Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - L 13 R 171/15

published on 27/06/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - L 13 R 171/15
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Sozialgericht Landshut, S 12 R 783/11, 24/09/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit eine von der Beklagten festgestellte Rentennachzahlung dem Kläger zusteht oder an die Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen eines Erstattungsverfahrens auszuzahlen war.

Der 1941 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche zum 01.09.2006 in die laufende Regelaltersrente umgewandelt wurde.

Von dem Beigeladenen zu 2) bezogen der Kläger und seine Ehefrau W. A. (verheiratet vom ...12.1999 bis ...11.2010) sowie deren Kinder T. A. (geb. 1995) und M. A. (geb. 2001) in der Zeit von 01.11.1999 bis 31.12.2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Laut Aktenvermerk vom 17.06.2009 betrugen die geleisteten Sozialhilfezahlungen für diesen Zeitraum an die Bedarfsgemeinschaft 14.663,15 €. Dabei wurde der Kläger bei der Bedarfsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen, auf Grund eigenen (Renten-)Einkommens erhielt er jedoch persönlich keine Leistungen.

Von dem Beigeladenen zu 1) erhielt die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) u.a. für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2006, wobei auch hier das Renteneinkommen des Klägers in Höhe von ca. 585,00 € als anrechenbares Einkommen berücksichtigt wurde.

Durch Bescheid vom 20.04.2009 nahm die Beklagte aufgrund Versorgungsausgleichs (Änderung der persönlichen Entgeltpunkte) eine Neufeststellung der Rente des Klägers für die Zeit von 01.07.1998 bis 31.08.2006 vor, wodurch sich dem Grunde nach eine Nachzahlung in Höhe von 19.102,66 € ergab. In diesem Bescheid wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausbezahlt werde, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären wären.

Nach dem der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2) Kenntnis von der Rentennachzahlung erhielten, machten diese jeweils einen Erstattungsanspruch geltend.

Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1) datiert vom 12.06.2009 und wurde mit 3.947,20 € für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2006 beziffert.

Der Erstattungsantrag des Beigeladenen zu 2) datiert vom 17.06.2009 und wurde mit 12.124,83 € für den Zeitraum 01.11.1999 bis 31.12.2014 beziffert.

Unter Berücksichtigung dieser Erstattungsanträge der Beigeladenen gegenüber der Beklagten, rechnete diese mit Bescheid vom 03.07.2009 die Nachzahlung in der Weise ab, dass sie aufgrund der angemeldeten Erstattungsansprüchen dem Beigeladenen zu 2) einen Betrag von 12.124,80 € auszahlte und dem Beigeladenen zu 1) einen Betrag von 3.947,29 €. Den „Restbetrag“ über 3.030,57 € überwies die Beklagte dem Kläger.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2010, wandte sich der Kläger an die Beklagte und die Beigeladenen und bat „um Mitteilung, was denn der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche gewesen sein soll“. Der Kläger habe „zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben Leistungen der ARGE Grundsicherung oder des Landratsamtes Rottal-Inn erhalten“.

Nachdem der Kläger mit der Beklagten und den Beigeladenen keine Einigung erzielen konnte, hat er Klage zu Sozialgericht Landshut erhoben mit Schriftsatz vom 19.01.2011 gegen den Landkreis (Az.: S 10 SO 1/11) sowie mit Schriftsatz vom 24.01.2011 gegen das Jobcenter (Az.: S 7 AS 67/11).

Auf Grund richterlichen Hinweises, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge alleine gegenüber der Rentenversicherung geltend zu machen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2011 seine Klage gegen den Beigeladenen zu 1) dahingehend erweitert, dass sich diese nunmehr auch gegen die - jetzige - Beklagte richtet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2011 das Verfahren gegen die Beklagte abgetrennt. Diese - abgetrennte - Klage ist Gegenstand des Verfahrens Az.: S 7 R 783/11 geworden. Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung beim Sozialgericht wurde das Verfahren dann unter dem Az.: S 12 R 783/11 fortgeführt.

Während des laufen Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.08.2011 gegen den Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 gegenüber dem Sozialgericht hat er ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 03.07.2009 nicht um schlichtes Verwaltungshandeln, sondern um einen Verwaltungsakt handle. Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 als „verfristet“ und damit unzulässig zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 hat der Kläger seine Klage gegenüber der Beklagten dahingehend erweitert, dass zusätzlich auch die Aufhebung des Widerspruchbescheids vom 12.09.2011 beantragt wurde.

Die Klage gegen den Beigeladenen zu 2) hat das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2011 Az.: S 10 SO 1/11 als unbegründet abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht durch Urteil vom 17.05.2013 (Az. L 8 SO 222/11) zurückgewiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2013 hat der Kläger die noch anhängige Klage vor dem Sozialgericht Az.: S 12 R 783/11 gegen die Beklagte dahingehend erweitert, als er nunmehr von der Beklagten - neben dem an den Beigeladenen zu 2) ausbezahlten Betrag auch den für den Beigeladenen zu 1) erstatteten Betrag geltend gemacht hat.

Mit Urteil vom 24.09.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Bei der Mitteilung der Abrechnung durch die Beklagte vom 03.07.2009 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei nicht notwendig gewesen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil es nicht darauf ankommen würde, dass dem Kläger persönlich Leistungen nach dem BSHG, dem SGB XII oder dem SGB II zugeflossen seien. Entscheidend sei alleine, dass Leistungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erbracht worden seien.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Weder der Beigeladene zu 1) noch der Beigeladene zu 2) hätten einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Auch habe der Kläger von den Beigeladenen persönlich keine Leistungen erhalten. Schließlich würde der Kläger durch die nachträgliche Erstattung zwischen den beteiligten Behörden schlechter gestellt werden, als wenn er die Rente von Anfang an mit erhöhten Betrag ausbezahlt bekommen hätte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2014 aufzuheben und die Beklagte - ggf. unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011 - zu verurteilen, an den Kläger 16.072,39 € zu zuzahlen.

Die Beklagte sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer weiteren Rentennachzahlung aus dem Nachzahlungsbescheid der Beklagten vom 20.04.2009 in Höhe von 16.072,39 €. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten vom 03.07.2009 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - dar. Auf Grund nicht fristgerechter Widerspruchseinlegung ist dieser Abrechnungsbescheid bestandskräftig geworden und bindet die Beteiligten gem. § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG. Das Sozialgericht hat somit im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, da einem möglichen Auszahlungsanspruch des Klägers der bestandskräftige Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 entgegensteht.

I.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die im Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2011 vorgenommene Einbehaltung von 16.072,09 € aus einer zunächst bewilligten Rentennachzahlung auf Grund geltend gemachter Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) rechtmäßig erfolgte bzw. ob der Kläger einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hat. Der Übergang von der allgemeinen Leistungsklage im Verfahren vor dem Sozialgericht zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren stellt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Klageänderung dar (vgl. nur Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 4).

II.

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Rechtsschutzbegehren zu Recht mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Abrechnung der Rentennachzahlung im Bescheid der Beklagten vom 03.07.2009 eine Regelung beinhaltet und damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt.

Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. Maßgeblich ist, ob eine solche verständige Würdigung zu dem Ergebnis führt, dass die Behörde mit der fraglichen Erklärung eine - endgültige - Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, treffen wollte (BSG, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 20/95 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der Abrechnung der Rentennachzahlung erfüllt. Denn damit wird der Verbleib der zunächst gemäß Rentenänderungsbescheid vom 20.04.2009 „vorläufig“ nicht ausgezahlten Nachzahlung geregelt. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers ergab sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2009 unmissverständlich, dass die Beklagte in Anwendung der Vorgaben des SGB VI und des SGB X dem Kläger persönlich einen Anspruch auf Auszahlung einer Nachzahlung alleine in Höhe von 3.030,57 € zusprechen wollte. Die ausdrückliche Erklärung der Beklagten in dieser Abrechnung vom 03.07.2009, wonach der in Höhe von 3.030,57 € ermittelte „Rentennachzahlungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen“ wird, brachte aus der Sicht eines verständigen Empfängers klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte im Ergebnis die verbindliche Entscheidung treffen wollte, dass dieser Teilbetrag dem Versicherten persönlich zustand und auf Grund Eintritt der Erfüllungswirkung kein Anspruch auf einen höhere Leistung bestand. Gerade die Feststellung der Erfüllungswirkung gem. 107 SGB X verlangt die Abklärung und Feststellung der jeweiligen mitunter auch durchaus komplexen tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen normativen Vorgaben.

Die Beklagte hat somit zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen den Auszahlungsanspruch des Klägers der Höhe nach konkretisiert und verbindlich festgestellt. Es handelte sich um eine hoheitliche Maßnahme, also eine einseitige behördliche Handlung, die nur dem Sozialleistungsträger, nicht aber ihren Adressaten, dem Sozialleistungsempfänger, in dieser Form ihrer Art nach zusteht (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, Beschluss vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, BSGE 109, 81). Im Ergebnis durfte im vorliegenden Verfahren ein verständiger Empfänger das Schreiben vom 03.07.2009 als verbindliche Feststellung (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R -, SozR 4-4300 § 421g Nr. 5) eines Auszahlungsanspruchs in Höhe von 3.030,57 € verstehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte selbst in dem Schreiben vom 03.07.2009 darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Bescheid handelt. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2011 gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten vom 03.07.2009 nicht um schlichtes Verwaltungshandeln, sondern um einen Verwaltungsakt gehandelt hat.

Auch die Systematik des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - SGB VI - spricht für die Annahme eines Verwaltungsaktes. § 117 SGB VI verlangt ausdrücklich eine „Entscheidung“, d.h. eine verbindliche Regelung, über die beantragten Leistungen. Dies bedeutet, dass (Aus-) Zahlungsansprüche (auch für vergangene Zeiträume) in Form eines Verwaltungsakts festzustellen sind. Die Rentenversicherungsträger müssen nach § 117 SGB VI i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I über einen (jeden) Anspruch auf Leistung, der gegen sie durch einen Antrag erhoben wird, schriftlich entscheiden, also einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassen (BSG, Urteil vom 18. 0.2005 - B 4 RA 21/05 R -, juris). Dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprechend hat die Beklagte mit der Verwaltungsentscheidung vom 03.07.2009 verbindlich über den Auszahlungsanspruch des Klägers entschieden. Der Rentenänderungsbescheid vom 20.04.2009 enthielt hierzu keine Regelung sondern lediglich den Hinweis, dass vorläufig nicht ausgezahlt wird, da zunächst die Ansprüche anderer Stellen zu klären waren. Damit wurde erstmals mit Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 im Wege eines vollstreckungsfähigen Bescheids über den konkreten Auszahlungsanspruch des Klägers entschieden.

Schließlich spricht auch die Rechtsprechung des BSG zu vergleichbaren Fallgestaltungen für eine Verwaltungsaktqualität. Das BSG misst Mitteilungen der Rentenversicherungsträger, wonach etwa die Rente aus der deutschen Rentenversicherung nicht in der grundsätzlich festgestellten Höhe, sondern nur um eine ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist (BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R -, BSGE 108, 152-158, SozR 4-5050 § 31 Nr. 1, SozR 4-6050 Art. 44 Nr. 1), oder Mitteilungen über das Ausmaß einer sog. Abschmelzung eines Auffüllbetrags (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 17/04 R -, SozR 4-2600 § 315a Nr. 2) einen Regelungsgehalt im Sinne des§ 31 SGB X bei. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Berechnung der genauen Höhe des dem Versicherten nach Anwendung des § 107 SGB X zustehenden Nachzahlungsbetrags keinen Regelungscharakter haben sollte. Auch ein rechtswegübergreifender Blick bestätigt das vorliegende Ergebnis. So hat z.B. der BFH in der Konstellation des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten dem Abrechnungsbescheid ebenfalls Verwaltungsaktqualität zugesprochen (vgl. BFH Urteil vom 22.11.2012 - III R 24/11; Beschluss vom 01.04.2014 - XI B 145/13).

III.

Der Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 ist bestandskräftig, da der Kläger nicht fristgerecht Widerspruch gem. § 83 SGG eingelegt hat. Die Beklagte hat damit zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Der bestandskräftige Abrechnungsbescheid bindet die Beteiligten gem. § 77 SGG.

Für den Kläger war vorliegend für den am 03.07.2009 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:gefertigten Abrechnungsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) gem. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist für die fristgerechte Widerspruchseinlegung eröffnet. Vorliegend greift für den Fristbeginn zwar nicht die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, weil sich dem Verwaltungsakt ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheids zur Post nicht entnehmen lässt (zur Erforderlichkeit eines solchen Vermerks vgl. Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 37 Rn. 12a m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Abrechnungsbescheid von diesem aber spätestens im Juli 2010 erhalten. Dies steht zur vollen Überzeugung des Senats auch deshalb fest, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich mit Schreiben vom 05.07.2010 an die Beklagte und die Beigeladenen gewandt hat und unter Bezug auf den Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 Auskünfte verlangt hat. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten hat der Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 11.08.2011 Widerspruch eingelegt und damit offensichtlich außerhalb der spätestens am 06.07.2010 beginnenden und am 05.07.2011 endenden Jahresfrist gem. § 84 Abs. 2 S. 3 SGG i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2010 kann auch nicht als Widerspruch gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Auslegung voraus, dass ein Antrag unklar ist. Erst bei einem unklaren Antrag muss das Gericht und im Verwaltungsverfahren die Behörde klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 77/03; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/AS). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, ein Rechtsanwalt, eine Auskunft von den beteiligten Behörden verlangt, auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden. Bei der Vertretung durch einen Rechtskundigen besteht regelmäßig keine Veranlassung, dieses Vorbringen auszulegen. Vorliegend hat sich nicht einmal der Prozessbevollmächtigte selbst darauf berufen, dass das Schreiben vom 05.07.2010 als Widerspruch zu werten sei. Dagegen würde auch sprechen, dass er nach Auskunftserteilung Klagen gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) erhoben, jedoch erst nach einem Hinweis des SG mit Schreiben vom 13.07.2011 auch gegenüber der Beklagten einen Auszahlungsanspruch geltend gemacht hat.

Eine Antrag auf Wiedereinsetzung nach den § 67 SGG ist nicht gestellt worden. Im Übrigen sind auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich.

Der somit bestandskräftige Bescheid vom 03.07.2009 steht einem Rückforderungsanspruch des Klägers entgegen.

IV.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Abrechnungsbescheid vom 03.07.2009 auch materiell-rechtlich keine schwerwiegenden Bedenken bestehen. Vorliegend liegen wirksame Erstattungsansprüche gem. § 104 SGB X der Beigeladenen zu 1) und 2) vor. Damit gilt nach § 107 SGB X der Anspruch des Berechtigten (hier: Kläger) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (Beklagten) als erfüllt.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben im Berufungsverfahren vor dem Senat mit Schriftsätzen vom 02.06.2017 und 14.06.2017 hinreichend dargelegt, wie sich der jeweilige Erstattungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt. Bestehende Unsicherheiten wurden beseitigt. Die Erstattungsforderungen wurden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 auch nicht mehr in Frage gestellt. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend nicht selbst Empfänger von „Grundsicherungsleistungen“ war. Bei einer isolierten Anwendung des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X käme ein Erstattungsanspruch mangels Personenidentität des Sozialhilfe- bzw. SGB II-Empfängers und des Rentenempfängers somit nicht in Betracht. Die Beigeladenen waren jedoch berechtigt, die an die frühere Ehefrau und an die im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kinder geleistete Sozialhilfe bzw. SGB II-Leistungen als Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Das für die §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich geltende Prinzip der Personenidentität wird in der vorliegenden Konstellation auf Grund der § 104 SGB X ergänzenden Sondervorschriften§ 140 BSHG (ab 1.1.2005 § 114 SGB XII)) und§ 34a SGB II a. F. (ab 01.01.2011 § 34b SGB II) für Mitglieder einer Einsatz- und Bedarfsgemeinschaften durchbrochen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.09.2014 zurückzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

VI.

Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen

1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.

(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.

(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.