Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893
vorgehend
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insoweit wird ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Tenor
Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Vater eines Kindes ist der Mann,
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der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG).
- 2
Der Unterhaltsvorschuss soll nichtehelich geborenen Zwillingen zu Gute kommen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
- 3
Deren Mutter, die zwei weitere Kinder hat, beantragte am 7. November 2013 Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Das Antragsformular enthielt die Angabe „Vater unbekannt“. Bei einem Gespräch mit dem Beklagten teilte die Kindesmutter nach vorheriger Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten mit, sie habe den mutmaßlichen Vater am 10. Februar 2013 (Fastnachtssonntag) im Brauhaus in K. kennengelernt. Sie beide hätten Interesse an einem One-Night-Stand gehabt und seien kurz nach draußen verschwunden. Sie sei alkoholisiert gewesen. Zur Person des Kindesvaters könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Beruf und sonstige Daten des Kindesvaters könne sie nicht benennen. Sie habe am 25. Februar 2013 die Schwangerschaft festgestellt. Sie habe ins Brauhaus fahren wollen, um den Kindesvater zu sehen, das aber wegen gesundheitlicher Probleme unterlassen. Sie wolle es nachholen.
- 4
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. November 2013 ab. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nicht, da die Kindesmutter nicht bei der Feststellung des anderen Elternteils mitgewirkt habe. Ihre Angaben genügten nicht.
- 5
Am 27. Dezember 2016 beantragte die Kindesmutter erneut Unterhaltsvorschuss. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2017 wiederum wegen unzureichender Mitwirkung ab.
- 6
Dem widersprach der Kläger. Die Kindesmutter habe ausführliche und detaillierte Angaben zur Empfängnis gemacht. Der fehlende Einsatz von Verhütungsmitteln begründe keinen Vorsatz in Bezug auf die Inkaufnahme einer Schwangerschaft. Er fügte ein Schreiben der Kindesmutter vom 15. Mai 2013 bei. Diese erklärte dort, sie sei überzeugter Single und an keinerlei Beziehung oder Bindungen interessiert. Deshalb habe sie der Name oder die Adresse des Partners beim One-Night-Stand nicht interessiert. Nach der Geburt der Kinder sei sie nochmals vor Ort gewesen, habe aber den Kindesvater nicht angetroffen.
- 7
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 zurückgewiesen. Ein Unterhaltsvorschuss sei ausgeschlossen, weil die Kindesmutter sich bewusst und gewollt in eine Situation gebracht habe, in der Bemühungen zur Feststellung des Vaters von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
- 8
Zur Begründung seiner auf die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge gerichteten Klage hat der Kläger ausgeführt, der Vorwurf, die Kindesmutter habe nicht alle Anstrengungen zur Feststellung der Identität des Kindesvaters unternommen, sei realitätsfern. Ein Anspruchsausschluss komme nur in Betracht, wenn die Kindesmutter bewusst die Anonymität des Vaters akzeptiert habe. Hier habe aber die Kindesmutter gar nicht schwanger werden wollen. Insoweit sei die Konstellation anders als bei der anonymen Samenspende, bei der das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verneint habe. Bei der Samenspende sei die Feststellung der Vaterschaft faktisch unmöglich. Das sei bei einem spontanen Geschlechtsverkehr unter Alkohol anders.
- 9
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, die Kindesmutter habe durch bewusstes und gewolltes Verhalten Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft unmöglich gemacht. Bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr könne Unterhaltsvorschuss versagt werden, wenn die Kindesmutter die Identität des Geschlechtspartners nicht festgestellt habe. Zudem habe die Kindesmutter hier nicht das Mögliche und Zumutbare getan, um den Kindesvater festzustellen. Sie habe sich nicht ernsthaft bemüht, diesen ausfindig zu machen, weil sie daran kein Interesse gehabt habe.
- 10
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2018 abgewiesen. Es hat in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verneint, da die Kindesmutter ohne Verhütungsmittel mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr gehabt und dadurch eine Situation geschaffen habe, in der die spätere Feststellung des Kindesvaters unmöglich gewesen sei. In einer solchen Konstellation habe es die Kindesmutter zu vertreten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht herangezogen werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen ist, wenn eine Kindesmutter keine Angaben über den Kindesvater machen kann.
- 11
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil. Ein Ausschluss des Unterhaltsvorschusses wegen eines Verhaltens der Kindesmutter beim Zeugungsakt erfordere eine doppelt analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG, die nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber nehme in Kauf, dass die Leistung in bestimmten Fällen nicht vom Kindesvater zurückgefordert werden könne. Stelle man auf das Verhalten der Kindesmutter beim Geschlechtsverkehr ab, entstehe eine Schuldzuweisung, die vom gesetzgeberischen Willen nicht getragen werde. Der Fall der Samenspende könne nicht mit dem vorliegenden verglichen werden.
- 12
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 13
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 13. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ab dem 27. Dezember 2016 Unterhaltsvorschussleistungen zu bewilligen.
- 14
Der Beklagte ist der Berufung des Klägers entgegengetreten. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nicht, da die Kindesmutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Es sei fraglich, ob sie in der Schwangerschaft durchgehend gehindert gewesen war, nach dem Erzeuger der Kinder zu suchen. Die vagen Angaben zu dessen Person seien nicht glaubwürdig.
- 15
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Zwillinge geltend machen kann, steht § 1 Abs. 3 UVG in unmittelbarer Anwendung entgegen.
- 19
1. Nach der zweiten Alternative der Norm besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebt – regelmäßig die Kindesmutter –, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken.
- 20
a) Zur Mitwirkung gehören Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen diesen gemäß § 7 UVG auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht trifft die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris, Rn. 11). Grundsätzlich ist der Kindesmutter alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen (vgl. Grube, UVG-Komm., 2009, § 1 Rn. 99). Sie ist verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, also solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. Scholz, UVG-Komm., 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36, 39). Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls dieser Ermittlungen zu ermöglichen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 – 2 K 17/11 –, juris, Rn. 23). Die Pflicht zur Mitwirkung wird nicht durch unglaubhafte Angaben erfüllt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2010 – 21 K 6202/10 –, juris, Rn. 5). Die Kindesmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, im Folgenden: UVG-RL).
- 21
b) Demzufolge ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindesvaters macht, es sei denn, sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, BVerwGE 89, 192 = juris, Rn. 17). In diesem Fall hat die Kindesmutter aber zumindest umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft zu geben. Ferner hat sie darzulegen, aus welchen Gründen sie keine weiteren Angaben machen kann und weshalb sie keine zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Person des Vaters ausfindig zu machen (vgl. Nr. 1.11.4 UVG-RL).
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2. Vorliegend hat die Mutter der Kinder, für die der Kläger Unterhaltsvorschuss fordert, ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht.
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a) Die Kindesmutter ist ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen.
- 24
Ihre Angaben zum Kindesvater sind ungenügend, da sie zu vage sind, um Ansatzpunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. So lässt sich etwa der für die Vaterschaft in Betracht kommende Personenkreis durch die Behauptung, der mögliche Erzeuger sei Südländer, nicht in einer Weise einschränken, die Bemühungen des Beklagten um eine Identifizierung erfolgversprechend erscheinen ließen. Der Einwand der Kindesmutter, sie verfüge nicht über weitere Informationen über ihren damaligen Geschlechtspartner, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie hätte dann zumindest umfassende und belegbare Angaben zu den Umständen in Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft machen müssen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind zu oberflächlich, um sie als Schilderung eines tatsächlichen Geschehens ansehen zu können. Insbesondere fehlen detaillierte Angaben dazu, wie die Kindesmutter ihren Sexualpartner kennenlernte.
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Die Kindesmutter hat nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters eingeleitet oder veranlasst. Sie hat nicht rechtzeitig die Nachforschungen angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen wären. Nach Feststellung der Schwangerschaft am 25. Februar 2013 hätte sie versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater im Brauhaus in K., dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Der pauschale Einwand, ein solcher Versuch sei wegen fehlender Erinnerungen von vornherein zum Scheitern verurteilt, überzeugt nicht. Denn die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsversuchs lassen sich nicht prognostizieren. So ist nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkennt. Auch ist es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klären. Ermittlungen nach dem Kindesvater vor Ort hätte die Kindesmutter unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen, zumindest aber veranlassen müssen. Denn mit zunehmendem zeitlichen Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Die Kindesmutter hat indes keinerlei zeitnahe Bemühungen unternommen, den Vater ihrer Kinder ausfindig zu machen oder zumindest Informationen über ihn zu beschaffen. Der angebliche Besuch des Lokals nach der Geburt der Kinder kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht als rechtzeitig angesehen werden.
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b) Die Kindesmutter hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht rechtfertigen könnten.
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Ihr Hinweis, sie sei überzeugter Single, rechtfertigt es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise ist von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen. Ihre Behauptung, sie habe es auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme während der Schwangerschaft unterlassen, nochmals zum Brauhaus in K. zu fahren, ist kein stichhaltiger Grund für das Unterlassen von Ermittlungen. Diese Behauptung wurde pauschal aufgestellt und nicht durch die Schilderung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen untermauert. Ohne diese ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kindesmutter während der gesamten Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, nach K. zu fahren. Ferner hat sie es versäumt, ihre Beeinträchtigungen durch die Vorlage von Attesten zu belegen.
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3. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hier schon unmittelbar durch § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage einer analogen Anwendung der Norm hier nicht.
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Der Senat merkt allerdings wie bereits im Urteil vom 23. Juli 2014 (– 7 A 10330/14.OVG –, juris, Rn. 40) an, dass die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes der Annahme entgegensteht, der Normgeber habe einen Anspruch auch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris, Rn. 19). Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 LA 3/14 –, juris, Rn. 5 f.), nach der § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG analog auf Fälle einer Empfängnis nach anonymem Geschlechtsverkehr angewendet werden soll, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2013 (– 5 C 28/12 –, Rn. 24, 27) den Rahmen für eine analoge Anwendung abgesteckt. Es sieht einen Rückgriff auf diese Regelung, die an sich ein Verhalten nach der Geburt sanktioniert, für ein Verhalten vor der Geburt dann als gerechtfertigt an, wenn die Kindesmutter durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Nur dann bestehe unter Wertungsgesichtspunkten kein Unterschied zwischen einem Verhalten vor bzw. nach der Geburt. Anders formuliert kommt eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nur in Betracht, wenn die Kindesmutter absichtlich schwanger werden wollte und die Absicht hatte, dass die Identität des Vaters nicht festgestellt werden kann (vgl. Nr. 1.11.5 UVG-RL).
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Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der vom Kläger vertretenen Kinder bewusst und willentlich schwanger werden wollte. Ferner ist nicht zu erkennen, ob sie zu diesem Zeitpunkt die Ermittlung des Erzeugers ihrer Kinder verhindern wollte. Damit hat sie weder bewusst noch gewollt die vorliegende Situation herbeigeführt. In dieser war auch – anders als bei der anonymen Samenspende – die Feststellung der Vaterschaft der Kinder nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei der anonymen Samenspende ist auf Grund der Abläufe und der vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten die Ermittlung des Vaters per se und in der Regel dauerhaft unmöglich. Anders liegt es hier. Hier bestand zumindest die Möglichkeit, durch frühzeitige Nachforschungen am Ort des Geschehens den Vater der Kinder zu ermitteln.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt. Insbesondere misst der Senat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zum einen kommt es auf die von den Beteiligten diskutierten Frage, ob auf Grund des Verhaltens der Kindesmutter eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG in Betracht kommt, nicht an, da diese Ausschlussnorm unmittelbar greift. Zum anderen lässt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist, wenn eine Kindesmutter keine Angaben über den Kindesvater machen kann, auf der Grundlage der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1991 (5 C 13/87) und 16. Mai 2013 (5 C 28/12) beantworten. Das Bundesgericht hat dort die Kriterien benannt, nach denen ein Verhalten der Kindesmutter vor oder nach der Geburt zur Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss führt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2015 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn C. T. in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 sowie in Höhe von 144,00 Euro für die Monate Juni 2015 und August 2015 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
3Die Klägerin beantragte am 8. Juni 2016 bei der Beklagten für ihren am 00.00.2015 geborenen Sohn, C. T. , Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Leistungen). Zum Vater des Kindes machte sie im Antragsformular keine Angaben. Dem Antrag beigefügt war eine Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015. Dort heißt es, die Klägerin habe an diesem Tag vorgesprochen und erklärt, sie habe sich Ende Juli, Anfang August 2014 zu Besuch bei ihrer Tante in U. in Griechenland aufgehalten. Im Urlaub habe sie den Vater von C. kennengelernt. Nachdem sie sich mit ihm ein paar Mal getroffen habe, sei es am Strand zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es habe sich bei der Bekanntschaft um einen Urlaubsflirt gehandelt. Sie habe den Mann weder nach seinem Namen noch nach seinem Wohnort gefragt. Es habe zu keiner Zeit die Absicht bestanden, mit diesem Mann eine Partnerschaft aufzunehmen. Das einzige, was sie sagen könne, sei, dass es sich bei dem potentiellen Vater wohl um einen Griechen gehandelt habe. Auch ihrer Tante sei der Mann nicht bekannt. Sie könne keinerlei Angaben zur Person des Mannes machen, eine Handy-Nummer habe sie auch nicht. Sie hätten zwar eine entsprechende Empfängnisverhütung vorgenommen, jedoch sei es diesbezüglich offensichtlich zu einem Unfall gekommen, so dass der Schutz nicht gewährleistet gewesen sei.
4Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2015 ab. Zur Begründung gab sie an, das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 19. November 2013 Az. 3 A 3553/11) habe entschieden, dass die Versagung von UVG-Leistungen gerechtfertigt sei, wenn der das anspruchsberechtigte Kind betreuende Elternteil sich bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen worden sei und dabei keinen Wert darauf gelegt worden sei, die Identität des Kindsvaters zu kennen.
5Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin trotz mehrmaligem Treffen mit dem Kindsvater keine Identitätsangaben machen könne. Sie habe sich durch ihr bewusstes Verhalten dem Risiko einer Schwangerschaft ausgesetzt und in Kauf genommen, dass die Feststellung der Vaterschaft und somit eine entsprechender Rückgriff ausgeschlossen sei. Die Leistungsgewährung werde daher wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
6Am 25. Juni 2015 sprach die Klägerin persönlich bei der Beklagten vor. Nach der angefertigten Gesprächsnotiz soll sie erklärt haben, man würde ihr in dem Ablehnungsbescheid unterstellen, sie habe sich vorsätzlich der Möglichkeit einer Schwangerschaft ausgesetzt. Das sei so nicht richtig, denn sie habe mit der Antibabypille und einem Kondom verhütet. Im Übrigen sei es unüblich, bei einem „One-Night-Stand“ die persönlichen Daten des Intimpartners zu erfragen. Weiter führt die Mitarbeiterin der Beklagten in der Notiz aus, die Klägerin habe sich nunmehr an den Vornamen des Mannes und sein Alter erinnern können, sowie daran, dass sie sich vorher zweimal mit dem Vater getroffen habe. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe vom 19. Juli 2014 bis 9. August 2014 bei ihrer Tante in Griechenland Urlaub gemacht. Während dieses Urlaubs habe sie jemanden kennengelernt, der O. geheißen habe und 35 Jahre alt gewesen sei. Da es nur ein Urlaubsflirt gewesen sei und keiner der beiden festere Absichten gehabt habe, wisse sie weder den Nachnamen noch den Wohnort. Man habe sich gut verstanden aber keine tiefgründigen Gespräche geführt. Sie habe sich mit ihm für den nächsten Tag am Strand verabredet, daher habe sie auch keine Telefonnummer. An diesem Abend seien sie Essen gewesen. Für den nächsten Tag habe man sich wieder am Strand verabredet und sei dann tanzen gegangen. Am Abend sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen, weil man sich halt sympathisch gewesen sei. Entgegen der Ausführungen im Ablehnungsbescheid habe sie es nicht in Kauf genommen schwanger zu werden. Sie habe vielmehr sogar doppelt verhütet, mit der Pille und zusätzlich mit einem Kondom. Erst nachdem der Urlaub schon lange vorbei gewesen sei, habe sie die Schwangerschaft festgestellt.
7Mit Bescheid vom 25. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung weist sie darauf hin, die Klägerin habe in der Widerspruchsbegründung durch den Hinweis auf die von vorne herein nicht beabsichtigte Beziehung und die Unverbindlichkeit der Situation das wohl fehlende Interesse an der Feststellung der Identität des Geschlechtspartners betont. Die Lebenserfahrung zeige, dass grundsätzlich jede Verhütungsmethode ein gewisses Risiko auf eine ungewollte Schwangerschaft beinhalte. Mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Schwangerschaft dann trotz Verhütung eintrete, sei von unterschiedlichen Faktoren abhängig aber eben nie völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe sich für die Klägerin sicherlich eine für sie zumutbare Möglichkeit ergeben, die Identität des Geschlechtspartners festzustellen. Das grundsätzliche Konzept des UVG sehe die UVG-Leistung als Entlastung des alleinerziehenden Elternteils vor, allerdings geknüpft an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe in Kauf genommen, dass auf Grund der mangelnden Identitätsangaben keinerlei Rückgriff der öffentlichen Hand auf Unterhaltszahlungen beim Kindsvater vorgenommen werden könnten und damit die ihr zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
8Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 24. September 2015 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren auf Bewilligung von UVG- Leistungen für ihren Sohn weiter verfolgt. Die Klage wurde zunächst in ihrem eigenen Namen sowie im Namen ihres Sohnes erhoben.
9Zur Begründung trägt sie vor, die Überlegungen der Beklagten seien schlicht nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine freie Rechtsfindung, die nicht geeignet sei, den gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu beseitigen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien geradezu abwegig. Die Klägerin weigere sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Es habe sich wie bereits dargelegt um einen unverbindlichen Urlaubsflirt gehandelt. Ein solcher Urlaubsflirt sei auch nicht ungewöhnlich. Indem sie sich um Empfängnisverhütung gekümmert habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich um die Feststellung der Personalien kümmern müssen. Die Beklagte konstruierte angebliche Widersprüche in den Aussagen der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 UVG seien daher nicht erfüllt.
10Das von der Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover betreffe keinen vergleichbaren Fall. Die dortige Klägerin habe, nachdem sie von der Schwangerschaft erfahren habe, sich nicht um die Feststellung der Vaterschaft bemüht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. In diesem Fall müsse man wohl davon ausgehen, dass zumindest billigend in Kauf nehmend eine Situation geschaffen worden sei, in der die Feststellung der Vaterschaft bereits von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg versprochen habe. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren geschützten Geschlechtsverkehr praktiziert. Zu dem Zeitpunkt, als sie von der Schwangerschaft erfahren habe, sei eine Feststellung der Vaterschaft nicht mehr möglich gewesen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 für den Sohn der Klägerin, C. T. , Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu bewilligen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend gibt sie an, die Erklärungen der Klägerin zum Kindsvater seien insgesamt nicht glaubhaft. Bei Antragstellung habe die Klägerin den Namen des Kindsvaters nicht gekannt. Hieran sowie an das Alter des Mannes habe sie sich erst später wieder erinnert. Weiterhin habe sie bei Antragstellung erklärt, den Mann vor dem Geschlechtsverkehr ein paar Mal getroffen zu haben. Am 25. Juni 2016 habe sie hingegen von einem One-Night-Stand gesprochen, dem üblicherweise keine Treffen vorausgingen. Am 7. Juli 2015 habe sie schließlich von zwei Treffen mit dem Mann zu berichten gewusst. Verwunderlich sei auch, dass keine Erklärung für die Zeit nach dem Geschlechtsverkehr erfolgt sei. Da sich die Klägerin mit dem Mann gut unterhalten habe, habe es offensichtlich keine größeren Sprachprobleme gegeben, die weiteren Kenntnissen über den Mann entgegengestanden hätten. Möglicherweise spreche die Klägerin, die ja ihre Tante in Griechenland besucht habe, auch selbst etwas griechisch. Unglaubhaft sei zudem auch, dass keine Handynummern ausgetauscht worden seien, schon allein um die Verabredungen ggf. verschieben zu können. Es sei auch bei unverbindlichen Urlaubsflirts in der heutigen Zeit schwer nachvollziehbar, dass keine Handynummern ausgetauscht würden. Auch sei es wenig glaubwürdig, dass man sich am Vortag bereits für den nächsten Tag mündlich in Bezug auf einen Ort und eine Uhrzeit verabredet haben will. Es fehlten auch jegliche Angaben zum Kennenlernen. Auch wenn es nur ein Urlaubsflirt gewesen sei, erfahre man auch in oberflächlichen Gesprächen eine Vielzahl von Einzelheiten zu den Lebensumständen des anderen, die dessen Konkretisierung ermöglichen könnten. Die Klägerin sei für die Beklagte unglaubwürdig, wenn sie erkläre, zum Kindsvater nur zu wissen, dass er O. heiße, 35 alt sei und wohl Grieche sei, zumal die Klägerin im Zeitpunkt des Urlaubs mit 33 Jahren eine erwachsene Frau und kein unerfahrenes junges Mädchen gewesen sei.
16Die Klägerin erfülle mit ihrem Verhalten aber in jedem Fall den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG. Entweder sie verweigere bewusst weitere Angaben zur Feststellung der Vaterschaft oder sie habe bewusst auf die Identitätsfeststellung des Intimpartners und möglichen Kindsvaters verzichtet und so eine Mitwirkung von vorne herein ausgeschlossen. Wenn sich eine Frau auf Geschlechtsverkehr einlasse, müsse ihr bewusst sein, dass sie trotz Verhütungsmaßnahmen immer einem gewissen Schwangerschaftsrisiko ausgesetzt sei. Kein Verhütungsmittel erreiche einen Pearl-Index von 100%. Frage sie dennoch trotz mehrmaligem Treffen nicht nach den Daten des potentiellen Intimpartners, gehe sie bewusst das Risiko ein, von einem Unbekannten schwanger zu werden. Hierzu griffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover, dass die Mutter, die sich aus freien Stücken und bewusst unbekannt schwängern lasse, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführe, indem sie von vorne herein auf die Kenntnis und Identität des Kindsvaters verzichte. Die Klägerin habe sich trotz der Kenntnis darüber, dass keine Verhütungsmethode vollständigen Schutz biete und trotz wissentlicher Unkenntnis über die Identität des Intimpartners auf den Geschlechtsverkehr eingelassen und sich somit dem Risiko einer Schwangerschaft und der Zeugung eines Kindes, das ohne anderen Elternteil aufwachsen müsse, ausgesetzt. Ein Rückgriff der öffentlichen Hand auf den anderen Elternteil, um die Aufwendungen nach dem UVG erstattet zu bekommen, habe die Klägerin durch ihr Verhalten von vorne herein faktisch ausgeschlossen. Selbst wenn alle Angaben der Klägerin korrekt seien, müsse sich die Klägerin dennoch anrechnen lassen, dass sie mit ihrem Verhalten bewusst das Risiko in Kauf genommen habe, von einem ihr unbekannten Mann schwanger zu werden.
17Am 27. November 2015 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Klage werde hinsichtlich des Klägers zu 2, den minderjährigen Sohn C. T. , zurückgenommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
19Entscheidungsgründe:
20Soweit die Klage zunächst sowohl im Namen der Klägerin als auch im Namen des minderjährigen Kindes erhoben wurde, versteht das Gericht das Klagebegehren gleichwohl dahingehend, dass die begehrte Leistung hier von Beginn an nur einmal zu Gunsten einer der beiden Personen begehrt wurde und daher auch nur eine Klage erhoben wurde. Demzufolge legt das Gericht die als Klagerücknahme bezeichnete Erklärung vom 27. November 2015 dahingehend aus, dass es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine förmliche Klagerücknahme handelt.
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als alleinerziehender Elternteil berechtigt, den Anspruch ihres Kindes auf UVG-Leistungen im eigenen Namen geltend zu machen,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2003 – 16 A 1387/01 ‑, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 ‑ 21 K 3006-12 ‑.
24Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über die Versagung von UVG-Leistungen vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 1. Mai 2015 einen Anspruch auf Bewilligung von UVG-Leistungen für ihren am 14. April 2015 geborenen Sohn C. T. (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
25Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem frühst möglichen Bewilligungszeitpunkt – hier gemäß § 4 UVG der 1. Mai 2015 – und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015,
26vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 E 1118/06 ‑, juris, Rn. 16.
27Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf UVG-Leistungen, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
28Der Sohn der Klägerin hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt im Geltungsbereich des UVG. Die Kindsmutter ist ledig, Unterhaltsleistungen werden von dem Kindsvater nicht erbracht.
29Überdies ist die Klägerin alleinerziehend im Sinne der Anspruchsnorm. Insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
30Das Begehren der Klägerin scheitert nicht an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf UVG-Leistungen u. a. dann nicht, wenn der die Leistungen beantragende Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
31Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung konkretisiert. Eine Weigerung der Kindsmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindsmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätte führen können,
32vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09. September 1996 ‑ A 1647/93 ‑; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Oktober 2006 ‑ 21 K 3808/05 ‑ und vom 07. September 2007 ‑ 21 K 5641/06 ‑.
33Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dieser ist verpflichtet, das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern,
34vgl. OVR NRW, Urteil vom 09. September 1996 ‑ 8 A 1647/90 ‑ und Urteil vom 29. Oktober 1993 ‑ 8 A 3347/91 ‑, FamRZ 1994, 1213.
35Dies vorangestellt vermag sich die Einzelrichterin der Bewertung der Beklagten, die Klägerin müsse über bislang verschwiegenes Wissen über die Person des Kindsvaters verfügen und verweigere daher die von ihr verlangte Mitwirkung, nicht anzuschließen. Die Einzelrichterin ist vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Klägerin, die den Schluss auf ein Zurückhalten vorhandener Informationen zulassen könnten, nicht gerechtfertigt sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen des anspruchshindernden Tatbestandes des § 1 Abs. 3 UVG lässt sich nach der eingehenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren und ihrer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.
36Die Klägerin hat ihre Schilderung der Ereignisse, die zur Zeugung ihres Sohnes geführt haben sollen, mehrfach wiederholt, ohne dass es zu nicht auflösbaren Widersprüchen gekommen ist. Ihre bei der Antragstellung, ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 25. Juni 2015, der Widerspruchsbegründung, in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung jeweils erfolgten Darstellungen wiesen keine signifikanten Abweichungen auf, die auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hindeuten könnten. Insgesamt hat die Klägerin in ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung der Einzelrichterin den Eindruck vermittelt, dass sie über tatsächlich Erlebtes berichtete. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sie den Kindsvater kennengelernt hat und wie der Kontakt zu ihm weiter abgelaufen ist. Auch den wesentlichen Ablauf und die Geschehnisse des Abends, an dem es zur Zeugung ihres Sohnes gekommen ist, hat sie nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Die Einzelrichterin sieht keinen Grund, an den Ausführungen zu zweifeln. Die Klägerin gab jeweils bereitwillig und detailreich Auskunft, wobei sie auch intime Einzelheiten nicht verschwieg, obwohl es ihr sichtbar unangenehm war, darüber zu sprechen. Sie antwortete spontan auf Nachfragen und wartete hierbei hin und wieder mit einem eher nebensächlichen Detail auf, wie beispielsweise der Angabe, dass sie beim Kennenlernen des Mannes gemeinsam mit ihrer Mutter im Wasser war oder die genaue Uhrzeit, zu der sie sich mit dem Mann von der Party abgesetzt hat. Das Erfinden solcher Einzelheiten des Randgeschehens, ohne dass hiernach gefragt worden wäre, stellt dann, wenn sich jemand einen Hergang lediglich zurechtgelegt hat, eine erhebliche Herausforderung dar. Antworten auf Nachfragen erfolgten im Übrigen auch dann spontan und detailreich, wenn die Fragen unsortiert, ohne Zusammenhang oder in nicht chronologischer Reihenfolge gestellt wurden. Schließlich trägt zum Gesamteindruck wesentlich bei, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat, dass sie sich für ihren Sohn einen Vater wünsche und sie es als alleinerziehende Mutter nicht einfach habe. Aus diesem Grund bereue sie es, keine Kenntnisse über die Identität des Kindsvaters zu haben.
37Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich in den Ausführungen der Klägerin vereinzelt Unstimmigkeiten zu ihren eigenen jeweiligen früheren Ausführungen finden. Die Klägerin konnte diese Unstimmigkeiten jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auflösen, weshalb diese nach Auffassung des Gerichts nicht von solchem Gewicht sind, dass sie die Angaben der Klägerin insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen.
38Soweit eine Unstimmigkeit darin liegt, dass in der Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015 steht, die Klägerin habe erklärt, den Namen des Kindsvaters nicht zu kennen, sie später jedoch angegeben hat, er heiße O. , hat die Klägerin dies nachvollziehbar erklären können. Sie hat insoweit glaubhaft vorgetragen, sie sei bei ihrer persönlichen Vorsprache von der Mitarbeiterin des Jugendamtes nach dem vollständigen Namen und dem Wohnort gefragt worden und habe hierzu wahrheitsgemäß angegeben, dass sie diesen nicht kenne. Den ihr bekannten Vornamen des Mannes (O. ) habe sie hingegen angegeben. Das Gericht hat insbesondere deshalb keinen Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, weil die Klägerin den Erlass des Ablehnungsbescheides zum Anlass genommen hat, umgehend – zwischen der Absendung des Bescheides und ihrer Vorsprache liegen nur drei Tage – persönlich bei der Beklagten vorzusprechen und auf den Vorhalt, sie habe trotz mehrmaligem Kontakt nicht nach dem Namen des Kindsvaters gefragt sofort mitgeteilt hat, dass ihr der Vorname bekannt ist. Diesen Vortrag hat sie auch in der Widerspruchsbegründung noch einmal wiederholt. Weiterhin trägt zur Glaubhaftigkeit ihrer Erklärung wesentlich bei, dass die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Vorhalt der Einzelrichterin spontan und ohne jegliches Zögern erfolgte.
39Ähnliches lässt sich anführen, soweit sich eine weitere Unstimmigkeit darin findet, dass in der Verhandlungsniederschrift steht, die Klägerin habe angegeben, dass es sich bei dem Kindsvater wohl um einen Griechen gehandelt habe, während sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie gehe wegen der guten Sprachkenntnisse davon aus, dass es sich um einen Deutschen gehandelt habe. Die Klägerin hat hierzu von sich aus spontan, ohne zu zögern und ohne nachzudenken mitgeteilt, dass man sie bei der Antragstellung gefragt habe, ob der Kindsvater Grieche oder Deutscher gewesen sei. Sie habe dort angegeben, dass sie es nicht wisse, weshalb die Mitarbeiterin des Jugendamtes in der Verhandlungsniederschrift aufgenommen habe, dass es sich wohl möglicherweise um einen Griechen gehandelt habe. Insbesondere auf Grund der Spontanität dieses Vortrags gelangt die Einzelrichterin zu der Überzeugung, dass dies so glaubhaft ist. Zudem hatte die Klägerin keine Zeit diese Antwort vorzubereiten, weil sich diese Unstimmigkeit erstmals in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
40Soweit die Beklagte weiterhin gerügt hat, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung erstmals weitergehende Details ihrer Reise nach Griechenland sowie der Umstände des Kennenlernens genannt, vermag auch dies die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht zu erschüttern. Grundsätzlich ist der Beklagten zwar insoweit zuzustimmen, dass der antragstellende Elternteil möglichst umfassend darlegen und glaubhaft machen muss, weshalb keine Kenntnisse über den anderen Elternteil vorhanden sind. Insbesondere sind Nachfragen der Behörde hierzu erschöpfend zu beantworten. Das setzt allerdings zunächst voraus, dass der antragstellende Elternteil umfassend über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt wird, wofür hier aus der Akte nichts ersichtlich ist - vgl. Ziffer 1.10.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Im Übrigen sprechen hier überwiegende Gründe dafür, dass die Klägerin weitergehende Details erst deshalb in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, weil sie danach zuvor nicht gefragt worden war und für sie auch nicht ohne weiteres erkennbar war, dass die Angabe eher nebensächlicher Details, die keinen unmittelbaren Bezug zur Identitätsfeststellung haben bzw. hinsichtlich derer ein Bezug nicht unmittelbar erkennbar ist, erforderlich sein könnte. Vorliegend lässt sich der Verhandlungsniederschrift vom 8. Juni 2015 jedoch nicht entnehmen, dass der Klägerin überhaupt Fragen gestellt wurden, weil entgegen der Anforderungen gemäß Ziffer 1.10.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2014 weder ein Wortprotokoll geführt wurde noch ersichtlich ist, ob der Klägerin überhaupt Fragen gestellt wurden und falls dies der Fall ist, welche Fragen ihr gestellt wurden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stellt das Gericht hierdurch jedenfalls nicht in Frage.
41Ein Ausschluss des Anspruchs auf UVG-Leistungen kommt hier auch nicht auf Grund einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG in Betracht. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch die heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
42Das Bundesverwaltungsgericht
43vgl. BVerwG, 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 23, 27,
44hat hierzu ausgeführt:
45Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG. Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. […] Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft in Folge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vorne herein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vorne herein ausgeschlossen ist, vereitelt wird.
46Wesentliche Voraussetzung für den Ausschluss der UVG-Leistungen ist danach ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindsmutter, welches in vergleichbarer Weise wie die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Durchführung des UVG dazu führt, dass den Erwartungen des Gesetzgebers, die Kindsmutter werde sich in der Regel so verhalten, dass die UVG-Leistung nicht zur Ausfallleistung wird, nicht Rechnung getragen wird.
47Das Verhalten der Klägerin – Durchführung von Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann ohne Absicht eine Schwangerschaft herbeizuführen – ist vorliegend nicht mit einer fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder bei der Durchführung des UVG vergleichbar.
48Gemäß § 1 Abs. 3 UVG ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Elternteil weigert, eine ihm mögliche und zumutbare Handlung vorzunehmen. Eine Weigerung liegt nach sozialrechtlichem Verständnis regelmäßig nur vor, wenn jemand vorsätzlich, gegenüber dem Leistungsträger die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, sich an eine Pflicht zu halten,
49vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R ‑, juris, Rn. 21.; SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juli 2016 – S 32 AS 317/16 ER ‑, juris, Rn. 131.
50Da es sich zugleich um eine mögliche Mitwirkung handeln muss, kommt eine Weigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nur in Betracht wenn sich der alleinerziehende Elternteil seiner Mitwirkungspflicht auch vollumfänglich bewusst ist, was wiederum voraussetzt, dass ihm alle Umstände bekannt sind, die zur Begründung der Mitwirkungsplicht führen. Anderenfalls stellt die fehlende Mitwirkung keine Weigerung dar und führt auch nicht zum Anspruchsausschluss. Erforderlich ist somit eine bewusstes, in Kenntnis aller relevanten Umstände gesteuertes Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils, welches dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nicht durchsetzbar ist und die UVG-Leistung dadurch zur Ausfallleistung wird. Verlangt man somit im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG ein absichtliches Verhalten, welches kausal und allein dazu führt, dass eine UVG-Leistung zur Unterhaltsausfallleistung wird, muss dies erst Recht für eine Fallgestaltung gelten, in der die Anwendung analog erfolgt, weil es ansonsten bereits an der für eine Analogie erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung des vergleichbaren Sachverhalts mangelt.
51Konkret kommt insbesondere in der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der alleinerziehende Elternteil die Ausfallleistung nicht absichtlich verursacht. Mit der Vorstellung des Gesetzgebers ist es danach nicht vereinbar, auch solche Nachteile eines Alleinerziehenden über UVG-Leistungen auszugleichen, die – wie im Fall der heterologen Insemination mittels einer anonymen Samenspende – ausschließlich aus einer Situation herrühren, die der die Leistung begehrende Elternteil selbst, freiwillig und absichtlich herbeigeführt hat. Der UVG-Gesetzgeber hat danach die Erwartung, dass ein Elternteil, der bewusst und freiwillig auf jegliche Unterstützung durch den anderen Elternteil verzichtet, die sich aus dieser freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst trägt und hält eine Unterstützung durch die Allgemeinheit insoweit für unangemessen,
52vgl. hierzu BT-Drucks. 8/1952,S. 7, wonach es angemessen ist, die Leistung zu versagen, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare tut, um den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil festzustellen und durchsetzen zu lassen.
53Gemessen daran ist ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG hier nicht gegeben. Die Klägerin hat vorliegend weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindsvaters verzichtet, noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Klägerin bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft und damit auch noch keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Person um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichtet. Ihr war zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Klägerin hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Verzichts nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet, sondern auf die Kenntnis der Identität irgendeiner Person. Sie hat damit nur unbewusst und ungewollt (faktisch) auf Unterstützungsleistungen durch den anderen Elternteil verzichtet und zudem unbewusst und ungewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Klägerin in doppelter Hinsicht verhütet hat, kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin der Folgen ihrer Handlung zum damaligen Zeitpunkt bewusst war.
54Soweit die Beklagte die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss in der angefochtenen Entscheidung weitergehend verringert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Diese nimmt an, ein Anspruchsausschluss sei bereits gegeben, wenn sich der antragstellende Elternteil lediglich dem Risiko aussetzt, eine Situation zu schaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil unmöglich ist, das Fehlen der Rückgriffsmöglichkeit also letztlich durch eine Art „Fahrlässigkeit“ des Alleinerziehenden verursacht wird. Dies soll nach ihrer Auffassung immer dann der Fall sein, wenn sich eine Frau auf Geschlechtsverkehr mit einem ihr unbekannten Mann einlässt, weil eine Schwangerschaft trotz Verhütungsmaßnahmen nie ganz auszuschließen sei. Ein derart weites Verständnis eines Anspruchsausschlusses findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Rechtsprechung eine Stütze.
55Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzgeberische Konzeption des UVG von der Erwartung getragen wird, dass der die Leistung begehrende Elternteil werde bereits vor der Kenntnis von der möglichen Existenz des Kindes umfangreiche Vorsorge treffen muss, um bereits das Risiko einer Situation auszuschließen, in der der Rückgriff auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmöglich sein könnte.
56Dies ergibt sich zunächst aus den oben dargestellten engen Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG die auch für eine analoge Anwendung in vergleichbar enger Weise zu fordern sind.
57Weiterhin spricht dafür, dass die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, ein Anspruch auf UVG-Leistungen bestehe nicht, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage, die zur Notwendigkeit von UVG-Leistungen führt, selbst herbeigeführt hat, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr haltbar ist,
58vgl. BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 20.
59Danach sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch bereits dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat. Somit ist gerade nicht ausreichend, dass der alleinerziehende Elternteil irgendwie zur der prekären Lage beigetragen hat, also „fahrlässig“ gehandelt hat, sondern es bedarf eines bewussten und gewollten, mithin absichtlichen Verhaltens.
60Das enge Verständnis der Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses kommt überdies in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende mehrfach zum Ausdruck. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Ungleichbehandlung von Kindern, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden mit Kindern, die auf natürlichem Weg gezeugt wurden, deren leiblicher Vater aber nicht feststellbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung u.a. danach differenziert, ob der Umstand, dass ein Kindsvater nicht festgestellt werden kann auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen ist. Dies zeigt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zwischen einer Art „fahrlässigem“ und „absichtlichem“ Verhalten unterscheidet und „fahrlässiges“ Verhalten der Kindsmutter gerade nicht mit dem „absichtlichen“ Verhalten gleichsetzt, welches einer Zeugung mittels einer anonymen Samenspende zu Grunde liegt,
61vgl. hierzu die Ausführungen in BVerwG Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 32.
62Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Rückgriffsmöglichkeit auf den eigentlich zum Barunterhalt Verpflichteten in diesem Fall ebenso wie im Fall der fehlenden Mitwirkung vereitelt wird. Vereiteln setzt aber bereits nach allgemeinem Wortverständnis eine bewusste und insoweit zielgerichtete Handlung des Vereitelnden voraus. Angesichts dessen, lässt sich das Inkaufnehmen eines Risikos nicht als Vereitelung oder als eine mit einer Vereitelung vergleichbaren Handlung qualifizieren.
63Zusätzlich bestärkt wird dieses enge Verständnis eines Anspruchsausschlusses schließlich dadurch, dass nach Ziffer 1.5.11 der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2014 ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG ausschließlich im Fall der anonymen Samenspende in Betracht kommt. Auch gemäß Ziffer 1.10.5 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundeministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung besteht ein auf § 1 Abs. 3 UVG analog gestützter Anspruchsausschluss nur, wenn die Mutter absichtlich schwanger werden sollte und gleichzeitig die Absicht hatte, dass die Identität des Vaters nicht festgestellt werden kann. Auch die Richtlinien lassen sich somit als Beleg für das enge Verständnis des Anspruchsausschlusses anführen.
64Soweit die Beklagte ihre Ansicht unter Verweis auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover
65VG Hannover, Urteil vom 19. November 2013 – 3 A 3553/11 ‑, n. V.
66insbesondere damit begründet, das UVG setze nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass dem jeweiligen Bundesland die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, seine Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen, missachtet die Beklagte die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wonach eine solche Annahme im Gesetz keine Stütze findet. Danach nimmt der Gesetzgeber vielmehr in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind grundsätzlich auch in den Fällen eine UVG-Leistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Anderenfalls hätte er die UVG-Leistung nicht auch als Unterhaltsausfallleistung konzipiert,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 ‑, juris, Rn. 14.
68Zudem übersieht die Beklagte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Berufungszulassungsverfahren zwar im Ergebnis bestand hatte, die Begründung hingegen der rechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit nicht standgehalten hat,
69vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 LA 3/14 ‑, juris, Rn. 5.
70Auch im Übrigen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hier keine abweichende Entscheidung zu begründen. Es kann dahinstehen, inwieweit der dort zu entscheidende Fall mit dem hier zu entscheidenden Fall überhaupt vergleichbar ist. Auch erscheint nach Auffassung des Gerichts zweifelhaft, ob die dortigen Ausführungen Allgemeingültigkeit beanspruchen, da es sich vielmehr um eine auf einem ungewöhnlichen Sachverhalt beruhende Einzelfallentscheidung handeln dürfte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in der Entscheidung nicht eindeutig festgelegt, welches Verhalten der Kindsmutter den Erwartungen des Gesetzgebers nicht gerecht werde. Ob dies allein der Umstand war, dass die Kindsmutter mit ihr unbekannten Männern Geschlechtsverkehr hatte erscheint jedenfalls fraglich. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Entscheidung zumindest auch maßgeblich auf dem Umstand beruht, dass es die Kindsmutter dort nach Entdecken der Schwangerschaft bewusst unterlassen hat, tatsächlich vorhandene Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung des Kindsvaters auszuschöpfen.
71Soweit man der Entscheidung dennoch eine allgemeingültige Aussage dahingehend entnehmen will, ein Anspruch auf UVG-Leistungen sei bereits immer dann ausgeschlossen, wenn die Kindsmutter Geschlechtsverkehr mit einem ihr unbekannten Mann praktiziere ‑ wie dies häufig bei sog. One-Night-Stands der Fall ist ‑, weil sie dadurch die Möglichkeit einer Schwangerschaft billigend in Kauf nehme und dadurch gleichzeitig das Risiko herbeiführe, dass ein Rückgriff des UVG-Leistungsträgers gegen den andern Elternteil nicht möglich ist, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung aus den oben dargelegten Gründen nicht.
72Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß § 118 VwGO das Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. August 2016 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Beklagte verpflichtet wird, Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 144,00 Euro nicht für den Monat Juni 2015 (insoweit ist die tenorierte Verpflichtung zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 133,00 Euro korrekt) sondern für den Monat Juli 2015 zu bewilligen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.