Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 15 C 14.2047

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage (Az. Au 4 K 14.1073) gegen einen bauordnungsrechtlichen Beseitigungs- bzw. Rückbaubescheid vom 4. Juli 2014.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin unter Nr. I des Tenors, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids einen errichteten Balkon soweit zurückzubauen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden, oder den Balkon auf das abstandsflächenfreie Maß nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zurückzubauen. Unter Nr. II des Bescheidtenors wurde die Klägerin des Weiteren verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft für den nach Nr. I des Bescheides verkürzten Balkon einen Bauantrag zu stellen. Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, wurden ihr Zwangsgelder i.H. von 1.500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. I) bzw. 500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. II) angedroht (Nr. III und Nr. IV).

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2. September 2014 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für ihre am 18. Juli 2014 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin beantragt in der Sache,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 abzuändern und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, …, Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihr auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Prozesskostenhilfegewährung kommt es – anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage – nicht auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, an. Das legt schon der Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO nahe, wonach hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der „Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ gelten, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. Auch gebietet es der Zweck der Prozesskostenhilfe, ausschließlich Unbemittelten im Bereich der Rechtspflege sozialen Schutz zu gewähren. Aus § 120a ZPO ergibt sich zudem, dass wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden vom Gericht zu jedem Zeitpunkt, also selbst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, zu beachten sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher geboten, entsprechende Änderungen bereits bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen und den Antragsteller nicht auf ein anschließendes Änderungsverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 20.6.2012 – 8 C 12.653 – BayVBl.2013, 480 = juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 166, Rn. 41).

In der mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2017, 31. Mai 2017 und vom 6. Juni 2017 angeforderten und mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 vorgelegten (aktualisierten) Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Juni 2017 ist unter „E Bruttoeinnahmen“ die Frage nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit „Ja“ angekreuzt, eine Angabe des monatlichen Einkommens findet sich aber an der im Formular vorgesehenen Stelle nicht. Setzte man einen sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung sowie der Kontoauszugskopie vom 1. Juni 2017 ergebenden Betrag i.H. von … Euro als durchschnittliches Nettoeinkommen an, würde sich nach den Angaben der Klägerin – ohne Berücksichtigung des Vermögens (s.u.) – sowie bei vollem Ansatz der angegebenen Unterkunftskosten sowie der Annahme einer Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber einer erwachsenen Person (Sohn) auf Basis der folgenden Berechnung

… Euro – … Euro (Mehrbedarf Erwerbstätiger) – … Euro (Unterkunftskosten) – … … (Eigenunterhalt) – … Euro (Unterhaltspflicht für erwachsenen Sohn) ] = … Euro.

ein gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen von … Euro und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO mithin Prozesskostenhilfe mit zurückzuzahlenden Monatsraten i.H. von … Euro ergeben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass es sich bei dem hieraus ablesbaren Nettoeinkommen für den Monat März 2017 i.H. von … Euro um ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin handelt (Erhöhung durch anteiliges Weihnachts-/Urlaubsg…, Höhe der durchschnittlichen Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit?). Die Klägerin hat damit trotz unter Fristsetzung erfolgter Aufforderung des Gerichts keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und hat damit bislang ihre derzeitige Bedürftigkeit hinsichtlich ihrer Einkommenslage schon nicht hinreichend nachgewiesen (zur Möglichkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nach gerichtlicher Fristsetzung vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227; B.v. 5.8.2015 – 5 C 15.1137; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 12).

Der Senat kann es dahin stehen lassen, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung durch ihr nach Maßgabe von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen aufbringen kann. Ihr ist es jedenfalls zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aus ihrem (aktuellen) Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

Die Klägerin hat – bis zur Grenze des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (s.u.) – ihr Wohngrundstück, das sie mit einem Wert von … Euro (bei einer Restschuld auf dem Finanzierungsdarlehen i.H. von … Euro und einer monatlichen Zahlungsrate für Zinsen und Tilgung i.H. von … Euro) angibt, für die Rechtsverfolgung einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem vom Rechtsschutzsuchenden (hier der Klägerin) oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 6 C 10.3034 – juris Rn. 3). Sonstige Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt; sie sind grundsätzlich durch Beleihung gegen Gewährung eines Darlehens oder durch – gegebenenfalls teilweisen – Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2013 – 2 PKH 6.13 u.a. – juris Rn. 2 ff.; BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3).

Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar (OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5). Das von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte Haus verfügt nach der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auflistung vom 22. Mai 2017 über eine Wohnfläche von 195,84 m² (67,21 m² Erdgeschoss + 128,63 m² Obergeschoss). Damit wird die von der Rechtsprechung in Orientierung an die (wenngleich außer Kraft getretene) Regelung in § 39 II. WoBauG a.F. angenommene Angemessenheitsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt von 130 m² (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2014 – 12 B 1478/13 – juris Rn. 20 m.w.N.; OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5 m.w.N.) deutlich überschritten. Sollte sie ihrem Sohn tatsächlich unterhaltspflichtig sein, wäre es der Klägerin und ihrem Sohn in jedem Falle zumutbar, sich die Obergeschosswohnung (Wohnflächenangabe der Klägerin: 128,63 m²) zu teilen, wobei auch diesbezüglich bei einem Zweipersonenhaushalt die Einhaltung der Angemessenheitsgrenze fraglich wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Verwertung des Wohngrundstücks durch Beleihung ausgeschlossen wäre und der Einsatz des diesbezüglichen Vermögens deshalb unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 14 C 12.2496 – juris Rn. 16 f.). Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat das Hausgrundstück einen Wert i.H. von … Euro bei einer verbleibenden Restschuld für die Rückzahlung der für die Zahlung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensschuld i.H. von … Euro. Damit besteht eine freie Differenz zum angegebenen Verkehrswert des Wohngrundstücks von rd. … Euro (vgl. OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 10), zumal die Darlehensschuld auch durch die Verpfändung der Rechte aus einem Bausparvertrag, auf dem sich zwischenzeitlich ein angespartes Vermögen von mehr als … Euro befindet, gesichert ist.

Hiervon ausgehend können die voraussichtlichen Gesamtkosten der Verfahrensführung im ersten Rechtszug durch das einzusetzende Vermögen der Klägerin gedeckt werden. So würde nach Maßgabe des vorläufig festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro ohne Berücksichtigung besonderer, nicht in besonderer Höhe zu erwartender Auslagen und Kostenpauschalen die anfallende dreifache Gebühr gem. § 34 GKG i.V. mit Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG / Kostenverzeichnis 3 x 146 Euro = 438 Euro und der Vergütungsanspruch des eigenen Rechtsanwalts der Klägerin gem. § 13 RVG i.V. mit Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG / Vergütungsverzeichnis 2,5 x 303 Euro = 757 Euro zzgl. 19% MWSt (143,83 Euro) betragen. Würde man den Streitwert bei 10.000 Euro (vgl. VGH BW, U.v. 29.9.2015 – 3 S 741/15 – juris Rn. 34 f.) ansetzen würden sich diese Beträge auf 723 Euro (3 x 241 Euro) und 1.395 Euro (2,5 x 558 Euro) zzgl. 19% MWSt (256,05 Euro) erhöhen.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob zu dem von der Klägerin für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Vermögen auch das – nach den vorgelegten Unterlagen derzeit an die Bank zur Sicherung des Grundstücksdarlehens verpfändete – Bausparguthaben selbst zählt, das mit der angegebenen Höhe (* … Euro) das nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen der Klägerin (maximal … Euro) übersteigt (zur grundsätzlichen Obliegenheit, Bausparvermögen für die Rechtsverfolgung einzusetzen vgl. LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.5.2013 – 8 WF 95/13 (VKH) – FamRZ 2014, 410 = juris Rn. 5; OLG Koblenz v. 10.8.2015 – 13 WF 765/15 – FamRZ 2016, 253 = juris Rn. 12).

Auf die unter den Beteiligten strittige (und vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es mithin nicht an. Insbesondere muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob sich ein eventueller Bestandsschutz des nach Klägervortrag im 19. Jahrhundert errichteten Wohngebäudes auch ohne Baugenehmigung auf einen ggf. schon vor der Umbaumaßnahme vorhandenen (Alt-) Balkon erstreckte und ob – falls dies der Fall wäre – in Bezug auf Art. 6 BayBO eine „abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung“ indiziert wäre, weil sich ggf. im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 – 14 B 88.02464 – BayVBl. 1990, 500 = juris Rn. 20; B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 14).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

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(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen. Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es nicht mehr an.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem von ihm allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Dagegen sind sonstige Immobilien oder unbebaute Grundstücke durch Beleihung oder durch - gegebenenfalls teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen. Diese Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt (vgl. BSG, B. v. 9.1.2015 - B 10 LW 1/14 BH - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 8.10.2013 - 2 PKH 6/13 u. a. - juris Rn. 2 ff.). Denn der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.1996 - 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20 = juris Rn. 3). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz eines Hausgrundstücks nur auf ein selbst genutztes Objekt (vgl. OLG Thüringen, B. v. 30.4.2015 - 4 WF 32/15 - juris Rn. 10).

Nach diesem Maßstab muss der Kläger die Kosten der Prozessführung für seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids selbst aufbringen. Ausweislich des Grundbuches ist er nicht nur Eigentümer des 662 m² großen Grundstücks FlNr. 2483/32 Gemarkung A., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches von ihm selbst bewohnt wird und das deshalb als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in Betracht kommt. Vielmehr ist er auch (Allein-)Eigentümer der 3.995 m² bzw. 3.980 m² großen, unbebauten Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 Gemarkung M., denen Bebauung er mit dem Klageverfahren anstrebt. Darüber hinaus gehört er einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, in deren Gesamthandseigentum das 1332 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 695/3 Gemarkung R. steht, in dem seine Tante lebt. Jedenfalls letztere drei Grundstücke stellen kein Schonvermögen im Sinn des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sind daher vom Kläger - sei es durch Beleihung oder Verkauf - einzusetzen. Dass diese Grundstücke derzeit nicht verwertbar wären, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt.

Bezüglich der Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 beschränkt sich sein Vortrag lediglich auf die Behauptung, diese seien unveräußerlich, obwohl sie nach eigenen Angaben mit einem Wert von 2 €/m² (nach den im Grundbuch angegebenen Grundstücksgrößen also mit einem Gesamtwert von 15.950 €) anzusetzen sind. Dies reicht zum Nachweis der Nichtverwertbarkeit nicht aus. Nachweise über (vergebliche) Bemühungen zur Veräußerung der Grundstücke zu angemessenem Wert hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit er zur Bekräftigung seines Vorbringens, dass die Grundstücke derzeit nicht dinglich belastet werden könnten, eine Bankbestätigung der C. vom 3. Dezember 2015 vorgelegt hat, reicht dies ebenfalls nicht aus, zumal aus dieser Bestätigung schon nicht hervorgeht, auf welches der Grundstücke sich diese Bestätigung bezieht und dass er beide Grundstücke als Sicherheit angeboten hat („Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir das von Ihnen als Sicherheit für eine Finanzierung angebotene Grundstück in M. nicht zur Besicherung heranziehen können …“).

Hinsichtlich des Gesamthandseigentums an dem Grundstück FlNr. 695/3 hat der Kläger nicht einmal behauptet, dass sein Anteil nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen sei.

Ebenso wenig substanziiert hat der Kläger dargelegt, dass es sich bei den Grundstücken um Vermögen handelt, das einer angemessenen Lebensführung oder der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen soll und deswegen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht einzusetzen wäre. Allein die Behauptung, „das streitgegenständliche Baugrundstück solle seiner Altersversorgung dienen“, genügt hierzu nicht. Vielmehr muss ein Beteiligter, der behauptet, sein Vermögen sei als Alterssicherung vorgesehen, darlegen, welche Alterssicherung er bisher erworben hat und warum diese nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 30.9.2002 - 4 WF 76/02 - MDR 2003, 535; OLG Dresden, B. v. 24.5.2000 - 20 WF 313/00 - juris Rn. 3; Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 60). Das ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH vom 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl 1987, 572). Eine Kostenerstattung findet nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt.

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60 € entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtet ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl. I S.3533]) abzulehnen.

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf ist der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a. F. unter Hinweis auf die zum Nachweis des aktuellen Angewiesenseins auf Prozesskostenhilfe nicht mehr ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Mai 2013 aufgefordert worden, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die dortigen Angaben durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen.

Für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und die Glaubhaftmachung ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 29. Januar 2015 eine Frist bis zum 15. Februar 2015 gesetzt und er darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht werden.

Das Schreiben vom 29. Januar 2015 ist dem Bevollmächtigen des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2015 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen mit Schreiben des Senats vom 18. Februar 2015 bis zum 9. März 2015 verlängert. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist dem Verwaltungsgerichtshof auch innerhalb der bis zum 9. März 2015 verlängerten Frist nicht zugegangen. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zum Kläger habe und ihm auch dessen neue Anschrift nicht bekannt sei. Daher hat der Kläger die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm gesetzten bzw. verlängerten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Antragstellers in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Dem steht das Gesuch um Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen. Denn es ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein die Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem die beteiligten Richter nicht im Sinne des Antragstellers entschieden haben, reicht nicht aus, im vorliegenden Verfahren unter irgendeinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung sind ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf den Erlass von - in einem früheren Verfahren (Az. RO 1 K 11.1138, fortgeführt unter Az. RO 1 K 12.1540) angefallenen - Gerichtskosten inklusive Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1699,- Euro gerichtet ist. Ein entsprechender Erlassantrag des Antragstellers war mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt worden, ein Erlass von Gerichtskosten sei nur möglich, wenn die Einziehung der Kosten für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen worden. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass eine Begleichung der Forderung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die gerichtliche Kostenrechnung sei auch nicht rechtsunwirksam, da eine Unterschrift nach § 37 VwVfG nicht erforderlich sei.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Streitwert durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. August 2016 vorläufig auf 1699,- Euro festgesetzt. Nach Auffassung des Antragstellers sei dieser Beschluss rechtsunwirksam, da die ihm übersandte Abschrift des Beschlusses nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsstelle beglaubigt worden sei. Der Richter, der den vorläufigen Streitwert festgesetzt habe, sei für die Geschäftsstelle verantwortlich, weshalb er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe im oben genannten Klageverfahren ab, weil der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Zudem wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nach der im Prozesskostenhilfeverfahren veranlassten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die vom Antragsteller monierte Kostenrechnung sei formell rechtmäßig, da diese mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden und damit nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ohne Unterschrift und Namensangabe gültig sei. Zudem sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung der Gerichtskosten für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde, die einen Erlass nach Art. 59 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) rechtfertigen würde.

2.1 Der Antragsteller rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil am Beschluss vom 26. Oktober 2016 ein Richter mitgewirkt habe, ohne dass zuvor förmlich über den vom Antragsteller gegenüber diesem Richter gestellten Befangenheitsantrag entschieden worden sei.

Gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung grundsätzlich durch förmlichen Beschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ablehnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Richterablehnung unbeachtlich bleiben konnte. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sein Vortrag, der Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts sei von der Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden, ist unter keinen Gesichtspunkten geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen oder der Notwendigkeit einer Beglaubigung kann sich mangels einer organisatorischen Verantwortlichkeit des Richters für die Geschäftsstelle hieraus eine Befangenheit des abgelehnten Richters per se nicht ergeben.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch zu Recht nach Maßgabe des § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, da der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

Ob ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.

Mit Telefax vom 18. August 2016 legte der Antragsteller Teile einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Landgericht Koblenz vom 30. März 2015 mit dem Hinweis vor, es habe sich im Wesentlichen nichts geändert.

Unter Hinweis auf die vom Antragsteller gehaltenen Pferde und einen Presseartikel eines lokalen Nachrichtendienstes im Internet, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller Besitzer eines Hauses und Vermieter einer dortigen Wohnung sei, forderte das Gericht den Antragsteller auf, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, das Antragsformular auf Prozesskostenhilfe vollständig mit aktuellen Daten auszufüllen und entsprechende Unterlagen - insbesondere im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung für seine erwachsene Tochter (z. B. Studienbescheinigung, Erklärungen zum Kindergeld) - vorzulegen. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. August 2016 klar, dass die gegenüber dem Landgericht Koblenz Anfang 2015 abgegebene Erklärung keinen ausreichenden Nachweis über die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren biete.

Mit Schreiben vom 20. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, setzte das Gericht dem Antragsteller unter Übersendung des Formblatts zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eine Frist von einem Monat ab Eingang des Schreibens zur Abgabe vollständiger und zutreffender Angaben unter besonderer Berücksichtigung seines Immobiliarvermögens einschließlich der hieraus fließenden Einkünfte, des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie sonstiger Vermögenswerte einschließlich seiner Pferde. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Er hat deshalb die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (BVerwG, B. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 - juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.

2

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.

5

Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).

6

Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).

7

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).

8

Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.

9

Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.

10

Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.

11

Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.

12

Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.

13

Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.

14

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtet ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl. I S.3533]) abzulehnen.

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf ist der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29. Januar 2015 nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a. F. unter Hinweis auf die zum Nachweis des aktuellen Angewiesenseins auf Prozesskostenhilfe nicht mehr ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Mai 2013 aufgefordert worden, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die dortigen Angaben durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen.

Für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und die Glaubhaftmachung ist dem Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 29. Januar 2015 eine Frist bis zum 15. Februar 2015 gesetzt und er darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht werden.

Das Schreiben vom 29. Januar 2015 ist dem Bevollmächtigen des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2015 zugestellt worden. Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten wurde die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen mit Schreiben des Senats vom 18. Februar 2015 bis zum 9. März 2015 verlängert. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist dem Verwaltungsgerichtshof auch innerhalb der bis zum 9. März 2015 verlängerten Frist nicht zugegangen. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zum Kläger habe und ihm auch dessen neue Anschrift nicht bekannt sei. Daher hat der Kläger die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm gesetzten bzw. verlängerten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht nachvollziehbar, weil nicht ansatzweise erkennbar war, wovon der Kläger - der darin alle Fragen nach Unterhaltsansprüchen, Bruttoeinnahmen und Vermögenswerten mit nein beantwortet hatte - seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger zwar eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten, verlängerten Frist vorgelegt. Dabei fehlt jedoch der im Formular zwingend vorgeschriebene Beleg für die erklärten Einnahmen aus nichtselbstständiger geringfügiger Tätigkeit, so dass weiterhin nicht glaubhaft gemacht ist, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Über die Folgen der Fristversäumnis ist der Kläger belehrt worden. Demnach muss dem Kläger die Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung insoweit ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Antragstellers in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Dem steht das Gesuch um Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen. Denn es ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein die Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem die beteiligten Richter nicht im Sinne des Antragstellers entschieden haben, reicht nicht aus, im vorliegenden Verfahren unter irgendeinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung sind ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf den Erlass von - in einem früheren Verfahren (Az. RO 1 K 11.1138, fortgeführt unter Az. RO 1 K 12.1540) angefallenen - Gerichtskosten inklusive Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1699,- Euro gerichtet ist. Ein entsprechender Erlassantrag des Antragstellers war mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt worden, ein Erlass von Gerichtskosten sei nur möglich, wenn die Einziehung der Kosten für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen worden. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass eine Begleichung der Forderung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die gerichtliche Kostenrechnung sei auch nicht rechtsunwirksam, da eine Unterschrift nach § 37 VwVfG nicht erforderlich sei.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Streitwert durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. August 2016 vorläufig auf 1699,- Euro festgesetzt. Nach Auffassung des Antragstellers sei dieser Beschluss rechtsunwirksam, da die ihm übersandte Abschrift des Beschlusses nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsstelle beglaubigt worden sei. Der Richter, der den vorläufigen Streitwert festgesetzt habe, sei für die Geschäftsstelle verantwortlich, weshalb er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe im oben genannten Klageverfahren ab, weil der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Zudem wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nach der im Prozesskostenhilfeverfahren veranlassten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die vom Antragsteller monierte Kostenrechnung sei formell rechtmäßig, da diese mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden und damit nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ohne Unterschrift und Namensangabe gültig sei. Zudem sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung der Gerichtskosten für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde, die einen Erlass nach Art. 59 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) rechtfertigen würde.

2.1 Der Antragsteller rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil am Beschluss vom 26. Oktober 2016 ein Richter mitgewirkt habe, ohne dass zuvor förmlich über den vom Antragsteller gegenüber diesem Richter gestellten Befangenheitsantrag entschieden worden sei.

Gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung grundsätzlich durch förmlichen Beschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ablehnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Richterablehnung unbeachtlich bleiben konnte. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sein Vortrag, der Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts sei von der Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden, ist unter keinen Gesichtspunkten geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen oder der Notwendigkeit einer Beglaubigung kann sich mangels einer organisatorischen Verantwortlichkeit des Richters für die Geschäftsstelle hieraus eine Befangenheit des abgelehnten Richters per se nicht ergeben.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch zu Recht nach Maßgabe des § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, da der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

Ob ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.

Mit Telefax vom 18. August 2016 legte der Antragsteller Teile einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Landgericht Koblenz vom 30. März 2015 mit dem Hinweis vor, es habe sich im Wesentlichen nichts geändert.

Unter Hinweis auf die vom Antragsteller gehaltenen Pferde und einen Presseartikel eines lokalen Nachrichtendienstes im Internet, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller Besitzer eines Hauses und Vermieter einer dortigen Wohnung sei, forderte das Gericht den Antragsteller auf, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, das Antragsformular auf Prozesskostenhilfe vollständig mit aktuellen Daten auszufüllen und entsprechende Unterlagen - insbesondere im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung für seine erwachsene Tochter (z. B. Studienbescheinigung, Erklärungen zum Kindergeld) - vorzulegen. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. August 2016 klar, dass die gegenüber dem Landgericht Koblenz Anfang 2015 abgegebene Erklärung keinen ausreichenden Nachweis über die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren biete.

Mit Schreiben vom 20. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, setzte das Gericht dem Antragsteller unter Übersendung des Formblatts zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eine Frist von einem Monat ab Eingang des Schreibens zur Abgabe vollständiger und zutreffender Angaben unter besonderer Berücksichtigung seines Immobiliarvermögens einschließlich der hieraus fließenden Einkünfte, des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie sonstiger Vermögenswerte einschließlich seiner Pferde. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Er hat deshalb die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (BVerwG, B. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 - juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen. Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es nicht mehr an.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem von ihm allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Dagegen sind sonstige Immobilien oder unbebaute Grundstücke durch Beleihung oder durch - gegebenenfalls teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen. Diese Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt (vgl. BSG, B. v. 9.1.2015 - B 10 LW 1/14 BH - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 8.10.2013 - 2 PKH 6/13 u. a. - juris Rn. 2 ff.). Denn der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.1996 - 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20 = juris Rn. 3). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz eines Hausgrundstücks nur auf ein selbst genutztes Objekt (vgl. OLG Thüringen, B. v. 30.4.2015 - 4 WF 32/15 - juris Rn. 10).

Nach diesem Maßstab muss der Kläger die Kosten der Prozessführung für seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids selbst aufbringen. Ausweislich des Grundbuches ist er nicht nur Eigentümer des 662 m² großen Grundstücks FlNr. 2483/32 Gemarkung A., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, welches von ihm selbst bewohnt wird und das deshalb als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in Betracht kommt. Vielmehr ist er auch (Allein-)Eigentümer der 3.995 m² bzw. 3.980 m² großen, unbebauten Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 Gemarkung M., denen Bebauung er mit dem Klageverfahren anstrebt. Darüber hinaus gehört er einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, in deren Gesamthandseigentum das 1332 m² große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 695/3 Gemarkung R. steht, in dem seine Tante lebt. Jedenfalls letztere drei Grundstücke stellen kein Schonvermögen im Sinn des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sind daher vom Kläger - sei es durch Beleihung oder Verkauf - einzusetzen. Dass diese Grundstücke derzeit nicht verwertbar wären, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt.

Bezüglich der Grundstücke FlNr. 380 und 380/1 beschränkt sich sein Vortrag lediglich auf die Behauptung, diese seien unveräußerlich, obwohl sie nach eigenen Angaben mit einem Wert von 2 €/m² (nach den im Grundbuch angegebenen Grundstücksgrößen also mit einem Gesamtwert von 15.950 €) anzusetzen sind. Dies reicht zum Nachweis der Nichtverwertbarkeit nicht aus. Nachweise über (vergebliche) Bemühungen zur Veräußerung der Grundstücke zu angemessenem Wert hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit er zur Bekräftigung seines Vorbringens, dass die Grundstücke derzeit nicht dinglich belastet werden könnten, eine Bankbestätigung der C. vom 3. Dezember 2015 vorgelegt hat, reicht dies ebenfalls nicht aus, zumal aus dieser Bestätigung schon nicht hervorgeht, auf welches der Grundstücke sich diese Bestätigung bezieht und dass er beide Grundstücke als Sicherheit angeboten hat („Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir das von Ihnen als Sicherheit für eine Finanzierung angebotene Grundstück in M. nicht zur Besicherung heranziehen können …“).

Hinsichtlich des Gesamthandseigentums an dem Grundstück FlNr. 695/3 hat der Kläger nicht einmal behauptet, dass sein Anteil nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen sei.

Ebenso wenig substanziiert hat der Kläger dargelegt, dass es sich bei den Grundstücken um Vermögen handelt, das einer angemessenen Lebensführung oder der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen soll und deswegen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB XII nicht einzusetzen wäre. Allein die Behauptung, „das streitgegenständliche Baugrundstück solle seiner Altersversorgung dienen“, genügt hierzu nicht. Vielmehr muss ein Beteiligter, der behauptet, sein Vermögen sei als Alterssicherung vorgesehen, darlegen, welche Alterssicherung er bisher erworben hat und warum diese nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 30.9.2002 - 4 WF 76/02 - MDR 2003, 535; OLG Dresden, B. v. 24.5.2000 - 20 WF 313/00 - juris Rn. 3; Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 60). Das ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH vom 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl 1987, 572). Eine Kostenerstattung findet nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt.

Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60 € entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

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Tenor

Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.

2

Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

3

Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.

4

Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.

5

Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.

6

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.

7

Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:

8

- Darlehen bei der …[A]:

rd. 58.000 €

- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von    

rd. 24.000 €

   (17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)

        

- verbleiben:

rd. 34.000 €

- Darlehen…[B]:

rd. 6.000 €

- ergibt:

rd. 40.000 €

9

Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.

10

Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.

11

Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.

12

Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).

13

Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.

14

Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.

2

Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

3

Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.

4

Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.

5

Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.

6

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.

7

Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:

8

- Darlehen bei der …[A]:

rd. 58.000 €

- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von    

rd. 24.000 €

   (17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)

        

- verbleiben:

rd. 34.000 €

- Darlehen…[B]:

rd. 6.000 €

- ergibt:

rd. 40.000 €

9

Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.

10

Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.

11

Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.

12

Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).

13

Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.

14

Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2012 wird abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit eine Neuberechnung der erstattungsfähigen Kosten für Unterkunft und Pflege begehrt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) wird nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten, weitere Beihilfeleistungen unter anderem für Kosten des Pflegeheims zu gewähren. Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Klägerin als Tochter ihres verstorbenen Vaters einen eigenen Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen hat und sich infolgedessen der Eigenanteil aus ihrem eigenen Einkommen berechnet oder ob sie als Angehörige ihrer Mutter (Witwe) berücksichtigt wird mit der Konsequenz, dass der Eigenanteil aus dem Einkommen der Mutter zu berechnen ist.

Bei der im Jahr 1963 geborenen Klägerin liegt laut Bescheid des Zentrums für Familie und Soziales, Region O., Versorgungsamt, vom 24. Februar 2012, gültig bis Ende März 2017, ein Grad der Behinderung von 100 vor. Sie erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen (unter anderem) für das Merkzeichen G. Im maßgeblichen Zeitraum lebte sie zusammen mit ihrer Mutter, für die eine Betreuung angeordnet ist, im Pflegeheim. Sie erhielt zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen Waisengeld als Halbwaise nach ihrem verstorbenen Vater in Höhe von 532 €.

Mit Anträgen vom 20. Oktober, 4. November, 5. Dezember 2011 und vom 27. Januar 2012 machte die Klägerin Beihilfe (als Bevollmächtigte der Mutter) für die in ihrer Person entstandenen Kosten für das Pflegeheim in Höhe von 2.035,20 € (September), 2.103,04 € (Oktober), 2.035,20 € (November), 2.103,04 € (Dezember) und 2.103,04 € (Januar) geltend. Mit Bescheiden des Landesamts für Finanzen vom 30. November 2011, vom 12. Dezember 2011, vom 9. Januar 2012 und vom 16. Februar 2012 wurden für die Kosten des Pflegeheims Beihilfen in Höhe von 864,73 € (für September), von 932,57 € (für Oktober), von 864,73 € (für November) und 932,57 € (jeweils für Dezember und Januar) festgesetzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 legte der Beklagte exemplarisch für Dezember 2011 die Beihilfeberechnung wie folgt dar:

Eigenanteil aus dem Einkommen des verbleibenden Elternteils 2.759,64 €, daraus 0,35% (gemeint 35%) = 965,87 €; Stufe 1 - 1.023 €, davon Bemessungssatz 80 v. H. = 818,40 €; beihilfefähige Kosten für Unterkunft und Verpflegung 1.080,04 € abzgl. Eigenanteil 965,87 € = beihilfefähiger Anteil von 114,17 € zzgl. Beihilfe aus Stufe 1 in Höhe von 818,40 € = 932,57 €.

Die von der Klägerin gegen die Beihilfefestsetzungen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. April 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten am 31. Mai 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 30. November 2011, vom 12. Dezember 2011, vom 9. Januar 2012 und vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewilligung der beantragten Beihilfeleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht werde außerdem ersucht, die Kostenerstattung in den streitgegenständlichen Bescheiden in Bezug auf die Arzt-, Labor- und Heilmittelkosten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klage biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf (weitere) Beihilfeleistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim, denn ihr stehe als Halbwaise gemäß § 2 Abs. 2 BayBhV kein eigener Beihilfeanspruch zu. Vielmehr gehöre sie zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden beihilfeberechtigten Elternteils, nämlich ihrer Mutter. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 Abs. 2 BayBhV getroffene Regelung nicht im Einklang mit Art. 96 Abs. 1 BayBG stehe oder verfassungswidrig sei, bestünden nicht. Zwar treffe es zu, dass zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten bzw. Ruhestandsbeamten auch dessen Kinder gehörten, die Waisengeld erhielten. Allerdings differenziere das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz wohl grundlegend zwischen Halbwaisen und Vollwaisen, da diesen Waisengeld in unterschiedlicher Höhe zustehe.

Entscheidend sei aber, dass Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ermächtige, das Nähere - ausdrücklich auch hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen - zu regeln. Eine solche Ermächtigung liefe leer, wenn der Kreis der beihilfeberechtigten Personen durch Art. 96 Abs. 1 BayBG bereits abschließend bestimmt sei. Eine Konkretisierung der allgemeinen Festlegung in Art. 96 Abs. 1 BayBG durch Rechtsverordnung dahingehend, dass Halbwaisen keinen eigenen Anspruch haben sollen, sondern zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden und beihilfeberechtigen Elternteils gehören, sei auf dieser Ermächtigungsgrundlage ohne weiteres möglich. Damit werde Näheres hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und auch des Kreises der berücksichtigungsfähigen Angehörigen geregelt. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBG. Danach könnten hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen „insbesondere“ Regelungen getroffen werden über Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person (Buchst. a), die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos (Buchst. b) sowie die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen für Ehrenbeamte sowie für Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet sei. Aus einer Zusammenschau von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG, gerade im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „insbesondere“, ergebe sich eindeutig, dass die in Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG geregelte Ermächtigung an den Verordnungsgeber, das Nähere hinsichtlich der dort genannten Materien zu regeln, nicht nur in den in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG aufgeführten Fallkonstellationen in Betracht komme.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erstrebten Neuberechnung der Beihilfe unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des Eigenanteils Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie (1.) nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und (2.) ihre Klage nach summarischer Prüfung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO). Auf Antrag der Klägerin wird ihr ihr Bevollmächtigter beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

1. Die Klägerin kann nach ihren Angaben in der mit Schreiben vom 21. November 2014 vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den teilweise hierzu vorgelegten Nachweisen aus eigenem Einkommen und Vermögen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

a) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Die absetzbaren Beträge überschreiten somit das Einkommen der Klägerin.

b) Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Verwertung oder Belastung des in ihrem Miteigentum zu ½ stehenden Hausgrundstücks zu beschaffen, da der Einsatz des Vermögens nicht zumutbar wäre, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Offen bleiben kann, ob es sich bei dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstück um Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt. Jedenfalls aber wäre eine Verwertung des Miteigentumsanteils nicht zumutbar bzw. würde für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeuten. Die Vorschrift soll Fälle erfassen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht bereits von den Regeltatbeständen des Schonvermögens erfasst werden, diesen aber in Bezug auf den Regelungszweck grundsätzlich gleichwertig sind (LSG NW, U. v. 13.10.2014 - L 20 SO 20/13 - juris Rn. 47). Für die Prüfung des Vorliegens einer Härte sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben. Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin weder die Verwertung des Hausgrundstücks noch die Beleihung zumutbar.

Ein im Falle der Verwertung zu erwartender Verkaufserlös würde der Klägerin nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, zumal sie lediglich Miteigentümerin ist und eine Verwertung ggf. nur im Wege einer Teilungsversteigerung möglich wäre. Auch wäre eine Verwertung des Hausgrundstücks zur Deckung von Prozesskosten in Höhe von ca. 1.400 € unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Bei einem Verkauf des Hauses würden erhebliche Kosten wie insbesondere Umzugskosten, Notarkosten etc. entstehen, die in keinem Verhältnis zu den Prozesskosten stehen würden (OLG Karlsruhe, B. v. 30.10.2003 - 15 W 3/03 - FamRZ 2004, 1499). Hinzu kommt, dass die Klägerin wegen unbezahlter Unterkunfts- und Pflegekosten bereits das Pflegeheim, in dem sie mit ihrer Mutter untergebracht war, verlassen musste. Ein erneuter Umzug wäre ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung ebenfalls nicht zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit einer Beleihung des Grundstücks im Wege eines Darlehens durch die Klägerin spricht, dass - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt kreditwürdig wäre - ihr eine Tilgung der Darlehensraten finanziell nicht möglich wäre (OLG Karlsruhe, B. v. 30.10.2003 - 15 W 3/03 - FamRZ 2004, 1499).

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2012 hat. Die Ablehnung der Gewährung von weiterer Beihilfe kann möglicherweise nicht auf § 2 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130) gestützt werden. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: September 2011 bis Januar 2012) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 31).

Der (eigene) Anspruch der Klägerin auf weitere Beihilfeleistungen als Halbwaise nach ihrem verstorbenen Vater ist wohl bereits abschließend in Art. 96 Abs. 1 BayBG geregelt, so dass § 2 Abs. 2 BayBhV, wonach nur Waisen, die Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, eine selbstständige Beihilfeberechtigung haben, nicht entgegenstehen kann.

a) Nach Art. 96 Abs. 1 BayBG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2010 - GVBl S. 410) erhalten Beamte und Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen) und die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfe, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden in Pflegefällen Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt.

Die Klägerin ist versorgungsberechtigte Hinterbliebene ihres Vaters. Sie erhält als Kind des Versorgungsurhebers Hinterbliebenenversorgung in Form von Waisengeld (Art. 31 Nr. 5, Art. 39 Abs. 1 BayBeamtVG). Wegen der bei der Klägerin bestehenden Behinderung wird das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, Art. 44 Abs. 4 Nr. 1 BayBeamtVG. Art. 96 Abs. 1 BayBG statuiert nach seinem Wortlaut einen eigenen gesetzlichen Beihilfeanspruch der Klägerin, die als Waise ebenso Versorgungsempfängerin ist wie die Mutter, die Witwenrente erhält (Art. 31 Nr. 3, Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG). Die Konsequenz ist, dass bei der Berechnung des Eigenanteils nach § 36 Abs. 3 BayBhV das Einkommen der Klägerin anzusetzen und das Einkommen der Mutter unmaßgeblich ist.

b) Der Beihilfeanspruch der Klägerin ist wohl nicht nach § 2 Abs. 2 BayBhV ausgeschlossen, der die Beihilfeberechtigung auf Waisen beschränkt, die Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten. Die Wirksamkeit der Vorschrift ist fraglich, da Art. 96 Abs. 1 BayBG dahingehend auszulegen sein könnte, dass er eine abschließende Regelung für den Beihilfeanspruch von Waisen trifft und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder eine Halbwaise handelt. Zweifelhaft ist nämlich, ob Art. 96 Abs. 5 BayBG eine hinreichend bestimmte Ermächtigung enthält, die die in § 2 Abs. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfeberechtigung auf Vollwaisen trägt.

Art. 96 Abs. 5 BayBG lautet auszugsweise und im hier interessierenden Teil wie folgt:

„Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über

a) Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,

b) die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,

c) die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, …“.

aa) Der Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands beurteilen (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275).

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 m. w. N.). Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören nicht nur die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, die Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben, sondern auch, für welche weiteren Personen der Beamte Leistungen erhalten kann. Der Gesetzgeber muss den Kreis der Beihilfeberechtigten eindeutig festlegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 3.6.2009 - 2 C 27.08 - ZBR 2010, 167).

Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erteilt (BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363). Erforderlich ist dann aber, dass die Ermächtigungsnorm unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichend konkrete Regelung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363; BayVGH, U. v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 18, 21). Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab (BVerfG, B. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257). Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen.

bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze spricht viel dafür, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber obliegt, ob Waisen unabhängig von der Qualifikation als Halb- oder Vollwaise allgemein zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören oder ob zwischen Halb- und Vollwaisen differenziert werden kann. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts dürfte nicht nur die Entscheidung gehören, welche Personen Leistungen erhalten können, sondern ebenso die Festlegung, welche Personen eigenständige Leistungsansprüche haben und diese entsprechend auch selbst geltend machen können. Der parlamentarische Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 BayBG eine Regelung getroffen, die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und damit auch Waisen einen entsprechenden Anspruch gewährt („erhalten für sich“) und zwar unabhängig davon, ob es sich um Vollwaisen oder Halbwaisen handelt.

Die Unterscheidung zwischen Vollwaisen mit einem eigenen Beihilfeanspruch und Halbwaisen, die lediglich als Angehörige des verbleibenden Elternteils berücksichtigungsfähig sind, hat der parlamentarische Gesetzgeber nicht bereits in der Norm selbst angelegt. Die Formulierung in Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG zur Höhe des Bemessungssatzes bei „eigenständig beihilfeberechtigten Waisen“ kann als Bekräftigung dahingehend verstanden werden, dass Waisen unabhängig von ihrem Status als Voll- oder Halbwaise selbstständig beihilfeberechtigt sind. Für eine Differenzierung zwischen eigenständig und nicht eigenständig beihilfeberechtigten Waisen gibt weder Art. 96 BayBG Anhaltspunkte noch findet sich Derartiges in anderen gesetzlichen Regelungen. Folgerungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ziehen. Auch dieses unterscheidet dem Grunde nach nicht nach Voll- und Halbwaisen (vgl. Art. 31 Nr. 5, Art. 39 Satz 1 BayBeamtVG), sondern modifiziert davon abhängig nur die Höhe des Waisengeldes (Art. 40 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG).

Abweichend von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 96 Abs. 1 BayBG beschränkt § 2 Abs. 2 BayBhV die Beihilfeberechtigung auf Vollwaisen, mit der Konsequenz, dass Halbwaisen zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden beihilfeberechtigten Elternteils gehören und infolgedessen lediglich diesem, nicht aber Halbwaisen ein Anspruch auf Beihilfe zusteht. Zweifelhaft erscheint, ob die Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG, wonach „das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, den Bestimmtheitsanforderungen genügt, um diese Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises tragen zu können. Es sind erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 96 Abs. 5 BayBG zu stellen, da § 2 Abs. 2 BayBhV letztlich zu einem Ausschluss der eigenständigen Beihilfeansprüche von Halbwaisen führt: Sie sind nicht anspruchsberechtigt und können deshalb ihre Rechte weder selbst geltend machen noch selbst verfolgen. Sie können weder Beihilfeanträge stellen noch gegen entsprechende Beihilfebescheide vorgehen. Auch werden die entsprechenden Beihilfeleistungen nicht an die Halbwaisen, sondern an den verbleibenden Elternteil zur Auszahlung gebracht. Ungeachtet dessen sind sie jedoch - insbesondere im Falle ihrer Volljährigkeit - Schuldner der der Beihilfegewährung zugrunde liegenden Kosten von Behandlungen oder des Pflegeheims.

Es wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob Art. 96 Abs. 5 BayBG eine hinreichend konkrete Ermächtigungsnorm darstellt, um die in § 2 Abs. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Vollwaisen zu legitimieren. Zu berücksichtigen wird dabei auch sein, dass Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BayBG ausdrücklich die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen für Ehrenbeamte und Beamte mit einem kurzzeitigen Dienstverhältnis im Verordnungswege regelt, eine entsprechende Regelung für den Ausschluss von Ansprüchen von Halbwaisen jedoch fehlt.

II. Soweit die Antragstellerin die Beihilfefähigkeit des Präparats „Santasapina“ (Rechnung vom 19.12.2011 über 8,80 €) geltend macht, ist die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit des Präparats zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn und sei damit nach § 18 Satz 1 BayBhV nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien außerdem solche Aufwendungen, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Außerdem sei die Verabreichung dieses Präparats keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode und damit grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es ist Sache der Klägerin, die Arzneimitteleigenschaft von „Santasapina“ substantiiert zu belegen, da es allgemeinen Grundsätzen der Beweislast entspricht, dass derjenige, der einen Anspruch auf Leistung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 14 ZB 14.1045 - juris Rn. 7). Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin im Rahmen der Beschwerde nicht getätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte, liegen nicht vor.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerde teilweise erfolglos war (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Erfolg jedoch ganz überwiegend ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) abzusehen. Soweit die Beschwerde erfolgreich war, bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Der Beklagte erhält diesen Beschluss nicht in seiner vollständigen Fassung. Gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der datenschutzrechtliche Belange schützt und infolgedessen auch in der Beschwerdeinstanz anzuwenden ist, werden die Ausführungen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin betreffen, geschwärzt (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 17.2.2000 - 10 WF 9/99, 10 WF 11/99 - MDR 2000, 1095).

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Tenor

Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.

2

Denn selbst wenn angesichts der - aus den seinerzeit eingereichten Unterlagen so nicht ersichtlichen - bereits erfolgten Verbuchung des Auszahlungsbetrags der Lebensversicherung auf dem Konto der Antragstellerin dieser Betrag vom Familiengericht und vom Senat im Ergebnis unzutreffend doppelt angesetzt wurde, wäre dies letztlich nicht allein ursächlich für Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

3

Zwar würde die Antragstellerin dann über kein die Schonvermögensgrenze in ausreichendem Umfang übersteigendes Geldvermögen mehr verfügen. Allerdings bewohnt die Antragstellerin - wohl mit ihren beiden volljährigen Kindern - eine in ihrem Alleineigentum stehende 128qm große Eigentumswohnung. Mit Notarvertrag vom 18.12.2012 hat die Antragstellerin dabei den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners gegen dessen (weitgehende) Haftungsfreistellung im Innenverhältnis übernommen.

4

Diese Eigentumswohnung zählt nicht mehr zu den nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögenswerten. Denn sie ist nicht angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres am 04.11.2012 wäre sie somit zum Zwecke der Prozessfinanzierung zu beleihen oder notfalls auch zu verwerten gewesen.

5

Die Angemessenheit bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar, wobei unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 236 und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet hat, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 9 W 13/06 - juris; BSG, NZS 2007, 428). Hiernach wäre für die Antragstellerin und ihre beiden Söhne allenfalls eine Objektgröße von 110 qm angemessen.

6

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf der Eigentumswohnung, deren Wert die Antragstellerin mit 94.000 € angibt, ein am 16.11.2012 aufgenommenes Darlehen in eben diese Höhe lastet, welches nach Angaben der Antragstellerin für den "Kauf eines Eigenheimes“, also offensichtlich für die im Notarvertrag näher niedergelegte Umschuldung im Zuge der Miteigentumsanteilsübertragung, aufgenommen wurde.

7

Zum einen valutierten die Hauslasten ausweislich des Notarvertrags vom 18.12.2012 damals wie folgt:

8

- Darlehen bei der …[A]:

rd. 58.000 €

- abzgl. Sicherung dieser durch Lebensversicherungen im Gesamtwert von    

rd. 24.000 €

   (17.334,21 € + 17.851,62 € - 3.243,00 € - 7.875,00 €)

        

- verbleiben:

rd. 34.000 €

- Darlehen…[B]:

rd. 6.000 €

- ergibt:

rd. 40.000 €

9

Das Darlehen …[B] war dabei noch zusätzlich mit einem Bausparvertrag in nicht angegebener Höhe abgesichert.

10

Des Weiteren hatte die Antragstellerin noch vereinbarungsgemäß 23.000 € aus einem Darlehensvertrag bei der ...[C] Bank abzulösen, so dass sich die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung aktuell von ihr zu bedienenden Schulden wohl auf rd. 63.000 € beliefen. Damit bestand eine freie Differenz zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von rund 30.000 €.

11

Hätte die Antragstellerin die Eigentumswohnung damit nicht zu Alleineigentum übernommen, sondern verwertet, hätte sie mit dem verbleibenden Erlös die Kosten der Prozessführung begleichen können. Nach Ablauf des Trennungsjahres und nach beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung war das bevorstehende Scheidungsverfahren auch erkennbar. Alternativ hätte sie die zu erwartenden Prozesskosten kreditfinanzieren können.

12

Die Verpflichtung zur Kreditfinanzierung der Prozesskosten gilt dabei auch unabhängig von den vorgenannten Ausführungen, also selbst dann, falls die vorstehend ermittelte Differenz zum Verkehrswert nicht zutreffend sein sollte. Denn die Antragstellerin hat ohnehin am 16.11.2012 einen neuen Kredit auf die Eigentumswohnung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser insbesondere angesichts des guten Einkommens der Antragstellerin nicht noch um den hier für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 250).

13

Nach alledem kann die Gehörsrüge keinen Erfolg haben.

14

Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321a ZPO i.V.m. Nr. 1700 KV GKG entbehrlich.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - geändert. Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verkleinerungsverfügung.
Die Klägerin ist Inhaber eines Erbbaurechts an den zusammen 3.745 m2 großen Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... in Heidelberg. Die Grundstücke wurden in den sechziger Jahren mit drei ursprünglich zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern (..., ... und ...) bebaut. Das Gebäude ... befindet sich ungefähr 3 m von dem nach Norden angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus (...) bebauten Grundstück Flst.Nr. ... entfernt.
Die Klägerin beantragte am 4.12.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau und Sanierung mit Ausbau der Dachgeschosse“ der drei Gebäude. Die dem Bauantrag zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen auf der Nordseite den Anbau eines 1,50 m vor die nördliche Außenwand des bestehenden Gebäudes ... tretenden Balkons im Dachgeschoss vor. Der bei den Bauvorlagen befindliche Abstandsflächenplan stellt die erforderlichen Abstandsflächen auch auf der Nordseite des Gebäudes als eingehalten dar. Die Beklagte erteilte am 20.4.2010 die beantragte Baugenehmigung.
Auf die Beschwerde eines Bewohners des Wohngebäudes ... stellte die Beklagte im November 2011 fest, dass der genannte Balkon den erforderlichen Mindestabstand von 2 m zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht einhält. Nach vorheriger Anhörung verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 11.11.2011, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon so zurückzubauen, „dass er zur Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhält.“ Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.2.2013 zurück.
Die Klägerin hat am 18.3.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der beanstandete Balkon sei zwar materiell baurechtswidrig, er werde jedoch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. In den Plänen werde der nördliche Balkon des Gebäudes ... genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden sei. Die Tatsache, dass der Balkon in dem Abstandsflächenplan unberücksichtigt geblieben sei, mache das Vorhaben zwar rechtswidrig, lasse jedoch den Regelungsumfang der Baugenehmigung unberührt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Baugenehmigung sei wegen der Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans widersprüchlich, da dieser die Aussage enthalte, die Abstandsflächen seien eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig. Der beanstandete Balkon verstoße gegen materielles Baurecht, da er nicht mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sei und daher bei der Bemessung der Abstandsfläche zu berücksichtigen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe bestehe nicht. Das Vorhaben sei auch formell rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Baugenehmigung nicht den Inhalt, dass die Errichtung des Balkons auch insoweit genehmigt sei, als dieser einen geringeren Grenzabstand als 2 m einhalte. Der Textteil der Baugenehmigung treffe hierzu keine Aussage, sondern verweise vielmehr darauf, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen Bestandteile der Genehmigung seien. Den genehmigten Bauvorlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Balkon im realisierten Ausmaß genehmigt worden sei. Maßgebend für die Auslegung einer Baugenehmigung sei der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts. Nach Maßgabe dessen lasse sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln, das ein Balkon genehmigt worden sei, der weniger als 2 m Grenzabstand einhalte. Der Abstandsflächenplan sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LBOVVO Teil des Lageplans. Ihm komme mit der Genehmigung der Erklärungswert zu, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt -, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Ausweisung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Die Bauvorlagen widersprächen sich daher in der Darstellung des Balkons. Ob die mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung die Teilnichtigkeit der Genehmigung nach sich ziehe, könne offen bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe die mangelnde Bestimmtheit dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen könne, dass mit der Baugenehmigung der Balkon in einem Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze zugelassen worden sei, da die Unklarheiten und Widersprüche im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 25.3.2015 zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, der von ihr errichtete Balkon sei von der Baugenehmigung vom 20.4.2010 gedeckt. Denn nur wenn es Zweifel über die Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung gebe, gingen diese zu Lasten des Bauherrn. Solche Zweifel bestünden hier aber nicht, da der Balkon genauso errichtet worden sei, wie in den Plänen dargestellt. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen zu sein. Der mit der Erstellung des Abstandsflächenplans beauftragte Vermesser habe den Balkon übersehen oder jedenfalls nicht miteinberechnet. Deswegen sei die Baugenehmigung auf Grund der Zulassung des Balkons mit seinen Ausmaßen zwar rechtswidrig und hätte insoweit zurückgenommen werden können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Rückbauverfügung sei daher rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.11.2014 - 4 K 675/13 - zu ändern und Nr. 5 des Bescheids vom 11.11.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.2.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie erwidert, die LBOVVO verlange die Einreichung eines gesonderten Abstandsflächenplans. Seien Abstandsflächen nicht eingehalten, sei dies im Abstandsflächenplan zu vermerken. Damit komme einem Abstandsflächenplan, der die Einhaltung der Abstandsflächen auf allen Seiten des Vorhabens darstelle, der objektive Erklärungswert zu, dass die für das Vorhaben erforderlichen Abstandsflächen insgesamt eingehalten seien. Die Baurechtsbehörde habe dann nicht die Pflicht, die Übereinstimmung der Darstellungen des Abstandsflächenplans mit den Bauzeichnungen nachzumessen. Denn nach § 43 Abs. 1 LBO sei der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Damit komme es zu nicht durch eine Auslegung ausräumbaren Widersprüchen hinsichtlich des Inhalts der der Klägerin erteilten Baugenehmigung. Die Klägerin könne sich deshalb im Hinblick auf die Ausmaße des Balkons an der Nordwand im Dachgeschoss jedenfalls nicht auf die Baugenehmigung vom 20.4.2010 berufen.
14 
Sei der Balkon somit nicht nur materiell, sondern auch formell rechtswidrig, habe sie mit einer Verkleinerungsverfügung den geringstmöglichen Eingriff gewählt. Denn durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächentiefe würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Die der Klägerin entstehenden Umbaukosten seien kein Gesichtspunkt, der einem Einschreiten entgegenstehe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die unter Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 11.11.2011 getroffene Anordnung, den bereits ausgeführten nördlichen Balkon zurückzubauen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten.
17 
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und sie seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 - 3 S 1962/13 -juris; Urt. v. 13.6.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861; Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263; s. auch BVerwG, Urt. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 -BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Der von der Beklagten beanstandete Balkon verstößt zwar gegen § 5 LBO und ist damit materiell baurechtswidrig (1.). Die Errichtung des Balkons wird jedoch durch die der Klägerin am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung gedeckt (2.). Die der Baugenehmigung zukommende Legalisierungswirkung schließt ein Einschreiten der Beklagten wegen des Verstoßes gegen § 5 LBO aus (3.).
18 
1.Die Beteiligten sind sich darin einig, dass der Balkon gegen § 5 LBO verstößt und damit materiell baurechtswidrig ist. Das ist zutreffend.
19 
a) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Diese Maße sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar ist der von der Klägerin errichtete Balkon 5 m breit und tritt nur 1,5 m vor die nördliche Außenwand. Der Balkon hält jedoch zu der nördlichen Nachbargrenze nur einen Grenzabstand von deutlich weniger als 2 m ein, wobei dahin stehen kann, ob der tatsächlich eingehaltene Abstand 1,43 m - so die Klägerin - oder 1,39 m - so die Beklagte - beträgt. Der Balkon ist danach in die Bemessung der Abstandsfläche miteinzubeziehen, d.h. mit ihm ist eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, so als ob auf dieser Höhe die Außenwand vorspringen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Wie sich daraus zugleich ergibt, hält der umstrittene Balkon zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Abstandsfläche ein und verstößt damit gegen § 5 LBO.
20 
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von § 5 LBO. Die Zulassung eine geringere Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO scheidet aus, weil sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück noch aus Rechtsgründen Besonderheiten erkennen lassen, die ausnahmsweise eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigten. Die Voraussetzungen für eine Zulassung eine Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind ebenfalls nicht gegeben.
21 
Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO - und somit auch in § 5 LBO - zuzulassen „zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu der Feststellung, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris). Den von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen kommt bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall der Vorrang zu, da es über den durch die Aufstockung des Gebäudes geschaffenen zusätzlichen Wohnraum hinaus nicht der Schaffung weiteren Wohnraums durch einen näher als 2 m an die nördliche Grundstücksgrenze heranrückenden Balkon bedarf.
22 
2. Der Balkon ist jedoch, so wie er errichtet worden ist, von der Genehmigung vom 24.10.2010 gedeckt.
23 
a) Die Baugenehmigung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden deshalb durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagenbestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 58 Rn. 32). Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 LBO) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459).
24 
b) Wie die Klägerin zu Recht einwendet, wird der beanstandete Balkon des Gebäudes ... in dem bei den Bauvorlagen vom 14.8.2009 befindlichen „Grundriss Dachgeschoss“ genau so dargestellt, wie er ausgeführt worden ist, nämlich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von - bezogen auf die Außenwand des bestehenden Gebäudes - 1,5 m. Die geplante Tiefe des Balkons von 1,5 m geht auch aus den bei den Bauvorlagen befindlichen Ansichten von Osten und Westen zweifelsfrei hervor, wenngleich sich die Ansichten nicht auf das Gebäude ..., sondern auf das - baugleiche - Gebäude ... beziehen. Weder im „Grundriss Dachgeschoss“ noch in den Ansichten von Osten und Westen ist allerdings der Abstand vermerkt, den das bestehende Gebäude von der nördlichen Grundstücksgrenze einhält. Das Gleiche gilt für den Lageplan. Der Abstand kann deshalb nur durch „Herausmessen“ bestimmt werden und beträgt danach unter Zugrundelegung des „Grundrisses Dachgeschoss“ 3 m.
25 
c) Einen die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Frage stellenden Widerspruch zwischen den genannten Plänen und dem Abstandsflächenplan vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
26 
In dem Abstandsflächenplan ist die vor der nördlichen Außenwand gelegene Abstandsfläche mit A gekennzeichnet. Ihre Tiefe wird ausgehend von einer Wandhöhe von 7,10 m mit (7,10 m x 0,4 =) 2,84 m beziffert. Das „Planmaß zur Grenze“ wird mit 2,86 m angegeben, wobei unklar ist, ob sich dieses Maß auf die ursprüngliche Außenwand oder auf die neue, um 0,18 m verbreiterte Außenwand des Gebäudes bezieht. Eine „Überschreitung“ (gemeint wohl: Unterschreitung) des Abstands wird dementsprechend verneint.
27 
Der Abstandsflächenplan ist demnach ohne Zweifel unrichtig, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Einen Widerspruch zu der Darstellung des Balkons in den übrigen Bauvorlagen vermag der Senat darin jedoch nicht zu sehen. In dem Abstandsflächenplan ist der Balkon nicht eingezeichnet. Über die Abmessungen des Balkons kann diesem Plan somit jedenfalls unmittelbar nichts entnommen werden. Die Höhe der Außenwand selbst, die vor ihr liegende Abstandsfläche sowie der Abstand zur Grundstücksgrenze sind in dem Plan korrekt dargestellt.
28 
Der von der Beklagten zitierte Beschluss des OVG Sachsen vom 24.6.1996 - 1 S 248/96 - (LKV 1997, 103) ist deshalb nicht einschlägig. Für den Fall, dass sich Lageplan und Abstandflächenplan hinsichtlich des Grenzabstands zum Nachbarn widersprechen, meint das OVG Sachsen, dass in aller Regel allein der Abstandflächenplan für die Lage des Baukörpers zum Nachbargrundstück hin ausschlaggebend sei. Das folge aus Sinn und Zweck dieses Plans. Das mag zutreffen. Die Lage des Baukörpers wird jedoch in dem Abstandsflächenplan nicht anders dargestellt als in den übrigen Bauvorlagen. Der Balkon wird vielmehr, wie gesagt, überhaupt nicht dargestellt, was zwar mit Blick auf die Notwendigkeit, mit dem Balkon eine eigene Abstandsfläche einzuhalten, einen Fehler des Plans bedeutet, aber keinen Widerspruch zu den übrigen Bauvorlagen in dem Sinn begründet, dass Unklarheiten über die Abmessungen des geplanten Balkons auf der Nordseite des Gebäudes bestünden.
29 
Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Abstandsflächenplan enthalte die Erklärung, dass das Vorhaben nach seiner Lage und Höhe die Abstandsflächen einhalte oder - anders ausgedrückt-, dass es keine Bauteile in den Abstandsflächen gebe, die bei der Darstellung der Abstandsfläche hätten berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob dem Abstandsflächenplan eine solche Erklärung zu entnehmen ist, kann dabei dahin stehen. Denn selbst wenn man dies bejaht, handelt es sich dabei nur um die Äußerung einer bestimmten, tatsächlich unzutreffenden Rechtsmeinung des Bauherrn bzw. des von ihm beauftragten Planverfassers und unterstreicht damit nur die Unrichtigkeit des Abstandsflächenplans. Der Schluss, der Balkon solle möglicherweise doch nicht so, wie in den übrigen Bauvorlagen dargestellt, errichtet werden, sondern mit einer geringeren Tiefe als 1,50 m, um den in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Mindestabstand von 2 m zu der nördlichen Nachbargrenze zu wahren, kann aus dieser Äußerung nicht gezogen werden.
30 
3. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung gestattet zum einen die Errichtung der betreffenden Anlage und enthält zum anderen die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichenVorschriften nicht widerspricht (Sauter, Komm. zur LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn. 4 m.w.N.). Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung schließt es aus, die Errichtung der genehmigten Anlage als baurechtswidrigen Zustand zu werten. Ein Einschreiten gegen die Klägerin scheidet danach aus, solange die ihr am 20.4.2010 erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Balkons nicht zurückgenommen worden ist. Darüber, ob eine solche Rücknahme der Baugenehmigung noch möglich wäre, hat der Senat nicht zu befinden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
35 
Die für die Festsetzung des Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich aus den mutmaßlichen Kosten für den geforderten Rückbau des Balkons. Der Senat schätzt diese Kosten auf ungefähr 10.000 EUR. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm geführte Berufungsverfahren.

2

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Es fehlt hier bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Der Kläger hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht konkret dargelegt. Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vordruck nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Gericht eingereicht hat und das über den Antrag entscheidende Gericht deshalb vollständig über die maßgebenden Verhältnissen unterrichtet ist (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 6 Ta 265/15 -, juris). In diesem Sinne ist der Senat hier nicht umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers informiert worden. Auf der von dem unter dem 6. März 2014 unterschriebenen und bei dem Senat am 12. März 2014 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger keine vollständigen und damit unzutreffende Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Auf dieser Erklärung hat er nur eine Lebens- oder Rentenversicherung (ohne Angabe des Begünstigten) ohne Wertangabe und mit dem Zusatz "VOLKSWOHL BUND auf Rente ausgelegt" angegeben.

5

Der Kläger verfügt im Übrigen - vor dem Hintergrund der unvollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Sinne von Mindestbeträgen möglichen Prüfung des Senats - über Vermögenswerte, die er für die Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen hat, da sie in angemessener Frist hätten verwertet werden können. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 -, juris; Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, RdNr. 353). In den Blick zu nehmen sind allerdings auch die Vermögensdispositionen, die der Kläger seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 und der Einlegung der Berufung am 12. März 2014 getroffen hat, soweit Vermögen weggegeben worden ist, um prozesskostenhilfebedürftig zu werden oder in der Erkenntnis, durch die Vermögensdisposition nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Gottschalk in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., RdNr. 353).

6

Der am ... 1953 geborene Kläger und seine am ... 1956 geborene Ehefrau verfügen neben einem selbstgenutzten Eigenheim über einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung des Klägers (bei der EUROPA Lebensversicherung AG) und drei Rentenversicherungen seiner Ehefrau (bei der ERGO Versicherung (so genannte Riesterrente), der Allianz Lebensversicherungs-AG und der VOLKSWOHL BUND Versicherung a.G.).

7

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Prozessbeteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden: Verordnung) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) ergibt sich hier ein so genannter Schonbetrag für den Kläger in Höhe von 2.600,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 der Verordnung, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 -, juris m.w.N.).

8

Der Bausparvertrag des Klägers wurde mit Bausparurkunde vom 5. Juni 2007 mit einer Bausparsumme in Höhe von 5.000,00 EUR und einem monatlichen Regelsparbeitrag in Höhe von 20,00 EUR bestätigt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Bescheid des E. Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis H. (im Folgenden KoBa) vom 26. Februar 2014 betrug der Wert des Bausparvertrages am 31. Dezember 2013 2.146,40 EUR. Der Kläger nimmt im Rahmen seines Antrages auf Prozesskostenhilfe auf seine Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zu dem vorgenannten Bescheid des KoBa Bezug, in dem er auf ein Bausparguthaben in Höhe von 1.826,76 EUR verwiesen und hierin ausgeführt hat, der Bausparvertrag könne nicht als Vermögen angerechnet werden, da die Sperrfrist noch nicht abgelaufen und der Vertrag bereits nach seinem Namen dazu gedacht sei, an dem Eigenheim einige bauliche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere benötige das Bad eine neue Dusche, da die vorhandene von Schimmel befallen sei. Der Schornstein sei dringend reparaturbedürftig und das Haus habe noch ein Asbestdach. Der Senat geht in Bezug auf den Bausparvertrag des Klägers, dessen Wert er unter dem 17. Februar 2014 mit 1.826,76 EUR angegeben hat, von verwertbarem Vermögen aus. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verwertung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII liegen hier nicht vor, weil weder eine Nutzung des Hauses durch den von der Regelung erfassten Personenkreis noch der baldige Einsatz des Vermögens zu den in der Regelung genannten Zwecken nachgewiesen sind. Die von dem Kläger angegebenen Sanierungsmaßnahmen sind im Verhältnis zu der Finanzierung von Kosten des existenzsichernde Leistungen betreffenden Berufungsverfahrens nicht als vorrangig anzusehen.

9

Die Lebensversicherung des Klägers bei der EUROPA wurde über den 1. Dezember 2009 hinaus mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 69,58 EUR bedient. Nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 betrug der Wert dieser Lebensversicherung am 31. Dezember 2013 6.874,80 EUR. Zu dieser Versicherung hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese könne nicht gekündigt oder beliehen werden, weil er mit seinem Gesundheitszustand nie eine neue Versicherung erhalten würde. Diese Gesichtspunkte stehen einer Verwertung der Versicherung nicht entgegen.

10

Der Kläger hätte im Übrigen einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, juris m.w.N.; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 -, juris). Seine Ehefrau nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -, juris). Die Ehefrau des Klägers ist hier auch in dem erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob sie - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne ihren notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris). Auch insoweit übersteigt das Vermögen den maßgebenden Schonbetrag in Höhe von 2.856,00 EUR (2.600,00 EUR + 256,00 EUR) deutlich. Nur die indirekt aus dem Bescheid des KoBa erkennbare Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der ERGO-Versicherung wäre als so genannte Riesterrente nach § 115 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII von einer Verwertung ausgenommen. Der Wert der Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. betrug - bei einem Beginn am 1. Februar 2003 und einer ab dem 1. Februar 2021 fälligen Monatsrente - nach dem Bescheid des KoBa vom 26. Februar 2014 am 31. Dezember 2013 12.118,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen hat dem Senat unter dem 17. November 2014 mitgeteilt, am 17. Februar 2014 die Willenserklärung der Ehefrau des Klägers über einen unwiderruflichen bedingten Verwertungsausschluss für diese Versicherung im Sinne des § 168 Versicherungsvertragsgesetz erhalten zu haben. Unter diesem Datum sei der Ehefrau des Klägers die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses bestätigt worden. Aus der Anlage zum Schreiben des Versicherungsunternehmens ergibt sich ein Rückkaufwert der Versicherung zum 1. Februar 2016 in Höhe von 15.640,00 EUR. Der Kläger hat auf Anfrage hierzu unter dem 17. Oktober 2014 ergänzend vorgetragen, bei dem Vermögen handele es sich um die Altersvorsorge seiner Ehefrau. Der Verwertungsverzicht sei notwendig gewesen, weil der KoBa verlangt habe, diese Rentenversicherung zu kündigen, um davon zu leben. Der Verwertungsverzicht sei zwar unter dem 13. Februar 2014 unterschrieben worden, aber seiner Auffassung nach schon vor dem im Berufungsverfahren angefochtenen Urteil beantragt worden. Der Verwertungsverzicht ist hier während eines laufenden Mandatsverhältnisses, das nach der von dem Kläger unter dem 8. April 2010 erteilten schriftlichen Vollmacht auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasste, und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 11. Februar 2014 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ein bemittelter Kläger und seine Ehefrau bereits Vorsorge für die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens getroffen gehabt, sodass der Verwertungsverzicht für die Frage der Verwertbarkeit dieser Versicherung hier unbeachtlich ist. Die Angaben, der Verwertungsverzicht habe primär eine Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers herbeiführen sollen, lässt hinreichend erkennen, dass der Verwertungsverzicht auch dazu führen sollte, der Sicherung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu dienen, da die Notwendigkeit der Finanzierung eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens in gleicher Weise erkennbar war.

11

Die Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG ist ab dem 1. Dezember 2008 mit einem Beitrag in Höhe von 14,34 EUR angespart worden.

12

Zu den Lebensversicherungsverträgen seiner Ehefrau hat der Kläger in dem Schreiben vom 17. Februar 2014 ausgeführt, diese würden nicht gekündigt oder beliehen, weil diese nicht vor dem 60sten Lebensjahr angetastet werden dürften und der Altersvorsorgebedarf unterschritten werde. Diese Angaben genügen für die Annahme einer Unverwertbarkeit des Vermögens nicht.

13

Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger und seine Ehefrau auch keine unzumutbare Härte der Verwertung im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Vor dem Hintergrund der überwiegenden Meinung, nach der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung auf die Prozesskostenhilfe Anwendung findet, der ebenfalls Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nennt, kann durchaus von einer entsprechenden Anwendung auch dieser Härteregelung ausgegangen werden. In Bezug auf die zu schützende Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 SGB XII eine differenzierte Regelung getroffen, die insbesondere bestimmte geförderte Formen der Altersvorsorge von der Verwertung ausnimmt. Nicht als Maßstab zu berücksichtigen sind demgegenüber die Bestimmungen über das zu schonende Altersvorsorgevermögen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Denn die dortigen Regelungen sind nicht von dem Nachrang der Sozialhilfe geprägt, der auch die Prozesskostenhilfe als besondere Sozialhilfe kennzeichnet. Auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Renten- oder Lebensversicherung - für die hier nichts vorgetragen ist - führt nicht von vornherein zu einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 WF 131/13 -, juris). In Bezug auf die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau durch ein Eigenheim, eine Riesterrente und mehrere Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Berufungsverfahrens die Altersvorsorge des Klägers und seiner Ehefrau gefährden könnte.

14

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei sind für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 161 Rn. 15).

1. Nach diesem Maßstab erscheint es billig, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage vor dem Erlass des Klarstellungsbescheids vom 12. Oktober 2016 (erledigendes Ereignis) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Der ursprüngliche Baugenehmigungsbescheid vom 5. Februar 2014 war aller Wahrscheinlichkeit nach schon deswegen rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er in Bezug auf den Balkon im Dachgeschoss auf der Westseite des Gebäudes nicht hinreichend bestimmt i.S. des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG gewesen ist. Den genehmigten Eingabeplänen war - bis zum Erlass des Klarstellungsbescheids - nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Seiten dieses Balkons (einschließlich des Bodens) entsprechend den schräg auf die Hauswand zulaufenden Doppellinien oder gemäß der im rechten Winkel auf die Hauswand treffenden einfachen Linien ausgeführt werden sollten. Hierdurch wurden Rechte des Klägers verletzt, weil infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden konnte, ob das Vorhaben den nachbarschützenden Vorschriften des Art. 6 BayBO entsprach (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4). Nur die Realisierung entsprechend den schräg auf die Hauswand zulaufenden Doppellinien hat zur Folge, dass die Abstandsflächen vor den (fiktiven) Außenwänden des Balkons mit schräg auf die Hauswand zulaufenden Seitenteilen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO vollständig auf dem Baugrundstück liegen. Bei einer Bauausführung entlang der im rechten Winkel auf die Hauswand treffenden einfachen Linien wären hingegen die nördlichen, zum Grundstück des Klägers gerichteten Abstandsflächen dieses Bauteils nicht mehr auf dem Baugrundstück eingehalten gewesen, woraus dessen Rechtsverletzung resultiert hätte.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers nach Art. 6 BayBO auch bei schräger Bauausführung nicht deswegen, weil das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück selbst auf der zum Kläger gerichteten Nordseite die Abstandsflächen nicht wahrt und der Balkon abstandsflächenrechtlich nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern eine „abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung“ der in ihrem äußeren Erscheinungsbild veränderten Wand zugrunde zu legen ist. Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.). Rechte des oder der jeweiligen Nachbarn werden in solchen Fällen aber nur dann verletzt, wenn die - wie hier abstandsrechtlich nicht mehr untergeordnete (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO) - bauliche Änderung die dem jeweiligen Nachbargrundstück zugewandte Außenwand betrifft und diese infolge der Gesamtbetrachtung die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Keine Rechtsverletzung ergibt sich hingegen, wenn die abstandsrelevante(n) bauliche(n) Änderung(en) - wie hier auf der Westseite des Gebäudes - nur vom Grundstück des klagenden Nachbarn aus gesehen abgewandte, seitliche oder rückwärtige Außenwandseiten des Vorhabens betreffen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden „ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip“. Danach kann die Verkürzung einer Abstandsfläche generell nur den Eigentümer in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betroffenen Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 - VGH n.F. 53, 89 = juris Rn. 20).

Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren allein dem Beigeladenen aufzuerlegen, weil nur er, nicht aber der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beachten (vgl. BayVGH B.v. 23.5.2012 - 8 ZB 12.508 - juris Rn. 3).

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

I.

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer werden verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Der Senat entscheidet über die Anträge des Antragstellers in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senats maßgeblichen Besetzung. Dem steht das Gesuch um Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen. Denn es ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände zeigt der Antragsteller nicht auf. Allein die Bezugnahme auf ein früheres Verfahren, in dem die beteiligten Richter nicht im Sinne des Antragstellers entschieden haben, reicht nicht aus, im vorliegenden Verfahren unter irgendeinem Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Unqualifizierte Angriffe wegen angeblich rechtsstaatswidriger Rechtsfindung sind ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, die auf den Erlass von - in einem früheren Verfahren (Az. RO 1 K 11.1138, fortgeführt unter Az. RO 1 K 12.1540) angefallenen - Gerichtskosten inklusive Mahngebühren in Höhe von insgesamt 1699,- Euro gerichtet ist. Ein entsprechender Erlassantrag des Antragstellers war mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2016 mit der Begründung abgelehnt worden, ein Erlass von Gerichtskosten sei nur möglich, wenn die Einziehung der Kosten für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen worden. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass eine Begleichung der Forderung auf Dauer ausgeschlossen sei. Die gerichtliche Kostenrechnung sei auch nicht rechtsunwirksam, da eine Unterschrift nach § 37 VwVfG nicht erforderlich sei.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Streitwert durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. August 2016 vorläufig auf 1699,- Euro festgesetzt. Nach Auffassung des Antragstellers sei dieser Beschluss rechtsunwirksam, da die ihm übersandte Abschrift des Beschlusses nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsstelle beglaubigt worden sei. Der Richter, der den vorläufigen Streitwert festgesetzt habe, sei für die Geschäftsstelle verantwortlich, weshalb er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Antrag auf Prozesskostenhilfe im oben genannten Klageverfahren ab, weil der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Zudem wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nach der im Prozesskostenhilfeverfahren veranlassten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die vom Antragsteller monierte Kostenrechnung sei formell rechtmäßig, da diese mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden und damit nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ohne Unterschrift und Namensangabe gültig sei. Zudem sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Bezahlung der Gerichtskosten für den Antragsteller eine besondere Härte darstellen würde, die einen Erlass nach Art. 59 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) rechtfertigen würde.

2.1 Der Antragsteller rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil am Beschluss vom 26. Oktober 2016 ein Richter mitgewirkt habe, ohne dass zuvor förmlich über den vom Antragsteller gegenüber diesem Richter gestellten Befangenheitsantrag entschieden worden sei.

Gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung grundsätzlich durch förmlichen Beschluss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ablehnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Richterablehnung unbeachtlich bleiben konnte. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu Parteien oder zu der zur Entscheidung stehenden Streitsache stehen. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sein Vortrag, der Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts sei von der Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden, ist unter keinen Gesichtspunkten geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen oder der Notwendigkeit einer Beglaubigung kann sich mangels einer organisatorischen Verantwortlichkeit des Richters für die Geschäftsstelle hieraus eine Befangenheit des abgelehnten Richters per se nicht ergeben.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch zu Recht nach Maßgabe des § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, da der Antragsteller trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

Ob ein Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen.

Mit Telefax vom 18. August 2016 legte der Antragsteller Teile einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Landgericht Koblenz vom 30. März 2015 mit dem Hinweis vor, es habe sich im Wesentlichen nichts geändert.

Unter Hinweis auf die vom Antragsteller gehaltenen Pferde und einen Presseartikel eines lokalen Nachrichtendienstes im Internet, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller Besitzer eines Hauses und Vermieter einer dortigen Wohnung sei, forderte das Gericht den Antragsteller auf, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, das Antragsformular auf Prozesskostenhilfe vollständig mit aktuellen Daten auszufüllen und entsprechende Unterlagen - insbesondere im Hinblick auf eine Unterhaltsverpflichtung für seine erwachsene Tochter (z. B. Studienbescheinigung, Erklärungen zum Kindergeld) - vorzulegen. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. August 2016 klar, dass die gegenüber dem Landgericht Koblenz Anfang 2015 abgegebene Erklärung keinen ausreichenden Nachweis über die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren biete.

Mit Schreiben vom 20. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, setzte das Gericht dem Antragsteller unter Übersendung des Formblatts zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eine Frist von einem Monat ab Eingang des Schreibens zur Abgabe vollständiger und zutreffender Angaben unter besonderer Berücksichtigung seines Immobiliarvermögens einschließlich der hieraus fließenden Einkünfte, des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie sonstiger Vermögenswerte einschließlich seiner Pferde. Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Er hat deshalb die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder innerhalb der ihm vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (BVerwG, B. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 - juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).