Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 15 SO 36/14, 14.10.2014
Bayerisches Landessozialgericht, L 8 SO 295/14, 27.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in folgendem Umfang zu zahlen:

Februar 201344,46 €,

Juni 20134,97 €,

Juli 201335,91 €,

August 201327,71 €,

Oktober 201311,05 €,

November 20132,71 €,

Februar 201459,87 €,

Mai 201447,25 €,

Juli 201440,26 €,

August 201432,34 €,

November 20147,34 €,

Februar 201566,85 €,

April 20157,55 €,

Juli 201544,44 €,

August 201572,51 €,

Oktober 201541,81 €,

Februar 201667,28 €,

April 20167,96 €,

Juli 201626,22 € und

August 201652,31 €.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die oben genannten Leistungen dem Grunde nach zu verzinsen.

IV.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Grundsicherung im Alter ab Dezember 2012.

Der 1945 geborene Kläger bezieht nach vorangehender Rente wegen Erwerbsminderung Rente wegen Alters von der deutschen Rentenversicherung (ab Dezember 2012 in Höhe von 904,87 €). Der Kläger wohnt in einem Haus, das er insgesamt im Jahr 2007 seiner Tochter übertragen hatte und wofür er für die gesamten Räume im Erdgeschoss ein Wohnungsrecht erhalten hatte. Nach dem Überlassungsvertrag war der Erwerber verpflichtet, für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er habe auf seine Kosten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, auch soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung ungehörten. Die Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der (Auszeit)Wohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten der Wohnung trage der Wohnungsberechtigte selbst.

Mit Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 (Az.: L 8 SO 236/10) wurde eine Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 wegen eines Anspruchs auf Grundsicherung zurückgewiesen.

Am 07.12.2012 beantragte der Kläger erneut bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Insbesondere verlangte er auch die Übernahme der vollen Beiträge für seine private Krankenversicherung (549,98 € monatlich). Außerdem beantragte er die Vorauszahlung der Kosten für fünf Ster Fichtenholz zu Heizzwecken und die Kosten für den Austausch einer defekten Dusch-Mischer-Kombination für Warm- und Kaltwasser. Als Aufwendungen zusätzlich zur Regelleistung machte der Kläger diverse Kosten für sein Wohnrecht geltend, so zum Beispiel Brandversicherung (Oktober 2012 mit 60,90 €), vierteljährliche Grundsteuer (August 2012 mit 75,13 €), Restmüll vierteljährlich (August 2012 34,05 €), Stromkosten (2011 mit 876,20 €), Rechnungen des Kaminkehrers (29.02.2012 mit 28,49 € und 44,98 €).

Am 20.12.2012 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.07.2011 (Az.: L 8 SO 236/10) dem Kläger mit, dass sich im Vergleich zu seiner früheren Antragsstellung im Jahr 2009 der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich verändert habe und legte zur Erläuterung ein Berechnungsblatt bei, aus dem sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen ergab. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte das nunmehr als Verwaltungsakt angesehene Schreiben vom 20.12.2012 auf und forderte vom Kläger weitere Unterlagen für die Prüfung seines Antrags.

Am 26.02.2013 wiederholte der Kläger beim Beklagten seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Dazu legte seine Tochter eine Bescheinigung der monatlichen Unterkunftskosten vor, insbesondere über Nebenkosten für Kanal und Wasser über 13,71 € monatlich, für Müll 10,35 € monatlich, für Strom 74,33 € monatlich, für die Brandversicherung 5,08 € monatlich und für die Grundsteuer 25,04 € monatlich.

Mit Bescheid vom 19.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und verneinte einen Anspruch ab Dezember 2012. Der Kläger könne keine Grundsicherungsleistungen erhalten, da er sich im Sinne von § 2 SGB XII selbst helfen könne. Dies resultiere aus einer Gegenüberstellung des beim Kläger anzuerkennenden Bedarfs und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel. In dem Bescheid führte der Beklagte aus, dass als Heizkosten die für eine Person monatlich angemessenen Heizkosten pauschal in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Damit sei anerkannt, dass infolge eines Defekts im Rohrsystem die eingebaute Zentralheizung nicht funktionsfähig sei und stattdessen eine Pauschale für Heizkosten in angemessenem Umfang (monatlich 72,50 €) zutreffe. Die private Unfallversicherung des Klägers sei auch nach Abzug des Beitragsanteils der Tochter unangemessen hoch und könne nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung könnten nur in Höhe des hälftigen Basistarifes als angemessen berücksichtigt werden. Dem Bescheid waren Berechnungsblätter für Dezember 2012 und Januar 2013 (Zeitraum ab) beigefügt. Als Bedarfe wurden darin der jeweilige Regelbedarf, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von zehn Prozent des jeweiligen Regelsatzes, einzeln aufgeschlüsselte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 132,47 € und die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der C. Krankenversicherung a. G. in Höhe von 305,16 € eingestellt. Insgesamt ergab sich so ein Bedarf von 849,03 € für Dezember 2012 und von monatlich 857,83 € ab Januar 2013. Als Einkommen des Klägers wurde die Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 904,87 € (inklusive eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 61,56 €) gegenübergestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2013 Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf einen früheren Leistungsantrag vom 01.09.2009 und auf den Antrag vom 07.12.2012. Am 25.06.2013 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie. Zugleich beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten für eine defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und für einen defekten Durchlauferhitzer.

Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 tauschte der Beklagte die im Bescheid vom 19.03.2013 enthaltene Begründung aus, verblieb aber bei seiner Ablehnung. Nach einer neuen Berechnung ergebe sich zwar ein monatlicher Hilfebedarf von 3,88 €, wegen der nunmehr erfolgten Berücksichtigung der Kosten für die private Pflegeversicherung in Höhe von 42,54 € monatlich beim Bedarf und der Absetzung des Beitrags für die Hausratsversicherung in Höhe von 8,38 € monatlich von der Altersrente des Klägers. Aber der Kläger könne sich selbst helfen. Denn er habe sich durch den notariellen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 entreichert und es bestehe die Möglichkeit der Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB. Er habe zwar als Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung an seine Tochter ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Im Hinblick auf den im Überlassungsvertrag genannten Verkehrswert von 275.000,00 € handele es sich bei dem verschenkten Hausgrundstück um einen hohen Vermögenswert. Die Tochter des Klägers könne diese Rückforderung abwenden, indem sie den für den angemessenen Unterhalt erforderlichen Betrag zahle.

Am 27.01.2014 wies die Regierung von Schwaben die Widersprüche des Klägers vom 17.01.2013, 26.03.2013 und 25.07.2013 gegen die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2012, 19.03.2013 und 01.07.2013 zurück. Noch zuvor hatte der Kläger am 28.12.2013 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Untätigkeitsklage gegen den Beklagten (Az.: S 15 SO 154/13) erhoben.

Gegen den oben genannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.02.2014 Klage beim SG erhoben. Unter anderem führte er aus, dass das Heizungsrohr bereits im Dezember 2012, als er den Antrag beim Beklagten stellte, defekt gewesen sei. Er habe deshalb die Ölheizung nicht nutzen können. Letztlich habe er dann mit einem strombetriebenen Heizlüfter auf 5 m2 geheizt.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Für Februar 2013 hat es den Beklagten zur Zahlung von 11,70 € und für Februar 2014 von 26,35 € verurteilt. Als Gegenstand des Verfahrens hat es die Bescheide vom 19.03.2013, 11.09.2013 und 01.07.2013 angesehen. In seine Berechnung hat das SG neben dem Regelbedarf einen Beitrag zur Krankenversicherung von 305,16 €, einen Mehrbedarf in Höhe von 39,10 € und diverse Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung eingestellt. Im Einzelnen handelt es sich um Gebühren für Wasser/Kanal, Restmüll, Gebäudeversicherung, Kaminkehrer und Grundsteuer. Durch Kumulation von Ausgaben für Grundsteuer und Wasser/Kanal habe sich für die oben genannten zwei Monate ein geringes Übersteigen des Bedarfs über die einzusetzende Bruttorente ergeben. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien vom Hauseigentümer zu tragen. Hierfür habe der Kläger keine zivilrechtliche Verpflichtung. Die Übernahme von Heizöl sei nicht gerechtfertigt, da die Heizung nicht funktioniere. Die Stromkosten seien im Regelsatz enthalten. Für die Festsetzung der Bedürfnisse in der Krankenversicherung genüge ein Ansatz des Basistarifs. § 2 SGB XII stelle keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Insoweit sei die Begründung des Beklagten falsch.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2014 Berufung zum LSG eingelegt. Dazu wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz.

Der Kläger stellt mit Schriftsatz vom 02.12.2104 folgenden Antrag

(1.) Aufhebung Urteil SG Augsburg vom 14.10.2014 in vollem Umfang.

(2.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ursprungs-Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde LRA zu bescheidenden Widerspruchs-Bescheids aufzuheben, an die Widerspruchsbehörde Regierung von Schwaben zur Bescheidung abzugeben, und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten einmal Heizöllieferungen für jede Heizsaison im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(3.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(4.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die gebotene Festlegung des abweichenden Bedarfs vorzunehmen, da im Einzelfall der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und dies bei Abzug des Anteils der Unfallversicherung 82,93 € ermöglicht, die vorherige Zusicherung für einmal Heizöl-Lieferung je Bewilligungs-Saison gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO (§ 42 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 SGB XII) und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung, im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(5.) Der Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Antrags gemäß § 44 SGB X vom 17.01.2013, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die verweigerte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel zu leisten.

(6.) Die Beklagte wird verurteilt, die versagten Leistungen Grundsicherung im Alter entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4% ab rückwirkenden Antragsdatum 01.12.2012 zu verzinsen, für Antrag § 44 SGB X Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17.01.2013 entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4% ab rückwirkenden Antragsdatum 01.09.2009 zu verzinsen“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht am 03.12.2014 gegen das am 05.11.2014 zugestellte Urteil schriftlich eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig (I.) und zum Teil begründet (II.).

Nach dem persönlichen Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung sowie den Auskünften des Amtsgerichts B-Stadt zu einem früheren Betreuungsverfahren bestehen keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.

I. 1. Der Gegenstand des Verfahrens richtet sich zunächst nach dem Antrag in der Berufung vom 02.12.2014. Dort finden sich die im Tatbestand wiedergegebenen Anträge aus seinem Berufungsschriftsatz vom 02.12.2014, Ziffern 1 bis 6.

2. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aber auch der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung jeglicher Leistung abgelehnt hat. Der vom Kläger in Bezug genommene Bescheid vom 20.12.2012 ist ersetzt durch den Bescheid vom 19.03.2013. Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte die erstmals am 25.06.2013 beantragte Übernahme der Reparaturkosten für die defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den defekten Durchlauferhitzer ab. Auch dies betrifft die Grundsicherung mit dem Element der Kosten der Unterkunft. Diese Entscheidung wurde im Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 bestätigt und ist somit auch Gegenstand des Verfahrens. Die Ablehnung der bereits mit Antrag vom 07.12.2012 begehrten Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie erfolgte erstmals bereits mit dem Bescheid vom 19.03.2013 und wurde in dem Bescheid vom 01.07.2013 lediglich wiederholt. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 19.03.2013 abgeändert, so dass dieser Änderungsbescheid gem. § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens geworden ist.

Der Kläger wendet sich hiergegen zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2012. Dieser wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2013 aufgehoben und ist somit gegenstandslos und unwirksam nach § 39 Abs. 2 SGB X geworden. Der Umstand, dass sich die Regierung von Schwaben in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 dennoch auf den ablehnenden Bescheid vom 20.12.2012 und auch auf den entsprechenden Widerspruch des Beklagten vom 17.01.2013 bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Bescheid vom 20.12.2012 bereits gegenstandslos.

Darüber hinaus ist eine Leistungsklage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollumfänglich abgelehnt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf. Die Ablehnung durch den Beklagten war zeitlich unbegrenzt, die Berechnung hat zuletzt auf den Zeitraum ab Januar 2013 abgestellt und kein Enddatum benannt. Einer solchen unbegrenzten Ablehnung kommt jedoch insgesamt keine Dauerwirkung zu, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. Den Kläger trifft insoweit keine Obliegenheit, die Voraussetzungen für einen seiner Meinung nach bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe in regelmäßigen Abständen erneut vorzutragen.

Weiterer Streitgegenstand ist der Antrag des Klägers auf Zinsen gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Insoweit handelt es sich um keine Klageänderung, sondern eine zulässige Ergänzung im Sinne von § 99 Abs. 3 SGG. Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht.

Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Oder anders formuliert, durch das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge. Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil der Kläger sein Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat. Das Klagebegehren des Klägers ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur einen Anspruch auf Feststellung einzelner Berechnungsmodalitäten geltend macht, sondern auf alle in Betracht kommenden Grundsicherungsleistungen. Der Kläger begehrt insgesamt überhaupt eine Leistung, wie auch aus dem unter Ziffer 3.) vom Kläger formulierten Antrag hervorgeht. Zwar beziehen sich seine unter den Ziffern 4.) und 2.) formulierten Anträge konkret auf bestimmte, einzelne Leistungselemente (Heizöl als Bedarf für Unterkunft und Heizung, Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung als zusätzlicher Bedarf). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Begründungselemente einzelner Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Bedarfs oder des anzusetzenden Einkommens. Ebenso verhält es sich mit der vom Kläger begehrten Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils der Beiträge für die Unfallversicherung.

Weiterer Gegenstand ist nach dem gestellten Klageantrag auch das Verlangen einer Überprüfung nach § 44 SGB X für Zeiträume, die nicht vom gegenständlichen Ablehnungsbescheid erfasst sind. Die Berufung ist insoweit unbegründet (s.u.).

II. 1. Die Berufung ist teilweise begründet. Schon das SG hatte der Klage zum Teil für die Monate Februar 2013 Februar 2014 stattgegeben, darüber hinaus besteht der Anspruch des Klägers in größerem Umfange, soweit sein Einkommen den Bedarf nicht deckt.

a) Zunächst erfüllt der am 09.10.1945 geborene Kläger die persönlichen (altersmäßigen) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII innerhalb des streitigen Zeitraums ab 07.12.2012. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch das Antragserfordernis ist erfüllt.

b) Das vorhandene Einkommen führt aber nur zu einer gelegentlichen Bewilligung, je nach den unterschiedlichen Bedarfen, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft. Denn Gegenstand sind die Ansprüche jeweils in ihrem Bewilligungszeitraum. Das sind gemäß § 44 SGB XII zwar im Regelfall befristete Zeiträume (auf ein Jahr). Angesichts des Streitgegenstandes und der Verurteilungsbefugnis zur Leistung (§ 54 Abs. 5 SGG) erfolgt aber eine Überprüfung über die gesamte Zeit.

c) Einzusetzendes Vermögen steht einem Anspruch im Ergebnis nicht entgegen (dazu später unter f).

d) Vor der Darstellung der Monate im Einzelnen (später unter cc), die die den jeweiligen Bedarfszeitraum (nicht zu verwechseln mit dem Bewilligungszeitraum) bilden, werden die einzelnen Berechnungsfaktoren nach Einkommen (aa) und Bedarfen (bb) im Folgenden wegen ihres unterschiedlichen Umfangs in dieser Reihenfolge dargestellt.

aa) Auf der Seite des Einkommens liegt nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Diese wird regelmäßig im Juli eines jeden Jahres angepasst (dynamisiert). Anzusetzen ist aber die so genannte Bruttorente. Die Bruttorente des Klägers beträgt von Dezember 2012 bis Juni 2013 von 904,87 €, ab Juli 2013 den Betrag von 907,13 €, ab Juli 2014 von 922,28 €, ab Juli 2015 von 941,62 € und ab Juli 2016 von 981,59 €.

Die Berechnung der Rente enthält zusätzlich (als weitere Leistungen der Rentenversicherung) einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der an den Kläger selbst ausbezahlt wird, weil er privat krankenversichert ist. Es handelt sich hierbei um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird. Denn § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimmt, dass Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. § 106 Abs. 3 SGB VI bestimmt weiterhin, dass für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wird, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt (§ 106 SGB VI in der Fassung vom 21.07.2014). Der Zuschuss dient damit demselben Zweck, wie die Erfüllung eines Bedarfs in der Sozialhilfe; daher ist er gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen.

Von diesem Einkommen müssen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die ausweislich der Beitragsrechnungen über die Gebäudebrandversicherung vom 15.06.2013 und vom 14.06.2014 jeweils im Juli 2013 und 2014 fälligen Beiträge für die Hausratsversicherung in Höhe von 102,56 € (2013) und 104,54 € (2014) und für 2015 (106,50 €) und 2016 (108,48 €) abgesetzt werden. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen unter anderem Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Die Hausratversicherung erfüllt diese Voraussetzungen. Die Hausratversicherung wird einmal im Jahr im Juli fällig. Verteilungsregelungen für Absetzungen vom Einkommen existieren nicht. Dies würde auch dem System der Bedarfsdeckung widersprechen. Regeln für die zeitliche Zuordnung von Beiträgen bestanden weitgehend nicht. § 32a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015 gilt erst ab 01.01.2016. Danach sind Bedarfe nach § 32 unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. Die Absetzungen sind demnach jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Juli vorzunehmen.

Der vom Kläger geleistete Beitrag für seine private Unfallversicherung ist jedoch nicht angemessen und findet keine Berücksichtigung. Die Beurteilung der Absetzung bei einer Unfallversicherung ist uneinheitlich (vgl. auch OVG Lüneburg, FEVS 42, 108; bejahend: Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 82 Rn. 41; Brühl, LPK-SGB XII, § 82 Rn. 66). Zum Teil wird darauf abgestellt, ob über 50% der über der Regelleistung liegenden Haushalte eine Versicherung zur Risikominimierung abgeschlossen haben (vgl. Schmidt, jurisPK-SGB XII, § 82 Rn. 55; LSG HH, Urteil vom 11.11.2010; offengelassen von BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 für das Sozialhilferecht; BSGE 104, 207 üblich, wenn mehr als 50% der Bevölkerung eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, ähnlich Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 82 Rn. 78-93). Uneingeschränkt ist die Angemessenheit für eine Unfallversicherung bejaht bei betrieblichen Invaliditätsversicherungen OVG NW Sozialrecht aktuell 2001, 658, 660, und „angesichts der besonderen Situation der Familie“ (OVG NI FEVS 42, 104, 108 ablehnend „ohne besondere Gründe“ VGH BW FEVS 47, 23, 27, Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, SGB XII § 82 Rn. 80-89). Auch wenn aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers im Jahr 2000, der hieraus resultierenden Krankheitsgeschichte und der damit einhergehenden Befürchtung des Klägers, einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt zu sein, dem Grunde nach zutreffend sind, gilt dies nicht für die Höhe des Beitrags von monatlich 82,42 € (bereits gemindert um den Beitrag für die gleichzeitig versicherte Tochter). Nach dem vorgelegten Versicherungsscheines der C. Sachversicherung AG vom 10.09.2001 wurde für den Kläger eine Versicherungsgrundsumme von ca. 200.000,00 € (damals 400.000,00 DM) vereinbart. Dies entspricht ungefähr dem Achtzehnfachen des gegenwärtigen Jahreseinkommens des Klägers. Nach den gängigen Empfehlungen für den Abschluss einer Unfallversicherung (vgl. z. B. „Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.) wird für einen 50-jährigen Berufstätigen das Vierfache des Bruttojahreseinkommens als ausreichend angesehen. Der Senat geht daher davon aus, dass für den Kläger als 70-jährigen Altersrentner jedenfalls eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe des Achtzehnfachen des Bruttojahreseinkommens gleichsam ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Sicherungsbedarf und der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung darstellt und somit nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Hierfür spricht auch die Höhe der vereinbarten Unfallrente von ca. 1.500,00 € (damals 3.000,00 DM), die das Anderthalbfache der monatlichen Altersrente des Klägers beträgt. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass häufig von der Vereinbarung einer Unfallrente abgeraten wird und stattdessen eine Absicherung über eine ausreichende Invaliditätssumme erfolge sollte (vgl. erneut „Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.).

Was die Brandversicherung (Gebäudeversicherung) betrifft, gilt Folgendes: Zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II bzw. § 35 SGB XII zählen die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris). Die Brandversicherung findet damit keine Berücksichtigung bei den Absätzen vom Einkommen.

Das Einkommen ist keinesfalls durch Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sei es die tatsächlich bezahlten, wie auch der vom Grundsicherungsträger geschuldeten, zu bereinigen. Nach § 83 Abs. 2 SGB XII sind Absetzungen hier gerade nicht erlaubt (s.u.).

So kann auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II aF gedeckt ist, nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 44).

bb) Bei den Bedarfen ist zunächst der Regelbedarf einzustellen.

aaa) Der Beklagte (Landkreis B-Stadt) hat keine Sonderbestimmungen für die Höhe des Regelbedarfs getroffen (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008, § 98 Nr. 1, Landesregelsätze der bayerischen Staatsregierung, der Landkreis B-Stadt-Friedberg weicht hiervon nicht ab). Der Regelsatz beträgt damit gemäß § 27a SGB XII in Verbindung mit § 28 und § 29 SGB XII nach der für den Kläger zutreffenden Regelbedarfstufe 1 im Jahr 2013 von 382,00 €, im Jahr 2014 391,00 €, im Jahr 2015 399,00 € und im Jahr 2016 404,00 €.

bbb) Weitere Bedarfe bestehen in der Übernahme der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung. Diese dürfen vom Sozialhilfeträger nicht in Höhe der angenommenen Krankenkassenbeiträge vom einzusetzenden Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 abgesetzt werden. Dies wird durch die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII klargestellt (s.o. S. 12).

Der bisherige Bedarf für die Grundsicherung (beispielsweise in Höhe von 411,40 € für das Jahr 2013) würde sich bei Erbringung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um beispielsweise 590,44 € auf 1.001,84 € erhöhen und den Kläger somit im Hinblick auf seine Altersrente in Höhe von 904,87 € hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 4 VAG n. F.] hätte das zur Auswirkung, dass allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Damit würde sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf den hälftigen Beitragssatz für den Basistarif in Höhe von 296,44 € (15,5% der Bemessungsgrundlage von 3.825,00 €) verringern, sofern der Kläger auch im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei einem nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG verminderten Beitrag bestünde dann keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für den Kläger liegen damit die Voraussetzungen einer Bedarfszumessung im hälftigen Basistarif vor.

Dem Kläger wäre auch ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft (führt also zu keinem Zwang zum Wechsel) und berücksichtigt gleichzeitig, dass die Absicherung von Hilfeempfängern an § 48 S. 1 SGB XII (Hilfen bei Krankheit) gemessen werden muss. Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch erbracht. Dies ist auch beim Basistarif der Fall (§ 12 Abs. 1a VAG [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 1 S. 1 VAG]). In diesem Sinne ist einem Hilfeempfänger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Hilfeempfänger hat dann gegenüber dem zuständigen Träger nach dem SGB XII zumindest einen Anspruch auf Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung, mit welcher dem Kläger ein Recht gegenüber der privaten Krankenversicherung auf eine Reduzierung auf die Hälfte des Basistarifs erwächst. Dies steht dem Kläger als Möglichkeit offen, ohne dass er zum Wechsel an sich gezwungen werden kann. Kommt er dem nicht nach, ist lediglich der reduzierte Basistarif als Bedarf (fiktiv) einzusetzen.

Eine Absicherung im Basistarif ist angemessen. § 32 SGB Abs. 5 XII ist nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 ist unter den Änderungen des Krankenversicherungsrechtes nach Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) so gefasst worden wie er jetzt auch noch gilt (.... „soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind“). In demselben Gesetzeswerk ist unter der Überschrift „Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ nach einem Artikel 2 eine Änderung im Recht der Leistungserbringung eingefügt worden, die den kassenärztlichen Vereinigungen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Sicherstellungsauftrag überantwortet. § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V wurde ergänzt um den Zusatz „sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Abs. 1 des VAG und dem Notlagentarif nach § 153 des VAG Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Neben der Sicherstellung hat der Gesetzgeber auch den Umfang der Versicherung vorgegeben. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist danach immer angemessen, da er dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG, jetzt: § 152 VAG, Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 60). Nach § 152 VAG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind.

Damit sind sowohl Versicherungsumfang wie auch Sicherstellung der Leistungserbringung vom Gesetzgeber in einem sozialhilferechtlichen Belang bedarfsdeckenden Weise vorgesehen. Umfang und Inhalt der Tarifleistungen bestimmen auch Inhalt und Grenzen der Gewährleistungspflicht der KÄVen/KZVen (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 75 SGB V, Rn. 156). Die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG), die ca. 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl. 2012, Kap 5 Rn. 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 24). Dies entspricht auch späterer Rechtsprechung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2013 - L 9 SO 46/13 -, schon früher: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2011 - L 8 SO 26/11 -, Rn. 29, Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012, zuletzt SG München Gerichtsbescheid vom 6. November 2015, anhängig beim Bayer LSG als Berufung unter dem Az.: L 8 SO 246/15).

Von dem Bedarf für die Krankenversicherung ist der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 61,56 € (ab 01.07.2012) zur Krankenversicherung des Klägers nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die z. B. für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II aF, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 15).

Soweit sich der Kläger beharrlich auf Vorsorgebeträge nach der Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne von §10 Abs. 1 Nr. 3i des Einkommensteuergesetzes beruft (KVBEVO vom 11.08.2009), verkennt er den Regelungsgehalt dieser Verordnung. Diese dient rein steuerlichen Zwecken und ist schon seinem Rang noch nicht geeignet, die gesetzliche Vorschrift des § 32 SGB XII zu modifizieren.

Die als Bedarf fiktiv einzusetzenden Beträge entsprechend den vom Beklagten in seiner Probeberechnung vom August 2016 ermittelten Größen. Beispielsweise betrug im Jahre 2010 der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 €, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs. 7 Fünftes Buch, § 4 Abs. 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 07.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Bei- tragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 21). 2013 liegt die private Krankenversicherung in Höhe von 305,16 € (15,5% der Bemessungsgrundlage von 3.937,50 €) und dem Beitrag für die private Pflegeversicherung in Höhe von 44,59 € (§§ 55 SGB XI, 223 SGB V; Beitragsfuß 2,05).

ccc) Auch bei der Pflegeversicherung ist nur die Hälfte des Beitrags als Basistarif zu berücksichtigen. Seit August 2016 ist dies für das SGB II explizit (§ 26 Abs. 3 SGB II) durch Gesetz vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) so geregelt. Für die Sozialhilfe erfolgt diese Regelung demnächst (Bundestag, Drucksache 18/9984, Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Neufassung von § 33 Abs. 6 SGB XII). Für die Zeit hat dies des bereits die Rechtsprechung und Literatur angenommen.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII a. F. werden die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen, soweit nach § 32 Abs. 5 Sätzen 1 und 2 Satz 4 SGB XII die Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden. § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII enthält keine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Pflegeversicherung. Während § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen werden, enthält § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII die Formulierung: „Soweit... Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen“. Auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geschaffen. Der mit dem Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 neu gefasste § 110 Abs. 2 Sätze 3, 4 SGB XI sieht vor: „Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen...“. § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI regelt zur Sicherstellung, dass die Belange der Personen, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, die Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, und bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, festzusetzen. Das bedeutet, dass der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung für Personen, die wegen Eintritts der Bedürftigkeit in der privaten Krankenversicherung zum halben Basistarif versichert sind, ebenfalls entsprechend zu mindern ist. Der Beitrag dieser Versicherten beträgt mithin höchstens die Hälfte des Höchstbeitrags. Beiträge bis zu diesem Betrag sind insoweit immer als angemessen anzusehen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Begrenzung der Leistungen für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung auf den hälftigen Höchstbetrag bejaht, Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die „Angemessenheit“, die für die Krankenversicherungsbeiträge gilt, ist auch auf die Pflegeversicherungsbeiträge anzuwenden. Das ergibt sich aus dem neu eingefügten § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII, der besagt, dass die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Mit „entsprechend“ stellt der Gesetzgeber einen Bezug zur Formulierung „angemessen“ in Satz 1 her, so dass auch für die Pflegeversicherung nur angemessene Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Über die Leistungen des SGB XII soll das Existenzminimum abgesichert werden. Es wäre hiermit nicht zu vereinbaren, wenn Leistungsbezieher nach diesem Gesetz einen Anspruch auf eine teurere und damit gegebenenfalls bessere Pflegeversicherung hätten als etwa SGB-II-Leistungsbezieher (Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 77). Maßgebliche Größe ist der vom Gesetzgeber bestimmte jeweilige Beitragsfuß gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus ergeben sich Werte bis Dezember 2012 vom 74,60 € (1,95% Beitrag), ab Januar 2013 ein Wert von 80,72 € (Beitragssatz 2,05), ab Januar 2014 von 83,04 €, ab Januar 2015 von 96,94 € (Beitragssatz 2,35%) und ab Januar 2016 von 99,58 € für den vollen Beitrag und für die Hälfte Werte von 37,30 €, 40,36 €, 41,52 €, 48,47 € und 49,79 €.

ddd) Ferner steht dem Kläger nach den Feststellungen des Beklagten ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 10% des Regelsatzes zu. Dazu stützt sich der Senat auf frühere Feststellungen, zum Beispiel eine Auskunft der behandelnden Ärzte vom 30.11.2009, dass beim Kläger eine eiweißdefinierte Kost wegen einer Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz) erforderlich ist. Insoweit beruft sich der Senat auch auf die Darlegungen des Beklagten im Bescheid vom 19.03.2013 in Verbindung mit der Bescheinigung des MVZ G. aus dem Jahr 2009 und einen in den Akten befindlichen Arztbrief von Professor H. über eine Glomerulonephritis sowie die Feststellungen in dem früheren Urteil des Senats.

Für einen weiteren Mehrbedarf liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Voraussetzung dafür ist aber neben dem Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII der Nachweis einer Feststellung des Merkzeichens „G“ durch Bescheid oder Ausweis. Diesen Nachweis konnte der Kläger früher schon nicht führen und dies ist in jetzt auch nicht geglückt.

ccc) Zu den bisher festgestellten Bedarfen treten jeweils noch die tatsächlich angefallenen, angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 und 4 SGB XII hinzu. Hierbei handelt es sich um die nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Gestalt der Abgaben für Müll, Wasser/Kanal, Kaminkehrer, Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Zu den Unterkunftskosten iS des § 35 Abs. 1 S 1 SGB XII zählen die Nebenkosten, insbesondere die sich aus einem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten bzw. hier vergleichbar anfallende Kosten bei anderen Besitzverhältnissen der bewohnten Unterkunft. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris, Rn. 24). Die Verpflichtung ergibt sich im Regelfall aus zivilrechtlichen Vereinbarungen (§ 556 BGB). Betriebskosten sind danach die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Nach § 556 Abs. 2 BGB können die Vertragsparteien vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Aber auch eine Übernahme der Kosten zu jeweiligen Fälligkeit direkt durch den Mieter ist nicht ausgeschlossen. Nichts anderes darf für die hier vorliegende Überlassung von Wohnraum gelten. Daher kann keine jährliche Durchschnittspauschale gebildet werden, sondern es sind - wie zwischen dem Kläger und seiner Tochter vereinbart - die einzelnen Positionen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als Bedarf einzustellen.

Allerdings sieht der Überlassungsvertrag vom 30. Juli 2007 über die Veräußerung des Anwesens A-Straße und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eines Wohnrechts nur die Übernahme der Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der Auftragswohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten für die vom Kläger bewohnte Wohnung vor. Daher besteht hinsichtlich der Entrichtung der Grundsteuer und sonstige, das gesamte Haus betreffender Betriebskosten (zum Beispiel Gebäudeversicherung) nur eine Verpflichtung in einem Ausmaß, das der Wohnung im Verhältnis zum gesamten Haus zukommt. Angesichts einer nicht ganz genauen räumlichen Aufteilung zwischen Wohnrecht und verbliebenem Eigentum in der notariellen Urkunde vom 30. Juli 2007, erscheint hier die Halbierung - wie in einer Probeberechnung von dem Beklagten praktiziert - ein akzeptables Model zu sein. Hierfür spricht auch die dem SGB XII nahe Rechtsquelle der Verordnung zur Einkommensanrechnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 DVO § 82 SGB XII). Nach § 7 Abs. 3 DVO § 82 SGB XII sind die Ausgaben von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9 m², ein Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m². Dies entspräche einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber 5 Räume mit 102 m² und eine Doppelgarage. Zudem wird nach § 556a Abs. 1 BGB wird als Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten bei fehlender Vereinbarung der Anteil der Wohnfläche vorgeschrieben. Dagegen sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (§ 556a BGB in der Fassung vom 02.01.2002).

Es ist demnach für den Kläger nicht unausweichlich, den vollen Anteil der Kosten der Grundsteuer zu übernehmen. Er kann sich vielmehr auf die notarielle Vereinbarung, die Einkommensanrechnungsverordnung und entsprechend anzuwendende Vorschriften des BGB berufen, um seinen Aufwand zu reduzieren. Daher bedarf es auch keiner vorhergehenden Übernahme und anschließender kostenabsenkender Bemühungen des Beklagten.

Der Aufwand für die Grundsteuer wechselt während des Zeitraums des behaupteten Anspruchs nicht. Aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen sowie den Ermittlungen des Beklagten bei der zuständigen Behörde ergibt sich eine jeweils zum 15. in den Monaten Februar, Mai, August und November fällige, vierteljährlich zu zahlende Grundsteuer in Höhe von jeweils 75,13 €.

Die Aufwendungen für Wasser/Kanal, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger insgesamt zu tragen sind, ergeben sich aus den Bescheiden der Stadtwerke Friedberg vom 28.01.2013 und 28.01.2014 über 39,49 € im Februar 2013, jeweils 25,00 € im April, Juni, August, Oktober und Dezember 2013 sowie 37,38 € im Februar 2014 und jeweils 25,00 € im April, Juni, August und Oktober 2014.

Die Aufwendungen für die Müllabfuhr, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger ebenfalls insgesamt zu tragen sind, betragen vierteljährlich 34,05 €. Dieser Betrag ist jeweils in den Monaten Februar, Mai, August und November 2013 und erneut 2014 fällig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt Friedberg vom 23.12.2013 und den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Im Jahr 2015 handelt es sich um Beträge im Februar und August von jeweils 72 €.

Für die Gebäudeversicherung fällt jeweils im Oktober 2013 ein Beitrag in Höhe von 60,90 € an. Dies ergibt sich aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragsrechnung der B. Landesbrandversicherung. Dazu sind die gleichen Erwägungen wie bei der Grundsteuer anzustrengen. Der Kläger hat die Last nur insoweit zu tragen, wie es seine Wohnung betrifft, für die er das Wohnrecht eingeräumt erhalten hat, also im Ergebnis nur mit einem Ansatz der Hälfte, mithin 30,90 €.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen des Kaminkehrermeisters G. vom 22.10.2013 und 04.03.2014 ist für Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Oktober 2013 ein Betrag in Höhe von 24,51 €, im März 2014 ein Betrag in Höhe von 24,76 €, im September 2014 ein Betrag von 24,76 €, im April 2015 ein Betrag von 25,25 €, im Oktober 2015 ein Betrag von 48,42 € und im April 2016 ein Betrag von 25,25 € - für den alleinlebenden Kläger auch wieder in vollem Umfang - anzusetzen.

Nach dem Vortrag des Klägers (zum Beispiel in der mündlichen Verhandlung) war das Heizungsrohr bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 defekt. Die Ölheizung konnte damit tatsächlich nicht genutzt werden und eine Öllieferung hätte ihren Zweck nicht erfüllen können. Der Beklagte hat daher zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Öllieferung abgelehnt und stattdessen eine Pauschale angesetzt. Nach § 35 Abs. 4 S. 2 SGB XII können Bedarfe durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger auf einer Fläche von 5 m² mit Strom geheizt. Eine Pauschalierung ist bei der Beheizung und Warmwasserzubereitung möglich und in der vorliegenden Sache sinnvoll, um komplizierte Überlegungen zur Verteilung von Haushaltsenergie und Heizenergie zu vermeiden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Einführung einer Pauschale steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 192). Damit hat der Beklagte zutreffend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Kläger Bedarfe von 67,50 € im Jahr 2012 und dann 72,50 € monatlich zugestanden. Diese entsprechen einem sozialhilferechtlichen Standard für eine Person mit einer Wohnfläche bis 50 m². Nach dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2014 an das SG entspricht dies aktuellen Abrechnungsdaten im Bereich des Landkreises als Durchschnittswerte.

cc) Im Einzelnen ergibt sich dann folgendes nach Bedarf, Einkommen und Bedarfsdeckung gegliedertes Anspruchsprofil:

Dezember2012

Regelleistung:374,00 €

Mehrbedarf:37,40 €

Heizung:67,50 €

Private Pflegeversicherung (Ppv)37,30 €

Basistarif:296,44 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:812,64 €

Einkommen:904,87 €

Bedarfsüberschreitung92,23 €,

kein Anspruch

Jahr 2013

Januar 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:838,22 €

Bedarfsüberschreitung66,56 €,

kein Anspruch

Februar 2013

vorangehender Bedarf:838,22 €

Grundsteuer:37,57 €

Wasser:39,49 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:904,87 €

Bedarf:949,33 €

Bedarfsunterdeckung;

somit Anspruch:44,46 €

März 2013

vorangehende Bedarf:838,22 €

Kaminkehrer:24,76 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:862,98 €;

Kein Anspruch

April 2013

vorangehende Bedarf:838,22 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:863,22 €;

Kein Anspruch

Mai 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Müll:34,05 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:903,37 €;

Kein Anspruch

Juni 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:909,84 €;

Anspruch4,97 €

Juli 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:907,13 €

Hausrat:102,31 €

Ber. EK:802,31 €

Bedarf:838,22 €

Bedarfsunterdeckung;

Anspruch:35,91 €

August 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:934,84 €;

Anspruch:27,71 €

September 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:838,22 €

Oktober 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Kaminkehrer24,51 €

Brand30,45 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:918,18 €;

Anspruch:11,05 €

November 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:907,13 €

Bedarf:909,84 €;

Anspruch:2,71 €

Dezember 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:863,22 €

Jahr 2014

Januar 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:858,00 €

Februar 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:37,38 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:967,00 €;

Anspruch59,87 €

März 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:858,00 €

April 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:883,00 €

Mai 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Kaminkehrer24,76 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:954,38 €;

Anspruch47,25 €

Juni 2014

Vorbedarf:858,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:883,00 €

Juli 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:922,28 €

Hausrat:104,54 €

Ber. EK817,74 €

Bedarf:858,00 €;

Anspruch40,26 €

August 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:954,62 €;

Anspruch32,34 €

September 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

KaminKehr24,76 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:882,76 €

Oktober 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Wasser:25,00 €

Brand30,45 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:943,90 €

November 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:922,28 €

Bedarf:929,62 €;

Anspruch7,34 €

Dezember 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:883,00 €

Jahr 2015

Januar 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:879,56 €

Februar 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:989,13 €;

Anspruch66,85 €

März 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:40,55 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:920,11 €

April 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

KaminKehr25,25 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:929,81 €;

Anspruch:7,55 €

Mai 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:917,13 €

Juni 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:904,56 €

Juli 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:941,62 €

Hausrat:106,50 €

Ber. EK835,12 €

Bedarf:879,56 €;

Anspruch:44,44 €

August 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1014,13 €;

Anspruch:72,51 €

September 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:879,56 €

Oktober 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

KaminKehr48,42 €

Wasser:25,00 €

Brand30,45 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1013,88 €;

Anspruch:41,81 €

November 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:917,13 €

Dezember 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:904,56 €

Jahr 2016

Januar 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:899,33 €

Februar 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,4 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1008,90 €;

Anspruch:67,28 €

März 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Wasser:34,78 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:934,11 €

April 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Kaminkehrern25,25 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:949,58 €;

Anspruch:7,96 €

Mai 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:936,90 €

Juni 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:924,33 €

Juli 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:981,59 €

Hausrat:108,48 €

Er. EK873,11 €

Bedarf:899,33 €;

Anspruch:26,22 €

August 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:981,59 €

Bedarf:1033,90 €;

Anspruch:52,31 €

September 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:981,59 €

Bedarf:899,33 €;

Gesamtsumme der Ansprüche: 722,42 €

f) Die gesamten Ansprüche in Höhe von 722,42 € bzw. die Einzelansprüche in den jeweiligen Monaten bestehen, ohne eine Minderung oder einen Ausschluss durch Vermögen.

Ob vermögensrechtliche Ansprüche iS der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten (§ 90 SGB XII). Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der er das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (vgl. BSG vom 25.08.2011 - Az.: B 8 SO 19/10 R und 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl. auch zum SGB 2 BSG vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).

Ein Einsatz als Vermögen darf weder hinsichtlich des Wohnrechts des Klägers (aa) noch seiner schuldrechtlichen Ansprüche wegen Überlassung seines früheren Anwesens im Jahre 2007 (bb) noch hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Tochter (cc) verlangt werden.

aa) Der Kläger bewohnt die Wohnung im Talweg 10 aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB in der Fassung vom 02.01.2002). Ein solches Recht ist nicht verwertbar. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Vereinbarung ist in dem Überlassungsvertrag nicht getroffen worden. Lediglich derjenige, der dieses Recht eingeräumt hat, die Tochter des Klägers, hätte ein Interesse. Im vorliegenden Falle besteht aber insoweit eine andere (schuldrechtliche) Verpflichtung (dazu unten). Bei dem hier eingeräumten Recht handelt es sich zudem um Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Gegenstand des Schutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist nicht die Immobilie als besondere Form der Vermögensanlage, sondern allein der Schutz der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Deshalb ist der Begriff des Hausgrundstücks nicht so zu verstehen, wie der Begriff des Grundstücks i. S. des BGB. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck erfasst der Begriff des Hausgrundstücks neben bebauten Grundstücken insbesondere das Haus selbst, aber auch Eigentumswohnungen und - vermögenswerte - Dauerwohnrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese im Allein- oder Miteigentum eines Einsatzverpflichteten stehen. Allerdings kann eine Miteigentümerschaft der Verwertbarkeit auch eines unangemessenen Hausgrundstücks entgegenstehen, wenn diese von der nicht erzwingbaren Zustimmung der nicht einsatzverpflichteten weiteren Miteigentümer abhängig ist (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 74).

Die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks als sozialhilferechtlich privilegierten Vermögensgegenstandes i. S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes, Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes und der so genannten Kombinationstheorie) so stark von den Umständen des Einzelfalls und einer wertenden einander bedingenden Abwägung der einzelnen die Angemessenheit bestimmenden Faktoren abhängig, dass den Tatsachengerichten ein revisionsrechtlich nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum verbleibt (BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R). Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 77.1., Aktualisierung vom 13.05.2015) stellt der Senat folgendes fest: Der Kläger bewohnt das Haus im streitgegenständlichen Zeitraum allein. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen außergewöhnlichen Wohnbedarf haben könnte, liegen nicht vor. Das Anwesen in der A-Straße steht auf einem Grundstück mit einer Fläche von 791 m². Nach dem Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 hat der Kläger ein Wohnungsrecht in den gesamten Räumen im Erdgeschoss sowie das alleinige Nutzungsrecht an der vorhandenen Doppelgarage. Nach der Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9m², in Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m² dies entspricht einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber insgesamt 5 Räume mit 102 m², nämlich ein Kinderzimmer mit 21 m² und sonstige Wohnräume mit 4 m². Der Senat geht aber davon aus, dass es sich bei den überlassenen Räumen im Erdgeschoss um die beschriebenen 3 Wohnräume (Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer) handelt, zumal aufgeführt ist, dass die übrigen Räume nach der unfallbedingten Aufgabe des Betriebs mit altem Geschäftsinventar vollgestellt sind.

Damit bleibt es hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnfläche bei den allgemeinen Grenzwerten. Die Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen war bis zum 31.12.2001 aufgrund der bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltenen ausdrücklichen Verweisung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu bestimmen. Nach dessen Aufhebung werden die für die Wohnungsbauförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durch die Länder bestimmt. Der Sozialhilfesenat des BSG hat sich für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße aus Gründen der Harmonisierung der Rechtsprechung der SGB-II-Senate angeschlossen, wonach diese zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Maßstabs weiterhin nach den Werten des II. WobauG zu bestimmen, jedoch - entsprechend den Vorgaben des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist. Danach gelten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 m² und Eigentumswohnungen mit bis zu 120 m² für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Für jede weitere Person im Haushalt sind zu den genannten Werten weitere 20 m² (vgl. § 39 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 II. WobauG) zu addieren. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 m² abzuziehen, wobei vor allem bei jüngeren Hilfesuchenden eine Untergrenze von 80 m² gelten soll, solange mit einem möglichen „Zuwachs“ durch einen neuen Partner oder ein Kind zu rechnen ist (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 90 Rn. 78, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 8 SO 37/12 -, Rn. 51, juris).

Insgesamt ist damit eine Verwertbarkeit des Wohnrechts nicht gegeben.

bb) Auch das Vermögen in Form eines Rückforderungsanspruchs aus dem Überlassungsvertrag vom 30.09.2007 steht einem Anspruch nicht entgegen. Insoweit sind die Ausführungen im Bescheid vom 11. September 2013 nicht zutreffend. In dem Überlassungsvertrag ist keine Gegenleistung für die Aufgabe des Eigentums durch den Kläger vereinbart. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Pflegeleistungen ist nicht begründet worden, ebenso wenig eine Wegzugsentschädigung für das Wohnungsrecht.

Zu berücksichtigen ist aber nach §§ 19, 90 SGB XII nur tatsächlich vorhandenes (präsentes) Vermögen. Die Berücksichtigung fiktiven Vermögens sieht das SGB XII nicht vor, auch nicht über den Umweg eines generellen Leistungsausschlusses wegen unterlassener Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII. Systematisch folgt dies auch aus § 26 SGB XII: Selbst wenn ein volljähriger Leistungsberechtigter sein Vermögen in der Absicht vermindert hat, überhaupt oder höhere Leistungen zu erhalten, sind weiterhin zumindest abgesenkte Leistungen zu erbringen. Dabei steht der Umfang der Absenkung - jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - in keiner Beziehung zum Wert der Einkommens- oder Vermögensminderung. Liegen die Voraussetzungen des § 26 SGB XII - insbesondere die subjektiv erforderliche Absicht - nicht vor, fehlt jede Grundlage für den mit einer Minderung der sich nach Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen Einkommens und Vermögens ergebenden Leistungen verbundenen Eingriff in die sozialen Rechte des Leistungsberechtigten.

Aus diesem Grunde führen vor dem Beginn des Bedarfszeitraums aus dem Vermögen der nachfragenden Person ausgeschiedene Vermögenspositionen außerhalb des § 26 SGB XII zu keiner Leistungsminderung. Verschenkte Vermögensgegenstände - auch der unentgeltliche Teil einer sogenannten gemischten Schenkung, bei der der Wert der Gegenleistung deutlich hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt - scheiden aus dem Vermögen der nachfragenden Person aus. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Sittenwidrigkeit der Schenkung. Diese kann vorliegen, wenn Vermögensgegenstände verschenkt oder in anderer Form allein zu dem Zweck auf einen Dritten übertragen werden, sie dem berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Die Sittenwidrigkeit hat dann nach § 138 BGB nicht nur die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des grundsätzlich wertneutralen Verfügungsgeschäfts zur Folge. Das nicht wirksam übertragene Vermögen bleibt dann Vermögen des Hilfesuchenden.

Für eine solche Annahme besteht aber keine Veranlassung. Die Überlassung war vernünftig. Denn der Kläger hatte ein bestimmtes Alter, war wohl auch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und konnte insoweit seinen Wohnbedarf sicherstellen und auf den Beistand seiner Tochter zählen; das Anwesen blieb dann auch in der Hand der Familie. Ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und Überlassung besteht auch nicht.

Ein möglicher Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 BGB kann nach § 93 SGB XII übergeleitet werden (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 24). Ist die Schenkung nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 BGB der wirtschaftliche Wert des Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers zu berücksichtigen sein. Diesem Anspruch kann jedoch die Entreicherungseinrede des Beschenkten (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenstehen. Auch ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder der Beschenkte durch die Herausgabe selbst bedürftig würde. Pflicht- oder Anstandsschenkungen unterliegen weder der Rückforderung noch dem Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB. Ferner hat der Beschenkte die Möglichkeit, die Rückforderung durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrags abzuwenden.

Einfachere Möglichkeiten als die Überleitung der Ansprüche aus § 528 BGB stehen für den Träger der Sozialhilfe i.d.R. nicht zur Verfügung. Verschließt sich der Schenker trotz eigener (Sozialhilfe-)Bedürftigkeit generell eigenen Bemühungen, Ansprüche nach § 528 BGB durchzusetzen, die ohne weiteres realisierbar sind, kann das (nur ausnahmsweise) eine Ablehnung der Leistung unter Berufung auf die vorrangige Möglichkeit, sich selbst zu helfen, rechtfertigen. Für eine bloße Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, denn die Verfolgung eigener Ansprüche gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 100).

cc) Ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind nicht realisierte Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden. Dies stellt bereits der Wortlaut der §§ 93 und 94 SGB XII eindeutig klar, in dem er von „leistungsberechtigten Personen“ mit solchen Ansprüchen spricht. Solche Ansprüche führen also gerade nicht zum Leistungsausschluss. Vielmehr gehen Unterhaltsansprüche unter den in § 94 SGB XII genannten Ansprüchen von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 25). Diesen obliegt es dann, den übergegangenen Anspruch gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind. Diese sind in der Grundsicherung wegen Alters gemäß § 43 Abs. 3 SGB XII weitgehend ausgeschlossen. Danach bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung kann der zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der genannten Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lebt die Tochter, von Beruf Gärtnerin, selbst in bescheidenen Verhältnissen.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten des Heizungsrohrs, der Dusch-Mischbatterie, der Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer besteht hingegen nicht. Dieser ist zu Recht von der Beklagten mit Bescheid vom 01.07.2013 abgelehnt worden. Es handelt sich weder um eine einmalige Leistung, einen einmaligen Sonderbedarf noch einen eigenen Anspruch.

a) Einmalige Leistungen sind abschließend geregelt und hier thematisch nicht einschlägig. Sie umfassen gemäß § 31 SGB XII lediglich die Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen einer Wohnung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 31 SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015).

b) Als einmaliger Sonderbedarf kommt nach § 27 a Abs. 4 SGB XII nur ein Bedarf in Betracht, wenn er im Einzelfall unter anderem unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015). Die Definition wird noch deutlicher durch die geplante Neufassung in der zukünftigen Vorschrift von § 27a Abs. 4 SGB XII (Bundestag, Drucksache 18/9984, Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Danach wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unter anderem unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Die Regelsätze sehen für die vom Kläger geltend gemachten Wohnungsinvestitionen keine Berücksichtigung der Reparaturkosten für das Heizungsrohr, die Dusch-Mischbatterie, die Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer vor. Denn vom Typus her ist der Sozialhilfeempfänger nicht Eigentümer. Nach § 28 Abs. 4 SGB XII sind die in der Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten.

Dies zeigen auch die Auswahlkriterien des Gesetzgebers nach § 5 RBEG (in der Fassung vom 24.03.2011). Danach sind 12 Abteilungen (regelbedarfsrelevant) vorgesehen, so für das Wohnen in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) ein Betrag von 30,24 €. Die Erhebung des Statistischen Bundesamtes über die Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (Ausgabe 2013) führen zur Erfassung der regelmäßigen Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnungen/Wohnhäuser dazu folgendes aus: „Diese Instandhaltungen und Reparaturen der Wohnungen/Wohnhäuser sind durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Erstens sind es Tätigkeiten, die die Mieterin, der Mieter, die Eigennutzerin oder der Eigennutzer von Wohneigentum regelmäßig ausführen muss, um die Wohnung/Wohnhaus in einem guten Zustand zu halten; zweitens verändern sie weder Funktion, Kapazität oder erwartete Lebensdauer der Wohnung/Wohnhaus. Grundsätzlich werden zwei Arten von Instandhaltungen und Reparaturen an Wohnungen/Wohnhäusern unterschieden: Kleinere, wie z. B. Innenrenovierungen und Reparaturen von Armaturen, die üblicherweise von der Mieterin, dem Mieter, der Eigennutzerin oder dem Eigennutzer von Wohneigentum sowie größere, wie z. B. das Verputzen von Außenwänden oder Dachreparaturen, die üblicherweise nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgeführt werden. Nur Ausgaben, die Mieterinnen, Mieter, Eigennutzerinnen oder Eigennutzer von Wohneigentum für Erzeugnisse und Dienstleistungen für kleinere Instandhaltungen und Reparaturen tätigen, sind Ausgaben für den Individualkonsum der Haushalte und diese gehören daher zur lfd.Nr. Code 0431“. Hingegen zählen Ausgaben von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (Eigennutzerinnen, Eigennutzern, Vermieterinnen oder Vermietern) für Erzeugnisse u. Dienstleistungen für größere Reparaturen u. Instandhaltungen nicht zum Individualkonsum u. gehören daher zur lfd.Nr. Code 1563 (werterhöhend) oder 1575 (werterhaltend). Die tatsächlich veranschlagten Werte zu 0431 sind daher äußerst gering. Die Kosten der Reparatur für das Heizungssystem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar nicht beziffern, liegen aber in einem nicht unerheblichen Betrag, weil zunächst die defekte Stelle im Mauerwerk gefunden werden muss und dann neben der Wiederherstellung der Wände das Rohrsystem geschlossen werden muss. Die Kosten sind geschätzt über ein Angebot auf 1.152,73 € bzw. Materialkosten von über 100,00 €.

Die Abteilung 15 ist aus den oben genannten Gründen nicht regelsatzrelevant. Es handelt sich um Ausgaben der privaten Haushalte (ohne Individualverbrauch). Diese werden näher beschrieben als Ausgaben der Eigentümerinnen und Eigentümer (Selbstnutzung oder Vermietung) für Ausbau, Umbau u.ä. werterhöhende bauliche Maßnahmen an Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen (1563 und 1575). Hierbei handelt es sich z. B. um unaufschiebbare und praktisch dringend angezeigte Maßnahmen wie die Erneuerung einer defekten Heizungsanlage oder Dachreparatur.

Ausgeschlossen sind: Ausgaben für regelmäßige Instandhaltung und Reparaturen (Schönheitsreparaturen) an Eigentumswohnungen sowie Instandhaltung und Reparaturen, die üblicherweise auch von Mieterinnen oder Mietern übernommen werden (einschl. Ausgaben für Bodenbeläge und deren Verlegung (043, 0512).

Demnach besteht kein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf.

c) Zur Vermeidung einer existenzbedrohlichen Lage kann dem Kläger danach allenfalls ein - hier nicht beantragtes und nicht streitgegenständliches - Darlehen bewilligt werden. Zwar hat der Gesetzgeber einen dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechenden Absatz in das SGB XII nicht eingefügt, wonach als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Generell können Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen als Unterkunftskosten auch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Recht der Sozialhilfe übernommen werden.

Soweit der Anspruch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen angemessen sein muss, könnte er beim Kläger allenfalls eine Größenordnung von 150,00 € erreichen. Denn sein oben errechneter Anspruch auf Leistungen von insgesamt 722,42 € erstreckt sich über einen Zeitraum von Dezember 2012 bis September 2016.

Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Bedarf für die Unterkunft, kann der Leistungsträger insoweit ein Darlehen erbringen, das außer in atypischen Fällen dinglich gesichert werden soll. Dazu müssen bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen. Die Maßnahmen müssen zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich, d. h. für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sein oder ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen.

Eine dementsprechende Dringlichkeit besteht aber nach Überzeugung des Senats nicht. Der Kläger hat schon Jahre, insbesondere auch vor diesem Bedarfszeitraum, mit diesen baulichen Mangel gelebt, konnte seine Wohnung beheizen und ist auch durch Bewilligung einer Pauschale hierzu befähigt. Eine Absenkung des Wohnstandards ist grundsätzlich hinzunehmen, solange der einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewährleistet bleibt (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2009, L 11 AS 447/08).

Darüber hinaus bestehen schon Zweifel an der Unerlässlichkeit der Bedarfsdeckung durch den Beklagten. Nach der im Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 getroffenen Vereinbarung ist allein die Tochter als Erwerberin des Hausgrundstücks verpflichtet, diese Instandhaltungskosten zu tragen. Der Kläger muss daher seinen Anspruch gegen seine Tochter richten, nicht gegen den Beklagten. Der Rechtsauffassung des Klägers, dass der Überlassungsvertrag im Hinblick auf die tatsächlich nur allein durch ihn erfolgende Nutzung des Hausgrundstückes irrelevant sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Sachlage ist eher so, dass selbst wenn eine Verpflichtung aus der Überlassungsvereinbarung herauszulesen wäre, eine solche zivilrechtliche Vereinbarung nicht mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar wäre. Sie würde nur dazu dienen, dem Kläger zu einem Erwerb auf Kosten der Sozialhilfe zu verhelfen.

Schließlich wären Instandhaltungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Wohnanteil des Klägers beziehen (vgl. Luik, a. a. O., Rn. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 48 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2016 - L 7 AS 1924/12 -, Rn. 26, juris).

4. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage für die Zeit ab 2009 geltend macht.

Auch ein solcher Anspruch ist - wie oben dargestellt - Gegenstand der Berufung. Der Kläger hat einen solchen Anspruch erhoben (§ 123 SGG) und der Beklagte hat dem nicht widersprochen (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).

Gleichzeitig mit seinem Widerspruch vom 17.01.2013 hat der Kläger einen Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt und Bezug genommen auf einen Antrag vom 01.09.2009. In diesem Zusammenhang kritisierte er dann das Urteil des LSG vom 19.Juli 2011. Wie dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zu entnehmen ist, ist die Regelung sowohl auf anfechtbare als auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anwendbar. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist nach ganz h.M. selbst dann noch möglich, wenn eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X sollen auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, weiterhin eine behördliche Korrektur ermöglichen. Hat das Gericht den Verwaltungsakt für rechtmäßig gehalten, wird die Behörde allerdings im Fall eines Antrags auf Überprüfung wesentlich entlastet und kann sich, solange keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nahelegen, auf die Bestandskraft und die gerichtliche Überprüfung berufen (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 35).

Für eine solche Klage fehlt dem Kläger aber die Befugnis. Bei einer Anfechtungsklage ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Aufhebung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Eine derartige Verwaltungsentscheidung liegt aber hinsichtlich einer Überprüfung der Regelungen vor dem Antrag im Dezember 2012 nicht vor.

Über diesen Antrag enthält der Bescheid vom 19. März 2013 keine Entscheidung. Denn dieser nimmt nur Bezug auf den Antrag vom 07.12.2012 und enthält auch keinen Verfügungssatz oder Begründungsteile, die sich auf den vorangehenden Zeitraum beziehen. Im vorangehenden Schreiben vom 20.12.2012 wird, ohne erkennbaren Regelungswillen bezüglich der Schreiben des Klägers vom 07.12.2012 und von 17.12.2012, lediglich unter Beifügung einer Berechnung für den Monat Dezember 2012 dargelegt, dass sich keine Änderung gegenüber den Feststellungen des SG in seinem Urteil vom 19.07.0011 ergeben habe. Auch im Bescheid vom 11. September 2013, überschrieben mit Änderungsbescheid, findet sich keine Regelung zu dem Antrag auf höhere Leistungen seit September 2009 gemäß § 44 SGB X. Dass dies nicht beabsichtigt war, zeigt sich auch aus der Weiterleitung der Widersprüche an die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 11.09.2013. Auch darin findet der Antrag nach § 44 SGB X keine Erwähnung.

Bei dieser Sachlage fehlt für eine Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom September 2009 bis zum Dezember 2012 das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG nicht beschwert. Eine insoweit erhobene Berufung ist demnach nicht begründet, weil das SG zu Recht insoweit die Klage abgewiesen hat.

5. Der Beklagte hat die Leistungen, zu denen er verurteilt worden ist, dem Grunde nach zu verzinsen.

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I in der Fassung vom 21.12.2000). Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 41). Wird aber im Prozess ein Klageantrag gestellt, ist über diesen zu entscheiden (§ 123 SGG).

Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). § 44 Abs. 2 SGB I relativiert - nur im Hinblick auf die Zinszahlung - den Grundsatz der sofortigen Fälligkeit von Leistungen gemäß § 41 SGB I und lässt die Verzinsung regelmäßig erst sechs Monate nach Antragstellung beginnen. Diese Sechsmonatsfrist löst im Regelfalle - ohne dass es auf Verschuldensfragen ankäme - den Verzug des Leistungsträgers aus und ersetzt somit die Mahnung des Zivilrechtes (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 22).

Eine Verurteilung kann aber nur dem Grunde nach erfolgen (§ 130 SG). Es handelt sich hier auch um Sozialleistungen, wenn auch um keine selbstständigen im Sinne des § 11 SGB I. Zum einen hat der Kläger selbst keinen bezifferten Antrag gestellt, zum anderen fehlt es zur genauen Errechnung des Anspruchs an der Kenntnis des Zinsendes. Denn für jeden Monat bis zur Erbringung der Leistung nach Ausführung dieses Urteils sind weiterhin Zinsen zu zahlen.

Zur Berechnung hat der Beklagte die Vorgabe von § 44 SGB I zu beachten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen sind einerseits die viel höher greifenden Anträge auf die Grundsicherung sowie die völlig abgelehnten Ansprüche auf Einzelleistungen.

Die Revision wird nicht zugelassen; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14 zitiert 73 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1093 Wohnungsrecht


(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung


(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 8 SO 37/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - L 7 AS 1924/12

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterk

Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Bundessozialgericht Urteil, 16. Okt. 2012 - B 14 AS 11/12 R

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La

Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 19/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückve
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicheru

Referenzen

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

(2) Für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

(4) Für Personen, die

1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.

(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war als Journalist abhängig beschäftigt und seit 1976 privat krankenversichert, später ergänzt um eine private Pflegeversicherung. Nachdem er zunächst arbeitsunfähig erkrankt war, dann sein Beschäftigungsverhältnis endete und schließlich die Krankenversicherung die Leistungen von Krankentagegeld einstellte, beantragte der Kläger am 30.4.2010 beim beklagten Jobcenter erstmals Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen in Höhe von 20,15 Euro für den 30.4.2010 und für Mai bis Oktober 2010 monatlich von 604,11 Euro (Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere die Berücksichtigung seines Monatsbeitrags von 515,40 Euro für seine private Kranken- und Pflegeversicherung von seiner als Einkommen zu berücksichtigenden Witwerrente begehrte, wurde nach Erlass des Teilabhilfebescheides vom 30.8.2010, in dem für den 30.4.2010 nun 25,44 Euro und für Mai bis Oktober 2010 monatlich 762,88 Euro (670,86 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von 73,98 Euro und 18,04 Euro) bewilligt wurden, zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010).

3

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Beklagte zunächst, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt hatte, die bewilligten Leistungen ab 1.9.2010 aufgehoben (Rücknahmebescheid vom 17.9.2010); nachdem aber die Alg-Bewilligung wieder zurückgenommen worden war, hat der Beklagte den Rücknahmebescheid für nichtig erklärt und dem Kläger wieder Leistungen bis zum 31.10.2010 in der vorherigen Höhe bewilligt (Wiederbewilligungsbescheid vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Pro Monat habe der Kläger einen Gesamtbedarf von 1476,69 Euro und abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro ergebe sich ein Leistungsanspruch von 762,88 Euro, den der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid bewilligt habe.

4

Der Gesamtbedarf von 1476,69 Euro setze sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro, KdU von 866,90 Euro, die zwischen den Beteiligten nicht umstritten seien, und den Bedarfen für die Kranken- und die Pflegeversicherung von 284,82 Euro und 18,04 Euro, von denen der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro abzuziehen sei. Als Bedarf für die Krankenversicherung seien nur 284,82 Euro für den halben Basistarif zu berücksichtigen und nicht die vom Kläger für seine private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung tatsächlich gezahlten 515,40 Euro bis Juni 2010 und 517,93 Euro ab Juli 2010. Diese Beschränkung auf den halben Basistarif ergebe sich aus § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung (aufgrund des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14.4.2010, BGBl I 410, im Folgenden: SGB II aF), § 12 Abs 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Mehr sei zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig. Einen Wechsel in den Basistarif könne ein Privatkrankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete (§ 12 Abs 1a VAG, § 204 Versicherungsvertragsgesetz). Unerheblich sei, dass ein späterer Wechsel des Versicherten in einen anderen oder seinen alten Tarif ggf mit Nachteilen verbunden sei, wie einer möglichen Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen. Denn das SGB II sichere nur das gegenwärtige Existenzminimum. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers für seine private Pflegeversicherung von 18,04 Euro gelte nichts anderes. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers sei direkt vom Bedarf abzuziehen, weil er zweckgebunden sei und unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden könne. Im Übrigen ergebe sich bei einer Anrechnung als Einkommen kein anderer Leistungsanspruch.

5

Das zu berücksichtigende Einkommen von 713,81 Euro errechne sich aus der um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung(vom 17.12.2007, BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V aF) bereinigten Nettowitwerrente des Klägers von 743,81 Euro. Die bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigten Teile des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags seien keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. § 193 Abs 3 VVG fordere nur eine Krankheitskostenversicherung, wie sie durch den Basistarif abgesichert werde, nicht aber eine Krankengeld- oder Krankentagegeldversicherung, wie sie der Kläger unterhalte. Der über den halben Basistarif hinausgehende Beitragsanteil sei auch nicht als dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF vom Einkommen abzusetzen. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF könne nur die Absetzung der Pauschale von 30 Euro verlangt werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene private Versicherung höher seien.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Nach § 26 Abs 2 SGB II aF sei ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) die volle Prämie für seine nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschriebene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu übernehmen, die die für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung erforderlichen Tarife AM0, SM6, ZM3 als Kern umfasse. Hinzu komme noch der Tarif für die private Pflegeversicherung PVN. Es sei nicht nur das absolute Existenzminimum zu übernehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Selbsthilfe in § 2 SGB II, dafür spreche vielmehr das "Wechselspiel" zwischen Fordern und Fördern. Dies gelte zumindest für die Vergangenheit, denn der Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er durch einen Wechsel in den Basistarif seine Bedürftigkeit vermindern könne, wie es aber im Rahmen des § 22 SGB II für Kostensenkungsaufforderungen verlangt werde. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, weil er später aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch nicht in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Für die Pflegeversicherung sei monatlich nicht nur ein Beitrag von 18,04 Euro zu berücksichtigen, sondern seine tatsächlichen Aufwendungen von 27,11 Euro. Anders als in der Krankenversicherung gebe es in der privaten Pflegeversicherung keine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit, sondern nur eine Halbierung des Höchstbeitrags nach § 110 Abs 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), was bei einem Beitragssatz von 1,95 vH zu einem Betrag von 36,57 Euro führe. Der den Zuschuss übersteigende Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei zumindest von seiner Witwerrente nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF abzuziehen. Die in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF geregelte Versicherungspauschale von 30 Euro sei verfassungswidrig bzw die Vorschrift müsse verfassungskonform entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) ausgelegt werden. Die Versicherungspauschale diene nicht der Abgeltung aller nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu berücksichtigenden Versicherungen. Bei der von ihm abgeschlossenen privaten Krankenversicherung handele es sich gemäß § 193 Abs 3 VVG um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Zumindest sei diese Versicherung hinsichtlich der Tarife AM0, SM6, ZM3 und PVN angemessen. Insofern könne nicht nur auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse abgestellt werden, zumindest nicht bei kürzerem Leistungsbezug und es sei eine prognostische Beurteilung vorzunehmen. Die von ihm im Rahmen seiner Krankenversicherung abgeschlossenen weiteren Tarife für Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld seien zumindest dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF von der Witwerrente in Abzug zu bringen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und des Teilabhilfebescheides vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sowie des Bescheides vom 27. September 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für den 30. April 2010 von 6,46 Euro und für Mai bis Oktober 2010 von monatlich je 184,62 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen. Die Revision ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Änderung der angefochtenen Bescheide des Beklagten und die Zahlung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 30.4. bis zum 31.10.2010 an den Kläger, weil dessen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bedarfsberechnung, hilfsweise bei der Berechnung der Absetzbeträge von seinem Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

11

Der Kläger hat seine Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010 und den Teilabhilfebescheid vom 30.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2010 sowie den wiederbewilligenden Bescheid vom 27.9.2010, der denselben Zeitraum umfasst und daher nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, beschränkt. Der Rücknahmebescheid vom 17.9.2010 hat sich durch den wiederbewilligenden Bescheid erledigt.

12

Die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (vgl § 7 SGB II aF)erfüllte der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der strittigen Zeit. Ausschlusstatbestände, wie zB nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II aF, sind nicht zu erkennen.

13

Nicht beurteilt werden kann jedoch abschließend, wie hoch die vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind. Das LSG hat in Übereinstimmung mit dem Teilabhilfebescheid des Beklagten ausgehend von einem Bedarf von 1476,69 Euro, der sich zusammensetzt aus der Regelleistung von 359 Euro, Leistungen für die Unterkunft von 866,90 Euro, einem Zuschuss für die private Krankenversicherung von 284,82 Euro und einem für die private Pflegeversicherung von 18,04 Euro, abzüglich des Krankenversicherungszuschusses des Rentenversicherungsträgers von 52,07 Euro, und abzüglich eines zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro einen Leistungsanspruch von 762,88 Euro pro Monat angenommen. Dem kann bei der Berechnung des Bedarfes insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung nicht gefolgt werden (dazu 1.b),c). Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für eine abschließende Beurteilung des BSG (dazu 1.a). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet aus. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ohne die Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil diese Leistungen monatlich nur 665,49 Euro betragen, während sich das zu berücksichtigende Einkommen auf 765,88 Euro beläuft. Dementsprechend wirken sich Änderungen bei den Zuschüssen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung auch auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Klägers kann dem LSG nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden (dazu 2.).

14

1. Der Gesamtbedarf des Klägers an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff SGB II aF)pro Monat in der strittigen Zeit setzt sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II aF, Bekanntmachung vom 17.6.2009, BGBl I 1342, Bekanntmachung vom 7.6.2010, BGBl I 820), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II aF, dazu a) sowie Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2, 3 SGB II aF, dazu b) und c). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe des Klägers, zB einen Mehrbedarf (§ 24 SGB II aF), sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

15

Von diesem Gesamtbedarf sind der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro zur Krankenversicherung des Klägers entgegen der Auffassung des LSG nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die zB für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II aF).

16

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Wie hoch der Bedarf des Klägers für diese Leistungen in der strittigen Zeit war, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden: Das LSG hat ebenso wie der Beklagte nur für die Unterkunft einen Bedarf von 866,90 Euro angesetzt, der Kläger habe zusammen mit einem Ehepaar eine Wohnung, nach einer anderen Aussage im Urteil ein Haus, für monatlich 1600 Euro netto kalt plus 150 Euro kalte Nebenkosten gemietet, wovon er die Hälfte zu tragen habe. Die Hälfte von 1750 Euro sind jedoch 875 Euro, und Heizkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten. Soweit das LSG ausgeführt hat, Heizkosten habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens gesondert geltend gemacht, verkennt es, dass dies rechtlich nicht zulässig ist, weil die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung nicht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gemacht werden können (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 13).

17

Dass die Höhe der Bedarfe des Klägers für die Unterkunft und Heizung nicht dahingestellt bleiben kann, wurde schon aufgezeigt. Dass die Beteiligten einzelne Elemente eines gesetzlichen Anspruchs nicht unstreitig stellen können, auch wenn der Kläger sie "nicht beanstandet" - so das LSG -, folgt aus der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung aller Voraussetzungen von Amts wegen (vgl § 103, § 170 Abs 1 Satz 2 SGG; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13 RdNr 1 ff mwN).

18

b) Als weiterer Bedarf ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 279,38 Euro zu berücksichtigen, nicht aber der von ihm begehrte höhere Betrag (§ 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378, im Folgenden GKV-WSG).

19

aa) Nach dieser Vorschrift gilt § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Anspruch auf Alg II hat und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat krankenversichert ist.

20

Die in Bezug genommenen § 12 Abs 1c Sätze 5, 6 VAG lauten: "Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist." Der genannte Satz 4 lautet: "Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen." Der Satz 3 ist vorliegend nicht einschlägig, weil er Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen betrifft, zu denen der Kläger nicht gehört; der Satz 1 lautet: "Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen."

21

Im strittigen Zeitraum vom 30.4. bis 31.10.2010 betrug dieser genannte Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 Euro, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro.

22

Dass der Beklagte den Beitrag des Klägers zu seiner privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif und nicht nur den Beitrag für Alg II-Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, folgt aus den Grundsätzen, die der 4. Senat des BSG in der Entscheidung vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) dargelegt hat, denen sich der Senat anschließt. Danach kann ein privat krankenversicherter Alg II-Empfänger die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelungen beanspruchen.

23

bb) Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse auch den über die Hälfte des halben Beitrags für den Basistarif hinausgehenden Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung, insbesondere für die Tarife übernehmen, die die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung umfassen, kann dem nicht gefolgt werden.

24

Eine Rechtsgrundlage, aufgrund der der Beklagte verpflichtet ist, einen höheren Beitrag als den halben Beitrag für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1c Satz 1, 4 VAG zu tragen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger seinerseits hat auch nur allgemein auf das "Wechselspiel" von Fordern und Fördern hingewiesen, ohne aufzuzeigen, wieso aus dem mit "Fordern und Fördern" überschriebenen Kapitel 1 des SGB II ein dahingehender Anspruch abgeleitet werden kann. Soweit der Kläger meint, der ihm nach § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b VVG mögliche Wechsel in den Basistarif sei für ihn unzumutbar, weil er später nur unter erschwerten Bedingungen, wie Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge, oder überhaupt nicht mehr in seinen alten Tarif zurückkehren könne, folgt hieraus kein Anspruch auf eine höhere Zuschusspflicht des Beklagten. Denn die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs 1a Satz 1 VAG), die ca 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl 2012, Kap 5 RdNr 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar.

25

Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, eine Parallele zu der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs 1 SGB II aF ziehen zu können. Ein Vergleich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB II aF mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aF scheidet schon deswegen aus, weil letztere als Ausgangspunkt nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind" und sich dann erst die Frage einer Kostensenkung stellt, während es eine entsprechende Regelung für den Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht gibt. Schon die Übernahme des Beitragsanteils, der über dem vom Jobcenter an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Betrag liegt, bis zur Hälfte des Höchstbetrags des Basistarifs, beruht auf einer aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Analogie (Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.1.2011, aaO). Eine weitere Lücke im gesetzgeberischen Konzept, die zu einer Übernahme darüber hinausgehender Beitragsanteile führen könnte, ist nicht zu erkennen.

26

Soweit der Kläger anführt, der Beklagte habe ihn über einen Wechsel in den Basistarif nicht beraten, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Sachvortrag (vgl § 163 SGG). Im Übrigen setzt ein Beratungsmangel ua einen entsprechenden Beratungsbedarf voraus, eine dahingehende Aufklärungsrüge wurde vom Kläger aber nicht erhoben (vgl zu deren Voraussetzungen nur § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).

27

c) Hinzu kommt der Bedarf wegen des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung des Klägers, der in voller Höhe von 27,11 Euro vom Beklagten zu übernehmen ist (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB II aF).

28

Nach dieser Vorschrift werden für die Bezieher von Alg II, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Alg II bezieht und nicht in der sozialen Pflegeversicherung, sondern privat pflegeversichert ist.

29

Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs 1 iVm § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung.

30

Die Höhe der Beiträge regelt § 110 Abs 2 Satz 3, 4 SGB XI idF des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008 (BGBl I 874) wie folgt: "Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Abs 1 Nr 2 Buchst e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; … Für die Aufbringung der nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12 Abs 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Beitrag zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist." Danach darf der Beitrag in der privaten Pflegeversicherung für Personen im verminderten Basistarif zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 bei dem normalen Beitragssatz von 1,95 vH (§ 55 Abs 1, 3 SGB XI) und einer Beitragsbemessungsgrenze von 3750 Euro (§ 55 Abs 2 SGB XI, § 6 Abs 7 SGB V) maximal 36,56 Euro betragen.

31

Der in § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI für die Bezieher von Alg II enthaltene Verweis auf § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II (nur) den Beitrag zu übernehmen hat, der für einen Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist, lässt auf eine Deckungslücke schließen. Denn im Jahr 2010 betrug der ermäßigte Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung 18,04 Euro. Nach § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI ist für die Beitragsbemessung von Alg II-Beziehern abweichend von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V der dreißigste Teil des 0,3620-fachen der monatlichen Bezugsgröße pro Tag zugrunde zu legen; die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2010 2555 Euro.

32

Der Beklagte kann sich jedoch auf die Begrenzung der Leistungspflicht auf die Höhe der in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Leistungsbezieher nicht berufen, soweit dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 26 Abs 3 SGB II aF für eine Absicherung der privat pflegeversicherten Alg II-Empfänger durch eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" widerspricht. Mit der Verpflichtung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen auf eine Beitragsabsenkung zugunsten ihrer Versicherten im Basistarif, die auch für die Bezieher von Alg II maßgebend ist, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis zugleich festgelegt, welche Beitragshöhe "angemessen" und "notwendig" ist, nämlich der Beitrag, den private Versicherungsunternehmen von derart beitragsprivilegierten Personen höchstens fordern können. Eine weitere Reduzierung des Beitrags für Bezieher von Alg II ist nicht vorgesehen. Das Regelungsgefüge der § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI, § 12 Abs 1c VAG, § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Beitragsforderung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf 18,04 Euro, den Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung, zu reduzieren(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). Daher muss ein Beitrag bis zu maximal 36,56 Euro monatlich als notwendig iS des § 26 Abs 3 SGB II aF angesehen werden, zumal der Gesetzgeber, wie sich aus der Aufstellung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt(vgl für den Rechtszustand seit dem Jahr 2011: § 6 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz), die Einbeziehung eines Teils des Pflegeversicherungsbeitrags in den Regelbedarf nicht erwogen hat.

33

2. Dem Bedarf ist kein zu berücksichtigendes Vermögen, wohl aber zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro gegenüberzustellen.

34

Dass der Kläger nach § 12 SGB II zu verwertendes Vermögen hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die darin aufgeführte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 54 000 Euro angesichts ihrer Belastungen mit einer Grundschuld und einem Darlehen von etwa 175 000 Euro.

35

Der Kläger hat ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro, weil von den zu berücksichtigenden Einnahmen von 795,88 Euro nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen ist.

36

a) Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zu berücksichtigende Einnahmen nach § 11 Abs 1, 3 SGB II aF von 795,88 Euro, die sich zusammensetzen aus dem Zahlbetrag seiner Nettowitwerrente von 743,81 Euro und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag von 52,07 Euro.

37

Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag dient zwar einem bestimmten Zweck, ist aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF, weil er nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn dieser Zuschuss dient ebenso wie der Zuschuss des Beklagten nach § 26 Abs 2 SGB II aF dem Krankenversicherungsschutz des Klägers.

38

Weitere zu berücksichtigende Einnahmen hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht, insbesondere keine Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung, da die monatlichen Schuldzinsen höher als der Mietzins sind (§§ 4, 3 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF).

39

b) Von den zu berücksichtigenden Einnahmen ist nach § 11 Abs 2 SGB II aF nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen. Feststellungen zu weiteren Absetzbeträgen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, der Kläger hat keine entsprechenden Rügen erhoben. Der Auffassung des Klägers, der Beitragsanteil zu seiner privaten Krankenversicherung, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, zumindest derjenigen Tarife, die nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschrieben sind, müsse abgesetzt werden, kann nicht gefolgt werden.

40

Als Absetzbeträge von den zu berücksichtigenden Einnahmen kommen vorliegend nur in Betracht Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II aF bezuschusst werden(§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF).

41

aa) Dem LSG kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, eine Übernahme der Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung, die über die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF hinausgehen, scheide von vornherein aus, weil diese Pauschale alle derartigen Versicherungen abschließend und umfassend abdecken wolle.

42

Entgegen der Meinung des LSG wäre eine solche Regelung in der Alg II-V aF nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II aF gedeckt, weil diese Vorschrift nur lautet "welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind". Damit wird der Verordnungsgeber nur ermächtigt, überhaupt Pauschalen, wie auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Verordnung zu dessen § 76, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen. Dass durch die unter dem SGB II als Parlamentsgesetz stehende Alg II-V, die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, nach der zB gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen zu übernehmen sind, eingeschränkt werden sollte, ist der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

43

In dem vom LSG angeführten Urteil des BSG vom 19.3.2008 (B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10) wird derartiges nicht ausgesagt. In diesem Urteil war nur der Abzug des Pauschbetrages vom Kindergeld umstritten, nicht aber der Abzug von Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF. Gleiches gilt für das Urteil des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32, 46). Das BSG hat bereits im Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 26), in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorläufervorschrift in § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) verneint wurden, ausgeführt, dass über die Pauschale hinausgehende Beiträge beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu übernehmen seien. Dass der Zweck der Pauschale nicht eine Leistungsbegrenzung, sondern eine Verwaltungsvereinfachung ist, kann auch der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB II entnommen werden(BT-Drucks 15/1516 S 54). Die vom LSG angeführte Literatur stützt dessen Auffassung ebenfalls nicht: Vielmehr führt Mecke (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 105) aus, dass gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und Vorsorgebeiträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, wie Krankenversicherungsbeiträge, zusätzlich zur Pauschale von 30 Euro abgesetzt werden können. Soweit das LSG meint, aufgrund der Pauschale von 30 Euro, die es immer gebe, die aber auch nicht überschritten werden dürfe, sei die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Beiträge überflüssig, wird die verfassungsrechtlich vorgegebene Normenhierarchie verkannt.

44

bb) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann jedoch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden.

45

Vorgeschrieben für nicht gesetzlich Krankenversicherte ist nach § 193 Abs 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung, "die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst …". Dieser Pflicht wird durch den Abschluss einer Krankenversicherung nach dem Basistarif gemäß § 12 VAG genügt. Der Beitrag für eine solche Versicherung ist oben als Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF anerkannt worden. Eine weitergehende gesetzliche Beitragspflicht des Grundsicherungsträgers scheidet damit aus. Der durch das GKV-WSG eingeführte Basistarif beinhaltet für Privatkrankenversicherte die Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, um den mit dem GKV-WSG beabsichtigten Krankenversicherungsschutzes für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und nicht gesetzlich krankenversichert sind, zu einem bezahlbaren Tarif sicherzustellen (vgl nur Gesetzesbegründung in BT-Drucks 16/3100 S 85 ff).

46

cc) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann auch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 2 SGB II aF berücksichtigt werden.

47

Zu den Voraussetzungen dieser Alternative hat der 4. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 16.2.2012 (B 4 AS 89/11 R - RdNr 27, 29) zusammenfassend ausgeführt, entscheidend sei, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt werde oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen, und dies für eine Zusatzkrankenversicherung verneint, die Leistungen oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V abdecken sollte. Dem schließt sich der Senat an, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 90 vH der Bevölkerung nach der Rechtslage im SGB V als ausreichend angesehen werden und dementsprechend höhere Leistungen für die Empfänger von Alg II weder dem Grund noch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Dass keine spezifischen Gründe für eine private Krankenversicherung des Klägers vorliegen, wurde schon ausgeführt.

48

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war als Journalist abhängig beschäftigt und seit 1976 privat krankenversichert, später ergänzt um eine private Pflegeversicherung. Nachdem er zunächst arbeitsunfähig erkrankt war, dann sein Beschäftigungsverhältnis endete und schließlich die Krankenversicherung die Leistungen von Krankentagegeld einstellte, beantragte der Kläger am 30.4.2010 beim beklagten Jobcenter erstmals Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen in Höhe von 20,15 Euro für den 30.4.2010 und für Mai bis Oktober 2010 monatlich von 604,11 Euro (Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere die Berücksichtigung seines Monatsbeitrags von 515,40 Euro für seine private Kranken- und Pflegeversicherung von seiner als Einkommen zu berücksichtigenden Witwerrente begehrte, wurde nach Erlass des Teilabhilfebescheides vom 30.8.2010, in dem für den 30.4.2010 nun 25,44 Euro und für Mai bis Oktober 2010 monatlich 762,88 Euro (670,86 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von 73,98 Euro und 18,04 Euro) bewilligt wurden, zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010).

3

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Beklagte zunächst, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt hatte, die bewilligten Leistungen ab 1.9.2010 aufgehoben (Rücknahmebescheid vom 17.9.2010); nachdem aber die Alg-Bewilligung wieder zurückgenommen worden war, hat der Beklagte den Rücknahmebescheid für nichtig erklärt und dem Kläger wieder Leistungen bis zum 31.10.2010 in der vorherigen Höhe bewilligt (Wiederbewilligungsbescheid vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Pro Monat habe der Kläger einen Gesamtbedarf von 1476,69 Euro und abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro ergebe sich ein Leistungsanspruch von 762,88 Euro, den der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid bewilligt habe.

4

Der Gesamtbedarf von 1476,69 Euro setze sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro, KdU von 866,90 Euro, die zwischen den Beteiligten nicht umstritten seien, und den Bedarfen für die Kranken- und die Pflegeversicherung von 284,82 Euro und 18,04 Euro, von denen der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro abzuziehen sei. Als Bedarf für die Krankenversicherung seien nur 284,82 Euro für den halben Basistarif zu berücksichtigen und nicht die vom Kläger für seine private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung tatsächlich gezahlten 515,40 Euro bis Juni 2010 und 517,93 Euro ab Juli 2010. Diese Beschränkung auf den halben Basistarif ergebe sich aus § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung (aufgrund des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14.4.2010, BGBl I 410, im Folgenden: SGB II aF), § 12 Abs 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Mehr sei zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig. Einen Wechsel in den Basistarif könne ein Privatkrankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete (§ 12 Abs 1a VAG, § 204 Versicherungsvertragsgesetz). Unerheblich sei, dass ein späterer Wechsel des Versicherten in einen anderen oder seinen alten Tarif ggf mit Nachteilen verbunden sei, wie einer möglichen Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen. Denn das SGB II sichere nur das gegenwärtige Existenzminimum. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers für seine private Pflegeversicherung von 18,04 Euro gelte nichts anderes. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers sei direkt vom Bedarf abzuziehen, weil er zweckgebunden sei und unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden könne. Im Übrigen ergebe sich bei einer Anrechnung als Einkommen kein anderer Leistungsanspruch.

5

Das zu berücksichtigende Einkommen von 713,81 Euro errechne sich aus der um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung(vom 17.12.2007, BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V aF) bereinigten Nettowitwerrente des Klägers von 743,81 Euro. Die bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigten Teile des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags seien keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. § 193 Abs 3 VVG fordere nur eine Krankheitskostenversicherung, wie sie durch den Basistarif abgesichert werde, nicht aber eine Krankengeld- oder Krankentagegeldversicherung, wie sie der Kläger unterhalte. Der über den halben Basistarif hinausgehende Beitragsanteil sei auch nicht als dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF vom Einkommen abzusetzen. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF könne nur die Absetzung der Pauschale von 30 Euro verlangt werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene private Versicherung höher seien.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Nach § 26 Abs 2 SGB II aF sei ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) die volle Prämie für seine nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschriebene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu übernehmen, die die für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung erforderlichen Tarife AM0, SM6, ZM3 als Kern umfasse. Hinzu komme noch der Tarif für die private Pflegeversicherung PVN. Es sei nicht nur das absolute Existenzminimum zu übernehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Selbsthilfe in § 2 SGB II, dafür spreche vielmehr das "Wechselspiel" zwischen Fordern und Fördern. Dies gelte zumindest für die Vergangenheit, denn der Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er durch einen Wechsel in den Basistarif seine Bedürftigkeit vermindern könne, wie es aber im Rahmen des § 22 SGB II für Kostensenkungsaufforderungen verlangt werde. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, weil er später aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch nicht in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Für die Pflegeversicherung sei monatlich nicht nur ein Beitrag von 18,04 Euro zu berücksichtigen, sondern seine tatsächlichen Aufwendungen von 27,11 Euro. Anders als in der Krankenversicherung gebe es in der privaten Pflegeversicherung keine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit, sondern nur eine Halbierung des Höchstbeitrags nach § 110 Abs 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), was bei einem Beitragssatz von 1,95 vH zu einem Betrag von 36,57 Euro führe. Der den Zuschuss übersteigende Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei zumindest von seiner Witwerrente nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF abzuziehen. Die in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF geregelte Versicherungspauschale von 30 Euro sei verfassungswidrig bzw die Vorschrift müsse verfassungskonform entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) ausgelegt werden. Die Versicherungspauschale diene nicht der Abgeltung aller nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu berücksichtigenden Versicherungen. Bei der von ihm abgeschlossenen privaten Krankenversicherung handele es sich gemäß § 193 Abs 3 VVG um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Zumindest sei diese Versicherung hinsichtlich der Tarife AM0, SM6, ZM3 und PVN angemessen. Insofern könne nicht nur auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse abgestellt werden, zumindest nicht bei kürzerem Leistungsbezug und es sei eine prognostische Beurteilung vorzunehmen. Die von ihm im Rahmen seiner Krankenversicherung abgeschlossenen weiteren Tarife für Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld seien zumindest dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF von der Witwerrente in Abzug zu bringen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und des Teilabhilfebescheides vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sowie des Bescheides vom 27. September 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für den 30. April 2010 von 6,46 Euro und für Mai bis Oktober 2010 von monatlich je 184,62 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen. Die Revision ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Änderung der angefochtenen Bescheide des Beklagten und die Zahlung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 30.4. bis zum 31.10.2010 an den Kläger, weil dessen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bedarfsberechnung, hilfsweise bei der Berechnung der Absetzbeträge von seinem Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

11

Der Kläger hat seine Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010 und den Teilabhilfebescheid vom 30.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2010 sowie den wiederbewilligenden Bescheid vom 27.9.2010, der denselben Zeitraum umfasst und daher nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, beschränkt. Der Rücknahmebescheid vom 17.9.2010 hat sich durch den wiederbewilligenden Bescheid erledigt.

12

Die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (vgl § 7 SGB II aF)erfüllte der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der strittigen Zeit. Ausschlusstatbestände, wie zB nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II aF, sind nicht zu erkennen.

13

Nicht beurteilt werden kann jedoch abschließend, wie hoch die vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind. Das LSG hat in Übereinstimmung mit dem Teilabhilfebescheid des Beklagten ausgehend von einem Bedarf von 1476,69 Euro, der sich zusammensetzt aus der Regelleistung von 359 Euro, Leistungen für die Unterkunft von 866,90 Euro, einem Zuschuss für die private Krankenversicherung von 284,82 Euro und einem für die private Pflegeversicherung von 18,04 Euro, abzüglich des Krankenversicherungszuschusses des Rentenversicherungsträgers von 52,07 Euro, und abzüglich eines zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro einen Leistungsanspruch von 762,88 Euro pro Monat angenommen. Dem kann bei der Berechnung des Bedarfes insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung nicht gefolgt werden (dazu 1.b),c). Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für eine abschließende Beurteilung des BSG (dazu 1.a). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet aus. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ohne die Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil diese Leistungen monatlich nur 665,49 Euro betragen, während sich das zu berücksichtigende Einkommen auf 765,88 Euro beläuft. Dementsprechend wirken sich Änderungen bei den Zuschüssen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung auch auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Klägers kann dem LSG nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden (dazu 2.).

14

1. Der Gesamtbedarf des Klägers an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff SGB II aF)pro Monat in der strittigen Zeit setzt sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II aF, Bekanntmachung vom 17.6.2009, BGBl I 1342, Bekanntmachung vom 7.6.2010, BGBl I 820), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II aF, dazu a) sowie Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2, 3 SGB II aF, dazu b) und c). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe des Klägers, zB einen Mehrbedarf (§ 24 SGB II aF), sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

15

Von diesem Gesamtbedarf sind der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro zur Krankenversicherung des Klägers entgegen der Auffassung des LSG nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die zB für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II aF).

16

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Wie hoch der Bedarf des Klägers für diese Leistungen in der strittigen Zeit war, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden: Das LSG hat ebenso wie der Beklagte nur für die Unterkunft einen Bedarf von 866,90 Euro angesetzt, der Kläger habe zusammen mit einem Ehepaar eine Wohnung, nach einer anderen Aussage im Urteil ein Haus, für monatlich 1600 Euro netto kalt plus 150 Euro kalte Nebenkosten gemietet, wovon er die Hälfte zu tragen habe. Die Hälfte von 1750 Euro sind jedoch 875 Euro, und Heizkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten. Soweit das LSG ausgeführt hat, Heizkosten habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens gesondert geltend gemacht, verkennt es, dass dies rechtlich nicht zulässig ist, weil die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung nicht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gemacht werden können (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 13).

17

Dass die Höhe der Bedarfe des Klägers für die Unterkunft und Heizung nicht dahingestellt bleiben kann, wurde schon aufgezeigt. Dass die Beteiligten einzelne Elemente eines gesetzlichen Anspruchs nicht unstreitig stellen können, auch wenn der Kläger sie "nicht beanstandet" - so das LSG -, folgt aus der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung aller Voraussetzungen von Amts wegen (vgl § 103, § 170 Abs 1 Satz 2 SGG; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13 RdNr 1 ff mwN).

18

b) Als weiterer Bedarf ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 279,38 Euro zu berücksichtigen, nicht aber der von ihm begehrte höhere Betrag (§ 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378, im Folgenden GKV-WSG).

19

aa) Nach dieser Vorschrift gilt § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Anspruch auf Alg II hat und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat krankenversichert ist.

20

Die in Bezug genommenen § 12 Abs 1c Sätze 5, 6 VAG lauten: "Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist." Der genannte Satz 4 lautet: "Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen." Der Satz 3 ist vorliegend nicht einschlägig, weil er Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen betrifft, zu denen der Kläger nicht gehört; der Satz 1 lautet: "Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen."

21

Im strittigen Zeitraum vom 30.4. bis 31.10.2010 betrug dieser genannte Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 Euro, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro.

22

Dass der Beklagte den Beitrag des Klägers zu seiner privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif und nicht nur den Beitrag für Alg II-Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, folgt aus den Grundsätzen, die der 4. Senat des BSG in der Entscheidung vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) dargelegt hat, denen sich der Senat anschließt. Danach kann ein privat krankenversicherter Alg II-Empfänger die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelungen beanspruchen.

23

bb) Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse auch den über die Hälfte des halben Beitrags für den Basistarif hinausgehenden Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung, insbesondere für die Tarife übernehmen, die die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung umfassen, kann dem nicht gefolgt werden.

24

Eine Rechtsgrundlage, aufgrund der der Beklagte verpflichtet ist, einen höheren Beitrag als den halben Beitrag für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1c Satz 1, 4 VAG zu tragen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger seinerseits hat auch nur allgemein auf das "Wechselspiel" von Fordern und Fördern hingewiesen, ohne aufzuzeigen, wieso aus dem mit "Fordern und Fördern" überschriebenen Kapitel 1 des SGB II ein dahingehender Anspruch abgeleitet werden kann. Soweit der Kläger meint, der ihm nach § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b VVG mögliche Wechsel in den Basistarif sei für ihn unzumutbar, weil er später nur unter erschwerten Bedingungen, wie Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge, oder überhaupt nicht mehr in seinen alten Tarif zurückkehren könne, folgt hieraus kein Anspruch auf eine höhere Zuschusspflicht des Beklagten. Denn die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs 1a Satz 1 VAG), die ca 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl 2012, Kap 5 RdNr 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar.

25

Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, eine Parallele zu der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs 1 SGB II aF ziehen zu können. Ein Vergleich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB II aF mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aF scheidet schon deswegen aus, weil letztere als Ausgangspunkt nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind" und sich dann erst die Frage einer Kostensenkung stellt, während es eine entsprechende Regelung für den Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht gibt. Schon die Übernahme des Beitragsanteils, der über dem vom Jobcenter an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Betrag liegt, bis zur Hälfte des Höchstbetrags des Basistarifs, beruht auf einer aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Analogie (Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.1.2011, aaO). Eine weitere Lücke im gesetzgeberischen Konzept, die zu einer Übernahme darüber hinausgehender Beitragsanteile führen könnte, ist nicht zu erkennen.

26

Soweit der Kläger anführt, der Beklagte habe ihn über einen Wechsel in den Basistarif nicht beraten, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Sachvortrag (vgl § 163 SGG). Im Übrigen setzt ein Beratungsmangel ua einen entsprechenden Beratungsbedarf voraus, eine dahingehende Aufklärungsrüge wurde vom Kläger aber nicht erhoben (vgl zu deren Voraussetzungen nur § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).

27

c) Hinzu kommt der Bedarf wegen des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung des Klägers, der in voller Höhe von 27,11 Euro vom Beklagten zu übernehmen ist (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB II aF).

28

Nach dieser Vorschrift werden für die Bezieher von Alg II, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Alg II bezieht und nicht in der sozialen Pflegeversicherung, sondern privat pflegeversichert ist.

29

Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs 1 iVm § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung.

30

Die Höhe der Beiträge regelt § 110 Abs 2 Satz 3, 4 SGB XI idF des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008 (BGBl I 874) wie folgt: "Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Abs 1 Nr 2 Buchst e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; … Für die Aufbringung der nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12 Abs 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Beitrag zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist." Danach darf der Beitrag in der privaten Pflegeversicherung für Personen im verminderten Basistarif zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 bei dem normalen Beitragssatz von 1,95 vH (§ 55 Abs 1, 3 SGB XI) und einer Beitragsbemessungsgrenze von 3750 Euro (§ 55 Abs 2 SGB XI, § 6 Abs 7 SGB V) maximal 36,56 Euro betragen.

31

Der in § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI für die Bezieher von Alg II enthaltene Verweis auf § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II (nur) den Beitrag zu übernehmen hat, der für einen Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist, lässt auf eine Deckungslücke schließen. Denn im Jahr 2010 betrug der ermäßigte Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung 18,04 Euro. Nach § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI ist für die Beitragsbemessung von Alg II-Beziehern abweichend von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V der dreißigste Teil des 0,3620-fachen der monatlichen Bezugsgröße pro Tag zugrunde zu legen; die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2010 2555 Euro.

32

Der Beklagte kann sich jedoch auf die Begrenzung der Leistungspflicht auf die Höhe der in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Leistungsbezieher nicht berufen, soweit dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 26 Abs 3 SGB II aF für eine Absicherung der privat pflegeversicherten Alg II-Empfänger durch eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" widerspricht. Mit der Verpflichtung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen auf eine Beitragsabsenkung zugunsten ihrer Versicherten im Basistarif, die auch für die Bezieher von Alg II maßgebend ist, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis zugleich festgelegt, welche Beitragshöhe "angemessen" und "notwendig" ist, nämlich der Beitrag, den private Versicherungsunternehmen von derart beitragsprivilegierten Personen höchstens fordern können. Eine weitere Reduzierung des Beitrags für Bezieher von Alg II ist nicht vorgesehen. Das Regelungsgefüge der § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI, § 12 Abs 1c VAG, § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Beitragsforderung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf 18,04 Euro, den Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung, zu reduzieren(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). Daher muss ein Beitrag bis zu maximal 36,56 Euro monatlich als notwendig iS des § 26 Abs 3 SGB II aF angesehen werden, zumal der Gesetzgeber, wie sich aus der Aufstellung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt(vgl für den Rechtszustand seit dem Jahr 2011: § 6 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz), die Einbeziehung eines Teils des Pflegeversicherungsbeitrags in den Regelbedarf nicht erwogen hat.

33

2. Dem Bedarf ist kein zu berücksichtigendes Vermögen, wohl aber zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro gegenüberzustellen.

34

Dass der Kläger nach § 12 SGB II zu verwertendes Vermögen hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die darin aufgeführte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 54 000 Euro angesichts ihrer Belastungen mit einer Grundschuld und einem Darlehen von etwa 175 000 Euro.

35

Der Kläger hat ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro, weil von den zu berücksichtigenden Einnahmen von 795,88 Euro nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen ist.

36

a) Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zu berücksichtigende Einnahmen nach § 11 Abs 1, 3 SGB II aF von 795,88 Euro, die sich zusammensetzen aus dem Zahlbetrag seiner Nettowitwerrente von 743,81 Euro und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag von 52,07 Euro.

37

Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag dient zwar einem bestimmten Zweck, ist aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF, weil er nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn dieser Zuschuss dient ebenso wie der Zuschuss des Beklagten nach § 26 Abs 2 SGB II aF dem Krankenversicherungsschutz des Klägers.

38

Weitere zu berücksichtigende Einnahmen hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht, insbesondere keine Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung, da die monatlichen Schuldzinsen höher als der Mietzins sind (§§ 4, 3 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF).

39

b) Von den zu berücksichtigenden Einnahmen ist nach § 11 Abs 2 SGB II aF nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen. Feststellungen zu weiteren Absetzbeträgen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, der Kläger hat keine entsprechenden Rügen erhoben. Der Auffassung des Klägers, der Beitragsanteil zu seiner privaten Krankenversicherung, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, zumindest derjenigen Tarife, die nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschrieben sind, müsse abgesetzt werden, kann nicht gefolgt werden.

40

Als Absetzbeträge von den zu berücksichtigenden Einnahmen kommen vorliegend nur in Betracht Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II aF bezuschusst werden(§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF).

41

aa) Dem LSG kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, eine Übernahme der Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung, die über die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF hinausgehen, scheide von vornherein aus, weil diese Pauschale alle derartigen Versicherungen abschließend und umfassend abdecken wolle.

42

Entgegen der Meinung des LSG wäre eine solche Regelung in der Alg II-V aF nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II aF gedeckt, weil diese Vorschrift nur lautet "welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind". Damit wird der Verordnungsgeber nur ermächtigt, überhaupt Pauschalen, wie auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Verordnung zu dessen § 76, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen. Dass durch die unter dem SGB II als Parlamentsgesetz stehende Alg II-V, die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, nach der zB gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen zu übernehmen sind, eingeschränkt werden sollte, ist der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

43

In dem vom LSG angeführten Urteil des BSG vom 19.3.2008 (B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10) wird derartiges nicht ausgesagt. In diesem Urteil war nur der Abzug des Pauschbetrages vom Kindergeld umstritten, nicht aber der Abzug von Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF. Gleiches gilt für das Urteil des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32, 46). Das BSG hat bereits im Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 26), in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorläufervorschrift in § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) verneint wurden, ausgeführt, dass über die Pauschale hinausgehende Beiträge beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu übernehmen seien. Dass der Zweck der Pauschale nicht eine Leistungsbegrenzung, sondern eine Verwaltungsvereinfachung ist, kann auch der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB II entnommen werden(BT-Drucks 15/1516 S 54). Die vom LSG angeführte Literatur stützt dessen Auffassung ebenfalls nicht: Vielmehr führt Mecke (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 105) aus, dass gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und Vorsorgebeiträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, wie Krankenversicherungsbeiträge, zusätzlich zur Pauschale von 30 Euro abgesetzt werden können. Soweit das LSG meint, aufgrund der Pauschale von 30 Euro, die es immer gebe, die aber auch nicht überschritten werden dürfe, sei die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Beiträge überflüssig, wird die verfassungsrechtlich vorgegebene Normenhierarchie verkannt.

44

bb) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann jedoch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden.

45

Vorgeschrieben für nicht gesetzlich Krankenversicherte ist nach § 193 Abs 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung, "die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst …". Dieser Pflicht wird durch den Abschluss einer Krankenversicherung nach dem Basistarif gemäß § 12 VAG genügt. Der Beitrag für eine solche Versicherung ist oben als Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF anerkannt worden. Eine weitergehende gesetzliche Beitragspflicht des Grundsicherungsträgers scheidet damit aus. Der durch das GKV-WSG eingeführte Basistarif beinhaltet für Privatkrankenversicherte die Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, um den mit dem GKV-WSG beabsichtigten Krankenversicherungsschutzes für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und nicht gesetzlich krankenversichert sind, zu einem bezahlbaren Tarif sicherzustellen (vgl nur Gesetzesbegründung in BT-Drucks 16/3100 S 85 ff).

46

cc) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann auch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 2 SGB II aF berücksichtigt werden.

47

Zu den Voraussetzungen dieser Alternative hat der 4. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 16.2.2012 (B 4 AS 89/11 R - RdNr 27, 29) zusammenfassend ausgeführt, entscheidend sei, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt werde oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen, und dies für eine Zusatzkrankenversicherung verneint, die Leistungen oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V abdecken sollte. Dem schließt sich der Senat an, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 90 vH der Bevölkerung nach der Rechtslage im SGB V als ausreichend angesehen werden und dementsprechend höhere Leistungen für die Empfänger von Alg II weder dem Grund noch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Dass keine spezifischen Gründe für eine private Krankenversicherung des Klägers vorliegen, wurde schon ausgeführt.

48

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war als Journalist abhängig beschäftigt und seit 1976 privat krankenversichert, später ergänzt um eine private Pflegeversicherung. Nachdem er zunächst arbeitsunfähig erkrankt war, dann sein Beschäftigungsverhältnis endete und schließlich die Krankenversicherung die Leistungen von Krankentagegeld einstellte, beantragte der Kläger am 30.4.2010 beim beklagten Jobcenter erstmals Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen in Höhe von 20,15 Euro für den 30.4.2010 und für Mai bis Oktober 2010 monatlich von 604,11 Euro (Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere die Berücksichtigung seines Monatsbeitrags von 515,40 Euro für seine private Kranken- und Pflegeversicherung von seiner als Einkommen zu berücksichtigenden Witwerrente begehrte, wurde nach Erlass des Teilabhilfebescheides vom 30.8.2010, in dem für den 30.4.2010 nun 25,44 Euro und für Mai bis Oktober 2010 monatlich 762,88 Euro (670,86 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von 73,98 Euro und 18,04 Euro) bewilligt wurden, zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010).

3

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Beklagte zunächst, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt hatte, die bewilligten Leistungen ab 1.9.2010 aufgehoben (Rücknahmebescheid vom 17.9.2010); nachdem aber die Alg-Bewilligung wieder zurückgenommen worden war, hat der Beklagte den Rücknahmebescheid für nichtig erklärt und dem Kläger wieder Leistungen bis zum 31.10.2010 in der vorherigen Höhe bewilligt (Wiederbewilligungsbescheid vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Pro Monat habe der Kläger einen Gesamtbedarf von 1476,69 Euro und abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro ergebe sich ein Leistungsanspruch von 762,88 Euro, den der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid bewilligt habe.

4

Der Gesamtbedarf von 1476,69 Euro setze sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro, KdU von 866,90 Euro, die zwischen den Beteiligten nicht umstritten seien, und den Bedarfen für die Kranken- und die Pflegeversicherung von 284,82 Euro und 18,04 Euro, von denen der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro abzuziehen sei. Als Bedarf für die Krankenversicherung seien nur 284,82 Euro für den halben Basistarif zu berücksichtigen und nicht die vom Kläger für seine private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung tatsächlich gezahlten 515,40 Euro bis Juni 2010 und 517,93 Euro ab Juli 2010. Diese Beschränkung auf den halben Basistarif ergebe sich aus § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung (aufgrund des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14.4.2010, BGBl I 410, im Folgenden: SGB II aF), § 12 Abs 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Mehr sei zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig. Einen Wechsel in den Basistarif könne ein Privatkrankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete (§ 12 Abs 1a VAG, § 204 Versicherungsvertragsgesetz). Unerheblich sei, dass ein späterer Wechsel des Versicherten in einen anderen oder seinen alten Tarif ggf mit Nachteilen verbunden sei, wie einer möglichen Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen. Denn das SGB II sichere nur das gegenwärtige Existenzminimum. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers für seine private Pflegeversicherung von 18,04 Euro gelte nichts anderes. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers sei direkt vom Bedarf abzuziehen, weil er zweckgebunden sei und unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden könne. Im Übrigen ergebe sich bei einer Anrechnung als Einkommen kein anderer Leistungsanspruch.

5

Das zu berücksichtigende Einkommen von 713,81 Euro errechne sich aus der um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung(vom 17.12.2007, BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V aF) bereinigten Nettowitwerrente des Klägers von 743,81 Euro. Die bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigten Teile des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags seien keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. § 193 Abs 3 VVG fordere nur eine Krankheitskostenversicherung, wie sie durch den Basistarif abgesichert werde, nicht aber eine Krankengeld- oder Krankentagegeldversicherung, wie sie der Kläger unterhalte. Der über den halben Basistarif hinausgehende Beitragsanteil sei auch nicht als dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF vom Einkommen abzusetzen. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF könne nur die Absetzung der Pauschale von 30 Euro verlangt werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene private Versicherung höher seien.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Nach § 26 Abs 2 SGB II aF sei ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) die volle Prämie für seine nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschriebene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu übernehmen, die die für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung erforderlichen Tarife AM0, SM6, ZM3 als Kern umfasse. Hinzu komme noch der Tarif für die private Pflegeversicherung PVN. Es sei nicht nur das absolute Existenzminimum zu übernehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Selbsthilfe in § 2 SGB II, dafür spreche vielmehr das "Wechselspiel" zwischen Fordern und Fördern. Dies gelte zumindest für die Vergangenheit, denn der Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er durch einen Wechsel in den Basistarif seine Bedürftigkeit vermindern könne, wie es aber im Rahmen des § 22 SGB II für Kostensenkungsaufforderungen verlangt werde. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, weil er später aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch nicht in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Für die Pflegeversicherung sei monatlich nicht nur ein Beitrag von 18,04 Euro zu berücksichtigen, sondern seine tatsächlichen Aufwendungen von 27,11 Euro. Anders als in der Krankenversicherung gebe es in der privaten Pflegeversicherung keine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit, sondern nur eine Halbierung des Höchstbeitrags nach § 110 Abs 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), was bei einem Beitragssatz von 1,95 vH zu einem Betrag von 36,57 Euro führe. Der den Zuschuss übersteigende Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei zumindest von seiner Witwerrente nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF abzuziehen. Die in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF geregelte Versicherungspauschale von 30 Euro sei verfassungswidrig bzw die Vorschrift müsse verfassungskonform entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) ausgelegt werden. Die Versicherungspauschale diene nicht der Abgeltung aller nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu berücksichtigenden Versicherungen. Bei der von ihm abgeschlossenen privaten Krankenversicherung handele es sich gemäß § 193 Abs 3 VVG um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Zumindest sei diese Versicherung hinsichtlich der Tarife AM0, SM6, ZM3 und PVN angemessen. Insofern könne nicht nur auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse abgestellt werden, zumindest nicht bei kürzerem Leistungsbezug und es sei eine prognostische Beurteilung vorzunehmen. Die von ihm im Rahmen seiner Krankenversicherung abgeschlossenen weiteren Tarife für Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld seien zumindest dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF von der Witwerrente in Abzug zu bringen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und des Teilabhilfebescheides vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sowie des Bescheides vom 27. September 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für den 30. April 2010 von 6,46 Euro und für Mai bis Oktober 2010 von monatlich je 184,62 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen. Die Revision ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Änderung der angefochtenen Bescheide des Beklagten und die Zahlung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 30.4. bis zum 31.10.2010 an den Kläger, weil dessen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bedarfsberechnung, hilfsweise bei der Berechnung der Absetzbeträge von seinem Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

11

Der Kläger hat seine Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010 und den Teilabhilfebescheid vom 30.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2010 sowie den wiederbewilligenden Bescheid vom 27.9.2010, der denselben Zeitraum umfasst und daher nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, beschränkt. Der Rücknahmebescheid vom 17.9.2010 hat sich durch den wiederbewilligenden Bescheid erledigt.

12

Die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (vgl § 7 SGB II aF)erfüllte der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der strittigen Zeit. Ausschlusstatbestände, wie zB nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II aF, sind nicht zu erkennen.

13

Nicht beurteilt werden kann jedoch abschließend, wie hoch die vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind. Das LSG hat in Übereinstimmung mit dem Teilabhilfebescheid des Beklagten ausgehend von einem Bedarf von 1476,69 Euro, der sich zusammensetzt aus der Regelleistung von 359 Euro, Leistungen für die Unterkunft von 866,90 Euro, einem Zuschuss für die private Krankenversicherung von 284,82 Euro und einem für die private Pflegeversicherung von 18,04 Euro, abzüglich des Krankenversicherungszuschusses des Rentenversicherungsträgers von 52,07 Euro, und abzüglich eines zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro einen Leistungsanspruch von 762,88 Euro pro Monat angenommen. Dem kann bei der Berechnung des Bedarfes insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung nicht gefolgt werden (dazu 1.b),c). Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für eine abschließende Beurteilung des BSG (dazu 1.a). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet aus. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ohne die Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil diese Leistungen monatlich nur 665,49 Euro betragen, während sich das zu berücksichtigende Einkommen auf 765,88 Euro beläuft. Dementsprechend wirken sich Änderungen bei den Zuschüssen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung auch auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Klägers kann dem LSG nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden (dazu 2.).

14

1. Der Gesamtbedarf des Klägers an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff SGB II aF)pro Monat in der strittigen Zeit setzt sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II aF, Bekanntmachung vom 17.6.2009, BGBl I 1342, Bekanntmachung vom 7.6.2010, BGBl I 820), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II aF, dazu a) sowie Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2, 3 SGB II aF, dazu b) und c). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe des Klägers, zB einen Mehrbedarf (§ 24 SGB II aF), sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

15

Von diesem Gesamtbedarf sind der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro zur Krankenversicherung des Klägers entgegen der Auffassung des LSG nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die zB für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II aF).

16

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Wie hoch der Bedarf des Klägers für diese Leistungen in der strittigen Zeit war, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden: Das LSG hat ebenso wie der Beklagte nur für die Unterkunft einen Bedarf von 866,90 Euro angesetzt, der Kläger habe zusammen mit einem Ehepaar eine Wohnung, nach einer anderen Aussage im Urteil ein Haus, für monatlich 1600 Euro netto kalt plus 150 Euro kalte Nebenkosten gemietet, wovon er die Hälfte zu tragen habe. Die Hälfte von 1750 Euro sind jedoch 875 Euro, und Heizkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten. Soweit das LSG ausgeführt hat, Heizkosten habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens gesondert geltend gemacht, verkennt es, dass dies rechtlich nicht zulässig ist, weil die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung nicht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gemacht werden können (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 13).

17

Dass die Höhe der Bedarfe des Klägers für die Unterkunft und Heizung nicht dahingestellt bleiben kann, wurde schon aufgezeigt. Dass die Beteiligten einzelne Elemente eines gesetzlichen Anspruchs nicht unstreitig stellen können, auch wenn der Kläger sie "nicht beanstandet" - so das LSG -, folgt aus der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung aller Voraussetzungen von Amts wegen (vgl § 103, § 170 Abs 1 Satz 2 SGG; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13 RdNr 1 ff mwN).

18

b) Als weiterer Bedarf ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 279,38 Euro zu berücksichtigen, nicht aber der von ihm begehrte höhere Betrag (§ 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378, im Folgenden GKV-WSG).

19

aa) Nach dieser Vorschrift gilt § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Anspruch auf Alg II hat und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat krankenversichert ist.

20

Die in Bezug genommenen § 12 Abs 1c Sätze 5, 6 VAG lauten: "Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist." Der genannte Satz 4 lautet: "Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen." Der Satz 3 ist vorliegend nicht einschlägig, weil er Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen betrifft, zu denen der Kläger nicht gehört; der Satz 1 lautet: "Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen."

21

Im strittigen Zeitraum vom 30.4. bis 31.10.2010 betrug dieser genannte Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 Euro, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro.

22

Dass der Beklagte den Beitrag des Klägers zu seiner privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif und nicht nur den Beitrag für Alg II-Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, folgt aus den Grundsätzen, die der 4. Senat des BSG in der Entscheidung vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) dargelegt hat, denen sich der Senat anschließt. Danach kann ein privat krankenversicherter Alg II-Empfänger die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelungen beanspruchen.

23

bb) Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse auch den über die Hälfte des halben Beitrags für den Basistarif hinausgehenden Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung, insbesondere für die Tarife übernehmen, die die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung umfassen, kann dem nicht gefolgt werden.

24

Eine Rechtsgrundlage, aufgrund der der Beklagte verpflichtet ist, einen höheren Beitrag als den halben Beitrag für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1c Satz 1, 4 VAG zu tragen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger seinerseits hat auch nur allgemein auf das "Wechselspiel" von Fordern und Fördern hingewiesen, ohne aufzuzeigen, wieso aus dem mit "Fordern und Fördern" überschriebenen Kapitel 1 des SGB II ein dahingehender Anspruch abgeleitet werden kann. Soweit der Kläger meint, der ihm nach § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b VVG mögliche Wechsel in den Basistarif sei für ihn unzumutbar, weil er später nur unter erschwerten Bedingungen, wie Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge, oder überhaupt nicht mehr in seinen alten Tarif zurückkehren könne, folgt hieraus kein Anspruch auf eine höhere Zuschusspflicht des Beklagten. Denn die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs 1a Satz 1 VAG), die ca 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl 2012, Kap 5 RdNr 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar.

25

Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, eine Parallele zu der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs 1 SGB II aF ziehen zu können. Ein Vergleich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB II aF mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aF scheidet schon deswegen aus, weil letztere als Ausgangspunkt nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind" und sich dann erst die Frage einer Kostensenkung stellt, während es eine entsprechende Regelung für den Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht gibt. Schon die Übernahme des Beitragsanteils, der über dem vom Jobcenter an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Betrag liegt, bis zur Hälfte des Höchstbetrags des Basistarifs, beruht auf einer aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Analogie (Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.1.2011, aaO). Eine weitere Lücke im gesetzgeberischen Konzept, die zu einer Übernahme darüber hinausgehender Beitragsanteile führen könnte, ist nicht zu erkennen.

26

Soweit der Kläger anführt, der Beklagte habe ihn über einen Wechsel in den Basistarif nicht beraten, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Sachvortrag (vgl § 163 SGG). Im Übrigen setzt ein Beratungsmangel ua einen entsprechenden Beratungsbedarf voraus, eine dahingehende Aufklärungsrüge wurde vom Kläger aber nicht erhoben (vgl zu deren Voraussetzungen nur § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).

27

c) Hinzu kommt der Bedarf wegen des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung des Klägers, der in voller Höhe von 27,11 Euro vom Beklagten zu übernehmen ist (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB II aF).

28

Nach dieser Vorschrift werden für die Bezieher von Alg II, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Alg II bezieht und nicht in der sozialen Pflegeversicherung, sondern privat pflegeversichert ist.

29

Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs 1 iVm § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung.

30

Die Höhe der Beiträge regelt § 110 Abs 2 Satz 3, 4 SGB XI idF des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008 (BGBl I 874) wie folgt: "Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Abs 1 Nr 2 Buchst e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; … Für die Aufbringung der nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12 Abs 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Beitrag zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist." Danach darf der Beitrag in der privaten Pflegeversicherung für Personen im verminderten Basistarif zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 bei dem normalen Beitragssatz von 1,95 vH (§ 55 Abs 1, 3 SGB XI) und einer Beitragsbemessungsgrenze von 3750 Euro (§ 55 Abs 2 SGB XI, § 6 Abs 7 SGB V) maximal 36,56 Euro betragen.

31

Der in § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI für die Bezieher von Alg II enthaltene Verweis auf § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II (nur) den Beitrag zu übernehmen hat, der für einen Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist, lässt auf eine Deckungslücke schließen. Denn im Jahr 2010 betrug der ermäßigte Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung 18,04 Euro. Nach § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI ist für die Beitragsbemessung von Alg II-Beziehern abweichend von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V der dreißigste Teil des 0,3620-fachen der monatlichen Bezugsgröße pro Tag zugrunde zu legen; die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2010 2555 Euro.

32

Der Beklagte kann sich jedoch auf die Begrenzung der Leistungspflicht auf die Höhe der in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Leistungsbezieher nicht berufen, soweit dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 26 Abs 3 SGB II aF für eine Absicherung der privat pflegeversicherten Alg II-Empfänger durch eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" widerspricht. Mit der Verpflichtung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen auf eine Beitragsabsenkung zugunsten ihrer Versicherten im Basistarif, die auch für die Bezieher von Alg II maßgebend ist, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis zugleich festgelegt, welche Beitragshöhe "angemessen" und "notwendig" ist, nämlich der Beitrag, den private Versicherungsunternehmen von derart beitragsprivilegierten Personen höchstens fordern können. Eine weitere Reduzierung des Beitrags für Bezieher von Alg II ist nicht vorgesehen. Das Regelungsgefüge der § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI, § 12 Abs 1c VAG, § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Beitragsforderung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf 18,04 Euro, den Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung, zu reduzieren(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). Daher muss ein Beitrag bis zu maximal 36,56 Euro monatlich als notwendig iS des § 26 Abs 3 SGB II aF angesehen werden, zumal der Gesetzgeber, wie sich aus der Aufstellung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt(vgl für den Rechtszustand seit dem Jahr 2011: § 6 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz), die Einbeziehung eines Teils des Pflegeversicherungsbeitrags in den Regelbedarf nicht erwogen hat.

33

2. Dem Bedarf ist kein zu berücksichtigendes Vermögen, wohl aber zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro gegenüberzustellen.

34

Dass der Kläger nach § 12 SGB II zu verwertendes Vermögen hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die darin aufgeführte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 54 000 Euro angesichts ihrer Belastungen mit einer Grundschuld und einem Darlehen von etwa 175 000 Euro.

35

Der Kläger hat ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro, weil von den zu berücksichtigenden Einnahmen von 795,88 Euro nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen ist.

36

a) Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zu berücksichtigende Einnahmen nach § 11 Abs 1, 3 SGB II aF von 795,88 Euro, die sich zusammensetzen aus dem Zahlbetrag seiner Nettowitwerrente von 743,81 Euro und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag von 52,07 Euro.

37

Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag dient zwar einem bestimmten Zweck, ist aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF, weil er nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn dieser Zuschuss dient ebenso wie der Zuschuss des Beklagten nach § 26 Abs 2 SGB II aF dem Krankenversicherungsschutz des Klägers.

38

Weitere zu berücksichtigende Einnahmen hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht, insbesondere keine Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung, da die monatlichen Schuldzinsen höher als der Mietzins sind (§§ 4, 3 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF).

39

b) Von den zu berücksichtigenden Einnahmen ist nach § 11 Abs 2 SGB II aF nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen. Feststellungen zu weiteren Absetzbeträgen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, der Kläger hat keine entsprechenden Rügen erhoben. Der Auffassung des Klägers, der Beitragsanteil zu seiner privaten Krankenversicherung, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, zumindest derjenigen Tarife, die nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschrieben sind, müsse abgesetzt werden, kann nicht gefolgt werden.

40

Als Absetzbeträge von den zu berücksichtigenden Einnahmen kommen vorliegend nur in Betracht Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II aF bezuschusst werden(§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF).

41

aa) Dem LSG kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, eine Übernahme der Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung, die über die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF hinausgehen, scheide von vornherein aus, weil diese Pauschale alle derartigen Versicherungen abschließend und umfassend abdecken wolle.

42

Entgegen der Meinung des LSG wäre eine solche Regelung in der Alg II-V aF nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II aF gedeckt, weil diese Vorschrift nur lautet "welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind". Damit wird der Verordnungsgeber nur ermächtigt, überhaupt Pauschalen, wie auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Verordnung zu dessen § 76, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen. Dass durch die unter dem SGB II als Parlamentsgesetz stehende Alg II-V, die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, nach der zB gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen zu übernehmen sind, eingeschränkt werden sollte, ist der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

43

In dem vom LSG angeführten Urteil des BSG vom 19.3.2008 (B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10) wird derartiges nicht ausgesagt. In diesem Urteil war nur der Abzug des Pauschbetrages vom Kindergeld umstritten, nicht aber der Abzug von Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF. Gleiches gilt für das Urteil des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32, 46). Das BSG hat bereits im Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 26), in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorläufervorschrift in § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) verneint wurden, ausgeführt, dass über die Pauschale hinausgehende Beiträge beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu übernehmen seien. Dass der Zweck der Pauschale nicht eine Leistungsbegrenzung, sondern eine Verwaltungsvereinfachung ist, kann auch der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB II entnommen werden(BT-Drucks 15/1516 S 54). Die vom LSG angeführte Literatur stützt dessen Auffassung ebenfalls nicht: Vielmehr führt Mecke (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 105) aus, dass gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und Vorsorgebeiträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, wie Krankenversicherungsbeiträge, zusätzlich zur Pauschale von 30 Euro abgesetzt werden können. Soweit das LSG meint, aufgrund der Pauschale von 30 Euro, die es immer gebe, die aber auch nicht überschritten werden dürfe, sei die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Beiträge überflüssig, wird die verfassungsrechtlich vorgegebene Normenhierarchie verkannt.

44

bb) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann jedoch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden.

45

Vorgeschrieben für nicht gesetzlich Krankenversicherte ist nach § 193 Abs 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung, "die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst …". Dieser Pflicht wird durch den Abschluss einer Krankenversicherung nach dem Basistarif gemäß § 12 VAG genügt. Der Beitrag für eine solche Versicherung ist oben als Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF anerkannt worden. Eine weitergehende gesetzliche Beitragspflicht des Grundsicherungsträgers scheidet damit aus. Der durch das GKV-WSG eingeführte Basistarif beinhaltet für Privatkrankenversicherte die Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, um den mit dem GKV-WSG beabsichtigten Krankenversicherungsschutzes für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und nicht gesetzlich krankenversichert sind, zu einem bezahlbaren Tarif sicherzustellen (vgl nur Gesetzesbegründung in BT-Drucks 16/3100 S 85 ff).

46

cc) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann auch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 2 SGB II aF berücksichtigt werden.

47

Zu den Voraussetzungen dieser Alternative hat der 4. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 16.2.2012 (B 4 AS 89/11 R - RdNr 27, 29) zusammenfassend ausgeführt, entscheidend sei, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt werde oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen, und dies für eine Zusatzkrankenversicherung verneint, die Leistungen oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V abdecken sollte. Dem schließt sich der Senat an, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 90 vH der Bevölkerung nach der Rechtslage im SGB V als ausreichend angesehen werden und dementsprechend höhere Leistungen für die Empfänger von Alg II weder dem Grund noch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Dass keine spezifischen Gründe für eine private Krankenversicherung des Klägers vorliegen, wurde schon ausgeführt.

48

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war als Journalist abhängig beschäftigt und seit 1976 privat krankenversichert, später ergänzt um eine private Pflegeversicherung. Nachdem er zunächst arbeitsunfähig erkrankt war, dann sein Beschäftigungsverhältnis endete und schließlich die Krankenversicherung die Leistungen von Krankentagegeld einstellte, beantragte der Kläger am 30.4.2010 beim beklagten Jobcenter erstmals Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihm Leistungen in Höhe von 20,15 Euro für den 30.4.2010 und für Mai bis Oktober 2010 monatlich von 604,11 Euro (Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere die Berücksichtigung seines Monatsbeitrags von 515,40 Euro für seine private Kranken- und Pflegeversicherung von seiner als Einkommen zu berücksichtigenden Witwerrente begehrte, wurde nach Erlass des Teilabhilfebescheides vom 30.8.2010, in dem für den 30.4.2010 nun 25,44 Euro und für Mai bis Oktober 2010 monatlich 762,88 Euro (670,86 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von 73,98 Euro und 18,04 Euro) bewilligt wurden, zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2010).

3

Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Beklagte zunächst, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt hatte, die bewilligten Leistungen ab 1.9.2010 aufgehoben (Rücknahmebescheid vom 17.9.2010); nachdem aber die Alg-Bewilligung wieder zurückgenommen worden war, hat der Beklagte den Rücknahmebescheid für nichtig erklärt und dem Kläger wieder Leistungen bis zum 31.10.2010 in der vorherigen Höhe bewilligt (Wiederbewilligungsbescheid vom 27.9.2010). Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.8.2011). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Pro Monat habe der Kläger einen Gesamtbedarf von 1476,69 Euro und abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro ergebe sich ein Leistungsanspruch von 762,88 Euro, den der Beklagte mit dem Teilabhilfebescheid bewilligt habe.

4

Der Gesamtbedarf von 1476,69 Euro setze sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro, KdU von 866,90 Euro, die zwischen den Beteiligten nicht umstritten seien, und den Bedarfen für die Kranken- und die Pflegeversicherung von 284,82 Euro und 18,04 Euro, von denen der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro abzuziehen sei. Als Bedarf für die Krankenversicherung seien nur 284,82 Euro für den halben Basistarif zu berücksichtigen und nicht die vom Kläger für seine private Krankenversicherung einschließlich Pflegeversicherung tatsächlich gezahlten 515,40 Euro bis Juni 2010 und 517,93 Euro ab Juli 2010. Diese Beschränkung auf den halben Basistarif ergebe sich aus § 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der in der strittigen Zeit geltenden Fassung (aufgrund des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes vom 14.4.2010, BGBl I 410, im Folgenden: SGB II aF), § 12 Abs 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Mehr sei zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig. Einen Wechsel in den Basistarif könne ein Privatkrankenversicherter jederzeit von seiner Versicherung verlangen und sei ihm auch zumutbar, weil dieser Tarif die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung biete (§ 12 Abs 1a VAG, § 204 Versicherungsvertragsgesetz). Unerheblich sei, dass ein späterer Wechsel des Versicherten in einen anderen oder seinen alten Tarif ggf mit Nachteilen verbunden sei, wie einer möglichen Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen. Denn das SGB II sichere nur das gegenwärtige Existenzminimum. Hinsichtlich des Bedarfs des Klägers für seine private Pflegeversicherung von 18,04 Euro gelte nichts anderes. Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers sei direkt vom Bedarf abzuziehen, weil er zweckgebunden sei und unmittelbar an die private Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden könne. Im Übrigen ergebe sich bei einer Anrechnung als Einkommen kein anderer Leistungsanspruch.

5

Das zu berücksichtigende Einkommen von 713,81 Euro errechne sich aus der um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung(vom 17.12.2007, BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V aF) bereinigten Nettowitwerrente des Klägers von 743,81 Euro. Die bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigten Teile des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags seien keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. § 193 Abs 3 VVG fordere nur eine Krankheitskostenversicherung, wie sie durch den Basistarif abgesichert werde, nicht aber eine Krankengeld- oder Krankentagegeldversicherung, wie sie der Kläger unterhalte. Der über den halben Basistarif hinausgehende Beitragsanteil sei auch nicht als dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherung nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF vom Einkommen abzusetzen. Denn nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF könne nur die Absetzung der Pauschale von 30 Euro verlangt werden, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für eine angemessene private Versicherung höher seien.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Nach § 26 Abs 2 SGB II aF sei ausgehend vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) die volle Prämie für seine nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschriebene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu übernehmen, die die für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung erforderlichen Tarife AM0, SM6, ZM3 als Kern umfasse. Hinzu komme noch der Tarif für die private Pflegeversicherung PVN. Es sei nicht nur das absolute Existenzminimum zu übernehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Selbsthilfe in § 2 SGB II, dafür spreche vielmehr das "Wechselspiel" zwischen Fordern und Fördern. Dies gelte zumindest für die Vergangenheit, denn der Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er durch einen Wechsel in den Basistarif seine Bedürftigkeit vermindern könne, wie es aber im Rahmen des § 22 SGB II für Kostensenkungsaufforderungen verlangt werde. Ein Wechsel in den Basistarif sei ihm nicht zumutbar, weil er später aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch nicht in seinen alten Tarif zurückwechseln könne. Für die Pflegeversicherung sei monatlich nicht nur ein Beitrag von 18,04 Euro zu berücksichtigen, sondern seine tatsächlichen Aufwendungen von 27,11 Euro. Anders als in der Krankenversicherung gebe es in der privaten Pflegeversicherung keine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit, sondern nur eine Halbierung des Höchstbeitrags nach § 110 Abs 2 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), was bei einem Beitragssatz von 1,95 vH zu einem Betrag von 36,57 Euro führe. Der den Zuschuss übersteigende Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei zumindest von seiner Witwerrente nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF abzuziehen. Die in § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF geregelte Versicherungspauschale von 30 Euro sei verfassungswidrig bzw die Vorschrift müsse verfassungskonform entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) ausgelegt werden. Die Versicherungspauschale diene nicht der Abgeltung aller nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu berücksichtigenden Versicherungen. Bei der von ihm abgeschlossenen privaten Krankenversicherung handele es sich gemäß § 193 Abs 3 VVG um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Zumindest sei diese Versicherung hinsichtlich der Tarife AM0, SM6, ZM3 und PVN angemessen. Insofern könne nicht nur auf die gegenwärtigen Lebensverhältnisse abgestellt werden, zumindest nicht bei kürzerem Leistungsbezug und es sei eine prognostische Beurteilung vorzunehmen. Die von ihm im Rahmen seiner Krankenversicherung abgeschlossenen weiteren Tarife für Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld seien zumindest dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF von der Witwerrente in Abzug zu bringen.

7

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juli 2010 und des Teilabhilfebescheides vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2010 sowie des Bescheides vom 27. September 2010 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II für den 30. April 2010 von 6,46 Euro und für Mai bis Oktober 2010 von monatlich je 184,62 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses zurückzuverweisen. Die Revision ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Änderung der angefochtenen Bescheide des Beklagten und die Zahlung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 30.4. bis zum 31.10.2010 an den Kläger, weil dessen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bedarfsberechnung, hilfsweise bei der Berechnung der Absetzbeträge von seinem Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

11

Der Kläger hat seine Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 9.7.2010 und den Teilabhilfebescheid vom 30.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2010 sowie den wiederbewilligenden Bescheid vom 27.9.2010, der denselben Zeitraum umfasst und daher nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, beschränkt. Der Rücknahmebescheid vom 17.9.2010 hat sich durch den wiederbewilligenden Bescheid erledigt.

12

Die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II (vgl § 7 SGB II aF)erfüllte der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG in der strittigen Zeit. Ausschlusstatbestände, wie zB nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II aF, sind nicht zu erkennen.

13

Nicht beurteilt werden kann jedoch abschließend, wie hoch die vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind. Das LSG hat in Übereinstimmung mit dem Teilabhilfebescheid des Beklagten ausgehend von einem Bedarf von 1476,69 Euro, der sich zusammensetzt aus der Regelleistung von 359 Euro, Leistungen für die Unterkunft von 866,90 Euro, einem Zuschuss für die private Krankenversicherung von 284,82 Euro und einem für die private Pflegeversicherung von 18,04 Euro, abzüglich des Krankenversicherungszuschusses des Rentenversicherungsträgers von 52,07 Euro, und abzüglich eines zu berücksichtigenden Einkommens von 713,81 Euro einen Leistungsanspruch von 762,88 Euro pro Monat angenommen. Dem kann bei der Berechnung des Bedarfes insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung nicht gefolgt werden (dazu 1.b),c). Hinsichtlich der Leistungen für die Unterkunft und Heizung fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für eine abschließende Beurteilung des BSG (dazu 1.a). Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet aus. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers ohne die Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil diese Leistungen monatlich nur 665,49 Euro betragen, während sich das zu berücksichtigende Einkommen auf 765,88 Euro beläuft. Dementsprechend wirken sich Änderungen bei den Zuschüssen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung auch auf die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus. Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Klägers kann dem LSG nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden (dazu 2.).

14

1. Der Gesamtbedarf des Klägers an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19 ff SGB II aF)pro Monat in der strittigen Zeit setzt sich zusammen aus der Regelleistung von 359 Euro (§ 20 Abs 4 SGB II aF, Bekanntmachung vom 17.6.2009, BGBl I 1342, Bekanntmachung vom 7.6.2010, BGBl I 820), den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II aF, dazu a) sowie Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs 2, 3 SGB II aF, dazu b) und c). Anhaltspunkte für weitere Bedarfe des Klägers, zB einen Mehrbedarf (§ 24 SGB II aF), sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

15

Von diesem Gesamtbedarf sind der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 52,07 Euro zur Krankenversicherung des Klägers entgegen der Auffassung des LSG nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die zB für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs 1 Satz 2, 3 SGB II aF).

16

a) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF). Wie hoch der Bedarf des Klägers für diese Leistungen in der strittigen Zeit war, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden: Das LSG hat ebenso wie der Beklagte nur für die Unterkunft einen Bedarf von 866,90 Euro angesetzt, der Kläger habe zusammen mit einem Ehepaar eine Wohnung, nach einer anderen Aussage im Urteil ein Haus, für monatlich 1600 Euro netto kalt plus 150 Euro kalte Nebenkosten gemietet, wovon er die Hälfte zu tragen habe. Die Hälfte von 1750 Euro sind jedoch 875 Euro, und Heizkosten sind in diesem Betrag nicht enthalten. Soweit das LSG ausgeführt hat, Heizkosten habe der Kläger im Verlauf des Verfahrens gesondert geltend gemacht, verkennt es, dass dies rechtlich nicht zulässig ist, weil die Leistung für die Unterkunft und die Leistung für die Heizung nicht als jeweils eigenständige Streitgegenstände geltend gemacht werden können (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 13).

17

Dass die Höhe der Bedarfe des Klägers für die Unterkunft und Heizung nicht dahingestellt bleiben kann, wurde schon aufgezeigt. Dass die Beteiligten einzelne Elemente eines gesetzlichen Anspruchs nicht unstreitig stellen können, auch wenn der Kläger sie "nicht beanstandet" - so das LSG -, folgt aus der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung aller Voraussetzungen von Amts wegen (vgl § 103, § 170 Abs 1 Satz 2 SGG; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13 RdNr 1 ff mwN).

18

b) Als weiterer Bedarf ist der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 279,38 Euro zu berücksichtigen, nicht aber der von ihm begehrte höhere Betrag (§ 26 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378, im Folgenden GKV-WSG).

19

aa) Nach dieser Vorschrift gilt § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II), die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Anspruch auf Alg II hat und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat krankenversichert ist.

20

Die in Bezug genommenen § 12 Abs 1c Sätze 5, 6 VAG lauten: "Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist." Der genannte Satz 4 lautet: "Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen." Der Satz 3 ist vorliegend nicht einschlägig, weil er Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen betrifft, zu denen der Kläger nicht gehört; der Satz 1 lautet: "Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen."

21

Im strittigen Zeitraum vom 30.4. bis 31.10.2010 betrug dieser genannte Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 Euro, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 Abs 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro.

22

Dass der Beklagte den Beitrag des Klägers zu seiner privaten Krankenversicherung bis zur Höhe des halben Beitrags für den Basistarif und nicht nur den Beitrag für Alg II-Empfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, folgt aus den Grundsätzen, die der 4. Senat des BSG in der Entscheidung vom 18.1.2011 (B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1) dargelegt hat, denen sich der Senat anschließt. Danach kann ein privat krankenversicherter Alg II-Empfänger die Übernahme seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den halben Basistarif, aufgrund einer analogen Anwendung der für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelungen beanspruchen.

23

bb) Soweit der Kläger meint, der Beklagte müsse auch den über die Hälfte des halben Beitrags für den Basistarif hinausgehenden Teil seines Beitrags zur privaten Krankenversicherung, insbesondere für die Tarife übernehmen, die die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung umfassen, kann dem nicht gefolgt werden.

24

Eine Rechtsgrundlage, aufgrund der der Beklagte verpflichtet ist, einen höheren Beitrag als den halben Beitrag für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung nach § 12 Abs 1c Satz 1, 4 VAG zu tragen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger seinerseits hat auch nur allgemein auf das "Wechselspiel" von Fordern und Fördern hingewiesen, ohne aufzuzeigen, wieso aus dem mit "Fordern und Fördern" überschriebenen Kapitel 1 des SGB II ein dahingehender Anspruch abgeleitet werden kann. Soweit der Kläger meint, der ihm nach § 204 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b VVG mögliche Wechsel in den Basistarif sei für ihn unzumutbar, weil er später nur unter erschwerten Bedingungen, wie Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge, oder überhaupt nicht mehr in seinen alten Tarif zurückkehren könne, folgt hieraus kein Anspruch auf eine höhere Zuschusspflicht des Beklagten. Denn die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs 1a Satz 1 VAG), die ca 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl 2012, Kap 5 RdNr 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar.

25

Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, eine Parallele zu der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs 1 SGB II aF ziehen zu können. Ein Vergleich des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs 2 SGB II aF mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aF scheidet schon deswegen aus, weil letztere als Ausgangspunkt nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind" und sich dann erst die Frage einer Kostensenkung stellt, während es eine entsprechende Regelung für den Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht gibt. Schon die Übernahme des Beitragsanteils, der über dem vom Jobcenter an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlenden Betrag liegt, bis zur Hälfte des Höchstbetrags des Basistarifs, beruht auf einer aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Analogie (Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.1.2011, aaO). Eine weitere Lücke im gesetzgeberischen Konzept, die zu einer Übernahme darüber hinausgehender Beitragsanteile führen könnte, ist nicht zu erkennen.

26

Soweit der Kläger anführt, der Beklagte habe ihn über einen Wechsel in den Basistarif nicht beraten, handelt es sich um neuen, im Revisionsverfahren unzulässigen Sachvortrag (vgl § 163 SGG). Im Übrigen setzt ein Beratungsmangel ua einen entsprechenden Beratungsbedarf voraus, eine dahingehende Aufklärungsrüge wurde vom Kläger aber nicht erhoben (vgl zu deren Voraussetzungen nur § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).

27

c) Hinzu kommt der Bedarf wegen des Zuschusses zur privaten Pflegeversicherung des Klägers, der in voller Höhe von 27,11 Euro vom Beklagten zu übernehmen ist (§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB II aF).

28

Nach dieser Vorschrift werden für die Bezieher von Alg II, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger dem Grunde nach erfüllt, weil er Alg II bezieht und nicht in der sozialen Pflegeversicherung, sondern privat pflegeversichert ist.

29

Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs 1 iVm § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung.

30

Die Höhe der Beiträge regelt § 110 Abs 2 Satz 3, 4 SGB XI idF des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008 (BGBl I 874) wie folgt: "Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Abs 1 Nr 2 Buchst e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; … Für die Aufbringung der nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12 Abs 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Beitrag zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen ist." Danach darf der Beitrag in der privaten Pflegeversicherung für Personen im verminderten Basistarif zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 bei dem normalen Beitragssatz von 1,95 vH (§ 55 Abs 1, 3 SGB XI) und einer Beitragsbemessungsgrenze von 3750 Euro (§ 55 Abs 2 SGB XI, § 6 Abs 7 SGB V) maximal 36,56 Euro betragen.

31

Der in § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI für die Bezieher von Alg II enthaltene Verweis auf § 12 Abs 1c Satz 5, 6 VAG mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II (nur) den Beitrag zu übernehmen hat, der für einen Bezieher von Alg II in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist, lässt auf eine Deckungslücke schließen. Denn im Jahr 2010 betrug der ermäßigte Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung 18,04 Euro. Nach § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI ist für die Beitragsbemessung von Alg II-Beziehern abweichend von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V der dreißigste Teil des 0,3620-fachen der monatlichen Bezugsgröße pro Tag zugrunde zu legen; die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2010 2555 Euro.

32

Der Beklagte kann sich jedoch auf die Begrenzung der Leistungspflicht auf die Höhe der in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Leistungsbezieher nicht berufen, soweit dies der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 26 Abs 3 SGB II aF für eine Absicherung der privat pflegeversicherten Alg II-Empfänger durch eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" widerspricht. Mit der Verpflichtung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen auf eine Beitragsabsenkung zugunsten ihrer Versicherten im Basistarif, die auch für die Bezieher von Alg II maßgebend ist, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis zugleich festgelegt, welche Beitragshöhe "angemessen" und "notwendig" ist, nämlich der Beitrag, den private Versicherungsunternehmen von derart beitragsprivilegierten Personen höchstens fordern können. Eine weitere Reduzierung des Beitrags für Bezieher von Alg II ist nicht vorgesehen. Das Regelungsgefüge der § 110 Abs 2 Satz 4 SGB XI, § 12 Abs 1c VAG, § 57 Abs 1 Satz 2 SGB XI eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Beitragsforderung des privaten Pflegeversicherungsunternehmens auf 18,04 Euro, den Beitragssatz für Alg II-Bezieher in der sozialen Pflegeversicherung, zu reduzieren(vgl BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1). Daher muss ein Beitrag bis zu maximal 36,56 Euro monatlich als notwendig iS des § 26 Abs 3 SGB II aF angesehen werden, zumal der Gesetzgeber, wie sich aus der Aufstellung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt(vgl für den Rechtszustand seit dem Jahr 2011: § 6 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz), die Einbeziehung eines Teils des Pflegeversicherungsbeitrags in den Regelbedarf nicht erwogen hat.

33

2. Dem Bedarf ist kein zu berücksichtigendes Vermögen, wohl aber zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro gegenüberzustellen.

34

Dass der Kläger nach § 12 SGB II zu verwertendes Vermögen hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die darin aufgeführte Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 54 000 Euro angesichts ihrer Belastungen mit einer Grundschuld und einem Darlehen von etwa 175 000 Euro.

35

Der Kläger hat ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 765,88 Euro, weil von den zu berücksichtigenden Einnahmen von 795,88 Euro nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen ist.

36

a) Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger zu berücksichtigende Einnahmen nach § 11 Abs 1, 3 SGB II aF von 795,88 Euro, die sich zusammensetzen aus dem Zahlbetrag seiner Nettowitwerrente von 743,81 Euro und dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag von 52,07 Euro.

37

Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag dient zwar einem bestimmten Zweck, ist aber keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF, weil er nicht einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Denn dieser Zuschuss dient ebenso wie der Zuschuss des Beklagten nach § 26 Abs 2 SGB II aF dem Krankenversicherungsschutz des Klägers.

38

Weitere zu berücksichtigende Einnahmen hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht, insbesondere keine Mieteinnahmen aus seiner Eigentumswohnung, da die monatlichen Schuldzinsen höher als der Mietzins sind (§§ 4, 3 Abs 2 Satz 1 Alg II-V aF).

39

b) Von den zu berücksichtigenden Einnahmen ist nach § 11 Abs 2 SGB II aF nur die Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen. Feststellungen zu weiteren Absetzbeträgen sind dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, der Kläger hat keine entsprechenden Rügen erhoben. Der Auffassung des Klägers, der Beitragsanteil zu seiner privaten Krankenversicherung, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, zumindest derjenigen Tarife, die nach § 193 Abs 3 VVG vorgeschrieben sind, müsse abgesetzt werden, kann nicht gefolgt werden.

40

Als Absetzbeträge von den zu berücksichtigenden Einnahmen kommen vorliegend nur in Betracht Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II aF bezuschusst werden(§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF).

41

aa) Dem LSG kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, eine Übernahme der Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung, die über die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V aF hinausgehen, scheide von vornherein aus, weil diese Pauschale alle derartigen Versicherungen abschließend und umfassend abdecken wolle.

42

Entgegen der Meinung des LSG wäre eine solche Regelung in der Alg II-V aF nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II aF gedeckt, weil diese Vorschrift nur lautet "welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind". Damit wird der Verordnungsgeber nur ermächtigt, überhaupt Pauschalen, wie auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Verordnung zu dessen § 76, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einzuführen. Dass durch die unter dem SGB II als Parlamentsgesetz stehende Alg II-V, die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, nach der zB gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen zu übernehmen sind, eingeschränkt werden sollte, ist der Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen.

43

In dem vom LSG angeführten Urteil des BSG vom 19.3.2008 (B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10) wird derartiges nicht ausgesagt. In diesem Urteil war nur der Abzug des Pauschbetrages vom Kindergeld umstritten, nicht aber der Abzug von Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF. Gleiches gilt für das Urteil des Senats vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 32, 46). Das BSG hat bereits im Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 26), in dem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorläufervorschrift in § 3 Nr 1 Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) verneint wurden, ausgeführt, dass über die Pauschale hinausgehende Beiträge beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II aF zu übernehmen seien. Dass der Zweck der Pauschale nicht eine Leistungsbegrenzung, sondern eine Verwaltungsvereinfachung ist, kann auch der Gesetzesbegründung zu § 13 SGB II entnommen werden(BT-Drucks 15/1516 S 54). Die vom LSG angeführte Literatur stützt dessen Auffassung ebenfalls nicht: Vielmehr führt Mecke (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 105) aus, dass gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und Vorsorgebeiträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, wie Krankenversicherungsbeiträge, zusätzlich zur Pauschale von 30 Euro abgesetzt werden können. Soweit das LSG meint, aufgrund der Pauschale von 30 Euro, die es immer gebe, die aber auch nicht überschritten werden dürfe, sei die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Beiträge überflüssig, wird die verfassungsrechtlich vorgegebene Normenhierarchie verkannt.

44

bb) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann jedoch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden.

45

Vorgeschrieben für nicht gesetzlich Krankenversicherte ist nach § 193 Abs 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung, "die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst …". Dieser Pflicht wird durch den Abschluss einer Krankenversicherung nach dem Basistarif gemäß § 12 VAG genügt. Der Beitrag für eine solche Versicherung ist oben als Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF anerkannt worden. Eine weitergehende gesetzliche Beitragspflicht des Grundsicherungsträgers scheidet damit aus. Der durch das GKV-WSG eingeführte Basistarif beinhaltet für Privatkrankenversicherte die Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, um den mit dem GKV-WSG beabsichtigten Krankenversicherungsschutzes für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und nicht gesetzlich krankenversichert sind, zu einem bezahlbaren Tarif sicherzustellen (vgl nur Gesetzesbegründung in BT-Drucks 16/3100 S 85 ff).

46

cc) Der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs 2 SGB II aF gedeckt ist, kann auch nicht als Absetzbetrag aufgrund eines nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Alternative 2 SGB II aF berücksichtigt werden.

47

Zu den Voraussetzungen dieser Alternative hat der 4. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 16.2.2012 (B 4 AS 89/11 R - RdNr 27, 29) zusammenfassend ausgeführt, entscheidend sei, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt werde oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen, und dies für eine Zusatzkrankenversicherung verneint, die Leistungen oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V abdecken sollte. Dem schließt sich der Senat an, weil die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für rund 90 vH der Bevölkerung nach der Rechtslage im SGB V als ausreichend angesehen werden und dementsprechend höhere Leistungen für die Empfänger von Alg II weder dem Grund noch der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Dass keine spezifischen Gründe für eine private Krankenversicherung des Klägers vorliegen, wurde schon ausgeführt.

48

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

(2) Für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

(4) Für Personen, die

1.
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.

(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 5.8.2005.

2

Der 1947 geborene Kläger bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Er ist Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 1.10.2005 in Höhe von 7938,60 Euro, für die Beiträge in Höhe von 8911,23 Euro eingezahlt wurden. Mit dem Versicherungsunternehmen wurde ab 12.9.2005 ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart, wonach eine "Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor dem Ruhestand in Höhe von zurzeit 11 600 Euro, maximal 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens 13 000 Euro pro Person, vertraglich ausgeschlossen" sei. Noch vor der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses, am 5.8.2005, hatte er bei dem Beklagten (ergänzend) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung mangels Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 20.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 6.12.2005).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4.9.2006; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.5.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger könne seinen notwendigen Lebensunterhalt neben der zu berücksichtigenden Erwerbsminderungsrente durch die Verwertung der Lebensversicherung decken. Der Verwertung der Lebensversicherung stehe, soweit der Rückkaufswert über den Freibetrag in Höhe von 2600 Euro hinausgehe, § 90 Abs 2 SGB XII nicht entgegen, und sie bedeute für den Kläger auch keine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII. Eine solche werde nicht durch die von dem Kläger behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet, weil kein hierzu erforderlicher atypischer Lebenssachverhalt vorliege. Auch die Höhe des Rückkaufswertes im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen rechtfertige nicht die Annahme einer Härte. Der Rückkaufswert zum 1.10.2005 bleibe um knapp 11 % hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück. Der damit verbundene wirtschaftliche Verlust sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sei zu entnehmen, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch nicht erreicht sei, wenn der Rückkaufswert um 12,9 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibe. Ohnedies bestehe im Rahmen des SGB XII eine weiter gehende Verwertungsobliegenheit. Ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu folgen sei, wonach eine Härte selbst dann nicht vorliege, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibe, könne offen bleiben. Soweit der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen einen zivilrechtlich wirksamen Verwertungsausschluss vereinbart habe, rechtfertige dies nur eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, die der Kläger indes ausdrücklich abgelehnt habe. Das danach einzusetzende Vermögen stehe der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen, bis es verbraucht sei. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs sei mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 90 Abs 3 SGB XII. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen des SGB II sei eine Härte zu bejahen. Ein Härtefall liege vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, weil seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Er habe angesichts seiner Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben können.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 5.8.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII zu prüfen. Das LSG hat sich in seiner Entscheidung allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kläger verwertbares Vermögen besitzt. Auch die hierzu getroffenen Feststellungen genügen allerdings nicht, um einen Leistungsanspruch zu verneinen.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG)vom 6.12.2005 - einer Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs 2 SGB XII) bedurfte es insoweit nach § 8 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII (HAG/SGB XII) vom 20.12.2004 (GVBl I, 488, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 10.6.2011 - GVBl I 302) nicht -, mit dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelehnt wurden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Streitbefangen ist (nur) der Zeitraum ab Antragstellung am 5.8.2005. Über den Zeitraum vom 1. bis zum 4.8.2005 ist trotz der Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wonach bei der Erstbewilligung der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist, nicht zu befinden, weil der Kläger seinen Klageantrag ausdrücklich auf die Zeit ab 5.8.2005 beschränkt hat. Wird eine Leistung - wie hier - ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 mwN), und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen (etwa des mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Verwertungsausschlusses ab 12.9.2005, dazu s unten), es sei denn, der Kläger hat zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt. Dann hätte sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid (der nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG würde) erfasste Zeit erledigt(BSG aaO).

10

Nach § 19 Abs 2 SGB XII(ursprünglich idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 41 SGB XII(ursprünglich in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 - aaO -, ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670, ab 1.1.2008 in der Normfassung des Gesetzes vom 20.4.2007 - aaO - und ab 1.1.2011 in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011 - aaO) können Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.

11

Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger, der im maßgebenden Zeitraum die für eine Leistungsberechtigung erforderliche Altersgrenze nicht erreicht hat, dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Entsprechende Feststellungen sind auch nicht im Hinblick auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente entbehrlich. Allein aus dem Leistungsbezug kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht. Selbst wenn der Rentenversicherungsträger nach § 45 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB XII(ursprünglich idF des Gesetzes vom 27.12.2003, aaO, und ab 1.1.2008 des Gesetzes vom 20.4.2007, aaO) bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 1 und 2 SGB XII(idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 - BGBl I 1856 - und ab 1.1.2011 in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 - BGBl I 1112) mit Bindungswirkung für den Sozialhilfeträger auf dessen Ersuchen die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung prüft oder - was ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers entbehrlich macht (§ 45 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB XII bzw ab 1.1.2009 § 45 Satz 3 Nr 1 SGB XII) - schon im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente entsprechende Feststellungen getroffen wurden, ist daran das Gericht nicht gebunden (BSGE 106, 62 ff RdNr 14 ff, insbesondere 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII , § 45 SGB XII RdNr 40). Soweit Leistungen (allein) mangels Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung ausscheiden sollten, kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allerdings nachrangig (§ 19 Abs 2 Satz 3 bzw ab 1.1.2011 § 19 Abs 2 Satz 2 SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht (BSGE 104, 207 ff RdNr 16 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).

12

Ob der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII)und Vermögen (§ 90 SGB XII)beschaffen kann, kann der Senat anhand der Feststellung des LSG ebenfalls nur eingeschränkt prüfen. Die Erwerbsminderungsrente ist jedenfalls als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen. Mangels entsprechender Feststellungen des LSG kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 SGB XII (hier insbesondere nach Nr 3) Berücksichtigung finden können.

13

Ob die Kapitallebensversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist, lässt sich ebenso wenig abschließend beurteilen. Nach § 90 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, aaO) ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3), soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen des Klägers ist damit zum einen sein Hauptleistungsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus der Kapitallebensversicherung zum Zeitpunkt ihres Ablaufs am 1.8.2012, zum anderen sind Vermögen auch alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrags, etwa durch eine Kündigung (zum maßgebenden Zeitpunkt s unten).

14

Ob diese Ansprüche im Sinne der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 36 und § 91 SGB XII RdNr 11; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 90 SGB XII RdNr 17; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII § 90 SGB XII RdNr 10). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl auch zum SGB II BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 21 f). Feststellungen des LSG zu der Frage der Verwertbarkeit der Lebensversicherung fehlen. Das LSG ist wegen des vereinbarten Verwertungsausschlusses offensichtlich davon ausgegangen, dass die Lebensversicherung zwar nicht sofort verwertet werden kann, dies aber im Hinblick auf die Regelung des § 91 SGB XII nichts an ihrer Berücksichtigung ändert, sondern nur zu einer darlehensweisen Gewährung der Leistungen führt. Dem ist im Hinblick auf das genannte zeitliche Moment nur dann zu folgen, wenn eine Verwertung in absehbarer Zeit erfolgen kann.

15

Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG ist von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat mit der Maßgabe an, dass wegen der gesteigerten Verwertungsobliegenheit für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf den gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen ist, der dann allerdings auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt den Maßstab bilden muss, etwa wenn wegen eines Leistungsausschlusses nach § 41 Abs 4 SGB XII nur diese Leistung in Betracht kommt(dazu siehe unten). Darüber hinaus greift das Zeitmoment nicht nur in den Fällen, in denen völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, sondern auch dann, wenn zwar konkret feststeht, wann über den Vermögenswert verfügt werden kann (Fälligkeit, Kündigung …), der Zeitpunkt aber außerhalb eines angemessenen Zeitrahmens liegt, in welchem noch der Einsatz bereiter Mittel angenommen werden kann. Ob in diesen Fällen ebenfalls ein Zeitraum von zwölf Monaten oder - wofür einiges spricht - abhängig vom Einzelfall ein in der Regel deutlich längerer Zeitabschnitt zugrunde zu legen ist, bedarf erst nach Feststellung entsprechender Umstände einer Entscheidung.

16

Angesichts des vereinbarten Verwertungsausschlusses ist bei der Frage der Verwertbarkeit und des maßgebenden Zeitrahmens jedenfalls zwischen dem Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss und dem sich daran anschließenden Zeitraum ab 12.9.2005 zu unterscheiden. Bis zum 11.9.2005 kommt als Verwertungsalternative insbesondere die Kündigung des Versicherungsvertrages, bei der der Rückkaufswert von der Versicherung ausgekehrt wird, oder die Beleihung der Lebensversicherung in Betracht. Die Verwertung hätte insoweit wohl auch in absehbarer Zeit erfolgen können; das LSG mag dies ggf verifizieren.

17

Für die Zeit ab 12.9.2005 scheidet eine Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Der Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz(VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20). Der Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Kläger ist nicht zu entnehmen, dass auch eine Verwertung Dritten gegenüber - etwa durch Verkauf (privatrechtliche Abtretung der Forderung gegen die Versicherung) oder Beleihung der Lebensversicherung - ausgeschlossen ist, der Kläger also in der Verfügung über seine Forderung generell und nicht nur gegen das Versicherungsunternehmen beschränkt ist und er eine etwaige Aufhebung der Beschränkung auch nicht erreichen könnte. Das LSG wird deshalb weitere von dem Verwertungsausschluss nicht erfasste Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen haben. Ob allerdings für solche Verwertungsmöglichkeiten die Prognose getroffen werden kann, dass die Verwertung in einem angemessenen Zeitraum (siehe oben) möglich ist, bleibt den weiteren Ermittlungen des LSG vorbehalten.

18

Das Verwertungsverbot führt - anders als im Recht des SGB II (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II) -auch nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens. § 90 SGB XII kennt keine entsprechende Regelung. Es bedarf insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII(vgl etwa zu diesem Gesichtspunkt BSGE 100, 139 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4). Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im SGB II ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren Zeitraum im Leistungsbezug befinden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssen (BT-Drucks 15/1749, S 31; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 47). Die Situation im SGB XII gestaltet sich schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe - insbesondere die hier im Streit stehenden Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII - beziehende Personenkreis wegen Alters oder Behinderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und schon deshalb (typisierend) keine Rechtfertigung existiert, gerade für solche Lebensabschnitte angespartes Vermögen zu verschonen.

19

Soweit das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung eine Verwertung der Lebensversicherung ausgeschlossen ist und das Vermögen auch nicht nach § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert wäre(dazu unten), wird es zu prüfen haben, ob - unterstellt, die Voraussetzungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegen im Übrigen vor - ein Leistungsanspruch nach § 41 Abs 4 SGB XII ausscheidet. Die Regelung sieht einen Leistungsausschluss für Personen vor, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt könnte es nahelegen, diese Voraussetzungen zu bejahen. Ein etwaiger Leistungsausschluss erstreckt sich allerdings nicht auf die dann ggf zu erbringende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Hier wäre dann nur zu prüfen, ob der Anspruch auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach § 26 Abs 1 Nr 1 SGB XII einzuschränken ist ("soll"). Ggf kann auch Kostenersatz nach § 103 SGB XII verlangt werden.

20

Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass das Vermögen rechtlich und tatsächlich verwertbar ist, unterfällt es - unabhängig davon, in welcher Form eine Verwertung erfolgen kann - nicht dem Katalog geschützter Vermögensgüter des § 90 Abs 2 SGB XII. Nach § 90 Abs 2 Nr 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes dient. Die Regelung setzt schon ihrem Wortlaut nach voraus, dass das Vermögen aus öffentlichen Mitteln stammt. Hierzu zählen zB Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann gewährt, wenn ihre Zahlung den Haushalt des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts belastet (vgl nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 50). Hieran fehlt es.

21

Die Lebensversicherung ist auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 2 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge abhängig gemacht werden, das der zusätzlichen Altersvorsorge iS des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Das Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge dient, ist nur insoweit geschützt, als es aus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersvermögensgesetzes gebildet wurde. Zusätzliche Kapitalanlagen folgen den allgemeinen Regelungen, dh, der Sozialhilfeträger hat zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härte darstellen würde (BT-Drucks 14/4595, S 72 zu Art 8 Nr 4; zur Härte siehe im Folgenden). Bei der von dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung handelt es sich jedenfalls nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz(AltZertG vom 26.6.2001 - BGBl I 1322) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - juris RdNr 20).

22

Ob die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen würde, lässt sich wiederum nicht abschließend beurteilen. Auch hier wird das LSG zwischen den Zeiträumen vor und nach Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss sowie der Form der Verwertung der Lebensversicherung unterscheiden müssen. Nach § 90 Abs 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs 2 SGB XII zu sehen, dh, das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten(BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15), um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben (vgl § 1 Satz 2 SGB XII). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen(BSG aaO; BVerwGE 23, 149, 158 f). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie zB der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG aaO; BVerwGE 32, 89, 93).

23

Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist jedoch ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne von § 90 Abs 3 SGB XII. Hierfür genügt nicht schon der Umstand, dass die Kapitallebensversicherung der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist (subjektive Zweckbestimmung). Hätte der Gesetzgeber Kapitallebensversicherungen, die der Altersversorgung dienen, von einer Verwertung ausnehmen wollen, hätte er dies in § 90 Abs 2 SGB XII geregelt. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII auszugehen(so zum Recht des SGB II BSGE 103, 146 RdNr 21 = SozR 4-4200 § 12 Nr 14). Dabei genügt es aber nicht - wie der Kläger meint - darauf hinzuweisen, dass er wegen der Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne; denn dies ist für den Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII beansprucht und noch nicht die maßgebende Altersgrenze erreicht hat, nicht nur typisch, sondern sogar zwingend. Ob darüber hinaus Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Härte zulassen, vermag der Senat angesichts fehlender Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Insbesondere kann bei einem langjährig Selbstständigen, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und privat Vorsorge betreiben und die mit den Not- und Wechselfällen des Lebens verbundenen Risiken selbst absichern muss, der Zwang zur Verwertung der Lebensversicherung bei Häufung belastender Umstände (Versorgungslücke, Behinderung, gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Lebensalter, Ausbildung, atypische Erwerbsbiografie) eine Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII darstellen(BSGE 103, 146 ff RdNr 20 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 14). Dabei ist im Einzelfall auch die Höhe der ggf nur ergänzend zu erbringenden Sozialhilfe, deren voraussichtliche Dauer und eine etwa bestehende Möglichkeit, von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu sein, mit einzubeziehen (Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 105).

24

Soweit es den Ertrag aus der zu verwertenden Lebensversicherung betrifft, kann auf deren Rückkaufswert nur für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung über den Verwertungsausschluss abgestellt werden. Insoweit ist das LSG auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Härte nicht allein dadurch begründet wird, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung geringer ist als die eingezahlten Beiträge. Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen (BSGE 100, 131 RdNr 25 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3); diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte. Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr 5 RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN), zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil der Verlust bei Verwertung der Lebensversicherung durch Auszahlung des Rückkaufswertes nach den Feststellungen des LSG von etwas über 10 vH - bezogen auf die eingezahlten Beträge - liegt, sodass die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle auch nach der Rechtsprechung zum SGB II nicht überschritten wird. Der 14. Senat des BSG hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen(BSGE 100, 196 ff RdNr 34 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8). Zudem ist im Rahmen des SGB XII - wovon das LSG zu Recht ausgeht - ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil - anders als dort - typisierend davon auszugehen ist, dass der Personenkreis, der Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII bezieht, angesichts fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht nur vorübergehend auf die Leistungen angewiesen ist und von ihm - wie bereits ausgeführt - deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann. Dies zeigen auch die im SGB II gegenüber § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII deutlich höheren Freibeträge. Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs 3 BSHG wie auch § 90 Abs 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt(BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff).

25

Welchen Ertrag der Kläger für die Zeit ab 12.9.2005 im Falle einer möglichen Verwertung erzielen kann sowie in welcher Form eine solche Verwertung ab diesem Zeitpunkt realistischerweise erwartet werden kann, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob jedenfalls beginnend mit der Vereinbarung des Verwertungsausschlusses eine Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII anzunehmen ist. Dies gilt auch deshalb, weil bei der Härtefallprüfung auch die Umstände eine Rolle spielen, die ggf zur Anwendung des § 90 Abs 3 SGB XII führen (hier der Verwertungsausschluss), und deshalb die Gewährung von Leistungen erst ermöglichen. Wie bereits erwähnt, führt das vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen (§ 103 Abs 1 SGB XII) anders als bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht zu einem Entfallen des Leistungsanspruchs, sondern nur zu einer Erstattungspflicht (aufgrund eines Bescheids). Wenn der Kläger den Verwertungsausschluss allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte(vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 SGB XII im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (ohne die notwendigen tatsächlichen Feststellungen) ist es untunlich, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Härte unter Berücksichtigung eines (im Vergleich zum SGB II) im Recht des SGB XII anzulegenden strengeren Maßstabs beim Vermögenseinsatz vorliegt und inwieweit unter der Geltung des SGB XII ggf der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen ist.

26

Der Verwertbarkeit der Lebensversicherung wird allerdings - unabhängig in welcher Form sie erfolgt - durch § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII eine Grenze gesetzt. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Nach § 96 Abs 2 SGB XII kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (, heute das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne dieser Vorschrift bestimmen. Hiervon hat das BMGS mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 des SGB XII(DV § 90 SGB XII; BGBl I 1988, 150, hier idF des Art 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) Gebrauch gemacht und nach § 1 DV § 90 SGB XII Grundfreibeträge vorgesehen.

27

Nur soweit der (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung den für den Kläger geltenden Grundfreibetrag übersteigt, unterfällt das Vermögen der Verwertung. Maßgebender Stichtag ist dabei der 5.8.2005, der Tag, ab dem Sozialhilfe geltend gemacht wird, nicht aber - wovon das LSG ausgegangen ist - der Rückkaufswert zum 1.10.2005. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Steht der konkrete Wert der Lebensversicherung zum Stichtag und damit auch der über den Schonbetrag des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII hinausgehende Betrag fest, scheidet für die Folgezeit nach dem 5.8.2005 ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus (BVerwGE 106, 105 ff); dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII verbraucht wurde. Spätere Änderungen (etwa das Verwertungsverbot ab 12.9.2005), die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird; dann muss die Gewährung der Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen (BVerwGE 47, 103, 113). Denn anderenfalls stünde der Darlehensnehmer schlechter als derjenige, der sein Vermögen verwertet und im Anschluss daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Ein Darlehen hat der Kläger aber nicht in Anspruch genommen, sondern ausdrücklich abgelehnt.

28

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Gewährung zuschussweiser Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anstelle darlehensweise gewährter Leistungen (aufgrund erstinstanzlicher Klagebeschränkung nur noch) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009.

2

Die 1943 geborene Klägerin bewohnt seit 1977 - mit einer Unterbrechung von fünf Jahren - ein 1975 erbautes Einfamilienhaus in M auf einem 485 qm großen Grundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 119 qm (drei Schlaf- bzw Kinderzimmer, Wohnzimmer mit zusätzlichem Essbereich, Küche, zwei Bäder und ein Gäste-WC). An ihren 1971 geborenen Sohn sind zwei Zimmer mit Bad bei Mitbenutzung der Küche gegen einen monatlichen Zins in Höhe von 320 Euro vermietet. Auf dem Hausgrundstück sowie zusätzlich einem mit einer vermieteten Garage bebauten 21 qm großen Grundstück ist für die Klägerin ein einheitliches Erbbaurecht eingetragen (Erbbauzins in Höhe von 109,18 Euro). Auf dem Hausgrundstück steht eine weitere Garage. Ab 1.1.2009 erhielt die Klägerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 98,92 Euro.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin (auf einen Antrag von November 2008) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 Grundsicherungsleistungen "dem Grunde nach" (nur) als Darlehen, weil das Haus unangemessen groß und das Erbbaurecht - wenn auch nicht sofort - verwertbar sei; zur Leistungshöhe wurde eine gesonderte Bescheiderteilung angekündigt (Bescheid vom 4.2.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 19.7.2010).

4

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte "unter Abänderung des Bescheids vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 als Zuschuss zu gewähren" (Urteil vom 7.11.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Verwertung eines erstinstanzlichen Gutachtens über den Wert der Immobilie und eines zweitinstanzlich erstellten Gutachtens über die Marktgängigkeit des Erbbaurechts ausgeführt, die Klägerin habe anstelle des gewährten Darlehens einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen. In Anwendung der sog Kombinationstheorie für die Prüfung der Angemessenheit eines privilegierten Wohngrundstücks sei unter Abwägung aller wertbildenden Faktoren davon auszugehen, dass das bestehende Erbbaurecht, soweit es das Hausgrundstück betreffe, angemessen sei. Die Garagenparzelle werde andererseits durch Vermietung bereits ausreichend verwertet und der Mietzins für den Lebensunterhalt eingesetzt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII. Sie ist der Ansicht, das LSG habe den Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Abwägung dadurch überspannt, dass es eine unangemessene Größe der Wohnfläche durch das Abstellen auf den Gebäudewert aufgewogen habe.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Ob bzw inwieweit Gegenstand des Verfahrens - wie vom LSG angenommen - der Bescheid vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 (§ 95 SGG)ist, mit dem die Beklagte Grundsicherungsleistungen zwar "dem Grunde nach" als Darlehen bewilligt, damit aber zugleich die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt hat, kann nicht beurteilt werden. Insoweit ist nämlich vom LSG nicht ermittelt und nach Aktenlage nicht erkennbar, ob sich der Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit (vgl zum Grundlagenbescheid nur BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) - nachträglich durch denselben Zeitraum betreffende (eventuell infolge Zahlung konkludente) Bewilligungen erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -; vgl dazu allgemein BSG aaO). Ermittlungen durch den Senat hierzu bedarf es nicht, weil die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist. Damit ist auch keine endgültige Festlegung der richtigen Klageart erforderlich, weil zudem nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Leistungen/Zahlungen an die Klägerin erfolgt sind; hiervon wäre jedoch die Klageart abhängig (vgl nur: BSGE 102, 68 ff = SozR 4-4200 § 23 Nr 1; Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 SGB XII RdNr 37 ff mwN). Von der Klageart abhängig ist außerdem, ob das Verfahren an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler leidet; denn das LSG ist, sollte es sich vorliegend richtigerweise nur um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Grundurteils ausgegangen. Dem stünde § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei Verurteilung zu einer Leistung in Geld vorsieht.

11

Unabhängig von diesen prozessualen Fragen ermöglicht die Entscheidung des LSG ohnedies aus tatsächlichen Gründen kein abschließendes Urteil. Nach § 19 Abs 2 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in Verbindung mit § 41 SGB XII(in der Normfassung desselben Gesetzes) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben.

12

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte, die als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt hat (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Dabei bemisst sich der Umfang der Leistungen bedarfsbezogen nach § 42 SGB XII. Ob allerdings wegen der Berücksichtigung von Einkommen bzw Vermögen überhaupt Leistungsansprüche bestehen, kann vom Senat nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist zuvörderst abhängig davon, ob das Gesamterbbaurecht der Klägerin an den beiden Parzellen (vgl zur Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts nur BGHZ 65, 345 ff) privilegiertes Vermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ist. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

13

Ob das (Gesamt-)Erbbaurecht der Klägerin insgesamt allerdings faktisch und rechtlich überhaupt verwertbar war, hat das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht festgestellt. Dafür mag vieles sprechen; abschließend ist dies für den Senat jedoch nicht beurteilbar. Insbesondere könnte einer Verwertung des Erbbaurechts durch Verkauf oder Beleihung eine erbbaurechtliche Vereinbarung entgegenstehen (§§ 5, 6 Erbbaurechtsgesetz); außerdem hat das LSG ausdrücklich offen gelassen, ob der Eigentümer der beiden Parzellen einer Teilung zugestimmt hätte (§ 26 ErbbauRG; vgl dazu BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 202/71 -, NJW 1974, 498), das Erbbaurecht mithin so teilbar ist, dass es sich getrennt auf das Garagengrundstück und das Hausgrundstück erstrecken würde. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Privilegierung einheitlich an § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII messen.

14

Wäre andererseits eine Teilung möglich, dürfte das an dem Garagengrundstück bestehende Erbbaurecht nach dem Zweck der Regelung und dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) jedenfalls nicht von dieser Norm erfasst werden, weil das Grundstück - damit auch das Erbbaurecht - insoweit wohl nicht Wohnzwecken dienen würde; immerhin ist auf dem Hausgrundstück selbst eine weitere Garage vorhanden, und die Garage auf der Garagenparzelle ist (wohl an einen Dritten) vermietet. Bei Teilbarkeit des einheitlichen Erbbaurechts wäre dieses dann in Anwendung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII wie Eigentum an den zwei Parzellen zu behandeln. Ggf wäre der Wert des Garagengrundstücks, den das LSG mit 4000 Euro nur geschätzt hat, genau zu ermitteln; denn der Hilfeempfänger hat - wiederum aus Gründen der Subsidiarität (§ 2 Abs 1 SGB XII) - grundsätzlich die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsgrad besitzt (BSGE 98, 243 ff RdNr 31 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 43; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 RdNr 28, Stand November 2014), also die aktuelle Bedürftigkeit möglichst umfänglich beseitigt und damit nicht nur durch Vermietung die Bedürftigkeit nur zu vermindern. Die Überlegungen des LSG zu der angemessenen Verwertung des Erbbaurechts betreffend das Garagengrundstück (Vermietung gegen einen entsprechenden Mietzins) wären dann erst im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII beachtlich(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 30; SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 21 f; Mecke aaO), die jedenfalls auch die Prüfung auf offensichtliche Unwirtschaftlichkeit umfasst (hierzu nur: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 22; Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 SGB XII RdNr 38 und 96 ff). Ein derartiger Härtefall ließe sich allerdings nicht allein damit begründen, dass sich die Vermietung im Hinblick auf eine Kapitalisierung innerhalb von etwa acht Jahren als wirtschaftlich sinnvoll erweist - so das LSG im Ergebnis.

15

Sollte eine getrennte Verwertung des am Garagengrundstück bestehenden Erbbaurechts rechtlich und/oder faktisch nicht möglich sein bzw die zweite Garage noch als Wohnzwecken dienend anzusehen sein, würde eine endgültige Entscheidung des Senats daran scheitern, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren hat. Diesen Freiraum hätte das LSG dann aber fehlerhaft gebraucht, weil es die Angemessenheit des Erbbaurechts nur bezogen auf das Hausgrundstück bejaht hat, obwohl es sie für das Gesamterbbaurecht hätte prüfen müssen. Das Revisionsgericht ist jedenfalls in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 28 mwN; zu vergleichbaren Problemen bei der Frage zur Überprüfung der groben Fahrlässigkeit: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff).

16

Ohne Rechtsfehler hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) formulierten Auslegungskriterien zu § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz, der ein "kleines Hausgrundstück" der Verwertungspflicht enthob, aufgreift. Dieser Rechtsprechung und der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: BVerwGE 47, 103 ff; 87, 278 ff). Anstelle einer starren Wertgrenze ist also die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich; der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist deshalb in jedem Einzelfall - also von Fall zu Fall - im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen(BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 16 ff). Die enge Verknüpfung von Einzeltatsachen als die Angemessenheit mitbestimmenden Einzelfaktoren und ihre Relation zueinander sind dabei revisionsrechtlich nicht trennbar in (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen. Sie bietet dadurch in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (zu diesem Gedanken BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93), weil jedes Einzelkriterium durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden kann.

17

Ohne Rechtsfehler hat das LSG ebenso dargelegt, dass ein Erbbaurecht unter den Begriff des Hausgrundstücks nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII fällt, wenn es sich auf ein mit einem vorhandenen Wohngebäude bebautes Grundstück erstreckt. Mit dem Merkmal des Hausgrundstücks verwendet die Norm mithin nur einen Typenbegriff; bezweckt wird der Schutz einer dinglich dem Vermögen des Hilfesuchenden zugeordneten Wohnberechtigung, wozu auch ein Erbbaurecht als dingliches Dauerwohnrecht zählt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend eine Erbbauzinszahlung vereinbart ist.

18

Ausgehend von dieser zutreffenden Überlegung hat das LSG indes in unzutreffender Weise das einheitliche Erbbaurecht am Wohnhausgrundstück und am Garagenhof rechtlich wie zwei Vermögensgegenstände behandelt, obwohl es die Teilbarkeit des Erbbaurechts offen gelassen hat. Die Angemessenheitsprüfung des LSG, die - bezogen auf ein Erbbaurecht alleine an dem Hausgrundstück - rechtlich nicht zu beanstanden wäre, leidet damit bei fehlender Teilbarkeit des Erbbaurechts an einem revisionsrechtlich überprüfbaren Mangel, der ebenfalls dazu zwingt, die Sache an das LSG als Tatsachengericht zurückzuverweisen.

19

Ggf sind vom LSG die einzelnen Bedarfe der Klägerin zu ermitteln (§ 42 SGB XII), denen das anzurechnende Einkommen/Vermögen gegenüberzustellen ist (§§ 80 ff, 90 SGB XII). Soweit das LSG hierzu ausführt, dass das Einkommen der Klägerin bereits ihren "Mindestgesamtbedarf" im streitbefangenen Zeitraum nicht gedeckt habe, würde dies nur für eine Entscheidung im Sinne eines Grundurteils genügen, das allerdings in Fällen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie vom LSG angenommen - nicht ergehen darf (siehe dazu oben).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 Sozialhilfeleistungen als Darlehen oder als Zuschuss zustehen.

Die 1939 geborene Klägerin lebt in einem Eigenheim. Sie bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 175,92 Euro und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 296,71 Euro (jeweils Stand 07/2010). Bis zum 31.08.2010 erhielt die Klägerin jahrelang ergänzende Sozialhilfeleistungen als Zuschuss.

Am 24.06.2010 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab 01.09.2010 und legte umfangreiche Unterlagen vor.

Am 12.08.2010 wies der Beklagte die Klägerin in einem als „Anhörung“ bezeichneten Schreiben darauf hin, dass die Prüfung des Eigenheims als Schonvermögen im Raum stehe. Sofern das Haus der Größe nach nicht angemessen sei, komme allenfalls noch die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII in Betracht. Derzeit werde von einer Wohnfläche von 120 m² ausgegangen. Die Klägerin legte daraufhin eine Wohnflächenberechnung vor, nach der die Wohnfläche 125,37 m² beträgt.

Mit Bescheid vom 27.08.2010 bewilligte der Beklagte laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 199,53 Euro für den Zeitraum 01.09.2010 bis zunächst 31.03.2011 als Darlehen. In Ziffer 4. des Bescheides wurde der Klägerin die Auflage erteilt, eine Grundschuld über 15.000,- Euro zugunsten des Beklagten eintragen zu lassen. Zur Begründung für die darlehensweise Bewilligung wurde u. a. ausgeführt, ein Haus mit 125,37 m² Wohnfläche, das nur von einer Person bewohnt werde, könne nicht mehr als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII betrachtet werden. Der Verkauf des Hauses sei zumutbar, zumal es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, den Erben das Erbe zu erhalten. Jedoch solle die sofortige Verwertung nicht verlangt werden (91 SGB XII). Ein sofortiger Verkaufszwang stelle eine Härte dar. Der Klägerin werde für den Verkauf zunächst eine Frist bis 31.03.2011 eingeräumt.

Am 27.09.2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.08.2010. Der Beklagte sei seinen Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachgekommen. Das Haus sei Lebensmittelpunkt seit fast 40 Jahren, davon seit 10 Jahren im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Sie verwies weiter auf mündliche Vereinbarungen mit der Tochter bezüglich eines Wohnrechts und die günstige Lage des Hauses. Sie könne dort die sozialen Kontakte zu ihren Familienmitgliedern ohne zusätzliche Kosten für diese wahrnehmen. Ein Darlehen bei der Bank könne aufgrund des Alters nicht aufgenommen werden. Eine Untervermietung sei nicht möglich, da keine abtrennbaren Bereiche beständen. Die Regierung von Schwaben wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück.

Auf gesonderten Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 07.10.2010 für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 eine Brennstoffbeihilfe als einmalige Leistung für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 980,- Euro. Auch diese Hilfe wurde als Darlehen gewährt. Am 04.11.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 07.10.2010 mit Bescheid vom 08.11.2010 auf und setzte die Brennstoffbeihilfe auf 1.568,- Euro fest. Auch diese Leistung wurde als Darlehen gewährt. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.10.2010 wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück, ohne auf den Bescheid vom 08.11.2010 einzugehen.

Am 07.12.2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2010. Daraufhin wies die Regierung von Schwaben mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 „die Widersprüche gegen die Bescheide des LRA A-Stadt vom 07.10.2010, soweit das LRA nicht diesem Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2010 abgeholfen hat“, zurück.

Am 03.01.2011 hat die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, zwar belaufe sich die Wohnfläche des Hauses auf 125 m². Das Dachgeschoss mit ca. 30 m² sei jedoch als Wohnraum nicht nutzbar. Das Dachgeschoss müsste ausgebaut und gedämmt werden. Die Dachfenster seien undicht. Für eine Sanierung fehle jedoch das Geld. Damit sei von einer nutzbaren Wohnfläche von 95 m² auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte einen Wert des Anwesens in Höhe von 140.000,- Euro annehme. Dies sei zu hoch geschätzt. Es beständen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 40.000,- Euro. Gegen die Verwertbarkeit des Hauses spreche auch, dass die Klägerin bereits 1996 ihrer Tochter, Frau B., und einem Herrn S. jeweils ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt habe. Eine Eintragung im Grundbuch liege insoweit allerdings nicht vor. Eine Teilvermietung scheide aus, weil es an abtrennbaren Wohneinheiten fehle. Für die Schaffung einer Einliegerwohnung fehle das Geld. Im Übrigen liege eine Härte vor, weil die Klägerin 72 Jahre alt sei und das Haus seit 40 Jahren bewohne.

Das Gericht hat die Streitsache am 15.09.2011 in Augsburg mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass es bezüglich der Grundsicherung und der Heizkostenbeihilfe um die grundsätzliche Frage der Bewilligung eines Zuschusses gehe. Die durch Zeitablauf erledigte Auflage und die Höhe der Heizkostenbeihilfe seien dagegen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Allerdings richte sich die Klage nunmehr auch gegen den Bescheid vom 08.11.2010.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht bedürftig gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII, weil sie über Vermögen in Form eines nicht angemessenen Hausgrundstücks verfüge, aus dem sie den nicht durch die beiden Renten abgedeckten Lebensunterhalt bestreiten könne.

Das Hausgrundstück der Klägerin stelle verwertbares Vermögen gemäß § 90 SGB XII dar.

Bezüglich der Größe werde nach der Rechtsprechung zum SGB XII wie beim Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf die Wohnungsgrößen in § 39 des bis 31.12.2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen. Danach werde für Familienheime mit einer Wohnung eine Größe von 130 m² noch als angemessen angesehen. Allerdings seien nach der Rechtsprechung hiervon noch Abzüge zu machen, wenn das Haus von weniger als vier Personen bewohnt werde (20 m² je Person) bis zu 90 m² (BSG vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R). Das BSG habe in dieser Entscheidung ein Haus mit einer Wohnfläche von knapp 92 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt noch als angemessen angesehen und habe grundsätzlich ausgeführt, dass 90 m² bei einem Haus wohl insgesamt als Untergrenze angesehen werden müssten.

Bezüglich der Wohnfläche sei auch nach den bisherigen Ermittlungen und den eigenen Angaben der Klägerin von einer Wohnfläche von 125 m² auszugehen.

Das Haus sei jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum und auch weiterhin ausschließlich von der Klägerin bewohnt worden, so dass bezüglich der Angemessenheit auf einen Einpersonenhaushalt abzustellen sei. Allerdings ergäben sich auch bei einem von zwei Personen bewohnten Haus noch keine höheren Werte. Anhaltspunkte für einen erhöhten Wohnbedarf der Klägerin hätten sich auch im Klageverfahren nicht ergeben.

Auch dass das Haus in einem derart schlechten Zustand wäre, dass es praktisch keinen Wert mehr darstelle, sei weder vorgetragen noch erkennbar. Dies sei bei einem Haus Baujahr 1972 auch nicht zu erwarten. Preise wie der vom Beklagten vorläufig angesetzte Betrag von 140.000,- Euro würden regelmäßig auch bei nicht sanierten Häusern dieses Jahrgangs noch erzielt. Eine abschließende Bewertung habe aus den oben genannten Gründen nicht erfolgen können. Jedenfalls lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Haus unter Berücksichtigung der dinglichen Belastung von ca. 40.000,- Euro (Stand Sommer 2010) keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellen würde, wobei es bezüglich der Höhe des Erlöses nur darauf ankomme, ob dieser den maßgebenden Vermögensfreibetrag von 2.600,- übersteige. Davon könne mit Sicherheit ausgegangen werden.

Bezüglich der Berücksichtigung der schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechte gelte, dass Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte allenfalls zu berücksichtigen seien, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) laste, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden könne (BSG vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B - und vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R -).

Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwertung für die Klägerin eine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, die zu einer Unverwertbarkeit des Hauses führen würde. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Zweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht der Schutz des Eigentums, sondern ausschließlich der Schutz der Wohnung sei. Insofern könnten also bei Wohneigentum keine anderen Grundsätze gelten als bei einer Mietwohnung, die im Falle ihrer Unangemessenheit unter Umständen auch aufgegeben werden müsse.

Insoweit habe zuletzt das BSG mit Urteil vom 13.04.2011 (B 14 AS 32/09 R) entschieden, dass auch ein Wohnen in einer Wohnung über einen Zeitraum von 50 Jahren noch nicht die Unzumutbarkeit eines Umzugs begründe. Zu Recht habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass gerade im Alter auch nicht bedürftige Menschen oftmals ihr Wohnumfeld wechseln müssten, etwa wenn sie pflegebedürftig würden, eine Wohnung zu groß werde und nicht mehr erhalten oder unterhalten werden könne. Dabei gäben sehr viele Menschen ihr ehemaliges Familienwohnhaus gerade im Hinblick auf eine später eintretende Pflegebedürftigkeit zugunsten einer kleineren, leichter zu pflegenden und ebenerdigen Wohnung auf. Dass die Klägerin schon jetzt derart pflegebedürftig bzw. desorientiert wäre, dass ihr ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne, sei nach den Akten ebenfalls nicht nachvollziehbar und werde von ihr auch nicht vorgetragen.

Der Gerichtsbescheid wurde am 07.02.2012 abgesandt und ist der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 13.02.2012 zugegangen.

Hiergegen hat die Klägerin durch ihren weiteren früheren Bevollmächtigten am 07.03.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben Zwar sei dem SG darin beizupflichten, dass lediglich schuldrechtlich vereinbarte Wohnrechte einer Verwertbarkeit des Hausgrundstücks nicht entgegenständen. Jedoch habe das SG zu Unrecht bei der Beurteilung der Angemessenheit des Hausgrundstücks ausschließlich auf die Hausgröße (Wohnfläche) abgestellt. Zudem habe es das Vorhandensein einer nutzbaren Wohnfläche von wenigstens 95 m² als unstreitig unterstellt, ohne diesbezüglich den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Für die Frage der Angemessenheit seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen, ohne dass die Unangemessenheit eines einzelnen Kriteriums automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führe (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R, Rn. 17). Das SG sei verpflichtet gewesen, den Wert von Grundstück und Gebäude näher zu prüfen und dabei den geltend gemachten schlechten baulichen Zustand aufzuklären und ggf. zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Klägerin vorgetragen, dass die Wohnfläche nur 87,66 m² betrage, wenn man die Kellerräume außer Betracht lasse. Auch 95 m² seien nicht unangemessen, weil eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze von 90 m² um bis zu 10% unschädlich sei (BSG, a. a. O., Rn. 19). Keinesfalls dürfe das Dachgeschoss als Wohnraum berücksichtigt werden, weil es sich gegenwärtig nicht in einem bewohnbaren Zustand befinde. Schließlich liege eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII vor, weil durch die Verwertung das Wohnrecht der an einer schweren Krankheit/Behinderung leidenden Tochter vereitelt werde.

Am 04.10.2013 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Seitdem wird die Klägerin von ihrer Tochter, der Inhaberin des von der Klägerin behaupteten, schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechts, vertreten.

Der Senat hat am 25.07.2014 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen des Verkehrswertes und der Verwertbarkeit, auch in zeitlicher Hinsicht, beauftragt. Das schriftliche Gutachten vom 29.08.2014 wurde nach Aktenlage erstellt. Die Klägerin hatte eine Begehung und Besichtigung des Grundstücks nicht erlaubt. Danach hatte das Anwesen zum Stichtag 01.09.2010 einen Wert von 186.000,- Euro und zum Stichtag 31.03.2011 einen solchen von 190.000,- Euro. Die Frage, wie lange es gedauert hätte, diesen Erlös zu erzielen, wenn Verkaufsbemühungen am 01.09.2010 begonnen worden wären, hat der Gutachter damit beantwortet, dass dies schwer festzustellen sei. Am Immobilienmarkt gelte aber eine Vermarktungsdauer von ca. 6 Monaten als wirtschaftlich und üblich. Ab 12 Monaten gelte eine Vermarktung als unwirtschaftlich. Jedenfalls seien in der näheren Gegend sechs Verkaufsfälle in der Kaufpreissammlung bekannt. Die erzielten Kaufpreise hätten zwischen 144.000,- Euro und 180.000,- Euro gelegen.

Die Tochter der Klägerin hat sich zu dem Gutachten geäußert. Insbesondere hat sie moniert, dass sich der Gutachter nicht zu der Frage geäußert habe, ob die schuldrechtlich eingeräumten Wohnrechte einer Veräußerung der Immobilie entgegenständen bzw. wie weit sie den Wert minderten. Insoweit sei ihr rechtliches Gehör verwehrt worden. Veräußere die Klägerin das Haus, müsse sie den Wohnberechtigten gegenüber das entfallene Wohnrecht abgelten, was mit erheblichen Kosten verbunden sei. Es sei auch unverständlich, warum es keine weiteren Unterlagen über das Haus gebe. A-Stadt habe nichts von der Infrastruktur U-Stadt/A-Stadt. In A-Stadt selbst gebe es nur eine oder zwei Gaststätten, keinen Arzt, keine Apotheke, und einen kleinen Laden, der nur sporadisch geöffnet habe. Die Verbindung von A-Stadt nach S-Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr ungünstig. Auch sonst sei A-Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen. Ein Bodengutachten müsste beim Bauamt vorliegen. Es sei nicht klar, ob der Baugrund vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft worden sei. Es bestehe eine Lärmbelästigung durch Kreisstraße und Umfahrungsstraße, die weniger als 600 m entfernt am Haus vorbeiführten. Die Hausanschlüsse seien nach eigenem Ermessen (der Tochter) nicht so gut, wie der Sachverständige annehme. Das Dachgeschoss sei nicht ausgebaut und nicht bewohnbar. Es werde nicht erwähnt, dass das Haus im Rohbau übergeben worden sei, nachdem der Bauträger insolvent geworden sei. Es sei nicht akzeptabel, wenn der Sachverständige keine Baumängel und -schäden annehme, weil er das Gebäude nicht betreten habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 01.02.2012 sowie der Bescheide des Beklagten vom 27.08.2010 und 08.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.11.2010 und 31.01.2011 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss zu zahlen sowie die Brennstoffbeihilfe für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.09.2011 ebenfalls als Zuschuss zu bezahlen.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin,

dass sie weiterhin in dem Haus bleiben dürfe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.02.2012 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Klägerin wurden 2.964,71 Euro als Darlehen bewilligt (monatlich 199,53 Euro für 7 Monate zuzügl. 1.568,- Euro Heizkostenbeihilfe), deren Umwandlung in einen Zuschuss sie begehrt. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

1.

Streitgegenstand sind nach dem Antrag der Klägerin

a) laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.03.2011 - in der mit Bescheid vom 27.08.2010 als Darlehen gewährten Höhe - als Zuschuss. Dass Leistungen für weitere Bewilligungszeiträume nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ergibt sich schon aus dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2014. Im Übrigen sind Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum ab 01.04.2011 vom Beklagten mit gesondertem Bescheid vom 18.04.2011 abgelehnt worden; insoweit ist beim SG Augsburg das Klageverfahren S 3 SO 47/14 anhängig.

b) die einmalige Leistung zum Erwerb von Heizöl für die am 01.10.2010 beginnende Heizperiode als Zuschuss. Die Leistung wurde zunächst mit Bescheid vom 07.10.2010 in Höhe von 980,- Euro für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 als Darlehen bewilligt. Am 04.11.2010 wurde Widerspruch erhoben; mit Bescheid vom 08.11.2010 wurde der Bescheid vom 07.10.2010 aufgehoben und ersetzt; es wurden für den Zeitraum 01.10.2010 - 31.03.2011 ein Betrag von 1.568,- Euro als Darlehen bewilligt. Damit wurde der Bescheid vom 08.11.2010 nach § 86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens, obwohl § 86 SGG - anders als § 96 SGG - den Fall der Ersetzung nach seinem Wortlaut nicht umfasst (Bayer. LSG, Beschluss vom 02.12.2011, L 16 AS 877/11 B ER). Entsprechend wurde der Bescheid vom 08.11.2010 auch zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010, obwohl die Widerspruchsbehörde darin auf den Bescheid vom 08.11.2010 in keiner Weise eingegangen ist. Der spätere, separate Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2010 war unzulässig und schon deshalb zurückzuweisen. Dass die Klägerin gegen den zweiten Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 nicht innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben hat, steht damit der Einbeziehung des Bescheides vom 08.11.2010 in die Klage nicht entgegen.

Ein Antrag auf Bewilligung höherer als der gewährten Leistungen ist jeweils nicht gestellt worden; es ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die Leistungen als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 4 AS 5/09 R, Rn. 10). Dabei sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, a. a. O.).

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist auch die durch Zeitablauf erledigte Auflage (Ziffer 4. des Bescheides vom 27.08.2010). Dies hat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.09.2011 erklärt.

2.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter als Zuschuss (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) nicht zu. Dies gilt sowohl für die laufenden Leistungen für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.03.2011 als auch für die einmalige Leistung für den Erwerb von Heizöl für die am 01.10.2010 beginnende Heizperiode. Zwar gehört die Klägerin zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis, weil sie - geboren 1939 - die Altersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Sie kann jedoch ihren Lebensunterhalt - im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Berechnung des Beklagten monatlich etwa 672,- Euro (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) - aus dem Einkommen aus eigener Rente und Witwenrente in Höhe von insgesamt etwa 472,- Euro und ihrem Vermögen bestreiten. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses, das als Vermögen einzusetzen ist und zumindest in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2011 zur Bestreitung des Lebensunterhalts neben dem laufenden Einkommen ausreicht.

a)

Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Das Hausgrundstück der Klägerin ist durch Vermietung und insbesondere durch Verkauf verwertbar. Der Senat ist davon überzeugt, weil der gerichtliche Sachverständige - u. a. nach Vornahme einer Außenbesichtigung von öffentlichem Grund - einen Verkehrswert von 186.000,- Euro ermittelt hat. Er hat damit die Marktgängigkeit des Anwesens bejaht. Reiheneckhäuser werden nach den Ausführungen des Sachverständigen am Grundstücksmarkt in der Regel gern angemietet, weil sie den Mietern eine große individuelle Freiheit bieten. Auch die Veräußerungsmöglichkeit ist gegeben. Sowohl die Vermietbarkeit als auch die Veräußerungsmöglichkeit sind gegeben, wenn die Angebotspreise marktgerecht sind (Ziffer 5.6. des Sachverständigengutachtens). Dies wird insbesondere dadurch untermauert, dass im Nachbarort W-Stadt im Jahr 2010 vergleichbare Anwesen tatsächlich veräußert worden sind (Ziffer 6.5. des Sachverständigengutachtens).

Das Gutachten überzeugt insbesondere auch zur Wertermittlung. Es handelt sich bei dem Sachverständigen um einen von der örtlich benachbarten IHK bestellten Gutachter in die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, der zudem Mitglied in dem Gutachterausschuss des betreffenden Landkreises ist. Der Sachverständige hat die gestellten Fragen beantwortet, eine Ortsbesichtigung am 13.08.2014 (Außenbesichtigung) vorgenommen und sich Bewertungsgrundlagen verschafft. So ist dem Gutachten ein Lageplan beigegeben, diverse Berechnungen der Wohn- und Nutzflächen aus dem Bauantrag sowie Grundbuchauszüge. Weiter hat der Sachverständige Auskünfte über Bodenrichtwerte, den Erschließungszustand, städtebauliche Festsetzungen, über Hochwassergefahr und Altlastenverdacht sowie sonstige öffentliche Gegebenheiten bei der Gemeinde eingeholt. Damit hatte der Sachverständige auch ohne eine Innenbesichtigung genügend Bewertungstatsachen geschaffen, um eine valide Bewertung abzugeben. So konnte er nach den Wohnflächenberechnungen von 25.04.1973 für die Reihenhäuser Nummer 23-28 eine Wohnfläche von 125,37 m² zugrunde legen, bei der das Dachgeschoss mit 28,71 m² bemessen ist. Die Weigerung der Klägerin, eine Innenbesichtigung zuzulassen, hat damit eine Bewertung nicht verhindert.

Soweit allerdings der Erhaltungszustand von dem im Gutachten angenommenen Zustand abweicht, führt dies nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens. Denn insoweit fehlende Befundtatsachen gehen zulasten der Klägerin, die ein Betreten des Anwesens durch den Sachverständigen abgelehnt und so eine amtliche Beibringung verhindert hat. Der Sachverständige durfte demnach von der Baubeschreibung aus dem Bauantrag ausgehen (vergleiche Blatt 10 und 11 des Gutachtens). Er ging davon aus, dass keine energetische Modernisierung stattgefunden hat, wie es auch die Klägerin behauptet. Ebenso konnte er auch von einem Alter des Gebäudes von 36 Jahren und einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von 43 Jahren ausgehen. Damit hat der Senat keinen Zweifel an der Größenordnung des ermittelten Wertes in Höhe von etwa 186.000,- Euro.

Soweit die Klägerin eine ungünstige Infrastruktur geltend macht, greifen ihre Einwände nicht durch. Der Sachverständige hat nämlich die entsprechenden Parameter bei der Wertermittlung berücksichtigt. Er hat die Veräußerungsvorgänge in der näheren Umgebung gewürdigt und ist als Mitglied des Gutachterausschusses des Landkreises A-Stadt selbstverständlich über die Infrastruktur U-Stadt/A-Stadt orientiert. Dies betrifft auch Bodengutachten, Baugrund, öffentliche Verkehrsmittel, Lärmbelästigung durch Kreisstraße und Umfahrungsstraße und Hausanschlüsse. Gerade wegen dieser Umstände hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde eines Sachverständigen bedient.

Das Anwesen der Klägerin ist auch nicht überschuldet. Der Schuldenstand lag zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums bei etwa 41.000,- Euro. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten, Bl. 50 der Beklagtenakte, sowie den eigenen Ausführungen der Klägerin, Schriftsatz vom 26.04.2011, Bl. 21 der Akte des SG. Damit lag er weit unter dem ermittelten Marktwert der Immobilie.

Die schuldrechtlich vereinbarten, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechte - die im Übrigen während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht in Anspruch genommen wurden - stehen der Verwertbarkeit nicht entgegen, weil sie gegen einen möglichen Erwerber nicht geltend gemacht werden können. Im Übrigen schließt auch ein dinglich gesichertes und tatsächlich in Anspruch genommenes Wohnrecht die Verwertbarkeit nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).

Anhaltspunkte dafür, dass ein Verkauf innerhalb von 7 Monaten - für diesen Zeitraum hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.08.2010 laufende Leistungen als Darlehen bewilligt - nicht oder nicht zu dem von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Preis möglich gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Klägerin hat nämlich keine (vergeblichen) Verkaufsbemühungen unternommen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu der Frage, ob der Klägerin hätte zugemutet werden können, das Anwesen zu einem geringeren Preis anzubieten, um den Verkauf leichter realisieren zu können.

Ob eine sofortige Verwertung möglich gewesen wäre, ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat nämlich angenommen, dass die sofortige Verwertung eine Härte darstellen würde, und hat der Klägerin deshalb nach § 91 SGB XII ein Darlehen für 7 Monate gewährt.

b)

Es handelt sich nicht um Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Die Klägerin bewohnte das Haus im streitgegenständlichen Zeitraum allein. Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen außergewöhnlichen Wohnbedarf haben könnte, liegen nicht vor. Damit bleibt es hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnfläche bei den allgemeinen Grenzwerten.

Die Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen war bis zum 31.12.2001 aufgrund der bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltenen ausdrücklichen Verweisung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu bestimmen. Nach dessen Aufhebung werden die für die Wohnungsbauförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durch die Länder bestimmt. Der Sozialhilfesenat des BSG hat sich für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße aus Gründen der Harmonisierung der Rechtsprechung der SGB-II-Senate angeschlossen, wonach diese zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Maßstabs weiterhin nach den Werten des II. WobauG zu bestimmen, jedoch - entsprechend den Vorgaben des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist. Danach gelten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 qm und Eigentumswohnungen mit bis zu 120 qm für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Für jede weitere Person im Haushalt sind zu den genannten Werten weitere 20 qm (vgl. § 39 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 II. WobauG) zu addieren. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 qm abzuziehen, wobei vor allem bei jüngeren Hilfesuchenden eine Untergrenze von 80 qm gelten soll, solange mit einem möglichen „Zuwachs“ durch einen neuen Partner oder ein Kind zu rechnen ist (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 90 Rn. 78).

Für ein Familienheim, das - wie hier - von einer Person bewohnt wird, gilt also ein Grenzwert von 90 m². Der von Mecke, a. a. O., weiter vertretenen Auffassung, nach dem Rechtsgedanken des § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WobauG sollte von einer Reduzierung der angemessenen Wohnfläche abgesehen werden, wenn sich die Personenzahl erst durch den Auszug der erwachsenen Kinder verringert habe, folgt der Senat nicht, weil sich hierfür im SGB XII kein Anhaltspunkt findet.

Die Wohnfläche des Hauses der Klägerin beträgt 125,37 m². Die einzige diesbezüglich substantiierte Angabe ist die Aufstellung eines Architekten von 1973, die die Klägerin selbst am 17.08.2010 bei dem Beklagten vorgelegt hat. Danach beträgt die Wohnfläche 125,37 m². Kellerräume sind dabei nicht berücksichtigt, wohl aber das Dachgeschoss mit 28,71 m². Ob die Wohnfläche tatsächlich kleiner ist, insbesondere in welchem Zustand sich das Dachgeschoss befindet, ist dem Senat nicht bekannt. Es wurde mehrfach vergeblich versucht, die Klägerin bzw. ihre Tochter zu einem Einverständnis mit einer Begutachtung zu bewegen, die eine Besichtigung des Hauses einschließt. Die Tochter hat dies jedoch stets abgelehnt. Da die Klägerin die materielle Beweislast für das Vorliegen von Schonvermögen trägt und durch ihr Verhalten eine Besichtigung des Anwesens durch den gerichtlichen Sachverständigen verhindert hat, bildet der Senat seine Überzeugung auf der Grundlage der Aufstellung von 1973, wonach die Wohnfläche 125,37 m² beträgt.

Damit spielt auch keine Rolle mehr, ob eine Überschreitung des Richtwerts von 90 m² um 10% unschädlich wäre. Es liegt nämlich eine Überschreitung um 39,3% vor. Selbst wenn man mit 110 m² den Wert für drei Personen zugrunde legen würde (1992: Ehemann und jüngster Sohn lebten mit im Haus), ergäbe sich eine Überschreitung um 13,97%.

Ob die Grundstücksgröße als solche mit 363 m² noch angemessen ist, kann offen bleiben. Insoweit ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R, Rn. 20), zu denen keine allgemeinen Erkenntnisse vorliegen. Angesichts der Größe der Wohnfläche ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

Auch die übrigen in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Kriterien führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist der bauliche Zustand des Hauses nicht so schlecht, dass trotz der unangemessenen Wohnfläche noch von einem angemessenen Hausgrundstück gesprochen werden könnte.

c)

Eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt nicht vor.

Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z. B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung der nachfragenden Person insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist.

So liegt es hier nicht.

aa)

Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten, ihr Leistungen im Umfang von etwa 3.000,- Euro als Darlehen statt als Zuschuss zu gewähren, faktisch gezwungen wäre, ihr Haus zu verkaufen und umzuziehen. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des Anwesens zu betreiben beabsichtigt, solange die Klägerin in ihrem Anwesen wohnt. Der Senat zweifelt insbesondere nicht daran, dass der Beklagte bei einer diesbezüglichen Entscheidung die Rechtsprechung des BSG zur Zumutbarkeit eines Umzugs für ältere Menschen (Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 24/08 R, Rn. 19-20) berücksichtigt.

Damit stellt sich nicht die Frage, ob Verkauf und Umzug eine Härte darstellen würden. Es steht allenfalls ein Vermögenseinsatz in Form der Beleihung, konkret der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, im Raum. Diese begründet keinesfalls eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

bb)

Ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, weist der Senat darauf hin, dass auch im Fall eines Verkaufs jedenfalls die Vereitelung des Wohnrechts der Tochter und eines Bekannten keine Härte darstellen würde, weil letztlich keine Interessen der Klägerin, sondern nur solche der Tochter und des Bekannten tangiert wären. Im Übrigen handelt es sich bei den berührten Interessen um privatrechtliche Ansprüche auf kostenfreies Wohnen. Die Tochter und der Bekannte waren jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem Maße bedürftig, dass sie dieses Recht hätten in Anspruch nehmen müssen. Sie haben nicht in dem Haus der Klägerin gewohnt und verlören dementsprechend auch bei einer Veräußerung nicht ihre Wohnung. Dass die Berechtigten, die ihre Wohnrechte bis heute nicht wahrgenommen haben, Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin erheben könnten, ist nicht belegt und wäre im Übrigen auch nicht relevant, weil die Klägerin verpflichtet ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn sie dadurch vertragliche Verpflichtungen verletzt. Anderenfalls müsste der Sozialhilfeträger zumindest indirekt auch für Schulden aufkommen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Tochter Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin zustehen könnten, liegen nicht vor.

Im Übrigen könnte die Klägerin im Fall einer Veräußerung des Anwesens von zu erwartenden Verkaufserlös nicht nur ihren Lebensunterhalt für viele Jahre bestreiten, sondern zusätzlich in erheblichem Umfang etwaige Forderungen der Tochter und des Bekannten befriedigen.

3.

Der Antrag der Klägerin, „dass sie weiterhin in dem Haus bleiben dürfe“ ist unzulässig. Im Übrigen ist derzeit nicht erkennbar, dass der Beklagte wegen seiner Forderung die Zwangsversteigerung zu betreiben beabsichtigt (s. o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.
Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m², dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m²).
Der Kläger zu 1 und die 1965 geborene Klägerin zu 2 sowie der 1995 geborene Sohn (Kläger zu 3) und die 2000 geborene Tochter (Klägerin zu 4) standen vom 1. Januar bis 14. November 2005 sowie sodann wieder vom 10. Mai 2007 bis 31. Oktober 2015 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da Finanzierungskosten für das Hausanwesen nicht mehr anfielen, wurden vom Beklagten im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich die Aufwendungen für die laufende Bewirtschaftung (u.a. Feuer- und Elementarschadenversicherung, Grundsteuer, Gebühren für Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Schornsteinfeger usw.) übernommen (vgl. etwa Bescheide vom 26. Oktober 2010, 15. April 2011 und 24. Oktober 2011). Beheizt wurde mit Erdöl; auf die Belieferung mit Heizöl (vgl. die letzte, am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 ) leistete der Beklagte „einmalige Beihilfen“ (vgl. für die Heizperiode 2010/2011 Bescheide vom 26. Oktober 2010 <985,00 Euro>, 3. Mai 2011 und 19. Januar 2012 ; für die Heizperiode 2011/2012 Bescheide vom 21. Oktober 2011 <995,00 Euro> und 23. Oktober 2012 (Nachzahlung von 91,00 Euro>). Der Beklagte übernahm ferner nach Bedarf u.a. die Kosten für die Heizungswartung sowie für den Strom der Heizungsanlage.
Im September 2011 veranlasste der Kläger zu 1 auf dem zur Einliegerwohnung gehörenden Balkon im Erdgeschoss eine Neuverfliesung durch einer Fliesenleger. Laut der mit „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ überschriebenen - an die „Familie M. C.“ gerichteten - Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 fielen für die Arbeiten am Balkon im Erdgeschoss Kosten in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro (abzüglich 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen) an.
Bereits in einer E-Mail vom 21. Juni 2010 hatte der Kläger zu 1 die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. (i.F. ebenfalls Beklagter), auf die Schadhaftigkeit der Balkonfliesen hingewiesen. Am 15. Oktober 2010 beantragte er im Hinblick auf den zum 31. Oktober 2010 endenden Bewilligungsabschnitt namens der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie u.a. die Übernahme der Kosten für Reparaturarbeiten an einem Balkon seines Hauses. Diesem Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fa. M., datiert vom 11. Oktober 2010, über 3.203,93 Euro für „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ am Balkon im Erdgeschoss.
Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zu übernehmen seien lediglich notwendige Instandhaltungsmaßnahmen; nach dem Kostenvoranschlag handele es sich jedoch um eine Renovierung bzw. Modernisierung mit entsprechender Wertsteigerung des Gebäudes. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, über den ganzen Balkon verstreut befänden sich defekte Platten, durch die Wasser eindringe; dadurch drohe die Betonbewehrung durchzurosten, was schließlich zum Verlust der Statik des Balkons führe. Platten dieser Art und Größe seien nicht mehr erhältlich; ohnehin seien alle Platten durch die Verfugung fest miteinander verbunden. Insgesamt handele es sich um notwendige Reparaturen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes dienten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geplante Sanierung diene weder der reinen Erhaltung der Bausubstanz noch sei sie notwendig bzw. angemessen, weil als wesentlich günstigere Alternative die Versiegelung der Fliesen erfolgen könne.
Deswegen haben die Kläger am 19. Januar 2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klagen erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 den Kläger zu 1 persönlich angehört; er hat im Termin - auch namens der anderen Kläger - beantragt, den Beklagten „unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Balkonsanierung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechnung vom 30.09.2011) in Höhe von 4.570,09 EUR zu übernehmen“. Auf die Niederschrift vom 20. April 2012 wird verwiesen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG „die Klage“ abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Bezugspunkt für die Übernahmefähigkeit von Reparaturen am selbstgenutzten Eigenheim sei deren Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung des Wohnraums für ein den elementaren Wohnbedürfnissen entsprechendes Wohnen. Im Hinblick darauf seien die geltend gemachten Reparaturkosten nicht übernahmefähig, denn die Benutzbarkeit eines Balkons diene nicht den grundlegenden Wohnbedürfnissen und sei deshalb nicht grundsicherungsrelevant. Darüber hinaus habe es sich vorliegend nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme gehandelt, sondern um eine Maßnahme, die einer teilweisen Neuerrichtung gleichkomme. Nach dem Kostenvoranschlag bzw. der Rechnung seien nicht lediglich einzelne schadhafte Fliesen ersetzt worden, sondern vielmehr der gesamte Fliesenbelag einschließlich der Winkelkanten und der Anpassung des Estrichs. Unter diesen Umständen bestehe kein Zweifel, dass die vorgenommene Maßnahme im Hinblick auf den Wohnstandard nicht lediglich der Aufrechterhaltung des Status quo gedient, sondern zu einer - aus Mitteln der Grundsicherung nicht zu finanzierenden - messbaren Werterhöhung der Immobilie geführt habe. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung vorgenommen worden seien. Damit handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft für die Kläger, sondern um Kosten des Wohnrechts, die der Beklagte von vornherein nicht zu übernehmen habe.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil richten sich deren am 8. Mai 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufungen. Zur Begründung haben sie vorgebracht, zu den tatsächlichen Kosten der Nutzung von Wohneigentum zählten alle mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Kosten für Instandhaltung und Reparatur seien zu berücksichtigen, wenn der Aufwand betrieben werde, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Renovierung des Balkons sei unabweisbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Balkons sich auf die Substanz und die Bewohnbarkeit des ganzen Hauses hätte auswirken können, weshalb der Schaden unbedingt habe behoben werden müssen. Auch der Umstand, dass der Balkon überwiegend von den Eltern des Klägers zu 1 genutzt werde, ändere hieran nichts; denn diese hätten ein lebenslanges Wohnrecht. Die Kosten der Instandhaltung seien von ihnen - den Klägern - allein zu tragen; es handele sich damit um Aufwendungen, die den Kosten für die Unterkunft zuzuordnen seien. Selbst wenn aber die durchgeführte Renovierung eine Werterhöhung der Immobilie bewirkt habe und deshalb als Maßnahme einer teilweisen Neuerrichtung zu werten sei, müsse zumindest eine Kostenerstattung in Höhe der damit einhergehenden Instandhaltungsmaßnahme erfolgen. Die Reparaturkosten seien vom Vater des Klägers zu 1 bezahlt worden; allerdings habe dieser die Summe lediglich „vorgeschossen“.
Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),
10 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 4.570,09 Euro zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
12 
die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
13 
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Die Balkonsanierung habe zu einer Verbesserung des Eigentums geführt und sei somit unangemessen gewesen. Darüber hinaus gehörten die Kosten der Balkonsanierung nicht zu den Kosten der Unterkunft der Kläger, sondern zur Einliegerwohnung, die ausschließlich von deren Eltern bzw. Großeltern genutzt werde. Offensichtlich seien die Kosten der Balkonsanierung auch gar nicht bei den Klägern entstanden, sondern vielmehr vom Vater des Klägers zu 1 gezahlt worden.
14 
Während des Klageverfahrens im vorliegenden Rechtstreit bestanden zwischen den Beteiligten erstinstanzlich weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, die nahezu vollständig im Einigungswege oder durch Prozesserklärungen erledigt werden konnten. So betraf das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 1709/11) den Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 (Bewilligungszeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011), in welchem u.a. über Heizkosten sowie über die Kosten für einen Wärmemengenzähler gestritten wurde; insoweit wurde dieses Klageverfahren im Rahmen eines vor dem SG am 30. März 2012 geschlossenen Vergleichs im Verfahren S 17 AS 344/10 (dieses verbunden mit dem Verfahren S 17 AS 345/10) für erledigt erklärt, wobei der vorgenannte Vergleich die „Heizkostenbeihilfe“ für die Heizperioden 2008/2009 bis 2010/2011 regelte. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 3587/11) betraf den Änderungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011, in welchem sich die Kläger u.a. gegen die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum von Januar bis April 2011 wandten, ein Verfahren mit dem Az. S 17 AS 3588/11 den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 über die Erhöhung der Regelbedarfe rückwirkend zum 1. Januar 2011; beide Verfahren endeten am 4. April 2012 durch Klagerücknahme. Das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 3586/11) hatte den Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011) zum Gegenstand, wobei sich die Kläger (vgl. auch Widerspruchsschreiben vom 21. April 2011) gegen diese Bescheide nur wandten, soweit es die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 anbelangt, und außerdem erneut die Übernahme der Kosten für einen Wärmemengenzähler verlangten; dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 15. Mai 2012 zum Ruhen gebracht und führt nun nach Wiederanrufung das Az. S 4 AS 862/16. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 344/12) bezog sich auf den Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012) und den Änderungsbescheid vom 26. November 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011; dieses Verfahren endete durch eine Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Januar 2014. Ein die Absenkung der Regelleistung bei der Klägerin zu 2 um 30 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 verfügender Bescheid vom 27. Dezember 2010 (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 5326/11) aufgehoben. Die Klage gegen einen weiteren den Regelbedarf bei der Klägerin zu 2 um 60 % für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 mindernden Bescheid vom 21. Juli 2011(Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011) endete durch das teilweise stattgebende Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 1855/11), welches die Absenkung lediglich in Höhe von 30 % bestätigte; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senat wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - L 7 AS 3432/12 NZB -). Weitere Bescheide wurden von den Klägern nicht mit der Klage angefochten, so etwa der Bescheid vom 21. Oktober 2011 (Brennstoffbeihilfe über 995,00 Euro) sowie der Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2011 (Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 wegen monatlicher Pachteinnahmen von 60,00 Euro), der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Januar bis 30. April 2011) und der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011).
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (16 Bände), die Klageakte des SG (S 17 AS 290/11), die weiteren Akten des SG (S 17 AS 344/10, S 17 AS 345/10, S 17 AS 1709/11, S 17 AS 3586/11, S 17 AS 3587/11, S 17 AS 3588/11, S 17 AS 145/12 ER, S 4 AS 862/16) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 1924/12) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
18 
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
19 
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ) ist - wie von den Klägern zutreffend erkannt - richtiger Klagegegner, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 noch von der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. erlassen worden ist. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. Bundessozialgericht BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1).
20 
Gemäß § 123 SGG zu entscheiden ist im Berufungsverfahren allein noch über das Begehren der Kläger auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2011, die sie mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an dem Balkon der Erdgeschosswohnung in Höhe von 4.570,09 Euro begründen. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist auch nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 zulässig (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 ), wobei eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes auf einmalige Bedarfe allerdings nicht möglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79). Den Bescheid vom 15. April 2011, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 bewilligt hatte, haben die Kläger beim SG im Klageverfahren S 17 AS 3586/11 (nach Wiederanrufung nunmehr Az. S 4 AS 862/16) indes lediglich hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 (sowie wegen der Kosten für einen (soweit ersichtlich, im September 2009 ausgetauschten) Wärmemengenzähler angefochten; dieser Bescheid ist mithin bezüglich der Regelbedarfe für die nachfolgende Zeit sowie der dort bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Nicht mit der Klage angefochten haben die Kläger den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011) und sowie die beiden Änderungsbescheide vom 14. September 2011 (letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011), wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die diesen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen zuungunsten der Kläger unzutreffend sind und von diesen eine Fehlerhaftigkeit dieser Bescheide vorliegend auch nicht geltend gemacht wird. Nicht umstritten im hiesigen Verfahren sind ferner die Heizkosten, die der Beklagte in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 in Form einer „Brennstoffbeihilfe“ in Höhe von 995,00 Euro bewilligt hatte. Ohnehin ist insoweit ein konkreter aktueller Bedarf im Monat Oktober 2011 nicht ersichtlich. Zwar gehören auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu den Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - ). Hinsichtlich des Zeitraums für den angenommenen Heizmittelbedarf ist indes grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, in dem kein Heizmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG a.a.O. ); die tatsächlichen Aufwendungen entstehen außerdem erst infolge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. BSG a.a.O. ). Vorliegend hatte die Belieferung der Kläger mit Heizöl jedoch bereits im Juli 2011 stattgefunden (vgl. die am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 über 4.7661,00 Euro bei getankten 5.893 l), sodass es - mangels Nachbetankung, auch im Sinne einer Bevorratung (vgl. hierzu BSG a.a.O. ) - für den Monat Oktober 2011 an neu entstandenen Kosten für die Heizölbeschaffung fehlt. Im Streit steht unter den Beteiligten mit Bezug auf den vorgenannten Bewilligungszeitraum sonach lediglich noch die Übernahme der im Monat Oktober 2011 fällig gewordenen Handwerkerrechnung vom 30. September 2011, also weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro.
21 
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nach allem allein der Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Erdgeschosswohnung im Hausanwesen in S. abgelehnt hat. Diesem Begehren mangelt es nicht an den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Zwar sind die jetzt noch angefochtenen Bescheide bereits zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Reparaturarbeiten an dem Balkon überhaupt noch nicht durchgeführt waren, sodass es sich bei dem im Oktober 2010 an den Beklagten herangetragenen Begehren der Kläger der Sache nach um eine von ihnen erstrebte Zusicherung zur Kostenübernahme (§ 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) gehandelt haben dürfte. Dennoch verfolgen die Kläger ihr Kostenerstattungsbegehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Denn ein verfahrensabschließender Bescheid, der dem Zusicherungsbegehren den Boden entzogen hätte (vgl. hierzu BSG SozR 3-6485 Art.12 Nr. 6 S. 8 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. November 2013 - L 7 SO 4147/10 - ), ist nach der im September 2011 erfolgten Vornahme der Fliesenlegerarbeiten nicht ergangen. Beide Beteiligten haben auf einer solchen Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren auch nicht beharrt; der Beklagte hatte vielmehr bereits zuvor im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 - im Widerspruchschreiben vom 16. November 2011 hatten die Kläger u.a. die Instandhaltungskosten am Balkon der Erdgeschosswohnung laut der bereits am 20. Oktober 2011 vorgelegten Rechnung vom 30. September 2011 geltend gemacht - ausdrücklich betont, dass die Kosten der Balkonsanierung nicht Gegenstand des die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 bewilligenden Bescheids vom 24. Oktober 2011 gewesen seien. Beide Beteiligten sind mithin - wie auch das SG - davon ausgegangen, dass der vorgenannte Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung des Leistungsbegehrens der Kläger darstellt. Dem schließt sich der Senat an, denn die Auslegung der streitbefangenen Bescheide (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnrn. 24 ff. ) ergibt, dass der Beklagte nicht nur die Erteilung einer Zusicherung, sondern vielmehr eine Kostenübernahme für die Arbeiten am Balkon endgültig abgelehnt hat. Damit ist das erforderliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen; diese Prozessvoraussetzung für die erhobenen Klagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 78 ff. SGG) ist sonach gegeben. Alle vier Kläger sind ferner durch die streitbefangenen Bescheide formell beschwert und damit klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG); denn der Kläger zu 1 hatte den Antrag auf Übernahme dieser Kosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. im Oktober 2010 auch namens der sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - der Kläger zu 2 bis 4 - gestellt; auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 hatte er ausdrücklich für alle vier Kläger formuliert, sodass auch der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 sämtliche Kläger betroffen hat (§ 39 Abs. 1 SGB X). Der erhobene Anspruch steht den Klägern der Sache nach indes nicht zu.
22 
Obgleich die Fliesenlegerarbeiten am Balkon zeitlich in den im Bescheid vom 15. April 2011 verfügten Bewilligungsabschnitt (1. Mai bis 31. Oktober 2011) fallen, ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 5. November 2010 (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010) verfahrensrechtlich nicht an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen; denn die angefochtenen Bescheide sind bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 ergangen. Es liegt auch fern, in der vorgenannten Bewilligungsentscheidung eine erneute Leistungsablehnung hinsichtlich der Arbeiten an dem Balkon in der Erdgeschosswohnung zu sehen, nachdem die Maßnahmen seitens des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. bei Bescheiderlass überhaupt noch nicht in Angriff genommen worden waren. Das gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die Änderungsbescheide vom 17. Mai und 14. September 2011 (beide den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 betreffend).
23 
Ungeachtet der oben angesprochenen verfahrensrechtlichen Fragen haben die Kläger in jedem Fall keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der begehrten Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), sodass Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur das einzelne Mitglied mit dem auf dieses entfallenden Bedarfsanteil ist.
24 
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Kläger in der umstrittenen Zeit überhaupt leistungsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 9 SGB II waren, ob also insbesondere ihre Hilfebedürftigkeit gegeben war. Denn diese Frage stellt sich zumindest mit Blick auf das beim Kläger zu 1 vorhandene Vermögen in Form des in seinem Alleineigentum stehenden, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S., weil bei Beurteilung der Angemessenheit eines u.a. selbstgenutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht nur die von den Klägern genutzte Wohnfläche, sondern die Gesamtwohnfläche des Hauses heranzuziehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nrn. 18, 20, 22). Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 165 m² (98 m² von den Klägern bewohnt, 67 m² von den Eltern des Klägers zu 1; vgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 15. April 2008, Bl. 1229 der Verwaltungsakten, Bd. I) ist das Wohnhaus unangemessen groß (vgl. zur angemessenen Größe eines Hauses bei einer vierköpfigen Familie: BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4: 130 m²). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn die zur Berechnung der Heizkosten vom Kläger zu 1 in der Anlage zu seinem Schreiben vom 18. April 2012 gefertigte Aufstellung (vgl. Bl. 1247 der Verwaltungsakten, Bd. I) zugrunde gelegt wird (insgesamt 167,63 m² <60,96 m² + 106,67 m²>), aber auch dann, wenn die Wohnfläche der von den Klägern im Ober- und Dachgeschoss bewohnten Wohnung (wie in den Antragsvordrucken zur Prozesskostenhilfe vom 24. Mai und 27. August 2012 angegeben) lediglich mit einer Wohnfläche von 96,38 m² und die Einliegerwohnung mit 60,96 m² angesetzt werden (dann insgesamt 157,34 m²) oder wenn von einer Wohnungsgröße von insgesamt 153,61 m² ausgegangen wird (vgl. etwa die zu den Kosten der Unterkunft angestellten Berechnungen des Beklagten am 19. Oktober 2010, Bl. 2605 der Verwaltungsakten, Bd. VI). Das Hausgrundstück stellt sich in jedem Fall wegen der grundsicherungsrechtlich unangemessenen Größe mit einer die Angemessenheitsgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 m² weit übersteigenden Gesamtwohnfläche als nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen dar. Zwar lastet auf dem Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht der Eltern des Klägers zu 1; dadurch ist jedoch lediglich die Nutzung, nicht aber die Verwertung des Grundstücks eingeschränkt (vgl. § 903 i.V.m. §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), wobei hier an eine Verwertbarkeit des Grundstücks etwa in Form der Beleihung hätte gedacht werden können (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20). Dies kann indessen dahinstehen, weil die Kläger aus anderen Gründen mit ihrem Begehren auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen vermögen.
25 
Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der bereits vom Vater des Klägers zu 1 übernommenen Aufwendungen aus der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro nicht zu. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ; i.F.: § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F.) vor, dass als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur waren im Übrigen bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ; i.F.: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) als Bedarf für die Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BSG SozR 4 4200 § 22 Nr. 79), weil Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln sind (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Indessen vermögen sich die Kläger auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. schon deswegen nicht zu berufen, weil - wie oben bereits dargestellt - die Gesamtwohnfläche des Wohnhauses in S. unangemessen groß ist und damit das im Eigentum des Kläger zu 1 stehende Hausgrundstück der Schutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht unterfällt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 AS 893/11 B ER - ; ferner Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 134). Im Übrigen hatte die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. hinsichtlich der Unterkunftskosten stets darauf abgestellt, dass es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - ).
26 
Dem Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung steht darüber hinaus, worauf bereits im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27. September 2013 hingewiesen war, noch Folgendes entgegen: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 17, 39 und 79; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - ; Luik in Eicher, a.a.O., Rdnrn. 134 ff.). Vorliegend sind die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Wohnung im Erdgeschoss zwar im September 2011 tatsächlich durchgeführt worden; sie wären als aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79) der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011, d.h. dem Monat Oktober 2011 (vgl. die Skontierungsklausel in der Rechnung), zu berücksichtigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten gegeben wären. Das ist hier, ungeachtet der obigen Ausführungen zum unangemessenen Hausgrundstück, indessen nicht der Fall, weil die Maßnahmen nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. April 2012 nicht am Balkon der von diesem und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Klägern zu 2 bis 4, genutzten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausanwesens in S. vorgenommen worden sind, sondern am Balkon der Einliegerwohnung im Erdgeschoss (vgl. auch die Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011). Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in der fraglichen Zeit indes allein von den - nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden - Eltern des Klägers zu 1 (geb. 1929 und 1927) kraft ihres dinglich gesicherten Wohnungsrechts bewohnt. Die Erdgeschosswohnung haben die Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht selbst genutzt; sie diente diesen nicht zur Erfüllung ihres „Grundbedürfnisses Wohnen“ als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl. hierzu etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; ferner BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - juris Rdnr. 17>). Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 48 ); dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Balkonsanierung diente nicht der Bewohnbarkeit des Wohnanteils der Kläger, sondern allein derjenigen der nicht von diesen, sondern von den Eltern des Klägers zu 1 bewohnten Erdgeschosswohnung. Unter diesen Umständen kommt hinsichtlich der Maßnahmen am Balkon der Einliegerwohnung selbst eine kopfanteilige Berücksichtigung der angefallenen Kosten (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44) nicht in Betracht.
27 
Auf die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Sanierungsmaßnahmen durch den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere zu der vom SG im Urteil vom 20. April 2012 verneinten Frage, ob ein Balkon grundlegenden Wohnbedürfnissen dient (vgl. aber zur Gebrauchsmöglichkeit eines Balkons im Rahmen der Nutzung einer Immobilie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79), sowie dazu, ob es sich bei der vorliegenden Balkonsanierung überhaupt um Erhaltungsaufwendungen und nicht bereits um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gehandelt hat - wofür allerdings manches sprechen dürfte - kommt es mithin ebenso wenig an wie auf Fragen der Angemessenheit der Aufwendungen und deren Unabweisbarkeit. Einer Klärung, ob der Rechnungsbetrag - so der Vortrag der Kläger - vom Vater des Klägers zu 1 tatsächlich lediglich „vorgeschossen“ worden ist, bedarf es ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
18 
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
19 
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ) ist - wie von den Klägern zutreffend erkannt - richtiger Klagegegner, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 noch von der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. erlassen worden ist. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. Bundessozialgericht BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1).
20 
Gemäß § 123 SGG zu entscheiden ist im Berufungsverfahren allein noch über das Begehren der Kläger auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2011, die sie mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an dem Balkon der Erdgeschosswohnung in Höhe von 4.570,09 Euro begründen. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist auch nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 zulässig (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 ), wobei eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes auf einmalige Bedarfe allerdings nicht möglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79). Den Bescheid vom 15. April 2011, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 bewilligt hatte, haben die Kläger beim SG im Klageverfahren S 17 AS 3586/11 (nach Wiederanrufung nunmehr Az. S 4 AS 862/16) indes lediglich hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 (sowie wegen der Kosten für einen (soweit ersichtlich, im September 2009 ausgetauschten) Wärmemengenzähler angefochten; dieser Bescheid ist mithin bezüglich der Regelbedarfe für die nachfolgende Zeit sowie der dort bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Nicht mit der Klage angefochten haben die Kläger den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011) und sowie die beiden Änderungsbescheide vom 14. September 2011 (letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011), wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die diesen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen zuungunsten der Kläger unzutreffend sind und von diesen eine Fehlerhaftigkeit dieser Bescheide vorliegend auch nicht geltend gemacht wird. Nicht umstritten im hiesigen Verfahren sind ferner die Heizkosten, die der Beklagte in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 in Form einer „Brennstoffbeihilfe“ in Höhe von 995,00 Euro bewilligt hatte. Ohnehin ist insoweit ein konkreter aktueller Bedarf im Monat Oktober 2011 nicht ersichtlich. Zwar gehören auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu den Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - ). Hinsichtlich des Zeitraums für den angenommenen Heizmittelbedarf ist indes grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, in dem kein Heizmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG a.a.O. ); die tatsächlichen Aufwendungen entstehen außerdem erst infolge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. BSG a.a.O. ). Vorliegend hatte die Belieferung der Kläger mit Heizöl jedoch bereits im Juli 2011 stattgefunden (vgl. die am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 über 4.7661,00 Euro bei getankten 5.893 l), sodass es - mangels Nachbetankung, auch im Sinne einer Bevorratung (vgl. hierzu BSG a.a.O. ) - für den Monat Oktober 2011 an neu entstandenen Kosten für die Heizölbeschaffung fehlt. Im Streit steht unter den Beteiligten mit Bezug auf den vorgenannten Bewilligungszeitraum sonach lediglich noch die Übernahme der im Monat Oktober 2011 fällig gewordenen Handwerkerrechnung vom 30. September 2011, also weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro.
21 
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nach allem allein der Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Erdgeschosswohnung im Hausanwesen in S. abgelehnt hat. Diesem Begehren mangelt es nicht an den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Zwar sind die jetzt noch angefochtenen Bescheide bereits zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Reparaturarbeiten an dem Balkon überhaupt noch nicht durchgeführt waren, sodass es sich bei dem im Oktober 2010 an den Beklagten herangetragenen Begehren der Kläger der Sache nach um eine von ihnen erstrebte Zusicherung zur Kostenübernahme (§ 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) gehandelt haben dürfte. Dennoch verfolgen die Kläger ihr Kostenerstattungsbegehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Denn ein verfahrensabschließender Bescheid, der dem Zusicherungsbegehren den Boden entzogen hätte (vgl. hierzu BSG SozR 3-6485 Art.12 Nr. 6 S. 8 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. November 2013 - L 7 SO 4147/10 - ), ist nach der im September 2011 erfolgten Vornahme der Fliesenlegerarbeiten nicht ergangen. Beide Beteiligten haben auf einer solchen Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren auch nicht beharrt; der Beklagte hatte vielmehr bereits zuvor im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 - im Widerspruchschreiben vom 16. November 2011 hatten die Kläger u.a. die Instandhaltungskosten am Balkon der Erdgeschosswohnung laut der bereits am 20. Oktober 2011 vorgelegten Rechnung vom 30. September 2011 geltend gemacht - ausdrücklich betont, dass die Kosten der Balkonsanierung nicht Gegenstand des die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 bewilligenden Bescheids vom 24. Oktober 2011 gewesen seien. Beide Beteiligten sind mithin - wie auch das SG - davon ausgegangen, dass der vorgenannte Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung des Leistungsbegehrens der Kläger darstellt. Dem schließt sich der Senat an, denn die Auslegung der streitbefangenen Bescheide (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnrn. 24 ff. ) ergibt, dass der Beklagte nicht nur die Erteilung einer Zusicherung, sondern vielmehr eine Kostenübernahme für die Arbeiten am Balkon endgültig abgelehnt hat. Damit ist das erforderliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen; diese Prozessvoraussetzung für die erhobenen Klagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 78 ff. SGG) ist sonach gegeben. Alle vier Kläger sind ferner durch die streitbefangenen Bescheide formell beschwert und damit klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG); denn der Kläger zu 1 hatte den Antrag auf Übernahme dieser Kosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. im Oktober 2010 auch namens der sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - der Kläger zu 2 bis 4 - gestellt; auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 hatte er ausdrücklich für alle vier Kläger formuliert, sodass auch der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 sämtliche Kläger betroffen hat (§ 39 Abs. 1 SGB X). Der erhobene Anspruch steht den Klägern der Sache nach indes nicht zu.
22 
Obgleich die Fliesenlegerarbeiten am Balkon zeitlich in den im Bescheid vom 15. April 2011 verfügten Bewilligungsabschnitt (1. Mai bis 31. Oktober 2011) fallen, ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 5. November 2010 (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010) verfahrensrechtlich nicht an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen; denn die angefochtenen Bescheide sind bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 ergangen. Es liegt auch fern, in der vorgenannten Bewilligungsentscheidung eine erneute Leistungsablehnung hinsichtlich der Arbeiten an dem Balkon in der Erdgeschosswohnung zu sehen, nachdem die Maßnahmen seitens des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. bei Bescheiderlass überhaupt noch nicht in Angriff genommen worden waren. Das gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die Änderungsbescheide vom 17. Mai und 14. September 2011 (beide den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 betreffend).
23 
Ungeachtet der oben angesprochenen verfahrensrechtlichen Fragen haben die Kläger in jedem Fall keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der begehrten Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1), sodass Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur das einzelne Mitglied mit dem auf dieses entfallenden Bedarfsanteil ist.
24 
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Kläger in der umstrittenen Zeit überhaupt leistungsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 9 SGB II waren, ob also insbesondere ihre Hilfebedürftigkeit gegeben war. Denn diese Frage stellt sich zumindest mit Blick auf das beim Kläger zu 1 vorhandene Vermögen in Form des in seinem Alleineigentum stehenden, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S., weil bei Beurteilung der Angemessenheit eines u.a. selbstgenutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht nur die von den Klägern genutzte Wohnfläche, sondern die Gesamtwohnfläche des Hauses heranzuziehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nrn. 18, 20, 22). Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 165 m² (98 m² von den Klägern bewohnt, 67 m² von den Eltern des Klägers zu 1; vgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 15. April 2008, Bl. 1229 der Verwaltungsakten, Bd. I) ist das Wohnhaus unangemessen groß (vgl. zur angemessenen Größe eines Hauses bei einer vierköpfigen Familie: BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4: 130 m²). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn die zur Berechnung der Heizkosten vom Kläger zu 1 in der Anlage zu seinem Schreiben vom 18. April 2012 gefertigte Aufstellung (vgl. Bl. 1247 der Verwaltungsakten, Bd. I) zugrunde gelegt wird (insgesamt 167,63 m² <60,96 m² + 106,67 m²>), aber auch dann, wenn die Wohnfläche der von den Klägern im Ober- und Dachgeschoss bewohnten Wohnung (wie in den Antragsvordrucken zur Prozesskostenhilfe vom 24. Mai und 27. August 2012 angegeben) lediglich mit einer Wohnfläche von 96,38 m² und die Einliegerwohnung mit 60,96 m² angesetzt werden (dann insgesamt 157,34 m²) oder wenn von einer Wohnungsgröße von insgesamt 153,61 m² ausgegangen wird (vgl. etwa die zu den Kosten der Unterkunft angestellten Berechnungen des Beklagten am 19. Oktober 2010, Bl. 2605 der Verwaltungsakten, Bd. VI). Das Hausgrundstück stellt sich in jedem Fall wegen der grundsicherungsrechtlich unangemessenen Größe mit einer die Angemessenheitsgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 m² weit übersteigenden Gesamtwohnfläche als nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen dar. Zwar lastet auf dem Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht der Eltern des Klägers zu 1; dadurch ist jedoch lediglich die Nutzung, nicht aber die Verwertung des Grundstücks eingeschränkt (vgl. § 903 i.V.m. §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), wobei hier an eine Verwertbarkeit des Grundstücks etwa in Form der Beleihung hätte gedacht werden können (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20). Dies kann indessen dahinstehen, weil die Kläger aus anderen Gründen mit ihrem Begehren auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen vermögen.
25 
Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der bereits vom Vater des Klägers zu 1 übernommenen Aufwendungen aus der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro nicht zu. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ; i.F.: § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F.) vor, dass als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur waren im Übrigen bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ; i.F.: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) als Bedarf für die Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BSG SozR 4 4200 § 22 Nr. 79), weil Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln sind (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Indessen vermögen sich die Kläger auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. schon deswegen nicht zu berufen, weil - wie oben bereits dargestellt - die Gesamtwohnfläche des Wohnhauses in S. unangemessen groß ist und damit das im Eigentum des Kläger zu 1 stehende Hausgrundstück der Schutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht unterfällt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 AS 893/11 B ER - ; ferner Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 134). Im Übrigen hatte die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. hinsichtlich der Unterkunftskosten stets darauf abgestellt, dass es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - ).
26 
Dem Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung steht darüber hinaus, worauf bereits im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27. September 2013 hingewiesen war, noch Folgendes entgegen: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 17, 39 und 79; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - ; Luik in Eicher, a.a.O., Rdnrn. 134 ff.). Vorliegend sind die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Wohnung im Erdgeschoss zwar im September 2011 tatsächlich durchgeführt worden; sie wären als aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79) der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011, d.h. dem Monat Oktober 2011 (vgl. die Skontierungsklausel in der Rechnung), zu berücksichtigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten gegeben wären. Das ist hier, ungeachtet der obigen Ausführungen zum unangemessenen Hausgrundstück, indessen nicht der Fall, weil die Maßnahmen nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. April 2012 nicht am Balkon der von diesem und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Klägern zu 2 bis 4, genutzten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausanwesens in S. vorgenommen worden sind, sondern am Balkon der Einliegerwohnung im Erdgeschoss (vgl. auch die Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011). Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in der fraglichen Zeit indes allein von den - nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden - Eltern des Klägers zu 1 (geb. 1929 und 1927) kraft ihres dinglich gesicherten Wohnungsrechts bewohnt. Die Erdgeschosswohnung haben die Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht selbst genutzt; sie diente diesen nicht zur Erfüllung ihres „Grundbedürfnisses Wohnen“ als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl. hierzu etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10; ferner BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - juris Rdnr. 17>). Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 48 ); dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Balkonsanierung diente nicht der Bewohnbarkeit des Wohnanteils der Kläger, sondern allein derjenigen der nicht von diesen, sondern von den Eltern des Klägers zu 1 bewohnten Erdgeschosswohnung. Unter diesen Umständen kommt hinsichtlich der Maßnahmen am Balkon der Einliegerwohnung selbst eine kopfanteilige Berücksichtigung der angefallenen Kosten (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44) nicht in Betracht.
27 
Auf die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Sanierungsmaßnahmen durch den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere zu der vom SG im Urteil vom 20. April 2012 verneinten Frage, ob ein Balkon grundlegenden Wohnbedürfnissen dient (vgl. aber zur Gebrauchsmöglichkeit eines Balkons im Rahmen der Nutzung einer Immobilie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79), sowie dazu, ob es sich bei der vorliegenden Balkonsanierung überhaupt um Erhaltungsaufwendungen und nicht bereits um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gehandelt hat - wofür allerdings manches sprechen dürfte - kommt es mithin ebenso wenig an wie auf Fragen der Angemessenheit der Aufwendungen und deren Unabweisbarkeit. Einer Klärung, ob der Rechnungsbetrag - so der Vortrag der Kläger - vom Vater des Klägers zu 1 tatsächlich lediglich „vorgeschossen“ worden ist, bedarf es ebenfalls nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.