Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706

bei uns veröffentlicht am17.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … der Gemarkung K* … gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Landratsamts Augsburg vom 14. Mai 2013 für das benachbarte Grundstück FlNr. … (Baugrundstück).

Dieser Vorbescheid, der ein näher beschriebenes SB-Warenhaus mit Shopzone als planungsrechtlich zulässig feststellte und für den keine von Art. 71 Satz 2 BayBO abweichende Geltungsfrist festgesetzt wurde, ist der Beigeladenen laut Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2013 zugestellt sowie zudem am 23. Mai 2013 im Amtsblatt des Landkreises Augsburg bekanntgemacht worden. Die Grundstücke des Klägers und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Die vom Kläger am 24. Juni 2013 erhobene Klage mit dem Antrag, den Bauvorbescheid aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 27. Juli 2016 ab. Laut den Entscheidungsgründen sei der teilunwirksame Bebauungsplan – wie zwischen den Beteiligten im Rahmen eines vorausgegangenen Rechtsstreits festgestellt worden sei – zwar hinsichtlich der Gebietsartfestsetzung als wirksam zu betrachten. Ein sog. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers sei aber zu verneinen, weil das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vom einschlägigen Bebauungsplan i.V. mit §§ 8, 9 BauNVO 1968 gedeckt sei. Zur Überzeugung des Gerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, sondern vorwiegend der Versorgung der Standortgemeinde diene.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht werden, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Eine Baugenehmigung auf Basis des streitgegenständlichen Vorbescheids wurde bislang weder erteilt noch von der Beigeladenen beantragt. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. November 2017 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die dreijährige Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheids trotz der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage abgelaufen sein dürfte und dass deswegen das Rechtsschutzinteresse des Antrags auf Zulassung der Berufung zweifelhaft sei.

Diese Ansicht wird vom Beklagten (Schriftsatz vom 14. Dezember 2017) und von der Beigeladenen (Schriftsatz vom 10. Januar 2018) nicht geteilt; ähnlich wie bei der Erlöschensfrist einer Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO) hemme die Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs den Lauf der Bindungsfrist.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Landratsamt Augsburg (erstmals) beantragt, die Geltungsdauer des Bauvorbescheids rückwirkend um zwei Jahre zu verlängern sowie (hilfsweise) für diesen Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Entscheidungen des Senats vom 10. März 2015 in den vorausgegangenen Verfahren 15 ZB 13.2234 und 15 ZB 13.2248 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil dem Kläger wegen Wegfalls der Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 – 9 ZB 11.1031 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 12 ZB 13.2094 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 27.6.2017 – 1 A 2292/16 – juris Rn. 2).

a) Gemäß Art. 71 Satz 2 BayBO gilt der Vorbescheid drei Jahre, soweit in ihm keine andere Frist bestimmt ist. Der Lauf der Geltungsfrist beginnt, sobald der Bescheid – mit Bekanntgabe an den Bauherrn – wirksam geworden ist (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 21), hier also mit der Zustellung an die Beigeladene am 21. Mai 2013. Da der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gem. Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert wurde, ist seine Geltungsfrist – und damit auch seine (für den Kläger belastende) Bindungswirkung – am 21. Mai 2016 (24:00 Uhr) abgelaufen. Wird alternativ auf den 23. Mai 2013 als Tag des Fristbeginns (Veröffentlichung im Amtsblatt) abgestellt, war Ablauf der Geltungsfrist jedenfalls spätestens am 23. Mai 2016 (24:00 Uhr).

b) Durch die Erhebung der Nachbaranfechtungsklage des Klägers am 24. Juni 2013 ist der Lauf der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides weder nach Bundesrecht (§ 80 Abs. 1 VwGO) noch nach Landesrecht (analog Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO) gehemmt worden.

Der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in einer grundlegenden Entscheidung (BayVGH, U.v. 15.3.2010 – 1 BV 08.3157) – noch zu Art. 75 BayBO 1998, allerdings bereits Bezug nehmend auf Art. 71 BayBO 2008 – eine Hemmung des Laufs der Geltungsfrist eines nach bayerischem Landesrecht ergangenen Bauvorbescheids im Fall einer Nachbaranfechtung verneint und hierzu Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Fettdruck nicht im Original):

„1. (…)

a) Die bundesrechtliche Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, führte nicht zu einer Hemmung des Laufs der Geltungsfrist.

Es kann dahinstehen, ob die Nachbarrechtsbehelfe gegen den Vorbescheid aufschiebende Wirkung hatten oder ob diese kraft Gesetzes ausgeschlossen war, weil § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den Vorbescheid anzuwenden ist (Letzteres verneinend: BayVGH vom 1.4.1999 BayVBl 1999, 467 = NVwZ 1999, 1363; zum Meinungsstand vgl.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Stand Oktober 2009, Art. 71 RdNr. 158). Eine aufschiebende Wirkung hätte jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Fristlauf während der Dauer der Rechtsbehelfsverfahren gehemmt gewesen ist. Diese Folge wäre nur eingetreten, wenn man in Übereinstimmung mit der so genannten Wirksamkeitstheorie annehmen würde, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zur vorübergehenden Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 22). Infolge der Unwirksamkeit würde dann auch eine gesetzliche Frist für die Geltung des Verwaltungsakts nicht laufen. Der Senat folgt jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BVerwG vom 21.6.1961 BVerwGE 13, 1/5 = NJW 1962, 602 = BayVBl 1962, 85; vom 27.10.1982 BVerwGE 66, 218/221 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71), in den zitierten Entscheidungen näher begründeten so genannten Vollziehbarkeitstheorie, der zufolge die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hemmt (vgl. Kopp/Schenke a.a.O.). Die aufschiebende Wirkung soll als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass durch die Vollziehung des noch nicht bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts vollendete Tatsachen geschaffen werden und dadurch ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Dem wird die Vollziehbarkeitstheorie auch bei einem Vorbescheid gerecht, obwohl die Suspendierung der Vollziehbarkeit bei ihm als nur feststellendem Verwaltungsakt, von dem nicht durch den Beginn der Bauausführung Gebrauch gemacht werden kann, nicht zum Tragen kommt. Wenn die Wirksamkeit des Vorbescheids von einer aufschiebenden Wirkung nicht berührt wird, ist zwar der Bauherr nicht gehindert, einen an den Vorbescheid anknüpfenden Bauantrag zu stellen (vgl. Jäde, BayVBl 2000, 314/315, Anm. zu BayVGH vom 29.11.1999 BayVBl 2000, 314); ferner ist die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde auch an den noch nicht bestandskräftigen Vorbescheid gebunden, solange dessen Geltungsdauer nicht abgelaufen ist (BVerwG vom 17.3.1989 NVwZ 1989, 863; BayVGH vom 4.11.1996 BayVBl 1997, 314/342 = BRS 58 Nr. 151 [sog. relative Bestandskraft des Vorbescheids]). Hierdurch wird der Rechtsschutz eines Dritten aber nicht unzumutbar erschwert. Falls die Baugenehmigung erteilt wird, ist der Dritte lediglich gezwungen, auch diese anzufechten.

b) Der Lauf der Geltungsfrist des Vorbescheids wurde auch nicht durch Landesrecht gehemmt.

Anders als in vielen Bauordnungen anderer Länder und anders als in der Musterbauordnung 2002 (vgl. § 71 MBO 2002) ist die Frage, ob ein Rechtsbehelf den Lauf der Geltungsfrist einer baurechtlichen Genehmigung hemmt, in der Bayerischen Bauordnung ausdrücklich geregelt. Das Gesetz sieht eine Hemmung des Fristlaufs nur bei der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung, nicht jedoch beim Vorbescheid vor. In der hier gemäß Art. 83 BayBO noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433) wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Art. 75 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBO 1998 zwar auf Art. 77 Abs. 2 BayBO 1998, nicht aber auf Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 verweist, der bestimmt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Lauf der für eine Baugenehmigung geltenden Frist bis zu deren Unanfechtbarkeit hemmt. Diese „Nichtverweisung“ ist seit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch das Gesetz vom 21. Juni 1982 (GVBl S. 513) geltendes Recht (vgl. Art. 75 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1982, Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1994). Auch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes hat hieran – trotz in der Literatur seit längerem geäußerter divergierender Rechtsansichten (vgl. Jäde a.a.O. sowie zur Darstellung des Meinungsstands: Decker a.a.O. Art. 71 RdNr. 126) – nichts geändert. Die neu den Vorbescheid regelnde Vorschrift des Art. 71 BayBO verweist zwar auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nicht aber auf Art. 69 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO, der Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 entspricht.

Bei dieser unterschiedlichen Behandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid hat sich der Gesetzgeber von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Es liegt nahe, dass die Geltungsfrist einer Baugenehmigung nicht läuft, solange der Bauherr durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gehindert ist, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Angesichts der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen, in aller Regel beträchtlichen Investitionen ist es darüber hinaus sachgerecht, dass der Bauherr erst dann durch den drohenden Ablauf der Geltungsdauer gezwungen sein soll, mit seinem Bauvorhaben zu beginnen, wenn die Genehmigung bestandskräftig ist und nicht schon dann, wenn er von der noch nicht bestandskräftigen Genehmigung mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs Gebrauch machen könnte (vgl. VGH BW vom 25.3.1999 NVwZ-RR 2000, 485 = BRS 62 Nr. 169). Wohl aus diesem Grund sah sich bereits der Gesetzgeber der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) veranlasst, den im damaligen Gesetzentwurf der Staatsregierung für die Geltungsdauer der Baugenehmigung vorgesehenen Fristbeginn ab Zustellung in einen Fristbeginn ab Unanfechtbarkeit zu ändern (vgl. Verhandlungen des Bayerischen Landtags, IV. Wahlperiode, Beilage 3068, S. 66 f.). Demgegenüber kann der Bauherr von einem Vorbescheid stets Gebrauch machen, indem er eine an ihn anknüpfende Baugenehmigung beantragt (vgl. 1. a). Die Aufwendungen für den Bauantrag sind regelmäßig erheblich geringer als diejenigen für die Realisierung des Bauvorhabens. Zudem ist die Behörde, worauf gleichfalls bereits unter 1. a hingewiesen wurde, im Baugenehmigungsverfahren auch im Fall einer Anfechtung durch einen Dritten an den Vorbescheid gebunden.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die unterschiedliche Behandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid (entgegen Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: April 2008, Art. 71 RdNr. 56) nicht auf einem - durch eine entsprechende Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 bzw. Art. 69 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO zu korrigierenden - Redaktionsversehen beruht, und keine (auf mangelndem Problembewusstsein des Gesetzgebers beruhende) ungewollte Regelungslücke vorliegt. Angesichts des dargelegten begrenzten wirtschaftlichen Risikos erscheint auch die Einreichung eines Bauantrags während eines gegen den Vorbescheid laufenden Rechtsbehelfsverfahrens (entgegen Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Juli 2008, Art. 71 RdNr. 51 [unter Hinweis auf SächsOVG vom 2.10.1997 LKV 1998, 202]) nicht unzumutbar. Dass sich de lege ferenda Gründe für eine Gleichbehandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid bei der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage finden lassen (vgl. ausführlich: Decker a.a.O. RdNr. 127), wird nicht in Abrede gestellt; das darf aber nicht dazu führen, sich über den klar geäußerten Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen.

Ob es nach der bis zum 1. September 1982 maßgeblichen Rechtslage gerechtfertigt war, die für die Baugenehmigung getroffene Regelung auf den Vorbescheid zu übertragen (so jeweils ohne nähere Begründung: BayVGH vom 15.5.1972 VGH n.F. 25, 88; vom 19.1.1968 BayVBl 1969, 175 und vom 3.3.1967 – 19 I 67 [nicht veröffentlicht]), kann dahinstehen. Denn die aktuelle Rechtslage unterscheidet sich erheblich von derjenigen, die bis 1982 gegolten hat. Nach Art. 95 Abs. 1 BayBO 1962 erlosch die Baugenehmigung, wenn zwei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit mit der Ausführungsvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden war. Entsprechendes galt nach Art. 95 Abs. 1 BayBO in der Fassung vom 21. August 1969 (GVBl S. 263). Erst mit der Bayerischen Bauordnung 1982 wurde die Hemmung des Fristlaufs bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs eingeführt und als eigener, speziell zitier- und verweisungsfähiger Halbsatz in den die Geltungsdauer der Baugenehmigung regelnden Artikel aufgenommen.“

Es gibt keinen Grund, von dieser – überzeugenden – Rechtsansicht abzuweichen. Der Senat setzt daher die Rechtsprechung des 1. Senats zur früheren Regelung des Art. 75 BayBO 1998 für die im vorliegenden Fall einschlägige Nachfolgeregelung des Art. 71 BayBO 2008 fort (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.10.2010 – W 4 K 09.829 – juris Rn. 41 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 51; Jäde, BayVBl. 2000, 314/315; anderer Ansicht: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 56; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Nov. 2017, Art. 71 Rn. 126 ff.). Wie in der vorgenannten Entscheidung vom 15. März 2010 hervorgehoben, spricht die aktuelle Rechtslage des bayerischen Landesrechts, wonach in Art. 71 Satz 4 ganz speziell auf Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung vor Fristablauf) und gerade nicht auf Art. 69 Abs. 1 (Halbs. 2) BayBO verweist, im Vergleich zur Rechtslage nach der BayBO 1998 sogar noch deutlicher gegen ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen bzw. eine unbewusste Rechtslücke und damit gegen eine analoge Anwendbarkeit des Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO. Auf die Rechtslage in Sachsen (auf die die Beigeladene Bezug genommen hat) oder in anderen Bundesländern kommt es nicht an. Die von der Beigeladenen und dem Beklagten aufgezeigten praktischen Konsequenzen einer im Falle nachbarlicher Anfechtung schnell entfallenden Bindungswirkung des Bauvorbescheids sind aus rechtspolitischer Sicht vom Landesgesetzgeber, der auch nach der Entscheidung des 1. Senats vom 15. März 2010 keinen Anlass zu einer Korrektur des Art. 71 Satz 4 BayBO gesehen hat, offensichtlich gewollt und deshalb von den Gerichten mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie den Grundsatz der Gesetzbindung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 97 Abs. 1 GG) zu respektieren.

c) Aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer vermag der Bauvorbescheid vom 14. Mai 2013 keine Bindungswirkung mehr zu entfalten. Er hat sich durch Zeitablauf erledigt und hat damit gegenüber dem Kläger keine belastende Wirkung mehr. Damit fehlt dem Kläger mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein Erfolg des Klägers in einem Berufungsverfahren dessen Rechtsstellung überhaupt noch verbessern könnte.

d) Der Umstand, dass dem vormaligen Verfahren zwischen denselben Parteien, das mit der Entscheidung BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 15 ZB 13.2234 – endete, ebenfalls auch ein Bauvorbescheid (vom 24. Februar 2011) zugrunde lag, dessen Geltungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag wohl bereits abgelaufen war, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Der Senat hatte seinerzeit den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen gegen das stattgebende (den Bauvorbescheid aufhebende) erstinstanzliche Urteil anhand der vorgebrachten Einwendungen mit jeweils denselben Erwägungen wie im Parallelverfahren 15 ZB 13.2234 (dort: Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das die Baugenehmigung aufhebende erstinstanzliche Urteil) als unbegründet abgelehnt. Auf die Frage, ob der Senat den damaligen Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung auch wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses hätte ablehnen können (weil während des Zulassungsverfahrens die Bindungsfrist ablief und damit der nicht verlängerte – und damit erledigte – Bauvorbescheid vom 24. Februar 2011 im Falle des Erfolgs des Beigeladenen in einem Berufungsverfahrens nicht wieder hätte „aufleben“ können), kommt es vorliegend nicht an. Unabhängig davon, dass dies weder von den Beteiligten des damaligen Zulassungsverfahrens noch vom verfahrensbeendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs thematisiert wurde (sodass hieraus im Übrigen nicht auf eine Abkehr des Senats von der Entscheidung vom 15. März 2010 geschlossen werden kann), ging es in dem Verfahren 15 ZB 13.2234 um einen anderen Vorbescheid und damit um einen anderen Streitgegenstand als vorliegend, sodass sich auch unter dem Blickwinkel der materiellen Rechtskraft (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 9 ff.) keine präjudizielle Bindung für die Entscheidung über den hier gegenständlichen Antrag auf Zulassung der Berufung ergeben kann.

e) Dass die Beigeladene zwischenzeitlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beim Landratsamt Augsburg einen Antrag gestellt hat, die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Bauvorbescheids vom 14. Mai 2013 rückwirkend um zwei Jahre zu verlängern sowie (hilfsweise) für diesen Verlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, vermag das Rechtsschutzinteresse des Klägers am Zulassungsantrag nicht wiederaufleben zu lassen. Es würde sich schon die Frage stellen, ob der tatsächliche Erlass eines Verlängerungsbescheids der Erledigung des gegen den Ausgangsvorbescheid gerichteten gerichtlichen Verfahrens entgegenstünde. Denn eine solche Verlängerungsentscheidung stellt in der Sache eine (neu anfechtbare) Neuentscheidung über den Vorbescheid dar, für die zwar Verfahrenserleichterungen gelten (Verzicht auf einen neuen Vorbescheidsantrag), für die aber – ohne Bindung an die Ersterteilung – die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen erneut von der Behörde zu prüfen sind, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung maßgeblich ist (vgl. – jeweils m.w.N.: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Art. 71 Rn. 61: Jäde in Jäde/Dirnberger/ Bauer, Die neue BayBO, Art. 71 Rn. 55; Schwarzer/König, BayBO, Art. 71 Rn. 25; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 139 ff.). Unabhängig davon wäre eine rückwirkende Vorbescheidsverlängerung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG nach Ansicht des Senats vorliegend nicht zulässig: Gemäß Art. 71 Satz 3, Satz 4 i.V. mit Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO kann die Bindungsfrist grundsätzlich nur dann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist (vgl. auch Schwarzer/König a.a.O. Rn. 25; Jäde a.a.O. Rn. 54; Molodovsky a.a.O. Rn. 59 ff.; Decker a.a.O. Rn. 134). Am 11. Dezember 2017 war die Frist aber schon seit mehr als 18 Monaten abgelaufen. Zwar wird für einen verspätet gestellten (ersten) Verlängerungsantrag bei Geltung der gesetzlichen Dreijahresfrist (wie vorliegend) vertreten, dass nach Maßgabe des Art. 32 BayVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 60; Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 136), jedoch müssen dafür auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene hinsichtlich des Fristversäumnisses ein Verschulden trifft (Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG). Jedenfalls kann gem. Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Vorbescheids schon im Mai 2016 ablief, der Wiedereinsetzungsantrag aber erst unter dem 11. Dezember 2017 gestellt wurde, ist die Jahresfrist abgelaufen. Dass „höhere Gewalt“ (zum Begriff vgl. z.B. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 57) eine vorherige Antragstellung binnen Jahresfrist unmöglich gemacht hat, wurde weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, wie die Wiedereinsetzung rechtmäßig auf der Grundlage des Art. 32 BayVwVfG durch den Beklagten gewährt werden kann. Eine sog. Nachsichtgewährung sieht Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nur für Fristen vor, die „von einer Behörde gesetzt“ sind (so für den Fall eines zweiten oder weiteren Verlängerungsantrags gem. Art. 71 Satz 3 BayBO vgl. Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 60; Decker a.a.O. Art. 71 Rn. 136; vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl. 2000, 20). Sollte das Landratsamt dennoch (rechtswidrig) Wiedereinsetzung gewähren, stünde dem Kläger gegen die (rückwirkende) Verlängerungsentscheidung im Übrigen erneut die Möglichkeit einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegen den Verlängerungsbescheid zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nicht in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 15 ZB 16.562

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 15 ZB 13.2248

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 15 ZB 13.2234

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2094

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2018 - 15 CS 18.1285

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den der Beigeladen erteilten Vorbescheid vom 24. Februar 2011, mit dem der Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit eines „SB-Warenhauses mit Shopzone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 7.900 m² - aufgeteilt auf max. 4.150 m² Sortiment Lebensmittel und max. 3.750 m² für Nichtlebensmittel“, von „Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie mit 1.500 m² in der Shopzone“ sowie von „850 Pkw-Stellplätzen und einer Tankstelle mit Waschanlage“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung K. festgestellt hat (Vorhaben). Das Baugrundstück und die gewerblich genutzten Grundstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des am 20. Dezember 1974 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. (mit Änderungen von 1979 und 1980), der als Baugebiete für einige Flächen ein Industriegebiet und für andere Flächen ein Gewerbegebiet festsetzt; das Baugrundstück und die Klägergrundstücke liegen in ihrem nördlichen Bereich im Industriegebiet und ihrem südlichen Teil im Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht hat den Vorbescheid mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben, weil das Vorhaben als der übergemeindlichen Versorgung dienendes Einkaufszentrum bzw. Verbrauchermarkt i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 weder im Gewerbe- noch Industriegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968) zulässig sei und seine Zulassung deshalb den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers verletze. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Bauherrin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat streitentscheidend darauf abgestellt, dass die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. rechtswirksam seien (vgl. UA Rn. 80, 82), obwohl einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam seien. Insbesondere führe die Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit. Nach der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans sind in seinem Geltungsbereich nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen am Rande des Gebiets die nach der Tabelle 4 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (Anm. Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971, im Volltext abgedruckt in MABL 1972, 295 ff., vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.5.1972 Nr. IV B 3 - 9142/7 - 39) zulässigen Planungsrichtpegel angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung nicht überschreiten und deren sonstige Emissionen die zulässige Nutzung in den in den genannten angrenzenden Bereichen nicht belästigen oder beeinträchtigen.

Die Beigeladene teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans unwirksam ist, u. a. weil sie als Zaunwert einen unzulässigen Summenpegel festlege. Anders als das Verwaltungsgericht vertritt die Beigeladene aber die Rechtsansicht, dass die Unwirksamkeit dieser Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die Darlegungen der Beigeladenen zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht abweichenden Rechtsauffassung führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. aa) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. bb; BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.). Das ist hier trotz Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans der Fall.

aa) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben die fortbestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. auch dann noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn keine wirksamen Festsetzungen zum Emissionsverhalten der Betriebe getroffen wurden. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist dabei der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 4 CN 3/13 - BVerwGE 149, 229 = juris Rn. 27; BVerwG, U. v.30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 25 m. w. N.), hier also der 20. Dezember 1974 (vgl. § 12 BBauG).

Von Vorstehendem ausgehend ist nicht zu erkennen, dass die beanstandete Festsetzung in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Regelungen des Bebauungsplans stand und der Bebauungsplan deshalb ohne diese Festsetzung einer positiven Planungskonzeption entbehren würde oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht hätte vollzogen werden können (vgl. zur Erforderlichkeit i. S.d § 1 Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9, 10 m. w. N.).

(1) Der Einwand, es bleibe unklar, welche gewerblichen Anlagen im Plangebiet errichtet werden dürften, obwohl durch den Bebauungsplan habe erreicht werden sollen, dass nur bestimmte Anlagentypen zulässig seien, ist nicht berechtigt, weil zu klären ist, ob mit dem Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung eine sinnvolle städtebauliche Ordnung erreicht werden konnte. Die Festsetzung der Baugebiete als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet ist aus sich heraus auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans eindeutig, weil die Vorschriften des § 8 bzw. § 9 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968) und sich aus ihnen ergibt, welche Anlagen und Betriebe im jeweiligen Baugebiet zulässig sind. Dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzulässig sind, folgte jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968.

(2) Soweit sich die Beigeladene zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf den Trennungsgrundsatz beruft (§ 50 BImSchG i. d. F. vom 15.3.1974 - BGBl. I 721, in Kraft getreten am 1.4.1974; vgl. BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50/72 - BVerwGE, 45, 309 = juris Rn. 62 ff. „wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung“) ist nicht zu erkennen, dass die Planung im Zeitpunkt ihres Inkraftsetzens ohne die beanstandete Festsetzung jeglicher städtebaulicher Ordnung entbehrt hätte.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass mit Ausnahme der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans keine „zusätzlichen steuernden Maßnahmen“ getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnung des Bebauungsplans beruhe auf der räumlichen Gliederung des Plangebiets, die durch die Festsetzung der Gewerbegebiete im Norden und Süden des Plangebiets, des Industriegebiets in der Mitte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Grünfläche im Süden des Plangebiets geschaffen werde. Dies trifft zu. Zu ergänzen ist, dass auch westlich der N.straße bis zur Einmündung in die H.straße ein ca. 60 m bis 95 m breiter Bereich zur ggf. schutzwürdigen Wohnbebauung südlich der W.straße (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts A. vom 10.4.1973) als Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Nach ihrem Wesen umgebungsbelastende Industriegebiete wurden deshalb nicht neben den bestehenden Wohngebieten außerhalb des Plangebiets situiert (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.1974, a. a. O.).

Dass das Nebeneinander von Wohngebieten und Gewerbegebieten hier von vornherein geeignet gewesen wäre, unzumutbare Geräuschwirkungen zulasten der Wohnnutzung herbeizuführen, die zwingend der Lösung im Rahmen der Bauleitplanung bedurft hätten, ist nicht ersichtlich. So wurde etwa im Süden des Plangebiets eine von Bebauung freizuhaltende öffentliche Grünfläche mit einer Tiefe von 35 m zum Wohngebiet südlich der A. Straße festgesetzt; die Baugrenze des Gewerbegebiets liegt in einem Abstand von zwischen 70 m und 80 m zur in der Planzeichnung dargestellten Wohnbebauung. Im Übrigen galt für die nach § 4 BImSchG 1974 i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (VgA v. 7.7.19711971, BGBl. I S. 888; s. § 66 Abs. 1 BImSchG 1974) zu genehmigenden Anlagen die TA Lärm 1968, der zufolge die Genehmigung grundsätzlich nur zu erteilen war, wenn die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 TA Lärm 1968 nicht überschritten wurden (diese Immissionsrichtwerte entsprechen der Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971). Auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen galt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG 1974 das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. durch Geräusche. Insoweit war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ einen geeigneten Maßstab für die Feststellung der unzumutbaren Geräuschbelästigung und für die zulässigen Grenzwerte darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1971 - 1 C 39/67 - BVerwGE 38, 209; BVerwG, U. v. 7.6.1977 - 1 C 21/75 - BayVBl 1977, 769 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 12.12.1975 - 4 C 71/73 - BVerwGE 50, 49). Die Immissionsrichtwerte „Außen“ nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 stimmen mit den Festlegungen der TA Lärm 1968 überein und - soweit es hier die betriebsbezogenen Lärmimmissionen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans betrifft - auch mit den Planungsrichtpegeln nach Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 (vgl. zum Rechtsstand bis zum Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 1.4.1974 Art. 18 ff LStVG 1967 und die Gemeinsame Entschließung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit und soziale Fürsorge vom 1.8.1968 Nr. IV R 4-9321 b 12, MABl 1968, 371, u. a. mit Richtwerten, die ebenfalls den Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm 1968, der VDI-Richtlinie 2058 und den Planungsrichtpegeln der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 entsprechen). Auch die aus § 3 Abs. 2 BImSchG 1974 folgende akzeptorbezogene Betrachtung liegt der VDI 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 bereits zugrunde (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar 2014, B. Vorbemerkung Rn. 5). Insofern ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach den angrenzenden Bereichen auch ohne entsprechende Festsetzung ein Schutzniveau zugutekomme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(3) Entgegen der Annahme der Beigeladenen besteht auch kein ergebnisrelevanter Widerspruch des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit darin einerseits ausgeführt wird, die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans könne nur so verstanden werden, dass die Plangeberin sämtliche Ränder des Plangebiets ins Auge gefasst habe (Rn. 96 d.UA), und gleichzeitig angemerkt wird, ein höheres Schutzniveau nur für den „Rand des Gebiets“ führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten (Rn. 114 d.UA). Ein Widerspruch liegt schon nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zunächst auf die Bestimmbarkeit des Begriffs am „Rand des Gebiets“ abstellt und zum anderen die Schwierigkeit der praktischen Umsetzung der beanstandeten Festsetzung anspricht. Im Übrigen wäre ein etwaiger Widerspruch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ausgeht und entscheidungstragend darauf abstellt, dass den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zukomme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche. Dies ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

(4) Die weitere Annahme des Beigeladenen, der Rand des südlichen Gewerbegebiets entlang der A. Straße sei nicht mit der Plangebietsgrenze gleichzusetzen, sondern befinde sich nördlich der dort festgesetzten Grünfläche, trifft für sich zwar zu. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Plangeberin billige den angrenzenden Wohngebieten deshalb einen deutlich über die TA Lärm oder die DIN 18005 hinausgehenden Schutzanspruch zu. Die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans orientiert sich an den Planungsrichtpegeln „angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung“. Eine öffentliche Grünfläche ist indes keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, weshalb ihr gegenüber auch keine Planungsrichtpegel einzuhalten sind.

Soweit die Beigeladene auf eine in Gemengelagen an sich zulässige Mittelwertbildung sowie den maßgeblichen Immissionsort (nach TA Lärm) abstellt und dem den ihrer Ansicht nach mutmaßlichen Willen der Plangeberin gegenüberstellt, wonach der Bebauungsplan darauf gerichtet sei, dass (bereits) am Rande des Gebiets mit emissionsträchtigen Nutzungen die Lärmpegel der Gebiete mit immissionspflichtigen Nutzungen nicht überschritten werden dürften, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass die zulässigen Lärmwerte bereits am Rand des jeweils festgesetzten Baugebiets einzuhalten seien und damit ein erhöhtes Schutzniveau für die an das Baugebiet angrenzenden Bereiche erreicht werden solle. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung obsolet geworden seien, u. a. weil den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zugutekomme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche (S. 42 f. d.UA). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn bei der Frage nach der objektiven Teilbarkeit und nach dem hypothetischen Willen der Plangeberin ist darauf abzustellen, ob der Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken kann und ob die Plangeberin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dies bejaht das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht und unter ausführlicher Würdigung des im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Planungswillens mit der im Ergebnis zutreffenden Erwägung, dass die angrenzenden Bereiche auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht schutzlos gestellt sind.

bb) Auch der (weitere) Vortrag der Beigeladenen zum mutmaßlichen Willen der Plangeberin lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

(1) Dass sich die Plangeberin eines „potentiellen Immissionskonflikts“ durchaus bewusst war, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Im Gegensatz zur Annahme der Beigeladenen vertritt das Verwaltungsgericht aber die Auffassung, dass die Plangeberin die Gliederung des Plangebiets in Industrie- und Gewerbegebiete sowie die Festsetzung eines 35 m tiefen Grünstreifens für ausreichend erachtet hat. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Plangeberin die im Wege einer Auflage von der Genehmigungsbehörde festgelegte Fassung der textlichen Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans lediglich übernommen hat, ohne dazu weitere Erwägungen anzustellen, und dass es der Plangeberin in erster Linie darauf angekommen ist, ein Industriegebiet für ansiedlungswillige Industriebetriebe mit Rand-Gewerbegebieten festzusetzen.

Soweit die Beigeladene vorträgt, bereits die frühe Entwurfsfassung habe zur Regelung eines Immissionskonflikts einen unzulässigen Summenpegel dargestellt, lässt dies nicht den Schluss zu, ohne eine derartige Festsetzung hätte die Plangeberin den Bebauungsplan nicht beschlossen. Ausschlaggebend stellt das Verwaltungsgericht vielmehr darauf ab, dass die Lärmkontingentierung am Rande des Gebiets kein zentrales Element des planerischen Willens der Plangeberin gewesen sei, auch weil die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht zwingend erforderlich gewesen sei (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa) und die Plangeberin die Aufstellung des Bebauungsplans in erster Linie deshalb für erforderlich gehalten habe, „weil verschiedene größere Industriebetriebe ihr Interesse daran bekundet haben, sich in der Stadt K. anzusiedeln“ (vgl. Nr. 2 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund, der sich ohne weiteres aus den Aufstellungsunterlagen erschließt, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die fragliche Festsetzung nicht rechtswirksam getroffen werden kann.

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973, auf die sich die Beigeladene beruft, wonach sich die Planungsrichtpegel im Sinne der Vornorm zur DIN 18005 Blatt 1 (vom Mai 1971) aneinandergrenzender Bereiche in der Regel nicht um mehr als 5 dB(A) unterscheiden sollten und der vorgesehenen Gebietsausweisung nur zugestimmt werden könne, wenn in der Satzung festgelegt werde, dass „Betriebe nur zugelassen werden, wenn eine Überschreitung der Planungsrichtpegel in den genannten Wohngebieten sowie sonstige unvermeidliche Belästigungen durch Staub oder Gerüche nicht zu befürchten sind“.

Denn dieser Stellungnahme lag schon nicht der inkraftgetretene Bebauungsplan, sondern der Planentwurf in der Fassung vom 8. Februar 1972 zugrunde, wie sich aus dem Betreff der Stellungnahme ersehen lässt. Nach der Planfassung vom 8. Februar 1972 reichte das Industriegebiet zum großen Teil noch unmittelbar bis an die östlich des Plangebiets verlaufende N.straße. In der Zwischenzeit hatte der Stadtrat der Plangeberin bereits die Neufassung des Bebauungsplans „unter Berücksichtigung der Empfehlung der Regierung von Schwaben“ erarbeitet, in der „die Belange des angrenzenden Wohngebiets berücksichtigt worden sind“ (vgl. Stadtratsbeschluss vom 29.5.1973). Darin hat die Plangeberin im Unterschied zur Planfassung vom 8. Februar 1972 Änderungen zugunsten der Wohnbebauung vorgenommen, indem sie „zum Schutz der Wohngrundstücke an der N.straße gegen schädliche Einflüsse aus dem Industriegebiet“ auf zwischen 60 m und 95 m Tiefe „einen Grundstücksstreifen westlich der N.straße als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen“ hat (vgl. Stadtratsbeschlüsse vom 19.2.1974 und vom 16.7.1974). Soweit es das Wohngebiet südlich des Plangebiets betrifft, wurde auch hier auf einer Tiefe von ca. 110 m ein Gewerbegebiet festgesetzt, an das sich eine 35 m tiefe Grünfläche anschließt. Aus dem Satzungsbeschluss vom 29. Mai 1973, der die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973 zum Gegenstand hatte, folgt, dass der Rat der Plangeberin die „Belange des angrenzenden Wohnbaugebiets“ als ausreichend berücksichtigt angesehen hat.

Soweit „außerdem“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans zunächst festgelegt worden war, dass „im gesamten Geltungsbereich kein so erheblicher Lärm verursacht werden darf, dass in den umliegenden Gebieten die Richtwerte überschritten werden“ (Planfassung vom 8.2.1972), lässt dies zwar erkennen, dass die Plangeberin entsprechend der Empfehlungen öffentlicher Stellen eine zusätzliche Regelung zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufnehmen wollte, nicht aber, dass sie den Bebauungsplan ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte. Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen der Plangeberin entsprach, den Bebauungsplan auch dann inkraft zu setzen, wenn den angrenzenden Bereichen „zumindest ein Schutzniveau zugutekommt, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspricht“. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamts, der Genehmigungsbehörde und der ursprünglichen Textfassung der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ist es demnach nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin den Bebauungsplan in seiner in Kraft getretenen Fassung vom 17. April 1974 auch dann beschlossen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht rechtswirksam getroffen werden konnte.

(3) Auch die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 nachgereichte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 (Az. 1 LA 22/14) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. In dieser Entscheidung wird zwar ausgeführt, der Plangeberin wäre es durchaus möglich gewesen, das von ihr gewünschte Planungsergebnis z. B. durch die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel vollständig zu erreichen. Gegenstand der rechtlichen Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts war aber ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1987. Anders als beim gegenständlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1974 war die Festsetzung von Geräuschemissionswerten im Bebauungsplan auf Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 zumindest als „flächenbezogener Schallleistungspegel“ im Jahr 1987 bereits hinreichend bekannt und methodisch beschrieben (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Auflage 1985, § 1 Rn. 93 unter Hinweis auf Nr. 2.1 des Mustererlasses der ARGEBAU zur BauNVO 1977, ebs. bereits 4. Auflage 1979, § 1 Rn. 93 ff.; Hill, „Rechtsprobleme des Lärmschutzes bei der Ausweisung von Industriegebieten im Bebauungsplan“, ZfBR 1980, 223; v. Holleben, „Die Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten in Bebauungsplänen“, UPR 1983, 76; Menke, „Die Festsetzung von Grenzwerten für Umweltbelastungen im Bebauungsplan als Mittel zur Konfliktbewältigung in Gemengelagen“, NuR 1985, 137; jeweils unter Hinweis auf die DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1976 bzw. DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1982).

b) Hinsichtlich der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bebauungsplans, wonach nur solche Betriebe zulässig sind, bei denen die üblichen Hauswässer überwiegen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Plangeberin den Bebauungsplan auch dann beschlossen hätte, wenn es zuträfe, dass diese Regelung unbestimmt und daher unwirksam sei. Im Übrigen sei der Begriff der „üblichen Hauswässer“ aber hinreichend bestimmt. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, der Kreisbaumeister habe mit Schreiben vom 20. Juli 1970 dahin Stellung genommen, dass „die derzeit noch nicht gesicherte Abwasserbeseitigung für das Gelände“ bedenklich erscheine und es „kaum anzunehmen sei, dass für eine Industrieansiedlung in so großem Umfang derzeit eine Abwassermöglichkeit“ bestehe, lässt unberücksichtigt, dass die Abwasserversorgung jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt war (vgl. bereits Planbegründung vom 8.2.1972 Nr. 4 Buchst. c: „Die ordnungsgemäße Ableitung der Schmutzwässer ist über den Hauptsammler der Abwasserverbände ‚U.‘ und ‚A.‘ gewährleistet“ sowie Stellungnahme an das Gesundheitsamt vom 29.7.1973, wonach Aufträge zur Ausführung der Versorgungsleitung bereits vergeben sind). Im Übrigen kann die beanstandete Festsetzung hinweggedacht werden, weil der Bebauungsplan auch ohne sie noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken vermag und die Plangeberin im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Denn etwaige Betriebe, deren spezifische Abwässer mit den bestehenden Anlagen nicht ordnungsgemäß abgeführt werden können, wären mangels ausreichender Erschließung auch ohne entsprechende Festsetzung nicht zulassungsfähig (vgl. § 30 BauGB).

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das Vorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulassungsfähig, weil es nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene (§ 11 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968).

(1) Der Vortrag, nachdem bereits fünf Gutachten von den Beteiligten vorgelegt worden seien, habe sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken dürfen, lediglich festzustellen, dass die Ergebnisse dieser Studien nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen von diesem „zur Kenntnis genommen und in die Beurteilung einbezogen sind, soweit er sie für relevant erachtet habe“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Zulassungsvorbringen insoweit dem Darlegungsgebot genügt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil nicht dargelegt wird, an welchen konkreten Mängeln das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich die angefochtene Entscheidung stützt, leiden soll oder zumindest, welche alternativen konkreten Annahmen aus den gutachterlichen Stellungnahmen, die die Beigeladene vorgelegt hat, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Die Behauptung, „bei Zugrundelegung alternativer Tatsachenfeststellungen wäre die übergemeindliche Versorgungsfunktion des Vorhabens i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zu verneinen gewesen“, lässt eine substantielle Auseinandersetzung mit der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO. 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 62 ff.). Jedenfalls erweisen sich die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig.

Das Verwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dient, ein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Beweisbeschluss vom 11.7.2012). Der gerichtlich bestellte Sachverständige wurde im Anschreiben vom 12. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass bereits gutachtliche Stellungnahmen der Beteiligten vorliegen. Diese wurden an den Sachverständigen übersandt. Nachfolgende, z.T. gutachtliche Stellungnahmen wurden ebenfalls dem Sachverständigen zugestellt, der sie in seiner Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens). Den Verfahrensbeteiligten wurde nach Vorlage des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 zuletzt bis 28. März 2013 Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen, wovon die Beigeladene auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 26.3.2013 u. a. mit den gutachterlichen Stellungnahmen vom 6.2.2013 und vom 13.2.2013). Hierzu hat der Sachverständige eine umfassende ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Mai 2013 erarbeitet, in der er u. a. nochmals die Methodik seiner Untersuchung erläutert hat und auf die Fragen und Anmerkungen der Gutachter der Beigeladenen eingegangen ist. Weiter hat der Sachverständige seine Markt- und Standortanalyse in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erläutert und die Fragen von Seiten der Beigeladenen, die Gutachter zum Termin beigezogen hatte, ausführlich beantwortet. Welche weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insoweit noch erforderlich gewesen wären, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen; die Beigeladene hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt.

Im Gegensatz zur Behauptung der Beigeladenen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen umfassend mit der Markt- und Standortanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen auseinandergesetzt, insbesondere deren Methodik und Ergebnis erläutert und ausgeführt, weshalb es in dem Sachverständigengutachten eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidung sieht. Im Hinblick auf die gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen, die von der Beigeladenen vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 hingewiesen, die darin enthaltenen Erläuterungen, in denen sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Beigeladenen befasst, zusammenfassend wiedergegeben und sich diese erkennbar zu Eigen gemacht. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände der Beigeladenen den Einlassungen des Sachverständigen gegenübergestellt und im Einzelnen ausgeführt, weshalb es den Ansätzen des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens folgt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Fragen unbeantwortet oder offen geblieben sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend wäre, weil es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätte (vgl. BVerwG, B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 19 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es die Aufgabe eines Gerichts ist, „Studien in seiner Urteilsbegründung selbst zu analysieren“. Dass die Beigeladene ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung wünscht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit die Beigeladene ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendung wiederholt, der methodische Ansatz des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens widerspreche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das hierzu von der Beigeladenen Vorgetragene genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 ausgeführt, dass in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 sämtliche Umsatzanteile, d. h. sowohl die aus der Standortgemeinde als auch die von außerhalb, anhand rein objektiver Sachverhalte wie der bestehenden Marktverhältnisse sowie der Kriterien Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Objekts prognostiziert worden seien und dass keine Renditeerwartungen bei der Bestimmung der relevanten Umsatzerwartungen einbezogen, sondern branchen- und betreiberübliche Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden seien. Mit dieser grundsätzlichen Aufgabenbeschreibung bewege sich der Sachverständige vollumfänglich auf der Grundlage der Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts (Anm.: BVerwG, B. v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 5 zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der vom Sachverständigen gewählte methodische Ansatz den Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 genügt, der - wie hier geschehen - eine genaue Analyse der Marktverhältnisse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens vorsieht (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1989, ebd.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der übergemeindlichen Versorgung i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, noch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

a) Die Vorlage einer „Vielzahl unterschiedlicher gutachterlicher Äußerung und Stellungnahmen renommierter Institute“, „deren Ergebnisse im Wesentlichen je nach Standpunkt der Beteiligten ausgefallen sind“ (Rn. 120 d.UA), begründet keine besondere tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies und die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche besondere Sachkunde haben das Verwaltungsgericht zwar veranlasst, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung der Standortgemeinde oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dient. Die streitentscheidende Tatsachenfrage wurde in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 aber eindeutig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass der zu prognostizierende Umsatzanteil von Kaufkraft außerhalb der Standortgemeinde ca. 56% betragen werde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich dabei auftragsgemäß auch mit den von Seiten der Beteiligten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen befasst und seine Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erschöpfend erläutert. Dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend mit dem Sachverständigengutachten und den gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen befasst sowie den Überzeugungswert des Gutachtens nachgeprüft hat, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Anträge auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurden nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die gebotene Aufklärung nicht oder nur unvollständig vorgenommen hätte oder seine Beweiswürdigung Anlass zu Zweifeln geben würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 33).

Davon abgesehen hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, hinsichtlich welcher konkreten Grundlagen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen soll. Die Behauptung, die aufklärende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts habe nicht ausgereicht, die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zu lösen, was einen weiteren Ermittlungsbedarf im Berufungsverfahren nach sich ziehe, reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ebenso wenig aus wie der Hinweis auf zahlreiche im Verfahren vorgelegte gutachterliche Äußerungen und Stellungnahmen.

b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen betrifft die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 keine ausgefallene Rechtsfrage. Insbesondere bedarf die Rechtsfrage, wann ein Vorhaben „nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll“ keiner Klärung im Berufungsverfahren. Ein Vorhaben dient vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, wenn mehr als 50% des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommen. Den Kriterien „Lage, Umfang und Zweckbestimmung“ ist zu entnehmen, dass die Ausstrahlung des Versorgungsunternehmens allein nach objektiven Merkmalen (wie geographische Lage und Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen) zu beurteilen ist. Im Wesentlichen kommt es deshalb auf eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse, nicht hingegen auf die subjektiven Vorstellungen, die unternehmerischen Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätsgesichtspunkte an (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 4 f.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Rn. 119 d.UA). Da die Anwendung einer abstrakten Norm auf einen konkreten Sachverhalt stets eine Einzelfallbewertung erfordert, kann auch hieraus nicht der Schluss auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gezogen werden.

c) Die eingehende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans lässt weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich nicht daraus, dass die Überprüfung von Bebauungsplänen in aller Regel Sache hierfür spezialisierter Senate beim Verwaltungsgerichtshof wäre. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet zwar das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf fristgebundenen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Antrag über die Gültigkeit u. a. von Bebauungsplänen (prinzipale Normenkontrolle). Die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit von Bebauungsplänen ist demgegenüber in erster Instanz originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

Soweit die Beigeladene im Übrigen auf sämtliche unter Nr. II.1 ihrer Antragsbegründung genannten Gründe verweist, geht die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht über das hinaus, was die Beigeladene zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinn einer offenen Erfolgsaussicht der Klage haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. Januar 2012 für die Errichtung eines „SB-Warenhauses mit Shopzone mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 7.900 m² - aufgeteilt auf max. 4.150 m² Sortiment Lebensmittel und max. 3.750 m² für Nichtlebensmittel-Artikel“, von „Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie mit 1.500 m² in der Shopzone“ sowie von „850 Pkw-Stellplätzen“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung K. (Vorhaben). Das Baugrundstück und die gewerblich genutzten Grundstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des am 20. Dezember 1974 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. (mit Änderungen von 1979 und 1980), der als Baugebiete für einige Flächen ein Industriegebiet und für andere Flächen ein Gewerbegebiet festsetzt; das Baugrundstück und die Klägergrundstücke liegen in ihrem nördlichen Bereich im Industriegebiet und ihrem südlichen Teil im Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben, weil das Vorhaben als der übergemeindlichen Versorgung dienendes Einkaufszentrum bzw. Verbrauchermarkt i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 weder im Gewerbe- noch Industriegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968) zulässig sei und seine Zulassung deshalb den Gebietsbewahrungsanspruch des Klägers verletze. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die beigeladene Bauherrin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beigeladene innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat streitentscheidend darauf abgestellt, dass die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. rechtswirksam seien (vgl. UA Rn. 80, 82), obwohl einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam seien. Insbesondere führe die Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit. Nach der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans sind in seinem Geltungsbereich nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmemissionen am Rande des Gebiets die nach der Tabelle 4 der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - (Anm. Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971, im Volltext abgedruckt in MABL 1972, 295 ff., vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.5.1972 Nr. IV B 3 - 9142/7 - 39) zulässigen Planungsrichtpegel angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung nicht überschreiten und deren sonstige Emissionen die zulässige Nutzung in den in den genannten angrenzenden Bereichen nicht belästigen oder beeinträchtigen.

Die Beigeladene teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans unwirksam ist, u. a. weil sie als Zaunwert einen unzulässigen Summenpegel festlege. Anders als das Verwaltungsgericht vertritt die Beigeladene aber die Rechtsansicht, dass die Unwirksamkeit dieser Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Die Darlegungen der Beigeladenen zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht abweichenden Rechtsauffassung führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. aa) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. bb; BVerwG, U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - ZfBR 2014, 58 = juris Rn. 26 m. w. N.). Das ist hier trotz Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans der Fall.

aa) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben die fortbestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt K. auch dann noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn keine wirksamen Festsetzungen zum Emissionsverhalten der Betriebe getroffen wurden. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans ist dabei der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2014 - 4 CN 3/13 - BVerwGE 149, 229 = juris Rn. 27; BVerwG, U.v.30.8.2001 - 4 CN 9/00 - BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 25 m. w. N.), hier also der 20. Dezember 1974 (vgl. § 12 BBauG).

Von Vorstehendem ausgehend ist nicht zu erkennen, dass die beanstandete Festsetzung in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Regelungen des Bebauungsplans stand und der Bebauungsplan deshalb ohne diese Festsetzung einer positiven Planungskonzeption entbehren würden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht hätte vollzogen werden können (vgl. zur Erforderlichkeit i. S.d § 1 Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9, 10 m. w. N.).

(1) Der Einwand, es bleibe unklar, welche gewerblichen Anlagen im Plangebiet errichtet werden dürften, obwohl durch den Bebauungsplan habe erreicht werden sollen, dass nur bestimmte Anlagentypen zulässig seien, ist nicht berechtigt, weil zu klären ist, ob mit dem Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung eine sinnvolle städtebauliche Ordnung erreicht werden konnte. Die Festsetzung der Baugebiete als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet ist aus sich heraus auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans eindeutig, weil die Vorschriften des § 8 bzw. § 9 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968) und sich aus ihnen ergibt, welche Anlagen und Betriebe im jeweiligen Baugebiet zulässig sind. Dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzulässig sind, folgte jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968.

(2) Soweit sich die Beigeladene zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf den Trennungsgrundsatz beruft (§ 50 BImSchG i. d. F. vom 15.3.1974 - BGBl. I 721, in Kraft getreten am 1.4.1974; vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - 4 C 50/72 - BVerwGE, 45, 309 = juris Rn. 62 ff. „wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung“) ist nicht zu erkennen, dass die Planung im Zeitpunkt ihres Inkraftsetzens ohne die beanstandete Festsetzung jeglicher städtebaulicher Ordnung entbehrt hätte.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass mit Ausnahme der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans keine „zusätzlichen steuernden Maßnahmen“ getroffen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnung des Bebauungsplans beruhe auf der räumlichen Gliederung des Plangebiets, die durch die Festsetzung der Gewerbegebiete im Norden und Süden des Plangebiets, des Industriegebiets in der Mitte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Grünfläche im Süden des Plangebiets geschaffen werde. Dies trifft zu. Zu ergänzen ist, dass auch westlich der N.-straße bis zur Einmündung in die H.-straße ein ca. 60 m bis 95 m breiter Bereich zur ggf. schutzwürdigen Wohnbebauung südlich der W.-straße (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts A. vom 10.4.1973) als Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Nach ihrem Wesen umgebungsbelastende Industriegebiete wurden deshalb nicht neben den bestehenden Wohngebieten außerhalb des Plangebiets situiert (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974, a. a. O.).

Dass das Nebeneinander von Wohngebieten und Gewerbegebieten hier von vornherein geeignet gewesen wäre, unzumutbare Geräuschwirkungen zulasten der Wohnnutzung herbeizuführen, die zwingend der Lösung im Rahmen der Bauleitplanung bedurft hätten, ist nicht ersichtlich. So wurde etwa im Süden des Plangebiets eine von Bebauung freizuhaltende öffentliche Grünfläche mit einer Tiefe von 35 m zum Wohngebiet südlich der A. Straße festgesetzt; die Baugrenze des Gewerbegebiets liegt in einem Abstand von zwischen 70 m und 80 m zur in der Planzeichnung dargestellten Wohnbebauung. Im Übrigen galt für die nach § 4 BImSchG 1974 i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (VgA v. 7.7.19711971, BGBl. I S. 888; s. § 66 Abs. 1 BImSchG 1974) zu genehmigenden Anlagen die TA Lärm 1968, der zufolge die Genehmigung grundsätzlich nur zu erteilen war, wenn die Immissionsrichtwerte nach Nr. 2.321 TA Lärm 1968 nicht überschritten wurden (diese Immissionsrichtwerte entsprechen der Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971). Auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen galt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG 1974 das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. durch Geräusche. Insoweit war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 „Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ einen geeigneten Maßstab für die Feststellung der unzumutbaren Geräuschbelästigung und für die zulässigen Grenzwerte darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1971 - 1 C 39/67 - BVerwGE 38, 209; BVerwG, U.v. 7.6.1977 - 1 C 21/75 - BayVBl 1977, 769 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 12.12.1975 - 4 C 71/73 - BVerwGE 50, 49). Die Immissionsrichtwerte „Außen“ nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 stimmen mit den Festlegungen der TA Lärm 1968 überein und - soweit es hier die betriebsbezogenen Lärmimmissionen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans betrifft - auch mit den Planungsrichtpegeln nach Tabelle 4 der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 (vgl. zum Rechtsstand bis zum Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am 1.4.1974 Art. 18 ff LStVG 1967 und die Gemeinsame Entschließung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit und soziale Fürsorge vom 1.8.1968 Nr. IV R 4-9321 b 12, MABl 1968, 371, u. a. mit Richtwerten, die ebenfalls den Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm 1968, der VDI-Richtlinie 2058 und den Planungsrichtpegeln der Vornorm zu DIN 18005 Blatt 1 vom Mai 1971 entsprechen). Auch die aus § 3 Abs. 2 BImSchG 1974 folgende akzeptorbezogene Betrachtung liegt der VDI 2058 Blatt 1 vom Juni 1973 bereits zugrunde (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar 2014, B. Vorbemerkung Rn. 5). Insofern ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach den angrenzenden Bereichen auch ohne entsprechende Festsetzung ein Schutzniveau zugute komme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(3) Entgegen der Annahme der Beigeladenen besteht auch kein ergebnisrelevanter Widerspruch des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit darin einerseits ausgeführt wird, die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans könne nur so verstanden werden, dass die Plangeberin sämtliche Ränder des Plangebiets ins Auge gefasst habe (Rn. 96 d.UA), und gleichzeitig angemerkt wird, ein höheres Schutzniveau nur für den „Rand des Gebiets“ führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten (Rn. 114 d.UA). Ein Widerspruch liegt schon nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zunächst auf die Bestimmbarkeit des Begriffs am „Rand des Gebiets“ abstellt und zum anderen die Schwierigkeit der praktischen Umsetzung der beanstandeten Festsetzung anspricht. Im Übrigen wäre ein etwaiger Widerspruch nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ausgeht und entscheidungstragend darauf abstellt, dass den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zukomme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche. Dies ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

(4) Die weitere Annahme des Beigeladenen, der Rand des südlichen Gewerbegebiets entlang der A. Straße sei nicht mit der Plangebietsgrenze gleichzusetzen, sondern befinde sich nördlich der dort festgesetzten Grünfläche, trifft für sich zwar zu. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Plangeberin billige den angrenzenden Wohngebieten deshalb einen deutlich über die TA Lärm oder die DIN 18005 hinausgehenden Schutzanspruch zu. Die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans orientiert sich an den Planungsrichtpegeln „angrenzender Bereiche und Gebiete mit anderer Art der baulichen Nutzung“. Eine öffentliche Grünfläche ist indes keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, weshalb ihr gegenüber auch keine Planungsrichtpegel einzuhalten sind.

Soweit die Beigeladene auf eine in Gemengelagen an sich zulässige Mittelwertbildung sowie den maßgeblichen Immissionsort (nach TA Lärm) abstellt und dem den ihrer Ansicht nach mutmaßlichen Willen der Plangeberin gegenüberstellt, wonach der Bebauungsplan darauf gerichtet sei, dass (bereits) am Rande des Gebiets mit emissionsträchtigen Nutzungen die Lärmpegel der Gebiete mit immissionspflichtigen Nutzungen nicht überschritten werden dürften, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass die zulässigen Lärmwerte bereits am Rand des jeweils festgesetzten Baugebiets einzuhalten seien und damit ein erhöhtes Schutzniveau für die an das Baugebiet angrenzenden Bereiche erreicht werden solle. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung obsolet geworden seien, u. a. weil den angrenzenden Bereichen zumindest ein Schutzniveau zugute komme, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspreche (S. 42 f. d.UA). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn bei der Frage nach der objektiven Teilbarkeit und nach dem hypothetischen Willen der Plangeberin ist darauf abzustellen, ob der Bebauungsplan auch ohne die beanstandete Festsetzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken kann und ob die Plangeberin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dies bejaht das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht und unter ausführlicher Würdigung des im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Planungswillens mit der im Ergebnis zutreffenden Erwägung, dass die angrenzenden Bereiche auch ohne die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht schutzlos gestellt sind.

bb) Auch der (weitere) Vortrag der Beigeladenen zum mutmaßlichen Willen der Plangeberin lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

(1) Dass sich die Plangeberin eines „potentiellen Immissionskonflikts“ durchaus bewusst war, stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Im Gegensatz zur Annahme der Beigeladenen vertritt das Verwaltungsgericht aber die Auffassung, dass die Plangeberin die Gliederung des Plangebiets in Industrie- und Gewerbegebiete sowie die Festsetzung eines 35 m tiefen Grünstreifens für ausreichend erachtet hat. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Plangeberin die im Wege einer Auflage von der Genehmigungsbehörde festgelegte Fassung der textlichen Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans lediglich übernommen hat, ohne dazu weitere Erwägungen anzustellen, und dass es der Plangeberin in erster Linie darauf angekommen ist, ein Industriegebiet für ansiedlungswillige Industriebetriebe mit Rand-Gewerbegebieten festzusetzen.

Soweit die Beigeladene vorträgt, bereits die frühe Entwurfsfassung habe zur Regelung eines Immissionskonflikts einen unzulässigen Summenpegel dargestellt, lässt dies nicht den Schluss zu, ohne eine derartige Festsetzung hätte die Plangeberin den Bebauungsplan nicht beschlossen. Ausschlaggebend stellt das Verwaltungsgericht vielmehr darauf ab, dass die Lärmkontingentierung am Rande des Gebiets kein zentrales Element des planerischen Willens der Plangeberin gewesen sei, auch weil die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht zwingend erforderlich gewesen sei (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa) und die Plangeberin die Aufstellung des Bebauungsplans in erster Linie deshalb für erforderlich gehalten habe, „weil verschiedene größere Industriebetriebe ihr Interesse daran bekundet haben, sich in der Stadt K. anzusiedeln“ (vgl. Nr. 2 der Planbegründung). Vor diesem Hintergrund, der sich ohne weiteres aus den Aufstellungsunterlagen erschließt, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die fragliche Festsetzung nicht rechtswirksam getroffen werden kann.

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973, auf die sich die Beigeladene beruft, wonach sich die Planungsrichtpegel im Sinne der Vornorm zur DIN 18005 Blatt 1 (vom Mai 1971) aneinandergrenzender Bereiche in der Regel nicht um mehr als 5 dB(A) unterscheiden sollten und der vorgesehenen Gebietsausweisung nur zugestimmt werden könne, wenn in der Satzung festgelegt werde, dass „Betriebe nur zugelassen werden, wenn eine Überschreitung der Planungsrichtpegel in den genannten Wohngebieten sowie sonstige unvermeidliche Belästigungen durch Staub oder Gerüche nicht zu befürchten sind“.

Denn dieser Stellungnahme lag schon nicht der inkraftgetretene Bebauungsplan, sondern der Planentwurf in der Fassung vom 8. Februar 1972 zugrunde, wie sich aus dem Betreff der Stellungnahme ersehen lässt. Nach der Planfassung vom 8. Februar 1972 reichte das Industriegebiet zum großen Teil noch unmittelbar bis an die östlich des Plangebiets verlaufende N-straße. In der Zwischenzeit hatte der Stadtrat der Plangeberin bereits die Neufassung des Bebauungsplans „unter Berücksichtigung der Empfehlung der Regierung von Schwaben“ erarbeitet, in der „die Belange des angrenzenden Wohngebiets berücksichtigt worden sind“ (vgl. Stadtratsbeschluss vom 29.5.1973). Darin hat die Plangeberin im Unterschied zur Planfassung vom 8. Februar 1972 Änderungen zugunsten der Wohnbebauung vorgenommen, indem sie „zum Schutz der Wohngrundstücke an der N-straße gegen schädliche Einflüsse aus dem Industriegebiet“ auf zwischen 60 m und 95 m Tiefe „einen Grundstücksstreifen westlich der N-straße als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen“ hat (vgl. Stadtratsbeschlüsse vom 19.2.1974 und vom 16.7.1974). Soweit es das Wohngebiet südlich des Plangebiets betrifft, wurde auch hier auf einer Tiefe von ca. 110 m ein Gewerbegebiet festgesetzt, an das sich eine 35 m tiefe Grünfläche anschließt. Aus dem Satzungsbeschluss vom 29. Mai 1973, der die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. April 1973 zum Gegenstand hatte, folgt, dass der Rat der Plangeberin die „Belange des angrenzenden Wohnbaugebiets“ als ausreichend berücksichtigt angesehen hat.

Soweit „außerdem“ in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans zunächst festgelegt worden war, dass „im gesamten Geltungsbereich kein so erheblicher Lärm verursacht werden darf, dass in den umliegenden Gebieten die Richtwerte überschritten werden“ (Planfassung vom 8.2.1972), lässt dies zwar erkennen, dass die Plangeberin entsprechend der Empfehlungen öffentlicher Stellen eine zusätzliche Regelung zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufnehmen wollte, nicht aber, dass sie den Bebauungsplan ohne diese Regelung nicht beschlossen hätte. Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem hypothetischen Willen der Plangeberin entsprach, den Bebauungsplan auch dann in Kraft zu setzen, wenn den angrenzenden Bereichen „zumindest ein Schutzniveau zugute kommt, das ihrer bauplanungsrechtlichen Gebietseinstufung entspricht“. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamts, der Genehmigungsbehörde und der ursprünglichen Textfassung der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans ist es demnach nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Plangeberin den Bebauungsplan in seiner in Kraft getretenen Fassung vom 17. April 1974 auch dann beschlossen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bebauungsplans nicht rechtswirksam getroffen werden konnte.

(3) Auch die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 nachgereichte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 (Az. 1 LA 22/14) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. In dieser Entscheidung wird zwar ausgeführt, der Plangeberin wäre es durchaus möglich gewesen, das von ihr gewünschte Planungsergebnis z. B. durch die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel vollständig zu erreichen. Gegenstand der rechtlichen Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts war aber ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1987. Anders als beim gegenständlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1974 war die Festsetzung von Geräuschemissionswerten im Bebauungsplan auf Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 zumindest als „flächenbezogener Schallleistungspegel“ im Jahr 1987 bereits hinreichend bekannt und methodisch beschrieben (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 5. Auflage 1985, § 1 Rn. 93 unter Hinweis auf Nr. 2.1 des Mustererlasses der ARGEBAU zur BauNVO 1977, ebs. bereits 4. Auflage 1979, § 1 Rn. 93 ff.; Hill, „Rechtsprobleme des Lärmschutzes bei der Ausweisung von Industriegebieten im Bebauungsplan“, ZfBR 1980, 223; v. Holleben, „Die Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten in Bebauungsplänen“, UPR 1983, 76; Menke, „Die Festsetzung von Grenzwerten für Umweltbelastungen im Bebauungsplan als Mittel zur Konfliktbewältigung in Gemengelagen“, NuR 1985, 137; jeweils unter Hinweis auf die DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1976 bzw. DIN 18005 Teil 1, Entwurf 1982).

b) Hinsichtlich der Festsetzung in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bebauungsplans, wonach nur solche Betriebe zulässig sind, bei denen die üblichen Hauswässer überwiegen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Plangeberin den Bebauungsplan auch dann beschlossen hätte, wenn es zuträfe, dass diese Regelung unbestimmt und daher unwirksam sei. Im Übrigen sei der Begriff der „üblichen Hauswässer“ aber hinreichend bestimmt. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Einwand der Beigeladenen, der Kreisbaumeister habe mit Schreiben vom 20. Juli 1970 dahin Stellung genommen, dass „die derzeit noch nicht gesicherte Abwasserbeseitigung für das Gelände“ bedenklich erscheine und es „kaum anzunehmen sei, dass für eine Industrieansiedlung in so großem Umfang derzeit eine Abwassermöglichkeit“ bestehe, lässt unberücksichtigt, dass die Abwasserversorgung jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt war (vgl. bereits Planbegründung vom 8.2.1972 Nr. 4 Buchst. c: „Die ordnungsgemäße Ableitung der Schmutzwässer ist über den Hauptsammler der Abwasserverbände ‚ U. ...h‘ und ‚A. gewährleistet“ sowie Stellungnahme an das Gesundheitsamt vom 29.7.1973, wonach Aufträge zur Ausführung der Versorgungsleitung bereits vergeben sind). Im Übrigen kann die beanstandete Festsetzung hinweggedacht werden, weil der Bebauungsplan auch ohne sie noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken vermag und die Plangeberin im Zweifel den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Denn etwaige Betriebe, deren spezifische Abwässer mit den bestehenden Anlagen nicht ordnungsgemäß abgeführt werden können, wären mangels ausreichender Erschließung auch ohne entsprechende Festsetzung nicht zulassungsfähig (vgl. § 30 BauGB).

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das Vorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulassungsfähig, weil es nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung diene (§ 11 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968).

(1) Der Vortrag, nachdem bereits fünf Gutachten von den Beteiligten vorgelegt worden seien, habe sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken dürfen, lediglich festzustellen, dass die Ergebnisse dieser Studien nach den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen von diesem „zur Kenntnis genommen und in die Beurteilung einbezogen sind, soweit er sie für relevant erachtet habe“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon zweifelhaft, ob das Zulassungsvorbringen insoweit dem Darlegungsgebot genügt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil nicht dargelegt wird, an welchen konkreten Mängeln das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich die angefochtene Entscheidung stützt, leiden soll oder zumindest, welche alternativen konkreten Annahmen aus den gutachterlichen Stellungnahmen, die die Beigeladene vorgelegt hat, zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Die Behauptung, „bei Zugrundelegung alternativer Tatsachenfeststellungen wäre die übergemeindliche Versorgungsfunktion des Vorhabens i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zu verneinen gewesen“, lässt eine substantielle Auseinandersetzung mit der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO. 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 62 ff.). Jedenfalls erweisen sich die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig.

Das Verwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dient, ein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Beweisbeschluss vom 11.7.2012). Der gerichtlich bestellte Sachverständige wurde im Anschreiben vom 12. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass bereits gutachtliche Stellungnahmen der Beteiligten vorliegen. Diese wurden an den Sachverständigen übersandt. Nachfolgende, z.T. gutachtliche Stellungnahmen wurden ebenfalls dem Sachverständigen zugestellt, der sie in seiner Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 berücksichtigt und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. S. 22 ff. des Gutachtens). Den Verfahrensbeteiligten wurde nach Vorlage des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 zuletzt bis 28. März 2013 Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen, wovon die Beigeladene auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 26.3.2013 u. a. mit den gutachterlichen Stellungnahmen vom 6.2.2013 und vom 13.2.2013). Hierzu hat der Sachverständige eine umfassende ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Mai 2013 erarbeitet, in der er u. a. nochmals die Methodik seiner Untersuchung erläutert hat und auf die Fragen und Anmerkungen der Gutachter der Beigeladenen eingegangen ist. Weiter hat der Sachverständige seine Markt- und Standortanalyse in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erläutert und die Fragen von Seiten der Beigeladenen, die Gutachter zum Termin beigezogen hatte, ausführlich beantwortet. Welche weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts insoweit noch erforderlich gewesen wären, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen; die Beigeladene hat auch keinen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt.

Im Gegensatz zur Behauptung der Beigeladenen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen umfassend mit der Markt- und Standortanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen auseinandergesetzt, insbesondere deren Methodik und Ergebnis erläutert und ausgeführt, weshalb es in dem Sachverständigengutachten eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidung sieht. Im Hinblick auf die gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen, die von der Beigeladenen vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 hingewiesen, die darin enthaltenen Erläuterungen, in denen sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Beigeladenen befasst, zusammenfassend wiedergegeben und sich diese erkennbar zu Eigen gemacht. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände der Beigeladenen den Einlassungen des Sachverständigen gegenübergestellt und im Einzelnen ausgeführt, weshalb es den Ansätzen des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens folgt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Fragen unbeantwortet oder offen geblieben sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend wäre, weil es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder dass Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden hätte (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 19 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es die Aufgabe eines Gerichts ist, „Studien in seiner Urteilsbegründung selbst zu analysieren“. Dass die Beigeladene ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung wünscht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht, soweit die Beigeladene ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendung wiederholt, der methodische Ansatz des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens widerspreche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das hierzu von der Beigeladenen Vorgetragene genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Mai 2013 ausgeführt, dass in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 sämtliche Umsatzanteile, d. h. sowohl die aus der Standortgemeinde als auch die von außerhalb, anhand rein objektiver Sachverhalte wie der bestehenden Marktverhältnisse sowie der Kriterien Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Objekts prognostiziert worden seien und dass keine Renditeerwartungen bei der Bestimmung der relevanten Umsatzerwartungen einbezogen, sondern branchen- und betreiberübliche Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden seien. Mit dieser grundsätzlichen Aufgabenbeschreibung bewege sich der Sachverständige vollumfänglich auf der Grundlage der Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts (Anm.: BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 5 zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der vom Sachverständigen gewählte methodische Ansatz den Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 genügt, der - wie hier geschehen - eine genaue Analyse der Marktverhältnisse im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens vorsieht (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989, ebd.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der übergemeindlichen Versorgung i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, noch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

a) Die Vorlage einer „Vielzahl unterschiedlicher gutachterlicher Äußerung und Stellungnahmen renommierter Institute“, „deren Ergebnisse im Wesentlichen je nach Standpunkt der Beteiligten ausgefallen sind“ (Rn. 120 d.UA), begründet keine besondere tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies und die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche besondere Sachkunde haben das Verwaltungsgericht zwar veranlasst, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob das Vorhaben nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der gemeindlichen Versorgung der Standortgemeinde oder vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dient. Die streitentscheidende Tatsachenfrage wurde in der Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 aber eindeutig und nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass der zu prognostizierende Umsatzanteil von Kaufkraft außerhalb der Standortgemeinde ca. 56% betragen werde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich dabei auftragsgemäß auch mit den von Seiten der Beteiligten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen befasst und seine Markt- und Standortanalyse vom 21. Dezember 2012 mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 erschöpfend erläutert. Dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend mit dem Sachverständigengutachten und den gegenläufigen gutachterlichen Stellungnahmen befasst sowie den Überzeugungswert des Gutachtens nachgeprüft hat, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Anträge auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurden nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die gebotene Aufklärung nicht oder nur unvollständig vorgenommen hätte oder seine Beweiswürdigung Anlass zu Zweifeln geben würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 33).

Davon abgesehen hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, hinsichtlich welcher konkreten Grundlagen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens ein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen soll. Die Behauptung, die aufklärende Tätigkeit des Verwaltungsgerichts habe nicht ausgereicht, die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten zu lösen, was einen weiteren Ermittlungsbedarf im Berufungsverfahren nach sich ziehe, reicht zur Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ebenso wenig aus wie der Hinweis auf zahlreiche im Verfahren vorgelegte gutachterliche Äußerungen und Stellungnahmen.

b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen betrifft die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 keine ausgefallene Rechtsfrage. Insbesondere bedarf die Rechtsfrage, wann ein Vorhaben „nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll“ keiner Klärung im Berufungsverfahren. Ein Vorhaben dient vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung, wenn mehr als 50% des zu erwartenden Umsatzes von außerhalb der Gemeinde kommen. Den Kriterien „Lage, Umfang und Zweckbestimmung“ ist zu entnehmen, dass die Ausstrahlung des Versorgungsunternehmens allein nach objektiven Merkmalen (wie geographische Lage und Verkehrsverbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen) zu beurteilen ist. Im Wesentlichen kommt es deshalb auf eine sachkundige Analyse der Marktverhältnisse, nicht hingegen auf die subjektiven Vorstellungen, die unternehmerischen Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätsgesichtspunkte an (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 99/89 - NVwZ-RR 1990, 229 = juris Rn. 4 f.). Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Rn. 119 d.UA). Da die Anwendung einer abstrakten Norm auf einen konkreten Sachverhalt stets eine Einzelfallbewertung erfordert, kann auch hieraus nicht der Schluss auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gezogen werden.

c) Die eingehende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans lässt weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich nicht daraus, dass die Überprüfung von Bebauungsplänen in aller Regel Sache hierfür spezialisierter Senate beim Verwaltungsgerichtshof wäre. Nach § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet zwar das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf fristgebundenen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Antrag über die Gültigkeit u. a. von Bebauungsplänen (prinzipale Normenkontrolle). Die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit von Bebauungsplänen ist demgegenüber in erster Instanz originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichte.

Soweit die Beigeladene im Übrigen auf sämtliche unter Nr. II.1 ihrer Antragsbegründung genannten Gründe verweist, geht die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht über das hinaus, was die Beigeladene zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinn einer offenen Erfolgsaussicht der Klage haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte Betriebsuntersagung eines Altenheims.

1. Das seit 1. November 2007 in I. von der Klägerin betriebene Seniorenheim verfügte über 136 Heimplätze für Bewohner verschiedener Pflegestufen. Seitens der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamtes T., sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) wurde das Heim wiederholt überprüft und dabei in verschiedenen Bereichen Mängel festgestellt, die zunächst zum Erlass von Anordnungen nach Art. 13 des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) führten (Bescheide vom 9. März 2010, 7. Juli 2010, 3. März 2011, 22. Juni 2011, 14. Juli 2011 und 19. Juli 2011). Mit Bescheid vom 3. März 2011 verhängte der Beklagte für das Seniorenheim I. darüber hinaus einen Aufnahmestopp.

1.1 Am 28. und 29. Juni 2011 erfolgte eine weitere Überprüfung durch die FQA des Beklagten sowie zeitgleich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Im Anschluss daran wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 die Klägerin darauf hin, dass es in dem von ihr betriebenen Heim in der Vergangenheit aufgrund festgestellter Mängel wiederholt zu Beanstandungen gekommen sei. Die festgestellten Mängel seien nicht behoben worden. Nachdem die letzte Prüfung wiederum massive pflegerische Mängel ergeben habe, sei beabsichtigt, den Betrieb des Heims nach Art. 15 PfleWoqG zu untersagen und die Betriebseinstellung zum 31. Juli 2011 anzuordnen. Der Klägerin werde nach Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 15. Juli 2011 gegeben. Dem daraufhin erhobenen Einwand der Klägerin, der Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte als Grundlage für die Betriebsuntersagung im Anhörungsschreiben benannt, entgegnete er mit dem Hinweis auf die bereits im Bescheid vom 3. März 2011 aufgezeigten zahlreichen Mängel, ferner auf die bei Nachbegehungen festgestellten weiteren erheblichen Mängel. Bei der Schlussbesprechung am 24. März 2011 sei die Geschäftsführerin der Klägerin anwesend gewesen. Im Übrigen sei die Pflegedienstleitung des Seniorenheims I. von den festgestellten Mängeln unterrichtet worden.

1.2 In der Folge untersagte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 2011 den Betrieb des Seniorenheims I. „ab Zustellung dieses Bescheids“ (Ziffer 1.). Die Betriebsuntersagung beinhalte zugleich das bereits am 24. Februar 2011 verfügte Verbot, neue Bewohner aufzunehmen (Ziffer 2.). Bis zur vollständigen Abwicklung der Betriebseinstellung werde der Klägerin unter Beibehaltung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner insbesondere durch Vorhaltung genügenden Fachpersonals eine Frist bis 22. August 2011 eingeräumt (Ziffer 3.). Ferner müsse die Klägerin für diesen Bescheid Gebühren in Höhe von 700 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR entrichten (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde der Heimleitung und der Klägerin als Heimträger am 22. Juli 2011, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2011 jeweils mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

1.3. Daraufhin legte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung ein, über den die Regierung von O. als Widerspruchsbehörde jedoch im weiteren Verlauf keine Entscheidung traf. Am 30. September 2011 wurde der Heimbetrieb endgültig eingestellt.

2. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. August 2011 (Az.: M 17 S. 11.3678 - juris) mit der Maßgabe ab, die Auslauffrist in Nr. 3 des Bescheids bis einschließlich 30. September 2011 zu verlängern. Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 29. September 2011 (Az.: 12 CS 11.2022 - juris) als unbegründet zurück. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

3. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht München auch die auf Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2011 gerichtete Klage ab. Die Betriebsuntersagung erweise sich sowohl formell wie materiell als rechtmäßig.

3.1 In formeller Hinsicht liege ein Mangel bei der nach Art. 28 BayVwVfG gebotenen Anhörung nicht vor. Die Klägerin sei durch Schreiben vom 30. Juni 2011 und 13. Juli 2011 zur beabsichtigten Betriebsuntersagung ordnungsgemäß angehört worden (vgl. BayVGH B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 61 ff.). Selbst wenn es an einer Anhörung gefehlt hätte, wäre nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch den umfangreichen Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren Heilung eingetreten. Überdies würde sich eine unterbliebene Anhörung nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich erweisen, da ein unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden könne, wenn in der Sache eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Dies sei hier der Fall, weil Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG eine gebundene Entscheidung beinhalte, dem Beklagten mithin kein Ermessensspielraum bezüglich der Betriebsuntersagung zustehe, und die Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Untersagungsverfügung vorgelegen hätten, sodass eine unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache auch nicht berührt hätte.

3.2 Auch in materieller Hinsicht sei die angefochtene Betriebsuntersagung rechtmäßig, da die Klägerin die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt habe und heimrechtliche Anordnungen zur Behebung der festgestellten Mängel nicht ausgereicht hätten, sodass der Betrieb nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu untersagen gewesen sei.

3.2.1 Eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG sei als gebundene Entscheidung regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die sich die Behörde gestützt habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Bestätigung finden. Die heimrechtliche Untersagung habe vielmehr auch dann Bestand, wenn die gerichtlich festgestellten Umstände ihrerseits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG erfüllten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung sei derjenige des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Mithin müsse im vorliegenden Fall, da kein Widerspruchsbescheid ergangen sei, auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20. Juli 2011 abgestellt werden.

3.2.2 Zu diesem Zeitpunkt hätten im Altenheim der Klägerin zahlreiche Dokumentationsmängel bestanden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG hätten der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet würden. Zudem habe der Heimträger nach Art. 7 PfleWoqG nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu fertigen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden könne. Dieser Dokumentationspflicht unterfielen sowohl die Pflegeplanung wie auch die Pflegeverläufe. Ausgehend vom Zweck der Dokumentationspflicht, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, erfordere eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Pflegeplanung über die Erfassung der Daten eines Heimbewohners hinaus eine konkrete, auf die vorhandenen, individuellen Ressourcen abgestimmte und die Selbstverantwortlichkeit der Heimbewohner wahrende und aktivierende Pflegeplanung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnis. Dabei müsse die Pflegeplanung/Dokumentation die wesentlichen Schritte des Pflegeverfahrens erfassen, wozu die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung im engeren Sinn, die einzelnen durchgeführten Pflegeleistungen einschließlich des Einsatzes von Pflegemitteln, der tatsächliche Verlauf der Pflege, das Verhalten der gepflegten Heimbewohner, die Evaluation der Pflegeergebnisse und die Aktualisierung der Pflege rechneten. Die genannten Informationen müssten insoweit schriftlich in geeigneter, leicht nachvollziehbarer Form dokumentiert werden, sodass sich aus den Unterlagen der Pflegedokumentation der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses jederzeit ablesen lasse.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete indes eine Betriebsuntersagung nicht schon dann, wenn lediglich vereinzelte Fehler in der Dokumentation vorlägen, die ersichtlich auf einem punktuellen und individuellen Fehlverhalten beruhen. Lägen jedoch bei einer signifikant hohen Anzahl von Heimbewohnern durchgehend Defizite in der Pflegedokumentation vor, die bereits aus unterlassenen bzw. falschen oder widersprüchlichen Eintragungen resultieren können, reiche dies, sofern die Mängel sich nicht durch Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG beseitigen lassen, für eine Betriebsuntersagung aus, denn in diesem Fall sei von nachhaltigen, strukturellen Mängeln im Bereich der Organisation und/oder des Personals auszugehen, die die Gefahr einer Beeinträchtigung der Belange der Heimbewohner indiziere. Wann der entsprechende „Schwellenwert“ bei Dokumentationsmängeln erreicht sei, lasse sich nicht pauschal festlegen. Vielmehr seien bei der Gefahrenprognose die Maßstäbe des Gefahrenabwehrrechts heranzuziehen, wonach bei einer Gefahr für gewichtige Schutzgüter wie Leib oder Leben an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Vielzahl von Dokumentationsmängeln mit teilweise sehr hohem Gefährdungspotential der Schwellenwert, der die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG rechtfertige, überschritten.

Im Einzelnen sei vom Vorliegen von Dokumentationsmängeln in den im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 aufgeführten Fällen 2.1.3 (Flüssigkeitsgabe für die Bewohnerin B2 am 21. Juni 2011; Dokumentation erst am 26. Juli 2011), 2.1.4 (Umlagerung bei Bewohnerin B3), 2.1.5 (Lagerungsplan für Bewohnerin B4, Eintragungen 5 bis 14 Tage später), 2.1.6 (nicht mehr aktuelle Pflegeplanung bei Bewohnerin B5, nachträgliche Eintragungen in der Pflegedokumentation; Lücken im Mobilisierungs-/Lagerungs- und Fixierungsplan; Lücken bei den Bewohnern B6, B7 und B8), 2.1.7 (Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11, Mängel in der Pflegedokumentation und bei der Umsetzung der Pflegemaßnahme), 2.1.8 (keine systematische Schmerzanalyse bei Bewohnerin B12; Dokumentation widersprüchlich und irreführend), 2.1.9 (falsche Gewichtseintragung bei der Bewohnerin B12), 2.1.10 (fehlerhafte Dokumentation der Toilettengänge der Bewohnerin B12), 2.3.2, 2.3.4 (Widersprüche im Zusammenhang mit Zuckermessung, Insulingabe und Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.3 (fehlerhafte Dokumentation der Blutzuckerwerte der Bewohnerin B14), 2.3.5 (nachträglicher Eintrag der Gaben von Ringerlösung an Bewohner B4 am 1., 3. und 4.7. erst am 21.7.), 2.3.6 (Marcumargabe für Bewohner B15; am 9. und 12.6.2011 nicht abgezeichnet; Bestätigung der Verabreichung erst am 23.7.2011), 2.3.7 (fehlendes Anbruchdatum für Medikament bei Bewohnerin B16; erst nachträglich aufgetragen), 2.3.8 (fehlende Transparenz der Medikamentengabe bei Bewohnerin B26, B4, B19, B20, B18), 2.4 (Dokumentationsmängel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerin B16, B17) und 2.6.1 (irreführende bzw. widersprüchliche Dokumentation des Dekubitus bei Bewohner B27) auszugehen.

3.2.3 Weiterhin lägen im Heim der Klägerin auch Pflegemängel vor, sodass sie auch insoweit die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfülle. Dies betreffe die im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 genannten Fälle 2.1.9 (kein Ernährungsplan trotz Untergewicht bei Bewohnerin B12), 2.2.2 (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Mund- und Zahnhygiene bei Bewohnerin B13), 2.3.1 (abgelaufene Augentropfen bei Bewohner B1), 2.3.2 (Lebensgefahr aufgrund starker Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.8 (Gabe von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Anordnung bei Bewohner B4, B18, B21, B20), 2.3.9 (Flüssigkeitsmanagement bei Bewohner B22), 2.4.1 (Bettgitter bei Bewohner B13 obwohl richterlicher Beschluss bereits abgelaufen war), 2.4.2 (Bauchgurt bei Bewohner B22 ohne Einwilligung), 2.4.3 (zu lockerer Schulter- bzw. Bauchgurt bei Bewohner B23 und B22) und 2.8.1 (Nichterreichbarkeit von Notrufglocken am 31. Mai 2011).

3.2.4 Mithin seien insgesamt gesehen in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt worden. Dies bestätige im Übrigen auch der MDK im Prüfbericht vom 7. Juli 2011. Anordnungen als milderes Mittel hätten aufgrund des Umstands, dass diese in der Vergangenheit zu keiner wesentlichen Verbesserung der Situation im Heim geführt hätten, nicht ausgereicht, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Ebenso wenig hätten der im Bescheid vom 3. März 2011 verfügte Aufnahmestopp sowie zahlreiche Zwangsgeldandrohungen zu einer Verbesserung der Zustände geführt. Ferner sei es angesichts der Personalsituation und der erheblichen Fluktuation auf der Leitungsebene nachvollziehbar, dass das Landratsamt die Bestellung eines kommissarischen Leiters nicht in Betracht gezogen habe, da die Leitung bereits häufig gewechselt habe und dennoch eine grundlegende Verbesserung im Betrieb des Heims nicht eingetreten sei. Die Betriebsuntersagung begegne daher auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

3.2.5 Aufgrund der aufgezeigten zahlreichen und zum Teil gravierenden Mängel lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG vor. Das Vorliegen weiterer, im Bescheid vom 20. Juli 2011 aufgelisteter Mängel, für das Vieles spräche, könne daher dahingestellt bleiben.

3.3 Schließlich erweise sich die Betriebsuntersagung auch nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG, die der Beklagte hilfsweise herangezogen habe, als rechtmäßig, da die Klägerin heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt habe.

3.3.1 Soweit sich die Klägerin darauf berufe, mittlerweile aufgehobene Zwangsgeldandrohungen in den Anordnungsbescheiden hätten keine Frist enthalten, sodass eine Betriebsuntersagung nicht auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PflewoqG hätte gestützt werden können, greife der Einwand nicht durch, da die fehlende Frist nur die Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen bzw. die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder tangiere, die Anordnungen als solche jedoch nicht in Frage stelle.

3.3.2 Wie das Gericht in den Urteilen vom 11. Juli 2013 (Az. M 17 K 11.1743) und 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) entschieden und ausführlich begründet habe, seien die Anordnungen des Beklagten vom 3. März 2011 und vom 22. Juni 2011 zu Recht ergangen. Ein Verstoß gegen die dort getroffenen Anordnungen liege in den im Bescheid vom 20. Juli 2011 unter Ziffer 2.1.1 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.2: Anordnung, bei Arzneimitteln ab sofort das Anbruchdatum zu vermerken), 2.1.2 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.6 Durchführung der Medikamentengabe nach ärztlicher Anordnung sowie transparente Darstellung), 2.1.3 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.14: Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen nur nach entsprechender richterlicher Genehmigung oder Einverständniserklärung oder bei rechtfertigendem Notstand), 2.1.4 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.18: Dokumentation der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen), 2.1.5 bis 2.1.7 (Bescheid vom 22. Juni 2011 - keine Verbesserung bei Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit der Rufglocken) genannten Fällen vor. Die Klägerin habe daher wiederholt gegen Anordnungen des Beklagten verstoßen, sodass auch der Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG erfüllt sei. Aufgrund der zahlreichen Verstöße sei es wiederum nicht unverhältnismäßig gewesen, eine Betriebsuntersagung zu verfügen. Mildere Mittel seien nicht in Betracht gekommen, da davon auszugehen gewesen sei, dass weitere Anordnungen nicht zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände geführt hätten. In der Vergangenheit seien allenfalls geringfügige und partielle Verbesserungen eingetreten. Auch seien keine Ermessensfehler ersichtlich, da der Beklagte die Interessen der Bewohner, insbesondere den Schutz von Leib und Leben, höher bewertet habe, als das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und deren Berufsfreiheit als Heimbetreiber.

4. Gegen das am 4. September 2013 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, den sie mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2013 begründete. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht sowohl entscheidungserhebliche Tatsachen wie auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel fehlerhaft gewürdigt, ferner die Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) an eine Betriebsuntersagung verkannt habe. Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Schließlich liege eine die Zulassung der Berufung erfordernde Divergenz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) vor. Mit weiteren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 nahm die Klägerin in der Folge ergänzend zu ihrem Zulassungsvorbringen Stellung. Letzterem Schriftsatz war ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2015 (Az. S 86 P 1714/11) beigefügt, das die fristlose Kündigung des zwischen der Klägerin und verschiedenen Landesverbänden der Pflegekassen bestehenden Versorgungsvertrags zum Gegenstand hatte. Die Klägerin betreibt des Weiteren gegen den Beklagten aufgrund der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsuntersagung ein Amtshaftungsverfahren vor dem Landgericht München I (Az. 15 O 24383/14), über das bislang noch nicht entschieden ist.

Dem Zulassungsvorbringen trat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 10. Juli 2014 und 29. Januar 2016 entgegen und verteidigte das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung erweist sich vorliegend bereits als unzulässig, darüber hinaus auch in der Sache als unbegründet. Die Berufungszulassung scheidet nämlich bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in I. während des Zulassungsverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen bzw. das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zulassungsverfahren darzulegen (1.). Darüber hinaus greifen die von ihr mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, auch inhaltlich nicht ein (3.), sodass der Zulassungsantrag im Ergebnis auch materiell zurückzuweisen gewesen wäre. Ebenso wenig könnte die Klägerin durch den Vortrag weiterer Zulassungsgründe, die nicht der Vertiefung des bereits innerhalb der Begründungsfrist Vorgetragenen dienen, nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eine Berufungszulassung erwirken (4.).

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich die im Streit stehenden Betriebsuntersagung des Beklagten in Ziffer 1. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in der S.-Straße 4 in I. am 15. Oktober 2015 erledigt hat (1.1), die Klägerin aus der Erledigung jedoch nicht die erforderlichen prozessualen Konsequenzen gezogen und ihr Anfechtungsbegehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt sowie ein bei ihr vorliegendes besonderes Feststellungsinteresse im Zulassungsverfahren dargelegt hat (1.2). Eines gesonderten richterlichen Hinweises auf den Eintritt der Erledigung und die hieraus zu ziehenden prozessualen Konsequenzen bedurfte es gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht (1.3).

1.1 Wie sich dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http: …www…..de/pflege-und-wohnzentrum-bergblick-i…) entnehmen lässt, hat sie unter der Anschrift S.-Straße 4 am 15. Oktober 2015 das Pflege- und Wohnzentrum Bergblick I. neu eröffnet. Die Anschrift entspricht derjenigen, unter der sie - noch als H… mbH firmierend - bis zur Untersagung des Heimbetriebs durch den Beklagten das im Streit stehende Altenheim betrieben hat. Die Neu- oder Wiedereröffnung des Altenheims an gleicher Stelle führt zur Erledigung der Betriebsuntersagung in Ziffer 1. der Verfügung vom 20. Juli 2011, ebenso von Ziffer 2. der Untersagungsverfügung, soweit man in dem Hinweis, die Betriebsuntersagung beinhalte den bereits am 24. Februar 2011 verfügten Aufnahmestopp eine eigenständige Regelung erblickt.

Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Neueröffnung um die Fortsetzung des Betriebs des mit Verfügung vom 20. Juli 2011 geschlossenen Heims oder aber um die Eröffnung einer völlig neuen Einrichtung handelt, führt dieser Umstand jedenfalls zur Erledigung der Untersagungsverfügung „auf andere Weise“. Denn die Untersagungsverfügung entfaltet seit der Neueröffnung keinerlei Rechtswirkungen mehr, sei es, dass der Beklagte sie - ausdrücklich oder konkludent - aufgehoben oder sie mit der Eröffnung eines völlig neuen Heims anstelle des alten an gleicher Stelle ihr Regelungsobjekt endgültig verloren hat (vgl. hierzu OVG Bremen, U.v. 18.6.2013 - 1 A 31/09 - juris, Rn. 43, wonach Erledigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung bereits mit der vollständigen Einstellung des Heimbetriebs eintreten soll; zur Dauerwirkung der heimrechtlichen Betriebsuntersagung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 12). Gehen von der mit der Anfechtungsklage angefochtenen Betriebsuntersagung aktuell keine Rechtswirkungen mehr aus, hat sie sich auch im prozessrechtlichen Sinn erledigt.

1.2 Tritt im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Stellung des Zulassungsantrags hinsichtlich des Gegenstands der streitbefangenen Entscheidung Erledigung ein, kommt dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit zu, seinen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 - NVwZ-RR 2007, 67 f.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a). Er muss in diesem Fall jedoch bei noch laufender Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO im Rahmen der Zulassungsbegründung sein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) darlegen. Tritt die Erledigung nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO ein, trifft den Kläger ebenfalls die Verpflichtung, noch im Rahmen des laufenden Zulassungsverfahrens seinen Klageantrag umzustellen und das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzutun (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 22 ZB 11.2915 - NVwZ-RR 2013, 218, 219; B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2004 - 2 LA 53/03 - NVwZ-RR 2004, 912). Denn nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss daher die Entscheidungserheblichkeit mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden. Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts indes nur dann für eine im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann, was einerseits die Antragsumstellung durch die Klägerin, andererseits die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses erfordert (vgl. hierzu m.w.N. BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 12 f.; Sächsisches OVG, B.v. 2.10.2014 - 2 A 798/12 - juris Rn. 5; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122). Erfolgt nach Eintritt der Erledigung die Umstellung der Anfechtungsin eine Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen nicht, muss die Berufungszulassung bereits allein deshalb abgelehnt werden, weil die Klage sich im Berufungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweisen würde (vgl. Roth in BeckOK/VwGO, § 124a Rn. 57.1).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nach Erledigung der Betriebsuntersagung durch (Wieder-)Eröffnung ihres Heims in I. am 15. Oktober 2015 im noch laufenden Berufungszulassungsverfahren ihre Anfechtungsklage nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellunginteresse geltend gemacht. Die Zulassung der Berufung war daher bereits infolge des Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der angefochtenen Verfügung abzulehnen. Gründe, die die anwaltlich vertretene Klägerin gehindert haben könnten, ihr Antragsbegehren unter Kontrolle zu halten und die erforderliche Umstellung vorzunehmen, sind nicht ersichtlich.

1.3 Hinsichtlich der Berücksichtigung der (Wieder-)Eröffnung des Heims in I. im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die der Senat dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin entnommen hat, sowie der aus der Annahme einer Erledigung abzuleitende prozessuale Konsequenzen bedurfte es keines richterlichen Hinweises. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung stellt insbesondere keine, die Garantie rechtlichen Gehörs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung dar (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 183 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall hat die stets anwaltlich vertretene Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung mit der Eröffnung eines (neuen) Heims an gleicher Stelle selbst herbeigeführt. Sie hatte daher Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Erledigung der Untersagungsverfügung bewirken. Sie musste folglich als kundige Prozesspartei damit rechnen, dass der Senat die prozessualen Konsequenzen aus dem Erledigungseintritt zieht. Demzufolge bedurfte es eines rechtlichen Hinweises auf den Erledigungseintritt nicht.

2. Anders als bei der Untersagungsverfügung ist hinsichtlich der die Klägerin nach wie vor belastenden Kostenentscheidung in Ziffer 4. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neueröffnung des Altenheims in I. am 15. Oktober 2015 keine Erledigung eingetreten (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Mit Blick auf deren Bestätigung durch das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin indes innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Zulassungsantrag war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen.

3. Aber auch soweit die Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 2. November 2013 in der Sache Zulassungsgründe geltend macht, greifen diese nicht durch.

3.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

3.1.1 Die Klägerin hat mit ihren Zulassungsgründen einen tragenden Rechtssatz der angefochten Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164).

3.1.1.1 Die Klägerin erachtet es zunächst für rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG auf der Basis der zugrunde gelegten Dokumentations- und Pflegemängel für gegeben erachtet habe (S. 68 - 71 sub 2. (1) der Zulassungsbegründung). Insbesondere habe es den insoweit anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht gelassen. Danach käme eine Betriebsuntersagung nicht schon dann in Betracht, wenn lediglich vereinzelte Dokumentationsfehler festzustellen seien, die ersichtlich auf punktuellem, individuellem Fehlverhalten der Beschäftigten beruhten. Ferner habe das Verwaltungsgericht den in einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) angenommen „Schwellenwert“ von Dokumentationsfehlern bei einem Drittel der Heimbewohner als Anhaltspunkt für strukturelle Mängel und damit Grundlage einer Betriebsuntersagung nicht berücksichtigt. Selbst bei Zugrundelegung von Pflege- und Dokumentationsmängeln bei 23 Heimbewohnern, deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht bei mehreren nicht erfolgt bzw. fraglich sei, läge die Quote im vorliegenden Fall lediglich bei 16%. Dies könne für eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ausreichen.

Mit dieser Argumentation kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor.

Nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bilden danach die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG, insbesondere des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG, denen das betroffene Heim nicht genügt. So haben nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohner in der stationären Einrichtung sicherzustellen, ferner nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG die Pflegeleistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnis zu erbringen. Weiter fordert Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Aufstellung einer Pflegeplanung für die Heimbewohner sowie die Aufzeichnung von deren Umsetzung. Ergänzt wird Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG durch Art. 7 PfleWoqG, wonach der Träger einer stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dergestalt zu dokumentieren hat, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnungspflicht des Art. 7 PfleWoqG umfasst dabei regelmäßig die persönlichen Daten der Heimbewohner, Daten zum Umgang mit Arzneimitteln einschließlich deren Verabreichung an die Heimbewohner, Pflegeplanungen und Pflegeverläufe der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie Aufzeichnungen über freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Heimbewohnern (vgl. Burmeister/Gassner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 7 Rn. 6). Die Erstellung und Führung einer sog. Pflegedokumentation rechnet daher in mehrfacher Hinsicht zu den Qualitätsanforderungen, die Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG an den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stellt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 16; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mehrfach darauf verweist, die Regelungen des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes hätten im Zusammenhang mit der Führung der Pflegedokumentation eine „Entbürokratisierung der Pflege“ zum Ziel gehabt, insbesondere im Gegensatz zum Heimgesetz keine Regelungen über die Form der Pflegedokumentation enthalten, sodass ihr die Wahl eines - im vorliegenden Fall computergestützten - „einrichtungsindividuellen“ Dokumentationssystems freistehe, was der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung von Dokumentationsmängeln hingegen nicht berücksichtigt hätten, kann dies die Annahme fehlerhafter Rechtsanwendung nicht begründen. Zwar trifft es zu, dass das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hinsichtlich der Form der Pflegedokumentation keine speziellen Regelungen trifft. Damit ist die Klägerin in der Gestaltung der Pflegedokumentation indes nicht völlig frei. Denn die Anforderungen, die an die Pflegedokumentation zu stellen sind, bestimmen sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Führung der Pflegedokumentation dient. Nur eine zweckgerechte Dokumentation entspricht den Qualitätsanforderungen des Heimbetriebs. Eine wesentliche Funktion der Pflegedokumentation liegt dabei in der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Pflegeverlaufs (sog. Transparenzfunktion; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 52). Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Heimbewohner muss der aktuelle Stand der Pflege - dies beinhaltet beispielsweise Daten zur körperlichen Konstitution des Heimbewohners, zur Medikamentengabe und zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen - für das Pflegepersonal schon bei einem Schichtwechsel so verfügbar sein, dass die fachgerechte Pflege des Heimbewohners sichergestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 65 ff.). Ein EDV-gestütztes Dokumentationssystem, das die Herstellung von Transparenz nicht leistet, ist - ungeachtet der Wahlfreiheit des Trägers und der Heimleitung - mangelhaft. Mithin bestimmt die Zwecksetzung der Pflegedokumentation das Vorliegen von Dokumentationsmängeln bzw. -fehlern (ausführlich zur Funktion der Pflegedokumentation Sträßner, PflR 2012, 279 ff., 284, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 46 ff.).

Wenn die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen daher unter Berufung auf die Gesetzesbegründung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes die Annahme des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft erachtet, das „pauschale Abhaken von Maßnahmebündeln“ stelle einen Dokumentationsmangel dar, trifft dies, jedenfalls für die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Fälle, nicht zu. Denn immer dann, wenn es auf die konkrete Durchführung einer bestimmten Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt im Pflegeprozess ankommt, lässt sich die erforderliche Transparenz für das Pflegepersonal gerade nicht durch pauschales Abhaken eines Maßnahmebündels herstellen (vgl. etwa für die Pauschalbezeichnung „Ganzkörperwäsche“ OVG Münster, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 32; ausführlich zum Abzeichnen „pauschaler Eintragungen“ beispielhaft auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 115, 152). Muss etwa ein Heimbewohner zur Dekubitusprophylaxe in bestimmten zeitlichen Abständen umgelagert werden, ist es beim Wechsel des Pflegepersonals erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der letzten Umlagerung dokumentiert ist, da nur so sichergestellt werden kann, dass innerhalb des festgelegten zeitlichen Intervalls eine erneute Umlagerung erfolgt. Gleiches gilt in besonderem Maße für die Gabe von Arzneimitteln oder aber die Blutzuckermessung einschließlich der hieran anknüpfenden Insulingabe. Ungeachtet der Wahlfreiheit bei der Form der Dokumentation erfordert daher der Gesundheitsschutz der Heimbewohner in bestimmten Fällen die konkrete Aufzeichnung der Pflegemaßnahme einschließlich des Zeitpunkts ihrer Durchführung. Umgekehrt stellt eine lediglich allgemein gehaltene Umschreibung der Pflegemaßnahme ohne Benennung konkreter Zeitpunkte ihrer Durchführung in diesem Fall einen Dokumentationsmangel dar.

Aus den gleichen Gründen kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine nachträgliche Dokumentation von Pflegemaßnahmen einen Dokumentationsmangel darstellen, selbst wenn die Dokumentation sich inhaltlich als zutreffend erweist. Denn sind bestimmte Pflegemaßnahmen zum Zeitpunkt des Schichtendes des Pflegepersonals nicht dokumentiert, kann das übernehmende Personal die Durchführung der Maßnahmen aus der Pflegedokumentation nicht ablesen, sodass die Gefahr von Pflegefehlern besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 213). Ein prägnantes Beispiel hierfür stellt die Medikamentengabe an den jeweiligen Bewohner dar. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass die Pflegedokumentation jedenfalls zum Schichtende des Pflegepersonals vollständig erstellt sein muss, es daher einen Mangel darstellt, wenn Eintragungen erst nachträglich, beispielsweise am Folgetag erfolgen. Erst recht ist eine Dokumentation ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit fehlerhaft, wenn die entsprechenden Eintragungen erst Wochen später erfolgen, da sie in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, dem Risiko von Erinnerungslücken beim Pflegepersonal ausgesetzt sind, sodass die Gefahr von Falscheintragungen besteht.

Ausgehend vom Dokumentationszweck der Transparenz des Pflegeprozesses und damit dem Schutz der Gesundheit der Heimbewohner stellt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls einen Dokumentationsmangel dar, wenn es das verwendete Dokumentationssystem erlaubt, dass Ausdrucke „veralteter“ Dokumentationsblätter „in Umlauf geraten“. Denn die Dokumentation des Pflegeprozesses liefert nur dann die erforderliche Transparenz, wenn sie stets den aktuellen Stand widerspiegelt. „Veraltete“ Ausdrucke bergen demgegenüber, wie sich beispielhaft an der Dokumentation der ärztlich angeordneten Medikation eines Bewohners verdeutlichen lässt, Risiken von Fehlern im Pflegeprozess. Es stellt daher einen Dokumentationsmangel, jedenfalls aber einen Organisationsmangel dar, wenn der Heimaufsicht im Rahmen einer Kontrolle veraltete Dokumentationsblätter ausgehändigt werden.

Dies gilt in gleicher Weise auch, soweit die Pflegedokumentation für das Pflegepersonal nicht an einer Stelle schnell und vollständig erfasst werden kann, sondern die Dokumentation auf verschiedene Quellen, ggf. auch auf verschiedene Räumlichkeiten aufgeteilt (Bsp.: separate Ordner an verschiedenen Orten; vgl. hierzu beispielhaft OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 78, 163, 326) wird. Denn für den Fall, dass schnell der augenblickliche Stand der Pflege erfasst werden muss, beinhaltet die Notwendigkeit des „Zusammentragens“ der erforderlichen Informationen aus verschiedenen Quellen ebenfalls ein Risiko im Hinblick auf Pflegefehler.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Freiheit bei der Gestaltung der gebotenen Pflegedokumentation ihre Grenzen durch die mit der Dokumentation verfolgten Zwecke, allen voran die Sicherstellung der Gesundheit der Bewohner durch richtige Pflege, findet und dass infolgedessen eine „einrichtungsindividuelle“ Dokumentation, die die Transparenz des Pflegeprozesses nicht sicherstellt, fehlerhaft erfolgt.

Dokumentationsfehler können des Weiteren auch herangezogen werden, um unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Untersagung des Betriebs eines Heims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, dass die Betriebsuntersagung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, d.h. in erster Linie der Sicherung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der in der Regel besonders schutzwürdigen Heimbewohner dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 43, 53 „vorbeugender Gesundheitsschutz“; BayVGH, B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 26 ff.). Sie erfordert daher von Seiten der Heimaufsicht zunächst eine tatsachengestütze Gefahrenprognose. Festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Qualitätsstandards des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG müssen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zulassen. Dabei bestimmt sich der für die Annahme einer Gefährdung heranzuziehende Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach dem Gewicht des möglicherweise gefährdeten Rechtsguts. Stehen bei der Untersagung eines Heimbetriebs regelmäßig gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner in Rede, bedarf es nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen für die Annahme einer Gefahr nur eines geringen Wahrscheinlichkeitsgrades (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 57 ff.). Entgegen der wiederholt von der Klägerin geäußerten Auffassung kommt es im Rahmen der Gefährdungsprognose auch nicht darauf an, ob es bei einem bestimmten Heimbewohner aufgrund von Pflege- oder Dokumentationsmängeln bereits zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist; vielmehr ist der Pflege- oder Dokumentationsmangel daraufhin zu untersuchen, ob er im Fall seines erneuten Auftretens abstrakt geeignet wäre, bei einem Heimbewohner eine Gesundheitsgefährdung hervorzurufen (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 8.6.2004 - 6 S 22/04 - NVwZ-RR 2004, 756 Rn. 14; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f., das bereits bei Feststellung eines Dokumentationsmangels vom Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung ausgeht). Ist aufgrund des Pflege- oder Dokumentationsmangels ein Heimbewohner bereits konkret an Leben oder Gesundheit gefährdet worden, erhöht dies indes das Gewicht, mit dem der Mangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von dem vorstehend Ausgeführten können daher neben Pflegemängeln auch Dokumentationsmängel grundsätzlich für eine Betriebsuntersagung eines Alten- und Pflegeheims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG herangezogen werden. Denn jedenfalls abstrakt bergen Dokumentationsfehler das Risiko einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit in sich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 53; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn notwendige Umlagerungen eines Heimbewohners zur Dekubitusprophylaxe infolge von Dokumentationsfehlern unterbleiben und es so zur Ausbildung eines Dekubitus kommt, ebenso wenn aufgrund von Dokumentationsfehlern die Gabe erforderlicher Medikamente unterbleibt. Mit Blick auf eine Betriebsuntersagung ist es daher erforderlich, die zur Grundlage gemachten Dokumentationsaber auch Pflegemängel auf ihr jeweiliges Gefährdungspotential zu untersuchen. Dabei ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls auch eine qualitative, nicht hingegen eine rein quantitative Betrachtung anzustellen. So können selbst einzelne gravierende Mängel mit hohem Gefährdungspotential im Ergebnis eine Betriebsuntersagung tragen.

Die mit Blick auf die grundrechtliche Relevanz der Betriebsuntersagung für den betroffenen Heimträger anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung führt weiter dazu, dass, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, einzelne Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten von Pflegekräften beruhen, die Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56). Indes besteht ausgehend von dem eingangs entwickelten gefahrenabwehrrechtlichen Maßstab unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein bestimmter (quantitativer) „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln, ab dessen Erreichen eine Betriebsuntersagung erst zulässig wird. Vielmehr kommt es - qualitativ - auf die aufgrund der jeweiligen Dokumentationsmängel resultierende Gefährdungslage an. Auch die diesbezüglich von der Klägerin für ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) setzt in diesem Sinne keinen spezifischen „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner fest, sondern sieht die Gefahrenschwelle für eine Betriebsuntersagung „jedenfalls dann“ als überschritten an, wenn bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner Dokumentationsmängel festgestellt werden konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56 ff.). Dies beinhaltet zugleich die Möglichkeit, dass auch bei einer geringeren Anzahl an von Dokumentationsmängeln tangierten Heimbewohnern bereits eine Gefährdung vorliegen kann, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher in Bezug auf Dokumentationsmängel das Erreichen eines bestimmten „Schwellenwerts“ für eine Betriebsuntersagung nicht erforderlich.

Mithin hat das Verwaltungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) nicht ausschließlich Dokumentationsmängel für die Betriebsuntersagung herangezogen hat, durch die „Nichtbeachtung“ eines „Schwellenwerts“ für Dokumentationsmängel für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen rechtlich fehlerhaften Maßstab angelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, ergeben sich daher aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

3.1.1.2 Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Inhalt von in der Vergangenheit ihr gegenüber erlassenen heimrechtlichen Anordnungen auseinandergesetzt und habe nicht berücksichtigt, dass zu vorangegangenen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, ferner dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sie auch nicht in einem inneren Zusammenhang zu der streitbefangenen Untersagung gestanden hätten (S. 71 f. der Zulassungsbegründung sub 2 (2)), führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Denn insoweit beachtet die Klägerin bereits das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ihre Rüge erweist sich vielmehr als unsubstantiiert, da sie nicht ausführt, welche in der Vergangenheit ihr gegenüber ergangene Anordnungen vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei welchen keine Anhörungen stattgefunden haben sollen und inwieweit hier ein behaupteter Anhörungsmangel durch die von ihr offensichtlich angestrengten gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. Keinerlei Erläuterung erfährt ferner der Umstand, dass es bei den „vorangegangenen Anordnungen“ am inneren Zusammenhang zur Untersagungsverfügung gefehlt haben soll. Letzteres liegt deshalb fern - und hätte daher der Darlegung bedurft - weil Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG der Behebung festgestellter Mängel dienen sollen und sich eine Betriebsuntersagung regelmäßig auf Mängel, nämlich die Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen stationärer Einrichtungen nach Art. 3 PfleWoqG, und deren mangelnde Behebbarkeit durch heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG stützt.

Auf den weiter angeführten Umstand, dass über Anordnungen vor der Betriebsuntersagung nicht rechtskräftig entschieden worden sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich an. Denn Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG macht die Betriebsuntersagung nicht vom Vorliegenbestandskräftiger Anordnungen zur Mängelbeseitigung abhängig. Geboten ist vielmehr - da es sich bei der Betriebsuntersagung wie bereits dargelegt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt - eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass Anordnungen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen. Diese Prognose bedarf einer entsprechenden Tatsachengrundlage. Diese ist hier gegeben - und auch so vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Denn es sind vor der Betriebsuntersagung mit Bescheid vom 20. Juli 2011 gegenüber der Klägerin mehrfach Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG ergangen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit ausdrücklich auf den Bescheid vom 3. März 2011, in dem gegenüber der Klägerin ein Aufnahmestopp verfügt worden ist, Bezug. Weiter sind, so die ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auch nach dem Aufnahmestopp Mängel festgestellt worden. Weshalb angesichts dieser Umstände die Prognose des Beklagten, dass Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht ausreichen, nicht zutreffen soll, erläutert die Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich blendet die Klägerin den sowohl vom Beklagten im angefochtenen Bescheid wie auch vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Gesichtspunkt, dass im vorliegenden Fall auch eine Maßnahme nach Art. 14 PfleWoqG - die Einsetzung einer kommissarischen Leitung - aufgrund der hohen Personalfluktuation im Leitungsbereich des streitgegenständlichen Heims zur Beseitigung der Mängel keinen Erfolg versprochen hätte, aus ihrer Rüge, im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung seien weniger belastende Maßnahmen nicht hinreichend geprüft worden, vollständig aus. Sie kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

3.1.1.3 Auch soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG ebenfalls vorliegen (S. 72 f. sub 2. (3) der Zulassungsbegründung), kann sie damit nicht durchdringen.

Ihr Einwand, eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG sei dann nicht möglich, wenn Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen keine Fristen enthielten, was im vorliegenden Fall „unstreitig“ gegeben sei, greift nicht durch. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen, auf die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fristsetzung Bezug nimmt, kommt es für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht an. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt“ worden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im vorliegenden Fall auch nicht „unstreitig“, dass Anordnungen - im Gegensatz zu den Zwangsgeldandrohungen - keine Fristen enthalten haben. Vielmehr lässt sich jedenfalls den Anordnungen vom 3. März 2011 und 22. Juni 2011 entnehmen, dass diese jeweils „ab sofort“ Geltung beansprucht haben. Sofern daher, wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (S. 59 ff. des Entscheidungsumdrucks) näher ausführt, bei Heimbegehungen nach Erlass der heimrechtlichen Anordnungen gleiche Missstände erneut festgestellt worden sind - z.B. die mangelnde Erreichbarkeit der Rufglocken - sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfüllt, auch ohne dass im jeweiligen Bescheid ein fixes Datum zur Abstellung der Mängel bestimmt worden ist.

Im Übrigen fehlt es dem klägerischen Vortrag wiederum an der nötigen Substantiierung, um dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Welche „Anordnungen“ des Beklagten nun „unstreitig“ keine Fristen enthalten haben sollen, wird nicht erläutert. Derart allgemeine und oberflächliche Darlegungen sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu erwirken.

Schließlich greift das Argument der Klägerin nicht durch, auf die Nichterfüllung von Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG könne sich der Beklagte für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht berufen, da die Anordnungen gegenüber der Klägerin missbräuchlich ergangen seien, da es der Beklagte von vornherein darauf angelegt habe, den Betrieb des Heims der Klägerin zu untersagen. Soweit die Klägerin insoweit auf den Aktenvermerk, Bl. 99, Hauptakte I verweist, lassen sich trotz der Notiz „Untersagung des Betriebs, Wann möglich?“ keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin behaupteten „Rechtsmissbrauch“ entnehmen, da sich aus dem Kontext ergibt, dass hier neben einer für möglich gehaltenen Betriebsuntersagung auch weitere Handlungsoptionen festgehalten worden sind. Auch der weitere Vermerk auf Bl. 100, Hauptakte I, belegt das angeblich „rechtsmissbräuchliche“ Vorgehen des Beklagten nicht. Unter Ziffer 8 ist dort Folgendes festgehalten: „Nach Rücksprache mit der Heimaufsicht der Regierung von O. kam es in letzter Zeit zu keinen Betriebsuntersagungen in Bayern. Lediglich im Landkreis R. wurde einem Heimleiter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Für eine Betriebsuntersagung sollten nach Aussage der Regierung noch mehr Anordnungsbescheide gemacht werden und vor allem Zwangsgelder beigetrieben werden (bei Zuwiderhandlungen der Bescheide).“ Insoweit wird lediglich eine Auskunft der Regierung von O. referiert, die ihrerseits entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Hinweis auf den Erlass heimrechtlicher Anordnungen und deren Durchsetzung mittels Zwangsgeldern den ultima-ratio-Charakter der Heimuntersagung unterstreicht. Inwieweit sich hieraus ein Rechtsmissbrauch der Beklagten ableiten soll, legt die Klägerin nicht dar. Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass der Klägerin „für die Erfüllung der Anordnungen und der Zwangsgelder keine Fristen gesetzt wurden.“ Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2 Auch soweit die Klägerin die Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts („fehlerhafte Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen“) mit der Zulassungsbegründung angreift, kann sie damit nicht durchdringen.

Die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht, setzt voraus, dass erhebliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164). Schlüssige Gegenargumente liegen nur dann vor, wenn substantiiert tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546, 548). Dies bewirken die von der Klägerin vorgetragenen Zulassungsgründe indes nicht.

Darüber hinaus könnten sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch aus einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben. Eine Beweiswürdigung erweist sich indes nicht bereits dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch anders als in der streitbefangenen Entscheidung interpretieren lassen. Von daher reicht es für die Annahme der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung regelmäßig nicht aus, der Entscheidung eine eigene Würdigung des festgestellten Sachverhalts entgegen zu stellen. Erforderlich ist vielmehr, worauf die Klägerin selbst hinweist, die Darlegung, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn 19). Mithin rechtfertigt allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme die Zulassung der Berufung nicht.

3.1.2.1 Mit ihren Ausführungen zu Ziffer 2.1.3 der streitgegenständlichen Betriebsuntersagung betreffend die Dokumentation der Flüssigkeitsgabe an die Bewohnerin B2 (S. 14 - 16 der Zulassungsbegründung) legt die Klägerin eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Vielmehr bestätigt sie zunächst das Vorliegen eines Dokumentationsmangels dergestalt, dass in der Pflegedokumentation der Bewohnerin B2 die Eintragung versäumt wurde, dass ihr neben 250 ml Flüssigkeitsgabe am 21. Juni 2011 um 23 Uhr eine subkutane Infusion verabreicht wurde. Diese Eintragung hätte die zuständige Pflegekraft am 26. Juli 2011, mithin mehr als einen Monat später nachgeholt.

Inwieweit die Annahme des Verwaltungsgerichts, hier liege ein grober Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, da nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Pflegedokumentation Aufzeichnungen zeitnah zu erfolgen hätten, um jederzeit die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohnerin mit Flüssigkeit überprüfen zu können, unzutreffend sein soll, wird von der Klägerin nicht erläutert. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Ergänzung der Pflegedokumentation nach 5 Wochen bestehe die Gefahr, dass es aufgrund von Erinnerungslücken des Pflegepersonals zu Fehleintragungen komme, die letztlich auch die Gesundheit des Bewohners beeinträchtigen könnten.

Auch mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, bei einer Zufuhr von 250 ml Flüssigkeit lediglich an einem Tag bei ansonsten normaler Trinkmenge von 1000 ml habe keine Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Bewohnerin B2 bestanden, stellt die Klägerin weder den zugestandenen Dokumentationsmangel noch die hieraus vom Verwaltungsgericht abgeleitete Folge in Frage. Dies gilt ebenso für ihre Ansicht, der Dokumentationsmangel hätte auch später nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohnerin führen können, da eine für einen Tag verordnete Trinkmenge nicht ersatzweise an einem anderen Tag verabreicht werden könne. Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht insoweit allein das Fehlen einer zeitnahen Eintragung bzw. die mit dem Risiko von Erinnerungslücken behaftete Eintragung nach fünf Wochen, was die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht substantiiert angreift.

Schließlich bleibt der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, dass, hätte das Gericht den Vortrag der Parteien hinreichend gewürdigt, es hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem vorliegenden Dokumentationsmangel nicht um ein strukturelles Problem, sondern um individuelles Fehlverhalten gehandelt habe. Insoweit wird bereits nicht klar, welcher Vortrag der Parteien im vorliegenden Fall nicht hinreichend gewürdigt worden sein soll. Ob es sich bei Dokumentationsmängeln um strukturelle Probleme oder individuelles Fehlverhalten handelt, lässt sich ferner nicht aus einem einzelnen Dokumentationsmangel ableiten, sondern erst aus der Gesamtschau der festgestellten Dokumentationsmängel. Mithin lässt sich die von der Klägerin gewünschte Schlussfolgerung aus dem von Verwaltungsgericht behandelten und im Übrigen zugestandenen Dokumentationsmangel nicht ziehen. Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2.2 Sofern das Verwaltungsgericht Dokumentationsmängel am 25. Juni 2011 im Hinblick auf die Eintragung von Umlagerungen bzw. Druckentlastungen der Bewohnerin B3, bei der ein mittleres Dekubitusrisiko gegeben war, angenommen hat (vgl. Ziffer 2.1.4 des streitgegenständlichen Bescheids), legt die Klägerin eine fehlerhafte Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht dar (vgl. S. 17 - 20 der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013). Aus dem sog. Lagerungsplan der Bewohnerin B3 (Nebenakte 6, Teil 3, Bl. 39) ergeben sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, für den Zeitraum zwischen 7:20 und 15:00 Uhr keinerlei Eintragungen. Auf dem weiteren Datenblatt „Durchführungen“ (Nebenakt 7, Teil 1, Bl. 38) findet sich jeweils mit einem Häkchen versehen für 8.00 und 12:00 Uhr folgende Maßnahme: „Regelmäßiges Toilettentraining anbieten, b.B. Wechsel von IKM sowie Richten der Bekleidung, b.B. Intimpflege (Urin)“. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die alle 2 Stunden erforderlichen Umlagerungen bzw. Druckentlastungen seien durch Toilettengänge erfolgt und diese durch das Abhaken im Datenblatt „Durchführungen“ hinreichend dokumentiert, trifft dies nicht zu. Denn ungeachtet der weiteren, von der Klägerin thematisierten Frage der Zulässigkeit eines Abhakens von „Maßnahmebündeln“ in der Pflegedokumentation lässt sich im vorliegenden Fall aus dem „Angebot“ eines regelmäßigen Toilettentrainings bzw. des Wechsels von Inkontinenzmaterial „bei Bedarf (b.B.)“ gerade nicht ableiten, dass Toilettengänge und damit zugleich notwendigerweise verbundene Umlagerungen tatsächlich erfolgt sind. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass ohne konkrete Eintragungen im Lagerungsplan bzw. im Datenblatt „Durchführungen“ die Umlagerungen nicht hinreichend dokumentiert sind, mithin sich die Pflegedokumentation insoweit als defizitär erweist.

3.1.2.3 Soweit die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Lagerungsprotokoll des Bewohners B4 sei bei der Heimbegehung am 28. Juni 2011 für die Tage 14./15. Juni 2011, 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 lückenhaft gewesen, indem in einem Zeitraum zwischen 9,5 und 12 Stunden keine Umlagerungen verzeichnet waren (vgl. Ziffer 2.1.5 des streitgegenständlichen Bescheids), für fehlerhaft und durch die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. November 2011 für widerlegt ansieht (S. 20 - 22 der Zulassungsbegründung), kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Annahme eines Dokumentationsmangels auf die seitens der FQA des Beklagten anlässlich der Heimbegehung am 28. Juni 2011 von den Lagerungsprotokollen des Bewohners B4 gefertigten Fotokopien (Nebenakt 6, Teil 3 Bl. 395 ff.). Die von der Klägerin - soweit ersichtlich erstmals im Zuge des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid - vorgelegten Lagerungsprotokolle, die für die genannten Zeiträume regelmäßige Umlagerungen ausweisen (vgl. Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 53 ff.) wertete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass diese Eintragungen offensichtlich erst nach der Heimbegehung und damit mindestens 5 bis 14 Tage später erfolgt seien. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011, dass die Eintragungen vom 14. und 26. Juni 2011 bereits am folgenden Tag ergänzt worden seien, hält das Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Dokumentation für nicht nachvollziehbar.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. November 2011 (Bl. 512 der VG-Akte) hat die seinerzeitige Geschäftsführerin der Klägerin, Frau K., zu den Widersprüchen in den Lagerungsplänen am 14. und 26. Juni 2011 erklärt, „die Pflegeleitung habe am Folgetag die Lagerungspläne kontrolliert und die Pflegepersonen auf die fehlenden Eintragungen hingewiesen. Deshalb seien am nächsten Tag die fehlenden Lagerungspläne ergänzt worden. Um den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, seien von den Plänen Kopien gefertigt worden.“ Insoweit werden bereits keine Angaben zu den defizitären Lagerungsplänen am 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 gemacht. Überdies fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb die vom FQA der Beklagten anlässlich der Begehung am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien, obwohl die Dokumentation angeblich bereits am Folgetag ergänzt worden sein soll, gleichwohl keine Eintragungen über durchgeführte Lagerungen auswiesen.

Soweit nunmehr im Rahmen der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, dass die Eintragungen in den Lagerungsplänen vom 14./15., 17., 20., 21., 22. und 23. Juni 2011 durch die entsprechenden Pflegekräfte einen Tag später nachgeholt worden seien, stimmt dies bereits nicht mit der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überein, die dies nur für die Lagerungspläne vom 14. und 26. Juni 2011 angegeben hatte. Auch die Erklärung für das Fehlen der Eintragungen in den für die FQA der Beklagten am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien ist nicht nachvollziehbar. Danach sollen die Mitarbeiter der Beklagten „lediglich Kopien von Kopien“ gefertigt haben. Ferner sollen diese angeblich „bei den Bewohnern auf dem Tisch gelegen“ haben, und zwar als „Erinnerungsstütze für die Pflegekraft, damit diese ihre Eintragung im Original nachholt“. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt habe, geht diese Rüge bereits deshalb an der Sache vorbei, weil dies so von der Geschäftsführerin der Klägerin, wie oben zitiert, nicht angegeben worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die fehlenden Eintragungen erst nach der Heimbegehung ergänzt wurden, mithin zwischen 5 und 14 Tagen später, zieht der entsprechende Vortrag der Klägerin folglich nicht dergestalt in Zweifel, dass eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer erneuten Beweisaufnahme geboten wäre. Ernstliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung sind daher nicht dargetan.

3.1.2.4 Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf Ziffer 2.1.6 des Untersagungsbescheids zumindest von Dokumentations- und Organisationsmängeln hinsichtlich der Bewohner B5, B6, B7 und B8 im Heim der Klägerin ausgeht (vgl. S. 22 - 28 der Zulassungsbegründung).

So widerlegt die Einlassung der Klägerin, anlässlich der Heimbegehung am 24. Februar 2011 sei „aufgrund eines Eingabefehlers in das EDV-System“ einem Mitarbeiter der Beklagten ein überholtes, die Änderung der Pflegeplanung vom 8. Februar 2011 nicht beinhaltendes Datenblatt vorgelegt worden, bei dem der entsprechende Mitarbeiter der FQA „bei genügender Sorgfalt den Irrtum [hätte] bemerken und einen aktuellen Ausdruck anfordern können“, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, die Übergabe des fehlerhaften, weil nicht aktualisierten Datenblatts stelle einen Organisations-, jedenfalls aber einen Dokumentationsmangel dar. Die Klägerin erläutert insbesondere nicht, wie der Mitarbeiter des Beklagten hätte erkennen können, dass es sich bei dem ausdrücklich angeforderten Datenblatt nicht um die aktuelle Fassung gehandelt hat. Der Umstand, dass selbst 14 Tage nach Änderung der Pflegeplanung veraltete Datenblätter der Heimaufsicht ausgedruckt und übergeben werden können, stellt, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedürfte, ganz offenkundig einen Organisationsmangel dar.

Auch der Schluss des Verwaltungsgerichts von Lücken im Lagerungsplan der Bewohnerin B5 am 23. und 24. Februar 2011 auf Dokumentationsmängel, die im Fehlen einer „zeitnahen“ Eintragung begründet liegen, unterliegt keinen Zweifeln. Wenn es Aufgabe der Dokumentation von Pflegemaßnahmen ist, den jeweils aktuellen Stand von deren Durchführung zu dokumentieren und so - beispielsweise bei einem Wechsel der Pflegemitarbeiter - den aktuellen Informationsstand über bereits durchgeführte oder gegebenenfalls noch ausstehende Pflegemaßnahmen weiterzugeben (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1), reicht die Nachholung der entsprechenden Eintragungen in der Dokumentation am folgenden Tag regelmäßige nicht aus und erweist sich deshalb die Dokumentation als fehlerhaft. Die Annahme der Klägerin, auch bei einer Eintragung von Pflegemaßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach der Ausführung könne noch von einer „zeitnahen“ Dokumentation gesprochen werden, trifft daher jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu. Auch hinsichtlich der nachträglich erfolgten zweimaligen Eintragung einer „Rechtslagerung“ bei der Bewohnerin B5 sieht das Verwaltungsgericht darin möglicherweise einen Pflegemangel, stellt in diesem Zusammenhang aber entscheidungstragend auf den Umstand der nachträglichen Eintragung ab, sodass es auf die von der Klägerin behaupteten „Eigenbewegung“ der Bewohnerin B5 in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewohnerin B6 zunächst eine zu allgemein bzw. abstrakt formulierte Pflegeplanung bemängelt, ferner einen Dokumentationsmangel im Abzeichnen pauschaler Eintragungen sieht, die nicht erkennen lassen, welche konkrete Maßnahme zu welchem Zeitpunkt durchgeführt wurde, schließlich in fehlenden Eintragungen von Mobilisierungen (ggf. durch Toilettengänge) im individuellen Bewegungsplan vom 15. Januar 2011 ebenfalls einen Dokumentationsmangel erblickt, kann die Klägerin dies mit ihrem Sachvortrag nicht dergestalt in Zweifel ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme. So greift der Hinweis auf eine ausführliche Pflegeplanung in den Akten deshalb nicht durch, weil sowohl bei der Dekubitusprophylaxe wie auch der Kontrakturenprophylaxe als eine neben weiteren Maßnahmen abstrakt „Mobilisierung“ bzw. „Bewegungsübungen im Bett“ und „Bew. mehrmalig am Tag mobilisieren“ verzeichnet sind, ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. Bl. 2030 ff. der VG-Akte, vgl. ferner S. 285 ff. Nebenakte 4, Teil 1; S. 69 ff. Nebenakte 7 Teil 1). Weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein pauschales Abzeichnen derartiger „Mobilisierungsmaßnahmen“ belege die konkrete Durchführung zu konkreten Zeitpunkten nicht und stelle deshalb einen Dokumentationsmangel dar, unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Unbehelflich ist dabei der Hinweis, der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris), auf den sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stütze, nehme auf eine andere Rechtsgrundlage Bezug. Inwieweit sich diesbezüglich aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG etwas anderes ergeben soll, legt die Klägerin indes nicht dar. Zu dem für defizitär angesehenen Bewegungsplan der Bewohnerin B6 nimmt die Klägerin in der Zulassungsbegründung keine Stellung. Eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wird damit nicht in der Sache nachvollziehbar aufgezeigt.

Dies gilt in gleicher Weise, soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Pflegeplanung des Bewohners B7 sei ebenfalls zu allgemein gehalten gewesen und habe nur „regelmäßige Lagerungen“ bzw. „Mobilisierung“ umfasst, ferner sei eine Planung konkreter Lagerungsintervalle und deren Durchführung, die aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos erforderlich gewesen wäre, nicht vorgelegt worden. Ohne einen näheren Beleg zu liefern, führt die Klägerin hierzu lediglich aus, es seien aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos alle erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Mobilisation des Bewohners geplant und dann „entsprechend des Feststellungen der täglichen Statusüberprüfung“ durchgeführt worden, was dem entsprechenden Expertenstandard entsprochen habe. Mit der nicht näher begründeten anderweitigen Wertung der Pflegedokumentation des Bewohners B7 kann die Klägerin indes eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzeigen.

Letztlich setzt die Klägerin auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, beim Bewohner B8 sei die Pflegeplanung „Prophylaxe durch Mobilisierung“ ohne jeden individuellen Gehalt gewesen, konkrete Lagerungsintervalle seien nicht geplant gewesen und aus dem Abhaken der pauschalen Beschreibung lasse sich die Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege nicht belegen, nichts Durchgreifendes entgegen. Sie merkt hierzu lediglich an, dass sich in der Pflegeplanung der Bewohnerin B8 als aus dem geringen Dekubitusrisiko abgeleitete Maßnahme lediglich „Bewegungsförderung“ und „Mobilisierung“ finden. Soweit sie weiter ausführt, ihre Dekubitusprophylaxe habe dem „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe“ des deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege entsprochen, weist dies keinen Bezug zu den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Dokumentationsmängeln (zu allgemeine Maßnahmebeschreibung; pauschales „Abhaken“ der Beschreibung) auf. Die Unrichtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts werde damit nicht dargetan.

3.1.2.5 Auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Dokumentationsmängeln hinsichtlich der unter Ziffer 2.1.7 des Untersagungsbescheids aufgelisteten Mängeln im Bereich Kontrakturen/Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11 kann die Zulassungsbegründung der Klägerin (S. 28 - 30) nicht dergestalt in Frage stellen, dass es die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Pflegeplanung betreffend die Bewohnerin B9 sei deshalb unvollständig, weil sie im Rahmen der Kontrakturenprophylaxe ein bestimmtes Hilfsmittel, nämlich den Gebrauch eines Fußschemels, nicht ausweise. Dem hält die Klägerin entgegen, bei dem fraglichen Fußschemel handele es sich um ein „privates Erinnerungsstück“, das die Tochter der Bewohnerin B9 in das Bewohnerzimmer gestellt habe, und damit nicht „um ein Hilfsmittel im eigentlichen Sinne“. Dem steht indes die Aktenlage entgegen (vgl. Nebenakte 1 Teil 1 Bl. 7), wonach es sich bei dem Fußschemel, den die Tochter der Bewohnerin separat beschafft habe, um ein Hilfsmittel beim Sitzen handele, das die Bewohnerin B9 infolge von Kontraktionen im Bereich der Kniegelenke auch benötige. Die Klägerin stellt mithin im Rahmen der Zulassungsbegründung ihre Wertung des Einsatzes des Schemels gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne indes zu belegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne. Dies reicht für die Annahme einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung nicht aus.

Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Bewohnerin B9 weiterhin von einer widersprüchlichen Erfassung der Kontrakturen in verschiedenen Dokumenten (AEDL vom 23.3.2011, Ausdruck v. 27.7.2011 - Stand 21.3.2011 und Ausdruck vom 31.5.2011) ausgeht, setzt sich die Klägerin hiermit nicht substantiiert auseinander. Zunächst wird in diesem Zusammenhang auf eine AEDL (AEDL = Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens; Instrument zur Erfassung des Pflegebedarfs) vom 10.3.2011 verwiesen, die weder vorgelegt noch deren Bestand in den Akten nachgewiesen wird. Mit den weiteren, vom Verwaltungsgericht genannten Pflegedokumenten erfolgt keinerlei Auseinandersetzung, ebenso wenig mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bewohnerin B9 an der Dokumentation angemessener Pflegemaßnahmen zur Kontrakturenprophylaxe fehle. Die pauschale Behauptung, die „Beschreibung der Bewegungseinschränkungen, der gefährdeten Gelenke und der Kontrakturen“ habe „den tatsächlichen Gegebenheiten“ entsprochen, vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen widersprüchliche Beschreibungen vor, nicht zu wiederlegen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, der Beklagten hätten zum Teil veraltete Dokumente vorgelegen bzw. sie hätte den entsprechenden Stand der jeweiligen Pflegeplanung nicht beachtet. Dies trifft indes nicht zu, da das Verwaltungsgericht, neben dem Ausdruckdatum jeweils auch - soweit verschieden - den „Stand“ der Dokumente berücksichtigt hat. Schließlich kommt es auf die Frage, wie eine „Faustbildung“ der Bewohnerin B9 zu bewerten sei, nicht entscheidungserheblich an, zumal diese in keinen Zusammenhang zu einer der drei herangezogenen Kontrakturbeschreibungen gesetzt wird. Dass schließlich nach Aussage der Klägerin der MDK bei seiner Überprüfung am 28. Juni 2011 keine Mängel bei der Kontrakturenerhebung festgestellt habe, führt nicht zu einer fehlerhaften Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass gerade die vom Gericht in Bezug genommenen Fälle vom MDK ebenfalls überprüft und keine Defizite festgestellt wurden. Die pauschale Behauptung, der MDK haben keine Defizite festgestellt, reicht hierfür nicht aus. Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung legt die Klägerin folglich nicht dar.

Auch der Annahme, die Pflegeplanung der Bewohnerin B10 weise hinsichtlich der Kontrakturen nicht übereinstimmende Befunde auf bzw. führe in der Pflegeplanung zu Defiziten in der Kontrakturenprophylaxe, vermag die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen. Soweit sie zunächst ausführt, die Kontrakturenprophylaxe sei bei der Bewohnerin B10 geplant und regelmäßig erbracht worden, betrifft dies die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht. Das weitere Vorbringen, die Annahme des Gerichts, die Pflegeplanung vom 25.3.2011 habe keine Angaben zu kontrakturgefährdeten Körperpartien enthalten, sei unrichtig und diese Angaben befänden sich unter der Rubrik Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 165), berücksichtigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nur unzutreffend. Denn die Pflegeplanung weist als „Problem“ nur Kontrakturen in der rechten Hand und beiden Kniegelenken aus, während die Kontrakturenlokalisation noch weitere kontrakturgefährdete Köperpartien angibt. Diese Differenz, auf die das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, wird von der Klägerin mit ihrem Vorbringen gerade nicht in Frage gestellt.

Mit der Differenz zwischen der AEDL (Ausdruck 24.3.2011 - Stand 15.7.2010) und der - fehlenden - Kontrakturenlokalisation sowie der für zu allgemein erachteten Pflegeplanung der Bewohnerin B11 setzt sich die Klägerin im weiteren Verlauf ihrer Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auseinander. Ihr Vorbringen, Angaben zu Kontrakturen und Kontrakturgefährdungen seien in der Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 176) zu finden, entspricht der Annahme des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen. Auf den hierzu vom Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, die in der Pflegeplanung erfassten Kontrakturen sein bei der Kontrakturenlokalisation nicht bezeichnet worden, geht die Klägerin indes nicht ein. Im Ergebnis gelingt es ihr daher nicht, eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht darzulegen.

3.1.2.6 Soweit das Verwaltungsgericht ferner im Zusammenhang mit der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 (vgl. Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids) Dokumentationsmängel der Klägerin darin sieht, dass einerseits eine Schmerzerfassung nicht für erforderlich angesehen wird, da das Jammern und Stöhnen der Bewohnerin B12 demenz- und nicht schmerzbedingt sei, andererseits sich aus der Pflegedokumentation wiederholt starke Schmerzen der Bewohnerin entnehmen lassen sowie die Pflegeplanung die Beobachtung von Schmerzphasen und deren Intensität vorsieht, tritt die Klägerin dem nicht durchgreifend entgegen (S. 30 - 32 der Zulassungsbegründung). Sie bestätigt vielmehr den verwaltungsgerichtlichen Befund dadurch, dass einerseits auf die Stellungnahme des Hausarztes der Bewohnerin B12 vom 10. Oktober 2010 verwiesen wird, der eine dementielle Ursache des Jammerns und Stöhnens diagnostiziert hat, andererseits aber vorgebracht wird, dass im Rahmen des pflegerischen Schmerzmanagements „vorsorglich dennoch weiterhin Schmerzprotokolle geführt und die Schmerzerfassung“ nach Expertenstandards ausgeführt wurde. Weshalb dies bei der Bewohnerin B12 trotz nicht vorhandener Schmerzen notwendig gewesen sein soll, erläutert die Klägerin hingegen nicht. Mithin liegt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hinsichtlich der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 eine widersprüchliche Dokumentation vor.

3.1.2.7 Weiter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der AEDL der Bewohnerin B12 am 24. Februar 2011 immer noch ein Gewicht von 57,2 kg eingetragen war, obwohl die Bewohnerin B12 in den Jahren 2010/2011 nie mehr als 46 kg gewogen habe (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.9). Wenn die Klägerin dem nunmehr in der Zulassungsbegründung entgegenhält (S. 32 - 33), das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die am 24. Februar 2011 ausgedruckte AEDL einen Stand vom 4. Dezember 2009 aufweise, trifft dies nicht zu, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die fehlende Aktualisierung der AEDL abstellt, die offensichtlich seit Ende 2009 nicht erfolgt war. Der Hinweis, dass die notwendige Anpassung der Dokumentation „im Rahmen der Einfuhr- und Ernährungsprotokolle geführt“ worden sei, wird indes von der Klägerin nicht weiter belegt. Ferner ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen, dass bei der Bewohnerin B12 im Rahmen des PDL-Controllings festgestellt worden sei, dass sämtliche Ernährungsprotokolle fehlten, sodass die entsprechende Rüge ins Leere geht. Soweit die Klägerin schließlich auf ihren Vortrag im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013 verweist (Bl. 1275 ff. der VG-Akte), den das Gericht nicht berücksichtigt haben soll, geht auch dies fehl, da an der genannten Stelle zu Dokumentationsmängeln nicht Stellung genommen wird, es vielmehr um das ordnungsgemäße „Ernährungsmanagement“ bei der Bewohnerin B12 ging. Einer Aus-einandersetzung hiermit bedurfte es folglich bei der Behandlung von Dokumentationsmängeln nicht.

3.1.2.8 Nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel zu ziehen vermag die Klägerin ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation zur Bewohnerin B12 hinsichtlich Inkontinenz sei einerseits widersprüchlich, anderseits zumindest unklar bzw. verwirrend (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.10). Das Verwaltungsgericht stellt entgegen den Darlegungen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 33 - 34) nicht infrage, dass die Bewohnerin B12 jedenfalls seit 2010 ggf. aber auch bereits seit Einzug in das Heim der Klägerin inkontinent gewesen ist. Insofern ergibt sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen AEDL nicht Neues. Weshalb sich indes in der Dokumentation (VG-Akte Bl. 2078, 2093) andere Angaben zur Inkontinenz finden (Bl. 2078 ärztlicher Fragebogen bei Heimaufnahme Ziffer 10. und 11.; Bl. 2093 „Auswertung“ vom 7.12.2011), erklärt die Klägerin nicht. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation „Ausscheidungen“ (Nebenakte 2, Herb, Bl. 18 ff.) sei zumindest insoweit unklar, als einerseits Toilettengänge aufgeführt, andererseits als Maßnahme Inkontinenzmaterialwechsel aufgeführt werde, wird von der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt. Der Verweis auf Toilettengänge als Maßnahme der Mobilisierung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil derartige „Toilettengänge“ in der - nicht chronologisch sondern nach „Uhrzeit“ geordneten - Aufstellung mit einer Ausnahme nur zur Nachtzeit vorgenommen wurden. Zur unmittelbar aufeinanderfolgenden Eintragung von Toilettengang und Inkontinzmaterialwechsel, die das Verwaltungsgericht für „verwirrend“ erachtet, verhält sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 (S. 96 f.), auf den die Klägerin erneut verweist und dessen Nichtbeachtung durch das Gericht rügt, verhält sich zu den in Rede stehenden Dokumentationsfragen nicht. Mithin lässt sich eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht nach dem Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht feststellen.

3.1.2.9 Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und Insulingaben der Bewohnerin B13 (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2 und 2.3.4) zahlreiche Widersprüche und Mängel feststellt, werden diese von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 34 - 35) überwiegend mit dem Hinweis auf „Nachlässigkeiten bei den Pflegekräften“ konzediert. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Widersprüchlichkeit bei den Blutzuckerwerten am 20.12.2010 um 2:30 Uhr, die sich aus dem Dokumentationsblatt „Berichte“ (Nebenakte 7, Teil 1 Bl. 141) ergeben, kann die Klägerin nicht mit dem Verweis auf die „ärztliche Kommunikation“ (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 146) in Zweifel ziehen. Auf dem angegebenen Dokumentationsblatt findet sich unter der Rubrik „Durchführungen“ eine Insulingabe an die Bewohnerin B13 am 24. Dezember 2010 um 17:00 Uhr. Demnach konnte sich das Verwaltungsgericht die Frage, wann genau der kritische Insulinwert von 22 mg/dl bei der Bewohnerin B13 am 20. Dezember 2010 festgestellt worden war, nicht selbst beantworten, wie die Klägerin behauptet.

Auch soweit das Verwaltungsgericht auf eine im Insulinplan dokumentierte Insulingabe am 19. Januar 2011 (Nebenakte 5 Teil 1 Bl. 498) abstellt, obwohl die Bewohnerin B13 an diesem Tag nachweislich im Krankenhaus war, kann die Klägerin diesen Dokumentationsmangel nicht in Zweifel ziehen. Angesichts der unter diesem Datum dokumentierten zweifachen Insulingabe, nämlich um 08:00 Uhr und um 19:30 Uhr, ist die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar, der Insulinplan „weise keineswegs aus, dass Insulin gegeben worden sei, obwohl die Bewohnerin zu diesem Zeitpunkt unstrittig im Krankenhaus war.“ Auch die weitere Einlassung, es sei lediglich „vergessen“ worden, im Insulinplan das Datum 24. Januar 2011 zu notieren, überzeugt nicht, da sich dieser Umstand, unterstellt er träfe zu, für einen normalen Leser nicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ohne Weiteres aus der Dokumentation erschließt.

Soweit die Klägerin im Übrigen die Dokumentationsmängel dadurch zu relativieren trachtet, dass „zu keiner Zeit eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner mit diesen Dokumentationsmängeln verbunden war“, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen erkennt die Klägerin nicht, dass es für die Einordnung eines festgestellten Dokumentationsmangels als „erheblich“ darauf ankommt, ob dieser Mangel im Rahmen einer anzustellenden Gefährdungsprognose prinzipiell dazu geeignet ist, Gefahren für Leib und Leben der Bewohner zu begründen (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1). Dies ist indes bei fehlerhaften Eintragungen von Blutzuckerwerten und Insulingaben sehr wohl anzunehmen. Darauf, ob im vorliegenden Fall bei der Bewohnerin B13 durch die konkreten Eintragungen zur Insulingabe und zu Blutzuckermesswerten eine Gefahr für Leib oder Leben eingetreten ist, kommt es nicht maßgeblich an.

3.1.2.10 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und der Insulingabe bei der Bewohnerin B14 (Ziffer 2.3.3 des Untersagungsbescheids) lägen ebenfalls massive Dokumentationsfehler vor, tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 35) nicht durchgreifend entgegen. Sie konzediert insoweit die Dokumentationsmängel, will sie aber augenscheinlich lediglich als „leichte Dokumentationsmängel“ bewertet wissen, da es angesichts der kleinstmöglichen Abweichung bei Insulingaben niemals zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B14 gekommen sei bzw. hätte kommen können. Weshalb keine gravierenden Dokumentationsmängel vorliegen sollen, wird indes nicht näher dargelegt, auch nicht durch den Verweis auf einen anwaltlichen Schriftsatz im Klageverfahren erster Instanz. Das Vorbringen der Klägerin erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung der Schwere eines Dokumentationsmangels nicht in erster Linie darauf ankommt, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr tatsächlich ausgelöst hat, sondern dass auf die abstrakte Eignung des Mangels, zukünftig eine Gesundheitsgefahr bei diesem oder anderen Bewohnern des Heims zu begründen, abzustellen ist. Sollte tatsächlich bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr eingetreten sein, verstärkt dies allerdings das Gewicht des Dokumentationsmangels für die Gefahrenprognose (vgl., oben sub 3.1.1.1).

3.1.2.11 Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 36) zum Dokumentationsmangel beim Bewohner B4 (vgl. Ziffer 2.3.5 des Untersagungsbescheids). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation eines - zugestandenen - Dokumentationsmangels als „leichter Dokumentationsfehler“ sich nicht danach bemisst, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat. Vielmehr ist der konkrete Dokumentationsmangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu bewerten und zu gewichten. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass dem Bewohner B4 am 1., 3. und 4. Juli 2011 jeweils 1000 ml Ringerlösung verabreicht, dies indes erst am 21. Juli 2011 dokumentiert wurde, unproblematisch der Schluss ziehen, dass die unterbliebene Eintragung eine Quelle für unzutreffende Schlussfolgerungen einer Pflegekraft bietet kann, an die sich wiederum Pflegefehler anschließen können. So kann die fehlende Eintragung in der Dokumentation dazu führen, dass dem betroffenen Bewohner erneut Ringerlösung zugeführt wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Der weitere Vortrag der Klägerin, unterlassene Pflegemaßnahmen könnten nicht nachgeholt werden, weist keinen Bezug zu der vorliegend allein streitgegenständlichen Unterlassung einer bestimmten Pflegedokumentation auf.

3.1.2.12 Auch den Dokumentationsmangel hinsichtlich der unterbliebenen Eintragung der Gabe des Medikaments „Marcumar“ an den Bewohner B25 am 9. und 12. Juli 2011 sowie die schriftliche „Bestätigung“ der zuständigen Pflegekraft über die Medikamentengabe am 23. Juli 2011 (vgl. Ziffer 2.3.6 des Untersagungsbescheids) zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 36 f.) nicht in Zweifel. Denn woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der Dokumentationsmangel nicht mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Bewohner verbunden gewesen sein soll, da er nicht zu einer Falschmedikation habe führen können, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr folgt aus der unterbliebenen Eintragung einer Marcumargabe konkret die Gefahr, dass eine andere Pflegekraft dem Betroffenen erneut Marcumar verabreicht, was im Ergebnis zu einer Falschmedikation und angesichts der Wirkungsweise des Medikaments, die Blutgerinnung zu hemmen, zu erheblichen Gesundheitsgefahren - die die Klägerin selbst beschreibt - führen kann. Inwieweit hier das Verwaltungsgericht von falschen oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Dokumentationsmangel von der Klägerin selbst zugestanden wird.

3.1.2.13 Auch der fehlende Vermerk des Anbruchdatums auf einem Medikament der Bewohnerin B16 (vgl. Ziffer 2.3.7 des Untersagungsbescheids) wird von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 37) konzediert. Insoweit bleibt unerfindlich, inwiefern der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Apotheker nach § 12a ApoG, den die Klägerin ausführlich darlegt, den Dokumentationsmangel widerlegen soll.

3.1.2.14 Den Vorwurf fehlender „Transparenz“ hinsichtlich der Dokumentation der Medikamentengabe bei verschiedenen Heimbewohnern (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) tritt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung (S. 37 - 41) ebenfalls nicht durchgreifend entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht die verschiedenen Datenblätter „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ der Bewohnerin B26 hinsichtlich der Verordnung des Medikaments „Omeprazol“ jedenfalls für einen mit der Patientengeschichte nicht vertrauten Mitarbeiter für verwirrend erachtet, führt die Klägerin an, das Medikament sei zwischenzeitlich abgesetzt worden, sodass es in den Datenblättern vom 24.2.2011 und 21.3.2011 nicht aufgeführt werde. Nach erneuter Verordnung am 21.3.2011 sei es wieder in die Dokumentation aufgenommen worden und erscheine folglich im Ausdruck vom 31.5.2011 wieder. Dem wäre zuzustimmen, wenn sich das „Absetzen“ des Medikaments auch tatsächlich aus den Datenblättern „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ ergeben würde. Dies lässt sich indes - anders als bei der erneuten Verordnung vom 21.3.2011 (vgl. Nebenakte 5 Teil 1, Bl. 548) - aus den vorherigen Datenblättern gerade nicht entnehmen, die wie im Datenblatt vom 3. Dezember 2010 zwar ärztlichen Verordnungen vom 30. November 2010 aufweisen, jedoch „Omeprazol“ ohne Angabe von Gründen einfach weglassen. Hinzu kommt, dass von den vier in Rede stehenden Datenblättern lediglich zwei die vorgesehene Unterschrift des Arztes tragen. Insofern ist die Dokumentation, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durchaus fehlerhaft, weil sich aus ihr gerade das zwischenzeitliche Absetzen des Medikaments nicht eindeutig ersehen lässt.

Soweit das Verwaltungsgericht ferner das Fehlen eines Bewohnernamens auf zwei Seiten eines Insulinplans bemängelt, gesteht dies die Klägerin zu, führt indes aus, dass dies unschädlich sei, da sich der Insulinplan in der Bewohnerdokumentation befinde und damit dem Bewohner auch zugeordnet werden könne. Indes geht die Klägerin offensichtlich davon aus, dass es sich um den Insulinplan des Bewohners B4 handle, ohne darzulegen, woraus sie dies konkret ableitet. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht lediglich vermutet, dass es sich „wohl“ um den Bewohner B4 handle. Jedenfalls der Insulinplan Bl. 420 Nebenakte 5 Teil 1 ordnet sich zeitlich nicht in die weiteren Aktenstücke ein (Bl. 420 erfasst den Zeitraum 3.4.2011 bis 12.4.2011, Bl. 421 den Zeitraum vom 26.4.2011 bis 6.5.2011), sodass ohne Namensnennung eine Bewohnerzuordnung jedenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist. Mithin ist von einem Dokumentationsmangel auszugehen.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Widersprüche zwischen dem Datenblatt „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ und dem Marcumarausweis der Bewohnerin B19 wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Denn wenn ausweislich des Datenblatts die Marcumarverordnung vom 11.12.2010 stammt und auf eine Einheit abends lautete, der Marcumarausweis jedoch bereits ab 9.12.2010 eine Marcumargabe von ½ Einheiten vorsah, vermag auch der Verweis auf dem Datenblatt „1 Stück abends richtet sich nach Plan/Ausweis“ den Widerspruch nicht aufzulösen. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Marcumargabe von den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten abhängt und diese fortlaufend im Marcumarausweis erfasst werden, wird nicht klar, weshalb dann im Datenblatt zur „festen Verordnung“ von Medikamenten überhaupt der Wert 1 Einheit abends aufgenommen wird, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die tatsächliche Medikation bereits darunter lag. Weiter fehlt auch auf diesem Datenblatt die Unterschrift eines Arztes. Mithin ist auch diesbezüglich von einer mangelhaften Dokumentation auf Seiten der Klägerin auszugehen.

Auch die Dokumentationsdefizite hinsichtlich der Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entkräften. Ausweislich der vorliegenden Akte (Nebenakte 2 Herb Bl. 39) weist der Marcumarausweis der Bewohnerin B20 für Montag, den 7.2.2011, eine Nulleintragung auf, für den 8.2. ergeben sich zwei, für den 9.2. eine und für den 10. und 11.2.2011 jeweils eine halbe Einheit Marcumar. Demgegenüber weist die angebrachte „Anmerkung“ darauf hin, dass am 8.2 die Bewohnerin Marcumar nicht erhalten habe. Nach telefonischer Anordnung des Arztes Dr. S solle die Dienstagsdosis auf Mittwoch und Donnerstag gesplittet werden. Als neue Werte ergäben sich dienstags 2 Einheiten und Mittwoch 1½ Einheiten. Die Anmerkung stimmt indes mit den Eintragungen im Ausweis nicht überein. Inwieweit sich, wie die Klägerin behauptet, aus dem Marcumarausweis ergeben soll, dass die Bewohnerin „am Montag, beginnend ab dem 7.2.2011 kein Marcumar erhält“, bleibt unerfindlich. Auf die in der Antragserwiderung vom Beklagten wiedergegebenen weiteren Notizen über Telefonate mit Dr. S. betreffend die Marcumargabe, die ihrerseits wiederum in Widerspruch zur Notiz auf dem Marcumarpass stehen, geht die Klägerin in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin ebenfalls mit Blick auf die Bewohnerin B 20 (die Zulassungsbegründung spricht insoweit unzutreffend von den weiteren Ausführungen zur Bewohnerin B19) ausführt, dass das Gericht wie auch der Beklagte die Systematik des verwendeten Datenblatts „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ in Kombination mit dem Marcumarausweis der betroffenen Bewohnerin verkannt habe, trifft dies nicht zu. Denn wenn der Marcumarausweis, wie die Klägerin vorträgt, die ursprünglich verordnete Marcumargabe entsprechend den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten anpasst, bedürfte es jedenfalls zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung - bei der Bewohnerin B20 laut Datenblatt am 8.2.2011 - einer Übereinstimmung der entsprechenden Werte. Dies ist indes nicht der Fall. Darüber hinaus erweist es sich als verwirrend, wenn in einem Datenblatt unter der Rubrik „Feste Medikation“ eine bestimmte Marcumareinheitengabe erfasst, sie zugleich durch Verweis auf den Marcumarausweis jedoch wieder relativiert wird. Die bei der Medikamentengabe erforderliche Eindeutigkeit der Dokumentationsangaben weisen die vorliegenden Aufzeichnungen der Klägerin folglich nicht auf. Die Dokumentation ist daher als fehlerhaft anzusehen.

Auch den Widersprüchen bei der Marcumargabe des Bewohners B18 tritt die Klägerin nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass im Datenblatt der entsprechende - nach Ansicht der Klägerin systemprägende - Hinweis auf die konkrete Dosierung nach Maßgabe des Marcumarpasses fehlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf „telefonisch angegebene zukünftige Dosierungen für die kommenden Tage“ des jeweiligen Arztes verweist, fehlt es an jeglichem Nachweis hierfür im konkreten Fall des Bewohners B18. Das entsprechende Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Schließlich setzt die Klägerin der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Dokumentation erfordere, sofern Teile hiervon separat aufbewahrt würden, einen entsprechenden Hinweis in anderen Dokumentationsteilen, damit der konkrete Stand der Pflegeplanung und Durchführung ohne Verzug und ohne Zuhilfenahme Dritter festgestellt werden könne, nichts entgegen. Sie verweist vielmehr allein darauf, dass im Bereich der Medikamentenverordnung bzw. Medikamentengabe es telefonische Anweisungen der behandelnden Ärzte gegeben habe, diese in das EDV-System eingegeben worden seien und die Verordnung dem behandelnden Arzt „bei nächster Gelegenheit“ zur Unterschrift vorgelegt worden und der entsprechende Ausdruck in einem separaten Ordner abgeheftet worden sei. Damit geht das Zulassungsvorbringen an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei.

3.1.2.15 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. Ziffer 2.4 des Untersagungsbescheids) bei der Bewohnerin B16 erweise sich als teilweise defizitär, kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 41 - 43) ebenfalls nicht in einer die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründenden Weise in Zweifel ziehen. Denn wenn im Dokumentationsblatt „Durchführungen“ unter Angabe einer bestimmten Uhrzeit (24.2.2011 - 06:00 Uhr) vermerkt ist „Bettgitter öffnen/schließen“, lässt sich daraus nicht ersehen, was konkret zu diesem Zeitpunkt geschehen ist. Dem Verweis der Klägerin auf den Inhalt des gerichtlichen Beschlusses, der keine Verpflichtung zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen beinhalte, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Weshalb angesichts der im richterlichen Beschluss genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Bewohnerin B16 darüber hinaus kein Fixierungsplan erforderlich sein bzw. warum die freiheitsentziehende Maßnahme des Anbringens eines Bettgitters keinen Fixierungsplan erfordern soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht weiter dar. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise bei der Bewohnerin B17 im Fixierungsplan das Schließen und Öffnen eines Bettgitters als freiheitsentziehende Maßnahme ausdrücklich aufgeführt ist (Bl. 188 Nebenakte 7 Teil 3). Das Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Hinsichtlich der fehlerhaften Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Bewohnerin B17 bestätigt die Klägerin im Zulassungsvorbringen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand. Soweit sie sich im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen die Annahme eines gravierenden Dokumentationsmangels durch das Verwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen ebenfalls nicht durch. Denn erst die lückenlose Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen erlaubt aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Abschätzung, ob es angesichts der Entwicklung der Bewohner möglicherweise Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt. Lücken in der Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, besitzen daher entgegen der Auffassung der Klägerin ein besonderes Gewicht.

3.1.2.16 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eintragungen in der Pflegedokumentation zu einem angeblich beim Bewohner B27 bestehenden Dekubitus bei den Zehen am linken Fuß (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.6.1), seien irreführend und widersprüchlich, kann die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (vgl. Zulassungsbegründung S. 43 f.). Denn ausgehend von ihrem Vortrag, dass die festgestellte eitrige Wunde am rechten Fuß, zweiter Zeh, nach Amputation richtig behandelt und die Behandlung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, bleibt der Vermerk zu einem angeblichen Dekubitus am linken Fuß (Eintrag „Dekubitus am li. Fuß 2 Zäh.“ Bl. 84 Nebenakte 7 Teil 2) unklar. Dass es sich dabei um eine noch am gleichen Tag korrigierte Fehleintragung handelt, lässt sich dem Dokumentationsblatt „Pflegeplanung“ nicht unmittelbar entnehmen. Denn es wird darin nicht das festgestellte Problem als unzutreffend gekennzeichnet, sondern vielmehr die Pflegemaßnahme als am Tag der Eintragung bereits abgeschlossen gewertet. Daraus lässt sich der Schluss, am linken Fuß sei irrtümlich ein Dekubitus eingetragen worden, nicht ziehen. Auch insoweit vermag das Vorbringen der Klägerin keine unrichtige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu belegen.

3.1.2.17 Die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht bewirken vermag die Klägerin mit ihrem im Rahmen der Zusammenfassung zu Dokumentationsmängeln ergänzten Vorbringen (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), Mängel in der Pflegedokumentation, die das Verwaltungsgericht in in den Behördenakten befindlichen, teilweise überholten, teilweise nicht den aktuellen Stand der Pflegeplanung wiedergebenden einzelnen Dokumentationsblättern gesehen habe, lägen nicht vor, da die Pflegefachkräfte stets die Möglichkeit besessen hätten, die aktuelle Pflegedokumentation einzusehen und gegebenenfalls auch auszudrucken. Auch diese Darlegungen sind unsubstantiiert, da sie nicht in konkretem Bezug zu einzelnen, in der streitbefangenen Entscheidung behandelten Dokumentationsmängeln stehen. Demzufolge kann seitens des Senats auch nicht geprüft werden, ob und inwieweit dieser Umstand in der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat.

3.1.2.18 Ebenso erweist sich der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (S. 64 f.) als zu allgemein und nicht hinreichend substantiiert, soweit die Klägerin behauptet, eine Bewertung einzelner Auszüge einer Pflegedokumentation sei aufgrund fehlender Expertise weder den Mitarbeitern des Beklagten noch dem Verwaltungsgericht möglich gewesen. Vielmehr hätte in diesen Fällen stets die gesamte Dokumentation eines Bewohners herangezogen und sachverständig begutachtet werden müssen. Indes legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht dar, in welchen vom Verwaltungsgericht in der streitbefangenen Entscheidung im Einzelnen behandelten Fällen von Dokumentationsmängeln die Heranziehung der kompletten Pflegedokumentation des Bewohners eine andere Bewertung der jeweils behandelten Eintragungen ergeben hätte. Darüber hinaus erscheint es angesichts der vom Verwaltungsgericht tatsächlich herangezogenen Dokumentationsmängel fraglich, inwieweit der Rückgriff auf die komplette Bewohnerdokumentation tatsächlich zu einer anderen Bewertung hätte führen können, wenn beispielsweise für einzelne Tage fehlende Eintragungen etwa in Lagerungs- und Fixierungsprotokollen als mangelhaft angesehen wurden.

3.1.2.19 Dem vom Verwaltungsgericht betreffend die Bewohnerin B12 des Weiteren angenommenen Pflegemangel (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) tritt die Klägerin ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 45 - 47). Das Verwaltungsgericht sieht den Pflegemangel ausdrücklich darin, dass die Klägerin trotz eines jedenfalls am 19. Oktober 2010 festgestellten (Unter-) Gewichts von 39,1 kg für die Bewohnerin B12 zu diesem Zeitpunkt keinen individuellen Ernährungsplan aufgestellt hatte, ein solcher vielmehr erst am 6. März 2011 nach einer zuvor durchgeführten Heimbegehung erstellt wurde. Die Klägerin würde insoweit auch der dokumentierte Wunsch der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12, auf Zusatznahrung und hochkalorische Ernährung (Astronautenkost) zu verzichten, nicht entlasten, da die Möglichkeit bestanden hätte, eine Gewichtszunahme durch viele kleine Mahlzeiten entsprechend den Vorlieben der Bewohnerin zu erreichen. Zum Wunsch der Tochter im Widerspruch stünde des Weiteren die Pflegeplanung, die die Verabreichung hochkalorischer Kost „bei Bedarf“ ausdrücklich vorsehe. Im Übrigen erweise sich die Pflegeplanung als nicht ausreichend konkret, um dem Untergewicht zu begegnen, da sie weder festlege, wann der entsprechende „Bedarf“ bestehe, noch wann und welche Nahrung der Bewohnerin B12 zu geben sei.

Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, zwischen der Pflegedienstleitung und der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12 habe ein reger Austausch zu dem Problem der Unterernährung stattgefunden, betrifft dies den vom Gericht angenommenen Pflegemangel, nämlich die fehlende Aufstellung eines individuellen Ernährungsplans angesichts eines Gewichts von nur 39,1 kg am 19. Oktober 2010, nicht. Im Übrigen belegt die Klägerin den behaupteten „regen“ Austausch auch nicht hinreichend, da sie lediglich auf eine kurze, im Nachhinein von der Tochter der Bewohnerin B12 unterzeichnete Telefonnotiz hinweist. Auch die tatsächliche Gewichtszunahme auf 44,6 kg - ungeachtet, bis zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt sein soll - bzw. auf 46 kg bis 25. Mai 2011 widerlegt die Annahme einer fehlenden individuellen Ernährungsplanung nicht. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Pflegemangel nicht in einem dauerhaft unveränderten Gewicht der Bewohnerin B12 gesehen; die „Erwartungen“ des Gerichts lagen auch nicht, wie die Klägerin meint, in einer Gewichtszunahme der Bewohnerin B12, sondern in einer entsprechenden Planung als Reaktion auf ein erhebliches Untergewicht. Letztlich gesteht die Klägerin das Fehlen eines individuellen Ernährungsplans selbst in ihrem Zulassungsvorbringen zu (Bl. 251 der Gerichtsakte).

3.1.2.20 Auch soweit das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 für gegeben erachtet (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.2.2), tritt dem die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 47 f.). Das Verwaltungsgericht geht von einer mangelhaften Mund- bzw. Zahnhygiene bei der Bewohnerin B13 aus und leitet diese zum einen aus zwei in den Akten befindlichen Fotos (Nebenakte 1 Teil 2 Bl. 364 f.) ab, auf denen Entzündungen des Zahnfleisches, starke Beläge und Speisereste zu erkennen seien. Zum anderen stützt das Verwaltungsgericht dies auf die Angaben der als Beistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 anwesenden Frau S. (Bl. 2818 der VG-Akte), einer examinierten Altenpflegerin, die bei der Erstellung der Fotoaufnahmen zugegen gewesen sei und die bestätigt habe, dass die Zähne der Bewohnerin B13 zu diesem Zeitpunkt schmutzig und belegt gewesen seien. Demgegenüber könne das von der Klägerin erstellte Dokumentationsblatt „Durchführungen“ die ordnungsgemäße Mundpflege nicht belegen, da darin lediglich pauschal die Maßnahme „Zahn- und Mundpflege“ abgehakt gewesen sei, sich hingegen der Dokumentation nicht entnehmen lasse, was bei der Mundpflege wie lange durchgeführt worden sei. Der offenkundig verfehlte Pflegeerfolg belege des Weiteren, dass die erforderliche Evaluation der Pflegemaßnahme nicht stattgefunden habe.

Der vorstehend dargestellten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung indes nicht in der Weise entgegen, dass sich diese als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich erweisen könnte. Ihre Behauptung, auf den in Bezug genommenen Fotos lasse sich weder eine Entzündung des Zahnfleisches noch starke Beläge bzw. Speisereste erkennen, erweist sich angesichts der in den Akten befindlichen und dem Senat vorliegenden Fotografien als nicht zwingend. Umgekehrt liegt es angesichts der deutlich erkennbaren Verfärbungen der Zähne, der starken Rotfärbung des Zahnfleisches, einiger erkennbar kariöser Stellen sowie verschiedener Zahnbeläge näher, von einer mangelhaften Zahn- bzw. Mundhygiene auszugehen. Nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pflegedokumentation, aus der sich die fachgerechte Durchführung der Mund- und Zahnpflege bei der Bewohnerin B13 ergeben soll. Denn insoweit setzt sich die Klägerin mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das pauschale Abhaken lasse keinen Schluss darauf zu, welche Maßnahme konkret wie lange durchgeführt worden sei, nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren Ansatz, die Dokumentation stelle einen Beleg für eine ordnungsgemäße Pflege dar. Auch die Behauptung, der Bewohnerin B13 sei „mit Gewalt“ der Mund geöffnet worden bzw. sie habe hierzu sowie zum Fertigen der Fotoaufnahmen ihr Einverständnis nicht erteilt, ergibt sich weder aus den Fotos noch aus den weiteren Darlegungen der Klägerin. Das entsprechende Vorbringen ist daher unsubstantiiert. Dass es sich bei den Angaben von Frau S. lediglich um deren „subjektive Wahrnehmung“ handelt, steht nicht im Widerspruch zu den Annahmen des Verwaltungsgerichts; es entspricht ihnen vielmehr. In welcher Funktion Frau S. an der Heimbegehung am 24. Februar 2011 beteiligt war, ist mit Blick auf ihre Bekundung unbeachtlich. Dass Frau S. über die Qualifikation einer examinierten Altenpflegerin verfügt habe, stellt die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht in Abrede. Mithin vermag ihr Vortrag im Zulassungsvorbringen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht dergestalt in Zweifel zu ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3.1.2.22 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 28. Juni 2011 beim Bewohner B1 vorgefundenen, dem Haltbarkeitsdatum nach bereits abgelaufenen Augentropfen stellten einen Pflegemangel, nämlich einen Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG, dar (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.1), tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 48 f.). Dass beim Bewohner B1 dem Haltbarkeitsdatum nach abgelaufene Augentropfen am 28. Juni 2011 vorgefunden worden sind, gesteht sie ausdrücklich zu. Ihr Einwand, es habe sich dabei um einen privaten „Altbestand“ des Bewohners B1 gehandelt, der zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage sei, sich die Augentropfen selbst zu verabreichen, der tatsächlich von den Pflegekräften verwendete Bestand habe sich demgegenüber im Stationszimmer befunden, wird in keiner Weise belegt, bleibt mithin unsubstantiiert. Allein der Vortrag eines anderen Geschehensablaufs reicht zur Erschütterung der Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht aus. Vielmehr spricht der Vortrag des Beklagten in der Antragserwiderung, die Dokumentation der Klägerin weise für den 27. Juni 2011 den (nicht abgehakten) Eintrag auf, der Bewohner B1 verabreiche sich die Augentropfen selbst, gegen die Darstellung der Klägerin.

3.1.2.23 Den weiteren, vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel im Hinblick auf eine am 20. Dezember 2010 um 02:30 Uhr eingetretene, lebensbedrohliche Unterzuckerung der Bewohnerin B13 verbunden mit einer Verständigung des Hausarztes erst 13 Stunden später (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2), kann die Klägerin ebenfalls nicht widerlegen (Zulassungsbegründung S. 49 - 52).

Insoweit ergibt sich aus der Dokumentation der Klägerin (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 141, 143) zunächst für den 20. Dezember 2010, 2:30 Uhr (sowohl als Dokumentationszeit wie Ereigniszeit vermerkt) folgende Eintragung:

„Bew war im 1RG Kaltschweißig BZ-kontrolle wurde durchgeführt war sehr niedrig 22 mg/dl Bew war noch im Wachen zustand so dass PP was Orales Traubensaft mit Honig eingeben konnte, PP hatte nochmals nach 15min gemessen war der BZ auf 30 mg/dl, PP gab Bew nochmals was zu Trinken. Bei Bew wird in ca. 1h nochmals nachgemessen.

„Evaluierung: MRN, 20.12.2010 05:43: Bew hatte 3:30h einen BZ von 123 mg/dl. Bew war wieder Wacher und Arbeitete mit den Beinen.“

Für den 20. Dezember 2010, 13:41 Uhr ergibt sich weiter folgende Eintragung:

„Telefonat mit HA Insulingabe geändert (abends 16 I.E.)“.

Wiederum für den 20. Dezember 2010 ergibt sich auf dem Dokumentationsblatt „Ärztliche Kommunikation“ die Eintragung

„Bew. Hatte sehr niedrigen BZ um ca. 23.30h 22 mg/dl. Vorschlag eine Sondennahrung zusätzlich“

Und unter der Rubrik „Antwort/Anordnung/Mitteilung an die Pflegeperson“ die Eintragung

„Insulingabe am Abend geändert 16 I.E.“.

Der von der Klägerin vorgetragene Geschehensablauf, nämlich dass die Bewohnerin B13 bereits am 19. Dezember 2010 um 23:30 Uhr einen Blutzuckerwert von 22 mg/dl aufgewiesen hatte, ihr anschließend oral Fruchtsaft und Honig gegeben worden sei, woraufhin um 23:45 Uhr ihr Blutzuckerwert bereits wieder 30 mg/dl und um 2:30 Uhr 33 mg/dl, schließlich bei der Kontrollmessung um 3:30 Uhr 123 mg/dl betragen habe, ergibt sich nicht eindeutig aus den vorliegenden Eintragungen. Diese sind, wie bereits unter 3.1.2.9 festgestellt hinsichtlich der Daten (19. oder 20. Dezember 2010) sowie der genauen zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorstehend zitierten Eintragungen nicht, dass bei der Bewohnerin B13 keine Notlage vorgelegen hätte, die die sofortige Konsultation eines Arztes erforderlich gemacht hätte.

In diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht substantiiert dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe bei einem Blutzuckerwert von 22 mg/dl eine Notlage vorgelegen, die die sofortige Hinzuziehung eines Arztes erforderlich gemacht hätte, unzutreffend sein soll. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es seien bei der Bewohnerin B13 bereits „gewisse Bewusstseinstrübungen“ eingetreten. Jedenfalls hat der als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2012 vernommene Dr. G (vgl. Bl. 575 der VG-Akte) hierzu bekundet, dass die Pflegekraft angesichts des gemessenen Blutzuckerspiegels von 22 mg/dl zutreffend als Erstmaßnahme Saft mit Honig zugeführt habe, sie indes in der Folge unbedingt einen Notarzt hätte verständigen müssen, da für sie die weitere Entwicklung nicht absehbar gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiter für die Annahme einer Notlage die „allgemeine Lebenserfahrung“ herangezogen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden, da allgemeinkundig eine starke Unterzuckerung - diese konzediert auch die Klägerin - potenziell lebensbedrohlich sein kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aufgrund der Eintragung im Dokumentationsblatt „Berichte“ bei der Bewohnerin B13 auch „kalter Schweiß“ festgestellt worden war, was indiziell ebenfalls auf das Vorliegen einer Notlage hinweist. Weshalb angesichts der Zeugenaussage von Dr. G. sowie der angenommenen Allgemeinkundigkeit der Gesundheitsgefahren starker Unterzuckerung die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, es wäre zum Zeitpunkt der Feststellung der Unterzuckerung die Hinzuziehung eines Notarztes erforderlich gewesen, legt die Klägerin indes nicht dar. Ihr Vorbringen bleibt auch insoweit unsubstantiiert, als sie hinsichtlich der aus ihrer Sicht mangelnden Fachkunde von Dr. G. auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. März 2013, Seite 20 ff., verweist. Ohne Bezug auf den hier konkret in Rede stehenden Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 werden in dem genannten Schriftsatz ab S. 21 ff. verschiedene angeblich unzutreffende Prüfbemerkungen von Dr. G. aufgelistet. Weshalb seine Aussage, ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl erfordere nach Sofortmaßnahmen die Hinzuziehung eines Notarztes, unzutreffend sein soll, lässt sich indes aus dem pauschalen Verweis nicht ablesen. Dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts auf unzutreffende Tatsachen stützt, hat die Klägerin mithin nicht dargelegt.

3.1.2.24 Den vom Verwaltungsgericht weiter angenommenen Pflegemangel durch Verabreichung von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Verordnung (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.8.) widerlegt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (Zulassungsbegründung S. 52 f.). Soweit sie im Rahmen der Zulassungsbegründung pauschal auf die Ausführungen und Beweisanträge im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013, „S. 104 ff.“ im erstinstanzlichen Verfahren verweist, mangelt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Zwar sind Bezugnahmen auf weitere Schriftsätze auch im Rahmen der Zulassungsbegründung grundsätzlich zulässig. Sie müssen indes so präzise und konkret sein, dass es dem die Zulassung prüfenden Berufungsgericht möglich ist, den genauen Gegenstand der Bezugnahme festzustellen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem pauschal in Bezug genommen Vorbringen diejenigen Argumente herauszusuchen, die möglicherweise geeignet sind, die Zulassung der Berufung zu begründen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Demgemäß erweist sich der Verweis auf „S. 104 ff.“ des Schriftsatzes vom 5. März 2013, der zur Thematik eines Pflegemangels bei der Medikamentengabe eine Fülle verschiedenster Einlassungen enthält, nicht als hinreichend konkret, einzelne Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Praxis der Medikamentengabe der Klägerin durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Auch im Übrigen greift das Zulassungsvorbringen in diesem Punkt nicht durch. So geht das Verwaltungsgericht von der Praxis der Klägerin aus, dass ärztliche Verordnungen von Medikamenten grundsätzlich auch telefonisch durch die behandelnden Ärzte erfolgen können. In diesem Fall erfolge eine entsprechende Eingabe in das EDV-System. Bei „nächster Gelegenheit“ unterschreibe dann der verordnende Arzt einen entsprechenden EDV-Ausdruck, der in der Folge in einem separaten Ordner abgelegt werde. Wenn, wie im vorliegenden Fall, EDV-Ausdrucke mit der Unterschrift des verordnenden Arztes erst einen bzw. mehrere Monate nach der maßgeblichen Heimbegehung erstellt worden sind, liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Klägerin der Schluss nahe, dass es zum Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments an der erforderlichen ärztlichen Verordnung gefehlt hat (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VG Hannover, U.v. 9.3.2006 - 11 A 443/06 - juris Rn. 44 ff.). Jedenfalls belegt die Klägerin das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung - in welcher Form auch immer - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Medikamentengabe nicht. Von daher kann sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht erwirken.

Hinsichtlich der einmalig unterbliebenen Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 bzw. dem Unterbleiben eines Quicktest an zehn Tagen und daran anschließend einer ausgebliebenen Marcumargabe gesteht die Klägerin insoweit ein „Versehen“ zu, will aber darin einen Pflegemangel nicht erkennen, da - im Fall der einmalig unterbliebenen Marcumargabe - unverzüglich Rücksprache mit dem Hausarzt genommen und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weshalb hierin kein Pflegemangel in Form der unterlassenen Medikamentengabe liegen soll, macht die Klägerin indes nicht deutlich. Umgekehrt belegt die Erforderlichkeit hausärztlicher Maßnahmen, dass die Pflege hinsichtlich der Gabe des Medikaments „Marcumar“ bei der Bewohnerin B20 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch insoweit kann das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen.

3.1.2.25 Das Vorliegen eines Pflegemangels durch ein hochgezogenes Bettgitter bei der Bewohnerin B13 ohne Vorliegen einer richterlichen Genehmigung (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.1) stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenso wenig durchgreifend in Frage (vgl. Zulassungsbegründung S. 53 - 55). Den Sachverhalt als solchen gesteht sie zu. Soweit sie weiter ausführt, dass die „vermeintlich freiheitsentziehende Maßnahme“ zum Schutz der Bewohnerin geboten, durch den Hausarzt angeordnet und durch die Betreuerin genehmigt worden sei, entkräftet dies die Annahme der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht. Das Fehlen von deren richterlicher Genehmigung ist nur unter der Voraussetzung von § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB unschädlich (vgl. hierzu Jaschinski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2016, § 1906 Rn. 182 ff.). Dass ohne die Einholung der richterlichen Genehmigung eine „Gefahr“ vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dagegen spricht insbesondere, dass die vorausgehende richterliche Genehmigung des Bettgitters bereits am 28. April 2011, mithin seit mehreren Monaten abgelaufen war, sodass auch von einer „unverzüglichen“ Nachholung nicht ausgegangen werden kann.

Ebenso belegt die Klägerin ihre Behauptung der Entbehrlichkeit der richterlichen Genehmigung aufgrund der fehlenden Bewegungsfähigkeit der Bewohnerin nicht. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der „anordnende“ Hausarzt der Bewohnerin B13 in zwei Dokumentationsbögen (vom 20. April 2011 und 19. Mai 2011) zwar jeweils die fehlende Einwilligungsfähigkeit aufgrund ihrer Demenz bestätigt, nicht hingegen den von der Klägerin vorgetragenen Umstand, die Bewohnerin sei „völlig immobil und zu willentlichen Bewegungen nicht mehr in der Lage“ in den Dokumentationsbögen entsprechend gekennzeichnet. Mit diesem Umstand setzt sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht auseinander.

Dass das Pflegepersonal der Klägerin extern zum Thema „freiheitsentziehende Maßnahmen“ im Rahmen der Qualitätssicherung geschult worden war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Ebenso erweist es sich als nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall der Straftatbestand des § 230 StGB erfüllt worden ist und eine entsprechende Strafanzeige des Beklagten keinen Erfolg gehabt hat. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Pflegemangels ausgegangen.

3.1.2.26 Die Annahme eines Pflegemangels infolge der fehlenden richterlichen Genehmigung bzw. des fehlenden Einverständnisses des Bewohners B22 für die Anbringung eines „Bauchgurts am Stuhl“ am 21. und 23. Februar 2012 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.2) tritt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 55 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Anbringen eines „Bauchgurts“ an den genannten Tagen aus entsprechenden Eintragungen auf dem Dokumentationsblatt „Mobilisierungs-/Lagerungs-/Fixierungsplan“ (Nebenakte 7 Teil 2 Bl. 38) abgeleitet (Kürzel 14 bzw. 15 für „Bauchgurt am Stuhl an“ und „Bauchgurt am Stuhl ab“). Dem Vortrag der Klägerin, im vorliegenden Fall habe es sich nicht um einen „Bauchgurt“ als freiheitsentziehende Maßnahme, sondern vielmehr um einen „Sicherheitsgurt“ des verwendeten Rollstuhls gehandelt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits entgegengehalten, dass in diesem Fall eine Eintragung in den Fixierungsplan nicht erforderlich gewesen wäre.

Im Rahmen der Zulassungsbegründung trägt die Klägerin nunmehr erneut die Anwendung eines „Sicherheitsgurts“ anstelle eines freiheitsentziehenden „Bauchgurts“ vor. In „vereinzelten Fällen“ hätten Pflegekräfte irrtümlich in den Fixierungsplan tatsächlich mit aufgenommen, dass ein Bauchgurt am Stuhl an- bzw. abgelegt worden sei. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, es habe sich bei dem Sicherheitsgurt tatsächlich um einen Bauchgurt gehandelt. Damit entkräftet die Klägerin die gerichtliche Sachverhaltswürdigung indes nicht. Denn sie legt weder dar, dass gerade im vorliegenden Fall am 21. und 23. Februar 2011 eine „irrtümliche“ Eintragung in den Fixierungsplan vorgenommen wurde, noch belegt sie, dass beim Bewohner B22 - wie vorgetragen - der Rollstuhl „Classic 140“ unter Benutzung eines Beckengurts als Sicherheitsgurt Anwendung gefunden hat. Von daher ist gegen die gerichtliche Beweiswürdigung nichts zu erinnern. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein „Sicherheitsgurt“ an einem Rollstuhl eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen kann, nämlich dann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diesen selbständig zu öffnen. Auch in diesem Fall wäre eine richterliche Genehmigung selbst für die Benutzung eines Sicherheitsgurts erforderlich gewesen.

3.1.2.27 Auch den als Pflegemangel vom Verwaltungsgericht gewerteten nicht fachgerechten Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen durch zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 und des Bauchgurts beim Bewohner B22 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.3) wird durch den Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren (Zulassungsbegründung S. 56 f.) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zum zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 äußert sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Zum zu lockeren Sitz des Bauch- bzw. Beckengurts beim Bewohner B22 wendet die Klägerin wiederum ein, dass es sich nicht um einen Bauchgurt (als freiheitsentziehende Maßnahme), sondern vielmehr um den Sicherheitsgurt (Beckengurt) des verwendeten Rollstuhls gehandelt haben soll. Ungeachtet des Umstands, dass diese Behauptung hinsichtlich der konkreten Prüfungssituation am 24. Februar 2011 nicht belegt wird, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Annahme eines Pflegemangels allein auf dem zu lockeren Sitz eines Gurtes mit der daraus resultierenden Verletzungsgefahr durch „Herausrutschen“ aus dem Rollstuhl gründet. Auch der - im Übrigen nicht substantiierte - Einwand, der Bewohner B22 sei zum Zeitpunkt der Begehung einwilligungs- und einsichtsfähig gewesen, vermag die Feststellung des zu lockeren Sitz des Gurtes nicht in Zweifel zu ziehen. Ob und inwieweit durch ein „Nachfragen“ beim Bewohner B22 durch Mitarbeiter des Beklagten hätte geklärt werden könne, ob dieser den Gurt selbst und absichtlich gelockert habe, erweist sich als reine Spekulation.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe durch die Vorlage der Bedienungsanleitungen und Fotos der bei den genannten Bewohnern verwendeten Rollstühle entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts belegt, dass ein Herausrutschen aus dem Rollstuhl nicht möglich gewesen sei und daher eine Strangulierungsgefahr nicht bestanden haben, zieht dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus den Bedienungsanleitungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den von den Mitarbeitern der Klägerin beanstandeten Sitz der Gurte zum konkreten Prüfungszeitpunkt ziehen, nicht in Zweifel. Dass in diesem Fall die subjektive Wahrnehmung der Mitarbeiter der Beklagten einen Pflegemangel eher zu belegen vermag, als die Vorlage von der konkreten Situation losgelöster Bedienungsanleitungen und Fotos, ist offensichtlich.

3.1.2.28 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in mehreren Bewohnerzimmern und in Sanitärräumen für die Bewohner entweder nicht erreichbaren oder weitgehend funktionsunfähigen Notrufanlagen (vgl. Ziffer 2.8.1 der Untersagungsverfügung) stellten einen Pflegemangel dar, wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 57 - 63) nicht erschüttert. Zum einen genügt die Klägerin insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sie sich nicht mit den Gründen der vorliegend streitbefangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München betreffend die Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 auseinandersetzt, sondern vielmehr ihre Zulassungsbegründung gegen das weitere Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854), das eine heimrechtliche Anordnung betreffend die Notrufglocken vom 22. Juni 2011 zum Gegenstand hat, lediglich teilweise wiedergibt. Indes sind die Entscheidungsgründe der jeweiligen Urteile des Verwaltungsgerichts München nicht deckungsgleich. Während die heimrechtliche Anordnung nach Art. 13 PfleWoqG auf der Grundlage der Heimbegehung vom 31. Mai 2011 ergangen ist, beruht die Annahme eines zur Betriebsuntersagung führenden Pflegemangels nach Ziffer 2.8.2 des streitgegenständlichen Untersagungsbescheids auf weiteren Begehungen vom 28., 29. Juni 2011 und 7. Juli 2011. Demzufolge setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht, wie es erforderlich wäre, mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern mit den Gründen der Entscheidung vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854. Sie genügt von daher dem Darlegungsgebot nicht.

Des Weiteren nehmen die von der Klägerin wiedergegebenen Passagen der Zulassungsbegründung lediglich auf einen Teil der vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemängel Bezug, nämlich die Nichterreichbarkeit von Notrufen in einzelnen Bewohnerzimmern, nicht hingegen auf den weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel, nämlich die weitgehend funktionsunfähigen Rufglocken in den Nasszellen. Bezüglich letzterer werden mithin schon keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen dargelegt.

Aber auch inhaltlich vermag die wiedergegebene Passage der Zulassungsbegründung aus dem anderen Verfahren die Berufungszulassung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn soweit die Klägerin zunächst vorträgt, die vom Verwaltungsgericht für die Feststellung der Nichterreichbarkeit der Rufglocken aus dem Bett herangezogenen, in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen, seien, da sie überwiegend lediglich Bildausschnitte zeigten, ungeeignet, ebenso wie die weiter herangezogenen Mitarbeiternotizen, kann sie damit nicht durchdringen. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der nicht hinreichend aussagekräftigen Fotoaufnahmen andere, genauso wahrscheinliche Geschehensabläufe bzw. Sachverhaltsfeststellungen, auf die die Klägerin hingewiesen habe, außer Acht gelassen und sei folglich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, reicht nicht aus, eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung anzunehmen. Denn allein die Behauptung, der Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel - hier der Fotoaufnahmen und der Mitarbeiternotizen - auch anders als vom Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung vorgenommen, interpretiert werden, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, logische Brüche oder Widersprüche aufweist. Dies leistet die Zulassungsbegründung der Klägerin im Kontext der Frage der Bedienbarkeit von Notrufglocken indes nicht.

Betreffend die Bew. 1 (Bezeichnung aus dem Bescheid vom 11. Juli 2011) und die Abbildung NA 3 Bl. 155, die ein mehrfach um das Bettgitter geschlungenes Kabel zeigt, wobei sich die jeweiligen Fortführungen des Kabels jeweils unter dem Bett befinden, will die Klägerin die anderweitige Erreichbarkeit der Notrufglocke als ebenso wahrscheinliche Interpretation des Bildes verstanden wissen. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob sich aus der eine Momentaufnahme darstellenden Situation eine abstrakte Gefahr für den Bewohner ableiten lasse, da die Aufnahme auch nach dem Aufstehen des Bewohners aus dem Bett hätte gemacht sein können, wobei der Notruftaster zwischen Wand und Bettdecke hätte fallen und beim Richten des Betts wieder auf die Bettdecke hätte gelegt worden sein können. Wie dieses Beispiel zeige, erwiesen sich die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung stelle, als praxisfern. Hinzu komme, dass das Umwickeln des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters auch der Erleichterung des Zugriffs auf den Notruf für die Bewohner dienen könne, da diese regelmäßig den Notruftaster anhand des Kabels ertasten würden. Angesichts des vorstehend Ausgeführten reicht dieser Vortrag der Klägerin allerdings nicht aus, eine fehlende Nachvollziehbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, insbesondere deren Widersprüchlichkeit anzunehmen. Denn das in den Akten befindliche Foto (Nebenakte 3 Bl. 155) erlaubt mit gleicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, aufgrund der mehrfachen Umwicklung des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters sei dieser für die Bewohner nicht erreichbar gewesen.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Feststellungen hinsichtlich der Notrufglocke beim Bew. 2 (Nebenakte 3 Bl. 157). In diesem Fall wird die Fotoaufnahme durch die Notiz einer Mitarbeiterin des Beklagten, bei der zugrundeliegenden Heimbegehung sei im genannten Fall die Notrufglocke nicht erreichbar gewesen, ergänzt. Hierzu führt die Klägerin aus, es sei nicht erkennbar gewesen, ob die Bewohnerin sich zum Zeitpunkt der Aufnahme im Bett befunden habe. Darüber hinaus sei es auch möglich, dass eine Rufglocke beim Aufstehen des Bewohners oder bei anderer Gelegenheit aus dem Bett gefallen und beim nächsten Kontrollgang dem Bewohner wieder ins Bett gelegt worden sei. Die Annahme, dass der Bewohner durch die Lage des Notruftasters einer potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, sei mithin unhaltbar. Hiermit kann die Klägerin erneut nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts trotz denkbarer „anderer“ Geschehensabläufe widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Auch soweit die Klägerin mit ihren „alternativen“ Sachverhaltsfeststellungen eine Gefahr für den betroffenen Bewohner ausschließen möchte, kann sie damit nicht durchdringen. Denn bei der im Rahmen der Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG anzustellenden Gefahrenprognose kommt es, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht darauf an, dass aus dem Pflegemangel eine (Gesundheits-)Gefahr für den betroffenen Bewohner tatsächlich entstanden ist, sondern dass im Wiederholungsfall, d.h. bei erneuter Umwicklung des Bettgitters mit dem Notruftasterkabel, möglicherweise eine Gefährdung des jeweiligen Bewohners aufgrund der Nichterreichbarkeit des Notruftasters mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Diesen allein maßgeblichen Schluss lassen sowohl die Fotoaufnahme (Nebenakte 3 Bl. 157) wie auch die Notizen der Mitarbeiterin des Beklagten zu.

Soweit die Klägerin mit Blick auf die Bew. 3 (Nebenakte 3 Bl. 163) und Bew. 6 (Bl. 171) darauf hinweist, dass auf dieser Aufnahme neben einem Kabelauslass an der Wand oberhalb des Bettes auch ein Notrufschalter zu erkennen sei, sodass ungeachtet dessen, wo sich die Notrufglocke befunden habe, für den Bewohner jedenfalls die Möglichkeit bestanden habe, durch Betätigen des Schalters einen Notruf abzusetzen, zieht auch dieses Vorbringen die Annahme vom Vorliegen eines Pflegemangels nicht durchgreifend in Zweifel. So fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass dieser Schalter für die entsprechenden Bewohner aufgrund deren körperlicher Situation auch tatsächlich erreichbar war. Dies ist aufgrund der Lage des Schalters hinter dem Kopfende des Betts (Bl. 163) bzw. erhöht an der Wand über dem Bett (Bl. 171) durchaus zweifelhaft. Dass die Klägerin mit dem Vorhalten der Notrufschalter neben den Notrufglocken ihre Verpflichtung aus § 7 HeimMindBauV erfüllt haben will, ist insoweit unerheblich.

Mithin vermögen die Darlegungen der Klägerin zur Frage der Erreichbarkeit von Notrufschaltern bzw. Notrufglocken in den Badezimmern eine unrichtige Beweiswürdigung oder die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht zu belegen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Zulassungsbegründung der Klägerin die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, sodass diesbezüglich die Zulassung der Berufung ausscheidet.

3.2 Das Verfahren weist weiterhin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Klägerin Rechts- oder Tatsachenfragen darlegt, die nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden können und die eine höhere, normale Verwaltungsstreitverfahren übersteigende Komplexität aufweisen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht auf.

3.2.1 Soweit die Klägerin eine besonders schwierige und komplexe Rechtsfrage darin erblickt, welche Anforderungen angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an Dokumentations- und Pflegemängel zu stellen sind, um eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen, legt sie einen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung - eine solche stellt die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG dar - ist durch die Rechtsprechung hinreichend konturiert, insbesondere mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Prognosemaßstab. Wann daher Dokumentations- und Pflegemängel eine Betriebsuntersagung rechtfertigen, lässt sich, wie unter 3.1.1.1 gezeigt, durch die Anwendung gefahrenabwehrrechtlicher Grundsätze ermitteln. Eine besonders schwierige Rechtsfrage, die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren klären lässt, liegt folglich nicht vor.

3.2.2 Dies gilt des Weiteren auch für die Frage, inwiefern eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG bei vorangegangenen Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG das (explizite) Setzen einer Frist erfordert. Auch diese Rechtsfrage lässt sich, wie unter 3.1.1.3 gezeigt, bereits im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Die Klägerin blendet - ungeachtet der Nichterfüllung des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bereits den Umstand aus, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG keine Fristsetzung für Anordnungen zur Mängelbeseitigung verlangt, d.h. Anordnungen grundsätzlich auch „ab sofort“ getroffen werden können. Von daher stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage fehlender Fristen bei Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht. Zudem übersieht die Klägerin, dass es sich bei den Erwägungen zur Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG um eine Hilfserwägung handelt, die deshalb nicht zum Tragen kommt, weil der Beklagte bereits eine rechtmäßige Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG verfügt hat. Besondere rechtliche Schwierigkeiten gebieten daher diesbezüglich die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht.

3.2.3 Besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten weist schließlich auch die von der Klägerin thematisierte Frage nicht auf, ob es zum Beleg für durchgeführte Pflegemaßnahmen ausreicht, in der Pflegedokumentation pauschal ein Maßnahmebündel abzuhaken oder ob darüber hinaus eine Beschreibung konkret durchgeführter Pflegemaßnahmen erforderlich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin keine überdurchschnittlich komplexe Grundsatzfrage der „Entbürokratisierung der Pflege“, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. Die Frage kann vielmehr mit Blick auf Sinn und Zweck der Pflegedokumentation, insbesondere auf die Transparenzfunktion, unschwer beantwortet werden. Auf die Ausführungen oben sub 3.1.1.1 hierzu wird verwiesen. Es liegen diesbezüglich daher keine besonders schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen vor, die die Zulassung der Berufung gebieten würden.

3.3 Die von der Klägerin weiterhin als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachtegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.

Einer Rechtsfrage kommt dann grundsätzliche Bedeutung mit der Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu, wenn sie sich im konkreten Fall entscheidungserheblich stellt, sich nicht durch Subsumtion unter den Gesetzestext oder durch Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung beantworten lässt und ihr über den konkreten Einzelfall hinaus für weitere Fälle Bedeutung zukommt. Eine derartige Rechtsfrage hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgeworfen.

3.3.1 Dies gilt zunächst, soweit sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 7 PfleWoqG unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG rechtfertigt.

Nachdem Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die Pflicht zur Betriebsuntersagung dann statuiert, wenn „die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen“, Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Sicherstellung durch Träger und Heimleitung verlangt, dass „für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden“, sowie Art. 7 PfleWoqG ergänzend den Träger verpflichtet, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb einer stationären Einrichtung zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann, lässt sich die von der Klägerin mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG formulierte Frage bereits aus dem Gesetz heraus beantworten. Hinzu kommt, dass zu den von der Klägerin angesprochenen Dokumentationsmängeln als Grundlage einer Betriebsuntersagung bereits Rechtsprechung - nämlich der mehrfach vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/ 10 - juris) - vorliegt, der dies ausdrücklich bejaht. Die weitergehende Frage, welche Auswirkungen die verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Dokumentationsmängeln zeitigt, ist indes einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im konkreten Einzelfall zu beantworten. Mit dieser Fragestellung lässt sich daher die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erwirken.

Soweit die Klägerin der identischen Fragestellung auch mit Blick auf die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG grundsätzliche Bedeutung beimessen will, fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung, weil sie weder darlegt, welche Tatbestandsalternativen von Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG angesprochen sein sollen, noch welcher Zusammenhang zum Qualitätserfordernis des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG besteht.

3.3.2 Auch der weiteren, von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfolgen kann, wenn Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht unter Angabe einer Frist ausgesprochen wurden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Sie ist im vorliegenden Verfahren schon nicht entscheidungserheblich, weil sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG und nur hilfsweise bzw. alternativ auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützt haben. Angesichts der Rechtmäßigkeit der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung kommt es daher auf die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen würde sie sich in der Form im vorliegenden Verfahren auch nicht stellen, weil die Klägerin auf Tatbestandsseite unterstellt, dass Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG ohne Angabe einer Frist ausgesprochen worden seien, und sie damit außer Acht lässt, dass die Anordnungen ohne explizite Fristsetzung auch „ab sofort“ Geltung beanspruchen können. Auch deswegen erweist sich die Fragestellung nicht als entscheidungserheblich.

3.3.3 Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass sich im vorliegenden Verfahren wie im Verfahren 12 ZB 13.2101 die Grundsatzfrage stelle, ob Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG die in speziellen Verordnungen ausdrücklich geregelten und ihnen vorbehaltenen Anforderungen an technische und bauliche Gegebenheiten in einem Pflegeheim konkretisiere bzw. ausweite, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen.

Denn bezogen auf § 7 HeimMindBauV führt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung - anders als in der von der Klägerin zitierten Textpassage (S. 81 der Zulassungsbegründung), die aus dem Urteil des VG München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854, S. 23 stammt - Folgendes aus:

„Auch der klägerische Vortrag, § 7 HeimMindBauV sei insoweit erfüllt, da die Räume entsprechend dieser Vorschrift mit vom Bett aus bedienbaren Rufanlagen ausgestattet seien, verfängt nicht. § 7 HeimMindBauV beschreibt nur die baulichen Mindestanforderungen. Das Argument, eine grundsätzlich vorhandene, aber nicht voll funktionstüchtige Notrufanlage im Bad sei gleichzustellen mit einer nicht vorhandenen und bleibe beim Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Ausstattung ohne Folgen, greift daher nicht. Eine tatsächlich vorgehaltene Rufanlage hat jedenfalls gemäß den Vorgaben des Herstellers installiert, voll funktionsfähig und ihrem Zweck entsprechend bedien- und erreichbar zu sein.“

Damit misst das Verwaltungsgericht der Regelung des § 7 HeimMindBauV für die erörterte Frage des Vorliegens eines Pflegemangels gerade keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Demzufolge ist die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nach der Modifikation „spezieller Verordnungen“ durch Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht allein auf das tatsächliche Vorhandensein und die Nichtbedienbarkeit der Notrufanlagen als Pflegemangel abgestellt hat.

3.3.4 Soweit schließlich die Klägerin grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob im Verwaltungsverfahren nachgereichte ärztliche Atteste und sonstige Dokumente im Nachgang einer Heimbegehung die dortigen Feststellungen widerlegen können, obwohl sie nicht Gegenstand der Pflegedokumentation sind, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in der Zulassungsbegründung (S. 84 - 86) hierzu gegebenen Erläuterungen sich auf die Frage beziehen, ob angesichts nachgereichter Atteste gleichwohl eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ergehen kann. Eine derartige Anordnung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist vielmehr Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 5854, gegen das ein Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem Az. 12 ZB 13.2101 ebenfalls beim Senat anhängig ist. Weshalb sich die dem Verfahren 12 ZB 13.2101 zugehörige Rechtsfrage auch im vorliegenden Verfahren stellen soll, legt die Klägerin nicht dar.

Soweit sich das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren mit nicht funktionsfähigen Rufglocken als Pflegemangel beschäftigt und dazu ausgeführt hat, dass, soweit zu späteren Zeitpunkten, d.h. nach der Heimbegehung am 31. Mai 2011, im Juni und Juli 2011 unterzeichnete Atteste und Erklärungen vorgelegt wurden, diese für die Feststellung von Mängeln am 31. Mai 2011 aufgrund der verspäteten Vorlage unerheblich gewesen sein sollen, stellt sich die von der Klägerin formulierte Frage nicht. Denn im Juni und Juli 2011 ausgestellte Atteste können das Vorliegen eines bestimmten Zustands, in diesem Fall eines bestimmten Heimbewohners im Mai 2011 nicht belegen. Insoweit sind sie auch „verspätet“ vorgelegt worden. Worin hier eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

3.3.5 Auch wenn die Klägerin schließlich im Gewand der Divergenzrüge aus der behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) die grundsätzliche Bedeutung sich konkret stellender Rechtsfragen ableiten will, dringt sie damit nicht durch.

Sinngemäß erachtet die Klägerin dabei die angeblich vom Verwaltungsgericht München und dem OVG Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortete Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein aufgrund von Dokumentationsmängeln, insbesondere der Annahme einer lückenhaften und widersprüchlichen Dokumentation, eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Heimbewohner resultieren könne, die ihrerseits eine Betriebsuntersagung rechtfertige. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Verfahren deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Betriebsuntersagung nicht allein aufgrund von Dokumentationsmängeln für gerechtfertigt gehalten, sondern hierfür auch Pflegemängel herangezogen hat. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme eines sog. „Schwellenwerts“ von Dokumentationsmängeln bei einem Drittel der Heimbewohner für die Betriebsuntersagung. Im Übrigen knüpft, wie oben sub 3.1.1.1 dargestellt, die Betriebsuntersagung eines Heimes nicht an ein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium an, insofern als aus der Feststellung bestimmter Mängel - darunter auch Dokumentationsmängel - eine Gefährdungsprognose der Heimbewohner in der Zukunft abgeleitet wird. Von daher kommt auch der Frage der Erforderlichkeit der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts zur Rechtfertigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung im vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

3.4 Auch die von der Klägerin als Zulassungsgrund vorgetragene Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

In ihrem Vortrag zu den Zulassungsgründen, mit denen die Klägerin eine Abweichung des Verwaltungsgerichts München vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 214/10 - juris) rügt, übersieht sie, dass eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung nicht irgendeines Oberverwaltungsgerichts, sondern vielmehr zur derjenigen des örtlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts vorliegen muss. Lediglich die Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - neben derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts - führt, sofern die maßgebliche Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Abweichungen des Verwaltungsgerichts München von der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen können daher nicht zur Berufungszulassung führen.

3.5 Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin auch, soweit sie sinngemäß Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, nicht zur Zulassung der Berufung.

3.5.1 Soweit die Klägerin bezogen auf Ziffer 2.1.3 der streitbefangenen Betriebsuntersagung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit, jedenfalls sinngemäß, einen Verstoß gegen § 86 VwGO behauptet, ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrag unzulässigerweise abgelehnt, kann sie damit nicht durchdringen. Hinsichtlich der Aufklärungsrüge fehlt es bereits an der Darlegung, welchen gemessen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt die Kammer hätte aufklären sollen, welche Beweismittels sich hierfür angeboten hätten und welches Beweisergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. Das Verwaltungsgericht würdigt Ziffer 2.1.3 der Untersagungsverfügung ausschließlich unter dem Aspekt eines Dokumentationsmangels. Hierzu trägt die Klägerin indes nichts vor; sie gesteht diesen Mangel vielmehr zu. Soweit sie, auch mit ihrem Beweisantrag, eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B2 nicht aufgrund des Dokumentationsmangels, sondern aufgrund einer einmalig geringen Flüssigkeitszufuhr am 21. Juni 2011 geklärt haben möchte, ist dies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits nicht entscheidungserheblich. Auf die weitere Frage, ob es sich bei dem Beweisantrag um einen sog. Ausforschungsbeweisantrag gehandelt hat, kommt es daher nicht mehr an. Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sind diesbezüglich nicht erkennbar.

3.5.2 Auch die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit den zu Ziffer 2.1.5 des Untersagungsbescheids festgestellten Dokumentationsmängeln ein beantragtes Sachverständigengutachten eines Pflegesachverständigen zu der Frage einholen müssen, „ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Bewohners B4 ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe von einer ordnungsgemäßen Dokumentation ausgegangen werden“ könne und dass dieses Gutachten ergeben hätte, „dass ein Dokumentationsmangel nicht vorgelegen“ hätte, geht fehl.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 (Bl. 2828 der VG-Akte) hat die Klägerin zum Bewohner B4 folgenden Beweisantrag gestellt:

„Es wird die Einholung eines Gutachtens eines Pflegesachverständigen beantragt, ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Herrn P. (= Bewohner B4) ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe diese als ausreichend und dem Standard in der Pflege entsprechend zu bewerten sind.“

Mithin hat der Beweisantrag allein die Frage zum Gegenstand, ob die Klägerin - gemessen an der vorliegenden Dokumentation - ausreichende Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe beim Bewohner B4 getroffen hatte. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Urteilsfindung, mithin nicht entscheidungserheblich. Einen auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Dokumentation gerichteten Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Ihre entsprechende Aufklärungsrüge geht daher fehl, da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich dem Gericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

3.5.3 Auch die Rüge der Klägerin, im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.6 des streitbefangenen Untersagungsbescheids hätte das Verwaltungsgericht angesichts des Beweisantrags „das Gutachten eines Pflegesachverständigen einzuholen, dass aufgrund der in der Pflegedokumentation der Bewohner B6, B7 und B8 beschriebenen Probleme, Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe für diese Bewohner als ausreichend zu betrachten sind“ ein Sachverständigengutachten einholen müssen und habe insoweit seine Pflicht zur Amtsvermittlung verletzt, greift nicht durch. Denn die Frage, ob die „Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe“ bei den genannten Bewohnern als ausreichend zu betrachten sind, stellt sich angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen Dokumentationsmängel vor, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, worin konkret eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelegen haben soll. Weshalb die Wahrunterstellung des Umstands, dass die Lagerung der Bewohnerin B5 am 23. Februar 2011 durch die Zeugin R. fachgerecht erfolgt und die Dokumentation am folgenden Tag nachgeholt worden sei, nicht zutreffen soll, wird ebenfalls nicht näher erläutert. Die Frage, ob insoweit ein Dokumentationsmangel vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Weshalb diese unzutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar (vgl. hierzu sub. 3.1.2.4).

3.5.4 Fehl geht ebenfalls die Aufklärungsrüge betreffend das Vorbringen zu Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids. Hierfür erweist sich bereits das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte „zumindest dem Sachvortrag der Klägerin und dem Beweisantrag gemäß Schriftsatz vom 5.3.2013, S. 89 ff. nachgehen müssen“, als zu unbestimmt. Die Klägerin unterlässt es insoweit, den konkreten Sachvortrag zu benennen, der - unter Berücksichtigung der Rechtsposition des Verwaltungsgerichts - zu ermitteln gewesen wäre. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht bereits unterstellt hatte, dass die Bewohnerin B12 nicht unter Schmerzen gelitten habe, sondern ihr Jammern und Stöhnen demenziell bedingt gewesen war, sodass sich eine Befragung des Arztes hierzu erübrigt hatte. Ferner gestaltet sich der Verweis auf den „Beweisantrag vom 5.3.2013, S. 89 ff.“ als nicht eindeutig, da sich auf Seite 89 des Schriftsatzes des vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Bl. 1271 der VG-Akte) zunächst ein Beweisantrag zur Bewohnerin B11 findet, der die Bewohnerin B12 betreffende Beweisantrag sich hingegen erst auf S. 93 des angesprochenen Schriftsatzes findet. Soweit danach Beweis durch Vernehmung des Hausarztes der Bewohnerin zu der Frage erhoben werden soll, „ob die Bewohnerin B12 überhaupt unter Schmerzen litt und Schmerzmedikamente erhalten musste“ bzw. ob der Hausarzt „vom Seniorenheim I. fortlaufend über die Schmerzäußerungen der Bewohnerin B12 unterrichtet wurde“, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich der vom Gericht angenommenen Dokumentationsmängel als nicht entscheidungserheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist ferner auf die vom Gericht angenommene Wahrunterstellung zu verweisen. Ein Verfahrensfehler ist mithin von der Klägerin nicht dargetan.

3.5.5 Soweit die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung zur Frage der Unterernährung der Bewohnerin B12 (Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) vorträgt, das Gericht hätte im Zweifel Beweis erheben müssen, legt sie einen sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel nicht durchgreifend dar. Denn die vom vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu diesem Themenkomplex im Schriftsatz vom 5. März 2013 (Bl. 1278 der VG-Akte) formulierten und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisanträge betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Ernährungswissenschaftlers zum Ernährungszustand der Bewohnerin B12 sowie der Vernehmung von deren Tochter zu den Essgewohnheiten und ihrem Wunsch, keine Ergänzungsnahrung zu verabreichen, erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel im Unterlassen der Erstellung einer individuellen Ernährungsplanung gesehen hat, das die Klägerin selbst zugesteht.

3.5.6 Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 - keine sofortige Verständigung eines Notarztes nach festgestellter starker Unterzuckerung von 22 mg/dl - rügt die Klägerin sowohl einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie auch die fehlerhafte Behandlung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrags.

Die Aufklärungsrüge erweist sich indes bereits als nicht hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, der festgestellte Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl hätte nach Sofortmaßnahmen die umgehende Verständigung eines Notarztes erfordert, zum einen auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. G., auf allgemeinkundiges Erfahrungswissen sowie auf die in einem anderen Fall von der Klägerin bei einem Blutzuckerspiegel eines anderen Bewohners von 48 mg/dl erfolgte Notarztverständigung. Weshalb es angesichts dessen gleichwohl der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens bedurft hätte, legt die Klägerin nicht dar. Allein die durch einen Pauschalverweis auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz (Schriftsatz vom 1. März 2013, S. 20 ff.) behauptete „Befangenheit“ von Dr. G. reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer sachverständigen Abklärung zu begründen.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin nicht fehlerhaft abgelehnt. Dieser lautete wie folgt:

„Das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin (Internisten) einzuholen, ob die Pflegefachkraft des Seniorenheims I. am 20.12.2011 wegen der Unterzuckerung der Frau R. (B 13) 22 mg/dl um 23:30 Uhr unbedingt und zwingend sofort den Notarzt hätte rufen müssen, obwohl ihr die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war und keine Bewusstlosigkeit vorlag, d.h. die Bewohnerin ansprechbar blieb und reagierte, oder ob die Gabe von Saft mit Honig als Sofortmaßnahme mit engmaschiger Verlaufsbeobachtung und BZ-Kontrollen ausreichend war.“

Damit enthält der Beweisantrag Sachverhaltsunterstellungen, nämlich - anders als das Verwaltungsgericht meint - dass der Pflegefachkraft „die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war“. Darüber hinaus reproduziert er die Unsicherheiten im zeitlichen Anlauf aufgrund der mangelhaften Dokumentation durch die Klägerin, aus der eindeutig ablesbar allein der Umstand ist, dass die Bewohnerin am 20. Dezember 2011 um 2:30 Uhr einen Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl aufgewiesen habe, der sich indes bei einer Kontrollmessung um 3:30 Uhr wieder auf 123 mg/dl erhöht habe. Demzufolge kommt es auf die Frage, ob am 20. Dezember 2011 um 23:30 Uhr ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl vorgelegen hat, nicht entscheidungserheblich an. Überdies erachtet das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auch zutreffend als ungeeignet, weil nicht ersichtlich ist, wie der genaue gesundheitliche Zustand der Bewohnerin B13 in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2011 zweieinhalb Jahre später durch ein Sachverständigengutachten reproduziert werden kann. Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich damit nicht als verfahrensfehlerhaft.“

3.5.7 Soweit die Klägerin schließlich allgemein vorträgt (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), das Verwaltungsgericht hätte „den zahlreichen Beweisanträgen nachgehen müssen, da es zum Einen um die Frage ging, inwieweit die Pflegedokumentationen Mängel aufwiesen und ob Bewohnerinnen und Bewohner einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt waren“, wobei diese Fragen angesichts fehlender Expertise bei den Mitarbeitern des Beklagten wie auch beim Verwaltungsgericht nur durch Sachverständige hätten geklärt werden können, fehlt es mangels hinreichender Konkretisierung eines angeblichen Verfahrensfehlers bereits an der erforderlichen Substantiierung des Zulassungsvorbringens. Mit diesem Vortrag lässt sich die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verfahrensfehler nicht erreichen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die sinngemäß von der Klägerin behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht besteht und damit ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegt.

4. Soweit die Klägerin über das vorstehend behandelte Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 hinaus in ihren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 - jeweils Repliken auf die Antragserwiderung des Beklagten - weitere Zulassungsgründe bzw. zulassungsrelevante Umstände betreffend das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 vorträgt, sind diese infolge des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist besteht lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Frist bereits vorgetragene Zulassungsgründe inhaltlich zu vertiefen.

Für die Prüfung der Zulassung der Berufung ebenfalls nicht relevant erweist sich das Vorbringen der Klägerin in den genannten Schriftsätzen, soweit dieses sich nicht mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung, sondern vielmehr mit dem Vortrag der Beklagten in den Erwiderungsschriftsätzen vom 15. Januar 2014 (einschließlich beigefügter Stellungnahme des Landratsamts T. vom 13. Januar 2014) und 10. Juli 2014 (einschließlich Stellungnahme des Landratsamts T. vom 7. Juli 2014 sowie der Regierung von O. vom 30. Juni 2014) inhaltlich auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten in den genannten Schriftsätzen bildet indes keinen Gegenstand der Zulassungsprüfung.

4.1 Gemessen an dem Vorstehenden nicht zu berücksichtigen sind im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Mai 2014 zunächst ihre Darlegungen zum Vorliegen eines Pflegemangels wegen Nichterreichbarkeit bzw. nur eingeschränkter Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Nasszellen mehrerer Bewohnerzimmer (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.8.1; ferner oben sub 3.1.2.26). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 2. November 2013 (dort auf den Seiten 57 - 63). Soweit im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Frage des Zusammenhangs zwischen Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG und § 7 HeimMindBauV weitere Erwägungen angestellt werden, beziehen sich diese, wie sub 3.3.3 dargestellt, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Berücksichtigung des genannten Vorbringens im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 kommt daher aufgrund der bereits abgelaufenen Begründungsfrist nicht in Betracht. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht zur Frage, ob der körperliche oder geistige Zustand der Bewohner die Benutzung von Notrufeinrichtungen von vornherein ausgeschlossen habe, weder die nachgereichten Atteste der behandelnden Ärzte berücksichtigt noch die Ärzte zu dieser Frage als sachverständige Zeugen vernommen habe. Die entsprechende Rüge findet sich im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 3. November 2011 nicht, wie generell darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin im genannten Schriftsatz Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO explizit nicht gerügt hat.

Ebenso wenig kann die Rüge der Klägerin Berücksichtigung finden, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere eine Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und den vermeintlichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen der Heimbewohner sowie die Prüfung, ob andere Anordnungen nicht ausgereicht hätten, die vermeintlichen Mängel zu beheben, unterlassen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründe. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung, die das Verwaltungsgericht im Übrigen entgegen dem Vortrag der Klägerin auf Seite 57 des Entscheidungsumdrucks behandelt, hat die Klägerin indes in der im Rahmen der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (dort S. 69 - 72) lediglich als fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, dass das Verwaltungsgericht die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erforderliche Differenzierung von einzelnen Dokumentationsfehlern und strukturellen Dokumentationsmängeln nicht hinreichend herausgearbeitet habe, ferner, dass es rechtsfehlerhaft der Annahme struktureller Dokumentationsmängel, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigten, keinen prozentualen Schwellenwert zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Frage, inwieweit andere, weniger belastende Maßnahmen als die Betriebsuntersagung bestanden hätten, rügt die Klägerin lediglich (S. 72 der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht sich in seinem Urteil nicht mit dem Inhalt in der Vergangenheit erlassener Anordnungen beschäftigt habe, dass es nicht berücksichtigt habe, dass zu diesen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und dass diese „auch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Untersagung“ stünden. Dieses Vorbringen erweist sich, wie bereits dargestellt, als unsubstantiiert.

Demgegenüber handelt es sich bei der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhobenen - im Übrigen auch unzutreffenden (vgl. S. 57 des Entscheidungsumdrucks) - Rüge eines völligen Ausfalls der Verhältnismäßigkeitskontrolle um einen neuen, nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten weiteren Gesichtspunkt, der infolge verfristeten Vorbringens keiner weiteren Vertiefung bedarf. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf S. 57 des Entscheidungsumdrucks näher dargelegt, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht kamen und sich damit mit Fragen der Verhältnismäßigkeit in noch ausreichender Weise befasst, sodass Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen werden.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 des weiteren ernstliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die - hilfsweise geprüfte - Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG geltend macht (S. 45 - 52 des Schriftsatzes), können die dort aufgeführten (weiteren) Zulassungsgründe ebenfalls keine Berücksichtigung finden. In der fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 rügt die Klägerin im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht lediglich im Hinblick darauf, dass die zum Anlass für die Untersagung genommenen heimrechtlichen Anordnungen keine Fristen enthalten hätten, das Verwaltungsgericht der fehlenden Fristsetzung nur hinsichtlich der mit den Anordnungen verbundenen Zwangsgeldandrohungen Bedeutung beigemessen habe, ferner dass die heimrechtlichen Anordnungen gegenüber der Klägerin rechtsmissbräuchlich ergangen seien (S. 72 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). In der Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung sieht die Klägerin ferner eine besondere rechtliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 75 f. des Schriftsatzes) und misst ihr weiterhin grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei (S. 80 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). Weitere Zulassungsgründe trug die Klägerin diesbezüglich damals nicht vor. Da ihre Darlegungen zur fehlerhaften Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bzw. zur fehlerhaften Ermessensausübung im Zusammenhang mit der hilfsweise auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 keine inhaltliche Vertiefung ihrer fristgemäß geltend gemachten Zulassungsgründe beinhalten, sondern neue Gesichtspunkte betreffen, können sie folglich ebenso wenig Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen Frist steht dem entgegen.

4.2 Auch soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte bei der Prüfung der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 lediglich diejenigen Mängel prüfen dürfen, die bei der Heimbegehung am 28. und 29. Juni 2016 festgestellt worden seien, handelt es sich um neues Zulassungsvorbringen, das nicht der Ergänzung bzw. Vertiefung der ursprünglichen Zulassungsbegründung dient und daher bei der Prüfung der Berufungszulassung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin wie schon im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 geltend macht, die hilfsweise Stützung der Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG leide an einem Ermessensausfall. Schließlich liegt im Vortrag, bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Dokumentationsmängeln der Klägerin habe mangels entsprechender, gerade auf Dokumentationsmängel abstellender heimrechtlicher Anordnungen des Beklagten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht festgestellt werden können, dass Anordnungen zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen, neues, jedoch mangels Einhaltung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigendes Zulassungsvorbringen. Dies gilt schließlich auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der einmalig unterbliebenen Gabe des Medikaments „Marcumar“ bzw. mit dem 10-tägigen Unterlassen des sog. Quicktests (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) zu Unrecht von einem Pflegemangel ausgegangen, da stattdessen ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgelegen habe. Auch dieser Vortrag findet sich in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht und kann daher im Zulassungsverfahren nicht verwendet werden.

Soweit schließlich die Klägerin mit Schriftsatz ebenfalls vom 7. Dezember 2015 ergänzend ausführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliege, was sich aus dem „Umfang“ der Streitsache ergebe - die Parteien würden sich auf hunderten von Seiten über den „wahren“ Sachverhalt streiten -, liegt hierin ebenfalls die Berufung auf neues, in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht enthaltenes Vorbringen. Nur ergänzend sei hierzu angemerkt, dass allein der Umfang einer Streitsache, bei der viele Einzelpunkte kontrovers sind, diese nicht automatisch zu einer tatsächlich besonders schwierigen Streitsache macht. Denn davon ist nur auszugehen, wenn sich die einzelnen im Streit stehenden Tatsachen nicht im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens klären lassen, vielmehr eine Beweiserhebung im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfordern (vgl. zu dem Einwand des „Umfangs“ der Streitsache speziell bei einer heimrechtlichen Untersagungsverfügung OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 428). Dies ist vorliegend jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall.

Da die Klägerin ungeachtet der Erledigung der Betriebsuntersagung durch die Wiedereröffnung des Heims in I. innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine materiell durchgreifenden Berufungszulassungsgründe vorgetragen hat, war der Berufungszulassungsantrag insgesamt abzulehnen.

5. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Betriebsuntersagung. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht, das auf der Basis eines geschätzten Jahresgewinns einen Betrag von 400.000 EUR für angemessen erachtet hat. Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung und verfolgt die Fortsetzung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin erhob mit dem Ziel der Aufhebung diverser baurechtlicher Genehmigungsbescheide des Landratsamts Deggendorf zur Erweiterung eines Golfplatzes in der Nachbarschaft ihres Anwesens Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Regensburg, die zuletzt unter dem gemeinsamen Aktenzeichen RN 6 K 07.1884 geführt wurden. Auf eine gerichtliche Nachfrage, die auf eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 21. November 2005 Bezug nahm, erklärte Herr Rechtsanwalt P …, der kurz zuvor die anwaltliche Vertretung der Klägerin und ihrer Tochter angezeigt hatte, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. November 2007 für erledigt. Der Beklagte schloss sich mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 6 K 07.1884 ein. Auf Anforderung ihrer Tochter übersandte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Klägerin (persönlich) diverse Unterlagen des gerichtlichen Verfahrens, u.a. auch den Beschluss vom 17. Dezember 2007.

Mit am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beantragte die Klägerin erstmals (sinngemäß) die Fortsetzung des eingestellten gerichtlichen Verfahrens.

Ein auf Strafanzeige der Klägerin initiiertes Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … (5 Ds 103 Js 7430/12) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt.

Mit Urteil vom 17. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verwaltungsstreitverfahren RN 6 K 07.1884 in der Hauptsache erledigt sei. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das gerichtliche Verfahren sei durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 16. November 2007 und 17. Dezember 2007 beendet worden. Eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO sei unstatthaft. Ein Widerruf der Erledigungserklärung als Prozesshandlung komme zwar in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 VwGO i.V. mit §§ 579, 580 ZPO) vorliege oder wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der Erklärung festzuhalten. Der Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens sei aber zu spät gestellt worden. Bei einer spätestens nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012 erfolgten Kenntniserlangung hinsichtlich der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens RN 6 K 07.1884 sei nach Ablauf von mehr als einem Jahr im Zeitpunkt der Antragstellung (21. Oktober 2013) das Fortsetzungsbegehren in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verwirkt gewesen. Bei einer für die Klägerin günstigeren entsprechenden Anwendung des § 586 ZPO wäre der Antrag ebenfalls verspätet gestellt, weil er dann im Hinblick auf den in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (aller-) spätestens vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, also vor dem 17. Dezember 2012 zu erheben gewesen wäre. Die Klägerin sei bei Abgabe der Erledigungserklärung durch ihren damaligen Rechtsanwalt auch wirksam vertreten worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächlich und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) - liegen entweder nicht vor oder wurden nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2015 sind nicht ersichtlich. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind. Der Senat hat wegen der im Zulassungsverfahren vorgesehenen Begrenzung der Prüfung auf die geltend gemachten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Anlass, diese rechtlichen Prämissen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

b) Soweit die Klägerin einwendet, der Klageantrag auf Fortführung des Verfahrens sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verspätet gestellt worden, vermag dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

In der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 13. April 2016 ist die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des damaligen Bestehens einer Prozessvollmacht der Klägerin zugunsten Herrn Rechtsanwalt P* … nicht mit substanziierten Gegenargumenten in Frage gestellt worden; der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juli 2016 erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und dürfte mithin unbeachtlich sein. Es ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob es wegen der Zurechnung des Verhaltens des damals agierenden Rechtsanwalts P … (§ 173 VwGO i.V. mit § 85 ZPO) und damit auch hinsichtlich des Unterlassens eines zeitnahen Fortsetzungsantrags auf die Kenntnis bzw. das Verhalten der Klägerin persönlich überhaupt ankommt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - Inf-AuslR 2006, 99 = juris Rn. 20). Unabhängig hiervon kann der erhobene Einwand der Klägerin, sie habe erst aufgrund der Kenntnisse aus dem Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P* … resp. nach Erhalt des vorläufigen Einstellungsbescheids vom 18. Oktober 2013 eine hinreichende Kenntnisgrundlage gehabt, sodass der nur drei Tage später am 21. Oktober 2013 gestellte Fortsetzungsantrag nicht als zu spät gestellt angesehen werden könne, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht begründen.

In der Zulassungsbegründung wird eingeräumt, dass die Klägerin (erstmals) über das gerichtliche Schreiben vom 22. Februar 2012 (Übersendung des Beschlusses vom 17. Dezember 2007) von der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens erfahren habe. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird aber vorgebracht, es sei ihr erst in den Folgemonaten bewusst geworden, dass gegen ihren Willen Prozesserklärungen durch ihren damaligen Bevollmächtigten abgegeben worden seien. Erst mit der Bestätigung des schuldhaften Verhaltens ihres damaligen Bevollmächtigten aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen, das am 18. Oktober 2013 gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und erst mit Beschluss vom 27. Juni 2014 endgültig eingestellt worden sei, sei für sie eine Grundlage gegeben gewesen, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Erst dann habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass ihr Anwalt eigenmächtig und strafrechtlich vorwerfbar gehandelt habe. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 21. Oktober 2013 sei unverzüglich drei Tage nach dem vorläufigen Einstellungsbeschluss gestellt worden.

aa) Stellt man mit dem Verwaltungsgericht primär auf den Verwirkungsgedanken unter Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ab, ist zu berücksichtigen, dass die Verwirkung eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40/14 - juris Rn. 21; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2309/14 - juris Rn. 72). Soweit sich also die Frage der rechtzeitigen Stellung des Fortführungsantrags an den Maßstäben der Verwirkung unter Orientierung an einer Jahresfrist bemisst (worauf das Verwaltungsgericht als rechtlichem Ausgangspunkt abgestellt hat, der als solcher - s.o. - von der Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt wurde), ist es konsequent, für den Beginn eines für die Verwirkung relevanten Zeitraums unter Berücksichtigung des Umstandsmoments auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Rechtsverkehr vom Betroffenen ein Handeln erwarten kann. Insofern lässt es die Rechtsprechung hinsichtlich der subjektiven Zurechenbarkeit eines treuwidrigen Verhaltens genügen, wenn der Berechtigte entweder ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis von den rechtsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Ausübung seines Rechts hatte oder zumindest diese hätte haben müssen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 25, B.v. 18.1.1988 - 4 B 257.87 - NVwZ 1988, 532 = juris Rn. 4, B.v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 = juris, Rn. 13; OVG NRW, U.v. 27.4.2016 - 1 A 2310/14 - NVwZ-RR 2017, 157 = juris Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der vom Verwaltungsgericht angesetzte Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom gerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2007 noch im Februar 2012 (Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22. Februar 2012) jedenfalls offensichtlich der späteste Moment, ab dem die Klägerin - als ggf. relevanten Anknüpfungspunkt für einen Widerruf der Erlegungserklärung und den Antrag auf Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens - hätte erkennen müssen, dass der die Erledigungserklärung vormals abgebende Rechtsanwalt (laut ihrer Behauptung) eigenmächtig und gegen ihren Willen gehandelt hatte. Denn aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 geht eindeutig und wörtlich hervor, dass die Einstellung darauf beruhte, dass die „Hauptbeteiligten“ - also unter Einschluss der Klägerseite - durch die am 28. November 2007 und 17. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache übereinstimmten. Soweit die Klägerin die Hintergründe des Beschlusses nicht verstanden haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, sich hierüber zeitnah Klarheit zu verschaffen. Es bedarf daher keiner weiteren Überprüfung mehr, inwiefern der Zulassungsbegründungsvortrag in sich unschlüssig bzw. widersprüchlich ist. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass der am 21. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz mit dem Antrag auf Verfahrensfortsetzung auf den 17. Oktober 2013 datiert, sodass er zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein dürfte, bevor die Klägerin einen Abdruck des im Strafverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt P … ergangenen Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts Cham vom 18. Oktober 2013 erhielt. Zudem geht aus der in den Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg enthaltenen Strafanzeige der Klägerin und ihrer Tochter gegen Herrn Rechtsanwalt P … vom 14. April 2012 sowie aus dem in der VG-Akte RN 6 K 07.1884 befindlichen Schreiben der Klägerin und ihrer Tochter an das Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2012 (vgl. dort Seiten 4 ff., Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012) hervor, dass die Klägerin offensichtlich bereits zu früheren Zeitpunkten Herrn Rechtsanwalt P … vorwarf, im Jahr 2007 eine strafrechtlich relevante Erledigungserklärung abgegeben zu haben, die nicht mit ihr abgesprochen gewesen sei.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass im Falle der (alternativen) entsprechenden Anwendung der Klagefristen des § 586 ZPO jedenfalls die Fünfjahresfrist analog § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen sei, geht der Vortrag der Klägerin zur Kenntniserlangung ins Leere, weil diese (absolute) Fristenregelung kenntnisunabhängig ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 586 Rn. 8).

c) Es ist aufgrund der Erwägungen zu a) und b) (keine begründete Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei spätestens erfolgter Kenntniserlangung im Februar 2012 sei der Antrag auf Fortführung des Verfahrens RN 6 K 07.1884 zu spät erhoben worden) nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 3; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 14 m.w.N.), ob sich die Klägerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Erledigungserklärung von Herrn Rechtsanwalt P* … aufgrund eines strafrechtlich vorwerfbaren Handelns nicht zurechnen lassen musste. Dasselbe gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, sie habe jedenfalls vor dem 22. Februar 2012 mangels erhaltener Informationen keine Kenntnis von der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und der vorher abgegebenen Erledigungserklärungen gehabt. Unabhängig davon, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 2016 jenseits der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, kommt es auch auf die dort thematisierten Rechtsfragen zur Bedeutung und Umsetzung einer außergerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 (vgl. auch den Schriftsatz des Beigeladenen vom 20. Mai 2016) nicht entscheidungserheblich an.

2. Hinsichtlich der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfüllt die Zulassungsbegründung schon nicht die formalen Anforderungen einer substanziierten Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Es bedarf hinsichtlich der Darlegung einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer konkreten Bezeichnung der Tatsachen- und Rechtsfragen, hinsichtlich derer sich solche Schwierigkeiten stellen, sowie des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u.a. - juris Rn. 64 m.w.N.). Die Zulassungsbegründung der Klägerin enthält in dieser Hinsicht keine nähere Begründung. Für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten genügt insbesondere nicht das allgemeine Vorbringen der Klägerin, das vorliegende Verfahren sei Teil eines langwierigen Streits gegen die dem Beigeladenen erteilten und zum Teil rechtswidrigen Baugenehmigungen. Ebenso wenig erfüllt die schlichte Behauptung, das Verfahren weise eine Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass eine erneute Überprüfung durch das Berufungsgericht erforderlich sei, die Darlegungsanforderungen. Soweit sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf die Ausführungen zur Frage der „Kenntniserlangung“ und den hierauf bezogenen Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene zu späte Antragstellung beziehen sollten, ergibt sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1 b), dass die Sach- und Rechtssache insofern - d.h. soweit dies in der Zulassungsbegründung tatsächlich thematisiert wurde - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, zu deren Klärung ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste. Soweit der Vortrag in Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO den Einwand zur mangelnden Zurechnung der Erledigungserklärung sowie zu den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 (s.o.: ohnehin zu spät) erhobenen materiellen Einwänden umfassen sollte, fehlt es unabhängig von der Frage der hinreichenden Darlegung an der Entscheidungserheblichkeit, s.o. zu 1. c) (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29).

3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung lediglich einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen soll, behauptet. Sie hat hierzu aber nichts zur Begründung ausgeführt. Auch dies erfüllt die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene trotz seines erfolgreichen Gegenantrags seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 23; B.v. 19.12.2016 - 8 ZB 15.230 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 76), ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.