Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Fahrtkostenentschädigung.

Die Klägerin, die in der A-Straße in A-Stadt wohnt, ist seit 01.09.1989 als Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden 4.067,12 €. Sie ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

Die Klägerin wurde aus betrieblichen Gründen mit Wirkung vom 29.06.2015 von ihrer alten Regelarbeitsstelle in W-Stadt, W-Straße, in die neue Regelarbeitsstelle B-Stadt, B-Straße, versetzt.

Für solche betriebliche Maßnahmen schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten und die Beklagte eine Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 10 f. d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Beschreibung der Maßnahme

(2) Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1-10 (unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit) und Beamte richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Ausgleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abweichend nach Anlage 5 dieser Vereinbarung.“

Anlage 5 des TV Ratio trifft unter anderem folgende Regelungen:

㤠4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmehrkosten und eines zeitlichen Mehraufwandes

(1) […]

(2) Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Wohnort und neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind. Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle.

(3) […]

(4) Der Erstattungsbetrag wird nach realisiertem anderweitigem Einsatz (Absatz 14) in einer neuen Regelarbeitsstelle/ständigen Dienststelle in 6 Teilbeträgen halbjährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt. […]

(5) Der Erstattungsbetrag wird angepasst, sofern sich die nach Absatz 2 zu ermittelnde Entfernung nicht nur vorübergehend verändert (zum Beispiel durch Umzug).“

Anlage 5 zur Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD-GK (vgl. Bl. 12 d.A.) legt unter anderem fest, dass bei einer einfachen Entfernung ab 91 Kilometern eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 13.509 € und bei einer einfachen Entfernung ab 101 km eine Fahrkostenentschädigung in Höhe von 14.286 € zu bezahlen ist.

Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zum Standort in W-Stadt beträgt gemäß dem von der Beklagten verwendeten Routenplaner 43,90 Kilometer. Zum Standort in B-Stadt beträgt die Entfernung von der Wohnung - je nachdem, ob man die Fahrtstrecke über die Bundesstraße B8 oder über die Autobahn A3 wählt - 144,40 Kilometer oder 151,80 Kilometer. Je nachdem, welche Strecke man bei der Berechnung heranzieht, kommt man somit auf eine Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Strecke von 100,50 Kilometern oder 107,90 Kilometern.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 (vgl. Bl.13 f. d.A.) beantragte die Klägerin gemäß der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung die Abgeltung von Mehraufwendungen als Folge ihrer Versetzung. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2015 (vgl. Bl. 21 f. d.A.) mit, dass sie von 100,5 zusätzlich zurückzulegenden Kilometern ausgehe, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 13.509,00 € ergebe.

Die Beklagte verwendet für die Berechnung der Differenz von alter und neuer Strecke einen auf ihre Anforderungen abgestimmten Routenplaner („T-Routenplaner“).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 14.286,00 € habe. Sie trägt vor, dass die kürzeste verkehrsübliche Strecke von ihrer Wohnung nach B-Stadt über die Autobahn A3 führe. Die Strecke sei zwar 7,40 Kilometer länger, aber - auch nach dem eigenen Routenplaner der Beklagten - 32 Minuten schneller. Bei der Begriffsbestimmung müssten neben der Dauer weitere Faktoren wie Spritverbrauch, Fahrverhalten und Umweltfreundlichkeit berücksichtigt werden. Die Strecke über die A3 stelle den normalen, üblichen Weg dar. Jeder Autofahrer würde, noch dazu bei täglichem Hin- und Rückweg, die Strecke über die Autobahn wählen.

Die Klägerin hat zunächst die Zahlung von 777,00 € brutto beantragt. Nach Hinweis der Beklagten, dass noch nicht sämtliche Beträge zur Zahlung fällig seien, hat sie einen Hilfsantrag hinzugefügt, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von insgesamt 14.286,00 € zu bezahlen. Nach weiteren Hinweisen des Gerichts - insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Bedingung - beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 129,50 € brutto seit dem 16.06.2015 und aus 129,50 € brutto ab dem 16.12.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fahrkostenentschädigung der Klägerin gemäß § 9 Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111,112 BetrVG zum Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK zwischen der TDG und dem GBR iVm § 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfernungskilometeranzahl (einfache Entfernung) „ab 101 km bis 110 km“ (14.286,00 €) zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die kürzeste mit dem Pkw zurückzulegende verkehrsübliche Fahrtstrecke gleichbedeutend mit der „kürzesten Strecke“ gemäß ihrem eigenen Routenplaner sei. Würde man dem Wort „Verkehrsüblichkeit“ eine Bedeutung zumessen, die über für die Benutzung von Pkws zugelassene Straßen hinausginge, müsste man empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen und während bzw. außerhalb der Hauptferienzeiten durchführen. Eine solche individuelle Betrachtung würde der von dem Tarifvertrag verlangten pauschalierten Betrachtung entgegenstehen.

Es sei weiter zu beachten, dass unterschiedliche Routenplaner für die in Streit stehenden Strecken unterschiedliche Fahrzeiten berechneten. Die vom T-Routenplaner berechneten Fahrzeiten könnten deshalb nicht zur Bestimmung der Verkehrsüblichkeit herangezogen werden.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die erste Rate der Fahrtkostenentschädigung der Klägerin am 15.06.2015 und die zweite Rate am 15.12.2015 zu bezahlen war.

Im Hinblick auf das weitere Parteivorbringen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21.10.2015 und 23.02.2016 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet.

2. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits gem. § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständig, da die Klägerin ihre Arbeit seit 29.06.2015 in der B-Straße in B-Stadt verrichtet.

3. Das für die Feststellungsklage gem. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 495 ZPO, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. BGH v. 07.02.1986 - V ZR 201/84). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte von anderen Ausgangsvoraussetzungen zur Berechnung des Erstattungsbetrags ausgeht. Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten zu zahlenden Abschläge gem. Anlage 5 des TV Ratio davon abhängen, dass sich die Entfernung zum Arbeitsort nicht - beispielsweise durch Umzug - verändert. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge gem. § 259 ZPO zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (vgl. BGH v. 19.11.2014, aaO).

II.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der TDG und dem GBR über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111,112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK in Verbindung mit Anlage 5 zum TV Ratio in Verbindung mit Anlage 5 zur genannten Gesamtbetriebsvereinbarung für die Vergangenheit einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 259 € brutto.

a) Die Fahrtkostenentschädigung der Klägerin muss auf Basis einer einfachen Mehrstrecke von 107,90 Kilometern berechnet werden, so dass die Beklagte der Klägerin eine Fahrtkostenentschädigung von insgesamt 14.286,00 € schuldet.

aa) Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung. Sie wurde von ihrer alten Regelarbeitsstelle in W-Stadt in die neue Regelarbeitsstelle nach B-Stadt versetzt und muss nun angesichts ihres Wohnsitzes in A-Stadt einen deutlich weiteren Arbeitsweg zurücklegen. Da sie in Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist, gehört sie gemäß § 9 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Mitarbeitern, die Fahrtkostenerstattung nach den Vorgaben der Anlage 5 zum TV Ratio sowie - was die Höhe anbelangt - nach Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten.

bb) Nach Auffassung der Kammer ist bei dem Vergleich der Wegstrecken, der gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 des TV Ratio vorzunehmen ist, nicht auf die Route über die Bundesstraße B8, sondern auf die Route über die Autobahn A3 abzustellen.

(1) Ausgangspunkt ist die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 5 zum TV Ratio. Demnach richtet sich die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer nach der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle. Eine Definition, was unter der „kürzesten verkehrsüblichen Strecke“ zu verstehen ist, findet sich weder in Anlage 5 zum TV Ratio noch in der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung. Dementsprechend muss von Amts wegen eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift vorgenommen werden.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Führen diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (vgl. BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08).

(3) Vorliegend ist der Wortlaut der getroffenen Regelung nicht eindeutig, da die Bedeutung des Wortes „verkehrsüblich“ offen ist. Dies kann zum einen einfach nur bedeuten, dass es sich um eine öffentliche Straße handeln muss, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignet und zulässigerweise zu befahren ist (so die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Gewährung von Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG; vgl. bspw. BayVGH v. 14.07.2011 - 14 B 09.2349; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 13.09.2012 - 10 Sa 128/12). Es kann zum anderen aber auch ausdrücken, dass es sich um die Wegstrecke handeln muss, die ein verständiger Autofahrer in der Situation des Betroffenen wählen würde (vgl. LAG Nürnberg v. 14.04.2015 - 7 Sa 432/14; so auch VG Würzburg v. 04.04.2008 - W 1 K 07.1383). Hinweise zur gewollten Auslegung durch die Tarifvertragsparteien finden sich im Tarifvertrag nicht.

(a) Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Wortes „verkehrsüblich“ nicht nur etwas Selbstverständliches festhalten wollten, sondern tatsächlich ein zusätzliches Kriterium für die Festlegung der maßgeblichen Strecke aufstellen wollten.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätte die Tarifvertragsparteien andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn sie von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Auch ein durchschnittlicher Leser wird die tarifvertragliche Regelung typischerweise so verstehen.

(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es bei einem solchen Verständnis der Vorschrift nicht erforderlich, empirische Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen, und während bzw. außerhalb der Ferienzeiten durchzuführen. Bei der Feststellung der „verkehrsüblichen“ Strecke geht es nicht darum, welche Strecke zum konkreten Zeitpunkt am schnellsten befahren werden kann, sondern darum, welche Strecke ein verständiger Fahrer - abstrakt - für seine Fahrten wählen würde. Bei dieser Entscheidung spielen nicht nur die Länge der Strecke und die Fahrdauer eine Rolle, sondern insbesondere auch die Sicherheit und das Fahrverhalten.

(4) Vorliegend würde ein verständiger Autofahrer ohne jeden Zweifel die Strecke über die A3 wählen. Die Strecke ist zwar 7,4 Kilometer länger als die alternative Strecke über die B8, die Fahrzeit ist hingegen - unabhängig davon, welchen Routenplaner man heranzieht - deutlich kürzer. Zudem ist zu beachten, dass die Strecke über die Autobahn als wesentlich sicherer anzusehen ist - auf Autobahnen ereignen sich erheblich weniger Unfälle als auf Bundesstraßen. Schließlich ist die Fahrt auf einer Autobahn für den Autofahrer auch angenehmer und stressfreier.

b) Gem. § 4 Abs. 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm Anlage 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt die Zahlung der Fahrtkostenerstattung in sechs Teilbeträgen jeweils halbjährlich im Voraus zusammen mit dem Monatsentgelt. Da die Versetzung mit Wirkung zum 29.06.2015 durchgeführt wurde, waren bislang zwei Teilbeträge - für das zweite Halbjahr 2015 und für das erste Halbjahr 2016 - zur Zahlung fällig. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 13.509 € brutto ausging, während die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung von 14.286,00 € brutto hat, ergibt sich eine Differenz von insgesamt 777,00 € brutto, von der 2/6 bislang zu bezahlen waren.

c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die erste Rate der Fahrtkostenentschädigung am 15.06.2016 und die zweite Rate am 15.12.2015 fällig waren. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,50 € seit 16.06.2015 bzw. seit 16.12.2015 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB.

2. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Wie bereits oben dargelegt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Berechnung der neuen Fahrtstrecke unter Zugrundelegung der Strecke über die Autobahn A3. Dementsprechend liegt die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Strecke bei 107,90 Kilometern und somit über den in der Gesamtbetriebsvereinbarung genannten 101 Kilometern.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO und begründet sich damit, dass die Klägerin zwar mit ihren zuletzt gestellten Anträgen obsiegt hat, der zunächst angekündigte Antrag aber mangels Fälligkeit sämtlicher Raten teilweise unbegründet war. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die Kosten eine anteilige Quotelung vorzunehmen.

2. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO auf insgesamt 777,00 € festzusetzen. Dies ist der Betrag, der zwischen den Parteien insgesamt im Streit steht. Ein Abschlag für den Feststellungsantrag war nach Auffassung der Kammer nicht vorzunehmen.

3. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen, da es entscheidungserheblich um die Auslegung eines Tarifvertrages geht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 14. Apr. 2015 - 7 Sa 432/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 432/14 Urteil Datum: 14.04.2015 1 Ca 848/13 (Arbeitsgericht Weiden) Titel: Rechtsvorschriften: Leitsatz: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurt

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Sept. 2012 - 10 Sa 128/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten übe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Apr. 2010 - 6 AZR 962/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Nürnberg Urteil, 02. März 2016 - 4 Ca 5054/15.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 15. Nov. 2016 - 6 Sa 184/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - Az. 4 Ca 5054/15 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. D

Referenzen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 79/14 Verkündet am:
19. November 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des
Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu
können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem
Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt
sind.
Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die
im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen
aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand
eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.
BGB § 271; EEG 2012 § 16, § 35, § 66 Abs. 1 Nr. 6; EEG 2014 § 19, § 57, § 71, § 100
Abs. 1 Nr. 10
Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers
gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende
Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber
in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung
vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber
auszuzahlen.
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit 2001 in L. eine Biogasanlage, mit der sie Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Sie speist den in der Anlage erzeugten Strom seither in das vorgelagerte Netz der Beklagten ein, mit deren Rechtsvorgängerin sie im Februar 2002 einen Einspeisevertrag geschlossen hatte. Auf die geschuldete Einspeisevergütung leistete die Beklagte über lange Zeit jeweils bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats monatliche Abschlagszahlungen, wobei sie die den Abschlägen zugrunde liegende Einspeisemenge jeweils per Fernauslesung erfasste. Seit Juli 2011 leistet sie - nach vorheriger Ankündigung - die Abschlagszahlungen erst zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Nachdem die Parteien daraufhin kein Einvernehmen über eine Beibehaltung der bisherigen Zahlungspraxis hatten erzielen können, kündigte die Klägerin den Einspeisevertrag schließlich zum 31. Dezember 2012 und speist den von ihr erzeugten Strom seit dieser Zeit auf gesetzlicher Grundlage in das Netz der Beklagten ein.
2
Mit ihrer im August 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der von der Beklagten an sie für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag für die Einspeisung aus der Biogasanlage am Zehnten eines jeden Folgemonates - hilfsweise am 15. eines jeden Folgemonates - fällig und zahlbar sei. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses der Klägerin als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 225 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 5.000 € das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütungsabschlag für Stromeinspeisungen, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgt sind, am Zehnten des auf die Einspeisung jeweils folgenden Monats fällig und zahlbar seien. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (OLG München, REE 2014, 97) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Berufung sei zulässig, da die gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem Klageinteresse zu bemessende Beschwer der Klägerin durch das klageabweisende erstinstanzliche Urteil auf 5.000 € zu schätzen und deshalb die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht sei. Zwar seien die sich auf durch- schnittlich 21.500 € brutto im Monat belaufenden Abschlagszahlungenals solche nicht streitig. Gestritten werde vielmehr nur über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit , so dass es sachgerecht sei, den Streitwert weitgehend anhand der Zinsbelastung zu bestimmen, welche die Klägerin aufgrund der nach ihrem Standpunkt zu späten Zahlung treffe. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach aufgrund von Überziehungen des Girokontos ca. 2.000 € Zinskosten pro Jahr entstünden, sei von einer Zinsbelastung von ca. 7.000 € innerhalb von dreieinhalb Jahren auszugehen, was mit Rücksicht auf das lediglich erhobene Feststellungsbegehren zu einer Beschwer von 5.000 € führe.
6
Die Fälligkeit von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses könne auch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungsverpflichtungen seien jeweils als gegenwärtige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO zu verstehen. Insoweit erschöpfe sich das Begehren der Klägerin nicht nur in der Klärung der Rechtsfrage der Fälligkeit der einzelnen Ansprüche. Bei sach- und interessengerechter Auslegung verlange die Klägerin vielmehr die Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt hinsichtlich der dem Grunde nach unstreitigen einzelnen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnis jeweils ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen werde. Bei diesen einzeln festzustellenden Schuldverhältnissen handele es sich um gegenwärtige Schuldverhältnisse, da sie aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis, nämlich einem vertraglichen Stromeinspeisungsverhältnis bis Ende 2012 und für die anschließende Zeit aus einem gesetzlichen Stromeinspeisungsverhältnis herrührten. Dies bilde eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Ein solches Ergebnis sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten und im Sinne effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin geboten, da diese nicht auf Monat für Monat zu erhebende Leistungsklagen verwiesen werden könne. Denn solche Klagen würden sich jeweils kurzfristig durch die Zahlungen der Beklagten erledigen mit der Folge, dass die Klägerin, deren Interesse an verlässlicher pünktlicher Zahlung zur Planbarkeit ihrer eigenen Liquidität nicht zu verkennen sei, keine Entscheidung zur Fälligkeit der Abschläge erlangen könne, sondern faktisch von vornherein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen würde.
7
Im Gegensatz zu dem auf die Stromeinspeisungen vor dem 1. Januar 2013 bezogenen Feststellungsbegehren habe die Klage für die anschließende Zeit Erfolg. Soweit die Klägerin sich dabei für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Abschlägen auf § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 stütze, seien diese Abschlagszahlungen gemäß § 271 BGB sofort fällig, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Das EEG 2012 enthalte zwar keine Regelung zur Fälligkeit solcher Abschläge. Dem könne aber nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe eine von § 271 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gelte, abweichende Regelung dahin treffen wollen, dass der Verteilnetzbetreiber den Leistungszeitpunkt entsprechend § 315 Abs. 1 BGB habe bestimmen und damit frei sein sollen, die Abschläge nach seiner Wahl an jedem Tag des Folgemonats zahlbar zu stellen. Eine hierfür erforderliche Zuweisung des Bestimmungsrechts an den Netzbetreiber sei weder § 16 EEG 2012 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die in den Materialien gegebene Erläuterung, dass die Abschläge in der Regel angemessen seien, wenn sie monatlich erfolgten und auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basierten, spreche im Gegenteil sogar dafür, dass die Abschlagszahlungen im Voraus zu leisten sein sollten.
8
Nichts anderes folge daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die an den Einspeiser zu zahlende Vergütung für den Verteilnetzbetreiber nur ein Durchlaufposten sei und dieser nach der Konzeption des EEG nicht mit einer Zwischenfinanzierung der Abschlagszahlungen belastet werden dürfe. Dem Umstand, dass dieser gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 seinerseits einen Anspruch gegen den Übertragungsnetzbetreiber auf Abschlagszahlungen habe und aus Sicht der Beklagten von der (Zwischen-)Finanzierungslast habe freigehalten werden sollen, könne ohne Weiteres auch gemäß § 271 Abs. 1 BGB bei der aus den Umständen zu entnehmenden Bestimmung der Leistungszeit Rechnung getragen werden.
9
Auf der Grundlage des hier maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB seien die Abschlagszahlungen spätestens zum Zehnten des Folgemonates des jeweiligen Einspeisemonats fällig. Unabhängig davon, ob die Fälligkeit der Abschlagszahlungen eine Einspeisung und deren Erfassung voraussetze, lägen die Voraussetzungen der Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende vor, nachdem die Einspeisemengen per Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden seien. Die Fälligkeit und Zahlung der Abschläge des Übertragungsnetzbetreibers an den Verteilernetzbetreiber habe dagegen auf die Fälligkeit der Abschlagszahlungen an den Anlagenbetreiber keinen Einfluss; zumindest könne dies nicht dazu führen, dass letztgenannte Fälligkeit über den Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats hinausgeschoben sei. Denn auch der nach § 35 Abs. 1, 3 EEG 2012 bestehende Anspruch der Beklagten auf Abschlagszahlung gegen den Übertragungsnetzbetreiber sei mangels anderweitiger Regelung im EEG gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit Abschluss des Monats der Einspeisung fällig. Unabhängig hiervon könne die Beklagte den ihr gegen den Übertragungsnetzbetreiber zustehenden Anspruch auf Abschlagszahlungen ebenfalls durch Mitteilung die Einspeisemenge zum Monatsende fällig stellen, womit gewährleistet sei, dass es für sie nicht zu einer Zwischenfinanzierungslast komme.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
11
Das Berufungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit der Berufung als auch die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage zu Recht bejaht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3, § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden EEG 2012) geschuldeten monatlichen Abschläge spätestens am Zehnten des der jeweiligen Stromeinspeisung nachfolgenden Monats fällig sind.
12
1. Zu Unrecht geht dieRevision davon aus, dass ihr Rechtsmittel schon deshalb begründet sei, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mangels Erreichung der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer als unzulässig hätte verwerfen müssen. Dem vermag der Senat, der die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen hat, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlen würde (Senatsurteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NZM 2008, 78 Rn. 8; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 unter II mwN), nicht zu folgen.
13
a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen- standes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Schwellenbetrag von 600 € übersteigt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
14
aa) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VI ZVI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJWRR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00, juris Rn. 5 mwN), die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch , der bei zutreffender Ermessensausübung zu einer Wertbemessung unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geführt hätte, liegt indes nicht vor.
15
bb) Das Berufungsgerichthat rechtsfehlerfrei angenommen, dass für die Wertbemessung gemäß § 3 ZPO die Finanzierungskosten heranzuziehensind und dabei von dem durch § 9 ZPO vorgegebenen dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsbelastung auszugehen ist.
16
(1) Das Berufungsgericht hat die Beschwer ausgehend von der Zinsbelastung bestimmt, welche die Klägerin aufgrund der späteren Zahlung der Abschläge durch die Beklagte zu tragen hat. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Denn die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - V ZR 247/10, GE 2012, 558 Rn. 3; vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; jeweils mwN). Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter II 1).
17
Demzufolge bemisst sich der Umfang der Beschwer der Klägerin vorliegend (nur) nach dem wirtschaftlichen Nachteil, der ihr durch den nach ihrer Auffassung verspäteten Zufluss der Abschlagszahlungen erst gegen Ende des der Einspeisung folgenden Monats und der daraus jeweils für etwa zwei Drittel eines jeden Monats resultierenden Belastung mit Kreditzinsen entsteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZR 36/95, WM 1995, 2060 unter [II] 1; vom 21. April 1961 - V ZR 58/60, aaO unter III; MünchKommZPO /Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 70 mwN). Denn die Klägerin begehrt allein die Feststellung der Fälligkeit der Abschlagszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt , ohne dass darüber hinaus auch der Grund oder die Höhe einzelner Abschlagszahlungen im Streit stünden. Die von der Klägerin erstrebte und vom Landgericht versagte Sachentscheidung war daher wirtschaftlich nur auf die zur Vermeidung eines ständigen Anfalls von Zwischenzinsen erstrebte Feststellung einer bestimmten Fälligkeit der monatlichen Abschläge gerichtet.
18
(2) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht zur Bemessung der Beschwer § 9 ZPO herangezogen, der auch Verträge erfasst, die darauf gerichtet sind, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen und dafür Bezahlung verlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 5 mwN). Dabei hat es unter Ansatz des dreieinhalbfachen Jahresbetrages rechtsfehlerfrei auch den Zeitraum nach der Beendigung des Einspeisevertrages in die Wertbemessung mit einbezogen. Denn anders als die Revision meint, ist - wie die Revisionserwiderung im Einzelnen belegt hat - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich bereits das von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Feststellungsbegehren nicht nur auf den Zeitraum der zwischen den Parteien vertraglich geregelten Stromeinspeisung beschränkt, sondern auch auf die anschließende Zeit des gesetzlichen Einspeiseverhältnisses (vgl. §§ 7, 100 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1066; im Folgenden : EEG 2014]) bis zum Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§§ 22, 100 Abs. 1 EEG 2014; vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 219) erstreckt hat. Die Klägerin ist deshalb auch insoweit durch die erstinstanzliche Klageabweisung beschwert.
19
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch sonstim Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beschwerdewert auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu den Mehrbelastungen an Zinsen durch die erst zum Monatsende erfolgenden Abschlagszahlungen mit mehr als 600 € bestimmt hat.
20
aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde- gegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Ver- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu (vgl. MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
21
bb) An dem vom Berufungsgericht für erreicht erachteten Beschwerdewert ändert im Ergebnis auch die Rüge der Revision nichts, das Berufungsgericht sei ermessensfehlerhaft nicht darauf eingegangen, dass in der vom Geschäftsführer der Beklagten angegebenen jährlichen Zinsbelastung von etwa 2.000 € auch Zinsen enthalten seien, die unabhängig von dererst am Monats- ende erfolgten Abschlagszahlung angefallen seien. Der Senat hat die Rüge geprüft , jedoch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Denn auch unter Berücksichtigung des gerügten Umstandes fällt der Wert des Beschwerdegegen- standes nicht auf weniger als 601 €. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 ZPO abgesehen.
22
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des Zeitpunkts der Fälligkeit ihres Anspruchs auf Abschlagszahlungen um ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt, dessen Inhalt von der Beklagten insoweit bestritten wird.
23
a) Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, WM 2011, 1125 Rn. 19; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965 unter 5). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558 unter 1 a) oder die isolierte Feststellung einesAnnahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, aaO).
24
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei der Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen handele es sich schon deshalb um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, weil die Fälligkeit lediglich eine Vorfrage des nicht feststellungsfähigen Schuldnerverzuges sei. Denn Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteile vom 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419 unter II 1; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).
25
Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts der von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 monatlich geschuldeten Abschlagszahlungen zielt darauf ab, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses insoweit abschließend dahin zu klären, wann die Beklagte ihrer ansonsten unstreitigen Leistungspflicht jeweils nachkommen muss.
26
bb) Die Feststellungsklage betrifft auch ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass sie die künftige Fälligkeit der noch nicht entstandenen, sondern erst monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Zahlung eines Abschlages zum Gegenstand hat. Denn unter einem solchen Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen. Darunter fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteile vom 25. Oktober2005 - II ZR 413/02, WM 2005, 95 unter II 1; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 unter 2 a).
27
Der danach erforderliche Grund des Anspruchs der Klägerin auf Erhalt monatlicher Abschläge und deren jeweilige Fälligkeit ist gegenwärtig bereits hinreichend angelegt. Denn zwischen den Parteien besteht auch nach Beendigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Einspeisevertrages noch ein bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 22 EEG 2014) andauerndes gesetzliches Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014), aus dem jeweils die fortdauernde Pflicht der Beklagten zur Leistung monatlicher Abschläge erwächst (§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012). Daraus abgeleitet kann die Klägerin - wie hier - zugleich die Feststellung beantragen , dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, aaO; BAG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f.).
28
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
29
aa) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beklagte hat den von der Klägerin angenommenen Fälligkeitszeitpunkt für die zu erbringenden Abschläge zum Zehnten eines jeden der Einspeisung nachfolgenden Monats ernstlich bestritten und ab Juli 2011 jeweils nur noch zum Monatsende gezahlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 unter II 2).
30
bb) Zudem ist - als weiteres Erfordernis eines Feststellungsinteressesdas Feststellungsbegehren der Klägerin geeignet, den Streit der Parteien über die Leistung der Abschlagszahlungen und deren jeweilige Fälligkeit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien in der erforderlichen Weise abschließend zu klären. Denn über weitere Voraussetzungen und Modalitäten der von der Beklagten geschuldeten Abschläge besteht - wie auch die Revision hervorhebt - zwischen den Parteien kein Streit, so dass die beantragte Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen verhindert (vgl. BAG, Urteile vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, aaO Rn. 20; vom 21. April 2010 - 4 AZR 755/08, juris Rn. 21).
31
cc) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer Leistungsklage zu verneinen.
32
(1) Eine Leistungsklage auf Zahlung der jeweils fälligen Abschläge würde den Streitpunkt zwischen den Parteien nicht erledigen. Dieser Streit weist vielmehr über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinaus. Denn die Klägerin erstrebt nicht nur für einzelne Monate, sondern für die gesamte Dauer des Einspeiseverhältnisses eine verbindliche Klärung, wann die monatlichen Abschläge jeweils fällig sind. Bei einer auf einen bestimmten Monat bezogenen Leistungsklage würde diese Frage dagegen nicht verbindlich entschieden. Die Klägerin könnte - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - zudem angesichts der Verfahrensdauer mit einer solchen Klage auch keine Zahlung zu dem von ihr angenommenen Fälligkeitstermin erreichen. Die Feststellungsklage hingegen lässt - wie vorstehend unter II 2 b bb ausgeführt und was für die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 11) - unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des aufgetretenen Streitpunktes erwarten, da sie die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen in einem Prozess für die gesamte Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Einspeiseverhältnisses ein für alle Mal verbindlich klärt.
33
(2) Nichts anderes folgt daraus, dass § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässt. Denn eine solche Klage könnte die Klägerin nicht mit Erfolg erheben. Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8). Allerdings muss dazu die Leistungspflicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit feststehen (BGH, Urteil vom 17. November 2007 - V ZR 71/06, aaO Rn. 9). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten gezahlten Abschläge - abhängig von der durch Fernauslesung erfassten Einspeisemenge des Vormonats - monatlich variieren.
34
(3) Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine Klage auf künftige Leistung der Abschläge (§ 259 ZPO) zu erheben. Denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, aaO Rn. 13; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NJW-RR 2004, 586 unter II 1 a mwN).
35
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch in der Sache selbst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abschlagszahlungen seien jeweils spätestens zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats fällig.
36
a) Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Abschlägen ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012. Danach müssen Netzbetreiber, die Anlagenbetreibern nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zur Vergütung von Strom aus Anlagen verpflichtet sind, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, auf die zu erwartenden Zahlungen monatliche Abschläge in angemessenem Umfang leisten. An der fortbestehenden Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 hat auch § 19 Abs. 2 EEG 2014 nichts geändert, der die bisherige Regelung um eine Fälligkeitsbestimmung dahin ergänzt hat, dass die Abschläge monatlich jeweils zum Fünfzehnten für den Vormonat zu leisten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 gilt für Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gemäß der dort erfolgten Verweisung auf § 66 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EEG 2012 die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 unverändert weiter (vgl. BT-Drucks. 18/1891, aaO).
37
Ebenso wenig kann § 19 Abs. 2 EEG 2014 sonst etwas zum Fälligkeitszeitpunkt der in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge entnommen werden. Weder ist der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 EEG 2014 etwas zum Verständnis des Fälligkeitsdatums im bisherigen Recht zu entnehmen noch klingt darin ein Bestreben an, das bisherige Recht in diesem Sinne mit Anspruch auf Verbindlichkeit authentisch interpretieren zu wollen (BTDrucks. 18/1304, S. 126), ganz abgesehen davon, dass einer etwaigen verbindlichen Auslegung durch einen nachfolgenden Gesetzgeber auch gewisse Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.).
38
b) Vergeblich will die Revision die Klage schon deshalb abgewiesen wissen , weil das Berufungsgericht nicht zwischen Abschlägen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 und einer endgültig zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 differenziert sowie verkannt habe, dass der Klägerin allein ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zustehe, so dass für monatliche Abschlagszahlungen kein Raum sei. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Möglichkeit des Anlagenbetreibers zur Vornahme einer endgültigen Abrechnung das Recht zur vorläufigen Abrechnung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 42 [zu § 16 Nr. 1 VOB/B]). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu zahlenden Vergütung bereits im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats vorliegen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung allein reicht - was auch die Revision in anderem Zusammenhang einräumt - hierfür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt dies zusätzlich den (jährlichen) Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65; Reshöft/Schäfermeier/Reshöft, Erneuerbare- Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 16 Rn. 36; zu Einzelheiten: Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2012/6 vom 21. Juni 2012, Rn. 49 ff., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6).
39
c) Zu Unrecht macht die Revision - in offenem Widerspruch zu ihrer vorangegangenen Aussage, zwischen den Parteien bestehe lediglich Uneinigkeit über das "Wann" der zu leistenden Abschlagszahlungen - unter Berufung auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 (aaO Rn. 82) geltend, für die Leistung von Abschlägen komme es nicht nur auf die Menge des aus der Anlage der Klägerin eingespeisten Stroms an; die Klägerin hätte zur Höhe der zu erwartenden monatlichen Abschlagszahlungen vielmehr auch insoweit vortragen müssen, als diese von den bei der Stromerzeugung verwendeten , aus den Werten der Fernauslesung aber nicht ersichtlichen Einsatzstoffen abhängig sei. Das trifft nicht zu.
40
Abgesehen davon, dass die Beklagte selbst in einem Fehlen solcher monatlich angeblich mitzuliefernder Angaben kein Hindernis gesehen hat, Abschlagszahlungen - wenn auch mit einem dreiwöchigen Zeitversatz - zu leisten, zeigt die Revision keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen auf, wonach es über die vom Berufungsgericht herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus an Angaben fehlt, die zusätzlich für die Entstehung und Bemessung des Anspruchs der Klägerin auf monatliche Abschläge erforderlich sind. Allein schon die von der Beklagten geübte Praxis belegt das Gegenteil.
41
Zudem verkennt die Revision, dass über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen (vgl. §§ 71, 100 Abs. 1 EEG 2014) gegebenenfalls zu erneuernden Nachweis hinaus für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden müssen, sondern bei entsprechendem Erforderniserst mit der Jahresendabrechnung zu belegen sind, es sei denn, es bestünden - wie hier nicht - bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand (vgl. Lehnert/Thomas in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 43; Säcker/Thorbecke/ Schumacher, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 16 EEG Rn. 60). Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 angeordnete Pflicht der Netzbetreiber zur Leistung von Abschlägen und deren Angemessenheit für den Regelfall (nur) an die geschätzte oder vorläufig berechnete Einspeisung anknüpfen wollen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass diese Abschläge deshalb nur vorläufig sein können, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden können (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
42
d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 kein Fälligkeitszeitpunkt für die zu leistenden Abschläge zu entnehmen ist und dass diese Regelungslücke durch § 271 Abs. 1 BGB auszufüllen ist mit der Folge, dass die hier zu leistenden Abschläge spätestens am Zehnten jedes auf die Einspeisung folgenden Monats fällig und zahlbar sind.
43
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 geregelten Abschläge jedoch nicht bereits als im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen auf eine im Einspeisungsmonat erst noch zu erbringende Einspeiseleistung zu verstehen. Denn bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff,durch den bereits erbrachte Leistungen vergütet zu werden pflegen, bei denen die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a; BAG, NZA 1987, 485,

486).

44
Dass der Gesetzgeber, der den Begriff des Abschlags - in Abgrenzung zum Begriff der Vorauszahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung (vgl. § 556 Abs. 2, § 760 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, § 28 Abs. 1 AVBWasserV/AVBFernwärmeV) - auch in anderem Zusammenhang für die (vorläufige) Zahlung aufgrund bereits (teilweise) erbrachter Leistungen verwendet , die noch endgültig abzurechnen sind (vgl. etwa §§ 632a, 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 13 StromGVV/GasGVV, § 25 AVBWasserV/AVBFernwärmeV), mit diesem nach dem Wortsinn eindeutigen Begriff im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ein abweichendes Verständnis verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Regelung von Abschlagszahlungen im Gesetz eine bestehende Praxis klarstellend festschreiben (BT-Drucks. 17/6071, aaO), die dadurch geprägt war, dass Abschlagszahlungen - wie hier seit 2002 durch die Beklagte - nachlaufend in dem auf die Einspeisung folgenden Monat geleistet wurden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012, aaO Rn. 34). Dementsprechend wird der Begriff des Abschlags auch im Anwendungsbereich des EEG mit Recht überwiegend in seinem überkommenen Sinne verstanden (Empfehlung der Clearingstelle EEG 2012/6 vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 22 ff.; Säcker/ Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 49; Lehnert/Thomas, aaO Rn. 42; aA Sachsenhauser , IR 2013, 26, 27 f.).
45
bb) Soweit der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 die Leistung von monatlichen Abschlägen vorgeschrieben hat, hat er - in Abgrenzung etwa zu quartalsweisen Zahlungen - deren Periodizität geregelt, aber keine Aussage dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Abschlag innerhalb des jeweiligen Zahlmonats zu erbringen ist (vgl. Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 53). Dafür, dass der Gesetzgeber die Frage des Zahlungszeitpunkts bewusst offen gelassen hat, um den Netzbetreibern etwa das Recht einzuräumen, den Zahlungszeitpunkt innerhalb des Zahlmonats frei zu bestimmen, oder dass er diesen Punkt sonst gänzlich ungeregelt wissen wollte, bietet die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6071, aaO) keinen Anhalt.
46
Die so entstandene Regelungslücke ist deshalb durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts, hier des § 271 Abs. 1 BGB, zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004) mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 unter II 2 a aa; vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, NJW 2007, 3637 Rn. 15; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; ferner etwa Danner/Theobald/Oschmann, Energierecht, Stand 2014, § 4 EEG Rn. 15 mwN) hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 32, 45; 16/8148, S. 41, 46). Zu den danach heranzuziehenden Bestimmungen werden deshalb mit Recht etwa auch die in den §§ 269 f. BGB getroffenen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort (Danner /Theobald/Oschmann, aaO; Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2012, § 16 EEG Rn. 9) oder in der vorliegenden Frage § 271 BGB gezählt (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 59; vgl. ferner Empfehlung der Clearingstelle EEG Nr. 2011/12 vom 9. Dezember 2011, Rn. 69, abrufbar unter https://www.clearingstelleeeg.de /empfv/2011/12).
47
cc) Gemäß § 271 Abs. 1 BGB, der für Schuldverhältnisse aller Art gilt (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 3; BeckOK-BGB/Lorenz, Stand März 2011, § 271 Rn. 3) und deshalb grundsätzlich auch bei periodisch wiederkehrenden Leistungspflichten anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2014, § 271 Rn. 27), ist eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen ist. Eine Bestimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liegt hier nicht vor. Die deshalb mangels gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehenden Umstände ergeben in dem vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommenen Sinn, dass die im Streit stehenden Abschlagszahlungen spätestens bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats zu leisten sind.
48
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Zusammenspiel der (Abschlags-)Zahlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus verkannt, welches dadurch geprägt sei, dass die vom Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 EEG 2012 an die Beklagte zu leistenden Zahlungen Voraussetzung für die an die Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen seien, um eine sonst systemwidrig eintretende Zwischenfinanzierungslast der Beklagten zu vermeiden. Außerdem habe das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die bei der Beklagten bestehenden Möglichkeiten einer Fälligstellung ihrer vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden Zahlungen unzutreffend beurteilt. Diese Rüge greift bereits im Ansatz nicht durch.
49
Das Berufungsgericht hat unabhängig von seinen lediglich hilfsweise angestellten Überlegungen zu den Möglichkeiten des Netzbetreibers, seine vom Übertragungsnetzbetreiber zu beanspruchenden (Abschlags-)Zahlungen fällig zu stellen, ausgeführt, dass die Fälligkeit der vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlenden Abschläge weder von der Fälligkeit noch von der tatsächlichen Zahlung der vom Übertragungsnetzbetreiber an den Netzbetreiber zu zahlenden Abschläge abhänge. Das EEG sehe keine Regelung dahingehend vor, dass die Fälligkeit des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 von der Erfüllung des Anspruchs auf Abschlagszahlung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 abhängen solle; die Ansprüche seien vielmehr rechtlich voneinander unabhängig. Das trifft zu.
50
Der von der Revision geforderte Gleich- oder sogar Nachlauf der Fälligkeiten der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 vom Netzbetreiber einerseits und der nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 vom Übertragungsnetzbetreiber andererseits zu leistenden Abschlagszahlungen lässt sich - wie auch die Revisionserwiderung mit Recht anmerkt - aus dem Gesetz nicht herleiten. Im Gegenteil wurde - wie nunmehr sogar im Wortlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 klargestellt - bereits der Vergütungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG 2012 und dem folgend der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 ganz überwiegend mit Recht nur als ein zur Abnahme- und Vergütungspflicht des aufnehmenden Netzbetreibers akzessorischer Erstattungsanspruch dahin aufgefasst, dass der aufnehmende Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber nur das sollte erstattet verlangen können, was er zuvor selbst bereits an den Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vergütet hatte (Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 13, 28; BeckOKEEG /Böhme, Stand Mai 2014, § 35 Rn. 6; jeweils mwN).
51
(2) Nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 1 BGB sind die von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 zu erbringenden Abschlagszahlungen deshalb sofort nach Ablauf jedes Einspeisemonats, jedenfalls aber dann fällig, wenn für die Beklagte nach den Umständen die Möglichkeit besteht, die Höhe der von ihr zu leistenden Abschläge aufgrund der dazu erforderlichen Nachweise zu ermitteln (Säcker/Thorbecke/Schumacher, aaO Rn. 60; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170 unter 2 b; MünchKommBGB/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 271 Rn. 30). Das ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mangels eines Erfordernisses weiterer Nachweise (dazu vorstehend unter II 3 c) der Fall, wenn die Einspeisemenge durch Fernauslesung von der Beklagten erfasst worden ist. Denn dadurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Den hierzu von der Klägerin eingeräumten Zeitraum von zehn Tagen nach Ablauf des vorangegangenen Monats hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler nach den Umständen für angemessen erachtet. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 28.03.2013 - 21 O 1469/12 -
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 14 U 1823/13 -

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 15. März 1989 in einer Forschungsanstalt der Beklagten als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TVöD und dem TVÜ-Bund. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 TVöD und einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet, weil das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe 6 der Entgeltgruppe E 8 TVöD lag.

3

In einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 unterrichtete die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD und teilte ua. mit, dass sie einen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 Euro(auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) erhält, dieser Ausgleichsbetrag ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft gezahlt, jedoch nicht dynamisiert wird und daher an künftigen Tariferhöhungen nicht teilnimmt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass es der Information dient und keinen Rechtsanspruch begründet.

4

Die mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigte Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten ab Oktober 2007 Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in Höhe von monatlich 20,00 Euro verlangt. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:

        

㤠12 Strukturausgleich

        
        

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        
        

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.

        
        

(3) …

        
        

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). ...

        
        

Protokollerklärung zu Absatz 4:

        
        

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

        
        

…       

        
        

Anlage 3 TVÜ-Bund

        
        

Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

        
        

...

        
        

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ

Aufstieg

Orts-Zuschlag Stufe 1, 2

Lebensaltersstufe

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

        

2       

X       

IX b nach 2 Jahren

OZ 2

23   

40 €

für 4 Jahre

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

8       

V c

ohne

OZ 2

39   

40 €

dauerhaft

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…“   

5

Die Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund lauten:

        

„1.

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

        

2.   

1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.“

6

Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro. Sie sei bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die „originäre“ Vergütungsgruppe oder die „Ausgangsvergütungsgruppe“ ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate Oktober und November 2007 stünde ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Strukturausgleich in Höhe von jeweils 20,00 Euro brutto zu.

7

Die Klägerin hat beantragt:

        

1.   

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

        

2.   

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Spalten 2 und 3 der Tabelle seien nur verständlich, wenn sie als Einheit verstanden würden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten in der Strukturausgleichstabelle nachgezeichnet. So sei in Spalte 3 stets eine höhere Vergütungsgruppe als in Spalte 2 der Tabelle ausgewiesen. Anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund hätten die Tarifvertragsparteien in der Strukturausgleichstabelle nicht zwischen vorhandenem, vollzogenem und noch ausstehendem Aufstieg differenziert. Die Fallvariante „nach Aufstieg“ enthalte diese Tabelle nicht. Dies zeige, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme. Die Fallgruppe der originären Vergütungsgruppe ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit könne nicht mit der nach erfolgtem Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe gleichgestellt werden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die nach dem Überleitungsstichtag vollzogenen Aufstiege gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund zum Wegfall des Strukturausgleichs führten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifvertragsverhandlungen einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.

11

I. Die Klage ist zulässig.

12

1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand(vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115). Für diesen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. Die Klägerin musste den beanspruchten Ausgleichsbetrag auch nicht beziffern, nachdem dieser Betrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin abhängt.

13

2. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag bezüglich des Beginns des streitbefangenen Zeitraums der Auslegung, nachdem die Klägerin insoweit von einer Datumsangabe abgesehen hat. Die Klägerin beansprucht für die Monate Oktober und November 2007 Strukturausgleich im Wege der Zahlungsklage. Ihr Feststellungsbegehren ist daher so auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ihr ab Dezember 2007 Strukturausgleich zu zahlen.

14

II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. nach den Bestimmungen des TVÜ-Bund. Der mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigten Klägerin könnte deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle ab dem 1. Oktober 2007 anteiliger Strukturausgleich(§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) in Höhe von monatlich 20,00 Euro brutto zustehen. Für die Monate Oktober und November 2007 schuldete ihr die Beklagte in diesem Fall Strukturausgleich in Höhe des im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags von 40,00 Euro brutto.

15

1. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag an fünf Voraussetzungen geknüpft. Sie haben zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2005 und damit am gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen dauerhaft zu zahlenden Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung nur dann erfüllt, wenn es für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Sie wurde im Rahmen der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet. Seit dem 1. Januar 1997 und damit bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 war sie in der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Darüber, dass der Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte, besteht kein Streit.

16

2. Strittig ist, ob es sich bei der in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind(so auch Kutzki RiA 2009, 256; Görgens ZTR 2009, 562; Kuner Der neue TVöD Rn. 114a; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2009 TVÜ-Bund § 12 Rn. 18, 19; Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund des Bundesministeriums des Innern [Hinweise des BMI] vom 10. August 2007 - D II 2-220 210 1/12 - Nr. 3.4.1 und 3.4.2), oder ob es entsprechend der Ansicht der Klägerin auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (so Hanau ZTR 2009, 403; Dannenberg PersR 2009, 193; Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12 Rn. 2 und 4).

17

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

18

4. Der Wortlaut der tariflichen Regelungist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) der 1. Oktober 2005 ist, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltene Angabe „ohne“ kann vom Wortsinn her aber auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindert nicht ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 die für die Überleitung in den TVöD maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.

19

5. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.

20

a) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Bund, die die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, in der Spalte 2 zwischen Vergütungsgruppen „ohne Aufstieg“, „nach Aufstieg“ und „mit ausstehendem Aufstieg“ unterschieden und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort „ohne“ von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Bund verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, indem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. Dies könnte gegen eine Anknüpfung an die in Anlage 2 TVÜ-Bund getroffenen Differenzierungen und für eine eigenständige Auslegung sprechen, zumal in der Strukturausgleichstabelle anders als in Anlage 2 Spalte 2 TVÜ-Bund nach dem Wort „ohne“ die für einen Aufstieg in Betracht kommende höhere Vergütungsgruppe nicht genannt wird. Würde das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in einem weiteren Sinne als die Worte „ohne Aufstieg“ in der Anlage 2 TVÜ-Bund verstanden, dürfte die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sein.

21

b) Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichnet, liegt die Annahme nahe, auch das Wort „ohne“ erfasse nur einen zukünftigen Aufstieg. Allerdings lässt sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht.

22

c) Aus dem Wort „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht.

23

d) Das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit den früher Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, trägt nicht( aA Görgens ZTR 2009, 562, 563). Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund des Stichtagsprinzips nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 1. Oktober 2005 ein (weiterer) Aufstieg noch möglich war.

24

6. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.

25

a) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand(Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-O abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. Hanau ZTR 2009, 403, 408).

26

b) Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind(Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (vgl. Dannenberg PersR 2009, 193, 195), widersprechen.

27

c) Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch eine Regelung, wonach das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht überschreiten, sondern wäre von der Tarifautonomie gedeckt.

28

7. Das von der Klägerin befürwortete Auslegungsergebnis ist auch nicht nennenswert praktikabler als das Abstellen auf originäre Vergütungsgruppen. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe der Vergütungsgruppe des BAT, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. Aufgrund dieses notwendigen Rückgriffs auf die einschlägige Fallgruppe kann aus der Strukturausgleichstabelle auch dann nicht „problemlos“ abgelesen werden, wer ab wann für wie lange welchen Betrag erhält, wenn ohne Weiteres auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, in der der Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund eingruppiert war(aA Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12).

29

8. Ob es nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für den Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden ist, ist für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 TVÜ-Bund nicht entscheidend. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder auf die originäre Vergütungsgruppe abgestellt haben sollten, könnte daraus kein entsprechender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund abgeleitet werden, die diesen Tarifvertrag bereits am 13. September 2005 vereinbart hatten.

30

9. Ebenso wenig Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund lässt der zeitgleich vereinbarte Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) mit seiner in Anlage 2 geregelten Strukturausgleichstabelle zu. Diese ist anders strukturiert als die Tabelle für die Beschäftigten des Bundes und nicht mit vergleichbaren Auslegungsproblemen verbunden. Soweit dort auch für einige Fälle ein Strukturausgleich vorgesehen ist, in denen der Angestellte im Wege des Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe gelangt war, unterscheidet er sich nach Betrag, Beginn und Dauer von den Fällen, in denen die Überleitung des Angestellten aus der originären Vergütungsgruppe erfolgte.

31

10. Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5. Februar 2008 an das Eisenbahn-Bundesamt behauptet, die Gewerkschaften hätten in den Tarifvertragsverhandlungen umfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf den „originären“ Vergütungsgruppen basierten und zur tariflichen Regelung des Strukturausgleichs geführt hätten. Die Beklagte hat dieses Schreiben in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, sich darauf bezogen und sich damit die Behauptung des Bundesministeriums des Innern zu Eigen gemacht. Sollte diese Behauptung zutreffen und wären die Tarifvertragsparteien sich in den Tarifverhandlungen einig gewesen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde dies die Auslegung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten rechtfertigen(zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung als für die Auslegung entscheidenden Anhaltspunkt vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 -).

32

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die Systematik der tariflichen Regelung spreche entscheidend dafür, dass es zur Erfüllung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme, nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund in den Tarifverhandlungen die Strukturausgleichsbeträge auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt haben und sich einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist. Diese Prüfung hat es nachzuholen. Dazu hat es beiden Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, ihren jeweiligen Sachvortrag zur Entstehungsgeschichte der Regelung des Strukturausgleichs zu ergänzen und weiter zu substantiieren. Sodann wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen sind, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen(vgl. BAG 17. Mai 1994 - 1 ABR 57/93 -). Gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zB Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist(vgl. BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21).

33

11. Kann eine solche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von § 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Auch die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hat die tarifliche Regelung zunächst so verstanden, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich auf die „gegenwärtige Eingruppierung bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund“ ankommt. Sie hat der Klägerin deshalb in einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass diese Strukturausgleich erhält, und diese Mitteilung erst nach Kenntnis der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund korrigiert. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von der Beklagten befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Matiaske    

                 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von Trennungsgeld.

2

Der Kläger steht als Angestellter im Geschäftsbereich der X.-verwaltung in den Diensten der Beklagten. Seine Dienststelle befand sich ursprünglich an seinem Wohnort in A.-Stadt. Ab 07.06.2010 wurde der Kläger einer neuen Dienststelle zugeteilt, die im Gebäude Nr. 7 einer Kaserne in X.-Stadt untergebracht ist. Seit 01.07.2012 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

3

Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Kasernentor betrug 29,8 Kilometer. Sie führte über die Landstraßen L 001, L 002, L 003 und L 004. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm Trennungsgeld für die Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststätte zu gewähren mit der Begründung ab, seine Wohnung liege auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt.

4

Mit seiner am 21.12.2011 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, den er für 20 Monate von Juli 2010 bis Februar 2012 mit insgesamt € 4.986,00 beziffert.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen A.-Stadt und X.-Stadt werde üblicherweise die 31,5 Kilometer lange Strecke über die Bundesstraße B 000 und die Autobahn A 00 befahren. Die tägliche Fahrt auf der kürzesten Strecke von 29,8 Kilometern über die Landstraßen könne ihm nicht zugemutet werden, da Teilstrecken schwierig zu befahren seien und in den Wintermonaten ein hohes Gefährdungspotential aufgrund von Schnee- und Eisglätte herrsche. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Dienststätte im Gebäude Nr. 7 der Kaserne untergebracht sei. Deswegen sei die 500 Meter lange Strecke vom Kasernentor zu diesem Gebäude mit den ermittelten 29,8 Kilometern zu addieren.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012 (dort Seite 2-5 = Bl. 79-82 d.A.) Bezug genommen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Trennungsgeld zu, weil die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von seiner Wohnung entfernt sei. Es komme nicht auf die vom Kläger tatsächlich befahrene oder bevorzugt befahrene Strecke an. Vielmehr sei auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststätte abzustellen. Der Strecke von 29,8 Ki-lometern sei nicht der Weg vom Kasernentor bis zum Gebäude Nr. 7 hinzuzu-rechnen, denn die Dienststätte sei bereits beim Eintreffen am Kasernentor erreicht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.02.2012 (BI. 82-84 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 05.03.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 15.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.06.2012 verlängerten Begründungsfrist am 05.06.2012 begründet.

13

Er ist der Ansicht, bei der vorliegenden Entfernungsbemessung sei nicht auf die kürzeste Strecke abzustellen. Die kürzeste Strecke führe über Landstraßen und Ortsdurchfahrten, die ein weitaus höheres Gefahrenpotential aufwiesen als der Weg über die Autobahn. In den Wintermonaten herrsche gerade in den Früh- und Spätnachmittagsstunden Schnee- und Eisglätte. Die Räumung und Streuung von Landstraßen erfolge oft sehr spät und unterbleibe bei extremen Witterungsverhältnissen gänzlich. Außerdem sei die Strecke über die Landstraßen schwierig, verwinkelt und zusätzlich durch Ortsdurchfahrten belastet, während die Verkehrsführung über die zweispurig gut ausgebaute Autobahn geradezu geradlinig sei. Im Übrigen sei die Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäude Nr. 7 den ermittelten 29,8 Kilometern hinzuzuaddieren. Er sei kein Soldat, der am Kasernentor Wache stehen müsse, sondern Zivilbeschäftigter, der erst an seinem Arbeitsplatz angelangt sei, wenn er im Dienstgebäude eintreffe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 05.06.2012 (BI. 112-118 d.A.) Bezug genommen.

14

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeld Verordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.06.2012 (BI. 125-128 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

19

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

21

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum seiner Zuteilung zur Dienststätte nach X.-Stadt ab dem 07.06.2010 hat.

22

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 Ar-bGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

23

Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) nur zu gewähren ist, wenn bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, beantwortet sich nach §3 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Danach liegt die Wohnung dann im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer „üblicherweise befahrenen" Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

24

Die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in A.-Stadt und dem Kasernentor in X.-Stadt beträgt unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass diese Strecke über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Wie bereits das Arbeitsgericht folgt auch die Berufungskammer der verwaltungsgerichtlichen ständigen Rechtsprechung für Bundesbeamte und Soldaten.

25

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Auslegung der Begriffe „üblicherweise befahrene Strecke" höchstrichterlich geklärt. Maßgeblich ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und (oder) verkehrsgünstigste Strecke handelt. Ob der Beamte oder Soldat die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle auch tatsächlich benutzt, ist demnach unerheblich. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche es, bei Errechnung der zur Umgrenzung des Einzugsgebiets maßgeblichen Strecke an subjektive Gegebenheiten, wie an die von den Beamten oder Soldaten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Dienststelle üblicherweise tatsächlich benutzten Strecke, anzuknüpfen. Nach Möglichkeit sollen Zufälligkeiten hinsichtlich des Wohnsitzes und einer damit verbundenen Bevorzugung oder Benachteiligung eines Beamten oder Soldaten vermieden werden. Deshalb ist es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (BayVGH Beschluss vom 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645- Juris; BVerwG Urteil vom 15.07.1977 - VI C 57.76 - ZBR 1977, 402 ff.). Diesen Erwägungen, die ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist nichts hinzuzufügen.

26

Die kürzeste Strecke von der Wohnung des Klägers bis zum Kasernentor in X.-Stadt beträgt vorliegend unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass sie über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Dies macht dem Kläger die Benutzung der Straßen nicht unzumutbar. Es handelt sich um für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straßen. Der allgemeine Hinweis auf einen schlechteren Winterdienst als auf Autobahnen genügt nicht. Auch die Landstraßen in Rheinland-Pfalz sind im Winter verkehrsbereit zu halten.

27

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die vom Kläger mit 500 Metern angegebene Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäu-de Nr. 7 auf dem Kasernengelände bei der Berechnung der Wegstrecke nicht zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass als Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG die abgegrenzte zusammenhängende Liegenschaft mit allen dazugehörenden Stellen anzusehen ist. Maßgebend für die Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststelle, wie z.B. die Wache einer Kaserne (OVG Lüneburg Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 - Juris). Die Beklagte durfte deshalb als Endpunkt der Wegstrecke das Kasernentor festlegen.

28

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Wegstrecke beim Kläger, der als ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt worden ist, nicht anders zu berechnen als bei einem Soldaten. Das BUKG gilt für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Es findet gemäß § 44 Abs. 1 TVöD entsprechend auf Tarifbeschäftigte Anwendung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte ist nicht unterschiedlich zu berechnen.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

30

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

7 Sa 432/14

Urteil

Datum: 14.04.2015

1 Ca 848/13 (Arbeitsgericht Weiden)

Titel:

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2014 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag nach Art. 12 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km abzurechnen und auszuzahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Fahrtkostenerstattung.

Die Klägerin ist seit vielen Jahren beim Beklagten beschäftigt. Sie ist im Amt für ländliche Entwicklung O. tätig.

Die Klägerin hat ihre Wohnung in A., in der E.-Straße 10. Bis 31.05.2013 war der Dienstort der Klägerin in der L-straße 50 in R. Die Klägerin hatte mit Nebenwohnsitz in der Li-straße 23 in R. eine Wohnung angemietet. Von dieser Wohnung aus ging die Klägerin gewöhnlich zur Arbeit. Die Entfernung der Hauptwohnung in A. zum Dienstort in R. betrug 66 km.

Zum 31.05.2013 wurde das Amt für ländliche Entwicklung O. nach T. verlegt. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in R. zum selben Termin. Sie fährt nunmehr von ihrer Wohnung in A. zur Dienststelle in T.

Die Entfernung zwischen A. und T. über das Autobahnkreuz Oberpfalz beträgt 82 km, davon 61 km auf Schnellstraßen. Die kürzeste Entfernung beträgt 71 km, davon 25 km auf Schnellstraßen.

Art. 12 BayUKG lautet auszugsweise:

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge

1. der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,

ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. 2Fahren Berechtigte mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, wird für die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Wegstrecke Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer, bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. 3Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat.

In den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2007 (Az.: 24-P 1750-028-46539/05) heißt es zu Art. 12 BayUKG unter 2.4.1:

Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist

- die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegen zurechnen

- zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zugrunde zu legen ...

Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.

Der Beklagte errechnete auf der Basis einer Mehrstrecke von 5 Kilometern für die Monate Juni, Juli und August 2013 Fahrtkosten in Höhe von 33,00 € bzw. 45,00 € und 27,00 € und zahlte diese an die Klägerin aus.

Die Klägerin erhob am 24.12.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Weiden, mit der sie einen Fahrtkostenzuschuss auf der Basis einer Mehrstrecke von 82 Kilometern geltend macht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2014 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.06.2014 zugestellt. Die Klägerin legte gegen das Urteil am 14.07.2014 (Montag) Berufung ein und begründete sie am 12.09.2014. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Die Klägerin macht geltend, der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung sei, dass die sich durch die Verlagerung des Dienstsitzes ergebende Mehrstrecke auszugleichen sei. Bereits eine einfache Auslegung der gesetzlichen Regelung ergebe, dass die beiden Strecken „Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle“ und die „frühere Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle“ zu saldieren seien. Dementsprechend sei darauf abzustellen, wie groß die Mehrstrecke zwischen der Rer Wohnung und der Dienststelle in R. einerseits und der Entfernung von der Wohnung in A. zum Dienstsitz in T. andererseits sei.

Die Klägerin beantragt:

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Az. 1 Ca 848/13, vom 16.05.2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.617,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte ist verpflichtet, ab September 2013 den Erstattungsbetrag für den Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG auf Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 82 km abzurechnen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, abzustellen sei auf die Hauptwohnung in A. Art. 12 BayUKG kenne im Rechtssinne nur eine Wohnung bei einem Wochenendpendler, da die in der Nähe des Behördensitzes unterhaltene Wohnung einen unterwöchigen auswärtigen Verbleib bilde. Dies werde durch 2.4.1 1. der Vollzugshinweise BayUKG bestätigt.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich einer einfachen Mehrstrecke von arbeitstäglich 16 Kilometer, § 23 Absatz 4 TV-L i. V. m. Art. 12 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 BayUKG.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung.

Es liegt eine Verlegung der bisherigen Dienststelle vor. Das Amt für ländliche Entwicklung O. ist unstreitig zum 01.06.2013 von R. nach T. verlagert worden. Die Klägerin hat zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet. Auch darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin pro tatsächlichen Arbeitstag von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle zurückzulegen ist, beträgt einfach 16 Kilometer.

Bei einem Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke ist jeweils auf die Wohnung der Klägerin in A. abzustellen. Dies ergibt die Auslegung des Art. 12 BayUKG.

Der Wortlaut der Regelung sieht den vorliegend gegebenen Fall nicht vor. Art. 12 BayUKG geht vielmehr von der Konstellation aus, dass der Arbeitnehmer nach der Verlegung des Dienstorts von derselben Wohnung aus wie bisher zum neuen Dienstort fährt. Soweit die neue Strecke die bisherige Strecke überschreitet, gibt es einen Auslagenersatz.

Im hier vorliegenden Fall hat es zwei Veränderungen gegeben. Es ist nicht nur der Dienstort verlegt worden, sondern die Klägerin hat aus diesem Anlass die bisherige Wohnung in R. aufgegeben. Diesen Fall hat der Gesetzgeber nicht geregelt.

Art. 12 Absatz 2 BayUKG ist daher nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.

Das Anliegen des Gesetzgebers ist es, die Mehrkosten, die einem Mitarbeiter dadurch entstehen, dass der Dienstort verlegt wird, auszugleichen. Umgekehrt soll der Mitarbeiter durch die Verlegung des Dienstorts finanziell nicht besser gestellt sein als bisher. Darüber hinaus kommt lediglich die Erstattung solcher Kosten in Betracht, für deren Entstehen die dienstliche Veränderung kausal ist.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin geltend gemacht wird, ist nicht durch die Verlagerung der Dienststelle bedingt. Insbesondere ist auf die Wohnung abzustellen, von der aus die Klägerin, hätte sie eine Zweitwohnung nicht angemietet, die bisherige Dienststelle hätte anfahren müssen.

Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, wie er von seinem Wohnort zum Arbeitsort gelangt, d. h., es ist seine Entscheidung, ob er täglich von zu Hause zur Dienststelle fährt, ob er insgesamt in die Nähe der Dienststelle umzieht oder ob er sich eine zweite Wohnung nimmt. Insbesondere trägt der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes zwischen ihm und dem Arbeitgeber geregelt ist, die hierdurch anfallenden Kosten selbst. Dies sind entweder die täglich anfallenden Fahrtkosten oder die Kosten für die Zweitwohnung.

Die Klägerin hatte sich, solange die Dienststelle in R. war, dafür entschieden, eine Nebenwohnung in R. zu nehmen. Die hierfür erforderlichen Mietkosten wurden - entsprechend dem Grundsatz, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er an seinen Arbeitsplatz gelangt - von der Klägerin getragen (ob vorliegend ein Anspruch auf Mietzuschuss bestand, ist nicht zu berücksichtigen).

Die Klägerin hatte demgemäß, um von ihrem Wohnsitz in A. an ihren bisherigen Arbeitsplatz zu gelangen, auf eigene Kosten eine Strecke von 66 Kilometer zu überwinden. Hierfür war die Entscheidung der Klägerin kausal, ihren Hauptwohnsitz in A. zu belassen. Insbesondere war der Bezugspunkt die Hauptwohnung der Klägerin.

Das Kostentragungsverhältnis würde gestört, würde man nunmehr nicht mehr auf die Wohnung der Klägerin in A. abstellen, sondern auf die Strecke von ihrer Wohnung in R. zur bisherigen bzw. neuen Dienststelle. Denn dann würden die 66 Kilometer zulasten des Beklagten in die Berechnung einfließen, die auch bisher von der Klägerin zu bewältigen waren und deren Ursache nicht in der Entscheidung des Beklagten lag, die Dienststelle zu verlagern. Vielmehr ist die Strecke, die von der Klägerin von A. aus zur neuen Dienststelle in T. zurückzulegen ist, mit der Entfernung zwischen der Wohnung in A. und T. zu vergleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei dem Vergleich der Wegstrecken bei der Strecke A. T. nicht auf die Route über die Staatsstraße 2238/A 93 abzustellen, sondern auf die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz.

Weder Art. 5 noch Art. 6 BayRKG enthalten eine Einschränkung auf die jeweils „kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“.

Gemäß Art. 5 Absatz 5 BayRKG werden für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in Art. 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.

Nach Art. 6 Absatz 1 BayRKG wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer bei Benutzung eines Kraftwagens gewährt. Auf welche Wegstrecke abzustellen ist, ist nicht geregelt.

Vielmehr wird (lediglich) in den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz (hier: Ziffer 2.4.1) auf die „jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“ abgestellt. An diese Auslegung des Art. 12 BayUKG sind die Gerichte nicht gebunden.

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unabhängig von der Art der Strecke auf die kürzeste Strecke an. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.1977 zum Begriff „üblicherweise befahrene“ im Sinne des § 2 Abs. 6 BUKG a. F. nimmt der BayVGH an, mit den Begriffen komme zum Ausdruck, dass es sich um eine für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straße handeln müsse. Im Interesse der Gleichbehandlung sei es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2349; juris).

Dieser Rechtsprechung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, anzunehmen, der Gesetzgeber habe Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätte der Gesetzgeber andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das erkennende Gericht geht daher wie das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 4. April 2008 (Az: W 1 K 07.1383) davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn er von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Dies schließt insbesondere auch die Überlegung mit ein, wie risikoreich eine Straßenführung ist.

Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erscheint die Verengung der „kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung“ auf die „kürzeste Strecke“ nicht erforderlich. Die Wegstreckenentschädigung ist subjektiv angelegt, da die einzelnen betroffenen Mitarbeiter ihren Wohnort ganz unterschiedlich bestimmen. Wie sich eine Verlegung des Dienstorts auf den täglichen Anfahrtsweg auswirkt, ist daher in jedem Fall unterschiedlich. Der Maßstab des „verständigen Autofahrers“, ohne auf das konkrete Verkehrsverhalten des einzelnen Mitarbeiters abzustellen, ist ein objektives und sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium.

Vorliegend würde ein vernünftiger Autofahrer die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz wählen. Die Strecke ist zwar 11 Kilometer länger als die alternative Strecke über die St2238/A 93. Die aufzuwendende Zeit ist dagegen in etwa gleich: die Strecke über das Autobahnkreuz Oberpfalz dauert 4 Minuten länger. Diese Strecke ist vor allem als der sicherere Weg anzusehen. Von 82 Kilometern werden 61 Kilometer auf der Autobahn zurückgelegt, bei der Alternativstrecke entfallen nur 25 Kilometer auf die Autobahn. Darüber hinaus enthält die Strecke über das Autobahnkreuz keine Bergstrecke. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte nicht bestreitet (§ 138 Absatz 3 ZPO).

Danach hat die Klägerin Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung für eine einfache Fahrt von 16 Kilometern. Die Strecke von der Wohnung zum Dienstort in R. betrug 66 Kilometer, die Strecke zum neuen Dienstort in T. 82 Kilometer.

Für Juni 2013 ergibt sich, ausgehend von 16 Kilometern, für 11 Arbeitstage ein Anspruch von 105,60 € (16 Kilometer x 2 x 0,30 €). Hiervon sind 33,00 € abzuziehen, die vom Beklagten bereits geleistet worden sind, so dass noch ein Betrag von 72,60 € offen ist.

Für Juli 2013 ergibt sich ein Differenzbetrag von 99,00 € (15 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 144,00 € abzüglich bereits gezahlter 45,00 €).

Für August 2013 ist noch ein Differenzbetrag von 59,40 € zu zahlen (9 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 86,40 € abzüglich bereits gezahlter 27,00 €).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000, eingelegt und begründet werden.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www...de/.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.