Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 3 Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.

Referenzen - Gesetze | § 3 WissZeitVG
§ 3 WissZeitVG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 3 WissZeitVG wird zitiert von 3 anderen §§ im Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung
(1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach
§ 3 WissZeitVG zitiert 3 andere §§ aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 WissZeitVG.
Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 AZR 629/15
bei uns veröffentlicht am 27.09.2017
Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 5 Sa 1119/14 - wird zurückgewiesen.
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Sept. 2017 - 6 Sa 44/17
bei uns veröffentlicht am 27.09.2017
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. März 2017 – Az. 7 Ca 337/16 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.06.2016 aufgrund der vertraglichen
Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 259/14
bei uns veröffentlicht am 08.06.2016
Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2014 - 6 Sa 676/13 - aufgehoben.
Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14
bei uns veröffentlicht am 08.06.2016
Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2013 - 22 Sa 1066/13 - aufgehoben.