Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 16.5977

published on 18/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 16.5977
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid.

Betroffen ist ein Reihenmittelhaus in der E.-Str. 89 (i.F.: WE). Der Kläger war Untermieter von Hr. G. A. (vgl. Untermietvertrag vom 1. November 2012, Bl. 64 d. Behördenakts – i.F.: BA –), der die WE als Hauptmieter von den Eigentümer-Vermietern Frau Dr. G. D. und Hr. J. D. gemietet hatte. Der vom 4. September 2012 datierende Hauptmietvertrag (Bl. 33ff. d. BA) wurde im März 2017 einvernehmlich beendet (vgl. Mitteilung des Hauptmieters an die Beklagte, Bl. 101 d. BA). Die WE ist mittlerweile langfristig – bis zum Jahr 2021 – anderweitig vermietet (vgl. Mietvertrag vom 10. Mai 2017, Bl. 106 d. BA).

Nachdem mehrere Ortsermittlungen – vom 17. Mai 2016 (Bl. 46 d. BA), vom 26. August 2016 (Bl. 59 d. BA) und vom 17. Oktober 2016 (Bl. 62 d. BA), auch nach Bekanntwerden des ehemaligen Untermietverhältnisses – den Anfangsverdacht einer zweckfremden Nutzung bestätigt hatten, wurde der Kläger unter dem 26. Oktober 2016 zum beabsichtigten Erlass des Grundbescheids angehört.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. November 2016 (Gz. S-III-W/BS 124) wurde dem Kläger gegenüber angeordnet, die Nutzung der WE zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. 1) und die WE nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2); für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 8.000, für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 2 binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 8.000 angedroht. Mit Ziff. 5 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 2 des Bescheides angeordnet.

Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Der Kläger persönlich hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2016, Klage gegen den Bescheid erhoben; er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Klage wurde nicht begründet.

Die Beklagte erklärte am 25. September 2017 vorab ihre Zustimmung zu einer etwaigen Erledigterklärung der Gegenseite unter Verwahrung gegen die Kosten.

Der Beklagten sei bekannt geworden, dass der Wohnraum seit Mitte April 2017 auf vier Jahre an eine Familie vermietet worden sei. Mithin sei die Zweckentfremdung beendet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Bescheid rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht – auch nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 20 ZB 17.30303 – juris) und nach nochmaligem Aufruf der Sache – erschienen ist, da in der per Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Der als Anfechtungsklage geführte Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da die Anfechtungsklage wegen Erledigung des angefochtenen Bescheids nicht mehr statthaft ist, § 42 Abs. 1 VwGO; dem Kläger fehlt diesbezüglich auch die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend ist sowohl für die Vergangenheit (Ziff. 1) als auch für die Zukunft (Ziff. 2) Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids eingetreten, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.

1. Sowohl die Nutzungsuntersagung (Ziff. 1 des Bescheids) als auch die Wiederbelegungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheids) sind Dauerverwaltungsakte. Bei Dauerverwaltungsakten tritt Erledigung grundsätzlich durch Zeitablauf für die vergangenen Zeitabschnitte – auch: bei Nichtbefolgung – ein, nicht aber, wenn die Verfügung noch Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris; U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris). Demnach ist vorliegend Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Dies gilt auch für die Nutzungsuntersagung als Unterlassungspflicht (dazu z.B. VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449 – Entscheidungsabdruck; nunmehr auch deutlich: BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553 – Entscheidungsabdruck): Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwZVG kommt wegen der Erklärung der Beklagten, die Zwangsgelder nicht mehr beizutreiben, und wegen der vorsorglich erteilten Zustimmung zu einer etwaigen Erledigterklärung des Klägers nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG nicht zur Anwendung.

2. Für die Zukunft hat sich der Bescheid vollumfänglich erledigt, weil der Kläger keinen Zugriff mehr auf die WE hat. Diese fehlende Nutzungsmöglichkeit wird bis mindestens 2021 andauern (vgl. den am 10. Mai 2017 abgeschlossenen langfristigen Mietvertrag, Bl. 106 d. BA). Diese Konstellation ist in die Fallgruppe „Wirksamkeitsverlust auf andere Weise“ einzuordnen, Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG: Danach erledigt sich der Verwaltungsakt v.a. dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage zur Beendigung seiner Rechtswirkung führt; die Steuerungsfunktion, die dem Gebot oder Verbot ursprünglich innewohnte, muss nachträglich weggefallen sein (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – juris). Vorliegend wurde dem Kläger aufgegeben, die WE, die sich zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in seinem Besitz befand, nicht mehr zweckfremd zu nutzen und wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen; diese Anordnungen haben sich mit der einvernehmlichen Aufhebung des Hauptmietvertrags und dem damit einhergehenden Wegfall des Untermietvertrags erledigt. Die Klage kann ersichtlich nicht mit dem Argument fortgeführt werden, dass der Kläger deshalb noch beschwert und die Anordnung noch nicht erledigt sei, weil er die WE, auf die er langfristig keinerlei Zugriffsmöglichkeit mehr hat, zu irgendeinem Zeitpunkt nach 2021 wieder anmieten könnte, um sie dann eventuell wieder zweckfremd zu nutzen. Der Kläger befindet sich diesbezüglich in keiner anderen herausgehobenen Stellung bzw. Situation als jeder andere Bürger.

Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ersichtlich ist (vgl. dazu bspw. VG München, U.v. 15.2.2017 – M 9 K 15.5262 – juris). Der Bescheid war bis zu seiner Erledigung im Übrigen formell und materiell rechtmäßig, sodass eine Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls unbegründet wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 15/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Rechtsvorgängers des Beklagten, mit der ihm die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der von ihm betriebene
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.