vorgehend
Arbeitsgericht Weiden, 1 Ca 848/13, 16.05.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

7 Sa 432/14

Urteil

Datum: 14.04.2015

1 Ca 848/13 (Arbeitsgericht Weiden)

Titel:

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2014 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab September 2013 den Erstattungsbetrag nach Art. 12 BayUKG auf der Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 16 km abzurechnen und auszuzahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte trägt 1/8.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Fahrtkostenerstattung.

Die Klägerin ist seit vielen Jahren beim Beklagten beschäftigt. Sie ist im Amt für ländliche Entwicklung O. tätig.

Die Klägerin hat ihre Wohnung in A., in der E.-Straße 10. Bis 31.05.2013 war der Dienstort der Klägerin in der L-straße 50 in R. Die Klägerin hatte mit Nebenwohnsitz in der Li-straße 23 in R. eine Wohnung angemietet. Von dieser Wohnung aus ging die Klägerin gewöhnlich zur Arbeit. Die Entfernung der Hauptwohnung in A. zum Dienstort in R. betrug 66 km.

Zum 31.05.2013 wurde das Amt für ländliche Entwicklung O. nach T. verlegt. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in R. zum selben Termin. Sie fährt nunmehr von ihrer Wohnung in A. zur Dienststelle in T.

Die Entfernung zwischen A. und T. über das Autobahnkreuz Oberpfalz beträgt 82 km, davon 61 km auf Schnellstraßen. Die kürzeste Entfernung beträgt 71 km, davon 25 km auf Schnellstraßen.

Art. 12 BayUKG lautet auszugsweise:

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge

1. der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,

ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. 2Fahren Berechtigte mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, wird für die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Wegstrecke Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer, bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. 3Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat.

In den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2007 (Az.: 24-P 1750-028-46539/05) heißt es zu Art. 12 BayUKG unter 2.4.1:

Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist

- die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegen zurechnen

- zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zugrunde zu legen ...

Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.

Der Beklagte errechnete auf der Basis einer Mehrstrecke von 5 Kilometern für die Monate Juni, Juli und August 2013 Fahrtkosten in Höhe von 33,00 € bzw. 45,00 € und 27,00 € und zahlte diese an die Klägerin aus.

Die Klägerin erhob am 24.12.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Weiden, mit der sie einen Fahrtkostenzuschuss auf der Basis einer Mehrstrecke von 82 Kilometern geltend macht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2014 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.06.2014 zugestellt. Die Klägerin legte gegen das Urteil am 14.07.2014 (Montag) Berufung ein und begründete sie am 12.09.2014. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Die Klägerin macht geltend, der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung sei, dass die sich durch die Verlagerung des Dienstsitzes ergebende Mehrstrecke auszugleichen sei. Bereits eine einfache Auslegung der gesetzlichen Regelung ergebe, dass die beiden Strecken „Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle“ und die „frühere Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle“ zu saldieren seien. Dementsprechend sei darauf abzustellen, wie groß die Mehrstrecke zwischen der Rer Wohnung und der Dienststelle in R. einerseits und der Entfernung von der Wohnung in A. zum Dienstsitz in T. andererseits sei.

Die Klägerin beantragt:

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Az. 1 Ca 848/13, vom 16.05.2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.617,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte ist verpflichtet, ab September 2013 den Erstattungsbetrag für den Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG auf Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 82 km abzurechnen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, abzustellen sei auf die Hauptwohnung in A. Art. 12 BayUKG kenne im Rechtssinne nur eine Wohnung bei einem Wochenendpendler, da die in der Nähe des Behördensitzes unterhaltene Wohnung einen unterwöchigen auswärtigen Verbleib bilde. Dies werde durch 2.4.1 1. der Vollzugshinweise BayUKG bestätigt.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich einer einfachen Mehrstrecke von arbeitstäglich 16 Kilometer, § 23 Absatz 4 TV-L i. V. m. Art. 12 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 BayUKG.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung.

Es liegt eine Verlegung der bisherigen Dienststelle vor. Das Amt für ländliche Entwicklung O. ist unstreitig zum 01.06.2013 von R. nach T. verlagert worden. Die Klägerin hat zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet. Auch darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin pro tatsächlichen Arbeitstag von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle zurückzulegen ist, beträgt einfach 16 Kilometer.

Bei einem Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke ist jeweils auf die Wohnung der Klägerin in A. abzustellen. Dies ergibt die Auslegung des Art. 12 BayUKG.

Der Wortlaut der Regelung sieht den vorliegend gegebenen Fall nicht vor. Art. 12 BayUKG geht vielmehr von der Konstellation aus, dass der Arbeitnehmer nach der Verlegung des Dienstorts von derselben Wohnung aus wie bisher zum neuen Dienstort fährt. Soweit die neue Strecke die bisherige Strecke überschreitet, gibt es einen Auslagenersatz.

Im hier vorliegenden Fall hat es zwei Veränderungen gegeben. Es ist nicht nur der Dienstort verlegt worden, sondern die Klägerin hat aus diesem Anlass die bisherige Wohnung in R. aufgegeben. Diesen Fall hat der Gesetzgeber nicht geregelt.

Art. 12 Absatz 2 BayUKG ist daher nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.

Das Anliegen des Gesetzgebers ist es, die Mehrkosten, die einem Mitarbeiter dadurch entstehen, dass der Dienstort verlegt wird, auszugleichen. Umgekehrt soll der Mitarbeiter durch die Verlegung des Dienstorts finanziell nicht besser gestellt sein als bisher. Darüber hinaus kommt lediglich die Erstattung solcher Kosten in Betracht, für deren Entstehen die dienstliche Veränderung kausal ist.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin geltend gemacht wird, ist nicht durch die Verlagerung der Dienststelle bedingt. Insbesondere ist auf die Wohnung abzustellen, von der aus die Klägerin, hätte sie eine Zweitwohnung nicht angemietet, die bisherige Dienststelle hätte anfahren müssen.

Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, wie er von seinem Wohnort zum Arbeitsort gelangt, d. h., es ist seine Entscheidung, ob er täglich von zu Hause zur Dienststelle fährt, ob er insgesamt in die Nähe der Dienststelle umzieht oder ob er sich eine zweite Wohnung nimmt. Insbesondere trägt der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes zwischen ihm und dem Arbeitgeber geregelt ist, die hierdurch anfallenden Kosten selbst. Dies sind entweder die täglich anfallenden Fahrtkosten oder die Kosten für die Zweitwohnung.

Die Klägerin hatte sich, solange die Dienststelle in R. war, dafür entschieden, eine Nebenwohnung in R. zu nehmen. Die hierfür erforderlichen Mietkosten wurden - entsprechend dem Grundsatz, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er an seinen Arbeitsplatz gelangt - von der Klägerin getragen (ob vorliegend ein Anspruch auf Mietzuschuss bestand, ist nicht zu berücksichtigen).

Die Klägerin hatte demgemäß, um von ihrem Wohnsitz in A. an ihren bisherigen Arbeitsplatz zu gelangen, auf eigene Kosten eine Strecke von 66 Kilometer zu überwinden. Hierfür war die Entscheidung der Klägerin kausal, ihren Hauptwohnsitz in A. zu belassen. Insbesondere war der Bezugspunkt die Hauptwohnung der Klägerin.

Das Kostentragungsverhältnis würde gestört, würde man nunmehr nicht mehr auf die Wohnung der Klägerin in A. abstellen, sondern auf die Strecke von ihrer Wohnung in R. zur bisherigen bzw. neuen Dienststelle. Denn dann würden die 66 Kilometer zulasten des Beklagten in die Berechnung einfließen, die auch bisher von der Klägerin zu bewältigen waren und deren Ursache nicht in der Entscheidung des Beklagten lag, die Dienststelle zu verlagern. Vielmehr ist die Strecke, die von der Klägerin von A. aus zur neuen Dienststelle in T. zurückzulegen ist, mit der Entfernung zwischen der Wohnung in A. und T. zu vergleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei dem Vergleich der Wegstrecken bei der Strecke A. T. nicht auf die Route über die Staatsstraße 2238/A 93 abzustellen, sondern auf die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz.

Weder Art. 5 noch Art. 6 BayRKG enthalten eine Einschränkung auf die jeweils „kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“.

Gemäß Art. 5 Absatz 5 BayRKG werden für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in Art. 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.

Nach Art. 6 Absatz 1 BayRKG wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer bei Benutzung eines Kraftwagens gewährt. Auf welche Wegstrecke abzustellen ist, ist nicht geregelt.

Vielmehr wird (lediglich) in den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz (hier: Ziffer 2.4.1) auf die „jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“ abgestellt. An diese Auslegung des Art. 12 BayUKG sind die Gerichte nicht gebunden.

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unabhängig von der Art der Strecke auf die kürzeste Strecke an. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.1977 zum Begriff „üblicherweise befahrene“ im Sinne des § 2 Abs. 6 BUKG a. F. nimmt der BayVGH an, mit den Begriffen komme zum Ausdruck, dass es sich um eine für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straße handeln müsse. Im Interesse der Gleichbehandlung sei es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2349; juris).

Dieser Rechtsprechung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, anzunehmen, der Gesetzgeber habe Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätte der Gesetzgeber andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das erkennende Gericht geht daher wie das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 4. April 2008 (Az: W 1 K 07.1383) davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn er von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Dies schließt insbesondere auch die Überlegung mit ein, wie risikoreich eine Straßenführung ist.

Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erscheint die Verengung der „kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung“ auf die „kürzeste Strecke“ nicht erforderlich. Die Wegstreckenentschädigung ist subjektiv angelegt, da die einzelnen betroffenen Mitarbeiter ihren Wohnort ganz unterschiedlich bestimmen. Wie sich eine Verlegung des Dienstorts auf den täglichen Anfahrtsweg auswirkt, ist daher in jedem Fall unterschiedlich. Der Maßstab des „verständigen Autofahrers“, ohne auf das konkrete Verkehrsverhalten des einzelnen Mitarbeiters abzustellen, ist ein objektives und sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium.

Vorliegend würde ein vernünftiger Autofahrer die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz wählen. Die Strecke ist zwar 11 Kilometer länger als die alternative Strecke über die St2238/A 93. Die aufzuwendende Zeit ist dagegen in etwa gleich: die Strecke über das Autobahnkreuz Oberpfalz dauert 4 Minuten länger. Diese Strecke ist vor allem als der sicherere Weg anzusehen. Von 82 Kilometern werden 61 Kilometer auf der Autobahn zurückgelegt, bei der Alternativstrecke entfallen nur 25 Kilometer auf die Autobahn. Darüber hinaus enthält die Strecke über das Autobahnkreuz keine Bergstrecke. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte nicht bestreitet (§ 138 Absatz 3 ZPO).

Danach hat die Klägerin Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung für eine einfache Fahrt von 16 Kilometern. Die Strecke von der Wohnung zum Dienstort in R. betrug 66 Kilometer, die Strecke zum neuen Dienstort in T. 82 Kilometer.

Für Juni 2013 ergibt sich, ausgehend von 16 Kilometern, für 11 Arbeitstage ein Anspruch von 105,60 € (16 Kilometer x 2 x 0,30 €). Hiervon sind 33,00 € abzuziehen, die vom Beklagten bereits geleistet worden sind, so dass noch ein Betrag von 72,60 € offen ist.

Für Juli 2013 ergibt sich ein Differenzbetrag von 99,00 € (15 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 144,00 € abzüglich bereits gezahlter 45,00 €).

Für August 2013 ist noch ein Differenzbetrag von 59,40 € zu zahlen (9 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 86,40 € abzüglich bereits gezahlter 27,00 €).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision einlegen.

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000, eingelegt und begründet werden.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www...de/.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung


(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vo

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.