterkellert - auch über Nutzflächen in nicht unerheblichem Umfang verfügt.
41Soweit andererseits zugunsten des Antragstellers etwa zu berücksichtigen ist, dass die mit 414 m² bezifferte Grundstücksfläche für sich gesehen nicht unangemessen sein dürfte, weil der nach üblicher Praxis einschlägige Grenzwert für den ländlichen Bereich bei 500 m² zu veranschlagen ist,
42vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 A 199/11 -, juris, m. w. N.,
43fällt dies nicht derart ins Gewicht, dass bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Umfang und Tiefe nur summarisch möglichen und gebotenen Würdigung aller maßgeblichen Faktoren Überwiegendes für eine Angemessenheit des Hausgrundstücks spräche. Eine weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
44Einem Einsatz bzw. einer Verwertung des Vermögens dürfte auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen. Nach dieser - hier i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NRW entsprechend heranzuziehenden - Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
45Die Härtefallregelung erfasst atypische Fälle, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder jedenfalls teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde.
46Vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris, m. w. N.
47Dass die Ehefrau des Antragstellers einer solchen unbilligen Belastung ausgesetzt würde, erscheint schon deshalb fernliegend, weil sie es in der Hand hat, eine Veräußerung ihres Hausgrundstücks absehbar dadurch abzuwenden, dass sie zur Deckung der Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers ein dinglich zu sicherndes Darlehen in Anspruch nimmt. Dabei mag dahinstehen, ob die Ehefrau des Antragstellers Aussicht darauf hat, ein solches Darlehen auf dem privatwirtschaftlichen Finanzmarkt zu erhalten; die vorgelegte Absage der T1. M. vom 15. Mai 2013 lässt allerdings offen, welches Darlehen konkret beantragt worden ist, und erscheint schon deshalb ungeeignet, eine Aussichtslosigkeit der Kreditaufnahme zu belegen. Jedenfalls kann sie, die Ehefrau, darauf verwiesen werden, dass ihr der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2013 zur Finanzierung der Heimkosten mit Mitteln der Sozialhilfe einen Darlehensbescheid auf der Grundlage des § 91 SGB XII erteilt hat. Dass die Inanspruchnahme dieses Darlehens an unzumutbare Bedingungen geknüpft wäre, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Soweit sich die Ehefrau des Antragstellers wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht gehalten sieht, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen, ist dieser Beweggrund im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII unbeachtlich; der Güterstand, auf den es, wie dargelegt, bei der Frage des Vermögenseinsatzes generell nicht ankommt, trägt nichts zu einer Atypik des Sachverhalts bei. Vor diesem Hintergrund zeichnet sich für den im Haus der Ehefrau lebenden Sohn ebenso wenig eine unbillige Belastung ab. Auch der weiter angesprochene Aspekt der eigenen Altersversorgung der Eigentümerin dürfte einen Härtefall nach derzeitigem Sachstand nicht rechtfertigen, weil ihr auch unter Berücksichtigung des Umfangs der hier in Rede stehenden dinglichen Sicherung der weit überwiegende Teil des durch den Grundbesitz verkörperten Vermögenswerts verbleibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei einer (künftigen) wesentlichen Ausweitung des Darlehens- und Sicherungsumfangs anders zu beurteilen sein könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
49Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.
- 2
Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.
- 3
Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.
- 4
Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.
- 5
Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.
- 6
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.
- 7
Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:
- 8
- Darlehen bei der …[A]:
rd. 58.000 €
- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von
rd. 24.000 €
(17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)
- verbleiben:
rd. 34.000 €
- Darlehen…[B]:
rd. 6.000 €
- ergibt:
rd. 40.000 €
- 9
Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.
- 10
Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.
- 11
Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.
- 12
Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).
- 13
Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.
- 14
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Eigenanteil aus dem Einkommen des verbleibenden Elternteils 2.759,64 €, daraus 0,35% (gemeint 35%) = 965,87 €; Stufe 1 - 1.023 €, davon Bemessungssatz 80 v. H. = 818,40 €; beihilfefähige Kosten für Unterkunft und Verpflegung 1.080,04 € abzgl. Eigenanteil 965,87 € = beihilfefähiger Anteil von 114,17 € zzgl. Beihilfe aus Stufe 1 in Höhe von 818,40 € = 932,57 €.
II.
Die absetzbaren Beträge überschreiten somit das Einkommen der Klägerin.
„Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über
a) Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,
b) die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,
c) die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, …“.
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.
- 2
Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.
- 3
Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.
- 4
Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.
- 5
Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.
- 6
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.
- 7
Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:
- 8
- Darlehen bei der …[A]:
rd. 58.000 €
- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von
rd. 24.000 €
(17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)
- verbleiben:
rd. 34.000 €
- Darlehen…[B]:
rd. 6.000 €
- ergibt:
rd. 40.000 €
- 9
Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.
- 10
Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.
- 11
Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.
- 12
Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).
- 13
Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.
- 14
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.
- 2
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- 3
Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
- 4
Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.
- 5
Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).
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Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).
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Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).
- 8
Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.
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Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.
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Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.
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Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.
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Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.
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Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.
II.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Tenor
I.
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.