Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juli 2013 - 3 Ca 713/13 HBS
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2013 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.850,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der Kläger begehrt zudem seine Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis.
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Der 1967 geborene Kläger ist, auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.04.2003 (Bl.5/6 d.A.) eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 23.10.2003 (Bl.7 d.A.), eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 22.01.2004 (Bl.8 d.A.), eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 16.02.2004 (Bl.9 d.A.) und eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 15.07.2004 (Bl.10 d.A.) sowie einer schriftlichen Betriebsübergangsanzeige vom 22.02.2005 (Bl.11ff. d.A.) zuletzt als Schichtbegleitung/Stellvertreter des Bereichsleiters K. Werkstatt mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.300,00 € für die Beklagte, in deren Betrieb in W., tätig. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung 01/2004 über das Partnerschaftliche Verhalten am Arbeitsplatz und den Umgang mit Konflikten im Betrieb (Bl.85ff. d.A.), welche sich insbesondere gegen Mobbing am Arbeitsplatz wendet.
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Anfang Januar 2013 entschloss sich die Beklagte, den bisher ebenfalls in der K. Werkstatt tätigen Stiefsohn des Klägers, gleich nach Beendigung seiner Ausbildung, in die Gießerei zu versetzen und ihm für die dortige Tätigkeit einen unbefristeten Arbeitsplatz anzubieten. Die nunmehr freie Stelle in der K. Werkstatt sollte möglichst durch den leistungsstärksten der in der Vergangenheit schon dort, inzwischen aber in der Gießerei tätigen Arbeitnehmer neu besetzt werden. Die Wahl des Leiters der K. Werkstatt fiel insoweit auf den Arbeitnehmer M., dessen Bruder in der Vergangenheit als Mobbingopfer Suizid begangen haben soll. Der Kläger, in der Annahme bisher positive Signale für einen Verbleib seines Stiefsohnes in der K. Werkstatt erhalten zu haben, war darüber sehr aufgebracht und äußerte sich gegenüber Dritten über diese Maßnahme sowie über den Arbeitnehmer M. und dessen Leistungsstärke negativ. Auch gab er bereits 2 Wochen vor dessen Arbeitsantritt in der K. Werkstatt, deren Leiter zu verstehen, besonders auf das Abmeldeverhalten des neuen Arbeitnehmers im Falle eines Verlassens des Arbeitsplatzes achten zu wollen. Dem Arbeitnehmer M. selbst gab er zu verstehen, dass er von ihm mit vollem Vornamen und nicht wie von allen anderen mit seinem Spitznamen B. angeredet werden wolle.
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Arbeitsantritt des Arbeitnehmers M. in der K. Werkstatt war der 11.02.2013, vom 12.02. bis 15.02.2013 befand sich der Kläger im Krankenstand. Am Nachmittag des 21.02.2013 sprach der Arbeitnehmer M. den Personalleiter der Beklagten an und teilte diesem mit, dass er sich von dem Kläger gemobbt fühle. Dieser mache ihn bei jeder sich bietenden Gelegenheit, insbesondere in den Pausen und Dienstbesprechungen hinter seinem Rücken schlecht, es seien Worte wie Kollegenschwein und Kameradenschwein gefallen, auch habe er ihn gefragt, welchen Preis er für seine Versetzung in die K. Werkstatt bezahlt habe.
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Am Donnerstag den 21.02.2013 hatte der Kläger Urlaub, am Freitag den 22.02.2013 befand sich der Personalleiter im Krankenstand, informierte gleichwohl noch am Wochenende den Gießereileiter und einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes über die erhobenen Vorwürfe. Ab 23.02.2013 wurde der psychisch angegriffene Arbeitnehmer M. für fast vier Wochen krank geschrieben. Am 25.02.2013 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und drei Vertretern der Betriebsleitung statt, in welchem der Kläger mit den Vorwürfen konfrontiert und in dessen Verlauf ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nahe gelegt wurde. Ab dem 27.02.2013 meldete sich der Kläger krank und weigerte sich mit Blick auf den Ablauf des Gesprächs am 25.02.2013 fortan noch einmal in der o.g. Angelegenheit mit der Beklagten in Kontakt zu treten.
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Mit Schreiben vom 28.02.2013 (Bl.54ff. d.A.) informierte die Beklagte den Betriebsrat über die Absicht, dem Kläger unter dem Vorwurf des Mobbings außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Nachdem sich der Kläger auch gegenüber dem Betriebsrat zu keiner Stellungnahme mehr bereit zeigte, stimmte dieser der Maßnahme unter dem Datum 04.03.2013 zu. Mit Schreiben vom 05.03.2013, noch am gleichen Tage zugegangen, sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.06.2013 aus (Bl.14 d.A.).
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Mit am 13.03.2013 eingegangener und am 18.03.2013 der Beklagten zugestellter Klageschrift wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung.
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Er ist der Auffassung, dass seine Kündigung nicht rechtens sei. Zwar habe er tatsächlich seinen Unmut über die Umsetzungen in der K. Werkstatt zum Ausdruck gebracht, allerdings nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber dem Arbeitnehmer M. selbst. Auch habe er keinesfalls die ihm vorgeworfenen Schmähungen ausgesprochen, auch nicht gegenüber Dritten. Er könne sich nicht erklären, wer und warum dergleichen so falsch dem Arbeitnehmer M. zugetragen habe. Er könne sich darüber hinaus auch in keiner Weise vorstellen, was er in der kurzen Zeit hätte getan haben sollen, das in der Lage gewesen wäre, das behauptete Krankheitsbild bei dem Arbeitnehmer M. auszulösen. Er fühle sich seit dem 25.02.2013 von der Beklagten und dem Betriebsrat zu Unrecht, mit dem Ziel ihn aus dem Betrieb zu drängen, angegriffen und habe versucht, jede weitere Konfrontation zu vermeiden.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2013 nicht aufgelöst wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die vom Arbeitnehmer M. beanstandeten Verhaltensweisen tatsächlich an den Tag gelegt und damit heimtückisch, verletzend hinter dessen Rücken einem sensiblen Mitarbeiter bewusst Schaden zufügen wollen. In dem Gespräch am 25.02.2013 habe der Kläger zunächst ablehnend reagiert und alles abgestritten. Erst nach und nach habe er Stück für Stück die Vorwürfe eingeräumt. Der Kläger habe keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise erkennen lassen oder sich auch nur hierfür entschuldigt. Sie sei daher davon ausgegangen, dass eine Abmahnung nicht geeignet sei, Abhilfe zu schaffen. Vielmehr habe man der Firmenphilosophie entsprechend, um keinerlei Toleranz gegenüber Mobbing zu zeigen, die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen. Auch der Betriebsrat und alle weiteren in das Geschehen involvierten Personen hätten keine andere Möglichkeit mehr gesehen, dem Verhalten des Klägers zu begegnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
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Die Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2013 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder außerordentlich fristlos noch ordentlich fristgemäß zum 30.06.2013 rechtswirksam aufgelöst.
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1) Die streitgegenständliche Kündigung gilt nicht bereits mangels rechtzeitiger Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Maßgabe von §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam.
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Der Kläger hat die Kündigung rechtzeitig binnen drei Wochen gerichtlich angegriffen (§ 4 KSchG). Fristbeginn war der Zugang der Kündigung am 05.03.2013, die Frist endete dementsprechend nicht vor Ablauf des 26.03.2013. Die Klageschrift ging am 13.03.2013 beim Arbeitsgericht M. ein und wurde der Beklagten am 18.03.2013 zugestellt.
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2) Eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung des Klägers ist nur unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam. Denn der Kläger war zum Zugangszeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung unstreitig seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb der Beklagten tätig. Die Anzahl der von dieser beschäftigten Mitarbeiter überschreitet zudem unstreitig den Schwellenwert nach § 23 KSchG. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Klägers bedarf zu ihrer Wirksamkeit dagegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs.1 BGB.
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3) Bei der Prüfung, ob zumindest eines von beiden vorliegt, war folgendes zu berücksichtigen:
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Eine ordentliche Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs.2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09 zitiert über Juris; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr.60; 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr.57). Der Arbeitnehmer muss dazu keine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 aaO; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, AP BGB § 626 Krankheit Nr.14).
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Damit in dem Verhalten des Arbeitnehmers darüber hinausgehend ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB gesehen werden kann, muss zusätzlich hinzukommen, dass die Pflichtverletzung oder die durch sie hervorgerufene Störung so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht einmal mehr zugemutet werden kann, die dem Arbeitnehmer ansonsten zustehenden Kündigungsfristen bis zu einer tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Das Verhalten eines Arbeitnehmers ist regelmäßig an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs.1 BGB darzustellen, wenn er hierdurch -gegebenenfalls nach vorausgegangener einschlägiger Abmahnung(en)- eine oder mehrere ihm arbeitsvertraglich obliegende Pflichten gröblichst verletzt und dadurch eine auch noch in die Zukunft wirkende sehr schwerwiegende Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im persönlichen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich herbeigeführt hat. Als besonders grobe Pflichtverletzungen gelten allgemein insbesondere Verhaltensweisen, die sich als Straftaten gegen den Arbeitgeber bzw. einen Vorgesetzten darstellen, wie Diebstahl, Betrug, Untreue, Körperverletzung, Nötigung sowie ähnlich gravierende Verstöße gegen betriebliche Treuepflichten (Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers vgl. etwa BAG v. 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 zitiert über Juris).
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Als grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden, werden insbesondere auch tätliche Angriffe, Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen gegenüber Arbeitskollegen, insbesondere wenn sich diese als Mobbing darstellen oder das ständige Begeben in immer weiter eskalierende Auseinandersetzungen mit mehreren Vorgesetzten angesehen (vgl. etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, DB 2009, 964; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; Hess.LAG 19.04.2012 - 7 Sa 984/11; LAG Schleswig-Holstein 20.12.2011 - 1 Sa 321/11; LAG Nürnberg 16.09.2011 - 4 Sa 297/10; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2010 - 10 Sa 296/10; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2010 - 25 Sa 130/10; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.04.2008 - 5 Sa 181/07; LAG München 25.10.2007 - 3 Sa 572/07 jeweils zitiert über Juris). Dabei wird unter Mobbing am Arbeitsplatz nach der neueren Rechtsprechung regelmäßig das fortgesetzte aufeinander aufbauende (systematische) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bzw. den Arbeitgeber verstanden (BAG 15.01.1997 - 7 ABR 14/96, AP BetrVG 1972 § 37 Nr.118). Typische Mobbing-Handlungen können insbesondere liegen in ständiger Kritik an der Arbeit, Einschränkung der Möglichkeit sich zu äußern, Kontaktverweigerung, ständigen Beleidigungen, üblen Nachreden, dem Lächerlichmachen, der Art und Inhalt der Zuweisung von Arbeiten sowie der Androhung oder Ausführung körperlicher Gewalt. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit eines Arbeitnehmers mit Kollegen und/oder Vorgesetzen, jedes unbeherrschte Verhalten eines zur Personalführung wenig geeigneten Vorgesetzten oder jede aufgrund Persönlichkeitsstruktur und Rollenverständnis der beteiligten Personen in unangemessener, teilweise intoleranter Form ausgetragene Sachstreitigkeit zwangsläufig schon als „Mobbing“ anzusehen sein muss (vgl. Sächsisches LAG 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 m.w.N., zitiert nach Juris). Erforderlich sind vielmehr aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die ein übergeordnetes von der Rechtsordnung missbilligtes Ziel verfolgen (Thüringer LAG 15.02.2001 - 5 Sa 102/00, LAGE § 626 BGB Nr.133) und eine klare Täter-Opfer Konstellation erkennen lassen (Thüringer LAG 10.04.2001 - 5 Sa 403/00, LAGE Art 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr.2).
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Letztlich ist bei den meisten zum Anlass für eine Kündigung genommenen Pflichtverletzungen zunächst einmal davon auszugehen, dass sie ganz ohne eine oder mehrere vorangegangene ordnungsgemäße und einschlägige Abmahnungen noch nicht zum Ausspruch einer ordentlichen und erst Recht einer außerordentlichen Kündigung geeignet sind (vgl. etwa Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 12.Aufl. (ErfK-Bearb.) § 626 BGB Rdn.25ff. m.w.N.). Dies gilt -zumal es absolute Kündigungsgründe nicht gibt- grundsätzlich sogar dann, wenn es sich um Pflichtverletzungen handelt, die erhebliche Störungen im Vertrauensbereich hervorrufen (BAG 04.06.1997 - 2 AZR 526/96, NJW 1998, 554) oder die gar in der Nähe einer strafbaren Handlung anzusiedeln sind (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227). Dies ergibt sich sowohl aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch daraus, dass Zweck einer Kündigung nicht die Sanktionierung begangener Vertragspflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen ist. Die Abmahnung dient der Objektivierung der negativen Prognose in Bezug auf weitere Pflichtverletzungen. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Nur im absoluten Ausnahmefall kann einmal eine Abmahnung entbehrlich sein, etwa aus Umständen, die in der Art, der Schwere der Pflichtverletzung (z.B.: besonders grober Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten und/oder Verhalten, welches auch bei einem verständigen Arbeitgeber grundsätzlich zu einem nicht mehr zu kittenden Vertrauensverlust führt) oder ihrer Folgen (z.B.: nicht wieder gut zu machender hoher Schaden verursacht) liegen und bei denen auch für den Arbeitnehmer ohne weiteres die Pflichtverletzung und deren Kündigungsrelevanz (Arbeitnehmer konnte eigentlich nicht mehr mit einer Billigung durch den Arbeitgeber rechnen, sondern musste bei Aufdeckung ohne weiteres die sofortige Kündigung befürchten) erkennbar ist (vgl. ErfK-Müller-Glöge § 626 BGB Rdn.28,29 m.w.N.).
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Ist danach ein Vorfall bzw. eine Pflichtverletzung an sich geeignet, einen Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung darzustellen, so ist zuletzt im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung (u.a. unter Berücksichtigung auch der sozialen Belange des Arbeitnehmers und der Länge des bisher störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses) festzustellen, ob diese auch in dem jeweiligen Einzelfall die angemessene Maßnahme ist. Eine außerordentliche Kündigung ist dabei nur das letzte, die ordentliche Kündigung das vorletzte denkbare Mittel, wenn mildere nicht mehr zumutbar sind (ultima ratio).
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Alle tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (vgl. BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87, EzA § 626 BGB n.F. Nr.109; Reinecke NZA 1989, 584ff;) und gegebenenfalls für den Ausspruch wirksamer vorheriger Abmahnungen hat der kündigende Arbeitgeber darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Vom Arbeitnehmer vorgetragene Rechtfertigungsgründe für das beanstandete Verhalten sind vom Arbeitgeber gegebenenfalls zu widerlegen (BAG v.24.11.1983 - 2 AZR 327/82, AP Nr.76 § 626 BGB; Becker/Schaffner BB 1992, 562). Entsprechendes gilt, soweit der Arbeitnehmer Umstände vorträgt, die einen zunächst ausreichenden Indizwert des Sachverhaltes entkräften (BAG v.14.09.1994 - 2 AZR 164/94 zitiert über Juris).
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4) Unter Beachtung der o.g. Grundsätze konnte hier weder bereits vom Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs.1 BGB noch vom Vorliegen eines verhaltensbedingten Grundes i.S.v. § 1 KSchG ausgegangen werden.
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Unstreitig und eindeutig ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger gegenüber Dritten die Umsetzung Stiefsohn/M. heftig kritisiert und den Arbeitnehmer M. als keineswegs besonders leistungsstark bezeichnet sowie angekündigt hat, diesen auf sein Abmeldeverhalten hin zu überprüfen. Ebenfalls unstreitig ist, dass er sich gegenüber dem Arbeitnehmer M. den Gebrauch seines Spitznamens verbeten hat. Unstreitig und eindeutig ist auch, dass der Kläger und der Arbeitnehmer M. nur wenige Tage zusammengearbeitet haben und dass der Arbeitnehmer M. psychisch vorbelastet war. Welche konkreten Handlungen und Aussagen von Seiten des Klägers wann genau gegenüber wem erfolgt sind, bleibt allerdings im Dunklen. Die behaupteten Schimpfworte hat der Arbeitnehmer M. unstreitig nicht selbst aus dem Mund des Klägers gehört. Wer sie wann gehört haben will und an den Arbeitnehmer M. als behauptete nicht eigene Worte weitergetragen haben soll, ist von der Beklagten offenbar nicht aufgeklärt worden. Der Kläger bestreitet diese jedenfalls. Auch die Aussage zum Preis ist streitig. Hinsichtlich der streitigen Punkte fehlt es schon an einem ausreichenden substantiierten Vortrag der Beklagten, die Einvernahme von Zeugen hierzu käme einer Aufklärung von Amts wegen gleich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, durch die Einvernahme möglicher Zeugen erst alle erforderlichen Fakten zusammenzutragen. In einem Zivilprozess dienen Zeugen lediglich der Bestätigung oder Nichtbestätigung der von einer Partei vorgetragenen, streiterheblichen Fakten. Nach den bisher feststehenden Fakten aber bleiben Zweifel, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich schon der Definition des Mobbings entspricht. Eher muss man danach wohl davon ausgehen, dass eine generelle Eignung als wichtiger Grund noch fehlt und spätestens im Rahmen der Interessenabwägung auch für eine wirksame ordentliche Kündigung wenig Platz bestehen wird.
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Da -entsprechende Betriebsvereinbarungen hin oder her- Mobbingvorwürfe in der Arbeitswelt regelmäßig eher bagatellisiert als aufgebauscht werden, kann bei dem Stand der Dinge nur vermutet werden, wurde aber von keiner der Parteien näher ausgeführt, dass der Kläger aus irgendeinem Grund sich auch schon in der Vergangenheit nicht allzu viele Freunde bei der Beklagten geschaffen hat, die nunmehr bereit gewesen wären, die hier zu beurteilenden Vorgänge in einem milderen Licht zu sehen. Positive Stimmen, ob nun im Betriebsrat oder in der Betriebsleitung, finden sich für langjährige, beliebte Mitarbeiter -sei der Vorwurf auch noch so schwer- sonst eigentlich immer. In eine Abmahnung oder gar mehr mündete das mutmaßliche Verhalten des Klägers allerdings bisher nicht.
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Letztlich kann aber sogar unterstellt werden, dass all die bisher vorgeworfenen objektiven Tatsachen (die behaupteten subjektiven wie heimtückisch, bewusst etc. dürften mangels ausreichender objektiver Hinweise hierfür eher der Fantasie der Beklagten entspringen) -ob nun näher substantiiert und nachgewiesen oder nicht- so wie behauptet abgelaufen sind. Gleichwohl hätte die Beklagte hier als milderes Mittel gegenüber einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung zunächst eine Abmahnung wählen müssen.
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Selbst bei schwerwiegenden, ohne weiteres als wichtiger Grund geeigneten Pflichtverletzungen und einem eingetretenen erheblichen Vertrauensschaden ist, gerade wenn aufgrund langjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit ein erhebliches positives Guthaben entstanden ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s.o.) in aller Regel mindestens eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich. Das gilt selbst für Arbeitnehmer, die mit dem bei ihnen beanstandeten Verhalten eine gewisse Gefährdung für Leib und Leben anderer darstellen. Anderenfalls könnte in manchen Branchen, etwa im Gesundheitswesen, schon bei geringsten Sorgfaltswidrigkeiten von einer Abmahnung gänzlich abgesehen werden. Hier kann stattdessen der Arbeitgeber gehalten sein, zur Verringerung der Gefahr, für eine gewisse Zeit seine Kontrolldichte zu erhöhen. Dabei ist Voraussetzung, dass es sich hier um willens- (verhaltensbedingtes) und nicht um triebgesteuertes (personenbedingtes) Verhalten handelt und daher generell davon auszugehen ist, dass dieses damit auch abstellbar ist sowie dass Vertrauen im Laufe der Zeit auch wieder aufgebaut werden kann. Wenn zudem -wie hier- das beanstandete Verhalten über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgte, der Arbeitnehmer unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung überhaupt erstmals hierauf angesprochen wird und ihm danach nicht einmal die Gelegenheit gegeben wird, das Verhalten in der Praxis abzustellen, kann von der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung noch viel weniger ausgegangen werden.
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Die Argumente der Beklagten gegen eine Abmahnung des streitgegenständlichen Verhaltens sind zudem in keiner Weise tragfähig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, welchem Druck der Kläger tatsächlich im Rahmen des Gesprächs am 25.02.2013 ausgesetzt war und welchem nicht. Die Annahme, dass eine Abmahnung bei einem Arbeitnehmer, der das Unrecht seines Tuns nicht einsieht und sich nicht entschuldigt entbehrlich, da nicht zielführend ist, erscheint der Kammer lebensfremd bzw. eher passend für die Gedankenwelt einer Religion oder Lebensanschauung, nicht aber für die nüchterne Arbeitswelt. Eine Abmahnung setzt nicht einmal die subjektive Vorwerfbarkeit einer Handlung für den hiermit bedachten Arbeitnehmer voraus. Wichtig ist allein, dass der Arbeitgeber ausreichend klar gegenüber dem Arbeitnehmer zu erkennen gibt, welche Handlung(en) genau er sich für die Zukunft verbittet. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, riskiert er seine Kündigung. Hält er sich daran, ist alles gut. Die Gedanken des Arbeitnehmers in Bezug auf dieses Gebot sind dagegen frei. Er mag dieses für noch so blödsinnig, ungerechtfertigt oder was auch immer halten, die Hauptsache ist, er hält sich daran. Dies aber ist bei willensgesteuerten Menschen auch ohne tatsächliche Einsicht in das Unrecht eines solchen Tuns möglich. Statistiken aus denen sich ergibt, dass sich Menschen, die zuvor zumindest behauptet haben, das Unrecht ihres Tuns einzusehen (beweisen lässt sich dies ohnehin nicht) und sich entschuldigt haben, eher an Vorgaben halten, sind dem Gericht nicht bekannt. Es geht vorliegend allein um die Vermeidung objektiver Verstöße, nicht um Gedankenkontrolle. Mag der Kläger innerlich noch so Grollen, wenn er sich zusammenreißt und sich jedenfalls künftig an die vom Arbeitgeber aufgestellten Spielregeln, auf die er mit der Abmahnung noch einmal hingewiesen würde, hält, dann ist alles in Ordnung. Das dem Kläger dies möglich ist, kann ihm nicht ohne weiteres einfach abgesprochen werden. Zumindest einem praktischen Versuch muss sich die Beklagte hier stellen.
II.
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Die Beklagte ist nach Maßgabe von §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG auch verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vertragsgemäß weiterzubeschäftigen (sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch).
- 34
Während des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser Anspruch entfällt nicht ohne weiteres allein deswegen, weil ein Prozess über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beendigungstatbestandes geführt wird. Schließlich kann sich in dessen Ergebnis herausstellen, dass das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit unverändert fortbestand. Solange jedoch noch keine dahingehende rechtskräftige Entscheidung vorliegt und der Arbeitnehmer dennoch seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangt, kann nur mit Hilfe einer Interessenabwägung, bei der insbesondere die Prozesschancen und die tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit eine Rolle spielen, eine angemessene Entscheidung getroffen werden. In der Regel überwiegt das Interesse des Arbeitgebers bei Unsicherheit über den Bestand/Inhalt des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nicht unverändert weiterbeschäftigen zu müssen (BAG Beschl.v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985 S.702ff.). Dies ist jedoch anders zu sehen, wenn zum einen das angerufene Gericht zuvor oder gleichzeitig zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der streitgegenständliche Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis nicht beendet/verändert hat und zum anderen bisher kein anderer Beendigungs- oder Änderungstatbestand in Rede steht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stellt dies, auch wenn noch nicht feststeht, ob die gerichtliche Entscheidung später auch in Rechtskraft erwächst, zunächst ein so starkes Indiz für den letztendlichen unveränderten Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses dar, dass es dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar ist, ab diesem Zeitpunkt den Arbeitnehmer auch während des Laufes der Bestandsstreitigkeit zu den alten vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen (BAG Beschl.v.27.02.1985 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist mit der Stattgabe des Klageantrags zu 1. erstinstanzlich festgestellt worden, dass die Kündigung mit Schreiben vom 05.03.2013 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht wirksam beendet hat.
- 35
Ein besonderes Interesse der Beklagten dennoch bis dahin keine Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen vornehmen zu müssen, ist von ihr nicht ausreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen worden.
III.
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Der Kläger hat auch Anspruch auf das begehrte Zwischenzeugnis.
- 37
Zwar folgt dieser Anspruch nicht ohne weiteres aus § 109 GewO, da eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien möglicherweise gar nicht eintritt. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann sich jedoch als vertragliche Nebenpflicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis und zwar ein sog. Zwischenzeugnis oder aber auch vorläufiges Zeugnis zu erteilen. Dies ist anerkanntermaßen unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten (Müller-Glöge in ErfK 13.Aufl. § 109 GewO Rdn.7, 8, 50 m.w.N.). Nur so hat der, beim alten Arbeitgeber anhand der Kündigung ohne weiteres erkennbar, unerwünschte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich anderweitig zu bewerben und ggf. auch im Obsiegensfall seine Rechte aus § 12 KSchG wahrzunehmen.
IV.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Maßgabe von § 91 Abs.1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.
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Der Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO.
- 40
Der Klageantrag betreffend die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ist mit 3 Monatsverdiensten des Klägers zu bemessen (Ziff.18.2 i.V.m.19.1. Streitwertkatalog der gemeinsamen Streitwertkommission der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte). Für einen Antrag auf Weiterbeschäftigung ist regelmäßig ein weiterer Monatsverdienst des Klägers als Bewertungsgrundlage heranzuziehen (vgl. LAG Sachsen-Anhalt 06.03.2007 - 1 Ta 8/07; Ziff.23 Streitwertkatalog). Für das begehrte Zwischenzeugnis ist ½ Monatsverdienst hinzuzuaddieren (Ziff.24.3 Streitwertkatalog).
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Annotations
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.