Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2014 - 1 K 6528/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0606.1K6528.13.00
bei uns veröffentlicht am06.06.2014

Tenor

Der Beklagte wird – unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. August 2013 – verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2013/2014 (unter Anrechnung der bereits zugesagten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden notwendigen Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seiner Wohnung zur Förderschule des Kreises W.       , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W.       , Am T.       , und zurück zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie


(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Te

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson


(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbe

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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Schülerfahrkosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Städtischen Förderschule F.-----st

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Pflegekinder X. und P. E. aus der Familie der Kläger am 24. August 2011.

Seit September bzw. Oktober 2009 hatte die Beklagte, deren Jugendamt zugleich (als Ergänzungspfleger) Inhaber u. a. des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X. und P. war, Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bewilligt und die beiden Geschwister bei den Klägern als Pflegekinder untergebracht. Nachdem letztere im Juni 2011 anlässlich einer Vorsprache selbst berichtet hatten, X. habe gegenüber Mitschülern geäußert, der Kläger zu 1. habe sie unsittlich berührt, leitete das Jugendamt wegen eines Missbrauchsverdachts Ermittlungen ein und gelangte nach einem längeren Entscheidungsprozess zu dem Entschluss, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden und für X. und P. eine neue Pflegestelle zu suchen. Bei einem Gespräch am 18. August 2011 widersetzten sich die Kläger zunächst der angekündigten Beendigung des Pflegeverhältnisses, erklärten sich jedoch damit einverstanden, die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses in einem Zeitraum von etwa vier Wochen mitzutragen. Eine mögliche Inobhutnahme der Pflegekinder, die das Jugendamt in Erwägung gezogen hatte, wurde in der Folge „ausgesetzt“. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 22. August 2011 kamen die Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nunmehr zu dem Schluss, dass X. und P. sofort in Obhut zu nehmen seien, da für die Kinder in der Pflegefamilie ein enormer Druck entstanden sei, sich eine Gefährdungssituation nicht gänzlich ausschließen lasse, sich der Missbrauchsverdacht aufgrund eigener Angaben des Klägers zu 1. eher erhärtet habe, die Geschwister in die Dynamik der Klägerfamilie aufgrund existentieller Fragen involviert würden und die Rahmenbedingungen für die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses ungünstig seien.

Auf Bitte des Beklagten suchten Mitarbeiter des örtlich zuständigen Jugendamts des Landkreises N. daraufhin die Kläger in Begleitung zweier Polizeibeamter am 22. und am 23. August 2011 auf, trafen diese jedoch in ihrer Wohnung nicht an. In der Folge setzten sie die Klägerin zu 2. von der Beklagten gewünschten Inobhutnahme telefonisch in Kenntnis und baten sie, beide Kinder herauszugeben. Die Klägerin zu 2. erklärte daraufhin, zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren zu wollen. Eine Notwendigkeit einer Inobhutnahme der Kinder wurde seitens der Mitarbeiter des Landratsamts N. nicht gesehen.

Am 23. August 2011 versuchte die als Ergänzungspflegerin für X. und P. tätige Mitarbeiterin der Beklagten zusammen mit Mitarbeitern des Jugendamts Fürth und zwei Polizeibeamten erneut die beiden Kinder in der Kanzlei eines Fürther Rechtsanwalts in Obhut zu nehmen, traf dort jedoch nur die Kläger an. Im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt wurde vereinbart, dass die Klägerin zu 2. am 24. August 2011 der Beklagten zwischen 8 und 9 Uhr mitteilen würde, wann X. und P. am selben Tag abgeholt werden könnten. Zwei Mitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin am 24. August 2011 nachmittags die Wohnung der Kläger zum vereinbarten Termin auf, um die Kinder in Empfang zu nehmen, was sich jedoch zunächst nicht realisieren ließ. Unter Hinzuziehung von Polizeibeamten, die gegen mehrere anwesende Personen Platzverweise aussprachen, verbrachten die Mitarbeiter der Beklagten die Kinder schließlich in eine Bereitschaftspflegefamilie, von wo aus sie in eine neue Pflegestelle vermittelt worden sind.

Anträge der Kläger nach § 1632 Abs. 4 BGB, eine sog. Verbleibensanordnung zu erlassen, lehnte das Familiengericht Neustadt an der Aisch mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az. 1 F 462/11) wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (Az. 10 UF 176/11) im Beschwerdeverfahren ab.

Mit ihrer am 21. Dezember 2011 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beanspruchen die Kläger die Feststellung, dass die Inobhutnahme von X. und P. E. durch die Beklagte am 24. August 2011 rechtswidrig war. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2012 als unzulässig ab. Für eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle es vorliegend an einem erledigten Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Denn bei der von den Mitarbeitern der Beklagten am 24. August 2011 durchgeführten Maßnahme habe es sich, ungeachtet deren Bezeichnung als „Inobhutnahme“, nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr habe das Jugendamt das ihm übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt. Die Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie stelle sich mithin nicht als Verwaltungsakt dar, sondern beruhe auf der Entscheidung der Beklagten als Ergänzungspfleger, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden. Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Personensorgeberechtigten über den weiteren Aufenthalt eines Kindes biete Pflegeeltern indes allein der Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB an die zuständigen Familiengerichte. Diese Rechtsschutzmöglichkeit hätten die Kläger erfolglos in Anspruch genommen, so dass rechtskräftig feststehe, dass X. und P. nicht bei ihnen verbleiben dürften. Neben dem familiengerichtlichen Verfahren bestehe kein Raum, verwaltungsgerichtlich die Herausgabe der Pflegekinder zu erstreiten. Mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts sei daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall unstatthaft.

Sofern sich die Klage auch gegen die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten, insbesondere die Hinzuziehung der Polizei, beziehe, stünde zwar grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen, wäre die Klage jedoch unbegründet, da sie sich nicht gegen den Freistaat Bayern als Träger der Polizei, sondern gegen die in diesem Fall nicht passiv legitimierte Beklagte richtete.

Darüber hinaus fehlte den Klägern, ginge man von einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Da die Kläger für X. und P. E. nicht personensorgeberechtigt seien, könnten sie nicht geltend machen, durch die Herausnahme der Pflegekinder in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Stellung als Pflegeeltern vermittle ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Eine dem Personensorgeberechtigten gleichstehende Position ergebe sich auch nicht dadurch, dass das Pflegeverhältnis längere Zeit angedauert habe und daher zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern entsprechende Bindungen entstanden seien. Derartigen Bindungen trage die Möglichkeit zur Beantragung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung. Sie vermittelten darüber hinaus keine Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegen eine Inobhutnahme wäre vorliegend allenfalls das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger klagebefugt gewesen. Auch beinhalte Art. 12 GG keine Klagebefugnis des Klägers zu 1., da der Herausnahme der Pflegekinder aus seiner Familie keine berufsregelnde Tendenz zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit, ferner besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Herausnahme der Kinder nach öffentlichem Recht erfolgt. Gerade die objektiven Umstände des Handelns der Beklagten sprächen für das Vorliegen einer Inobhutnahme. Unzutreffend sei ferner die Annahme, den Klägern fehlte die Klagebefugnis, da sie nicht Inhaber des Personensorgerechts seien. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 5.4.2001, 12 B 96.2358) betreffe eine andere Fallkonstellation. Vielmehr ergebe sich aus den vom Gericht selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Klagebefugnis, da zwischen den Klägern und ihren Pflegekindern unzweifelhaft Bindungen gewachsen seien. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten, die die Beschränkung auf den Zivilrechtsweg gebieten solle, bestehe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht, wenn personensorgeberechtigt nicht die leiblichen Eltern, sondern das Jugendamt sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens im Ergebnis nicht. Denn die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene. Zwar erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Herausnahme der Pflegekinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII, sondern vielmehr um die Ausübung des der Personensorge unterfallenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt, als zweifelhaft (1.1). Indes fehlt es den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, an der für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (1.2). Stützt das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung dann nicht in Betracht, wenn Zweifel nur hinsichtlich eines Grundes durchgreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61). Dies ist hier der Fall.

1.1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Herausnahme von X. und P. E. aus der Familie der Kläger stelle sich als Ausübung des der Beklagten als Ergänzungspflegerin im Rahmen der Personensorge zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dar, begegnen aus Sicht des Senats Zweifel.

Zwar beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht, von Dritten, beispielsweise den Pflegeeltern, nach § 1632 Abs. 1 BGB die Herausgabe eines Pflegekinds zu fordern. Dieser zivilrechtliche Anspruch kann dem Jugendamt zustehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - diesem als Ergänzungspfleger die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung des Pflegekinds übertragen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 Rn. 2; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3). Bestimmt daher die Fachkraft, die die Pflegschaft führt, einen anderen Ort als den, an dem sich das Pflegekind gegenwärtig aufhält, als Aufenthaltsort, entfällt die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Diese Entscheidung bedarf keiner familiengerichtlichen Überprüfung oder Genehmigung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.9.2012, JAmt 2012, 654 f.). Weigern sich indes Pflegeeltern, das Pflegekind herauszugeben, kann das Jugendamt seinen Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB nicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen und auch nicht die Polizei um Amtshilfe etwa zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ersuchen (DIJuF-Rechtsgutachten, a. a. O., S. 655). Es muss in diesem Fall vielmehr als Personensorgeberechtigter beim zuständigen Familiengericht einen Herausgabetitel nach § 1632 Abs. 3 BGB erwirken. Die Vollstreckung eines derartigen Herausgabetitels richtet sich wiederum nach § 89 FamFG (vgl. hierzu ausführlich Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.). Ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel kann das Jugendamt gegen den Willen der Pflegefamilie die Herausgabe eines Pflegekinds allein im Wege der (hoheitlichen) Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unter den dort normierten Voraussetzungen, insbesondere einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, bewirken. Es handelt in diesem Fall nicht als Ergänzungspfleger, sondern als Verwaltungsbehörde, die einen Verwaltungsakt erlässt und vollstreckt. Ferner ermöglicht ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel erst die Gefahrenabwehrmaßnahme der Inobhutnahme die Inanspruchnahme der Polizei zur Vollzugshilfe nach § 42 Abs. 6 SGB VIII. Des Weiteren bedarf die Inobhutnahme keiner ausdrücklichen Verfügung des Jugendamts; sie kann auch konkludent erklärt werden und ist gegebenenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schriftlich zu bestätigen (vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 Rn. 74; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545).

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Herausnahme der Kinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 konkludent eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII verfügt und damit hoheitlich und nicht in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Ob angesichts der konkreten Umstände der Abholung der Kinder am Nachmittag des 24. August 2011 (vgl. Bl. 55 ff. Teilakte 3c der Beklagten; Bl. 11 ff. der Gerichtsakte des VG Ansbach) sowie der am Vortag in der Fürther Anwaltskanzlei vereinbarten Modalitäten tatsächlich eine freiwillige Übergabe erfolgt ist oder sich die Kläger dem Herausgabeverlangen gegenüber zumindest neutral verhalten haben (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3), ist aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen des Geschehens fraglich. Jedenfalls die Hinzuziehung von Polizeibeamten als Vollzugshelfer, ohne dass dies in einem familiengerichtlichen Herausgabetitel, über den die Beklagte nicht verfügt hat, ausdrücklich so bestimmt worden wäre (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 5), lässt auf ein öffentlich-rechtliches Vorgehen der Beklagten schließen. Die gerade unter Hinzuziehung von Polizeibeamten bewirkte Mitnahme der Kinder findet daher wohl nur in der hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ihre Rechtsgrundlage. Auf das Vorliegen einer Inobhutnahme deutet im vorliegenden Fall auch die Bezeichnung der Maßnahme als „Inobhutnahme“ durch die Mitarbeiter der Beklagten im Vorfeld des Vorgehens am 24. August 2011 hin. Daher spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der objektiv feststellbaren Umstände des vorliegenden Falls mehr für eine Inobhutnahme als für eine Realisierung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Personensorgeberechtigten und damit für den konkludenten Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts. Das angefochtene Urteil erweist sich daher insoweit als zweifelhaft. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, da den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt.

1.2. Auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist dann gegeben, wenn nach dem Sachvortrag der Kläger deren Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten möglich erscheint. An einer derartigen Möglichkeit der Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten durch die Inobhutnahme der Pflegekinder der Kläger mangelt es indes im vorliegenden Fall. Adressaten einer Inobhutnahme sind neben dem betroffenen Kind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 67) allein die jeweiligen Personensorgeberechtigten, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitliche Maßnahme eingegriffen wird (vgl. Bohnert in Hauck, SGB VIII, § 42 Rn. 25; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545). Klagebefugt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach ihrer Beendigung (zum Wechselspiel zwischen familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme vgl. Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543 ff.; zum Vorrang des familiengerichtlichen Verfahrens vor Beendigung der Inobhutnahme vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Sauerbier, KJHG, § 42 Rn. 75 zur Fortsetzungsfeststellungsklage in diesen Fällen Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 63) wäre daher im vorliegenden Fall allein das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Pflegekinder.

Während Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt wird, gestaltet sich die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt privatrechtlich (sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern insoweit bestehende privatrechtliche Pflegevereinbarung (vgl. hierzu ausführlich Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 33 Rn. 22 f.) vermittelt den Pflegeeltern in Bezug auf die Pflegekinder demzufolge kein subjektiv-öffentliches Recht, in das durch eine Inobhutnahme eingegriffen werden könnte. Zwar erhalten die Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen, erlangen durch das Pflegeverhältnis indes nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CVS 03.1017 - FEVS 55, 254; U. v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464). So steht beispielsweise auch der Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten, nicht hingegen den Pflegeeltern zu. Mangels eines entsprechenden „Rechts am Pflegekind“ besitzen die Pflegeeltern daher regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis gegen Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnis.

Demgegenüber bietet der Zivilrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den Pflegeeltern die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibeanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch - allerdings ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Neben § 1632 Abs. 4 BGB besitzen die Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Pflegekinds aus der Familie folglich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (so bereits BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 - FEVS 55, 254; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).

Eine solche lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern ableiten. Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B. v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B. v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B. v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Denn mit der Möglichkeit, familiengerichtlich eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erwirken, wird der gewachsenen Bindungen des Pflegekinds zu seinen Pflegeeltern - allein im Interesse des Kindeswohls - hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit darüber hinaus eine Rechtsposition der Pflegeeltern bestehen soll, die die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme ermöglichte, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch wird dies von den Klägern im Zulassungsverfahren näher dargelegt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das streitbefangene Urteil nicht als zweifelhaft.

2. Hinsichtlich der weiteren, von den Klägern nur benannten, aber nicht näher erläuterten Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es für eine Zulassung der Berufung bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, die, wie die Beklagte zutreffend ausführt, eine inhaltliche Auseinandersetzung und gedankliche Durchdringung des angefochtenen Urteils erfordert. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit daher nicht in Betracht.

3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2012 rechtskräftig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger als Pflegeeltern gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Pflegekind A. R. im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 haben. Sie können auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie trägt.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verneint. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen derartige Ansprüche allein dem Personensorgeberechtigten zu. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 - FamRZ 1997, 814, Rn. 13 bei juris; BayVGH, U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464ff., Rn. 13 bei juris), dass die Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilfechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses haben.

Es begegnet insbesondere auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern als Pflegeeltern und dem Jugendamt verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt im Rahmen des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet (vgl. zuletzt B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 18 m. w. N.; B.v. 25.11.2011 - 12 C 11.347 - juris Rn. 5; B.v. 12.9.2011 - 12 ZB 11.1517 - juris Rn.10; vgl. insoweit auch BGH, U.v. 6.7.2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264 ff. unter Verweis auf den damals noch gültigen Art. 28 BayKJHG, vgl. jetzt Art. 41 BayAGSG).

Auch im Zeitraum vom 7. September 2005 bis zur - im Ergebnis nur vorläufigen - Einstellung der Hilfe zur Erziehung zum 31. März 2011, in dem das Kind A. R. aufgrund der vom Jugendamt bewilligten Vollzeitpflege bei den Klägern untergebracht war, ohne dass eine schriftliche Pflegevereinbarung zwischen ihnen und dem Jugendamt vorlag, war das Verhältnis zwischen den Parteien nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatten sie in dieser Zeitspanne vielmehr zumindest konkludent eine zivilrechtliche Pflegevereinbarung geschlossen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Kläger seinerzeit den Abdruck des Bescheids des Beklagten vom 9. November 2005 über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung mit einem entsprechenden Anschreiben erhalten haben, in dem auf die noch „in Kürze“ zu schließende schriftliche Pflegevereinbarung verwiesen wird. Wie bereits aus der Adressierung und dem Inhalt des Bescheids wird auch daraus deutlich, dass die Kläger nicht durch hoheitliches Handeln zur Vollzeitpflege verpflichtet wurden, sondern mit ihnen vielmehr eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen werden sollte. Hierauf haben sich die Kläger auch durch tatsächliches Handeln, nämlich durch Aufnahme des Kindes, eingelassen. Eine wirksame privatrechtliche Pflegevereinbarung bedarf auch nicht zwingend der Schriftform. Soweit die Kläger einwenden, dass der Beklagte selbst den Erlass eines Bescheids für erforderlich gehalten habe, verkennen sie, dass dieser nicht ihnen gegenüber erging, sondern Adressat vielmehr der insoweit sorgeberechtigte Amtspfleger war, während ihnen lediglich informationshalber ein Bescheidsabdruck übermittelt wurde. Hierdurch wird aber kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern begründet.

Demnach besteht keine Klagebefugnis der Kläger, den Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für A. R. geltend zu machen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20. Januar 2014 (a. a. O., juris Rn. 20) dargelegt, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern nicht ableiten lässt, dass diesen eine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition zusteht, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe.

Eine andere Bewertung ist auch hier nicht mit Blick auf den Umstand geboten, dass das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung im vorliegenden Fall dem Amtspfleger zustand, der dem Jugendamt und damit dem Beklagten zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Amtspflegschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 2 Abs. 3 Nr. 11, §§ 55 ff. SGB VIII) Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist und die mit der Amtspflegschaft bestellte Person das Kind in eigener Verantwortung vertritt; sie ist dabei in ihrem Beurteilungsspielraum für Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet, während ihre Vorgesetzten nur zur Erteilung von Weisungen berechtigt sind, wenn dies zur Vermeidung rechtswidrigen Handelns erforderlich ist. Der Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 BGB).

Angesichts dessen besteht kein Anlass, in Konstellationen wie der vorliegenden den Pflegeeltern eine weitergehende Rechtsposition im Hinblick auf die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen einzuräumen. Diesen bleibt es vielmehr unbenommen, Rechtsschutz über den Zivilrechtsweg zu erlangen. Sie können, wenn sie ein rechtsmissbräuchliches Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vermuten, beim Familiengericht eine Prüfung im Rahmen der nach § 1837 BGB bestehenden Aufsichtspflicht anregen bzw. beantragen, dass dem Amtspfleger der ihm übertragene Sorgerechtsbereich der Beantragung von Sozialleistungen entzogen und auf sie übertragen wird. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, wenngleich ohne Erfolg, da die zuständigen Gerichte ihrer Argumentation nicht gefolgt sind (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.4.2011 - 050 F 220/11; OLG Bamberg, B.v. 18.10.2011 - 7 WF 361/11). Danach besteht auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit, ihnen darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis im Hinblick auf jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses einzuräumen.

1.2 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von A. R. im streitbefangenen Zeitraum verneint hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis für die auf Unterhaltskosten zielende Klage besteht, nachdem die Pflegeeltern für das Kind im fraglichen Zeitraum neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen des Kindsvaters bzw. Leistungen der Sozialhilfeverwaltung erhalten haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, mit dem bei Maßnahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Kosten für den Unterhalt sowie der Pflege und Erziehung des Kindes abgegolten werden, um einen Annex-Anspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch, wie oben ausgeführt, nicht den Pflegeeltern, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat auch (nur) dieser den Anspruch nach § 39 SGB VIII (st. obergerichtl. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996, a. a. O.; U.v. 4.9.1997 - 5 C 11/96 - FamRZ 1998, 551; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464; OVG NRW, U.v. 3.9.2006 - 12 A 3888/05 - juris Rn. 38 m. w. N.).

Die Kläger können den Zahlungsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen über eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten. Der auf Aufwendungsersatz gerichtete Sekundäranspruch teilt in aller Regel, und so auch hier, die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - juris Rn. 14 m. w. N.). Daher fehlt es bereits, entsprechend obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Pflegevereinbarung, an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Beklagten. Schon deshalb können sich die Kläger auch nicht auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - NVwZ-RR 2006, 551) berufen, weil im dort entschiedenen Fall eine Hilfe nach § 34 SGB VIII im Raum stand und Kläger dort ein Kleinstkinderheim war, das mit dem Jugendamt ursprünglich eine Vereinbarung nach §§ 77, 78 a Abs. 1 Nr. 4 b SGB VIII, mithin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, geschlossen hatte.

Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten wurde vorliegend auch nicht durch die am 20. Mai 2008 vom Amtsgericht Bad Kissingen zugunsten der Kläger erlassene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB begründet, weil diese lediglich den Klägern als Pflegeeltern das Recht gibt, gegenüber dem Sorgeberechtigten die Herausgabe des Kindes zu verweigern, nicht aber den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer begleitenden Jugendhilfeleistung verpflichtet (BVerwG, B.v. 3.11.2006 - 5 B 40/06 - juris Rn. 5 m. w. N., vgl. auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge vom 22.10.2013 - G 6/12 - NDV 2014, 90, 92). Damit ist diese Anordnung im Übrigen auch nicht geeignet, eine Pflicht zu begründen, deren Erfüllung im Sinne der § 683 Satz 2, § 679 BGB „im öffentlichen Interesse“ liegt (BVerwG, a. a. O.).

Der genannte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - a. a. O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von dem bereits dargestellten Unterschied in der Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt und dem Kläger des dort entschiedenen Rechtsstreits zu dem hier vorliegenden Fall lag der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zudem ein Sonderfall zugrunde, in dem die vorläufige Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB des Familiengerichts rechtswidrig gewesen und vom Oberlandesgericht im Nachhinein wieder aufgehoben worden war. Ob aufgrund dessen die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begründet war, wovon das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausging (allerdings unter Hervorhebung der Besonderheit des Falls und Klarstellung, dass jedenfalls eine rechtmäßige Verbleibensanordnung das Jugendamt außen vor lässt, vgl. B.v. 26.10.2005, a. a. O., juris Rn. 28), kann dahinstehen. Das Bundesverwaltungsgericht musste im Beschluss vom 3. November 2006 (5 B 40/06 - a. a. O.) hierzu keine abschließende Entscheidung treffen, weil die in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigten, verweist aber in diesem Zusammenhang auch auf den mittlerweile in Kraft getretenen § 36 a SGB VIII (B.v. 3.11.2006, a. a. O., juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag den geltend gemachten Anspruch der Kläger nicht begründen können, ohne dass es noch darauf ankommt, ob zwischen diesen und dem Beklagten noch die konkludente Pflegevereinbarung bestand oder ob diese explizit gekündigt worden war. Auch im Übrigen ist eine auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Rechtsgrundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich; eine Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichte haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Klagebefugnis der Pflegeeltern im Hinblick auf Jugendhilfemaßnahmen dann zu bejahen ist, wenn das Jugendamt nicht nur zur Bewilligung entsprechender Leistungen, sondern im Rahmen der Amtspflegschaft auch für die Beantragung der Hilfe zur Erziehung zuständig ist, lässt sich aus dem Gesetz beantworten bzw. ist entsprechend obigen Ausführungen durch die obergerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Da andere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 2013 rechtskräftig.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.