Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

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25/03/2015 16:50

Das Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat.
15/04/2014 11:24

Eine Teilanfechtung des dreiseitigen Vertrags, die ausschließlich auf die Beseitigung der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, ist ausgeschlossen.
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Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durc
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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdi
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published on 11/04/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 27.07.2015, Az. 6 Ca 1410/14, abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Feststellung beantragt ist, dass d
published on 28/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.02.2017, Az.: 10 Ca 3975/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 19/06/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. November 2017 - 1 Sa 29/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweis
published on 24/05/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 2017 - 11 Sa 296/17 - aufgehoben, soweit es den Änderungsschutzanträgen gegen die
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Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,2. was...