Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - L 18 AS 669/16

published on 21/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - L 18 AS 669/16
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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Meldeaufforderung des Beklagten vom 07.02.2013 zum 27.02.2013 rechtswidrig war. Der 1954 geborene Kläger bezog vom Beklagten ab 13.03.2009 über mehrere Jahre bis zum 31.03.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Kläger nach B-Stadt verzogen, wo er seit mehreren Jahren lebt.

Mit Bescheid vom 07.02.2013 lud die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten den Kläger zu einem Termin am 27.02.2013 um 08.45 Uhr ein. Als Grund für die Einladung war angegeben, dass der Beklagte mit dem Kläger über seine aktuelle berufliche Situation sprechen möchte. Gegen die Meldeaufforderung hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Stattdessen hat der Kläger, da er einen (weiteren) Widerspruch zwar für denkbar, aber nicht für erfolgsversprechend hielt, gegen die Meldeaufforderung am 18.02.2013 unmittelbar Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Nachdem der Kläger nicht zum Termin am 27.02.2013 erschienen war, hat der Beklagte am 19.04.2013 einen Sanktionsbescheid erlassen, mit dem er eine Minderung des Arbeitslosengelds II des Klägers für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 um monatlich 38,20 EUR festgestellt hat. Mit Urteil vom 08.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Mit Schreiben vom 11.11.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei. Der Wert des Beschwerdegegenstands des Berufungsverfahrens übersteige 750,00 EUR nicht, da ein Verstoß gegen die Meldeaufforderung mit 114,60 EUR sanktionsbewehrt gewesen sei. Die Berufung betreffe auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Sie sei vom SG auch nicht zugelassen worden.

Am 29.11.2016 (Eingang beim LSG) hat der Kläger die Gewährung von Fahrtkosten für sich und seinen Beistand für die mündliche Verhandlung am 21.12.2016 beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 08.12.2016 abgelehnt.

Mit mehreren Faxen vom 12.12.2016 und weiteren Faxen vom 15.12.2016 hat der Kläger die Unterzeichner des Beschlusses vom 22.11.2016 im Verfahren L 18 AS 688/16 NZB, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08. Juni 2016 - S 17 AS 80/13 zurückgewiesen hat, wegen Befangenheit für alle weiteren zukünftigen Verfahren sowie auch alle anhängigen und laufenden Verfahren abgelehnt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Meldeaufforderung des Beklagten vom 07.02.2013 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird wegen der Einzelheiten auf die beigezogenen Akten des Beklagten, die Gerichtsakten beider Instanzen und die Akten der Verfahren beim LSG L 11 AS 881/12 B ER, L 18 AS 670/16, L 18 AS 67/13, L 18 AS 117/13, L 18 AS 118/13, L 18 AS 234/13, L 18 AS 136/13, L 18 AS 137/13, L 18 AS 666/16, L 18 AS 667/16, L 18 AS 668/16, L 18 AS 31/13 und L 18 AS 32/13 verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte in der Sache ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.12.2016 entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (siehe zur fehlenden Notwendigkeit einer vorhergehenden Entscheidung bei Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rn. 10e). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird. Dabei steht es einem fehlenden Ablehnungsgrund gleich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, zum Beispiel wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet erscheinen lassen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Besorgnis der Befangenheit ferner begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Ein-stellung des Richters beruhen. Ebenso ist der Befangenheitsantrag unzulässig, wenn er im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen enthält (Keller a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass die in dem Gesuch genannten Mitglieder des Spruchkörpers durch ihre Entscheidungen vom 22.11.2016 im Verfahren L 18 AS 688/16 NZB und vom 08.12.2016 im vorliegenden Verfahren und die dort vertretene Rechtsauffassung Parteinahme zu Gunsten des Beklagten, Amtsanmaßung und vorsätzliche Rechtsbeugung begangen hätten. Damit ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Zudem hat der Kläger in seinen gleichformulierten Faxen nur jeweils die Namen einzelner Mitglieder des Spruchkörpers ausgetauscht, so dass die Ablehnung letztlich auch als unzulässige Pauschalablehnung aller Mitglieder des Spruchkörpers zu sehen ist (siehe dazu Keller a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.).

I.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht statthaft. Sie ist daher bereits unzulässig.

1. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Antrag des Klägers ist daher durch Auslegung zu ermitteln, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 07.02.2013 rechtswidrig war. Daraus ergibt sich der im Tatbestand formulierte Berufungsantrag.

2. Die Berufung des Klägers ist unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die vorliegende Klage betrifft einen auf eine Dienstleistung gerichteten Verwaltungsakt.

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 07.02.2013. Mit dem Bescheid hat der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 27.02.2013 eingeladen. Rechtlich handelte es sich damit um eine sog. Meldeaufforderung nach § 59 SGB II. Die Meldeaufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, juris m.w.N., v. 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B, juris; Stachnow-Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 59 Rn. 9 m.w.N.). Die Meldeaufforderung erfolgte nach ihrem Wortlaut zum Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit i.S.d. § 309 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB III. Damit handelte es sich bei der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 um einen Verwaltungsakt, der auf Beratung, Information und Unterstützung des Klägers durch den Beklagten bei seiner Eingliederung in Arbeit und damit auf eine Dienstleistung (zum Begriff der Dienstleistung vgl. in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.d. bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, 11/11, § 11 Rn. 16 f.; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, 90. EL Juni 2016, § 11 Rn. 8) gerichtet war (a.A. Landessozialgericht für das Land N-W v. 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14, juris, das die Meldeaufforderung als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt sieht; a.A. auch Thüringer Landessozialgericht v. 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B, juris, das die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt, aber nicht i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG sieht).

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt jedoch nicht 750,00 EUR. Der vorliegende Klageantrag hat eine Feststellung zum Inhalt. Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 144 Rn. 15b; BSG v. 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B, juris). Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist maßgeblich die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, d.h. in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG v. 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B, juris m.w.N.).

Ausgangspunkt der Wertbestimmung ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Meldeaufforderung vom 07.02.2013 rechtswidrig war. Dem Kläger geht es bei seinem Klagebegehren also nicht darum, die mit der Meldeaufforderung verbundene Dienstleistung des Beklagten „Berufsberatung und Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit“ im Rahmen des Termins am 27.02.2013 zu erhalten. Es erschiene somit nicht sachgerecht, zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands am Wert der Dienstleistung des Beklagten anzuknüpfen. Dieser würde allerdings 750,00 EUR offensichtlich nicht übersteigen. Vielmehr erstrebt der Kläger die begehrte Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, um sicherzustellen, dass zukünftig keine ähnlich gelagerte Meldeaufforderung des Beklagten mehr ergehen und er damit nicht der Gefahr einer Minderung seines Arbeitslosengeld II-Anspruches nach § 32 SGB II ausgesetzt ist, falls er ihr nicht Folge leistet. So hat der Beistand des Klägers im Parallelverfahren 17 AS 932/11 vor dem SG in der öffentlichen Sitzung vom 14.11.2012 auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt bereits als solche in das Existenzminimum eingreife, da der Verwaltung bei Verstoß gegen die Meldeaufforderung keine Handlungsalternative bleibe, als eine Sanktion auszusprechen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht im vorliegenden Rechtsstreit somit darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung des Beklagten hin verschont zu bleiben. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an der Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land N-Wv. 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14, juris). Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass damit die Möglichkeit, eine Meldeaufforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht in weitreichenderem Umfang besteht als die Möglichkeit zur Überprüfung der aus dem Nichtbefolgen der Meldeaufforderung folgenden Minderung nach § 32 SGB II.

Für den Fall, dass der Kläger der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 nicht nachkommen würde, drohte ihm gem. § 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II eine dreimonatige Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 Prozent des für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Dieser betrug 382,00 EUR. Somit drohte dem Kläger eine Minderung seines Arbeitslosengelds II i.H.v. insgesamt 114,60 EUR. In dieser Gesamthöhe hat der Beklagte mit Sanktionsbescheid vom 19.04.2013 auch eine Minderung des Arbeitslosengelds II des Klägers für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 festgestellt. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 750,00 EUR. Dies gilt gleichermaßen, wenn man - aufgrund des in die Zukunft gerichteten Feststellungsinteresses des Klägers - den im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung siehe Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 119) für den Kläger geltenden Regelbedarf i.H.v. monatlich 404,00 EUR zugrunde legt. In diesem Fall wäre das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit 121,20 EUR zu beziffern.

Da die Klage auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Eine Zulassung durch das SG ist jedoch nicht erfolgt, auch nicht im Wege der Eventualzulassung (siehe dazu BSG v. 27.11.1963 - 3 RK 41/63, juris). Zwar hat sich das SG in seinem Urteil vom 08.06.2016 mit der Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung beschäftigt. Es hat diese aber letztlich nicht zugelassen, sondern dem Urteil eine - im Ergebnis falsche - Rechtsmittelbelehrungüber die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung beigefügt. Darin ist keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

Nach alledem ist die Berufung gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers auch unbegründet ist.

1. Die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 rechtswidrig war, ist unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift findet auch auf - mutmaßlich - nichtige Verwaltungsakte Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 7a).

a. Die vom Kläger verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage stellt im vorliegenden Fall die zutreffende Klageart dar. Die ursprünglich vom Kläger gegen den Verwaltungsakt des Beklagten vom 07.02.2013 zum SG erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig geworden. Denn der angefochtene Verwaltungsakt war auf die Wahrnehmung eines Meldetermins durch den Kläger am 27.02.2013 beschränkt. Somit hat sich der Verwaltungsakt mit dem Meldetermin aufgrund Zeitablaufs erledigt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG beschwert zu sein. Damit hat sich die Meldeaufforderung gemäß § 39 Abs. 2 Alt. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und entfaltet keine Rechtswirkung mehr (vgl. BSG v. 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, juris zur Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist bedarf es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht (vgl. Keller a.a.O., Rn. 7d m.w.N.; BSG v. 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R, juris). Die Meldeaufforderung vom 07.02.2013 hat sich mit Ablauf des Meldetermins am 27.02.2013 und somit noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 SGG) erledigt.

b. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür ist kein rechtliches Interesse erforderlich. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Das Interesse kann sich unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität (hierzu zählt auch ein Schadensinteresse) oder eines Rehabilitationsinteresses ergeben (Keller a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; siehe zum Feststellungsinteresse bei einem erledigten Ersetzungsbescheid auch BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R, juris). Zwar sind hinsichtlich der Geltendmachung eines solchen Feststellungsinteresses keine großen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Allerdings hat der Rechtsuchende zumindest darzulegen, welche der genannten Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (BSG v. 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, juris).

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Präjudizialität zu begründen, wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 wäre im Rahmen der Anfechtung des Minderungsbescheids vom 19.04.2013 zu prüfen (siehe zur Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung im Rahmen der Anfechtung eines deswegen ergangenen Minderungsbescheids BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, juris; siehe dazu auch Landessozialgericht für das Land N-W v. 10.01.2013 - L 6 AS 1792/12, juris). Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf die später festgestellte Minderung letztlich aber auch aus einem weiteren Grund zu verneinen ist. Denn der Kläger steht seit dem 01.04.2013 - und damit auch im Minderungszeitraum - nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten (siehe dazu auch das Verfahren L 18 AS 668/16 vor dem LSG). Auch ansonsten ist nicht feststellbar, dass die Minderung des Arbeitslosengelds II für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 für den Kläger, der seit 01.03.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter B-Stadt bezieht, Auswirkungen gehabt hätte. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem möglichen Rehabilitationsinteresse (zu den Voraussetzungen siehe BVerfG v. 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13, juris) des Klägers: Es liegt weder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor - der Kläger ist zum Meldetermin am 27.02.2013 schon gar nicht erschienen -, noch steht eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum.

Schließlich ist auch eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Der Kläger steht - wie ausgeführt - bereits seit 01.04.2013 nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Er hat überdies seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgegeben und lebt seit mehreren Jahren in B-Stadt (N-W). Soweit der Kläger in den vor dem Senat geführten Parallelverfahren (u.a. L 18 AS 118/13) hierzu vorgetragen hat, ihm werde „ohne Klärung ein Rückzug nach B. unmöglich gemacht“, erscheint dies nicht plausibel und ist für die Begründung einer Wiederholungsgefahr unzureichend. Die Behauptung des Klägers ist vage und nicht belegt. Ein Plan des Klägers, nach B. zurückzukehren, ist nicht erkennbar. Überdies könnte in diesem Fall eine Wiederholungsgefahr überhaupt nur dann im Raum stehen, wenn der Kläger beabsichtigen würde, konkret in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückzukehren. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte.

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Berufung auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 14.11.2012 für unbegründet hält, sie aus diesen Gründen zurückweist und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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Tenor I. Die Anhörungsrüge, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gegenvorstellung im Verfahren L 18 AS 118/13 werden verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe
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published on 12/05/2017 00:00

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.