Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2015 - Au 3 K 14.1138

published on 16/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2015 - Au 3 K 14.1138
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 1550

Hauptpunkte: heimaufsichtliche Anordnung (bewohnerspezifisch); Erledigung durch Tod des Bewohners (bejaht); Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint); keine Erledigung hinsichtlich Kostenentscheidung; insoweit jedoch nur summarische Inzident-Prüfung der erledigten Grundverfügungen (ohne Beweisaufnahme, § 161 Abs. 2 VwGO analog); Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG (unerweislich); objektive Beweislast der Behörde bei Eingriffsverwaltungsakten; Aufhebung der Kostenentscheidung bei Unerweislichkeit in summarischer Prüfung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wird unter Ziffer 6. des Tenors aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine heimaufsichtliche Anordnung der Beklagten.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in B. Sie betreibt bundesweit derzeit 17 Seniorenheime, u. a. das 2009 eröffnete Seniorenheim in der ...-straße in ... (80 Einzelzimmer, 30 Doppelzimmer).

Ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten erhielt diese am 7. April 2014 und 17. April 2014 anonyme telefonische Beschwerden hinsichtlich der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin. U. a. wurden zu wenig Mitarbeiter sowie fehlende Hygienemittel bemängelt.

Mit E-Mail vom 29. April 2014 wandte sich die Regierung von Schwaben an die Beklagte. Die Regierung hatte zuvor ebenfalls eine anonyme Beschwerde hinsichtlich der Einrichtung erhalten. Es sei hierin u. a. über Personalmangel, schwere Hygienemängel, unzureichende Grund- und Körperpflege, unzureichende Versorgung der Bewohner durch den Nachtdienst, missbräuchliche Verwendung bewohnereigenen Materials auch für andere Bewohner, Mangel an Inkontinenzmaterialien oder Waschhandschuhen, unzureichende Reinigung von Bett- und Nachtschränken sowie nicht ordnungsgemäße Verabreichung von Medikamenten berichtet worden. Aus Sicht der Regierung sei Gefahr im Verzug; die Beklagte wurde daher dringend um Unterstützung bei einer zeitnahen Begehung der betreffenden Einrichtung der Klägerin gebeten.

Am 14. Mai 2014 zwischen 8.00 - 13.00 Uhr fand sodann eine anlassbezogene Begehung der Einrichtung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - (FQA) der Beklagten statt. An der Begehung nahm auch eine Vertreterin der Regierung von Schwaben teil.

Ausweislich eines internen Vermerks der Regierung von Schwaben vom 20. Mai 2014 sei im Rahmen der Begehung u. a. festgestellt worden, dass bei einer Bewohnerin nach einem Sturzereignis nicht sach- und fachgerecht gehandelt worden sei. Im Nachgang eines ersten Sturzes mit Wunde an der Schläfe sei keine Kontrolle erfolgt. In der Nacht sei sodann um 22.00 Uhr ein zweiter Sturz geschehen, jedoch keine hinreichende Vitalzeichenkontrolle oder ein sog. Bodycheck seitens der Mitarbeiter der Klägerin erfolgt. Das Sturzprotokoll sei sehr lückenhaft gewesen, erst am nächsten Tag um 11.00 Uhr sei der Arzt informiert worden.

Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Beklagten vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - sei im Rahmen der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 u. a. festgestellt worden, dass der Nachtdienst um 1.03 Uhr vorab alle notwendigen Kontrollgänge der Nacht abgezeichnet habe (Ziffer IV.1, „Erstmals festgestellte Abweichungen [Mängel]“). In den geprüften Qualitätsbereichen seien am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Dem Pflege-Prüfbericht der Beklagten ebenfalls vom 12. Juni 2014 - am Folgetag an die Klägerin versandt - zur anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 ist unter „Kernqualitätsbereich: Erhalt und Förderung der eigenst. Lebensführung“ (Seite 5 f.) zu entnehmen, dass ausweislich der im Rahmen der Begehung eingesehenen Dokumentation eine an Demenz leidende Bewohnerin E.S. (geboren 1928) am 13. Mai 2014, 22.10 Uhr im sitzenden Zustand in ihrem Zimmer mit Niederflurbett aufgefunden worden sei. Im Sturzprotokoll sei lediglich ein Haken bei „sichtbare Verletzungen“ gesetzt gewesen, die Lokalisation und Art der Verletzung sei jedoch nicht näher beschrieben gewesen. Es sei weiter „aufgehoben, an Bettrand sitzen lassen, Wunde desinfiziert mit Urgotül und Kompresse versorgt“ dokumentiert gewesen. In der Nacht hätten sich jedoch im Verlaufsbericht keine weiteren Eintragungen mehr hinsichtlich des Sturzes gefunden. Der nächste Eintrag sei erst am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr dokumentiert gewesen: „HA wurde über Zustand der Bew. nach Sturz informiert. Frau S. kann re. Bein nicht bewegen, gibt starke Schmerzen an bei Bewegung. Bew. soll zum Röntgen geschickt werden. HA wird uns Unterlagen zukommen lassen.“ Auf einem Durchführungsformular sei zudem am 14. Mai 2014 dreimal um 1.08 Uhr ein Kontrollgang abgezeichnet gewesen. Es sei nicht transparent, ob und ggf. wann die laut Einrichtungskonzept für 22.00 Uhr, 1.00 Uhr und 3.00 Uhr vorgesehenen Kontrollgänge tatsächlich durchgeführt wurden; jedenfalls der für 3.00 Uhr vorgesehene Kontrollgang sei offenbar unzulässigerweise im Vorhinein abgezeichnet worden. Insbesondere sei im konkreten Fall nicht dokumentiert worden, dass die gestürzte Bewohnerin gezielt hinsichtlich Verletzungen, Schmerzen oder anderen Folgen des Sturzes beobachtet worden sei. Erst am 14. Mai 2014 gegen 11.00 Uhr - also 13 Stunden nach dem Sturz - sei anlässlich der Grundpflege der Bewohnerin aufgefallen, dass die Bewohnerin über starke Schmerzen am Oberschenkel klagte; erst dann sei ein Arzt verständigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die betreffende Bewohnerin ausweislich der Dokumentation bereits am 13. Mai 2014 - dem Tag vor der Begehung - gestürzt sei und sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen habe. Grundsätzlich seien alle im „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ aufgeführten Interventionen zur Verhinderung eines erneuten Sturzes zu treffen. Laut mündlicher Anordnung vor Ort bei der Begehung und im Abschlussgespräch am 14. Mai 2014 müssten zudem nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ in Bezug auf ein Sturzereignis gewisse Punkte dokumentiert werden (demographische Angaben; Einrichtung, Datum, Zeit, und Ort des Sturzes; gesundheitliches Befinden und Aktivität vor dem Sturz; unmittelbare physische oder psychische Folgen, etwa Schmerzen, Verunsicherung oder Angst; unmittelbar eingeleitete Folgemaßnahme, z. B. Arztbesuch, Operation oder Kühlung; ergriffene Interventionen, insbesondere eine Meldung an den diensthabenden Arzt). Hieraus ließen sich bestimmte Konsequenzen ableiten (gezielte Beobachtung von Sturzereignissen, Planung von Kontrollbesuchen zur Beobachtung von Symptom- und Schmerzentwicklung; ggf. Arztinformation; sonstige pflegerische Konsequenzen; Dokumentation der Lokalisation und des Ausprägungsgrads von Verletzungen, Schmerzen und Wunden; Verlaufsbeobachtung, Neubewertung und Dokumentation bis zum Abklingen der Symptomatik oder anderen therapeutischen Konsequenzen). Die Einrichtung sei dahingehend beraten worden, allgemein Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren. Eine schriftliche Anordnung werde hierzu noch gesondert versendet. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben. Dem Pflege-Prüfbericht ist u. a. noch zu entnehmen, dass in den geprüften Qualitätsbereichen am Tag der Überprüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden seien (Ziffer IV.3, „Festgestellte erhebliche Mängel“).

Am 3. Juli 2014 fand sodann die reguläre Begehung der gegenständlichen Einrichtung der Klägerin durch Mitarbeiter der Beklagten statt.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin aufgegeben, für die Bewohnerin E.S. ab 14. Mai 2014 alle Stürze mit Datum, Zeit, Ort und den daraus resultierenden physischen und psychischen Folgen zu dokumentieren (Ziffer 1.). Weiter seien insoweit die ergriffenen Folgemaßnahmen zu dokumentieren (Ziffer 2.). Die Klägerin habe zudem ab 14. Mai 2014 sicherzustellen, dass bei gefährlichen Stürzen der Bewohnerin E.S. sofort ein Arzt verständigt werde und ärztliche Anweisungen unverzüglich umgesetzt werden (Ziffer 3.). Bei Verstößen gegen Ziffer 1. des Bescheids würden Zwangsgelder fällig i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.a), bei Verstößen gegen Ziffer 2. des Bescheids i. H. v. Euro 1.000,- (Ziffer 4.b) und bei Verstößen gegen Ziffer 3. des Bescheids i. H. v. Euro 2.000,- (Ziffer 4.c). Die Androhung der Zwangsgelder unter Ziffer 4. des Bescheidtenors wurde zeitlich befristet bis 10. Juni 2015 (Ziffer 5.). Abschließend wurden der Klägerin die Verfahrenskosten i. H. v. Euro 303,45 auferlegt (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die am 14. Mai 2014 erfolgte Begehung Bezug genommen. In diesem Rahmen sei gegenüber der Heimleitung und Pflegedienstleitung bereits eine mündliche Anordnung ergangen. Inhaltlich wurden die Sachverhaltsfeststellungen aus dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 wiederholt. Die Anordnung sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutze der Gesundheit der betroffenen Bewohnerin geboten und auch verhältnismäßig gewesen. Die Zwangsgeldandrohung basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei mit Blick auf die Durchsetzung der gefahrverhütenden Anordnung geboten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei im Lichte der akuten Gesundheitsgefährdung durch erhebliche Mängel angemessen. Die Befristung der Zwangsgeldandrohung bis zum 10. Juni 2015 erfolge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Mit E-Mails vom 18. Juli 2014 und 21. Juli 2014 wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Juli 2014 und bat die Beklagte um dessen Aufhebung.

Mit anwaltlichen E-Mails jeweils vom 30. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten ihre Stellungnahmen jeweils vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen zum Pflege-Prüfbericht und Ergebnisprotokoll jeweils vom 12. Juni 2014.

Eine Aufhebung des Bescheids vom 15. Juli 2014 wurde schließlich seitens der Beklagten am 1. August 2014 endgültig abgelehnt.

3. Am 18. November 2014 ist die im Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 in Bezug genommene Bewohnerin E.S. verstorben.

4. Mit ihrer bereits am 1. August 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall einer Erledigung festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 rechtswidrig war.

Die Anfechtungsklage sei weiterhin zulässig. Denn durch den zwischenzeitlichen Tod der im Bescheid vom 15. Juli 2014 in Bezug genommenen Bewohnerin sei keine Erledigung eingetreten. Zwar seien die konkreten personenbezogenen Anordnungen im Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der Bewohnerin gegenstandslos geworden. Es bestehe jedoch insoweit eine einrichtungsbezogene Beschwer der Klägerin fort, als mit dem Bescheid zugleich festgestellt worden sei, dass bei einer Bewohnerin in der klägerischen Einrichtung im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG vorgelegen hätten, die hinreichenden Anlass für eine heimaufsichtliche Anordnung gegeben hätten. Überdies könne der Bescheid vom 15. Juli 2014 im Falle seiner Bestandskraft eine in späteren Verfahren nicht mehr überprüfbare Grundlage für weitere rechtliche Schritte der Beklagten als Heimaufsicht sein. Insofern könne bei wiederholt festgestellten Mängeln etwa behördlich ein Aufnahmestopp oder gar eine Betriebsuntersagung verfügt werden. Ferner enthalte der Bescheid vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) auch eine alle Bewohner betreffende Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG zur gebotenen Beobachtung und Dokumentation im Falle von Sturzereignissen. Jedenfalls die Kostenentscheidung zulasten der Klägerin unter Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 habe sich nicht erledigt. Soweit das Gericht gleichwohl von einer Erledigung ausgehen sollte, werde hilfsweise im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 festzustellen. Insoweit bestehe ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin. Denn die im Bescheid enthaltene Behauptung einer unzureichenden, nicht fachgerechten Behandlung der betreffenden Bewohnerin stelle den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens in Form einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) dar, die Behauptung einer unzureichenden Dokumentation den Vorwurf des Vertuschens bisheriger Stürze. In vergleichbaren heimaufsichtlichen Fällen habe die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse bejaht (vgl. VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08). Unabhängig davon bestehe Wiederholungsgefahr. Denn die Beteiligten würden auch über grundsätzliche Fragen der Art und Weise der heimaufsichtlichen Prüfungen streiten, insbesondere über die Zuständigkeit von Mitarbeitern für die Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und die Frage, inwieweit Anordnungsbescheide dem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssten (vgl. VGH BW, U. v. 19.6.2013 - 6 S 239/13). In der Sache sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig (gewesen). In formeller Hinsicht sei im Rahmen der Begehung am 14. Mai 2014 bereits kein mündlicher Verwaltungsakt durch die Beklagte erlassen worden, der sodann mit Bescheid vom 15. Juli 2014 - zwei Monate später - hätte schriftlich bestätigt werden können. Es habe sich vielmehr bei den Äußerungen des prüfenden Mitarbeiters der Beklagten (Herrn B.) vom 14. Mai 2014 lediglich um Aufklärung und Beratung i. S. v. Art. 12 PfleWoqG gehandelt. Die hiervon abweichende Aussage im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 (Seite 5) sei unzutreffend; dies könnten die damalige Heimleiterin und die damalige Pflegedienstleiterin bezeugen. Der prüfende Mitarbeiter der Beklagten habe angeblich erfolgte mündliche Anordnungen auch in einem in den Tagen nach der Begehung am 14. Mai 2014 mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführten Telefonat nicht erwähnt, was diese bezeugen könne. Daher sei seitens der Klägerin in der Folge auch nicht um schriftliche Bestätigung des Verwaltungsakts i. S. v. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gebeten worden. Ohnehin hätte eine wirksame Bekanntgabe einer mündlichen Anordnung nur gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin, allenfalls noch gegenüber der Heimleiterin - nicht jedoch sonstigen Angestellten - erfolgen dürfen. Mangels eines vorangegangenen mündlichen Verwaltungsakts sei somit insbesondere die im Bescheid vom 15. Juli 2014 erfolgte zweimonatige Rückwirkung der Dokumentationspflichten auf den 14. Mai 2014 unzulässig. Unabhängig davon sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da richtigerweise ein Mangel i. S. v. Art. 13 PfleWoqG, der zum Erlass eines förmlichen Anordnungsbescheids berechtigt, nicht bestanden habe. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten vielmehr sämtliche vorzunehmenden Maßnahmen nach den Maßgaben des „Expertenstandards Sturzprophylaxe in der Pflege, 1. Aktualisierung“ vorgenommen und damit die Qualitätsanforderung aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG erfüllt. Dies ergebe sich aus der pflegefachlichen Stellungnahme der Einrichtung vom 28. Juli 2014 nebst Anlagen, die der Beklagten am 30. Juli 2014 zugeleitet worden sei. Insoweit gelte, dass entgegen der Auffassung der Beklagten am 13. Mai 2014 nach Auffinden der Bewohnerin E.S. keine gebotenen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen worden seien. Die allgemeine Sturzgefährdung der Bewohnerin sei nach dem vorangegangenen Sturz bereits am 13. Mai 2014, 10.45 Uhr ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ erfasst worden (Stand 27). Zudem sei ein Sturzereignisprotokoll angelegt worden, das vom hinzugezogenen Hausarzt am 13. Mai 2014, 14.38 Uhr zur Kenntnis genommen worden sei. Auch alle relevanten Daten zum Sturz der Bewohnerin am 14. Mai 2014, 22.10 Uhr seien ordnungsgemäß nach dem „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ dokumentiert worden. Sodann sei unmittelbar eine erneute Beurteilung des Sturzrisikos (Stand 28) erfolgt. All dies werde durch die Sturzereignisprotokolle und Sturzrisikobewertungen vom 13. Mai 2014 (Anlage 1) und 14. Mai 2014 (Anlage 2) sowie die beigefügten Berichte (Anlage 3) belegt und könne von der damals diensthabenden Pflegekraft bezeugt werden. Laut Stellungnahme dieser Pflegekraft habe die Bewohnerin nach dem Sturz vom 14. Mai 2014, 22.10 Uhr keine Schmerzen geäußert und sogar laufen und sich wieder ins Bett legen können, eine Fehlstellung der Gelenke sei nicht ersichtlich gewesen. Die Vitalwerte seien im Normbereich gewesen, die Schürfwunde am rechten Ellenbogen sei erstversorgt worden. Eine Information des Notarztes sei sodann unterblieben, da die Bewohnerin nicht über Schmerzen geklagt und im weiteren Verlauf der Nacht ruhig geschlafen habe. Der Sturzvorfall sei dem Frühdienst bei Dienstübergabe mit der Bitte um Beobachtung zur Kenntnis gebracht worden; die Bewohnerin habe zunächst weiter keine Schmerzen geäußert und am 14. Mai 2014, 7.57 Uhr zwei „Dulcolax Dragees“ als Bedarfsmedikation erhalten. Erst im weiteren Verlauf des Vormittags des 14. Mai 2014 habe die Bewohnerin über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Bein geklagt. Daraufhin habe die diensthabende Pflegefachkraft ordnungsgemäß den Hausarzt informiert und den ärztlich angewiesenen Krankentransport zur Röntgenuntersuchung veranlasst. Auch die damalige Pflegedienstleiterin der Klägerin könne diesen Ablauf bezeugen. Die Beklagte gehe daher offensichtlich von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Die Einrichtung wende auch allgemein den „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ ordnungsgemäß an, wie der Fortbildungsplan (letzte Schulung zum „Expertenstandard Sturzprophylaxe“ am 9.4.2014) belege. Auch bei der letzten MDK-Prüfung vom 25. November 2013 habe die klägerische Einrichtung das Ergebnis „sehr gut“ (1,0) erzielt. Hinsichtlich der seitens der Beklagten gerügten „Sammelabzeichnung“ der Kontrollgänge im Vorhinein sei die betreffende Mitarbeiterin bereits bei Dienstantritt im Jahr 2013 darauf hingewiesen worden, dass eine solche Vorgehensweise nicht zulässig sei; dies werde durch eine gegengezeichnete Mitarbeitererklärung belegt. Die betreffende Mitarbeiterin sei nunmehr ausweislich des Protokolls zu einem Mitarbeitergespräch vom 24. Juni 2014 hierauf nochmals eigens hingewiesen worden. Unabhängig davon sei die Begründung der Anordnung von Zwangsmitteln im Bescheid vom 15. Juli 2014 (Ziffer III.1) fehlerhaft. Dort werde von erheblichen Mängeln im Bereich der pflegefachlichen Qualitätsanforderungen ausgegangen; dies stehe jedoch im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen der Beklagten im Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014, in dem ausdrücklich davon die Rede sei, dass keine erheblichen Mängel in den geprüften Qualitätsbereichen bestünden (Ziffer IV.3, Seiten 5 und 7). Offenbar sei hier ein unpassender Textbaustein zur Anwendung gelangt.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anfechtungsklage sei nunmehr im Wesentlichen unzulässig, da der die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 bestätigende Bescheid vom 15. Juli 2014 durch den Tod der in Bezug genommenen Bewohnerin E.S. in der Hauptsache erledigt sei. Eine fortbestehende Beschwer der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei insoweit mangels hinreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Eine bewohnerspezifische einzelfallbezogene Anordnung der Heimaufsicht sei insoweit nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu begründen; die Frage der passiven Vertretungsberechtigung der Einrichtung sei überdies nicht streitgegenständlich. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei seitens der Klägerin nicht gegeben. Das Verwaltungsverfahren sei nicht öffentlich geworden; der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens bzw. eines Vertuschens von Sturzvorfällen sei seitens der Beklagten zu keiner Zeit erhoben worden, sondern Ergebnis einer klägerischen Überinterpretation des gegenständlichen Bescheids. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für einen diskriminierenden Grundrechtseingriff. Die Anfechtungsklage gegen die bisher nicht vollzogene Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom 15. Juli 2014 sei zwar mangels Erledigung weiterhin zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für rechtmäßiges Verwaltungshandeln dürften auch Kosten erhoben werden (Art. 16 Abs. 5 KG); die Kostenerhebung sei auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (Art. 1, 6 und 10 KG). In der Sache seien die mündliche Anordnung vom 14. Mai 2014 sowie der Bescheid vom 15. Juli 2014 rechtmäßig gewesen. Die mündliche Anordnung sei im Zuge der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014 mehrfach von den prüfenden Mitarbeitern der Beklagten - Herrn B. (Sozialverwaltung) und Frau R. (Pflegefachkraft) - gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung der Klägerin bekanntgegeben und begründet worden, insbesondere im Abschlussgespräch. Im Abschlussgespräch zur regulären Begehung vom 3. Juli 2014 sei die gegenständliche Anordnung zudem nochmals mündlich wiederholt worden. Dies alles könnten die betreffenden Mitarbeiter bezeugen. Die schriftliche Bestätigung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sei daher im Kern mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung erfolgt, stelle jedoch grundsätzlich keinen eigenständigen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine schlicht-hoheitliche Maßnahme dar. Der mündliche Verwaltungsakt vom 14. Mai 2014 sei auch hinreichend bestimmt gewesen, insbesondere sei objektiv hinreichend erkennbar gewesen, dass es sich um eine förmliche Anordnung und keine bloße Beratung gehandelt habe. Entsprechend sei von Anfang an in den Verwaltungsakten der Beklagten von einer „mündlichen Anordnung“ die Rede gewesen; gleiches gelte für den der Klägerin übermittelten Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014. Eine etwaige unterbliebene telefonische Information der Geschäftsführerin der Klägerin über die mündliche Anordnung durch Mitarbeiter der Beklagten sei insoweit irrelevant. Eine Einrichtung könne der Heimaufsicht auch nicht vorschreiben, dass Anordnungen nur gegenüber einer nicht anwesenden Geschäftsführerin ausgesprochen werden könnten; ansonsten wären zeitnahe heimaufsichtliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug u. U. gar nicht möglich. Vor dem Hintergrund des bloßen Bestätigungscharakters des schriftlichen Bescheids vom 15. Juli 2014 hinsichtlich der bereits am 14. Mai 2014 erlassenen mündlichen Anordnung sei auch die Rückwirkung der Dokumentationspflichten in der Anordnung rechtmäßig; sollte das Gericht dies anders beurteilen, werde vorsorglich einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des Zeitraums vor dem 15. Juli 2014 bereits vorab zugestimmt. Etwaige formelle Verfahrensfehler im Rahmen der mündlichen Anordnung seien jedenfalls durch die schriftliche Begründung im Bescheid vom 15. Juli 2014 sowie die Stellungnahme der Klägerin im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Inhaltlich sei die gegenständliche Anordnung materiell rechtmäßig, unabhängig davon, ob sie mit dem Bescheid vom 15. Juli 2014 erstmalig oder bereits am 14. Mai 2014 mündlich ausgesprochen worden sei. Die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PfleWoqG seien gegeben gewesen, da ein erheblicher Mangel festgestellt worden sei, der im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine sofortige Anordnung bedingt habe, um akuten Gesundheitsgefährdungen entgegenzuwirken. Denn der Umgang der Klägerin mit dem Sturz der Bewohnerin E.S. am 13. Mai 2014 um 22.10 Uhr sei nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 3 PfleWoqG erfolgt. Die Bewohnerin habe zum Zeitpunkt der Begehung am 14. Mai 2014, 11.05 Uhr mehrere sichtbare Verletzungen aufgewiesen und sei auffällig gewesen. Sie habe mit einem Kopfverband, einem geschienten Arm und Abschürfungen am rechten Ellenbogen in sich versunken im Aufenthaltsraum gesessen. Daraufhin habe sich das Prüfpersonal der Beklagten sämtliche vorliegenden Dokumentationen des Falls zeigen lassen und diese zur Verwaltungsakte genommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Bewohnerin an Gleichgewichtsstörungen litt und generell sturzanfällig sei. Nach dem Eintrag des Sturzes vom 14. Mai 2014, 1.15 Uhr sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich gewesen, ob in der Folge eine Beobachtung des Zustands der Bewohnerin erfolgt sei. Auch sei kein Arzt eingeschaltet worden. In der Dokumentation zur Pflege der betreffenden Bewohnerin seien überdies - wie auch bei anderen Bewohnern - drei Kontrollgänge gesammelt und zum Teil im Vorhinein abgezeichnet worden, ohne dass ersichtlich gewesen sei, ob und ggf. inwieweit diese Kontrollgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Eine Behandlung der gestürzten Bewohnerin sei sodann erst wieder am nächsten Tag im Zuge der anlassbezogenen Begehung - 13 Stunden nach dem Sturz - erfolgt. Die am 30. Juli 2014 durch die Klägerin als Anlage zur Stellungnahme vom 28. Juli 2014 vorgelegten Dokumentations-Unterlagen (Anlagen 1-3) - etwa zur ordnungsgemäßen Anwendung des „Expertenstandards Sturzprophylaxe“ und der Hinzuziehung des Hausarztes - seien den Mitarbeitern der Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung vom 14. Mai 2014 nicht vorgelegt worden; die betreffenden Dokumente trügen auch kein Erstellungsdatum, so dass eine nachträgliche Fertigung nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Vorhalt im Rahmen der Begehung, dass die am Vortag gestürzte Bewohnerin über die Nacht nicht kontrolliert worden sei, habe zudem keiner der Mitarbeiter der Klägerin eine Kontrolle während der Nacht behauptet. Den gesamten Ablauf am 14. Mai 2014 könnten die Prüfmitarbeiter der Beklagten (Herr B., Frau R.) sowie die an der Begehung teilnehmende Mitarbeiterin der Regierung von Schwaben (Frau A.) bezeugen. Gerade bei älteren Menschen könnten derartige (Sturz-)Verletzungen schnell zu einer lebensbedrohenden Situation führen, so dass ohne weiteres von einem erheblichen Mangel i. S. v. Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG auszugehen gewesen sei. Die mithin gebotene sofortige mündliche Anordnung sei mit Blick auf den erforderlichen Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin auch verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Die Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 15. Juli 2014 basiere auf den Art. 29 ff. VwZVG und sei ebenfalls rechtmäßig. Es habe - wie ausgeführt - ein erheblicher Mangel vorgelegen, der eine sofortige mündliche Anordnung bedingt habe. Das Ergebnisprotokoll und der Pflege-Prüfbericht jeweils vom 12. Juni 2014 stünden dem nicht entgegen; diese Dokumente seien unabhängig vom hier gegenständlichen Einzelfall der Bewohnerin E.S. zu sehen. Frist und Höhe des Zwangsgelds seien überdies verhältnismäßig, das Zwangsgeld sei auch ordnungsgemäß begründet worden.

6. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den unbedingten Antrag gestellt, Beweis zu erheben über die Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Heimleiterin, der ehemaligen Pflegedienstleiterin sowie der damals zuständigen Pflegekraft. Diesen Beweisantrag hat das Gericht mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 nicht entscheidungserheblich seien, da sich der angefochtene Verwaltungsakt in den Ziffern 1. bis 5. des Tenors erledigt habe und insoweit auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Eine Anfechtungsklage wäre bereits unzulässig, soweit sie gegen die Ziffern 1. - 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 gerichtet ist. Grund hierfür ist, dass insoweit Erledigung eingetreten und daher das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen wäre.

a) Die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 verfügten heimaufsichtlichen Anordnungen haben sich durch den Tod der betroffenen Bewohnerin E. S. zwischenzeitlich erledigt.

aa) Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein, also soweit der Verwaltungsakt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wird. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG umgangen werden könnten. Als Fallgruppen einer Erledigung „auf andere Weise“ kommen etwa der Wegfall des Regelungssubjekts oder -objekts, die inhaltliche Überholung, der einseitige Verzicht bzw. die Antragsrücknahme oder der Umstand in Betracht, dass der Verwaltungsakt aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos geworden ist. Ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig wird, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 8.12.2014 - 6 B 26/14 - NVwZ-RR 2015, 254 - juris Rn. 3 f.; U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend gilt, dass der Tod einer Person, die von einem (höchst-) persönlichen oder personengebundenem Verwaltungshandeln betroffen ist, grundsätzlich zur Erledigung des Verwaltungsakts in anderer Weise i. S. v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG führt (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1996 - 9 B 360/96 - NVwZ-RR 1997, 495 - juris Rn. 12; U. v. 23.1.1990 - 8 C 37/88 - BVerwGE 84,274 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 6.10.1999 - 23 B 99.593 - juris Rn. 39; OVG Hamburg, B. v. 19.7.2006 - 3 Bf 295/02 - juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 41).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend Erledigung eingetreten.

Grund hierfür ist, dass sich die Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 jeweils konkret auf die namentlich und mit Geburtsdatum exakt bezeichnete Bewohnerin E.S. beziehen und der klägerischen Einrichtungen insoweit konkrete Vorgaben für den Umgang mit und die Dokumentation von Sturzereignissen nur dieser Bewohnerin machen. In diesem Sinne hatten die genannten Anordnungen einen höchstpersönlichen bzw. personengebundenen Charakter. Die betreffende Bewohnerin ist jedoch bereits am ... November 2014 verstorben. Damit ist die von den genannten Anordnungen für die Klägerin ausgehende rechtliche Beschwer entfallen; die entsprechenden heimaufsichtlichen Anordnungen sind mithin aufgrund Erledigung in anderer Weise gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden.

Eine der Erledigung entgegenstehende fortdauernde rechtliche Beschwer der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den Gründen des Anordnungsbescheids vom 15. Juli 2014 seitens der Beklagten vom Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG ausgegangen wird, die zum Anlass der bewohnerspezifischen Anordnungen in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids genommen wurden. Denn bei Verwaltungsakten beschränken sich Regelungswirkung und Bestandskraft - und demgemäß auch der Umfang der sachlichen Wirksamkeit i. S. v. Art. 43 BayVwVfG - auf den Bescheidstenor. Präjudizielle Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Beurteilungen von Vorfragen nehmen an der Verbindlichkeit eines Verwaltungsakts nicht teil. Der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts kommt in diesem Zusammenhang nur insoweit Bedeutung zu, als es - insbesondere bei abschlägigen Entscheidungen - notwendig sein kann, zur Feststellung der inhaltlichen Reichweite des Bescheidtenors die Gründe als Auslegungsbehelf heranzuziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 19.4.1994 - 9 C 20/93 - BVerwGE 95, 311 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 11 CE 09.2693 - juris Rn. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 31).

Die Klägerin muss insoweit auch nicht befürchten, dass die in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffenen Anordnungen seitens der Beklagten zukünftig als bestandskräftige Grundlage für weitere einschneidendere Maßnahmen der Heimaufsicht - etwa einen Aufnahmestopp nach Art. 13 PfleWoqG oder eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 PfleWoqG - herangezogen werden könnten. Denn - wie hier - zum Erledigungszeitpunkt nicht bestandskräftige Verwaltungsakte werden bei Erledigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam und können daher denknotwendig nicht in Bestandskraft erwachsen.

Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in den Gründen des Bescheids vom 15. Juli 2014 (dort S. 4) enthaltene allgemeine Beratung verweist, die aktuell fortwirke, führt dies vorliegend nicht weiter. Zwar hat die Beklagte im Zuge der Anordnung konkreter Maßnahmen im Fall der Bewohnerin E.S. in der Tat die klägerische Einrichtung allgemein beraten, alle Bewohner nach einem Sturz gezielt zu beobachten und auch diesbezügliche Veränderungen zu dokumentieren; es wurde darauf hingewiesen, dass ein diesbezügliches Unterlassen haftungsrechtliche Konsequenzen haben könne. Auch wirkt diese allgemeine behördliche Beratung über den Tod der Bewohnerin E.S. hinaus. Bloße Beratungen nach Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG stellen jedoch mangels einzelfallbezogener Regelungswirkung keine Verwaltungsakte i. S. v. Art. 35 BayVwVfG, sondern schlichte Hoheits- bzw. Realakte dar; dies gilt auch dann, wenn die Beratung später in einen Verwaltungsakt einmünden kann (vgl. bereits zur alten Rechtslage nach dem Heimgesetz: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 4 Rn. 1). Die von der Klägerin in Bezug genommene allgemeine Beratung zur künftigen Praxis bei Sturzereignissen ist daher für die inmitten stehende Frage der Erledigung des Bescheids vom 15. Juli 2014 mangels Regelungswirkung nicht von Relevanz.

Ein fortbestehender rechtlicher Nachteil für die Klägerin erwächst aus den in den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen Anordnungen auch nicht mit Blick auf etwaige Pflichten zur Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten nach Art. 6 Nr. 3 PfleWoqG i. V. m. Art. 17b Abs. 2 PfleWoqG. Der schriftliche Pflege-Prüfbericht betrifft gemäß Art. 17a Abs. 1 PfleWoqG die behördlich am Tag der Überprüfung zur Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG festgestellten Sachverhalte und ist rechtlich unabhängig von etwaigen behördlichen Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen; er kann Gegenstand eigenständiger Rechtsstreitigkeiten sein (vgl. etwa BSG, U. v. 16.5.2013 - B 3 P 5/12 R - juris zu Pflegetransparenzberichten i. S. d. Elften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XI). Sofern sich der Pflege-Prüfbericht nicht auf eine bloße Sachverhaltsschilderung beschränkt, sondern eine Mangelfeststellung enthält, finden die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Verwaltungsakte Anwendung (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 2 PfleWoqG, LT-Drs 16/15221, S. 13; vgl. auch Art. 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfleWoqG, nach dem Art. 28 BayVwVfG unberührt bleibt). Das Verfahren zur Veröffentlichung des Pflegeprüfberichts ist in Art. 17b PfleWoqG näher geregelt; hier ist insbesondere ein Gegendarstellungsrecht des Trägers der Einrichtung vorgesehen. Art und Inhalt der vorliegend im Pflege-Prüfbericht der Beklagten vom 12. Juni 2014 zur Begehung vom 14. Mai 2014 (Blatt 31 f. der Verwaltungsakte) aufgeführten Sachverhaltsdarstellung zum klägerischen Umgang mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. ist daher von vornherein nicht klagegegenständlich. Auch eine rechtliche Akzessorietät zwischen Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG und Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG besteht vorliegend nicht. Die Beklagte selbst hat insoweit am Ende des betreffenden Abschnitts des Pflegeprüfberichts vom 12. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass zur Bewohnerin E.S. eine gesonderte schriftliche Anordnungen ergehen werde und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2014 gegeben werde (Blatt 32 der Verwaltungsakte); im Verhältnis zum Anordnungsbescheid vom 15. Juli 2014 kam dem Pflege-Prüfbericht vom 12. Juni 2014 mithin eine bloße Anhörungsfunktion i. S. v. Art. 28 BayVwVfG zu.

b) Die in Ziffer 4. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 für den Fall von Verstößen gegen die vorangehenden Ziffern 1.-3. des Tenors angedrohten Zwangsgelder haben sich durch Zeitablauf erledigt.

Denn in Ziffer 5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 war die Zwangsgeldandrohung in der vorangehenden Ziffer 4. ausdrücklich bis zum 10. Juni 2015 befristet. Unabhängig davon würde eine Erledigung der - tatsächlich offenbar nicht zur Anwendung gelangten - Zwangsgeldandrohungen vorliegend ohnehin aus dem Umstand folgen, dass sich die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten aus den Ziffern 1.-3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014, auf die sich die Zwangsgeldandrohungen beziehen, ihrerseits nunmehr erledigt haben und eine Fälligstellung und Beitreibung von entsprechenden Zwangsgeldern daher ausgeschlossen ist.

c) Nach alledem wäre eine Anfechtungsklage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, als sie sich gegen die in den Ziffern 1.-5. des Bescheids vom 15. Juli 2014 enthaltenen, erledigten Regelungsgegenstände richtete.

2. Mit Blick hierauf war der für eben diesen Fall einer Erledigung der Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 hilfsweise seitens der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zu prüfen.

Die entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG U. v. 16.5.2013 - 8 C 20/12 - juris Rn. 21).

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 1 WB 24/14 - juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 - juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 - 8 C 15/12 - juris Rn. 25; B. v. 30.4.1999 - 1 B 36/99 - juris).

b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin.

aa) Zum einen besteht eine seitens der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr vorliegend nicht.

Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte, konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 25.11.1986 - 1 C 10.86; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8).

Eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit zu bejahen, wenn zwischen den Beteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann. Hieran fehlt es, soweit die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos ist. Für eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen wie vor Erledigung des Verwaltungsakts. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 28.5.2008 - 1 WB 50/07 - juris Rn. - juris Rn. 22; B. v. 29.4.2008 - 1 WB 11/07 - juris Rn. 21; B. v. 21.10.1999 - 1 B 37/99 - juris Rn. 5).

Gemessen hieran besteht vorliegend keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr.

Grund hierfür ist, dass die seitens der Klägerin vorliegend begehrte gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 nicht zur Klärung grundsätzlich zwischen den Beteiligten streitiger Rechtsfragen führen würde, die auch in weiteren Verwaltungsverfahren von Relevanz sein könnten. Denn Anwendung und Auslegung des „Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege“ dürften zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig sein. Im Kern zwischen den Beteiligten streitig und entscheidungserheblich für eine gerichtliche Prüfung des erledigten Verwaltungsakts vom 15. Juli 2014 im hiesigen Verfahren wären jedoch in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 14. Mai 2014, soweit es die Bewohnerin E.S. betrifft. Eine diesbezügliche zeugengestützte Beweisaufnahme würde jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung grundsätzlicher Fragen erbringen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr eher am Rande des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens thematisierte Frage der Zuständigkeit bzw. Bevollmächtigung ihrer Mitarbeiter zur Entgegennahme von behördlichen Erklärungen und Anordnungen verweist, so ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Frage wäre im Falle einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung bereits nicht entscheidungserheblich, da der gegenständliche Bescheid vom 15. Juli 2014 - unabhängig von einer etwaigen bereits im Rahmen der Begehung ausgesprochenen mündlichen Anordnung - unstreitig jedenfalls als Erstbescheid wirksam gegenüber der Klägerin bekanntgegeben worden ist.

Ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist insoweit die seitens der Klägerin in Bezug genommene weitere (Rand-)Frage, inwieweit Anordnungsbescheide einem vorangehenden Pflege-Prüfbericht bzw. Ergebnisprotokoll entsprechen müssen. Hierdurch wird kein richtungsweisender Klärungsbedarf aufgezeigt, der vorliegend eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts rechtfertigen könnte. Wie bereits ausgeführt ist der Pflege-Prüfbericht i. S. v. Art. 17a PfleWoqG grundsätzlich rechtlich unabhängig von einem Anordnungsbescheid nach Art. 13 PfleWoqG zu sehen. Nichts anderes gilt für das Ergebnisprotokoll i. S. v. Art. 11 Abs. 4a Satz 1 PfleWoqG, das überdies gemäß Art. 11 Abs. 4a Satz 2 PfleWoqG keine Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG in stationären Einrichtungen der Pflege trifft, da diese Feststellungen ausschließlich im Pflege-Prüfbericht nach Art. 17a PfleWoqG enthalten sind.

bb) Auch kann sich die Klägerin nicht auf ein Rehabilitationsinteresse stützen.

Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv - d. h. nur nicht nur nach seinem eigenen Empfinden - beeinträchtigt ist, wobei sich die Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung - insbesondere dem Vorwurf strafbaren Verhaltens - ergeben kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.10.2006 - 6 B 64/06 - juris Rn. 10; U. v. 10.2.2000 - 2 A 3/99 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 190.2596 - juris Rn. 51 f.).

Ein Rehabilitierungsinteresse entfällt bei juristischen Personen - wie der hiesigen Klägerin - nicht etwa deshalb, da diese sich nicht strafbar machen können. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt. Sie können jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesamtheiten und juristischen Personen zustehen können (BVerfG, B. v. 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 805/98 - BVerfGE 106, 28, 42 ff.; BGH, U. v. 3.6.1986 - VI ZR 102/85 - BGHZ 98, 94, 97). Die bloße Einschätzung eines Verhaltens als objektiv strafbar hat jedoch keinen den Betroffenen diskriminierenden Charakter und kann deshalb noch kein Rehabilitierungsinteresse auslösen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 23).

Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, B. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06). In der Feststellung objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens liegt jedoch - wie ausgeführt - noch keine Stigmatisierung. Diese erfordert vielmehr ein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (vgl. BVerfG, B. v. 4.2.1952 - 1 BvR 197/53 - BVerfGE 9, 167, 171; U. v. 6.6.1967 - 2 BvR 375, 53/60 und 18/65 - BVerfGE 22, 49, 79 f.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39/12 - juris Rn. 24).

Hiervon ausgehend ist seitens der Klägerin kein hinreichendes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist in seiner Begründung lediglich auf das Vorliegen von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG gestützt worden. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens wurde seitens der Beklagten nicht - weder hinsichtlich einer objektiven Strafbarkeit noch gar in Form eines konkreten, personenbezogenen Vorwurfs eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens - erhoben. Eine rechtliche Einordnung der Feststellungen der Beklagten als Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung wurde vielmehr allein durch die Klägerseite selbst vorgenommen. Eine objektive Beeinträchtigung ist insoweit daher nicht gegeben.

Auch ist die bloße Feststellung von Mängeln i. S. v. Art. 13 PfleWoqG in den Gründen des hinsichtlich Ziffer 1.-5. des Tenors erledigten Bescheids vom 15. Juli 2014 für sich genommen nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen, da hierin keine Diskriminierung bzw. Stigmatisierung in Form eines ethischen Unwerturteils liegt, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen (a. A. wohl VG Göttingen, U. v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 22 - jedoch ohne nähere Begründung, insbesondere ohne Auseinandersetzung mit der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hierbei ist auch zu bedenken, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren sowie die Anordnungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 bislang - soweit ersichtlich - nicht in der Öffentlichkeit (etwa in der Presse) erörtert worden sind. Ohnehin wäre eine etwaige Presseberichterstattung mit diskriminierendem Charakter der Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. hierzu NdsOVG, B. v. 20.9.2010 - 11 L A 275/08 - juris Rn. 17; VG Saarland, U. v. 11.5.2012 - 3 K 358/11 - juris Rn. 27).

c) Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinsichtlich der erledigten Regelungen in den Ziffern 1.-5. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist nach alledem mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen, ohne dass es auf die Begründetheit - also die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. Juli 2014 - ankäme. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E. S. am 13./14. Mai 2014 mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Umstände abzulehnen.

3. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 getroffene Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin und entsprechende Kostenfestsetzung i. H. v. Euro 303,45 richtet, ist die Klage jedoch zulässig und begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder - wie hier - selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. Die Kostenentscheidung hätte sich auch durch eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, denn sie bildet jedenfalls weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.3.2011 - 4 BV 10.108 - juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 3.6.1983 - 8 C 43/81 - NVwZ 1984, 168).

b) Die Klage ist auch begründet. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden gemäß Art. 16 Abs. 5 KG nicht erhoben.

Nach - wie hier - Erledigung der Grundverfügung(en) ist eine angefochtene Kostenfestsetzung als Nebenentscheidung jedoch im Kern nur noch daraufhin zu überprüfen, ob sie eine selbstständige, d. h. vom Bestand der Grundverfügung losgelöste Rechtsverletzung beinhaltet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist in diesem Zusammenhang nur summarisch zu überprüfen (§ 161 Abs. 2 VwGO analog). Zwar ist diese Konstellation gesetzlich nicht geregelt. Eine inzidente Vollprüfung der Grundverfügung würde jedoch dazu führen, dass eine die Sachprüfung ausschließende Erledigung bei kostenpflichtigen Verwaltungsakten praktisch überhaupt nicht möglich wäre, da auf dem Umweg über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine solche inzidente Prüfung stets uneingeschränkt zu erreichen wäre. Es hieße Rechtsschutz im Übermaß zu gewähren, wenn oft aufwendige Ermittlungen nur wegen einer Nebenfrage durchgeführt werden müssten. In die gleiche Richtung weist auch ein Rechtsgedanke, der aus dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes hierher übertragen werden kann: Die Entscheidung über die Gerichtskosten ist selbstständig überhaupt nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 1 VwGO), und sie beruht, wenn sie nach der Erledigung der Hauptsache isoliert zu treffen ist, i.R.v. § 161 Abs. 2 VwGO nur auf einer summarischen Würdigung des Streitstands. Nach diesem Rechtsgedanken ist auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei Anfechtung von Nebenentscheidungen zu erledigten Grundverfügungen zu verfahren, um die widerstreitenden Gesichtspunkte - Prüfungseinschränkung nach Erledigung der Grundverfügung einerseits, Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits - zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 11 ZB 08.1047 - juris Rn. 17; B. v. 13.11.2002 - 9 C 02.2279 - juris Rn. 20; B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310 - juris; VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 28).

Im Rahmen des vorliegend analog anzuwendenden § 161 Abs. 2 VwGO sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.1998 - 1 C 5/96 - DVBl 1998, 731; B. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234). I. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen im Wege von Beweisaufnahmen verwehrt; vielmehr ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1979 - I WB 202.77 - BVerwGE 63, 234; B. v. 7.1.1974 - I WB 30.72 - BVerwGE 46, 215; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.2.2015 - 20 ZB 14.1573 - juris Rn. 2 f.; VG Augsburg, U. v. 16.8.2006 - Au 4 K 06.403 - juris Rn. 25).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Kostenentscheidung und -festsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 aufzuheben.

Eine selbstständige Rechtsverletzung, die aus einer fehlerhaften Anwendung des Kostenrechts herrührt, ist insoweit zwar vorliegend nicht gegeben. Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Höhe der Gebühren bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 1 KG nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Nach der Lfd. Nr. 7.VI.4 - Tarifstelle 1.8 KVz ist für Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG eine Gebühr von Euro 300,- bis Euro 700,- vorgesehen. Die von der Beklagten vorliegend festgesetzte Gebühr von Euro 300,- entspricht damit der Untergrenze des zulässigen Gebührenrahmens und ist daher auch mit Blick auf die Bemessungsgrundsätze aus Art. 6 Abs. 2 KG rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls rechtsfehlerfrei wurden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG Auslagen i. H. v. Euro 3,45 für die Postzustellung festgesetzt.

Eine auch nur summarische Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten Grundverfügungen unter den Ziffern 1. - 3. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 ist vorliegend jedoch i. R. v. § 161 Abs. 2 VwGO analog mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Rechtlich maßgeblich wäre insoweit im Kern, ob auf Tatbestandsebene hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG gegeben waren, die zu den gegenständlichen heimaufsichtlichen Anordnungen vom 15. Juli 2014 hinreichenden Anlass gaben. In diesem Zusammenhang wären ohne Erledigung der Grundverfügungen in tatsächlicher Hinsicht Ablauf und Ergebnisse der anlassbezogenen Begehung vom 13./14. Mai 2014 im Wege einer zeugengestützten Beweisaufnahme zu klären gewesen; insoweit hätte auch geklärt werden können, ob bereits am 14. Mai 2014 eine mündliche Anordnung seitens der Beklagten ergangen ist. Eine solche Beweisaufnahme ist jedoch im Rahmen einer summarischen Prüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zulässig, da sie in keinem angemessenen Verhältnis zum allein verbliebenden nicht erledigten Streitgegenstand der Kostenentscheidung i. H. v. Euro 303,45 stünde. Daher war auch der Beweisantrag der Klägerin zur Klärung der tatsächlichen Umstände des Umgangs des Pflegeheims mit dem Sturzereignis der Bewohnerin E.S. am 13./14. Mai 2014 abzulehnen.

Anhand der bloßen Aktenlage muss jedoch das Vorliegen erheblicher Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG als offen angesehen werden. Die schriftlichen Feststellungen der Beklagten stehen den Vermerken und Sturzdokumentationen der Klägerin gegenüber.

Weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung stehen dem Gericht im Rahmen der summarischen Überprüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO analog nicht zur Verfügung. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist daher nicht erwiesen, dass im Rahmen der Begehung vom 14. Mai 2014 hinsichtlich der Bewohnerin E.S. erhebliche Mängel i. S. v. Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG vorlagen. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht zulasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 13). Bei Klagen, die der Abwehr hoheitlicher Eingriffe dienen - insbesondere bei Anfechtungsklagen - geht die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eingriffs im Zweifel zulasten der Behörde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 15). Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kostenverfügung, wie beantragt, aufzuheben (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U. v. 26.4.1999 - RO 5 K 98.1298 - juris Rn. 32-34 zu exakt der hier gegeben Konstellation des § 161 Abs. 2 VwGO analog).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage der Klägerin erfolglos bleibt.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 6. des Tenors des Bescheids vom 15. Juli 2014 obsiegt, steht dies einer Kostenentscheidung vollumfänglich zulasten der Klägerin nicht entgegen. Denn gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere - wie hier - nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1550 H
published on 24/02/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2014 ist unwirksam geworden. III. Kläger und Beklagter haben die Kosten des Verfahrens in beiden Recht
published on 08/12/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO l
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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete Verlegung einer für den 27. Januar 2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an
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published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 1550 H
published on 18/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Z
published on 24/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.