Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 7 A 10300/18
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG).
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Der Unterhaltsvorschuss soll nichtehelich geborenen Zwillingen zu Gute kommen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
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Deren Mutter, die zwei weitere Kinder hat, beantragte am 7. November 2013 Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Das Antragsformular enthielt die Angabe „Vater unbekannt“. Bei einem Gespräch mit dem Beklagten teilte die Kindesmutter nach vorheriger Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten mit, sie habe den mutmaßlichen Vater am 10. Februar 2013 (Fastnachtssonntag) im Brauhaus in K. kennengelernt. Sie beide hätten Interesse an einem One-Night-Stand gehabt und seien kurz nach draußen verschwunden. Sie sei alkoholisiert gewesen. Zur Person des Kindesvaters könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Beruf und sonstige Daten des Kindesvaters könne sie nicht benennen. Sie habe am 25. Februar 2013 die Schwangerschaft festgestellt. Sie habe ins Brauhaus fahren wollen, um den Kindesvater zu sehen, das aber wegen gesundheitlicher Probleme unterlassen. Sie wolle es nachholen.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. November 2013 ab. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nicht, da die Kindesmutter nicht bei der Feststellung des anderen Elternteils mitgewirkt habe. Ihre Angaben genügten nicht.
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Am 27. Dezember 2016 beantragte die Kindesmutter erneut Unterhaltsvorschuss. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2017 wiederum wegen unzureichender Mitwirkung ab.
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Dem widersprach der Kläger. Die Kindesmutter habe ausführliche und detaillierte Angaben zur Empfängnis gemacht. Der fehlende Einsatz von Verhütungsmitteln begründe keinen Vorsatz in Bezug auf die Inkaufnahme einer Schwangerschaft. Er fügte ein Schreiben der Kindesmutter vom 15. Mai 2013 bei. Diese erklärte dort, sie sei überzeugter Single und an keinerlei Beziehung oder Bindungen interessiert. Deshalb habe sie der Name oder die Adresse des Partners beim One-Night-Stand nicht interessiert. Nach der Geburt der Kinder sei sie nochmals vor Ort gewesen, habe aber den Kindesvater nicht angetroffen.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 zurückgewiesen. Ein Unterhaltsvorschuss sei ausgeschlossen, weil die Kindesmutter sich bewusst und gewollt in eine Situation gebracht habe, in der Bemühungen zur Feststellung des Vaters von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
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Zur Begründung seiner auf die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge gerichteten Klage hat der Kläger ausgeführt, der Vorwurf, die Kindesmutter habe nicht alle Anstrengungen zur Feststellung der Identität des Kindesvaters unternommen, sei realitätsfern. Ein Anspruchsausschluss komme nur in Betracht, wenn die Kindesmutter bewusst die Anonymität des Vaters akzeptiert habe. Hier habe aber die Kindesmutter gar nicht schwanger werden wollen. Insoweit sei die Konstellation anders als bei der anonymen Samenspende, bei der das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verneint habe. Bei der Samenspende sei die Feststellung der Vaterschaft faktisch unmöglich. Das sei bei einem spontanen Geschlechtsverkehr unter Alkohol anders.
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Der Beklagte hat dem entgegengehalten, die Kindesmutter habe durch bewusstes und gewolltes Verhalten Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft unmöglich gemacht. Bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr könne Unterhaltsvorschuss versagt werden, wenn die Kindesmutter die Identität des Geschlechtspartners nicht festgestellt habe. Zudem habe die Kindesmutter hier nicht das Mögliche und Zumutbare getan, um den Kindesvater festzustellen. Sie habe sich nicht ernsthaft bemüht, diesen ausfindig zu machen, weil sie daran kein Interesse gehabt habe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2018 abgewiesen. Es hat in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verneint, da die Kindesmutter ohne Verhütungsmittel mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr gehabt und dadurch eine Situation geschaffen habe, in der die spätere Feststellung des Kindesvaters unmöglich gewesen sei. In einer solchen Konstellation habe es die Kindesmutter zu vertreten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht herangezogen werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen ist, wenn eine Kindesmutter keine Angaben über den Kindesvater machen kann.
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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil. Ein Ausschluss des Unterhaltsvorschusses wegen eines Verhaltens der Kindesmutter beim Zeugungsakt erfordere eine doppelt analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG, die nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber nehme in Kauf, dass die Leistung in bestimmten Fällen nicht vom Kindesvater zurückgefordert werden könne. Stelle man auf das Verhalten der Kindesmutter beim Geschlechtsverkehr ab, entstehe eine Schuldzuweisung, die vom gesetzgeberischen Willen nicht getragen werde. Der Fall der Samenspende könne nicht mit dem vorliegenden verglichen werden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 13. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2017 zu verpflichten, ab dem 27. Dezember 2016 Unterhaltsvorschussleistungen zu bewilligen.
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Der Beklagte ist der Berufung des Klägers entgegengetreten. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nicht, da die Kindesmutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Es sei fraglich, ob sie in der Schwangerschaft durchgehend gehindert gewesen war, nach dem Erzeuger der Kinder zu suchen. Die vagen Angaben zu dessen Person seien nicht glaubwürdig.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Zwillinge geltend machen kann, steht § 1 Abs. 3 UVG in unmittelbarer Anwendung entgegen.
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1. Nach der zweiten Alternative der Norm besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebt – regelmäßig die Kindesmutter –, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken.
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a) Zur Mitwirkung gehören Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen diesen gemäß § 7 UVG auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht trifft die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris, Rn. 11). Grundsätzlich ist der Kindesmutter alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen (vgl. Grube, UVG-Komm., 2009, § 1 Rn. 99). Sie ist verpflichtet, nicht nur vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, also solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. Scholz, UVG-Komm., 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36, 39). Regelmäßig hat sie Fragen der zuständigen Behörde erschöpfend zu beantworten, um gegebenenfalls dieser Ermittlungen zu ermöglichen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 – 2 K 17/11 –, juris, Rn. 23). Die Pflicht zur Mitwirkung wird nicht durch unglaubhafte Angaben erfüllt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2010 – 21 K 6202/10 –, juris, Rn. 5). Die Kindesmutter genügt ihrer Pflicht dann, wenn sie unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft einleitet oder veranlasst (vgl. Nr. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung, im Folgenden: UVG-RL).
- 21
b) Demzufolge ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindesvaters macht, es sei denn, sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, BVerwGE 89, 192 = juris, Rn. 17). In diesem Fall hat die Kindesmutter aber zumindest umfassende und belegbare Auskünfte über die Umstände bei der Entstehung der Schwangerschaft zu geben. Ferner hat sie darzulegen, aus welchen Gründen sie keine weiteren Angaben machen kann und weshalb sie keine zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Person des Vaters ausfindig zu machen (vgl. Nr. 1.11.4 UVG-RL).
- 22
2. Vorliegend hat die Mutter der Kinder, für die der Kläger Unterhaltsvorschuss fordert, ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht.
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a) Die Kindesmutter ist ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen.
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Ihre Angaben zum Kindesvater sind ungenügend, da sie zu vage sind, um Ansatzpunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. So lässt sich etwa der für die Vaterschaft in Betracht kommende Personenkreis durch die Behauptung, der mögliche Erzeuger sei Südländer, nicht in einer Weise einschränken, die Bemühungen des Beklagten um eine Identifizierung erfolgversprechend erscheinen ließen. Der Einwand der Kindesmutter, sie verfüge nicht über weitere Informationen über ihren damaligen Geschlechtspartner, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie hätte dann zumindest umfassende und belegbare Angaben zu den Umständen in Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft machen müssen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind zu oberflächlich, um sie als Schilderung eines tatsächlichen Geschehens ansehen zu können. Insbesondere fehlen detaillierte Angaben dazu, wie die Kindesmutter ihren Sexualpartner kennenlernte.
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Die Kindesmutter hat nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Kindesvaters eingeleitet oder veranlasst. Sie hat nicht rechtzeitig die Nachforschungen angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen wären. Nach Feststellung der Schwangerschaft am 25. Februar 2013 hätte sie versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater im Brauhaus in K., dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Der pauschale Einwand, ein solcher Versuch sei wegen fehlender Erinnerungen von vornherein zum Scheitern verurteilt, überzeugt nicht. Denn die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsversuchs lassen sich nicht prognostizieren. So ist nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkennt. Auch ist es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klären. Ermittlungen nach dem Kindesvater vor Ort hätte die Kindesmutter unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen, zumindest aber veranlassen müssen. Denn mit zunehmendem zeitlichen Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Die Kindesmutter hat indes keinerlei zeitnahe Bemühungen unternommen, den Vater ihrer Kinder ausfindig zu machen oder zumindest Informationen über ihn zu beschaffen. Der angebliche Besuch des Lokals nach der Geburt der Kinder kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht als rechtzeitig angesehen werden.
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b) Die Kindesmutter hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht rechtfertigen könnten.
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Ihr Hinweis, sie sei überzeugter Single, rechtfertigt es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise ist von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen. Ihre Behauptung, sie habe es auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme während der Schwangerschaft unterlassen, nochmals zum Brauhaus in K. zu fahren, ist kein stichhaltiger Grund für das Unterlassen von Ermittlungen. Diese Behauptung wurde pauschal aufgestellt und nicht durch die Schilderung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen untermauert. Ohne diese ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kindesmutter während der gesamten Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, nach K. zu fahren. Ferner hat sie es versäumt, ihre Beeinträchtigungen durch die Vorlage von Attesten zu belegen.
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3. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hier schon unmittelbar durch § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage einer analogen Anwendung der Norm hier nicht.
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Der Senat merkt allerdings wie bereits im Urteil vom 23. Juli 2014 (– 7 A 10330/14.OVG –, juris, Rn. 40) an, dass die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes der Annahme entgegensteht, der Normgeber habe einen Anspruch auch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinstehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris, Rn. 19). Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 LA 3/14 –, juris, Rn. 5 f.), nach der § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG analog auf Fälle einer Empfängnis nach anonymem Geschlechtsverkehr angewendet werden soll, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2013 (– 5 C 28/12 –, Rn. 24, 27) den Rahmen für eine analoge Anwendung abgesteckt. Es sieht einen Rückgriff auf diese Regelung, die an sich ein Verhalten nach der Geburt sanktioniert, für ein Verhalten vor der Geburt dann als gerechtfertigt an, wenn die Kindesmutter durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Nur dann bestehe unter Wertungsgesichtspunkten kein Unterschied zwischen einem Verhalten vor bzw. nach der Geburt. Anders formuliert kommt eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nur in Betracht, wenn die Kindesmutter absichtlich schwanger werden wollte und die Absicht hatte, dass die Identität des Vaters nicht festgestellt werden kann (vgl. Nr. 1.11.5 UVG-RL).
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Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der vom Kläger vertretenen Kinder bewusst und willentlich schwanger werden wollte. Ferner ist nicht zu erkennen, ob sie zu diesem Zeitpunkt die Ermittlung des Erzeugers ihrer Kinder verhindern wollte. Damit hat sie weder bewusst noch gewollt die vorliegende Situation herbeigeführt. In dieser war auch – anders als bei der anonymen Samenspende – die Feststellung der Vaterschaft der Kinder nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei der anonymen Samenspende ist auf Grund der Abläufe und der vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten die Ermittlung des Vaters per se und in der Regel dauerhaft unmöglich. Anders liegt es hier. Hier bestand zumindest die Möglichkeit, durch frühzeitige Nachforschungen am Ort des Geschehens den Vater der Kinder zu ermitteln.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt. Insbesondere misst der Senat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zum einen kommt es auf die von den Beteiligten diskutierten Frage, ob auf Grund des Verhaltens der Kindesmutter eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG in Betracht kommt, nicht an, da diese Ausschlussnorm unmittelbar greift. Zum anderen lässt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen ist, wenn eine Kindesmutter keine Angaben über den Kindesvater machen kann, auf der Grundlage der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1991 (5 C 13/87) und 16. Mai 2013 (5 C 28/12) beantworten. Das Bundesgericht hat dort die Kriterien benannt, nach denen ein Verhalten der Kindesmutter vor oder nach der Geburt zur Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss führt.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.
(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.