Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragsteller (W 3 K 18.744) gegen die vom Antragsgegner angeordnete Inobhutnahme ihrer Pflegetochter C. … aufschiebende Wirkung hat und dass der Antragsgegner das Kind den Antragstellern unverzüglich zu übergeben hat.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Inobhutnahme einer Pflegetochter der Antragsteller durch den Antragsgegner.

Das Pflegekind C. … wurde am … … 2002 geboren. Es wurde bereits am 8. März 2004 erstmals in einer Pflegefamilie untergebracht. C. befand sich seit dem 25. August 2009 bei den Antragstellern in Vollzeitpflege.

Das Amtsgericht Würzburg entzog den leiblichen Eltern C. mit Beschluss vom 5. August 2004 das Recht auf Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. Soweit die Rechte entzogen wurden, wurde die Pflegschaft angeordnet und auf den Antragsgegner übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschluss vom 5. August 2004 aufrechterhalten. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16. Mai 2018 wurde der Antragsgegner als Ergänzungspfleger entlassen und die Antragsteller wurden gemeinschaftlich als neue Pfleger ausgewählt.

Während sich die Antragsteller im Mai 2018 in einem Urlaub befanden, hielt sich C. bei einer Gastpflegefamilie auf. Dort kam es am 22. Mai 2018 zu einem sexuellen Übergriff C. zum Nachteil eines dort lebenden Kindes. Dies teilte die Gastpflegefamilie dem Antragsgegner am 23. Mai 2018 mit. Der Antragsgegner informierte die Antragsteller, welche sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befanden. Sie erklärten sich damit einverstanden, dass ihre Pflegetochter während ihres Urlaubsaufenthaltes in Obhut genommen wird (vgl. E-Mail der Antragstellerin zu 1) an den Antragsgegner vom 23. Mai 2018; Antragsschrift vom 31. Mai 2018). Daraufhin brachte der Antragsgegner C. in die Einrichtung St. Ludwig.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2018, adressiert an die Antragsteller, nahm der Antragsgegner C. in Obhut und brachte sie in der Inobhutnahmestelle St. Ludwig des Antonia-Werr-Zentrums ab dem 23. Mai 2018 unter (Ziffer 1.). Gleichzeitig wurde den Antragstellern Jugendhilfe durch Übernahme der anfallenden Kosten gewährt (Ziffer 2.). Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, C. habe infolge eines aktuellen kindeswohlgefährdenden sexuellen Übergriffs in der Ferienpflegefamilie in Obhut genommen werden müssen. Immer wieder auftretende Grenzüberschreitungen und Eskalationen gefährdeten auch zunehmend das reguläre Pflegeverhältnis. Aus den dargelegten Gründen sei die Inobhutnahme der Pflegetochter der Antragsteller zu prüfen. Aufgrund fachlicher Feststellungen sei diese auch notwendig und angemessen gewesen.

Am 29. Mai 2018 kam es zu einem Gespräch zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner, an dem auch C. sowie eine Betreuerin aus der Inobhutnahmestelle teilgenommen haben. In einem in den Behördenakten befindlichen Vermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners über den Inhalt dieses Gesprächs wird ausgeführt, C. habe gegenüber der Mitarbeiterin im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs geäußert, es sei besser für sie, nach St. Ludwig zu gehen als nach Hause. Dort wäre es zu belastend für sie.

Daraufhin wurde C. nicht den Antragstellern übergeben, sondern in der Einrichtung St. Ludwig belassen.

Mit E-Mail vom 29. Mai 2018 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner jeweils mit, dass sie eine (zeitlich begrenzte) Rückkehr C. als einzige Option sehen würden. Gleichzeitig solle möglichst schnell eine Anschlusseinrichtung gesucht und das weitere Vorgehen mit Hilfeplan besprochen werden.

Der Antragsgegner antwortete mit E-Mail vom 30. Mai 2018, den Antragstellern könne als Pflegeeltern C. nicht mehr die volle Verantwortung zugemutet werden, C. und sich selbst zu schützen. Die Fachkräfte des Jugendamtes hielten die Unterbringung C. in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung für dringend erforderlich. Das Pflegekind habe sich dem Pflegekinderdienst anvertraut und den Wunsch geäußert, in die Einrichtung zurückzukehren. Das Jugendamt müsse die Vorstellungen einer 16-Jährigen ernst nehmen.

Die Antragsteller erwiderten hierauf ebenfalls mit E-Mail vom 30. Mai 2018 und legten dar, als Ergänzungspfleger und Pflegeeltern mit dem geplanten Vorgehen nicht einverstanden zu sein.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2018, bei Gericht am 1. Juni 2018 eingegangen, erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 3 K 18.744).

Mit demselben Schriftsatz baten sie im vorliegenden Verfahren um dringende Eilentscheidung und beantragten die sofortige Rückführung ihrer Pflegetochter.

Zur Begründung trugen sie vor, es habe Einverständnis mit einer vorübergehenden Inobhutnahme während der kurzen Auslandsreise der Antragsteller bestanden. Die Antragsteller seien für ihre Pflegetochter Vertrauens- und Bezugspersonen und eine professionelle Aufarbeitung der Vorkommnisse durch eine ihr vertraute Therapeutin sei dringend notwendig. Ebenso werde ihrer Pflegetochter die Teilnahme am Qualifizierenden Mittelschulabschluss vorenthalten, von dem sie bereits einen Teil abgelegt habe. Von der Einrichtung St. Ludwig aus sei ein Besuch der bisherigen Schule nicht möglich. Die im Bescheid des Jugendamtes genannten Gründe rechtfertigten keine weitere Aufrechterhaltung der Inobhutnahme. Da bei den Antragstellern keine weiteren Kinder seien, sei auch nicht von einer weiter andauernden Gefährdung auszugehen. Durch eine sofortige Rückkehr könne einer Traumatisierung C. vorgebeugt werden. Die Antragsteller hätten schließlich die emotionalen, sozialen und pädagogischen Kompetenzen zur Betreuung ihrer Pflegetochter.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er legte dar, das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) über die Nichtzustimmung der Sorgerechtsinhaber zur Inobhutnahme unterrichtet zu haben. Die Inobhutnahme sei gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII während des Aufenthaltes der Pflegetochter in einer Gastpflegefamilie aufgrund eines sexuellen Übergriffes der Pflegetochter zum Nachteil eines dort lebenden Kindes erfolgt. Während des Klärungsgesprächs im Jugendamt am 29. Mai 2018 habe C. in einem vertraulichen Gesprächsteil mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes erklärt, dass sie nicht wieder in die Pflegefamilie zurück wolle und es besser fände, weiterhin in der Einrichtung bleiben zu können. Daraufhin sei die Fortdauer der Inobhutnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfolgt. Die Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) sei nicht mehr die notwendige und angemessene Hilfeform. Dies ergebe sich aufgrund des derzeitigen Verhaltens C. Weiter sei es denkbar, dass das Pflegekind auch aus der derzeitigen Einrichtung heraus die Prüfungen für den Qualifizierenden Mittelschulabschluss absolvieren könne.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Der Antrag, der im Wege der Auslegung dahingehend verstanden wird, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird (§§ 122, 88 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klage der Antragsteller im Verfahren W 3 K 18.744 gegen die Inobhutnahme ihrer Pflegetochter hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die Pflegetochter ist den Antragstellern daher zu übergeben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat durch den Erlass des Bescheides vom 24. Mai 2018 gezeigt, dass er im Rahmen einer Inobhutnahme seine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt und damit öffentlich-rechtlich gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 12 CS 16.2181 – juris Rn. 3; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 70 m.w.N.).

Statthafter Antrag ist vorliegend, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog und entspricht dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller.

Diese beantragten im Schriftsatz vom 31. Mai 2017 die sofortige Rückführung ihrer Pflegetochter. Im Betreff dieses Schriftsatzes richteten sie ihre Klage zudem gegen die andauernde Inobhutnahme und trugen gleichzeitig vor, die vom Antragsgegner genannten Gründe rechtfertigten keine weitere Aufrechterhaltung der Inobhutnahme. Hieraus wird deutlich, dass sich die Antragsteller mit einer Klage gegen die vom Antragsgegner erlassene Inobhutnahme wenden und im Rahmen des vorliegenden Eilantrags auf die sofortige Rückführung ihrer Pflegetochter hinwirken wollen. Dieses Ziel können die Antragsteller mit dem oben genannten Antrag erreichen.

Die Inobhutnahme stellt für die Antragsteller einen belastenden Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 67, 68a). Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII wird vom Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht umfasst, die aufschiebende Wirkung entfällt daher auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstaße, B.v. 22.2.2017 – 4 L 165/17 – BeckRS Rn. 4). Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 24. Mai 2018 zudem keine sofortige Vollziehung angeordnet, sodass auch aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung nicht entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Nach der Gesetzessystematik wird in derartigen Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Eilrechtsschutz bereits durch Klageerhebung gewährt. Der Verwaltungsakt wird durch die Rechtshängigkeit einer Klage zumindest in seiner Vollziehung gehemmt (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 22 m.w.N.). Vollzieht die Behörde einen Verwaltungsakt trotz aufschiebender Wirkung einer Klage, liegt ein Fall der sog. faktischen Vollziehung vor (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 352 ff.). In diesem Fall kann das Gericht die (bereits bestehende) aufschiebende Wirkung zwar nicht anordnen, es kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO analog feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 181).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hält trotz in einheitlichem Schriftsatz mit diesem Antrag erhobener und zugestellter Klageschrift an der Inobhutnahme fest. Dies ergibt sich spätestens aus der Antragserwiderung vom 5. Juni 2018. Er vollzieht den Verwaltungsakt somit trotz bestehender aufschiebender Wirkung.

Es kann dabei dahinstehen, ob sich die Inobhutnahme durch den Antragsgegner vorliegend alleine aus dem Bescheid vom 24. Mai 2018 oder aufgrund weiterer, ggf. im Rahmen des Gesprächs am 29. Mai 2018 mündlich erlassener Verwaltungsakte ergibt. Die Klage der Antragsteller hat in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zur Folge, da sie sich gegen die „andauernde Inobhutnahme“ richtet.

Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung sinngemäß aus, die Inobhutnahme zunächst mit Zustimmung der Antragsteller auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gestützt zu haben. Diesbezüglich hat er auf den Bescheid vom 24. Mai 2018 verwiesen. Gleichzeitig legte der Antragsgegner dar, dass nach der Mitteilung C., nicht in die Pflegefamilie zurück zu wollen, die Fortdauer der Inobhutnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfolgt sei. Es wird nicht deutlich, ob der Antragsgegner diese Inobhutnahme ebenfalls auf den Bescheid vom 24. Mai 2018 stützen wollte, oder ob er diesbezüglich einen neuen, ggf. mündlichen Bescheid erlassen hat. Jedenfalls hat der Antragsgegner weder im Bescheid vom 24. Mai 2018 die sofortige Vollziehung angeordnet, noch hat er die Existenz eines weiteren schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheids vorgetragen. Eine eventuelle mündliche Inobhutnahme hätte im Übrigen nicht wirksam für sofort vollziehbar erklärt werden können, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet werden muss (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In jedem Fall hat der Antragsgegner keinen sofort vollziehbaren Bescheid bezüglich einer Inobhutnahme C. erlassen, wodurch der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist.

Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Zum einen hat der Antragsgegner spätestens durch seine Antragserwiderung vom 5. Juni 2018 deutlich gemacht, an der Inobhutnahme weiter festzuhalten. Aus dieser Tatsache entsteht für die Antragsteller das Interesse, die bestehende aufschiebende Wirkung ihrer Klage feststellen zu lassen, da anderenfalls mit dem Fortbestand des faktischen Vollzugs und dem weiteren Entzug des Pflegekindes zu rechnen ist.

Zum anderen können die Antragsteller geltend machen, durch den weiteren Vollzug der Inobhutnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Tatsache, dass die Antragsteller nicht die leiblichen Eltern, sondern die Pflegeltern von C. sind, ändert an dieser Einschätzung nichts. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass sich aufgrund der privatrechtlichen Beziehung des Jugendamtes zur jeweiligen Pflegefamilie kein subjektiv-öffentliches Recht im Falle einer Inobhutnahme ergibt (B.v. 20.1.2014 – 12 ZB 12.2766 – NJW 2014, 715 (716)), ist dieser Sachverhalt nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Den Antragstellern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 16. Mai 2018 die Ergänzungspflegschaft übertragen; der Antragsgegner wurde mit Beschluss desselben Datums aus der Pflegschaft entlassen. Aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Würzburg vom 4. August 2004 und 11. Oktober 2016 wird ersichtlich, dass sich die angeordnete Ergänzungspflegschaft insbesondere auf das Recht zur Aufenthaltsbestimmung bezieht. Somit greift die Inobhutnahme in dieses Recht zur Aufenthaltsbestimmung der Antragsteller ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung selbst ausgeführt, dass Adressaten einer Inobhutnahme neben dem betroffenen Kind allein die jeweils Personensorgeberechtigten sind, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitlichen Maßnahme eingegriffen wird (BayVGH, a.a.O.). Da die Antragsteller insoweit Inhaber der Personensorge sind, können sie die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen.

Der Antrag ist schon deshalb begründet, weil die Klage der Antragsteller im Verfahren W 3 K 18.744 gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie oben bereits festgestellt – aufschiebende Wirkung hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 352 m.w.N.).

Der Schriftsatz vom 31. Mai 2018 ist als Anfechtungsklage gegen die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu verstehen (§ 88 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen die andauernde Inobhutnahme und überschreiben ihren Schriftsatz zudem mit „Klage“. Des Weiteren können sie ihr Ziel, die Beendigung der Inobhutnahme und Herausgabe ihrer Pflegetochter (s.o.), mit der Beseitigung der Inobhutnahme im Bescheid vom 24. Mai 2018 bzw. weiterer, evtl. bestehender Bescheide über die Inobhutnahme erreichen. Die Anfechtungsklage ist somit zulässig. Die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO), noch die Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung wurde zudem nicht durch Gesetz vorgeschrieben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung nicht angeordnet (s.o.).

Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage durfte der Antragsgegner die Inobhutnahme nicht weiter vollziehen, die Pflegetochter ist unverzüglich an die Antragsteller zu übergeben (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 70a).

Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, bestehen im Übrigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Der Antragsgegner legte in seiner Antragserwiderung vom 5. Juni 2018 dar, die Inobhutnahme seit dem 29. Mai 2018 auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zu stützen. Da die Antragsteller dieser Inobhutnahme spätestens mit ihrer E-Mail vom 30. Mai 2018 widersprochen haben, hat das Jugendamt eine Entscheidung darüber vorzunehmen, ob durch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdung des Kindeswohls besteht oder die Personensorgeberechtigten in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Besteht nach dieser Einschätzung eine solche Gefährdung des Kindeswohls nicht, hat der Antragsgegner C. unverzüglich den Antragstellern zu übergeben. Geht der Antragsgegner von einer Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr C. zu den Antragstellern aus, hat er eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII).

Insofern trug der Antragsgegner lediglich vor, das Familiengericht über die Nichtzustimmung der Sorgerechtsinhaber zur Inobhutnahme unterrichtet zu haben. Aus diesem Vortrag wird für das Gericht bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner auch eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführt. Die bloße Unterrichtung genügt an dieser Stelle nicht. Zudem hat der Antragsgegner auch nicht glaubhaft gemacht, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Er hat weder etwaige Schreiben in Kopie beigefügt, noch dargelegt, welchen Inhalt seine Unterrichtung des Familiengerichts gehabt haben soll. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die im § 42 Nr. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII geforderte Einschätzung durchgeführt hat; zumindest ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nichts Derartiges dokumentiert.

Dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Juni 2018 - W 3 S 18.745

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Juni 2018 - W 3 S 18.745 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2014 - 12 ZB 12.2766

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteilig

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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Pflegekinder X. und P. E. aus der Familie der Kläger am 24. August 2011.

Seit September bzw. Oktober 2009 hatte die Beklagte, deren Jugendamt zugleich (als Ergänzungspfleger) Inhaber u. a. des Aufenthaltsbestimmungsrechts von X. und P. war, Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bewilligt und die beiden Geschwister bei den Klägern als Pflegekinder untergebracht. Nachdem letztere im Juni 2011 anlässlich einer Vorsprache selbst berichtet hatten, X. habe gegenüber Mitschülern geäußert, der Kläger zu 1. habe sie unsittlich berührt, leitete das Jugendamt wegen eines Missbrauchsverdachts Ermittlungen ein und gelangte nach einem längeren Entscheidungsprozess zu dem Entschluss, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden und für X. und P. eine neue Pflegestelle zu suchen. Bei einem Gespräch am 18. August 2011 widersetzten sich die Kläger zunächst der angekündigten Beendigung des Pflegeverhältnisses, erklärten sich jedoch damit einverstanden, die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses in einem Zeitraum von etwa vier Wochen mitzutragen. Eine mögliche Inobhutnahme der Pflegekinder, die das Jugendamt in Erwägung gezogen hatte, wurde in der Folge „ausgesetzt“. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 22. August 2011 kamen die Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nunmehr zu dem Schluss, dass X. und P. sofort in Obhut zu nehmen seien, da für die Kinder in der Pflegefamilie ein enormer Druck entstanden sei, sich eine Gefährdungssituation nicht gänzlich ausschließen lasse, sich der Missbrauchsverdacht aufgrund eigener Angaben des Klägers zu 1. eher erhärtet habe, die Geschwister in die Dynamik der Klägerfamilie aufgrund existentieller Fragen involviert würden und die Rahmenbedingungen für die Anbahnung eines neuen Pflegeverhältnisses ungünstig seien.

Auf Bitte des Beklagten suchten Mitarbeiter des örtlich zuständigen Jugendamts des Landkreises N. daraufhin die Kläger in Begleitung zweier Polizeibeamter am 22. und am 23. August 2011 auf, trafen diese jedoch in ihrer Wohnung nicht an. In der Folge setzten sie die Klägerin zu 2. von der Beklagten gewünschten Inobhutnahme telefonisch in Kenntnis und baten sie, beide Kinder herauszugeben. Die Klägerin zu 2. erklärte daraufhin, zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren zu wollen. Eine Notwendigkeit einer Inobhutnahme der Kinder wurde seitens der Mitarbeiter des Landratsamts N. nicht gesehen.

Am 23. August 2011 versuchte die als Ergänzungspflegerin für X. und P. tätige Mitarbeiterin der Beklagten zusammen mit Mitarbeitern des Jugendamts Fürth und zwei Polizeibeamten erneut die beiden Kinder in der Kanzlei eines Fürther Rechtsanwalts in Obhut zu nehmen, traf dort jedoch nur die Kläger an. Im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt wurde vereinbart, dass die Klägerin zu 2. am 24. August 2011 der Beklagten zwischen 8 und 9 Uhr mitteilen würde, wann X. und P. am selben Tag abgeholt werden könnten. Zwei Mitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin am 24. August 2011 nachmittags die Wohnung der Kläger zum vereinbarten Termin auf, um die Kinder in Empfang zu nehmen, was sich jedoch zunächst nicht realisieren ließ. Unter Hinzuziehung von Polizeibeamten, die gegen mehrere anwesende Personen Platzverweise aussprachen, verbrachten die Mitarbeiter der Beklagten die Kinder schließlich in eine Bereitschaftspflegefamilie, von wo aus sie in eine neue Pflegestelle vermittelt worden sind.

Anträge der Kläger nach § 1632 Abs. 4 BGB, eine sog. Verbleibensanordnung zu erlassen, lehnte das Familiengericht Neustadt an der Aisch mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az. 1 F 462/11) wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (Az. 10 UF 176/11) im Beschwerdeverfahren ab.

Mit ihrer am 21. Dezember 2011 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beanspruchen die Kläger die Feststellung, dass die Inobhutnahme von X. und P. E. durch die Beklagte am 24. August 2011 rechtswidrig war. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2012 als unzulässig ab. Für eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehle es vorliegend an einem erledigten Verwaltungsakt als Klagegegenstand. Denn bei der von den Mitarbeitern der Beklagten am 24. August 2011 durchgeführten Maßnahme habe es sich, ungeachtet deren Bezeichnung als „Inobhutnahme“, nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr habe das Jugendamt das ihm übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeübt. Die Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie stelle sich mithin nicht als Verwaltungsakt dar, sondern beruhe auf der Entscheidung der Beklagten als Ergänzungspfleger, das Pflegeverhältnis mit den Klägern zu beenden. Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Personensorgeberechtigten über den weiteren Aufenthalt eines Kindes biete Pflegeeltern indes allein der Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB an die zuständigen Familiengerichte. Diese Rechtsschutzmöglichkeit hätten die Kläger erfolglos in Anspruch genommen, so dass rechtskräftig feststehe, dass X. und P. nicht bei ihnen verbleiben dürften. Neben dem familiengerichtlichen Verfahren bestehe kein Raum, verwaltungsgerichtlich die Herausgabe der Pflegekinder zu erstreiten. Mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts sei daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall unstatthaft.

Sofern sich die Klage auch gegen die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten, insbesondere die Hinzuziehung der Polizei, beziehe, stünde zwar grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen, wäre die Klage jedoch unbegründet, da sie sich nicht gegen den Freistaat Bayern als Träger der Polizei, sondern gegen die in diesem Fall nicht passiv legitimierte Beklagte richtete.

Darüber hinaus fehlte den Klägern, ginge man von einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage aus, die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Da die Kläger für X. und P. E. nicht personensorgeberechtigt seien, könnten sie nicht geltend machen, durch die Herausnahme der Pflegekinder in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ihre Stellung als Pflegeeltern vermittle ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Eine dem Personensorgeberechtigten gleichstehende Position ergebe sich auch nicht dadurch, dass das Pflegeverhältnis längere Zeit angedauert habe und daher zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern entsprechende Bindungen entstanden seien. Derartigen Bindungen trage die Möglichkeit zur Beantragung einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung. Sie vermittelten darüber hinaus keine Klagebefugnis in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegen eine Inobhutnahme wäre vorliegend allenfalls das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger klagebefugt gewesen. Auch beinhalte Art. 12 GG keine Klagebefugnis des Klägers zu 1., da der Herausnahme der Pflegekinder aus seiner Familie keine berufsregelnde Tendenz zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit, ferner besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Herausnahme der Kinder nach öffentlichem Recht erfolgt. Gerade die objektiven Umstände des Handelns der Beklagten sprächen für das Vorliegen einer Inobhutnahme. Unzutreffend sei ferner die Annahme, den Klägern fehlte die Klagebefugnis, da sie nicht Inhaber des Personensorgerechts seien. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 5.4.2001, 12 B 96.2358) betreffe eine andere Fallkonstellation. Vielmehr ergebe sich aus den vom Gericht selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Klagebefugnis, da zwischen den Klägern und ihren Pflegekindern unzweifelhaft Bindungen gewachsen seien. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten, die die Beschränkung auf den Zivilrechtsweg gebieten solle, bestehe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht, wenn personensorgeberechtigt nicht die leiblichen Eltern, sondern das Jugendamt sei.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens im Ergebnis nicht. Denn die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene. Zwar erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Herausnahme der Pflegekinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII, sondern vielmehr um die Ausübung des der Personensorge unterfallenden Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt, als zweifelhaft (1.1). Indes fehlt es den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, an der für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (1.2). Stützt das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung dann nicht in Betracht, wenn Zweifel nur hinsichtlich eines Grundes durchgreifen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61). Dies ist hier der Fall.

1.1. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Herausnahme von X. und P. E. aus der Familie der Kläger stelle sich als Ausübung des der Beklagten als Ergänzungspflegerin im Rahmen der Personensorge zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dar, begegnen aus Sicht des Senats Zweifel.

Zwar beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht, von Dritten, beispielsweise den Pflegeeltern, nach § 1632 Abs. 1 BGB die Herausgabe eines Pflegekinds zu fordern. Dieser zivilrechtliche Anspruch kann dem Jugendamt zustehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - diesem als Ergänzungspfleger die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung des Pflegekinds übertragen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 Rn. 2; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3). Bestimmt daher die Fachkraft, die die Pflegschaft führt, einen anderen Ort als den, an dem sich das Pflegekind gegenwärtig aufhält, als Aufenthaltsort, entfällt die Rechtsgrundlage für den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Diese Entscheidung bedarf keiner familiengerichtlichen Überprüfung oder Genehmigung (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.9.2012, JAmt 2012, 654 f.). Weigern sich indes Pflegeeltern, das Pflegekind herauszugeben, kann das Jugendamt seinen Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB nicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen und auch nicht die Polizei um Amtshilfe etwa zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ersuchen (DIJuF-Rechtsgutachten, a. a. O., S. 655). Es muss in diesem Fall vielmehr als Personensorgeberechtigter beim zuständigen Familiengericht einen Herausgabetitel nach § 1632 Abs. 3 BGB erwirken. Die Vollstreckung eines derartigen Herausgabetitels richtet sich wiederum nach § 89 FamFG (vgl. hierzu ausführlich Zimmermann in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 89 Rn. 3 ff.). Ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel kann das Jugendamt gegen den Willen der Pflegefamilie die Herausgabe eines Pflegekinds allein im Wege der (hoheitlichen) Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unter den dort normierten Voraussetzungen, insbesondere einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, bewirken. Es handelt in diesem Fall nicht als Ergänzungspfleger, sondern als Verwaltungsbehörde, die einen Verwaltungsakt erlässt und vollstreckt. Ferner ermöglicht ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel erst die Gefahrenabwehrmaßnahme der Inobhutnahme die Inanspruchnahme der Polizei zur Vollzugshilfe nach § 42 Abs. 6 SGB VIII. Des Weiteren bedarf die Inobhutnahme keiner ausdrücklichen Verfügung des Jugendamts; sie kann auch konkludent erklärt werden und ist gegebenenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schriftlich zu bestätigen (vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier, KJHG, § 42 Rn. 74; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545).

Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Herausnahme der Kinder aus der Familie der Kläger am 24. August 2011 konkludent eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII verfügt und damit hoheitlich und nicht in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehandelt haben. Ob angesichts der konkreten Umstände der Abholung der Kinder am Nachmittag des 24. August 2011 (vgl. Bl. 55 ff. Teilakte 3c der Beklagten; Bl. 11 ff. der Gerichtsakte des VG Ansbach) sowie der am Vortag in der Fürther Anwaltskanzlei vereinbarten Modalitäten tatsächlich eine freiwillige Übergabe erfolgt ist oder sich die Kläger dem Herausgabeverlangen gegenüber zumindest neutral verhalten haben (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 3), ist aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen des Geschehens fraglich. Jedenfalls die Hinzuziehung von Polizeibeamten als Vollzugshelfer, ohne dass dies in einem familiengerichtlichen Herausgabetitel, über den die Beklagte nicht verfügt hat, ausdrücklich so bestimmt worden wäre (vgl. Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1632 Rn. 5), lässt auf ein öffentlich-rechtliches Vorgehen der Beklagten schließen. Die gerade unter Hinzuziehung von Polizeibeamten bewirkte Mitnahme der Kinder findet daher wohl nur in der hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ihre Rechtsgrundlage. Auf das Vorliegen einer Inobhutnahme deutet im vorliegenden Fall auch die Bezeichnung der Maßnahme als „Inobhutnahme“ durch die Mitarbeiter der Beklagten im Vorfeld des Vorgehens am 24. August 2011 hin. Daher spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der objektiv feststellbaren Umstände des vorliegenden Falls mehr für eine Inobhutnahme als für eine Realisierung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Personensorgeberechtigten und damit für den konkludenten Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts. Das angefochtene Urteil erweist sich daher insoweit als zweifelhaft. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, da den Klägern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt.

1.2. Auch für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie ist dann gegeben, wenn nach dem Sachvortrag der Kläger deren Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten möglich erscheint. An einer derartigen Möglichkeit der Verletzung in eigenen, subjektiv-öffentlich Rechten durch die Inobhutnahme der Pflegekinder der Kläger mangelt es indes im vorliegenden Fall. Adressaten einer Inobhutnahme sind neben dem betroffenen Kind (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 67) allein die jeweiligen Personensorgeberechtigten, in deren Aufenthaltsbestimmungsrecht mittels einer hoheitliche Maßnahme eingegriffen wird (vgl. Bohnert in Hauck, SGB VIII, § 42 Rn. 25; Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543, 545). Klagebefugt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach ihrer Beendigung (zum Wechselspiel zwischen familiengerichtlichen und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz gegen eine Inobhutnahme vgl. Trenczek/Meysen, JAmt 2010, 543 ff.; zum Vorrang des familiengerichtlichen Verfahrens vor Beendigung der Inobhutnahme vgl. Happe/Saurbier in Jans/Happe/Sauerbier, KJHG, § 42 Rn. 75 zur Fortsetzungsfeststellungsklage in diesen Fällen Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 63) wäre daher im vorliegenden Fall allein das Jugendamt des Beklagten als Ergänzungspfleger und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Pflegekinder.

Während Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses dem Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt wird, gestaltet sich die Beziehung zwischen der jeweiligen Pflegefamilie und dem Jugendamt privatrechtlich (sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis). Die zwischen Jugendamt und Pflegeeltern insoweit bestehende privatrechtliche Pflegevereinbarung (vgl. hierzu ausführlich Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 21; Stähr in Hauck, SGB VIII, § 33 Rn. 22 f.) vermittelt den Pflegeeltern in Bezug auf die Pflegekinder demzufolge kein subjektiv-öffentliches Recht, in das durch eine Inobhutnahme eingegriffen werden könnte. Zwar erhalten die Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen, erlangen durch das Pflegeverhältnis indes nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten (vgl. hierzu BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CVS 03.1017 - FEVS 55, 254; U. v. 5.4.2001 - 12 B 96.2358 - FEVS 52, 464). So steht beispielsweise auch der Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten, nicht hingegen den Pflegeeltern zu. Mangels eines entsprechenden „Rechts am Pflegekind“ besitzen die Pflegeeltern daher regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis gegen Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnis.

Demgegenüber bietet der Zivilrechtsweg, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, den Pflegeeltern die Möglichkeit, Rechtsschutz über eine Verbleibeanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlangen. Hiervon haben die Kläger im vorliegenden Fall auch - allerdings ohne Erfolg - Gebrauch gemacht. Neben § 1632 Abs. 4 BGB besitzen die Pflegeeltern gegen die Herausnahme des Pflegekinds aus der Familie folglich keine verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (so bereits BayVGH, B.v 2.7.2003 - 12 CS 03.1017 - FEVS 55, 254; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25).

Eine solche lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung der Pflegeeltern ableiten. Denn ungeachtet der Anerkennung der zwischen Pflegekindern und Pflegefamilie bestehenden Bindungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie besitzen Pflegeeltern gerade keine dem Elternrecht vergleichbare Grundrechtsposition, aus der sich eine über § 1632 Abs. 4 BGB hinausgehende prozessuale Rechtsstellung ergäbe (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51; B. v. 18.5.1993 - 1 BvR 338/90 - FamRZ 1993, 1045; B. v. 31.3.2010 - 1 BvR 2910/09 - FamRZ 2010, 865; BGH, B. v.13.4.2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 33 Rn. 25). Denn mit der Möglichkeit, familiengerichtlich eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erwirken, wird der gewachsenen Bindungen des Pflegekinds zu seinen Pflegeeltern - allein im Interesse des Kindeswohls - hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit darüber hinaus eine Rechtsposition der Pflegeeltern bestehen soll, die die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme ermöglichte, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch wird dies von den Klägern im Zulassungsverfahren näher dargelegt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das streitbefangene Urteil nicht als zweifelhaft.

2. Hinsichtlich der weiteren, von den Klägern nur benannten, aber nicht näher erläuterten Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es für eine Zulassung der Berufung bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, die, wie die Beklagte zutreffend ausführt, eine inhaltliche Auseinandersetzung und gedankliche Durchdringung des angefochtenen Urteils erfordert. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit daher nicht in Betracht.

3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2012 rechtskräftig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.