Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

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Erbrecht: Eltern müssen ihrem behinderten Kind keinen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen

19.06.2017

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.
Testament

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 7 Einkommen und Vermögen


(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialge
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 46a Erstattung durch den Bund


(1) Der Bund erstattet den Ländern 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozentder im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entst

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften


Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufw
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter


(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfänge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland


Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 130/08

bei uns veröffentlicht am 06.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 130/08 Verkündet am: 6. Februar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2011 - IV ZR 7/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/10 Verkündetam: 19.Januar2011 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - X ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/16 Verkündet am: 20. November 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - L 8 SO 21/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB). Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 gebor

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 8 SO 219/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.198

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste

Sozialgericht Landshut Endurteil, 14. Okt. 2015 - S 11 SO 36/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob einem Begehren auf Eingliederungsleistungen das Bestehen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Juli 2015 - L 8 SO 146/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - L 8 AS 223/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 8 SO 212/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2016 - 20 U 2998/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2016, Az. 34 O 15157/15, aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.600,00 zu zahlen. 3. Der Beklagte h

Sozialgericht München Urteil, 24. Apr. 2015 - S 22 SO 336/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor I. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Juli 2017 - 9 UF 131/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 02.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über se

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2017 - 3 K 3061/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 24.03.2015 eine weitere Beihilfe i.H. v. 27.152,12 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2015 wird aufgehoben, soweit er

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 8/15 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2016 - 13 UF 273/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 08.04.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner tragen die

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 27. Okt. 2016 - 10 U 13/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert : Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstan

Amtsgericht Eschweiler Urteil, 26. Juli 2016 - 26 C 50/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.1.2016 3511,40 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagt

Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2016 - 8 O 473/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor 1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 %, der klagende Landkreis zu 92 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110

Landgericht Köln Urteil, 09. Juni 2016 - 2 O 442/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.120,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 25.396,13 € seit dem 15. November 2011, aus weiteren 8.241,72 € seit dem 8. Juni 2012 sowie aus weite

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 24. Mai 2016 - 21 K 733/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherhei

Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.03.2014 wird aufgehoben. Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstr

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - IX ZB 33/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 33/14 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 302 Nr. 1; Z

Landgericht Münster Urteil, 12. Jan. 2016 - 09 S 35/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 19.03.2015 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.439,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen. Die Kosten des

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Dez. 2015 - 3 AZR 141/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 30. Okt. 2015 - S 1 SO 1842/15

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bestattungskosten für J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu über

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba

Landessozialgericht NRW Beschluss, 15. Juli 2015 - L 9 SO 178/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. 1Gründe: 2Die

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2015 - X ZR 59/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 59/13 Verkündet am: 7. Juli 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirch

Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Juni 2015 - L 9 SO 410/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde

Sozialgericht Detmold Urteil, 17. März 2015 - S 2 SO 97/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1Tatbestand: 2Der Kläger wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige. 3Der Kläger ist der Enkelsohn der I L, geboren am 00.00.1919. Diese erhält seit dem 01.12.2011 lauf

Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Feb. 2015 - L 20 SO 23/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu er

Sozialgericht Duisburg Beschluss, 14. Feb. 2015 - S 48 SO 23/15 ER

bei uns veröffentlicht am 14.02.2015

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 16.01.2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig die dem Antragsteller bis zum 13.02.2015 ents

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Jan. 2015 - L 20 SO 12/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 5.0

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. Dez. 2014 - L 7 SO 4268/11

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten de

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2014 - S 1 SO 903/14

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.2 Die 1957 geborene Klägerin ist die Tochter der am 2

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 8 SO 23/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Widerspruchsbescheid vo

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - IV ZR 104/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR104/14 Verkündet am: 5. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2212, § 2317 Abs. 2

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Juni 2014 - 11 U 13/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.1.2014 (22 O 246/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläuf

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 85/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 9 SO 50/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägeri

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Feb. 2014 - L 9 SO 51/13 ER

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 29. Oktober 2013 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. März 2014 längstens bis zum 14. Juli 2

Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 9 SO 413/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflicht

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 01. Nov. 2013 - 4 O 884/12

bei uns veröffentlicht am 01.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streit

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Sept. 2013 - 1 U 8/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.695,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba

Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Aug. 2013 - L 9 SO 211/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.08.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. 1Gründe: 2Die

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 7/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 17/12 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)...
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)...
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. (2)...