Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 22 Ca 264/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.128,26 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16. Oktober 2012 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Ihren monatlichen Bruttoverdienst geben die Parteien mit 1.932,30 € an. Zu dem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt kommt eine einmalige Sonderzahlung im November eines Jahres in Höhe von 60 % eines Bruttomonatsgehalts hinzu. Es errechnet sich ein durchschnittlicher Verdienst in Höhe von 2.032,06 € pro Monat.
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In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Arbeitnehmerin bis zum 10. Oktober 2015 vorgesehen. Die Befristung wurde auf das WissZeitVG gestützt.
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Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 1, Blatt 11 der Akte):
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„§ 1
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Frau B. wird ab dem 16.10.2012 bei der H. als nicht Vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin) mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin für die Zeit bis zum 15. Oktober 2015 eingestellt.
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Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zur Wahrnehmung befristeter Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG.
§ 2
- 8
[...]
Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet.“
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Die Ausschreibung für die von der Klägerin besetzte Stelle sah folgende Aufgaben und Perspektiven des Bewerbers vor (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte):
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„– Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung
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– Neben einer anspruchsvollen und zugleich abwechslungsreichen Tätigkeit in angenehmer, anregender Atmosphäre erwartet sie das Angebot einer intensiven Promotionsbetreuung.“
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Die Klägerin leitete unter anderem in Abstimmung mit dem Professor, der die theoretischen Lehrveranstaltungen abhielt, eine praktische Übung im Fach „Makroökonomik“, zu der auch der Entwurf und die Korrektur von Klausuren gehörte. Außerdem leitete sie ein „Repetitorium Allgemeine Wirtschaftspolitik“. Ferner unterstützte sie den Professor bei der Betreuung dreier Bachelorarbeiten und einer Masterarbeit sowie bei sonstigen administrativen Tätigkeiten. Im Einzelnen sind die Aufgaben der Klägerin streitig.
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Bei Beginn der Tätigkeit hatte die Klägerin bereits den Masterstudiengang begonnen und wollte diesen begleitend zu ihrer Tätigkeit bei der Beklagten erfolgreich abschließen. Mit dem Abschluss des Masterstudienganges wollte sie die Voraussetzungen schaffen, um bei der Beklagten zu promovieren. Die Klägerin absolvierte den Masterstudiengang plangemäß und legte dem Fachprofessor am 8. Juli 2015 ein 68-seitiges Exposé zum Forschungsbereich “...“ im Rahmen eines Promotionsvorhabens vor.
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Mit ihrer am 2. November 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 9. November 2015 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam sei, da einerseits der Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit enthalte und andererseits sie auch tatsächlich nicht „wissenschaftlich“ beschäftigt worden sei. Die Klägerin sei einem Professor im Wesentlichen als Hilfskraft zugeordnet gewesen. Für diesen habe sie nach dessen Anleitung administrative bzw. organisatorische Aufgaben erledigt. Hierzu hätten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl hinsichtlich Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen gehört. In wissenschaftliche Tätigkeiten oder Projekte sei die Klägerin nicht eingebunden worden. Die Lehrverpflichtung habe die Klägerin dadurch erfüllt, dass sie nach Vorgaben des Vorgesetzten die praktischen Übungsveranstaltungen im Kurs Makroökonomik des Bachelorstudienganges durchgeführt habe. Den zugehörigen theoretischen Teil der Vorlesungen habe der Vorgesetzte übernommen. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen, auf die Vorlesungsinhalte des Vorgesetzten abgestimmte Übungsblätter zu erstellen; hierzu habe sie auch als Vorlage in der Vergangenheit genutztes Übungsmaterial erhalten. Vom Vorgesetzten habe sie hierzu die Mitteilung der jeweils behandelten Inhalte erhalten. Auch die Lösungsskizzen zu diesen Übungsaufgaben seien mit dem Vorgesetzten abzustimmen gewesen. In den Übungsveranstaltungen hätten die Studenten ihre jeweiligen Lösungen präsentiert und die Klägerin diese anhand der Lösungsskizzen besprochen. Weiterhin habe die Klägerin Layout und Druck sowie die Aufsicht bei und Korrektur von Klausuren übernommen. Das Bewertungsschema sei nach Absprache mit dem Vorgesetzten erstellt worden. Der Vorgesetzte habe auf den für die Klägerin erstellten Kopien des eigenen Vorlesungsmaterials Vorschläge für mögliche Klausuraufgaben markiert, die entsprechend einzuarbeiten gewesen seien. Die Klägerin habe hieraus einen Entwurf für eine Klausur erstellt, der dann vom Vorgesetzten durchgesehen und gegebenenfalls verändert worden sei. An den Klausuren hätten bis zu 150 Studenten teilgenommen, sodass diese Tätigkeiten einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet hätten. Zusätzlich sei die Klägerin auch zur Unterstützung bei Aufsicht und Korrektur von Klausuren in anderen Kursen eingesetzt worden. Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang der Klausuren hätten einen Zeitanteil von geschätzt ca. 65 % der gesamten Beschäftigung eingenommen. Übungsveranstaltungen hätten zwar nicht in jedem Trimester stattgefunden. Wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, seien die vereinbarten 19,5 Wochenstunden bereits durch die Klausurtätigkeit überschritten worden. Dies habe in diesem Trimester zum Aufbau von Überstunden geführt, die dann in anderen Trimestern abgebummelt worden seien. Angesichts einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden sei der Klägerin in der Arbeitszeit kein wesentlicher Raum für eigene wissenschaftliche Reflexion verblieben. In der Trimesterstruktur des Studienganges gebe es auch keine klassischen Semesterferien, in denen wissenschaftliche Arbeit möglich gewesen wäre.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 08.10.2012 nicht zum 15.10.2015 beendet wurde.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch über den 15.10.2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte beruft sich auf eine wirksame Befristung gemäß WissZeitVG. Bei der Klägerin handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeitnehmerin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 Hochschulrahmengesetz (HRG) oblägen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehöre es auch, den Studenten Fachwissen und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern könne nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. Eine vergleichbare Aufgabenbeschreibung von wissenschaftlichen Mitarbeitern finde sich in den §§ 27 und 28 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wieder. Damit enthalte der Arbeitsvertrag entgegen des Vortrags der Klägerin sehr wohl eine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit. Zur Verdeutlichung der Aufgaben der Klägerin werde der Text der Ausschreibung für die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorgelegt, auf die sich die Klägerin beworben habe (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte). Die Klägerin sei auch tatsächlich entsprechend der Stellenbeschreibung beschäftigt und tätig gewesen. Sie habe in zeitlich überwiegendem Maße und in einer das Beschäftigungsverhältnis prägenden Weise wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht. Die Klägerin habe während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in 3 von 9 Trimester Lehrleistungen in Form von selbständig durchgeführten Übungen im Fach „Makroökonomik“ bzw. im „Repetitorium allgemeine Wirtschaftspolitik“ erbracht. Im Rahmen der Veranstaltungen „Makroökonomik“ habe auch die Korrektur von Klausuren zu den Aufgaben der Klägerin gezählt. Der zeitliche Umfang der Korrektur von ca. 150 Klausuren erfordere maximal 4 Wochen der Arbeitszeit eines zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Hochgerechnet auf den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin mache die Korrektur von 2 × 150 Klausuren einen Umfang von ca. 6 % der Arbeitszeit aus. Da die sonstigen administrativen Tätigkeiten für die Professur keinen höheren Zeitanteil im Beschäftigungszeitraum ausgemacht hätten, sei der Klägerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit sowie zur Auseinandersetzung und Reflexion von wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Fachgebiet verblieben. So habe die Klägerin am 8. Juli 2015 beim Fachprofessor ein Exposé zum Forschungsbereich „...“ im Rahmen ihres Promotionsvorhabens im Umfang von 68 Seiten eingereicht.
- 22
Die Klägerin erwidert, dass der Arbeitsvertrag in § 2 ausdrücklich auch andere Tätigkeiten bzw. Aufgabengebiete zulasse. Die Beklagte trage nicht dazu vor, welche Planungen über die Zuweisung von Aufgaben mit jeweils welchem Zeitanteil bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Konkretisierung im Sinne von Tätigkeiten nach § 53 HRG sei nicht von Belang, da das WissZeitVG eine eigene Begriffsbestimmung erfordere. Eine Unterstützung des Professurinhabers bei der Forschung sei von der Klägerin weder verlangt worden noch sei ihr derartiges angeboten worden. Welche Zeitanteil Unterstützung bei Forschung, Lehre und Verwaltung jeweils einnehmen sollte, ergäbe sich aus der Stellenausschreibung nicht. Verwaltungstätigkeiten seien offenkundig nicht wissenschaftlich. Bei der Unterstützung der Lehre komme es auf die zugewiesenen Aufgaben an. Unsubstantiiert behauptet die Beklagte, zeitlich überwiegend und prägend sei die Klägerin mit wissenschaftlichen Tätigkeiten betraut gewesen. Benannt werde hier keine einzige. Die Lehrveranstaltungen seien nicht Selb ständig erbracht worden. Vielmehr sei deren Inhalt vorgegeben durch den vom Professor behandelten Stoff und sei auch mit dem Professor abzustimmen gewesen. Es habe sich auch Übungsveranstaltungen zu den vom Professor in der theoretischen Vorlesung behandelten Inhalten gehandelt. Es werde bestritten, dass die Korrekturtätigkeit nur 4 Wochen in Anspruch genommen habe. Auch sei die Klägerin zu weiteren Klausuren herangezogen worden. Das Exposé sei von der Klägerin im Hinblick auf eine von ihr erhoffte Weiterbeschäftigung eingereicht worden, die dann auch eine Promotion Betreuung bedeutet hätte. Der zuständige Professor habe die Klägerin bei der Erstellung des Expo Sees in keiner Weise unterstützt oder beraten. Das Exposé habe die Klägerin nicht in der Arbeitszeit erstellt. Als Reaktion auf die Einreichung des Expo Sees habe der Professor der Klägerin nur mitgeteilt, dass ihre Stelle nicht verlängert werde. Die Beklagte selbst behaupte auch nicht, dass ein Promotionsvorhaben in irgendeiner Weise Gegenstand der Stelle gewesen sei.
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Die Beklagte erwidert, der im Arbeitsvertrag gegebene Hinweis, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe und der Arbeitgeber das Recht habe, eine andere Tätigkeit zu übertragen, habe rein deklaratorischen Charakter und sei Ausfluss des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des diesen konkretisierenden § 4 TVöD. Vorliegend habe die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.
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Im Einzelnen habe die Klägerin folgende wissenschaftliche Dienstleistungen im Zeitraum 16. Oktober 2012 bis 15. Oktober 2015 erbracht:
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Durchführung von Übungsveranstaltungen zum Modul Makroökonomik im Umfang von 2 Wochenstunden im Frühjahrstrimester 2013 sowie im Frühjahrstrimester 2015 (jeweils vom 1. April bis 30. September des Jahres). Beteiligung an der Durchführung des Repetitoriums „allgemeine Wirtschaftspolitik“ im Umfang von 0,25 Wochenstunden zusammen mit dem Professurinhaber und zwei weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern im Wintertrimester 2014 (1. Januar bis 31. März 2014). Abnahme von Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen im Umfang von zweimal ca. 150 Klausuren. Wissenschaftliche Betreuung bei der Erstellung von Abschlussarbeiten durch Studierende im Umfang von drei Bachelorarbeiten mit einem Bearbeitungszeitraum von je 10 Wochen sowie einer Masterarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von 12 Wochen. Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an 2 weiteren wissenschaftlichen Fachtagungen. Erstellung des bereits erwähnten Exposees. Sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten bzw. Arbeitsleistungen seien unzweifelhaft als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung zum WissZeitVG zu bewerten. Die von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen seien neben der vom Professor gehaltenen Vorlesung Bestandteil des Moduls „Makroökonomik“ im Studiengang Volkswirtschaftslehre. In den Übungen seien das in der Vorlesung theoretisch vermittelte Wissen und die dort behandelten Themen mit den Studierenden besprochen, vertiefend umgesetzt und praxisbezogen angewendet worden. Der Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen baue zwar thematisch auf den Vorlesungen auf, sei aber vom zuständigen Professor nicht verbindlich vorgegeben worden. Die Klägerin habe die Veranstaltung vielmehr eigenverantwortlich konzipiert, organisiert und durchgeführt. Diese Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methode gehöre zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Auch die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten der Korrektur von Klausuren und der Betreuung von Abschlussarbeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Die Korrektur der von Studierenden vorgelegten Arbeiten und Forschungstätigkeit stellten nämlich ebenso wie die Konzeption und Vorbereitung von Lehrveranstaltungen Zusammenhangstätigkeiten mit der wissenschaftlichen Lehre dar (LAG Hamburg, 31. Oktober 2012,3 SA 66/12, Rn. 36, juris). Bei der Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitungen der Studierenden setzten sich die Prüfenden mit der in den dazugehörigen Lehrveranstaltungen vermittelten wissenschaftlichen Materie erneut auseinander (LAG Hamm, 28. Januar 2015, 5 Sa 779/14, Rn. 75, juris). Insofern trügen die Prüfungstätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistungen dazu bei, dem Arbeitsverhältnis insgesamt ein wissenschaftliches Gepräge zu verleihen. Auf den streitigen Umfang der Korrekturtätigkeiten käme es letztlich nicht an. Legte man vielmehr den höheren zeitlichen Anteil wie von der Klägerin behauptet zu Grunde, würde der wissenschaftliche Charakter des Arbeitsverhältnisses sogar noch in stärkerem Umfang hervorgehoben werden. Das von der Klägerin angefertigte Exposé sei Ergebnis ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten zu einem Thema auf dem Fachgebiet der Professur. Die Arbeit sei von der Klägerin eigenständig ohne Vorgaben und Unterstützung seitens des Fachprofessors erstellt worden. Sie habe der Vorbereitung eines sich anschließenden Promotionsverfahrens dienen sollen. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie hätte das Exposé nicht in der Arbeitszeit erstellt, werde bestritten. Nach Einschätzung der Beklagten habe die Wahrnehmung der Lehraufgaben sowie der Prüfungs- und Betreuungsleistungen durch die Klägerin im gesamten Beschäftigungszeitraum höchstens 25 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen. Danach hätten der Klägerin rund 75 % ihrer Arbeitszeit zur Verfolgung des eigenen Promotionsvorhabens bzw. selbständigen Forschung zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Forschungstätigkeit verbleibender Arbeitszeit tatsächlich dafür genutzt werde. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter müsse für die Anwendbarkeit des WissZeitVG auch nicht zwingend der Vorbereitung einer Promotion dienen. Auch das Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung könne eine Qualifizierung darstellen. Die Klägerin habe es nicht vermocht, hinreichend Tatsachen vorzutragen und darzulegen, die die Wissenschaftlichkeit des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen könnten. An der Wissenschaftlichkeit wären nur dann Zweifel angebracht, wenn es sich überwiegend um rein administrative Tätigkeiten handeln würde oder die Lehrtätigkeit überwiegend in der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnisse bestünde oder nur wiederholenden Unterrichtscharakter hätte. Dafür gäbe es aus Sicht der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Zuschnitt der Arbeitsaufgaben der Klägerin weiche vielmehr nicht von dem ab, der typischerweise bei der Personalkategorie „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ der Beklagten und auch an anderen Universitäten/Hochschulen gegeben sei. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich sei, dass die Beklagte zu jeder einzelnen Tätigkeit der Klägerin darzulegen habe, dass diese tatsächlich ein wissenschaftliches Gepräge gehabt habe. Es genüge vielmehr, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien. Es komme nur darauf an, ob die Tätigkeit als solche geeignet gewesen sei, zur Forschung und Lehre beizutragen.
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Die Klägerin erwidert, dass nach dem WissZeitVG zunächst die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit maßgeblich sei. Diese sei vorliegend nicht auf eine wissenschaftliche Tätigkeit konkretisiert. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass eine Promotionsbetreuung während der Arbeitszeit der Klägerin stattgefunden habe. Tatsächlich sei über eine Promotion im Vorstellungsgespräch gesprochen worden. Dort sei angedacht worden, dass die Klägerin nach den ersten 3 Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze. Deshalb habe die Klägerin in ihrer Freizeit das angedachte Exposé zum Promotionsvorhaben erstellt. Während der Laufzeit des hier interessierenden Vertrages habe es keine Gespräche mehr über die Promotion gegeben, kein Angebot einer Promotionsbetreuung und natürlich auch keine Promotionsbetreuung. Die Klägerin sei auch nicht zur Promotion zugelassen worden. Beim Abhalten der Übungsveranstaltungen handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Die Übungsveranstaltungen hätten grundlegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten, aber keinerlei Forschungsinhalte zum Gegenstand gehabt. Es sei auch auf den Übungsblättern vermerkt, dass es sich um einen Begleitkurs zur Vorlesung Makroökonomik handele, es gäbe auch keine separate Modulbeschreibung für die Übungen. Sie sei nur mit Modulbestandteil. Die Klägerin habe mithin keine eigenständige Vorlesung gehalten, sondern praktische Übungen zur Vorlesung des Professors abgehalten. Im Wesentlichen seien praktische Fertigkeiten geübt worden, die den späteren Klausuraufgaben entsprochen hätten. Insoweit sei auch der Inhalt vollständig durch die Vorlesung des Professors bestimmt worden. Weiterhin habe es sich um eine Anfängerveranstaltung im Bachelorstudiengang gehandelt. Diese hätten keine offenen Fragen der Wissenschaft, sondern die Vermittlung von Grundfertigkeiten zum Inhalt. Ein Repetitorium sei keine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern es gehe um die komprimierte Wiederholung bereits erlernten Stoffes. Zu den Klausuren sei vorzutragen, dass die formelle Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen beim Professor verblieben sei. Es habe sich um Klausuren zu der vom Professor gehaltenen Vorlesung gehandelt, in denen es im Wesentlichen um Rechenaufgaben zu den dort vertretenen wirtschaftswissenschaftlichen Ansichten gegangen sei. Auch wenn Juristen bei der Frage der Wissenschaftlichkeit eines Studiums vorsichtig zu sein hätten, sei festzustellen, dass die Korrektur von Berechnungen von Anfängerstudierenden keine ständige Reflexion und Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Theorien verlange, sondern – insbesondere bei 150 identischen Klausuren – eine eher eintönige Tätigkeit darstelle. Eine übliche Klausur werde als Anlage K 3, Blatt 47 der Akte, überreicht. Die Klägerin habe auch nicht zweimal, sondern dreimal Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen abgenommen, und zwar zweimal ca. 150 Klausuren und einmal ca. 60-70 Klausuren. Bei jeder der zwei unstreitigen Klausuren habe sich eine Wiederholungsklausur angeschlossen. Der Umfang variiere und hänge davon ab, wie die Benotung der Erstklausur ausgefallen sei. Er liege ungefähr zwischen 50 und 70 Klausuren. Das bedeute, dass die Klägerin auch im Frühjahrstrimester 2013 und im Herbsttrimester 2013 mit Klausurtätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dasselbe gelte für das Frühjahrstrimester 2015 mit der Ausnahme, dass der Klägerin nahegelegt wurde worden sei, den Resturlaub vor Vertragsende zu nehmen und ihr letzter Arbeitstag daher Mitte August 2015 gewesen sei und sie somit diese Wiederholungsklausur nicht habe abnehmen können. Weiterhin sei mit den Klausuren im Jahr 2013 ein hoher administrativer und zeitintensiver Aufwand verbunden gewesen, weil die Prüfungsbedingungen bzw. -ordnungen für die Teilnehmer mit Professor und Prüfungsamt hätten geklärt werden müssen, da nicht für alle Teilnehmer dieselben Prüfungs- und Studienordnungen und -bedingungen gegolten hätten. Ferner habe es Betrugsfälle bei der Erstklausur gegeben. Die Korrekturtätigkeiten seien überwiegend, also zu ca. 90 %, durch die Klägerin erfolgt. Pro Klausur sei eine Bearbeitungszeit von 2 Stunden realistisch, die administrativen Tätigkeiten seien hierbei noch gar nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte keine wissenschaftlichen Abschlussarbeiten eigenständig betreut. Sie sei vielmehr als Bindeglied zwischen den Studierenden und dem Professor eingesetzt worden. Hinsichtlich der Bachelorarbeiten habe die Klägerin die Studenten gebeten, ihr Fragen, Gliederung etc. per Mail zuzuschicken. Diese Unterlagen habe sie dann gesichtet und mit dem Vorgesetzten besprochen, sodass sie bei dem Treffen mit dem Studierenden habe weitergeben können, was besprochen worden sei. Der Professor sei der offizielle Betreuer, er übernehme mit der Unterzeichnung der Übernahme einer Bachelorarbeit und der Benotung die Verantwortung. Der Vorgesetzte delegiere in der Praxis die Kommunikation mit den Studierenden an die Klägerin. Für das Gutachten einer Bachelor-Arbeit habe die Klägerin nach Absprache mit ihm einen Entwurf angefertigt, den sie anschließend an einen Doktoranden-Kollegen zur Korrektur weitergegeben habe. Falls Korrekturen notwendig gewesen sein, habe die Klägerin diese eingepflegt und den Entwurf dann an den Vorgesetzten mit der Bitte um Feedback, in der Regel per Mail, weitergegeben. Seien dann weitere Änderungen erforderlich gewesen, habe die Klägerin diese erledigt und einem Vorgesetzten erneut vorgelegt. Die finale Version habe der Vorgesetzten unterzeichnet. Von einer eigenständigen Betreuung könne mithin keine Rede sein. Weiterhin sei diese Tätigkeit auch zeitlich unerheblich gewesen. Die Betreuung habe zweimal für einen Zeitraum von jeweils einigen Monaten stattgefunden, in dieser Zeit habe die Klägerin hierauf jeweils etwa 0,5-1,5 Wochenstunden verwendet. Im größten Teil des Beschäftigungsverhältnisses hätten diese Tätigkeiten keine Rolle gespielt. Bei der Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an zwei Tagungen handele es sich zusammengenommen um wenige Tage innerhalb der 3-jährigen Beschäftigung. Der Doktorandenworkshop habe von Sonntag bis Freitag, überwiegend in der Freizeit der Klägerin stattgefunden. Nur 2 der 6 Tage hätten in der Arbeitszeit der Klägerin gelegen. Bei den Tagungen sei die Klägerin nicht wissenschaftlich, sondern mit Hilfstätigkeiten bei der Organisation betraut worden. Es falle auf, dass die Beklagte offenkundig über die angeblich erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten der Klägerin keinerlei konkreten Kenntnisse habe, jedenfalls werde hierzu schlicht nichts Konkretes vorgetragen. Dies liege daran, dass die Klägerin in die wissenschaftliche Tätigkeit des Bereichs nicht eingebunden worden sei. Tatsächlich habe die Klägerin weder eigenständige Forschungstätigkeiten durchgeführt noch habe sie Arbeitsaufträge erhalten. Schließlich sei die Erstellung des Exposees für die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht prägend gewesen.
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Die Beklagte ihrerseits rügt den letzten Vortrag der Klägerin als verspätet und trägt weiter vor, dass der Klägerin andere als wissenschaftliche Dienstleistungen nicht übertragen worden seien. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe die vorrangige wissenschaftliche Aufgabe der Klägerin darin bestanden, auf eine kumulative Promotion hinzuarbeiten und diese auch möglichst während der 3-jährigen Vertragslaufzeit abzuschließen oder zumindest in die Richtung eines Abschlusses zu bringen. Die Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages ergebe sich bereits daraus, dass die befristeten Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten grundsätzlich Qualifikationsstellen seien. Es gäbe daher keinen vernünftigen Grund, warum man die Hälfte der möglichen Höchstbefristungsdauer ohne die Gelegenheit zur Qualifikation ungenutzt verstreichen lassen sollte. Ergänzend sei hier nur angemerkt, dass die Klägerin nicht zur Promotion zugelassen habe zugelassen werden können, da sie selbst gar keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass Übungsveranstaltungen an den Lehrstoff der zugehörigen Vorlesungen anknüpften und diesen in praktischen Übungen vertieften. Dies setze selbstverständlich die wissenschaftliche Durchdringung und Reflexion des Übungsstoffes voraus, da sonst die Lehrenden im Diskurs mit den Studierenden nicht adäquat auf Fragen reagieren könnten. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit bei dem von der Klägerin durchgeführten Repetitorium. Dieses sei ohne Bezug auf eine entsprechende Vorlesung angeboten worden. Die inhaltliche Gestaltung habe der Klägerin freigestanden. Der zuständige Professor habe lediglich Vorschläge für die Hausaufgaben gemacht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass wissenschaftliche Mitarbeiter wissenschaftliche Dienstleistungen unter der Verantwortung der Professoren, denen allein die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lehre und die Vertretung des Fachgebietes oblägen, erbringen würden. Selbstverständlich sei die Korrektur von Klausuren eine wissenschaftliche Tätigkeit, da es gegebenenfalls mehrere Lösungswege bzw. Antworten auf die Prüfungsfragen geben könne, die man wissenschaftlich reflektieren und auch die fachliche Richtigkeit und Verfügbarkeit überprüfen müsse. Auch die Betreuung der Bachelor-und Masterarbeiten setze naturgemäß eine wissenschaftliche Reflexion mit der fachlichen Thematik der Arbeiten voraus. Die abschließende Bewertung obliege dem Professor als dem zuständigen Prüfer/Gutachter. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeiteten dem letztverantwortlichen Professor im Rahmen von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu und unterstützten diesen bei der abschließenden Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Exposé seien nicht zutreffend. Vielmehr sei es der zuständige Professor und Betreuer gewesen, der die Idee zu dem Thema gehabt habe. Ursprünglich hätte der Professor das Thema „Direktinvestitionen und Gewerkschaftsmacht“ als mögliches Promotionsthema vorgeschlagen und mit der Klägerin mehrfach diskutiert. Die Klägerin habe sich dann aber Mitte des Jahres 2013 für das Thema „...“ entschieden. Die Klägerin habe das Exposé auch in ihrer Arbeitszeit verfasst. Das entspräche zudem der Regel, das Exposés sowie Dissertationen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu einem gewissen Anteil auch außerhalb der Arbeitszeit vorangetrieben würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Beschäftigung – wie im vorliegenden Fall – mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiterfolge. Letztlich sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Qualifikation bzw. für Forschungstätigkeit verbleibende Arbeitszeit tatsächlich dafür auch genutzt werde. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es für die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG ausreichend sei, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien und die Tätigkeit als solche geeignet sei, zur Forschung und Lehre beizutragen. Angesichts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und der schlüssigen Darlegung der Beklagten zu den tatsächlichen (wissenschaftlichen) Tätigkeiten obliege es vielmehr der Klägerin, eine arbeitsvertragswidriges Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die überwiegend nicht wissenschaftliche Art seien, substantiiert darzulegen. Hierzu fehle ein entsprechender Vortrag und Beweisantritt der Klägerin völlig.
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG wie folgt zusammengefasst:
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15. Oktober 2015.
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a) Die Befristung ist nicht bereits wegen Versäumung der 3-wöchigen Klagefrist wirksam. Die Klage wurde rechtzeitig eingereicht.
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b) Die Befristung ist wirksam gemäß §§ 1 und 2 WissZeitVG.
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Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG liegen vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht promoviert sind, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG).
- 34
aa. Der betriebliche Anwendungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Im Arbeitsvertrag wurde auch ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG.
- 35
bb. Die Klägerin ist auch „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne des WissZeitVG.
- 36
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 (7 AZR 519/13, juris) zu §§ 1, 2 WissZeitVG wie folgt ausgeführt:
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„20
aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier nach § 32 NHG - an (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 26 bis 31, BAGE 138, 91). Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf.
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21
bb) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8).
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cc) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1).
- 40
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Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. Krause in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2014 § 1 WissZeitVG Rn. 19).“
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Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin i. S. d. WissZeitVG anzusehen.
- 42
Die Klägerin leitete unstreitig Übungsveranstaltungen zu einer Vorlesung ihres Professors und gestaltete Klausuren, korrigierte und besprach diese mit den Studenten. Allein die Tätigkeit in Zusammenhang mit den Klausuren nahm nach dem Vortrag der Klägerin einen Zeitanteil von ca. 65 % ihrer gesamten Beschäftigung ein. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um wissenschaftliche Tätigkeiten. Für die Gestaltung einer Klausur zum Thema Makroökonomik ist zunächst das entsprechende Fachwissen dieses wissenschaftlichen Fachs unerlässlich. Selbst wenn die Themen mit dem Professor vorbesprochen werden, so sind doch die Klausurgestaltung im Detail und insbesondere auch die Erstellung einer Lösungsskizze sowie die Korrektur ohne das entsprechende Fachwissen nicht vorstellbar. Die Klägerin war gerade nicht eine bloße Schreibkraft, die vom Professor erstellte Entwürfe lediglich abtippte, sondern sie erstellte eigenständig, wenn auch auf Basis der vom Professor gewünschten Themen, Klausuraufgaben und erstellte ebenso eigenständig eine Lösungsskizze und ein Bewertungsschema für die von ihr entworfene Klausur. All diese Vorbereitungen sind ebenso wie die Korrektur der Klausuren und die Besprechung der Klausuren ohne wissenschaftliche Kenntnisse – insbesondere auch etwaiger aktueller Neuerungen – nicht vorstellbar. Bei der Korrektur und der Besprechung der Klausuren muss die Klägerin in der Lage sein, auch außerhalb der Lösungsskizze verlaufende Lösungswege zu prüfen und zu korrigieren. Auch muss sie im Rahmen der Klausurbesprechung in der Lage sein, die gestellten Themen zu erklären und auch die wissenschaftlichen Hintergründe hierfür kennen und anwenden. Es ist auch nicht so, wie die Beklagte behauptet, dass es sich um bloße Berechnungen handelt, die auch ohne wissenschaftliche Kenntnisse korrigiert werden könnten. Die Beispielsklausur der Klägerin zeigt, dass auch in ihren Klausuren wissenschaftliche Diskussionen eine Rolle spielen. So wird auf S. 5 der Klausur (Bl. 52 d. A.) die Erklärung des Unterschieds zwischen dem Laspeyres- und dem Paasche-Index gefordert. Dies geht über eine bloße Rechenaufgabe weit hinaus. Auch die übrigen Aufgaben gehen über bloße Berechnungen hinaus, denn sie setzen zunächst Kenntnisse in der Volkswirtschaft voraus, ohne solche Vorkenntnisse sind die Aufgaben nicht lösbar. Es werden Fachbegriffe und Formeln aus der Volkswirtschaft verwendet, die ohne ein entsprechendes Grundwissen nicht korrekt verwendet werden können. Ohne eine entsprechende Kenntnis der volkswirtschaftlichen Hintergründe kann eine solche Klausur weder entworfen noch korrigiert noch besprochen werden. Auch wäre es verfehlt, für die Annahme einer wissenschaftlichen Mitarbeit zu verlangen, dass es sich bei den Lehraufgaben um die Vermittlung neuer Forschungsergebnisse handeln müsse oder die unterrichteten Studenten bereits ein bestimmtes Niveau in ihrem Studium erreicht haben müssten. Jede wissenschaftliche Wissensvermittlung fängt in „Anfängervorlesungen“ an. Die Fortgeschrittenenvorlesungen bauen aber auf diesen Anfängervorlesungen auf, sie sind ohne die Grundlagen der ersten Semester nicht vorstellbar. Auch gibt es Studienfächer, in denen nicht ständig neue Theorien entwickelt oder neue Erkenntnisse gewonnen werden. Eine zu hohe Anforderung an die „Wissenschaftlichkeit“ der Mitarbeit würde dazu führen, dass selbst mancher Professor keine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben würde, sei es aufgrund der Abhaltung von „Anfänger“-Lehrveranstaltungen, sei es aufgrund der fehlenden ständigen Entwicklung seines Forschungsgebiets. Naturgemäß sind bei naturwissenschaftlichen oder technischen Lehrstühlen wesentlich mehr Neuerungen zu verzeichnen als bei historischen, linguistischen oder mathematischen Lehrstühlen. Dennoch unterfallen auch Professoren der „konservativen“ Lehrstühle der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Lehrstühlen im Sinne des WissZeitVG ermöglichen den Professoren die zeitliche Unabhängigkeit für deren Forschungen in deren Fachgebiet, indem sie leichtere Vorlesungen und Übungen für den Professor – dies selbstverständlich unter dessen Führung – übernehmen. Gäbe es die wissenschaftlichen Mitarbeiter hierfür nicht, müssten die Professoren diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung selbst abhalten und könnten weniger forschen. Gleichzeitig ermöglicht dieses erste Ausprobieren einer lehrenden Tätigkeit den wissenschaftlichen Mitarbeitern die praktische Auseinandersetzung mit dem Fachgebiet ihres Lehrstuhls, erste Erfahrungen als Teil des Lehrkörpers, Kontakt mit anderen Mitarbeitern und Forschern an dem eigenen und anderen Lehrstühlen und Gedankenaustausch sowohl über wissenschaftliche Themen als auch über die persönliche wissenschaftliche Entwicklung.
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Im WissZeitVG wird ausdrücklich unterschieden zwischen Mitarbeitern vor und Mitarbeitern nach der Promotion. Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter, die kürzer am Lehrstuhl tätig sind und die noch nicht promoviert sind, weniger anspruchsvolle Tätigkeiten wahrnehmen als solche, die bereits promoviert sind und dementsprechend mehr Erfahrung im Fachgebiet oder ggfs. auch am Lehrstuhl aufweisen. Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ihre Promotion ganz klar im Fokus: der Abschluss des Master-Studiums sollte die formellen Voraussetzungen für eine Promotion erfüllen. Andere Gründe für dieses ergänzende Studium nannte die Klägerin nicht. Auch ging die Klägerin davon aus, dass ihr Vertrag verlängert werden und ihr im zweiten Teil – nach Verlängerung – die Möglichkeit zur Promotion gegeben werden würde. Insofern erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch das Kriterium der Nachwuchsförderung, denn jeder Doktorand ist auch ein potentieller Habilitant und damit auch ein potentieller künftiger Professor und Wissenschaftlicher.
- 44
Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht vergleichbar mit einem reinen Sprachlehrer, der lediglich die Vermittlung von Kenntnissen in einer Sprache ohne jeden wissenschaftlichen Hintergrund – also nicht an einem linguistischen Lehrstuhl – zum Gegenstand hat. Ein reiner Sprachlehrer hat keinen Bezug zu den konkreten wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Tätigkeit der Klägerin hat hingegen einen sehr konkreten Bezug zu den wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Klägerin nahm Aufgaben wahr, die in der Verantwortung des Professors lagen und die damit wissenschaftlichen Bezug haben. Gäbe es keine wissenschaftlichen Mitarbeiter wie die Klägerin, müssten die Professoren selbst die Anfängervorlesungen und –Übungen abhalten, selbst die Klausuren korrigieren und hätten entsprechend weniger Zeit für „richtige“ Forschungsaufgaben. Die Durchführung von Anfängervorlesungen gehört aber ebenso zu den Aufgaben eines wissenschaftlichen Lehrstuhls wie die Durchführung von Fortgeschrittenen-Veranstaltungen. Ein Lehrstuhl und sein Professor werden nicht durch eine hohe Anzahl von zu betreuenden Anfängern unwissenschaftlich. Die Wissenschaftlichkeit folgt aus dem wissenschaftlichen Themenbereich und der Vermittlung dieses Wissens an die – jüngeren oder älteren – Studenten und die weitere Forschung und Entwicklung in diesem Themenbereich.
- 45
Auch die Betreuung von Bachelor-Arbeiten erforderte eine wissenschaftliche Auseinandersetzung der Klägerin mit den ihr vorgelegten Arbeiten. Wie sie selbst vorträgt, sichtete sie die Arbeiten zunächst selbst und besprach sie sodann mit dem Professor. Dabei handelt es sich ebenfalls um wissenschaftliches Arbeiten, da die Klägerin ihr eigenes Fachwissen für die Bewertung der Arbeit einsetzen und sich ggfs. mit in den Arbeiten enthaltenen und ihr noch nicht bekannten Fragestellungen auseinandersetzen musste.
- 46
Aufgrund der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit der Klägerin unterfällt ihr Arbeitsvertrag dem WissZeitVG, und die Befristung erweist sich als wirksam.
- 47
3. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin weiter zu beschäftigen.
III.
- 48
Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei dieKosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 49
Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert desStreitgegenstandes beträgt gem. §§ 39, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung ist zulässig gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG.
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(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.