Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2010 - 10 Sa 296/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. Mai 2010, Az.: 8 Ca 1944/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung vom 13.12.2009 wegen tätlichen Angriffs auf einen Arbeitskollegen.
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Der Kläger (geb. am … 1976, verheiratet, zwei Kinder) war seit dem 01.06.2008 im Werk der Beklagten in C-Stadt als Monteur zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von € 2.869,40 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt dort ca. 2.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
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Vom 30.11. auf den 01.12.2009 arbeitete der Kläger in der Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr. Gegen 01:00 Uhr klingelte das sog. Bereichstelefon. Als der Arbeitnehmer X. W. zum Telefon ging, um den Hörer abzunehmen, hörte es auf zu klingeln. An einer benachbarten Werkstation arbeitete der Kläger, der den Vorfall beobachtete und daraufhin zu lachen anfing (so die Beklagte) bzw. lächelte (so der Kläger). W. fragte den Kläger deshalb, ob er angerufen habe. Der Kläger antwortete ihm nicht, ging direkt auf ihn zu, wobei er 6 bis 7 Meter überwand, und schlug W. mit der flachen Hand ins Gesicht. Dies geschah so überraschend, dass der Arbeitskollege sich nicht verteidigen konnte. W. erlitt durch den Schlag eine Prellung des linken Jochbeins und wurde wegen seiner Verletzung bis einschließlich 06.12.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
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Mit Anhörungsbogen vom 07.12.2009 (Bl. 57-63 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.12.2009 fristlos und mit Schreiben vom 16.12.2009 hilfsweise ordentlich zum 31.01.2010. Gegen beide Kündigungen wendet sich der Kläger mit seiner am 22.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
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Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, er habe sich von seinem Arbeitskollegen unberechtigt beschuldigt gefühlt, den Telefonanruf getätigt zu haben, und ihn mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die Grundlage des Schlages liege in seiner Persönlichkeitsstruktur. Er sei in der Nacht vom 30.11. auf den 01.12.2009 nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern. Er leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typus und einer depressiven Anpassungsstörung. Aufgrund dieser psychischen Störung zeige er sehr oft aggressives Verhalten. Er habe in der Vergangenheit auch seine Ehefrau des Öfteren geschlagen. Die Anlässe hierfür könnten völlig nichtig sein. Sein Problem sei, dass er - wenn er sich von Dritten ungerecht beschuldigt fühle - zu aggressiven Ausbrüchen neige. Er werde seit Dezember 2009 von einer Fachärztin für Psychiatrie, behandelt. Er habe alles unternommen, um solche Vorfälle für die Zukunft auszuschließen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 13.12.2009 noch die hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 16.12.2009 zum 31.01.2010 beendet wird,
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Monteur weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die fristlose Kündigung der Beklagten sei wegen des tätlichen Angriffs auf den Arbeitskollegen gerechtfertigt. Der Kläger gehe selbst von einer Wiederholungsgefahr aus, wenn er vortragen lasse, dass er seine Aggressionen krankheitsbedingt nicht kontrollieren könne. Der Arbeitgeber habe die Pflicht, Mitarbeiter vor aggressiven Arbeitnehmern, gleich ob die Aggression krankheitsbedingt sei oder nicht, zu schützen. Es sei weder der Beklagten noch den Arbeitskollegen des Klägers zumutbar einen weiteren Vorfall, der gravierendere Folgen haben könnte, abzuwarten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils vom 06.05.2010 (= Bl. 90-92 d.A.) Bezug genommen.
- 11
Gegen das genannte Urteil, das ihm am 14.05.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 11.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.08.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16.08.2010, der am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.
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Der Kläger trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu der Annahme komme, dass er eine andere Person ohne ersichtlichen Grund schlagen würde. Diese Annahme des Arbeitsgerichts sei lebensfremd. Tatsächlich habe er sich durch den Arbeitskollegen beschuldigt gefühlt. Es liege nahe, dass W. sehr gereizt gewesen sei. Zudem sei es schon spät in der Nacht gewesen, so dass es nahe liege, dass sein Kollege erschöpft gewesen sei. Dementsprechend habe ihn der Arbeitskollege auch nicht sachlich gefragt, ob er den Telefonanruf getätigt habe. Er sei vielmehr wütend und genervt bzw. gereizt und beschuldigend gewesen. W. habe ihn aggressiv angefahren. Es habe sich bei seiner Frage, um eine Schuldzuweisung gehandelt. Das Arbeitsgericht sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass er von seinem Arbeitskollegen nicht provoziert worden sei. Er habe zwar unverhältnismäßig auf den „Angriff“ des Kollegen reagiert; ihm habe sein „unangemessenes Verhalten“ aber Leid getan. Der Arbeitskollege habe seine Entschuldigung angenommen. Er habe schuldlos gehandelt, weil er allein wegen seines Krankheitsbildes aggressiv gewesen sei. Seit dem Vorfall werde er medikamentös therapiert. Künftige Tätlichkeiten seien nicht zu erwarten. Es sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose anzustellen (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Die Interessenabwägung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte ihn die Beklagte zunächst für eine Zeit freistellen können, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich ärztliche Hilfe zu suchen. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Im Anhörungsbogen stehe, dass er „gelacht“ habe, als W. den Telefonhörer abnehmen wollte. Das treffe nicht zu, er habe lediglich „gelächelt“. Außerdem sei dem Betriebsrat mitgeteilt worden, der Arbeitskollege habe ihn nicht provoziert. Auch das sei unrichtig. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.08.2010 (Bl. 125-133 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2010, Az.: 8 Ca 1944/09, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.12.2009 und die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 16.12.2009 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.09.2010 (Bl. 142-149 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 19
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist somit zulässig.
II.
- 20
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.12.2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.
- 21
1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung zu bilden (vgl. nur: BAG Urteil vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - DB 2009, 964 sowie BAG Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 280/04 - NZA 2006, 431; m.w.N.). Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber ist seinerseits nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und ggf. ausfallen. Ferner darf der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handelt es sich noch um die Folgen seines Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat (BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 und vom 06.10.2005 - 2 AZR 188/93; a.a.O.; m.w.N.).
- 22
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der hier streitgegenständliche Vorfall vom 01.12.2009 den Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 13.12.2009 rechtfertigt.
- 23
2.1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seinen Arbeitskollegen W. in der Nachtschicht gegen 01:00 Uhr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. Der Arbeitskollege war wegen seiner Verletzungen bis zum 06.12.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Schlag ins Gesicht stellt unzweifelhaft einen tätlichen Angriff auf den Arbeitskollegen dar. Damit hat der Kläger seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwer verletzt. Er hat durch Anwendung körperlicher Gewalt eine eindeutig einzuhaltende Grenze überschritten.
- 24
2.2. Der Kläger kann sein Verhalten nicht damit entschuldigen, dass ihn sein Arbeitskollege zu dem Schlag ins Gesicht provoziert habe, wobei die Berufungskammer nicht verhehlt, dass sie den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers dazu, weshalb er sich von seinem Kollegen provoziert gefühlt hat, schlicht für eine Zumutung hält. Elemente eines provozierenden Verhaltens des Tatopfers sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Schlag ins Gesicht kann nicht damit entschuldigt werden, dass der Arbeitskollege den Kläger - wie gereizt auch immer - gefragt hat, ob er den Telefonanruf getätigt hat.
- 25
2.3. Auch für ein schuldloses Handeln des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Dass sich der Kläger am 01.12.2009 in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hätte, der nach §§ 276 Abs. 1 Satz 3, 827 BGB ein Verschulden hätte ausschließen können, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Es mag sein, dass er an einer „emotional-instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typus und einer depressiven Anpassungsstörung“ leidet. Der Kläger war nach seinem erstinstanzlichen Vortrag so aggressiv und gewalttätig, dass er seine Ehefrau des Öfteren „aus völlig nichtigem Anlass“ geschlagen hat.
- 26
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er aufgrund einer krankhaften Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt nicht steuerungsfähig war, wofür nicht das geringste spricht, so hat er mit seinem tätlichen Angriff gegen den Arbeitskollegen die betriebliche Ordnung derart gravierend gestört, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung nicht einmal für den Lauf der Kündigungsfrist zumutbar war. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte im Interesse der betrieblichen Sicherheit keine andere Lösung wählen konnte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Mitarbeiter vor aggressiven Kollegen zu schützen. Dabei ist es gleichgültig, ob das aggressive und gewalttätige Verhalten auf krankheitsbedingten Ursachen beruht oder nicht. In Fällen wie dem Vorliegenden muss es dem Arbeitgeber möglich sein, auf das objektiv vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers angemessen zu reagieren, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Arbeitnehmer letztlich ein Schuldvorwurf zu machen ist. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben können (vgl. BAG Urteil vom 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 - NZA 1999, 863).
- 27
Die Ausführungen des Klägers zur krankheitsbedingten Kündigung liegen neben der Sache. Denn entscheidungserheblich ist nicht etwa die Frage einer negativen Prognose als Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung, die in aller Regel nur mit ärztlichem Sachverstand geklärt werden kann. Hier geht es vielmehr um die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung, die durch die Tat und ihre Begleitumstände selbst indiziert wird. Diese Wiederholungsgefahr im Sinne eines latenten Sicherheitsrisikos besteht nach wie vor.
- 28
Wenn sich der Kläger schon zu einem Schlag ins Gesicht provoziert fühlt, weil ihn ein Arbeitskollege nicht sachlich fragt, sondern „wütend und genervt“ bzw. „gereizt und beschuldigend“, - was die Berufung als Entschuldigungsgrund anführt - kann die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass sich der Kläger bei eventuellen künftigen Vorfällen besser unter Kontrolle halten wird. Welche Therapie der Kläger mit welchem Ergebnis tatsächlich durchgeführt hat, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.
- 29
2.5. Selbst wenn die vorliegende Kündigung nach den Maßstäben einer krankheitsbedingten Kündigung zu messen wäre, wofür nichts spricht, wäre die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert, nicht zu berücksichtigen.
- 30
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das gilt auch für die bei einer krankheitsbedingten Kündigung anzustellende Gesundheitsprognose (vgl. BAG Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 558/99 - NZA 2001, 1071, m.w.N.). Dass sich der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch in ärztliche Behandlung begeben und zu einer Verhaltenstherapie (wenigstens) angemeldet hätte, hat er selbst nicht behauptet. Nach seinem Vortrag will er „im Dezember 2009“ eine Fachärztin für Psychiatrie aufgesucht haben. Die sich nach unsubstantiierter Darlegung des Klägers jetzt abzeichnende mögliche gesundheitlich positive Entwicklung beruht auf einem Kausalverlauf, welcher - wenn überhaupt - erst nach Zugang der Kündigung einsetzte. Er ist für die Beurteilung nicht verwertbar. Ob der Kläger seine Aggressionen nunmehr im Griff hat, kann deshalb offen bleiben. Es fehlt sowohl an einem hinreichenden Sachvortrag als auch an einem zulässigen Beweisantritt. Die angebotene eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot.
- 31
3. Das Arbeitsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu Recht angenommen, dass es bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung bedarf (BAG Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - NZA 1994, 409; m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Berufung muss der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen, dass der Arbeitgeber tätliche Angriffe nicht duldet und missbilligt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger „zunächst für eine Zeit freizustellen“, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich ärztliche Hilfe zu suchen. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
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4. Im Rahmen der stets vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beklagten an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Auch dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
- 33
Zu Gunsten des Klägers sprechen seine Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und seinen beiden Kindern. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung 33 Jahre alt und damit relativ jung. Seine Betriebszugehörigkeit betrug gerade einmal 18 Monate. Entscheidend gegen den Kläger fällt ins Gewicht, dass er ohne nachvollziehbaren Anlass einen Arbeitskollegen während der Arbeitszeit unversehens mit einem Schlag ins Gesicht tätlich angegriffen hat. Selbst wenn der Arbeitskollege den Kläger zu Unrecht bezichtigt haben sollte, ihm einen Telefonstreich gespielt zu haben, rechtfertigt dies in keiner Weise das gewaltsame Vorgehen des Klägers. Entscheidend zu Gunsten der Beklagten spricht ihr Interesse, sich zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle sofort von dem gewalttätigen Kläger zu trennen. Dies gilt umso mehr als der Kläger nach seiner eigenen Einlassung schon dann zu Schlägen provoziert wird, wenn er sich von einem Kollegen „beschuldigt fühlt“.
- 34
Die Beklagte durfte auch berücksichtigen, wie es sich auf die anderen Arbeitnehmer auswirkt, wenn sie das gewalttätige Verhalten des Klägers sanktionslos hinnimmt. Der Kläger hat den Betriebsfrieden in schwerwiegender Weise gestört. Tätliche Angriffe gegen Arbeitskollegen sind schwere Vertragsverletzungen und können nicht hingenommen werden. Der Beklagten war es nicht zuzumuten, den Kläger auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist, hier bis zum 31.01.2010, weiterzubeschäftigen. Der Kläger hat dies durch sein Fehlverhalten selbst unmöglich gemacht. Die Beklagte durfte in der gegebenen Situation mit der fristlosen Kündigung reagieren, um eine weitere Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch den Kläger auszuschließen und damit gleichzeitig ein unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen nicht geduldet werden.
- 35
5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die außerordentliche Kündigung vom 13.12.2009 auch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
- 36
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG alle Kündigungsgründe mitteilen, die ihm bekannt sind und auf die er die Kündigung stützen will. Entscheidend sind die tatsächlich angestellten Überlegungen. Die Beklagte hat den Betriebsrat in ihrem fünfseitigen Anhörungsschreiben vom 07.12.2009 über ihre Erwägungen und die ihr bekannten Tatsachen umfassend unterrichtet. Sie hat dem Betriebsrat - wörtlich - folgenden Sachverhalt geschildert:
- 37
„Im Center 25 klingelte das Bereichstelefon. Als Herr X. W. den Anruf entgegennehmen wollte, hörte es auf zu klingeln. An einer benachbarten Werkstation fing [der Kläger] an zu lachen. Herr W. fragte daraufhin [den Kläger], ob er dies gewesen sei. Ohne eine Antwort zu geben, ging [der Kläger] zu Herrn W. und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht.“
- 38
Ob der Kläger „gelacht“ oder „gelächelt“ hat, war für den Kündigungsentschluss der Beklagten völlig irrelevant. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufung meint, es könne den tätlichen Angriff des Klägers auf den Arbeitskollegen entschuldigen oder auch nur in einem milderen Licht erscheinen lassen, wenn er „lediglich gelächelt“ habe. Ob der Kläger über den Telefonstreich „gelacht“ oder „gelächelt“ hat, wirkt sich weder beim vorliegenden Kündigungsvorwurf (Schlag ins Gesicht) noch im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus.
- 39
Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Betriebsratsanhörung auch nicht deshalb unwirksam, weil eine vermeintliche Provokation des Klägers durch den Arbeitskollegen keinen Eingang in das Anhörungsschreiben gefunden hätte. Wenn der Kläger die im Anhörungsschreiben aufgeführte Frage des Arbeitskollegen, ob er den Telefonanruf getätigt hat, bereits als Provokation interpretiert, rechtfertigt dies noch lange keine körperliche Gewalt. Für bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben gegenüber dem Betriebsrat, durch die bei diesem ein falsches Bild über den Geschehensablauf entstehen könnte, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.
III.
- 40
Nach alledem ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.12.2009 wirksam. Die Berufung des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 41
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.