vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 14 K 11.02416, 20.09.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Pflegekinder X. und P. E. aus der Familie der Kläger am 24. August 2011.

Seit September bzw. Oktober 2009 hatte die Beklagte, deren Jugendamt zugleich (als Ergänzungspfleger) Inhaber u. a. des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X. und P. war, Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bewilligt und die beiden Geschwister bei den Klägern als Pflegekinder untergebracht. Nachdem letztere im Juni 2011 anlässlich einer Vorsprache selbst berichtet hatten, X. habe gegenüber Mitschülern geäußert, der Kläger zu 1. habe sie unsittlich berührt, leitete das Jugendamt wegen eines Missbrauchsverdachts Ermittlungen ein und gelangte nach einem längeren Entscheidungsprozess zu dem Entschluss, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden und für X. und P. eine neue Pflegestelle zu suchen. Bei einem Gespräch am 18. August 2011 widersetzten sich die Kläger zunächst der angekündigten Beendigung des Pflegeverhältnisses, erklärten sich jedoch damit einverstanden, die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses in einem Zeitraum von etwa vier Wochen mitzutragen. Eine mögliche Inobhutnahme der Pflegekinder, die das Jugendamt in Erwägung gezogen hatte, wurde in der Folge „ausgesetzt“. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 22. August 2011 kamen die Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nunmehr zu dem Schluss, dass X. und P. sofort in Obhut zu nehmen seien, da für die Kinder in der Pflegefamilie ein enormer Druck entstanden sei, sich eine Gefährdungssituation nicht gänzlich ausschließen lasse, sich der Missbrauchsverdacht aufgrund eigener Angaben des Klägers zu 1. eher erhärtet habe, die Geschwister in die Dynamik der Klägerfamilie aufgrund existentieller Fragen involviert würden und die Rahmenbedingungen für die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses ungünstig seien.

Auf Bitte des Beklagten suchten Mitarbeiter des örtlich zuständigen Jugendamts des Landkreises N. daraufhin die Kläger in Begleitung zweier Polizeibeamter am 22. und am 23. August 2011 auf, trafen diese jedoch in ihrer Wohnung nicht an. In der Folge setzten sie die Klägerin zu 2. von der Beklagten gewünschten Inobhutnahme telefonisch in Kenntnis und baten sie, beide Kinder herauszugeben. Die Klägerin zu 2. erklärte daraufhin, zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren zu wollen. Eine Notwendigkeit einer Inobhutnahme der Kinder wurde seitens der Mitarbeiter des Landratsamts N. nicht gesehen.

Am 23. August 2011 versuchte die als Ergänzungspflegerin für X. und P. tätige Mitarbeiterin der Beklagten zusammen mit Mitarbeitern des Jugendamts Fürth und zwei Polizeibeamten erneut die beiden Kinder in der Kanzlei eines Fürther Rechtsanwalts in Obhut zu nehmen, traf dort jedoch nur die Kläger an. Im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt wurde vereinbart, dass die Klägerin zu 2. am 24. August 2011 der Beklagten zwischen 8 und 9 Uhr mitteilen würde, wann X. und P. am selben Tag abgeholt werden könnten. Zwei Mitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin am 24. August 2011 nachmittags die Wohnung der Kläger zum vereinbarten Termin auf, um die Kinder in Empfang zu nehmen, was sich jedoch zunächst nicht realisieren ließ. Unter Hinzuziehung von Polizeibeamten, die gegen mehrere anwesende Personen Platzverweise aussprachen, verbrachten die Mitarbeiter der Beklagten die Kinder schließlich in eine Bereitschaftspflegefamilie, von wo aus sie in eine neue Pflegestelle vermittelt worden sind.

Anträge der Kläger nach § 1632 Abs. 4 BGB, eine sog. Verbleibensanordnung zu erlassen, lehnte das Familiengericht Neustadt an der Aisch mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az. 1 F 462/11) wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (Az. 10 UF 176/11) im Beschwerdeverfahren ab.

Mit ihrer am 21. Dezember 2011 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beanspruchen die Kläger die Feststellung, dass die Inobhutnahme von X. und P. E. durch die Beklagte am 24. August 2011 rechtswidrig war. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2012 als unzulässig ab. Für eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle es vorliegend an einem erledigten Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Denn bei der von den Mitarbeitern der Beklagten am 24. August 2011 durchgeführten Maßnahme habe es sich, ungeachtet deren Bezeichnung als „Inobhutnahme“, nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr habe das Jugendamt das ihm übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt. Die Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie stelle sich mithin nicht als Verwaltungsakt dar, sondern beruhe auf der Entscheidung der Beklagten als Ergänzungspfleger, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden. Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Personensorgeberechtigten über den weiteren Aufenthalt eines Kindes biete Pflegeeltern indes allein der Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB an die zuständigen Familiengerichte. Diese Rechtsschutzmöglichkeit hätten die Kläger erfolglos in Anspruch genommen, so dass rechtskräftig feststehe, dass X. und P. nicht bei ihnen verbleiben dürften. Neben dem familiengerichtlichen Verfahren bestehe kein Raum, verwaltungsgerichtlich die Herausgabe der Pflegekinder zu erstreiten. Mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts sei daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall unstatthaft.

Sofern sich die Klage auch gegen die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten, insbesondere die Hinzuziehung der Polizei, beziehe, stünde zwar grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen, wäre die Klage jedoch unbegründet, da sie sich nicht gegen den Freistaat Bayern als Träger der Polizei, sondern gegen die in diesem Fall nicht passiv legitimierte Beklagte richtete.

Darüber hinaus fehlte den Klägern, ginge man von einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Da die Kläger für X. und P. E. nicht personensorgeberechtigt seien, könnten sie nicht geltend machen, durch die Herausnahme der Pflegekinder in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Stellung als Pflegeeltern vermittle ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Eine dem Personensorgeberechtigten gleichstehende Position ergebe sich auch nicht dadurch, dass das Pflegeverhältnis längere Zeit angedauert habe und daher zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern entsprechende Bindungen entstanden seien. Derartigen Bindungen trage die Möglichkeit zur Beantragung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung. Sie vermittelten darüber hinaus keine Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegen eine Inobhutnahme wäre vorliegend allenfalls das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger klagebefugt gewesen. Auch beinhalte Art. 12 GG keine Klagebefugnis des Klägers zu 1., da der Herausnahme der Pflegekinder aus seiner Familie keine berufsregelnde Tendenz zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit, ferner besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Herausnahme der Kinder nach öffentlichem Recht erfolgt. Gerade die objektiven Umstände des Handelns der Beklagten sprächen für das Vorliegen einer Inobhutnahme. Unzutreffend sei ferner die Annahme, den Klägern fehlte die Klagebefugnis, da sie nicht Inhaber des Personensorgerechts seien. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 5.4.2001, 12 B 96.2358) betreffe eine andere Fallkonstellation. Vielmehr ergebe sich aus den vom Gericht selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Klagebefugnis, da zwischen den Klägern und ihren Pflegekindern unzweifelhaft Bindungen gewachsen seien. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten, die die Beschränkung auf den Zivilrechtsweg gebieten solle, bestehe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht, wenn personensorgeberechtigt nicht die leiblichen Eltern, sondern das Jugendamt sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens im Ergebnis nicht. Denn die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene. Zwar erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Herausnahme der Pflegekinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII, sondern vielmehr um die Ausübung des der Personensorge unterfallenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt, als zweifelhaft (1.1). Indes fehlt es den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, an der für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (1.2). Stützt das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung dann nicht in Betracht, wenn Zweifel nur hinsichtlich eines Grundes durchgreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61). Dies ist hier der Fall.

1.1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Herausnahme von X. und P. E. aus der Familie der Kläger stelle sich als Ausübung des der Beklagten als Ergänzungspflegerin im Rahmen der Personensorge zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dar, begegnen aus Sicht des Senats Zweifel.

Zwar beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht, von Dritten, beispielsweise den Pflegeeltern, nach § 1632 Abs. 1 BGB die Herausgabe eines Pflegekinds zu fordern. Dieser zivilrechtliche Anspruch kann dem Jugendamt zustehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - diesem als Ergänzungspfleger die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung des Pflegekinds übertragen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 Rn. 2; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3). Bestimmt daher die Fachkraft, die die Pflegschaft führt, einen anderen Ort als den, an dem sich das Pflegekind gegenwärtig aufhält, als Aufenthaltsort, entfällt die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Diese Entscheidung bedarf keiner familiengerichtlichen Überprüfung oder Genehmigung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.9.2012, JAmt 2012, 654 f.). Weigern sich indes Pflegeeltern, das Pflegekind herauszugeben, kann das Jugendamt seinen Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB nicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen und auch nicht die Polizei um Amtshilfe etwa zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ersuchen (DIJuF-Rechtsgutachten, a. a. O., S. 655). Es muss in diesem Fall vielmehr als Personensorgeberechtigter beim zuständigen Familiengericht einen Herausgabetitel nach § 1632 Abs. 3 BGB erwirken. Die Vollstreckung eines derartigen Herausgabetitels richtet sich wiederum nach § 89 FamFG (vgl. hierzu ausführlich Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.). Ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel kann das Jugendamt gegen den Willen der Pflegefamilie die Herausgabe eines Pflegekinds allein im Wege der (hoheitlichen) Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unter den dort normierten Voraussetzungen, insbesondere einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, bewirken. Es handelt in diesem Fall nicht als Ergänzungspfleger, sondern als Verwaltungsbehörde, die einen Verwaltungsakt erlässt und vollstreckt. Ferner ermöglicht ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel erst die Gefahrenabwehrmaßnahme der Inobhutnahme die Inanspruchnahme der Polizei zur Vollzugshilfe nach § 42 Abs. 6 SGB VIII. Des Weiteren bedarf die Inobhutnahme keiner ausdrücklichen Verfügung des Jugendamts; sie kann auch konkludent erklärt werden und ist gegebenenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schriftlich zu bestätigen (vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 Rn. 74; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545).

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Herausnahme der Kinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 konkludent eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII verfügt und damit hoheitlich und nicht in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Ob angesichts der konkreten Umstände der Abholung der Kinder am Nachmittag des 24. August 2011 (vgl. Bl. 55 ff. Teilakte 3c der Beklagten; Bl. 11 ff. der Gerichtsakte des VG Ansbach) sowie der am Vortag in der Fürther Anwaltskanzlei vereinbarten Modalitäten tatsächlich eine freiwillige Übergabe erfolgt ist oder sich die Kläger dem Herausgabeverlangen gegenüber zumindest neutral verhalten haben (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3), ist aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen des Geschehens fraglich. Jedenfalls die Hinzuziehung von Polizeibeamten als Vollzugshelfer, ohne dass dies in einem familiengerichtlichen Herausgabetitel, über den die Beklagte nicht verfügt hat, ausdrücklich so bestimmt worden wäre (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 5), lässt auf ein öffentlich-rechtliches Vorgehen der Beklagten schließen. Die gerade unter Hinzuziehung von Polizeibeamten bewirkte Mitnahme der Kinder findet daher wohl nur in der hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ihre Rechtsgrundlage. Auf das Vorliegen einer Inobhutnahme deutet im vorliegenden Fall auch die Bezeichnung der Maßnahme als „Inobhutnahme“ durch die Mitarbeiter der Beklagten im Vorfeld des Vorgehens am 24. August 2011 hin. Daher spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der objektiv feststellbaren Umstände des vorliegenden Falls mehr für eine Inobhutnahme als für eine Realisierung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Personensorgeberechtigten und damit für den konkludenten Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts. Das angefochtene Urteil erweist sich daher insoweit als zweifelhaft. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, da den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt.

1.2. Auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist dann gegeben, wenn nach dem Sachvortrag der Kläger deren Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten möglich erscheint. An einer derartigen Möglichkeit der Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten durch die Inobhutnahme der Pflegekinder der Kläger mangelt es indes im vorliegenden Fall. Adressaten einer Inobhutnahme sind neben dem betroffenen Kind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 67) allein die jeweiligen Personensorgeberechtigten, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitliche Maßnahme eingegriffen wird (vgl. Bohnert in Hauck, SGB VIII, § 42 Rn. 25; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545). Klagebefugt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach ihrer Beendigung (zum Wechselspiel zwischen familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme vgl. Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543 ff.; zum Vorrang des familiengerichtlichen Verfahrens vor Beendigung der Inobhutnahme vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Sauerbier, KJHG, § 42 Rn. 75 zur Fortsetzungsfeststellungsklage in diesen Fällen Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 63) wäre daher im vorliegenden Fall allein das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Pflegekinder.

Während Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt wird, gestaltet sich die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt privatrechtlich (sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern insoweit bestehende privatrechtliche Pflegevereinbarung (vgl. hierzu ausführlich Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 33 Rn. 22 f.) vermittelt den Pflegeeltern in Bezug auf die Pflegekinder demzufolge kein subjektiv-öffentliches Recht, in das durch eine Inobhutnahme eingegriffen werden könnte. Zwar erhalten die Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen, erlangen durch das Pflegeverhältnis indes nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CVS 03.1017 - FEVS 55, 254; U. v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464). So steht beispielsweise auch der Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten, nicht hingegen den Pflegeeltern zu. Mangels eines entsprechenden „Rechts am Pflegekind“ besitzen die Pflegeeltern daher regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis gegen Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnis.

Demgegenüber bietet der Zivilrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den Pflegeeltern die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibeanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch - allerdings ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Neben § 1632 Abs. 4 BGB besitzen die Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Pflegekinds aus der Familie folglich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (so bereits BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 - FEVS 55, 254; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).

Eine solche lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern ableiten. Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B. v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B. v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B. v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Denn mit der Möglichkeit, familiengerichtlich eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erwirken, wird der gewachsenen Bindungen des Pflegekinds zu seinen Pflegeeltern - allein im Interesse des Kindeswohls - hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit darüber hinaus eine Rechtsposition der Pflegeeltern bestehen soll, die die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme ermöglichte, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch wird dies von den Klägern im Zulassungsverfahren näher dargelegt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das streitbefangene Urteil nicht als zweifelhaft.

2. Hinsichtlich der weiteren, von den Klägern nur benannten, aber nicht näher erläuterten Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es für eine Zulassung der Berufung bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, die, wie die Beklagte zutreffend ausführt, eine inhaltliche Auseinandersetzung und gedankliche Durchdringung des angefochtenen Urteils erfordert. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit daher nicht in Betracht.

3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2012 rechtskräftig.

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(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - II-12 UF 283/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des durch eine Ergänzungspflegerin vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers ist die gerichtliche Entscheidung, dass seine Pflegeeltern ihn an seine leiblichen Eltern herauszugeben haben.

2

1. Der im Juli 2006 geborene Beschwerdeführer kam im Alter von sechs Wochen erstmals wegen einer Weichteilinfektion an der rechten Hüfte und am rechten Oberschenkel aufgrund - wie nachträglich angenommen wurde - gewaltsamer Verdrehungen für neun Tage ins Krankenhaus. Im Alter von zehn Wochen wurde er nach einem cerebralen Krampfanfall drei Wochen stationär behandelt wegen lebensbedrohlicher subduraler Hirnblutungen unterschiedlichen Alters, deren Ursache schwere physische Misshandlungen (Schütteltrauma) waren. Nach seiner Entlassung kam der Beschwerdeführer zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und ab dem 11. Februar 2007 in die Dauerpflege zu Pflegeeltern, bei denen er bis heute lebt.

3

Die Eltern und die Großeltern beiderseits, von denen er gelegentlich betreut worden war, verneinen eine Misshandlung. Das gegen die Eltern eingeleitete Er-mittlungsverfahren wurde Ende August 2007 eingestellt, weil der Schuldige nicht ermittelt werden konnte.

4

a) Einige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragten die mittlerweile gemeinsam sorgeberechtigten leiblichen Eltern beim Familiengericht die Herausgabe des Beschwerdeführers zunächst an die Großeltern väterlicherseits. Im Verlauf des Verfahrens änderten sie ihr Begehren im Sinne einer Herausgabe an sich und nur noch hilfsweise an die Großeltern. Die Pflegeeltern beantragten, das Verbleiben des Beschwerdeführers bei ihnen anzuordnen.

5

Die Eltern des Beschwerdeführers haben im April 2008 noch eine Tochter bekommen, die bei ihnen lebt.

6

Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrenspflegerin und holte ein kinderpsy-chologisches Gutachten ein. Mit Beschluss vom 12. November 2008 wies es die Herausgabeanträge der Eltern zurück und ordnete das Verbleiben des Beschwerdeführers bei den Pflegeeltern an. Dem bei dem Beschwerdeführer aufgrund der Geschehnisse festzustellenden Nachholbedarf in der frühkindlichen Entwicklung sei in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Ein erneuter Beziehungsabbruch sei ihm im Hinblick auf das von dem Sachverständigen dargelegte erhöhte Risiko für eine suboptimale Entwicklung in allen Bereichen nicht zuzumuten.

7

b) Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der leiblichen El-tern holte das Oberlandesgericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, bei der auch die Kindeseltern und Großeltern väterlicherseits in die Begutachtung einbezogen wurden. Nach mündlicher Erläuterung des Gutachters änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2009 die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass den Pflegeeltern die Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern bis spätestens zum 31. Januar 2010 aufgegeben wurde.

8

Die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung lägen nicht vor. Zunächst könne ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern nicht festgestellt werden, da das Strafverfahren wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung eingestellt worden sei und weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht ersichtlich seien.

9

Der Umstand, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Pflegeeltern für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeute, sei kein ausreichender Grund, den Verbleib des Kindes im Haushalt der Pflegeeltern anzuordnen. Dabei verkenne der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinen leiblichen Eltern habe. Das führe zum einen dazu, dass dem Kind ein Neuaufbau der bisher vorhandenen Orientierungen zugemutet werde. Zum anderen verliere der Beschwerdeführer seine wichtigsten fürsorgenden Bezugspersonen. Das begründe durchaus eine Gefährdung des Kindeswohls: Bindungsabbrüche wirkten sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuteten einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen. Die entscheidende Frage sei danach, ob die Kindeswohlgefährdung ein Ausmaß habe und Schäden für das Kind mit einer Wahrscheinlichkeit zu besorgen seien, die es verlangten, den Kindesinteressen, aber auch den Interessen der Pflegeeltern unbedingten Vorrang vor denen der leiblichen Eltern zu geben. Das könne der Senat nicht feststellen.

10

Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine Gefährdung des Kindes-wohls nicht zwangsläufig eintreten müsse. Er habe dargelegt, dass es immer wie-der Kinder gebe (zwischen 25 und 30 %), die trotz mehrfacher Risikofaktoren kei-ne erheblichen Störungen aufwiesen. In seinem schriftlichen Gutachten sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht genau vorhersagen lasse, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde. Auf jeden Fall werde aber die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung solcher Störungen durch einen Abbruch der Bindungen deutlich steigen. Diese Einschätzung habe der Sachverständige auch bei seiner persönlichen Anhörung nicht konkretisieren können. Er habe insbesondere der Gefahr psychischer Störungen keinen Grad der Wahrscheinlichkeit zuordnen können. Die Lebensentwicklung lasse sich nicht vorhersagen.

11

Nach allem könne zwar davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Trennung von seinen Pflegeeltern psychische Störungen entwickeln werde. Immerhin bestehe aber die erhebliche Chance, dass das Kind sich unauffällig verhalten werde oder auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das Ausmaß einer Erkrankung erreichten. Bei dieser Sachlage sei es nicht vertretbar, den leiblichen Eltern die Betreuung und Erziehung des Kindes vorzuenthalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die leiblichen Eltern mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers einfühlsam umgehen könnten und dass sie bereit und fähig seien, intensive fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um ihre Erziehungsfähigkeit zu fördern. Auch bestünden zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern in erforderlichem Maße Kooperationsmöglichkeiten und Kooperationsbereitschaft.

12

Die Befristung der Herausgabeanordnung beruhe darauf, dass es das Kin-deswohl erfordere, dass der Wechsel des Beschwerdeführers aus dem Haushalt der Pflegeeltern in den der Eltern kindgerecht vorbereitet werde. Dabei halte der Senat es für erforderlich, dass das Jugendamt die Beteiligten unterstütze.

13

2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die die durch das Amtsgericht auch zur Ergänzungspflegerin für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspflegerin im Namen des Beschwerdeführers eingelegt hat, wird eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung gerügt.

14

a) Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 änderte das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem die im fachgerichtlichen Verfahren tätige Verfahrenspflegerin zur Ergänzungspflegerin für das Verfassungsbeschwerdever-fahren bestellt worden ist, dahingehend ab, dass eine andere Ergänzungspflegerin bestellt wurde. Diese hat mit einem am 8. Januar 2010 eingegangenen Faxschreiben die anhängige Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genehmigt.

15

b) Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Januar 2010 die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

16

c) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

17

Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, den Eltern des Beschwerdeführers und den Pflegeeltern zugestellt. Die Kindesmutter hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Die Pflegeeltern erachten sie für begründet.

II.

18

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

19

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grund-rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

20

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch auf seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG beruft, ist eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

21

Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da die für den minderjährigen Beschwerdeführer durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009 bestellte Ergänzungspflegerin die Verfassungsbeschwerde mit am 8. Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz genehmigt hat. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist auf die Kenntnis des Ergänzungspflegers von der angegriffenen Entscheidung und nicht auf die des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. BVerfGE 75, 201 <215>; 99, 145 <156>; BVerfGK 8, 408 <415>).

22

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne eine Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG (jetzt § 44 FamFG) erhoben zu haben. Denn ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall sind hier die Voraussetzungen einer sofortigen Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben. In Anbe-tracht der durch den angefochtenen Beschluss bis zum 31. Januar 2010 angeordneten Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern und der erst mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2009 erfolgten Bestellung der den Beschwerdeführer nunmehr vertretenden Ergänzungspflegerin ist die vorherige Einlegung einer Anhörungsrüge jedenfalls nicht zumutbar.

23

b) Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem Grundrecht auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

24

aa) Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass hiernach auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176 <191 f.>).

25

Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 68, 176 <188>).

26

Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119<144>). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>). Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>). In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 <64>).

27

Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden. Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>), dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 75, 201 <220>). Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar.

28

Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGK 9, 97 <104>).

29

bb) Diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gerecht geworden. Es hat vielmehr die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Umfang und Tragweite verkannt.

30

Mit der Herausgabe des Beschwerdeführers ist seine Trennung von den Pflegeeltern verbunden, bei denen er seit seinem siebten Lebensmonat gelebt hat. Diese Maßnahme ist von existentieller Bedeutung für seine weitere Entwicklung. An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können deshalb auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 79, 51 <63>; 75, 201 <221 f.>).

31

(1) Das Oberlandesgericht trägt der Bedeutung der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung, wenn es die von dem Beschwerdeführer vor seiner Inobhutnahme erlittenen schweren Misshandlungen unter Hinweis auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens völlig unberücksichtigt lässt. Es übersieht, dass diese Misshandlungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im engsten Familienkreis entweder durch ein Elternteil oder beide Eltern selbst oder aber durch die auch weiterhin als Betreuungspersonen zur Verfügung stehenden Großeltern erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich aber jenseits der strafrechtlichen Würdigung der Geschehnisse die von dem Oberlandesgericht nicht gewürdigte Frage auf, welchem Risiko erneuter Misshandlungen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsfamilie ausgesetzt wäre. Zur Prüfung, ob hierin nach wie vor eine Kindeswohlgefährdung begründet liegt, besteht in gesteigertem Maße deshalb Anlass, weil sich an der damaligen Familiensituation, in der die Übergriffe geschehen konnten, zwischenzeitlich nichts maßgeblich geändert hat. Vielmehr ist inzwischen mit der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers nun noch ein weiteres Kleinkind hinzugekommen, sodass es bei der Betreuung beider Kinder vermehrt zu Stresssituationen kommen kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass solche Situationen Auslöser der damaligen Taten waren.

32

Das Oberlandesgericht hätte daher - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme sachverständiger Unterstützung - prüfen müssen, inwieweit aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Obhut seiner Ursprungsfamilie die lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt worden sind, und eine Aufklärung der diesbezüglichen Ursachen nicht stattgefunden hat, auf eine fortdauernde Gefährdungslage zu schließen ist. Der Verweis auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in dem im Übrigen andere Untersuchungsmaßstäbe gelten als in einem familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren, vermag das durch die frühere Misshandlung indizierte Gewaltrisiko für das Kind nicht zu entkräften.

33

(2) Auch die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts berücksichtigen die Belange des Beschwerdeführers nicht in hinreichendem Maße.

34

Der Senat stützt seine Entscheidung zur Herausgabe des Beschwerdeführers an seine Eltern darauf, dass sich laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht genau vorhersagen lasse, ob beziehungsweise mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer aufgrund des Bindungsabbruchs psychische Störungen entwickeln werde, und dass immerhin auch die "erhebliche Chance" bestehe, dass der Beschwerdeführer sich unauffällig verhalten könnte oder auftretende psychische Auffälligkeiten jedenfalls nicht das Ausmaß einer Erkrankung annehmen würden. Diese Begründung wird der Bedeutung des Kindeswohls nicht gerecht.

35

Die im Rahmen der Entscheidung über eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu beantwortende Frage, ob das Kindeswohl durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie nachhaltig gefährdet würde, erfordert regelmäßig eine auf die Zukunft bezogene Prognoseentscheidung, die zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet ist. Zwar darf diese Prognoseunsicherheit unter Berücksichtigung des den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht dazu führen, dass eine Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern schon dann unterbleibt, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Herausnahme des Kindes aus seiner Pflegefamilie zu einer psychischen oder physischen Schädigung des Kindes führt (vgl. BVerfGE 75, 201 <221>). Umgekehrt aber wird ein Verständnis von § 1632 Abs. 4 BGB, das eine Verbleibensanordnung von einer mit Sicherheit zu erwartenden Kindeswohlschädigung bei Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern abhängig macht, der Grundrechtsposition des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht. Diesen, das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigenden Maßstab wendet das Oberlandesgericht jedoch an, wenn es meint, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern nicht vorenthalten werden darf, obwohl der Eintritt psychischer Störungen beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich ist, jedoch die Restmöglichkeit verbleibt, dass dies dennoch nicht eintritt.

36

Der Beschluss lässt zudem nicht erkennen, dass das Gericht alle im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Beteiligten wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend gewichtet hat. Zwar hat es den Umstand hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinen leiblichen Eltern hat und im Falle einer Rückkehr in seine Ursprungsfamilie seine wichtigsten (und bislang wohl einzigen) Bezugspersonen verlieren würde. Dem angegriffenen Beschluss ist zu entnehmen, dass sich hieraus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Beschwerdeführer - über die regelmäßig mit einer Trennung verbundene psychische Belastung hinaus - im Falle einer Herausnahme aus der Pflegefamilie Störungen mit Krankheitswert entwickeln wird. Das Gericht versäumt es jedoch, die Bedeutung dieses Risikos für die künftige Entwicklung des Beschwerdeführers näher zu prüfen und zu gewichten. Ungewürdigt bleiben hierbei zudem die von dem Beschwerdeführer frühkindlich erlittenen Hirnverletzungen, die laut dem gerichtlichen Sachverständigen einen zusätzlichen Risikofaktor mit letztlich nicht absehbaren Folgen bilden. Auch setzt sich das Oberlandesgericht nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer bereits durch den Wechsel von der Bereitschaftspflegefamilie zu seinen jetzigen Pflegeeltern im Alter von knapp sieben Monaten einen Beziehungsabbruch zu verkraften hatte, was den im Falle der Rückkehr zu seinen Eltern notwendigen Aufbau neuer Bindungen zusätzlich erschwert.

37

Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Resilienz von 25 bis 30 % der Kinder abstellt, die wie der Beschwerdeführer von mehreren Risikofaktoren betroffen sind, lässt es unerwähnt, dass sich die dieser Aussage zugrundeliegenden Untersuchungen nicht auf die Fälle von Bindungsabbrüchen konzentriert haben. Zudem hat der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten darauf hingewiesen, dass diese Resilienz mit dem gleichzeitigen Vorhandensein von Schutzfaktoren erklärt werde. Dabei habe sich gerade die dauerhafte Verfügbarkeit einer zuverlässigen Bindungsperson als ein solcher wirksamer Schutzfaktor erwiesen. Insofern sind die Zahlenangaben zur Resilienz im Falle des Beschwerdeführers kaum aussagekräftig, weil ihm mit seiner Herausnahme aus der Pflegefamilie gerade ein Abbruch all seiner bisherigen Bindungen abverlangt wird und das Gericht keine anderen Schutzfaktoren festgestellt und benannt hat, die für eine Widerstandsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Trennungsverlusten sprechen könnten.

38

(3) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen des Weiteren nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in erforderlichem Maße der Frage nachgegangen ist, ob die leiblichen Eltern in der Lage sind, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, FamRZ 2000, S. 1489). Auch insoweit hätten die sehr wahrscheinlich im engsten Familienkreis der Eltern oder Großeltern erfolgten und nicht aufgearbeiteten Misshandlungen des Beschwerdeführers Anlass für eine eingehende Prüfung geboten.

39

Zwar hat das Oberlandesgericht unter Berufung auf den Sachverständigen ausgeführt, dass die leiblichen Eltern mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers einfühlsam umgehen könnten. Auch der gerichtliche Sachverständige hat dabei jedoch den Umstand der von dem Beschwerdeführer erlittenen Gewalthandlungen unberücksichtigt gelassen. Das Gericht setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass der Gutachter Probleme beim Aufbau von Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern darin liegen gesehen hat, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner nun zur Familie gehörenden jüngeren Schwester nicht die für eine Entwicklung neuer Bindungen wichtige Rolle des besonders umsorgten jüngsten Kindes einnehmen könne. Dies erscheint umso bedenklicher, als auf der Grundlage der fachgerichtlichen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Beschwerdeführer psychische Störungen aufgrund der Trennung von den Pflegeeltern zu erwarten sind und er daher in gesteigertem Maße auf eine seinen Bedürfnissen entsprechende Umgebung angewiesen sein dürfte.

40

(4) Bedenken wirft die Entscheidung schließlich auch insoweit auf, als das Oberlandesgericht für die Herausgabe des Beschwerdeführers lediglich eine Befristung von drei Monaten vorgesehen hat, ohne näher zu prüfen, auf welche Weise der Wechsel des Beschwerdeführers so vorbereitet werden könnte, dass er den Beschwerdeführer nicht zu abrupt und ohne einen Aufbau von Beziehungen zu seinen Eltern von seinen bisherigen Bezugspersonen trennt. Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 <147>).

41

cc) Der angegriffene Beschluss beruht auf den unzureichenden Abwägungen des Oberlandesgerichts unter mangelnder Berücksichtigung des Kindeswohls. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine weitergehende Verbleibensanordnung getroffen hätte.

42

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 54/03
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1684 Abs. 1; FGG §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind
eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999
- XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB
30/01 - FamRZ 2004, 102).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - OLG München
AG Passau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


I.

Das Kind Suleman A. wurde am 30. April 1997 als Sohn seiner nicht verheirateten Mutter Fatma A. geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach der Geburt am 14. Oktober 1997 tödlich verunglückt war, wurde der Verfahrensbeteiligte zu 1 (Kreisjugendamt) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine Vaterschaft war in diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit dem 27. Februar 1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen in Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3 (Pflegeeltern). Auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 2 (Vater) wurde seine Vaterschaft durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 11. Mai 2000 rechtskräftig festgestellt.
Am 24. April 2001 erzielten die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über die Durchführung eines Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind für die Zeit ab Mai 2001. In der Folgezeit fanden in monatlichen Abständen jeweils dreistündige Besuchskontakte statt. Auf Antrag des Vaters hat ihm das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 4. November 2002 ein Umgangsrecht mit seinem Kind an jedem dritten Sonntag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Anwesenheit einer Begleitperson zugesprochen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der Umgangskontakte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Zwar ist wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich ist somit, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschluß BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093).
Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. insoweit BGHZ 151, 221, 223 ff.). Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102). Ob dies gleichermaßen für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde der Pflegeeltern zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Pflegeeltern stehe kein eigenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG zu, weil ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar berührt sei. Erforderlich sei ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Nicht ausreichend seien hingegen bloße rechtliche oder berechtigte Interessen, eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht. Zwar könne zwischen Pflegeeltern und einem Pflegekind eine Bindung entstehen, die derjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sei (sog. faktische Elternschaft ). Auch solche gewachsenen Bindungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 6 Abs. 1 und 3 GG geschützt. Diesen familiären Bindungen des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern trage allerdings die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem
sie den Pflegeeltern das Recht einräume, eine Verbleibensanordnung zu erwirken , wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Zudem seien Pflegeeltern gemäß § 1688 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erkläre. Die Entscheidung über das Umgangsrecht des Pflegekindes mit einem leiblichen Elternteil beinhalte keinen unmittelbaren Eingriff in die vorstehend beschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar werde durch die Regelung eines solchen Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betroffen. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Umgangsrechtsentscheidung , nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern. Wenn die Pflegeeltern schon nicht berechtigt seien, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, müsse dieses erst recht für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gelten. Die - zwischenzeitlich erfolgte - gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern habe mit Eintritt der Rechtskraft nur zur Folge, daß der Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht mehr ausüben dürfe (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Pflegeeltern sei damit noch keine elterliche Sorge und auch noch kein eigenes Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind entstanden. Die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern erlange das Pflegekind erst mit dem noch ausstehenden Annahmebeschluß des Vormundschaftsgerichts. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern verneint. aa) Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gegen Verfügungen, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist allerdings schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf Familiensachen ausdrücklich nicht anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 aaO, 220 f. und vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449, 1450; Keidel/Kuntze/ Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 64 Rdn. 37 c ff.). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung , daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BTDrucks. 7/650 S. 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insbesondere daran, daß die Vorschrift auch ein Beschwerderecht der Verwandten des Kindes ausschließt, bei denen enge persönliche Kontakte zu dem Kind sonst eine Beschwerdeberechtigung begründen könnten, und zwar nicht nur in Sorgerechtsangelegenheiten , sondern auch bei Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 3, 4 FGG). bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht den Pflegeeltern kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Amtsgerichts zur Regelung des Umgangsrechts zu. Danach steht die Beschwerde jedem zu, "dessen
Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Daß er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitig ung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 und vom 25. August 1999 aaO). Ein solches subjektives Recht steht den Pflegeeltern hier nicht zu. cc) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Pflegeeltern ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen, das sich gegen die Einräumung eines Umgangsrechts des Kindes mit seinen leiblichen Eltern richtet. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern , wenn das Pflegeverhältnis - wie hier - längere Zeit andauert, Bindungen entstehen können, die denjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sind (sog. faktische Elternschaft). Auch diese gewachsenen Bindungen sind nach Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt (BVerfGE 68, 176, 187; 79, 51, 59). Bei der Abwägung der Elternrechte mit eventuellen Rechten oder Interessen der Pflegepersonen ist zunächst vom natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen. Wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der in gleicher Intensität das Kind selbst betrifft, das von seinen Eltern getrennt wird (BVerfGE 60, 79, 91; 68, 176, 187). Andererseits ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen"
Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf. Die Herausnahme eines Kindes aus dieser gewachsenen sozialen Familie beeinträchtigt deswegen auch subjektive Rechte der Pflegeeltern von Verfassungsrang , die den Gesetzgeber veranlaßt haben, ihnen mit § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwehrmöglichkeit in Form einer Verbleibensanordnung einzuräumen. Diese Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern läßt die Anordnung über das Verbleiben des Kindes nur durch richterliche Entscheidung nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall zu und hält damit verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (BVerfGE 68, 176, 188). Ein solcher Konflikt entsteht hingegen nicht, wenn das Kind auch weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben soll und lediglich über den Umgang zu seinen leiblichen Eltern zu entscheiden ist. Das Umgangsrecht des Vaters steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1863; EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459). Wurde - wie hier - dem leiblichen Vater nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge nicht gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen, gewinnt das Umgangsrecht dieses Elternteils gemäß § 1684 BGB noch zusätzlich an Bedeutung. Demgegenüber greift eine Umgangsregelung nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf Fortdauer des Pflegeverhältnisses ein und beeinträchtigt deren Rechtsstellung nicht unmittelbar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, daß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können (BVerfGE 79, 51, 60). Die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater greift deswegen nicht in subjektive Rechte der Pflegeeltern ein, weswegen der Gesetzgeber insoweit den Pflegeeltern kein eigenes Beschwerderecht
einräumen mußte. Denn die Interessen des Kindes sind durch den Verfahrensbeteiligten zu 1 als dessen Sorgerechtsinhaber hinreichend geschützt. dd) Entsprechend hat der Gesetzgeber den Pflegeeltern ausdrücklich auch kein subjektives Recht zur Verhinderung des Umgangs mit den leiblichen Eltern eingeräumt. Nach § 1632 Abs. 4 BGB können die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, von der Pflegeperson weggenommen werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Damit hat der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf den Fall einer dauerhaften Wegnahme des Kindes, also einer Beendigung des Pflegeverhältnisses, begrenzt. Die im Vergleich dazu weit geringeren Auswirkungen durch ein regelmäßig wiederkehrendes Umgangsrecht sollen nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht ausreichen, um den Pflegeeltern ein Antrags- oder Beschwerderecht einzuräumen. Insoweit weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, daß die Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangsrechts jedenfalls in erheblich geringerem Maße in das Pflegeverhältnis eingreifen als die Übertragung des Sorgerechts mit den daraus folgenden Auswirkungen auf die Fortdauer des Pflegeverhältnisses, für die der Senat ebenfalls ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern abgelehnt hat (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 aaO). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem leiblichen Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen soll, beinhaltet deswegen keinen unmittelbaren Eingriff in eine solchermaßen geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern. Auch das Recht der Pflegeeltern, nach längerer Dauer der Familienpflege über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser nicht etwas anderes erklärt (§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB), wird durch
eine Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar tangiert. Das Recht betrifft die Ausübung des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens und erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Vertretungsbefugnis des Pflegekindes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Umgangsrecht. Zudem steht es gemäß § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB stets unter dem Vorbehalt, daß der Inhaber der elterlichen Sorge nicht etwas anderes erklärt. Die elterliche Sorge steht deswegen nach wie vor dem Kreisjugendamt zu und wird von den Pflegeeltern lediglich in dessen Vertretung ausgeübt (Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1688 Rdn. 5). Auch das spricht gegen ein eigenes subjektives Recht der Pflegeeltern, welches durch eine gerichtliche Umgangsregelung betroffen sein könnte. ee) Die Pflegeeltern sind auch nicht allein wegen etwaiger Verfahrensverstöße nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, ohne daß die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechtsbereich eingreift. Allein ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht oder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, denn die Rüge eines solchen Verstoßes betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde , sondern deren Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat deswegen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensverstöße nachprüfen zu lassen (Keidel/ Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 10 m.w.N.). Hier kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in Betracht , weil schon das Amtsgericht die Beschwerdeführer vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses beteiligt und angehört hatte. ff) Letztlich folgt ein Recht der Pflegeeltern, das sie gemäß § 20 Abs. 1 FGG zur Beschwerde gegen den angefochtenen Umgangsrechtsbeschluß be-
rechtigen könnte, auch nicht aus der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 33 FGG. Durch den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Pflegeeltern unmittelbar keine eigene Verpflichtung auferlegt worden. Die Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf eine Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater in Begleitung einer von ihm zu benennenden Person. Damit richtet sich die Entscheidung nicht unmittelbar gegen die Pflegeeltern und ist deswegen auch nicht gegen diese vollstreckbar. Sie bindet vielmehr den Vormund als Sorgerechtsinhaber und wirkt sich über diesen letztlich nur mittelbar auf die Pflegeeltern aus. Auch insoweit greift der Beschluß nicht unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern ein und verleiht ihnen kein Recht zur Anfechtung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.