vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 3 K 11.683, 17.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger als Pflegeeltern gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Pflegekind A. R. im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 haben. Sie können auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie trägt.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verneint. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen derartige Ansprüche allein dem Personensorgeberechtigten zu. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 - FamRZ 1997, 814, Rn. 13 bei juris; BayVGH, U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464ff., Rn. 13 bei juris), dass die Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilfechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses haben.

Es begegnet insbesondere auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern als Pflegeeltern und dem Jugendamt verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt im Rahmen des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet (vgl. zuletzt B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 18 m. w. N.; B.v. 25.11.2011 - 12 C 11.347 - juris Rn. 5; B.v. 12.9.2011 - 12 ZB 11.1517 - juris Rn.10; vgl. insoweit auch BGH, U.v. 6.7.2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264 ff. unter Verweis auf den damals noch gültigen Art. 28 BayKJHG, vgl. jetzt Art. 41 BayAGSG).

Auch im Zeitraum vom 7. September 2005 bis zur - im Ergebnis nur vorläufigen - Einstellung der Hilfe zur Erziehung zum 31. März 2011, in dem das Kind A. R. aufgrund der vom Jugendamt bewilligten Vollzeitpflege bei den Klägern untergebracht war, ohne dass eine schriftliche Pflegevereinbarung zwischen ihnen und dem Jugendamt vorlag, war das Verhältnis zwischen den Parteien nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatten sie in dieser Zeitspanne vielmehr zumindest konkludent eine zivilrechtliche Pflegevereinbarung geschlossen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Kläger seinerzeit den Abdruck des Bescheids des Beklagten vom 9. November 2005 über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung mit einem entsprechenden Anschreiben erhalten haben, in dem auf die noch „in Kürze“ zu schließende schriftliche Pflegevereinbarung verwiesen wird. Wie bereits aus der Adressierung und dem Inhalt des Bescheids wird auch daraus deutlich, dass die Kläger nicht durch hoheitliches Handeln zur Vollzeitpflege verpflichtet wurden, sondern mit ihnen vielmehr eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen werden sollte. Hierauf haben sich die Kläger auch durch tatsächliches Handeln, nämlich durch Aufnahme des Kindes, eingelassen. Eine wirksame privatrechtliche Pflegevereinbarung bedarf auch nicht zwingend der Schriftform. Soweit die Kläger einwenden, dass der Beklagte selbst den Erlass eines Bescheids für erforderlich gehalten habe, verkennen sie, dass dieser nicht ihnen gegenüber erging, sondern Adressat vielmehr der insoweit sorgeberechtigte Amtspfleger war, während ihnen lediglich informationshalber ein Bescheidsabdruck übermittelt wurde. Hierdurch wird aber kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern begründet.

Demnach besteht keine Klagebefugnis der Kläger, den Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für A. R. geltend zu machen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20. Januar 2014 (a. a. O., juris Rn. 20) dargelegt, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern nicht ableiten lässt, dass diesen eine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition zusteht, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe.

Eine andere Bewertung ist auch hier nicht mit Blick auf den Umstand geboten, dass das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung im vorliegenden Fall dem Amtspfleger zustand, der dem Jugendamt und damit dem Beklagten zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Amtspflegschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 2 Abs. 3 Nr. 11, §§ 55 ff. SGB VIII) Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist und die mit der Amtspflegschaft bestellte Person das Kind in eigener Verantwortung vertritt; sie ist dabei in ihrem Beurteilungsspielraum für Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet, während ihre Vorgesetzten nur zur Erteilung von Weisungen berechtigt sind, wenn dies zur Vermeidung rechtswidrigen Handelns erforderlich ist. Der Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 BGB).

Angesichts dessen besteht kein Anlass, in Konstellationen wie der vorliegenden den Pflegeeltern eine weitergehende Rechtsposition im Hinblick auf die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen einzuräumen. Diesen bleibt es vielmehr unbenommen, Rechtsschutz über den Zivilrechtsweg zu erlangen. Sie können, wenn sie ein rechtsmissbräuchliches Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vermuten, beim Familiengericht eine Prüfung im Rahmen der nach § 1837 BGB bestehenden Aufsichtspflicht anregen bzw. beantragen, dass dem Amtspfleger der ihm übertragene Sorgerechtsbereich der Beantragung von Sozialleistungen entzogen und auf sie übertragen wird. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, wenngleich ohne Erfolg, da die zuständigen Gerichte ihrer Argumentation nicht gefolgt sind (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.4.2011 - 050 F 220/11; OLG Bamberg, B.v. 18.10.2011 - 7 WF 361/11). Danach besteht auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit, ihnen darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis im Hinblick auf jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses einzuräumen.

1.2 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von A. R. im streitbefangenen Zeitraum verneint hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis für die auf Unterhaltskosten zielende Klage besteht, nachdem die Pflegeeltern für das Kind im fraglichen Zeitraum neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen des Kindsvaters bzw. Leistungen der Sozialhilfeverwaltung erhalten haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, mit dem bei Maßnahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Kosten für den Unterhalt sowie der Pflege und Erziehung des Kindes abgegolten werden, um einen Annex-Anspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch, wie oben ausgeführt, nicht den Pflegeeltern, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat auch (nur) dieser den Anspruch nach § 39 SGB VIII (st. obergerichtl. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996, a. a. O.; U.v. 4.9.1997 - 5 C 11/96 - FamRZ 1998, 551; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464; OVG NRW, U.v. 3.9.2006 - 12 A 3888/05 - juris Rn. 38 m. w. N.).

Die Kläger können den Zahlungsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen über eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten. Der auf Aufwendungsersatz gerichtete Sekundäranspruch teilt in aller Regel, und so auch hier, die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - juris Rn. 14 m. w. N.). Daher fehlt es bereits, entsprechend obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Pflegevereinbarung, an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Beklagten. Schon deshalb können sich die Kläger auch nicht auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - NVwZ-RR 2006, 551) berufen, weil im dort entschiedenen Fall eine Hilfe nach § 34 SGB VIII im Raum stand und Kläger dort ein Kleinstkinderheim war, das mit dem Jugendamt ursprünglich eine Vereinbarung nach §§ 77, 78 a Abs. 1 Nr. 4 b SGB VIII, mithin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, geschlossen hatte.

Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten wurde vorliegend auch nicht durch die am 20. Mai 2008 vom Amtsgericht Bad Kissingen zugunsten der Kläger erlassene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB begründet, weil diese lediglich den Klägern als Pflegeeltern das Recht gibt, gegenüber dem Sorgeberechtigten die Herausgabe des Kindes zu verweigern, nicht aber den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer begleitenden Jugendhilfeleistung verpflichtet (BVerwG, B.v. 3.11.2006 - 5 B 40/06 - juris Rn. 5 m. w. N., vgl. auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge vom 22.10.2013 - G 6/12 - NDV 2014, 90, 92). Damit ist diese Anordnung im Übrigen auch nicht geeignet, eine Pflicht zu begründen, deren Erfüllung im Sinne der § 683 Satz 2, § 679 BGB „im öffentlichen Interesse“ liegt (BVerwG, a. a. O.).

Der genannte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - a. a. O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von dem bereits dargestellten Unterschied in der Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt und dem Kläger des dort entschiedenen Rechtsstreits zu dem hier vorliegenden Fall lag der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zudem ein Sonderfall zugrunde, in dem die vorläufige Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB des Familiengerichts rechtswidrig gewesen und vom Oberlandesgericht im Nachhinein wieder aufgehoben worden war. Ob aufgrund dessen die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begründet war, wovon das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausging (allerdings unter Hervorhebung der Besonderheit des Falls und Klarstellung, dass jedenfalls eine rechtmäßige Verbleibensanordnung das Jugendamt außen vor lässt, vgl. B.v. 26.10.2005, a. a. O., juris Rn. 28), kann dahinstehen. Das Bundesverwaltungsgericht musste im Beschluss vom 3. November 2006 (5 B 40/06 - a. a. O.) hierzu keine abschließende Entscheidung treffen, weil die in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigten, verweist aber in diesem Zusammenhang auch auf den mittlerweile in Kraft getretenen § 36 a SGB VIII (B.v. 3.11.2006, a. a. O., juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag den geltend gemachten Anspruch der Kläger nicht begründen können, ohne dass es noch darauf ankommt, ob zwischen diesen und dem Beklagten noch die konkludente Pflegevereinbarung bestand oder ob diese explizit gekündigt worden war. Auch im Übrigen ist eine auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Rechtsgrundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich; eine Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichte haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Klagebefugnis der Pflegeeltern im Hinblick auf Jugendhilfemaßnahmen dann zu bejahen ist, wenn das Jugendamt nicht nur zur Bewilligung entsprechender Leistungen, sondern im Rahmen der Amtspflegschaft auch für die Beantragung der Hilfe zur Erziehung zuständig ist, lässt sich aus dem Gesetz beantworten bzw. ist entsprechend obigen Ausführungen durch die obergerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Da andere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 2013 rechtskräftig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Pflegekinder X. und P. E. aus der Familie der Kläger am 24. August 2011.

Seit September bzw. Oktober 2009 hatte die Beklagte, deren Jugendamt zugleich (als Ergänzungspfleger) Inhaber u. a. des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X. und P. war, Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bewilligt und die beiden Geschwister bei den Klägern als Pflegekinder untergebracht. Nachdem letztere im Juni 2011 anlässlich einer Vorsprache selbst berichtet hatten, X. habe gegenüber Mitschülern geäußert, der Kläger zu 1. habe sie unsittlich berührt, leitete das Jugendamt wegen eines Missbrauchsverdachts Ermittlungen ein und gelangte nach einem längeren Entscheidungsprozess zu dem Entschluss, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden und für X. und P. eine neue Pflegestelle zu suchen. Bei einem Gespräch am 18. August 2011 widersetzten sich die Kläger zunächst der angekündigten Beendigung des Pflegeverhältnisses, erklärten sich jedoch damit einverstanden, die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses in einem Zeitraum von etwa vier Wochen mitzutragen. Eine mögliche Inobhutnahme der Pflegekinder, die das Jugendamt in Erwägung gezogen hatte, wurde in der Folge „ausgesetzt“. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 22. August 2011 kamen die Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nunmehr zu dem Schluss, dass X. und P. sofort in Obhut zu nehmen seien, da für die Kinder in der Pflegefamilie ein enormer Druck entstanden sei, sich eine Gefährdungssituation nicht gänzlich ausschließen lasse, sich der Missbrauchsverdacht aufgrund eigener Angaben des Klägers zu 1. eher erhärtet habe, die Geschwister in die Dynamik der Klägerfamilie aufgrund existentieller Fragen involviert würden und die Rahmenbedingungen für die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses ungünstig seien.

Auf Bitte des Beklagten suchten Mitarbeiter des örtlich zuständigen Jugendamts des Landkreises N. daraufhin die Kläger in Begleitung zweier Polizeibeamter am 22. und am 23. August 2011 auf, trafen diese jedoch in ihrer Wohnung nicht an. In der Folge setzten sie die Klägerin zu 2. von der Beklagten gewünschten Inobhutnahme telefonisch in Kenntnis und baten sie, beide Kinder herauszugeben. Die Klägerin zu 2. erklärte daraufhin, zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren zu wollen. Eine Notwendigkeit einer Inobhutnahme der Kinder wurde seitens der Mitarbeiter des Landratsamts N. nicht gesehen.

Am 23. August 2011 versuchte die als Ergänzungspflegerin für X. und P. tätige Mitarbeiterin der Beklagten zusammen mit Mitarbeitern des Jugendamts Fürth und zwei Polizeibeamten erneut die beiden Kinder in der Kanzlei eines Fürther Rechtsanwalts in Obhut zu nehmen, traf dort jedoch nur die Kläger an. Im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt wurde vereinbart, dass die Klägerin zu 2. am 24. August 2011 der Beklagten zwischen 8 und 9 Uhr mitteilen würde, wann X. und P. am selben Tag abgeholt werden könnten. Zwei Mitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin am 24. August 2011 nachmittags die Wohnung der Kläger zum vereinbarten Termin auf, um die Kinder in Empfang zu nehmen, was sich jedoch zunächst nicht realisieren ließ. Unter Hinzuziehung von Polizeibeamten, die gegen mehrere anwesende Personen Platzverweise aussprachen, verbrachten die Mitarbeiter der Beklagten die Kinder schließlich in eine Bereitschaftspflegefamilie, von wo aus sie in eine neue Pflegestelle vermittelt worden sind.

Anträge der Kläger nach § 1632 Abs. 4 BGB, eine sog. Verbleibensanordnung zu erlassen, lehnte das Familiengericht Neustadt an der Aisch mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az. 1 F 462/11) wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (Az. 10 UF 176/11) im Beschwerdeverfahren ab.

Mit ihrer am 21. Dezember 2011 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beanspruchen die Kläger die Feststellung, dass die Inobhutnahme von X. und P. E. durch die Beklagte am 24. August 2011 rechtswidrig war. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2012 als unzulässig ab. Für eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle es vorliegend an einem erledigten Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Denn bei der von den Mitarbeitern der Beklagten am 24. August 2011 durchgeführten Maßnahme habe es sich, ungeachtet deren Bezeichnung als „Inobhutnahme“, nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr habe das Jugendamt das ihm übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt. Die Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie stelle sich mithin nicht als Verwaltungsakt dar, sondern beruhe auf der Entscheidung der Beklagten als Ergänzungspfleger, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden. Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Personensorgeberechtigten über den weiteren Aufenthalt eines Kindes biete Pflegeeltern indes allein der Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB an die zuständigen Familiengerichte. Diese Rechtsschutzmöglichkeit hätten die Kläger erfolglos in Anspruch genommen, so dass rechtskräftig feststehe, dass X. und P. nicht bei ihnen verbleiben dürften. Neben dem familiengerichtlichen Verfahren bestehe kein Raum, verwaltungsgerichtlich die Herausgabe der Pflegekinder zu erstreiten. Mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts sei daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall unstatthaft.

Sofern sich die Klage auch gegen die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten, insbesondere die Hinzuziehung der Polizei, beziehe, stünde zwar grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen, wäre die Klage jedoch unbegründet, da sie sich nicht gegen den Freistaat Bayern als Träger der Polizei, sondern gegen die in diesem Fall nicht passiv legitimierte Beklagte richtete.

Darüber hinaus fehlte den Klägern, ginge man von einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Da die Kläger für X. und P. E. nicht personensorgeberechtigt seien, könnten sie nicht geltend machen, durch die Herausnahme der Pflegekinder in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Stellung als Pflegeeltern vermittle ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Eine dem Personensorgeberechtigten gleichstehende Position ergebe sich auch nicht dadurch, dass das Pflegeverhältnis längere Zeit angedauert habe und daher zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern entsprechende Bindungen entstanden seien. Derartigen Bindungen trage die Möglichkeit zur Beantragung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung. Sie vermittelten darüber hinaus keine Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegen eine Inobhutnahme wäre vorliegend allenfalls das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger klagebefugt gewesen. Auch beinhalte Art. 12 GG keine Klagebefugnis des Klägers zu 1., da der Herausnahme der Pflegekinder aus seiner Familie keine berufsregelnde Tendenz zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit, ferner besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Herausnahme der Kinder nach öffentlichem Recht erfolgt. Gerade die objektiven Umstände des Handelns der Beklagten sprächen für das Vorliegen einer Inobhutnahme. Unzutreffend sei ferner die Annahme, den Klägern fehlte die Klagebefugnis, da sie nicht Inhaber des Personensorgerechts seien. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 5.4.2001, 12 B 96.2358) betreffe eine andere Fallkonstellation. Vielmehr ergebe sich aus den vom Gericht selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Klagebefugnis, da zwischen den Klägern und ihren Pflegekindern unzweifelhaft Bindungen gewachsen seien. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten, die die Beschränkung auf den Zivilrechtsweg gebieten solle, bestehe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht, wenn personensorgeberechtigt nicht die leiblichen Eltern, sondern das Jugendamt sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens im Ergebnis nicht. Denn die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene. Zwar erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Herausnahme der Pflegekinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII, sondern vielmehr um die Ausübung des der Personensorge unterfallenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt, als zweifelhaft (1.1). Indes fehlt es den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, an der für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (1.2). Stützt das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung dann nicht in Betracht, wenn Zweifel nur hinsichtlich eines Grundes durchgreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61). Dies ist hier der Fall.

1.1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Herausnahme von X. und P. E. aus der Familie der Kläger stelle sich als Ausübung des der Beklagten als Ergänzungspflegerin im Rahmen der Personensorge zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dar, begegnen aus Sicht des Senats Zweifel.

Zwar beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht, von Dritten, beispielsweise den Pflegeeltern, nach § 1632 Abs. 1 BGB die Herausgabe eines Pflegekinds zu fordern. Dieser zivilrechtliche Anspruch kann dem Jugendamt zustehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - diesem als Ergänzungspfleger die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung des Pflegekinds übertragen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 Rn. 2; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3). Bestimmt daher die Fachkraft, die die Pflegschaft führt, einen anderen Ort als den, an dem sich das Pflegekind gegenwärtig aufhält, als Aufenthaltsort, entfällt die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Diese Entscheidung bedarf keiner familiengerichtlichen Überprüfung oder Genehmigung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.9.2012, JAmt 2012, 654 f.). Weigern sich indes Pflegeeltern, das Pflegekind herauszugeben, kann das Jugendamt seinen Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB nicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen und auch nicht die Polizei um Amtshilfe etwa zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ersuchen (DIJuF-Rechtsgutachten, a. a. O., S. 655). Es muss in diesem Fall vielmehr als Personensorgeberechtigter beim zuständigen Familiengericht einen Herausgabetitel nach § 1632 Abs. 3 BGB erwirken. Die Vollstreckung eines derartigen Herausgabetitels richtet sich wiederum nach § 89 FamFG (vgl. hierzu ausführlich Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.). Ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel kann das Jugendamt gegen den Willen der Pflegefamilie die Herausgabe eines Pflegekinds allein im Wege der (hoheitlichen) Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unter den dort normierten Voraussetzungen, insbesondere einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, bewirken. Es handelt in diesem Fall nicht als Ergänzungspfleger, sondern als Verwaltungsbehörde, die einen Verwaltungsakt erlässt und vollstreckt. Ferner ermöglicht ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel erst die Gefahrenabwehrmaßnahme der Inobhutnahme die Inanspruchnahme der Polizei zur Vollzugshilfe nach § 42 Abs. 6 SGB VIII. Des Weiteren bedarf die Inobhutnahme keiner ausdrücklichen Verfügung des Jugendamts; sie kann auch konkludent erklärt werden und ist gegebenenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schriftlich zu bestätigen (vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 Rn. 74; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545).

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Herausnahme der Kinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 konkludent eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII verfügt und damit hoheitlich und nicht in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Ob angesichts der konkreten Umstände der Abholung der Kinder am Nachmittag des 24. August 2011 (vgl. Bl. 55 ff. Teilakte 3c der Beklagten; Bl. 11 ff. der Gerichtsakte des VG Ansbach) sowie der am Vortag in der Fürther Anwaltskanzlei vereinbarten Modalitäten tatsächlich eine freiwillige Übergabe erfolgt ist oder sich die Kläger dem Herausgabeverlangen gegenüber zumindest neutral verhalten haben (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3), ist aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen des Geschehens fraglich. Jedenfalls die Hinzuziehung von Polizeibeamten als Vollzugshelfer, ohne dass dies in einem familiengerichtlichen Herausgabetitel, über den die Beklagte nicht verfügt hat, ausdrücklich so bestimmt worden wäre (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 5), lässt auf ein öffentlich-rechtliches Vorgehen der Beklagten schließen. Die gerade unter Hinzuziehung von Polizeibeamten bewirkte Mitnahme der Kinder findet daher wohl nur in der hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ihre Rechtsgrundlage. Auf das Vorliegen einer Inobhutnahme deutet im vorliegenden Fall auch die Bezeichnung der Maßnahme als „Inobhutnahme“ durch die Mitarbeiter der Beklagten im Vorfeld des Vorgehens am 24. August 2011 hin. Daher spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der objektiv feststellbaren Umstände des vorliegenden Falls mehr für eine Inobhutnahme als für eine Realisierung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Personensorgeberechtigten und damit für den konkludenten Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts. Das angefochtene Urteil erweist sich daher insoweit als zweifelhaft. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, da den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt.

1.2. Auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist dann gegeben, wenn nach dem Sachvortrag der Kläger deren Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten möglich erscheint. An einer derartigen Möglichkeit der Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten durch die Inobhutnahme der Pflegekinder der Kläger mangelt es indes im vorliegenden Fall. Adressaten einer Inobhutnahme sind neben dem betroffenen Kind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 67) allein die jeweiligen Personensorgeberechtigten, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitliche Maßnahme eingegriffen wird (vgl. Bohnert in Hauck, SGB VIII, § 42 Rn. 25; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545). Klagebefugt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach ihrer Beendigung (zum Wechselspiel zwischen familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme vgl. Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543 ff.; zum Vorrang des familiengerichtlichen Verfahrens vor Beendigung der Inobhutnahme vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Sauerbier, KJHG, § 42 Rn. 75 zur Fortsetzungsfeststellungsklage in diesen Fällen Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 63) wäre daher im vorliegenden Fall allein das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Pflegekinder.

Während Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt wird, gestaltet sich die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt privatrechtlich (sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern insoweit bestehende privatrechtliche Pflegevereinbarung (vgl. hierzu ausführlich Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 33 Rn. 22 f.) vermittelt den Pflegeeltern in Bezug auf die Pflegekinder demzufolge kein subjektiv-öffentliches Recht, in das durch eine Inobhutnahme eingegriffen werden könnte. Zwar erhalten die Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen, erlangen durch das Pflegeverhältnis indes nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CVS 03.1017 - FEVS 55, 254; U. v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464). So steht beispielsweise auch der Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten, nicht hingegen den Pflegeeltern zu. Mangels eines entsprechenden „Rechts am Pflegekind“ besitzen die Pflegeeltern daher regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis gegen Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnis.

Demgegenüber bietet der Zivilrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den Pflegeeltern die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibeanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch - allerdings ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Neben § 1632 Abs. 4 BGB besitzen die Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Pflegekinds aus der Familie folglich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (so bereits BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 - FEVS 55, 254; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).

Eine solche lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern ableiten. Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B. v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B. v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B. v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Denn mit der Möglichkeit, familiengerichtlich eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erwirken, wird der gewachsenen Bindungen des Pflegekinds zu seinen Pflegeeltern - allein im Interesse des Kindeswohls - hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit darüber hinaus eine Rechtsposition der Pflegeeltern bestehen soll, die die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme ermöglichte, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch wird dies von den Klägern im Zulassungsverfahren näher dargelegt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das streitbefangene Urteil nicht als zweifelhaft.

2. Hinsichtlich der weiteren, von den Klägern nur benannten, aber nicht näher erläuterten Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es für eine Zulassung der Berufung bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, die, wie die Beklagte zutreffend ausführt, eine inhaltliche Auseinandersetzung und gedankliche Durchdringung des angefochtenen Urteils erfordert. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit daher nicht in Betracht.

3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2012 rechtskräftig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 2/06
Verkündet am:
6. Juli 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 611, 662; SGB VIII § 33; BayKJHG Art. 28
Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter
der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich
nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern
zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den
Pflegeeltern zustande.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 16. Juni 2006 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer, vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die am 12. Februar 1990 geborene K. war vom 19. Oktober 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2, in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Dieser Maßnahme der Jugendhilfe lag ein von dem Jugendamt der beklagten Stadt ausgearbeiteter Hilfeplan zugrunde , der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des Jugendamtes und des Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensorgeberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des Klägers unter- schrieben worden war. Bei K. bestand eine "deutliche Verhaltensproblematik".
2
Der Kläger hat vorgetragen, K. habe durch aggressives Verhalten Möbel, Türen und Wände in seiner Wohnung beschädigt. Er beansprucht deswegen von der Beklagten Aufwendungs- und Schadensersatz.
3
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über 1.514,77 € nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er begehrt , den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.259,64 € (und Zinsen) aufrecht zu erhalten. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Kläger betriebene - Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids im vorgenannten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger könne Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) mangels vertraglicher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits , der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders gerichteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (§§ 611 ff, 662 ff BGB) an die Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der Beklagten sei lediglich vermittelnd tätig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392, BayRS 2162-1-A) zu entnehmen sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart.

II.


7
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
8
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten Zahlung von 1.259,64 € nebst Zinsen fordern.
9
1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) noch ein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte.
10
a) Die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Der Personensorgeberechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII). Die Entscheidung über die Hilfeart soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) - einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII).
11
b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instrument , mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der §§ 27 ff SGB VIII (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - NJW 2006, 1121, 1122 Rn. 12, vorgesehen für BGHZ) - den Hilfeprozess steuert und transparent macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des Jugendamtes und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen Arbeitsabsprachen in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten "Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII 5. Aufl. 2006 § 36 Rn. 50 ff; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl. § 36 Rn. 44; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII § 36 Rn. 29, 31; Wiesner/Wiesner, SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 36 Rn. 61; siehe auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts BT-Drucks. 11/5948 S. 74). Der Hilfeplan - dessen Rechtsnatur unentschieden bleiben kann (vgl. Jans/Happe/Saurbier /Maas aaO Rn. 46 und Stähr aaO Rn. 40; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62 ff jeweils m.w.N.) - bietet das erzieherische Konzept, das für die Gewährung der Jugendhilfe von Nöten ist (vgl. Münder u.a. aaO Rn. 51; Jans/Happe/Saurbier /Maas aaO; Stähr aaO Rn. 40 f; Wiesner/Wiesner aaO Rn. 62; siehe auch BVerwGE 109, 155, 166 f). Dementsprechend ist darin, dass die hier an der Jugendhilfe Beteiligten, d.h. die personensorgeberechtigte Mutter von Kathrin, die Vertreter der Beklagten und die Ehefrau des Klägers, den Hilfeplan ("Teil C: Kontrakt") unterzeichnet haben, zunächst nur eine Billigung des in ihm niedergelegten erzieherischen Konzepts zu sehen, in dessen Vollzug Hilfe zur Erziehung bewilligt und - sofern noch nicht geschehen - ein zivilrechtlicher Pflegevertrag abgeschlossen werden konnte (vgl. Stähr aaO Rn. 22; s. auch Schellhorn, SGB VIII § 33 Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1986 - 8 A 1600/84 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1986, 410, 411 und OVG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 6 B 35.81 - Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1983, 91, 92 zum Pflegevertrag zwischen Jugendbehörde und Pflegeeltern

).


12
c) Der Abschluss des Pflegevertrages oblag nach dem im Streitfall anwendbaren Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht der Beklagten, sondern der personensorgeberechtigten Mutter von K. . Das ergibt sich aus Art. 28 BayKJHG. Danach soll das Jugendamt darauf hinwirken, dass zwischen den Personensorgeberechtigten und der Pflegeperson - hier also zwischen der Mutter von K. und dem Kläger und seiner Frau - eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses abgeschlossen wird (Pflegevereinbarung - Art. 28 Abs. 1 BayKJHG). Diese Pflegevereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Entgegennahme von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). Auf Verlangen soll das Jugendamt die Personensorgeberechtigten und die Pflegeperson in bestimmten Fällen auch beraten und beim Abschluss einer Pflegevereinbarung unterstützen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 KJHG). Nach dem gesetzlichen Leitbild soll das Jugendamt mithin nicht selbst die Pflegevereinbarung schließen, sondern lediglich fördern, dass sie zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zustande kommt (vgl. Steding ZfJ 1993, 576, 578). Es ist nicht ersichtlich, dass das Jugendamt der Beklagten hiervon abgewichen wäre.
13
d) Die Revision verweist - außer auf den schon angesprochenen Hilfeplan - darauf, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Beklagte sich bei der Bayerischen Versicherungskammer "gegen derartige Schäden" versichert habe. Darin kann indes ein hinreichender Anhaltspunkt für eine - vom Gesetzgeber als Ausnahme gedachte - Pflegevereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern nicht gesehen werden. Der Abschluss der Versicherung konnte sich, wovon die Revision selbst auszugehen scheint, allein auf die Beratungspflichten des Jugendamtes im Zusammenhang mit dem Hilfeplan sowie auf sein vermittelndes Wirken gemäß Art. 28 BayKJHG beziehen. Selbst wenn die Versicherung weiter die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer von ihr mit der Pflegefamilie getroffenen Pflegevereinbarung umfasste, handelte es sich bloß um die Absicherung eines Risikos; es besagte nichts darüber, ob im Streitfall ein solcher Vertrag gegeben war.

14
2. Zwischen den Parteien bestand auch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis , das die Beklagte verpflichtete, dem Kläger analog § 670 BGB Aufwendungsersatz für Schäden zu leisten, die er durch das Verhalten des Pflegekindes erlitt.
15
Zwar ist ein Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Pflegekind und ein auf Hilfe zur Erziehung gerichtetes (§§ 27 ff SG VIII) sozialrechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Personensorgeberechtigten anzunehmen. Daraus folgt aber nicht - ebenso wenig wie das Jugendamt uneingeschränkt für das Verhalten der Pflegeeltern einzustehen hat (vgl. insoweit Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 f Rn. 18) -, dass das Jugendamt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses stets für die Schäden haftete, die das Pflegekind den Pflegeeltern zufügt. Bei der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) unterscheidet sich das Verhältnis der Pflegeeltern zum Pflegekind, soweit hier von Bedeutung, nicht von dem zu den leiblichen Eltern. Geht es um die gewöhnliche Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamtes unterliegt, grundsätzlich aber in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 aaO S. 1123 Rn. 15). Dementsprechend sind die Pflegeeltern, die Schäden durch das Pflegekind erleiden, - nicht anders als leibliche Eltern - auf die allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff BGB) verwiesen; sie könnten allerdings, wie die Revision ausführt, durch den Abschluss einer Sammelhaftpflichtversicherung zum Schutze der Pflegestellen das Schadensrisiko jedenfalls mindern.
16
3. Eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; §§ 31, 89, 823; 831 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Berufungs- gericht hat - unangegriffen - ein Auswahlverschulden von Seiten der Bediensteten der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die Bediensteten des Jugendamtes hätten es versäumt, dem Kläger den Abschluss einer "entsprechenden Haftpflichtversicherung" nahe zu legen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag; dieser kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 C 7782/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

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Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

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Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

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Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

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Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

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1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

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a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

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Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

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Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

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b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

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Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

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2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

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a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

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Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

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Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

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b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

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Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

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aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

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Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

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Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

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bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.