Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06

bei uns veröffentlicht am05.03.2008

Tenor

Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -.
Die Mutter der Klägerin (KM) heiratete in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Z. Bereits 1998 trennte sie sich wieder von Z. Die Klägerin wurde am ... 2000 in V. geboren. Am 02.03.2001 wurde für die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem UVG beantragt. Die KM gab an, Vater der Klägerin sei U. Die Adresse von Z. sei nicht bekannt, dieser sei nicht Vater der Klägerin. Mit Schreiben vom 26.04.2001 teilte die Beklagte der KM mit, die Mutter komme ihrer Mitwirkungspflicht im allgemeinen dadurch nach, dass sie unverzüglich entweder als gesetzliche Vertreterin des Kindes die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst einleite, also den mutmaßlichen Vater zum Anerkenntnis veranlasse oder Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhebe. Sie werde um kurze Sachstandsmitteilung bezüglich der Aufhebung ihrer Scheinehe gebeten. Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 02.08.2001 und vom 26.09.2001 die Gewährung von Leistungen nach dem UVG abgelehnt hatte, bewilligte sie mit Bescheid vom 14.03.2002 ab 01.02.2002 laufende Leistungen nach dem UVG. In dem Bescheid wird ausgeführt, für die gewährten Leistungen gehe der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt gegen Z. auf das Land Baden-Württemberg über. Der könne jedoch derzeit nicht verwirklicht werden, da in der Angelegenheit ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren anhängig sei und die Vaterschaft noch nicht abschließend geklärt sei. Auf Frage, ob er die KM in dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vertrete, teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19.03.2002 mit, er habe Scheidungsantrag beim Amtsgericht gestellt, das Verfahren könne jedoch derzeit nicht fortgeführt werden, weil die aktuelle Anschrift des Ehemannes nicht bekannt sei, es müsse eine öffentliche Zustellung erfolgen. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 16.02.2006 heißt es, die KM habe bei ihrer Vorsprache zugesagt, mit U. zum Anwalt zu gehen, um Ehelichkeitsanfechtungsklage zu machen.
Mit Bescheid vom 17.05.2006 stellte die Beklagte die Leistungen nach dem UVG zum 31.05.2006 ein. Sie führte aus, die KM sei mehrfach aufgefordert worden, Nachweise über die Ehelichkeitsanfechtung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie bisher nicht nachgekommen. Da sie dadurch ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, müssten die Leistungen eingestellt werden.
Die Klägerin erhob am 20.06.2006 Widerspruch. Sie trug vor, sie habe das Eheanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen anhängig. Derzeit sei eine Zustellung noch nicht möglich, weil der Antragsgegner in der Türkei lebe und eine Zustellungsadresse in Deutschland noch nicht bekannt sei.
Mit Schreiben vom 23.06.2006 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium Freiburg mit, der leibliche Kindesvater U. bewohne seit 01.02.2005 zwar eine separate Wohnung im Haus der KM, die Klägerin könne jedoch nach Aussagen der KM jederzeit zu ihm.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 - zugestellt am 07.07.2006 - wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Mit Urteil vom 18.12.2006 - rechtskräftig seit 03.02.2007 - entschied das Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Familiengericht -, die am 16.04.1998 geschlossene Ehe werde auf Antrag der KM geschieden; die elterliche Sorge für die Klägerin werde der KM übertragen; ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.
Die Klägerin hat bereits am 04.08.2006 Klage erhoben. Sie trägt weiter vor: Seit 2002 habe sie ein Scheidungsverfahren geführt. Eine Zustellung habe nicht erfolgen können. Sie habe die Adresse ihres Ehemannes in der Türkei nicht gekannt. Dieser habe immer wieder seine Adresse gewechselt und bei verschiedenen Freunden gelebt, ohne gemeldet zu sein. Der Nichtfortschritt des Verfahrens könne ihr nicht als Fehlverhalten angelastet werden. Der biologische Vater habe zwar die Möglichkeit, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings setze eine solche Klage ebenfalls voraus, dass die Klage dem vermeintlichen Vater zugestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Anfechtungsklage früher zu einem Erfolg und zu einer Anfechtung der Vaterschaft geführt hätte.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie führt weiter aus: Die KM sei ihrer Mitwirkung zur Sicherstellung des Unterhaltsanspruchs des Vaters der Klägerin nicht nachgekommen. Die KM habe den Vater zwar benannt, dieser habe die Vaterschaft jedoch noch nicht anerkannt. Für die Klägerin gelte die Fiktion des § 1592 Nr. 1 BGB, danach sei Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Zwar möge die KM Anstrengungen im Scheidungsverfahren unternommen haben. Dies beende jedoch nicht die Scheinvaterschaft. Vor allem aber habe sie es an Anstrengungen fehlen lassen, dass die Vaterschaft des Ehemanns angefochten wird oder der Vater der Klägerin die Vaterschaft anerkennt. Die Klägerin und die KM hätten ein selbständiges Anfechtungsrecht im Hinblick auf die Vaterschaft des Ehemannes nach § 1600 BGB. Des weiteren hätten die Klägerin und ihre Mutter die Feststellung der Vaterschaft einleiten können, also den Vater der Klägerin zum Anerkennen veranlassen oder Klage auf Feststellung der Vaterschaft erheben oder das Jugendamt zum Beistand bestellen können, um das Anerkennungsverfahren voranzubringen. Die Beklagte habe wiederholt auf diese Notwendigkeit hingewiesen. Nachdem die KM sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, bestehe gemäß § 1 Abs. 3 UVG kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg (je ein Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO)
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
18 
Die Klägerin war unstreitig in dem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht 12 Jahre alt und erhielt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von ihrem Vater. Weder Z. noch U. gewährten ihr Unterhalt.
19 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
20 
Dahin gestellt bleiben kann, ob die KM im streitgegenständlichen Zeitraum mit U. gemeinsam in einem Haushalt gelebt hat. Zwar könnte ein gemeinsamer Hausstand auch in zwei Wohnungen im selben Haus bestanden haben. Durch die Gründung eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der KM und U. wäre der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem UVG aber nicht entfallen. Die KM hat jedenfalls nicht mit dem „anderen Elternteil“ im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG zusammengelebt. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da die KM im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin mit Z. verheiratet war, wurde dieser nach § 1592 Nr. 1 BGB Vater im Sinne des Gesetzes. Wie sich aus der Sorgerechtsregelung in dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18.12.2005 ergibt, war bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechtskräftig festgestellt, das Z. nicht der Vater der Klägerin ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Allein die gesetzliche Vaterschaft ist hier maßgeblich. Zwar steht nach dem Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat. Hier hat die KM möglicherweise mit dem leiblichen Vater der Klägerin zusammengelebt. Auf die biologische Vaterschaft kommt es hier aber aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht an (vgl. VG München, Urt. v. 29.06.2007 - M 6a K 05.5867 -; VG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2006 - 9 K 3620/06 -; beide in juris; a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2000 - 9 K 3169/99 -). Helmbrecht (UVG, 5. Auflage, § 1 RdNr. 32) führt hierzu aus, in Fällen, in denen die Vaterschaft nicht feststehe, also wenn die Mutter mit demjenigen zusammenlebe, dessen Vaterschaft gemäß § 1592 BGB (noch) nicht anerkannt oder festgestellt sei, könne nicht von einem „Zusammenleben beider Elternteile“ ausgegangen werden.
21 
Dass sich die KM hier geweigert hätte, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen, ist nicht ersichtlich. Sie hat Angaben zum gesetzlichen und zum (möglichen) biologischen Vater der Klägerin gemacht. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die KM sei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie keine Nachweise über die Ehelichkeitsanfechtung vorgelegt habe. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, nachdem nichts unternommen worden sei, um die Vaterschaftsanerkennung der Klägerin durch den leiblichen Kindesvater geltend zu machen, habe die Beklagte zu Recht die Unterhaltsvorschussleistungen aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt.
22 
Nach Überzeugung der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die KM sich geweigert hat, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass aufgrund einer Anfechtung festgestellt wird, dass Z. nicht der Vater der Klägerin ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Zwar wird vertreten, dass zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft (eines nichtehelich geborenen Kindes) auch gehört, dass die KM im Wege entsprechender Klage eine Vaterschaftsfeststellung betreibt (§ 1600 e BGB) oder dies durch Beantragung einer Beistandschaft dem Jugendamt ermöglicht (§ 1712 BGB, vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 07.04.2005 - 3 E 4610/03 -; in juris). Denn soweit es um Unterhaltansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1992, VGHBW-Ls 1993, Beilage 3, B 9). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelich geborenen Kindes. § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet die Kindesmutter nur bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Verpflichtung, die Vaterschaft anzufechten ist damit jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende Auslegung kommt auch nicht in Betracht. Da im fraglichen Zeitraum die Vaterschaft des Z. feststand, bestand kein Bedarf für eine Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 7 Abs. 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Damit hatte die Beklagte theoretisch die Möglichkeit, sich an den gesetzlichen Vater Z. zu halten. Ein berechtigtes Interesse, gerade den biologischen Vater in Anspruch zu nehmen, ist nicht erkennbar. Helmbrecht (a. a. O., § 1 RdNr. 39) führt hierzu aus: „Der Ausschlussgrund „Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken,“ kommt in Person einer im Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mutter nicht in Betracht. Dies gilt auch wenn die Mutter vorträgt, dass der Ehegatte nicht der Vater des Kindes sei. Die Vertretung des Kindes bei der Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB fällt nicht unter die Mitwirkungspflicht der Mutter. Solange die Vaterschaft zu einem Kind gemäß § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB feststeht, ist rechtlich für eine Feststellung der Vaterschaft kein Raum. Die Mitwirkungsverpflichtung zur Vaterschaftsfeststellung kommt erst nach rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 1599 BGB) in Betracht. Solange diese nicht rechtskräftig festgestellt ist, hat die zuständige Stelle unmittelbar nach Bewilligung der Leistung etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den (Schein-)Vater zu prüfen und - soweit sie vorliegen - mit dem erforderlichen Nachdruck geltend zu machen.“.
23 
Die Klägerin hat in dem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur bei einem ihrer Elternteile, nämlich der Mutter, gelebt. Das Kind lebt dann bei einem seiner Elternteile, wenn es in auf Dauer angelegter häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt. Dabei muss es sich nicht um den eigenen oder alleinigen Haushalt des Elternteils handeln. Es genügt vielmehr, dass dieser das Kind in einem Haushalt betreut, der mit anderen gemeinsam geführt wird, z. B. mit den Großeltern des Kindes, anderen Verwandten, einem sonstigen Partner des Elternteils, der nicht der „andere Elternteil“ ist. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche Vaterschaft abzustellen (vgl. auch Helmbrecht, a. a. O., § 1 RdNr. 32 i. V. m. RdNr. 8). Gesetzlicher Vater der Klägerin war im fraglichen Zeitraum - wie oben ausgeführt - Z. Die KM hat von Z. dauernd getrennt gelebt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO)
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
17 
Nach § 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
18 
Die Klägerin war unstreitig in dem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht 12 Jahre alt und erhielt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von ihrem Vater. Weder Z. noch U. gewährten ihr Unterhalt.
19 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
20 
Dahin gestellt bleiben kann, ob die KM im streitgegenständlichen Zeitraum mit U. gemeinsam in einem Haushalt gelebt hat. Zwar könnte ein gemeinsamer Hausstand auch in zwei Wohnungen im selben Haus bestanden haben. Durch die Gründung eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der KM und U. wäre der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem UVG aber nicht entfallen. Die KM hat jedenfalls nicht mit dem „anderen Elternteil“ im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG zusammengelebt. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da die KM im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin mit Z. verheiratet war, wurde dieser nach § 1592 Nr. 1 BGB Vater im Sinne des Gesetzes. Wie sich aus der Sorgerechtsregelung in dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 18.12.2005 ergibt, war bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechtskräftig festgestellt, das Z. nicht der Vater der Klägerin ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Allein die gesetzliche Vaterschaft ist hier maßgeblich. Zwar steht nach dem Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat. Hier hat die KM möglicherweise mit dem leiblichen Vater der Klägerin zusammengelebt. Auf die biologische Vaterschaft kommt es hier aber aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht an (vgl. VG München, Urt. v. 29.06.2007 - M 6a K 05.5867 -; VG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2006 - 9 K 3620/06 -; beide in juris; a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 29.06.2000 - 9 K 3169/99 -). Helmbrecht (UVG, 5. Auflage, § 1 RdNr. 32) führt hierzu aus, in Fällen, in denen die Vaterschaft nicht feststehe, also wenn die Mutter mit demjenigen zusammenlebe, dessen Vaterschaft gemäß § 1592 BGB (noch) nicht anerkannt oder festgestellt sei, könne nicht von einem „Zusammenleben beider Elternteile“ ausgegangen werden.
21 
Dass sich die KM hier geweigert hätte, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen, ist nicht ersichtlich. Sie hat Angaben zum gesetzlichen und zum (möglichen) biologischen Vater der Klägerin gemacht. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die KM sei ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie keine Nachweise über die Ehelichkeitsanfechtung vorgelegt habe. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, nachdem nichts unternommen worden sei, um die Vaterschaftsanerkennung der Klägerin durch den leiblichen Kindesvater geltend zu machen, habe die Beklagte zu Recht die Unterhaltsvorschussleistungen aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt.
22 
Nach Überzeugung der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die KM sich geweigert hat, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass aufgrund einer Anfechtung festgestellt wird, dass Z. nicht der Vater der Klägerin ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Zwar wird vertreten, dass zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft (eines nichtehelich geborenen Kindes) auch gehört, dass die KM im Wege entsprechender Klage eine Vaterschaftsfeststellung betreibt (§ 1600 e BGB) oder dies durch Beantragung einer Beistandschaft dem Jugendamt ermöglicht (§ 1712 BGB, vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 07.04.2005 - 3 E 4610/03 -; in juris). Denn soweit es um Unterhaltansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1992, VGHBW-Ls 1993, Beilage 3, B 9). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelich geborenen Kindes. § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet die Kindesmutter nur bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Verpflichtung, die Vaterschaft anzufechten ist damit jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende Auslegung kommt auch nicht in Betracht. Da im fraglichen Zeitraum die Vaterschaft des Z. feststand, bestand kein Bedarf für eine Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 7 Abs. 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Damit hatte die Beklagte theoretisch die Möglichkeit, sich an den gesetzlichen Vater Z. zu halten. Ein berechtigtes Interesse, gerade den biologischen Vater in Anspruch zu nehmen, ist nicht erkennbar. Helmbrecht (a. a. O., § 1 RdNr. 39) führt hierzu aus: „Der Ausschlussgrund „Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken,“ kommt in Person einer im Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mutter nicht in Betracht. Dies gilt auch wenn die Mutter vorträgt, dass der Ehegatte nicht der Vater des Kindes sei. Die Vertretung des Kindes bei der Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1600 ff. BGB fällt nicht unter die Mitwirkungspflicht der Mutter. Solange die Vaterschaft zu einem Kind gemäß § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB feststeht, ist rechtlich für eine Feststellung der Vaterschaft kein Raum. Die Mitwirkungsverpflichtung zur Vaterschaftsfeststellung kommt erst nach rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 1599 BGB) in Betracht. Solange diese nicht rechtskräftig festgestellt ist, hat die zuständige Stelle unmittelbar nach Bewilligung der Leistung etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den (Schein-)Vater zu prüfen und - soweit sie vorliegen - mit dem erforderlichen Nachdruck geltend zu machen.“.
23 
Die Klägerin hat in dem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur bei einem ihrer Elternteile, nämlich der Mutter, gelebt. Das Kind lebt dann bei einem seiner Elternteile, wenn es in auf Dauer angelegter häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt. Dabei muss es sich nicht um den eigenen oder alleinigen Haushalt des Elternteils handeln. Es genügt vielmehr, dass dieser das Kind in einem Haushalt betreut, der mit anderen gemeinsam geführt wird, z. B. mit den Großeltern des Kindes, anderen Verwandten, einem sonstigen Partner des Elternteils, der nicht der „andere Elternteil“ ist. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche Vaterschaft abzustellen (vgl. auch Helmbrecht, a. a. O., § 1 RdNr. 32 i. V. m. RdNr. 8). Gesetzlicher Vater der Klägerin war im fraglichen Zeitraum - wie oben ausgeführt - Z. Die KM hat von Z. dauernd getrennt gelebt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft


(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben


(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:1.die Feststellung der Vaterschaft,2.die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2006 - 9 K 3620/06

bei uns veröffentlicht am 08.12.2006

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2019 - 12 C 18.1893

bei uns veröffentlicht am 18.04.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insowe

Referenzen

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die aus ... stammende Klägerin war im Jahre 2000 nach Deutschland gekommen. Am 14.2.2002 wurde ihr Sohn ... geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der Ehemann.
Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie am 25.4.2002 mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des Beklagten ein vierseitiges Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Unter anderem enthält das Formblatt den folgenden Eintrag: "Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes". Bei dieser Aussage ist die Antwort "nein" angekreuzt.
Mit Bescheid vom 22.5.2002 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002. Der Bescheid enthält einen Hinweis auf ein beigefügtes Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, das unter anderem aufzeigt, welche Änderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, mitgeteilt werden müssen.
Am 1.3.2003 zog die Klägerin mit dem leibliche Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.5.2004, rechtskräftig seit dem 24.9.2004, wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Beklagten über diese Ereignisse erfolgte durch die Klägerin nicht. Am 9.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an.
Nachdem das Kreisjugendamt des Beklagten Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Bescheid vom 10.1.2005 zum 30.11.2004 eingestellt.
Mit Bescheid vom 7.2.2005 forderte der Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 EUR zurück. In der Begründung heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund bestehe die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG, weil sie dem Landratsamt nicht mitgeteilt habe, dass sie mit dem Vater des Kindes zusammengezogen sei. Zwar sei mit Blick auf § 1592 BGB zunächst rechtlich noch von einer Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auszugehen gewesen. Da sowohl die Klägerin als auch der leibliche Vater des Kindes übereinstimmend von dessen Vaterschaft ausgegangen seien, habe dennoch kein Anspruch bestanden.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Am 19.5.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, durch das Zusammenziehen mit dem leiblichen Vater des Kindes sei entgegen der Auffassung des Beklagten ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht entfallen, weil sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammengezogen sei. Insoweit wäre nämlich nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern auf die gesetzliche im Sinne des § 1592 BGB abzustellen gewesen. Gesetzlicher Vater sei jedoch damals der Ehemann der Klägerin gewesen. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung die Frage, ob das Kind in der Ehe geboren worden, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes sei, falsch beantwortet habe, komme eine Rückforderung nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die falsche Beantwortung der Frage den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt habe, sei der Klägerin auch kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit Blick auf ihre damals noch sehr schlechten Deutschkenntnisse die Frage nicht verstanden habe.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Außerdem trägt er vor, bei der Antragstellung habe es keinerlei Verständigungsprobleme zwischen der Klägerin und der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin gegeben, weshalb die falsche Beantwortung einer Frage durchaus als von der Klägerin verschuldet angesehen werden müsse.
15 
In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Unter anderem hat die Sachbearbeiterin des Beklagten, die den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Klägerin aufgenommen hatte, angegeben, sie könne sich an den konkreten Fall zwar nicht mehr erinnern, sie sei jedoch sicher, dass es zwischen ihr und der Klägerin keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, denn sonst hätte sie einen entsprechenden Vermerk im Antrag aufgenommen. Sie erkläre auch regelmäßig mit großer Ausführlichkeit bei einer Antragstellung die Bedeutung der jeweiligen Frage.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die aus ... stammende Klägerin war im Jahre 2000 nach Deutschland gekommen. Am 14.2.2002 wurde ihr Sohn ... geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der Ehemann.
Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie am 25.4.2002 mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des Beklagten ein vierseitiges Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Unter anderem enthält das Formblatt den folgenden Eintrag: "Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes". Bei dieser Aussage ist die Antwort "nein" angekreuzt.
Mit Bescheid vom 22.5.2002 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002. Der Bescheid enthält einen Hinweis auf ein beigefügtes Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, das unter anderem aufzeigt, welche Änderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, mitgeteilt werden müssen.
Am 1.3.2003 zog die Klägerin mit dem leibliche Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.5.2004, rechtskräftig seit dem 24.9.2004, wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Beklagten über diese Ereignisse erfolgte durch die Klägerin nicht. Am 9.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an.
Nachdem das Kreisjugendamt des Beklagten Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Bescheid vom 10.1.2005 zum 30.11.2004 eingestellt.
Mit Bescheid vom 7.2.2005 forderte der Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 EUR zurück. In der Begründung heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund bestehe die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG, weil sie dem Landratsamt nicht mitgeteilt habe, dass sie mit dem Vater des Kindes zusammengezogen sei. Zwar sei mit Blick auf § 1592 BGB zunächst rechtlich noch von einer Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auszugehen gewesen. Da sowohl die Klägerin als auch der leibliche Vater des Kindes übereinstimmend von dessen Vaterschaft ausgegangen seien, habe dennoch kein Anspruch bestanden.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Am 19.5.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, durch das Zusammenziehen mit dem leiblichen Vater des Kindes sei entgegen der Auffassung des Beklagten ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht entfallen, weil sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammengezogen sei. Insoweit wäre nämlich nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern auf die gesetzliche im Sinne des § 1592 BGB abzustellen gewesen. Gesetzlicher Vater sei jedoch damals der Ehemann der Klägerin gewesen. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung die Frage, ob das Kind in der Ehe geboren worden, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes sei, falsch beantwortet habe, komme eine Rückforderung nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die falsche Beantwortung der Frage den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt habe, sei der Klägerin auch kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit Blick auf ihre damals noch sehr schlechten Deutschkenntnisse die Frage nicht verstanden habe.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Außerdem trägt er vor, bei der Antragstellung habe es keinerlei Verständigungsprobleme zwischen der Klägerin und der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin gegeben, weshalb die falsche Beantwortung einer Frage durchaus als von der Klägerin verschuldet angesehen werden müsse.
15 
In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Unter anderem hat die Sachbearbeiterin des Beklagten, die den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Klägerin aufgenommen hatte, angegeben, sie könne sich an den konkreten Fall zwar nicht mehr erinnern, sie sei jedoch sicher, dass es zwischen ihr und der Klägerin keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, denn sonst hätte sie einen entsprechenden Vermerk im Antrag aufgenommen. Sie erkläre auch regelmäßig mit großer Ausführlichkeit bei einer Antragstellung die Bedeutung der jeweiligen Frage.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.