vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 17 K 12.5854, 10.07.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die - als H. GmbH firmierend - bis 30. September 2011 in I. ein Seniorenheim betrieben hatte, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die heimrechtliche Verfügung des Beklagten vom 22. Juni 2011, mit der - betriebsbezogen - Anordnungen zu Rufanlagen in den Bewohnerzimmern des Seniorenheims bzw. in den Nasszellen der Bewohnerzimmer getroffen worden waren.

1. Nach einer Prüfung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) - des Landratsamts T. am 31. Mai 2011, bei der hinsichtlich der in den Bewohnerzimmern vorhandenen Rufanlagen Mängel festgestellt worden waren, erließ der Beklagte am 22. Juni 2011 gegenüber der Klägerin einen Bescheid, wonach sofort jedem Bewohner eine Rufanlage zur Verfügung zu stellen sei, die vom Bett aus bedient werden könne (Ziffer 1.1), gewährleistet werden müsse, dass die Rufglocken funktionsfähig seien (Ziffer 1.2) und ferner zu gewährleisten sei, dass Rufglocken in den Nasszellen, die mit einer Zugschnur betätigt werden, von den Bewohnern auch in liegender Position erreicht werden können (Ziffer 1.3). Für den Fall, dass die genannten Pflichten nicht „mit sofortiger Vollziehung erfüllt werden“, seien Zwangsgelder zur Zahlung fällig und könnten in Höhe von jeweils 1.000 EUR je Verstoß und Bewohner eingezogen werden (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheids erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten in Höhe von 400 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR auf.

2. Gegen diesen, ihrem damaligen Bevollmächtigten am 1. Juli 2011 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 1. August 2011 Widerspruch einlegen, dem das Landratsamt T. nicht abhalf und den es der Regierung von O. zur Entscheidung vorlegte. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging in der Folge jedoch nicht.

3. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2011 hatte der Beklagte der Klägerin den Betrieb des Seniorenheims in I. untersagt; er wurde daraufhin zum 30. September 2011 vollständig eingestellt. Zur Begründung nahm der Beklagte u.a. auf die festgestellten Mängel bei den Rufanlagen Bezug, die auch Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung vom 22. Juni 2011 waren.

4. Am 26. November 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Einstellung des Heimbetriebs, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 hob der Beklagte zunächst Ziffer 2. des Bescheids vom 22. Juni 2011 - die Zwangsgeldandrohung - auf, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärte, der Beklagte der Erledigungserklärung zustimmte und die Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärte. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und erlegte der Klägerin 4/5, dem Beklagten 1/5 der Kosten auf. Es hielt die Klage auch angesichts der späteren Betriebsuntersagung und Einstellung des Heimbetriebs für zulässig, jedoch für materiell unbegründet. Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten fußte auf der abgegebenen Erledigungserklärung.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.

1. Soweit das Verwaltungsgericht die gegen die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen hat, erweist sich die streitbefangene Entscheidung, unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO, bereits deshalb als im Ergebnis richtig (vgl. hierzu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a), weil sich die genannten Anordnungen betreffend die Erreichbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Bewohnerzimmern bereits vor Klageerhebung durch die Heimschließung zum 30. September 2011 erledigt haben, die Klägerin gleichwohl trotz Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses anstelle einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Anfechtungsklage (in Form der Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO) erhoben hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klage mithin bereits bei ihrer Erhebung unzulässig. Könnte die Klage daher auch in einem angestrebten Berufungsverfahren aufgrund der anfänglichen Unzulässigkeit ebenfalls nur als unzulässig abgewiesen werden, scheidet eine Zulassung der Berufung unabhängig von den vorgetragenen Zulassungsgründen von vornherein aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Überdies steht auch der Rechtsgedanke von § 144 Abs. 4 VwGO analog der Zulassung der Berufung entgegen.

1.1 Vorliegend haben sich vor Klageerhebung die streitbefangenen Verfügungen betreffend die Rufglocken in den Zimmern der Heimbewohner in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch die Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 erledigt. Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Angesichts dessen ist von einer Erledigung eines Verwaltungsakts in sonstiger Weise insbesondere dann auszugehen, wenn das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfällt, was speziell bei betriebsbezogenen Geboten der Fall ist, wenn der betroffene Betrieb nach Erlass der entsprechenden Verfügung eingestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 209 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41 ff.; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 43 Rn. 66 f.; Schemmer in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2017, § 43 Rn. 51; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 ff. Rn. 19 ff.; U.v. 17.8.2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 43; U.v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570, 571). Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt ferner auch, wenn eine inhaltliche Überholung eintritt (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 78; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - NVwZ 2012, 1547 Rn. 21).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der - ausschließlich betriebsbezogenen - Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 sowohl das Regelungsobjekt nachträglich weggefallen als auch eine inhaltliche Überholung eingetreten. Denn mit der vollständigen Schließung des Seniorenheims in I zum 30. September 2011 bestand für betriebsbezogene Anordnungen, die dem Schutz der Heimbewohner und der Sicherstellung der Qualität der Pflege dienen sollen, kein Anwendungsbereich mehr, jedenfalls dann, wenn eine Wiederaufnahme des Betriebs im Zeitpunkt der tatsächlichen Heimschließung nicht absehbar war, es sich bei der Betriebsuntersagung folglich nicht lediglich um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung sondern vielmehr um eine endgültige Betriebseinstellung gehandelt hat. Die steuernde Wirkung der entsprechenden Anordnungen ist mit der Aufgabe des Heimbetriebs endgültig entfallen. Wenn die Klägerin mehr als vier Jahre nach der Heimschließung nunmehr unter geänderter Firma und unter neuem Namen ab 15. Oktober 2015 im gleichen Gebäude erneut ein Seniorenpflegeheim eröffnet hat, kommt eine Fortwirkung der betriebsbezogenen Anordnungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 nicht in Betracht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 juris Rn. 17 ff. für die Erledigung der „Statusfeststellung“ einer Pflegeeinrichtung durch Schließung und Verlegung sämtlicher Pflegebedürftiger). Vielmehr greift insoweit eine vollständige, mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehende Neubewertung Platz.

Des Weiteren ist auch von der inhaltlichen Überholung der getroffenen Regelungen auszugehen, da sie ihre beabsichtigte Regelungswirkung, nämlich sicherzustellen, dass Heimbewohner in Notfällen das Pflegepersonal alarmieren können, ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung nicht mehr entfalten können. Mithin bestand für eine Aufhebung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 im Wege der Anfechtungsklage bereits ab dem Zeitpunkt der Heimschließung am 30. September 2011 infolge des Erledigungseintritts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage unten 1.3).

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, eine Erledigung sei „auch deshalb nicht eingetreten, weil mit Verstößen gegen die streitgegenständlichen Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) hilfsweise die spätere Untersagung des Heimbetriebs begründet wurde“ (Entscheidungsumdruck S. 9), geht dies fehl. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG stellt die Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung u.a. in den Fällen in das Ermessen der zuständigen Behörde, in welchen der Träger der stationären Einrichtung „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist befolgt“. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bildet dabei der Pflichtenverstoß des Heimträgers, der angesichts des Erfordernisses der effizienten Gefahrenabwehr das Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG nicht voraussetzt. Mithin kommt dem Vorliegen einer bestandskräftigen heimrechtlichen Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 PfleWoqG für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG keine Tatbestandswirkung zu. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimrechtlichen Anordnung ist für die Beurteilung des Pflichtenverstoßes nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG damit auch nicht vorgreiflich. Vielmehr ist das Bestehen eines Pflichtenverstoßes im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung eigenständig zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greifen die Rechtswirkungen der Verfügungen aus Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 daher nicht über den Zeitpunkt der Einstellung des Heimbetriebs zum 30. September 2011 hinaus. Der Annahme der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen steht folglich nicht entgegen, dass der Beklagte sie - im Übrigen lediglich hilfsweise - zum Anknüpfungspunkt für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gemacht hat.

1.3 Hat sich daher - wie im vorliegenden Fall - der die Klägerin belastende Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, fehlt ihr für eine Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte in diesem Fall jedoch die Möglichkeit besessen, anstelle der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Wege einer - gegebenenfalls auch hilfsweise erhobenen - Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigungseintritt vor Klageerhebung Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72 ff.), sofern sie über das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung verfügt hätte. Indes hat die Klägerin weder im Klageschriftsatz vom 22. November 2012 noch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 ausdrücklich oder konkludent einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Die erhobene Anfechtungsklage war daher bereits bei Klageerhebung unzulässig (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 66 f.). Nachdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen sind, scheidet bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a a.E.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

1.4 In der, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Bewertung der Erledigung der Verfügungen in Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 durch den Senat liegt auch ohne Ergehen eines richterlichen Hinweises keine Überraschungsentscheidung, mithin kein Verstoß gegen die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 2 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu und zum Folgenden Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20).

Bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ist Letzteres nicht der Fall. Wie sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnehmen lässt (Entscheidungsumdruck S. 9), war die Problematik der Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung erster Instanz. Die Klägerin musste daher bereits nach dem damaligen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Erledigung betriebsbezogener Anordnungen bei Betriebsstilllegung damit rechnen, dass der Senat die Erledigungsfrage anders als das Verwaltungsgericht beurteilt. Eine Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

Im Übrigen ist bei der vorliegenden Fallkonstellation ein richterlicher Hinweis auch deswegen entbehrlich, weil der Klägerin die Möglichkeit gefehlt hätte, prozessual im Berufungszulassungsverfahren auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung durch Umstellung des Klageantrags zu reagieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78a aE), sich der richterliche Hinweis folglich als eine reine Formalie erweisen würde.

2. Keine Erledigung ist vorliegend indes hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 3. des Bescheids vom 22. Juni 2011 eingetreten (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage, die sich nicht auf die Verfügungen unter Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Juni 2011 beschränkt hatte, jedenfalls konkludent abgewiesen. Indes hat die Klägerin bezogen auf die Kostenentscheidung nach Art. 12 KostG keine Zulassungsgründe vorgetragen, sodass auch hinsichtlich dieses Verfahrensteils die Zulassung der Berufung abzulehnen ist.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsantrags. Der Streitwert bestimmt sich für das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2015 - Au 3 K 14.1138

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1550 H

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2015 - 12 ZB 12.1640

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. D

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Okt. 2010 - 2 BvR 409/09

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Ab
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101.

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 17.1103

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2017 - Au 1 K 17.458

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Status einer von der Klägerin initiierten und pflegerisch betreuten „Einrichtung“ zur Intensivpflege nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG).

1. Die Klägerin, vormals in Gestalt der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ auftretend, seit Ende 2009/Anfang 2010 als „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ und seit 1. Juli 2013 unter „G. Gesellschaft für medizinische Intensivpflege Bayern mbH“ firmierend, betreibt einen Pflegedienst und bietet dabei u. a. die Vermittlung von Betreuungsplätzen in der von ihr als „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ bezeichneten Einrichtung in der R.-Straße ... in M. an. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der 24-stündigen, intensivpflegerischen Betreuung von beatmungspflichtigen Patienten und Wachkomapatienten.

2. Nach einer anonymen Anzeige fand am 4. März 2009 eine Begehung der Einrichtung durch die Heimaufsicht der Beklagten statt. Dabei ergab sich, dass entgegen entsprechender Vorgaben seit dem 17. Februar 2009 mit der Belegung der Einrichtung begonnen worden war und sich dort sieben Bewohner befanden, die intensivpflegerisch betreut wurden. Ferner wurden gravierende bauliche Mängel, in erster Linie im Hinblick auf unzureichenden Brandschutz festgestellt. Daraufhin untersagte die Heimaufsicht der Beklagten noch vor Ort telefonisch den weiteren Betrieb der Einrichtung. Zugleich wurde der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ für jeden neu aufgenommenen Bewohner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht. Darüber hinaus ordnete die Lokalbaukommission der Beklagten mit Bescheid vom 6. März 2009 gegenüber der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Aufgabe der bestehenden Nutzung der Einrichtung an und untersagte ihr zugleich die zukünftige Nutzung, da aus brandschutztechnischer Sicht eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer im Sinne von Art. 54 BayBO bestehe.

3. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte einen auf den 11. März 2009 datierten, den Bevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2009 zugestellten Bescheid, in dem zunächst unter Ziffer I. 1. festgestellt wurde, dass das „von der P.V. Außerklinische Intensivpflege GmbH & Co. KG, vertreten durch (…), initiierte Wohnangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße ... (…)“ eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG darstelle. Ferner wurde in Ziffer 2. die bereits bei der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung, weitere Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen, bis zur Vorlage einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung für eine stationäre Einrichtung bestätigt. Aufgrund der Nutzungsuntersagungen löste die Klägerin die „Wohngemeinschaft“ Mitte März 2009 auf und verlegte die bisherigen Bewohner in andere Einrichtungen. Der Bescheid vom 11. März 2009 wurde von der Klägerin nicht angefochten. Er erwuchs daraufhin in Bestandskraft. Nach vorheriger Anzeige bei der Beklagten nahm die Klägerin die Betreuung von intensivpflichtigen Patienten ab dem 31. August 2009 in der R.-Straße wieder auf.

4. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 stellte die Klägerin den Antrag, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der von ihr pflegerisch betreuten Einrichtung in der R.-Straße in M. um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG handele, hilfsweise für den Fall, dass der Rücknahmeantrag abgelehnt werde, allein das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG festzustellen. Ende 2009 sei eine Änderung auf der Geschäftsführungsebene der Klägerin sowie eine Rechtsformänderung erfolgt, die ihrerseits strukturelle Änderungen in der Einrichtung nach sich gezogen habe. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2009 erweise sich nunmehr aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage als rechtswidrig; er sei daher nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufzuheben und abzuändern. Der dem Einstufungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt als auch die Rechtslage hätten sich derart verändert, dass eine Einstufung als stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG nicht mehr erfolgen könne. Die aktuellen Gegebenheiten begründeten nunmehr das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG. Angesichts der Löschung der damaligen Gesellschaft im Handelsregister erweise sich auch die Bindungswirkung des Bescheids vom 11. März 2009 als fraglich. Für den Fall der Ablehnung des Rücknahmeantrags sei jedenfalls eine erneute Statusfeststellung nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes notwendig.

5. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2011 mit, dass sie bei einer Routineprüfung am 19. Juli 2011 nochmals eine Statuseinschätzung der Einrichtung vorgenommen habe. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG lägen nach wie vor nicht vor. Die in der Einrichtung lebenden Bewohner seien aufgrund ihrer Schwerstpflegebedürftigkeit nicht in der Lage, einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG zu führen. Die gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PfleWoqG vorausgesetzte Selbstbestimmung fehle gänzlich. Ebenso entspreche die angestrebte Platzzahl von 15 Bewohnern nicht den Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG.

6. Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erhob die Klägerin in der Folge Untätigkeitsklage und beantragte zuletzt, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den bislang nicht verbeschiedenen Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Beim Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 handele es sich nach deren eigenem Dafürhalten nur um einen informatorischen Bericht, nicht hingegen um einen Verwaltungsakt.

7. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2009 festgestellt, dass es sich bei dem von der „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierten Wohnungsangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße XX um eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handele. Hierin liege ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Klägerin besitze indes keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2009. Ein derartiger, allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null bestehender Anspruch würde die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids voraussetzen. Der Bescheid vom 11. März 2009 sei jedoch rechtmäßig ergangen.

Ebenso wenig besitze die Klägerin einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG. Das Gericht könne keine Veränderung der Sach- und Rechtslage erkennen. Weder die Rechtsnachfolge der ursprünglichen „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ durch die Klägerin noch die geringfügige Abänderung in der Ausgestaltung der Räume in der R.-Straße bildeten eine relevante Änderung. Überdies sei der Abänderungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt worden.

8. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ferner Verfahrensmängel geltend macht.

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die klageweise geltend gemachten Verpflichtungsanträge (1.) sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mangels Klagebefugnis unzulässig (2.). Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Klägerin verfolgt, ausgehend von den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträgen, gegenüber der Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zwei Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 42 Abs. 2 2. Alternative VwGO. Zunächst beansprucht sie bei sinngemäßer Auslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der in Ziffer I. 1. des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009 erfolgten „Statusfeststellung“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung in der R.-Straße. Da zu den weiteren Regelungsinhalten des Bescheids vom 11. März 2009 kein Sachvortrag erfolgte, unterfallen diese trotz der unbeschränkten, auf den gesamten Bescheid vom 11. März 2009 gerichteten Antragsformulierung dem nachträglichen Aufhebungsverlangen offenkundig nicht. Richtete sich die Aufhebung nach Art 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG oder Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, läge sie überdies im Ermessen der Beklagten, so dass insoweit grundsätzlich ein Verbescheidungsausspruch in Betracht käme. Demgegenüber zielt der zweite Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten, die streitgegenständliche Einrichtung in der R.-Straße nunmehr als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG einzustufen. Ein Verbescheidungsausspruch scheidet insoweit aus, da die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 PfleWoqG keine Ermessensentscheidung beinhaltet.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Verpflichtungsbegehren jedoch bereits unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt (2.1). Darüber hinaus besäße sie für die Klage auch kein Rechtsschutzbedürfnis (2.2). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen, da bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

2.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage - auch in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO - voraus, dass die Klägerin durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus ihrem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass sie einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.3.2011 - 12 ZB 10.31111 - juris Rn. 8). Letzteres ist vorliegend sowohl mit Blick auf die Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 (2.1.1) als auch im Hinblick auf die erstrebte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße der Fall (2.1.2).

2.1.1. Die von der Klägerin beanspruchte nachträgliche Aufhebung der bestandskräftigen „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 kommt - wenn überhaupt -, so nur nach Art. 51 BayVwVfG im Wege einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne bzw. nach Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG (Wiederaufnahme im weiteren Sinn) in Betracht. Das Verfahrensrecht des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) findet nach § 1 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert daher einen Sachvortrag der Klägerin, aus dem sich die Möglichkeit ergibt, dass ihr einer der genannten Aufhebungsansprüche zusteht. Scheidet bereits nach ihrem eigenen Vorbringen das Bestehen eines Aufhebungsanspruchs aus, fehlt es an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

2.1.1.1 Ein Anspruch auf Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 scheidet im Fall der Klägerin bereits deshalb von vornherein aus, weil sich die Regelungswirkungen dieser „Feststellung“ mit der Schließung und Abwicklung der Einrichtung in der R.-Straße im März 2009 erschöpft haben, sich mithin die „Statusfeststellung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf sonstige Weise erledigt hat.

Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bezog sich auf die von der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierte Einrichtung in der R.-Straße, mit deren Belegung am 17. Februar 2009 begonnen und deren Betrieb durch eine anlässlich der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung nach Art. 15 PfleWoqG beendet wurde. In der Folge hat die „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Einrichtung durch Verlegung der Bewohner komplett abgewickelt und der Beklagten erst Ende Juli 2009 unter Vorlage eines neuen Konzepts die beabsichtigte Neuaufnahme des Betriebs einer Pflegeeinrichtung angezeigt. Eine weitere „Statusfeststellung“ durch Verwaltungsakt erfolgte seitens der Beklagten nicht mehr. Mithin haben sich die Rechtswirkungen der „Statusfeststellung“ im Bescheid vom 11. März 2009 allein auf die - ohne fristgerechte Anzeige ab 17. Februar 2009 betriebene und im März 2009 wieder stillgelegte - Pflegeeinrichtung bezogen. Mit der Abwicklung der Einrichtung hat sich die „Statusfeststellung“ erledigt. Eine die Bestandskraft des Bescheids vom 11. März 2009 durchbrechende Wiederaufnahme eines bereits erledigten Verwaltungsakts nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 14) kommt damit ebenso wenig in Betracht wie eine Rücknahme der erledigten „Statusfeststellung“ nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 19; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 38; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 48 Rn. 39) oder deren Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 10; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 49 Rn. 45).

2.1.1.2 Hinzu kommt, dass Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 sich nicht an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens richtet, sie folglich nicht selbst betrifft. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung bezieht sich die Feststellung des Vorliegens einer stationären Einrichtung auf das „von der P. V., Außerklinische Intensivpflege, GmbH & Co. KG, vertreten durch Frau S.-B.“ initiierte Wohnangebot in der R.-Straße. Wie die Klägerin, die „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ selbst unter Infragestellung der Fortgeltung des Bescheids vom 11. März 2009 vorgetragen hat, ist im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung Ende 2009 /Anfang 2010 die Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht worden und Frau S.-B. aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Damit ist zugleich der Adressat des Bescheids vom 11. März 2009 untergegangen. Dessen Rechtswirkungen könnten sich daher überhaupt nur dann auf die Klägerin erstrecken, wenn diese zivilrechtlich Rechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft geworden wäre und sich aus dem materiellen Recht - im vorliegenden Fall aus der Regelungssystematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes - eine Erstreckung der Bindungswirkung der „Statusfeststellung“ auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ableiten ließe (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 13 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259 ff.). Zumindest Letzteres scheidet im vorliegenden Fall erkennbar aus. Denn die Einstufung einer Einrichtung nach Art. 2 PfleWoqG stellt keinen lediglich sachbezogenen, gewissermaßen „dinglichen“ Verwaltungsakt dar, dessen Rechtswirkungen sich automatisch auf einen Rechtsnachfolger erstrecken, sondern wird maßgeblich von der Person des Trägers bzw. im Fall der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG des Initiators mitbestimmt. Ist die Klägerin nicht Adressatin des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009, kann sie seine nachträgliche Aufhebung im Zuge eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht beanspruchen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 10).

2.1.1.3 Schließlich scheidet im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens im engeren Sinn nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG bereits deshalb aus, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 9. Januar 2011 die Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v.28.2.1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 25). Der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ist sie im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen wirkt darüber hinaus auch auf die Wiederaufnahme im weiteren Sinn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zurück (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 6; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 132).

2.1.1.4 Eine Klagebefugnis kann die Klägerin im vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ableiten, weil ihr andernfalls jeglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die „Statusfeststellung“ abgeschnitten wäre. Vielmehr besitzt sie, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgetragen hat, die Möglichkeit, Maßnahmen der Beklagten auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes mit Rechtsmitteln anzufechten, in deren Rahmen inzident auch der Status der Einrichtung als Tatbestandsmerkmal überprüft würde. Von der Möglichkeit, den ursprünglichen „Statusbescheid“ vom 11. März 2009 anzufechten, hat die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin indes keinen Gebrauch gemacht.

2.1.2 Der Klägerin fehlt im Hinblick auf die angestrebte Verpflichtung der Beklagten, den „Status“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG durch Verwaltungsakt festzustellen, ebenfalls die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Wie sie selbst im Zulassungsverfahren wiederholt vorträgt, sieht das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) den Erlass eines statusbestimmenden, feststellenden Verwaltungsakts für Pflegeeinrichtungen nicht vor. Zwar enthält Art. 2 PfleWoqG die Legaldefinitionen verschiedener Betreuungsformen, an die je unterschiedliche ordnungsrechtliche Befugnisse der Beklagten als Heimaufsicht anknüpfen. Von daher ist nach der Systematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes im Rahmen des Erlasses ordnungsrechtlicher Verwaltungsakte vorab inzident der „Status“ der betroffenen Einrichtung zu prüfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines statusbestimmenden Verwaltungsakts besteht indes nicht.

Auch enthält weder die Gesetzesbegründung zu Art. 4 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 24 f.), der die Anzeigepflicht bei stationären Einrichtungen regelt und den die Beklagte als Rechtsgrundlage für die „Statusfeststellung“ angibt, noch zu Art. 2 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 18 ff.), der die einzelnen Betreuungsformen legal definiert, einen Hinweis darauf, dass die Norm Rechtsgrundlage für einen statusbestimmenden Verwaltungsakt darstellen soll. Auch im Übrigen finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit, den Status einer bestimmten Betreuungseinrichtung durch Verwaltungsakt festzulegen.

Selbst wenn man jedoch von einer - ungeschrieben aus dem Regelungskontext abgeleiteten - Kompetenz der Beklagten zum Erlass statusbestimmender Verwaltungsakte ausginge, würde hiermit kein Anspruch der Klägerin auf Erlass eines gesetzlich nicht vorgesehenen, feststellenden Verwaltungsakts korrespondieren. Denn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage schließt einen entsprechenden Anspruch grundsätzlich aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 25; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 220 aE; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007, 1706 ff. Rn. 30 ff.). Für den klageweise erstrebten Erlass eines Verwaltungsakts, der keine Rechtsgrundlage besitzt, besteht daher ersichtlich keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Eine Klagebefugnis lässt sich bei der vorliegenden Fallkonstellation ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte unter Inanspruchnahme ihrer Verwaltungsaktsbefugnis eine Statusfeststellung durch Verwaltungsakt, nämlich in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009, getroffen hat, da diese Feststellung, wie oben sub. 2.1.1 ausgeführt, für die aktuell bestehende „Wohngemeinschaft“ keine Geltung mehr beansprucht. Die Klägerin ist auch insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, als sie, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit besitzt, gegen sie auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ergehende ordnungsrechtliche Verfügungen gerichtlich überprüfen zu lassen, was die inzidente Prüfung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße einschließt.

2.2 Darüber hinaus würde der Klägerin als ambulantem Pflegedienst für die streitgegenständlichen Verpflichtungsanträge auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ergibt sich für die Aufhebung der Statusfeststellung in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bereits aus dem Entfallen der Rechtswirkungen bzw. der fehlenden Adressatenstellung der Klägerin.

2.2.1 Dies gilt in gleicher Weise auch für die beantragte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich in der Zulassungsbegründung wie auch im Klageverfahren erster Instanz in erster Linie, auf die Wechselwirkung zwischen der Einstufung einer Pflegeeinrichtung nach landesrechtlichem Ordnungsrecht und dem bundesrechtlich geregelten Sozialleistungsrecht, namentlich des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB XI), beruft, könnte sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen, mag dies auch offenkundig ihr (wirtschaftliches) Hauptinteresse bilden.

Der Annahme einer Bindungswirkung - selbst eines Rechtsreflexes - der ordnungsrechtlichen Einstufung der Einrichtung nach Landesrecht für das bundesrechtliche Leistungsrecht stehen bereits rechtssystematische Gründe entgegen. Denn die Föderalisierung des Heimrechts hat dazu geführt, dass verschiedene und insbesondere neue Wohnformen für ältere und pflegebedürftige Menschen je nach Bundesland unterschiedlich definiert werden. Demgegenüber liegt dem bundesrechtlichen Leistungsrecht ein einheitlicher Begriff einer ambulant betreuten Wohngruppe zugrunde. Die Definition und gegenseitige Abgrenzung neuer Wohnformen, wie insbesondere die der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, muss daher bereits aus kompetenziellen Gründen eigenständig und unabhängig voneinander erfolgen. So führt die heimrechtliche Qualifikation einer Einrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft nach Landesrecht nicht automatisch zu einer sozialleistungsrechtlich identischen Qualifikation im Bundesrecht. Umgekehrt besitzt entgegen der Auffassung der Klägerin die leistungsrechtliche Qualifikation einer Einrichtung nach Bundesrecht für die ordnungsrechtliche Einstufung einer Einrichtung nach Landesrecht keine Bindungswirkung. Beide Rechtsmaterien sind voneinander unabhängig (so ausdrücklich auch Burmeister/Gaßner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 2 Rn. 3).

Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang beispielhaft auf den in § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelten Wohngruppenzuschlag beruft, kann sie auch aus dieser Regelung kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass der Wohngruppenzuschlag nicht eine Leistung an die Klägerin als ambulanten Pflegedienst darstellt, sondern den Pflegebedürftigen selbst zufließt. Ein rechtliches Interesse mit Bezug auf den Wohngruppenzuschlag kommt der Klägerin folglich nicht zu. Überdies hat der Gesetzgeber den Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2015 neu geregelt, die Bezugnahme auf landesrechtliches Heimrecht gestrichen und „quasi-stationäre“ Einrichtungen wie die der Klägerin aus dem Geltungsbereich nunmehr ausgenommen. Auch aus den Regelungen für den Abschluss von Pflegevereinbarungen mit den jeweiligen Leistungsträgern nach § 72 SGB XI lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ableiten. Hier ist, wie bereits dargelegt, das föderalisierte Heimrecht vom bundesrechtlichen Leistungsrecht entkoppelt. Ebenso wenig bietet die Zusammenarbeit des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Heimaufsicht bei der Qualitätskontrolle nach § 117 SGB XI Anhaltspunkte für eine präjudizielle Bindung der Einstufung einer Einrichtung für die jeweils andere Ebene.

2.2.2 Schließlich kann die Klägerin auch aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008, S. 1419 ff.) kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Qualifikation der Einrichtung in der R.-Straße ableiten. Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleisten die Vertragsstaaten das Recht aller Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt die Möglichkeit zu besitzen, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, ohne zugleich verpflichtet zu sein, in besonderen Wohnformen zu leben. Ungeachtet des Umstands, dass die Vermittlung eines subjektiven Rechtsanspruchs durch diese Norm des Völkervertragsrechts strittig ist (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.2.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57 ff.) und unklar bleibt, inwieweit die ordnungsrechtliche Einstufung einer von einem Pflegebedürftigen frei gewählten Einrichtung zu einem Leben in einer „fremdbestimmten Wohnform“ führt, würde die Norm jedenfalls keinen Anspruch der Klägerin als ambulanter Pflegedienst, sondern allenfalls des Behinderten selbst begründen.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage würde mithin auch am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin scheitern. Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR festgesetzt. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 7 ME 22/09 - gegenstandslos.

Ferner erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.

2

1. Der 1986 in Guinea geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl; sein Begehren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer geduldet.

3

In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Jahre 2002 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt. 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen sowie illegaler Einreise zu 15 Tagen Jugendarrest verurteilt. Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfolgte 2004 eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde dann 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt.

4

Bereits im August 2002 wurde der Beschwerdeführer bestandskräftig unbefristet ausgewiesen.

5

Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24. Dezember 2005 geborenen deutschen Tochter. Der nach Hamburg umverteilte Beschwerdeführer beantragte, zu der bei der Kindesmutter in Stade lebenden Tochter umverteilt zu werden und dort eine Duldung zu erhalten. Nachdem dies zunächst erfolglos geblieben war, verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Landkreis Stade mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Erteilung einer vorläufigen Duldung. Dabei wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft führe.

6

Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. 2007 wurde er zunächst wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu acht Tagen gemeinnützige Arbeit und dann wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, weil er viermal gegen die ihm auferlegten räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes zuwidergehandelt hatte.

7

2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 lehnte der Landkreis Stade den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung komme nicht in Betracht, weil der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Ferner habe die Geburt der Tochter keine Zäsur in dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt. Dieser sei trotz dieses Umstandes weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ausländerbehörde bezog sich hierbei auf die Verurteilungen aus dem Jahre 2007.

8

3. Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte, ihm gegen die bevorstehende Abschiebung Eilrechtsschutz zu gewähren. Er wies insbesondere darauf hin, dass er das Sorgerecht über seine deutsche Tochter im vollen Umfange ausübe, soweit er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, seine inzwischen in Cuxhaven lebende Tochter und ihre Mutter zu besuchen. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe eine familiäre Lebensgemeinschaft. Er kümmere sich umfassend um seine Tochter und helfe seiner deutschen Lebensgefährtin in erheblichem Umfange. Seit Geburt seiner Tochter habe er einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter. Er füttere, wickle und bade sie. Auch gehe er mit ihr spazieren. Manchmal nehme er seine Tochter mit nach Hamburg und bringe sie zurück zur Kindesmutter. Er gehe mit seiner Tochter zum Kinderarzt. Zu seiner Tochter habe er jedenfalls ein sehr enges Verhältnis. Sie erkenne ihn immer und freue sich, wenn er komme. Als Beleg für sein Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf undatierte eidesstattliche Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter sowie einen Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008, mit dem ein Antrag der Kindesmutter auf Erhalt von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Hinweis darauf abgelehnt worden war, dass zwar eine räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter vorliege, "der weitergehende Lebenskontakt aber derzeit fortgeführt" werde. In der Antragsschrift führte der Beschwerdeführer dann weiter aus, dass er mit seiner Tochter "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" lebe. Dem Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht entgegen, dass er zurzeit noch eine andere Wohnung habe. Er habe bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Wenn diesem Begehren zugestimmt werde, so werde er über die ganze Zeit mit seiner Tochter zusammen wohnen.

9

In ihrer Antragserwiderung gab die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Belange hinter den öffentlichen Interessen schon deshalb zurückträten, weil die Geburt seiner Tochter sich nicht als "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

10

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 ab. In den Gründen führte das Gericht aus, es gehe zwar entsprechend der im Verfahren vorgelegten Erklärungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Sorgerecht nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausübe, mithin eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe, die nur im Bundesgebiet verwirklicht werden könne. Dennoch müssten seine Belange hinter den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt seiner Tochter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch nach der Geburt seiner Tochter habe der Beschwerdeführer wiederholt Straftaten begangen. Seine in diesem Zeitraum zu verzeichnenden mehrfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigten, dass die Geburt seiner Tochter ersichtlich nicht als Zäsur in seinem Leben angesehen werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er selbst bei einem legalisierten Aufenthalt weiterhin Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begehen werde.

11

4. Zur Begründung seiner hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer unter anderem sein Vorbringen aus der Antragsschrift zur Ausübung seines Sorgerechts über die Tochter, wobei er auch hier ausführte, seine Tochter zu füttern, zu wickeln und zu baden, sowie ferner, mit ihr "in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft" zu leben, ohne dass dem Bestehen der "familiären Lebensgemeinschaft" der Umstand entgegen stehe, dass er in einer anderen Wohnung lebe; er habe einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt. Er betonte, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, er übe das Sorgerecht über seine Tochter tatsächlich aus. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht sei allerdings das Gewicht der nach der Geburt der Tochter begangenen Straftaten nicht so zu bewerten, dass es seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet verdränge.

12

Die Beschwerdeerwiderung der Ausländerbehörde stellte die Ausübung des Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine Tochter wiederum nicht in Frage, sondern hob abermals hervor, dass die Geburt der Tochter keine "Zäsur" in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.

13

Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da der Beschwerdeführer das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht datiert und wenig aussagekräftig. Das angebliche Angewiesensein der Kindesmutter auf die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers werde nicht belegt. Der Beschwerdeführer erbringe auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen, wie der Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen deutlich mache. Nach einer im Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Stade vom 22. Juli 2008 wiedergegebenen Aussage der Kindesmutter sei zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenlebe. Dass eine häusliche Gemeinschaft derzeit offensichtlich nicht bestehe, werde auch belegt durch die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner inzwischen in Cuxhaven lebenden Tochter gestellt habe. Die Ausführungen zur Form des Umgangs mit seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter ("Er füttert sie, wickelt sie, badet sie und geht mit ihr spazieren.") sprächen zudem dafür, dass hier vergangene und nicht gegenwärtige Vorgänge beschrieben würden.

14

5. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden sei, er lebe mit seiner Tochter in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft, ferner füttere, wickele, bade er sie und gehe mit ihr spazieren, beruhten diese Sätze auf einer Unachtsamkeit seines Bevollmächtigten, der diese Sätze aus einem der vielen für ihn gestellten früheren Anträge kopiert habe, ohne sie den inzwischen veränderten Umständen anzupassen. Diese Sätze seien unwahr, als dort behauptet werde, er wickle seine Tochter und lebe mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft; die übrigen Ausführungen seien dagegen wahr. Die beschriebene Unachtsamkeit könne jedenfalls nichts an der Tatsache ändern, dass er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter pflege und seinen Erziehungsbeitrag leiste, wie es sich auch aus den - von ihm mit der Anhörungsrüge eingereichten - neuerlichen eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Großmutter der Tochter des Beschwerdeführers, aber insbesondere aus dem Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September 2008 eindeutig ergebe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, zwischen seiner Tochter und ihm bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, verstoße gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Denn weder der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht hätten im vorliegenden Verfahren das Bestehen einer derartigen Gemeinschaft in Frage gestellt. Er habe deshalb nicht damit rechnen können, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit eine andere Auffassung vertreten werde. Hätte er damit gerechnet, so hätte er das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter durch die Vorlage der neuen, ausführlichen eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter glaubhaft machen können. Mithin habe das Oberverwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht verletzt.

15

Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurück. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einräume, die Behauptung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sei unwahr, gleichwohl bestehe aber mit Blick auf die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Kindesmutter und Kindesgroßmutter eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, könne hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt habe und ob dieser Fehler entschuldbar erscheine, sei unerheblich. Das Beschwerdegericht könne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüfen. Das Anhörungsrügeverfahren könne ohnehin nicht dazu dienen, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen" seien daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung vor. Mit der Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht aufgrund seines eigenen - teilweise wahrheitswidrigen - Vorbringens das behauptete Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung als nicht glaubhaft gemacht bewerten würde, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechnen müssen, zumal das Verwaltungsgericht bereits die bestehende räumliche Trennung als schutzmindernd angeführt habe. Auch liege es auf der Hand, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses näher darlegungsbedürftig seien, wenn diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Daher liege auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Es widerspreche zudem der prozessualen Sorgfaltspflicht eines Bevollmächtigten, in Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO unrichtig vorzutragen.

16

6. Zur Begründung seiner am 27. Februar 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer neben der nicht hinreichenden Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009. Das Oberverwaltungsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft. Soweit zunächst vorgetragen worden sei, er lebe in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und der Tochter, handele es sich um ein Anwaltsversehen. Dies ergebe sich aus dem weiteren Vortrag, wonach er eine andere Wohnung besitze. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht entscheidend an. Das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dass nur eine räumliche Trennung zwischen ihm und seiner Tochter vorliege, nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Stade habe im Beschluss vom 10. Dezember 2008 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich festgestellt. Im Falle eines Hinweises hätte der Beschwerdeführer neue, ausführlichere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht Stade hätten im vorliegenden Verfahren das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage gestellt.

17

7. Das Niedersächsische Justizministerium hat zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen.

II.

18

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

19

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

20

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21

b) So liegt es im Ausgangsfall. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe schon das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht, war für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer deswegen zu erkennen geben müssen, dass es seine Angaben über die familiären Bindungen zu seiner Tochter nicht als genügend glaubhaft erachtet. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen.

22

Bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts war es zwischen dem Beschwerdeführer und der Ausländerbehörde nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft führt. Die Ausländerbehörde hat diesen Umstand weder in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008 noch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Eilverfahrens in Abrede gestellt. Sowohl in dem Ausgangs- als auch in dem Beschwerdeverfahren hatte die Ausländerbehörde lediglich zu bedenken gegeben, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Belange schon deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten müssten, weil die Geburt der Tochter zu keiner Zäsur in der Lebensführung des auch danach straffällig gewordenen Beschwerdeführers geführt hätte. Von dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 leiten lassen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass eine vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe.

23

Der Beschwerdeführer konnte deshalb erwarten, dass sich das Oberverwaltungsgericht allein mit der Frage befasst, ob die von ihm geltend gemachten familiären Belange das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zurücktreten lassen. Er brauchte nicht damit zu rechnen, dass das Gericht weitere Angaben zur Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter für erforderlich halten würde. Soweit das Oberverwaltungsgericht meint, der Beschwerdeführer habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das Beschwerdegericht seinen Angaben über die Bindungen an seine Tochter keinen Glauben schenke, weil er wahrheitswidrig vorgetragen habe, er lebe mit seiner Tochter in einer häuslichen Gemeinschaft, er füttere, wickle und bade sie, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Oberverwaltungsgericht übersieht bei seiner Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer eben diese nicht mehr zutreffenden Umstände mit nahezu identischem Wortlaut auch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, ohne dass dieses Gericht dazu gelangt wäre, die Angaben des Beschwerdeführers zu der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Da das Verwaltungsgericht die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht so gewichtig ansah, um das Bestehen einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung von vornherein zu verneinen, und nach seinen Erwägungen zu den schutzmindernden Auswirkungen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auch nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen ihnen eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ungeachtet seiner prozessualen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, dass das Beschwerdegericht diese Widersprüche nicht ohne einen entsprechenden Hinweis zum Anlass nimmt, die Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in Abrede zu stellen. Er durfte mithin erwarten, dass ihm das Gericht bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu erneuter Stellungnahme geben würde. Somit konnte es für den Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand liegen - wie das Oberverwaltungsgericht weiter ausführt -, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses schon deshalb näher darlegungsbedürftig seien, weil diese nicht zusammenlebten, sondern räumlich getrennt wohnten. Schließlich musste der Beschwerdeführer nicht deshalb mit einer neuen Bewertung des Bestehens einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter rechnen, weil das Verwaltungsgericht - wie das Oberverwaltungsgericht betont - diese Gemeinschaft wegen der räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind als weniger schutzwürdig beurteilt hat. Denn diese Feststellung wurde im Rahmen der Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes getroffen, setzte also, was das Oberverwaltungsgericht verkennt, das Bestehen einer an sich schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung voraus.

24

2. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör beruht der angegriffene Beschluss.

25

a) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).

26

Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27).

27

b) Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch aus. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 2009, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet. Das Oberverwaltungsgericht nimmt zwar den Vortrag des Beschwerdeführers zum Fortbestehen enger Kontakte zu seiner Tochter zur Kenntnis. Seinen Erwägungen lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass es diese Darlegungen in der Sache nicht in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO diene nicht dazu, den Vortrag sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Es stellt dann fest, dass die mit den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten "Ersatztatsachen", die für das Fortbestehen enger Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sprechen, daher im Verfahren der Gehörsrüge nicht berücksichtigungsfähig seien. Damit hat es der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht abgeholfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der Bedeutung des Bescheides des Landkreises Cuxhaven von September 2008 für die Annahme einer schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung im vorliegenden Fall befasst und sich hierzu eine abschließende rechtliche Meinung gebildet hat, weil es sich hierbei nur um einen Aspekt bei der Würdigung der familiären Bindungen handelt.

28

Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist auch erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass seine Einführung in das Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht dazu bewogen hätte, sich mit der Rechtmäßigkeit der von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes zu befassen. Zu dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.

III.

29

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weitere Rüge des Beschwerdeführers bedarf. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob auch die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Abschiebungsankündigung des Landkreises Stade gerichteten Rügen, mit denen eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geltend gemacht wird, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, über sie zu befinden (vgl. BVerfGK 7, 350 <356 f.>).

30

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 wird damit gegenstandslos.

31

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1550

Hauptpunkte: heimaufsichtliche Anordnung (bewohnerspezifisch); Erledigung durch Tod des Bewohners (bejaht); Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); keine Erledigung hinsichtlich Kostenentscheidung; insoweit jedoch nur summarische Inzident-Prüfung der erledigten Grundverfügungen (ohne Beweisaufnahme, § 161 Abs. 2 VwGO analog); Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG (unerweislich); objektive Beweislast der Behörde bei Eingriffsverwaltungsakten; Aufhebung der Kostenentscheidung bei Unerweislichkeit in summarischer Prüfung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wird unter Ziffer 6. des Tenors aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtliche Anordnung der Beklagten.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in B. Sie betreibt bundesweit derzeit 17 Seniorenheime, u. a. das 2009 eröffnete Seniorenheim in der ...-straße in ... (80 Einzelzimmer, 30 Doppelzimmer).

Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten erhielt diese am 7. April 2014 und 17. April 2014 anonyme telefonische Beschwerden hinsichtlich der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin. U. a. wurden zu wenig Mitarbeiter sowie fehlende Hygienemittel bemängelt.

Mit E-Mail vom 29. April 2014 wandte sich die Regierung von Schwaben an die Beklagte. Die Regierung hatte zuvor ebenfalls eine anonyme Beschwerde hinsichtlich der Einrichtung erhalten. Es sei hierin u. a. über Personalmangel, schwere Hygienemängel, unzureichende Grund- und Körperpflege, unzureichende Versorgung der Bewohner durch den Nachtdienst, missbräuchliche Verwendung bewohnereigenen Materials auch für andere Bewohner, Mangel an Inkontinenzmaterialien oder Waschhandschuhen, unzureichende Reinigung von Bett- und Nachtschränken sowie nicht ordnungsgemäße Verabreichung von Medikamenten berichtet worden. Aus Sicht der Regierung sei Gefahr im Verzug; die Beklagte wurde daher dringend um Unterstützung bei einer zeitnahen Begehung der betreffenden Einrichtung der Klägerin gebeten.

Am 14. Mai 2014 zwischen 8.00 - 13.00 Uhr fand sodann eine anlassbezogene Begehung der Einrichtung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - (FQA) der Beklagten statt. An der Begehung nahm auch eine Vertreterin der Regierung von Schwaben teil.

Ausweislich eines internen Vermerks der Regierung von Schwaben vom 20. Mai 2014 sei im Rahmen der Begehung u. a. festgestellt worden, dass bei einer Bewohnerin nach einem Sturzereignis nicht sach- und fachgerecht gehandelt worden sei. Im Nachgang eines ersten Sturzes mit Wunde an der Schläfe sei keine Kontrolle erfolgt. In der Nacht sei sodann um 22.00 Uhr ein zweiter Sturz geschehen, jedoch keine hinreichende Vitalzeichenkontrolle oder ein sog. Bodycheck seitens der Mitarbeiter der Klägerin erfolgt. Das Sturzprotokoll sei sehr lückenhaft gewesen, erst am nächsten Tag um 11.00 Uhr sei der Arzt informiert worden.

Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Beklagten vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - sei im Rahmen der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 u. a. festgestellt worden, dass der Nachtdienst um 1.03 Uhr vorab alle notwendigen Kontrollgänge der Nacht abgezeichnet habe (Ziffer IV.1, „Erstmals festgestellte Abweichungen [Mängel]“). In den geprüften Qualitätsbereichen seien am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Dem Pflege-Prüfbericht der Beklagten ebenfalls vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - zur anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 ist unter „Kernqualitätsbereich: Erhalt und Förderung der eigenst. Lebensführung“ (Seite 5 f.) zu entnehmen, dass ausweislich der im Rahmen der Begehung eingesehenen Dokumentation eine an Demenz leidende Bewohnerin E.S. (geboren 1928) am 13. Mai 2014, 22.10 Uhr im sitzenden Zustand in ihrem Zimmer mit Niederflurbett aufgefunden worden sei. Im Sturzprotokoll sei lediglich ein Haken bei „sichtbare Verletzungen“ gesetzt gewesen, die Lokalisation und Art der Verletzung sei jedoch nicht näher beschrieben gewesen. Es sei weiter „aufgehoben, an Bettrand sitzen lassen, Wunde desinfiziert mit Urgotül und Kompresse versorgt“ dokumentiert gewesen. In der Nacht hätten sich jedoch im Verlaufsbericht keine weiteren Eintragungen mehr hinsichtlich des Sturzes gefunden. Der nächste Eintrag sei erst am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr dokumentiert gewesen: „HA wurde über Zustand der Bew. nach Sturz informiert. Frau S. kann re. Bein nicht bewegen, gibt starke Schmerzen an bei Bewegung. Bew. soll zum Röntgen geschickt werden. HA wird uns Unterlagen zukommen lassen.“ Auf einem Durchführungsformular sei zudem am 14. Mai 2014 dreimal um 1.08 Uhr ein Kontrollgang abgezeichnet gewesen. Es sei nicht transparent, ob und ggf. wann die laut Einrichtungskonzept für 22.00 Uhr, 1.00 Uhr und 3.00 Uhr vorgesehenen Kontrollgänge tatsächlich durchgeführt wurden; jedenfalls der für 3.00 Uhr vorgesehene Kontrollgang sei offenbar unzulässigerweise im Vorhinein abgezeichnet worden. Insbesondere sei im konkreten Fall nicht dokumentiert worden, dass die gestürzte Bewohnerin gezielt hinsichtlich Verletzungen, Schmerzen oder anderen Folgen des Sturzes beobachtet worden sei. Erst am 14. Mai 2014 gegen 11.00 Uhr - also 13 Stunden nach dem Sturz - sei anlässlich der Grundpflege der Bewohnerin aufgefallen, dass die Bewohnerin über starke Schmerzen am Oberschenkel klagte; erst dann sei ein Arzt verständigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die betreffende Bewohnerin ausweislich der Dokumentation bereits am 13. Mai 2014 - dem Tag vor der Begehung - gestürzt sei und sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen habe. Grundsätzlich seien alle im „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ aufgeführten Interventionen zur Verhinderung eines erneuten Sturzes zu treffen. Laut mündlicher Anordnung vor Ort bei der Begehung und im Abschlussgespräch am 14. Mai 2014 müssten zudem nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ in Bezug auf ein Sturzereignis gewisse Punkte dokumentiert werden (demographische Angaben; Einrichtung, Datum, Zeit, und Ort des Sturzes; gesundheitliches Befinden und Aktivität vor dem Sturz; unmittelbare physische oder psychische Folgen, etwa Schmerzen, Verunsicherung oder Angst; unmittelbar eingeleitete Folgemaßnahme, z. B. Arztbesuch, Operation oder Kühlung; ergriffene Interventionen, insbesondere eine Meldung an den diensthabenden Arzt). Hieraus ließen sich bestimmte Konsequenzen ableiten (gezielte Beobachtung von Sturzereignissen, Planung von Kontrollbesuchen zur Beobachtung von Symptom- und Schmerzentwicklung; ggf. Arztinformation; sonstige pflegerische Konsequenzen; Dokumentation der Lokalisation und des Ausprägungsgrads von Verletzungen, Schmerzen und Wunden; Verlaufsbeobachtung, Neubewertung und Dokumentation bis zum Abklingen der Symptomatik oder anderen therapeutischen Konsequenzen). Die Einrichtung sei dahingehend beraten worden, allgemein Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren. Eine schriftliche Anordnung werde hierzu noch gesondert versendet. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben. Dem Pflege-Prüfbericht ist u. a. noch zu entnehmen, dass in den geprüften Qualitätsbereichen am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden seien (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Am 3. Juli 2014 fand sodann die reguläre Begehung der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten statt.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin aufgegeben, für die Bewohnerin E.S. ab 14. Mai 2014 alle Stürze mit Datum, Zeit, Ort und den daraus resultierenden physischen und psychischen Folgen zu dokumentieren (Ziffer 1.). Weiter seien insoweit die ergriffenen Folgemaßnahmen zu dokumentieren (Ziffer 2.). Die Klägerin habe zudem ab 14. Mai 2014 sicherzustellen, dass bei gefährlichen Stürzen der Bewohnerin E.S. sofort ein Arzt verständigt werde und ärztliche Anweisungen unverzüglich umgesetzt werden (Ziffer 3.). Bei Verstößen gegen Ziffer 1. des Bescheids würden Zwangsgelder fällig i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.a), bei Verstößen gegen Ziffer 2. des Bescheids i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.b) und bei Verstößen gegen Ziffer 3. des Bescheids i. H. v. Euro 2.000,- (Ziffer 4.c). Die Androhung der Zwangsgelder unter Ziffer 4. des Bescheidtenors wurde zeitlich befristet bis 10. Juni 2015 (Ziffer 5.). Abschließend wurden der Klägerin die Verfahrenskosten i. H. v. Euro 303,45 auferlegt (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die am 14. Mai 2014 erfolgte Begehung Bezug genommen. In diesem Rahmen sei gegenüber der Heimleitung und Pflegedienstleitung bereits eine mündliche Anordnung ergangen. Inhaltlich wurden die Sachverhaltsfeststellungen aus dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 wiederholt. Die Anordnung sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutze der Gesundheit der betroffenen Bewohnerin geboten und auch verhältnismäßig gewesen. Die Zwangsgeldandrohung basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei mit Blick auf die Durchsetzung der gefahrverhütenden Anordnung geboten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei im Lichte der akuten Gesundheitsgefährdung durch erhebliche Mängel angemessen. Die Befristung der Zwangsgeldandrohung bis zum 10. Juni 2015 erfolge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Mit E-Mails vom 18. Juli 2014 und 21. Juli 2014 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2014 und bat die Beklagte um dessen Aufhebung.

Mit anwaltlichen E-Mails jeweils vom 30. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Stellungnahmen jeweils vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen zum Pflege-Prüfbericht und Ergebnisprotokoll jeweils vom 12. Juni 2014.

Eine Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2014 wurde schließlich seitens der Beklagten am 1. August 2014 endgültig abgelehnt.

3. Am 18. November 2014 ist die im Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 in Bezug genommene Bewohnerin E.S. verstorben.

4. Mit ihrer bereits am 1. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall einer Erledigung festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 rechtswidrig war.

Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig. Denn durch den zwischenzeitlichen Tod der im Bescheid vom 15. Juli 2014 in Bezug genommenen Bewohnerin sei keine Erledigung eingetreten. Zwar seien die konkreten personenbezogenen Anordnungen im Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der Bewohnerin gegenstandslos geworden. Es bestehe jedoch insoweit eine einrichtungsbezogene Beschwer der Klägerin fort, als mit dem Bescheid zugleich festgestellt worden sei, dass bei einer Bewohnerin in der klägerischen Einrichtung im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG vorgelegen hätten, die hinreichenden Anlass für eine heimaufsichtliche Anordnung gegeben hätten. Überdies könne der Bescheid vom 15. Juli 2014 im Falle seiner Bestandskraft eine in späteren Verfahren nicht mehr überprüfbare Grundlage für weitere rechtliche Schritte der Beklagten als Heimaufsicht sein. Insofern könne bei wiederholt festgestellten Mängeln etwa behördlich ein Aufnahmestopp oder gar eine Betriebsuntersagung verfügt werden. Ferner enthalte der Bescheid vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) auch eine alle Bewohner betreffende Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG zur gebotenen Beobachtung und Dokumentation im Falle von Sturzereignissen. Jedenfalls die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin unter Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 habe sich nicht erledigt. Soweit das Gericht gleichwohl von einer Erledigung ausgehen sollte, werde hilfsweise im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 festzustellen. Insoweit bestehe ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin. Denn die im Bescheid enthaltene Behauptung einer unzureichenden, nicht fachgerechten Behandlung der betreffenden Bewohnerin stelle den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens in Form einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) dar, die Behauptung einer unzureichenden Dokumentation den Vorwurf des Vertuschens bisheriger Stürze. In vergleichbaren heimaufsichtlichen Fällen habe die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse bejaht (vgl. VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08). Unabhängig davon bestehe Wiederholungsgefahr. Denn die Beteiligten würden auch über grundsätzliche Fragen der Art und Weise der heimaufsichtlichen Prüfungen streiten, insbesondere über die Zuständigkeit von Mitarbeitern für die Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und die Frage, inwieweit Anordnungsbescheide dem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssten (vgl. VGH BW, U. v. 19.6.2013 - 6 S 239/13). In der Sache sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig (gewesen). In formeller Hinsicht sei im Rahmen der Begehung am 14. Mai 2014 bereits kein mündlicher Verwaltungsakt durch die Beklagte erlassen worden, der sodann mit Bescheid vom 15. Juli 2014 - zwei Monate später - hätte schriftlich bestätigt werden können. Es habe sich vielmehr bei den Äußerungen des prüfenden Mitarbeiters der Beklagten (Herrn B.) vom 14. Mai 2014 lediglich um Aufklärung und Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG gehandelt. Die hiervon abweichende Aussage im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 (Seite 5) sei unzutreffend; dies könnten die damalige Heimleiterin und die damalige Pflegedienstleiterin bezeugen. Der prüfende Mitarbeiter der Beklagten habe angeblich erfolgte mündliche Anordnungen auch in einem in den Tagen nach der Begehung am 14. Mai 2014 mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführten Telefonat nicht erwähnt, was diese bezeugen könne. Daher sei seitens der Klägerin in der Folge auch nicht um schriftliche Bestätigung des Verwaltungsakts i. S. v. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gebeten worden. Ohnehin hätte eine wirksame Bekanntgabe einer mündlichen Anordnung nur gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin, allenfalls noch gegenüber der Heimleiterin - nicht jedoch sonstigen Angestellten - erfolgen dürfen. Mangels eines vorangegangenen mündlichen Verwaltungsakts sei somit insbesondere die im Bescheid vom 15. Juli 2014 erfolgte zweimonatige Rückwirkung der Dokumentationspflichten auf den 14. Mai 2014 unzulässig. Unabhängig davon sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da richtigerweise ein Mangel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG, der zum Erlass eines förmlichen Anordnungsbescheids berechtigt, nicht bestanden habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten vielmehr sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen nach den Maßgaben des „Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege, 1. Aktualisierung“ vorgenommen und damit die Qualitätsanforderung aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG erfüllt. Dies ergebe sich aus der pflegefachlichen Stellungnahme der Einrichtung vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen, die der Beklagten am 30. Juli 2014 zugeleitet worden sei. Insoweit gelte, dass entgegen der Auffassung der Beklagten am 13. Mai 2014 nach Auffinden der Bewohnerin E.S. keine gebotenen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen worden seien. Die allgemeine Sturzgefährdung der Bewohnerin sei nach dem vorangegangenen Sturz bereits am 13. Mai 2014, 10.45 Uhr ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ erfasst worden (Stand 27). Zudem sei ein Sturzereignisprotokoll angelegt worden, das vom hinzugezogenen Hausarzt am 13. Mai 2014, 14.38 Uhr zur Kenntnis genommen worden sei. Auch alle relevanten Daten zum Sturz der Bewohnerin am 14. Mai 2014, 22.10 Uhr seien ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ dokumentiert worden. Sodann sei unmittelbar eine erneute Beurteilung des Sturzrisikos (Stand 28) erfolgt. All dies werde durch die Sturzereignisprotokolle und Sturzrisikobewertungen vom 13. Mai 2014 (Anlage 1) und 14. Mai 2014 (Anlage 2) sowie die beigefügten Berichte (Anlage 3) belegt und könne von der damals diensthabenden Pflegekraft bezeugt werden. Laut Stellungnahme dieser Pflegekraft habe die Bewohnerin nach dem Sturz vom 14. Mai 2014, 22.10 Uhr keine Schmerzen geäußert und sogar laufen und sich wieder ins Bett legen können, eine Fehlstellung der Gelenke sei nicht ersichtlich gewesen. Die Vitalwerte seien im Normbereich gewesen, die Schürfwunde am rechten Ellenbogen sei erstversorgt worden. Eine Information des Notarztes sei sodann unterblieben, da die Bewohnerin nicht über Schmerzen geklagt und im weiteren Verlauf der Nacht ruhig geschlafen habe. Der Sturzvorfall sei dem Frühdienst bei Dienstübergabe mit der Bitte um Beobachtung zur Kenntnis gebracht worden; die Bewohnerin habe zunächst weiter keine Schmerzen geäußert und am 14. Mai 2014, 7.57 Uhr zwei „Dulcolax Dragees“ als Bedarfsmedikation erhalten. Erst im weiteren Verlauf des Vormittags des 14. Mai 2014 habe die Bewohnerin über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Bein geklagt. Daraufhin habe die diensthabende Pflegefachkraft ordnungsgemäß den Hausarzt informiert und den ärztlich angewiesenen Krankentransport zur Röntgenuntersuchung veranlasst. Auch die damalige Pflegedienstleiterin der Klägerin könne diesen Ablauf bezeugen. Die Beklagte gehe daher offensichtlich von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Die Einrichtung wende auch allgemein den „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ ordnungsgemäß an, wie der Fortbildungsplan (letzte Schulung zum „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ am 9.4.2014) belege. Auch bei der letzten MDK-Prüfung vom 25. November 2013 habe die klägerische Einrichtung das Ergebnis „sehr gut“ (1,0) erzielt. Hinsichtlich der seitens der Beklagten gerügten „Sammelabzeichnung“ der Kontrollgänge im Vorhinein sei die betreffende Mitarbeiterin bereits bei Dienstantritt im Jahr 2013 darauf hingewiesen worden, dass eine solche Vorgehensweise nicht zulässig sei; dies werde durch eine gegengezeichnete Mitarbeitererklärung belegt. Die betreffende Mitarbeiterin sei nunmehr ausweislich des Protokolls zu einem Mitarbeitergespräch vom 24. Juni 2014 hierauf nochmals eigens hingewiesen worden. Unabhängig davon sei die Begründung der Anordnung von Zwangsmitteln im Bescheid vom 15. Juli 2014 (Ziffer III.1) fehlerhaft. Dort werde von erheblichen Mängeln im Bereich der pflegefachlichen Qualitätsanforderungen ausgegangen; dies stehe jedoch im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen der Beklagten im Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014, in dem ausdrücklich davon die Rede sei, dass keine erheblichen Mängel in den geprüften Qualitätsbereichen bestünden (Ziffer IV.3, Seiten 5 und 7). Offenbar sei hier ein unpassender Textbaustein zur Anwendung gelangt.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungsklage sei nunmehr im Wesentlichen unzulässig, da der die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 bestätigende Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der in Bezug genommenen Bewohnerin E.S. in der Hauptsache erledigt sei. Eine fortbestehende Beschwer der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei insoweit mangels hinreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Eine bewohnerspezifische einzelfallbezogene Anordnung der Heimaufsicht sei insoweit nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen; die Frage der passiven Vertretungsberechtigung der Einrichtung sei überdies nicht streitgegenständlich. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei seitens der Klägerin nicht gegeben. Das Verwaltungsverfahren sei nicht öffentlich geworden; der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens bzw. eines Vertuschens von Sturzvorfällen sei seitens der Beklagten zu keiner Zeit erhoben worden, sondern Ergebnis einer klägerischen Überinterpretation des gegenständlichen Bescheids. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für einen diskriminierenden Grundrechtseingriff. Die Anfechtungsklage gegen die bisher nicht vollzogene Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom 15. Juli 2014 sei zwar mangels Erledigung weiterhin zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für rechtmäßiges Verwaltungshandeln dürften auch Kosten erhoben werden (Art. 16 Abs. 5 KG); die Kostenerhebung sei auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (Art. 1, 6 und 10 KG). In der Sache seien die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 sowie der Bescheid vom 15. Juli 2014 rechtmäßig gewesen. Die mündliche Anordnung sei im Zuge der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 mehrfach von den prüfenden Mitarbeitern der Beklagten - Herrn B. (Sozialverwaltung) und Frau R. (Pflegefachkraft) - gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung der Klägerin bekanntgegeben und begründet worden, insbesondere im Abschlussgespräch. Im Abschlussgespräch zur regulären Begehung vom 3. Juli 2014 sei die gegenständliche Anordnung zudem nochmals mündlich wiederholt worden. Dies alles könnten die betreffenden Mitarbeiter bezeugen. Die schriftliche Bestätigung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sei daher im Kern mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung erfolgt, stelle jedoch grundsätzlich keinen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine schlicht-hoheitliche Maßnahme dar. Der mündliche Verwaltungsakt vom 14. Mai 2014 sei auch hinreichend bestimmt gewesen, insbesondere sei objektiv hinreichend erkennbar gewesen, dass es sich um eine förmliche Anordnung und keine bloße Beratung gehandelt habe. Entsprechend sei von Anfang an in den Verwaltungsakten der Beklagten von einer „mündlichen Anordnung“ die Rede gewesen; gleiches gelte für den der Klägerin übermittelten Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014. Eine etwaige unterbliebene telefonische Information der Geschäftsführerin der Klägerin über die mündliche Anordnung durch Mitarbeiter der Beklagten sei insoweit irrelevant. Eine Einrichtung könne der Heimaufsicht auch nicht vorschreiben, dass Anordnungen nur gegenüber einer nicht anwesenden Geschäftsführerin ausgesprochen werden könnten; ansonsten wären zeitnahe heimaufsichtliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug u. U. gar nicht möglich. Vor dem Hintergrund des bloßen Bestätigungscharakters des schriftlichen Bescheids vom 15. Juli 2014 hinsichtlich der bereits am 14. Mai 2014 erlassenen mündlichen Anordnung sei auch die Rückwirkung der Dokumentationspflichten in der Anordnung rechtmäßig; sollte das Gericht dies anders beurteilen, werde vorsorglich einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vor dem 15. Juli 2014 bereits vorab zugestimmt. Etwaige formelle Verfahrensfehler im Rahmen der mündlichen Anordnung seien jedenfalls durch die schriftliche Begründung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sowie die Stellungnahme der Klägerin im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Inhaltlich sei die gegenständliche Anordnung materiell rechtmäßig, unabhängig davon, ob sie mit dem Bescheid vom 15. Juli 2014 erstmalig oder bereits am 14. Mai 2014 mündlich ausgesprochen worden sei. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PfleWoqG seien gegeben gewesen, da ein erheblicher Mangel festgestellt worden sei, der im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine sofortige Anordnung bedingt habe, um akuten Gesundheitsgefährdungen entgegenzuwirken. Denn der Umgang der Klägerin mit dem Sturz der Bewohnerin E.S. am 13. Mai 2014 um 22.10 Uhr sei nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 3 PfleWoqG erfolgt. Die Bewohnerin habe zum Zeitpunkt der Begehung am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr mehrere sichtbare Verletzungen aufgewiesen und sei auffällig gewesen. Sie habe mit einem Kopfverband, einem geschienten Arm und Abschürfungen am rechten Ellenbogen in sich versunken im Aufenthaltsraum gesessen. Daraufhin habe sich das Prüfpersonal der Beklagten sämtliche vorliegenden Dokumentationen des Falls zeigen lassen und diese zur Verwaltungsakte genommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bewohnerin an Gleichgewichtsstörungen litt und generell sturzanfällig sei. Nach dem Eintrag des Sturzes vom 14. Mai 2014, 1.15 Uhr sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich gewesen, ob in der Folge eine Beobachtung des Zustands der Bewohnerin erfolgt sei. Auch sei kein Arzt eingeschaltet worden. In der Dokumentation zur Pflege der betreffenden Bewohnerin seien überdies - wie auch bei anderen Bewohnern - drei Kontrollgänge gesammelt und zum Teil im Vorhinein abgezeichnet worden, ohne dass ersichtlich gewesen sei, ob und ggf. inwieweit diese Kontrollgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Eine Behandlung der gestürzten Bewohnerin sei sodann erst wieder am nächsten Tag im Zuge der anlassbezogenen Begehung - 13 Stunden nach dem Sturz - erfolgt. Die am 30. Juli 2014 durch die Klägerin als Anlage zur Stellungnahme vom 28. Juli 2014 vorgelegten Dokumentations-Unterlagen (Anlagen 1-3) - etwa zur ordnungsgemäßen Anwendung des „Expertenstandards Sturzprophylaxe“ und der Hinzuziehung des Hausarztes - seien den Mitarbeitern der Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung vom 14. Mai 2014 nicht vorgelegt worden; die betreffenden Dokumente trügen auch kein Erstellungsdatum, so dass eine nachträgliche Fertigung nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Vorhalt im Rahmen der Begehung, dass die am Vortag gestürzte Bewohnerin über die Nacht nicht kontrolliert worden sei, habe zudem keiner der Mitarbeiter der Klägerin eine Kontrolle während der Nacht behauptet. Den gesamten Ablauf am 14. Mai 2014 könnten die Prüfmitarbeiter der Beklagten (Herr B., Frau R.) sowie die an der Begehung teilnehmende Mitarbeiterin der Regierung von Schwaben (Frau A.) bezeugen. Gerade bei älteren Menschen könnten derartige (Sturz-)Verletzungen schnell zu einer lebensbedrohenden Situation führen, so dass ohne weiteres von einem erheblichen Mangel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG auszugehen gewesen sei. Die mithin gebotene sofortige mündliche Anordnung sei mit Blick auf den erforderlichen Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin auch verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Die Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 15. Juli 2014 basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei ebenfalls rechtmäßig. Es habe - wie ausgeführt - ein erheblicher Mangel vorgelegen, der eine sofortige mündliche Anordnung bedingt habe. Das Ergebnisprotokoll und der Pflege-Prüfbericht jeweils vom 12. Juni 2014 stünden dem nicht entgegen; diese Dokumente seien unabhängig vom hier gegenständlichen Einzelfall der Bewohnerin E.S. zu sehen. Frist und Höhe des Zwangsgelds seien überdies verhältnismäßig, das Zwangsgeld sei auch ordnungsgemäß begründet worden.

6. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den unbedingten Antrag gestellt, Beweis zu erheben über die Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Heimleiterin, der ehemaligen Pflegedienstleiterin sowie der damals zuständigen Pflegekraft. Diesen Beweisantrag hat das Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 nicht entscheidungserheblich seien, da sich der angefochtene Verwaltungsakt in den Ziffern 1. bis 5. des Tenors erledigt habe und insoweit auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Eine Anfechtungsklage wäre bereits unzulässig, soweit sie gegen die Ziffern 1. - 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 gerichtet ist. Grund hierfür ist, dass insoweit Erledigung eingetreten und daher das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen wäre.

a) Die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 verfügten heimaufsichtlichen Anordnungen haben sich durch den Tod der betroffenen Bewohnerin E. S. zwischenzeitlich erledigt.

aa) Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein, also soweit der Verwaltungsakt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wird. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG umgangen werden könnten. Als Fallgruppen einer Erledigung „auf andere Weise“ kommen etwa der Wegfall des Regelungssubjekts oder -objekts, die inhaltliche Überholung, der einseitige Verzicht bzw. die Antragsrücknahme oder der Umstand in Betracht, dass der Verwaltungsakt aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos geworden ist. Ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 8.12.2014 - 6 B 26/14 - NVwZ-RR 2015, 254 - juris Rn. 3 f.; U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend gilt, dass der Tod einer Person, die von einem (höchst-) persönlichen oder personengebundenem Verwaltungshandeln betroffen ist, grundsätzlich zur Erledigung des Verwaltungsakts in anderer Weise i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG führt (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1996 - 9 B 360/96 - NVwZ-RR 1997, 495 - juris Rn. 12; U. v. 23.1.1990 - 8 C 37/88 - BVerwGE 84,274 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 6.10.1999 - 23 B 99.593 - juris Rn. 39; OVG Hamburg, B. v. 19.7.2006 - 3 Bf 295/02 - juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 41).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend Erledigung eingetreten.

Grund hierfür ist, dass sich die Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 jeweils konkret auf die namentlich und mit Geburtsdatum exakt bezeichnete Bewohnerin E.S. beziehen und der klägerischen Einrichtungen insoweit konkrete Vorgaben für den Umgang mit und die Dokumentation von Sturzereignissen nur dieser Bewohnerin machen. In diesem Sinne hatten die genannten Anordnungen einen höchstpersönlichen bzw. personengebundenen Charakter. Die betreffende Bewohnerin ist jedoch bereits am ... November 2014 verstorben. Damit ist die von den genannten Anordnungen für die Klägerin ausgehende rechtliche Beschwer entfallen; die entsprechenden heimaufsichtlichen Anordnungen sind mithin aufgrund Erledigung in anderer Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden.

Eine der Erledigung entgegenstehende fortdauernde rechtliche Beschwer der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den Gründen des Anordnungsbescheids vom 15. Juli 2014 seitens der Beklagten vom Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG ausgegangen wird, die zum Anlass der bewohnerspezifischen Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids genommen wurden. Denn bei Verwaltungsakten beschränken sich Regelungswirkung und Bestandskraft - und demgemäß auch der Umfang der sachlichen Wirksamkeit i. S. v. Art. 43 BayVwVfG - auf den Bescheidstenor. Präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen nehmen an der Verbindlichkeit eines Verwaltungsakts nicht teil. Der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts kommt in diesem Zusammenhang nur insoweit Bedeutung zu, als es - insbesondere bei abschlägigen Entscheidungen - notwendig sein kann, zur Feststellung der inhaltlichen Reichweite des Bescheidtenors die Gründe als Auslegungsbehelf heranzuziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 19.4.1994 - 9 C 20/93 - BVerwGE 95, 311 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 11 CE 09.2693 - juris Rn. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 31).

Die Klägerin muss insoweit auch nicht befürchten, dass die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffenen Anordnungen seitens der Beklagten zukünftig als bestandskräftige Grundlage für weitere einschneidendere Maßnahmen der Heimaufsicht - etwa einen Aufnahmestopp nach Art. 13 PfleWoqG oder eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 PfleWoqG - herangezogen werden könnten. Denn - wie hier - zum Erledigungszeitpunkt nicht bestandskräftige Verwaltungsakte werden bei Erledigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam und können daher denknotwendig nicht in Bestandskraft erwachsen.

Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in den Gründen des Bescheids vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) enthaltene allgemeine Beratung verweist, die aktuell fortwirke, führt dies vorliegend nicht weiter. Zwar hat die Beklagte im Zuge der Anordnung konkreter Maßnahmen im Fall der Bewohnerin E.S. in der Tat die klägerische Einrichtung allgemein beraten, alle Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und auch diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren; es wurde darauf hingewiesen, dass ein diesbezügliches Unterlassen haftungsrechtliche Konsequenzen haben könne. Auch wirkt diese allgemeine behördliche Beratung über den Tod der Bewohnerin E.S. hinaus. Bloße Beratungen nach Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG stellen jedoch mangels einzelfallbezogener Regelungswirkung keine Verwaltungsakte i. S. v. Art. 35 BayVwVfG, sondern schlichte Hoheits- bzw. Realakte dar; dies gilt auch dann, wenn die Beratung später in einen Verwaltungsakt einmünden kann (vgl. bereits zur alten Rechtslage nach dem Heimgesetz: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 4 Rn. 1). Die von der Klägerin in Bezug genommene allgemeine Beratung zur künftigen Praxis bei Sturzereignissen ist daher für die inmitten stehende Frage der Erledigung des Bescheids vom 15. Juli 2014 mangels Regelungswirkung nicht von Relevanz.

Ein fortbestehender rechtlicher Nachteil für die Klägerin erwächst aus den in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen Anordnungen auch nicht mit Blick auf etwaige Pflichten zur Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten nach Art. 6 Nr. 3 PfleWoqG i. V. m. Art. 17b Abs. 2 PfleWoqG. Der schriftliche Pflege-Prüfbericht betrifft gemäß Art. 17a Abs. 1 PfleWoqG die behördlich am Tag der Überprüfung zur Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG festgestellten Sachverhalte und ist rechtlich unabhängig von etwaigen behördlichen Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen; er kann Gegenstand eigenständiger Rechtsstreitigkeiten sein (vgl. etwa BSG, U. v. 16.5.2013 - B 3 P 5/12 R - juris zu Pflegetransparenzberichten i. S. d. Elften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XI). Sofern sich der Pflege-Prüfbericht nicht auf eine bloße Sachverhaltsschilderung beschränkt, sondern eine Mangelfeststellung enthält, finden die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Verwaltungsakte Anwendung (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 2 PfleWoqG, LT-Drs 16/15221, S. 13; vgl. auch Art. 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfleWoqG, nach dem Art. 28 BayVwVfG unberührt bleibt). Das Verfahren zur Veröffentlichung des Pflegeprüfberichts ist in Art. 17b PfleWoqG näher geregelt; hier ist insbesondere ein Gegendarstellungsrecht des Trägers der Einrichtung vorgesehen. Art und Inhalt der vorliegend im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 zur Begehung vom 14. Mai 2014 (Blatt 31 f. der Verwaltungsakte) aufgeführten Sachverhaltsdarstellung zum klägerischen Umgang mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. ist daher von vornherein nicht klagegegenständlich. Auch eine rechtliche Akzessorietät zwischen Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG und Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG besteht vorliegend nicht. Die Beklagte selbst hat insoweit am Ende des betreffenden Abschnitts des Pflegeprüfberichts vom 12. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass zur Bewohnerin E.S. eine gesonderte schriftliche Anordnungen ergehen werde und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben werde (Blatt 32 der Verwaltungsakte); im Verhältnis zum Anordnungsbescheid vom 15. Juli 2014 kam dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 mithin eine bloße Anhörungsfunktion i. S. v. Art. 28 BayVwVfG zu.

b) Die in Ziffer 4. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 für den Fall von Verstößen gegen die vorangehenden Ziffern 1.-3. des Tenors angedrohten Zwangsgelder haben sich durch Zeitablauf erledigt.

Denn in Ziffer 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 war die Zwangsgeldandrohung in der vorangehenden Ziffer 4. ausdrücklich bis zum 10. Juni 2015 befristet. Unabhängig davon würde eine Erledigung der - tatsächlich offenbar nicht zur Anwendung gelangten - Zwangsgeldandrohungen vorliegend ohnehin aus dem Umstand folgen, dass sich die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten aus den Ziffern 1.-3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014, auf die sich die Zwangsgeldandrohungen beziehen, ihrerseits nunmehr erledigt haben und eine Fälligstellung und Beitreibung von entsprechenden Zwangsgeldern daher ausgeschlossen ist.

c) Nach alledem wäre eine Anfechtungsklage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, als sie sich gegen die in den Ziffern 1.-5. des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen, erledigten Regelungsgegenstände richtete.

2. Mit Blick hierauf war der für eben diesen Fall einer Erledigung der Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 hilfsweise seitens der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zu prüfen.

Die entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U. v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 1 WB 24/14 - juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 - juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 - 8 C 15/12 - juris Rn. 25; B. v. 30.4.1999 - 1 B 36/99 - juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.

aa) Zum einen besteht eine seitens der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr vorliegend nicht.

Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte, konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 25.11.1986 - 1 C 10.86; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8).

Eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit zu bejahen, wenn zwischen den Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann. Hieran fehlt es, soweit die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos ist. Für eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen wie vor Erledigung des Verwaltungsakts. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 28.5.2008 - 1 WB 50/07 - juris Rn. - juris Rn. 22; B. v. 29.4.2008 - 1 WB 11/07 - juris Rn. 21; B. v. 21.10.1999 - 1 B 37/99 - juris Rn. 5).

Gemessen hieran besteht vorliegend keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr.

Grund hierfür ist, dass die seitens der Klägerin vorliegend begehrte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 nicht zur Klärung grundsätzlich zwischen den Beteiligten streitiger Rechtsfragen führen würde, die auch in weiteren Verwaltungsverfahren von Relevanz sein könnten. Denn Anwendung und Auslegung des „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ dürften zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig sein. Im Kern zwischen den Beteiligten streitig und entscheidungserheblich für eine gerichtliche Prüfung des erledigten Verwaltungsakts vom 15. Juli 2014 im hiesigen Verfahren wären jedoch in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014, soweit es die Bewohnerin E.S. betrifft. Eine diesbezügliche zeugengestützte Beweisaufnahme würde jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung grundsätzlicher Fragen erbringen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr eher am Rande des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens thematisierte Frage der Zuständigkeit bzw. Bevollmächtigung ihrer Mitarbeiter zur Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und Anordnungen verweist, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Frage wäre im Falle einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung bereits nicht entscheidungserheblich, da der gegenständliche Bescheid vom 15. Juli 2014 - unabhängig von einer etwaigen bereits im Rahmen der Begehung ausgesprochenen mündlichen Anordnung - unstreitig jedenfalls als Erstbescheid wirksam gegenüber der Klägerin bekanntgegeben worden ist.

Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit die seitens der Klägerin in Bezug genommene weitere (Rand-)Frage, inwieweit Anordnungsbescheide einem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssen. Hierdurch wird kein richtungsweisender Klärungsbedarf aufgezeigt, der vorliegend eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtfertigen könnte. Wie bereits ausgeführt ist der Pflege-Prüfbericht i. S. v. Art. 17a PfleWoqG grundsätzlich rechtlich unabhängig von einem Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen. Nichts anderes gilt für das Ergebnisprotokoll i. S. v. Art. 11 Abs. 4a Satz 1 PfleWoqG, das überdies gemäß Art. 11 Abs. 4a Satz 2 PfleWoqG keine Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG in stationären Einrichtungen der Pflege trifft, da diese Feststellungen ausschließlich im Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG enthalten sind.

bb) Auch kann sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitationsinteresse stützen.

Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv - d. h. nur nicht nur nach seinem eigenen Empfinden - beeinträchtigt ist, wobei sich die Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung - insbesondere dem Vorwurf strafbaren Verhaltens - ergeben kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.10.2006 - 6 B 64/06 - juris Rn. 10; U. v. 10.2.2000 - 2 A 3/99 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 190.2596 - juris Rn. 51 f.).

Ein Rehabilitierungsinteresse entfällt bei juristischen Personen - wie der hiesigen Klägerin - nicht etwa deshalb, da diese sich nicht strafbar machen können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (BVerfG, B. v. 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 - BVerfGE 106, 28, 42 ff.; BGH, U. v. 3.6.1986 - VI ZR 102/85 - BGHZ 98, 94, 97). Die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar hat jedoch keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 23).

Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, B. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06). In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt jedoch - wie ausgeführt - noch keine Stigmatisierung. Diese erfordert vielmehr ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 4.2.1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167, 171; U. v. 6.6.1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49, 79 f.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 24).

Hiervon ausgehend ist seitens der Klägerin kein hinreichendes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist in seiner Begründung lediglich auf das Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG gestützt worden. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens wurde seitens der Beklagten nicht - weder hinsichtlich einer objektiven Strafbarkeit noch gar in Form eines konkreten, personenbezogenen Vorwurfs eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens - erhoben. Eine rechtliche Einordnung der Feststellungen der Beklagten als Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung wurde vielmehr allein durch die Klägerseite selbst vorgenommen. Eine objektive Beeinträchtigung ist insoweit daher nicht gegeben.

Auch ist die bloße Feststellung von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG in den Gründen des hinsichtlich Ziffer 1.-5. des Tenors erledigten Bescheids vom 15. Juli 2014 für sich genommen nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen, da hierin keine Diskriminierung bzw. Stigmatisierung in Form eines ethischen Unwerturteils liegt, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen (a. A. wohl VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 22 - jedoch ohne nähere Begründung, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hierbei ist auch zu bedenken, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren sowie die Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 bislang - soweit ersichtlich - nicht in der Öffentlichkeit (etwa in der Presse) erörtert worden sind. Ohnehin wäre eine etwaige Presseberichterstattung mit diskriminierendem Charakter der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. hierzu NdsOVG, B. v. 20.9.2010 - 11 L A 275/08 - juris Rn. 17; VG Saarland, U. v. 11.5.2012 - 3 K 358/11 - juris Rn. 27).

c) Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich der erledigten Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist nach alledem mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen, ohne dass es auf die Begründetheit - also die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 - ankäme. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E. S. am 13./14. Mai 2014 mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Umstände abzulehnen.

3. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffene Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin und entsprechende Kostenfestsetzung i. H. v. Euro 303,45 richtet, ist die Klage jedoch zulässig und begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder - wie hier - selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Die Kostenentscheidung hätte sich auch durch eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet jedenfalls weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 3.6.1983 - 8 C 43/81 - NVwZ 1984, 168).

b) Die Klage ist auch begründet. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden gemäß Art. 16 Abs. 5 KG nicht erhoben.

Nach - wie hier - Erledigung der Grundverfügung(en) ist eine angefochtene Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung jedoch im Kern nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige, d. h. vom Bestand der Grundverfügung losgelöste Rechtsverletzung beinhaltet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu überprüfen (§ 161 Abs. 2 VwGO analog). Zwar ist diese Konstellation gesetzlich nicht geregelt. Eine inzidente Vollprüfung der Grundverfügung würde jedoch dazu führen, dass eine die Sachprüfung ausschließende Erledigung bei kostenpflichtigen Verwaltungsakten praktisch überhaupt nicht möglich wäre, da auf dem Umweg über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine solche inzidente Prüfung stets uneingeschränkt zu erreichen wäre. Es hieße Rechtsschutz im Übermaß zu gewähren, wenn oft aufwendige Ermittlungen nur wegen einer Nebenfrage durchgeführt werden müssten. In die gleiche Richtung weist auch ein Rechtsgedanke, der aus dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes hierher übertragen werden kann: Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist selbstständig überhaupt nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 1 VwGO), und sie beruht, wenn sie nach der Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen ist, i.R.v. § 161 Abs. 2 VwGO nur auf einer summarischen Würdigung des Streitstands. Nach diesem Rechtsgedanken ist auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei Anfechtung von Nebenentscheidungen zu erledigten Grundverfügungen zu verfahren, um die widerstreitenden Gesichtspunkte - Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits, Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits - zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 11 ZB 08.1047 - juris Rn. 17; B. v. 13.11.2002 - 9 C 02.2279 - juris Rn. 20; B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310 - juris; VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 28).

Im Rahmen des vorliegend analog anzuwendenden § 161 Abs. 2 VwGO sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731; B. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234). I. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen im Wege von Beweisaufnahmen verwehrt; vielmehr ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234; B. v. 7.1.1974 - I WB 30.72 - BVerwGE 46, 215; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.2.2015 - 20 ZB 14.1573 - juris Rn. 2 f.; VG Augsburg, U. v. 16.8.2006 - Au 4 K 06.403 - juris Rn. 25).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Kostenentscheidung und -festsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 aufzuheben.

Eine selbstständige Rechtsverletzung, die aus einer fehlerhaften Anwendung des Kostenrechts herrührt, ist insoweit zwar vorliegend nicht gegeben. Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühren bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach der Lfd. Nr. 7.VI.4 - Tarifstelle 1.8 KVz ist für Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG eine Gebühr von Euro 300,- bis Euro 700,- vorgesehen. Die von der Beklagten vorliegend festgesetzte Gebühr von Euro 300,- entspricht damit der Untergrenze des zulässigen Gebührenrahmens und ist daher auch mit Blick auf die Bemessungsgrundsätze aus Art. 6 Abs. 2 KG rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls rechtsfehlerfrei wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG Auslagen i. H. v. Euro 3,45 für die Postzustellung festgesetzt.

Eine auch nur summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Grundverfügungen unter den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist vorliegend jedoch i. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO analog mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Rechtlich maßgeblich wäre insoweit im Kern, ob auf Tatbestandsebene hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG gegeben waren, die zu den gegenständlichen heimaufsichtlichen Anordnungen vom 15. Juli 2014 hinreichenden Anlass gaben. In diesem Zusammenhang wären ohne Erledigung der Grundverfügungen in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 13./14. Mai 2014 im Wege einer zeugengestützten Beweisaufnahme zu klären gewesen; insoweit hätte auch geklärt werden können, ob bereits am 14. Mai 2014 eine mündliche Anordnung seitens der Beklagten ergangen ist. Eine solche Beweisaufnahme ist jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zulässig, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zum allein verbliebenden nicht erledigten Streitgegenstand der Kostenentscheidung i. H. v. Euro 303,45 stünde. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 abzulehnen.

Anhand der bloßen Aktenlage muss jedoch das Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG als offen angesehen werden. Die schriftlichen Feststellungen der Beklagten stehen den Vermerken und Sturzdokumentationen der Klägerin gegenüber.

Weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung stehen dem Gericht im Rahmen der summarischen Überprüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zur Verfügung. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist daher nicht erwiesen, dass im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG vorlagen. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht zulasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 13). Bei Klagen, die der Abwehr hoheitlicher Eingriffe dienen - insbesondere bei Anfechtungsklagen - geht die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eingriffs im Zweifel zulasten der Behörde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 15). Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kostenverfügung, wie beantragt, aufzuheben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 32-34 zu exakt der hier gegeben Konstellation des § 161 Abs. 2 VwGO analog).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage der Klägerin erfolglos bleibt.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 obsiegt, steht dies einer Kostenentscheidung vollumfänglich zulasten der Klägerin nicht entgegen. Denn gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere - wie hier - nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.