Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13

bei uns veröffentlicht am20.06.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 48 SO 609/11, 11.12.2012

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 67,71 Euro zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, insbesondere über das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit dem Zeugen C.

Der 1938 geborene, ledige Kläger stellte am 05.11.2009 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) (Stand 07/2009: 226,29 Euro). Er wohnt gemeinsam mit dem Zeugen in einer Wohnung, der Mietvertrag wurde gemeinsam abgeschlossen. An Versicherungen bestanden für den Kläger eine Unfall- und eine Trauerfallversicherung, für die der Zeuge jeweils als Bezugsberechtigter im Todesfall angegeben war. Weiterhin besteht eine Pflegerentenversicherung sowie zusätzlich zu der freiwilligen Krankenversicherung bei der DAK drei weitere Zusatzkrankenversichrungen.

Mit Bescheid vom 05.03.2010 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag mit der Begründung ab, zwischen dem Kläger und dem Zeugen bestehe eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft. Bei der gemeinsamen Vorsprache im Amt seien keine Äußerungen gemacht worden, die gegen eine Lebensgemeinschaft sprächen. Es sei davon auszugehen, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Partner kein Anspruch auf Grundsicherung gegeben sei. Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen waren nicht angestellt worden.

Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und führte u.a. aus, die Unfallversicherung bestehe nicht mehr. Vor Erlass eines Ablehnungsbescheides hätte ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen. Außerdem hätte ein ablehnender Bescheid erst bei konkreter Feststellung eines entsprechend hohen Einkommens des Zeugen ergehen dürfen.

Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beklagte im EDV-System der Bundesagentur für Arbeit, dass der Zeuge von 1970 bis 1993 selbstständig als Manager tätig war. Von 1993 bis 2008 war er als Manager Kommunikation IR und Marketing bei P. angestellt. Vom 01.12.2008 bis 28.02.2010 bezog der Zeuge Arbeitslosengeld (Alg I). Hierbei wurden ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 173,63 Euro und ein täglicher Zahlbetrag von 53,33 Euro berücksichtigt. Am 01.03.2010 erreichte er die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente (geboren 18.02.1945).

Auf der Basis eines Alg I-Einkommens in Höhe von täglich 53,33 Euro stellte die Beklagte am 27.06.2011 eine Berechnung an, nach der das gemeinsame laufende Einkommen des Klägers und des Zeugen den gemeinsamen laufenden Bedarf um 112,04 Euro überstieg. Dabei wurden die Krankenversicherungsbeiträge zwar beim Kläger, aber nicht bei dem Zeugen als Bedarf berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.10.2011, wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.03.2010 zurück. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11.11.2011 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Es liege weder eine Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor, sondern lediglich eine reine Wohngemeinschaft.

Während des Klageverfahrens hat der Kläger beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss vom 04.10.2012 abgelehnt wurde (S 48 SO 473/12 ER). Beschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

Am 11.12.2012 hat das SG eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Zeugen einvernommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 01.11.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen als Partner in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, zu gewähren. Die Entscheidung hat das SG darauf gestützt, dass eine lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen nach den Schilderungen des Klägers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht vorläge. Der Kläger selbst sei jedoch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch sein Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Der Zeuge habe glaubwürdig ausgesagt, dass zwischen ihm und dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Paarbeziehung bestanden habe, sondern immer ausschließlich ein freundschaftliches Verhältnis. Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2012 detailreich, farbig und widerspruchsfrei geschildert, wie er den Kläger kennengelernt und wie sich ihre Freundschaft in der Folgezeit entwickelt habe. Er habe dabei einen offenen, seriösen und glaubhaften Eindruck gemacht. Zudem habe er versichert, dass er nicht homosexuell sei. Eine Einstandspflicht gem. § 43 Abs. 1 SGB XII (bzw. § 20 SGB XII) scheide somit aus. Dem Anspruch stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt vorläufig durch den Einsatz von Geldmitteln sichergestellt habe, die ihm von seinem Mitbewohner darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien. Denn Mittel aus einem Darlehen könnten jedenfalls dann nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewertet werden, wenn das Darlehen dadurch notwendig geworden sei, dass der Sozialhilfeträger - wie hier - einen Leistungsanspruch des Hilfesuchenden zu Unrecht abgelehnt habe.

Am 14.01.2013 hat die Beklagte beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung gegen das am 19.12.2012 zugestellte Urteil des SG eingelegt.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft liege vor. Dies ergebe sich folgenden Indizien:

* Zusammenwohnen seit 35 Jahren

* Mehrere gemeinsame Umzüge, darunter ein Umzug von K-Stadt nach A-Stadt (gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes)

* Gemeinsamer Abschluss des Mietvertrages

* Einsetzung des Zeugen als Begünstigten in Versicherungen

* Finanzielle Unterstützung durch den Zeugen ohne schriftliche Vereinbarung und Festlegung von Rückzahlungsmodalitäten

* Der Zeuge habe sein Fahrzeug verkauft und einen Minijob angenommen, um den Kläger finanziell unterstützen zu können.

Allein die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er sei nicht homosexuell, reiche nicht aus, um eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft zu verneinen. Sonst könnten Kläger bzw. Klägerinnen durch entsprechende Aussagen jeglicher Argumentation des Sozialhilfe-Trägers ausweichen. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass auf Grund von Indizien geurteilt werden müsse, wobei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls alle Anhaltspunkte einzeln und jeweils in ihrem Zusammenwirken zu bewerten und zu gewichten seien. Die Aussage des Zeugen sei unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass er vom Nichtbestehen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft profitieren würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge dem Kläger Darlehen gewährt habe, weil die Rückzahlungsmodalitäten völlig offen gelassen worden seien. Die finanzielle Unterstützung durch den Zeugen lasse die Hilfebedürftigkeit entfallen.

Der Kläger wendet hiergegen ein, die Dauer der Wohngemeinschaft und die zwei gemeinsamen Umzüge begründeten keine Einstandsgemeinschaft. Dies gelte auch für den gemeinsamen Abschluss eines Mietvertrages. Die Unfallversicherung bestehe nicht mehr; die Trauerfallversicherung decke nur die Beerdigungskosten ab und biete dem Zeugen als Begünstigtem keine Vorteile. Darlehensvereinbarungen seien auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig. Die Rückzahlungsmodalitäten seien dahingehend festgelegt, dass der Kläger die Darlehen tilgen solle, sobald ihm dies finanziell möglich sei. Der Zeuge habe kein Fahrzeug verkauft, sondern lediglich ein geleastes Fahrzeug nicht übernommen, um Kosten zu sparen. Einnahmen habe er in diesem Zusammenhang nicht erzielt. Einen Minijob habe der Zeuge angenommen, allerdings nicht, um den Kläger zu unterstützen, sondern aus anderen Gründen.

Weder der Kläger noch der Zeuge seien homosexuell. Eine Beziehung, die andere Beziehungen ausgeschlossen hätte, habe nie bestanden. Der Zeuge habe während des Zusammenwohnens mit dem Kläger auch Beziehungen zu Frauen gehabt.

Die Beklagte habe nachzuweisen, dass eine lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung bestehe. Wenn es nicht ausreiche, dass der Kläger homosexuelle Neigungen bestreite, komme dies einer Beweislastumkehr gleich. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe nicht. Ein Hausbesuch erscheine zur Sachverhaltsaufklärung nicht zielführend.

Am 18.09.2014 hat beim LSG ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe den Zeugen 1972 in K-Stadt kennengelernt. Zu dieser Zeit habe er gerade eine Trennung von einer Frau hinter sich gehabt. Er sei ein spiritueller Mensch und bete viel. Seitdem wohne er mit dem Zeugen zusammen. Es bestehe eine Wohngemeinschaft. In der Folgezeit habe er gelegentlich noch sexuelle Beziehungen zu Frauen gehabt, aber nicht für längere Zeit angelegte Beziehungen. Eine Beendigung der Wohngemeinschaft sei nicht geplant. Derzeit beziehe er eine geringe Rente. Der Zeuge unterstütze ihn mit einem monatlichen Darlehen von 150 €. Früher habe er sein Essen immer selbst gekauft. Er habe als Sänger gearbeitet und dadurch zeitweise Einnahmen erzielt. Er habe auch Geld von seinen Eltern und Geschwistern erhalten, dieses jedoch bis heute nicht zurückgezahlt. Die Miete habe stets der Zeuge bezahlt. Wenn er Geld gehabt habe, habe er seinen Anteil in bar gegeben; wenn nicht, dann habe der Zeuge ein Darlehen gewährt. Aktuell habe er Schulden bei dem Zeugen in Höhe von ca. 30.000 € bis 40.000 €. Die Möbel für das Wohnzimmer habe der Zeuge gekauft. Er selbst habe sich dabei beteiligt. Die Möbel seien schon alt. Die Möbel in seinem Zimmer habe er selbst bezahlt. Er sei einmal mit dem Zeugen zusammen in Urlaub gefahren. Es sei ein Besuch bei seinem Vater in M. gewesen. In der Wohnung würden Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt. Im Übrigen habe jeder ein eigenes Zimmer und ein eigenes Badezimmer. Er, der Kläger, benutze das Gästebad. Der Zeuge und er selbst hätten unschiedliche Gewohnheiten, was das Essen betreffe. Für ihn sei eine Wohngemeinschaft wichtig, weil er in A-Stadt keine Freunde habe und nicht wolle, dass er nach seinem Tod lange in der Wohnung liege und nicht gefunden werde.

Der Zeuge hat erklärt, er wohne seit 1975 in einer Wohnung mit dem Kläger. Dies solle bis auf weiteres so bleiben. Sie hätten beide ein gewisses Alter erreicht und könnten nicht auf Unterstützung ihrer Familien zählen. Dies liege vor allem daran, dass es nur noch wenig Familie gebe; in seinem Fall gar keine. Liebesbeziehungen habe er seit 1975 nicht gehabt; lediglich Freundschaften und Bekanntschaften. Am längsten sei er mit dem Kläger befreundet. Die Wohnung sei so aufgeteilt, dass jeder ein eigenes Zimmer habe; das Wohnzimmer und die Küche würden gemeinsam benutzt. Es gebe zwei Toiletten in der Wohnung, von denen jeder eine benutze. Möbel habe jeder für sich gekauft; für das Wohnzimmer habe man sich abgesprochen. Der Kläger habe ungefähr 35.000 € Schulden bei ihm. Diese Schulden seien seit November 2009 aufgelaufen. Er habe monatlich 450 € Mietanteil für den Kläger getragen und ihm 150 € Bargeld gegeben. Schulden aus der Zeit vor 2009 bestünden nicht. Der Kredit werde gewährt, weil das Sozialamt den Grundsicherungsantrag abgelehnt habe. Da man nicht wisse, wie lange dies andauere, könne auch die Kreditobergrenze nicht angegeben werden. Er helfe, solange er helfen könne.

Sie würden weder gemeinsam Lebensmittel einkaufen noch würden sie gemeinsam essen. Sie hätten unterschiedliche Gewohnheiten. Die Mietverträge hätten sie immer gemeinsam unterschrieben. Er habe die Miete bezahlt und der Kläger habe seinen Anteil regelmäßig an den Zeugen bezahlt. Der Kläger und der Zeuge hätten sich gegenseitig als Begünstigte der Sterbegeldversicherung eingesetzt. Vollmachten bestünden nicht, auch keine Betreuungsvollmachten oder Vollmachten für ärztliche Behandlung. Eine Lebensversicherung bestehe nicht. Seit 2008 sei er als Unternehmensberater pensioniert. Seit 2010 beziehe er eine Rente; vorher habe er Arbeitslosengeld I bezogen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wollte der Zeuge keine Angaben machen. Er sei der Auffassung, ihm stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil es um einen Anspruch des Klägers und nicht um seinen eigenen Anspruch gehe.

In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 hat der Kläger weiter erklärt, dass er sich um finanzielle Dinge nicht besonders kümmere. Er sei froh, den Zeugen als Freund gefunden zu haben, weil er ihm viele organisatorische Dinge, z.B. im Umgang mit Ämtern, abnehme. Da sei er etwas nachlässig und übernehme nicht viel Verantwortung. Der Zeuge sei der Einzige, der sich um ihn kümmere, seine Freunde und Verwandten würden weit weg wohnen, z.B. Teile der Familie in P-Stadt. Er könne sich in jeder Hinsicht auf den Zeugen verlassen; auch während seiner psychischen Episoden habe ihm der Zeuge immer wieder geholfen. Der Kläger hat weiter bekundet, dass er nicht gerne allein sein wolle, auch im Hinblick auf künftige Schicksalsschläge. So habe er miterlebt, wie ein älterer Mann aus seiner Nachbarschaft verstorben sei und erst einen Monat später gefunden wurde. Dies habe ihn sehr betroffen gemacht.

Der Zeuge hat bekundet, dass die Religion auch einen Teil ihrer Freundschaft ausmache. Sie respektierten beide ihre Freiräume und hätten auch keine festen Spielregeln, was die materiellen Dinge betreffe. Diesbezüglich gäben sie sich gegenseitig keine Rechenschaft. Die Freundschaft hätte auch weiter Bestand gehabt, wenn einer eine Partnerschaft mit einer Frau eingegangen wäre. Nur habe sich das nicht ergeben. Für das Alter würden beide auf gegenseitigen Beistand hoffen. In sozialer Hinsicht sei der Kläger die wichtigste Person, aber angesichts seiner religiösen Lebenseinstellung könnten andere Dinge wichtiger sein.

Darauf ist folgendes Zwischenurteil ergangen:

Es wird festgestellt, dass seit dem November 2009 eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen besteht.

Der gerichtlichen Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögenssituation vollständig durch Nachweise zu belegen, kam der Zeuge nach Erlass eines Beschlusses vom 18.04.2016, mit dem festgestellt wurde, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe und er daher zur Zeugenaussage sowie zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet sei, sowie nach Androhung eines Zwangsgeldes und mehreren Aufforderungen, im August 2016 nach. Danach bezieht der Zeuge seit 01.03.2010 eine Altersrente des DRV i. H. von rund 1.100.- Euro, eine österreichische Rente von rund 180.- Euro und eine Betriebsrente von rund 1.100.- Euro. Er besitzt zwei Girokontos sowie ein Cashkonto beim gleichen Bankinstitut. An Versichrungen bestehen für den Zeugen eine Pflegerenten-, eine Lebens- und eine Rechtsschutzversicherung, eine gemeinsame Haftpflicht-, Hausrats- und Glasversicherung (Partnertarif) und eine Unfallversicherung, mit der auch der Kläger versichert ist.

Die Beklagte kam nach Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens, insbesondere auf dem Cashkonto des Zeugen, der Vermögensfreibetrag seit Antragstellung überschritten sei und bereits deshalb ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für den Kläger nicht bestehe.

Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, dass sich der Einkommens- und Vermögensstatus seit August 2016 nicht geändert habe. Aus dem beigefügten Kontoauszug ist ein Kontostand des Cashkontos am 25.04.2017 mit 12.700,17 Euro ersichtlich.

Am 01.06.2017 hat der Kläger einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 20.06.2017 hat die Vertreterin der Beklagten beantragt das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2011 abzuweisen.

Der Klägerbevollmächtigte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Streitgegenstand sind Leistungen der Grundsicherung im Alter, die das SG ab 01.11.2009 zugesprochen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 9) führen zwischenzeitlich ergangene neue Bescheide für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu einer Erledigung eines früheren Ablehnungsbescheides nach § 39 Abs. 2 SGB X (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. August 2013 - L 8 SO 157/10). Der Antragsteller hat zwar am 01.06.2017 einen neuen Leistungsantrag gestellt, dieser ist jedoch bislang nicht verbeschieden worden. Daher ist der Zeitraum vom 01.11.2009 bis zur Entscheidung in der mündlichen Verhandlung steitig. Damit sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dass das SG die zugesprochenen Leistungen nicht beziffert hat, spielt in diesem Zusammenhang noch keine Rolle.

Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 2 SGG).

B.

Die Berufung der Beklagten ist auch größtenteils begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und eine Einstandsgemeinschaft verneint. Eine solche besteht zwischen dem Kläger und dem Zeugen, so dass dessen Einkommen und Vermögen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen ergibt sich nur für den Monat Februar 2017 ein geringfügiger Hilfebedarf des Klägers. Der Bescheid des Klägers hatte daher zum größten Teil Bestand.

I.

Streitgegenstand ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20.06.2017. Diesen Anspruch macht der Kläger zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG geltend (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, RNr. 17).

Mit dem Zwischenurteil des Senats vom 22.09.2015 gem. § 130 Abs. 2 SGG wurde nicht über den Anspruch dem Grunde nach entschieden, sondern über die entscheidungserhebliche Sachfrage, ob eine Einstandsgemeinschaft nach § 43 Abs. 1 SGB XII besteht. Dieses Zwischenurteil war nicht gesondert anfechtbar, es entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb der Instanz (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 130 Rn. 11). Es geht damit im Endurteil auf, mit dem über den gesamten Rechtstreit entschieden wird.

II.

Die Beklagte hat überwiegend zu Recht mit Bescheid vom 05.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 06.10.2011 eine Leistungsbewilligung abgelehnt.

1. Die Leistungsablehnung war statthaft.

Über eine Leistungsablehnung begründet mit fehlender Hilfebedürftigkeit kann der Sozialhilfeträger erst nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten entscheiden. Eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Hilfesuchenden ist zuvor nicht statthaft (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn. 17). Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Partner einer lebensparterschaftsähnlichen Beziehung im Rahmen eines Anspruchsbegehrens nach dem vierten Kapitel des SGB XII gem. § 117 Abs. 1 S. 3 SGB XII (LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2013, L 9 SO 13/13 B ER).

Die Beklagte hat bei Erlass des Ablehnungsbescheides am 05.03.2010 keine ausreichenden Ermittlungsanstrengungen unternommen, um vom Zeugen die erforderlichen Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erhalten. Insbesondere wurde der Zeuge nicht unter Androhung einer Geldbuße (§ 117 Abs. 6 SGB XII) aufgefordert, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dieser Verfahrensfehler jedoch geheilt, als die Beklagte durch eigene Ermittlungen das Einkommen des Zeugen in Form von Arbeitslosengeld ermittelt und nach einer Bedarfsberechnung die Hilfebedürftigkeit des Klägers wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt hat.

2. Der Kläger hat bis auf den Monat Februar 2017 im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen des SGB XII.

Rechtsgrundlage hierfür stellt § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII dar. Danach ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Der 1938 geborene Kläger erfüllt alleine betrachtet dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen dieser Vorschrift: Er hatte bei Antragstellung im November 2009 die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII von 65 Jahren erreicht und kann seinen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen und Vermögen bestreiten.

Die Hilfebedürftigkeit verlangt aber auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Der Senat verkennt nicht, dass das Wort „lebenspartnerschaftsähnlichen“ erst mit Wirkung zum 01.01.2011 - nach Antragstellung vom 05.11.2009 - in das Gesetz eingefügt wurde (Gesetz vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, Seite 128) heißt es hierzu: „Die Neufassung von § 43 Absatz 1 stellt eine redaktionelle Überarbeitung dar. Berücksichtigt wird dabei die bei der Anpassung des SGB XII an das Lebenspartnerschaftsgesetz unterbliebene Einbeziehung der „lebenspartnerschaftsähnlichen“ Gemeinschaft. … ". Dies bedeutet jedoch keine Änderung der Rechtslage. Bis 31.12.2010 enthielt § 43 Abs. 1 SGB XII zwar nicht den Begriff „lebenspartnerschaftsähnlich“ er verwies jedoch auf §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII. § 20 Abs. 1 SGB XII lautete schon seit 01.08.2006: „Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“.

a. Dem Kläger sind Einkommen und Vermögen des Zeugen zuzurechnen, weil, wie mit Zwischenurteil vom 22.09.2015 festgestellt, zwischen beiden eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft besteht.

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist bereits zu den Vorläuferregelungen des § 20 SGB XII durch das Bundesverfassungsgericht konkretisiert worden. Die vom BVerfG zum Arbeitslosenhilferecht vorgenommene Konkretisierung beansprucht auch für die Regelung im Sozialhilferecht Geltung, weil die Zielrichtungen der Regelungen übereinstimmen. Das BVerfG hatte § 137 Abs. 2a AFG nur mit der Maßgabe für mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten, dass der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verstanden wird. Erfasst werden danach neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nur Gemeinschaften, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Nach der Entscheidung des BVerfG ist eine Vergleichbarkeit mit nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur gegeben, wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 20 Rn. 19 m.w.N.).

Aufbauend auf den in der Entscheidung des BVerfG niedergelegten Grundlagen hat das BSG den Begriff der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit dem Urteil vom 23.08.2012 (B 4 AS 34/12 R) näher ausdifferenziert. Die Grundsätze der zum SGB II ergangenen Entscheidung sind - soweit sie sich nicht auf die im Sozialhilferecht nicht anzuwendende Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II beziehen - auf die Rechtslage nach dem SGB XII zu übertragen (Voelzke, a.a.O., Rn. 20).

Danach liegt eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung) und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

Diese für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Grundsätze, sind ohne Abweichungen auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft übertragbar. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb und in welcher Weise eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft anderen Kriterien unterliegen sollte wie eine gemischtgeschlechtliche Partnerschaft.

aa. Der Kläger und der Zeuge sind Partner. Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, a.a.O., Rn. 20). Es muss sich zudem um eine auf Dauer angelegte Bindung handeln (Voelzke, a.a.O., Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Für die Ausschließlichkeit der Beziehung spricht, dass weder der Kläger noch der Zeuge angegeben haben, seit 1975 eine andere Beziehung von vergleichbarer Intensität und Dauer geführt zu haben. Beide sehen sich gegenseitig als wichtigste und am nächsten stehende Bezugsperson an. Der Kläger hat selbst erklärt, er habe in A-Stadt keine Freunde, obwohl er seit 1985 in A-Stadt wohnt. Der Zeuge sei der Einzige, der sich um ihn kümmere. Der Zeuge hat erklärt, am längsten sei er mit dem Kläger befreundet. Beide würden für das Alter auf gegenseitigen Beistand hoffen. Die seit 1975 bestehende Verbindung ist daher auf Dauer angelegt.

Die rechtliche Möglichkeit der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht seit Inkrafttreten des LPartG am 01.08.2001 (BGBl. I, 266). Nicht erforderlich für die Annahme einer Partnerschaft ist die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen (Voelzke, a.a.O., Rn. 39). Damit waren auch Feststellungen zur sexuellen Orientierung entbehrlich. Das Fehlen einer sexuellen Beziehung, wie vom Kläger und dem Zeugen bekundet, ist ohne Bedeutung. Insofern teilt der Senat nicht die Ansicht des SG, das sich zu keinen weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen veranlasst fühlte.

Die Maßgeblichkeit der Beziehung zeigt sich besonders darin, dass sich beide einander als Begünstigte von Sterbegeldversicherungen eingesetzt haben und der Zeuge und der Kläger über eine gemeinsame Unfallversicherung verfügen, mit der sie sich im Todesfall gegenseitig absichern.

bb. Auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor. Eine Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen besteht, dies wird auch nicht bestritten.

Ebenso besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das wesentliche Vergleichselement zwischen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und eheähnlicher Gemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft bildet das „Wirtschaften aus einem Topf“. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der gemeinsame Einkauf bestimmter gemeinsam genutzter Artikel des täglichen Lebens (Nahrungsmittel, Reinigungs- und Sanitärartikel) genügt allein nicht, weil eine derartige Deckung von Grundbedürfnissen auch in reinen Wohngemeinschaften durchaus üblich ist (Voelzke, a.a.O., Rn. 28).

Die Merkmale einer Wirtschaftsgemeinschaft sind vielmehr erst zu bejahen, wenn die Haushaltsführung und das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Vielmehr genügt eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Beiträge zum Wohl des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an der Haushaltsführung einerseits von der wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner und andererseits von den individuellen Absprachen abhängig ist (Voelzke, a.a.O., Rn. 29).

Eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne liegt vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger und der Zeuge die notwendigen Entscheidungen über die Haushaltsführung und die hierfür zu tragenden Kosten gemeinsam treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen beiden Personen ein erheblicher Unterschied in der finanziellen Leistungsfähigkeit besteht. Es spricht daher maßgeblich für ein gemeinsames Wirtschaften, dass der Zeuge die gesamte Miete trägt, damit der gemeinsame Haushalt in der jetzigen Form fortbestehen kann. Auch trägt der Zeuge alleine die Kosten für die gemeinsame Unfallversicherung und die gemeinsame Haftpflicht-, Glas- und Hausratsversicherung. Auch bestehen nach Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine „Spielregeln, was die materiellen Dinge betrifft“ und es wird keine Rechenschaft über materielle Dinge gegeben. Aus dieser Formulierung kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Lebenshaltungskosten gemeinschaftlich bestritten werden, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit. Gerade die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers deutet auf gemeinsames Wirtschaften hin, da sonst die wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdet wäre. Insbesondere gilt dies auch für die unentgeltliche Wohnungsüberlassung. Der Kläger wäre selbst nicht imstande, sich eine solch teure Wohnung zu leisten. Hier besteht eine Übereinkunft, die - ebenso wie die vorgebrachte Darlehensvereinbarung - auf Absprachen i. S. eines gemeinsamen Wirtschaftens beruht.

dd. Auch der erforderliche Einstehens- und Verantwortungswille als subjektives Element liegt vor.

Zusätzlich zu den objektiven Merkmalen der eheähnlichen Partnerschaft ist ein subjektives Element erforderlich, um diese Partnerschaft von der reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft abzugrenzen. Die subjektive Seite der eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist erfüllt, wenn die Partner den gemeinsamen Willen haben, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Es muss eine enge personale Bindung dergestalt bestehen, dass ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die Partner müssen in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft dergestalt leben, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (Voelzke, a.a.O., Rn. 30). Diese innere subjektive Seite ist regelmäßig nur anhand von Indizien (Hilfstatsachen) festzustellen. Durch die Auswertung objektiv vorliegender Tatsachen ist zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gerechtfertigt sind. Der Katalog der heranzuziehenden Indizien ist nicht abschließend. Vielmehr sind zu einer abschließenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Dauer des Zusammenlebens wird in der Rechtsprechung und Literatur eine herausgehobene Bedeutung zuerkannt (LSG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2007, L 5 B 21/07 ER AS, Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Aufl., § 20 Rn. 13).

Vom Vorliegen des gegenseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen ist der Senat auf Grund folgender objektiver Hilfstatsachen überzeugt: Der Kläger und der Zeuge leben seit 1975 zusammen und sind zweimal zusammen umgezogen, darunter einmal von K-Stadt nach A-Stadt. Sie haben sich gegenseitig in Sterbegeldversicherungen und in der gemeinsamen Unfallversicherung eingesetzt. Der Zeuge unterstützt den Kläger in Sozialhilfe-Angelegenheiten (lt. Bescheid vom 05.03.2010 haben beide gemeinsam vorgesprochen), auch die erneute Antragstellung am 01.06.2017 erfolgte durch den Zeugen. Der Zeuge hat folgendes im Termin vor dem SG ausgesagt: „Es ist zeitgemäß und für uns wünschenswert, im Alter nicht allein zu wohnen. Auf diese Weise hoffen wir, länger selbstbestimmt leben zu können.“ Auffallend ist hier zunächst die Wir-Form. Inhaltlich ist diese Aussage so zu verstehen, dass beide einander bei altersbedingt zunehmenden Gesundheitsstörungen (die zu den „Not- und Wechselfällen des Lebens“ zählen) nach besten Kräften unterstützen (also „füreinander einstehen“) wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gab der Zeuge an, dass beide für das Alter auf gegenseitigen Beistand hoffen würden. Der Zeuge ist bereit, dem Kläger finanzielle Hilfe zu gewähren (Aussage im Erörterungstermin beim LSG am 18.09.2014: Er helfe, solange er helfen könne). Dass die Hilfe darlehensweise gewährt wird, spricht nicht gegen den Einstandswillen, zumal eine Rückzahlung - wie die Beteiligten wissen - praktisch nur möglich ist, wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren obsiegt. Tatsächlich wird die Unterstützung nach Angaben der Beteiligten seit November 2009 (Antragstellung) in Höhe von monatlich ca. 600,- Euro gewährt und beläuft sich dementsprechend mittlerweile auf ca. 55.200.- Euro. Je größer dieser Umfang im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Zeugen erscheint, desto deutlicher wird, dass dieser tatsächlich bereit ist, eigene Bedürfnisse zu Gunsten des Klägers zurückzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber dem SG mit Schriftsatz vom 19.09.2012 (mit Anlagen) dargestellt hat, dass der Zeuge durch die Situation finanziell stark belastet sei. So hat der Kläger ausgeführt, der Zeuge habe einen Minijob angenommen und sein Fahrzeug aufgegeben, um Kosten zu sparen. Nur auf Grund dieser Umstände habe er die Miete allein tragen können. Die spätere Einlassung (Schriftsatz vom 06.05.2013 gegenüber dem LSG), der Zeuge habe den Minijob nicht angenommen, um den Kläger zu unterstützen, sondern aus „anderen Gründen“, ist demgegenüber wenig substantiiert. Außerdem relativiert der Kläger seine Aussage umgehend selbst, indem er ausführt, der Zeuge habe nur deshalb so gehandelt, um den Kläger so lange zu unterstützen, bis dieser Leistungen erhalte. Dabei verkennt er, dass auch eine derart motivierte Unterstützung durch Darlehen für die Bereitschaft spricht, füreinander einzustehen. Die - aus Sicht des Klägers rechtswidrige - Verweigerung von Sozialhilfeleistungen zählt zu den „Not- und Wechselfällen des Lebens“, in denen sich die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft für den Kläger bewährt.

Zwar ist es unzulässig, die Hilfebedürftigkeit abzulehnen, wenn Leistungen eines Sozialleistungsträgers zu Unrecht abgelehnt werden und ein Dritter deshalb notfallmäßig Unterstützung leistet. Es ist jedoch möglich und zulässig, das Verhalten dieses Dritten wertend bei der Frage des Vorliegens eines Verantwortungs- und Einstandswillens zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zeitdauer des anhängigen Klageverfahrens.

Da somit von einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Zeugen und dem Kläger auszugehen ist, sind nach § 43 Abs. 1 SGB XII zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch Einkommen, Vermögen und Bedarf des Zeugen zu berücksichtigen.

b. Unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen besteht jedoch - bis auf den Monat Februar 2017 - kein Bedarf an Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII, so dass der Kläger nicht hilfebedürftig ist. Im Zeitraum bis März 2016 lag bereits Vermögen des Zeugen vor, das kontinuierlich während dieses Zeitraums über der jeweils maßgeblichen Vermögensfreigrenze lag und mit dem der Bedarf des Klägers nach § 42 SGB XII gedeckt werden konnte, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch nicht gegeben war. Ab April 2016 konnte der Bedarf des Klägers mit dem Einkommen des Zeugen gedeckt werden.

Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus dem Regelsatz nach §§ 42 Nr. 1 i. V. m. 27, 28 SGB XII sowie der Anlage zu § 28 SGB XII in der jeweiligen Fassung zuzüglich des Zuschlags der Beklagten nach § 28 Abs. 3 SGB XII, den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach §§ 42 Nr. 4 i. V. m. 35 SGB XII, hier die hälftigen tatsächlichen Mietkosten und den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 42 Nr. 2 i. V. m. 32 SGB XII.

Exemplarisch wird der Bedarf für den Zeitpunkt der Antragstellung berechnet:

Der Kläger selber konnte im streitigen Zeitraum diesen Bedarf nicht durch sein einsetzbares Einkommen und Vermögen decken. An Vermögenswerten hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.11.2009 nach seinen Angaben 1.760.- Euro. Einkommen erzielte er lediglich in Form der Altersrente, bei Antragstellung i. H. v. 221,58 Euro.

aa. Dem ungedeckten Bedarf des Klägers stand jedoch im Zeitraum ab Antragstellung am 05.11.2009 bis März 2016 nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII einzusetzendes, verwertbares Vermögen des Zeugen in Form eines Guthabens bei seinem Bankinstitut gegenüber. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmetatbestände nach § 90 Abs. 2 SGB XII sind nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um einen kleineren Geldwert nach § 90 Nr. 9 SGB XII (sog Schonvermögen). Dieser Wert wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a der Verordnung in der Fassung gültig bis 31.03.2017 lag das Schonvermögen bei einem Hilfesuchenden, der wie der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hat, bei 2.600.- Euro, zzgl. 614.- Euro für den Zeugen als lebenspartnerschaftsähnlichen Partner gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Verordnung, insges. somit 3.214.- Euro.

Berücksichtigt werden muss jedoch, dass im Zeitraum 01.11.2009 bis 28.02.2010 eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bestand, da der am 18.02.1945 geborene Zeuge aufgrund Erreichen der Altersgrenze erst ab 01.03.2010 dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB XII war und zuvor eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB II bestand. Daher ist für den Zeugen für diesen Zeitraum unter Annahme eines Härtefalles nach § 90 Abs. 2 SGB XII das nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB II zu berechnende Schonvermögen zu Grunde zu legen, somit 9.750 Euro, insges. somit 12.350 Euro (BSG, Urteil vom 20. September 2012, B 8 SO 13/11 R).

Ab dem 01.04.2017 lag das Schonvermögen für den Kläger und den Zeugen bei je 5.000.- Euro, insges. somit 10.000.- Euro nach § 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung in der aktuellen Fassung vom 22.03.2017.

Das Schonvermögen gestaltet sich für den Kläger und den Zeugen zusammen daher wie folgt:

„01.11.2009 bis 28.02.2010 12.350.- Euro

01.03.2010 bis 31.03.2017 3.250.- Euro

01.04.2017 bis 31.05.2017 10.000.- Euro“

Der Zeuge verfügt über ein Cashkonto bei der Stadtsparkasse A-Stadt, sowie zwei Girokonten, ebenfalls bei der Stadtsparkasse. Das Cashkonto wies am 30.10.2009, somit kurz vor Antragstellung des Klägers, einen Kontostand von 31.126,44 Euro aus, der insbes. aus einer Abfindungszahlung des letzten Arbeitgebers des Zeugen resultiert. Dieser Kontostand verringerte sich sukzessive im streitigen Zeitraum bis zu einen Kontostand von 12.770,17 Euro am 29.04.2017. Das Girokonto mit der Nr. … wies am 30.10.2009 einen negativen Saldo von 1.170,34 Euro aus, dieser erhöhte sich und lag im streitigen Zeitraum zwischen ca. -6.000.- Euro bis ca. -1.000.- Euro. Das andere Girokonto mit der Nr. … wies im streitigen Zeitraum Salden von ca. 1.000.- Euro bis - ca. 600.-Euro aus. Insgesamt ergibt sich nach einer umfassenden Prüfung der vorgelegten Kontoauszüge, dass sich das Vermögen des Zeugen sukzessive verringert hat. So hat sich das Vermögen auf dem Cashkonto sukzessive verringert, der Negativsaldo auf dem Konto 18116277 lag im Schnitt bei ca. - 10.000 Euro, der Saldo auf dem Konto 18125955 schwankte bei geringen positiven und negativen Salden.

Als Vermögen gilt die Summe aller aktiven Vermögenswerte. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn die nachfragende Person ihre zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Insbesondere spricht auch die Systematik des § 90 SGB XII gegen ein Verständnis des Vermögens als Differenzbetrag zwischen Aktiva und Passiva. So ist vor allem der Aufzählung einzelner, nicht als Vermögen zu berücksichtigender Vermögensgegenstände in § 90 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen, dass alle Vermögensbestandteile einzeln zu betrachten und nicht in einer Gesamtrechnung zu saldieren sind (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 14). Das Cashkonto wies den gesamten streitigen Zeitraum über hohe Positivbestände aus, die für sich betrachtet jeweils ein Vermögen über dem Schonbetrag darstellen würden. Da es sich hier jedoch bei dem Cashkonto um ein reines Tagesgeldkonto handelt, von dem nicht selbst Bargeld abgehoben oder Überweisungen getätigt werden können, sondern allein Umbuchungen auf das Korrespondenzgirokonto erfolgen können, war hier eine Gesamtschau der Kontostände der beiden Girokonten und des Cashkontos des Zeugen vorzunehmen. Im Zeitraum bis 28.01.2010 lag das so ermittelte Vermögen des Zeugen über dem bis dahin maßgeblichen Schonvermögen von 12.350.-Euro. Bis zum März 2016 lag das Vermögen des Zeugen über dem maßgeblichen Schonvermögen von 3.250.-Euro (Positivsaldo am 31.03.2016: 5.461,13 Euro). In diesem Zeitraum bestand daher bereits aufgrund einzusetzenden verwertbaren Vermögens des Zeugen kein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Ab April 2016 lag jedoch insgesamt ein Vermögen unterhalb dieses Schonvermögens vor (so z. B. am 14.04.2016 Positivsaldo 2.878.-Euro, am 10.08.2016 Positivsaldo 2.437,59 Euro).

bb. Auch für den Zeitraum ab April 2016 besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Grundsicherung im Alter, da das Einkommen des Klägers und des Zeugen gemeinsam ausreichend ist, um den Bedarf für den Lebensunterhalt des Klägers zu sichern.

Der Kläger hatte im April 2016 einen Bedarf bestehend aus dem Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 364.-Euro zzgl. 19.-Euro Münchenzuschlag, hälftige tatsächliche Mietkosten in Höhe von 584.-Euro, sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der DAK i. H. v.41,91 Euro. Das Einkommen des Klägers aus der Rente in Höhe von 243,68 Euro war nicht ausreichend, seinen Bedarf von insgesamt 1.008,91 Euro zu decken. Es bestand daher ein nicht gedeckter Bedarf von 765,23 Euro.

Der Zeuge hatte im April 2016 jedoch Einkünfte bestehend aus der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.081,72 Euro, eine Rente der Pensionsversicherungsanstalt Österreich in Höhe von 178,43 Euro sowie eine Betriebsrente in Höhe von 1.086,85 Euro, insgesamt somit 2.346,40 Euro. Abzüglich des Bedarfs des Zeugen, bestehend aus dem Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 364.-Euro zuzüglich Münchenzuschlag in Höhe von 19.-Euro, hälftigen tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 584.-Euro sowie Beiträgen zur Krankenund Pflegeversicherung in Höhe von 356,04 Euro, insgesamt somit 1.323,04 Euro ergibt sich ein übersteigendes Einkommen von 1.023,36 Euro.

Weiterhin hat der Zeuge im April und im Oktober eines jeden Jahres ein weiteres Einkommen, da in diesen Monaten die österreichische Rente doppelt ausgezahlt wird (vgl. § 105 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB),NR: GP VII RV 599 AB 613 S. 79. BR: S. 108.) Dieses Einkommen ist gem. § 82 Abs. 4 SGB XII in der maßgeblichen Fassung vom 23.12.2015 in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, wenn für diesen Monat keine Leistungen gezahlt wurden (was hier gegeben ist).

Vom Einkommen des Klägers und des Zeugen sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Versicherungsbeiträge sind dabei nicht monatlich mit einem Teilbetrag anzurechnen, sondern gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in dem Monat einkommensmindernd abzusetzen, in dem sie gezahlt werden.

Der Kläger verfügt über eine Pflegerentenversicherung und eine „Trauerfalldirekt-Schutz-Versicherung“. Letztere stellt eine Lebensversicherung dar, da der begünstigte Zeuge im Falle des Todes des Klägers einen Geldbetrag ohne Zweckbindung erhält. Weiterhin verfügt der Kläger über drei weitere Krankenzusatzversicherungen zusätzlich zur Versicherung bei der DAK.

Der Zeuge verfügt über eine Hausratsversicherung, eine Glasversicherung, eine Haftpflichtversicherung (die auch den Kläger versichert), eine Rechtsschutzversicherung, eine Unfallversicherung (die auch den Kläger versichert), eine Lebensversicherung und eine Pflegerentenversicherung.

Diese Beiträge sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dann einkommensmindernd abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach der herrschenden Meinung sind Beiträge für solche Versicherungen als angemessen anzusehen, die einer Sicherung entsprechen, die für in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage üblich ist. Das BSG hat aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50% der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R). Ergänzend erscheint es sinnvoll, zur Ermittlung der Angemessenheit vom Zweck der Vorschrift auszugehen. Die Einnahmen sollen nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die unvermeidbar oder notwendig sind oder den Zielen der Sozialhilfe entsprechen (Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 74).

Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind danach die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung des Klägers und des Zeugen sowie die Hausratsversicherung, nicht jedoch die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung des Zeugen (vergleiche BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), die Glasversicherung (Geiger in LPK-SGB XII, § 82 Rn. 82), die zusätzlichen Krankenversicherungen des Klägers, da keine besonderen Gründe für diese Versicherungen vorgetragen oder ersichtlich sind (Schmidt a. a. O., Rn. 80.1) und die Lebensversicherungen des Klägers und des Zeugen (Geiger a. a. O.).

Ebenso nicht zu berücksichtigen ist die Unfallversicherung des Zeugen. Bezüglich dieser Versicherung ist die Rechtslage uneindeutig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. September 2016 - L 8 SO 295/14). Hier scheint nach den Ausführungen des Senats im oben genannten Urteil die Unfallversicherung in der Höhe nicht angemessen. Denn nach den Empfehlungen für den Abschluss einer Unfallversicherung („Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.) wird für einen 50 jährigen Berufstätigen das Vierfache des Bruttojahreseinkommens als ausreichend angesehen. Der Kläger und der Zeuge sind bei Vollinvalidität in Höhe von 120.000 Euro versichert. Weiterhin erhalten der Kläger und der Zeuge beim Tod des Anderen eine Todesfallleistung von 10.000 Euro, auch sind weitere Leistungen wie ein Unfall-Krankenhaustagegeld sowie eine Kurkostenbeihilfe versichert. Da der Kläger und der Zeuge kein Erwerbseinkommen erzielen, erscheint diese Unfallversicherung nicht notwendig. Denn eine Unfallversicherung soll insbesondere den Einkommensausfall aufgrund von Invalidität auffangen. Die Rente erhalten der Kläger und der Zeuge jedoch unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit.

Bzgl. der Pflegerentenversicherung ist anzunehmen, dass für Personen, die aufgrund geringer Mittel und Ersparnisse im Pflegefall ohnehin auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wären, der Abschluss einer Zusatz-Pflegeversicherung nicht lohnt (Geiger a. a. O.). So liegt der Fall hier bzgl. des Klägers: Der Kläger wäre aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation im Pflegefall wie bereits jetzt ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Zeugen auf Sozialhilfe angewiesen.

Bezüglich des Zeugen erscheint die Pflege-Rentenversicherung jedoch angemessen, da er aufgrund seines Einkommens wohl im Pflegefall keine Sozialhilfe beziehen würde und es daher sinnvoll erscheint, für diese Situation zusätzlich Vorsorge zu betreiben, um im Falle der Pflegebedürftigkeit finanziell einen größeren Handlungsspielraum zu haben.

Einkommensmindernd zu berücksichtigen ist gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII daher nur die Pflege-Rentenversicherung des Zeugen in Höhe von 58,55 Euro.

Insgesamt besteht daher ab April 2016 kein Bedarf des Klägers, da das den Bedarf des Zeugen übersteigende Einkommen des Zeugen (1.023,36 Euro abzügl. 58,55 Euro: 964,81 Euro ausreichend ist, den nicht durch das Einkommen des Klägers abgedeckten Bedarf (765,23 Euro) zu decken (übersteigendes Einkommen: 199.58 Euro).

Im Folgezeitraum haben sich an der Einkommenssituation des Klägers und des Zeugen sowie an ihrer Bedarfslage keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die DRV-Rente des Klägers stieg zum 01.07.2016 auf 236,75 Euro, die DRV-Rente des Zeugen auf 1.050,91 Euro. Aufgrund des erhöhten Einkommens ergibt sich ein höheres übersteigendes Einkommen und demnach auch für den Zeitraum ab 01.07.2016 kein Anspruch auf Leistungen.

Zum 01.01.2017 ist der Regelsatz auf 368.-Euro gestiegen, der Münchenzuschlag verblieb unverändert bei 19.-Euro. Der Bedarf hat sich danach für den Kläger und den Zeugen zusammen um 8.- Euro erhöht. Auch für den Zeitraum ab 01.01.2017 ist daher wegen übersteigenden Einkommens grundsätzlich kein Anspruch gegeben.

cc. Etwas anderes ergibt sich für den Monat Februar 2017, in dem die Jahresprämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherungen fällig wurden und gezahlt wurden. Die Prämien betrugen 93,80 für die Haftpflichtversicherung und 173,49 Euro für die Hausratsversicherung. Die Glasversicherung ist nicht angemessen (s. o.).Es errechnet sich ein Bedarf von 67,71 Euro (Versicherungsbeiträge 267,29 abzügl. übersteigendes Einkommen 199,58 Euro des Zeugen; vgl. Einkommens- und Bedarfsberechnung des Klägers und des Zeugen oben).

Im Ergebnis ist das Urteil des SG vom 11.12.2012 daher teilweise aufzuheben, dem Kläger nur für den Zeitraum Februar 2016 Leistungen i. H. v. 67,71 Euro zuzusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Insoweit ist auch der Ablehnungsbescheid vom 05.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des nur marginalen Erfolgs der Klage, die auf Angaben des Zeugen beruht, die dieser erst im Berufungsverfahren getätigt hat, war eine anteilige Kostentragung der Beklagten nicht angezeigt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13 zitiert 29 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

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(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

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Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

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(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung diese

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Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2012 - B 4 AS 34/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

Bundessozialgericht Urteil, 02. Feb. 2010 - B 8 SO 21/08 R

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab 1.7.2003.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Juni 2017 - L 8 SO 8/13.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen

Referenzen

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab 1.7.2003.

2

Der Beklagte lehnte zunächst den im Juni 2003 gestellten Antrag des im Jahre 1927 geborenen Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( GSiG) für die Zeit ab 1.6.2003 ab (Bescheid vom 30.6.2003; Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003); die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.7.2005 für die Zeit bis 30.11.2009; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17.3.2006) . Den späteren ausdrücklichen Antrag des Klägers vom 16.7.2003 auf (hilfsweise) Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit ab 1.7.2003 lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 15.3.2004; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).

3

Die Klage hiergegen ist vor dem Sozialgericht (SG) Köln und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg geblieben ( Urteil des SG vom 1.9.2006; Urteil des LSG vom 13.9.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Leistungsanspruch bestehe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nicht. Der Kläger habe einen Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch) gegenüber seinem Sohn in Höhe von mindestens in Euro umzurechnenden 21.000 DM. Diesen Betrag habe er seinem Sohn 1998 schenkungsweise zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten zugewandt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Sohnes nach § 529 Abs 2 BGB ausgeschlossen; der Kläger erhalte ständig Sachzuwendungen vom Sohn; dieser dokumentiere damit seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit. Soweit der Kläger beantragt habe, seinen Sohn und seine Schwiegertochter zur finanziellen Situation des Sohnes als Zeugen zu vernehmen, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

4

Mit der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das LSG habe zu Unrecht seinem Beweisantrag nicht stattgegeben, seinen Sohn und die Schwiegertochter dazu zu hören, dass sein Sohn nicht ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts imstande sei, den angeblich gegen ihn bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruch zu erfüllen. Das LSG wäre bei einer Zeugenvernehmung zur Überzeugung gelangt, dass etwaige Ansprüche zumindest nicht in angemessener Zeit gegen seinen Sohn hätten durchgesetzt werden können.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat zu Recht gerügt, dass das LSG seinem Beweisantrag auf Vernehmung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter nicht gefolgt ist, und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt hat. Die Sache war deshalb schon allein wegen des entsprechenden Antrags des Klägers an das LSG zurückzuverweisen; nichts anderes würde indes gelten, wenn der Kläger bereits eine Verurteilung des Beklagten durch den Senat beantragt hätte.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2005 (§ 95 SGG) , mit dem Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden sind. Damit ist über den geltend gemachten Anspruch für die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 mwN) . Sollten allerdings zwischenzeitlich neue Bescheide ergangen sein, hätten diese den Ablehnungsbescheid für die von ihnen betroffenen Zeiträume erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) ; die neuen Bescheide wären nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8) .

10

In der Sache hat der Kläger zwar ausdrücklich lediglich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff, 21 ff Bundessozialhilfegesetz bzw ab 1.1.2005 gemäß §§ 19 Abs 1, 27 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) beantragt; zu beachten ist jedoch, dass der Kläger für die Zeit ab 1.6.2003 die vorrangige (vgl für die Zeit ab 1.1.2005 § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII) Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG beantragt hatte, wobei die Leistung rechtskräftig für die Zeit bis Ende November 2003 abgelehnt worden ist. Ggf wird das LSG zu klären bzw zu prüfen haben, ob der Kläger für die Folgezeit nicht - ausdrücklich oder konkludent - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (erneut) beantragt hat, über die der Beklagte zumindest konkludent in dem angefochtenen Bescheid mitbefunden hat ( vgl zum Antragserfordernis bei Grundsicherungsleistungen das Senatsurteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R) , sodass ggf der Klageantrag vorrangig auf Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG bzw ab 1.1.2005 nach §§ 41 ff SGB XII zu verstehen wäre (vgl zum sog Meistbegünstigungsgrundsatz: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22) .

11

Im Einverständnis mit den Beteiligten war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Stadt K., sondern der Bürgermeister dieser Stadt Beteiligter ist (§ 70 Nr 3 SGG), der im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses (vgl Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr 13) funktional als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen R.-Kreises gehandelt hat und handelt (vgl dazu die Senatsurteile vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R -, RdNr 9, und - B 8 SO 7/08 R -, RdNr 13) . Der gemäß § 9, § 97 Abs 1, § 96 Abs 1, § 99 BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 3 Abs 2 SGB XII in Verbindung mit §§ 97, 98 SGB XII zuständige Kreis hat nämlich zur Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben die Stadt K. durch Satzung herangezogen, die in eigenem Namen entscheidet (§ 96 BSHG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land NRW vom 15.6.1999 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 393 - und der Satzung vom 23.4.1985 in der Fassung vom 25.10.2001 über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung von Sozialhilfeaufgaben nach dem BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816 - und der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII - Sozialhilfe - vom 29.12.2004) . Der Kläger hat insoweit kein Wahlrecht, ob er die Behörde oder die juristische Person verklagt (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14) . Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dessen landesrechtliche Grundlagen der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG selbst beurteilen durfte, war die Beiladung des Landrates des R.-Kreises als beteiligtenfähiger Behörde (§ 70 Nr 3 SGG) nicht erforderlich, weil dieser nicht Dritter iS des § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist. Der Beklagte nimmt vielmehr gerade die Aufgaben des Landkreises wahr, der durch das Urteil auf diese Weise verpflichtet und berechtigt wird.

12

Mit seiner Entscheidung über die Rubrumskorrektur widerspricht der Senat zwar einer Entscheidung des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.4.2009 (B 9 SB 3/08 R - RdNr 21) ; allerdings liegt keine Abweichung iS des § 41 SGG vor, der zu einer Anfrage beim 9. Senat bzw der Durchführung eines Verfahrens beim Großen Senat des BSG zwingen würde. Die Rubrumsberichtigung hat - wie oben ausgeführt - keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens und ist deshalb nicht wesentlich für die Entscheidung (so schon BSGE 102, 10, 21 RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist, soweit es um die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geht, lediglich formaler Natur und hat keine materiellrechtlichen Konsequenzen.

13

Das LSG hat den Leistungsanspruch des Klägers, gestützt auf den sog Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG, § 2 SGB XII) , verneint, weil der Kläger gegen seinen Sohn einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs 1 BGB habe. Bereits mit Urteil vom 29.9.2009 (B 8 SO 23/08 R - RdNr 20) hat der Senat indes - unter Hinweis auf ein früheres Urteil (Senatsurteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15) - entschieden, dass die bezeichneten Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden Vorschriften des BSHG bzw SGB XII die Bedürftigkeit verneinen lassen. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob der Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen iS des § 88 Abs 1 BSHG bzw ab 1.1.2005 des § 90 Abs 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären. Für die Zurückverweisung der Sache genügt es, dass das LSG bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft gehandelt hat und, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, eine andere Entscheidung des LSG möglich gewesen wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 9; Lüdtke in SGG, 3. Aufl 2009, § 162 RdNr 14; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 162 RdNr 23 ), wie dies hier der Fall ist.

14

Das LSG ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Schenker gemäß § 528 Abs 1 BGB die Herausgabe des Geschenkes (Befreiung von Verbindlichkeiten) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 Abs 2 BGB) zurückfordern kann. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Anspruch gemäß § 529 Abs 2 BGB wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten ausgeschlossen, wenn der Sohn des Klägers eine entsprechende Einrede erheben könnte und würde (zum Einredecharakter des § 529 BGB vgl nur Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl 2008, § 529 RdNr 6 mwN) . Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass ein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

15

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob das LSG nicht ohnedies im Rahmen seiner Sachaufklärung (§ 103 SGG) von Amts wegen, also ohne Antrag bzw Anregung durch den Kläger, verpflichtet gewesen wäre, zumindest den Sohn des Klägers zur Frage der Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts bei Rückgewährung der Schenkung hätte vernehmen müssen. Jedenfalls hätte es dies auf den formellen Beweisantrag des Klägers in jedem Falle tun müssen. Seine Argumentation, der Sohn des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm geleisteten Sachzuwendungen leistungsfähig und leistungsbereit und würde sich einem Anspruch nach § 528 Abs 1 BGB nicht widersetzen, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (vgl dazu nur: Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 128 RdNr 15 und Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 103 RdNr 86, jeweils mwN) .

16

Zum einen hat der Kläger eine Erklärung seines Sohnes vorgelegt, wonach Kost und Pflege in Gestalt von Naturalleistungen ohne Anerkennung einer Verpflichtung und nur unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens bis zur rückwirkenden Bewilligung von Leistungen anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers erbracht würden. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des LSG sowohl zur Höhe des Bedarfs des Klägers als auch zur Höhe der vom Sohn des Klägers erbrachten Sachleistungen. Der Anspruch auf Rückgewährung des Geschenkten ist (hier) ohnedies auf Geld gerichtet und beschränkt sich (zumindest) auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGHZ 146, 228, 231; BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53 f) ; damit ist der Schluss von der Bereitschaft, Sachleistungen zu erbringen, zur Bereitschaft, Geldleistungen zu erbringen, nicht ohne Zeugenvernehmung gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr für den Schluss darauf, dass der standesgemäße Unterhalt des Sohnes durch entsprechende Geldleistungen nicht gefährdet wird, weil nicht bekannt ist, ob die Naturalleistungen des Sohnes bedarfsdeckend waren.

17

Zu Unrecht hat das LSG seine Weigerung, die beantragten Zeugen (Sohn und Schwiegertochter) zu vernehmen, darauf gestützt, deren Vernehmung beinhalte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ob bzw inwieweit das im zivilprozessualen Verfahren unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes entwickelte und nur sehr vorsichtig zu gebrauchende Rechtsinstitut überhaupt im Rahmen des von der Amtsermittlung geprägten Sozialgerichtsverfahrens Geltung beanspruchen kann, bedarf keiner weiteren Untersuchung. Ein Ausforschungsantrag, mit dem unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 123) , bzw, die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl 2010, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl 1993, 1002, 1003), ist vorliegend jedenfalls ganz offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen.

18

Die Entscheidung des LSG ist auch nicht trotz des Verfahrensfehlers gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 SGG aus anderen Gründen schon zum jetzigen Zeitpunkt zu bestätigen. Alle denkbaren Ausschlussgründe für einen Leistungsanspruch setzen weitere tatsächliche Feststellungen durch das LSG voraus. Im gegenläufigen Sinne könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus demselben Grund, selbst wenn der Kläger nicht lediglich die Zurückverweisung der Sache an das LSG beantragt hätte, ebenso wenig endgültig über einen Leistungsanspruch entschieden werden.

19

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.6.2007 bis 31.12.2010.

2

Die 1947 geborene Klägerin wohnt seit 1975 mit dem 1941 geborenen L zusammen. 1986 zogen sie in ein gemeinsam finanziertes und im jeweils hälftigen Eigentum stehendes Eigenheim. Die laufenden Ausgaben für die Finanzierung des Hauses, die Versorgung mit Energie und den Telefonanschluss finanzieren die Klägerin und L seither über ein gemeinsames Konto. Darüber hinaus verfügen beide über eigene Konten, für die dem jeweils anderen eine Verfügungsvollmacht erteilt wurde. Für die das Hauseigentum und den Hausrat betreffenden Versicherungen (Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung) sind beide Versicherungsnehmer.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin ab 20.5.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 lehnte er die Fortzahlung für die Zeit ab 1.6.2007 ab. Er ging vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit L aus. Hilfebedürftigkeit sei nicht gegeben. L bezog seinerzeit eine Altersrente aus der DRV (1705,75 Euro netto monatlich) sowie eine monatliche Firmenpension (230,24 Euro netto monatlich). Die Klägerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II, wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten, als auch des § 7 Abs 3a Nr 4 SGB II, wonach die Vermutungsregel zum Tragen komme, wenn Partner befugt seien, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung auch nicht widerlegt.

4

Nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des L als Zeugen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.4.2009) und das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 8.9.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für die Zeit ab Juni 2007 keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten, weil sie nicht hilfebedürftig iS des SGB II sei. Sie sei nicht außerstande, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie aus dem Einkommen und Vermögen ihres Partners L, zu sichern. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfe- als auch Arbeitsförderungsrecht nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden könne, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten. Seiner Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und L habe der Beklagte bereits in Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs 3a Nr 4 SGB II genügt. Selbst nach dem unstreitigen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft gegeben. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin und L ein gemeinsames Girokonto unterhielten, über das die gemeinsamen Ausgaben für das Hausgrundstück getätigt würden, bestünden auch für die von beiden allein geführten Girokonten wechselseitige Vollmachten. Darauf, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen von der erteilten Vollmacht bislang niemals Gebrauch gemacht habe, komme es nicht an, denn bereits die diesbezügliche Verfügungsbefugnis genüge, um eine Partnerschaft zu indizieren. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Anknüpfung habe der Senat keine Zweifel. Das BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87) habe die Befugnis, über das Partnervermögen zu verfügen, als tragendes äußeres Anzeichen für das Bestehen eines gegenseitigen Einstandswillens bereits hervorgehoben. Ob daneben zusätzlich auch die Voraussetzungen der Vermutungsregel des § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II vorlägen, lasse der Senat dahinstehen. Die Klägerin habe die bestehende Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht widerlegen können. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin sowie den Angaben des L lasse sich unstreitig entnehmen, dass beide etwa 1988/89 vereinbart hätten, ein weiteres Zusammenleben auf einer als "freundschaftlich" gekennzeichneten Basis zu versuchen. Sie sähen in der gemeinsamen Erhaltung des Wohnhauses eine die Zukunftsvorstellung prägende Lebensgrundlage. Zudem hätten beide anderweitige Beziehungen auch seit 1988/89 kaum jemals, allenfalls kurzzeitig und stets nur außerhalb der häuslichen Sphäre unterhalten, nicht zuletzt um eine Störung ihres internen Verhältnisses zu vermeiden. Das langjährige Zusammenleben der Klägerin mit L habe daher auch nach 1988/89 auf einer Beziehung beruht, die trotz einer in wesentlichen Teilen selbstständigen alltäglichen Lebensführung für beide eine existenziell wichtige und anderweitige partnerschaftliche Beziehungen ausschließende Bedeutung habe. Maßgeblich sei insoweit das Bestehen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch eine enge innere Bindung auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe. Da hier von der nicht widerlegten Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen sei, komme es nicht mehr darauf an, ob daneben eine den Alltag prägenden Gemeinschaftlichkeit der Haushaltsführung oder sexuelle Beziehungen bestünden. Der Senat lasse die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil der Klärung bedürfe, ob in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch eine solche Beziehung als Partnerschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II anzusehen sei, in der es an einer indiziellen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ebenso wie an einer sexuellen Beziehung fehle, bei der jedoch der insoweit selbstständigen Lebensführung in einer langjährigen gemeinsamen Wohnung eine über Jahrzehnte aufrechterhaltene persönliche Beziehung zugrunde liege, neben der anderweitige Beziehungen lediglich sporadisch und außerhalb des häuslichen Bereichs eingegangen würden, und die mit einer existenziellen Verflechtung der wirtschaftlichen Sphären der Partner durch die gemeinsame Finanzierung des Wohneigentums einhergehe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 3 Nr 3c, Abs 3a SGB II. Selbst bei Vorliegen der Vermutungstatbestände müsse berücksichtigt werden, dass eine Partnerschaft dann nicht bestehe, wenn jemand sein Einkommen oder Vermögen ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwende. Dies sei in der Person des Zeugen L der Fall. Ein Wille, für die Klägerin einzustehen, habe nicht bestanden. Die Bedienung der Hausschulden sei Jahr für Jahr strikt getrennt hälftig durch die Klägerin und L erfolgt. Ferner habe sie seit Einstellung der Leistungen nach dem SGB II ihren Lebensunterhalt in Form von monatlichen Abhebungen von dem Sparbuch ihrer Schwester bestritten. Durch Vorlage der Kontoauszüge und der Auszahlung des Lebensversicherungsvertrages habe sie die Vermutung des § 7 Abs 3a Nr 4 SGB II widerlegt. Aus dem Vorhandensein einer wechselseitigen Kontovollmacht, die auf Verlangen der Bank bei Abschluss der Darlehnsverträge für den Hauskauf ausgestellt worden sei und von der über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren noch niemals Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, entnommen werden. Das bloße Bestehen einer wechselseitigen Kontovollmacht erfülle nicht den Tatbestand des gemeinsamen Wirtschaftens aus einem Topf, welches für die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft einer Einstehensgemeinschaft als Voraussetzung vorzuliegen habe.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. April 2009 und das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Herrn L zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.

10

Der Senat vermag nicht abschließend zu beurteilen, ob der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Es kann nach den Feststellungen des LSG nicht erkannt werden, ob die Klägerin und L eine Bedarfsgemeinschaft bilden, in der das Einkommen und Vermögen des L bei der Berechnung des Alg II der Klägerin zu berücksichtigen ist und ihre Hilfebedürftigkeit damit entfällt. Insoweit mangelt es insbesondere an Feststellungen, die die Bewertung zulassen, dass die Klägerin und L in einer Partnerschaft sowie einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Sollte das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorliegen dieser beiden objektiven Tatbestandsmerkmale bejahen, wird es gleichwohl, insbesondere unter Beachtung der Revisionsbegründung, zu prüfen haben, ob die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden widerlegt ist.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007, mit dem der Beklagte die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1.6.2007 mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des L abgelehnt hat. Die Klägerin hat den streitigen Zeitraum, für den sie Leistungen begehrt, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bis zum 31.12.2010 beschränkt. Sie bezieht seit dem 1.1.2011 eine Altersrente und ist damit ab diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

12

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 des § 7 Abs 1 S 1 SGB II für einen Anspruch auf Alg II vorliegend gegeben sind. Ob bei der Klägerin auch Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II besteht, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. So mangelt es an Feststellungen des LSG, ob der Hilfebedarf der Klägerin durch Zuwendungen ihrer Schwester und/oder eigenes Einkommen sowie ggf ab wann gemindert oder gedeckt war. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung brauchte das LSG dies zwar keiner näheren Prüfung zu unterziehen, denn es hat das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und L iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II bejaht, in der das Einkommen und Vermögen des L nach § 9 Abs 2 SGB II zur Bedarfsdeckung der Klägerin zu verwenden wäre, sodass ihre Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II entfallen sein könnte. Nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig(vgl hierzu nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 15). Das Vorliegen einer derartigen Bedarfsgemeinschaft vermag der Senat allerdings nach den Feststellungen des LSG im konkreten Fall nicht abschließend nachzuvollziehen.

13

Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben(Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.

14

Es mangelt hier bereits an Feststellungen des LSG zum Vorliegen einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und L sowie des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt. Das LSG hat bei seiner rechtlichen Prüfung unbeachtet gelassen, dass § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen normiert, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (siehe Hänlein in Gagel, SGB II, Stand 1/2009, § 7 RdNr 46 ff; S. Knickrehm in KSW, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 17; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 44 ff; Sächsisches LSG Urteil vom 7.1.2011 - L 7 AS 115/09 - juris RdNr 31; Sächsisches LSG Beschluss vom 10.9.2009 - L 7 AS 414/09 B ER - juris RdNr 58; Bayerisches LSG Beschluss vom 9.12.2009 - L 16 AS 779/09 B ER - juris RdNr 14). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II(siehe auch Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 7 RdNr 31b). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen(§ 20 SGB X bzw § 103 SGG) - allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden(BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

15

Das SGB II knüpft insoweit an die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung zu § 193 SGB III bzw § 137 AFG und § 122 BSHG an. Insbesondere die Notwendigkeit, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwingend eine objektiv festzustellende Partnerschaft sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft - neben dem subjektiven Einstehens- und Verantwortungswillen - gegeben sein muss, folgt dem bisherigen Konzept der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei existenzsichernden Transferleistungen.

16

§ 137 Abs 2a AFG(eingefügt zum 1.1.1986 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG vom 20.12.1985, BGBl I 2484) regelte für den Bereich der Alhi vor Inkrafttreten des § 193 SGB III, dass Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG war eine eheähnliche Gemeinschaft iS des § 137 Abs 2a AFG gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, so wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist(BSG Urteil vom 24.3.1988 - 7 RAr 81/86 - BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr 17; BSG Urteil vom 26.4.1989 - 7 RAr 116/87). Das BSG bezog sich hierbei (auch) auf die Vorschrift des früheren § 149 Abs 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung(AVAVG, idF vom 23.12.1956, BGBl I 1018 - Bekanntmachung der Neufassung vom 3.4.1957, BGBl I 321 - § 141e Abs 5 desselben Gesetzes idF vom 16.4.1956, BGBl I 243), wonach im Rahmen der dortigen Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi ebenfalls das Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen war wie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten. Diese Vorschrift hatte das BVerfG (Beschluss vom 16.12.1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - BVerfGE 9, 20 = SozR Nr 42 zu Art 3 GG) als mit dem GG vereinbar erklärt und als wesentliches Vergleichselement darauf abgestellt, dass in der eheähnlichen Gemeinschaft wie in einer Ehe "aus einem Topf" gewirtschaftet werde.

17

Ebenfalls auf das objektive Kriterium des "Wirtschaftens aus einem Topf" in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft stellte die Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe ab (siehe nur BVerwG Urteil vom 27.2.1963 - BVerwGE 15, 306; BVerwG Urteil vom 20.1.1977 - BVerwGE 52, 11; BVerwG Urteil vom 20.11.1984 - BVerwGE 70, 278), wonach gemäß § 122 BSHG Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden durften als Ehegatten.

18

Zwar forderte das BVerfG in seinem Urteil vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3)zu § 137 Abs 2a AFG, dass die Beziehungen in einer eheähnlichen Gemeinschaft über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen müssten. Die Partner müssten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dergestalt leben, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten. Demnach ist zusätzlich ein subjektives Element iS eines Verantwortungs- und Einstehenswillens erforderlich (wie ihn § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II iVm § 7 Abs 3a SGB II nunmehr auch ausdrücklich anführt). An dem Erfordernis einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Grundvoraussetzung änderte dies jedoch nichts. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG änderte sowohl das BSG als auch das BVerwG seine Rechtsprechung zwar. Sie bezogen die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ein. Das BSG ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 15; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 10; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 16 RdNr 17; ebenso in der Literatur Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 193 RdNr 54 ff; Henke in Hennig, AFG, Stand 7/1997, § 137 RdNr 33).

19

Dass auch nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II ein "Wirtschaften aus einem Topf" vorab als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu prüfen ist, zeigt auch die Entwicklung des § 7 SGB II sowie die Gesetzesbegründung hierzu. In § 7 Abs 3 Nr 3b SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, BT-Drucks 15/1516, 52) hieß es zunächst "Zur Bedarfsgemeinschaft gehören als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen … b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt". Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) zum 1.8.2006 erfolgte Änderung des § 7 Abs 3 Nr 3b SGB II sollte lediglich bewirken, dass auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft bilden können und damit eine Schlechterstellung von Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft aber auch Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung aufheben(vgl BT-Drucks 16/1410, 19). Auswirkungen auf die bis dahin aufgestellten Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" waren damit nicht verbunden. Vielmehr ließen sich nun diese Voraussetzungen auch auf nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften übertragen. Mit der gleichzeitigen Einfügung des § 7 Abs 3a SGB II hat der Gesetzgeber lediglich zu dem vom BVerfG geforderten wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, eine Vermutungsregelung eingefügt, ohne hierdurch die objektiven Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten Partnern zu verändern.

20

a) Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3)und BSG (s nur BSG BSGE 90, 90, 100 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26, RdNr 39)auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (s Hänlein in Gagel SGB II/SGB III, Stand 01/2009, § 7 SGB II RdNr 47; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 45). Anhand dieser Kriterien wird das LSG nunmehr - ohne gleichzeitige Einbeziehung des subjektiven Merkmals des Einstehens- und Verantwortungswillens - aufgrund der objektiven Gegebenheiten eine insoweit eigenständige Beweiswürdigung vornehmen müssen. Dabei wird es insbesondere die von ihm selbst dargelegten Aspekte der fehlenden sexuellen Beziehungen zwischen der Klägerin und L, der nur seltenen anderweitigen partnerschaftlichen Beziehungen beider Beteiligter und des Pflegens von anderen Beziehungen nur außerhalb des gemeinsamen häuslichen Bereichs in seine Wertung einzubeziehen haben.

21

b) Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert - wie bereits dargelegt - das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her(im Gegensatz zu § 7 Abs 3 Nr 3a und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, siehe auch BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, RdNr 14)auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 3; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 16; s auch Hackethal in jurisPK-SGB II, Stand 15.8.2011, § 7 RdNr 56; Hänlein in Gagel, SGB II, Stand 1/2009, § 7 RdNr 47; S. Knickrehm in KSW, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 17; A. Loose in GK-SGB II, Stand 7/2010, § 7 RdNr 7 RdNr 56.1; Sauer in Sauer, SGB II, § 7 RdNr 25; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 46; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1/2012, § 7 RdNr 216).

22

Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben. Auch bei einer Ehe ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein(Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl 2010, § 1353 BGB RdNr 6 ff; MünchkommBGB, 5. Aufl 2010, § 1565 RdNr 23; BGH, Urteil vom 7.11.2001 - XII ZR 247/00 - NJW 2002, 671; s auch BSGE 105, 291 = SozR 3-4200 § 7 Nr 16, RdNr 13). Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen (Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1567 RdNr 51). Hier ist vielmehr regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs 1 BGB). Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.

23

Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

24

Hierzu mangelt es an Feststellungen des LSG. Es hat das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und L im Ergebnis offen gelassen. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren die von ihm benannten Aspekte der gemeinsamen Finanzierung des Hauses sowie der Unterhaltungs- und Betriebskosten hierfür, die gegenseitige Erteilung von Kontovollmachten, die getrennten Haushaltskassen und im Wesentlichen getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten einerseits, aber ua auch die sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den Akten ergebenden Erkenntnisse zur Haushaltsführung an sich, sei es die Organisation des Einkaufs, das Reinigen der Wohnung und der Wäsche sowie der Finanzierungshilfen durch die Schwester der Klägerin in seine Wertung einzubeziehen haben.

25

c) Sind die unter a) und b) benannten objektiven Voraussetzungen gegeben, gilt es den Einstehens- und Verantwortungswillen der Partner festzustellen. Diesen hat das LSG zwar für den Senat bindend, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 SGG), bejaht. Es wird in der erneuten Entscheidung jedoch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung einer zusätzlichen Betrachtung unter dem Aspekt der Widerlegbarkeit der Vermutung zu unterziehen haben.

26

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009.

2

Die am 12.7.1943 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum mit ihrem 1945 geborenen erwerbsfähigen Ehemann in einer Mietwohnung in R Sie bezieht seit dem 1.8.2008 eine Altersrente. Ihr Ehemann erhielt im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Zum Vermögen der Eheleute gehörte und gehört (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) eine gemeinsame Eigentumswohnung in der Türkei (Ankara). Die Beklagte lehnte den am 8.7.2008 gestellten Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen bestreiten könne (Bescheid vom 16.7.2008; Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 5.3.2009).

3

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 29.4.2010; Urteil des LSG vom 14.4.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Miteigentumsanteil der Klägerin stehe der Gewährung von Grundsicherungsleistungen entgegen. Die Wohnung sei weder Schonvermögen, noch bedeute ihre Verwertung eine Härte; hieran ändere auch nichts, dass die Klägerin mit ihrem Mann in einer sog "gemischten Bedarfsgemeinschaft" lebe und für diesen im SGB II höhere Freibeträge maßgeblich seien, die den Gesamtwert der gemeinsamen Wohnung überstiegen. Ihr insoweit einsetzbares eigenes Vermögen (Wert des Miteigentumsanteils von 5512,30 Euro bei einem Gesamtwert der Wohnung in Höhe von 11 024,60 Euro) könne der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat entgegengehalten werden. Es könne deshalb offen bleiben, ob das Vermögen des Ehemanns verwertbar und eine angegebene Forderung (in Höhe von ca 10 000 Euro gegen eine türkische Investmentfirma) realisierbar sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 90 Abs 1 und 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Anlass zur Verwertung der Immobilie habe nicht bestanden, solange sie noch im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden habe. Erst nach dem Ausscheiden aus diesem wegen des Bezugs der Altersrente werde sie zur Verwertung der Wohnung aufgrund der geringeren Freibeträge des SGB XII im Vergleich zu denen des SGB II gezwungen. Dies stelle eine Härte dar, weil die für den im Alg-II-Leistungsbezug stehenden Ehemann maßgeblichen Vermögensfreibeträge - unabhängig davon, wem das Vermögen zustehe - im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft höher seien. Zudem könne sie über ihr Vermögen nicht verfügen, weil der Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Ehemanns nicht verwertet werden könne. Zumindest hätten ihr nach § 91 SGB XII darlehensweise Leistungen bewilligt werden müssen.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 16.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen ausreichende Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für ein abschließendes Urteil.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2009 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII idF, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat, iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534). Gegen den Bescheid wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), wobei Leistungen nur für die Zeit vom 12.7.2008 bis 31.12.2009 verlangt werden, hilfsweise für den Fall der Darlehensgewährung mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 iVm § 56 SGG).

10

Richtige Beklagte ist nach den vom LSG angewandten landesrechtlichen Vorschriften in der bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht (§ 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung) die Stadt R Nach dessen Ausführungen handelt es sich bei der Heranziehung der Beklagten durch den Landkreis gemäß § 99 Abs 1 SGB XII iVm der vorliegenden landesrechtlichen Regelung um eine "Delegation". Es kann dahinstehen, ob das LSG damit die richtige Bezeichnung gewählt hat, weil keine eigene, neue Zuständigkeit der Beklagten begründet wurde, sondern nur eine Heranziehung im Sinne eines Auftragsverhältnisses eigener Art vorliegt (dazu nur Söhngen in jurisPraxisKommentar -SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN zur Rechtsprechung des Senats). Jedenfalls handelte die Beklagte in eigenem Namen, sodass sie der richtige Klagegegner (nicht, wie das LSG formuliert hat, "passivlegitimiert") ist (vgl zum Auftragsverhältnis das Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11).

11

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war der Landkreis R, auch wenn er den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (Senatsurteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 11; aA BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr 14; vgl auch Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 8). Eine Abweichung iS des § 41 Abs 2 SGG gegenüber der Entscheidung des 4. Senats vom 22.11.2011 stellt die vorliegende Entscheidung indes nicht dar, weil dieser seine Rechtsprechung inzwischen - wenn auch ohne ausdrückliche Kenntlichmachung - aufgegeben hat (BSG, Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - RdNr 20; Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R -, SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 13) und offenbar - allerdings ohne jede Begründung - einen Fall der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers) annehmen will. Auch die Voraussetzungen dieser Regelung sind indes nicht erfüllt, weil der Landkreis nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch das LSG die Leistungen gerade nicht selbst zu erbringen hat. Eine Anfrage beim 4. Senat gemäß § 41 Abs 3 SGG, ob er seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgibt, war auch in diesem Punkt nicht erforderlich, weil die Entscheidung des 4. Senats nicht auf dieser Rechtsansicht beruht (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 41 RdNr 10 mwN); denn die fehlende unechte notwendige Beiladung muss im Revisionsverfahren gerügt werden (Leitherer, aaO, § 75 RdNr 13b mwN), was vorliegend nicht geschehen ist.

12

Ob die Klägerin einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entschieden werden. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die §§ 19, 41 SGB XII durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten haben) auf Antrag ua älteren Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII bestreiten können. Dabei sind gemäß § 43 Abs 1 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) Einkommen und Vermögen ua des nicht getrennt lebenden Ehegatten, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs 1 SGB XII(hier in der ursprünglichen Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) ist jedenfalls der Zeitraum ab 12.7.2008 bis 31.7.2009 von einem möglichen Anspruch umfasst.

13

Nach § 90 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) ist das gesamte verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns einzusetzen. Ausgehend von seiner Rechtsansicht zur Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII - die der Senat nicht teilt - hat das LSG folgerichtig keine Feststellungen zum Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns und zum Vermögen insgesamt getroffen, sondern nur auf die im gemeinsamen Eigentum der beiden stehende Immobilie in der Türkei abgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht den Wert der Immobilie in tatsächlicher Hinsicht für den Senat verbindlich mit 11 024,60 Euro angegeben oder nicht lediglich - ausgehend von den Angaben der Klägerin - einen Wert der Immobilie in Höhe von mindestens diesem Betrag angenommen hat. Denn legt man, falls kein zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden gewesen sein sollte, diesen Vermögensgegenstand als einzigen Vermögenswert zugrunde, wäre der genaue Wert dieser Immobilie ohnedies noch zu ermitteln, weil vorliegend ein weitaus höherer Vermögenswert über § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII (Härtefallregelung) geschützt ist.

14

Der Vermögensinhaber muss allerdings über das Vermögen verfügen dürfen und in angemessener Zeit verfügen können (vgl nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Vorliegend ist das LSG ohne genauere Feststellungen rechtlich von einer tatsächlichen Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils der Klägerin an der Wohnung in der Türkei ausgegangen und hat dafür einen Vermögenswert von 5512,30 Euro angenommen, ohne dass klar wird, welche Verwertungsart es dieser Beurteilung zugrunde legt (Verkauf des Miteigentumsanteils oder Beleihung). Die Ausführung, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein werde, ersetzt nicht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen.

15

Ohne rechtliche Bedeutung sind indes die Ausführungen der Klägerin zur angeblich fehlenden rechtlichen Verwertbarkeit, weil sie über ihren Miteigentumsanteil nicht ohne die Zustimmung ihres Ehemanns verfügen könne. Das normative Konzept des § 19 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 SGB XII lässt einen solchen Einwand nicht zu. Die bezeichneten Normen bestimmen vielmehr ausdrücklich, dass auch das alleinige Vermögen des Ehepartners bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, sodass sogar die Konstellation erfasst wird, in der von vornherein eine Verfügungsbefugnis des um Sozialhilfe Nachsuchenden fehlt; diesem Konzept würde es zuwiderlaufen, wenn der um Sozialhilfe Nachsuchende einwenden könnte, über das Vermögen überhaupt nicht verfügen zu können. Folgerichtig muss es für eine rechtliche Verfügbarkeit im Sinne des SGB XII genügen, wenn bzw dass beide Eheleute gemeinsam über einen Vermögensgegenstand oder das gesamte Vermögen verfügen können. Der Gesetzgeber geht mithin typisierend davon aus, dass im Rahmen einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII die Personen einander auch tatsächlich die entsprechenden Unterstützungsleistungen erbringen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Rechtsfolge sich ergäbe, wenn Unterstützungsleistungen entgegen der gesetzgeberischen Annahme tatsächlich nicht erbracht würden; der Vortrag der Klägerin bezieht sich ausschließlich auf das rechtliche Nicht-alleine-Verfügen-Können. Ob deshalb in "Notfällen" § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe gegen Ersatz der Aufwendungen) Anwendung findet, kann dahinstehen.

16

Zu Recht hat jedoch das LSG angenommen, dass es sich bei der Eigentumswohnung in der Türkei nicht um Schonvermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII handelt. Danach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz und von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Geschützt ist insoweit nur die Wohnung zur Erfüllung des "Grundbedürfnisses Wohnen" als räumlicher Lebensmittelpunkt, um dem Hilfebedürftigen das "Dach über dem Kopf zu erhalten" (BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 11; vgl auch BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr 3 S 2 f; BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7 S 23). Diesen engen Wohnbezug weist die Immobilie in der Türkei nicht auf, die von der Klägerin und ihrem Ehemann nach den insoweit bindenden tatsächlichen Ausführungen des LSG nur für zwei bis drei Monate im Jahr als Urlaubsdomizil genutzt wird.

17

Eine Privilegierung des gesamten Vermögens kommt vorliegend ebenso wenig nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII in Betracht. Danach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dieser Norm unterfallen nicht nur unmittelbar Geldbeträge und Geldwerte im engen Sinn, sondern mittelbar auch Vermögensgegenstände, wenn der Erlös nicht den maßgeblichen Freibetrag übersteigt bzw übersteigen würde (BVerwGE 106, 105 ff; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 91 mwN).

18

Die genaue Höhe der geschützten Beträge bestimmt sich nach § 96 Abs 2 SGB XII iVm § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII. Die Verordnung gilt in vollem Umfang auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII; denn § 41 Abs 1 Satz 1 SGB XII verweist ausdrücklich auf § 90 SGB XII, der seinerseits durch die Verordnung konkretisiert wird. Es ist deshalb unschädlich, dass § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a und Nr 2 der Durchführungsverordnung im Wortlaut nur auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII abstellen (Mecke, aaO, RdNr 85; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 RdNr 80, Stand August 2011; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 1 VO zu § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII RdNr 12). § 1 der Durchführungsverordnung schützt jedoch (lediglich) einen gemeinsamen Vermögensgesamtwert der Klägerin und ihres Ehemanns(vgl nur: Mecke, aaO, RdNr 86; Hohm, aaO, RdNr 9) in Höhe von 3214 Euro, weil sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dass der Ehemann der Klägerin als Erwerbsfähiger dem Leistungssystem des SGB II unterworfen ist, dort höhere Freibeträge normiert sind und wegen des Ausschlusses der Klägerin von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs 4 SGB II) eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl hierzu BSGE 108, 241 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8), ändert hieran nichts. Im Rahmen gemischter Bedarfsgemeinschaften ist die Berechnung der Leistung für jede einzelne Person nach den Vorschriften des für ihn geltenden Gesetzes durchzuführen; Besonderheiten der gemischten Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist mit Hilfe der Härteregelung Rechnung zu tragen (BSGE, aaO, RdNr 20 und 24).

19

Ein solcher Härtefall liegt hier vor, weil nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm § 65 Abs 5 SGB II ein höherer gemeinsamer Freibetrag(vgl dazu BSGE 103, 153 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13) gilt, und zwar für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Grundfreibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstfreibetrag pro Person in Höhe von 33 800 Euro. Es ist nicht darüber zu entscheiden, welcher gemeinsame Freibetrag im Rahmen des SGB II gelten würde; maßgeblich ist allein die Beurteilung der Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII für den Ehemann der Klägerin. Hierfür ist ausschlaggebend, dass er, auch wenn die Klägerin wegen § 7 Abs 4 SGB II dem Leistungssystem des SGB XII unterworfen ist, gleichwohl mit der Klägerin im Falle seiner Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft bildet(vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN); selbst bei fehlender Bedürftigkeit nach Maßgabe des SGB II müssen die ihm zugestandenen Freibeträge des SGB II auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII Berücksichtigung finden. Ob der Ehemann der Klägerin zu Recht Alg II bezieht, ist deshalb ohne Bedeutung. Zwar geht von den Bescheiden über die Bewilligung von Alg II für die vom LSG vorzunehmende Prüfung im Rahmen des SGB XII keinerlei Bindungswirkung aus; es genügt jedoch für die Entscheidung über die Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII, dass der Ehemann der Klägerin als Erwerbsfähiger dem System des SGB II unterfällt und ihm das verbleiben muss, was ihm im Sinne des SGB II nicht genommen werden dürfte.

20

Unter diesem Gesichtspunkt wäre es für den Ehemann der Klägerin auch dann eine Härte, wenn er Vermögen einsetzen müsste, das ihm zwar selbst nicht gehört, jedoch nach der normativen Regelung der Bedarfsgemeinschaft als solcher unabhängig davon zugeordnet wird, wer Eigentümer des jeweiligen Gegenstandes ist, wie dies für den Grundfreibetrag pro vollendetem Lebensjahr für jeden der Ehepartner der Fall ist (BSGE 103, 153 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Gleiches gilt für § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II, wonach vom Vermögen zusätzlich abzusetzen sind ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Insoweit greifen die Regelungen des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und die des § 65 Abs 5 SGB II sogar in besonderer Weise aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf die Vorschriften zum Arbeitslosenhilferecht zurück(BT-Drucks 15/1516, S 67 zu § 65 und S 53 zu § 12); sie dienen der zusätzlichen privaten Absicherung der Altersvorsorge (BT-Drucks 16/1410, S 21 zu § 12) und sollen durch höhere Freibeträge als im Sozialhilferecht stärkere Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen (BT-Drucks 15/1516, S 46). Diese gesetzgeberische Entscheidung darf im Rahmen gemischter Bedarfsgemeinschaften nicht konterkariert werden. Solange alle Mitglieder einer gemischten Bedarfsgemeinschaft bzw einer bei Bedürftigkeit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft dem System des SGB II unterworfen sind, müssen für die dem SGB II unterworfene Person die für diese günstigeren Regelungen respektiert werden. Bei Wechsel nur einer Person in das System des SGB XII bedarf diese gesetzgeberische Grundentscheidung indes einer Korrektur. Für die aus dem System des SGB II ausscheidende Person sind die auf sie bezogenen Freibetragsanteile nicht mehr zu rechtfertigen. Das SGB XII sieht für Erwerbsunfähige bzw ältere Menschen gegenüber dem SGB II einen weitaus geringeren Freibetrag in Form des sog "kleinen Barbetrags" vor, der lediglich die Wahrung eines gewissen wirtschaftlichen Bewegungsspielraums gewährleisten soll. Beiden Konzepten, das des SGB II und das des SGB XII, ist jedoch gemeinsam, dass es unerheblich ist, wer im Einzelnen Inhaber des Vermögens ist (siehe oben). Für die bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Klägerin kann sich der auf sie bezogene Freibetragsanteil nur noch in Höhe der Regelung des SGB XII (2600 Euro) errechnen, während der auf ihren Ehemann bezogene Freibetragsanteil sich nach den Vorschriften des SGB II bemisst (750 Euro pro Lebensjahr bis zu einem Höchstwert von 33 800 Euro).

21

Vorbehaltlich einer genaueren Feststellung des LSG zum gesamten verwertbaren Vermögen der Eheleute, zu dem ggf auch die von der Klägerin angegebene Forderung gegen die türkische Investmentgesellschaft gehört, dürfte der dem Ehemann der Klägerin verbleibende "Freibetrag" unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen so hoch sein, dass Vermögen jedenfalls der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin nicht entgegensteht. Indes käme es dann auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns an, zu denen das LSG keinerlei Feststellungen getroffen hat, und zwar weder zur Höhe der der Klägerin gezahlten Rente noch zum Einkommen des Ehemanns der Klägerin, das dieser offenbar neben dem Alg II bezieht; das Alg II selbst ist in entsprechender Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII kein anrechenbares Einkommen(BSGE 108, 241 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 8). Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in folgendem Umfang zu zahlen:

Februar 201344,46 €,

Juni 20134,97 €,

Juli 201335,91 €,

August 201327,71 €,

Oktober 201311,05 €,

November 20132,71 €,

Februar 201459,87 €,

Mai 201447,25 €,

Juli 201440,26 €,

August 201432,34 €,

November 20147,34 €,

Februar 201566,85 €,

April 20157,55 €,

Juli 201544,44 €,

August 201572,51 €,

Oktober 201541,81 €,

Februar 201667,28 €,

April 20167,96 €,

Juli 201626,22 € und

August 201652,31 €.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die oben genannten Leistungen dem Grunde nach zu verzinsen.

IV.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Grundsicherung im Alter ab Dezember 2012.

Der 1945 geborene Kläger bezieht nach vorangehender Rente wegen Erwerbsminderung Rente wegen Alters von der deutschen Rentenversicherung (ab Dezember 2012 in Höhe von 904,87 €). Der Kläger wohnt in einem Haus, das er insgesamt im Jahr 2007 seiner Tochter übertragen hatte und wofür er für die gesamten Räume im Erdgeschoss ein Wohnungsrecht erhalten hatte. Nach dem Überlassungsvertrag war der Erwerber verpflichtet, für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er habe auf seine Kosten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, auch soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung ungehörten. Die Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der (Auszeit)Wohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten der Wohnung trage der Wohnungsberechtigte selbst.

Mit Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juli 2011 (Az.: L 8 SO 236/10) wurde eine Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2010 wegen eines Anspruchs auf Grundsicherung zurückgewiesen.

Am 07.12.2012 beantragte der Kläger erneut bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Insbesondere verlangte er auch die Übernahme der vollen Beiträge für seine private Krankenversicherung (549,98 € monatlich). Außerdem beantragte er die Vorauszahlung der Kosten für fünf Ster Fichtenholz zu Heizzwecken und die Kosten für den Austausch einer defekten Dusch-Mischer-Kombination für Warm- und Kaltwasser. Als Aufwendungen zusätzlich zur Regelleistung machte der Kläger diverse Kosten für sein Wohnrecht geltend, so zum Beispiel Brandversicherung (Oktober 2012 mit 60,90 €), vierteljährliche Grundsteuer (August 2012 mit 75,13 €), Restmüll vierteljährlich (August 2012 34,05 €), Stromkosten (2011 mit 876,20 €), Rechnungen des Kaminkehrers (29.02.2012 mit 28,49 € und 44,98 €).

Am 20.12.2012 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.07.2011 (Az.: L 8 SO 236/10) dem Kläger mit, dass sich im Vergleich zu seiner früheren Antragsstellung im Jahr 2009 der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich verändert habe und legte zur Erläuterung ein Berechnungsblatt bei, aus dem sich ein den Bedarf übersteigendes Einkommen ergab. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte das nunmehr als Verwaltungsakt angesehene Schreiben vom 20.12.2012 auf und forderte vom Kläger weitere Unterlagen für die Prüfung seines Antrags.

Am 26.02.2013 wiederholte der Kläger beim Beklagten seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Dazu legte seine Tochter eine Bescheinigung der monatlichen Unterkunftskosten vor, insbesondere über Nebenkosten für Kanal und Wasser über 13,71 € monatlich, für Müll 10,35 € monatlich, für Strom 74,33 € monatlich, für die Brandversicherung 5,08 € monatlich und für die Grundsteuer 25,04 € monatlich.

Mit Bescheid vom 19.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und verneinte einen Anspruch ab Dezember 2012. Der Kläger könne keine Grundsicherungsleistungen erhalten, da er sich im Sinne von § 2 SGB XII selbst helfen könne. Dies resultiere aus einer Gegenüberstellung des beim Kläger anzuerkennenden Bedarfs und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel. In dem Bescheid führte der Beklagte aus, dass als Heizkosten die für eine Person monatlich angemessenen Heizkosten pauschal in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden seien. Damit sei anerkannt, dass infolge eines Defekts im Rohrsystem die eingebaute Zentralheizung nicht funktionsfähig sei und stattdessen eine Pauschale für Heizkosten in angemessenem Umfang (monatlich 72,50 €) zutreffe. Die private Unfallversicherung des Klägers sei auch nach Abzug des Beitragsanteils der Tochter unangemessen hoch und könne nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung könnten nur in Höhe des hälftigen Basistarifes als angemessen berücksichtigt werden. Dem Bescheid waren Berechnungsblätter für Dezember 2012 und Januar 2013 (Zeitraum ab) beigefügt. Als Bedarfe wurden darin der jeweilige Regelbedarf, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von zehn Prozent des jeweiligen Regelsatzes, einzeln aufgeschlüsselte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 132,47 € und die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der C. Krankenversicherung a. G. in Höhe von 305,16 € eingestellt. Insgesamt ergab sich so ein Bedarf von 849,03 € für Dezember 2012 und von monatlich 857,83 € ab Januar 2013. Als Einkommen des Klägers wurde die Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 904,87 € (inklusive eines Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 61,56 €) gegenübergestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2013 Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf einen früheren Leistungsantrag vom 01.09.2009 und auf den Antrag vom 07.12.2012. Am 25.06.2013 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie. Zugleich beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten für eine defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und für einen defekten Durchlauferhitzer.

Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 tauschte der Beklagte die im Bescheid vom 19.03.2013 enthaltene Begründung aus, verblieb aber bei seiner Ablehnung. Nach einer neuen Berechnung ergebe sich zwar ein monatlicher Hilfebedarf von 3,88 €, wegen der nunmehr erfolgten Berücksichtigung der Kosten für die private Pflegeversicherung in Höhe von 42,54 € monatlich beim Bedarf und der Absetzung des Beitrags für die Hausratsversicherung in Höhe von 8,38 € monatlich von der Altersrente des Klägers. Aber der Kläger könne sich selbst helfen. Denn er habe sich durch den notariellen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 entreichert und es bestehe die Möglichkeit der Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB. Er habe zwar als Gegenleistung für die Eigentumsüberlassung an seine Tochter ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Im Hinblick auf den im Überlassungsvertrag genannten Verkehrswert von 275.000,00 € handele es sich bei dem verschenkten Hausgrundstück um einen hohen Vermögenswert. Die Tochter des Klägers könne diese Rückforderung abwenden, indem sie den für den angemessenen Unterhalt erforderlichen Betrag zahle.

Am 27.01.2014 wies die Regierung von Schwaben die Widersprüche des Klägers vom 17.01.2013, 26.03.2013 und 25.07.2013 gegen die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2012, 19.03.2013 und 01.07.2013 zurück. Noch zuvor hatte der Kläger am 28.12.2013 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Untätigkeitsklage gegen den Beklagten (Az.: S 15 SO 154/13) erhoben.

Gegen den oben genannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27.02.2014 Klage beim SG erhoben. Unter anderem führte er aus, dass das Heizungsrohr bereits im Dezember 2012, als er den Antrag beim Beklagten stellte, defekt gewesen sei. Er habe deshalb die Ölheizung nicht nutzen können. Letztlich habe er dann mit einem strombetriebenen Heizlüfter auf 5 m2 geheizt.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 hat das SG die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Für Februar 2013 hat es den Beklagten zur Zahlung von 11,70 € und für Februar 2014 von 26,35 € verurteilt. Als Gegenstand des Verfahrens hat es die Bescheide vom 19.03.2013, 11.09.2013 und 01.07.2013 angesehen. In seine Berechnung hat das SG neben dem Regelbedarf einen Beitrag zur Krankenversicherung von 305,16 €, einen Mehrbedarf in Höhe von 39,10 € und diverse Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung eingestellt. Im Einzelnen handelt es sich um Gebühren für Wasser/Kanal, Restmüll, Gebäudeversicherung, Kaminkehrer und Grundsteuer. Durch Kumulation von Ausgaben für Grundsteuer und Wasser/Kanal habe sich für die oben genannten zwei Monate ein geringes Übersteigen des Bedarfs über die einzusetzende Bruttorente ergeben. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien vom Hauseigentümer zu tragen. Hierfür habe der Kläger keine zivilrechtliche Verpflichtung. Die Übernahme von Heizöl sei nicht gerechtfertigt, da die Heizung nicht funktioniere. Die Stromkosten seien im Regelsatz enthalten. Für die Festsetzung der Bedürfnisse in der Krankenversicherung genüge ein Ansatz des Basistarifs. § 2 SGB XII stelle keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Insoweit sei die Begründung des Beklagten falsch.

Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2014 Berufung zum LSG eingelegt. Dazu wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz.

Der Kläger stellt mit Schriftsatz vom 02.12.2104 folgenden Antrag

(1.) Aufhebung Urteil SG Augsburg vom 14.10.2014 in vollem Umfang.

(2.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ursprungs-Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde LRA zu bescheidenden Widerspruchs-Bescheids aufzuheben, an die Widerspruchsbehörde Regierung von Schwaben zur Bescheidung abzugeben, und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten einmal Heizöllieferungen für jede Heizsaison im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(3.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(4.) Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungs-Bescheid vom 20.12.2012 in der Fassung des noch durch Ausgangsbehörde Landratsamt zu bescheidenden Widerspruchsbescheides aufzuheben, zur Widerspruchsbehörde abzugeben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die gebotene Festlegung des abweichenden Bedarfs vorzunehmen, da im Einzelfall der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und dies bei Abzug des Anteils der Unfallversicherung 82,93 € ermöglicht, die vorherige Zusicherung für einmal Heizöl-Lieferung je Bewilligungs-Saison gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 SGB XII und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gem. KVBEVO (§ 42 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 SGB XII) und die beantragten Übernahmen der Beiträge für private Pflege-Versicherung, im jeweiligen 1-jährigen Bewilligungs-Zeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechen zu leisten [kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG].

(5.) Der Beklagte wird verurteilt, aufgrund des Antrags gemäß § 44 SGB X vom 17.01.2013, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die verweigerte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel zu leisten.

(6.) Die Beklagte wird verurteilt, die versagten Leistungen Grundsicherung im Alter entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4% ab rückwirkenden Antragsdatum 01.12.2012 zu verzinsen, für Antrag § 44 SGB X Hilfe zum Lebensunterhalt vom 17.01.2013 entsprechend § 44 Abs. 1 SGB I mit 4% ab rückwirkenden Antragsdatum 01.09.2009 zu verzinsen“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht am 03.12.2014 gegen das am 05.11.2014 zugestellte Urteil schriftlich eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig (I.) und zum Teil begründet (II.).

Nach dem persönlichen Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung sowie den Auskünften des Amtsgerichts B-Stadt zu einem früheren Betreuungsverfahren bestehen keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.

I. 1. Der Gegenstand des Verfahrens richtet sich zunächst nach dem Antrag in der Berufung vom 02.12.2014. Dort finden sich die im Tatbestand wiedergegebenen Anträge aus seinem Berufungsschriftsatz vom 02.12.2014, Ziffern 1 bis 6.

2. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aber auch der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung jeglicher Leistung abgelehnt hat. Der vom Kläger in Bezug genommene Bescheid vom 20.12.2012 ist ersetzt durch den Bescheid vom 19.03.2013. Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte die erstmals am 25.06.2013 beantragte Übernahme der Reparaturkosten für die defekte Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den defekten Durchlauferhitzer ab. Auch dies betrifft die Grundsicherung mit dem Element der Kosten der Unterkunft. Diese Entscheidung wurde im Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 bestätigt und ist somit auch Gegenstand des Verfahrens. Die Ablehnung der bereits mit Antrag vom 07.12.2012 begehrten Reparaturkosten für das defekte Heizungsrohr und die defekte Dusch-Mischbatterie erfolgte erstmals bereits mit dem Bescheid vom 19.03.2013 und wurde in dem Bescheid vom 01.07.2013 lediglich wiederholt. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 19.03.2013 abgeändert, so dass dieser Änderungsbescheid gem. § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens geworden ist.

Der Kläger wendet sich hiergegen zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).

Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2012. Dieser wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 11.02.2013 aufgehoben und ist somit gegenstandslos und unwirksam nach § 39 Abs. 2 SGB X geworden. Der Umstand, dass sich die Regierung von Schwaben in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 dennoch auf den ablehnenden Bescheid vom 20.12.2012 und auch auf den entsprechenden Widerspruch des Beklagten vom 17.01.2013 bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war der Bescheid vom 20.12.2012 bereits gegenstandslos.

Darüber hinaus ist eine Leistungsklage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung vollumfänglich abgelehnt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf. Die Ablehnung durch den Beklagten war zeitlich unbegrenzt, die Berechnung hat zuletzt auf den Zeitraum ab Januar 2013 abgestellt und kein Enddatum benannt. Einer solchen unbegrenzten Ablehnung kommt jedoch insgesamt keine Dauerwirkung zu, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. Den Kläger trifft insoweit keine Obliegenheit, die Voraussetzungen für einen seiner Meinung nach bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe in regelmäßigen Abständen erneut vorzutragen.

Weiterer Streitgegenstand ist der Antrag des Klägers auf Zinsen gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Insoweit handelt es sich um keine Klageänderung, sondern eine zulässige Ergänzung im Sinne von § 99 Abs. 3 SGG. Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht.

Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie durch den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Oder anders formuliert, durch das aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine - bestimmte oder bestimmbare - Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge. Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil der Kläger sein Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat. Das Klagebegehren des Klägers ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur einen Anspruch auf Feststellung einzelner Berechnungsmodalitäten geltend macht, sondern auf alle in Betracht kommenden Grundsicherungsleistungen. Der Kläger begehrt insgesamt überhaupt eine Leistung, wie auch aus dem unter Ziffer 3.) vom Kläger formulierten Antrag hervorgeht. Zwar beziehen sich seine unter den Ziffern 4.) und 2.) formulierten Anträge konkret auf bestimmte, einzelne Leistungselemente (Heizöl als Bedarf für Unterkunft und Heizung, Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung als zusätzlicher Bedarf). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Begründungselemente einzelner Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Bedarfs oder des anzusetzenden Einkommens. Ebenso verhält es sich mit der vom Kläger begehrten Berücksichtigung des auf ihn entfallenden Anteils der Beiträge für die Unfallversicherung.

Weiterer Gegenstand ist nach dem gestellten Klageantrag auch das Verlangen einer Überprüfung nach § 44 SGB X für Zeiträume, die nicht vom gegenständlichen Ablehnungsbescheid erfasst sind. Die Berufung ist insoweit unbegründet (s.u.).

II. 1. Die Berufung ist teilweise begründet. Schon das SG hatte der Klage zum Teil für die Monate Februar 2013 Februar 2014 stattgegeben, darüber hinaus besteht der Anspruch des Klägers in größerem Umfange, soweit sein Einkommen den Bedarf nicht deckt.

a) Zunächst erfüllt der am 09.10.1945 geborene Kläger die persönlichen (altersmäßigen) Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII innerhalb des streitigen Zeitraums ab 07.12.2012. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch das Antragserfordernis ist erfüllt.

b) Das vorhandene Einkommen führt aber nur zu einer gelegentlichen Bewilligung, je nach den unterschiedlichen Bedarfen, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft. Denn Gegenstand sind die Ansprüche jeweils in ihrem Bewilligungszeitraum. Das sind gemäß § 44 SGB XII zwar im Regelfall befristete Zeiträume (auf ein Jahr). Angesichts des Streitgegenstandes und der Verurteilungsbefugnis zur Leistung (§ 54 Abs. 5 SGG) erfolgt aber eine Überprüfung über die gesamte Zeit.

c) Einzusetzendes Vermögen steht einem Anspruch im Ergebnis nicht entgegen (dazu später unter f).

d) Vor der Darstellung der Monate im Einzelnen (später unter cc), die die den jeweiligen Bedarfszeitraum (nicht zu verwechseln mit dem Bewilligungszeitraum) bilden, werden die einzelnen Berechnungsfaktoren nach Einkommen (aa) und Bedarfen (bb) im Folgenden wegen ihres unterschiedlichen Umfangs in dieser Reihenfolge dargestellt.

aa) Auf der Seite des Einkommens liegt nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Diese wird regelmäßig im Juli eines jeden Jahres angepasst (dynamisiert). Anzusetzen ist aber die so genannte Bruttorente. Die Bruttorente des Klägers beträgt von Dezember 2012 bis Juni 2013 von 904,87 €, ab Juli 2013 den Betrag von 907,13 €, ab Juli 2014 von 922,28 €, ab Juli 2015 von 941,62 € und ab Juli 2016 von 981,59 €.

Die Berechnung der Rente enthält zusätzlich (als weitere Leistungen der Rentenversicherung) einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der an den Kläger selbst ausbezahlt wird, weil er privat krankenversichert ist. Es handelt sich hierbei um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird. Denn § 106 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimmt, dass Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. § 106 Abs. 3 SGB VI bestimmt weiterhin, dass für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet wird, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt (§ 106 SGB VI in der Fassung vom 21.07.2014). Der Zuschuss dient damit demselben Zweck, wie die Erfüllung eines Bedarfs in der Sozialhilfe; daher ist er gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen.

Von diesem Einkommen müssen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die ausweislich der Beitragsrechnungen über die Gebäudebrandversicherung vom 15.06.2013 und vom 14.06.2014 jeweils im Juli 2013 und 2014 fälligen Beiträge für die Hausratsversicherung in Höhe von 102,56 € (2013) und 104,54 € (2014) und für 2015 (106,50 €) und 2016 (108,48 €) abgesetzt werden. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind von dem Einkommen unter anderem Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Die Hausratversicherung erfüllt diese Voraussetzungen. Die Hausratversicherung wird einmal im Jahr im Juli fällig. Verteilungsregelungen für Absetzungen vom Einkommen existieren nicht. Dies würde auch dem System der Bedarfsdeckung widersprechen. Regeln für die zeitliche Zuordnung von Beiträgen bestanden weitgehend nicht. § 32a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015 gilt erst ab 01.01.2016. Danach sind Bedarfe nach § 32 unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. Die Absetzungen sind demnach jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Juli vorzunehmen.

Der vom Kläger geleistete Beitrag für seine private Unfallversicherung ist jedoch nicht angemessen und findet keine Berücksichtigung. Die Beurteilung der Absetzung bei einer Unfallversicherung ist uneinheitlich (vgl. auch OVG Lüneburg, FEVS 42, 108; bejahend: Hohm, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 82 Rn. 41; Brühl, LPK-SGB XII, § 82 Rn. 66). Zum Teil wird darauf abgestellt, ob über 50% der über der Regelleistung liegenden Haushalte eine Versicherung zur Risikominimierung abgeschlossen haben (vgl. Schmidt, jurisPK-SGB XII, § 82 Rn. 55; LSG HH, Urteil vom 11.11.2010; offengelassen von BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 für das Sozialhilferecht; BSGE 104, 207 üblich, wenn mehr als 50% der Bevölkerung eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, ähnlich Grube/Wahrendorf, SGB XII, SGB XII § 82 Rn. 78-93). Uneingeschränkt ist die Angemessenheit für eine Unfallversicherung bejaht bei betrieblichen Invaliditätsversicherungen OVG NW Sozialrecht aktuell 2001, 658, 660, und „angesichts der besonderen Situation der Familie“ (OVG NI FEVS 42, 104, 108 ablehnend „ohne besondere Gründe“ VGH BW FEVS 47, 23, 27, Bieritz-Harder/Conradis,/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, SGB XII § 82 Rn. 80-89). Auch wenn aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers im Jahr 2000, der hieraus resultierenden Krankheitsgeschichte und der damit einhergehenden Befürchtung des Klägers, einem höheren Unfallrisiko ausgesetzt zu sein, dem Grunde nach zutreffend sind, gilt dies nicht für die Höhe des Beitrags von monatlich 82,42 € (bereits gemindert um den Beitrag für die gleichzeitig versicherte Tochter). Nach dem vorgelegten Versicherungsscheines der C. Sachversicherung AG vom 10.09.2001 wurde für den Kläger eine Versicherungsgrundsumme von ca. 200.000,00 € (damals 400.000,00 DM) vereinbart. Dies entspricht ungefähr dem Achtzehnfachen des gegenwärtigen Jahreseinkommens des Klägers. Nach den gängigen Empfehlungen für den Abschluss einer Unfallversicherung (vgl. z. B. „Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.) wird für einen 50-jährigen Berufstätigen das Vierfache des Bruttojahreseinkommens als ausreichend angesehen. Der Senat geht daher davon aus, dass für den Kläger als 70-jährigen Altersrentner jedenfalls eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe des Achtzehnfachen des Bruttojahreseinkommens gleichsam ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Sicherungsbedarf und der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung darstellt und somit nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Hierfür spricht auch die Höhe der vereinbarten Unfallrente von ca. 1.500,00 € (damals 3.000,00 DM), die das Anderthalbfache der monatlichen Altersrente des Klägers beträgt. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass häufig von der Vereinbarung einer Unfallrente abgeraten wird und stattdessen eine Absicherung über eine ausreichende Invaliditätssumme erfolge sollte (vgl. erneut „Merkblatt Unfallversicherung“ des Bundes der Versicherten e. V.).

Was die Brandversicherung (Gebäudeversicherung) betrifft, gilt Folgendes: Zu den Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II bzw. § 35 SGB XII zählen die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris). Die Brandversicherung findet damit keine Berücksichtigung bei den Absätzen vom Einkommen.

Das Einkommen ist keinesfalls durch Abzüge der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sei es die tatsächlich bezahlten, wie auch der vom Grundsicherungsträger geschuldeten, zu bereinigen. Nach § 83 Abs. 2 SGB XII sind Absetzungen hier gerade nicht erlaubt (s.u.).

So kann auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Beitragsanteil zur privaten Krankenversicherung des Klägers, der nicht durch den Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II aF gedeckt ist, nicht als Absetzbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeitrags nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II aF berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 44).

bb) Bei den Bedarfen ist zunächst der Regelbedarf einzustellen.

aaa) Der Beklagte (Landkreis B-Stadt) hat keine Sonderbestimmungen für die Höhe des Regelbedarfs getroffen (vgl. Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 02.12.2008, § 98 Nr. 1, Landesregelsätze der bayerischen Staatsregierung, der Landkreis B-Stadt-Friedberg weicht hiervon nicht ab). Der Regelsatz beträgt damit gemäß § 27a SGB XII in Verbindung mit § 28 und § 29 SGB XII nach der für den Kläger zutreffenden Regelbedarfstufe 1 im Jahr 2013 von 382,00 €, im Jahr 2014 391,00 €, im Jahr 2015 399,00 € und im Jahr 2016 404,00 €.

bbb) Weitere Bedarfe bestehen in der Übernahme der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung. Diese dürfen vom Sozialhilfeträger nicht in Höhe der angenommenen Krankenkassenbeiträge vom einzusetzenden Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 abgesetzt werden. Dies wird durch die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII klargestellt (s.o. S. 12).

Der bisherige Bedarf für die Grundsicherung (beispielsweise in Höhe von 411,40 € für das Jahr 2013) würde sich bei Erbringung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um beispielsweise 590,44 € auf 1.001,84 € erhöhen und den Kläger somit im Hinblick auf seine Altersrente in Höhe von 904,87 € hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c S. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 4 VAG n. F.] hätte das zur Auswirkung, dass allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsteht. Damit würde sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf den hälftigen Beitragssatz für den Basistarif in Höhe von 296,44 € (15,5% der Bemessungsgrundlage von 3.825,00 €) verringern, sofern der Kläger auch im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei einem nach § 12 Abs. 1c S. 4 VAG verminderten Beitrag bestünde dann keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für den Kläger liegen damit die Voraussetzungen einer Bedarfszumessung im hälftigen Basistarif vor.

Dem Kläger wäre auch ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Begriff der Angemessenheit ist in § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII mit wirtschaftlichen Überlegungen verknüpft (führt also zu keinem Zwang zum Wechsel) und berücksichtigt gleichzeitig, dass die Absicherung von Hilfeempfängern an § 48 S. 1 SGB XII (Hilfen bei Krankheit) gemessen werden muss. Danach werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch erbracht. Dies ist auch beim Basistarif der Fall (§ 12 Abs. 1a VAG [seit 01.01.2016: § 152 Abs. 1 S. 1 VAG]). In diesem Sinne ist einem Hilfeempfänger ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Der Hilfeempfänger hat dann gegenüber dem zuständigen Träger nach dem SGB XII zumindest einen Anspruch auf Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung, mit welcher dem Kläger ein Recht gegenüber der privaten Krankenversicherung auf eine Reduzierung auf die Hälfte des Basistarifs erwächst. Dies steht dem Kläger als Möglichkeit offen, ohne dass er zum Wechsel an sich gezwungen werden kann. Kommt er dem nicht nach, ist lediglich der reduzierte Basistarif als Bedarf (fiktiv) einzusetzen.

Eine Absicherung im Basistarif ist angemessen. § 32 SGB Abs. 5 XII ist nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 ist unter den Änderungen des Krankenversicherungsrechtes nach Artikel 10 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) so gefasst worden wie er jetzt auch noch gilt (.... „soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind“). In demselben Gesetzeswerk ist unter der Überschrift „Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ nach einem Artikel 2 eine Änderung im Recht der Leistungserbringung eingefügt worden, die den kassenärztlichen Vereinigungen und der kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Sicherstellungsauftrag überantwortet. § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V wurde ergänzt um den Zusatz „sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Abs. 1 des VAG und dem Notlagentarif nach § 153 des VAG Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Neben der Sicherstellung hat der Gesetzgeber auch den Umfang der Versicherung vorgegeben. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist danach immer angemessen, da er dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG, jetzt: § 152 VAG, Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 60). Nach § 152 VAG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 haben Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind.

Damit sind sowohl Versicherungsumfang wie auch Sicherstellung der Leistungserbringung vom Gesetzgeber in einem sozialhilferechtlichen Belang bedarfsdeckenden Weise vorgesehen. Umfang und Inhalt der Tarifleistungen bestimmen auch Inhalt und Grenzen der Gewährleistungspflicht der KÄVen/KZVen (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 75 SGB V, Rn. 156). Die Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG), die ca. 90 vH der Bevölkerung absichert (vgl. Übersicht über das Sozialrecht, 9. Aufl. 2012, Kap 5 Rn. 2). Weshalb ein solcher Versicherungsschutz für den Kläger unzumutbar sein und dessen Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten soll, ist nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 24). Dies entspricht auch späterer Rechtsprechung (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2013 - L 9 SO 46/13 -, schon früher: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2011 - L 8 SO 26/11 -, Rn. 29, Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2012, zuletzt SG München Gerichtsbescheid vom 6. November 2015, anhängig beim Bayer LSG als Berufung unter dem Az.: L 8 SO 246/15).

Von dem Bedarf für die Krankenversicherung ist der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 61,56 € (ab 01.07.2012) zur Krankenversicherung des Klägers nicht direkt abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für einen direkten Abzug von Einkommen, das bestimmten Zwecken dient, von Bedarfen, die denselben Zwecken dienen, nicht zu erkennen ist. Dagegen sprechen vielmehr die z. B. für das Kindergeld bestehenden ausdrücklichen Regelungen über eine direkte Zurechnung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II aF, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 15).

Soweit sich der Kläger beharrlich auf Vorsorgebeträge nach der Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne von §10 Abs. 1 Nr. 3i des Einkommensteuergesetzes beruft (KVBEVO vom 11.08.2009), verkennt er den Regelungsgehalt dieser Verordnung. Diese dient rein steuerlichen Zwecken und ist schon seinem Rang noch nicht geeignet, die gesetzliche Vorschrift des § 32 SGB XII zu modifizieren.

Die als Bedarf fiktiv einzusetzenden Beträge entsprechend den vom Beklagten in seiner Probeberechnung vom August 2016 ermittelten Größen. Beispielsweise betrug im Jahre 2010 der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 558,75 €, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 3750 Euro pro Monat (§§ 223, 6 Abs. 7 Fünftes Buch, § 4 Abs. 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2010 vom 07.12.2009, BGBl I 3846) und der allgemeine Beitragssatz auf 14,9 vH (§ 1 GKV-Bei- tragssatzverordnung vom 29.10.2008, BGBl I 2109 idF durch Art 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416) beliefen. Die Hälfte dieses Höchstbeitrages und damit der halbe Beitrag für den Basistarif nach § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG, den Personen zu zahlen haben, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, beträgt 279,38 Euro (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 3, SozR 4-4200 § 11b Nr. 3, Rn. 21). 2013 liegt die private Krankenversicherung in Höhe von 305,16 € (15,5% der Bemessungsgrundlage von 3.937,50 €) und dem Beitrag für die private Pflegeversicherung in Höhe von 44,59 € (§§ 55 SGB XI, 223 SGB V; Beitragsfuß 2,05).

ccc) Auch bei der Pflegeversicherung ist nur die Hälfte des Beitrags als Basistarif zu berücksichtigen. Seit August 2016 ist dies für das SGB II explizit (§ 26 Abs. 3 SGB II) durch Gesetz vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824) so geregelt. Für die Sozialhilfe erfolgt diese Regelung demnächst (Bundestag, Drucksache 18/9984, Gesetzesentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Neufassung von § 33 Abs. 6 SGB XII). Für die Zeit hat dies des bereits die Rechtsprechung und Literatur angenommen.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII a. F. werden die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen, soweit nach § 32 Abs. 5 Sätzen 1 und 2 Satz 4 SGB XII die Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden. § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII enthält keine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Pflegeversicherung. Während § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt, dass für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen werden, enthält § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII die Formulierung: „Soweit... Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen“. Auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung wurden ergänzend zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen analog zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung geschaffen. Der mit dem Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 neu gefasste § 110 Abs. 2 Sätze 3, 4 SGB XI sieht vor: „Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen...“. § 110 Abs. 1 Nr. 2e SGB XI regelt zur Sicherstellung, dass die Belange der Personen, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, die Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, und bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, festzusetzen. Das bedeutet, dass der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung für Personen, die wegen Eintritts der Bedürftigkeit in der privaten Krankenversicherung zum halben Basistarif versichert sind, ebenfalls entsprechend zu mindern ist. Der Beitrag dieser Versicherten beträgt mithin höchstens die Hälfte des Höchstbeitrags. Beiträge bis zu diesem Betrag sind insoweit immer als angemessen anzusehen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Begrenzung der Leistungen für die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung auf den hälftigen Höchstbetrag bejaht, Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die „Angemessenheit“, die für die Krankenversicherungsbeiträge gilt, ist auch auf die Pflegeversicherungsbeiträge anzuwenden. Das ergibt sich aus dem neu eingefügten § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII, der besagt, dass die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Mit „entsprechend“ stellt der Gesetzgeber einen Bezug zur Formulierung „angemessen“ in Satz 1 her, so dass auch für die Pflegeversicherung nur angemessene Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Über die Leistungen des SGB XII soll das Existenzminimum abgesichert werden. Es wäre hiermit nicht zu vereinbaren, wenn Leistungsbezieher nach diesem Gesetz einen Anspruch auf eine teurere und damit gegebenenfalls bessere Pflegeversicherung hätten als etwa SGB-II-Leistungsbezieher (Holzhey in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, Rn. 77). Maßgebliche Größe ist der vom Gesetzgeber bestimmte jeweilige Beitragsfuß gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus ergeben sich Werte bis Dezember 2012 vom 74,60 € (1,95% Beitrag), ab Januar 2013 ein Wert von 80,72 € (Beitragssatz 2,05), ab Januar 2014 von 83,04 €, ab Januar 2015 von 96,94 € (Beitragssatz 2,35%) und ab Januar 2016 von 99,58 € für den vollen Beitrag und für die Hälfte Werte von 37,30 €, 40,36 €, 41,52 €, 48,47 € und 49,79 €.

ddd) Ferner steht dem Kläger nach den Feststellungen des Beklagten ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 10% des Regelsatzes zu. Dazu stützt sich der Senat auf frühere Feststellungen, zum Beispiel eine Auskunft der behandelnden Ärzte vom 30.11.2009, dass beim Kläger eine eiweißdefinierte Kost wegen einer Nierenerkrankung (Niereninsuffizienz) erforderlich ist. Insoweit beruft sich der Senat auch auf die Darlegungen des Beklagten im Bescheid vom 19.03.2013 in Verbindung mit der Bescheinigung des MVZ G. aus dem Jahr 2009 und einen in den Akten befindlichen Arztbrief von Professor H. über eine Glomerulonephritis sowie die Feststellungen in dem früheren Urteil des Senats.

Für einen weiteren Mehrbedarf liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Voraussetzung dafür ist aber neben dem Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII der Nachweis einer Feststellung des Merkzeichens „G“ durch Bescheid oder Ausweis. Diesen Nachweis konnte der Kläger früher schon nicht führen und dies ist in jetzt auch nicht geglückt.

ccc) Zu den bisher festgestellten Bedarfen treten jeweils noch die tatsächlich angefallenen, angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 und 4 SGB XII hinzu. Hierbei handelt es sich um die nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Gestalt der Abgaben für Müll, Wasser/Kanal, Kaminkehrer, Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Zu den Unterkunftskosten iS des § 35 Abs. 1 S 1 SGB XII zählen die Nebenkosten, insbesondere die sich aus einem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten bzw. hier vergleichbar anfallende Kosten bei anderen Besitzverhältnissen der bewohnten Unterkunft. Neben den Müllgebühren gehören hierzu die Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 2008 - L 3 AS 4935/06 -, juris, Rn. 24). Die Verpflichtung ergibt sich im Regelfall aus zivilrechtlichen Vereinbarungen (§ 556 BGB). Betriebskosten sind danach die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Nach § 556 Abs. 2 BGB können die Vertragsparteien vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Aber auch eine Übernahme der Kosten zu jeweiligen Fälligkeit direkt durch den Mieter ist nicht ausgeschlossen. Nichts anderes darf für die hier vorliegende Überlassung von Wohnraum gelten. Daher kann keine jährliche Durchschnittspauschale gebildet werden, sondern es sind - wie zwischen dem Kläger und seiner Tochter vereinbart - die einzelnen Positionen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als Bedarf einzustellen.

Allerdings sieht der Überlassungsvertrag vom 30. Juli 2007 über die Veräußerung des Anwesens A-Straße und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eines Wohnrechts nur die Übernahme der Kosten für Wasser- und Strombezug und die Beheizung der Auftragswohnung, sowie alle übrigen Betriebskosten für die vom Kläger bewohnte Wohnung vor. Daher besteht hinsichtlich der Entrichtung der Grundsteuer und sonstige, das gesamte Haus betreffender Betriebskosten (zum Beispiel Gebäudeversicherung) nur eine Verpflichtung in einem Ausmaß, das der Wohnung im Verhältnis zum gesamten Haus zukommt. Angesichts einer nicht ganz genauen räumlichen Aufteilung zwischen Wohnrecht und verbliebenem Eigentum in der notariellen Urkunde vom 30. Juli 2007, erscheint hier die Halbierung - wie in einer Probeberechnung von dem Beklagten praktiziert - ein akzeptables Model zu sein. Hierfür spricht auch die dem SGB XII nahe Rechtsquelle der Verordnung zur Einkommensanrechnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 DVO § 82 SGB XII). Nach § 7 Abs. 3 DVO § 82 SGB XII sind die Ausgaben von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9 m², ein Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m². Dies entspräche einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber 5 Räume mit 102 m² und eine Doppelgarage. Zudem wird nach § 556a Abs. 1 BGB wird als Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten bei fehlender Vereinbarung der Anteil der Wohnfläche vorgeschrieben. Dagegen sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt (§ 556a BGB in der Fassung vom 02.01.2002).

Es ist demnach für den Kläger nicht unausweichlich, den vollen Anteil der Kosten der Grundsteuer zu übernehmen. Er kann sich vielmehr auf die notarielle Vereinbarung, die Einkommensanrechnungsverordnung und entsprechend anzuwendende Vorschriften des BGB berufen, um seinen Aufwand zu reduzieren. Daher bedarf es auch keiner vorhergehenden Übernahme und anschließender kostenabsenkender Bemühungen des Beklagten.

Der Aufwand für die Grundsteuer wechselt während des Zeitraums des behaupteten Anspruchs nicht. Aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen sowie den Ermittlungen des Beklagten bei der zuständigen Behörde ergibt sich eine jeweils zum 15. in den Monaten Februar, Mai, August und November fällige, vierteljährlich zu zahlende Grundsteuer in Höhe von jeweils 75,13 €.

Die Aufwendungen für Wasser/Kanal, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger insgesamt zu tragen sind, ergeben sich aus den Bescheiden der Stadtwerke Friedberg vom 28.01.2013 und 28.01.2014 über 39,49 € im Februar 2013, jeweils 25,00 € im April, Juni, August, Oktober und Dezember 2013 sowie 37,38 € im Februar 2014 und jeweils 25,00 € im April, Juni, August und Oktober 2014.

Die Aufwendungen für die Müllabfuhr, Kosten die von dem allein im Hause wohnenden Kläger ebenfalls insgesamt zu tragen sind, betragen vierteljährlich 34,05 €. Dieser Betrag ist jeweils in den Monaten Februar, Mai, August und November 2013 und erneut 2014 fällig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt Friedberg vom 23.12.2013 und den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Im Jahr 2015 handelt es sich um Beträge im Februar und August von jeweils 72 €.

Für die Gebäudeversicherung fällt jeweils im Oktober 2013 ein Beitrag in Höhe von 60,90 € an. Dies ergibt sich aus der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beitragsrechnung der B. Landesbrandversicherung. Dazu sind die gleichen Erwägungen wie bei der Grundsteuer anzustrengen. Der Kläger hat die Last nur insoweit zu tragen, wie es seine Wohnung betrifft, für die er das Wohnrecht eingeräumt erhalten hat, also im Ergebnis nur mit einem Ansatz der Hälfte, mithin 30,90 €.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen des Kaminkehrermeisters G. vom 22.10.2013 und 04.03.2014 ist für Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Oktober 2013 ein Betrag in Höhe von 24,51 €, im März 2014 ein Betrag in Höhe von 24,76 €, im September 2014 ein Betrag von 24,76 €, im April 2015 ein Betrag von 25,25 €, im Oktober 2015 ein Betrag von 48,42 € und im April 2016 ein Betrag von 25,25 € - für den alleinlebenden Kläger auch wieder in vollem Umfang - anzusetzen.

Nach dem Vortrag des Klägers (zum Beispiel in der mündlichen Verhandlung) war das Heizungsrohr bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 defekt. Die Ölheizung konnte damit tatsächlich nicht genutzt werden und eine Öllieferung hätte ihren Zweck nicht erfüllen können. Der Beklagte hat daher zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Öllieferung abgelehnt und stattdessen eine Pauschale angesetzt. Nach § 35 Abs. 4 S. 2 SGB XII können Bedarfe durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger auf einer Fläche von 5 m² mit Strom geheizt. Eine Pauschalierung ist bei der Beheizung und Warmwasserzubereitung möglich und in der vorliegenden Sache sinnvoll, um komplizierte Überlegungen zur Verteilung von Haushaltsenergie und Heizenergie zu vermeiden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Einführung einer Pauschale steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 192). Damit hat der Beklagte zutreffend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Kläger Bedarfe von 67,50 € im Jahr 2012 und dann 72,50 € monatlich zugestanden. Diese entsprechen einem sozialhilferechtlichen Standard für eine Person mit einer Wohnfläche bis 50 m². Nach dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2014 an das SG entspricht dies aktuellen Abrechnungsdaten im Bereich des Landkreises als Durchschnittswerte.

cc) Im Einzelnen ergibt sich dann folgendes nach Bedarf, Einkommen und Bedarfsdeckung gegliedertes Anspruchsprofil:

Dezember2012

Regelleistung:374,00 €

Mehrbedarf:37,40 €

Heizung:67,50 €

Private Pflegeversicherung (Ppv)37,30 €

Basistarif:296,44 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:812,64 €

Einkommen:904,87 €

Bedarfsüberschreitung92,23 €,

kein Anspruch

Jahr 2013

Januar 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:838,22 €

Bedarfsüberschreitung66,56 €,

kein Anspruch

Februar 2013

vorangehender Bedarf:838,22 €

Grundsteuer:37,57 €

Wasser:39,49 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:904,87 €

Bedarf:949,33 €

Bedarfsunterdeckung;

somit Anspruch:44,46 €

März 2013

vorangehende Bedarf:838,22 €

Kaminkehrer:24,76 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:862,98 €;

Kein Anspruch

April 2013

vorangehende Bedarf:838,22 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:863,22 €;

Kein Anspruch

Mai 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Müll:34,05 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:903,37 €;

Kein Anspruch

Juni 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:904,87 €

Bedarf:909,84 €;

Anspruch4,97 €

Juli 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:907,13 €

Hausrat:102,31 €

Ber. EK:802,31 €

Bedarf:838,22 €

Bedarfsunterdeckung;

Anspruch:35,91 €

August 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:934,84 €;

Anspruch:27,71 €

September 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:838,22 €

Oktober 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Kaminkehrer24,51 €

Brand30,45 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:918,18 €;

Anspruch:11,05 €

November 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:907,13 €

Bedarf:909,84 €;

Anspruch:2,71 €

Dezember 2013

Regelleistung:382,00 €

Mehrbedarf38,20 €

Heizung:72,50 €

Ppv40,36 €

Basistarif:305,16 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:863,22 €

Jahr 2014

Januar 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:858,00 €

Februar 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:37,38 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:967,00 €;

Anspruch59,87 €

März 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:858,00 €

April 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:883,00 €

Mai 2014

Vor Bedarf:858,00 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Kaminkehrer24,76 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:954,38 €;

Anspruch47,25 €

Juni 2014

Vorbedarf:858,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:907,13 €

Bedarf:883,00 €

Juli 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Einkommen:922,28 €

Hausrat:104,54 €

Ber. EK817,74 €

Bedarf:858,00 €;

Anspruch40,26 €

August 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:954,62 €;

Anspruch32,34 €

September 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

KaminKehr24,76 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:882,76 €

Oktober 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Wasser:25,00 €

Brand30,45 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:943,90 €

November 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:34,05 €.

Einkommen:922,28 €

Bedarf:929,62 €;

Anspruch7,34 €

Dezember 2014

Regelleistung:391,00 €

Mehrbedarf:39,10 €

Heizung:72,50 €

Ppv41,52 €

Basistarif:313,88 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:883,00 €

Jahr 2015

Januar 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:879,56 €

Februar 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:989,13 €;

Anspruch66,85 €

März 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:40,55 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:920,11 €

April 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

KaminKehr25,25 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:929,81 €;

Anspruch:7,55 €

Mai 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:917,13 €

Juni 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:922,28 €

Bedarf:904,56 €

Juli 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:941,62 €

Hausrat:106,50 €

Ber. EK835,12 €

Bedarf:879,56 €;

Anspruch:44,44 €

August 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1014,13 €;

Anspruch:72,51 €

September 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:879,56 €

Oktober 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

KaminKehr48,42 €

Wasser:25,00 €

Brand30,45 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1013,88 €;

Anspruch:41,81 €

November 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:917,13 €

Dezember 2015

Regelleistung:399,00 €

Mehrbedarf:39,90 €

Heizung:72,50 €

Ppv48,47 €

Basistarif:319,69 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:904,56 €

Jahr 2016

Januar 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:899,33 €

Februar 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,4 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:1008,90 €;

Anspruch:67,28 €

März 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Wasser:34,78 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:934,11 €

April 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Kaminkehrern25,25 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:949,58 €;

Anspruch:7,96 €

Mai 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:936,90 €

Juni 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:941,62 €

Bedarf:924,33 €

Juli 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:981,59 €

Hausrat:108,48 €

Er. EK873,11 €

Bedarf:899,33 €;

Anspruch:26,22 €

August 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Grundsteuer:37,57 €

Müll:72,00 €

Wasser:25,00 €

Einkommen:981,59 €

Bedarf:1033,90 €;

Anspruch:52,31 €

September 2016

Regelleistung:404,00 €

MB40,40 €

Heizung72,50 €

Basis332,64 €

PV49,79 €

Einkommen:981,59 €

Bedarf:899,33 €;

Gesamtsumme der Ansprüche: 722,42 €

f) Die gesamten Ansprüche in Höhe von 722,42 € bzw. die Einzelansprüche in den jeweiligen Monaten bestehen, ohne eine Minderung oder einen Ausschluss durch Vermögen.

Ob vermögensrechtliche Ansprüche iS der gesetzlichen Regelung verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten (§ 90 SGB XII). Der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der er das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (vgl. BSG vom 25.08.2011 - Az.: B 8 SO 19/10 R und 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl. auch zum SGB 2 BSG vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).

Ein Einsatz als Vermögen darf weder hinsichtlich des Wohnrechts des Klägers (aa) noch seiner schuldrechtlichen Ansprüche wegen Überlassung seines früheren Anwesens im Jahre 2007 (bb) noch hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Tochter (cc) verlangt werden.

aa) Der Kläger bewohnt die Wohnung im Talweg 10 aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB in der Fassung vom 02.01.2002). Ein solches Recht ist nicht verwertbar. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine solche Vereinbarung ist in dem Überlassungsvertrag nicht getroffen worden. Lediglich derjenige, der dieses Recht eingeräumt hat, die Tochter des Klägers, hätte ein Interesse. Im vorliegenden Falle besteht aber insoweit eine andere (schuldrechtliche) Verpflichtung (dazu unten). Bei dem hier eingeräumten Recht handelt es sich zudem um Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Gegenstand des Schutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist nicht die Immobilie als besondere Form der Vermögensanlage, sondern allein der Schutz der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Deshalb ist der Begriff des Hausgrundstücks nicht so zu verstehen, wie der Begriff des Grundstücks i. S. des BGB. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck erfasst der Begriff des Hausgrundstücks neben bebauten Grundstücken insbesondere das Haus selbst, aber auch Eigentumswohnungen und - vermögenswerte - Dauerwohnrechte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese im Allein- oder Miteigentum eines Einsatzverpflichteten stehen. Allerdings kann eine Miteigentümerschaft der Verwertbarkeit auch eines unangemessenen Hausgrundstücks entgegenstehen, wenn diese von der nicht erzwingbaren Zustimmung der nicht einsatzverpflichteten weiteren Miteigentümer abhängig ist (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 74).

Die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks als sozialhilferechtlich privilegierten Vermögensgegenstandes i. S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes, Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes und der so genannten Kombinationstheorie) so stark von den Umständen des Einzelfalls und einer wertenden einander bedingenden Abwägung der einzelnen die Angemessenheit bestimmenden Faktoren abhängig, dass den Tatsachengerichten ein revisionsrechtlich nicht voll überprüfbarer Entscheidungsfreiraum verbleibt (BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 12/14 R). Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 77.1., Aktualisierung vom 13.05.2015) stellt der Senat folgendes fest: Der Kläger bewohnt das Haus im streitgegenständlichen Zeitraum allein. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen außergewöhnlichen Wohnbedarf haben könnte, liegen nicht vor. Das Anwesen in der A-Straße steht auf einem Grundstück mit einer Fläche von 791 m². Nach dem Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 hat der Kläger ein Wohnungsrecht in den gesamten Räumen im Erdgeschoss sowie das alleinige Nutzungsrecht an der vorhandenen Doppelgarage. Nach der Bescheinigung der Unterkunftskosten vom 12.03.2013 bewohnt der Kläger eine Küche mit 9m², in Wohnzimmer mit 25 m² und ein Schlafzimmer mit 23 m² dies entspricht einer Nutzungsfläche von 57 m². Insgesamt hat das Haus aber insgesamt 5 Räume mit 102 m², nämlich ein Kinderzimmer mit 21 m² und sonstige Wohnräume mit 4 m². Der Senat geht aber davon aus, dass es sich bei den überlassenen Räumen im Erdgeschoss um die beschriebenen 3 Wohnräume (Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer) handelt, zumal aufgeführt ist, dass die übrigen Räume nach der unfallbedingten Aufgabe des Betriebs mit altem Geschäftsinventar vollgestellt sind.

Damit bleibt es hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnfläche bei den allgemeinen Grenzwerten. Die Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen war bis zum 31.12.2001 aufgrund der bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltenen ausdrücklichen Verweisung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu bestimmen. Nach dessen Aufhebung werden die für die Wohnungsbauförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durch die Länder bestimmt. Der Sozialhilfesenat des BSG hat sich für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße aus Gründen der Harmonisierung der Rechtsprechung der SGB-II-Senate angeschlossen, wonach diese zur Wahrung eines bundeseinheitlichen Maßstabs weiterhin nach den Werten des II. WobauG zu bestimmen, jedoch - entsprechend den Vorgaben des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII - nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist. Danach gelten Familienheime mit einer Wohnfläche bis zu 130 m² und Eigentumswohnungen mit bis zu 120 m² für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Für jede weitere Person im Haushalt sind zu den genannten Werten weitere 20 m² (vgl. § 39 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 II. WobauG) zu addieren. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 m² abzuziehen, wobei vor allem bei jüngeren Hilfesuchenden eine Untergrenze von 80 m² gelten soll, solange mit einem möglichen „Zuwachs“ durch einen neuen Partner oder ein Kind zu rechnen ist (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 90 Rn. 78, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 8 SO 37/12 -, Rn. 51, juris).

Insgesamt ist damit eine Verwertbarkeit des Wohnrechts nicht gegeben.

bb) Auch das Vermögen in Form eines Rückforderungsanspruchs aus dem Überlassungsvertrag vom 30.09.2007 steht einem Anspruch nicht entgegen. Insoweit sind die Ausführungen im Bescheid vom 11. September 2013 nicht zutreffend. In dem Überlassungsvertrag ist keine Gegenleistung für die Aufgabe des Eigentums durch den Kläger vereinbart. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Pflegeleistungen ist nicht begründet worden, ebenso wenig eine Wegzugsentschädigung für das Wohnungsrecht.

Zu berücksichtigen ist aber nach §§ 19, 90 SGB XII nur tatsächlich vorhandenes (präsentes) Vermögen. Die Berücksichtigung fiktiven Vermögens sieht das SGB XII nicht vor, auch nicht über den Umweg eines generellen Leistungsausschlusses wegen unterlassener Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII. Systematisch folgt dies auch aus § 26 SGB XII: Selbst wenn ein volljähriger Leistungsberechtigter sein Vermögen in der Absicht vermindert hat, überhaupt oder höhere Leistungen zu erhalten, sind weiterhin zumindest abgesenkte Leistungen zu erbringen. Dabei steht der Umfang der Absenkung - jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm - in keiner Beziehung zum Wert der Einkommens- oder Vermögensminderung. Liegen die Voraussetzungen des § 26 SGB XII - insbesondere die subjektiv erforderliche Absicht - nicht vor, fehlt jede Grundlage für den mit einer Minderung der sich nach Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen Einkommens und Vermögens ergebenden Leistungen verbundenen Eingriff in die sozialen Rechte des Leistungsberechtigten.

Aus diesem Grunde führen vor dem Beginn des Bedarfszeitraums aus dem Vermögen der nachfragenden Person ausgeschiedene Vermögenspositionen außerhalb des § 26 SGB XII zu keiner Leistungsminderung. Verschenkte Vermögensgegenstände - auch der unentgeltliche Teil einer sogenannten gemischten Schenkung, bei der der Wert der Gegenleistung deutlich hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt - scheiden aus dem Vermögen der nachfragenden Person aus. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Sittenwidrigkeit der Schenkung. Diese kann vorliegen, wenn Vermögensgegenstände verschenkt oder in anderer Form allein zu dem Zweck auf einen Dritten übertragen werden, sie dem berechtigten Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Die Sittenwidrigkeit hat dann nach § 138 BGB nicht nur die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des grundsätzlich wertneutralen Verfügungsgeschäfts zur Folge. Das nicht wirksam übertragene Vermögen bleibt dann Vermögen des Hilfesuchenden.

Für eine solche Annahme besteht aber keine Veranlassung. Die Überlassung war vernünftig. Denn der Kläger hatte ein bestimmtes Alter, war wohl auch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und konnte insoweit seinen Wohnbedarf sicherstellen und auf den Beistand seiner Tochter zählen; das Anwesen blieb dann auch in der Hand der Familie. Ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und Überlassung besteht auch nicht.

Ein möglicher Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 BGB kann nach § 93 SGB XII übergeleitet werden (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 24). Ist die Schenkung nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 BGB der wirtschaftliche Wert des Rückforderungsanspruchs des verarmten Schenkers zu berücksichtigen sein. Diesem Anspruch kann jedoch die Entreicherungseinrede des Beschenkten (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenstehen. Auch ist die Rückforderung nach § 529 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder der Beschenkte durch die Herausgabe selbst bedürftig würde. Pflicht- oder Anstandsschenkungen unterliegen weder der Rückforderung noch dem Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB. Ferner hat der Beschenkte die Möglichkeit, die Rückforderung durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrags abzuwenden.

Einfachere Möglichkeiten als die Überleitung der Ansprüche aus § 528 BGB stehen für den Träger der Sozialhilfe i.d.R. nicht zur Verfügung. Verschließt sich der Schenker trotz eigener (Sozialhilfe-)Bedürftigkeit generell eigenen Bemühungen, Ansprüche nach § 528 BGB durchzusetzen, die ohne weiteres realisierbar sind, kann das (nur ausnahmsweise) eine Ablehnung der Leistung unter Berufung auf die vorrangige Möglichkeit, sich selbst zu helfen, rechtfertigen. Für eine bloße Versagung der Leistungen nach § 66 SGB I fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, denn die Verfolgung eigener Ansprüche gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I (Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 100).

cc) Ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind nicht realisierte Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden. Dies stellt bereits der Wortlaut der §§ 93 und 94 SGB XII eindeutig klar, in dem er von „leistungsberechtigten Personen“ mit solchen Ansprüchen spricht. Solche Ansprüche führen also gerade nicht zum Leistungsausschluss. Vielmehr gehen Unterhaltsansprüche unter den in § 94 SGB XII genannten Ansprüchen von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 25). Diesen obliegt es dann, den übergegangenen Anspruch gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um einen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind. Diese sind in der Grundsicherung wegen Alters gemäß § 43 Abs. 3 SGB XII weitgehend ausgeschlossen. Danach bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung kann der zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der genannten Einkommensgrenze vorliegen, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lebt die Tochter, von Beruf Gärtnerin, selbst in bescheidenen Verhältnissen.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten des Heizungsrohrs, der Dusch-Mischbatterie, der Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer besteht hingegen nicht. Dieser ist zu Recht von der Beklagten mit Bescheid vom 01.07.2013 abgelehnt worden. Es handelt sich weder um eine einmalige Leistung, einen einmaligen Sonderbedarf noch einen eigenen Anspruch.

a) Einmalige Leistungen sind abschließend geregelt und hier thematisch nicht einschlägig. Sie umfassen gemäß § 31 SGB XII lediglich die Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen einer Wohnung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (§ 31 SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015).

b) Als einmaliger Sonderbedarf kommt nach § 27 a Abs. 4 SGB XII nur ein Bedarf in Betracht, wenn er im Einzelfall unter anderem unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a SGB XII in der Fassung vom 21.12.2015). Die Definition wird noch deutlicher durch die geplante Neufassung in der zukünftigen Vorschrift von § 27a Abs. 4 SGB XII (Bundestag, Drucksache 18/9984, Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Danach wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unter anderem unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Die Regelsätze sehen für die vom Kläger geltend gemachten Wohnungsinvestitionen keine Berücksichtigung der Reparaturkosten für das Heizungsrohr, die Dusch-Mischbatterie, die Regenwasser-Drehstrom-Pumpe und den Durchlauferhitzer vor. Denn vom Typus her ist der Sozialhilfeempfänger nicht Eigentümer. Nach § 28 Abs. 4 SGB XII sind die in der Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten.

Dies zeigen auch die Auswahlkriterien des Gesetzgebers nach § 5 RBEG (in der Fassung vom 24.03.2011). Danach sind 12 Abteilungen (regelbedarfsrelevant) vorgesehen, so für das Wohnen in Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) ein Betrag von 30,24 €. Die Erhebung des Statistischen Bundesamtes über die Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte (Ausgabe 2013) führen zur Erfassung der regelmäßigen Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnungen/Wohnhäuser dazu folgendes aus: „Diese Instandhaltungen und Reparaturen der Wohnungen/Wohnhäuser sind durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Erstens sind es Tätigkeiten, die die Mieterin, der Mieter, die Eigennutzerin oder der Eigennutzer von Wohneigentum regelmäßig ausführen muss, um die Wohnung/Wohnhaus in einem guten Zustand zu halten; zweitens verändern sie weder Funktion, Kapazität oder erwartete Lebensdauer der Wohnung/Wohnhaus. Grundsätzlich werden zwei Arten von Instandhaltungen und Reparaturen an Wohnungen/Wohnhäusern unterschieden: Kleinere, wie z. B. Innenrenovierungen und Reparaturen von Armaturen, die üblicherweise von der Mieterin, dem Mieter, der Eigennutzerin oder dem Eigennutzer von Wohneigentum sowie größere, wie z. B. das Verputzen von Außenwänden oder Dachreparaturen, die üblicherweise nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgeführt werden. Nur Ausgaben, die Mieterinnen, Mieter, Eigennutzerinnen oder Eigennutzer von Wohneigentum für Erzeugnisse und Dienstleistungen für kleinere Instandhaltungen und Reparaturen tätigen, sind Ausgaben für den Individualkonsum der Haushalte und diese gehören daher zur lfd.Nr. Code 0431“. Hingegen zählen Ausgaben von Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (Eigennutzerinnen, Eigennutzern, Vermieterinnen oder Vermietern) für Erzeugnisse u. Dienstleistungen für größere Reparaturen u. Instandhaltungen nicht zum Individualkonsum u. gehören daher zur lfd.Nr. Code 1563 (werterhöhend) oder 1575 (werterhaltend). Die tatsächlich veranschlagten Werte zu 0431 sind daher äußerst gering. Die Kosten der Reparatur für das Heizungssystem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar nicht beziffern, liegen aber in einem nicht unerheblichen Betrag, weil zunächst die defekte Stelle im Mauerwerk gefunden werden muss und dann neben der Wiederherstellung der Wände das Rohrsystem geschlossen werden muss. Die Kosten sind geschätzt über ein Angebot auf 1.152,73 € bzw. Materialkosten von über 100,00 €.

Die Abteilung 15 ist aus den oben genannten Gründen nicht regelsatzrelevant. Es handelt sich um Ausgaben der privaten Haushalte (ohne Individualverbrauch). Diese werden näher beschrieben als Ausgaben der Eigentümerinnen und Eigentümer (Selbstnutzung oder Vermietung) für Ausbau, Umbau u.ä. werterhöhende bauliche Maßnahmen an Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen (1563 und 1575). Hierbei handelt es sich z. B. um unaufschiebbare und praktisch dringend angezeigte Maßnahmen wie die Erneuerung einer defekten Heizungsanlage oder Dachreparatur.

Ausgeschlossen sind: Ausgaben für regelmäßige Instandhaltung und Reparaturen (Schönheitsreparaturen) an Eigentumswohnungen sowie Instandhaltung und Reparaturen, die üblicherweise auch von Mieterinnen oder Mietern übernommen werden (einschl. Ausgaben für Bodenbeläge und deren Verlegung (043, 0512).

Demnach besteht kein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf.

c) Zur Vermeidung einer existenzbedrohlichen Lage kann dem Kläger danach allenfalls ein - hier nicht beantragtes und nicht streitgegenständliches - Darlehen bewilligt werden. Zwar hat der Gesetzgeber einen dem § 22 Abs. 2 SGB II entsprechenden Absatz in das SGB XII nicht eingefügt, wonach als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Generell können Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen als Unterkunftskosten auch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Recht der Sozialhilfe übernommen werden.

Soweit der Anspruch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen angemessen sein muss, könnte er beim Kläger allenfalls eine Größenordnung von 150,00 € erreichen. Denn sein oben errechneter Anspruch auf Leistungen von insgesamt 722,42 € erstreckt sich über einen Zeitraum von Dezember 2012 bis September 2016.

Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den angemessenen Bedarf für die Unterkunft, kann der Leistungsträger insoweit ein Darlehen erbringen, das außer in atypischen Fällen dinglich gesichert werden soll. Dazu müssen bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen. Die Maßnahmen müssen zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich, d. h. für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sein oder ein weiteres Hinausschieben zu schweren Substanzschäden führen.

Eine dementsprechende Dringlichkeit besteht aber nach Überzeugung des Senats nicht. Der Kläger hat schon Jahre, insbesondere auch vor diesem Bedarfszeitraum, mit diesen baulichen Mangel gelebt, konnte seine Wohnung beheizen und ist auch durch Bewilligung einer Pauschale hierzu befähigt. Eine Absenkung des Wohnstandards ist grundsätzlich hinzunehmen, solange der einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewährleistet bleibt (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2009, L 11 AS 447/08).

Darüber hinaus bestehen schon Zweifel an der Unerlässlichkeit der Bedarfsdeckung durch den Beklagten. Nach der im Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 getroffenen Vereinbarung ist allein die Tochter als Erwerberin des Hausgrundstücks verpflichtet, diese Instandhaltungskosten zu tragen. Der Kläger muss daher seinen Anspruch gegen seine Tochter richten, nicht gegen den Beklagten. Der Rechtsauffassung des Klägers, dass der Überlassungsvertrag im Hinblick auf die tatsächlich nur allein durch ihn erfolgende Nutzung des Hausgrundstückes irrelevant sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Sachlage ist eher so, dass selbst wenn eine Verpflichtung aus der Überlassungsvereinbarung herauszulesen wäre, eine solche zivilrechtliche Vereinbarung nicht mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar wäre. Sie würde nur dazu dienen, dem Kläger zu einem Erwerb auf Kosten der Sozialhilfe zu verhelfen.

Schließlich wären Instandhaltungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Wohnanteil des Klägers beziehen (vgl. Luik, a. a. O., Rn. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 48 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2016 - L 7 AS 1924/12 -, Rn. 26, juris).

4. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage für die Zeit ab 2009 geltend macht.

Auch ein solcher Anspruch ist - wie oben dargestellt - Gegenstand der Berufung. Der Kläger hat einen solchen Anspruch erhoben (§ 123 SGG) und der Beklagte hat dem nicht widersprochen (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).

Gleichzeitig mit seinem Widerspruch vom 17.01.2013 hat der Kläger einen Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt und Bezug genommen auf einen Antrag vom 01.09.2009. In diesem Zusammenhang kritisierte er dann das Urteil des LSG vom 19.Juli 2011. Wie dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zu entnehmen ist, ist die Regelung sowohl auf anfechtbare als auch auf unanfechtbare Verwaltungsakte anwendbar. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist nach ganz h.M. selbst dann noch möglich, wenn eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X sollen auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, weiterhin eine behördliche Korrektur ermöglichen. Hat das Gericht den Verwaltungsakt für rechtmäßig gehalten, wird die Behörde allerdings im Fall eines Antrags auf Überprüfung wesentlich entlastet und kann sich, solange keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nahelegen, auf die Bestandskraft und die gerichtliche Überprüfung berufen (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 35).

Für eine solche Klage fehlt dem Kläger aber die Befugnis. Bei einer Anfechtungsklage ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Aufhebung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Eine derartige Verwaltungsentscheidung liegt aber hinsichtlich einer Überprüfung der Regelungen vor dem Antrag im Dezember 2012 nicht vor.

Über diesen Antrag enthält der Bescheid vom 19. März 2013 keine Entscheidung. Denn dieser nimmt nur Bezug auf den Antrag vom 07.12.2012 und enthält auch keinen Verfügungssatz oder Begründungsteile, die sich auf den vorangehenden Zeitraum beziehen. Im vorangehenden Schreiben vom 20.12.2012 wird, ohne erkennbaren Regelungswillen bezüglich der Schreiben des Klägers vom 07.12.2012 und von 17.12.2012, lediglich unter Beifügung einer Berechnung für den Monat Dezember 2012 dargelegt, dass sich keine Änderung gegenüber den Feststellungen des SG in seinem Urteil vom 19.07.0011 ergeben habe. Auch im Bescheid vom 11. September 2013, überschrieben mit Änderungsbescheid, findet sich keine Regelung zu dem Antrag auf höhere Leistungen seit September 2009 gemäß § 44 SGB X. Dass dies nicht beabsichtigt war, zeigt sich auch aus der Weiterleitung der Widersprüche an die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 11.09.2013. Auch darin findet der Antrag nach § 44 SGB X keine Erwähnung.

Bei dieser Sachlage fehlt für eine Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom September 2009 bis zum Dezember 2012 das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG nicht beschwert. Eine insoweit erhobene Berufung ist demnach nicht begründet, weil das SG zu Recht insoweit die Klage abgewiesen hat.

5. Der Beklagte hat die Leistungen, zu denen er verurteilt worden ist, dem Grunde nach zu verzinsen.

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I in der Fassung vom 21.12.2000). Sozialleistungsträger sind zur Verzinsung von Sozialleistungen von Amts wegen verpflichtet; eines Antrages hierfür bedarf es nicht (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 41). Wird aber im Prozess ein Klageantrag gestellt, ist über diesen zu entscheiden (§ 123 SGG).

Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). § 44 Abs. 2 SGB I relativiert - nur im Hinblick auf die Zinszahlung - den Grundsatz der sofortigen Fälligkeit von Leistungen gemäß § 41 SGB I und lässt die Verzinsung regelmäßig erst sechs Monate nach Antragstellung beginnen. Diese Sechsmonatsfrist löst im Regelfalle - ohne dass es auf Verschuldensfragen ankäme - den Verzug des Leistungsträgers aus und ersetzt somit die Mahnung des Zivilrechtes (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 44 SGB I, Rn. 22).

Eine Verurteilung kann aber nur dem Grunde nach erfolgen (§ 130 SG). Es handelt sich hier auch um Sozialleistungen, wenn auch um keine selbstständigen im Sinne des § 11 SGB I. Zum einen hat der Kläger selbst keinen bezifferten Antrag gestellt, zum anderen fehlt es zur genauen Errechnung des Anspruchs an der Kenntnis des Zinsendes. Denn für jeden Monat bis zur Erbringung der Leistung nach Ausführung dieses Urteils sind weiterhin Zinsen zu zahlen.

Zur Berechnung hat der Beklagte die Vorgabe von § 44 SGB I zu beachten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zu berücksichtigen sind einerseits die viel höher greifenden Anträge auf die Grundsicherung sowie die völlig abgelehnten Ansprüche auf Einzelleistungen.

Die Revision wird nicht zugelassen; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.