Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094

bei uns veröffentlicht am24.04.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 17 K 12.1009, 11.07.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte Betriebsuntersagung eines Altenheims.

1. Das seit 1. November 2007 in I. von der Klägerin betriebene Seniorenheim verfügte über 136 Heimplätze für Bewohner verschiedener Pflegestufen. Seitens der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamtes T., sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) wurde das Heim wiederholt überprüft und dabei in verschiedenen Bereichen Mängel festgestellt, die zunächst zum Erlass von Anordnungen nach Art. 13 des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) führten (Bescheide vom 9. März 2010, 7. Juli 2010, 3. März 2011, 22. Juni 2011, 14. Juli 2011 und 19. Juli 2011). Mit Bescheid vom 3. März 2011 verhängte der Beklagte für das Seniorenheim I. darüber hinaus einen Aufnahmestopp.

1.1 Am 28. und 29. Juni 2011 erfolgte eine weitere Überprüfung durch die FQA des Beklagten sowie zeitgleich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Im Anschluss daran wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 die Klägerin darauf hin, dass es in dem von ihr betriebenen Heim in der Vergangenheit aufgrund festgestellter Mängel wiederholt zu Beanstandungen gekommen sei. Die festgestellten Mängel seien nicht behoben worden. Nachdem die letzte Prüfung wiederum massive pflegerische Mängel ergeben habe, sei beabsichtigt, den Betrieb des Heims nach Art. 15 PfleWoqG zu untersagen und die Betriebseinstellung zum 31. Juli 2011 anzuordnen. Der Klägerin werde nach Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 15. Juli 2011 gegeben. Dem daraufhin erhobenen Einwand der Klägerin, der Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte als Grundlage für die Betriebsuntersagung im Anhörungsschreiben benannt, entgegnete er mit dem Hinweis auf die bereits im Bescheid vom 3. März 2011 aufgezeigten zahlreichen Mängel, ferner auf die bei Nachbegehungen festgestellten weiteren erheblichen Mängel. Bei der Schlussbesprechung am 24. März 2011 sei die Geschäftsführerin der Klägerin anwesend gewesen. Im Übrigen sei die Pflegedienstleitung des Seniorenheims I. von den festgestellten Mängeln unterrichtet worden.

1.2 In der Folge untersagte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 2011 den Betrieb des Seniorenheims I. „ab Zustellung dieses Bescheids“ (Ziffer 1.). Die Betriebsuntersagung beinhalte zugleich das bereits am 24. Februar 2011 verfügte Verbot, neue Bewohner aufzunehmen (Ziffer 2.). Bis zur vollständigen Abwicklung der Betriebseinstellung werde der Klägerin unter Beibehaltung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner insbesondere durch Vorhaltung genügenden Fachpersonals eine Frist bis 22. August 2011 eingeräumt (Ziffer 3.). Ferner müsse die Klägerin für diesen Bescheid Gebühren in Höhe von 700 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR entrichten (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde der Heimleitung und der Klägerin als Heimträger am 22. Juli 2011, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2011 jeweils mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

1.3. Daraufhin legte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung ein, über den die Regierung von O. als Widerspruchsbehörde jedoch im weiteren Verlauf keine Entscheidung traf. Am 30. September 2011 wurde der Heimbetrieb endgültig eingestellt.

2. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. August 2011 (Az.: M 17 S. 11.3678 - juris) mit der Maßgabe ab, die Auslauffrist in Nr. 3 des Bescheids bis einschließlich 30. September 2011 zu verlängern. Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 29. September 2011 (Az.: 12 CS 11.2022 - juris) als unbegründet zurück. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

3. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht München auch die auf Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2011 gerichtete Klage ab. Die Betriebsuntersagung erweise sich sowohl formell wie materiell als rechtmäßig.

3.1 In formeller Hinsicht liege ein Mangel bei der nach Art. 28 BayVwVfG gebotenen Anhörung nicht vor. Die Klägerin sei durch Schreiben vom 30. Juni 2011 und 13. Juli 2011 zur beabsichtigten Betriebsuntersagung ordnungsgemäß angehört worden (vgl. BayVGH B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 61 ff.). Selbst wenn es an einer Anhörung gefehlt hätte, wäre nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch den umfangreichen Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren Heilung eingetreten. Überdies würde sich eine unterbliebene Anhörung nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich erweisen, da ein unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden könne, wenn in der Sache eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Dies sei hier der Fall, weil Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG eine gebundene Entscheidung beinhalte, dem Beklagten mithin kein Ermessensspielraum bezüglich der Betriebsuntersagung zustehe, und die Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Untersagungsverfügung vorgelegen hätten, sodass eine unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache auch nicht berührt hätte.

3.2 Auch in materieller Hinsicht sei die angefochtene Betriebsuntersagung rechtmäßig, da die Klägerin die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt habe und heimrechtliche Anordnungen zur Behebung der festgestellten Mängel nicht ausgereicht hätten, sodass der Betrieb nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu untersagen gewesen sei.

3.2.1 Eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG sei als gebundene Entscheidung regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die sich die Behörde gestützt habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Bestätigung finden. Die heimrechtliche Untersagung habe vielmehr auch dann Bestand, wenn die gerichtlich festgestellten Umstände ihrerseits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG erfüllten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung sei derjenige des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Mithin müsse im vorliegenden Fall, da kein Widerspruchsbescheid ergangen sei, auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20. Juli 2011 abgestellt werden.

3.2.2 Zu diesem Zeitpunkt hätten im Altenheim der Klägerin zahlreiche Dokumentationsmängel bestanden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG hätten der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet würden. Zudem habe der Heimträger nach Art. 7 PfleWoqG nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu fertigen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden könne. Dieser Dokumentationspflicht unterfielen sowohl die Pflegeplanung wie auch die Pflegeverläufe. Ausgehend vom Zweck der Dokumentationspflicht, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, erfordere eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Pflegeplanung über die Erfassung der Daten eines Heimbewohners hinaus eine konkrete, auf die vorhandenen, individuellen Ressourcen abgestimmte und die Selbstverantwortlichkeit der Heimbewohner wahrende und aktivierende Pflegeplanung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnis. Dabei müsse die Pflegeplanung/Dokumentation die wesentlichen Schritte des Pflegeverfahrens erfassen, wozu die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung im engeren Sinn, die einzelnen durchgeführten Pflegeleistungen einschließlich des Einsatzes von Pflegemitteln, der tatsächliche Verlauf der Pflege, das Verhalten der gepflegten Heimbewohner, die Evaluation der Pflegeergebnisse und die Aktualisierung der Pflege rechneten. Die genannten Informationen müssten insoweit schriftlich in geeigneter, leicht nachvollziehbarer Form dokumentiert werden, sodass sich aus den Unterlagen der Pflegedokumentation der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses jederzeit ablesen lasse.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete indes eine Betriebsuntersagung nicht schon dann, wenn lediglich vereinzelte Fehler in der Dokumentation vorlägen, die ersichtlich auf einem punktuellen und individuellen Fehlverhalten beruhen. Lägen jedoch bei einer signifikant hohen Anzahl von Heimbewohnern durchgehend Defizite in der Pflegedokumentation vor, die bereits aus unterlassenen bzw. falschen oder widersprüchlichen Eintragungen resultieren können, reiche dies, sofern die Mängel sich nicht durch Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG beseitigen lassen, für eine Betriebsuntersagung aus, denn in diesem Fall sei von nachhaltigen, strukturellen Mängeln im Bereich der Organisation und/oder des Personals auszugehen, die die Gefahr einer Beeinträchtigung der Belange der Heimbewohner indiziere. Wann der entsprechende „Schwellenwert“ bei Dokumentationsmängeln erreicht sei, lasse sich nicht pauschal festlegen. Vielmehr seien bei der Gefahrenprognose die Maßstäbe des Gefahrenabwehrrechts heranzuziehen, wonach bei einer Gefahr für gewichtige Schutzgüter wie Leib oder Leben an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Vielzahl von Dokumentationsmängeln mit teilweise sehr hohem Gefährdungspotential der Schwellenwert, der die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG rechtfertige, überschritten.

Im Einzelnen sei vom Vorliegen von Dokumentationsmängeln in den im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 aufgeführten Fällen 2.1.3 (Flüssigkeitsgabe für die Bewohnerin B2 am 21. Juni 2011; Dokumentation erst am 26. Juli 2011), 2.1.4 (Umlagerung bei Bewohnerin B3), 2.1.5 (Lagerungsplan für Bewohnerin B4, Eintragungen 5 bis 14 Tage später), 2.1.6 (nicht mehr aktuelle Pflegeplanung bei Bewohnerin B5, nachträgliche Eintragungen in der Pflegedokumentation; Lücken im Mobilisierungs-/Lagerungs- und Fixierungsplan; Lücken bei den Bewohnern B6, B7 und B8), 2.1.7 (Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11, Mängel in der Pflegedokumentation und bei der Umsetzung der Pflegemaßnahme), 2.1.8 (keine systematische Schmerzanalyse bei Bewohnerin B12; Dokumentation widersprüchlich und irreführend), 2.1.9 (falsche Gewichtseintragung bei der Bewohnerin B12), 2.1.10 (fehlerhafte Dokumentation der Toilettengänge der Bewohnerin B12), 2.3.2, 2.3.4 (Widersprüche im Zusammenhang mit Zuckermessung, Insulingabe und Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.3 (fehlerhafte Dokumentation der Blutzuckerwerte der Bewohnerin B14), 2.3.5 (nachträglicher Eintrag der Gaben von Ringerlösung an Bewohner B4 am 1., 3. und 4.7. erst am 21.7.), 2.3.6 (Marcumargabe für Bewohner B15; am 9. und 12.6.2011 nicht abgezeichnet; Bestätigung der Verabreichung erst am 23.7.2011), 2.3.7 (fehlendes Anbruchdatum für Medikament bei Bewohnerin B16; erst nachträglich aufgetragen), 2.3.8 (fehlende Transparenz der Medikamentengabe bei Bewohnerin B26, B4, B19, B20, B18), 2.4 (Dokumentationsmängel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerin B16, B17) und 2.6.1 (irreführende bzw. widersprüchliche Dokumentation des Dekubitus bei Bewohner B27) auszugehen.

3.2.3 Weiterhin lägen im Heim der Klägerin auch Pflegemängel vor, sodass sie auch insoweit die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfülle. Dies betreffe die im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 genannten Fälle 2.1.9 (kein Ernährungsplan trotz Untergewicht bei Bewohnerin B12), 2.2.2 (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Mund- und Zahnhygiene bei Bewohnerin B13), 2.3.1 (abgelaufene Augentropfen bei Bewohner B1), 2.3.2 (Lebensgefahr aufgrund starker Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.8 (Gabe von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Anordnung bei Bewohner B4, B18, B21, B20), 2.3.9 (Flüssigkeitsmanagement bei Bewohner B22), 2.4.1 (Bettgitter bei Bewohner B13 obwohl richterlicher Beschluss bereits abgelaufen war), 2.4.2 (Bauchgurt bei Bewohner B22 ohne Einwilligung), 2.4.3 (zu lockerer Schulter- bzw. Bauchgurt bei Bewohner B23 und B22) und 2.8.1 (Nichterreichbarkeit von Notrufglocken am 31. Mai 2011).

3.2.4 Mithin seien insgesamt gesehen in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt worden. Dies bestätige im Übrigen auch der MDK im Prüfbericht vom 7. Juli 2011. Anordnungen als milderes Mittel hätten aufgrund des Umstands, dass diese in der Vergangenheit zu keiner wesentlichen Verbesserung der Situation im Heim geführt hätten, nicht ausgereicht, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Ebenso wenig hätten der im Bescheid vom 3. März 2011 verfügte Aufnahmestopp sowie zahlreiche Zwangsgeldandrohungen zu einer Verbesserung der Zustände geführt. Ferner sei es angesichts der Personalsituation und der erheblichen Fluktuation auf der Leitungsebene nachvollziehbar, dass das Landratsamt die Bestellung eines kommissarischen Leiters nicht in Betracht gezogen habe, da die Leitung bereits häufig gewechselt habe und dennoch eine grundlegende Verbesserung im Betrieb des Heims nicht eingetreten sei. Die Betriebsuntersagung begegne daher auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

3.2.5 Aufgrund der aufgezeigten zahlreichen und zum Teil gravierenden Mängel lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG vor. Das Vorliegen weiterer, im Bescheid vom 20. Juli 2011 aufgelisteter Mängel, für das Vieles spräche, könne daher dahingestellt bleiben.

3.3 Schließlich erweise sich die Betriebsuntersagung auch nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG, die der Beklagte hilfsweise herangezogen habe, als rechtmäßig, da die Klägerin heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt habe.

3.3.1 Soweit sich die Klägerin darauf berufe, mittlerweile aufgehobene Zwangsgeldandrohungen in den Anordnungsbescheiden hätten keine Frist enthalten, sodass eine Betriebsuntersagung nicht auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PflewoqG hätte gestützt werden können, greife der Einwand nicht durch, da die fehlende Frist nur die Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen bzw. die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder tangiere, die Anordnungen als solche jedoch nicht in Frage stelle.

3.3.2 Wie das Gericht in den Urteilen vom 11. Juli 2013 (Az. M 17 K 11.1743) und 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) entschieden und ausführlich begründet habe, seien die Anordnungen des Beklagten vom 3. März 2011 und vom 22. Juni 2011 zu Recht ergangen. Ein Verstoß gegen die dort getroffenen Anordnungen liege in den im Bescheid vom 20. Juli 2011 unter Ziffer 2.1.1 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.2: Anordnung, bei Arzneimitteln ab sofort das Anbruchdatum zu vermerken), 2.1.2 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.6 Durchführung der Medikamentengabe nach ärztlicher Anordnung sowie transparente Darstellung), 2.1.3 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.14: Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen nur nach entsprechender richterlicher Genehmigung oder Einverständniserklärung oder bei rechtfertigendem Notstand), 2.1.4 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.18: Dokumentation der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen), 2.1.5 bis 2.1.7 (Bescheid vom 22. Juni 2011 - keine Verbesserung bei Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit der Rufglocken) genannten Fällen vor. Die Klägerin habe daher wiederholt gegen Anordnungen des Beklagten verstoßen, sodass auch der Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG erfüllt sei. Aufgrund der zahlreichen Verstöße sei es wiederum nicht unverhältnismäßig gewesen, eine Betriebsuntersagung zu verfügen. Mildere Mittel seien nicht in Betracht gekommen, da davon auszugehen gewesen sei, dass weitere Anordnungen nicht zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände geführt hätten. In der Vergangenheit seien allenfalls geringfügige und partielle Verbesserungen eingetreten. Auch seien keine Ermessensfehler ersichtlich, da der Beklagte die Interessen der Bewohner, insbesondere den Schutz von Leib und Leben, höher bewertet habe, als das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und deren Berufsfreiheit als Heimbetreiber.

4. Gegen das am 4. September 2013 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, den sie mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2013 begründete. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht sowohl entscheidungserhebliche Tatsachen wie auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel fehlerhaft gewürdigt, ferner die Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) an eine Betriebsuntersagung verkannt habe. Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Schließlich liege eine die Zulassung der Berufung erfordernde Divergenz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) vor. Mit weiteren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 nahm die Klägerin in der Folge ergänzend zu ihrem Zulassungsvorbringen Stellung. Letzterem Schriftsatz war ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2015 (Az. S 86 P 1714/11) beigefügt, das die fristlose Kündigung des zwischen der Klägerin und verschiedenen Landesverbänden der Pflegekassen bestehenden Versorgungsvertrags zum Gegenstand hatte. Die Klägerin betreibt des Weiteren gegen den Beklagten aufgrund der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsuntersagung ein Amtshaftungsverfahren vor dem Landgericht München I (Az. 15 O 24383/14), über das bislang noch nicht entschieden ist.

Dem Zulassungsvorbringen trat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 10. Juli 2014 und 29. Januar 2016 entgegen und verteidigte das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung erweist sich vorliegend bereits als unzulässig, darüber hinaus auch in der Sache als unbegründet. Die Berufungszulassung scheidet nämlich bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in I. während des Zulassungsverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen bzw. das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zulassungsverfahren darzulegen (1.). Darüber hinaus greifen die von ihr mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, auch inhaltlich nicht ein (3.), sodass der Zulassungsantrag im Ergebnis auch materiell zurückzuweisen gewesen wäre. Ebenso wenig könnte die Klägerin durch den Vortrag weiterer Zulassungsgründe, die nicht der Vertiefung des bereits innerhalb der Begründungsfrist Vorgetragenen dienen, nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eine Berufungszulassung erwirken (4.).

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich die im Streit stehenden Betriebsuntersagung des Beklagten in Ziffer 1. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in der S.-Straße 4 in I. am 15. Oktober 2015 erledigt hat (1.1), die Klägerin aus der Erledigung jedoch nicht die erforderlichen prozessualen Konsequenzen gezogen und ihr Anfechtungsbegehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt sowie ein bei ihr vorliegendes besonderes Feststellungsinteresse im Zulassungsverfahren dargelegt hat (1.2). Eines gesonderten richterlichen Hinweises auf den Eintritt der Erledigung und die hieraus zu ziehenden prozessualen Konsequenzen bedurfte es gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht (1.3).

1.1 Wie sich dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http: …www…..de/pflege-und-wohnzentrum-bergblick-i…) entnehmen lässt, hat sie unter der Anschrift S.-Straße 4 am 15. Oktober 2015 das Pflege- und Wohnzentrum Bergblick I. neu eröffnet. Die Anschrift entspricht derjenigen, unter der sie - noch als H… mbH firmierend - bis zur Untersagung des Heimbetriebs durch den Beklagten das im Streit stehende Altenheim betrieben hat. Die Neu- oder Wiedereröffnung des Altenheims an gleicher Stelle führt zur Erledigung der Betriebsuntersagung in Ziffer 1. der Verfügung vom 20. Juli 2011, ebenso von Ziffer 2. der Untersagungsverfügung, soweit man in dem Hinweis, die Betriebsuntersagung beinhalte den bereits am 24. Februar 2011 verfügten Aufnahmestopp eine eigenständige Regelung erblickt.

Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Neueröffnung um die Fortsetzung des Betriebs des mit Verfügung vom 20. Juli 2011 geschlossenen Heims oder aber um die Eröffnung einer völlig neuen Einrichtung handelt, führt dieser Umstand jedenfalls zur Erledigung der Untersagungsverfügung „auf andere Weise“. Denn die Untersagungsverfügung entfaltet seit der Neueröffnung keinerlei Rechtswirkungen mehr, sei es, dass der Beklagte sie - ausdrücklich oder konkludent - aufgehoben oder sie mit der Eröffnung eines völlig neuen Heims anstelle des alten an gleicher Stelle ihr Regelungsobjekt endgültig verloren hat (vgl. hierzu OVG Bremen, U.v. 18.6.2013 - 1 A 31/09 - juris, Rn. 43, wonach Erledigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung bereits mit der vollständigen Einstellung des Heimbetriebs eintreten soll; zur Dauerwirkung der heimrechtlichen Betriebsuntersagung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 12). Gehen von der mit der Anfechtungsklage angefochtenen Betriebsuntersagung aktuell keine Rechtswirkungen mehr aus, hat sie sich auch im prozessrechtlichen Sinn erledigt.

1.2 Tritt im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Stellung des Zulassungsantrags hinsichtlich des Gegenstands der streitbefangenen Entscheidung Erledigung ein, kommt dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit zu, seinen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 - NVwZ-RR 2007, 67 f.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a). Er muss in diesem Fall jedoch bei noch laufender Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO im Rahmen der Zulassungsbegründung sein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) darlegen. Tritt die Erledigung nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO ein, trifft den Kläger ebenfalls die Verpflichtung, noch im Rahmen des laufenden Zulassungsverfahrens seinen Klageantrag umzustellen und das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzutun (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 22 ZB 11.2915 - NVwZ-RR 2013, 218, 219; B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2004 - 2 LA 53/03 - NVwZ-RR 2004, 912). Denn nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss daher die Entscheidungserheblichkeit mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden. Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts indes nur dann für eine im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann, was einerseits die Antragsumstellung durch die Klägerin, andererseits die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses erfordert (vgl. hierzu m.w.N. BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 12 f.; Sächsisches OVG, B.v. 2.10.2014 - 2 A 798/12 - juris Rn. 5; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122). Erfolgt nach Eintritt der Erledigung die Umstellung der Anfechtungsin eine Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen nicht, muss die Berufungszulassung bereits allein deshalb abgelehnt werden, weil die Klage sich im Berufungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweisen würde (vgl. Roth in BeckOK/VwGO, § 124a Rn. 57.1).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nach Erledigung der Betriebsuntersagung durch (Wieder-)Eröffnung ihres Heims in I. am 15. Oktober 2015 im noch laufenden Berufungszulassungsverfahren ihre Anfechtungsklage nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellunginteresse geltend gemacht. Die Zulassung der Berufung war daher bereits infolge des Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der angefochtenen Verfügung abzulehnen. Gründe, die die anwaltlich vertretene Klägerin gehindert haben könnten, ihr Antragsbegehren unter Kontrolle zu halten und die erforderliche Umstellung vorzunehmen, sind nicht ersichtlich.

1.3 Hinsichtlich der Berücksichtigung der (Wieder-)Eröffnung des Heims in I. im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die der Senat dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin entnommen hat, sowie der aus der Annahme einer Erledigung abzuleitende prozessuale Konsequenzen bedurfte es keines richterlichen Hinweises. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung stellt insbesondere keine, die Garantie rechtlichen Gehörs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung dar (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 183 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall hat die stets anwaltlich vertretene Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung mit der Eröffnung eines (neuen) Heims an gleicher Stelle selbst herbeigeführt. Sie hatte daher Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Erledigung der Untersagungsverfügung bewirken. Sie musste folglich als kundige Prozesspartei damit rechnen, dass der Senat die prozessualen Konsequenzen aus dem Erledigungseintritt zieht. Demzufolge bedurfte es eines rechtlichen Hinweises auf den Erledigungseintritt nicht.

2. Anders als bei der Untersagungsverfügung ist hinsichtlich der die Klägerin nach wie vor belastenden Kostenentscheidung in Ziffer 4. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neueröffnung des Altenheims in I. am 15. Oktober 2015 keine Erledigung eingetreten (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Mit Blick auf deren Bestätigung durch das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin indes innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Zulassungsantrag war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen.

3. Aber auch soweit die Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 2. November 2013 in der Sache Zulassungsgründe geltend macht, greifen diese nicht durch.

3.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

3.1.1 Die Klägerin hat mit ihren Zulassungsgründen einen tragenden Rechtssatz der angefochten Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164).

3.1.1.1 Die Klägerin erachtet es zunächst für rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG auf der Basis der zugrunde gelegten Dokumentations- und Pflegemängel für gegeben erachtet habe (S. 68 - 71 sub 2. (1) der Zulassungsbegründung). Insbesondere habe es den insoweit anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht gelassen. Danach käme eine Betriebsuntersagung nicht schon dann in Betracht, wenn lediglich vereinzelte Dokumentationsfehler festzustellen seien, die ersichtlich auf punktuellem, individuellem Fehlverhalten der Beschäftigten beruhten. Ferner habe das Verwaltungsgericht den in einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) angenommen „Schwellenwert“ von Dokumentationsfehlern bei einem Drittel der Heimbewohner als Anhaltspunkt für strukturelle Mängel und damit Grundlage einer Betriebsuntersagung nicht berücksichtigt. Selbst bei Zugrundelegung von Pflege- und Dokumentationsmängeln bei 23 Heimbewohnern, deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht bei mehreren nicht erfolgt bzw. fraglich sei, läge die Quote im vorliegenden Fall lediglich bei 16%. Dies könne für eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ausreichen.

Mit dieser Argumentation kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor.

Nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bilden danach die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG, insbesondere des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG, denen das betroffene Heim nicht genügt. So haben nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohner in der stationären Einrichtung sicherzustellen, ferner nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG die Pflegeleistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnis zu erbringen. Weiter fordert Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Aufstellung einer Pflegeplanung für die Heimbewohner sowie die Aufzeichnung von deren Umsetzung. Ergänzt wird Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG durch Art. 7 PfleWoqG, wonach der Träger einer stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dergestalt zu dokumentieren hat, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnungspflicht des Art. 7 PfleWoqG umfasst dabei regelmäßig die persönlichen Daten der Heimbewohner, Daten zum Umgang mit Arzneimitteln einschließlich deren Verabreichung an die Heimbewohner, Pflegeplanungen und Pflegeverläufe der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie Aufzeichnungen über freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Heimbewohnern (vgl. Burmeister/Gassner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 7 Rn. 6). Die Erstellung und Führung einer sog. Pflegedokumentation rechnet daher in mehrfacher Hinsicht zu den Qualitätsanforderungen, die Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG an den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stellt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 16; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mehrfach darauf verweist, die Regelungen des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes hätten im Zusammenhang mit der Führung der Pflegedokumentation eine „Entbürokratisierung der Pflege“ zum Ziel gehabt, insbesondere im Gegensatz zum Heimgesetz keine Regelungen über die Form der Pflegedokumentation enthalten, sodass ihr die Wahl eines - im vorliegenden Fall computergestützten - „einrichtungsindividuellen“ Dokumentationssystems freistehe, was der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung von Dokumentationsmängeln hingegen nicht berücksichtigt hätten, kann dies die Annahme fehlerhafter Rechtsanwendung nicht begründen. Zwar trifft es zu, dass das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hinsichtlich der Form der Pflegedokumentation keine speziellen Regelungen trifft. Damit ist die Klägerin in der Gestaltung der Pflegedokumentation indes nicht völlig frei. Denn die Anforderungen, die an die Pflegedokumentation zu stellen sind, bestimmen sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Führung der Pflegedokumentation dient. Nur eine zweckgerechte Dokumentation entspricht den Qualitätsanforderungen des Heimbetriebs. Eine wesentliche Funktion der Pflegedokumentation liegt dabei in der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Pflegeverlaufs (sog. Transparenzfunktion; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 52). Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Heimbewohner muss der aktuelle Stand der Pflege - dies beinhaltet beispielsweise Daten zur körperlichen Konstitution des Heimbewohners, zur Medikamentengabe und zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen - für das Pflegepersonal schon bei einem Schichtwechsel so verfügbar sein, dass die fachgerechte Pflege des Heimbewohners sichergestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 65 ff.). Ein EDV-gestütztes Dokumentationssystem, das die Herstellung von Transparenz nicht leistet, ist - ungeachtet der Wahlfreiheit des Trägers und der Heimleitung - mangelhaft. Mithin bestimmt die Zwecksetzung der Pflegedokumentation das Vorliegen von Dokumentationsmängeln bzw. -fehlern (ausführlich zur Funktion der Pflegedokumentation Sträßner, PflR 2012, 279 ff., 284, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 46 ff.).

Wenn die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen daher unter Berufung auf die Gesetzesbegründung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes die Annahme des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft erachtet, das „pauschale Abhaken von Maßnahmebündeln“ stelle einen Dokumentationsmangel dar, trifft dies, jedenfalls für die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Fälle, nicht zu. Denn immer dann, wenn es auf die konkrete Durchführung einer bestimmten Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt im Pflegeprozess ankommt, lässt sich die erforderliche Transparenz für das Pflegepersonal gerade nicht durch pauschales Abhaken eines Maßnahmebündels herstellen (vgl. etwa für die Pauschalbezeichnung „Ganzkörperwäsche“ OVG Münster, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 32; ausführlich zum Abzeichnen „pauschaler Eintragungen“ beispielhaft auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 115, 152). Muss etwa ein Heimbewohner zur Dekubitusprophylaxe in bestimmten zeitlichen Abständen umgelagert werden, ist es beim Wechsel des Pflegepersonals erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der letzten Umlagerung dokumentiert ist, da nur so sichergestellt werden kann, dass innerhalb des festgelegten zeitlichen Intervalls eine erneute Umlagerung erfolgt. Gleiches gilt in besonderem Maße für die Gabe von Arzneimitteln oder aber die Blutzuckermessung einschließlich der hieran anknüpfenden Insulingabe. Ungeachtet der Wahlfreiheit bei der Form der Dokumentation erfordert daher der Gesundheitsschutz der Heimbewohner in bestimmten Fällen die konkrete Aufzeichnung der Pflegemaßnahme einschließlich des Zeitpunkts ihrer Durchführung. Umgekehrt stellt eine lediglich allgemein gehaltene Umschreibung der Pflegemaßnahme ohne Benennung konkreter Zeitpunkte ihrer Durchführung in diesem Fall einen Dokumentationsmangel dar.

Aus den gleichen Gründen kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine nachträgliche Dokumentation von Pflegemaßnahmen einen Dokumentationsmangel darstellen, selbst wenn die Dokumentation sich inhaltlich als zutreffend erweist. Denn sind bestimmte Pflegemaßnahmen zum Zeitpunkt des Schichtendes des Pflegepersonals nicht dokumentiert, kann das übernehmende Personal die Durchführung der Maßnahmen aus der Pflegedokumentation nicht ablesen, sodass die Gefahr von Pflegefehlern besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 213). Ein prägnantes Beispiel hierfür stellt die Medikamentengabe an den jeweiligen Bewohner dar. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass die Pflegedokumentation jedenfalls zum Schichtende des Pflegepersonals vollständig erstellt sein muss, es daher einen Mangel darstellt, wenn Eintragungen erst nachträglich, beispielsweise am Folgetag erfolgen. Erst recht ist eine Dokumentation ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit fehlerhaft, wenn die entsprechenden Eintragungen erst Wochen später erfolgen, da sie in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, dem Risiko von Erinnerungslücken beim Pflegepersonal ausgesetzt sind, sodass die Gefahr von Falscheintragungen besteht.

Ausgehend vom Dokumentationszweck der Transparenz des Pflegeprozesses und damit dem Schutz der Gesundheit der Heimbewohner stellt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls einen Dokumentationsmangel dar, wenn es das verwendete Dokumentationssystem erlaubt, dass Ausdrucke „veralteter“ Dokumentationsblätter „in Umlauf geraten“. Denn die Dokumentation des Pflegeprozesses liefert nur dann die erforderliche Transparenz, wenn sie stets den aktuellen Stand widerspiegelt. „Veraltete“ Ausdrucke bergen demgegenüber, wie sich beispielhaft an der Dokumentation der ärztlich angeordneten Medikation eines Bewohners verdeutlichen lässt, Risiken von Fehlern im Pflegeprozess. Es stellt daher einen Dokumentationsmangel, jedenfalls aber einen Organisationsmangel dar, wenn der Heimaufsicht im Rahmen einer Kontrolle veraltete Dokumentationsblätter ausgehändigt werden.

Dies gilt in gleicher Weise auch, soweit die Pflegedokumentation für das Pflegepersonal nicht an einer Stelle schnell und vollständig erfasst werden kann, sondern die Dokumentation auf verschiedene Quellen, ggf. auch auf verschiedene Räumlichkeiten aufgeteilt (Bsp.: separate Ordner an verschiedenen Orten; vgl. hierzu beispielhaft OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 78, 163, 326) wird. Denn für den Fall, dass schnell der augenblickliche Stand der Pflege erfasst werden muss, beinhaltet die Notwendigkeit des „Zusammentragens“ der erforderlichen Informationen aus verschiedenen Quellen ebenfalls ein Risiko im Hinblick auf Pflegefehler.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Freiheit bei der Gestaltung der gebotenen Pflegedokumentation ihre Grenzen durch die mit der Dokumentation verfolgten Zwecke, allen voran die Sicherstellung der Gesundheit der Bewohner durch richtige Pflege, findet und dass infolgedessen eine „einrichtungsindividuelle“ Dokumentation, die die Transparenz des Pflegeprozesses nicht sicherstellt, fehlerhaft erfolgt.

Dokumentationsfehler können des Weiteren auch herangezogen werden, um unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Untersagung des Betriebs eines Heims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, dass die Betriebsuntersagung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, d.h. in erster Linie der Sicherung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der in der Regel besonders schutzwürdigen Heimbewohner dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 43, 53 „vorbeugender Gesundheitsschutz“; BayVGH, B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 26 ff.). Sie erfordert daher von Seiten der Heimaufsicht zunächst eine tatsachengestütze Gefahrenprognose. Festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Qualitätsstandards des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG müssen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zulassen. Dabei bestimmt sich der für die Annahme einer Gefährdung heranzuziehende Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach dem Gewicht des möglicherweise gefährdeten Rechtsguts. Stehen bei der Untersagung eines Heimbetriebs regelmäßig gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner in Rede, bedarf es nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen für die Annahme einer Gefahr nur eines geringen Wahrscheinlichkeitsgrades (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 57 ff.). Entgegen der wiederholt von der Klägerin geäußerten Auffassung kommt es im Rahmen der Gefährdungsprognose auch nicht darauf an, ob es bei einem bestimmten Heimbewohner aufgrund von Pflege- oder Dokumentationsmängeln bereits zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist; vielmehr ist der Pflege- oder Dokumentationsmangel daraufhin zu untersuchen, ob er im Fall seines erneuten Auftretens abstrakt geeignet wäre, bei einem Heimbewohner eine Gesundheitsgefährdung hervorzurufen (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 8.6.2004 - 6 S 22/04 - NVwZ-RR 2004, 756 Rn. 14; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f., das bereits bei Feststellung eines Dokumentationsmangels vom Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung ausgeht). Ist aufgrund des Pflege- oder Dokumentationsmangels ein Heimbewohner bereits konkret an Leben oder Gesundheit gefährdet worden, erhöht dies indes das Gewicht, mit dem der Mangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von dem vorstehend Ausgeführten können daher neben Pflegemängeln auch Dokumentationsmängel grundsätzlich für eine Betriebsuntersagung eines Alten- und Pflegeheims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG herangezogen werden. Denn jedenfalls abstrakt bergen Dokumentationsfehler das Risiko einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit in sich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 53; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn notwendige Umlagerungen eines Heimbewohners zur Dekubitusprophylaxe infolge von Dokumentationsfehlern unterbleiben und es so zur Ausbildung eines Dekubitus kommt, ebenso wenn aufgrund von Dokumentationsfehlern die Gabe erforderlicher Medikamente unterbleibt. Mit Blick auf eine Betriebsuntersagung ist es daher erforderlich, die zur Grundlage gemachten Dokumentationsaber auch Pflegemängel auf ihr jeweiliges Gefährdungspotential zu untersuchen. Dabei ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls auch eine qualitative, nicht hingegen eine rein quantitative Betrachtung anzustellen. So können selbst einzelne gravierende Mängel mit hohem Gefährdungspotential im Ergebnis eine Betriebsuntersagung tragen.

Die mit Blick auf die grundrechtliche Relevanz der Betriebsuntersagung für den betroffenen Heimträger anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung führt weiter dazu, dass, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, einzelne Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten von Pflegekräften beruhen, die Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56). Indes besteht ausgehend von dem eingangs entwickelten gefahrenabwehrrechtlichen Maßstab unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein bestimmter (quantitativer) „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln, ab dessen Erreichen eine Betriebsuntersagung erst zulässig wird. Vielmehr kommt es - qualitativ - auf die aufgrund der jeweiligen Dokumentationsmängel resultierende Gefährdungslage an. Auch die diesbezüglich von der Klägerin für ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) setzt in diesem Sinne keinen spezifischen „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner fest, sondern sieht die Gefahrenschwelle für eine Betriebsuntersagung „jedenfalls dann“ als überschritten an, wenn bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner Dokumentationsmängel festgestellt werden konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56 ff.). Dies beinhaltet zugleich die Möglichkeit, dass auch bei einer geringeren Anzahl an von Dokumentationsmängeln tangierten Heimbewohnern bereits eine Gefährdung vorliegen kann, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher in Bezug auf Dokumentationsmängel das Erreichen eines bestimmten „Schwellenwerts“ für eine Betriebsuntersagung nicht erforderlich.

Mithin hat das Verwaltungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) nicht ausschließlich Dokumentationsmängel für die Betriebsuntersagung herangezogen hat, durch die „Nichtbeachtung“ eines „Schwellenwerts“ für Dokumentationsmängel für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen rechtlich fehlerhaften Maßstab angelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, ergeben sich daher aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

3.1.1.2 Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Inhalt von in der Vergangenheit ihr gegenüber erlassenen heimrechtlichen Anordnungen auseinandergesetzt und habe nicht berücksichtigt, dass zu vorangegangenen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, ferner dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sie auch nicht in einem inneren Zusammenhang zu der streitbefangenen Untersagung gestanden hätten (S. 71 f. der Zulassungsbegründung sub 2 (2)), führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Denn insoweit beachtet die Klägerin bereits das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ihre Rüge erweist sich vielmehr als unsubstantiiert, da sie nicht ausführt, welche in der Vergangenheit ihr gegenüber ergangene Anordnungen vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei welchen keine Anhörungen stattgefunden haben sollen und inwieweit hier ein behaupteter Anhörungsmangel durch die von ihr offensichtlich angestrengten gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. Keinerlei Erläuterung erfährt ferner der Umstand, dass es bei den „vorangegangenen Anordnungen“ am inneren Zusammenhang zur Untersagungsverfügung gefehlt haben soll. Letzteres liegt deshalb fern - und hätte daher der Darlegung bedurft - weil Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG der Behebung festgestellter Mängel dienen sollen und sich eine Betriebsuntersagung regelmäßig auf Mängel, nämlich die Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen stationärer Einrichtungen nach Art. 3 PfleWoqG, und deren mangelnde Behebbarkeit durch heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG stützt.

Auf den weiter angeführten Umstand, dass über Anordnungen vor der Betriebsuntersagung nicht rechtskräftig entschieden worden sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich an. Denn Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG macht die Betriebsuntersagung nicht vom Vorliegenbestandskräftiger Anordnungen zur Mängelbeseitigung abhängig. Geboten ist vielmehr - da es sich bei der Betriebsuntersagung wie bereits dargelegt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt - eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass Anordnungen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen. Diese Prognose bedarf einer entsprechenden Tatsachengrundlage. Diese ist hier gegeben - und auch so vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Denn es sind vor der Betriebsuntersagung mit Bescheid vom 20. Juli 2011 gegenüber der Klägerin mehrfach Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG ergangen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit ausdrücklich auf den Bescheid vom 3. März 2011, in dem gegenüber der Klägerin ein Aufnahmestopp verfügt worden ist, Bezug. Weiter sind, so die ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auch nach dem Aufnahmestopp Mängel festgestellt worden. Weshalb angesichts dieser Umstände die Prognose des Beklagten, dass Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht ausreichen, nicht zutreffen soll, erläutert die Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich blendet die Klägerin den sowohl vom Beklagten im angefochtenen Bescheid wie auch vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Gesichtspunkt, dass im vorliegenden Fall auch eine Maßnahme nach Art. 14 PfleWoqG - die Einsetzung einer kommissarischen Leitung - aufgrund der hohen Personalfluktuation im Leitungsbereich des streitgegenständlichen Heims zur Beseitigung der Mängel keinen Erfolg versprochen hätte, aus ihrer Rüge, im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung seien weniger belastende Maßnahmen nicht hinreichend geprüft worden, vollständig aus. Sie kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

3.1.1.3 Auch soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG ebenfalls vorliegen (S. 72 f. sub 2. (3) der Zulassungsbegründung), kann sie damit nicht durchdringen.

Ihr Einwand, eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG sei dann nicht möglich, wenn Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen keine Fristen enthielten, was im vorliegenden Fall „unstreitig“ gegeben sei, greift nicht durch. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen, auf die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fristsetzung Bezug nimmt, kommt es für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht an. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt“ worden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im vorliegenden Fall auch nicht „unstreitig“, dass Anordnungen - im Gegensatz zu den Zwangsgeldandrohungen - keine Fristen enthalten haben. Vielmehr lässt sich jedenfalls den Anordnungen vom 3. März 2011 und 22. Juni 2011 entnehmen, dass diese jeweils „ab sofort“ Geltung beansprucht haben. Sofern daher, wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (S. 59 ff. des Entscheidungsumdrucks) näher ausführt, bei Heimbegehungen nach Erlass der heimrechtlichen Anordnungen gleiche Missstände erneut festgestellt worden sind - z.B. die mangelnde Erreichbarkeit der Rufglocken - sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfüllt, auch ohne dass im jeweiligen Bescheid ein fixes Datum zur Abstellung der Mängel bestimmt worden ist.

Im Übrigen fehlt es dem klägerischen Vortrag wiederum an der nötigen Substantiierung, um dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Welche „Anordnungen“ des Beklagten nun „unstreitig“ keine Fristen enthalten haben sollen, wird nicht erläutert. Derart allgemeine und oberflächliche Darlegungen sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu erwirken.

Schließlich greift das Argument der Klägerin nicht durch, auf die Nichterfüllung von Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG könne sich der Beklagte für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht berufen, da die Anordnungen gegenüber der Klägerin missbräuchlich ergangen seien, da es der Beklagte von vornherein darauf angelegt habe, den Betrieb des Heims der Klägerin zu untersagen. Soweit die Klägerin insoweit auf den Aktenvermerk, Bl. 99, Hauptakte I verweist, lassen sich trotz der Notiz „Untersagung des Betriebs, Wann möglich?“ keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin behaupteten „Rechtsmissbrauch“ entnehmen, da sich aus dem Kontext ergibt, dass hier neben einer für möglich gehaltenen Betriebsuntersagung auch weitere Handlungsoptionen festgehalten worden sind. Auch der weitere Vermerk auf Bl. 100, Hauptakte I, belegt das angeblich „rechtsmissbräuchliche“ Vorgehen des Beklagten nicht. Unter Ziffer 8 ist dort Folgendes festgehalten: „Nach Rücksprache mit der Heimaufsicht der Regierung von O. kam es in letzter Zeit zu keinen Betriebsuntersagungen in Bayern. Lediglich im Landkreis R. wurde einem Heimleiter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Für eine Betriebsuntersagung sollten nach Aussage der Regierung noch mehr Anordnungsbescheide gemacht werden und vor allem Zwangsgelder beigetrieben werden (bei Zuwiderhandlungen der Bescheide).“ Insoweit wird lediglich eine Auskunft der Regierung von O. referiert, die ihrerseits entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Hinweis auf den Erlass heimrechtlicher Anordnungen und deren Durchsetzung mittels Zwangsgeldern den ultima-ratio-Charakter der Heimuntersagung unterstreicht. Inwieweit sich hieraus ein Rechtsmissbrauch der Beklagten ableiten soll, legt die Klägerin nicht dar. Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass der Klägerin „für die Erfüllung der Anordnungen und der Zwangsgelder keine Fristen gesetzt wurden.“ Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2 Auch soweit die Klägerin die Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts („fehlerhafte Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen“) mit der Zulassungsbegründung angreift, kann sie damit nicht durchdringen.

Die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht, setzt voraus, dass erhebliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164). Schlüssige Gegenargumente liegen nur dann vor, wenn substantiiert tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546, 548). Dies bewirken die von der Klägerin vorgetragenen Zulassungsgründe indes nicht.

Darüber hinaus könnten sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch aus einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben. Eine Beweiswürdigung erweist sich indes nicht bereits dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch anders als in der streitbefangenen Entscheidung interpretieren lassen. Von daher reicht es für die Annahme der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung regelmäßig nicht aus, der Entscheidung eine eigene Würdigung des festgestellten Sachverhalts entgegen zu stellen. Erforderlich ist vielmehr, worauf die Klägerin selbst hinweist, die Darlegung, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn 19). Mithin rechtfertigt allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme die Zulassung der Berufung nicht.

3.1.2.1 Mit ihren Ausführungen zu Ziffer 2.1.3 der streitgegenständlichen Betriebsuntersagung betreffend die Dokumentation der Flüssigkeitsgabe an die Bewohnerin B2 (S. 14 - 16 der Zulassungsbegründung) legt die Klägerin eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Vielmehr bestätigt sie zunächst das Vorliegen eines Dokumentationsmangels dergestalt, dass in der Pflegedokumentation der Bewohnerin B2 die Eintragung versäumt wurde, dass ihr neben 250 ml Flüssigkeitsgabe am 21. Juni 2011 um 23 Uhr eine subkutane Infusion verabreicht wurde. Diese Eintragung hätte die zuständige Pflegekraft am 26. Juli 2011, mithin mehr als einen Monat später nachgeholt.

Inwieweit die Annahme des Verwaltungsgerichts, hier liege ein grober Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, da nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Pflegedokumentation Aufzeichnungen zeitnah zu erfolgen hätten, um jederzeit die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohnerin mit Flüssigkeit überprüfen zu können, unzutreffend sein soll, wird von der Klägerin nicht erläutert. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Ergänzung der Pflegedokumentation nach 5 Wochen bestehe die Gefahr, dass es aufgrund von Erinnerungslücken des Pflegepersonals zu Fehleintragungen komme, die letztlich auch die Gesundheit des Bewohners beeinträchtigen könnten.

Auch mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, bei einer Zufuhr von 250 ml Flüssigkeit lediglich an einem Tag bei ansonsten normaler Trinkmenge von 1000 ml habe keine Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Bewohnerin B2 bestanden, stellt die Klägerin weder den zugestandenen Dokumentationsmangel noch die hieraus vom Verwaltungsgericht abgeleitete Folge in Frage. Dies gilt ebenso für ihre Ansicht, der Dokumentationsmangel hätte auch später nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohnerin führen können, da eine für einen Tag verordnete Trinkmenge nicht ersatzweise an einem anderen Tag verabreicht werden könne. Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht insoweit allein das Fehlen einer zeitnahen Eintragung bzw. die mit dem Risiko von Erinnerungslücken behaftete Eintragung nach fünf Wochen, was die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht substantiiert angreift.

Schließlich bleibt der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, dass, hätte das Gericht den Vortrag der Parteien hinreichend gewürdigt, es hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem vorliegenden Dokumentationsmangel nicht um ein strukturelles Problem, sondern um individuelles Fehlverhalten gehandelt habe. Insoweit wird bereits nicht klar, welcher Vortrag der Parteien im vorliegenden Fall nicht hinreichend gewürdigt worden sein soll. Ob es sich bei Dokumentationsmängeln um strukturelle Probleme oder individuelles Fehlverhalten handelt, lässt sich ferner nicht aus einem einzelnen Dokumentationsmangel ableiten, sondern erst aus der Gesamtschau der festgestellten Dokumentationsmängel. Mithin lässt sich die von der Klägerin gewünschte Schlussfolgerung aus dem von Verwaltungsgericht behandelten und im Übrigen zugestandenen Dokumentationsmangel nicht ziehen. Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2.2 Sofern das Verwaltungsgericht Dokumentationsmängel am 25. Juni 2011 im Hinblick auf die Eintragung von Umlagerungen bzw. Druckentlastungen der Bewohnerin B3, bei der ein mittleres Dekubitusrisiko gegeben war, angenommen hat (vgl. Ziffer 2.1.4 des streitgegenständlichen Bescheids), legt die Klägerin eine fehlerhafte Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht dar (vgl. S. 17 - 20 der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013). Aus dem sog. Lagerungsplan der Bewohnerin B3 (Nebenakte 6, Teil 3, Bl. 39) ergeben sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, für den Zeitraum zwischen 7:20 und 15:00 Uhr keinerlei Eintragungen. Auf dem weiteren Datenblatt „Durchführungen“ (Nebenakt 7, Teil 1, Bl. 38) findet sich jeweils mit einem Häkchen versehen für 8.00 und 12:00 Uhr folgende Maßnahme: „Regelmäßiges Toilettentraining anbieten, b.B. Wechsel von IKM sowie Richten der Bekleidung, b.B. Intimpflege (Urin)“. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die alle 2 Stunden erforderlichen Umlagerungen bzw. Druckentlastungen seien durch Toilettengänge erfolgt und diese durch das Abhaken im Datenblatt „Durchführungen“ hinreichend dokumentiert, trifft dies nicht zu. Denn ungeachtet der weiteren, von der Klägerin thematisierten Frage der Zulässigkeit eines Abhakens von „Maßnahmebündeln“ in der Pflegedokumentation lässt sich im vorliegenden Fall aus dem „Angebot“ eines regelmäßigen Toilettentrainings bzw. des Wechsels von Inkontinenzmaterial „bei Bedarf (b.B.)“ gerade nicht ableiten, dass Toilettengänge und damit zugleich notwendigerweise verbundene Umlagerungen tatsächlich erfolgt sind. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass ohne konkrete Eintragungen im Lagerungsplan bzw. im Datenblatt „Durchführungen“ die Umlagerungen nicht hinreichend dokumentiert sind, mithin sich die Pflegedokumentation insoweit als defizitär erweist.

3.1.2.3 Soweit die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Lagerungsprotokoll des Bewohners B4 sei bei der Heimbegehung am 28. Juni 2011 für die Tage 14./15. Juni 2011, 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 lückenhaft gewesen, indem in einem Zeitraum zwischen 9,5 und 12 Stunden keine Umlagerungen verzeichnet waren (vgl. Ziffer 2.1.5 des streitgegenständlichen Bescheids), für fehlerhaft und durch die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. November 2011 für widerlegt ansieht (S. 20 - 22 der Zulassungsbegründung), kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Annahme eines Dokumentationsmangels auf die seitens der FQA des Beklagten anlässlich der Heimbegehung am 28. Juni 2011 von den Lagerungsprotokollen des Bewohners B4 gefertigten Fotokopien (Nebenakt 6, Teil 3 Bl. 395 ff.). Die von der Klägerin - soweit ersichtlich erstmals im Zuge des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid - vorgelegten Lagerungsprotokolle, die für die genannten Zeiträume regelmäßige Umlagerungen ausweisen (vgl. Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 53 ff.) wertete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass diese Eintragungen offensichtlich erst nach der Heimbegehung und damit mindestens 5 bis 14 Tage später erfolgt seien. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011, dass die Eintragungen vom 14. und 26. Juni 2011 bereits am folgenden Tag ergänzt worden seien, hält das Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Dokumentation für nicht nachvollziehbar.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. November 2011 (Bl. 512 der VG-Akte) hat die seinerzeitige Geschäftsführerin der Klägerin, Frau K., zu den Widersprüchen in den Lagerungsplänen am 14. und 26. Juni 2011 erklärt, „die Pflegeleitung habe am Folgetag die Lagerungspläne kontrolliert und die Pflegepersonen auf die fehlenden Eintragungen hingewiesen. Deshalb seien am nächsten Tag die fehlenden Lagerungspläne ergänzt worden. Um den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, seien von den Plänen Kopien gefertigt worden.“ Insoweit werden bereits keine Angaben zu den defizitären Lagerungsplänen am 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 gemacht. Überdies fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb die vom FQA der Beklagten anlässlich der Begehung am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien, obwohl die Dokumentation angeblich bereits am Folgetag ergänzt worden sein soll, gleichwohl keine Eintragungen über durchgeführte Lagerungen auswiesen.

Soweit nunmehr im Rahmen der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, dass die Eintragungen in den Lagerungsplänen vom 14./15., 17., 20., 21., 22. und 23. Juni 2011 durch die entsprechenden Pflegekräfte einen Tag später nachgeholt worden seien, stimmt dies bereits nicht mit der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überein, die dies nur für die Lagerungspläne vom 14. und 26. Juni 2011 angegeben hatte. Auch die Erklärung für das Fehlen der Eintragungen in den für die FQA der Beklagten am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien ist nicht nachvollziehbar. Danach sollen die Mitarbeiter der Beklagten „lediglich Kopien von Kopien“ gefertigt haben. Ferner sollen diese angeblich „bei den Bewohnern auf dem Tisch gelegen“ haben, und zwar als „Erinnerungsstütze für die Pflegekraft, damit diese ihre Eintragung im Original nachholt“. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt habe, geht diese Rüge bereits deshalb an der Sache vorbei, weil dies so von der Geschäftsführerin der Klägerin, wie oben zitiert, nicht angegeben worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die fehlenden Eintragungen erst nach der Heimbegehung ergänzt wurden, mithin zwischen 5 und 14 Tagen später, zieht der entsprechende Vortrag der Klägerin folglich nicht dergestalt in Zweifel, dass eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer erneuten Beweisaufnahme geboten wäre. Ernstliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung sind daher nicht dargetan.

3.1.2.4 Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf Ziffer 2.1.6 des Untersagungsbescheids zumindest von Dokumentations- und Organisationsmängeln hinsichtlich der Bewohner B5, B6, B7 und B8 im Heim der Klägerin ausgeht (vgl. S. 22 - 28 der Zulassungsbegründung).

So widerlegt die Einlassung der Klägerin, anlässlich der Heimbegehung am 24. Februar 2011 sei „aufgrund eines Eingabefehlers in das EDV-System“ einem Mitarbeiter der Beklagten ein überholtes, die Änderung der Pflegeplanung vom 8. Februar 2011 nicht beinhaltendes Datenblatt vorgelegt worden, bei dem der entsprechende Mitarbeiter der FQA „bei genügender Sorgfalt den Irrtum [hätte] bemerken und einen aktuellen Ausdruck anfordern können“, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, die Übergabe des fehlerhaften, weil nicht aktualisierten Datenblatts stelle einen Organisations-, jedenfalls aber einen Dokumentationsmangel dar. Die Klägerin erläutert insbesondere nicht, wie der Mitarbeiter des Beklagten hätte erkennen können, dass es sich bei dem ausdrücklich angeforderten Datenblatt nicht um die aktuelle Fassung gehandelt hat. Der Umstand, dass selbst 14 Tage nach Änderung der Pflegeplanung veraltete Datenblätter der Heimaufsicht ausgedruckt und übergeben werden können, stellt, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedürfte, ganz offenkundig einen Organisationsmangel dar.

Auch der Schluss des Verwaltungsgerichts von Lücken im Lagerungsplan der Bewohnerin B5 am 23. und 24. Februar 2011 auf Dokumentationsmängel, die im Fehlen einer „zeitnahen“ Eintragung begründet liegen, unterliegt keinen Zweifeln. Wenn es Aufgabe der Dokumentation von Pflegemaßnahmen ist, den jeweils aktuellen Stand von deren Durchführung zu dokumentieren und so - beispielsweise bei einem Wechsel der Pflegemitarbeiter - den aktuellen Informationsstand über bereits durchgeführte oder gegebenenfalls noch ausstehende Pflegemaßnahmen weiterzugeben (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1), reicht die Nachholung der entsprechenden Eintragungen in der Dokumentation am folgenden Tag regelmäßige nicht aus und erweist sich deshalb die Dokumentation als fehlerhaft. Die Annahme der Klägerin, auch bei einer Eintragung von Pflegemaßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach der Ausführung könne noch von einer „zeitnahen“ Dokumentation gesprochen werden, trifft daher jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu. Auch hinsichtlich der nachträglich erfolgten zweimaligen Eintragung einer „Rechtslagerung“ bei der Bewohnerin B5 sieht das Verwaltungsgericht darin möglicherweise einen Pflegemangel, stellt in diesem Zusammenhang aber entscheidungstragend auf den Umstand der nachträglichen Eintragung ab, sodass es auf die von der Klägerin behaupteten „Eigenbewegung“ der Bewohnerin B5 in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewohnerin B6 zunächst eine zu allgemein bzw. abstrakt formulierte Pflegeplanung bemängelt, ferner einen Dokumentationsmangel im Abzeichnen pauschaler Eintragungen sieht, die nicht erkennen lassen, welche konkrete Maßnahme zu welchem Zeitpunkt durchgeführt wurde, schließlich in fehlenden Eintragungen von Mobilisierungen (ggf. durch Toilettengänge) im individuellen Bewegungsplan vom 15. Januar 2011 ebenfalls einen Dokumentationsmangel erblickt, kann die Klägerin dies mit ihrem Sachvortrag nicht dergestalt in Zweifel ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme. So greift der Hinweis auf eine ausführliche Pflegeplanung in den Akten deshalb nicht durch, weil sowohl bei der Dekubitusprophylaxe wie auch der Kontrakturenprophylaxe als eine neben weiteren Maßnahmen abstrakt „Mobilisierung“ bzw. „Bewegungsübungen im Bett“ und „Bew. mehrmalig am Tag mobilisieren“ verzeichnet sind, ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. Bl. 2030 ff. der VG-Akte, vgl. ferner S. 285 ff. Nebenakte 4, Teil 1; S. 69 ff. Nebenakte 7 Teil 1). Weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein pauschales Abzeichnen derartiger „Mobilisierungsmaßnahmen“ belege die konkrete Durchführung zu konkreten Zeitpunkten nicht und stelle deshalb einen Dokumentationsmangel dar, unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Unbehelflich ist dabei der Hinweis, der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris), auf den sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stütze, nehme auf eine andere Rechtsgrundlage Bezug. Inwieweit sich diesbezüglich aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG etwas anderes ergeben soll, legt die Klägerin indes nicht dar. Zu dem für defizitär angesehenen Bewegungsplan der Bewohnerin B6 nimmt die Klägerin in der Zulassungsbegründung keine Stellung. Eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wird damit nicht in der Sache nachvollziehbar aufgezeigt.

Dies gilt in gleicher Weise, soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Pflegeplanung des Bewohners B7 sei ebenfalls zu allgemein gehalten gewesen und habe nur „regelmäßige Lagerungen“ bzw. „Mobilisierung“ umfasst, ferner sei eine Planung konkreter Lagerungsintervalle und deren Durchführung, die aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos erforderlich gewesen wäre, nicht vorgelegt worden. Ohne einen näheren Beleg zu liefern, führt die Klägerin hierzu lediglich aus, es seien aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos alle erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Mobilisation des Bewohners geplant und dann „entsprechend des Feststellungen der täglichen Statusüberprüfung“ durchgeführt worden, was dem entsprechenden Expertenstandard entsprochen habe. Mit der nicht näher begründeten anderweitigen Wertung der Pflegedokumentation des Bewohners B7 kann die Klägerin indes eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzeigen.

Letztlich setzt die Klägerin auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, beim Bewohner B8 sei die Pflegeplanung „Prophylaxe durch Mobilisierung“ ohne jeden individuellen Gehalt gewesen, konkrete Lagerungsintervalle seien nicht geplant gewesen und aus dem Abhaken der pauschalen Beschreibung lasse sich die Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege nicht belegen, nichts Durchgreifendes entgegen. Sie merkt hierzu lediglich an, dass sich in der Pflegeplanung der Bewohnerin B8 als aus dem geringen Dekubitusrisiko abgeleitete Maßnahme lediglich „Bewegungsförderung“ und „Mobilisierung“ finden. Soweit sie weiter ausführt, ihre Dekubitusprophylaxe habe dem „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe“ des deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege entsprochen, weist dies keinen Bezug zu den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Dokumentationsmängeln (zu allgemeine Maßnahmebeschreibung; pauschales „Abhaken“ der Beschreibung) auf. Die Unrichtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts werde damit nicht dargetan.

3.1.2.5 Auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Dokumentationsmängeln hinsichtlich der unter Ziffer 2.1.7 des Untersagungsbescheids aufgelisteten Mängeln im Bereich Kontrakturen/Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11 kann die Zulassungsbegründung der Klägerin (S. 28 - 30) nicht dergestalt in Frage stellen, dass es die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Pflegeplanung betreffend die Bewohnerin B9 sei deshalb unvollständig, weil sie im Rahmen der Kontrakturenprophylaxe ein bestimmtes Hilfsmittel, nämlich den Gebrauch eines Fußschemels, nicht ausweise. Dem hält die Klägerin entgegen, bei dem fraglichen Fußschemel handele es sich um ein „privates Erinnerungsstück“, das die Tochter der Bewohnerin B9 in das Bewohnerzimmer gestellt habe, und damit nicht „um ein Hilfsmittel im eigentlichen Sinne“. Dem steht indes die Aktenlage entgegen (vgl. Nebenakte 1 Teil 1 Bl. 7), wonach es sich bei dem Fußschemel, den die Tochter der Bewohnerin separat beschafft habe, um ein Hilfsmittel beim Sitzen handele, das die Bewohnerin B9 infolge von Kontraktionen im Bereich der Kniegelenke auch benötige. Die Klägerin stellt mithin im Rahmen der Zulassungsbegründung ihre Wertung des Einsatzes des Schemels gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne indes zu belegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne. Dies reicht für die Annahme einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung nicht aus.

Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Bewohnerin B9 weiterhin von einer widersprüchlichen Erfassung der Kontrakturen in verschiedenen Dokumenten (AEDL vom 23.3.2011, Ausdruck v. 27.7.2011 - Stand 21.3.2011 und Ausdruck vom 31.5.2011) ausgeht, setzt sich die Klägerin hiermit nicht substantiiert auseinander. Zunächst wird in diesem Zusammenhang auf eine AEDL (AEDL = Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens; Instrument zur Erfassung des Pflegebedarfs) vom 10.3.2011 verwiesen, die weder vorgelegt noch deren Bestand in den Akten nachgewiesen wird. Mit den weiteren, vom Verwaltungsgericht genannten Pflegedokumenten erfolgt keinerlei Auseinandersetzung, ebenso wenig mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bewohnerin B9 an der Dokumentation angemessener Pflegemaßnahmen zur Kontrakturenprophylaxe fehle. Die pauschale Behauptung, die „Beschreibung der Bewegungseinschränkungen, der gefährdeten Gelenke und der Kontrakturen“ habe „den tatsächlichen Gegebenheiten“ entsprochen, vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen widersprüchliche Beschreibungen vor, nicht zu wiederlegen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, der Beklagten hätten zum Teil veraltete Dokumente vorgelegen bzw. sie hätte den entsprechenden Stand der jeweiligen Pflegeplanung nicht beachtet. Dies trifft indes nicht zu, da das Verwaltungsgericht, neben dem Ausdruckdatum jeweils auch - soweit verschieden - den „Stand“ der Dokumente berücksichtigt hat. Schließlich kommt es auf die Frage, wie eine „Faustbildung“ der Bewohnerin B9 zu bewerten sei, nicht entscheidungserheblich an, zumal diese in keinen Zusammenhang zu einer der drei herangezogenen Kontrakturbeschreibungen gesetzt wird. Dass schließlich nach Aussage der Klägerin der MDK bei seiner Überprüfung am 28. Juni 2011 keine Mängel bei der Kontrakturenerhebung festgestellt habe, führt nicht zu einer fehlerhaften Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass gerade die vom Gericht in Bezug genommenen Fälle vom MDK ebenfalls überprüft und keine Defizite festgestellt wurden. Die pauschale Behauptung, der MDK haben keine Defizite festgestellt, reicht hierfür nicht aus. Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung legt die Klägerin folglich nicht dar.

Auch der Annahme, die Pflegeplanung der Bewohnerin B10 weise hinsichtlich der Kontrakturen nicht übereinstimmende Befunde auf bzw. führe in der Pflegeplanung zu Defiziten in der Kontrakturenprophylaxe, vermag die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen. Soweit sie zunächst ausführt, die Kontrakturenprophylaxe sei bei der Bewohnerin B10 geplant und regelmäßig erbracht worden, betrifft dies die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht. Das weitere Vorbringen, die Annahme des Gerichts, die Pflegeplanung vom 25.3.2011 habe keine Angaben zu kontrakturgefährdeten Körperpartien enthalten, sei unrichtig und diese Angaben befänden sich unter der Rubrik Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 165), berücksichtigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nur unzutreffend. Denn die Pflegeplanung weist als „Problem“ nur Kontrakturen in der rechten Hand und beiden Kniegelenken aus, während die Kontrakturenlokalisation noch weitere kontrakturgefährdete Köperpartien angibt. Diese Differenz, auf die das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, wird von der Klägerin mit ihrem Vorbringen gerade nicht in Frage gestellt.

Mit der Differenz zwischen der AEDL (Ausdruck 24.3.2011 - Stand 15.7.2010) und der - fehlenden - Kontrakturenlokalisation sowie der für zu allgemein erachteten Pflegeplanung der Bewohnerin B11 setzt sich die Klägerin im weiteren Verlauf ihrer Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auseinander. Ihr Vorbringen, Angaben zu Kontrakturen und Kontrakturgefährdungen seien in der Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 176) zu finden, entspricht der Annahme des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen. Auf den hierzu vom Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, die in der Pflegeplanung erfassten Kontrakturen sein bei der Kontrakturenlokalisation nicht bezeichnet worden, geht die Klägerin indes nicht ein. Im Ergebnis gelingt es ihr daher nicht, eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht darzulegen.

3.1.2.6 Soweit das Verwaltungsgericht ferner im Zusammenhang mit der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 (vgl. Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids) Dokumentationsmängel der Klägerin darin sieht, dass einerseits eine Schmerzerfassung nicht für erforderlich angesehen wird, da das Jammern und Stöhnen der Bewohnerin B12 demenz- und nicht schmerzbedingt sei, andererseits sich aus der Pflegedokumentation wiederholt starke Schmerzen der Bewohnerin entnehmen lassen sowie die Pflegeplanung die Beobachtung von Schmerzphasen und deren Intensität vorsieht, tritt die Klägerin dem nicht durchgreifend entgegen (S. 30 - 32 der Zulassungsbegründung). Sie bestätigt vielmehr den verwaltungsgerichtlichen Befund dadurch, dass einerseits auf die Stellungnahme des Hausarztes der Bewohnerin B12 vom 10. Oktober 2010 verwiesen wird, der eine dementielle Ursache des Jammerns und Stöhnens diagnostiziert hat, andererseits aber vorgebracht wird, dass im Rahmen des pflegerischen Schmerzmanagements „vorsorglich dennoch weiterhin Schmerzprotokolle geführt und die Schmerzerfassung“ nach Expertenstandards ausgeführt wurde. Weshalb dies bei der Bewohnerin B12 trotz nicht vorhandener Schmerzen notwendig gewesen sein soll, erläutert die Klägerin hingegen nicht. Mithin liegt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hinsichtlich der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 eine widersprüchliche Dokumentation vor.

3.1.2.7 Weiter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der AEDL der Bewohnerin B12 am 24. Februar 2011 immer noch ein Gewicht von 57,2 kg eingetragen war, obwohl die Bewohnerin B12 in den Jahren 2010/2011 nie mehr als 46 kg gewogen habe (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.9). Wenn die Klägerin dem nunmehr in der Zulassungsbegründung entgegenhält (S. 32 - 33), das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die am 24. Februar 2011 ausgedruckte AEDL einen Stand vom 4. Dezember 2009 aufweise, trifft dies nicht zu, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die fehlende Aktualisierung der AEDL abstellt, die offensichtlich seit Ende 2009 nicht erfolgt war. Der Hinweis, dass die notwendige Anpassung der Dokumentation „im Rahmen der Einfuhr- und Ernährungsprotokolle geführt“ worden sei, wird indes von der Klägerin nicht weiter belegt. Ferner ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen, dass bei der Bewohnerin B12 im Rahmen des PDL-Controllings festgestellt worden sei, dass sämtliche Ernährungsprotokolle fehlten, sodass die entsprechende Rüge ins Leere geht. Soweit die Klägerin schließlich auf ihren Vortrag im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013 verweist (Bl. 1275 ff. der VG-Akte), den das Gericht nicht berücksichtigt haben soll, geht auch dies fehl, da an der genannten Stelle zu Dokumentationsmängeln nicht Stellung genommen wird, es vielmehr um das ordnungsgemäße „Ernährungsmanagement“ bei der Bewohnerin B12 ging. Einer Aus-einandersetzung hiermit bedurfte es folglich bei der Behandlung von Dokumentationsmängeln nicht.

3.1.2.8 Nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel zu ziehen vermag die Klägerin ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation zur Bewohnerin B12 hinsichtlich Inkontinenz sei einerseits widersprüchlich, anderseits zumindest unklar bzw. verwirrend (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.10). Das Verwaltungsgericht stellt entgegen den Darlegungen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 33 - 34) nicht infrage, dass die Bewohnerin B12 jedenfalls seit 2010 ggf. aber auch bereits seit Einzug in das Heim der Klägerin inkontinent gewesen ist. Insofern ergibt sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen AEDL nicht Neues. Weshalb sich indes in der Dokumentation (VG-Akte Bl. 2078, 2093) andere Angaben zur Inkontinenz finden (Bl. 2078 ärztlicher Fragebogen bei Heimaufnahme Ziffer 10. und 11.; Bl. 2093 „Auswertung“ vom 7.12.2011), erklärt die Klägerin nicht. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation „Ausscheidungen“ (Nebenakte 2, Herb, Bl. 18 ff.) sei zumindest insoweit unklar, als einerseits Toilettengänge aufgeführt, andererseits als Maßnahme Inkontinenzmaterialwechsel aufgeführt werde, wird von der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt. Der Verweis auf Toilettengänge als Maßnahme der Mobilisierung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil derartige „Toilettengänge“ in der - nicht chronologisch sondern nach „Uhrzeit“ geordneten - Aufstellung mit einer Ausnahme nur zur Nachtzeit vorgenommen wurden. Zur unmittelbar aufeinanderfolgenden Eintragung von Toilettengang und Inkontinzmaterialwechsel, die das Verwaltungsgericht für „verwirrend“ erachtet, verhält sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 (S. 96 f.), auf den die Klägerin erneut verweist und dessen Nichtbeachtung durch das Gericht rügt, verhält sich zu den in Rede stehenden Dokumentationsfragen nicht. Mithin lässt sich eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht nach dem Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht feststellen.

3.1.2.9 Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und Insulingaben der Bewohnerin B13 (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2 und 2.3.4) zahlreiche Widersprüche und Mängel feststellt, werden diese von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 34 - 35) überwiegend mit dem Hinweis auf „Nachlässigkeiten bei den Pflegekräften“ konzediert. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Widersprüchlichkeit bei den Blutzuckerwerten am 20.12.2010 um 2:30 Uhr, die sich aus dem Dokumentationsblatt „Berichte“ (Nebenakte 7, Teil 1 Bl. 141) ergeben, kann die Klägerin nicht mit dem Verweis auf die „ärztliche Kommunikation“ (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 146) in Zweifel ziehen. Auf dem angegebenen Dokumentationsblatt findet sich unter der Rubrik „Durchführungen“ eine Insulingabe an die Bewohnerin B13 am 24. Dezember 2010 um 17:00 Uhr. Demnach konnte sich das Verwaltungsgericht die Frage, wann genau der kritische Insulinwert von 22 mg/dl bei der Bewohnerin B13 am 20. Dezember 2010 festgestellt worden war, nicht selbst beantworten, wie die Klägerin behauptet.

Auch soweit das Verwaltungsgericht auf eine im Insulinplan dokumentierte Insulingabe am 19. Januar 2011 (Nebenakte 5 Teil 1 Bl. 498) abstellt, obwohl die Bewohnerin B13 an diesem Tag nachweislich im Krankenhaus war, kann die Klägerin diesen Dokumentationsmangel nicht in Zweifel ziehen. Angesichts der unter diesem Datum dokumentierten zweifachen Insulingabe, nämlich um 08:00 Uhr und um 19:30 Uhr, ist die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar, der Insulinplan „weise keineswegs aus, dass Insulin gegeben worden sei, obwohl die Bewohnerin zu diesem Zeitpunkt unstrittig im Krankenhaus war.“ Auch die weitere Einlassung, es sei lediglich „vergessen“ worden, im Insulinplan das Datum 24. Januar 2011 zu notieren, überzeugt nicht, da sich dieser Umstand, unterstellt er träfe zu, für einen normalen Leser nicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ohne Weiteres aus der Dokumentation erschließt.

Soweit die Klägerin im Übrigen die Dokumentationsmängel dadurch zu relativieren trachtet, dass „zu keiner Zeit eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner mit diesen Dokumentationsmängeln verbunden war“, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen erkennt die Klägerin nicht, dass es für die Einordnung eines festgestellten Dokumentationsmangels als „erheblich“ darauf ankommt, ob dieser Mangel im Rahmen einer anzustellenden Gefährdungsprognose prinzipiell dazu geeignet ist, Gefahren für Leib und Leben der Bewohner zu begründen (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1). Dies ist indes bei fehlerhaften Eintragungen von Blutzuckerwerten und Insulingaben sehr wohl anzunehmen. Darauf, ob im vorliegenden Fall bei der Bewohnerin B13 durch die konkreten Eintragungen zur Insulingabe und zu Blutzuckermesswerten eine Gefahr für Leib oder Leben eingetreten ist, kommt es nicht maßgeblich an.

3.1.2.10 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und der Insulingabe bei der Bewohnerin B14 (Ziffer 2.3.3 des Untersagungsbescheids) lägen ebenfalls massive Dokumentationsfehler vor, tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 35) nicht durchgreifend entgegen. Sie konzediert insoweit die Dokumentationsmängel, will sie aber augenscheinlich lediglich als „leichte Dokumentationsmängel“ bewertet wissen, da es angesichts der kleinstmöglichen Abweichung bei Insulingaben niemals zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B14 gekommen sei bzw. hätte kommen können. Weshalb keine gravierenden Dokumentationsmängel vorliegen sollen, wird indes nicht näher dargelegt, auch nicht durch den Verweis auf einen anwaltlichen Schriftsatz im Klageverfahren erster Instanz. Das Vorbringen der Klägerin erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung der Schwere eines Dokumentationsmangels nicht in erster Linie darauf ankommt, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr tatsächlich ausgelöst hat, sondern dass auf die abstrakte Eignung des Mangels, zukünftig eine Gesundheitsgefahr bei diesem oder anderen Bewohnern des Heims zu begründen, abzustellen ist. Sollte tatsächlich bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr eingetreten sein, verstärkt dies allerdings das Gewicht des Dokumentationsmangels für die Gefahrenprognose (vgl., oben sub 3.1.1.1).

3.1.2.11 Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 36) zum Dokumentationsmangel beim Bewohner B4 (vgl. Ziffer 2.3.5 des Untersagungsbescheids). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation eines - zugestandenen - Dokumentationsmangels als „leichter Dokumentationsfehler“ sich nicht danach bemisst, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat. Vielmehr ist der konkrete Dokumentationsmangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu bewerten und zu gewichten. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass dem Bewohner B4 am 1., 3. und 4. Juli 2011 jeweils 1000 ml Ringerlösung verabreicht, dies indes erst am 21. Juli 2011 dokumentiert wurde, unproblematisch der Schluss ziehen, dass die unterbliebene Eintragung eine Quelle für unzutreffende Schlussfolgerungen einer Pflegekraft bietet kann, an die sich wiederum Pflegefehler anschließen können. So kann die fehlende Eintragung in der Dokumentation dazu führen, dass dem betroffenen Bewohner erneut Ringerlösung zugeführt wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Der weitere Vortrag der Klägerin, unterlassene Pflegemaßnahmen könnten nicht nachgeholt werden, weist keinen Bezug zu der vorliegend allein streitgegenständlichen Unterlassung einer bestimmten Pflegedokumentation auf.

3.1.2.12 Auch den Dokumentationsmangel hinsichtlich der unterbliebenen Eintragung der Gabe des Medikaments „Marcumar“ an den Bewohner B25 am 9. und 12. Juli 2011 sowie die schriftliche „Bestätigung“ der zuständigen Pflegekraft über die Medikamentengabe am 23. Juli 2011 (vgl. Ziffer 2.3.6 des Untersagungsbescheids) zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 36 f.) nicht in Zweifel. Denn woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der Dokumentationsmangel nicht mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Bewohner verbunden gewesen sein soll, da er nicht zu einer Falschmedikation habe führen können, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr folgt aus der unterbliebenen Eintragung einer Marcumargabe konkret die Gefahr, dass eine andere Pflegekraft dem Betroffenen erneut Marcumar verabreicht, was im Ergebnis zu einer Falschmedikation und angesichts der Wirkungsweise des Medikaments, die Blutgerinnung zu hemmen, zu erheblichen Gesundheitsgefahren - die die Klägerin selbst beschreibt - führen kann. Inwieweit hier das Verwaltungsgericht von falschen oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Dokumentationsmangel von der Klägerin selbst zugestanden wird.

3.1.2.13 Auch der fehlende Vermerk des Anbruchdatums auf einem Medikament der Bewohnerin B16 (vgl. Ziffer 2.3.7 des Untersagungsbescheids) wird von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 37) konzediert. Insoweit bleibt unerfindlich, inwiefern der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Apotheker nach § 12a ApoG, den die Klägerin ausführlich darlegt, den Dokumentationsmangel widerlegen soll.

3.1.2.14 Den Vorwurf fehlender „Transparenz“ hinsichtlich der Dokumentation der Medikamentengabe bei verschiedenen Heimbewohnern (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) tritt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung (S. 37 - 41) ebenfalls nicht durchgreifend entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht die verschiedenen Datenblätter „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ der Bewohnerin B26 hinsichtlich der Verordnung des Medikaments „Omeprazol“ jedenfalls für einen mit der Patientengeschichte nicht vertrauten Mitarbeiter für verwirrend erachtet, führt die Klägerin an, das Medikament sei zwischenzeitlich abgesetzt worden, sodass es in den Datenblättern vom 24.2.2011 und 21.3.2011 nicht aufgeführt werde. Nach erneuter Verordnung am 21.3.2011 sei es wieder in die Dokumentation aufgenommen worden und erscheine folglich im Ausdruck vom 31.5.2011 wieder. Dem wäre zuzustimmen, wenn sich das „Absetzen“ des Medikaments auch tatsächlich aus den Datenblättern „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ ergeben würde. Dies lässt sich indes - anders als bei der erneuten Verordnung vom 21.3.2011 (vgl. Nebenakte 5 Teil 1, Bl. 548) - aus den vorherigen Datenblättern gerade nicht entnehmen, die wie im Datenblatt vom 3. Dezember 2010 zwar ärztlichen Verordnungen vom 30. November 2010 aufweisen, jedoch „Omeprazol“ ohne Angabe von Gründen einfach weglassen. Hinzu kommt, dass von den vier in Rede stehenden Datenblättern lediglich zwei die vorgesehene Unterschrift des Arztes tragen. Insofern ist die Dokumentation, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durchaus fehlerhaft, weil sich aus ihr gerade das zwischenzeitliche Absetzen des Medikaments nicht eindeutig ersehen lässt.

Soweit das Verwaltungsgericht ferner das Fehlen eines Bewohnernamens auf zwei Seiten eines Insulinplans bemängelt, gesteht dies die Klägerin zu, führt indes aus, dass dies unschädlich sei, da sich der Insulinplan in der Bewohnerdokumentation befinde und damit dem Bewohner auch zugeordnet werden könne. Indes geht die Klägerin offensichtlich davon aus, dass es sich um den Insulinplan des Bewohners B4 handle, ohne darzulegen, woraus sie dies konkret ableitet. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht lediglich vermutet, dass es sich „wohl“ um den Bewohner B4 handle. Jedenfalls der Insulinplan Bl. 420 Nebenakte 5 Teil 1 ordnet sich zeitlich nicht in die weiteren Aktenstücke ein (Bl. 420 erfasst den Zeitraum 3.4.2011 bis 12.4.2011, Bl. 421 den Zeitraum vom 26.4.2011 bis 6.5.2011), sodass ohne Namensnennung eine Bewohnerzuordnung jedenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist. Mithin ist von einem Dokumentationsmangel auszugehen.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Widersprüche zwischen dem Datenblatt „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ und dem Marcumarausweis der Bewohnerin B19 wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Denn wenn ausweislich des Datenblatts die Marcumarverordnung vom 11.12.2010 stammt und auf eine Einheit abends lautete, der Marcumarausweis jedoch bereits ab 9.12.2010 eine Marcumargabe von ½ Einheiten vorsah, vermag auch der Verweis auf dem Datenblatt „1 Stück abends richtet sich nach Plan/Ausweis“ den Widerspruch nicht aufzulösen. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Marcumargabe von den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten abhängt und diese fortlaufend im Marcumarausweis erfasst werden, wird nicht klar, weshalb dann im Datenblatt zur „festen Verordnung“ von Medikamenten überhaupt der Wert 1 Einheit abends aufgenommen wird, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die tatsächliche Medikation bereits darunter lag. Weiter fehlt auch auf diesem Datenblatt die Unterschrift eines Arztes. Mithin ist auch diesbezüglich von einer mangelhaften Dokumentation auf Seiten der Klägerin auszugehen.

Auch die Dokumentationsdefizite hinsichtlich der Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entkräften. Ausweislich der vorliegenden Akte (Nebenakte 2 Herb Bl. 39) weist der Marcumarausweis der Bewohnerin B20 für Montag, den 7.2.2011, eine Nulleintragung auf, für den 8.2. ergeben sich zwei, für den 9.2. eine und für den 10. und 11.2.2011 jeweils eine halbe Einheit Marcumar. Demgegenüber weist die angebrachte „Anmerkung“ darauf hin, dass am 8.2 die Bewohnerin Marcumar nicht erhalten habe. Nach telefonischer Anordnung des Arztes Dr. S solle die Dienstagsdosis auf Mittwoch und Donnerstag gesplittet werden. Als neue Werte ergäben sich dienstags 2 Einheiten und Mittwoch 1½ Einheiten. Die Anmerkung stimmt indes mit den Eintragungen im Ausweis nicht überein. Inwieweit sich, wie die Klägerin behauptet, aus dem Marcumarausweis ergeben soll, dass die Bewohnerin „am Montag, beginnend ab dem 7.2.2011 kein Marcumar erhält“, bleibt unerfindlich. Auf die in der Antragserwiderung vom Beklagten wiedergegebenen weiteren Notizen über Telefonate mit Dr. S. betreffend die Marcumargabe, die ihrerseits wiederum in Widerspruch zur Notiz auf dem Marcumarpass stehen, geht die Klägerin in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin ebenfalls mit Blick auf die Bewohnerin B 20 (die Zulassungsbegründung spricht insoweit unzutreffend von den weiteren Ausführungen zur Bewohnerin B19) ausführt, dass das Gericht wie auch der Beklagte die Systematik des verwendeten Datenblatts „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ in Kombination mit dem Marcumarausweis der betroffenen Bewohnerin verkannt habe, trifft dies nicht zu. Denn wenn der Marcumarausweis, wie die Klägerin vorträgt, die ursprünglich verordnete Marcumargabe entsprechend den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten anpasst, bedürfte es jedenfalls zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung - bei der Bewohnerin B20 laut Datenblatt am 8.2.2011 - einer Übereinstimmung der entsprechenden Werte. Dies ist indes nicht der Fall. Darüber hinaus erweist es sich als verwirrend, wenn in einem Datenblatt unter der Rubrik „Feste Medikation“ eine bestimmte Marcumareinheitengabe erfasst, sie zugleich durch Verweis auf den Marcumarausweis jedoch wieder relativiert wird. Die bei der Medikamentengabe erforderliche Eindeutigkeit der Dokumentationsangaben weisen die vorliegenden Aufzeichnungen der Klägerin folglich nicht auf. Die Dokumentation ist daher als fehlerhaft anzusehen.

Auch den Widersprüchen bei der Marcumargabe des Bewohners B18 tritt die Klägerin nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass im Datenblatt der entsprechende - nach Ansicht der Klägerin systemprägende - Hinweis auf die konkrete Dosierung nach Maßgabe des Marcumarpasses fehlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf „telefonisch angegebene zukünftige Dosierungen für die kommenden Tage“ des jeweiligen Arztes verweist, fehlt es an jeglichem Nachweis hierfür im konkreten Fall des Bewohners B18. Das entsprechende Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Schließlich setzt die Klägerin der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Dokumentation erfordere, sofern Teile hiervon separat aufbewahrt würden, einen entsprechenden Hinweis in anderen Dokumentationsteilen, damit der konkrete Stand der Pflegeplanung und Durchführung ohne Verzug und ohne Zuhilfenahme Dritter festgestellt werden könne, nichts entgegen. Sie verweist vielmehr allein darauf, dass im Bereich der Medikamentenverordnung bzw. Medikamentengabe es telefonische Anweisungen der behandelnden Ärzte gegeben habe, diese in das EDV-System eingegeben worden seien und die Verordnung dem behandelnden Arzt „bei nächster Gelegenheit“ zur Unterschrift vorgelegt worden und der entsprechende Ausdruck in einem separaten Ordner abgeheftet worden sei. Damit geht das Zulassungsvorbringen an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei.

3.1.2.15 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. Ziffer 2.4 des Untersagungsbescheids) bei der Bewohnerin B16 erweise sich als teilweise defizitär, kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 41 - 43) ebenfalls nicht in einer die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründenden Weise in Zweifel ziehen. Denn wenn im Dokumentationsblatt „Durchführungen“ unter Angabe einer bestimmten Uhrzeit (24.2.2011 - 06:00 Uhr) vermerkt ist „Bettgitter öffnen/schließen“, lässt sich daraus nicht ersehen, was konkret zu diesem Zeitpunkt geschehen ist. Dem Verweis der Klägerin auf den Inhalt des gerichtlichen Beschlusses, der keine Verpflichtung zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen beinhalte, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Weshalb angesichts der im richterlichen Beschluss genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Bewohnerin B16 darüber hinaus kein Fixierungsplan erforderlich sein bzw. warum die freiheitsentziehende Maßnahme des Anbringens eines Bettgitters keinen Fixierungsplan erfordern soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht weiter dar. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise bei der Bewohnerin B17 im Fixierungsplan das Schließen und Öffnen eines Bettgitters als freiheitsentziehende Maßnahme ausdrücklich aufgeführt ist (Bl. 188 Nebenakte 7 Teil 3). Das Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Hinsichtlich der fehlerhaften Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Bewohnerin B17 bestätigt die Klägerin im Zulassungsvorbringen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand. Soweit sie sich im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen die Annahme eines gravierenden Dokumentationsmangels durch das Verwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen ebenfalls nicht durch. Denn erst die lückenlose Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen erlaubt aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Abschätzung, ob es angesichts der Entwicklung der Bewohner möglicherweise Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt. Lücken in der Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, besitzen daher entgegen der Auffassung der Klägerin ein besonderes Gewicht.

3.1.2.16 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eintragungen in der Pflegedokumentation zu einem angeblich beim Bewohner B27 bestehenden Dekubitus bei den Zehen am linken Fuß (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.6.1), seien irreführend und widersprüchlich, kann die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (vgl. Zulassungsbegründung S. 43 f.). Denn ausgehend von ihrem Vortrag, dass die festgestellte eitrige Wunde am rechten Fuß, zweiter Zeh, nach Amputation richtig behandelt und die Behandlung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, bleibt der Vermerk zu einem angeblichen Dekubitus am linken Fuß (Eintrag „Dekubitus am li. Fuß 2 Zäh.“ Bl. 84 Nebenakte 7 Teil 2) unklar. Dass es sich dabei um eine noch am gleichen Tag korrigierte Fehleintragung handelt, lässt sich dem Dokumentationsblatt „Pflegeplanung“ nicht unmittelbar entnehmen. Denn es wird darin nicht das festgestellte Problem als unzutreffend gekennzeichnet, sondern vielmehr die Pflegemaßnahme als am Tag der Eintragung bereits abgeschlossen gewertet. Daraus lässt sich der Schluss, am linken Fuß sei irrtümlich ein Dekubitus eingetragen worden, nicht ziehen. Auch insoweit vermag das Vorbringen der Klägerin keine unrichtige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu belegen.

3.1.2.17 Die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht bewirken vermag die Klägerin mit ihrem im Rahmen der Zusammenfassung zu Dokumentationsmängeln ergänzten Vorbringen (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), Mängel in der Pflegedokumentation, die das Verwaltungsgericht in in den Behördenakten befindlichen, teilweise überholten, teilweise nicht den aktuellen Stand der Pflegeplanung wiedergebenden einzelnen Dokumentationsblättern gesehen habe, lägen nicht vor, da die Pflegefachkräfte stets die Möglichkeit besessen hätten, die aktuelle Pflegedokumentation einzusehen und gegebenenfalls auch auszudrucken. Auch diese Darlegungen sind unsubstantiiert, da sie nicht in konkretem Bezug zu einzelnen, in der streitbefangenen Entscheidung behandelten Dokumentationsmängeln stehen. Demzufolge kann seitens des Senats auch nicht geprüft werden, ob und inwieweit dieser Umstand in der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat.

3.1.2.18 Ebenso erweist sich der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (S. 64 f.) als zu allgemein und nicht hinreichend substantiiert, soweit die Klägerin behauptet, eine Bewertung einzelner Auszüge einer Pflegedokumentation sei aufgrund fehlender Expertise weder den Mitarbeitern des Beklagten noch dem Verwaltungsgericht möglich gewesen. Vielmehr hätte in diesen Fällen stets die gesamte Dokumentation eines Bewohners herangezogen und sachverständig begutachtet werden müssen. Indes legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht dar, in welchen vom Verwaltungsgericht in der streitbefangenen Entscheidung im Einzelnen behandelten Fällen von Dokumentationsmängeln die Heranziehung der kompletten Pflegedokumentation des Bewohners eine andere Bewertung der jeweils behandelten Eintragungen ergeben hätte. Darüber hinaus erscheint es angesichts der vom Verwaltungsgericht tatsächlich herangezogenen Dokumentationsmängel fraglich, inwieweit der Rückgriff auf die komplette Bewohnerdokumentation tatsächlich zu einer anderen Bewertung hätte führen können, wenn beispielsweise für einzelne Tage fehlende Eintragungen etwa in Lagerungs- und Fixierungsprotokollen als mangelhaft angesehen wurden.

3.1.2.19 Dem vom Verwaltungsgericht betreffend die Bewohnerin B12 des Weiteren angenommenen Pflegemangel (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) tritt die Klägerin ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 45 - 47). Das Verwaltungsgericht sieht den Pflegemangel ausdrücklich darin, dass die Klägerin trotz eines jedenfalls am 19. Oktober 2010 festgestellten (Unter-) Gewichts von 39,1 kg für die Bewohnerin B12 zu diesem Zeitpunkt keinen individuellen Ernährungsplan aufgestellt hatte, ein solcher vielmehr erst am 6. März 2011 nach einer zuvor durchgeführten Heimbegehung erstellt wurde. Die Klägerin würde insoweit auch der dokumentierte Wunsch der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12, auf Zusatznahrung und hochkalorische Ernährung (Astronautenkost) zu verzichten, nicht entlasten, da die Möglichkeit bestanden hätte, eine Gewichtszunahme durch viele kleine Mahlzeiten entsprechend den Vorlieben der Bewohnerin zu erreichen. Zum Wunsch der Tochter im Widerspruch stünde des Weiteren die Pflegeplanung, die die Verabreichung hochkalorischer Kost „bei Bedarf“ ausdrücklich vorsehe. Im Übrigen erweise sich die Pflegeplanung als nicht ausreichend konkret, um dem Untergewicht zu begegnen, da sie weder festlege, wann der entsprechende „Bedarf“ bestehe, noch wann und welche Nahrung der Bewohnerin B12 zu geben sei.

Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, zwischen der Pflegedienstleitung und der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12 habe ein reger Austausch zu dem Problem der Unterernährung stattgefunden, betrifft dies den vom Gericht angenommenen Pflegemangel, nämlich die fehlende Aufstellung eines individuellen Ernährungsplans angesichts eines Gewichts von nur 39,1 kg am 19. Oktober 2010, nicht. Im Übrigen belegt die Klägerin den behaupteten „regen“ Austausch auch nicht hinreichend, da sie lediglich auf eine kurze, im Nachhinein von der Tochter der Bewohnerin B12 unterzeichnete Telefonnotiz hinweist. Auch die tatsächliche Gewichtszunahme auf 44,6 kg - ungeachtet, bis zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt sein soll - bzw. auf 46 kg bis 25. Mai 2011 widerlegt die Annahme einer fehlenden individuellen Ernährungsplanung nicht. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Pflegemangel nicht in einem dauerhaft unveränderten Gewicht der Bewohnerin B12 gesehen; die „Erwartungen“ des Gerichts lagen auch nicht, wie die Klägerin meint, in einer Gewichtszunahme der Bewohnerin B12, sondern in einer entsprechenden Planung als Reaktion auf ein erhebliches Untergewicht. Letztlich gesteht die Klägerin das Fehlen eines individuellen Ernährungsplans selbst in ihrem Zulassungsvorbringen zu (Bl. 251 der Gerichtsakte).

3.1.2.20 Auch soweit das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 für gegeben erachtet (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.2.2), tritt dem die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 47 f.). Das Verwaltungsgericht geht von einer mangelhaften Mund- bzw. Zahnhygiene bei der Bewohnerin B13 aus und leitet diese zum einen aus zwei in den Akten befindlichen Fotos (Nebenakte 1 Teil 2 Bl. 364 f.) ab, auf denen Entzündungen des Zahnfleisches, starke Beläge und Speisereste zu erkennen seien. Zum anderen stützt das Verwaltungsgericht dies auf die Angaben der als Beistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 anwesenden Frau S. (Bl. 2818 der VG-Akte), einer examinierten Altenpflegerin, die bei der Erstellung der Fotoaufnahmen zugegen gewesen sei und die bestätigt habe, dass die Zähne der Bewohnerin B13 zu diesem Zeitpunkt schmutzig und belegt gewesen seien. Demgegenüber könne das von der Klägerin erstellte Dokumentationsblatt „Durchführungen“ die ordnungsgemäße Mundpflege nicht belegen, da darin lediglich pauschal die Maßnahme „Zahn- und Mundpflege“ abgehakt gewesen sei, sich hingegen der Dokumentation nicht entnehmen lasse, was bei der Mundpflege wie lange durchgeführt worden sei. Der offenkundig verfehlte Pflegeerfolg belege des Weiteren, dass die erforderliche Evaluation der Pflegemaßnahme nicht stattgefunden habe.

Der vorstehend dargestellten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung indes nicht in der Weise entgegen, dass sich diese als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich erweisen könnte. Ihre Behauptung, auf den in Bezug genommenen Fotos lasse sich weder eine Entzündung des Zahnfleisches noch starke Beläge bzw. Speisereste erkennen, erweist sich angesichts der in den Akten befindlichen und dem Senat vorliegenden Fotografien als nicht zwingend. Umgekehrt liegt es angesichts der deutlich erkennbaren Verfärbungen der Zähne, der starken Rotfärbung des Zahnfleisches, einiger erkennbar kariöser Stellen sowie verschiedener Zahnbeläge näher, von einer mangelhaften Zahn- bzw. Mundhygiene auszugehen. Nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pflegedokumentation, aus der sich die fachgerechte Durchführung der Mund- und Zahnpflege bei der Bewohnerin B13 ergeben soll. Denn insoweit setzt sich die Klägerin mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das pauschale Abhaken lasse keinen Schluss darauf zu, welche Maßnahme konkret wie lange durchgeführt worden sei, nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren Ansatz, die Dokumentation stelle einen Beleg für eine ordnungsgemäße Pflege dar. Auch die Behauptung, der Bewohnerin B13 sei „mit Gewalt“ der Mund geöffnet worden bzw. sie habe hierzu sowie zum Fertigen der Fotoaufnahmen ihr Einverständnis nicht erteilt, ergibt sich weder aus den Fotos noch aus den weiteren Darlegungen der Klägerin. Das entsprechende Vorbringen ist daher unsubstantiiert. Dass es sich bei den Angaben von Frau S. lediglich um deren „subjektive Wahrnehmung“ handelt, steht nicht im Widerspruch zu den Annahmen des Verwaltungsgerichts; es entspricht ihnen vielmehr. In welcher Funktion Frau S. an der Heimbegehung am 24. Februar 2011 beteiligt war, ist mit Blick auf ihre Bekundung unbeachtlich. Dass Frau S. über die Qualifikation einer examinierten Altenpflegerin verfügt habe, stellt die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht in Abrede. Mithin vermag ihr Vortrag im Zulassungsvorbringen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht dergestalt in Zweifel zu ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3.1.2.22 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 28. Juni 2011 beim Bewohner B1 vorgefundenen, dem Haltbarkeitsdatum nach bereits abgelaufenen Augentropfen stellten einen Pflegemangel, nämlich einen Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG, dar (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.1), tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 48 f.). Dass beim Bewohner B1 dem Haltbarkeitsdatum nach abgelaufene Augentropfen am 28. Juni 2011 vorgefunden worden sind, gesteht sie ausdrücklich zu. Ihr Einwand, es habe sich dabei um einen privaten „Altbestand“ des Bewohners B1 gehandelt, der zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage sei, sich die Augentropfen selbst zu verabreichen, der tatsächlich von den Pflegekräften verwendete Bestand habe sich demgegenüber im Stationszimmer befunden, wird in keiner Weise belegt, bleibt mithin unsubstantiiert. Allein der Vortrag eines anderen Geschehensablaufs reicht zur Erschütterung der Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht aus. Vielmehr spricht der Vortrag des Beklagten in der Antragserwiderung, die Dokumentation der Klägerin weise für den 27. Juni 2011 den (nicht abgehakten) Eintrag auf, der Bewohner B1 verabreiche sich die Augentropfen selbst, gegen die Darstellung der Klägerin.

3.1.2.23 Den weiteren, vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel im Hinblick auf eine am 20. Dezember 2010 um 02:30 Uhr eingetretene, lebensbedrohliche Unterzuckerung der Bewohnerin B13 verbunden mit einer Verständigung des Hausarztes erst 13 Stunden später (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2), kann die Klägerin ebenfalls nicht widerlegen (Zulassungsbegründung S. 49 - 52).

Insoweit ergibt sich aus der Dokumentation der Klägerin (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 141, 143) zunächst für den 20. Dezember 2010, 2:30 Uhr (sowohl als Dokumentationszeit wie Ereigniszeit vermerkt) folgende Eintragung:

„Bew war im 1RG Kaltschweißig BZ-kontrolle wurde durchgeführt war sehr niedrig 22 mg/dl Bew war noch im Wachen zustand so dass PP was Orales Traubensaft mit Honig eingeben konnte, PP hatte nochmals nach 15min gemessen war der BZ auf 30 mg/dl, PP gab Bew nochmals was zu Trinken. Bei Bew wird in ca. 1h nochmals nachgemessen.

„Evaluierung: MRN, 20.12.2010 05:43: Bew hatte 3:30h einen BZ von 123 mg/dl. Bew war wieder Wacher und Arbeitete mit den Beinen.“

Für den 20. Dezember 2010, 13:41 Uhr ergibt sich weiter folgende Eintragung:

„Telefonat mit HA Insulingabe geändert (abends 16 I.E.)“.

Wiederum für den 20. Dezember 2010 ergibt sich auf dem Dokumentationsblatt „Ärztliche Kommunikation“ die Eintragung

„Bew. Hatte sehr niedrigen BZ um ca. 23.30h 22 mg/dl. Vorschlag eine Sondennahrung zusätzlich“

Und unter der Rubrik „Antwort/Anordnung/Mitteilung an die Pflegeperson“ die Eintragung

„Insulingabe am Abend geändert 16 I.E.“.

Der von der Klägerin vorgetragene Geschehensablauf, nämlich dass die Bewohnerin B13 bereits am 19. Dezember 2010 um 23:30 Uhr einen Blutzuckerwert von 22 mg/dl aufgewiesen hatte, ihr anschließend oral Fruchtsaft und Honig gegeben worden sei, woraufhin um 23:45 Uhr ihr Blutzuckerwert bereits wieder 30 mg/dl und um 2:30 Uhr 33 mg/dl, schließlich bei der Kontrollmessung um 3:30 Uhr 123 mg/dl betragen habe, ergibt sich nicht eindeutig aus den vorliegenden Eintragungen. Diese sind, wie bereits unter 3.1.2.9 festgestellt hinsichtlich der Daten (19. oder 20. Dezember 2010) sowie der genauen zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorstehend zitierten Eintragungen nicht, dass bei der Bewohnerin B13 keine Notlage vorgelegen hätte, die die sofortige Konsultation eines Arztes erforderlich gemacht hätte.

In diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht substantiiert dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe bei einem Blutzuckerwert von 22 mg/dl eine Notlage vorgelegen, die die sofortige Hinzuziehung eines Arztes erforderlich gemacht hätte, unzutreffend sein soll. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es seien bei der Bewohnerin B13 bereits „gewisse Bewusstseinstrübungen“ eingetreten. Jedenfalls hat der als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2012 vernommene Dr. G (vgl. Bl. 575 der VG-Akte) hierzu bekundet, dass die Pflegekraft angesichts des gemessenen Blutzuckerspiegels von 22 mg/dl zutreffend als Erstmaßnahme Saft mit Honig zugeführt habe, sie indes in der Folge unbedingt einen Notarzt hätte verständigen müssen, da für sie die weitere Entwicklung nicht absehbar gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiter für die Annahme einer Notlage die „allgemeine Lebenserfahrung“ herangezogen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden, da allgemeinkundig eine starke Unterzuckerung - diese konzediert auch die Klägerin - potenziell lebensbedrohlich sein kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aufgrund der Eintragung im Dokumentationsblatt „Berichte“ bei der Bewohnerin B13 auch „kalter Schweiß“ festgestellt worden war, was indiziell ebenfalls auf das Vorliegen einer Notlage hinweist. Weshalb angesichts der Zeugenaussage von Dr. G. sowie der angenommenen Allgemeinkundigkeit der Gesundheitsgefahren starker Unterzuckerung die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, es wäre zum Zeitpunkt der Feststellung der Unterzuckerung die Hinzuziehung eines Notarztes erforderlich gewesen, legt die Klägerin indes nicht dar. Ihr Vorbringen bleibt auch insoweit unsubstantiiert, als sie hinsichtlich der aus ihrer Sicht mangelnden Fachkunde von Dr. G. auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. März 2013, Seite 20 ff., verweist. Ohne Bezug auf den hier konkret in Rede stehenden Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 werden in dem genannten Schriftsatz ab S. 21 ff. verschiedene angeblich unzutreffende Prüfbemerkungen von Dr. G. aufgelistet. Weshalb seine Aussage, ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl erfordere nach Sofortmaßnahmen die Hinzuziehung eines Notarztes, unzutreffend sein soll, lässt sich indes aus dem pauschalen Verweis nicht ablesen. Dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts auf unzutreffende Tatsachen stützt, hat die Klägerin mithin nicht dargelegt.

3.1.2.24 Den vom Verwaltungsgericht weiter angenommenen Pflegemangel durch Verabreichung von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Verordnung (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.8.) widerlegt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (Zulassungsbegründung S. 52 f.). Soweit sie im Rahmen der Zulassungsbegründung pauschal auf die Ausführungen und Beweisanträge im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013, „S. 104 ff.“ im erstinstanzlichen Verfahren verweist, mangelt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Zwar sind Bezugnahmen auf weitere Schriftsätze auch im Rahmen der Zulassungsbegründung grundsätzlich zulässig. Sie müssen indes so präzise und konkret sein, dass es dem die Zulassung prüfenden Berufungsgericht möglich ist, den genauen Gegenstand der Bezugnahme festzustellen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem pauschal in Bezug genommen Vorbringen diejenigen Argumente herauszusuchen, die möglicherweise geeignet sind, die Zulassung der Berufung zu begründen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Demgemäß erweist sich der Verweis auf „S. 104 ff.“ des Schriftsatzes vom 5. März 2013, der zur Thematik eines Pflegemangels bei der Medikamentengabe eine Fülle verschiedenster Einlassungen enthält, nicht als hinreichend konkret, einzelne Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Praxis der Medikamentengabe der Klägerin durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Auch im Übrigen greift das Zulassungsvorbringen in diesem Punkt nicht durch. So geht das Verwaltungsgericht von der Praxis der Klägerin aus, dass ärztliche Verordnungen von Medikamenten grundsätzlich auch telefonisch durch die behandelnden Ärzte erfolgen können. In diesem Fall erfolge eine entsprechende Eingabe in das EDV-System. Bei „nächster Gelegenheit“ unterschreibe dann der verordnende Arzt einen entsprechenden EDV-Ausdruck, der in der Folge in einem separaten Ordner abgelegt werde. Wenn, wie im vorliegenden Fall, EDV-Ausdrucke mit der Unterschrift des verordnenden Arztes erst einen bzw. mehrere Monate nach der maßgeblichen Heimbegehung erstellt worden sind, liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Klägerin der Schluss nahe, dass es zum Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments an der erforderlichen ärztlichen Verordnung gefehlt hat (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VG Hannover, U.v. 9.3.2006 - 11 A 443/06 - juris Rn. 44 ff.). Jedenfalls belegt die Klägerin das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung - in welcher Form auch immer - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Medikamentengabe nicht. Von daher kann sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht erwirken.

Hinsichtlich der einmalig unterbliebenen Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 bzw. dem Unterbleiben eines Quicktest an zehn Tagen und daran anschließend einer ausgebliebenen Marcumargabe gesteht die Klägerin insoweit ein „Versehen“ zu, will aber darin einen Pflegemangel nicht erkennen, da - im Fall der einmalig unterbliebenen Marcumargabe - unverzüglich Rücksprache mit dem Hausarzt genommen und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weshalb hierin kein Pflegemangel in Form der unterlassenen Medikamentengabe liegen soll, macht die Klägerin indes nicht deutlich. Umgekehrt belegt die Erforderlichkeit hausärztlicher Maßnahmen, dass die Pflege hinsichtlich der Gabe des Medikaments „Marcumar“ bei der Bewohnerin B20 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch insoweit kann das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen.

3.1.2.25 Das Vorliegen eines Pflegemangels durch ein hochgezogenes Bettgitter bei der Bewohnerin B13 ohne Vorliegen einer richterlichen Genehmigung (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.1) stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenso wenig durchgreifend in Frage (vgl. Zulassungsbegründung S. 53 - 55). Den Sachverhalt als solchen gesteht sie zu. Soweit sie weiter ausführt, dass die „vermeintlich freiheitsentziehende Maßnahme“ zum Schutz der Bewohnerin geboten, durch den Hausarzt angeordnet und durch die Betreuerin genehmigt worden sei, entkräftet dies die Annahme der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht. Das Fehlen von deren richterlicher Genehmigung ist nur unter der Voraussetzung von § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB unschädlich (vgl. hierzu Jaschinski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2016, § 1906 Rn. 182 ff.). Dass ohne die Einholung der richterlichen Genehmigung eine „Gefahr“ vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dagegen spricht insbesondere, dass die vorausgehende richterliche Genehmigung des Bettgitters bereits am 28. April 2011, mithin seit mehreren Monaten abgelaufen war, sodass auch von einer „unverzüglichen“ Nachholung nicht ausgegangen werden kann.

Ebenso belegt die Klägerin ihre Behauptung der Entbehrlichkeit der richterlichen Genehmigung aufgrund der fehlenden Bewegungsfähigkeit der Bewohnerin nicht. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der „anordnende“ Hausarzt der Bewohnerin B13 in zwei Dokumentationsbögen (vom 20. April 2011 und 19. Mai 2011) zwar jeweils die fehlende Einwilligungsfähigkeit aufgrund ihrer Demenz bestätigt, nicht hingegen den von der Klägerin vorgetragenen Umstand, die Bewohnerin sei „völlig immobil und zu willentlichen Bewegungen nicht mehr in der Lage“ in den Dokumentationsbögen entsprechend gekennzeichnet. Mit diesem Umstand setzt sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht auseinander.

Dass das Pflegepersonal der Klägerin extern zum Thema „freiheitsentziehende Maßnahmen“ im Rahmen der Qualitätssicherung geschult worden war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Ebenso erweist es sich als nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall der Straftatbestand des § 230 StGB erfüllt worden ist und eine entsprechende Strafanzeige des Beklagten keinen Erfolg gehabt hat. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Pflegemangels ausgegangen.

3.1.2.26 Die Annahme eines Pflegemangels infolge der fehlenden richterlichen Genehmigung bzw. des fehlenden Einverständnisses des Bewohners B22 für die Anbringung eines „Bauchgurts am Stuhl“ am 21. und 23. Februar 2012 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.2) tritt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 55 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Anbringen eines „Bauchgurts“ an den genannten Tagen aus entsprechenden Eintragungen auf dem Dokumentationsblatt „Mobilisierungs-/Lagerungs-/Fixierungsplan“ (Nebenakte 7 Teil 2 Bl. 38) abgeleitet (Kürzel 14 bzw. 15 für „Bauchgurt am Stuhl an“ und „Bauchgurt am Stuhl ab“). Dem Vortrag der Klägerin, im vorliegenden Fall habe es sich nicht um einen „Bauchgurt“ als freiheitsentziehende Maßnahme, sondern vielmehr um einen „Sicherheitsgurt“ des verwendeten Rollstuhls gehandelt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits entgegengehalten, dass in diesem Fall eine Eintragung in den Fixierungsplan nicht erforderlich gewesen wäre.

Im Rahmen der Zulassungsbegründung trägt die Klägerin nunmehr erneut die Anwendung eines „Sicherheitsgurts“ anstelle eines freiheitsentziehenden „Bauchgurts“ vor. In „vereinzelten Fällen“ hätten Pflegekräfte irrtümlich in den Fixierungsplan tatsächlich mit aufgenommen, dass ein Bauchgurt am Stuhl an- bzw. abgelegt worden sei. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, es habe sich bei dem Sicherheitsgurt tatsächlich um einen Bauchgurt gehandelt. Damit entkräftet die Klägerin die gerichtliche Sachverhaltswürdigung indes nicht. Denn sie legt weder dar, dass gerade im vorliegenden Fall am 21. und 23. Februar 2011 eine „irrtümliche“ Eintragung in den Fixierungsplan vorgenommen wurde, noch belegt sie, dass beim Bewohner B22 - wie vorgetragen - der Rollstuhl „Classic 140“ unter Benutzung eines Beckengurts als Sicherheitsgurt Anwendung gefunden hat. Von daher ist gegen die gerichtliche Beweiswürdigung nichts zu erinnern. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein „Sicherheitsgurt“ an einem Rollstuhl eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen kann, nämlich dann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diesen selbständig zu öffnen. Auch in diesem Fall wäre eine richterliche Genehmigung selbst für die Benutzung eines Sicherheitsgurts erforderlich gewesen.

3.1.2.27 Auch den als Pflegemangel vom Verwaltungsgericht gewerteten nicht fachgerechten Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen durch zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 und des Bauchgurts beim Bewohner B22 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.3) wird durch den Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren (Zulassungsbegründung S. 56 f.) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zum zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 äußert sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Zum zu lockeren Sitz des Bauch- bzw. Beckengurts beim Bewohner B22 wendet die Klägerin wiederum ein, dass es sich nicht um einen Bauchgurt (als freiheitsentziehende Maßnahme), sondern vielmehr um den Sicherheitsgurt (Beckengurt) des verwendeten Rollstuhls gehandelt haben soll. Ungeachtet des Umstands, dass diese Behauptung hinsichtlich der konkreten Prüfungssituation am 24. Februar 2011 nicht belegt wird, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Annahme eines Pflegemangels allein auf dem zu lockeren Sitz eines Gurtes mit der daraus resultierenden Verletzungsgefahr durch „Herausrutschen“ aus dem Rollstuhl gründet. Auch der - im Übrigen nicht substantiierte - Einwand, der Bewohner B22 sei zum Zeitpunkt der Begehung einwilligungs- und einsichtsfähig gewesen, vermag die Feststellung des zu lockeren Sitz des Gurtes nicht in Zweifel zu ziehen. Ob und inwieweit durch ein „Nachfragen“ beim Bewohner B22 durch Mitarbeiter des Beklagten hätte geklärt werden könne, ob dieser den Gurt selbst und absichtlich gelockert habe, erweist sich als reine Spekulation.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe durch die Vorlage der Bedienungsanleitungen und Fotos der bei den genannten Bewohnern verwendeten Rollstühle entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts belegt, dass ein Herausrutschen aus dem Rollstuhl nicht möglich gewesen sei und daher eine Strangulierungsgefahr nicht bestanden haben, zieht dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus den Bedienungsanleitungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den von den Mitarbeitern der Klägerin beanstandeten Sitz der Gurte zum konkreten Prüfungszeitpunkt ziehen, nicht in Zweifel. Dass in diesem Fall die subjektive Wahrnehmung der Mitarbeiter der Beklagten einen Pflegemangel eher zu belegen vermag, als die Vorlage von der konkreten Situation losgelöster Bedienungsanleitungen und Fotos, ist offensichtlich.

3.1.2.28 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in mehreren Bewohnerzimmern und in Sanitärräumen für die Bewohner entweder nicht erreichbaren oder weitgehend funktionsunfähigen Notrufanlagen (vgl. Ziffer 2.8.1 der Untersagungsverfügung) stellten einen Pflegemangel dar, wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 57 - 63) nicht erschüttert. Zum einen genügt die Klägerin insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sie sich nicht mit den Gründen der vorliegend streitbefangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München betreffend die Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 auseinandersetzt, sondern vielmehr ihre Zulassungsbegründung gegen das weitere Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854), das eine heimrechtliche Anordnung betreffend die Notrufglocken vom 22. Juni 2011 zum Gegenstand hat, lediglich teilweise wiedergibt. Indes sind die Entscheidungsgründe der jeweiligen Urteile des Verwaltungsgerichts München nicht deckungsgleich. Während die heimrechtliche Anordnung nach Art. 13 PfleWoqG auf der Grundlage der Heimbegehung vom 31. Mai 2011 ergangen ist, beruht die Annahme eines zur Betriebsuntersagung führenden Pflegemangels nach Ziffer 2.8.2 des streitgegenständlichen Untersagungsbescheids auf weiteren Begehungen vom 28., 29. Juni 2011 und 7. Juli 2011. Demzufolge setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht, wie es erforderlich wäre, mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern mit den Gründen der Entscheidung vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854. Sie genügt von daher dem Darlegungsgebot nicht.

Des Weiteren nehmen die von der Klägerin wiedergegebenen Passagen der Zulassungsbegründung lediglich auf einen Teil der vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemängel Bezug, nämlich die Nichterreichbarkeit von Notrufen in einzelnen Bewohnerzimmern, nicht hingegen auf den weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel, nämlich die weitgehend funktionsunfähigen Rufglocken in den Nasszellen. Bezüglich letzterer werden mithin schon keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen dargelegt.

Aber auch inhaltlich vermag die wiedergegebene Passage der Zulassungsbegründung aus dem anderen Verfahren die Berufungszulassung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn soweit die Klägerin zunächst vorträgt, die vom Verwaltungsgericht für die Feststellung der Nichterreichbarkeit der Rufglocken aus dem Bett herangezogenen, in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen, seien, da sie überwiegend lediglich Bildausschnitte zeigten, ungeeignet, ebenso wie die weiter herangezogenen Mitarbeiternotizen, kann sie damit nicht durchdringen. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der nicht hinreichend aussagekräftigen Fotoaufnahmen andere, genauso wahrscheinliche Geschehensabläufe bzw. Sachverhaltsfeststellungen, auf die die Klägerin hingewiesen habe, außer Acht gelassen und sei folglich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, reicht nicht aus, eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung anzunehmen. Denn allein die Behauptung, der Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel - hier der Fotoaufnahmen und der Mitarbeiternotizen - auch anders als vom Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung vorgenommen, interpretiert werden, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, logische Brüche oder Widersprüche aufweist. Dies leistet die Zulassungsbegründung der Klägerin im Kontext der Frage der Bedienbarkeit von Notrufglocken indes nicht.

Betreffend die Bew. 1 (Bezeichnung aus dem Bescheid vom 11. Juli 2011) und die Abbildung NA 3 Bl. 155, die ein mehrfach um das Bettgitter geschlungenes Kabel zeigt, wobei sich die jeweiligen Fortführungen des Kabels jeweils unter dem Bett befinden, will die Klägerin die anderweitige Erreichbarkeit der Notrufglocke als ebenso wahrscheinliche Interpretation des Bildes verstanden wissen. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob sich aus der eine Momentaufnahme darstellenden Situation eine abstrakte Gefahr für den Bewohner ableiten lasse, da die Aufnahme auch nach dem Aufstehen des Bewohners aus dem Bett hätte gemacht sein können, wobei der Notruftaster zwischen Wand und Bettdecke hätte fallen und beim Richten des Betts wieder auf die Bettdecke hätte gelegt worden sein können. Wie dieses Beispiel zeige, erwiesen sich die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung stelle, als praxisfern. Hinzu komme, dass das Umwickeln des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters auch der Erleichterung des Zugriffs auf den Notruf für die Bewohner dienen könne, da diese regelmäßig den Notruftaster anhand des Kabels ertasten würden. Angesichts des vorstehend Ausgeführten reicht dieser Vortrag der Klägerin allerdings nicht aus, eine fehlende Nachvollziehbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, insbesondere deren Widersprüchlichkeit anzunehmen. Denn das in den Akten befindliche Foto (Nebenakte 3 Bl. 155) erlaubt mit gleicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, aufgrund der mehrfachen Umwicklung des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters sei dieser für die Bewohner nicht erreichbar gewesen.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Feststellungen hinsichtlich der Notrufglocke beim Bew. 2 (Nebenakte 3 Bl. 157). In diesem Fall wird die Fotoaufnahme durch die Notiz einer Mitarbeiterin des Beklagten, bei der zugrundeliegenden Heimbegehung sei im genannten Fall die Notrufglocke nicht erreichbar gewesen, ergänzt. Hierzu führt die Klägerin aus, es sei nicht erkennbar gewesen, ob die Bewohnerin sich zum Zeitpunkt der Aufnahme im Bett befunden habe. Darüber hinaus sei es auch möglich, dass eine Rufglocke beim Aufstehen des Bewohners oder bei anderer Gelegenheit aus dem Bett gefallen und beim nächsten Kontrollgang dem Bewohner wieder ins Bett gelegt worden sei. Die Annahme, dass der Bewohner durch die Lage des Notruftasters einer potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, sei mithin unhaltbar. Hiermit kann die Klägerin erneut nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts trotz denkbarer „anderer“ Geschehensabläufe widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Auch soweit die Klägerin mit ihren „alternativen“ Sachverhaltsfeststellungen eine Gefahr für den betroffenen Bewohner ausschließen möchte, kann sie damit nicht durchdringen. Denn bei der im Rahmen der Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG anzustellenden Gefahrenprognose kommt es, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht darauf an, dass aus dem Pflegemangel eine (Gesundheits-)Gefahr für den betroffenen Bewohner tatsächlich entstanden ist, sondern dass im Wiederholungsfall, d.h. bei erneuter Umwicklung des Bettgitters mit dem Notruftasterkabel, möglicherweise eine Gefährdung des jeweiligen Bewohners aufgrund der Nichterreichbarkeit des Notruftasters mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Diesen allein maßgeblichen Schluss lassen sowohl die Fotoaufnahme (Nebenakte 3 Bl. 157) wie auch die Notizen der Mitarbeiterin des Beklagten zu.

Soweit die Klägerin mit Blick auf die Bew. 3 (Nebenakte 3 Bl. 163) und Bew. 6 (Bl. 171) darauf hinweist, dass auf dieser Aufnahme neben einem Kabelauslass an der Wand oberhalb des Bettes auch ein Notrufschalter zu erkennen sei, sodass ungeachtet dessen, wo sich die Notrufglocke befunden habe, für den Bewohner jedenfalls die Möglichkeit bestanden habe, durch Betätigen des Schalters einen Notruf abzusetzen, zieht auch dieses Vorbringen die Annahme vom Vorliegen eines Pflegemangels nicht durchgreifend in Zweifel. So fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass dieser Schalter für die entsprechenden Bewohner aufgrund deren körperlicher Situation auch tatsächlich erreichbar war. Dies ist aufgrund der Lage des Schalters hinter dem Kopfende des Betts (Bl. 163) bzw. erhöht an der Wand über dem Bett (Bl. 171) durchaus zweifelhaft. Dass die Klägerin mit dem Vorhalten der Notrufschalter neben den Notrufglocken ihre Verpflichtung aus § 7 HeimMindBauV erfüllt haben will, ist insoweit unerheblich.

Mithin vermögen die Darlegungen der Klägerin zur Frage der Erreichbarkeit von Notrufschaltern bzw. Notrufglocken in den Badezimmern eine unrichtige Beweiswürdigung oder die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht zu belegen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Zulassungsbegründung der Klägerin die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, sodass diesbezüglich die Zulassung der Berufung ausscheidet.

3.2 Das Verfahren weist weiterhin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Klägerin Rechts- oder Tatsachenfragen darlegt, die nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden können und die eine höhere, normale Verwaltungsstreitverfahren übersteigende Komplexität aufweisen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht auf.

3.2.1 Soweit die Klägerin eine besonders schwierige und komplexe Rechtsfrage darin erblickt, welche Anforderungen angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an Dokumentations- und Pflegemängel zu stellen sind, um eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen, legt sie einen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung - eine solche stellt die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG dar - ist durch die Rechtsprechung hinreichend konturiert, insbesondere mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Prognosemaßstab. Wann daher Dokumentations- und Pflegemängel eine Betriebsuntersagung rechtfertigen, lässt sich, wie unter 3.1.1.1 gezeigt, durch die Anwendung gefahrenabwehrrechtlicher Grundsätze ermitteln. Eine besonders schwierige Rechtsfrage, die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren klären lässt, liegt folglich nicht vor.

3.2.2 Dies gilt des Weiteren auch für die Frage, inwiefern eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG bei vorangegangenen Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG das (explizite) Setzen einer Frist erfordert. Auch diese Rechtsfrage lässt sich, wie unter 3.1.1.3 gezeigt, bereits im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Die Klägerin blendet - ungeachtet der Nichterfüllung des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bereits den Umstand aus, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG keine Fristsetzung für Anordnungen zur Mängelbeseitigung verlangt, d.h. Anordnungen grundsätzlich auch „ab sofort“ getroffen werden können. Von daher stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage fehlender Fristen bei Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht. Zudem übersieht die Klägerin, dass es sich bei den Erwägungen zur Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG um eine Hilfserwägung handelt, die deshalb nicht zum Tragen kommt, weil der Beklagte bereits eine rechtmäßige Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG verfügt hat. Besondere rechtliche Schwierigkeiten gebieten daher diesbezüglich die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht.

3.2.3 Besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten weist schließlich auch die von der Klägerin thematisierte Frage nicht auf, ob es zum Beleg für durchgeführte Pflegemaßnahmen ausreicht, in der Pflegedokumentation pauschal ein Maßnahmebündel abzuhaken oder ob darüber hinaus eine Beschreibung konkret durchgeführter Pflegemaßnahmen erforderlich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin keine überdurchschnittlich komplexe Grundsatzfrage der „Entbürokratisierung der Pflege“, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. Die Frage kann vielmehr mit Blick auf Sinn und Zweck der Pflegedokumentation, insbesondere auf die Transparenzfunktion, unschwer beantwortet werden. Auf die Ausführungen oben sub 3.1.1.1 hierzu wird verwiesen. Es liegen diesbezüglich daher keine besonders schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen vor, die die Zulassung der Berufung gebieten würden.

3.3 Die von der Klägerin weiterhin als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachtegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.

Einer Rechtsfrage kommt dann grundsätzliche Bedeutung mit der Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu, wenn sie sich im konkreten Fall entscheidungserheblich stellt, sich nicht durch Subsumtion unter den Gesetzestext oder durch Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung beantworten lässt und ihr über den konkreten Einzelfall hinaus für weitere Fälle Bedeutung zukommt. Eine derartige Rechtsfrage hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgeworfen.

3.3.1 Dies gilt zunächst, soweit sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 7 PfleWoqG unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG rechtfertigt.

Nachdem Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die Pflicht zur Betriebsuntersagung dann statuiert, wenn „die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen“, Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Sicherstellung durch Träger und Heimleitung verlangt, dass „für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden“, sowie Art. 7 PfleWoqG ergänzend den Träger verpflichtet, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb einer stationären Einrichtung zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann, lässt sich die von der Klägerin mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG formulierte Frage bereits aus dem Gesetz heraus beantworten. Hinzu kommt, dass zu den von der Klägerin angesprochenen Dokumentationsmängeln als Grundlage einer Betriebsuntersagung bereits Rechtsprechung - nämlich der mehrfach vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/ 10 - juris) - vorliegt, der dies ausdrücklich bejaht. Die weitergehende Frage, welche Auswirkungen die verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Dokumentationsmängeln zeitigt, ist indes einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im konkreten Einzelfall zu beantworten. Mit dieser Fragestellung lässt sich daher die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erwirken.

Soweit die Klägerin der identischen Fragestellung auch mit Blick auf die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG grundsätzliche Bedeutung beimessen will, fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung, weil sie weder darlegt, welche Tatbestandsalternativen von Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG angesprochen sein sollen, noch welcher Zusammenhang zum Qualitätserfordernis des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG besteht.

3.3.2 Auch der weiteren, von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfolgen kann, wenn Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht unter Angabe einer Frist ausgesprochen wurden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Sie ist im vorliegenden Verfahren schon nicht entscheidungserheblich, weil sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG und nur hilfsweise bzw. alternativ auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützt haben. Angesichts der Rechtmäßigkeit der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung kommt es daher auf die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen würde sie sich in der Form im vorliegenden Verfahren auch nicht stellen, weil die Klägerin auf Tatbestandsseite unterstellt, dass Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG ohne Angabe einer Frist ausgesprochen worden seien, und sie damit außer Acht lässt, dass die Anordnungen ohne explizite Fristsetzung auch „ab sofort“ Geltung beanspruchen können. Auch deswegen erweist sich die Fragestellung nicht als entscheidungserheblich.

3.3.3 Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass sich im vorliegenden Verfahren wie im Verfahren 12 ZB 13.2101 die Grundsatzfrage stelle, ob Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG die in speziellen Verordnungen ausdrücklich geregelten und ihnen vorbehaltenen Anforderungen an technische und bauliche Gegebenheiten in einem Pflegeheim konkretisiere bzw. ausweite, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen.

Denn bezogen auf § 7 HeimMindBauV führt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung - anders als in der von der Klägerin zitierten Textpassage (S. 81 der Zulassungsbegründung), die aus dem Urteil des VG München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854, S. 23 stammt - Folgendes aus:

„Auch der klägerische Vortrag, § 7 HeimMindBauV sei insoweit erfüllt, da die Räume entsprechend dieser Vorschrift mit vom Bett aus bedienbaren Rufanlagen ausgestattet seien, verfängt nicht. § 7 HeimMindBauV beschreibt nur die baulichen Mindestanforderungen. Das Argument, eine grundsätzlich vorhandene, aber nicht voll funktionstüchtige Notrufanlage im Bad sei gleichzustellen mit einer nicht vorhandenen und bleibe beim Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Ausstattung ohne Folgen, greift daher nicht. Eine tatsächlich vorgehaltene Rufanlage hat jedenfalls gemäß den Vorgaben des Herstellers installiert, voll funktionsfähig und ihrem Zweck entsprechend bedien- und erreichbar zu sein.“

Damit misst das Verwaltungsgericht der Regelung des § 7 HeimMindBauV für die erörterte Frage des Vorliegens eines Pflegemangels gerade keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Demzufolge ist die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nach der Modifikation „spezieller Verordnungen“ durch Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht allein auf das tatsächliche Vorhandensein und die Nichtbedienbarkeit der Notrufanlagen als Pflegemangel abgestellt hat.

3.3.4 Soweit schließlich die Klägerin grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob im Verwaltungsverfahren nachgereichte ärztliche Atteste und sonstige Dokumente im Nachgang einer Heimbegehung die dortigen Feststellungen widerlegen können, obwohl sie nicht Gegenstand der Pflegedokumentation sind, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in der Zulassungsbegründung (S. 84 - 86) hierzu gegebenen Erläuterungen sich auf die Frage beziehen, ob angesichts nachgereichter Atteste gleichwohl eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ergehen kann. Eine derartige Anordnung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist vielmehr Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 5854, gegen das ein Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem Az. 12 ZB 13.2101 ebenfalls beim Senat anhängig ist. Weshalb sich die dem Verfahren 12 ZB 13.2101 zugehörige Rechtsfrage auch im vorliegenden Verfahren stellen soll, legt die Klägerin nicht dar.

Soweit sich das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren mit nicht funktionsfähigen Rufglocken als Pflegemangel beschäftigt und dazu ausgeführt hat, dass, soweit zu späteren Zeitpunkten, d.h. nach der Heimbegehung am 31. Mai 2011, im Juni und Juli 2011 unterzeichnete Atteste und Erklärungen vorgelegt wurden, diese für die Feststellung von Mängeln am 31. Mai 2011 aufgrund der verspäteten Vorlage unerheblich gewesen sein sollen, stellt sich die von der Klägerin formulierte Frage nicht. Denn im Juni und Juli 2011 ausgestellte Atteste können das Vorliegen eines bestimmten Zustands, in diesem Fall eines bestimmten Heimbewohners im Mai 2011 nicht belegen. Insoweit sind sie auch „verspätet“ vorgelegt worden. Worin hier eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

3.3.5 Auch wenn die Klägerin schließlich im Gewand der Divergenzrüge aus der behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) die grundsätzliche Bedeutung sich konkret stellender Rechtsfragen ableiten will, dringt sie damit nicht durch.

Sinngemäß erachtet die Klägerin dabei die angeblich vom Verwaltungsgericht München und dem OVG Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortete Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein aufgrund von Dokumentationsmängeln, insbesondere der Annahme einer lückenhaften und widersprüchlichen Dokumentation, eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Heimbewohner resultieren könne, die ihrerseits eine Betriebsuntersagung rechtfertige. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Verfahren deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Betriebsuntersagung nicht allein aufgrund von Dokumentationsmängeln für gerechtfertigt gehalten, sondern hierfür auch Pflegemängel herangezogen hat. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme eines sog. „Schwellenwerts“ von Dokumentationsmängeln bei einem Drittel der Heimbewohner für die Betriebsuntersagung. Im Übrigen knüpft, wie oben sub 3.1.1.1 dargestellt, die Betriebsuntersagung eines Heimes nicht an ein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium an, insofern als aus der Feststellung bestimmter Mängel - darunter auch Dokumentationsmängel - eine Gefährdungsprognose der Heimbewohner in der Zukunft abgeleitet wird. Von daher kommt auch der Frage der Erforderlichkeit der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts zur Rechtfertigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung im vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

3.4 Auch die von der Klägerin als Zulassungsgrund vorgetragene Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

In ihrem Vortrag zu den Zulassungsgründen, mit denen die Klägerin eine Abweichung des Verwaltungsgerichts München vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 214/10 - juris) rügt, übersieht sie, dass eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung nicht irgendeines Oberverwaltungsgerichts, sondern vielmehr zur derjenigen des örtlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts vorliegen muss. Lediglich die Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - neben derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts - führt, sofern die maßgebliche Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Abweichungen des Verwaltungsgerichts München von der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen können daher nicht zur Berufungszulassung führen.

3.5 Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin auch, soweit sie sinngemäß Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, nicht zur Zulassung der Berufung.

3.5.1 Soweit die Klägerin bezogen auf Ziffer 2.1.3 der streitbefangenen Betriebsuntersagung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit, jedenfalls sinngemäß, einen Verstoß gegen § 86 VwGO behauptet, ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrag unzulässigerweise abgelehnt, kann sie damit nicht durchdringen. Hinsichtlich der Aufklärungsrüge fehlt es bereits an der Darlegung, welchen gemessen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt die Kammer hätte aufklären sollen, welche Beweismittels sich hierfür angeboten hätten und welches Beweisergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. Das Verwaltungsgericht würdigt Ziffer 2.1.3 der Untersagungsverfügung ausschließlich unter dem Aspekt eines Dokumentationsmangels. Hierzu trägt die Klägerin indes nichts vor; sie gesteht diesen Mangel vielmehr zu. Soweit sie, auch mit ihrem Beweisantrag, eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B2 nicht aufgrund des Dokumentationsmangels, sondern aufgrund einer einmalig geringen Flüssigkeitszufuhr am 21. Juni 2011 geklärt haben möchte, ist dies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits nicht entscheidungserheblich. Auf die weitere Frage, ob es sich bei dem Beweisantrag um einen sog. Ausforschungsbeweisantrag gehandelt hat, kommt es daher nicht mehr an. Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sind diesbezüglich nicht erkennbar.

3.5.2 Auch die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit den zu Ziffer 2.1.5 des Untersagungsbescheids festgestellten Dokumentationsmängeln ein beantragtes Sachverständigengutachten eines Pflegesachverständigen zu der Frage einholen müssen, „ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Bewohners B4 ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe von einer ordnungsgemäßen Dokumentation ausgegangen werden“ könne und dass dieses Gutachten ergeben hätte, „dass ein Dokumentationsmangel nicht vorgelegen“ hätte, geht fehl.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 (Bl. 2828 der VG-Akte) hat die Klägerin zum Bewohner B4 folgenden Beweisantrag gestellt:

„Es wird die Einholung eines Gutachtens eines Pflegesachverständigen beantragt, ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Herrn P. (= Bewohner B4) ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe diese als ausreichend und dem Standard in der Pflege entsprechend zu bewerten sind.“

Mithin hat der Beweisantrag allein die Frage zum Gegenstand, ob die Klägerin - gemessen an der vorliegenden Dokumentation - ausreichende Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe beim Bewohner B4 getroffen hatte. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Urteilsfindung, mithin nicht entscheidungserheblich. Einen auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Dokumentation gerichteten Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Ihre entsprechende Aufklärungsrüge geht daher fehl, da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich dem Gericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

3.5.3 Auch die Rüge der Klägerin, im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.6 des streitbefangenen Untersagungsbescheids hätte das Verwaltungsgericht angesichts des Beweisantrags „das Gutachten eines Pflegesachverständigen einzuholen, dass aufgrund der in der Pflegedokumentation der Bewohner B6, B7 und B8 beschriebenen Probleme, Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe für diese Bewohner als ausreichend zu betrachten sind“ ein Sachverständigengutachten einholen müssen und habe insoweit seine Pflicht zur Amtsvermittlung verletzt, greift nicht durch. Denn die Frage, ob die „Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe“ bei den genannten Bewohnern als ausreichend zu betrachten sind, stellt sich angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen Dokumentationsmängel vor, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, worin konkret eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelegen haben soll. Weshalb die Wahrunterstellung des Umstands, dass die Lagerung der Bewohnerin B5 am 23. Februar 2011 durch die Zeugin R. fachgerecht erfolgt und die Dokumentation am folgenden Tag nachgeholt worden sei, nicht zutreffen soll, wird ebenfalls nicht näher erläutert. Die Frage, ob insoweit ein Dokumentationsmangel vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Weshalb diese unzutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar (vgl. hierzu sub. 3.1.2.4).

3.5.4 Fehl geht ebenfalls die Aufklärungsrüge betreffend das Vorbringen zu Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids. Hierfür erweist sich bereits das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte „zumindest dem Sachvortrag der Klägerin und dem Beweisantrag gemäß Schriftsatz vom 5.3.2013, S. 89 ff. nachgehen müssen“, als zu unbestimmt. Die Klägerin unterlässt es insoweit, den konkreten Sachvortrag zu benennen, der - unter Berücksichtigung der Rechtsposition des Verwaltungsgerichts - zu ermitteln gewesen wäre. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht bereits unterstellt hatte, dass die Bewohnerin B12 nicht unter Schmerzen gelitten habe, sondern ihr Jammern und Stöhnen demenziell bedingt gewesen war, sodass sich eine Befragung des Arztes hierzu erübrigt hatte. Ferner gestaltet sich der Verweis auf den „Beweisantrag vom 5.3.2013, S. 89 ff.“ als nicht eindeutig, da sich auf Seite 89 des Schriftsatzes des vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Bl. 1271 der VG-Akte) zunächst ein Beweisantrag zur Bewohnerin B11 findet, der die Bewohnerin B12 betreffende Beweisantrag sich hingegen erst auf S. 93 des angesprochenen Schriftsatzes findet. Soweit danach Beweis durch Vernehmung des Hausarztes der Bewohnerin zu der Frage erhoben werden soll, „ob die Bewohnerin B12 überhaupt unter Schmerzen litt und Schmerzmedikamente erhalten musste“ bzw. ob der Hausarzt „vom Seniorenheim I. fortlaufend über die Schmerzäußerungen der Bewohnerin B12 unterrichtet wurde“, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich der vom Gericht angenommenen Dokumentationsmängel als nicht entscheidungserheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist ferner auf die vom Gericht angenommene Wahrunterstellung zu verweisen. Ein Verfahrensfehler ist mithin von der Klägerin nicht dargetan.

3.5.5 Soweit die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung zur Frage der Unterernährung der Bewohnerin B12 (Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) vorträgt, das Gericht hätte im Zweifel Beweis erheben müssen, legt sie einen sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel nicht durchgreifend dar. Denn die vom vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu diesem Themenkomplex im Schriftsatz vom 5. März 2013 (Bl. 1278 der VG-Akte) formulierten und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisanträge betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Ernährungswissenschaftlers zum Ernährungszustand der Bewohnerin B12 sowie der Vernehmung von deren Tochter zu den Essgewohnheiten und ihrem Wunsch, keine Ergänzungsnahrung zu verabreichen, erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel im Unterlassen der Erstellung einer individuellen Ernährungsplanung gesehen hat, das die Klägerin selbst zugesteht.

3.5.6 Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 - keine sofortige Verständigung eines Notarztes nach festgestellter starker Unterzuckerung von 22 mg/dl - rügt die Klägerin sowohl einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie auch die fehlerhafte Behandlung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrags.

Die Aufklärungsrüge erweist sich indes bereits als nicht hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, der festgestellte Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl hätte nach Sofortmaßnahmen die umgehende Verständigung eines Notarztes erfordert, zum einen auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. G., auf allgemeinkundiges Erfahrungswissen sowie auf die in einem anderen Fall von der Klägerin bei einem Blutzuckerspiegel eines anderen Bewohners von 48 mg/dl erfolgte Notarztverständigung. Weshalb es angesichts dessen gleichwohl der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens bedurft hätte, legt die Klägerin nicht dar. Allein die durch einen Pauschalverweis auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz (Schriftsatz vom 1. März 2013, S. 20 ff.) behauptete „Befangenheit“ von Dr. G. reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer sachverständigen Abklärung zu begründen.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin nicht fehlerhaft abgelehnt. Dieser lautete wie folgt:

„Das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin (Internisten) einzuholen, ob die Pflegefachkraft des Seniorenheims I. am 20.12.2011 wegen der Unterzuckerung der Frau R. (B 13) 22 mg/dl um 23:30 Uhr unbedingt und zwingend sofort den Notarzt hätte rufen müssen, obwohl ihr die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war und keine Bewusstlosigkeit vorlag, d.h. die Bewohnerin ansprechbar blieb und reagierte, oder ob die Gabe von Saft mit Honig als Sofortmaßnahme mit engmaschiger Verlaufsbeobachtung und BZ-Kontrollen ausreichend war.“

Damit enthält der Beweisantrag Sachverhaltsunterstellungen, nämlich - anders als das Verwaltungsgericht meint - dass der Pflegefachkraft „die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war“. Darüber hinaus reproduziert er die Unsicherheiten im zeitlichen Anlauf aufgrund der mangelhaften Dokumentation durch die Klägerin, aus der eindeutig ablesbar allein der Umstand ist, dass die Bewohnerin am 20. Dezember 2011 um 2:30 Uhr einen Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl aufgewiesen habe, der sich indes bei einer Kontrollmessung um 3:30 Uhr wieder auf 123 mg/dl erhöht habe. Demzufolge kommt es auf die Frage, ob am 20. Dezember 2011 um 23:30 Uhr ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl vorgelegen hat, nicht entscheidungserheblich an. Überdies erachtet das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auch zutreffend als ungeeignet, weil nicht ersichtlich ist, wie der genaue gesundheitliche Zustand der Bewohnerin B13 in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2011 zweieinhalb Jahre später durch ein Sachverständigengutachten reproduziert werden kann. Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich damit nicht als verfahrensfehlerhaft.“

3.5.7 Soweit die Klägerin schließlich allgemein vorträgt (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), das Verwaltungsgericht hätte „den zahlreichen Beweisanträgen nachgehen müssen, da es zum Einen um die Frage ging, inwieweit die Pflegedokumentationen Mängel aufwiesen und ob Bewohnerinnen und Bewohner einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt waren“, wobei diese Fragen angesichts fehlender Expertise bei den Mitarbeitern des Beklagten wie auch beim Verwaltungsgericht nur durch Sachverständige hätten geklärt werden können, fehlt es mangels hinreichender Konkretisierung eines angeblichen Verfahrensfehlers bereits an der erforderlichen Substantiierung des Zulassungsvorbringens. Mit diesem Vortrag lässt sich die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verfahrensfehler nicht erreichen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die sinngemäß von der Klägerin behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht besteht und damit ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegt.

4. Soweit die Klägerin über das vorstehend behandelte Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 hinaus in ihren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 - jeweils Repliken auf die Antragserwiderung des Beklagten - weitere Zulassungsgründe bzw. zulassungsrelevante Umstände betreffend das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 vorträgt, sind diese infolge des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist besteht lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Frist bereits vorgetragene Zulassungsgründe inhaltlich zu vertiefen.

Für die Prüfung der Zulassung der Berufung ebenfalls nicht relevant erweist sich das Vorbringen der Klägerin in den genannten Schriftsätzen, soweit dieses sich nicht mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung, sondern vielmehr mit dem Vortrag der Beklagten in den Erwiderungsschriftsätzen vom 15. Januar 2014 (einschließlich beigefügter Stellungnahme des Landratsamts T. vom 13. Januar 2014) und 10. Juli 2014 (einschließlich Stellungnahme des Landratsamts T. vom 7. Juli 2014 sowie der Regierung von O. vom 30. Juni 2014) inhaltlich auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten in den genannten Schriftsätzen bildet indes keinen Gegenstand der Zulassungsprüfung.

4.1 Gemessen an dem Vorstehenden nicht zu berücksichtigen sind im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Mai 2014 zunächst ihre Darlegungen zum Vorliegen eines Pflegemangels wegen Nichterreichbarkeit bzw. nur eingeschränkter Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Nasszellen mehrerer Bewohnerzimmer (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.8.1; ferner oben sub 3.1.2.26). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 2. November 2013 (dort auf den Seiten 57 - 63). Soweit im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Frage des Zusammenhangs zwischen Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG und § 7 HeimMindBauV weitere Erwägungen angestellt werden, beziehen sich diese, wie sub 3.3.3 dargestellt, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Berücksichtigung des genannten Vorbringens im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 kommt daher aufgrund der bereits abgelaufenen Begründungsfrist nicht in Betracht. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht zur Frage, ob der körperliche oder geistige Zustand der Bewohner die Benutzung von Notrufeinrichtungen von vornherein ausgeschlossen habe, weder die nachgereichten Atteste der behandelnden Ärzte berücksichtigt noch die Ärzte zu dieser Frage als sachverständige Zeugen vernommen habe. Die entsprechende Rüge findet sich im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 3. November 2011 nicht, wie generell darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin im genannten Schriftsatz Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO explizit nicht gerügt hat.

Ebenso wenig kann die Rüge der Klägerin Berücksichtigung finden, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere eine Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und den vermeintlichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen der Heimbewohner sowie die Prüfung, ob andere Anordnungen nicht ausgereicht hätten, die vermeintlichen Mängel zu beheben, unterlassen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründe. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung, die das Verwaltungsgericht im Übrigen entgegen dem Vortrag der Klägerin auf Seite 57 des Entscheidungsumdrucks behandelt, hat die Klägerin indes in der im Rahmen der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (dort S. 69 - 72) lediglich als fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, dass das Verwaltungsgericht die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erforderliche Differenzierung von einzelnen Dokumentationsfehlern und strukturellen Dokumentationsmängeln nicht hinreichend herausgearbeitet habe, ferner, dass es rechtsfehlerhaft der Annahme struktureller Dokumentationsmängel, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigten, keinen prozentualen Schwellenwert zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Frage, inwieweit andere, weniger belastende Maßnahmen als die Betriebsuntersagung bestanden hätten, rügt die Klägerin lediglich (S. 72 der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht sich in seinem Urteil nicht mit dem Inhalt in der Vergangenheit erlassener Anordnungen beschäftigt habe, dass es nicht berücksichtigt habe, dass zu diesen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und dass diese „auch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Untersagung“ stünden. Dieses Vorbringen erweist sich, wie bereits dargestellt, als unsubstantiiert.

Demgegenüber handelt es sich bei der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhobenen - im Übrigen auch unzutreffenden (vgl. S. 57 des Entscheidungsumdrucks) - Rüge eines völligen Ausfalls der Verhältnismäßigkeitskontrolle um einen neuen, nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten weiteren Gesichtspunkt, der infolge verfristeten Vorbringens keiner weiteren Vertiefung bedarf. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf S. 57 des Entscheidungsumdrucks näher dargelegt, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht kamen und sich damit mit Fragen der Verhältnismäßigkeit in noch ausreichender Weise befasst, sodass Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen werden.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 des weiteren ernstliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die - hilfsweise geprüfte - Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG geltend macht (S. 45 - 52 des Schriftsatzes), können die dort aufgeführten (weiteren) Zulassungsgründe ebenfalls keine Berücksichtigung finden. In der fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 rügt die Klägerin im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht lediglich im Hinblick darauf, dass die zum Anlass für die Untersagung genommenen heimrechtlichen Anordnungen keine Fristen enthalten hätten, das Verwaltungsgericht der fehlenden Fristsetzung nur hinsichtlich der mit den Anordnungen verbundenen Zwangsgeldandrohungen Bedeutung beigemessen habe, ferner dass die heimrechtlichen Anordnungen gegenüber der Klägerin rechtsmissbräuchlich ergangen seien (S. 72 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). In der Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung sieht die Klägerin ferner eine besondere rechtliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 75 f. des Schriftsatzes) und misst ihr weiterhin grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei (S. 80 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). Weitere Zulassungsgründe trug die Klägerin diesbezüglich damals nicht vor. Da ihre Darlegungen zur fehlerhaften Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bzw. zur fehlerhaften Ermessensausübung im Zusammenhang mit der hilfsweise auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 keine inhaltliche Vertiefung ihrer fristgemäß geltend gemachten Zulassungsgründe beinhalten, sondern neue Gesichtspunkte betreffen, können sie folglich ebenso wenig Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen Frist steht dem entgegen.

4.2 Auch soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte bei der Prüfung der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 lediglich diejenigen Mängel prüfen dürfen, die bei der Heimbegehung am 28. und 29. Juni 2016 festgestellt worden seien, handelt es sich um neues Zulassungsvorbringen, das nicht der Ergänzung bzw. Vertiefung der ursprünglichen Zulassungsbegründung dient und daher bei der Prüfung der Berufungszulassung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin wie schon im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 geltend macht, die hilfsweise Stützung der Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG leide an einem Ermessensausfall. Schließlich liegt im Vortrag, bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Dokumentationsmängeln der Klägerin habe mangels entsprechender, gerade auf Dokumentationsmängel abstellender heimrechtlicher Anordnungen des Beklagten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht festgestellt werden können, dass Anordnungen zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen, neues, jedoch mangels Einhaltung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigendes Zulassungsvorbringen. Dies gilt schließlich auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der einmalig unterbliebenen Gabe des Medikaments „Marcumar“ bzw. mit dem 10-tägigen Unterlassen des sog. Quicktests (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) zu Unrecht von einem Pflegemangel ausgegangen, da stattdessen ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgelegen habe. Auch dieser Vortrag findet sich in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht und kann daher im Zulassungsverfahren nicht verwendet werden.

Soweit schließlich die Klägerin mit Schriftsatz ebenfalls vom 7. Dezember 2015 ergänzend ausführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliege, was sich aus dem „Umfang“ der Streitsache ergebe - die Parteien würden sich auf hunderten von Seiten über den „wahren“ Sachverhalt streiten -, liegt hierin ebenfalls die Berufung auf neues, in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht enthaltenes Vorbringen. Nur ergänzend sei hierzu angemerkt, dass allein der Umfang einer Streitsache, bei der viele Einzelpunkte kontrovers sind, diese nicht automatisch zu einer tatsächlich besonders schwierigen Streitsache macht. Denn davon ist nur auszugehen, wenn sich die einzelnen im Streit stehenden Tatsachen nicht im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens klären lassen, vielmehr eine Beweiserhebung im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfordern (vgl. zu dem Einwand des „Umfangs“ der Streitsache speziell bei einer heimrechtlichen Untersagungsverfügung OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 428). Dies ist vorliegend jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall.

Da die Klägerin ungeachtet der Erledigung der Betriebsuntersagung durch die Wiedereröffnung des Heims in I. innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine materiell durchgreifenden Berufungszulassungsgründe vorgetragen hat, war der Berufungszulassungsantrag insgesamt abzulehnen.

5. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Betriebsuntersagung. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht, das auf der Basis eines geschätzten Jahresgewinns einen Betrag von 400.000 EUR für angemessen erachtet hat. Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

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(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime e

Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV | § 7 Rufanlage


Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juni 2004 - 6 S 22/04

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. September 2003 - 10 K 1446/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Be
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 16.5977

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2018 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Dezember 2018 wie folgt geändert: 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 7 ME 22/09 - gegenstandslos.

Ferner erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.

2

1. Der 1986 in Guinea geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl; sein Begehren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer geduldet.

3

In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahre 2002 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt. 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen sowie illegaler Einreise zu 15 Tagen Jugendarrest verurteilt. Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgte 2004 eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde dann 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt.

4

Bereits im August 2002 wurde der Beschwerdeführer bestandskräftig unbefristet ausgewiesen.

5

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. Dezember 2005 geborenen deutschen Tochter. Der nach Hamburg umverteilte Beschwerdeführer beantragte, zu der bei der Kindesmutter in Stade lebenden Tochter umverteilt zu werden und dort eine Duldung zu erhalten. Nachdem dies zunächst erfolglos geblieben war, verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Landkreis Stade mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Erteilung einer vorläufigen Duldung. Dabei wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft führe.

6

Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. 2007 wurde er zunächst wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu acht Tagen gemeinnützige Arbeit und dann wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, weil er viermal gegen die ihm auferlegten räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes zuwidergehandelt hatte.

7

2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 lehnte der Landkreis Stade den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung komme nicht in Betracht, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Ferner habe die Geburt der Tochter keine Zäsur in dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt. Dieser sei trotz dieses Umstandes weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ausländerbehörde bezog sich hierbei auf die Verurteilungen aus dem Jahre 2007.

8

3. Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm gegen die bevorstehende Abschiebung Eilrechtsschutz zu gewähren. Er wies insbesondere darauf hin, dass er das Sorgerecht über seine deutsche Tochter im vollen Umfange ausübe, soweit er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, seine inzwischen in Cuxhaven lebende Tochter und ihre Mutter zu besuchen. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft. Er kümmere sich umfassend um seine Tochter und helfe seiner deutschen Lebensgefährtin in erheblichem Umfange. Seit Geburt seiner Tochter habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter. Er füttere, wickle und bade sie. Auch gehe er mit ihr spazieren. Manchmal nehme er seine Tochter mit nach Hamburg und bringe sie zurück zur Kindesmutter. Er gehe mit seiner Tochter zum Kinderarzt. Zu seiner Tochter habe er jedenfalls ein sehr enges Verhältnis. Sie erkenne ihn immer und freue sich, wenn er komme. Als Beleg für sein Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf undatierte eidesstattliche Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter sowie einen Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008, mit dem ein Antrag der Kindesmutter auf Erhalt von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, dass zwar eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter vorliege, "der weitergehende Lebenskontakt aber derzeit fortgeführt" werde. In der Antragsschrift führte der Beschwerdeführer dann weiter aus, dass er mit seiner Tochter "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" lebe. Dem Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht entgegen, dass er zurzeit noch eine andere Wohnung habe. Er habe bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Wenn diesem Begehren zugestimmt werde, so werde er über die ganze Zeit mit seiner Tochter zusammen wohnen.

9

In ihrer Antragserwiderung gab die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Belange hinter den öffentlichen Interessen schon deshalb zurückträten, weil die Geburt seiner Tochter sich nicht als "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

10

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 ab. In den Gründen führte das Gericht aus, es gehe zwar entsprechend der im Verfahren vorgelegten Erklärungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Sorgerecht nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausübe, mithin eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die nur im Bundesgebiet verwirklicht werden könne. Dennoch müssten seine Belange hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt seiner Tochter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch nach der Geburt seiner Tochter habe der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten begangen. Seine in diesem Zeitraum zu verzeichnenden mehrfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigten, dass die Geburt seiner Tochter ersichtlich nicht als Zäsur in seinem Leben angesehen werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er selbst bei einem legalisierten Aufenthalt weiterhin Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begehen werde.

11

4. Zur Begründung seiner hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer unter anderem sein Vorbringen aus der Antragsschrift zur Ausübung seines Sorgerechts über die Tochter, wobei er auch hier ausführte, seine Tochter zu füttern, zu wickeln und zu baden, sowie ferner, mit ihr "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" zu leben, ohne dass dem Bestehen der "familiären Lebensgemeinschaft" der Umstand entgegen stehe, dass er in einer anderen Wohnung lebe; er habe einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Er betonte, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, er übe das Sorgerecht über seine Tochter tatsächlich aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht sei allerdings das Gewicht der nach der Geburt der Tochter begangenen Straftaten nicht so zu bewerten, dass es seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet verdränge.

12

Die Beschwerdeerwiderung der Ausländerbehörde stellte die Ausübung des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine Tochter wiederum nicht in Frage, sondern hob abermals hervor, dass die Geburt der Tochter keine "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

13

Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht datiert und wenig aussagekräftig. Das angebliche Angewiesensein der Kindesmutter auf die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers werde nicht belegt. Der Beschwerdeführer erbringe auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen, wie der Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen deutlich mache. Nach einer im Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Stade vom 22. Juli 2008 wiedergegebenen Aussage der Kindesmutter sei zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenlebe. Dass eine häusliche Gemeinschaft derzeit offensichtlich nicht bestehe, werde auch belegt durch die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner inzwischen in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt habe. Die Ausführungen zur Form des Umgangs mit seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter ("Er füttert sie, wickelt sie, badet sie und geht mit ihr spazieren.") sprächen zudem dafür, dass hier vergangene und nicht gegenwärtige Vorgänge beschrieben würden.

14

5. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden sei, er lebe mit seiner Tochter in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft, ferner füttere, wickele, bade er sie und gehe mit ihr spazieren, beruhten diese Sätze auf einer Unachtsamkeit seines Bevollmächtigten, der diese Sätze aus einem der vielen für ihn gestellten früheren Anträge kopiert habe, ohne sie den inzwischen veränderten Umständen anzupassen. Diese Sätze seien unwahr, als dort behauptet werde, er wickle seine Tochter und lebe mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft; die übrigen Ausführungen seien dagegen wahr. Die beschriebene Unachtsamkeit könne jedenfalls nichts an der Tatsache ändern, dass er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflege und seinen Erziehungsbeitrag leiste, wie es sich auch aus den - von ihm mit der Anhörungsrüge eingereichten - neuerlichen eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Großmutter der Tochter des Beschwerdeführers, aber insbesondere aus dem Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008 eindeutig ergebe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, zwischen seiner Tochter und ihm bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, verstoße gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Denn weder der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht hätten im vorliegenden Verfahren das Bestehen einer derartigen Gemeinschaft in Frage gestellt. Er habe deshalb nicht damit rechnen können, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit eine andere Auffassung vertreten werde. Hätte er damit gerechnet, so hätte er das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter durch die Vorlage der neuen, ausführlichen eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter glaubhaft machen können. Mithin habe das Oberverwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht verletzt.

15

Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurück. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einräume, die Behauptung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sei unwahr, gleichwohl bestehe aber mit Blick auf die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und Kindesgroßmutter eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, könne hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt habe und ob dieser Fehler entschuldbar erscheine, sei unerheblich. Das Beschwerdegericht könne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüfen. Das Anhörungsrügeverfahren könne ohnehin nicht dazu dienen, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen" seien daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung vor. Mit der Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht aufgrund seines eigenen - teilweise wahrheitswidrigen - Vorbringens das behauptete Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung als nicht glaubhaft gemacht bewerten würde, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechnen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits die bestehende räumliche Trennung als schutzmindernd angeführt habe. Auch liege es auf der Hand, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses näher darlegungsbedürftig seien, wenn diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Daher liege auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Es widerspreche zudem der prozessualen Sorgfaltspflicht eines Bevollmächtigten, in Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO unrichtig vorzutragen.

16

6. Zur Begründung seiner am 27. Februar 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben der nicht hinreichenden Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009. Das Oberverwaltungsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft. Soweit zunächst vorgetragen worden sei, er lebe in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und der Tochter, handele es sich um ein Anwaltsversehen. Dies ergebe sich aus dem weiteren Vortrag, wonach er eine andere Wohnung besitze. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht entscheidend an. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dass nur eine räumliche Trennung zwischen ihm und seiner Tochter vorliege, nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Beschluss vom 10. Dezember 2008 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich festgestellt. Im Falle eines Hinweises hätte der Beschwerdeführer neue, ausführlichere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht Stade hätten im vorliegenden Verfahren das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage gestellt.

17

7. Das Niedersächsische Justizministerium hat zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen.

II.

18

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

19

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21

b) So liegt es im Ausgangsfall. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe schon das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht, war für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer deswegen zu erkennen geben müssen, dass es seine Angaben über die familiären Bindungen zu seiner Tochter nicht als genügend glaubhaft erachtet. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen.

22

Bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts war es zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausländerbehörde nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft führt. Die Ausländerbehörde hat diesen Umstand weder in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008 noch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Eilverfahrens in Abrede gestellt. Sowohl in dem Ausgangs- als auch in dem Beschwerdeverfahren hatte die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken gegeben, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Belange schon deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten müssten, weil die Geburt der Tochter zu keiner Zäsur in der Lebensführung des auch danach straffällig gewordenen Beschwerdeführers geführt hätte. Von dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 leiten lassen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe.

23

Der Beschwerdeführer konnte deshalb erwarten, dass sich das Oberverwaltungsgericht allein mit der Frage befasst, ob die von ihm geltend gemachten familiären Belange das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten lassen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass das Gericht weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter für erforderlich halten würde. Soweit das Oberverwaltungsgericht meint, der Beschwerdeführer habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht seinen Angaben über die Bindungen an seine Tochter keinen Glauben schenke, weil er wahrheitswidrig vorgetragen habe, er lebe mit seiner Tochter in einer häuslichen Gemeinschaft, er füttere, wickle und bade sie, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Oberverwaltungsgericht übersieht bei seiner Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer eben diese nicht mehr zutreffenden Umstände mit nahezu identischem Wortlaut auch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, ohne dass dieses Gericht dazu gelangt wäre, die Angaben des Beschwerdeführers zu der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Da das Verwaltungsgericht die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht so gewichtig ansah, um das Bestehen einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung von vornherein zu verneinen, und nach seinen Erwägungen zu den schutzmindernden Auswirkungen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen ihnen eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ungeachtet seiner prozessualen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, dass das Beschwerdegericht diese Widersprüche nicht ohne einen entsprechenden Hinweis zum Anlass nimmt, die Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Abrede zu stellen. Er durfte mithin erwarten, dass ihm das Gericht bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme geben würde. Somit konnte es für den Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand liegen - wie das Oberverwaltungsgericht weiter ausführt -, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses schon deshalb näher darlegungsbedürftig seien, weil diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Schließlich musste der Beschwerdeführer nicht deshalb mit einer neuen Bewertung des Bestehens einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter rechnen, weil das Verwaltungsgericht - wie das Oberverwaltungsgericht betont - diese Gemeinschaft wegen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind als weniger schutzwürdig beurteilt hat. Denn diese Feststellung wurde im Rahmen der Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes getroffen, setzte also, was das Oberverwaltungsgericht verkennt, das Bestehen einer an sich schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung voraus.

24

2. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene Beschluss.

25

a) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

26

Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27).

27

b) Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 2009, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zwar den Vortrag des Beschwerdeführers zum Fortbestehen enger Kontakte zu seiner Tochter zur Kenntnis. Seinen Erwägungen lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass es diese Darlegungen in der Sache nicht in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO diene nicht dazu, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Es stellt dann fest, dass die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen", die für das Fortbestehen enger Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sprechen, daher im Verfahren der Gehörsrüge nicht berücksichtigungsfähig seien. Damit hat es der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht abgeholfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der Bedeutung des Bescheides des Landkreises Cuxhaven von September 2008 für die Annahme einer schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung im vorliegenden Fall befasst und sich hierzu eine abschließende rechtliche Meinung gebildet hat, weil es sich hierbei nur um einen Aspekt bei der Würdigung der familiären Bindungen handelt.

28

Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist auch erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Einführung in das Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht dazu bewogen hätte, sich mit der Rechtmäßigkeit der von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes zu befassen. Zu dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

III.

29

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weitere Rüge des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Abschiebungsankündigung des Landkreises Stade gerichteten Rügen, mit denen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geltend gemacht wird, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.>).

30

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 wird damit gegenstandslos.

31

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1550

Hauptpunkte: heimaufsichtliche Anordnung (bewohnerspezifisch); Erledigung durch Tod des Bewohners (bejaht); Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); keine Erledigung hinsichtlich Kostenentscheidung; insoweit jedoch nur summarische Inzident-Prüfung der erledigten Grundverfügungen (ohne Beweisaufnahme, § 161 Abs. 2 VwGO analog); Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG (unerweislich); objektive Beweislast der Behörde bei Eingriffsverwaltungsakten; Aufhebung der Kostenentscheidung bei Unerweislichkeit in summarischer Prüfung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wird unter Ziffer 6. des Tenors aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtliche Anordnung der Beklagten.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in B. Sie betreibt bundesweit derzeit 17 Seniorenheime, u. a. das 2009 eröffnete Seniorenheim in der ...-straße in ... (80 Einzelzimmer, 30 Doppelzimmer).

Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten erhielt diese am 7. April 2014 und 17. April 2014 anonyme telefonische Beschwerden hinsichtlich der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin. U. a. wurden zu wenig Mitarbeiter sowie fehlende Hygienemittel bemängelt.

Mit E-Mail vom 29. April 2014 wandte sich die Regierung von Schwaben an die Beklagte. Die Regierung hatte zuvor ebenfalls eine anonyme Beschwerde hinsichtlich der Einrichtung erhalten. Es sei hierin u. a. über Personalmangel, schwere Hygienemängel, unzureichende Grund- und Körperpflege, unzureichende Versorgung der Bewohner durch den Nachtdienst, missbräuchliche Verwendung bewohnereigenen Materials auch für andere Bewohner, Mangel an Inkontinenzmaterialien oder Waschhandschuhen, unzureichende Reinigung von Bett- und Nachtschränken sowie nicht ordnungsgemäße Verabreichung von Medikamenten berichtet worden. Aus Sicht der Regierung sei Gefahr im Verzug; die Beklagte wurde daher dringend um Unterstützung bei einer zeitnahen Begehung der betreffenden Einrichtung der Klägerin gebeten.

Am 14. Mai 2014 zwischen 8.00 - 13.00 Uhr fand sodann eine anlassbezogene Begehung der Einrichtung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - (FQA) der Beklagten statt. An der Begehung nahm auch eine Vertreterin der Regierung von Schwaben teil.

Ausweislich eines internen Vermerks der Regierung von Schwaben vom 20. Mai 2014 sei im Rahmen der Begehung u. a. festgestellt worden, dass bei einer Bewohnerin nach einem Sturzereignis nicht sach- und fachgerecht gehandelt worden sei. Im Nachgang eines ersten Sturzes mit Wunde an der Schläfe sei keine Kontrolle erfolgt. In der Nacht sei sodann um 22.00 Uhr ein zweiter Sturz geschehen, jedoch keine hinreichende Vitalzeichenkontrolle oder ein sog. Bodycheck seitens der Mitarbeiter der Klägerin erfolgt. Das Sturzprotokoll sei sehr lückenhaft gewesen, erst am nächsten Tag um 11.00 Uhr sei der Arzt informiert worden.

Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Beklagten vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - sei im Rahmen der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 u. a. festgestellt worden, dass der Nachtdienst um 1.03 Uhr vorab alle notwendigen Kontrollgänge der Nacht abgezeichnet habe (Ziffer IV.1, „Erstmals festgestellte Abweichungen [Mängel]“). In den geprüften Qualitätsbereichen seien am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Dem Pflege-Prüfbericht der Beklagten ebenfalls vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - zur anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 ist unter „Kernqualitätsbereich: Erhalt und Förderung der eigenst. Lebensführung“ (Seite 5 f.) zu entnehmen, dass ausweislich der im Rahmen der Begehung eingesehenen Dokumentation eine an Demenz leidende Bewohnerin E.S. (geboren 1928) am 13. Mai 2014, 22.10 Uhr im sitzenden Zustand in ihrem Zimmer mit Niederflurbett aufgefunden worden sei. Im Sturzprotokoll sei lediglich ein Haken bei „sichtbare Verletzungen“ gesetzt gewesen, die Lokalisation und Art der Verletzung sei jedoch nicht näher beschrieben gewesen. Es sei weiter „aufgehoben, an Bettrand sitzen lassen, Wunde desinfiziert mit Urgotül und Kompresse versorgt“ dokumentiert gewesen. In der Nacht hätten sich jedoch im Verlaufsbericht keine weiteren Eintragungen mehr hinsichtlich des Sturzes gefunden. Der nächste Eintrag sei erst am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr dokumentiert gewesen: „HA wurde über Zustand der Bew. nach Sturz informiert. Frau S. kann re. Bein nicht bewegen, gibt starke Schmerzen an bei Bewegung. Bew. soll zum Röntgen geschickt werden. HA wird uns Unterlagen zukommen lassen.“ Auf einem Durchführungsformular sei zudem am 14. Mai 2014 dreimal um 1.08 Uhr ein Kontrollgang abgezeichnet gewesen. Es sei nicht transparent, ob und ggf. wann die laut Einrichtungskonzept für 22.00 Uhr, 1.00 Uhr und 3.00 Uhr vorgesehenen Kontrollgänge tatsächlich durchgeführt wurden; jedenfalls der für 3.00 Uhr vorgesehene Kontrollgang sei offenbar unzulässigerweise im Vorhinein abgezeichnet worden. Insbesondere sei im konkreten Fall nicht dokumentiert worden, dass die gestürzte Bewohnerin gezielt hinsichtlich Verletzungen, Schmerzen oder anderen Folgen des Sturzes beobachtet worden sei. Erst am 14. Mai 2014 gegen 11.00 Uhr - also 13 Stunden nach dem Sturz - sei anlässlich der Grundpflege der Bewohnerin aufgefallen, dass die Bewohnerin über starke Schmerzen am Oberschenkel klagte; erst dann sei ein Arzt verständigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die betreffende Bewohnerin ausweislich der Dokumentation bereits am 13. Mai 2014 - dem Tag vor der Begehung - gestürzt sei und sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen habe. Grundsätzlich seien alle im „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ aufgeführten Interventionen zur Verhinderung eines erneuten Sturzes zu treffen. Laut mündlicher Anordnung vor Ort bei der Begehung und im Abschlussgespräch am 14. Mai 2014 müssten zudem nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ in Bezug auf ein Sturzereignis gewisse Punkte dokumentiert werden (demographische Angaben; Einrichtung, Datum, Zeit, und Ort des Sturzes; gesundheitliches Befinden und Aktivität vor dem Sturz; unmittelbare physische oder psychische Folgen, etwa Schmerzen, Verunsicherung oder Angst; unmittelbar eingeleitete Folgemaßnahme, z. B. Arztbesuch, Operation oder Kühlung; ergriffene Interventionen, insbesondere eine Meldung an den diensthabenden Arzt). Hieraus ließen sich bestimmte Konsequenzen ableiten (gezielte Beobachtung von Sturzereignissen, Planung von Kontrollbesuchen zur Beobachtung von Symptom- und Schmerzentwicklung; ggf. Arztinformation; sonstige pflegerische Konsequenzen; Dokumentation der Lokalisation und des Ausprägungsgrads von Verletzungen, Schmerzen und Wunden; Verlaufsbeobachtung, Neubewertung und Dokumentation bis zum Abklingen der Symptomatik oder anderen therapeutischen Konsequenzen). Die Einrichtung sei dahingehend beraten worden, allgemein Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren. Eine schriftliche Anordnung werde hierzu noch gesondert versendet. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben. Dem Pflege-Prüfbericht ist u. a. noch zu entnehmen, dass in den geprüften Qualitätsbereichen am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden seien (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Am 3. Juli 2014 fand sodann die reguläre Begehung der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten statt.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin aufgegeben, für die Bewohnerin E.S. ab 14. Mai 2014 alle Stürze mit Datum, Zeit, Ort und den daraus resultierenden physischen und psychischen Folgen zu dokumentieren (Ziffer 1.). Weiter seien insoweit die ergriffenen Folgemaßnahmen zu dokumentieren (Ziffer 2.). Die Klägerin habe zudem ab 14. Mai 2014 sicherzustellen, dass bei gefährlichen Stürzen der Bewohnerin E.S. sofort ein Arzt verständigt werde und ärztliche Anweisungen unverzüglich umgesetzt werden (Ziffer 3.). Bei Verstößen gegen Ziffer 1. des Bescheids würden Zwangsgelder fällig i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.a), bei Verstößen gegen Ziffer 2. des Bescheids i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.b) und bei Verstößen gegen Ziffer 3. des Bescheids i. H. v. Euro 2.000,- (Ziffer 4.c). Die Androhung der Zwangsgelder unter Ziffer 4. des Bescheidtenors wurde zeitlich befristet bis 10. Juni 2015 (Ziffer 5.). Abschließend wurden der Klägerin die Verfahrenskosten i. H. v. Euro 303,45 auferlegt (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die am 14. Mai 2014 erfolgte Begehung Bezug genommen. In diesem Rahmen sei gegenüber der Heimleitung und Pflegedienstleitung bereits eine mündliche Anordnung ergangen. Inhaltlich wurden die Sachverhaltsfeststellungen aus dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 wiederholt. Die Anordnung sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutze der Gesundheit der betroffenen Bewohnerin geboten und auch verhältnismäßig gewesen. Die Zwangsgeldandrohung basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei mit Blick auf die Durchsetzung der gefahrverhütenden Anordnung geboten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei im Lichte der akuten Gesundheitsgefährdung durch erhebliche Mängel angemessen. Die Befristung der Zwangsgeldandrohung bis zum 10. Juni 2015 erfolge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Mit E-Mails vom 18. Juli 2014 und 21. Juli 2014 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2014 und bat die Beklagte um dessen Aufhebung.

Mit anwaltlichen E-Mails jeweils vom 30. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Stellungnahmen jeweils vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen zum Pflege-Prüfbericht und Ergebnisprotokoll jeweils vom 12. Juni 2014.

Eine Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2014 wurde schließlich seitens der Beklagten am 1. August 2014 endgültig abgelehnt.

3. Am 18. November 2014 ist die im Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 in Bezug genommene Bewohnerin E.S. verstorben.

4. Mit ihrer bereits am 1. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall einer Erledigung festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 rechtswidrig war.

Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig. Denn durch den zwischenzeitlichen Tod der im Bescheid vom 15. Juli 2014 in Bezug genommenen Bewohnerin sei keine Erledigung eingetreten. Zwar seien die konkreten personenbezogenen Anordnungen im Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der Bewohnerin gegenstandslos geworden. Es bestehe jedoch insoweit eine einrichtungsbezogene Beschwer der Klägerin fort, als mit dem Bescheid zugleich festgestellt worden sei, dass bei einer Bewohnerin in der klägerischen Einrichtung im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG vorgelegen hätten, die hinreichenden Anlass für eine heimaufsichtliche Anordnung gegeben hätten. Überdies könne der Bescheid vom 15. Juli 2014 im Falle seiner Bestandskraft eine in späteren Verfahren nicht mehr überprüfbare Grundlage für weitere rechtliche Schritte der Beklagten als Heimaufsicht sein. Insofern könne bei wiederholt festgestellten Mängeln etwa behördlich ein Aufnahmestopp oder gar eine Betriebsuntersagung verfügt werden. Ferner enthalte der Bescheid vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) auch eine alle Bewohner betreffende Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG zur gebotenen Beobachtung und Dokumentation im Falle von Sturzereignissen. Jedenfalls die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin unter Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 habe sich nicht erledigt. Soweit das Gericht gleichwohl von einer Erledigung ausgehen sollte, werde hilfsweise im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 festzustellen. Insoweit bestehe ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin. Denn die im Bescheid enthaltene Behauptung einer unzureichenden, nicht fachgerechten Behandlung der betreffenden Bewohnerin stelle den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens in Form einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) dar, die Behauptung einer unzureichenden Dokumentation den Vorwurf des Vertuschens bisheriger Stürze. In vergleichbaren heimaufsichtlichen Fällen habe die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse bejaht (vgl. VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08). Unabhängig davon bestehe Wiederholungsgefahr. Denn die Beteiligten würden auch über grundsätzliche Fragen der Art und Weise der heimaufsichtlichen Prüfungen streiten, insbesondere über die Zuständigkeit von Mitarbeitern für die Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und die Frage, inwieweit Anordnungsbescheide dem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssten (vgl. VGH BW, U. v. 19.6.2013 - 6 S 239/13). In der Sache sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig (gewesen). In formeller Hinsicht sei im Rahmen der Begehung am 14. Mai 2014 bereits kein mündlicher Verwaltungsakt durch die Beklagte erlassen worden, der sodann mit Bescheid vom 15. Juli 2014 - zwei Monate später - hätte schriftlich bestätigt werden können. Es habe sich vielmehr bei den Äußerungen des prüfenden Mitarbeiters der Beklagten (Herrn B.) vom 14. Mai 2014 lediglich um Aufklärung und Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG gehandelt. Die hiervon abweichende Aussage im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 (Seite 5) sei unzutreffend; dies könnten die damalige Heimleiterin und die damalige Pflegedienstleiterin bezeugen. Der prüfende Mitarbeiter der Beklagten habe angeblich erfolgte mündliche Anordnungen auch in einem in den Tagen nach der Begehung am 14. Mai 2014 mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführten Telefonat nicht erwähnt, was diese bezeugen könne. Daher sei seitens der Klägerin in der Folge auch nicht um schriftliche Bestätigung des Verwaltungsakts i. S. v. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gebeten worden. Ohnehin hätte eine wirksame Bekanntgabe einer mündlichen Anordnung nur gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin, allenfalls noch gegenüber der Heimleiterin - nicht jedoch sonstigen Angestellten - erfolgen dürfen. Mangels eines vorangegangenen mündlichen Verwaltungsakts sei somit insbesondere die im Bescheid vom 15. Juli 2014 erfolgte zweimonatige Rückwirkung der Dokumentationspflichten auf den 14. Mai 2014 unzulässig. Unabhängig davon sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da richtigerweise ein Mangel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG, der zum Erlass eines förmlichen Anordnungsbescheids berechtigt, nicht bestanden habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten vielmehr sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen nach den Maßgaben des „Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege, 1. Aktualisierung“ vorgenommen und damit die Qualitätsanforderung aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG erfüllt. Dies ergebe sich aus der pflegefachlichen Stellungnahme der Einrichtung vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen, die der Beklagten am 30. Juli 2014 zugeleitet worden sei. Insoweit gelte, dass entgegen der Auffassung der Beklagten am 13. Mai 2014 nach Auffinden der Bewohnerin E.S. keine gebotenen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen worden seien. Die allgemeine Sturzgefährdung der Bewohnerin sei nach dem vorangegangenen Sturz bereits am 13. Mai 2014, 10.45 Uhr ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ erfasst worden (Stand 27). Zudem sei ein Sturzereignisprotokoll angelegt worden, das vom hinzugezogenen Hausarzt am 13. Mai 2014, 14.38 Uhr zur Kenntnis genommen worden sei. Auch alle relevanten Daten zum Sturz der Bewohnerin am 14. Mai 2014, 22.10 Uhr seien ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ dokumentiert worden. Sodann sei unmittelbar eine erneute Beurteilung des Sturzrisikos (Stand 28) erfolgt. All dies werde durch die Sturzereignisprotokolle und Sturzrisikobewertungen vom 13. Mai 2014 (Anlage 1) und 14. Mai 2014 (Anlage 2) sowie die beigefügten Berichte (Anlage 3) belegt und könne von der damals diensthabenden Pflegekraft bezeugt werden. Laut Stellungnahme dieser Pflegekraft habe die Bewohnerin nach dem Sturz vom 14. Mai 2014, 22.10 Uhr keine Schmerzen geäußert und sogar laufen und sich wieder ins Bett legen können, eine Fehlstellung der Gelenke sei nicht ersichtlich gewesen. Die Vitalwerte seien im Normbereich gewesen, die Schürfwunde am rechten Ellenbogen sei erstversorgt worden. Eine Information des Notarztes sei sodann unterblieben, da die Bewohnerin nicht über Schmerzen geklagt und im weiteren Verlauf der Nacht ruhig geschlafen habe. Der Sturzvorfall sei dem Frühdienst bei Dienstübergabe mit der Bitte um Beobachtung zur Kenntnis gebracht worden; die Bewohnerin habe zunächst weiter keine Schmerzen geäußert und am 14. Mai 2014, 7.57 Uhr zwei „Dulcolax Dragees“ als Bedarfsmedikation erhalten. Erst im weiteren Verlauf des Vormittags des 14. Mai 2014 habe die Bewohnerin über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Bein geklagt. Daraufhin habe die diensthabende Pflegefachkraft ordnungsgemäß den Hausarzt informiert und den ärztlich angewiesenen Krankentransport zur Röntgenuntersuchung veranlasst. Auch die damalige Pflegedienstleiterin der Klägerin könne diesen Ablauf bezeugen. Die Beklagte gehe daher offensichtlich von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Die Einrichtung wende auch allgemein den „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ ordnungsgemäß an, wie der Fortbildungsplan (letzte Schulung zum „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ am 9.4.2014) belege. Auch bei der letzten MDK-Prüfung vom 25. November 2013 habe die klägerische Einrichtung das Ergebnis „sehr gut“ (1,0) erzielt. Hinsichtlich der seitens der Beklagten gerügten „Sammelabzeichnung“ der Kontrollgänge im Vorhinein sei die betreffende Mitarbeiterin bereits bei Dienstantritt im Jahr 2013 darauf hingewiesen worden, dass eine solche Vorgehensweise nicht zulässig sei; dies werde durch eine gegengezeichnete Mitarbeitererklärung belegt. Die betreffende Mitarbeiterin sei nunmehr ausweislich des Protokolls zu einem Mitarbeitergespräch vom 24. Juni 2014 hierauf nochmals eigens hingewiesen worden. Unabhängig davon sei die Begründung der Anordnung von Zwangsmitteln im Bescheid vom 15. Juli 2014 (Ziffer III.1) fehlerhaft. Dort werde von erheblichen Mängeln im Bereich der pflegefachlichen Qualitätsanforderungen ausgegangen; dies stehe jedoch im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen der Beklagten im Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014, in dem ausdrücklich davon die Rede sei, dass keine erheblichen Mängel in den geprüften Qualitätsbereichen bestünden (Ziffer IV.3, Seiten 5 und 7). Offenbar sei hier ein unpassender Textbaustein zur Anwendung gelangt.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungsklage sei nunmehr im Wesentlichen unzulässig, da der die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 bestätigende Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der in Bezug genommenen Bewohnerin E.S. in der Hauptsache erledigt sei. Eine fortbestehende Beschwer der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei insoweit mangels hinreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Eine bewohnerspezifische einzelfallbezogene Anordnung der Heimaufsicht sei insoweit nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen; die Frage der passiven Vertretungsberechtigung der Einrichtung sei überdies nicht streitgegenständlich. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei seitens der Klägerin nicht gegeben. Das Verwaltungsverfahren sei nicht öffentlich geworden; der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens bzw. eines Vertuschens von Sturzvorfällen sei seitens der Beklagten zu keiner Zeit erhoben worden, sondern Ergebnis einer klägerischen Überinterpretation des gegenständlichen Bescheids. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für einen diskriminierenden Grundrechtseingriff. Die Anfechtungsklage gegen die bisher nicht vollzogene Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom 15. Juli 2014 sei zwar mangels Erledigung weiterhin zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für rechtmäßiges Verwaltungshandeln dürften auch Kosten erhoben werden (Art. 16 Abs. 5 KG); die Kostenerhebung sei auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (Art. 1, 6 und 10 KG). In der Sache seien die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 sowie der Bescheid vom 15. Juli 2014 rechtmäßig gewesen. Die mündliche Anordnung sei im Zuge der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 mehrfach von den prüfenden Mitarbeitern der Beklagten - Herrn B. (Sozialverwaltung) und Frau R. (Pflegefachkraft) - gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung der Klägerin bekanntgegeben und begründet worden, insbesondere im Abschlussgespräch. Im Abschlussgespräch zur regulären Begehung vom 3. Juli 2014 sei die gegenständliche Anordnung zudem nochmals mündlich wiederholt worden. Dies alles könnten die betreffenden Mitarbeiter bezeugen. Die schriftliche Bestätigung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sei daher im Kern mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung erfolgt, stelle jedoch grundsätzlich keinen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine schlicht-hoheitliche Maßnahme dar. Der mündliche Verwaltungsakt vom 14. Mai 2014 sei auch hinreichend bestimmt gewesen, insbesondere sei objektiv hinreichend erkennbar gewesen, dass es sich um eine förmliche Anordnung und keine bloße Beratung gehandelt habe. Entsprechend sei von Anfang an in den Verwaltungsakten der Beklagten von einer „mündlichen Anordnung“ die Rede gewesen; gleiches gelte für den der Klägerin übermittelten Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014. Eine etwaige unterbliebene telefonische Information der Geschäftsführerin der Klägerin über die mündliche Anordnung durch Mitarbeiter der Beklagten sei insoweit irrelevant. Eine Einrichtung könne der Heimaufsicht auch nicht vorschreiben, dass Anordnungen nur gegenüber einer nicht anwesenden Geschäftsführerin ausgesprochen werden könnten; ansonsten wären zeitnahe heimaufsichtliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug u. U. gar nicht möglich. Vor dem Hintergrund des bloßen Bestätigungscharakters des schriftlichen Bescheids vom 15. Juli 2014 hinsichtlich der bereits am 14. Mai 2014 erlassenen mündlichen Anordnung sei auch die Rückwirkung der Dokumentationspflichten in der Anordnung rechtmäßig; sollte das Gericht dies anders beurteilen, werde vorsorglich einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vor dem 15. Juli 2014 bereits vorab zugestimmt. Etwaige formelle Verfahrensfehler im Rahmen der mündlichen Anordnung seien jedenfalls durch die schriftliche Begründung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sowie die Stellungnahme der Klägerin im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Inhaltlich sei die gegenständliche Anordnung materiell rechtmäßig, unabhängig davon, ob sie mit dem Bescheid vom 15. Juli 2014 erstmalig oder bereits am 14. Mai 2014 mündlich ausgesprochen worden sei. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PfleWoqG seien gegeben gewesen, da ein erheblicher Mangel festgestellt worden sei, der im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine sofortige Anordnung bedingt habe, um akuten Gesundheitsgefährdungen entgegenzuwirken. Denn der Umgang der Klägerin mit dem Sturz der Bewohnerin E.S. am 13. Mai 2014 um 22.10 Uhr sei nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 3 PfleWoqG erfolgt. Die Bewohnerin habe zum Zeitpunkt der Begehung am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr mehrere sichtbare Verletzungen aufgewiesen und sei auffällig gewesen. Sie habe mit einem Kopfverband, einem geschienten Arm und Abschürfungen am rechten Ellenbogen in sich versunken im Aufenthaltsraum gesessen. Daraufhin habe sich das Prüfpersonal der Beklagten sämtliche vorliegenden Dokumentationen des Falls zeigen lassen und diese zur Verwaltungsakte genommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bewohnerin an Gleichgewichtsstörungen litt und generell sturzanfällig sei. Nach dem Eintrag des Sturzes vom 14. Mai 2014, 1.15 Uhr sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich gewesen, ob in der Folge eine Beobachtung des Zustands der Bewohnerin erfolgt sei. Auch sei kein Arzt eingeschaltet worden. In der Dokumentation zur Pflege der betreffenden Bewohnerin seien überdies - wie auch bei anderen Bewohnern - drei Kontrollgänge gesammelt und zum Teil im Vorhinein abgezeichnet worden, ohne dass ersichtlich gewesen sei, ob und ggf. inwieweit diese Kontrollgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Eine Behandlung der gestürzten Bewohnerin sei sodann erst wieder am nächsten Tag im Zuge der anlassbezogenen Begehung - 13 Stunden nach dem Sturz - erfolgt. Die am 30. Juli 2014 durch die Klägerin als Anlage zur Stellungnahme vom 28. Juli 2014 vorgelegten Dokumentations-Unterlagen (Anlagen 1-3) - etwa zur ordnungsgemäßen Anwendung des „Expertenstandards Sturzprophylaxe“ und der Hinzuziehung des Hausarztes - seien den Mitarbeitern der Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung vom 14. Mai 2014 nicht vorgelegt worden; die betreffenden Dokumente trügen auch kein Erstellungsdatum, so dass eine nachträgliche Fertigung nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Vorhalt im Rahmen der Begehung, dass die am Vortag gestürzte Bewohnerin über die Nacht nicht kontrolliert worden sei, habe zudem keiner der Mitarbeiter der Klägerin eine Kontrolle während der Nacht behauptet. Den gesamten Ablauf am 14. Mai 2014 könnten die Prüfmitarbeiter der Beklagten (Herr B., Frau R.) sowie die an der Begehung teilnehmende Mitarbeiterin der Regierung von Schwaben (Frau A.) bezeugen. Gerade bei älteren Menschen könnten derartige (Sturz-)Verletzungen schnell zu einer lebensbedrohenden Situation führen, so dass ohne weiteres von einem erheblichen Mangel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG auszugehen gewesen sei. Die mithin gebotene sofortige mündliche Anordnung sei mit Blick auf den erforderlichen Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin auch verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Die Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 15. Juli 2014 basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei ebenfalls rechtmäßig. Es habe - wie ausgeführt - ein erheblicher Mangel vorgelegen, der eine sofortige mündliche Anordnung bedingt habe. Das Ergebnisprotokoll und der Pflege-Prüfbericht jeweils vom 12. Juni 2014 stünden dem nicht entgegen; diese Dokumente seien unabhängig vom hier gegenständlichen Einzelfall der Bewohnerin E.S. zu sehen. Frist und Höhe des Zwangsgelds seien überdies verhältnismäßig, das Zwangsgeld sei auch ordnungsgemäß begründet worden.

6. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den unbedingten Antrag gestellt, Beweis zu erheben über die Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Heimleiterin, der ehemaligen Pflegedienstleiterin sowie der damals zuständigen Pflegekraft. Diesen Beweisantrag hat das Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 nicht entscheidungserheblich seien, da sich der angefochtene Verwaltungsakt in den Ziffern 1. bis 5. des Tenors erledigt habe und insoweit auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Eine Anfechtungsklage wäre bereits unzulässig, soweit sie gegen die Ziffern 1. - 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 gerichtet ist. Grund hierfür ist, dass insoweit Erledigung eingetreten und daher das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen wäre.

a) Die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 verfügten heimaufsichtlichen Anordnungen haben sich durch den Tod der betroffenen Bewohnerin E. S. zwischenzeitlich erledigt.

aa) Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein, also soweit der Verwaltungsakt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wird. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG umgangen werden könnten. Als Fallgruppen einer Erledigung „auf andere Weise“ kommen etwa der Wegfall des Regelungssubjekts oder -objekts, die inhaltliche Überholung, der einseitige Verzicht bzw. die Antragsrücknahme oder der Umstand in Betracht, dass der Verwaltungsakt aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos geworden ist. Ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 8.12.2014 - 6 B 26/14 - NVwZ-RR 2015, 254 - juris Rn. 3 f.; U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend gilt, dass der Tod einer Person, die von einem (höchst-) persönlichen oder personengebundenem Verwaltungshandeln betroffen ist, grundsätzlich zur Erledigung des Verwaltungsakts in anderer Weise i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG führt (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1996 - 9 B 360/96 - NVwZ-RR 1997, 495 - juris Rn. 12; U. v. 23.1.1990 - 8 C 37/88 - BVerwGE 84,274 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 6.10.1999 - 23 B 99.593 - juris Rn. 39; OVG Hamburg, B. v. 19.7.2006 - 3 Bf 295/02 - juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 41).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend Erledigung eingetreten.

Grund hierfür ist, dass sich die Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 jeweils konkret auf die namentlich und mit Geburtsdatum exakt bezeichnete Bewohnerin E.S. beziehen und der klägerischen Einrichtungen insoweit konkrete Vorgaben für den Umgang mit und die Dokumentation von Sturzereignissen nur dieser Bewohnerin machen. In diesem Sinne hatten die genannten Anordnungen einen höchstpersönlichen bzw. personengebundenen Charakter. Die betreffende Bewohnerin ist jedoch bereits am ... November 2014 verstorben. Damit ist die von den genannten Anordnungen für die Klägerin ausgehende rechtliche Beschwer entfallen; die entsprechenden heimaufsichtlichen Anordnungen sind mithin aufgrund Erledigung in anderer Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden.

Eine der Erledigung entgegenstehende fortdauernde rechtliche Beschwer der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den Gründen des Anordnungsbescheids vom 15. Juli 2014 seitens der Beklagten vom Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG ausgegangen wird, die zum Anlass der bewohnerspezifischen Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids genommen wurden. Denn bei Verwaltungsakten beschränken sich Regelungswirkung und Bestandskraft - und demgemäß auch der Umfang der sachlichen Wirksamkeit i. S. v. Art. 43 BayVwVfG - auf den Bescheidstenor. Präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen nehmen an der Verbindlichkeit eines Verwaltungsakts nicht teil. Der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts kommt in diesem Zusammenhang nur insoweit Bedeutung zu, als es - insbesondere bei abschlägigen Entscheidungen - notwendig sein kann, zur Feststellung der inhaltlichen Reichweite des Bescheidtenors die Gründe als Auslegungsbehelf heranzuziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 19.4.1994 - 9 C 20/93 - BVerwGE 95, 311 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 11 CE 09.2693 - juris Rn. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 31).

Die Klägerin muss insoweit auch nicht befürchten, dass die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffenen Anordnungen seitens der Beklagten zukünftig als bestandskräftige Grundlage für weitere einschneidendere Maßnahmen der Heimaufsicht - etwa einen Aufnahmestopp nach Art. 13 PfleWoqG oder eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 PfleWoqG - herangezogen werden könnten. Denn - wie hier - zum Erledigungszeitpunkt nicht bestandskräftige Verwaltungsakte werden bei Erledigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam und können daher denknotwendig nicht in Bestandskraft erwachsen.

Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in den Gründen des Bescheids vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) enthaltene allgemeine Beratung verweist, die aktuell fortwirke, führt dies vorliegend nicht weiter. Zwar hat die Beklagte im Zuge der Anordnung konkreter Maßnahmen im Fall der Bewohnerin E.S. in der Tat die klägerische Einrichtung allgemein beraten, alle Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und auch diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren; es wurde darauf hingewiesen, dass ein diesbezügliches Unterlassen haftungsrechtliche Konsequenzen haben könne. Auch wirkt diese allgemeine behördliche Beratung über den Tod der Bewohnerin E.S. hinaus. Bloße Beratungen nach Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG stellen jedoch mangels einzelfallbezogener Regelungswirkung keine Verwaltungsakte i. S. v. Art. 35 BayVwVfG, sondern schlichte Hoheits- bzw. Realakte dar; dies gilt auch dann, wenn die Beratung später in einen Verwaltungsakt einmünden kann (vgl. bereits zur alten Rechtslage nach dem Heimgesetz: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 4 Rn. 1). Die von der Klägerin in Bezug genommene allgemeine Beratung zur künftigen Praxis bei Sturzereignissen ist daher für die inmitten stehende Frage der Erledigung des Bescheids vom 15. Juli 2014 mangels Regelungswirkung nicht von Relevanz.

Ein fortbestehender rechtlicher Nachteil für die Klägerin erwächst aus den in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen Anordnungen auch nicht mit Blick auf etwaige Pflichten zur Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten nach Art. 6 Nr. 3 PfleWoqG i. V. m. Art. 17b Abs. 2 PfleWoqG. Der schriftliche Pflege-Prüfbericht betrifft gemäß Art. 17a Abs. 1 PfleWoqG die behördlich am Tag der Überprüfung zur Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG festgestellten Sachverhalte und ist rechtlich unabhängig von etwaigen behördlichen Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen; er kann Gegenstand eigenständiger Rechtsstreitigkeiten sein (vgl. etwa BSG, U. v. 16.5.2013 - B 3 P 5/12 R - juris zu Pflegetransparenzberichten i. S. d. Elften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XI). Sofern sich der Pflege-Prüfbericht nicht auf eine bloße Sachverhaltsschilderung beschränkt, sondern eine Mangelfeststellung enthält, finden die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Verwaltungsakte Anwendung (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 2 PfleWoqG, LT-Drs 16/15221, S. 13; vgl. auch Art. 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfleWoqG, nach dem Art. 28 BayVwVfG unberührt bleibt). Das Verfahren zur Veröffentlichung des Pflegeprüfberichts ist in Art. 17b PfleWoqG näher geregelt; hier ist insbesondere ein Gegendarstellungsrecht des Trägers der Einrichtung vorgesehen. Art und Inhalt der vorliegend im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 zur Begehung vom 14. Mai 2014 (Blatt 31 f. der Verwaltungsakte) aufgeführten Sachverhaltsdarstellung zum klägerischen Umgang mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. ist daher von vornherein nicht klagegegenständlich. Auch eine rechtliche Akzessorietät zwischen Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG und Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG besteht vorliegend nicht. Die Beklagte selbst hat insoweit am Ende des betreffenden Abschnitts des Pflegeprüfberichts vom 12. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass zur Bewohnerin E.S. eine gesonderte schriftliche Anordnungen ergehen werde und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben werde (Blatt 32 der Verwaltungsakte); im Verhältnis zum Anordnungsbescheid vom 15. Juli 2014 kam dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 mithin eine bloße Anhörungsfunktion i. S. v. Art. 28 BayVwVfG zu.

b) Die in Ziffer 4. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 für den Fall von Verstößen gegen die vorangehenden Ziffern 1.-3. des Tenors angedrohten Zwangsgelder haben sich durch Zeitablauf erledigt.

Denn in Ziffer 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 war die Zwangsgeldandrohung in der vorangehenden Ziffer 4. ausdrücklich bis zum 10. Juni 2015 befristet. Unabhängig davon würde eine Erledigung der - tatsächlich offenbar nicht zur Anwendung gelangten - Zwangsgeldandrohungen vorliegend ohnehin aus dem Umstand folgen, dass sich die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten aus den Ziffern 1.-3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014, auf die sich die Zwangsgeldandrohungen beziehen, ihrerseits nunmehr erledigt haben und eine Fälligstellung und Beitreibung von entsprechenden Zwangsgeldern daher ausgeschlossen ist.

c) Nach alledem wäre eine Anfechtungsklage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, als sie sich gegen die in den Ziffern 1.-5. des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen, erledigten Regelungsgegenstände richtete.

2. Mit Blick hierauf war der für eben diesen Fall einer Erledigung der Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 hilfsweise seitens der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zu prüfen.

Die entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U. v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 1 WB 24/14 - juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 - juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 - 8 C 15/12 - juris Rn. 25; B. v. 30.4.1999 - 1 B 36/99 - juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.

aa) Zum einen besteht eine seitens der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr vorliegend nicht.

Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte, konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 25.11.1986 - 1 C 10.86; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8).

Eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit zu bejahen, wenn zwischen den Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann. Hieran fehlt es, soweit die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos ist. Für eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen wie vor Erledigung des Verwaltungsakts. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 28.5.2008 - 1 WB 50/07 - juris Rn. - juris Rn. 22; B. v. 29.4.2008 - 1 WB 11/07 - juris Rn. 21; B. v. 21.10.1999 - 1 B 37/99 - juris Rn. 5).

Gemessen hieran besteht vorliegend keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr.

Grund hierfür ist, dass die seitens der Klägerin vorliegend begehrte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 nicht zur Klärung grundsätzlich zwischen den Beteiligten streitiger Rechtsfragen führen würde, die auch in weiteren Verwaltungsverfahren von Relevanz sein könnten. Denn Anwendung und Auslegung des „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ dürften zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig sein. Im Kern zwischen den Beteiligten streitig und entscheidungserheblich für eine gerichtliche Prüfung des erledigten Verwaltungsakts vom 15. Juli 2014 im hiesigen Verfahren wären jedoch in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014, soweit es die Bewohnerin E.S. betrifft. Eine diesbezügliche zeugengestützte Beweisaufnahme würde jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung grundsätzlicher Fragen erbringen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr eher am Rande des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens thematisierte Frage der Zuständigkeit bzw. Bevollmächtigung ihrer Mitarbeiter zur Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und Anordnungen verweist, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Frage wäre im Falle einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung bereits nicht entscheidungserheblich, da der gegenständliche Bescheid vom 15. Juli 2014 - unabhängig von einer etwaigen bereits im Rahmen der Begehung ausgesprochenen mündlichen Anordnung - unstreitig jedenfalls als Erstbescheid wirksam gegenüber der Klägerin bekanntgegeben worden ist.

Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit die seitens der Klägerin in Bezug genommene weitere (Rand-)Frage, inwieweit Anordnungsbescheide einem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssen. Hierdurch wird kein richtungsweisender Klärungsbedarf aufgezeigt, der vorliegend eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtfertigen könnte. Wie bereits ausgeführt ist der Pflege-Prüfbericht i. S. v. Art. 17a PfleWoqG grundsätzlich rechtlich unabhängig von einem Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen. Nichts anderes gilt für das Ergebnisprotokoll i. S. v. Art. 11 Abs. 4a Satz 1 PfleWoqG, das überdies gemäß Art. 11 Abs. 4a Satz 2 PfleWoqG keine Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG in stationären Einrichtungen der Pflege trifft, da diese Feststellungen ausschließlich im Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG enthalten sind.

bb) Auch kann sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitationsinteresse stützen.

Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv - d. h. nur nicht nur nach seinem eigenen Empfinden - beeinträchtigt ist, wobei sich die Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung - insbesondere dem Vorwurf strafbaren Verhaltens - ergeben kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.10.2006 - 6 B 64/06 - juris Rn. 10; U. v. 10.2.2000 - 2 A 3/99 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 190.2596 - juris Rn. 51 f.).

Ein Rehabilitierungsinteresse entfällt bei juristischen Personen - wie der hiesigen Klägerin - nicht etwa deshalb, da diese sich nicht strafbar machen können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (BVerfG, B. v. 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 - BVerfGE 106, 28, 42 ff.; BGH, U. v. 3.6.1986 - VI ZR 102/85 - BGHZ 98, 94, 97). Die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar hat jedoch keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 23).

Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, B. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06). In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt jedoch - wie ausgeführt - noch keine Stigmatisierung. Diese erfordert vielmehr ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 4.2.1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167, 171; U. v. 6.6.1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49, 79 f.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 24).

Hiervon ausgehend ist seitens der Klägerin kein hinreichendes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist in seiner Begründung lediglich auf das Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG gestützt worden. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens wurde seitens der Beklagten nicht - weder hinsichtlich einer objektiven Strafbarkeit noch gar in Form eines konkreten, personenbezogenen Vorwurfs eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens - erhoben. Eine rechtliche Einordnung der Feststellungen der Beklagten als Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung wurde vielmehr allein durch die Klägerseite selbst vorgenommen. Eine objektive Beeinträchtigung ist insoweit daher nicht gegeben.

Auch ist die bloße Feststellung von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG in den Gründen des hinsichtlich Ziffer 1.-5. des Tenors erledigten Bescheids vom 15. Juli 2014 für sich genommen nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen, da hierin keine Diskriminierung bzw. Stigmatisierung in Form eines ethischen Unwerturteils liegt, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen (a. A. wohl VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 22 - jedoch ohne nähere Begründung, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hierbei ist auch zu bedenken, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren sowie die Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 bislang - soweit ersichtlich - nicht in der Öffentlichkeit (etwa in der Presse) erörtert worden sind. Ohnehin wäre eine etwaige Presseberichterstattung mit diskriminierendem Charakter der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. hierzu NdsOVG, B. v. 20.9.2010 - 11 L A 275/08 - juris Rn. 17; VG Saarland, U. v. 11.5.2012 - 3 K 358/11 - juris Rn. 27).

c) Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich der erledigten Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist nach alledem mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen, ohne dass es auf die Begründetheit - also die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 - ankäme. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E. S. am 13./14. Mai 2014 mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Umstände abzulehnen.

3. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffene Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin und entsprechende Kostenfestsetzung i. H. v. Euro 303,45 richtet, ist die Klage jedoch zulässig und begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder - wie hier - selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Die Kostenentscheidung hätte sich auch durch eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet jedenfalls weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 3.6.1983 - 8 C 43/81 - NVwZ 1984, 168).

b) Die Klage ist auch begründet. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden gemäß Art. 16 Abs. 5 KG nicht erhoben.

Nach - wie hier - Erledigung der Grundverfügung(en) ist eine angefochtene Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung jedoch im Kern nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige, d. h. vom Bestand der Grundverfügung losgelöste Rechtsverletzung beinhaltet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu überprüfen (§ 161 Abs. 2 VwGO analog). Zwar ist diese Konstellation gesetzlich nicht geregelt. Eine inzidente Vollprüfung der Grundverfügung würde jedoch dazu führen, dass eine die Sachprüfung ausschließende Erledigung bei kostenpflichtigen Verwaltungsakten praktisch überhaupt nicht möglich wäre, da auf dem Umweg über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine solche inzidente Prüfung stets uneingeschränkt zu erreichen wäre. Es hieße Rechtsschutz im Übermaß zu gewähren, wenn oft aufwendige Ermittlungen nur wegen einer Nebenfrage durchgeführt werden müssten. In die gleiche Richtung weist auch ein Rechtsgedanke, der aus dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes hierher übertragen werden kann: Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist selbstständig überhaupt nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 1 VwGO), und sie beruht, wenn sie nach der Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen ist, i.R.v. § 161 Abs. 2 VwGO nur auf einer summarischen Würdigung des Streitstands. Nach diesem Rechtsgedanken ist auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei Anfechtung von Nebenentscheidungen zu erledigten Grundverfügungen zu verfahren, um die widerstreitenden Gesichtspunkte - Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits, Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits - zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 11 ZB 08.1047 - juris Rn. 17; B. v. 13.11.2002 - 9 C 02.2279 - juris Rn. 20; B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310 - juris; VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 28).

Im Rahmen des vorliegend analog anzuwendenden § 161 Abs. 2 VwGO sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731; B. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234). I. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen im Wege von Beweisaufnahmen verwehrt; vielmehr ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234; B. v. 7.1.1974 - I WB 30.72 - BVerwGE 46, 215; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.2.2015 - 20 ZB 14.1573 - juris Rn. 2 f.; VG Augsburg, U. v. 16.8.2006 - Au 4 K 06.403 - juris Rn. 25).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Kostenentscheidung und -festsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 aufzuheben.

Eine selbstständige Rechtsverletzung, die aus einer fehlerhaften Anwendung des Kostenrechts herrührt, ist insoweit zwar vorliegend nicht gegeben. Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühren bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach der Lfd. Nr. 7.VI.4 - Tarifstelle 1.8 KVz ist für Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG eine Gebühr von Euro 300,- bis Euro 700,- vorgesehen. Die von der Beklagten vorliegend festgesetzte Gebühr von Euro 300,- entspricht damit der Untergrenze des zulässigen Gebührenrahmens und ist daher auch mit Blick auf die Bemessungsgrundsätze aus Art. 6 Abs. 2 KG rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls rechtsfehlerfrei wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG Auslagen i. H. v. Euro 3,45 für die Postzustellung festgesetzt.

Eine auch nur summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Grundverfügungen unter den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist vorliegend jedoch i. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO analog mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Rechtlich maßgeblich wäre insoweit im Kern, ob auf Tatbestandsebene hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG gegeben waren, die zu den gegenständlichen heimaufsichtlichen Anordnungen vom 15. Juli 2014 hinreichenden Anlass gaben. In diesem Zusammenhang wären ohne Erledigung der Grundverfügungen in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 13./14. Mai 2014 im Wege einer zeugengestützten Beweisaufnahme zu klären gewesen; insoweit hätte auch geklärt werden können, ob bereits am 14. Mai 2014 eine mündliche Anordnung seitens der Beklagten ergangen ist. Eine solche Beweisaufnahme ist jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zulässig, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zum allein verbliebenden nicht erledigten Streitgegenstand der Kostenentscheidung i. H. v. Euro 303,45 stünde. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 abzulehnen.

Anhand der bloßen Aktenlage muss jedoch das Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG als offen angesehen werden. Die schriftlichen Feststellungen der Beklagten stehen den Vermerken und Sturzdokumentationen der Klägerin gegenüber.

Weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung stehen dem Gericht im Rahmen der summarischen Überprüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zur Verfügung. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist daher nicht erwiesen, dass im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG vorlagen. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht zulasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 13). Bei Klagen, die der Abwehr hoheitlicher Eingriffe dienen - insbesondere bei Anfechtungsklagen - geht die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eingriffs im Zweifel zulasten der Behörde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 15). Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kostenverfügung, wie beantragt, aufzuheben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 32-34 zu exakt der hier gegeben Konstellation des § 161 Abs. 2 VwGO analog).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage der Klägerin erfolglos bleibt.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 obsiegt, steht dies einer Kostenentscheidung vollumfänglich zulasten der Klägerin nicht entgegen. Denn gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere - wie hier - nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. September 2003 - 10 K 1446/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Sofortvollzug der Verpflichtung des Antragstellers zur Erstellung von Pflegeplanungen und zur Aufzeichnung ihrer Umsetzung sowie des Aufnahmestopps für das vom Antragsteller betriebene Pflegeheim als rechtmäßig bestätigt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das mit dem Sofortvollzug verfolgte öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer qualifizierten gesundheitlichen Betreuung der jetzigen und künftigen Heimbewohner das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vom Vollzug der Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von Mängeln der Pflegedokumentation ausgegangen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG müssen Heimträger und Heimleitung sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden. Hierdurch soll nicht nur die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Pflege erleichtert, sondern vorrangig die gesundheitliche Betreuung der Bewohner gesichert und der erforderliche Nachweis ermöglicht werden; Ziel der Regelung ist die Qualitätssicherung in der Pflege (vgl. die Begründung des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes zu § 11 Abs. 1 Nr. 7, BT-Drs. 14/5399, S. 16, 27). Dies rechtfertigt es, als Maßstab für die erforderliche Pflegeplanung und ihre Dokumentation die nach § 80 Abs. 1 SGB XI zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (i.d.F. vom 07.03.1996, abgedruckt bei Udsching, SGB XI, 2. Aufl., 2000, Anhang 6) heranzuziehen (vgl. dazu Krahmer/Richter, LPK-HeimG, 2004, § 11, RN 20), die nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB XI für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich sind. Danach ist in vollstationären Pflegeeinrichtungen für jeden Bewohner eine individuelle Pflegeplanung unter Einbezug der Informationen des Bewohners, der Angehörigen oder anderer an der Pflege Beteiligten durchzuführen, die der Entwicklung des Pflegeprozesses entsprechend kontinuierlich aktualisiert werden muss. Dazu gehört auch eine geeignete Pflegedokumentation, die sachgerecht und kontinuierlich zu führen ist und aus der heraus das Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess abzuleiten sind (Nr. 3.2.2.3 und 3.2.3 der Gemeinsamen Grundsätze, aaO). Der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindliche, zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land, den überörtlichen Sozialhilfeträgern und den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger geschlossene Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg i.d.F.v. 09.07.2002  bestimmt darüber hinaus, dass die Pflegedokumentation die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen (Leistungsnachweise) enthält.
Diesen Anforderungen dürfte der Antragsteller entgegen seiner Darstellung nicht genügt haben. Eine ausreichende Pflegeplanung und - dokumentation dürfte in den Fällen der pflegebedürftigen Bewohner W.N. und E.H. gefehlt haben.
Beim Bewohner W.N. war nach Aktenlage im Zeitpunkt der Heimnachschau am 16.01.2003, bei der ein Dekubitus zweiten Grades an der linken Ferse im Ausmaß von ca. 5 mal 5 cm festgestellt wurde, eine individuelle, kontinuierlich aktualisierte Pflegeplanung nicht vorhanden. Der einmalige Eintrag im Berichteblatt zwei Tage nach der Aufnahme des Bewohners: „Dekubitus Ferse, 5 cm breit, 2,5 cm lang mit Variesive versorgt, Arzt“, stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Pflegeplanung dar. Dem Eintrag lässt sich nur entnehmen, dass am 20.12.2002 der Dekubitus mit Variesive versorgt worden ist, nicht aber, wie der Antragsteller behauptet, dass eine weitere Behandlung mit Variesive durch den Arzt angeordnet worden wäre.
 
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Versorgung des Dekubitus geplant worden wäre, fehlte es in jedem Fall an der Dokumentation der Umsetzung der Planung. Die Aufzeichnungen zum Dekubitus beschränkten sich nach dem 20.12.2002 auf die Einträge am 09.01.: „Dekubitus leicht geblutet“ und am 14.01.: „Dekubitus fast zugeheilt“. Allenfalls kann noch der Eintrag vom 10.01.: „Wundsituation beider Beine weitere Besserung“ - der nach den vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Arztes eher den Unterschenkelgeschwüren (Ulcera cruris) des W.N. gegolten haben dürfte -, auch auf den Dekubitus bezogen werden. Dagegen lassen sich Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen den aufgeführten Einträgen auch nicht ansatzweise entnehmen. Die Auffassung des Antragstellers, es habe sich um eine Standardbehandlung gehandelt, deren Dokumentation überflüssig sei, weil dies nur ein „Abschreiben von Ausbildungsliteratur der Pflegefachkräfte“ bedeute, lässt eine grundlegende Verkennung der aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG folgenden Verpflichtung erkennen. Im Übrigen scheint der Antragsteller auch seine damit korrespondierende gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht aus § 13 HeimG zu übersehen: Aus den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung zu fertigenden, aufzubewahrenden und zur behördlichen Prüfung vorzuhaltenden (vgl. dazu § 15 Abs. 1 Satz 6 HeimG) Aufzeichnungen müssen auch die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohner ersichtlich werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 HeimG).
Die eidesstattliche Versicherung des Hausarztes vom 13.10.2003 stellt die Feststellung der Mängel bei der Pflegedokumentation für W.N. nicht in Frage. Sie bezieht sich nur auf Ulcera an den Beinen - deren Anamnese mit Pflegeplanung und entsprechenden Leistungsnachweisen im Übrigen ebenfalls in der Pflegedokumentation fehlen dürfte -, sagt aber über den Fersendekubitus nichts aus. Dass der Hausarzt das, was bei der Heimnachschau und im Übrigen auch in der Pflegedokumentation als Dekubitus bezeichnet wird, als Ulcera cruris ansieht, ist nach seiner Stellungnahme vom 24.03.2003, in der auch der Fersendekubitus erwähnt wird, ausgeschlossen. Von einem medizinischen Streit, der, wie der Antragsteller meint, auf seinem Rücken ausgetragen wird, kann hier voraussichtlich nicht die Rede sein.
Bei der Bewohnerin E.H., bei der anlässlich einer Heimnachschau ein Dekubitus ersten Grades festgestellt wurde, dürfte die Pflegeplanung insofern unzureichend gewesen sein, als das nach der Beurteilung nach der Norton-Skala am 02.12.2002 erkannte Dekubitusrisiko keinen Niederschlag darin gefunden hat. Auch wenn die Auffassung des Antragstellers, allein aus dem Nichterkennen eines Dekubitus im Januar 2003 könne nicht auf Dokumentationsmängel geschlossen werden, zutreffen mag, so bleibt aber der in der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf, dass das erkannte Risiko nicht in die Pflegeplanung eingeflossen ist. Soweit der Antragsteller nunmehr vorbringt, E.H. sei regelmäßig von ihrer Hausärztin „visitiert und diagnostiziert“ worden, die entsprechende Behandlungsanweisungen gegeben habe, sind solche Anweisungen der Pflegedokumentation nach Aktenlage gleichfalls nicht zu entnehmen. Eine Pflegeplanung ist auch nicht in den vorhandenen Lagerungsprotokollen enthalten, die zudem bereits am 17.12.2002 enden.
Zu Recht dürfte der Antragsgegner einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht auch darin gesehen haben, dass bei E.H. die Allergien auf Antibiotika und orale Antidiabetika nicht in die Pflegedokumentation aufgenommen wurden. Der Einwand des Antragstellers, diese Allergien hätten sich bereits aus den in der Bewohnerakte liegenden ärztlichen Unterlagen ergeben und ein Abschreiben dieser Unterlagen sei in der ganzen Bundesrepublik nicht üblich, kann hier schon deshalb nicht verfangen, weil das Medikamentenblatt für die Bewohnerin ausdrücklich die Rubrik „Unverträglichkeiten“ vorsah, in der fälschlich nichts - auch kein Hinweis auf die ärztlichen Unterlagen - eingetragen war. Es liegt nahe, dass dieses Versäumnis ursächlich für die bei der Heimnachschau festgestellte Unkenntnis der Pflegedienstleitung von den Allergien war. Der Hinweis des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Pflegedienstleiter sei kein Analphabet, steht der Annahme seiner Unkenntnis zum Zeitpunkt der Heimnachschau nicht entgegen.
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Im Übrigen hat der Antragsgegner die angefochtene Verfügung auf weitere, bei der Heimnachschau am 16.01.2003 festgestellte Mängel im Bereich der Pflegeplanung und -dokumentation gestützt, die in dem dem Antragsteller bekannten Aktenvermerk vom 14.02.2003 festgehalten sind. Den dort getroffenen Feststellungen, bei der Bewohnerin H.K. sei die Pflegeplanung seit Juli 2002 nicht mehr aktualisiert worden, beim Bewohner V.T. ergäben sich der körperliche Zustand (zahlreiche Hämatome) und die Ursachen dafür nicht aus der Dokumentation und bei beiden Bewohnern seien die Leistungsnachweise lückenhaft, hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt.
12 
Auch die Einwände des Antragstellers gegen den unter die auflösende Bedingung gestellten Aufnahmestopp, dass die Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG nachgewiesen wird, greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Aufnahmestopp - der seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG findet und, da der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner abhängt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG), nicht etwa als Teilbetriebsuntersagung zu werten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.03.2001 - 8 S 301/01 -, Juris; VG Stuttgart, Urt. v. 12.7.2002 - 10 K 74/01 -, Juris; a.A. BayVGH, Beschl. v. 12.04.2000, GewArch 2000, 283) - nicht rechtsstaatswidrig mit Rückwirkung versehen worden. Der Antragsgegner hatte den Aufnahmestopp, der nach der angefochtenen Verfügung vom 20.03.2003 bereits ab dem 04.02.2003 gelten sollte, nach Aktenlage bereits telefonisch am 03.02.2003 und nochmals mündlich am 04.02.2003 ausgesprochen. Ob die anschließend mit der Verfügung vom 20.03.2003 angeordnete sofortige Vollziehung schon begriffsnotwendig nur in die Zukunft, nicht aber zurückwirken kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass - eine Rückwirkung zum 04.02.2003 unterstellt - ihr ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers entgegenstünde. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass sich eine solche - unterstellte - Rückwirkung hier im konkreten Fall tatsächlich ausgewirkt hätte oder noch auswirken könnte.
13 
Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht ersichtlich, wie die Beanstandungen an der Pflegedokumentation durch einen Aufnahmestopp beseitigt werden könnten, der Aufnahmestopp sei hier also ein ungeeignetes Mittel, übersieht er, dass das Gesetz nach seinem ausdrücklichen Wortlaut die Erfüllung der Pflichten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG als unabdingbare Voraussetzung des Heimbetriebs ansieht. Nach § 19 Abs. 1 HeimG muss der Betrieb eines Heimes untersagt werden, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Pflichten zur Aufstellung von Pflegeplanungen und zur Dokumentation ihrer Umsetzung sollen - entsprechend dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 HeimG niedergelegten Zweck des Gesetzes, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnis entsprechende Qualität der Betreuung zu sichern - vorrangig die gesundheitliche Betreuung der Bewohner sichern (Begründung des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes, aaO). Dem Gesetz liegt dabei offensichtlich die auch in anderen Bereichen gültige Annahme zu Grunde, dass eine Pflicht zur Dokumentation dazu führt, dass sich der Handelnde in besonderem Maße der Richtigkeit seines Handelns vergewissert (vgl. BVerfGE 103, 142, 160); die Sicherung einer qualifizierten gesundheitlichen Betreuung aller Bewohner eines Heims ist ohne Pflicht zur Planung und Aufzeichnung auch kaum denkbar. Daher schützt ein Aufnahmestopp zukünftige Bewohner vor dem Risiko unzureichender gesundheitlicher Betreuung und ermöglicht es zugleich dem Personal, auf bereits anwesende Bewohner mehr Zeit zu verwenden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.04.2000, GewArch 2000, 283). Der vom Antragsteller angenommene Wertungswiderspruch zwischen dem vom Verwaltungsgericht bestätigten, sofort vollziehbaren Aufnahmestopp einerseits und der Aufhebung des Sofortvollzugs für die verfügte Rückführung der Bewohnerzahl von 21 auf 20 besteht angesichts der grundlegend abweichenden Interessenlagen ganz offensichtlich nicht. Denn bei der Frage der Reduzierung der aktuellen Bewohnerzahl fällt, anders als beim Aufnahmestopp, das Interesse des 21. Bewohners ins Gewicht, nicht in ein anderes, ihm fremdes Heim verlegt zu werden (vgl. BayVGH, aaO).
14 
Soweit das Vorbringen des Antragstellers weiter dahin zu verstehen ist, dass er meint, auf Dokumentationsmängeln beruhende Pflegeversäumnisse seien nicht nachgewiesen und daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, kann diese Rüge angesichts der Bedeutung der Pflichten des Heimträgers und der Heimleitung aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG für eine qualifizierte Betreuung und damit für den Schutz des gesundheitlichen Wohlergehens der Heimbewohner nicht durchgreifen. Es ist hier nicht etwa der Nachweis erforderlich, dass die aufgetretenen Dekubiti auf Pflegefehlern beruhen, die ihrerseits Resultat einer unzureichenden Pflegeplanung und -dokumentation sind. Vielmehr genügen bereits nicht nur unwesentliche Pflegeplanungs- und Dokumentationsmängel, um mit dem Antragsgegner eine Gefährdung des Wohls der Bewohner i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG und damit zugleich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der mit Zwangsgeldandrohung versehenen Verpflichtung zur Pflegeplanung und -dokumentation anzunehmen. Müsste die Heimaufsicht mit einem Einschreiten bis zum Nachweis einer Kausalkette zwischen Pflegedokumentationsmängeln und aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zuwarten, liefe der vom Gesetz mit der Dokumentationspflicht vorgesehene, vorbeugende Gesundheitsschutz für die Heimbewohner weitgehend leer.
15 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des bis zur Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG geltenden Aufnahmestopps ist jedenfalls vor dem Hintergrund verhältnismäßig, dass bei von Dokumentationsmängeln betroffenen Bewohnern während ihres Heimaufenthalts gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind (nach Aktenlage bei W.N. zumindest eine Verschlechterung des Zustands seines Fersendekubitus und bei E.H. ein Dekubitus 1. Grades). Damit hat sich das Risiko, dessen Vermeidung die Dokumentationspflicht dienen soll, bereits realisiert. Einer entsprechenden Gefährdung künftiger Bewohner kann, bevor nicht der Antragsteller in seinem Heim ein funktionierendes Pflegeplanungs- und Dokumentationssystem eingerichtet hat, nur durch einen Aufnahmestopp begegnet werden; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Als Streitwert hat der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts einer entsprechenden Hauptsache (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO) zu Grunde gelegt.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
2.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
3.
die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
4.
der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
5.
der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die - als H. GmbH firmierend - bis 30. September 2011 in I. ein Seniorenheim betrieben hatte, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die heimrechtliche Verfügung des Beklagten vom 22. Juni 2011, mit der - betriebsbezogen - Anordnungen zu Rufanlagen in den Bewohnerzimmern des Seniorenheims bzw. in den Nasszellen der Bewohnerzimmer getroffen worden waren.

1. Nach einer Prüfung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) - des Landratsamts T. am 31. Mai 2011, bei der hinsichtlich der in den Bewohnerzimmern vorhandenen Rufanlagen Mängel festgestellt worden waren, erließ der Beklagte am 22. Juni 2011 gegenüber der Klägerin einen Bescheid, wonach sofort jedem Bewohner eine Rufanlage zur Verfügung zu stellen sei, die vom Bett aus bedient werden könne (Ziffer 1.1), gewährleistet werden müsse, dass die Rufglocken funktionsfähig seien (Ziffer 1.2) und ferner zu gewährleisten sei, dass Rufglocken in den Nasszellen, die mit einer Zugschnur betätigt werden, von den Bewohnern auch in liegender Position erreicht werden können (Ziffer 1.3). Für den Fall, dass die genannten Pflichten nicht „mit sofortiger Vollziehung erfüllt werden“, seien Zwangsgelder zur Zahlung fällig und könnten in Höhe von jeweils 1.000 EUR je Verstoß und Bewohner eingezogen werden (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheids erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten in Höhe von 400 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR auf.

2. Gegen diesen, ihrem damaligen Bevollmächtigten am 1. Juli 2011 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 1. August 2011 Widerspruch einlegen, dem das Landratsamt T. nicht abhalf und den es der Regierung von O. zur Entscheidung vorlegte. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging in der Folge jedoch nicht.

3. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2011 hatte der Beklagte der Klägerin den Betrieb des Seniorenheims in I. untersagt; er wurde daraufhin zum 30. September 2011 vollständig eingestellt. Zur Begründung nahm der Beklagte u.a. auf die festgestellten Mängel bei den Rufanlagen Bezug, die auch Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung vom 22. Juni 2011 waren.

4. Am 26. November 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Einstellung des Heimbetriebs, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 hob der Beklagte zunächst Ziffer 2. des Bescheids vom 22. Juni 2011 - die Zwangsgeldandrohung - auf, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärte, der Beklagte der Erledigungserklärung zustimmte und die Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärte. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und erlegte der Klägerin 4/5, dem Beklagten 1/5 der Kosten auf. Es hielt die Klage auch angesichts der späteren Betriebsuntersagung und Einstellung des Heimbetriebs für zulässig, jedoch für materiell unbegründet. Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten fußte auf der abgegebenen Erledigungserklärung.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Soweit das Verwaltungsgericht die gegen die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich die streitbefangene Entscheidung, unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO, bereits deshalb als im Ergebnis richtig (vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a), weil sich die genannten Anordnungen betreffend die Erreichbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Bewohnerzimmern bereits vor Klageerhebung durch die Heimschließung zum 30. September 2011 erledigt haben, die Klägerin gleichwohl trotz Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses anstelle einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Anfechtungsklage (in Form der Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO) erhoben hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klage mithin bereits bei ihrer Erhebung unzulässig. Könnte die Klage daher auch in einem angestrebten Berufungsverfahren aufgrund der anfänglichen Unzulässigkeit ebenfalls nur als unzulässig abgewiesen werden, scheidet eine Zulassung der Berufung unabhängig von den vorgetragenen Zulassungsgründen von vornherein aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Überdies steht auch der Rechtsgedanke von § 144 Abs. 4 VwGO analog der Zulassung der Berufung entgegen.

1.1 Vorliegend haben sich vor Klageerhebung die streitbefangenen Verfügungen betreffend die Rufglocken in den Zimmern der Heimbewohner in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch die Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 erledigt. Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Angesichts dessen ist von einer Erledigung eines Verwaltungsakts in sonstiger Weise insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist, wenn der betroffene Betrieb nach Erlass der entsprechenden Verfügung eingestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 209 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41 ff.; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 43 Rn. 66 f.; Schemmer in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2017, § 43 Rn. 51; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 ff. Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; U.v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570, 571). Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt ferner auch, wenn eine inhaltliche Überholung eintritt (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 78; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 Rn. 21).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der - ausschließlich betriebsbezogenen - Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 sowohl das Regelungsobjekt nachträglich weggefallen als auch eine inhaltliche Überholung eingetreten. Denn mit der vollständigen Schließung des Seniorenheims in I zum 30. September 2011 bestand für betriebsbezogene Anordnungen, die dem Schutz der Heimbewohner und der Sicherstellung der Qualität der Pflege dienen sollen, kein Anwendungsbereich mehr, jedenfalls dann, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebs im Zeitpunkt der tatsächlichen Heimschließung nicht absehbar war, es sich bei der Betriebsuntersagung folglich nicht lediglich um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung sondern vielmehr um eine endgültige Betriebseinstellung gehandelt hat. Die steuernde Wirkung der entsprechenden Anordnungen ist mit der Aufgabe des Heimbetriebs endgültig entfallen. Wenn die Klägerin mehr als vier Jahre nach der Heimschließung nunmehr unter geänderter Firma und unter neuem Namen ab 15. Oktober 2015 im gleichen Gebäude erneut ein Seniorenpflegeheim eröffnet hat, kommt eine Fortwirkung der betriebsbezogenen Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 juris Rn. 17 ff. für die Erledigung der „Statusfeststellung“ einer Pflegeeinrichtung durch Schließung und Verlegung sämtlicher Pflegebedürftiger). Vielmehr greift insoweit eine vollständige, mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehende Neubewertung Platz.

Des Weiteren ist auch von der inhaltlichen Überholung der getroffenen Regelungen auszugehen, da sie ihre beabsichtigte Regelungswirkung, nämlich sicherzustellen, dass Heimbewohner in Notfällen das Pflegepersonal alarmieren können, ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung nicht mehr entfalten können. Mithin bestand für eine Aufhebung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 im Wege der Anfechtungsklage bereits ab dem Zeitpunkt der Heimschließung am 30. September 2011 infolge des Erledigungseintritts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage unten 1.3).

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, eine Erledigung sei „auch deshalb nicht eingetreten, weil mit Verstößen gegen die streitgegenständlichen Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) hilfsweise die spätere Untersagung des Heimbetriebs begründet wurde“ (Entscheidungsumdruck S. 9), geht dies fehl. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG stellt die Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung u.a. in den Fällen in das Ermessen der zuständigen Behörde, in welchen der Träger der stationären Einrichtung „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist befolgt“. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bildet dabei der Pflichtenverstoß des Heimträgers, der angesichts des Erfordernisses der effizienten Gefahrenabwehr das Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG nicht voraussetzt. Mithin kommt dem Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG keine Tatbestandswirkung zu. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimrechtlichen Anordnung ist für die Beurteilung des Pflichtenverstoßes nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG damit auch nicht vorgreiflich. Vielmehr ist das Bestehen eines Pflichtenverstoßes im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung eigenständig zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greifen die Rechtswirkungen der Verfügungen aus Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 daher nicht über den Zeitpunkt der Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 hinaus. Der Annahme der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen steht folglich nicht entgegen, dass der Beklagte sie - im Übrigen lediglich hilfsweise - zum Anknüpfungspunkt für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gemacht hat.

1.3 Hat sich daher - wie im vorliegenden Fall - der die Klägerin belastende Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, fehlt ihr für eine Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte in diesem Fall jedoch die Möglichkeit besessen, anstelle der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Wege einer - gegebenenfalls auch hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigungseintritt vor Klageerhebung Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72 ff.), sofern sie über das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung verfügt hätte. Indes hat die Klägerin weder im Klageschriftsatz vom 22. November 2012 noch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 ausdrücklich oder konkludent einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Die erhobene Anfechtungsklage war daher bereits bei Klageerhebung unzulässig (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 66 f.). Nachdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen sind, scheidet bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a a.E.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

1.4 In der, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Bewertung der Erledigung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch den Senat liegt auch ohne Ergehen eines richterlichen Hinweises keine Überraschungsentscheidung, mithin kein Verstoß gegen die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu und zum Folgenden Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20).

Bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ist Letzteres nicht der Fall. Wie sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnehmen lässt (Entscheidungsumdruck S. 9), war die Problematik der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung erster Instanz. Die Klägerin musste daher bereits nach dem damaligen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Erledigung betriebsbezogener Anordnungen bei Betriebsstilllegung damit rechnen, dass der Senat die Erledigungsfrage anders als das Verwaltungsgericht beurteilt. Eine Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

Im Übrigen ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ein richterlicher Hinweis auch deswegen entbehrlich, weil der Klägerin die Möglichkeit gefehlt hätte, prozessual im Berufungszulassungsverfahren auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung durch Umstellung des Klageantrags zu reagieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a aE), sich der richterliche Hinweis folglich als eine reine Formalie erweisen würde.

2. Keine Erledigung ist vorliegend indes hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3. des Bescheids vom 22. Juni 2011 eingetreten (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage, die sich nicht auf die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 beschränkt hatte, jedenfalls konkludent abgewiesen. Indes hat die Klägerin bezogen auf die Kostenentscheidung nach Art. 12 KostG keine Zulassungsgründe vorgetragen, sodass auch hinsichtlich dieses Verfahrensteils die Zulassung der Berufung abzulehnen ist.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsantrags. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.