Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 18 K 13.3788

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung von Pflegegeld für die Betreuung von T.

T., geb. am ... 1995, wurde zusammen mit ihrer am ... 1996 geborenen Schwester C. aufgrund von Vernachlässigung durch die leibliche Mutter vom damals zuständigen Stadtjugendamt ... im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei der Klägerin und ihrem Ehemann untergebracht.

Da sich die Pflegeeltern aus fachlicher Sicht des zuständigen Jugendamtes zunehmend weniger in der Lage zeigten, die angebotene Unterstützung bei der Erziehung der Kinder anzunehmen und es zunehmend Probleme in der Zusammenarbeit gab, wurden T. und ihre Schwester am ... Januar 2007 gegen den Willen der Pflegeeltern in Obhut genommen und im ...-Heim in ... untergebracht. Ein vom Familiengericht in Auftrag gegebenes fachpsychologisches Gutachten von Prof. Dr. ... vom ... Mai 2007 zur Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern kam zu dem Ergebnis, dass das Pflegeverhältnis die Bindungsstörung der Mädchen nicht verändert habe und die bestehenden Probleme in der Pflegefamilie nicht angemessen behoben werden könnten. Die Schwestern blieben daher in zwei getrennten Wohngruppen im Heim.

Als die leibliche Mutter 2009 nach ... zog, verließ T. das Heim und zog zu ihr. Als die Situation im März 2010 eskalierte, wurde T. erneut vom ... März bis ... März 2010 in Obhut genommen. Ab dem ... März 2010 wurde Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt, die bereits am 6. Juli 2010 wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft sowie selbstgefährdendem Verhalten von T. eingestellt wurde. In der Zeit vom ... bis ... Juli 2010 wurde T. erneut in Obhut genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2010 wurde der alleinsorgeberechtigten leiblichen Mutter von T. die Personensorge in Bezug auf die Zuführung zur medizinischen Behandlung, die Beantragung von Jugendhilfe und schulische Angelegenheiten entzogen und auf das Jugendamt ... übertragen. Ab dem ... Juli 2010 wurde T. vom Jugendamt ... im Rahmen des § 35 a SGB VIII in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Das Jugendamt ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2010 als Pfleger entlassen und das Jugendamt ... zum Pfleger bestellt.

Aufgrund der positiven Entwicklung T.s wurde auf Antrag des Pflegers mit Bescheid vom ... August 2012 die geschlossene Unterbringung beendet und ab ... Juli 2012 Hilfe durch Unterbringung in der Jugendwohngruppe K. in K. gewährt. Zum Pfleger für T. wurde das Jugendamt ... bestellt. Da sich T. in dem gelockerten Rahmen nicht an die Regeln hielt, wurde diese Hilfe zum ... September 2012 eingestellt. T. ging nach dem Verlassen der Jugendwohngruppe zur Klägerin, in ihre ehemalige Pflegefamilie.

Am ... Januar 2013 beantragte das Jugendamt ... als Pfleger von T. beim Beklagten zu 1) Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Auch die Klägerin beantragte mit Schreiben vom ... Dezember 2012 beim Beklagten zu 1) die Gewährung von Pflegegeld und wandte sich im weiteren Verlauf deswegen auch an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Frauen.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 lehnte der Beklagte zu 1) den Antrag mit der Begründung ab, dass die Pflegefamilie nicht kooperiere. Auch während des Aufenthaltes der Mädchen im Heim habe sie gegen die Empfehlungen des Vormundes agiert. Die Pflegemutter stelle nicht das Wohl der Kinder, sondern das eigene Wohl in den Mittelpunkt. Es würden ausreichende Erziehungskompetenz, Kooperationsbereitschaft sowie Problemlösungskompetenz fehlen. Die notwendige pädagogische Förderung von T. sei nicht gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid erhob das Jugendamt ... als Pfleger von T. zunächst Widerspruch, den es mit Schreiben vom ... August 2013 zurücknahm, so dass der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wurde.

Der Klägerin wurde dieser Bescheid nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom ... August 2013 erhob die Klägerin Klage gegen die Landkreise ... und ..., nachdem sie vom Verwaltungsgericht München darauf hingewiesen worden war, dass eine Rechtsberatung durch das Gericht nicht möglich sei.

Die Klägerin führte aus:

Sie werde durch das psychologische Gutachten aus dem Jahr 2007 stigmatisiert; gegen den Gutachter seien schon mehrere Anzeigen eingereicht worden. Sie könne die Kosten für T. nicht aus der eigenen Tasche zahlen, könne diese andererseits auch nicht wegschicken.

Der Beklagte zu 1) beantragte am 26. September 2013 Klageabweisung.

Zur Begründung führt er aus:

Die Klage sei schon unzulässig, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt das Sorgerecht für T. innegehabt habe und der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung den Personensorgeberechtigten zustehe. Gegenüber der Klägerin sei kein Verwaltungsakt erlassen worden.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da Vollzeitpflege nicht die geeignete Hilfe für T. sei.

Der Beklagte zu 2) beantragte am 30. September 2013 ebenfalls Klageabweisung und führte aus:

Die Pflegschaft für T. habe mit deren Volljährigkeit geendet. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung stehe den Personensorgeberechtigten zu. Selbst wenn man das Kind als Anspruchsinhaber des Pflegegeldes ansehe, habe der Pfleger den Anspruch hierauf nicht an die Klägerin abgetreten oder übertragen.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 18. Juni 2014, sie habe niemals die Gelegenheit erhalten, sich gegen das Gutachten aus dem Jahr 2007 zu wehren. Sie erhalte laufend anonyme Mitteilungen über die schlechten Verhältnisse, in denen sich T.s Schwester C. befinde, die bei ihrer Mutter lebe.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerin beantragte,

die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Pflegegeld für T. seit dem 26. September 2012 zu gewähren.

Die Vertreter beider Beklagten beantragten jeweils

Klageabweisung.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 2 der VwGO ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin wird durch die vom Beklagten zu 1) erfolgte Ablehnung der beantragten Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr kein materiell-rechtlicher Anspruch auf diese Leistung zusteht.

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht, wie sich aus § 27 Abs. 1 SGB VIII ergibt, den Personensorgeberechtigten zu. Dies sind in der Regel die leiblichen Eltern bzw. ein Elternteil. Vorliegend war der Mutter von T. die Personensorge unter anderem bezüglich der Beantragung von Jugendhilfeleistungen entzogen und auf den Amtspfleger, das Kreisjugendamt ..., übertragen worden. Ab der Volljährigkeit hätte allein T. selbst Vollzeitpflege beantragen können, was aber nicht geschehen ist.

Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des Personensorgerechts für T. oder von einzelnen Teilen des Sorgerechts; sie hatte damit keinen Anspruch auf die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (herrschende Meinung, vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2011 - 12 C 11.347).

Das Pflegegeld, das gemäß § 39 Abs. 1, 2 Satz 4 SGB VIII als Leistung zum Unterhalt des Kindes gewährt wird, ist ein unselbstständiger Annexanspruch zur sozialpädagogischen Leistung der Vollzeitpflege mit der Folge, dass es dem Hauptanspruch folgt und damit dem Inhaber des Hauptanspruches zusteht, also ebenfalls dem Inhaber des Personensorgerechts (vgl. BayVGH, B.v.25.11.2011 - a. a. O.; Frankfurter Komm., SGB VIII, § 39, Rn. 5 sowie Lehr- und Praxiskommentar, SGB VIII, § 39, Rn. 9).

Die Klage gegen beide Beklagte war daher wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen (BayVGH, B.v. 27.4.2014 - 12 ZB 13.2586).

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 2) nur als Ergänzungspfleger für T. gehandelt hat; zur Gewährung der beantragten Leistung wäre er nicht der örtlich zuständige Träger gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 13.2586

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag bleibt

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Tenor

I.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger als Pflegeeltern gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihr Pflegekind A. R. im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 28. Februar 2012 haben. Sie können auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie trägt.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII verneint. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen derartige Ansprüche allein dem Personensorgeberechtigten zu. Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. schon BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 - FamRZ 1997, 814, Rn. 13 bei juris; BayVGH, U.v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464ff., Rn. 13 bei juris), dass die Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilfechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses haben.

Es begegnet insbesondere auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern als Pflegeeltern und dem Jugendamt verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt im Rahmen des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet (vgl. zuletzt B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 18 m. w. N.; B.v. 25.11.2011 - 12 C 11.347 - juris Rn. 5; B.v. 12.9.2011 - 12 ZB 11.1517 - juris Rn.10; vgl. insoweit auch BGH, U.v. 6.7.2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264 ff. unter Verweis auf den damals noch gültigen Art. 28 BayKJHG, vgl. jetzt Art. 41 BayAGSG).

Auch im Zeitraum vom 7. September 2005 bis zur - im Ergebnis nur vorläufigen - Einstellung der Hilfe zur Erziehung zum 31. März 2011, in dem das Kind A. R. aufgrund der vom Jugendamt bewilligten Vollzeitpflege bei den Klägern untergebracht war, ohne dass eine schriftliche Pflegevereinbarung zwischen ihnen und dem Jugendamt vorlag, war das Verhältnis zwischen den Parteien nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatten sie in dieser Zeitspanne vielmehr zumindest konkludent eine zivilrechtliche Pflegevereinbarung geschlossen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Kläger seinerzeit den Abdruck des Bescheids des Beklagten vom 9. November 2005 über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung mit einem entsprechenden Anschreiben erhalten haben, in dem auf die noch „in Kürze“ zu schließende schriftliche Pflegevereinbarung verwiesen wird. Wie bereits aus der Adressierung und dem Inhalt des Bescheids wird auch daraus deutlich, dass die Kläger nicht durch hoheitliches Handeln zur Vollzeitpflege verpflichtet wurden, sondern mit ihnen vielmehr eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen werden sollte. Hierauf haben sich die Kläger auch durch tatsächliches Handeln, nämlich durch Aufnahme des Kindes, eingelassen. Eine wirksame privatrechtliche Pflegevereinbarung bedarf auch nicht zwingend der Schriftform. Soweit die Kläger einwenden, dass der Beklagte selbst den Erlass eines Bescheids für erforderlich gehalten habe, verkennen sie, dass dieser nicht ihnen gegenüber erging, sondern Adressat vielmehr der insoweit sorgeberechtigte Amtspfleger war, während ihnen lediglich informationshalber ein Bescheidsabdruck übermittelt wurde. Hierdurch wird aber kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern begründet.

Demnach besteht keine Klagebefugnis der Kläger, den Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für A. R. geltend zu machen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20. Januar 2014 (a. a. O., juris Rn. 20) dargelegt, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern nicht ableiten lässt, dass diesen eine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition zusteht, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe.

Eine andere Bewertung ist auch hier nicht mit Blick auf den Umstand geboten, dass das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung im vorliegenden Fall dem Amtspfleger zustand, der dem Jugendamt und damit dem Beklagten zuzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Amtspflegschaft aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 2 Abs. 3 Nr. 11, §§ 55 ff. SGB VIII) Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist und die mit der Amtspflegschaft bestellte Person das Kind in eigener Verantwortung vertritt; sie ist dabei in ihrem Beurteilungsspielraum für Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet, während ihre Vorgesetzten nur zur Erteilung von Weisungen berechtigt sind, wenn dies zur Vermeidung rechtswidrigen Handelns erforderlich ist. Der Amtspfleger untersteht der Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 BGB).

Angesichts dessen besteht kein Anlass, in Konstellationen wie der vorliegenden den Pflegeeltern eine weitergehende Rechtsposition im Hinblick auf die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen einzuräumen. Diesen bleibt es vielmehr unbenommen, Rechtsschutz über den Zivilrechtsweg zu erlangen. Sie können, wenn sie ein rechtsmissbräuchliches Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vermuten, beim Familiengericht eine Prüfung im Rahmen der nach § 1837 BGB bestehenden Aufsichtspflicht anregen bzw. beantragen, dass dem Amtspfleger der ihm übertragene Sorgerechtsbereich der Beantragung von Sozialleistungen entzogen und auf sie übertragen wird. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, wenngleich ohne Erfolg, da die zuständigen Gerichte ihrer Argumentation nicht gefolgt sind (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 19.4.2011 - 050 F 220/11; OLG Bamberg, B.v. 18.10.2011 - 7 WF 361/11). Danach besteht auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit, ihnen darüber hinaus eine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis im Hinblick auf jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses einzuräumen.

1.2 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von A. R. im streitbefangenen Zeitraum verneint hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis für die auf Unterhaltskosten zielende Klage besteht, nachdem die Pflegeeltern für das Kind im fraglichen Zeitraum neben dem Kindergeld Unterhaltszahlungen des Kindsvaters bzw. Leistungen der Sozialhilfeverwaltung erhalten haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, mit dem bei Maßnahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Kosten für den Unterhalt sowie der Pflege und Erziehung des Kindes abgegolten werden, um einen Annex-Anspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch, wie oben ausgeführt, nicht den Pflegeeltern, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat auch (nur) dieser den Anspruch nach § 39 SGB VIII (st. obergerichtl. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996, a. a. O.; U.v. 4.9.1997 - 5 C 11/96 - FamRZ 1998, 551; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464; OVG NRW, U.v. 3.9.2006 - 12 A 3888/05 - juris Rn. 38 m. w. N.).

Die Kläger können den Zahlungsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen über eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten. Der auf Aufwendungsersatz gerichtete Sekundäranspruch teilt in aller Regel, und so auch hier, die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - juris Rn. 14 m. w. N.). Daher fehlt es bereits, entsprechend obigen Ausführungen zur Rechtsnatur der Pflegevereinbarung, an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Beklagten. Schon deshalb können sich die Kläger auch nicht auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - NVwZ-RR 2006, 551) berufen, weil im dort entschiedenen Fall eine Hilfe nach § 34 SGB VIII im Raum stand und Kläger dort ein Kleinstkinderheim war, das mit dem Jugendamt ursprünglich eine Vereinbarung nach §§ 77, 78 a Abs. 1 Nr. 4 b SGB VIII, mithin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X, geschlossen hatte.

Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten wurde vorliegend auch nicht durch die am 20. Mai 2008 vom Amtsgericht Bad Kissingen zugunsten der Kläger erlassene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB begründet, weil diese lediglich den Klägern als Pflegeeltern das Recht gibt, gegenüber dem Sorgeberechtigten die Herausgabe des Kindes zu verweigern, nicht aber den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer begleitenden Jugendhilfeleistung verpflichtet (BVerwG, B.v. 3.11.2006 - 5 B 40/06 - juris Rn. 5 m. w. N., vgl. auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge vom 22.10.2013 - G 6/12 - NDV 2014, 90, 92). Damit ist diese Anordnung im Übrigen auch nicht geeignet, eine Pflicht zu begründen, deren Erfüllung im Sinne der § 683 Satz 2, § 679 BGB „im öffentlichen Interesse“ liegt (BVerwG, a. a. O.).

Der genannte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (5 B 926/04 - a. a. O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von dem bereits dargestellten Unterschied in der Rechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt und dem Kläger des dort entschiedenen Rechtsstreits zu dem hier vorliegenden Fall lag der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zudem ein Sonderfall zugrunde, in dem die vorläufige Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB des Familiengerichts rechtswidrig gewesen und vom Oberlandesgericht im Nachhinein wieder aufgehoben worden war. Ob aufgrund dessen die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begründet war, wovon das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausging (allerdings unter Hervorhebung der Besonderheit des Falls und Klarstellung, dass jedenfalls eine rechtmäßige Verbleibensanordnung das Jugendamt außen vor lässt, vgl. B.v. 26.10.2005, a. a. O., juris Rn. 28), kann dahinstehen. Das Bundesverwaltungsgericht musste im Beschluss vom 3. November 2006 (5 B 40/06 - a. a. O.) hierzu keine abschließende Entscheidung treffen, weil die in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigten, verweist aber in diesem Zusammenhang auch auf den mittlerweile in Kraft getretenen § 36 a SGB VIII (B.v. 3.11.2006, a. a. O., juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag den geltend gemachten Anspruch der Kläger nicht begründen können, ohne dass es noch darauf ankommt, ob zwischen diesen und dem Beklagten noch die konkludente Pflegevereinbarung bestand oder ob diese explizit gekündigt worden war. Auch im Übrigen ist eine auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machende Rechtsgrundlage für diesen Anspruch nicht ersichtlich; eine Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichte haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Klagebefugnis der Pflegeeltern im Hinblick auf Jugendhilfemaßnahmen dann zu bejahen ist, wenn das Jugendamt nicht nur zur Bewilligung entsprechender Leistungen, sondern im Rahmen der Amtspflegschaft auch für die Beantragung der Hilfe zur Erziehung zuständig ist, lässt sich aus dem Gesetz beantworten bzw. ist entsprechend obigen Ausführungen durch die obergerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Da andere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Oktober 2013 rechtskräftig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.