Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 59 Meldepflicht
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 59 Meldepflicht
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

40 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 31/07/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 28. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatte
published on 14/09/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 07/11/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Auff
published on 13/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Minderung des Alg-II-Anspruches in Höhe von 10 v.H. des Regelbedarfes für den Zeitraum
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