Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 22 Ca 264/15 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und um Weiterbeschäftigung.

2

Die Klägerin war an der S. Universität in Hamburg seit dem 16. Oktober 2012 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten hatte die Klägerin einen Hochschulabschluss als Diplomvolkswirtin erworben. Den Masterstudiengang hatte sie begonnen.

3

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Regelungen:

4

㤠1

5

Frau B. wird ab dem 16.10.2012 bei der S. Universität als nicht vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin) mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin für die Zeit bis zum 15.10.2015 eingestellt.

6

Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zur Wahrnehmung befristeter Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG.

§ 2

7

...
Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet...“

8

In der Ausschreibung für die von der Klägerin besetzte Stelle waren als persönliche und fachliche Einstellungsvoraussetzungen unter anderem die Fähigkeit und der Wille zur Anfertigung einer kumulativen Promotion in den Bereichen Wachstum, Ausländische Direktinvestitionen, Internationaler Handel, Entwicklungshilfe oder Ungleichheit vorgesehen. Unter „Aufgaben und Perspektiven“ heißt es in der Stellenausschreibung:

9

„ – Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung
– Neben einer anspruchsvollen und zugleich abwechslungsreichen Tätigkeit in angenehmer, anregender Atmosphäre erwartet sie das Angebot einer intensiven Promotionsbetreuung.“

10

Die Klägerin hat während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende Lehrtätigkeiten verrichtet: Durchführung von Übungsveranstaltungen zum Modul Makroökonomik im Umfang von 2 Wochenstunden im Frühjahrstrimester 2013 sowie im Frühjahrstrimester 2015 und Beteiligung an der Durchführung des Repetitoriums „Allgemeine Wirtschaftspolitik“ im Umfang von 0,25 Wochenstunden zusammen mit dem Lehrstuhlinhaber und zwei weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern im Wintertrimester 2014.

11

Ferner unterstützte die Klägerin den Lehrstuhlinhaber bei der Betreuung dreier Bachelorarbeiten und einer Masterarbeit sowie bei sonstigen administrativen Tätigkeiten. Welchen Umfang die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin hatten, ist streitig.

12

Die Klägerin legte ihrem Vorgesetzten, Herrn H., am 8. Juli 2015 ein 68-seitiges Exposé zum Forschungsbereich “...“ im Rahmen ihres Promotionsvorhabens vor.

13

Mit ihrer am 2. November 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht.

14

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam sei, da einerseits der Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit enthalte und sie andererseits auch tatsächlich nicht in wissenschaftliche Tätigkeiten oder Projekte eingebunden gewesen sei.

15

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für den Lehrstuhlinhaber nach dessen Anleitung administrative bzw. organisatorische Aufgaben erledigt. Hierzu hätten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl hinsichtlich Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen gehört. Die Wahrnehmung der administrativen Aufgaben habe ca. 35 % ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht.

16

Die Lehrverpflichtung habe die Klägerin dadurch erfüllt, dass sie nach Vorgaben des Vorgesetzten die praktischen Übungsveranstaltungen im Kurs Makroökonomik des Bachelorstudienganges durchgeführt habe. Im Wesentlichen seien praktische Fertigkeiten geübt worden, die den späteren Klausuraufgaben entsprochen hätten. Insoweit sei auch der Inhalt vollständig durch die Vorlesung des Professors bestimmt worden. Weiterhin habe es sich um eine Anfängerveranstaltung im Bachelorstudiengang gehandelt. Diese Veranstaltungen hätten keine offenen Fragen der Wissenschaft, sondern die Vermittlung von Grundfertigkeiten zum Inhalt. Ein Repetitorium sei keine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern es gehe um die komprimierte Wiederholung bereits erlernten Stoffes.

17

Außerdem habe sie Layout und Druck sowie die Aufsicht bei und Korrektur von Klausuren übernommen. An den Klausuren hätten bis zu 150 Studenten teilgenommen, sodass diese Tätigkeiten einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet hätten. Zusätzlich sei sie auch zur Unterstützung bei Aufsicht und Korrektur von Klausuren in anderen Kursen eingesetzt worden. Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang mit den Klausuren hätten einen Zeitanteil von geschätzt ca. 65 % der gesamten Beschäftigung eingenommen. Übungsveranstaltungen hätten zwar nicht in jedem Trimester stattgefunden. Wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, seien die vereinbarten 19,5 Wochenstunden bereits durch die Klausurtätigkeit überschritten worden. Dies habe in diesem Trimester zum Aufbau von Überstunden geführt, die dann in anderen Trimestern abgebummelt worden seien. Angesichts einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden sei der Klägerin in der Arbeitszeit kein wesentlicher Raum für eigene wissenschaftliche Reflexion verblieben.

18

Im Vorstellungsgespräch sei über eine Promotion gesprochen worden. Es sei angedacht gewesen, dass die Klägerin nach den ersten 3 Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze. Deshalb habe die Klägerin in ihrer Freizeit das Exposé zum Promotionsvorhaben erstellt. Während der Laufzeit des hier interessierenden Vertrages habe es keine Gespräche mehr über die Promotion, kein Angebot einer Promotionsbetreuung und natürlich auch keine Promotionsbetreuung gegeben.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2012 nicht zum 15. Oktober 2015 beendet wurde;

21

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auch über den 15. Oktober 2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte hat sich auf eine wirksame Befristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG berufen. Bei der Klägerin handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeitnehmerin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG oblägen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehöre es auch, den Studenten Fachwissen und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern könne nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. Damit enthalte der Arbeitsvertrag entgegen dem Vortrag der Klägerin eine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit. Der im Arbeitsvertrag gegebene Hinweis, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe und der Arbeitgeber das Recht habe, eine andere Tätigkeit zu übertragen, habe rein deklaratorischen Charakter und sei Ausfluss des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des diesen konkretisierenden § 4 TVöD. Vorliegend habe die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.

25

Die Klägerin sei entsprechend der Stellenausschreibung beschäftigt und tätig gewesen. Sie habe in zeitlich überwiegendem Maße und in einer das Beschäftigungsverhältnis prägenden Weise wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe die vorrangige wissenschaftliche Aufgabe der Klägerin darin bestanden, auf eine kumulative Promotion hinzuarbeiten und diese auch möglichst während der 3-jährigen Vertragslaufzeit abzuschließen oder zumindest in die Richtung eines Abschlusses zu bringen. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Exposé seien nicht zutreffend. Vielmehr sei es der zuständige Professor und Betreuer gewesen, der die Idee zu dem Thema gehabt habe. Ursprünglich hätte der Professor das Thema „...“ als mögliches Promotionsthema vorgeschlagen und mit der Klägerin mehrfach diskutiert. Die Klägerin habe sich dann aber Mitte des Jahres 2013 für das Thema „...“ entschieden. Während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses habe es etliche Gespräche zwischen der Klägerin und Herrn H. über das Promotionsvorhaben und die Intensität der Betreuung gegeben. Die Klägerin habe das Exposé auch in ihrer Arbeitszeit verfasst.

26

Die Korrektur von ca. 150 Klausuren habe maximal 4 Wochen der Arbeitszeit eines zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters beansprucht. Hochgerechnet auf den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin mache die Korrektur von 2 × 150 Klausuren einen Umfang von ca. 6 % der Arbeitszeit aus. Da die sonstigen administrativen Tätigkeiten für die Professur keinen höheren Zeitanteil im Beschäftigungszeitraum ausgemacht hätten, sei der Klägerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit sowie zur Auseinandersetzung und Reflexion von wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Fachgebiet verblieben.

27

Die von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen seien neben der vom Professor gehaltenen Vorlesung Bestandteil des Moduls „Makroökonomik“ im Studiengang Volkswirtschaftslehre gewesen. In den Übungen seien das in der Vorlesung theoretisch vermittelte Wissen und die dort behandelten Themen mit den Studierenden besprochen, vertiefend umgesetzt und praxisbezogen angewendet worden. Der Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen baue zwar thematisch auf den Vorlesungen auf, sei aber vom zuständigen Professor nicht verbindlich vorgegeben worden. Die Klägerin habe die Veranstaltungen vielmehr eigenverantwortlich konzipiert, organisiert und durchgeführt. Diese Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehöre zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Auch die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten der Korrektur von Klausuren und der Betreuung von Abschlussarbeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Nach Einschätzung der Beklagten habe die Wahrnehmung der Lehraufgaben sowie der Prüfungs- und Betreuungsleistungen durch die Klägerin im gesamten Beschäftigungszeitraum höchstens 25 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen. Danach hätten der Klägerin rund 75 % ihrer Arbeitszeit zur Verfolgung des eigenen Promotionsvorhabens bzw. selbständigen Forschung zur Verfügung gestanden.

28

Mit Urteil vom 24. Februar 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

29

Gegen das ihr am 18. März 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 8. April 2016 bei Gericht eingegangenen und am 18. April 2016 begründeten Berufung.

30

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht gehe unzutreffend davon aus, eine Lehrtätigkeit sei schon dann wissenschaftlich, wenn wissenschaftliches Fachwissen für ihre Ausübung erforderlich sei. Auch nehme das Arbeitsgericht zu Unrecht an, die Klägerin habe die Klausuren und die Lösungsskizzen eigenständig erstellt. Vielmehr habe die Klägerin bereits vorhandene Aufgaben und Lösungen in Abstimmung mit dem Professor wiederverwendet. Bei den Übungen handele es sich um Anfängerveranstaltungen; eine auf Erkenntnisgewinn zielende Auseinandersetzung finde – wenn überhaupt – in der Vorlesung statt.

31

Weiter rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass im Arbeitsvertrag keine konkrete Tätigkeit vereinbart sei und dass auch keine Stellenbeschreibung vorliege.

32

Die Klägerin beantragt,

33

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 – 22 Ca 264/15

34

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2012 nicht zum 15. Oktober 2015 beendet wurde;

35

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auch über den 15. Oktober 2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

39

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

41

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

II.

42

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

43

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Befristung mit Ablauf des 15. Oktober 2015 geendet.

44

Die Befristung war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig.

45

1.1. Der Kläger gehörte zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

46

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – m.w.N., juris). Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde. Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 –, juris). Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen, die nicht den Gewinn eigener, neuer Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse verlangen. Das gilt insbesondere für die Lehre (BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 AZR 182/14 –, juris).

47

Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich (BAG, Urteil vom 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 –, juris).

48

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestand die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte in der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen.

49

1.1.1. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte. Hierfür spricht die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit der für die von der Klägerin eingenommene Stelle erfolgten Stellenausschreibung.

50

Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrnehmung von Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern kann nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.

51

Da der Arbeitsvertrag selbst die Aufgaben der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht näher umschreibt und auch eine gesonderte Stellenbeschreibung nicht vorliegt, ist für die Konkretisierung der von der Klägerin erwarteten Tätigkeit auf die ihrer Bewerbung zugrunde liegende Stellenausschreibung zurückzugreifen. Aus der Stellenausschreibung ergibt sich, dass es sich um eine Mischtätigkeit handelte, denn danach ist Inhalt der Tätigkeit die Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen abzugrenzen (BAG, Urteil vom 01. Juni 2011, a.a.O.). Dies war hier der Fall.

52

Von der Klägerin wurde nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss insbesondere auch erwartet, dass sie forschend tätig wurde. Als Einstellungsvoraussetzungen werden u.a. genannt die Fähigkeit und Bereitschaft, in englischer Sprache zu publizieren, und die Fähigkeit und der Wille zur Anfertigung einer kumulativen Promotion in einem der genannten Bereiche. Gerade die Tatsache, dass nicht nur generell die Bereitschaft zur Promotion verlangt wurde, sondern zur Anfertigung einer kumulativen, also durch mehrere Veröffentlichungen in Fachzeitschriften zu erstellenden Promotion, und dass auch die möglichen Promotionsgebiete in der Stellenausschreibung abschließend benannt werden, verdeutlichen die konkrete Erwartung an die Bewerber, im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nach wissenschaftlichem Erkenntnisgewinn zu streben und forschend tätig zu werden.

53

Soweit die Klägerin behauptet, im Vorstellungsgespräch sei angedacht worden, dass sie nach den ersten drei Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze, hat sie für ihr von der Beklagten bestrittenes Vorbringen keinen Beweis angeboten. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch dazu, dass die Klägerin am 8. Juli 2015 bei H. ein umfangreiches Exposé ihres Promotionsvorhabens mit dem Thema „...“ eingereicht hat. Die Klägerin hat sich also schon während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit einem Promotionsvorhaben befasst, welches auch von seinem Forschungsbereich her der Stellenausschreibung entsprach.

54

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Wissenschaftsbezug der vereinbarten Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages das Recht der Beklagten, der Klägerin eine andere Tätigkeit zu übertragen, nicht eingeschränkt wird. Diese Vertragsklausel ermöglicht es der Beklagten zwar, im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechtes der Klägerin andere Aufgaben. Diese Aufgaben können sich jedoch nur im Rahmen der in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bewegen. Die Umgestaltung einer bisher wissenschaftlichen Tätigkeit in eine Tätigkeit ohne wissenschaftliches Gepräge ist hiervon nicht umfasst (vgl. zu einer ähnlichen Vertragsgestaltung BAG, Urteil vom 20. Januar 2016, a.a.O.).

55

1.1.2. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis auch so gehandhabt, dass der Klägerin während ihrer Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Arbeit an einer kumulativen Promotion zur Verfügung stand. Die Klägerin hat in den insgesamt 3 Jahren ihrer Beschäftigung lediglich in drei Trimestern Lehrveranstaltungen abgehalten, deren zeitlicher Umfang äußerst beschränkt war. Wie die von der Klägerin zur Akte gereichten Übersichten über die Trimestereinteilung ausweisen, betrug die Vorlesungszeit in einem Trimester jeweils 12 Wochen. Somit hat die Klägerin insgesamt lediglich 51 Lehrveranstaltungsstunden absolviert (zwei Übungen mit jeweils zwei Wochenstunden und ein Repetitorium mit 0,25 Wochenstunden). Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass – wie von ihr behauptet – für die Korrektur einer Klausur zwischen einer und zwei Stunden benötigt wurden, ergäbe sich unter Zugrundelegung eines Mittelwertes von 1,5 Stunden für die Korrektur von 2 x 150 Klausuren ein Zeitaufwand von 450 Stunden. Wenn für die Korrektur von 60 – 70 Wiederholungsklausuren nochmals rund 100 Stunden addiert werden, ergäbe sich insgesamt für die Durchführung der Lehrveranstaltungen einschließlich der Korrektur der Klausuren ein Zeitaufwand von 601 Stunden. Dies entspricht für die Dauer der dreijährigen Tätigkeit der Klägerin einem Anteil von rund 22 % an den insgesamt verfügbaren 2691 Arbeitsstunden (46 Wochen im Jahr x 19,5 x 3).

56

Soweit die Klägerin behauptet, der Anteil ihrer administrativen Tätigkeiten habe insgesamt 35 % ihrer Arbeitszeit betragen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. Da die Klägerin nicht nur Klausuren korrigiert, sondern auch Lehrveranstaltungen vorbereitet und durchgeführt und studentische Abschlussarbeiten betreut hat, und da nach der Behauptung der Klägerin bereits Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang mit den Klausuren ca. 65 % ihrer gesamten Arbeitszeit beanspruch haben, konnte der Anteil administrativer Tätigkeiten nicht 35 % betragen haben. Zudem hat die Klägerin lediglich schlagwortartig dargelegt, dass zu den administrativen Tätigkeiten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl in Bezug auf Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Betreuung von Konferenzen gehört hätten. Was Letzteres betrifft, hat die Klägerin an anderer Stelle vorgetragen, sie sei lediglich einmal zweitägig und einmal viertägig auf Konferenzen eingesetzt und dabei mit Hilfstätigkeiten bei der Organisation betraut worden. Es handelte sich also nicht um eine Daueraufgabe. Dass ansonsten im Durchschnitt pro Arbeitswoche mehr als 6,5 Stunden für die Pflege der Website sowie die Kommunikation mit dem Lehrstuhl in Bezug auf Inventur und Arbeitssicherheit erforderlich gewesen seien, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Hierzu hätte die Klägerin ihren von der Beklagten bestrittenen Vortrag näher substanziieren müssen, indem sie konkret dargelegt hätte, welche administrativen Einzeltätigkeiten mit welchen Zeitanteilen sie ausgeübt haben will. Selbst wenn Im Übrigen zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass sie mit 35 % ihrer Arbeitszeit administrative Tätigkeiten verrichtet hätte, hätten ihr auch unter Berücksichtigung ihrer Lehrtätigkeit ca. 40 % ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftlicher Tätigkeit zur Verfügung gestanden.

57

1.1.3. Dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seinen Schwerpunkt in eigener wissenschaftlicher Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit einem Promotionsvorhaben haben sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin in den ersten fünfeinhalb Monaten des Arbeitsverhältnisses keinerlei Lehrverpflichtungen gehabt und darüber hinaus lediglich in drei von neun Trimestern überhaupt Lehrveranstaltungen abgehalten hat. In der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf die Frage, womit sie das erste halbe Jahr ihrer Tätigkeit verbracht habe, erklärt, sie habe sich auf ihre Lehrveranstaltung vorbereiten und entsprechende Bücher und Texte lesen müssen. Abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund der Behauptung der Klägerin, der Inhalt sowie die Materialien für die von ihr abzuhaltenden Übungen seien ihr vorgegeben worden, schwerlich nachvollziehbar ist, dass die Klägerin einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten überwiegend für die Vorbereitung einer solchen Übung benötigt haben will, verdeutlicht auch diese Erklärung der Klägerin, dass ihre Gesamttätigkeit nicht so weitgehend mit Lehr- und Prüfungstätigkeiten ausgefüllt war, dass die ihr übertragenen Aufgaben nur noch unter Rückgriff auf vorhandenes Wissen erfüllbar waren. Vielmehr erlaubte es ihre Tätigkeit, den wissenschaftlichen Diskurs zu verfolgen, und war auch insofern wissenschaftlich (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 02. Dezember 2015 – 5 Sa 943/15 –, juris).

58

1.1.4. Anders als die Klägerin offenbar meint, kommt es für die Wissenschaftlichkeit ihrer Tätigkeit nicht darauf an, ob sie in ihrer Beschäftigungszeit tatsächlich weitergehende Erkenntnisse ermittelt und neue Ideen entwickelt hat. Abgesehen davon, dass sich im Einzelfall kaum je mit Sicherheit wird feststellen lassen, ob eine Tätigkeit zu einem weiteren Erkenntnisgewinn geführt hat, ist dies jedenfalls für die Zulässigkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht maßgeblich. Sonst würde nämlich immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festzustellen sein, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht. Derjenige, der keinen Beitrag zur Fortentwicklung seiner Disziplin geleistet hätte, wäre dann kein „wissenschaftliches Personal“ und stünde folglich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies wäre ein absurdes Ergebnis, denn § 2 Abs. 1 WissZeitVG will – wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 16/3438, S. 11) – mit der Möglichkeit der Befristung u.a. die Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen sichern. Von daher kann es nur darauf ankommen, ob die vorgesehene Tätigkeit als solche dazu geeignet ist, zur Innovation von Forschung und Lehre beizutragen. Dies war bei einer kumulativen Promotion der Fall. Dass die Klägerin das Exposé ihres Promotionsvorhabens erst kurz vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgelegt hat - möglicherweise weil sie sich zunächst dem Abschluss ihres Masterstudiengange gewidmet hat –, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie schon von Anfang des Arbeitsverhältnisses an Gelegenheit hatte, an ihrem Promotionsvorhaben zu arbeiten.

59

1.1.5. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht in der Anfertigung einer kumulativen Promotion hätte liegen sollen, wäre von einer wissenschaftlichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Die administrativen Aufgaben der Klägerin haben auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht überwogen. Die sonstigen Aufgaben der Klägerin stellten wissenschaftliche Dienstleistungen dar. Dies gilt vor allem für die von der Klägerin durchgeführten Übungen.

60

Soweit die Klägerin geltend macht, bei ihrer Lehrtätigkeit habe es sich um Veranstaltungen gehandelt, die die Lehrtätigkeit des Professors begleiten und die Studenten durch das Üben bereits gesicherter und vorgegebener Inhalte auf die Prüfungen vorbereiten sollten, deswegen sei die Wissenschaftlichkeit zu verneinen, kann dem nicht gefolgt werden.

61

Ausweislich der Modulbeschreibung ist Ziel des Moduls Makroökonomik, Interesse für volkswirtschaftliche Zusammenhänge zu wecken, grundlegende ökonomische Fragestellungen zu erörtern und daran anknüpfend wirtschaftspolitische Themen zu diskutieren. Es werden, ausgehend vom Verhalten der privaten Haushalte, der Unternehmen sowie von staatlichen Akteuren, Folgen für Makrogrößen wie Beschäftigung, Konsum, Investitionen, Volkseinkommen und Inflation untersucht. Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, Probleme der Wirtschaftspolitik zu erkennen und zu analysieren sowie sich fachliche Urteile zu aktuellen wirtschaftspolitischen Fragestellungen zu erarbeiten.

62

Die Modulbeschreibung macht deutlich, dass es sich bei der aus Vorlesung und Übung bestehenden Lehrveranstaltung nicht um die rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte handelt. Wenn es darum geht, grundlegende ökonomische Fragestellungen zu erörtern, und die Studenten befähigt werden sollen, Probleme der Wirtschaftspolitik zu erkennen und zu analysieren und sich fachliche Urteile zu erarbeiten, ist von den Lehrenden zu erwarten, dass sie die vermittelten Erkenntnisse kritisch hinterfragen, sich damit auseinander setzen und ihre eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einbringen. Anders sind sie nicht in der Lage, mit den Studenten über deren Argumente und fachlichen Urteile in der gebotenen Tiefe zu diskutieren. Dies gilt gerade auch für die Übungen, in denen der Stoff der Vorlesung reflektiert werden kann und die anders als eine Vorlesung den Studenten Gelegenheit zum Austausch von Argumenten geben. Dass die Klägerin sich für die Durchführung ihrer Übungen mit den Erkenntnissen Dritter auseinandersetzen musste, verdeutlicht auch ihr Vorbringen, dass sie sich auf die erste Übung durch das Lesen von Büchern und Texten vorbereiten musste.

63

Die Konzeption und Vorbereitung der Übungen stellte ebenso wie die Konzeption und Korrektur der Klausuren Zusammenhangstätigkeiten mit der Lehre dar. Auch die Prüftätigkeit ist zur wissenschaftlichen Dienstleistung zu rechnen. Diese ist nicht denkbar, ohne eine stetige Beschäftigung und Auseinandersetzung mit aktuellen Veröffentlichungen und deren Durchdringung, Auswertung und Einordnung, ggf. auch eigener Stellungnahme. Die Abnahme von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der vermittelten Lehre stehen, stellt eine Zusammenhangstätigkeit mit der Lehre dar (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 17. September 2014 – 5 Sa 341/14 –, juris). Auch bei der Korrektur der Klausuren musste die Klägerin wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch hinterfragen, um bewerten zu können, ob Antworten der Studenten auf die Klausurfragen vertretbar waren oder nicht.

64

Dass es sich bei den Übungen um Anfängerveranstaltungen handelte, ändert am wissenschaftlichen Charakter der Lehrtätigkeit nichts. Der Umstand, dass den Studenten Basiswissen vermittelt wird, bedeutet nicht, dass dieses nicht auf wissenschaftlich fundiertem Erkenntnisgewinn beruht (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 17. September 2014, a.a.O.).

65

1.2. Die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien wird ausdrücklich auf § 2 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG gestützt, so dass dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG Genüge getan ist.

66

1.3. Die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren ist nicht überschritten worden wäre.

67

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte angesichts der Wirksamkeit der Kündigung entsprechend den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27. 2.1985 – GS 1/84 – , juris) aufgestellten Grundsätzen keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

III.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

IV.

69

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.128,26 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16. Oktober 2012 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Ihren monatlichen Bruttoverdienst geben die Parteien mit 1.932,30 € an. Zu dem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt kommt eine einmalige Sonderzahlung im November eines Jahres in Höhe von 60 % eines Bruttomonatsgehalts hinzu. Es errechnet sich ein durchschnittlicher Verdienst in Höhe von 2.032,06 € pro Monat.

3

In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Arbeitnehmerin bis zum 10. Oktober 2015 vorgesehen. Die Befristung wurde auf das WissZeitVG gestützt.

4

Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 1, Blatt 11 der Akte):

5

㤠1

6

Frau B. wird ab dem 16.10.2012 bei der H. als nicht Vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin) mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin für die Zeit bis zum 15. Oktober 2015 eingestellt.

7

Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zur Wahrnehmung befristeter Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG.

§ 2

8

[...]
Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet.“

9

Die Ausschreibung für die von der Klägerin besetzte Stelle sah folgende Aufgaben und Perspektiven des Bewerbers vor (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte):

10

„– Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung

11

– Neben einer anspruchsvollen und zugleich abwechslungsreichen Tätigkeit in angenehmer, anregender Atmosphäre erwartet sie das Angebot einer intensiven Promotionsbetreuung.“

12

Die Klägerin leitete unter anderem in Abstimmung mit dem Professor, der die theoretischen Lehrveranstaltungen abhielt, eine praktische Übung im Fach „Makroökonomik“, zu der auch der Entwurf und die Korrektur von Klausuren gehörte. Außerdem leitete sie ein „Repetitorium Allgemeine Wirtschaftspolitik“. Ferner unterstützte sie den Professor bei der Betreuung dreier Bachelorarbeiten und einer Masterarbeit sowie bei sonstigen administrativen Tätigkeiten. Im Einzelnen sind die Aufgaben der Klägerin streitig.

13

Bei Beginn der Tätigkeit hatte die Klägerin bereits den Masterstudiengang begonnen und wollte diesen begleitend zu ihrer Tätigkeit bei der Beklagten erfolgreich abschließen. Mit dem Abschluss des Masterstudienganges wollte sie die Voraussetzungen schaffen, um bei der Beklagten zu promovieren. Die Klägerin absolvierte den Masterstudiengang plangemäß und legte dem Fachprofessor am 8. Juli 2015 ein 68-seitiges Exposé zum Forschungsbereich “...“ im Rahmen eines Promotionsvorhabens vor.

14

Mit ihrer am 2. November 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 9. November 2015 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam sei, da einerseits der Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit enthalte und andererseits sie auch tatsächlich nicht „wissenschaftlich“ beschäftigt worden sei. Die Klägerin sei einem Professor im Wesentlichen als Hilfskraft zugeordnet gewesen. Für diesen habe sie nach dessen Anleitung administrative bzw. organisatorische Aufgaben erledigt. Hierzu hätten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl hinsichtlich Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen gehört. In wissenschaftliche Tätigkeiten oder Projekte sei die Klägerin nicht eingebunden worden. Die Lehrverpflichtung habe die Klägerin dadurch erfüllt, dass sie nach Vorgaben des Vorgesetzten die praktischen Übungsveranstaltungen im Kurs Makroökonomik des Bachelorstudienganges durchgeführt habe. Den zugehörigen theoretischen Teil der Vorlesungen habe der Vorgesetzte übernommen. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen, auf die Vorlesungsinhalte des Vorgesetzten abgestimmte Übungsblätter zu erstellen; hierzu habe sie auch als Vorlage in der Vergangenheit genutztes Übungsmaterial erhalten. Vom Vorgesetzten habe sie hierzu die Mitteilung der jeweils behandelten Inhalte erhalten. Auch die Lösungsskizzen zu diesen Übungsaufgaben seien mit dem Vorgesetzten abzustimmen gewesen. In den Übungsveranstaltungen hätten die Studenten ihre jeweiligen Lösungen präsentiert und die Klägerin diese anhand der Lösungsskizzen besprochen. Weiterhin habe die Klägerin Layout und Druck sowie die Aufsicht bei und Korrektur von Klausuren übernommen. Das Bewertungsschema sei nach Absprache mit dem Vorgesetzten erstellt worden. Der Vorgesetzte habe auf den für die Klägerin erstellten Kopien des eigenen Vorlesungsmaterials Vorschläge für mögliche Klausuraufgaben markiert, die entsprechend einzuarbeiten gewesen seien. Die Klägerin habe hieraus einen Entwurf für eine Klausur erstellt, der dann vom Vorgesetzten durchgesehen und gegebenenfalls verändert worden sei. An den Klausuren hätten bis zu 150 Studenten teilgenommen, sodass diese Tätigkeiten einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet hätten. Zusätzlich sei die Klägerin auch zur Unterstützung bei Aufsicht und Korrektur von Klausuren in anderen Kursen eingesetzt worden. Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang der Klausuren hätten einen Zeitanteil von geschätzt ca. 65 % der gesamten Beschäftigung eingenommen. Übungsveranstaltungen hätten zwar nicht in jedem Trimester stattgefunden. Wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, seien die vereinbarten 19,5 Wochenstunden bereits durch die Klausurtätigkeit überschritten worden. Dies habe in diesem Trimester zum Aufbau von Überstunden geführt, die dann in anderen Trimestern abgebummelt worden seien. Angesichts einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden sei der Klägerin in der Arbeitszeit kein wesentlicher Raum für eigene wissenschaftliche Reflexion verblieben. In der Trimesterstruktur des Studienganges gebe es auch keine klassischen Semesterferien, in denen wissenschaftliche Arbeit möglich gewesen wäre.

16

Die Klägerin beantragt:

17

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 08.10.2012 nicht zum 15.10.2015 beendet wurde.

18

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch über den 15.10.2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte beruft sich auf eine wirksame Befristung gemäß WissZeitVG. Bei der Klägerin handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeitnehmerin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 Hochschulrahmengesetz (HRG) oblägen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehöre es auch, den Studenten Fachwissen und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern könne nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. Eine vergleichbare Aufgabenbeschreibung von wissenschaftlichen Mitarbeitern finde sich in den §§ 27 und 28 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wieder. Damit enthalte der Arbeitsvertrag entgegen des Vortrags der Klägerin sehr wohl eine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit. Zur Verdeutlichung der Aufgaben der Klägerin werde der Text der Ausschreibung für die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorgelegt, auf die sich die Klägerin beworben habe (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte). Die Klägerin sei auch tatsächlich entsprechend der Stellenbeschreibung beschäftigt und tätig gewesen. Sie habe in zeitlich überwiegendem Maße und in einer das Beschäftigungsverhältnis prägenden Weise wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht. Die Klägerin habe während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in 3 von 9 Trimester Lehrleistungen in Form von selbständig durchgeführten Übungen im Fach „Makroökonomik“ bzw. im „Repetitorium allgemeine Wirtschaftspolitik“ erbracht. Im Rahmen der Veranstaltungen „Makroökonomik“ habe auch die Korrektur von Klausuren zu den Aufgaben der Klägerin gezählt. Der zeitliche Umfang der Korrektur von ca. 150 Klausuren erfordere maximal 4 Wochen der Arbeitszeit eines zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Hochgerechnet auf den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin mache die Korrektur von 2 × 150 Klausuren einen Umfang von ca. 6 % der Arbeitszeit aus. Da die sonstigen administrativen Tätigkeiten für die Professur keinen höheren Zeitanteil im Beschäftigungszeitraum ausgemacht hätten, sei der Klägerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit sowie zur Auseinandersetzung und Reflexion von wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Fachgebiet verblieben. So habe die Klägerin am 8. Juli 2015 beim Fachprofessor ein Exposé zum Forschungsbereich „...“ im Rahmen ihres Promotionsvorhabens im Umfang von 68 Seiten eingereicht.

22

Die Klägerin erwidert, dass der Arbeitsvertrag in § 2 ausdrücklich auch andere Tätigkeiten bzw. Aufgabengebiete zulasse. Die Beklagte trage nicht dazu vor, welche Planungen über die Zuweisung von Aufgaben mit jeweils welchem Zeitanteil bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Konkretisierung im Sinne von Tätigkeiten nach § 53 HRG sei nicht von Belang, da das WissZeitVG eine eigene Begriffsbestimmung erfordere. Eine Unterstützung des Professurinhabers bei der Forschung sei von der Klägerin weder verlangt worden noch sei ihr derartiges angeboten worden. Welche Zeitanteil Unterstützung bei Forschung, Lehre und Verwaltung jeweils einnehmen sollte, ergäbe sich aus der Stellenausschreibung nicht. Verwaltungstätigkeiten seien offenkundig nicht wissenschaftlich. Bei der Unterstützung der Lehre komme es auf die zugewiesenen Aufgaben an. Unsubstantiiert behauptet die Beklagte, zeitlich überwiegend und prägend sei die Klägerin mit wissenschaftlichen Tätigkeiten betraut gewesen. Benannt werde hier keine einzige. Die Lehrveranstaltungen seien nicht Selb ständig erbracht worden. Vielmehr sei deren Inhalt vorgegeben durch den vom Professor behandelten Stoff und sei auch mit dem Professor abzustimmen gewesen. Es habe sich auch Übungsveranstaltungen zu den vom Professor in der theoretischen Vorlesung behandelten Inhalten gehandelt. Es werde bestritten, dass die Korrekturtätigkeit nur 4 Wochen in Anspruch genommen habe. Auch sei die Klägerin zu weiteren Klausuren herangezogen worden. Das Exposé sei von der Klägerin im Hinblick auf eine von ihr erhoffte Weiterbeschäftigung eingereicht worden, die dann auch eine Promotion Betreuung bedeutet hätte. Der zuständige Professor habe die Klägerin bei der Erstellung des Expo Sees in keiner Weise unterstützt oder beraten. Das Exposé habe die Klägerin nicht in der Arbeitszeit erstellt. Als Reaktion auf die Einreichung des Expo Sees habe der Professor der Klägerin nur mitgeteilt, dass ihre Stelle nicht verlängert werde. Die Beklagte selbst behaupte auch nicht, dass ein Promotionsvorhaben in irgendeiner Weise Gegenstand der Stelle gewesen sei.

23

Die Beklagte erwidert, der im Arbeitsvertrag gegebene Hinweis, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe und der Arbeitgeber das Recht habe, eine andere Tätigkeit zu übertragen, habe rein deklaratorischen Charakter und sei Ausfluss des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des diesen konkretisierenden § 4 TVöD. Vorliegend habe die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.

24

Im Einzelnen habe die Klägerin folgende wissenschaftliche Dienstleistungen im Zeitraum 16. Oktober 2012 bis 15. Oktober 2015 erbracht:

25

Durchführung von Übungsveranstaltungen zum Modul Makroökonomik im Umfang von 2 Wochenstunden im Frühjahrstrimester 2013 sowie im Frühjahrstrimester 2015 (jeweils vom 1. April bis 30. September des Jahres). Beteiligung an der Durchführung des Repetitoriums „allgemeine Wirtschaftspolitik“ im Umfang von 0,25 Wochenstunden zusammen mit dem Professurinhaber und zwei weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern im Wintertrimester 2014 (1. Januar bis 31. März 2014). Abnahme von Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen im Umfang von zweimal ca. 150 Klausuren. Wissenschaftliche Betreuung bei der Erstellung von Abschlussarbeiten durch Studierende im Umfang von drei Bachelorarbeiten mit einem Bearbeitungszeitraum von je 10 Wochen sowie einer Masterarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von 12 Wochen. Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an 2 weiteren wissenschaftlichen Fachtagungen. Erstellung des bereits erwähnten Exposees. Sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten bzw. Arbeitsleistungen seien unzweifelhaft als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung zum WissZeitVG zu bewerten. Die von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen seien neben der vom Professor gehaltenen Vorlesung Bestandteil des Moduls „Makroökonomik“ im Studiengang Volkswirtschaftslehre. In den Übungen seien das in der Vorlesung theoretisch vermittelte Wissen und die dort behandelten Themen mit den Studierenden besprochen, vertiefend umgesetzt und praxisbezogen angewendet worden. Der Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen baue zwar thematisch auf den Vorlesungen auf, sei aber vom zuständigen Professor nicht verbindlich vorgegeben worden. Die Klägerin habe die Veranstaltung vielmehr eigenverantwortlich konzipiert, organisiert und durchgeführt. Diese Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methode gehöre zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Auch die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten der Korrektur von Klausuren und der Betreuung von Abschlussarbeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Die Korrektur der von Studierenden vorgelegten Arbeiten und Forschungstätigkeit stellten nämlich ebenso wie die Konzeption und Vorbereitung von Lehrveranstaltungen Zusammenhangstätigkeiten mit der wissenschaftlichen Lehre dar (LAG Hamburg, 31. Oktober 2012,3 SA 66/12, Rn. 36, juris). Bei der Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitungen der Studierenden setzten sich die Prüfenden mit der in den dazugehörigen Lehrveranstaltungen vermittelten wissenschaftlichen Materie erneut auseinander (LAG Hamm, 28. Januar 2015, 5 Sa 779/14, Rn. 75, juris). Insofern trügen die Prüfungstätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistungen dazu bei, dem Arbeitsverhältnis insgesamt ein wissenschaftliches Gepräge zu verleihen. Auf den streitigen Umfang der Korrekturtätigkeiten käme es letztlich nicht an. Legte man vielmehr den höheren zeitlichen Anteil wie von der Klägerin behauptet zu Grunde, würde der wissenschaftliche Charakter des Arbeitsverhältnisses sogar noch in stärkerem Umfang hervorgehoben werden. Das von der Klägerin angefertigte Exposé sei Ergebnis ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten zu einem Thema auf dem Fachgebiet der Professur. Die Arbeit sei von der Klägerin eigenständig ohne Vorgaben und Unterstützung seitens des Fachprofessors erstellt worden. Sie habe der Vorbereitung eines sich anschließenden Promotionsverfahrens dienen sollen. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie hätte das Exposé nicht in der Arbeitszeit erstellt, werde bestritten. Nach Einschätzung der Beklagten habe die Wahrnehmung der Lehraufgaben sowie der Prüfungs- und Betreuungsleistungen durch die Klägerin im gesamten Beschäftigungszeitraum höchstens 25 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen. Danach hätten der Klägerin rund 75 % ihrer Arbeitszeit zur Verfolgung des eigenen Promotionsvorhabens bzw. selbständigen Forschung zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Forschungstätigkeit verbleibender Arbeitszeit tatsächlich dafür genutzt werde. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter müsse für die Anwendbarkeit des WissZeitVG auch nicht zwingend der Vorbereitung einer Promotion dienen. Auch das Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung könne eine Qualifizierung darstellen. Die Klägerin habe es nicht vermocht, hinreichend Tatsachen vorzutragen und darzulegen, die die Wissenschaftlichkeit des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen könnten. An der Wissenschaftlichkeit wären nur dann Zweifel angebracht, wenn es sich überwiegend um rein administrative Tätigkeiten handeln würde oder die Lehrtätigkeit überwiegend in der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnisse bestünde oder nur wiederholenden Unterrichtscharakter hätte. Dafür gäbe es aus Sicht der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Zuschnitt der Arbeitsaufgaben der Klägerin weiche vielmehr nicht von dem ab, der typischerweise bei der Personalkategorie „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ der Beklagten und auch an anderen Universitäten/Hochschulen gegeben sei. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich sei, dass die Beklagte zu jeder einzelnen Tätigkeit der Klägerin darzulegen habe, dass diese tatsächlich ein wissenschaftliches Gepräge gehabt habe. Es genüge vielmehr, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien. Es komme nur darauf an, ob die Tätigkeit als solche geeignet gewesen sei, zur Forschung und Lehre beizutragen.

26

Die Klägerin erwidert, dass nach dem WissZeitVG zunächst die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit maßgeblich sei. Diese sei vorliegend nicht auf eine wissenschaftliche Tätigkeit konkretisiert. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass eine Promotionsbetreuung während der Arbeitszeit der Klägerin stattgefunden habe. Tatsächlich sei über eine Promotion im Vorstellungsgespräch gesprochen worden. Dort sei angedacht worden, dass die Klägerin nach den ersten 3 Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze. Deshalb habe die Klägerin in ihrer Freizeit das angedachte Exposé zum Promotionsvorhaben erstellt. Während der Laufzeit des hier interessierenden Vertrages habe es keine Gespräche mehr über die Promotion gegeben, kein Angebot einer Promotionsbetreuung und natürlich auch keine Promotionsbetreuung. Die Klägerin sei auch nicht zur Promotion zugelassen worden. Beim Abhalten der Übungsveranstaltungen handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Die Übungsveranstaltungen hätten grundlegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten, aber keinerlei Forschungsinhalte zum Gegenstand gehabt. Es sei auch auf den Übungsblättern vermerkt, dass es sich um einen Begleitkurs zur Vorlesung Makroökonomik handele, es gäbe auch keine separate Modulbeschreibung für die Übungen. Sie sei nur mit Modulbestandteil. Die Klägerin habe mithin keine eigenständige Vorlesung gehalten, sondern praktische Übungen zur Vorlesung des Professors abgehalten. Im Wesentlichen seien praktische Fertigkeiten geübt worden, die den späteren Klausuraufgaben entsprochen hätten. Insoweit sei auch der Inhalt vollständig durch die Vorlesung des Professors bestimmt worden. Weiterhin habe es sich um eine Anfängerveranstaltung im Bachelorstudiengang gehandelt. Diese hätten keine offenen Fragen der Wissenschaft, sondern die Vermittlung von Grundfertigkeiten zum Inhalt. Ein Repetitorium sei keine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern es gehe um die komprimierte Wiederholung bereits erlernten Stoffes. Zu den Klausuren sei vorzutragen, dass die formelle Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen beim Professor verblieben sei. Es habe sich um Klausuren zu der vom Professor gehaltenen Vorlesung gehandelt, in denen es im Wesentlichen um Rechenaufgaben zu den dort vertretenen wirtschaftswissenschaftlichen Ansichten gegangen sei. Auch wenn Juristen bei der Frage der Wissenschaftlichkeit eines Studiums vorsichtig zu sein hätten, sei festzustellen, dass die Korrektur von Berechnungen von Anfängerstudierenden keine ständige Reflexion und Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Theorien verlange, sondern – insbesondere bei 150 identischen Klausuren – eine eher eintönige Tätigkeit darstelle. Eine übliche Klausur werde als Anlage K 3, Blatt 47 der Akte, überreicht. Die Klägerin habe auch nicht zweimal, sondern dreimal Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen abgenommen, und zwar zweimal ca. 150 Klausuren und einmal ca. 60-70 Klausuren. Bei jeder der zwei unstreitigen Klausuren habe sich eine Wiederholungsklausur angeschlossen. Der Umfang variiere und hänge davon ab, wie die Benotung der Erstklausur ausgefallen sei. Er liege ungefähr zwischen 50 und 70 Klausuren. Das bedeute, dass die Klägerin auch im Frühjahrstrimester 2013 und im Herbsttrimester 2013 mit Klausurtätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dasselbe gelte für das Frühjahrstrimester 2015 mit der Ausnahme, dass der Klägerin nahegelegt wurde worden sei, den Resturlaub vor Vertragsende zu nehmen und ihr letzter Arbeitstag daher Mitte August 2015 gewesen sei und sie somit diese Wiederholungsklausur nicht habe abnehmen können. Weiterhin sei mit den Klausuren im Jahr 2013 ein hoher administrativer und zeitintensiver Aufwand verbunden gewesen, weil die Prüfungsbedingungen bzw. -ordnungen für die Teilnehmer mit Professor und Prüfungsamt hätten geklärt werden müssen, da nicht für alle Teilnehmer dieselben Prüfungs- und Studienordnungen und -bedingungen gegolten hätten. Ferner habe es Betrugsfälle bei der Erstklausur gegeben. Die Korrekturtätigkeiten seien überwiegend, also zu ca. 90 %, durch die Klägerin erfolgt. Pro Klausur sei eine Bearbeitungszeit von 2 Stunden realistisch, die administrativen Tätigkeiten seien hierbei noch gar nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte keine wissenschaftlichen Abschlussarbeiten eigenständig betreut. Sie sei vielmehr als Bindeglied zwischen den Studierenden und dem Professor eingesetzt worden. Hinsichtlich der Bachelorarbeiten habe die Klägerin die Studenten gebeten, ihr Fragen, Gliederung etc. per Mail zuzuschicken. Diese Unterlagen habe sie dann gesichtet und mit dem Vorgesetzten besprochen, sodass sie bei dem Treffen mit dem Studierenden habe weitergeben können, was besprochen worden sei. Der Professor sei der offizielle Betreuer, er übernehme mit der Unterzeichnung der Übernahme einer Bachelorarbeit und der Benotung die Verantwortung. Der Vorgesetzte delegiere in der Praxis die Kommunikation mit den Studierenden an die Klägerin. Für das Gutachten einer Bachelor-Arbeit habe die Klägerin nach Absprache mit ihm einen Entwurf angefertigt, den sie anschließend an einen Doktoranden-Kollegen zur Korrektur weitergegeben habe. Falls Korrekturen notwendig gewesen sein, habe die Klägerin diese eingepflegt und den Entwurf dann an den Vorgesetzten mit der Bitte um Feedback, in der Regel per Mail, weitergegeben. Seien dann weitere Änderungen erforderlich gewesen, habe die Klägerin diese erledigt und einem Vorgesetzten erneut vorgelegt. Die finale Version habe der Vorgesetzten unterzeichnet. Von einer eigenständigen Betreuung könne mithin keine Rede sein. Weiterhin sei diese Tätigkeit auch zeitlich unerheblich gewesen. Die Betreuung habe zweimal für einen Zeitraum von jeweils einigen Monaten stattgefunden, in dieser Zeit habe die Klägerin hierauf jeweils etwa 0,5-1,5 Wochenstunden verwendet. Im größten Teil des Beschäftigungsverhältnisses hätten diese Tätigkeiten keine Rolle gespielt. Bei der Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an zwei Tagungen handele es sich zusammengenommen um wenige Tage innerhalb der 3-jährigen Beschäftigung. Der Doktorandenworkshop habe von Sonntag bis Freitag, überwiegend in der Freizeit der Klägerin stattgefunden. Nur 2 der 6 Tage hätten in der Arbeitszeit der Klägerin gelegen. Bei den Tagungen sei die Klägerin nicht wissenschaftlich, sondern mit Hilfstätigkeiten bei der Organisation betraut worden. Es falle auf, dass die Beklagte offenkundig über die angeblich erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten der Klägerin keinerlei konkreten Kenntnisse habe, jedenfalls werde hierzu schlicht nichts Konkretes vorgetragen. Dies liege daran, dass die Klägerin in die wissenschaftliche Tätigkeit des Bereichs nicht eingebunden worden sei. Tatsächlich habe die Klägerin weder eigenständige Forschungstätigkeiten durchgeführt noch habe sie Arbeitsaufträge erhalten. Schließlich sei die Erstellung des Exposees für die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht prägend gewesen.

27

Die Beklagte ihrerseits rügt den letzten Vortrag der Klägerin als verspätet und trägt weiter vor, dass der Klägerin andere als wissenschaftliche Dienstleistungen nicht übertragen worden seien. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe die vorrangige wissenschaftliche Aufgabe der Klägerin darin bestanden, auf eine kumulative Promotion hinzuarbeiten und diese auch möglichst während der 3-jährigen Vertragslaufzeit abzuschließen oder zumindest in die Richtung eines Abschlusses zu bringen. Die Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages ergebe sich bereits daraus, dass die befristeten Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten grundsätzlich Qualifikationsstellen seien. Es gäbe daher keinen vernünftigen Grund, warum man die Hälfte der möglichen Höchstbefristungsdauer ohne die Gelegenheit zur Qualifikation ungenutzt verstreichen lassen sollte. Ergänzend sei hier nur angemerkt, dass die Klägerin nicht zur Promotion zugelassen habe zugelassen werden können, da sie selbst gar keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass Übungsveranstaltungen an den Lehrstoff der zugehörigen Vorlesungen anknüpften und diesen in praktischen Übungen vertieften. Dies setze selbstverständlich die wissenschaftliche Durchdringung und Reflexion des Übungsstoffes voraus, da sonst die Lehrenden im Diskurs mit den Studierenden nicht adäquat auf Fragen reagieren könnten. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit bei dem von der Klägerin durchgeführten Repetitorium. Dieses sei ohne Bezug auf eine entsprechende Vorlesung angeboten worden. Die inhaltliche Gestaltung habe der Klägerin freigestanden. Der zuständige Professor habe lediglich Vorschläge für die Hausaufgaben gemacht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass wissenschaftliche Mitarbeiter wissenschaftliche Dienstleistungen unter der Verantwortung der Professoren, denen allein die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lehre und die Vertretung des Fachgebietes oblägen, erbringen würden. Selbstverständlich sei die Korrektur von Klausuren eine wissenschaftliche Tätigkeit, da es gegebenenfalls mehrere Lösungswege bzw. Antworten auf die Prüfungsfragen geben könne, die man wissenschaftlich reflektieren und auch die fachliche Richtigkeit und Verfügbarkeit überprüfen müsse. Auch die Betreuung der Bachelor-und Masterarbeiten setze naturgemäß eine wissenschaftliche Reflexion mit der fachlichen Thematik der Arbeiten voraus. Die abschließende Bewertung obliege dem Professor als dem zuständigen Prüfer/Gutachter. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeiteten dem letztverantwortlichen Professor im Rahmen von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu und unterstützten diesen bei der abschließenden Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Exposé seien nicht zutreffend. Vielmehr sei es der zuständige Professor und Betreuer gewesen, der die Idee zu dem Thema gehabt habe. Ursprünglich hätte der Professor das Thema „Direktinvestitionen und Gewerkschaftsmacht“ als mögliches Promotionsthema vorgeschlagen und mit der Klägerin mehrfach diskutiert. Die Klägerin habe sich dann aber Mitte des Jahres 2013 für das Thema „...“ entschieden. Die Klägerin habe das Exposé auch in ihrer Arbeitszeit verfasst. Das entspräche zudem der Regel, das Exposés sowie Dissertationen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu einem gewissen Anteil auch außerhalb der Arbeitszeit vorangetrieben würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Beschäftigung – wie im vorliegenden Fall – mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiterfolge. Letztlich sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Qualifikation bzw. für Forschungstätigkeit verbleibende Arbeitszeit tatsächlich dafür auch genutzt werde. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es für die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG ausreichend sei, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien und die Tätigkeit als solche geeignet sei, zur Forschung und Lehre beizutragen. Angesichts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und der schlüssigen Darlegung der Beklagten zu den tatsächlichen (wissenschaftlichen) Tätigkeiten obliege es vielmehr der Klägerin, eine arbeitsvertragswidriges Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die überwiegend nicht wissenschaftliche Art seien, substantiiert darzulegen. Hierzu fehle ein entsprechender Vortrag und Beweisantritt der Klägerin völlig.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

29

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG wie folgt zusammengefasst:

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15. Oktober 2015.

31

a) Die Befristung ist nicht bereits wegen Versäumung der 3-wöchigen Klagefrist wirksam. Die Klage wurde rechtzeitig eingereicht.

32

b) Die Befristung ist wirksam gemäß §§ 1 und 2 WissZeitVG.

33

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG liegen vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht promoviert sind, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG).

34

aa. Der betriebliche Anwendungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Im Arbeitsvertrag wurde auch ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG.

35

bb. Die Klägerin ist auch „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne des WissZeitVG.

36

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 (7 AZR 519/13, juris) zu §§ 1, 2 WissZeitVG wie folgt ausgeführt:

37

„20
aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier nach § 32 NHG - an (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 26 bis 31, BAGE 138, 91). Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf.

38

21
bb) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8).

39

22
cc) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1).

40

23
Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. Krause in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2014 § 1 WissZeitVG Rn. 19).“

41

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin i. S. d. WissZeitVG anzusehen.

42

Die Klägerin leitete unstreitig Übungsveranstaltungen zu einer Vorlesung ihres Professors und gestaltete Klausuren, korrigierte und besprach diese mit den Studenten. Allein die Tätigkeit in Zusammenhang mit den Klausuren nahm nach dem Vortrag der Klägerin einen Zeitanteil von ca. 65 % ihrer gesamten Beschäftigung ein. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um wissenschaftliche Tätigkeiten. Für die Gestaltung einer Klausur zum Thema Makroökonomik ist zunächst das entsprechende Fachwissen dieses wissenschaftlichen Fachs unerlässlich. Selbst wenn die Themen mit dem Professor vorbesprochen werden, so sind doch die Klausurgestaltung im Detail und insbesondere auch die Erstellung einer Lösungsskizze sowie die Korrektur ohne das entsprechende Fachwissen nicht vorstellbar. Die Klägerin war gerade nicht eine bloße Schreibkraft, die vom Professor erstellte Entwürfe lediglich abtippte, sondern sie erstellte eigenständig, wenn auch auf Basis der vom Professor gewünschten Themen, Klausuraufgaben und erstellte ebenso eigenständig eine Lösungsskizze und ein Bewertungsschema für die von ihr entworfene Klausur. All diese Vorbereitungen sind ebenso wie die Korrektur der Klausuren und die Besprechung der Klausuren ohne wissenschaftliche Kenntnisse – insbesondere auch etwaiger aktueller Neuerungen – nicht vorstellbar. Bei der Korrektur und der Besprechung der Klausuren muss die Klägerin in der Lage sein, auch außerhalb der Lösungsskizze verlaufende Lösungswege zu prüfen und zu korrigieren. Auch muss sie im Rahmen der Klausurbesprechung in der Lage sein, die gestellten Themen zu erklären und auch die wissenschaftlichen Hintergründe hierfür kennen und anwenden. Es ist auch nicht so, wie die Beklagte behauptet, dass es sich um bloße Berechnungen handelt, die auch ohne wissenschaftliche Kenntnisse korrigiert werden könnten. Die Beispielsklausur der Klägerin zeigt, dass auch in ihren Klausuren wissenschaftliche Diskussionen eine Rolle spielen. So wird auf S. 5 der Klausur (Bl. 52 d. A.) die Erklärung des Unterschieds zwischen dem Laspeyres- und dem Paasche-Index gefordert. Dies geht über eine bloße Rechenaufgabe weit hinaus. Auch die übrigen Aufgaben gehen über bloße Berechnungen hinaus, denn sie setzen zunächst Kenntnisse in der Volkswirtschaft voraus, ohne solche Vorkenntnisse sind die Aufgaben nicht lösbar. Es werden Fachbegriffe und Formeln aus der Volkswirtschaft verwendet, die ohne ein entsprechendes Grundwissen nicht korrekt verwendet werden können. Ohne eine entsprechende Kenntnis der volkswirtschaftlichen Hintergründe kann eine solche Klausur weder entworfen noch korrigiert noch besprochen werden. Auch wäre es verfehlt, für die Annahme einer wissenschaftlichen Mitarbeit zu verlangen, dass es sich bei den Lehraufgaben um die Vermittlung neuer Forschungsergebnisse handeln müsse oder die unterrichteten Studenten bereits ein bestimmtes Niveau in ihrem Studium erreicht haben müssten. Jede wissenschaftliche Wissensvermittlung fängt in „Anfängervorlesungen“ an. Die Fortgeschrittenenvorlesungen bauen aber auf diesen Anfängervorlesungen auf, sie sind ohne die Grundlagen der ersten Semester nicht vorstellbar. Auch gibt es Studienfächer, in denen nicht ständig neue Theorien entwickelt oder neue Erkenntnisse gewonnen werden. Eine zu hohe Anforderung an die „Wissenschaftlichkeit“ der Mitarbeit würde dazu führen, dass selbst mancher Professor keine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben würde, sei es aufgrund der Abhaltung von „Anfänger“-Lehrveranstaltungen, sei es aufgrund der fehlenden ständigen Entwicklung seines Forschungsgebiets. Naturgemäß sind bei naturwissenschaftlichen oder technischen Lehrstühlen wesentlich mehr Neuerungen zu verzeichnen als bei historischen, linguistischen oder mathematischen Lehrstühlen. Dennoch unterfallen auch Professoren der „konservativen“ Lehrstühle der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Lehrstühlen im Sinne des WissZeitVG ermöglichen den Professoren die zeitliche Unabhängigkeit für deren Forschungen in deren Fachgebiet, indem sie leichtere Vorlesungen und Übungen für den Professor – dies selbstverständlich unter dessen Führung – übernehmen. Gäbe es die wissenschaftlichen Mitarbeiter hierfür nicht, müssten die Professoren diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung selbst abhalten und könnten weniger forschen. Gleichzeitig ermöglicht dieses erste Ausprobieren einer lehrenden Tätigkeit den wissenschaftlichen Mitarbeitern die praktische Auseinandersetzung mit dem Fachgebiet ihres Lehrstuhls, erste Erfahrungen als Teil des Lehrkörpers, Kontakt mit anderen Mitarbeitern und Forschern an dem eigenen und anderen Lehrstühlen und Gedankenaustausch sowohl über wissenschaftliche Themen als auch über die persönliche wissenschaftliche Entwicklung.

43

Im WissZeitVG wird ausdrücklich unterschieden zwischen Mitarbeitern vor und Mitarbeitern nach der Promotion. Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter, die kürzer am Lehrstuhl tätig sind und die noch nicht promoviert sind, weniger anspruchsvolle Tätigkeiten wahrnehmen als solche, die bereits promoviert sind und dementsprechend mehr Erfahrung im Fachgebiet oder ggfs. auch am Lehrstuhl aufweisen. Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ihre Promotion ganz klar im Fokus: der Abschluss des Master-Studiums sollte die formellen Voraussetzungen für eine Promotion erfüllen. Andere Gründe für dieses ergänzende Studium nannte die Klägerin nicht. Auch ging die Klägerin davon aus, dass ihr Vertrag verlängert werden und ihr im zweiten Teil – nach Verlängerung – die Möglichkeit zur Promotion gegeben werden würde. Insofern erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch das Kriterium der Nachwuchsförderung, denn jeder Doktorand ist auch ein potentieller Habilitant und damit auch ein potentieller künftiger Professor und Wissenschaftlicher.

44

Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht vergleichbar mit einem reinen Sprachlehrer, der lediglich die Vermittlung von Kenntnissen in einer Sprache ohne jeden wissenschaftlichen Hintergrund – also nicht an einem linguistischen Lehrstuhl – zum Gegenstand hat. Ein reiner Sprachlehrer hat keinen Bezug zu den konkreten wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Tätigkeit der Klägerin hat hingegen einen sehr konkreten Bezug zu den wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Klägerin nahm Aufgaben wahr, die in der Verantwortung des Professors lagen und die damit wissenschaftlichen Bezug haben. Gäbe es keine wissenschaftlichen Mitarbeiter wie die Klägerin, müssten die Professoren selbst die Anfängervorlesungen und –Übungen abhalten, selbst die Klausuren korrigieren und hätten entsprechend weniger Zeit für „richtige“ Forschungsaufgaben. Die Durchführung von Anfängervorlesungen gehört aber ebenso zu den Aufgaben eines wissenschaftlichen Lehrstuhls wie die Durchführung von Fortgeschrittenen-Veranstaltungen. Ein Lehrstuhl und sein Professor werden nicht durch eine hohe Anzahl von zu betreuenden Anfängern unwissenschaftlich. Die Wissenschaftlichkeit folgt aus dem wissenschaftlichen Themenbereich und der Vermittlung dieses Wissens an die – jüngeren oder älteren – Studenten und die weitere Forschung und Entwicklung in diesem Themenbereich.

45

Auch die Betreuung von Bachelor-Arbeiten erforderte eine wissenschaftliche Auseinandersetzung der Klägerin mit den ihr vorgelegten Arbeiten. Wie sie selbst vorträgt, sichtete sie die Arbeiten zunächst selbst und besprach sie sodann mit dem Professor. Dabei handelt es sich ebenfalls um wissenschaftliches Arbeiten, da die Klägerin ihr eigenes Fachwissen für die Bewertung der Arbeit einsetzen und sich ggfs. mit in den Arbeiten enthaltenen und ihr noch nicht bekannten Fragestellungen auseinandersetzen musste.

46

Aufgrund der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit der Klägerin unterfällt ihr Arbeitsvertrag dem WissZeitVG, und die Befristung erweist sich als wirksam.

47

3. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin weiter zu beschäftigen.

III.

48

Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei dieKosten des Rechtsstreits zu tragen.

49

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert desStreitgegenstandes beträgt gem. §§ 39, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung ist zulässig gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.128,26 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16. Oktober 2012 im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Ihren monatlichen Bruttoverdienst geben die Parteien mit 1.932,30 € an. Zu dem regelmäßigen Bruttomonatsgehalt kommt eine einmalige Sonderzahlung im November eines Jahres in Höhe von 60 % eines Bruttomonatsgehalts hinzu. Es errechnet sich ein durchschnittlicher Verdienst in Höhe von 2.032,06 € pro Monat.

3

In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist eine Beschäftigung als wissenschaftliche Arbeitnehmerin bis zum 10. Oktober 2015 vorgesehen. Die Befristung wurde auf das WissZeitVG gestützt.

4

Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 1, Blatt 11 der Akte):

5

㤠1

6

Frau B. wird ab dem 16.10.2012 bei der H. als nicht Vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin) mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin für die Zeit bis zum 15. Oktober 2015 eingestellt.

7

Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß §§ 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zur Wahrnehmung befristeter Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 HRG.

§ 2

8

[...]
Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründet.“

9

Die Ausschreibung für die von der Klägerin besetzte Stelle sah folgende Aufgaben und Perspektiven des Bewerbers vor (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte):

10

„– Unterstützung des Professurinhabers bei den anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung

11

– Neben einer anspruchsvollen und zugleich abwechslungsreichen Tätigkeit in angenehmer, anregender Atmosphäre erwartet sie das Angebot einer intensiven Promotionsbetreuung.“

12

Die Klägerin leitete unter anderem in Abstimmung mit dem Professor, der die theoretischen Lehrveranstaltungen abhielt, eine praktische Übung im Fach „Makroökonomik“, zu der auch der Entwurf und die Korrektur von Klausuren gehörte. Außerdem leitete sie ein „Repetitorium Allgemeine Wirtschaftspolitik“. Ferner unterstützte sie den Professor bei der Betreuung dreier Bachelorarbeiten und einer Masterarbeit sowie bei sonstigen administrativen Tätigkeiten. Im Einzelnen sind die Aufgaben der Klägerin streitig.

13

Bei Beginn der Tätigkeit hatte die Klägerin bereits den Masterstudiengang begonnen und wollte diesen begleitend zu ihrer Tätigkeit bei der Beklagten erfolgreich abschließen. Mit dem Abschluss des Masterstudienganges wollte sie die Voraussetzungen schaffen, um bei der Beklagten zu promovieren. Die Klägerin absolvierte den Masterstudiengang plangemäß und legte dem Fachprofessor am 8. Juli 2015 ein 68-seitiges Exposé zum Forschungsbereich “...“ im Rahmen eines Promotionsvorhabens vor.

14

Mit ihrer am 2. November 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 9. November 2015 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unwirksam sei, da einerseits der Arbeitsvertrag keine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit enthalte und andererseits sie auch tatsächlich nicht „wissenschaftlich“ beschäftigt worden sei. Die Klägerin sei einem Professor im Wesentlichen als Hilfskraft zugeordnet gewesen. Für diesen habe sie nach dessen Anleitung administrative bzw. organisatorische Aufgaben erledigt. Hierzu hätten etwa die Pflege der Website, die Kommunikation mit dem Lehrstuhl hinsichtlich Inventur und Arbeitssicherheit sowie die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen gehört. In wissenschaftliche Tätigkeiten oder Projekte sei die Klägerin nicht eingebunden worden. Die Lehrverpflichtung habe die Klägerin dadurch erfüllt, dass sie nach Vorgaben des Vorgesetzten die praktischen Übungsveranstaltungen im Kurs Makroökonomik des Bachelorstudienganges durchgeführt habe. Den zugehörigen theoretischen Teil der Vorlesungen habe der Vorgesetzte übernommen. Aufgabe der Klägerin sei es gewesen, auf die Vorlesungsinhalte des Vorgesetzten abgestimmte Übungsblätter zu erstellen; hierzu habe sie auch als Vorlage in der Vergangenheit genutztes Übungsmaterial erhalten. Vom Vorgesetzten habe sie hierzu die Mitteilung der jeweils behandelten Inhalte erhalten. Auch die Lösungsskizzen zu diesen Übungsaufgaben seien mit dem Vorgesetzten abzustimmen gewesen. In den Übungsveranstaltungen hätten die Studenten ihre jeweiligen Lösungen präsentiert und die Klägerin diese anhand der Lösungsskizzen besprochen. Weiterhin habe die Klägerin Layout und Druck sowie die Aufsicht bei und Korrektur von Klausuren übernommen. Das Bewertungsschema sei nach Absprache mit dem Vorgesetzten erstellt worden. Der Vorgesetzte habe auf den für die Klägerin erstellten Kopien des eigenen Vorlesungsmaterials Vorschläge für mögliche Klausuraufgaben markiert, die entsprechend einzuarbeiten gewesen seien. Die Klägerin habe hieraus einen Entwurf für eine Klausur erstellt, der dann vom Vorgesetzten durchgesehen und gegebenenfalls verändert worden sei. An den Klausuren hätten bis zu 150 Studenten teilgenommen, sodass diese Tätigkeiten einen hohen zeitlichen Aufwand bedeutet hätten. Zusätzlich sei die Klägerin auch zur Unterstützung bei Aufsicht und Korrektur von Klausuren in anderen Kursen eingesetzt worden. Layout, Aufsicht und Korrektur im Zusammenhang der Klausuren hätten einen Zeitanteil von geschätzt ca. 65 % der gesamten Beschäftigung eingenommen. Übungsveranstaltungen hätten zwar nicht in jedem Trimester stattgefunden. Wenn dies jedoch der Fall gewesen sei, seien die vereinbarten 19,5 Wochenstunden bereits durch die Klausurtätigkeit überschritten worden. Dies habe in diesem Trimester zum Aufbau von Überstunden geführt, die dann in anderen Trimestern abgebummelt worden seien. Angesichts einer Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden sei der Klägerin in der Arbeitszeit kein wesentlicher Raum für eigene wissenschaftliche Reflexion verblieben. In der Trimesterstruktur des Studienganges gebe es auch keine klassischen Semesterferien, in denen wissenschaftliche Arbeit möglich gewesen wäre.

16

Die Klägerin beantragt:

17

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 08.10.2012 nicht zum 15.10.2015 beendet wurde.

18

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch über den 15.10.2015 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte beruft sich auf eine wirksame Befristung gemäß WissZeitVG. Bei der Klägerin handele es sich um eine wissenschaftliche Arbeitnehmerin gemäß § 53 HRG. Einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 53 Hochschulrahmengesetz (HRG) oblägen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehöre es auch, den Studenten Fachwissen und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern könne nach § 53 HRG zudem im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. Eine vergleichbare Aufgabenbeschreibung von wissenschaftlichen Mitarbeitern finde sich in den §§ 27 und 28 des Hamburgischen Hochschulgesetzes wieder. Damit enthalte der Arbeitsvertrag entgegen des Vortrags der Klägerin sehr wohl eine Festlegung auf eine bestimmte Tätigkeit. Zur Verdeutlichung der Aufgaben der Klägerin werde der Text der Ausschreibung für die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorgelegt, auf die sich die Klägerin beworben habe (Anlage B 1, Blatt 17 der Akte). Die Klägerin sei auch tatsächlich entsprechend der Stellenbeschreibung beschäftigt und tätig gewesen. Sie habe in zeitlich überwiegendem Maße und in einer das Beschäftigungsverhältnis prägenden Weise wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht. Die Klägerin habe während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in 3 von 9 Trimester Lehrleistungen in Form von selbständig durchgeführten Übungen im Fach „Makroökonomik“ bzw. im „Repetitorium allgemeine Wirtschaftspolitik“ erbracht. Im Rahmen der Veranstaltungen „Makroökonomik“ habe auch die Korrektur von Klausuren zu den Aufgaben der Klägerin gezählt. Der zeitliche Umfang der Korrektur von ca. 150 Klausuren erfordere maximal 4 Wochen der Arbeitszeit eines zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Hochgerechnet auf den gesamten Beschäftigungszeitraum der Klägerin mache die Korrektur von 2 × 150 Klausuren einen Umfang von ca. 6 % der Arbeitszeit aus. Da die sonstigen administrativen Tätigkeiten für die Professur keinen höheren Zeitanteil im Beschäftigungszeitraum ausgemacht hätten, sei der Klägerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit sowie zur Auseinandersetzung und Reflexion von wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Fachgebiet verblieben. So habe die Klägerin am 8. Juli 2015 beim Fachprofessor ein Exposé zum Forschungsbereich „...“ im Rahmen ihres Promotionsvorhabens im Umfang von 68 Seiten eingereicht.

22

Die Klägerin erwidert, dass der Arbeitsvertrag in § 2 ausdrücklich auch andere Tätigkeiten bzw. Aufgabengebiete zulasse. Die Beklagte trage nicht dazu vor, welche Planungen über die Zuweisung von Aufgaben mit jeweils welchem Zeitanteil bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Konkretisierung im Sinne von Tätigkeiten nach § 53 HRG sei nicht von Belang, da das WissZeitVG eine eigene Begriffsbestimmung erfordere. Eine Unterstützung des Professurinhabers bei der Forschung sei von der Klägerin weder verlangt worden noch sei ihr derartiges angeboten worden. Welche Zeitanteil Unterstützung bei Forschung, Lehre und Verwaltung jeweils einnehmen sollte, ergäbe sich aus der Stellenausschreibung nicht. Verwaltungstätigkeiten seien offenkundig nicht wissenschaftlich. Bei der Unterstützung der Lehre komme es auf die zugewiesenen Aufgaben an. Unsubstantiiert behauptet die Beklagte, zeitlich überwiegend und prägend sei die Klägerin mit wissenschaftlichen Tätigkeiten betraut gewesen. Benannt werde hier keine einzige. Die Lehrveranstaltungen seien nicht Selb ständig erbracht worden. Vielmehr sei deren Inhalt vorgegeben durch den vom Professor behandelten Stoff und sei auch mit dem Professor abzustimmen gewesen. Es habe sich auch Übungsveranstaltungen zu den vom Professor in der theoretischen Vorlesung behandelten Inhalten gehandelt. Es werde bestritten, dass die Korrekturtätigkeit nur 4 Wochen in Anspruch genommen habe. Auch sei die Klägerin zu weiteren Klausuren herangezogen worden. Das Exposé sei von der Klägerin im Hinblick auf eine von ihr erhoffte Weiterbeschäftigung eingereicht worden, die dann auch eine Promotion Betreuung bedeutet hätte. Der zuständige Professor habe die Klägerin bei der Erstellung des Expo Sees in keiner Weise unterstützt oder beraten. Das Exposé habe die Klägerin nicht in der Arbeitszeit erstellt. Als Reaktion auf die Einreichung des Expo Sees habe der Professor der Klägerin nur mitgeteilt, dass ihre Stelle nicht verlängert werde. Die Beklagte selbst behaupte auch nicht, dass ein Promotionsvorhaben in irgendeiner Weise Gegenstand der Stelle gewesen sei.

23

Die Beklagte erwidert, der im Arbeitsvertrag gegebene Hinweis, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe und der Arbeitgeber das Recht habe, eine andere Tätigkeit zu übertragen, habe rein deklaratorischen Charakter und sei Ausfluss des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers und des diesen konkretisierenden § 4 TVöD. Vorliegend habe die Beklagte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.

24

Im Einzelnen habe die Klägerin folgende wissenschaftliche Dienstleistungen im Zeitraum 16. Oktober 2012 bis 15. Oktober 2015 erbracht:

25

Durchführung von Übungsveranstaltungen zum Modul Makroökonomik im Umfang von 2 Wochenstunden im Frühjahrstrimester 2013 sowie im Frühjahrstrimester 2015 (jeweils vom 1. April bis 30. September des Jahres). Beteiligung an der Durchführung des Repetitoriums „allgemeine Wirtschaftspolitik“ im Umfang von 0,25 Wochenstunden zusammen mit dem Professurinhaber und zwei weiteren wissenschaftlichen Mitarbeitern im Wintertrimester 2014 (1. Januar bis 31. März 2014). Abnahme von Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen im Umfang von zweimal ca. 150 Klausuren. Wissenschaftliche Betreuung bei der Erstellung von Abschlussarbeiten durch Studierende im Umfang von drei Bachelorarbeiten mit einem Bearbeitungszeitraum von je 10 Wochen sowie einer Masterarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von 12 Wochen. Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an 2 weiteren wissenschaftlichen Fachtagungen. Erstellung des bereits erwähnten Exposees. Sämtliche zuvor genannten Tätigkeiten bzw. Arbeitsleistungen seien unzweifelhaft als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung zum WissZeitVG zu bewerten. Die von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen seien neben der vom Professor gehaltenen Vorlesung Bestandteil des Moduls „Makroökonomik“ im Studiengang Volkswirtschaftslehre. In den Übungen seien das in der Vorlesung theoretisch vermittelte Wissen und die dort behandelten Themen mit den Studierenden besprochen, vertiefend umgesetzt und praxisbezogen angewendet worden. Der Inhalt der von der Klägerin durchgeführten Übungsveranstaltungen baue zwar thematisch auf den Vorlesungen auf, sei aber vom zuständigen Professor nicht verbindlich vorgegeben worden. Die Klägerin habe die Veranstaltung vielmehr eigenverantwortlich konzipiert, organisiert und durchgeführt. Diese Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methode gehöre zu wissenschaftlichen Dienstleistungen. Auch die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten der Korrektur von Klausuren und der Betreuung von Abschlussarbeiten seien als wissenschaftliche Dienstleistungen zu qualifizieren. Die Korrektur der von Studierenden vorgelegten Arbeiten und Forschungstätigkeit stellten nämlich ebenso wie die Konzeption und Vorbereitung von Lehrveranstaltungen Zusammenhangstätigkeiten mit der wissenschaftlichen Lehre dar (LAG Hamburg, 31. Oktober 2012,3 SA 66/12, Rn. 36, juris). Bei der Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitungen der Studierenden setzten sich die Prüfenden mit der in den dazugehörigen Lehrveranstaltungen vermittelten wissenschaftlichen Materie erneut auseinander (LAG Hamm, 28. Januar 2015, 5 Sa 779/14, Rn. 75, juris). Insofern trügen die Prüfungstätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistungen dazu bei, dem Arbeitsverhältnis insgesamt ein wissenschaftliches Gepräge zu verleihen. Auf den streitigen Umfang der Korrekturtätigkeiten käme es letztlich nicht an. Legte man vielmehr den höheren zeitlichen Anteil wie von der Klägerin behauptet zu Grunde, würde der wissenschaftliche Charakter des Arbeitsverhältnisses sogar noch in stärkerem Umfang hervorgehoben werden. Das von der Klägerin angefertigte Exposé sei Ergebnis ihrer wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten zu einem Thema auf dem Fachgebiet der Professur. Die Arbeit sei von der Klägerin eigenständig ohne Vorgaben und Unterstützung seitens des Fachprofessors erstellt worden. Sie habe der Vorbereitung eines sich anschließenden Promotionsverfahrens dienen sollen. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, sie hätte das Exposé nicht in der Arbeitszeit erstellt, werde bestritten. Nach Einschätzung der Beklagten habe die Wahrnehmung der Lehraufgaben sowie der Prüfungs- und Betreuungsleistungen durch die Klägerin im gesamten Beschäftigungszeitraum höchstens 25 % der Arbeitszeit in Anspruch genommen. Danach hätten der Klägerin rund 75 % ihrer Arbeitszeit zur Verfolgung des eigenen Promotionsvorhabens bzw. selbständigen Forschung zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Forschungstätigkeit verbleibender Arbeitszeit tatsächlich dafür genutzt werde. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter müsse für die Anwendbarkeit des WissZeitVG auch nicht zwingend der Vorbereitung einer Promotion dienen. Auch das Sammeln von Erfahrungen durch die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre für eine spätere Berufsausübung könne eine Qualifizierung darstellen. Die Klägerin habe es nicht vermocht, hinreichend Tatsachen vorzutragen und darzulegen, die die Wissenschaftlichkeit des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen könnten. An der Wissenschaftlichkeit wären nur dann Zweifel angebracht, wenn es sich überwiegend um rein administrative Tätigkeiten handeln würde oder die Lehrtätigkeit überwiegend in der Vermittlung von Fremdsprachenkenntnisse bestünde oder nur wiederholenden Unterrichtscharakter hätte. Dafür gäbe es aus Sicht der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Zuschnitt der Arbeitsaufgaben der Klägerin weiche vielmehr nicht von dem ab, der typischerweise bei der Personalkategorie „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ der Beklagten und auch an anderen Universitäten/Hochschulen gegeben sei. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich sei, dass die Beklagte zu jeder einzelnen Tätigkeit der Klägerin darzulegen habe, dass diese tatsächlich ein wissenschaftliches Gepräge gehabt habe. Es genüge vielmehr, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien. Es komme nur darauf an, ob die Tätigkeit als solche geeignet gewesen sei, zur Forschung und Lehre beizutragen.

26

Die Klägerin erwidert, dass nach dem WissZeitVG zunächst die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit maßgeblich sei. Diese sei vorliegend nicht auf eine wissenschaftliche Tätigkeit konkretisiert. Die Beklagte habe nicht behauptet, dass eine Promotionsbetreuung während der Arbeitszeit der Klägerin stattgefunden habe. Tatsächlich sei über eine Promotion im Vorstellungsgespräch gesprochen worden. Dort sei angedacht worden, dass die Klägerin nach den ersten 3 Jahren eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erhalte und dann diese Zeit zur Promotion nutze. Deshalb habe die Klägerin in ihrer Freizeit das angedachte Exposé zum Promotionsvorhaben erstellt. Während der Laufzeit des hier interessierenden Vertrages habe es keine Gespräche mehr über die Promotion gegeben, kein Angebot einer Promotionsbetreuung und natürlich auch keine Promotionsbetreuung. Die Klägerin sei auch nicht zur Promotion zugelassen worden. Beim Abhalten der Übungsveranstaltungen handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Die Übungsveranstaltungen hätten grundlegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten, aber keinerlei Forschungsinhalte zum Gegenstand gehabt. Es sei auch auf den Übungsblättern vermerkt, dass es sich um einen Begleitkurs zur Vorlesung Makroökonomik handele, es gäbe auch keine separate Modulbeschreibung für die Übungen. Sie sei nur mit Modulbestandteil. Die Klägerin habe mithin keine eigenständige Vorlesung gehalten, sondern praktische Übungen zur Vorlesung des Professors abgehalten. Im Wesentlichen seien praktische Fertigkeiten geübt worden, die den späteren Klausuraufgaben entsprochen hätten. Insoweit sei auch der Inhalt vollständig durch die Vorlesung des Professors bestimmt worden. Weiterhin habe es sich um eine Anfängerveranstaltung im Bachelorstudiengang gehandelt. Diese hätten keine offenen Fragen der Wissenschaft, sondern die Vermittlung von Grundfertigkeiten zum Inhalt. Ein Repetitorium sei keine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern es gehe um die komprimierte Wiederholung bereits erlernten Stoffes. Zu den Klausuren sei vorzutragen, dass die formelle Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen beim Professor verblieben sei. Es habe sich um Klausuren zu der vom Professor gehaltenen Vorlesung gehandelt, in denen es im Wesentlichen um Rechenaufgaben zu den dort vertretenen wirtschaftswissenschaftlichen Ansichten gegangen sei. Auch wenn Juristen bei der Frage der Wissenschaftlichkeit eines Studiums vorsichtig zu sein hätten, sei festzustellen, dass die Korrektur von Berechnungen von Anfängerstudierenden keine ständige Reflexion und Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Theorien verlange, sondern – insbesondere bei 150 identischen Klausuren – eine eher eintönige Tätigkeit darstelle. Eine übliche Klausur werde als Anlage K 3, Blatt 47 der Akte, überreicht. Die Klägerin habe auch nicht zweimal, sondern dreimal Prüfungen zu den Übungsveranstaltungen abgenommen, und zwar zweimal ca. 150 Klausuren und einmal ca. 60-70 Klausuren. Bei jeder der zwei unstreitigen Klausuren habe sich eine Wiederholungsklausur angeschlossen. Der Umfang variiere und hänge davon ab, wie die Benotung der Erstklausur ausgefallen sei. Er liege ungefähr zwischen 50 und 70 Klausuren. Das bedeute, dass die Klägerin auch im Frühjahrstrimester 2013 und im Herbsttrimester 2013 mit Klausurtätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dasselbe gelte für das Frühjahrstrimester 2015 mit der Ausnahme, dass der Klägerin nahegelegt wurde worden sei, den Resturlaub vor Vertragsende zu nehmen und ihr letzter Arbeitstag daher Mitte August 2015 gewesen sei und sie somit diese Wiederholungsklausur nicht habe abnehmen können. Weiterhin sei mit den Klausuren im Jahr 2013 ein hoher administrativer und zeitintensiver Aufwand verbunden gewesen, weil die Prüfungsbedingungen bzw. -ordnungen für die Teilnehmer mit Professor und Prüfungsamt hätten geklärt werden müssen, da nicht für alle Teilnehmer dieselben Prüfungs- und Studienordnungen und -bedingungen gegolten hätten. Ferner habe es Betrugsfälle bei der Erstklausur gegeben. Die Korrekturtätigkeiten seien überwiegend, also zu ca. 90 %, durch die Klägerin erfolgt. Pro Klausur sei eine Bearbeitungszeit von 2 Stunden realistisch, die administrativen Tätigkeiten seien hierbei noch gar nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte keine wissenschaftlichen Abschlussarbeiten eigenständig betreut. Sie sei vielmehr als Bindeglied zwischen den Studierenden und dem Professor eingesetzt worden. Hinsichtlich der Bachelorarbeiten habe die Klägerin die Studenten gebeten, ihr Fragen, Gliederung etc. per Mail zuzuschicken. Diese Unterlagen habe sie dann gesichtet und mit dem Vorgesetzten besprochen, sodass sie bei dem Treffen mit dem Studierenden habe weitergeben können, was besprochen worden sei. Der Professor sei der offizielle Betreuer, er übernehme mit der Unterzeichnung der Übernahme einer Bachelorarbeit und der Benotung die Verantwortung. Der Vorgesetzte delegiere in der Praxis die Kommunikation mit den Studierenden an die Klägerin. Für das Gutachten einer Bachelor-Arbeit habe die Klägerin nach Absprache mit ihm einen Entwurf angefertigt, den sie anschließend an einen Doktoranden-Kollegen zur Korrektur weitergegeben habe. Falls Korrekturen notwendig gewesen sein, habe die Klägerin diese eingepflegt und den Entwurf dann an den Vorgesetzten mit der Bitte um Feedback, in der Regel per Mail, weitergegeben. Seien dann weitere Änderungen erforderlich gewesen, habe die Klägerin diese erledigt und einem Vorgesetzten erneut vorgelegt. Die finale Version habe der Vorgesetzten unterzeichnet. Von einer eigenständigen Betreuung könne mithin keine Rede sein. Weiterhin sei diese Tätigkeit auch zeitlich unerheblich gewesen. Die Betreuung habe zweimal für einen Zeitraum von jeweils einigen Monaten stattgefunden, in dieser Zeit habe die Klägerin hierauf jeweils etwa 0,5-1,5 Wochenstunden verwendet. Im größten Teil des Beschäftigungsverhältnisses hätten diese Tätigkeiten keine Rolle gespielt. Bei der Teilnahme an einem Doktorandenworkshop sowie an zwei Tagungen handele es sich zusammengenommen um wenige Tage innerhalb der 3-jährigen Beschäftigung. Der Doktorandenworkshop habe von Sonntag bis Freitag, überwiegend in der Freizeit der Klägerin stattgefunden. Nur 2 der 6 Tage hätten in der Arbeitszeit der Klägerin gelegen. Bei den Tagungen sei die Klägerin nicht wissenschaftlich, sondern mit Hilfstätigkeiten bei der Organisation betraut worden. Es falle auf, dass die Beklagte offenkundig über die angeblich erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten der Klägerin keinerlei konkreten Kenntnisse habe, jedenfalls werde hierzu schlicht nichts Konkretes vorgetragen. Dies liege daran, dass die Klägerin in die wissenschaftliche Tätigkeit des Bereichs nicht eingebunden worden sei. Tatsächlich habe die Klägerin weder eigenständige Forschungstätigkeiten durchgeführt noch habe sie Arbeitsaufträge erhalten. Schließlich sei die Erstellung des Exposees für die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht prägend gewesen.

27

Die Beklagte ihrerseits rügt den letzten Vortrag der Klägerin als verspätet und trägt weiter vor, dass der Klägerin andere als wissenschaftliche Dienstleistungen nicht übertragen worden seien. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses habe die vorrangige wissenschaftliche Aufgabe der Klägerin darin bestanden, auf eine kumulative Promotion hinzuarbeiten und diese auch möglichst während der 3-jährigen Vertragslaufzeit abzuschließen oder zumindest in die Richtung eines Abschlusses zu bringen. Die Unglaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages ergebe sich bereits daraus, dass die befristeten Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten grundsätzlich Qualifikationsstellen seien. Es gäbe daher keinen vernünftigen Grund, warum man die Hälfte der möglichen Höchstbefristungsdauer ohne die Gelegenheit zur Qualifikation ungenutzt verstreichen lassen sollte. Ergänzend sei hier nur angemerkt, dass die Klägerin nicht zur Promotion zugelassen habe zugelassen werden können, da sie selbst gar keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass Übungsveranstaltungen an den Lehrstoff der zugehörigen Vorlesungen anknüpften und diesen in praktischen Übungen vertieften. Dies setze selbstverständlich die wissenschaftliche Durchdringung und Reflexion des Übungsstoffes voraus, da sonst die Lehrenden im Diskurs mit den Studierenden nicht adäquat auf Fragen reagieren könnten. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit bei dem von der Klägerin durchgeführten Repetitorium. Dieses sei ohne Bezug auf eine entsprechende Vorlesung angeboten worden. Die inhaltliche Gestaltung habe der Klägerin freigestanden. Der zuständige Professor habe lediglich Vorschläge für die Hausaufgaben gemacht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass wissenschaftliche Mitarbeiter wissenschaftliche Dienstleistungen unter der Verantwortung der Professoren, denen allein die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lehre und die Vertretung des Fachgebietes oblägen, erbringen würden. Selbstverständlich sei die Korrektur von Klausuren eine wissenschaftliche Tätigkeit, da es gegebenenfalls mehrere Lösungswege bzw. Antworten auf die Prüfungsfragen geben könne, die man wissenschaftlich reflektieren und auch die fachliche Richtigkeit und Verfügbarkeit überprüfen müsse. Auch die Betreuung der Bachelor-und Masterarbeiten setze naturgemäß eine wissenschaftliche Reflexion mit der fachlichen Thematik der Arbeiten voraus. Die abschließende Bewertung obliege dem Professor als dem zuständigen Prüfer/Gutachter. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeiteten dem letztverantwortlichen Professor im Rahmen von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu und unterstützten diesen bei der abschließenden Bewertung. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Exposé seien nicht zutreffend. Vielmehr sei es der zuständige Professor und Betreuer gewesen, der die Idee zu dem Thema gehabt habe. Ursprünglich hätte der Professor das Thema „Direktinvestitionen und Gewerkschaftsmacht“ als mögliches Promotionsthema vorgeschlagen und mit der Klägerin mehrfach diskutiert. Die Klägerin habe sich dann aber Mitte des Jahres 2013 für das Thema „...“ entschieden. Die Klägerin habe das Exposé auch in ihrer Arbeitszeit verfasst. Das entspräche zudem der Regel, das Exposés sowie Dissertationen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu einem gewissen Anteil auch außerhalb der Arbeitszeit vorangetrieben würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Beschäftigung – wie im vorliegenden Fall – mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiterfolge. Letztlich sei es für die Annahme der Wissenschaftlichkeit der Arbeitsleistung und damit für die Anwendbarkeit des WissZeitVG unerheblich, ob die zur eigenen Qualifikation bzw. für Forschungstätigkeit verbleibende Arbeitszeit tatsächlich dafür auch genutzt werde. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es für die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG ausreichend sei, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt seien und die Tätigkeit als solche geeignet sei, zur Forschung und Lehre beizutragen. Angesichts der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und der schlüssigen Darlegung der Beklagten zu den tatsächlichen (wissenschaftlichen) Tätigkeiten obliege es vielmehr der Klägerin, eine arbeitsvertragswidriges Übertragung und Wahrnehmung von Aufgaben und Tätigkeiten, die überwiegend nicht wissenschaftliche Art seien, substantiiert darzulegen. Hierzu fehle ein entsprechender Vortrag und Beweisantritt der Klägerin völlig.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

29

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG wie folgt zusammengefasst:

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Befristung mit Ablauf des 15. Oktober 2015.

31

a) Die Befristung ist nicht bereits wegen Versäumung der 3-wöchigen Klagefrist wirksam. Die Klage wurde rechtzeitig eingereicht.

32

b) Die Befristung ist wirksam gemäß §§ 1 und 2 WissZeitVG.

33

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG liegen vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Die Befristung von Arbeitsverträgen ist für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht promoviert sind, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG).

34

aa. Der betriebliche Anwendungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Im Arbeitsvertrag wurde auch ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG.

35

bb. Die Klägerin ist auch „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne des WissZeitVG.

36

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 (7 AZR 519/13, juris) zu §§ 1, 2 WissZeitVG wie folgt ausgeführt:

37

„20
aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier nach § 32 NHG - an (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 26 bis 31, BAGE 138, 91). Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf.

38

21
bb) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8).

39

22
cc) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1).

40

23
Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. Krause in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2014 § 1 WissZeitVG Rn. 19).“

41

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin i. S. d. WissZeitVG anzusehen.

42

Die Klägerin leitete unstreitig Übungsveranstaltungen zu einer Vorlesung ihres Professors und gestaltete Klausuren, korrigierte und besprach diese mit den Studenten. Allein die Tätigkeit in Zusammenhang mit den Klausuren nahm nach dem Vortrag der Klägerin einen Zeitanteil von ca. 65 % ihrer gesamten Beschäftigung ein. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um wissenschaftliche Tätigkeiten. Für die Gestaltung einer Klausur zum Thema Makroökonomik ist zunächst das entsprechende Fachwissen dieses wissenschaftlichen Fachs unerlässlich. Selbst wenn die Themen mit dem Professor vorbesprochen werden, so sind doch die Klausurgestaltung im Detail und insbesondere auch die Erstellung einer Lösungsskizze sowie die Korrektur ohne das entsprechende Fachwissen nicht vorstellbar. Die Klägerin war gerade nicht eine bloße Schreibkraft, die vom Professor erstellte Entwürfe lediglich abtippte, sondern sie erstellte eigenständig, wenn auch auf Basis der vom Professor gewünschten Themen, Klausuraufgaben und erstellte ebenso eigenständig eine Lösungsskizze und ein Bewertungsschema für die von ihr entworfene Klausur. All diese Vorbereitungen sind ebenso wie die Korrektur der Klausuren und die Besprechung der Klausuren ohne wissenschaftliche Kenntnisse – insbesondere auch etwaiger aktueller Neuerungen – nicht vorstellbar. Bei der Korrektur und der Besprechung der Klausuren muss die Klägerin in der Lage sein, auch außerhalb der Lösungsskizze verlaufende Lösungswege zu prüfen und zu korrigieren. Auch muss sie im Rahmen der Klausurbesprechung in der Lage sein, die gestellten Themen zu erklären und auch die wissenschaftlichen Hintergründe hierfür kennen und anwenden. Es ist auch nicht so, wie die Beklagte behauptet, dass es sich um bloße Berechnungen handelt, die auch ohne wissenschaftliche Kenntnisse korrigiert werden könnten. Die Beispielsklausur der Klägerin zeigt, dass auch in ihren Klausuren wissenschaftliche Diskussionen eine Rolle spielen. So wird auf S. 5 der Klausur (Bl. 52 d. A.) die Erklärung des Unterschieds zwischen dem Laspeyres- und dem Paasche-Index gefordert. Dies geht über eine bloße Rechenaufgabe weit hinaus. Auch die übrigen Aufgaben gehen über bloße Berechnungen hinaus, denn sie setzen zunächst Kenntnisse in der Volkswirtschaft voraus, ohne solche Vorkenntnisse sind die Aufgaben nicht lösbar. Es werden Fachbegriffe und Formeln aus der Volkswirtschaft verwendet, die ohne ein entsprechendes Grundwissen nicht korrekt verwendet werden können. Ohne eine entsprechende Kenntnis der volkswirtschaftlichen Hintergründe kann eine solche Klausur weder entworfen noch korrigiert noch besprochen werden. Auch wäre es verfehlt, für die Annahme einer wissenschaftlichen Mitarbeit zu verlangen, dass es sich bei den Lehraufgaben um die Vermittlung neuer Forschungsergebnisse handeln müsse oder die unterrichteten Studenten bereits ein bestimmtes Niveau in ihrem Studium erreicht haben müssten. Jede wissenschaftliche Wissensvermittlung fängt in „Anfängervorlesungen“ an. Die Fortgeschrittenenvorlesungen bauen aber auf diesen Anfängervorlesungen auf, sie sind ohne die Grundlagen der ersten Semester nicht vorstellbar. Auch gibt es Studienfächer, in denen nicht ständig neue Theorien entwickelt oder neue Erkenntnisse gewonnen werden. Eine zu hohe Anforderung an die „Wissenschaftlichkeit“ der Mitarbeit würde dazu führen, dass selbst mancher Professor keine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben würde, sei es aufgrund der Abhaltung von „Anfänger“-Lehrveranstaltungen, sei es aufgrund der fehlenden ständigen Entwicklung seines Forschungsgebiets. Naturgemäß sind bei naturwissenschaftlichen oder technischen Lehrstühlen wesentlich mehr Neuerungen zu verzeichnen als bei historischen, linguistischen oder mathematischen Lehrstühlen. Dennoch unterfallen auch Professoren der „konservativen“ Lehrstühle der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Lehrstühlen im Sinne des WissZeitVG ermöglichen den Professoren die zeitliche Unabhängigkeit für deren Forschungen in deren Fachgebiet, indem sie leichtere Vorlesungen und Übungen für den Professor – dies selbstverständlich unter dessen Führung – übernehmen. Gäbe es die wissenschaftlichen Mitarbeiter hierfür nicht, müssten die Professoren diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung selbst abhalten und könnten weniger forschen. Gleichzeitig ermöglicht dieses erste Ausprobieren einer lehrenden Tätigkeit den wissenschaftlichen Mitarbeitern die praktische Auseinandersetzung mit dem Fachgebiet ihres Lehrstuhls, erste Erfahrungen als Teil des Lehrkörpers, Kontakt mit anderen Mitarbeitern und Forschern an dem eigenen und anderen Lehrstühlen und Gedankenaustausch sowohl über wissenschaftliche Themen als auch über die persönliche wissenschaftliche Entwicklung.

43

Im WissZeitVG wird ausdrücklich unterschieden zwischen Mitarbeitern vor und Mitarbeitern nach der Promotion. Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter, die kürzer am Lehrstuhl tätig sind und die noch nicht promoviert sind, weniger anspruchsvolle Tätigkeiten wahrnehmen als solche, die bereits promoviert sind und dementsprechend mehr Erfahrung im Fachgebiet oder ggfs. auch am Lehrstuhl aufweisen. Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ihre Promotion ganz klar im Fokus: der Abschluss des Master-Studiums sollte die formellen Voraussetzungen für eine Promotion erfüllen. Andere Gründe für dieses ergänzende Studium nannte die Klägerin nicht. Auch ging die Klägerin davon aus, dass ihr Vertrag verlängert werden und ihr im zweiten Teil – nach Verlängerung – die Möglichkeit zur Promotion gegeben werden würde. Insofern erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch das Kriterium der Nachwuchsförderung, denn jeder Doktorand ist auch ein potentieller Habilitant und damit auch ein potentieller künftiger Professor und Wissenschaftlicher.

44

Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht vergleichbar mit einem reinen Sprachlehrer, der lediglich die Vermittlung von Kenntnissen in einer Sprache ohne jeden wissenschaftlichen Hintergrund – also nicht an einem linguistischen Lehrstuhl – zum Gegenstand hat. Ein reiner Sprachlehrer hat keinen Bezug zu den konkreten wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Tätigkeit der Klägerin hat hingegen einen sehr konkreten Bezug zu den wissenschaftlichen Themen des Lehrstuhls. Die Klägerin nahm Aufgaben wahr, die in der Verantwortung des Professors lagen und die damit wissenschaftlichen Bezug haben. Gäbe es keine wissenschaftlichen Mitarbeiter wie die Klägerin, müssten die Professoren selbst die Anfängervorlesungen und –Übungen abhalten, selbst die Klausuren korrigieren und hätten entsprechend weniger Zeit für „richtige“ Forschungsaufgaben. Die Durchführung von Anfängervorlesungen gehört aber ebenso zu den Aufgaben eines wissenschaftlichen Lehrstuhls wie die Durchführung von Fortgeschrittenen-Veranstaltungen. Ein Lehrstuhl und sein Professor werden nicht durch eine hohe Anzahl von zu betreuenden Anfängern unwissenschaftlich. Die Wissenschaftlichkeit folgt aus dem wissenschaftlichen Themenbereich und der Vermittlung dieses Wissens an die – jüngeren oder älteren – Studenten und die weitere Forschung und Entwicklung in diesem Themenbereich.

45

Auch die Betreuung von Bachelor-Arbeiten erforderte eine wissenschaftliche Auseinandersetzung der Klägerin mit den ihr vorgelegten Arbeiten. Wie sie selbst vorträgt, sichtete sie die Arbeiten zunächst selbst und besprach sie sodann mit dem Professor. Dabei handelt es sich ebenfalls um wissenschaftliches Arbeiten, da die Klägerin ihr eigenes Fachwissen für die Bewertung der Arbeit einsetzen und sich ggfs. mit in den Arbeiten enthaltenen und ihr noch nicht bekannten Fragestellungen auseinandersetzen musste.

46

Aufgrund der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit der Klägerin unterfällt ihr Arbeitsvertrag dem WissZeitVG, und die Befristung erweist sich als wirksam.

47

3. Da das Arbeitsverhältnis beendet ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin weiter zu beschäftigen.

III.

48

Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei dieKosten des Rechtsstreits zu tragen.

49

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert desStreitgegenstandes beträgt gem. §§ 39, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag und ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung ist zulässig gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2008 - 3 Ca 379/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 25. September 2007 am 30. September 2008 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin - am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 1. Oktober 2001 bei dem beklagten Land an der Universität F aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠1 Einstellung, Probezeit

        

Frau Dr. H wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

        

§ 2 Beschäftigungsumfang

        

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

        

...     

        

§ 4 Eingruppierung

        

…       

        

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

        

1.    

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45 %   

        

2.    

Wissenschaftl. Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissensch. Projekten

30 %   

        

3.    

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs ‚Regel und List’

25 %   

        

...“   

3

Bei den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird der sprachpraktische Unterricht angerechnet. Die Lehrveranstaltungsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Klägerin machte einschließlich der Vor- und Nachbereitung zwei Drittel ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus.

4

Mit ihrer am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2008 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG berufen. Als Lektorin zähle sie - die Klägerin - zwar zum wissenschaftlichen Personal nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der vom 28. Dezember 2005 bis 23. November 2007 geltenden Fassung (HSchulG BW aF). Hingegen fehle dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ nach dem WissZeitVG festzulegen. Die Wahrnehmung von Daueraufgaben könne eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht rechtfertigen. Außerdem habe das beklagte Land das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht eingehalten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 vereinbarten Befristung am 30. September 2008 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei ohne sachlichen Grund wirksam nach dem WissZeitVG vereinbart. Die Definition des wissenschaftlichen Personals iSd. WissZeitVG knüpfe an die im jeweiligen Landeshochschulrecht geregelte Kategorie des „wissenschaftlichen Personals“ an. Sowohl nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden als auch nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des HSchulG BW zählten Lektoren zum wissenschaftlichen Personal.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2008 beendet worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

A. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angenommen, indem es davon ausgegangen ist, die Klägerin unterfalle als zum wissenschaftlichen Personal gehörende Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF dem personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

10

I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollantrag nicht abgewiesen werden.

11

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich die Klägerin wendet, zureichend genau.

12

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind(vgl. hierzu BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I der Gründe, BAGE 106, 72).

13

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vereinbarte Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist angegeben, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (HRG nF) entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf das WissZeitVG auch nicht deshalb ungenügend, weil § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags angibt, die Beschäftigung der Klägerin in der Qualifizierungsphase diene der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine Unklarheit, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Befristung stützt, resultiert hieraus nicht. Zwar kennt das WissZeitVG - im Gegensatz etwa zu dem sachlichen Grund für eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in der vom 4. September bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - den Befristungsgrund der beruflichen „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG die Zulässigkeit der Zeitbefristung in Abhängigkeit von der Qualifikation des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals. Qualifizierungszeiträume sind Phasen, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen. Aus dem Klammerzusatz zu § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um eine Befristung nach dem WissZeitVG handelt.

14

4. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, weil die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF zum wissenschaftlichen Personal gehöre.

15

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.

16

b) Der zeitliche und der betriebliche Geltungsbereich dieser Vorschriften sind eröffnet.

17

aa) Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 25. September 2007 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

18

bb) Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchulG BW aF ist die Universität F eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist.

19

c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(vgl. [zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HRG nF] BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19, AP HRG § 57b Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 6). Dies ist vorliegend der Fall: Die Klägerin wurde am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert. Auch ist die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von sechs Jahren nicht überschritten.

20

d) Hingegen ist der personelle Geltungsbereich für die Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht(allein) aufgrund des von ihm angenommenen Umstands eröffnet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Befristungsabrede als Lehrkraft für besondere Aufgaben - konkret: als Lektorin - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF der landesrechtlich geregelten Kategorie des wissenschaftlichen Personals unterfiel. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ eigenständig. Ob die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geregelten Personalkategorien hierzu rechnen, muss nach dem WissZeitVG bestimmt werden.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings frei von Rechtsfehlern an, dass die Klägerin Lektorin iSv. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF ist und damit zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF gehört.

22

(1) § 44 Abs. 1 HSchulG BW aF bestimmt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Nach § 54 Abs. 1 HSchulG BW aF vermitteln hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis überwiegend technische und praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden. § 54 Abs. 4 HSchulG BW aF definiert Lektoren als hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Demgegenüber sind wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 52 HSchulG BW aF die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

23

(2) Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch und damit als Lektorin iSd. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF - und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 52 HSchulG BW aF - eingestellt worden. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 und zum anderen aus den vom beklagten Land nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die von der Klägerin geschuldete Lehrveranstaltungsverpflichtung zwei Drittel der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit abdeckte.

24

bb) Die Eröffnung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG folgt nicht aus der Zuordnung der Klägerin zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF.

25

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG durch dieses Gesetz abschließend geregelt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe - auch ohne Legalbeschreibung des Begriffs „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG - den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend geregelt. Dieser könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber nicht modifiziert oder erweitert werden (vgl. APS/Schmidt 3. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 5; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 534; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 10; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 37; MüKoBGB/Hesse 5. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 30; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8; Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 27; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 1; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618). Nach einer anderen Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden (vgl. Löwisch NZA 2007, 479; Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288).

26

(2) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom beklagten Land in Bezug genommenen Handreichungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG folgt nichts anderes.

27

(a) Der Wortlaut des WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug auf die Hochschulgesetze der Länder an. Soweit beim Begriff der „staatlichen Hochschulen“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die entsprechenden landesrechtlichen (Definitions-)Bestimmungen maßgeblich sein sollen, ist dies im Gesetz ausdrücklich verlautbart. Eine ähnlich formulierte Verweisung findet sich bei dem Begriff „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ausdrücklich vom personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG ausnimmt. Dies lässt eher auf eine eigenständige - und abschließende - Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG schließen.

28

(b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen. Das WissZeitVG differenziert zwischen dem „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ und dem „nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG). Damit sind zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen bezeichnet. Auch zeigt der Umstand, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie die der Vorgängerregelung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen, dass als wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur solches in Betracht kommt, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt. Damit ist eine materiell-inhaltliche Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG getroffen.

29

(c) Sinn und Zweck des WissZeitVG sprechen für eine eigenständige und abschließende Regelung dessen personellen Geltungsbereichs. Mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen WissZeitVG wurden die bisherigen Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsgesetz zusammengefasst (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 3). Nach einem der erklärten Gesetzeszwecke sollte „ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Anlass war die im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehobene Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach dem bis dahin geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG(vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I 2034]). Die Bestimmungen des HRG zu den Befristungsmöglichkeiten, die „auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden“ und sich „in der Praxis bewährt“ hätten, sollten „daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 1 f.). Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. HRG nF - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, das aus der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 8; ausf. Dieterich/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung 2001 [Gutachten zum Konzept der Neuregelung im HRG] S. 88 ff.). Dagegen ist den Gesetzesmaterialien nicht - auch nicht der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/4043) - die Intention zu entnehmen, gegenüber §§ 57a ff. HRG nF grundlegend modifizierte Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschafts- und Forschungsbereich regeln zu wollen. Eine „Übertragung“ der Bestimmungen, wer nach den Hochschulgesetzen der Länder zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählt, auf das WissZeitVG hätte jedoch zur Folge, dass die gegenüber dem TzBfG erweiterte Befristungsmöglichkeit ausscheiden würde, wenn das entsprechende Landesgesetz die Kategoriebezeichnung „wissenschaftliches Personal“ nicht kennt, sondern - wie etwa das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HSchulG NW [ GVBl. NW S. 474]) - vom „hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal“ spricht (vgl. §§ 9, 33 ff. HSchulG NW). Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt hat (vgl. hierzu auch Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8).

30

(d) Eine Zielrichtung des Bundesgesetzgebers, die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des WissZeitVG dem Landesgesetzgeber im Sinne einer Zuordnungsfestlegung zu überlassen, kommt - ungeachtet der Problematik einer entsprechenden Regelungskompetenz der Länder (vgl. hierzu APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 5 und Preis WissZeitVG § 1 Rn. 7) - nicht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck (aA insbesondere Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/3438) sollten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 2, 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“ gelten. Mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 wurde eine Ersetzung dieser Formulierung durch den Ausdruck „wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ angeregt. Zur Begründung der vorgeschlagenen - in das Gesetz aufgenommenen - Formulierung ist ausgeführt (BT-Drucks. 16/4043 S. 9):

        

„Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes abweichen. Das ‚Wissenschaftszeitvertragsgesetz’ soll daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten. Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der Begriffe ‚wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter’ sowie ‚wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte’ durch den Begriff ‚wissenschaftliches und künstlerisches Personal’ sowie zum anderen der Verzicht auf den Begriff ‚studentische Hilfskraft’.“

31

Dies besagt jedoch nur, dass das WissZeitVG eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie verwendet, um sich gerade nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung an diese zu binden. Mit dem „Oberbegriff“ des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals werden inkongruente Begrifflichkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht vermieden. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG ist in diesem Sinne zukunftsoffen. Die - zutreffende - Annahme, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, beinhaltet aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen (vgl. zu dieser Unterscheidung KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 16, 37; Schlachter in Laux/Schlachter § 1 WissZeitVG Rn. 3).

32

(e) Diesem Auslegungsergebnis stehen die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung autorisierten Ausführungen in der „Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und in dem Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG, auf die sich das beklagte Land bezieht, nicht entgegen. Die geäußerten Rechtsmeinungen lassen keinen Rückschluss auf das richtige Verständnis des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG zu.

33

II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dieses erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die streitgegenständliche Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Tatbestands rechtsunwirksam. Dies kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

1. Die Befristung ist nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin ist nicht „wissenschaftliches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie erbringt keine wissenschaftliche Dienstleistung.

35

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 -  7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht. Das ergibt eine an Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, für die auch verfassungsrechtliche Erwägungen streiten(im Ergebnis ebenso: APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler § 56 HRG Rn. 3; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; Lehmann-Wandschneider Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz S. 99 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618; vgl. aber auch Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2 und ErfK/Müller-Glöge § 1 WissZeitVG Rn. 15).

36

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist unergiebig. Die Vorschrift bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Immerhin bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen - von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden - innovativen Aspekt hin.

37

bb) Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. So ist den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie zuvor in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen(BT-Drucks. 16/3438 S. 11). Diese Gründe treffen auf eine sprachvermittelnde Dienstleistung, wie sie Lektoren typischerweise erbringen, nicht zu (vgl. BAG 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - zu 3 der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 135). Die Erfüllung solcher Lehraufgaben dient regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 13; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; Lehmann-Wandschneider Sonderbefristungsrecht S. 98) noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation der Lektoren, wenn diese rein sprachvermittelnd, also ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse, tätig werden.

38

cc) Die Entstehungsgeschichte des WissZeitVG spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen, Lektoren in die Beschäftigtengruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen.

39

(1) Nach § 57b Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung war die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgte (Lektor). Im Hinblick auf die Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts hat das Bundesverfassungsgericht gegen diesen Befristungstatbestand keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 f der Gründe, BVerfGE 94, 268). Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Fremdsprachenlektor wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund vorlag. Allein die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigte die Befristung nicht (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe mwN, aaO). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) wurde das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lektoren dahingehend neu geregelt, dass eine solche nur dann auf § 57b Abs. 2 HRG aF gestützt werden konnte, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen.

40

(2) Nach der umfassenden Reform des Hochschuldienstrechts durch das am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG [BGBl. I S. 693]) war eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften möglich. Bei diesen Beschäftigtengruppen wurde unterstellt, dass zum einen die nicht dauerhafte Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation von Forschung und Lehre notwendig ist (BT-Drucks. 14/6853 S. 30). Nach der sich aus den Regelungen zur Juniorprofessur ergebenden (Gesamt-)Nichtigkeitserklärung der hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften des 5. HRGÄndG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (- 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) hat der Gesetzgeber mit dem am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG [BGBl. I S. 3835]) die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG getroffenen befristungsrechtlichen Regelungen in §§ 57a bis 57e HRG idF der HdaVÄndG inhaltlich nicht modifiziert. Zu dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei, weil die Vermittlung von Sprachkenntnissen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstelle (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 44).

41

(3) Eine Erweiterung der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich gegenüber dieser Rechtslage war mit der Schaffung des WissZeitVG erkennbar nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte - neben der Schaffung eines eigenen Befristungstatbestands für Mitarbeiter in drittelmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase - lediglich wegen der mit der Föderalismusreform verbundenen Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Hochschulrechts ein neuer Ort für die bisherigen bewährten Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen gewählt werden (BT-Drucks. 16/4043 S. 4).

42

(4) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 42 HRG Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zählen. Die Definition des § 42 HRG war für das Befristungsrecht nach den §§ 57a ff. HRG nF gerade nicht maßgeblich und erfasst zudem die Kategorie der Hochschullehrer, die § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerade ausschließt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des WissZeitVG habe sich - zumal nach der Föderalismusreform - an die Definition des § 42 HRG anlehnen wollen.

43

dd) Für ein bei Lehrkräften (nur) die wissenschaftliche Lehre in Abgrenzung zur bloßen Unterrichtstätigkeit einbeziehendes, tätigkeitsbezogenes Verständnis des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sprechen verfassungsrechtliche Aspekte.

44

(1) Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern(vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Demgegenüber gewährt Art. 12 Abs. 1 GG den betroffenen Arbeitnehmern zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169). Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

45

(2) Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind daher im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (vgl. Preis WissZeitVG Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedingt gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Verbleibt dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weist eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedarf sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde.

46

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen. Die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen ist nicht prägend für ihr Arbeitsverhältnis.

47

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret von dem Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist diese Lehrveranstaltungsverpflichtung zwar nur mit 45 % der Arbeitszeit ausgewiesen. Nach den tatsächlichen, mit Gegenrügen nicht angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts deckten die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich geschuldeten Lehrveranstaltungsleistungen aber zwei Drittel ihrer Arbeitszeit ab.

48

bb) Die auf den Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bezogenen Lehrveranstaltungen sind repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ wissenschaftlich. Es sind - auch nach Vortrag des beklagten Landes - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung der Sprachkenntnisse an eine eigenständige Forschung und Reflexion gekoppelt war.

49

2. Die Befristung ist nicht nach dem TzBfG gerechtfertigt. Eine Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet aus, denn die Klägerin war bereits zuvor iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim beklagten Land beschäftigt. Ein die Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt nicht vor. Insbesondere vermag die Gewährleistung eines aktuellen muttersprachlichen Unterrichts die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Lektor nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu begründen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 44).

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er auf die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet ist. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

51

C. Das beklagte Land hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.

2

Die Klägerin ist Germanistin. Sie wurde von dem beklagten Land zunächst für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 als wissenschaftliche Angestellte mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten am Institut für Germanistik der Universität Kassel eingestellt. Das Institut für Germanistik gehört zum Fachbereich 02 (Geistes- und Kulturwissenschaften).

3

Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. Mai 2008 wurde die Klägerin ab dem 1. September 2008 zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen befristet bis zum 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) weiterbeschäftigt.

4

Mit zwei Arbeitsverträgen vom 3. März 2010 vereinbarten die Parteien parallel laufende befristete Arbeitsverhältnisse für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin wurde - jeweils auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 WissZeitVG - nach dem einen Arbeitsvertrag mit 25 vH der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren und nach dem anderen Arbeitsvertrag mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fachbereich 02 weiterbeschäftigt. Diese Arbeitsverträge sahen die Anwendung ua. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vor, der in § 2 Abs. 2 Folgendes regelt:

        

„Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.“

5

Nach der „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ des Fachbereichsreferenten Dr. Gr vom 24. Februar 2010 oblagen der Klägerin als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren aufgrund des Vertrags vom 3. März 2010 folgende Aufgaben:

        

„a)     

Arbeitsvorgang

                 

Planung und Durchführung der Schulungsseminare für angehende Tutorinnen und Tutoren mit semesterbegleitendem Coaching.

                 

Planung und Durchführung der Schulungsseminare für Beratungstutorien.

                 

Regelmäßige Evaluierung und Berichterstattung an das Dekanat.

                 

Einarbeitung neuer MultiplikatorInnen

        

b)    

Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten

                 

Abgeschlossenes wiss. Universitätsstudium im Bereich der germanistischen Literaturwissenschaften.

                 

Ausbildung zur Multiplikatorin

                 

Erfahrungen mit literaturwissenschaftlicher Lehre; Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Tutorenschulungen; genaue Kenntnis des Tutorenkonzepts des FB 02“

6

Dieser Arbeitsvertrag als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren wurde durch Änderungsvertrag vom 31. August 2011 unter Fortgeltung der übrigen Bedingungen bis zum 31. März 2014 verlängert.

7

Der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben aufgrund des weiteren Vertrags vom 3. März 2010 lag die von Prof. Dr. G unterzeichnete „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ zugrunde. Diese hat folgenden Inhalt:

        

„a)     

Unterstützung des Fachgebiets im Bereich der Lehre

                 

-       

Lehrtätigkeit mit 9 Semesterwochenstunden im Bereich der Literaturwissenschaft

                 

-       

Mitarbeit bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen

                 

-       

Betreuung von Studierenden

        

b)    

                 
                 

-       

fachliche Kenntnisse im Bereich der germanistischen Literaturwissenschaft

                 

-       

Unterrichtserfahrung

                 

-       

Organisatorische Fähigkeiten;

                 

-       

Kreativität, Innovativität, Belastbarkeit;

                 

-       

EDV-Kenntnisse.“

8

Unter § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 3. März 2010 ist Folgendes geregelt:

        

„Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung. Die Festlegung der Aufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.“

9

Diesen Arbeitsvertrag verlängerten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 18. Januar 2012 ebenfalls bis zum 31. März 2014.

10

Nach Abschluss des Änderungsvertrags wurde der Klägerin eine unter dem 1. April 2012 erstellte „Arbeitsplatzbeschreibung“ ausgehändigt, in der die der Klägerin übertragenen Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und wie folgt zusammengefasst sind:

        

„1.     

a)    

Wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung

19,50 

                          

…       

        

2.    

a)    

Lehre im Forschungsbereich des Fachgebiets

34,50 

                          

…       

        

3.    

a)    

Allg. Lehrveranstaltungen in der Neueren deutschen Literaturwissenschaft

46    

                          

…“    

11

Im Sommersemester 2012 hielt die Klägerin zwei Proseminare mit Tutorium sowie zwei Blockseminare. Im Wintersemester 2012/2013 führte sie ein Proseminar, zwei Proseminare mit Tutorium sowie ein Blockseminar durch. Die Lehrveranstaltungen wurden von der Klägerin im Rahmen vorgegebener Module eigenverantwortlich geplant.

12

Mit der am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 30. Oktober 2012 erweiterten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014 gewandt und dazu die Ansicht vertreten, die befristeten Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 seien die Grundlage für ein einheitliches Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 2 TV-H. Die Befristung der Arbeitsverträge zum 31. März 2014 könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden, weil die ihr übertragenen Tätigkeiten keinen wissenschaftlichen Zuschnitt aufgewiesen hätten und sie deshalb nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört habe. Ihre eigene Qualifizierung und Forschung sei nicht vorgesehen gewesen. Die Lehraufgaben hätten sich auf eine repetierende Wissensvermittlung nach den Vorgaben eines Modulhandbuchs beschränkt. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tutorenausbilderin sei sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen, sondern habe lediglich gesicherte Erkenntnisse praktisch angewendet.

13

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land durch die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 nicht mit Ablauf des 31. März 2014 beendet wird;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, sie ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung weiterzubeschäftigen.

14

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

17

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG am 31. März 2014 geendet.

18

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-H ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitszeitanteil von insgesamt 75 vH eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bestand.

19

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV-H dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-H als ein Arbeitsverhältnis. Nach dem tariflichen Grundsatz sollen nicht nebeneinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber bestehen. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den übertragenen Tätigkeiten besteht.

20

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die mit den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 vereinbarten Aufgaben der Klägerin als „studierte Germanistin“ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, weil sie insgesamt auf die Durchführung bzw. Unterstützung der Lehre im Fachbereich 02 der Universität Kassel ausgerichtet sind. Dieser Sachzusammenhang wird nicht dadurch aufgelöst, dass die Tätigkeit einer Tutorenausbilderin zentral dem Dekanat zugeordnet ist und sich auf alle Tutorinnen und Tutoren des Fachbereichs 02 bezieht, während die Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben dem Institut für Germanistik zugeordnet ist. Auf den Umstand, dass die Stellen getrennt ausgeschrieben wurden und mit unterschiedlichen Arbeitnehmern hätten besetzt werden können, kommt es nach der tariflichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 TV-H ebenfalls nicht entscheidend an. Dies ist bei Teilzeitstellen typischerweise der Fall.

21

2. Die Befristung zum 31. März 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2012 mit ihrer am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. August 2011 mit dem am 30. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen neugefassten Antrag zu 1. geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

22

3. Die Befristung zum 31. März 2014 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.

23

a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 nehmen jeweils unter § 1 ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG.

24

b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10 , BAGE 132, 54 ). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 31. August 2011 und am 18. Januar 2012 vereinbarten Befristungen unterfallen nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG(vgl. hierzu BAG 24. August 2011 -  7 AZR 228/10  - Rn. 19 , BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16  f., BAGE 138, 91 ).

25

c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Universität Kassel eine Hochschule des Landes Hessen. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18 , BAGE 138, 91 ).

26

d) Die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 3 WissZeitVG ist nicht überschritten. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Klägerin - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die Klägerin ist Mutter von zwei am 5. Mai 2000 und 7. Dezember 2003 geborenen Kindern, mit denen sie im Haushalt lebt und die von ihr betreut werden. Die danach hier zulässige Befristungshöchstdauer von zehn Jahren ist unter Anrechnung der seit 1. September 2006 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge eingehalten. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beträgt sieben Jahre und sieben Monate.

27

e) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler erkannt, dass die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten wissenschaftlich geprägt sind und sie deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt.

28

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen - hier §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 HHG - bleiben insoweit außer Betracht. Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20).

29

(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211).

30

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91 ). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre( BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07  - Rn. 50 , BVerfGE 126, 1 ; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - aaO mwN). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat danach im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die mit Vertrag vom 18. Januar 2012 übertragenen Tätigkeiten der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben, die den Umfang von 50 vH einer Vollzeitkraft einnehmen, wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Da nach § 2 Abs. 2 TV-H von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch die mit dem Vertrag vom 31. August 2011 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Tutorinnen und Tutoren wissenschaftlich geprägt sind. Diese Aufgaben nehmen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nur einen untergeordneten Zeitanteil von 25 vH einer Vollzeitkraft ein und sind daher für das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägend.

32

(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann allerdings für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012 abgestellt werden.

33

(a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, „maßgeblich für die Annahme der klägerischen Tätigkeit als eine mit wissenschaftlichem Gepräge“ sei „die Anfang April 2012 der Klägerin ausgehändigte Arbeitsplatzbeschreibung“ vom 1. April 2012. Hierdurch habe das beklagte Land in Anwendung des ihm zustehenden Direktions- und Weisungsrechts den Rahmen für die zukünftige Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben konkretisiert, ohne dass hiergegen rechtliche Bedenken bestünden. Eine rechtlich unzulässige, einseitige Abänderung der Tätigkeit sei hiermit nicht verbunden.

34

(b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Befristungsabrede und damit auch für die Frage, ob die geschuldete Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, kommt es daher darauf an, welche Tätigkeiten der Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Änderungsvertrags am 18. Januar 2012 übertragen werden sollten. Danach sollte sich die Tätigkeit nach der von Prof. Dr. G unterzeichneten „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“, die der Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 3. März 2010 überreicht worden war und im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung galt, richten. Das beklagte Land hat es nicht in der Hand, die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit eines Mitarbeiters durch eine nachträgliche einseitige Modifizierung der Tätigkeitsbeschreibung herbeizuführen. § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags bestimmt zwar, dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung richten und die Festlegung der Aufgaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht. Dies ermöglicht es dem beklagten Land, der Arbeitnehmerin im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts andere Aufgaben zuzuweisen. Davon umfasst ist jedoch nicht die Umgestaltung einer bisher nicht wissenschaftlichen Tätigkeit in eine Tätigkeit mit wissenschaftlichem Gepräge. Für die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist es - wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - ebenso unbeachtlich, ob die vorgegebene Arbeitsplatzbeschreibung von der Klägerin tatsächlich umgesetzt wurde. Anderenfalls könnte erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden, ob ein Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht.

35

(2) Die vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012, die erstmals den Arbeitsvorgang „wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung“ mit einem Zeitanteil von 19,5 vH vorsieht, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefochtene Entscheidung ist aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Denn die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung gegenüber der von Prof. Dr. G unterzeichneten „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ begründet nicht erst die Zuordnung der Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Bereits die der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2012 übertragenen Lehrtätigkeiten haben wissenschaftlichen Zuschnitt.

36

Das Landesarbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Anleitung von Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen könne und es schlechterdings nicht vorstellbar sei, wie die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin habe erfolgen sollen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfahrungssatz Gültigkeit beansprucht. Denn das Landesarbeitsgericht hat konkret festgestellt, dass die Klägerin ihre Erkenntnisquellen in die für die im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 abgehaltenen Lehrveranstaltungen einfließen lassen konnte und schon mit der Konzeption und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung hatte. Sie habe innerhalb der von ihr zu beachtenden Modulvorgaben die Themen gewählt und Inhalte frei bestimmt. Dies gelte auch bereits für Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge. Schon bei diesen Veranstaltungen gehe es um die Einführung der Studierenden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Vermittlung von Basiswissen im Mittelpunkt stehe. Die Klägerin hat gegen diese Feststellungen keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Soweit sie zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung bekräftigt hat, sie habe nicht über ausreichende Möglichkeiten verfügt, am wissenschaftlichen Prozess zu partizipieren, so vermag dieser Vortrag die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht in Frage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Aufgaben ist nicht ersichtlich, dass ihr als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einem während der Vorlesungszeit bestehenden Lehrvolumen von neun Wochenstunden, das weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH eines Vollzeitbeschäftigten ausmacht, keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Unterrichtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten. Zusätzlich stand ihr hierfür die vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26).

37

4. Andere Unwirksamkeitsgründe für die Befristung sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Maßstäbe des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach dem WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus den Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre(Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind.

38

II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag auszulegen. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Glock    

                 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2014 - 1 Sa 8/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2013 - 29 Ca 7466/12 - erfolgte Abweisung des Antrags festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete, zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat.

2

Der Kläger studierte Sport- und Politikwissenschaften an der Universität Stuttgart. Nach Abschluss seines Studiums fertigte er eine Dissertation über „Handlungsmöglichkeiten nationaler Sportverbände im Zeitalter der Globalisierung“ an. Am 12. November 2007 wurde er promoviert. Am 9. Februar 2009 wurde der Kläger von dem beklagten Land auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2011 als akademischer Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH einer Vollzeitkraft eingestellt. In dieser Funktion war er seit dem 1. April 2009 am Institut für Sport- und Bewegungswissenschaft der Universität Stuttgart beschäftigt.

3

Am 23. August 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag nach dem WissZeitVG für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2012.

4

Nach der Dienstaufgabenbeschreibung vom 6. Oktober 2010 hatte der Kläger Tätigkeiten in Lehre und Forschung zu jeweils 50 vH zu erbringen. Der Umfang der Lehrverpflichtung belief sich auf sechs Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich während der Vorlesungszeit. Die Dienstaufgabenbeschreibung sah eine Möglichkeit zur Weiterqualifikation nicht vor. Der Kläger hielt verschiedene Lehrveranstaltungen ab, arbeitete an Projekten mit und übernahm während der Vakanz der Abteilungsleitung Sportsoziologie die Funktion eines wissenschaftlichen Koordinators.

5

Zuletzt schlossen die Parteien am 27. September 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012. In dieser Zeit bestand die Aufgabe des Klägers in erster Linie darin, an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das Graduiertenkolleg der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ mitzuarbeiten. Die Antragsskizze, die am 1. Oktober 2012 bereits im Entwurf vorlag, stellte die erste Stufe in einem zweistufigen Antragsverfahren dar. Ein vollständiger Antrag kann erst nach deren Begutachtung bei der DFG eingereicht werden. Eine neue Dienstaufgabenbeschreibung über die Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2012 wurde für den Kläger nicht erstellt. Neben den Arbeiten an der Antragsskizze nahm der Kläger Lehraufgaben im Rahmen des Master-Online-Studiengangs „Integrierte Gerontologie“ wahr und wirkte als Dozent im Modul „Empirische Forschungsmethoden“ der Veranstaltung „Quantitative Sozialforschung und Statistik“ mit. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Lehrtätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder eines gesonderten Lehrauftrags erfolgten.

6

Mit der am 18. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sowohl die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 als auch die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, dass beide Befristungsabreden einer Befristungskontrolle unterzogen werden könnten. Mit Einfügung der dreiwöchigen Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG könne nicht mehr angenommen werden, dass die Parteien mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags etwaige vorhergehende unbefristete Arbeitsverträge automatisch aufgehoben hätten. Bei dem Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 handele es sich zudem nicht um einen eigenständig zu überprüfenden befristeten Arbeitsvertrag, sondern um eine unselbständige Annexvereinbarung zum Vertrag vom 23. August 2010, mit der lediglich die Vertragslaufzeit geringfügig um drei Monate verlängert worden sei. Die Befristungen könnten nicht auf das WissZeitVG gestützt werden, weil er nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört habe. Die im befristeten Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Tätigkeiten hätten von ihm keine wissenschaftliche Dienstleistung erfordert. Dies gelte insbesondere für seine Aufgaben in der Lehre. Auch die Überarbeitung der Antragsskizze während der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 sei nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

7

Der Kläger hat beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. September 2012 endete.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete.

        

4.    

Hilfsweise hierzu: Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als akademischer Mitarbeiter unter Inbezugnahme des TV-L sowie einer Vergütung mit zumindest Entgeltgruppe 13 anzubieten.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam. Die Überarbeitung der Antragsskizze für das DFG-Projekt im Rahmen des Arbeitsvertrags vom 27. September 2012 sei eine wissenschaftliche Tätigkeit. Außerdem sei die Befristung auch aufgrund des vorübergehenden projektbedingten personellen Mehrbedarfs, aus haushaltsrechtlichen Gründen bzw. wegen der Vergütung des Klägers aus Drittmitteln sachlich gerechtfertigt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete, abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

11

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. September 2012 endete, abgewiesen.

12

1. Die Befristung zu diesem Zeitpunkt gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 mit der am 18. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 27. Oktober 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Damit hat er die in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmte dreiwöchige Klagefrist gewahrt.

13

2. Der Kläger kann jedoch die etwaige Unwirksamkeit dieser Befristung aufgrund des vorbehaltlosen Abschlusses des weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 27. September 2012 nicht mehr erfolgreich geltend machen.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 50 f., BAGE 139, 109; 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247).

15

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat entgegen der teilweise im Schrifttum geäußerten und vom Landesarbeitsgericht erwogenen Auffassung, nach Einführung der dreiwöchigen Klagefrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung sei der vorbehaltlose Neuabschluss eines befristeten Vertrags vor Ablauf der Klagefrist nicht regelmäßig als Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des Vorgängervertrags auszulegen (vgl. etwa APS/Backhaus 4. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 65 mwN), fest.

16

§ 17 Satz 1 TzBfG bestimmt lediglich die Klagefrist, innerhalb derer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend gemacht werden muss. Die Vorschrift regelt nicht, wie sich der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Ende des bisherigen Vertrags auswirkt. § 17 Satz 1 TzBfG sieht nicht - ähnlich wie § 2 KSchG bei Kündigungen - die Möglichkeit vor, ein Angebot auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags unter dem einseitig vom Arbeitnehmer erklärten Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der vorangegangenen Befristung anzunehmen. Aus § 17 Satz 1 TzBfG kann daher nicht abgeleitet werden, dass bis zum Ablauf der Klagefrist die Geltung eines Anschlussarbeitsvertrags unter dem immanenten Vorbehalt einer wirksamen gerichtlichen Anfechtung der Befristungsabrede in dem vormaligen Arbeitsvertrag steht. Allein die von dem Arbeitgeber nach § 17 Satz 1 TzBfG zu tragende Unsicherheit, dass der Arbeitnehmer möglicherweise Befristungskontrollklage erhebt, beschränkt ihn nicht in der Freiheit, dem Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG einen befristeten Folgevertrag anzubieten, mit dem ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Beabsichtigt der Arbeitnehmer, die Befristung des bisherigen Arbeitsvertrags auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, muss er deshalb mit dem Arbeitgeber bei Abschluss des Folgevertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbaren. Der Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines Vorbehalts nicht verpflichtet; das Festhalten an dem Angebot des vorbehaltlosen Anschlussvertrags stellt keine Maßregelung iSd. § 612a BGB dar(vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 23, BAGE 121, 247). Schließt der Arbeitnehmer den Folgevertrag ohne Vereinbarung eines Vorbehalts ab, ist die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Befristung für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht mehr maßgeblich. Für eine gerichtliche Kontrolle dieser Befristung ist daher kein Raum. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die konkludente Aufhebung eines vormaligen Arbeitsverhältnisses durch einen vorbehaltlos geschlossenen schriftlichen Anschlussvertrag genügt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB(vgl. zur konkludenten Aufhebung eines Arbeitsvertrags durch einen Geschäftsführerdienstvertrag bei Identität der Parteien BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, BAGE 123, 294).

17

c) Danach unterliegt die in dem Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarte Befristung zum 30. September 2012 nicht der Befristungskontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 27. September 2012 haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue, für die Zukunft allein maßgebliche rechtliche Grundlage gestellt und ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis damit aufgehoben. Auf die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Befristung vom 23. August 2010 sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wirksam, weil der Kläger als akademischer Mitarbeiter zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zähle, kommt es daher nicht an.

18

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 2., mit dem der Kläger geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet, zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

19

1. In dem Vertrag vom 23. August 2010 haben die Parteien keine Befristung zum 31. Dezember 2012, sondern zum 30. September 2012 vereinbart. Das beklagte Land hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der in dem Vertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.

20

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht deshalb, weil es sich bei dem Vertrag vom 27. September 2012 um einen unselbständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag vom 23. August 2010 handelte, der deshalb ausschließlich Bestandteil der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Befristung wäre. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.

21

a) Ein unselbständiger Annexvertrag ist auf eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts des Arbeitsverhältnisses gerichtet, die sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Den Parteien darf es nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13, BAGE 136, 17; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9 mwN; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 13 mwN).

22

b) Danach handelt es sich bei dem Vertrag vom 27. September 2012 nicht um einen unselbständigen Annexvertrag. Den Parteien ging es mit der Vertragsverlängerung nicht um eine am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientierte Anpassung des Vertragsendes an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr sollte der Kläger statt der Tätigkeiten, die er bis zum 30. September 2012 nach Maßgabe der Dienstaufgabenbeschreibung vom 6. Oktober 2010 zu jeweils 50 vH in Lehre und Forschung zu erbringen hatte, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu einem großen Teil andere Aufgaben wahrnehmen. Im Rahmen des vormaligen Vertrags wurde der Kläger neben seiner Lehrverpflichtung mit Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung betraut und arbeitete an verschiedenen Projekten mit. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 27. September 2012 hatte der Kläger im Wesentlichen an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das DFG-Graduiertenkolleg „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ mitzuwirken.

23

III. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 3. abgewiesen hat, mit dem der Kläger die im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 angreift.

24

1. Mit der am 18. Oktober 2012 eingegangenen, dem beklagten Land am 27. Oktober 2012 zugestellten Klage hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG auch gegen die im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

25

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 31. Dezember 2012 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die vom Kläger bei der Überarbeitung der Antragsskizze für das DFG-Graduiertenkolleg „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

26

a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt es, dass die Befristung auf der jeweils aktuellen Fassung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beruht. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen. Dies gilt auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91).

27

b) Der betriebliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten die §§ 2 und 3 für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Bei der Universität Stuttgart handelt es sich gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 um eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91). Vertragsarbeitgeber ist im vorliegenden Fall das beklagte Land als Träger der Hochschule.

28

c) Die Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet auch nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 23, BAGE 139, 109). Dieser Zeitrahmen ist gewahrt. Der am 12. November 2007 promovierte Kläger war seit dem 1. April 2009 bei dem beklagten Land beschäftigt. Somit hält sich die am 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 innerhalb des zulässigen Rahmens von sechs Jahren.

29

d) Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte und damit dem personellen Geltungsbereich des WissZeitVG unterfällt.

30

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20).

31

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen(BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91). Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21).

32

Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen, die nicht den Gewinn eigener, neuer Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Erkenntnisse verlangen. Das gilt insbesondere für die Lehre (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Diese ist auch dann wissenschaftlich, wenn der Angestellte Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem Wissenschaftsgebiet eigenständig feststellen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um die ihm übertragenen Lehraufgaben sachgerecht erledigen zu können. Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit muss dabei die Aufgabe insgesamt prägen. Hingegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang dem Mitarbeiter die Möglichkeit der Weiterqualifikation neben den übertragenen Dienstaufgaben eingeräumt wurde. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient zwar der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Für die Wirksamkeit der Befristung genügt dazu aber die Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit, die das wissenschaftliche Personal unabhängig von einem während der Tätigkeit in Aussicht genommenen oder erzielten akademischen Grad qualifiziert. Deshalb ist weder das Anstreben einer Promotion Voraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG(BT-Drs. 14/6853 S. 32; vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 554; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2b), noch setzt die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG das Anstreben einer Habilitation voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem wissenschaftlichen Personal im Rahmen einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, Forschungsleistungen und wissenschaftliche Tätigkeiten in der Lehre zu erbringen und sich auf diese Weise für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren(vgl. BT-Drs. 14/6853 S. 33; BT-Drs. 16/3438 S. 12). Dafür bedarf es nicht zwingend einer Habilitation. Dagegen ist die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der für eine Hochschule notwendigen Verwaltungsarbeit keine wissenschaftliche Dienstleistung. Während für die primäre Aufgabe der Hochschule, Forschung und Lehre zu betreiben, das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und des Innovationsbedürfnisses zu einem ständigen Personalaustausch führen soll, gilt dies nicht für Hochschulmitarbeiter, die für die organisatorischen Grundlagen (zB in der Verwaltung und Technik) zuständig sind, selbst wenn sie dazu beitragen, dass Wissenschaft und Forschung überhaupt erst betrieben werden können (KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 47).

33

(2) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst die Grundlage für die Befristung beseitigen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

34

bb) Nach diesen Grundsätzen kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung der Befristungskontrollantrag zu 3. nicht abgewiesen werden.

35

(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die im Vertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Befristung für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam. Es hat dahinstehen lassen, in welchem Umfang der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin aufgrund des Arbeitsvertrags Lehrtätigkeiten und Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung zu erbringen hatte. Die Mitwirkung an der Überarbeitung der Antragsskizze für das DFG-Graduiertenkolleg „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ sei eine wissenschaftliche Dienstleistung gewesen.

36

(2) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Würdigung nicht. Ihnen ist nicht hinreichend zu entnehmen, welche Aufgaben vom Kläger bei der Überarbeitung der Antragsskizze zu erledigen waren und ob diese nicht überwiegend redaktionellen und organisatorischen Charakter hatten.

37

(a) Der Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit steht dabei nicht schon entgegen, dass das Antragsverfahren dem eigentlichen Forschungsvorhaben vorgeschaltet war und die Antragsskizze in dem zweistufigen Antragsverfahren nur eine Vorstufe zur eigentlichen Antragstellung darstellte. Da der Anerkennungsantrag erst nach Einschätzung des wissenschaftlichen Potentials der Antragsskizze gestellt werden konnte, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass bereits hierfür Forschungstätigkeiten zu erbringen waren. Somit bedarf es der Feststellung, ob es sich - wie vom Kläger behauptet - bei seiner Mitwirkung an der Antragsskizze in erster Linie um redaktionell oder administrativ geprägte Tätigkeiten handelte oder ob und inwieweit die ihm übertragenen Aufgaben durch eigenständige wissenschaftliche Arbeiten geprägt waren.

38

(b) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht hinreichend festgestellt, worin konkret die Aufgaben des Klägers in dem dreimonatigen Zeitraum seiner Mitarbeit an der Überarbeitung der Antragsskizze lagen. Diese Feststellungen sind insbesondere auch deshalb veranlasst, weil der Kläger die Antragsskizze nicht selbst erarbeitet, sondern auf der Grundlage einer ihm vorliegenden Fassung lediglich weiterentwickelt hat. Die vom Landesarbeitsgericht gewürdigte Zielsetzung des Kollegs, hochtalentierten Nachwuchs auf exzellentem wissenschaftlichen Niveau zu fördern und die Forschung zu Fragen des Alterns zu stärken, lässt ebenso wenig den Schluss auf die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit des Klägers zu wie das allgemeine Vorhaben, Workshops, Vorträge und den wissenschaftlichen Austausch zu organisieren und Dissertationen aus verschiedenen Disziplinen zu betreuen. Soweit das Landesarbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dass die Darstellung des Forschungsprogramms, des Qualifizierungs- und Betreuungskonzepts sowie des wissenschaftlichen Umfelds eine intensive Befassung und Auseinandersetzung mit dem geplanten wissenschaftlichen Thema verlangt und selbst die eher technisch anmutende Zusammenstellung von Publikationen die Fähigkeit vorausgesetzt habe, die Veröffentlichungen der beteiligten Wissenschaftler in ihrer Bedeutung für das Projekt einschätzen zu können, liegt darin keine hinreichend aussagekräftige Feststellung der Aufgaben des Klägers. An welchen Arbeitsschritten der Kläger „inhaltlich beteiligt“ war und inwiefern die von ihm geleisteten „organisatorischen Vorarbeiten“ für die Erstellung der Antragsskizze wissenschaftlichen, seine Gesamttätigkeit prägenden Zuschnitt hatten, lässt sich dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Dies wird vom Landesarbeitsgericht ergänzend aufzuklären sein.

39

IV. Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 3. aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zurückverweisung unterliegt damit auch der auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtete Hilfsantrag zu 4., der dem Senat nicht zur Entscheidung anfällt.

40

V. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellt (§ 561 ZPO) oder die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses zur Entscheidung reif wäre (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die Befristung zum 31. Dezember 2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 7 TzBfG oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist.

41

Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob die von dem beklagten Land vorgetragenen sachlichen Gründe die Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 rechtfertigen. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Das beklagte Land hat sich insbesondere darauf berufen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden habe, weil es sich bei der Erstellung der Antragsskizze um eine zeitlich begrenzte Aufgabe gehandelt habe. Es hat außerdem geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bzw. der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG erfüllt seien. Tatsachenfeststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen. Dies wird ggf. nachzuholen und zu prüfen sein, ob einer der geltend gemachten Sachgründe die Befristung rechtfertigt.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Busch    

        

    Hansen    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 1548/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich und um die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.

2

Die am 23. Januar 2007 promovierte Klägerin ist Diplom-Romanistin und Mutter von zwei in den Jahren 1995 und 2000 geborenen Kindern. Sie wurde ab dem 1. Oktober 2003 von dem beklagten Land an der Justus-Liebig-Universität Gießen im Rahmen von insgesamt sieben aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, zuletzt als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21. September 2011, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 1   

        

(1) Die Obengenannte wird als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben

        

ab 23.01.2012 bis zum 14.04.2014 weiterbeschäftigt auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV-H i. V. m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung. Hierfür stehen 25 % der Arbeitszeit zur Verfügung.

        

…       

        

(3) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

        

…       

        

§ 6     

        

Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:

        

…       

        

Es besteht Einvernehmen, dass die Vertragsverlängerung in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG (Verlängerung der Qualifizierungsphase wegen Kinderbetreuung) erfolgt.

        

…“    

3

Grundlage der Tätigkeit der Klägerin am Institut für Romanistik, Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften, bildete zuletzt die „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ vom 28. Juni 2011. Danach sind der Klägerin die unter Buchst. a) bezeichneten Arbeitsvorgänge übertragen, für die nach Buchst. b) bestimmte Fachkenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden. Die „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ lautet auszugsweise:

        

„1    

a)    

Lehrveranstaltungen in französischer Literaturwissenschaft und bei Bedarf auch in französischer Landeskunde / Kulturwissenschaft in allen einschlägigen Studiengängen und Modulen

75 %   

                 

b)    

wissenschaftliche Qualifikation (einschlägige Promotion und Publikationen); hochschuldidaktische Qualifikationen

        
        

2       

a)    

Wiss. Weiterqualifikation

25 %   

                 

b)    

Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit in französischer Literatur- und Kulturwissenschaft“

        
4

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes Hessen hatte die Klägerin während der Vorlesungszeit an 29 Wochen im Jahr jeweils 14 Lehrveranstaltungsstunden, die sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO auf mindestens 45 Minuten belaufen, zu erbringen. Die Klägerin hielt Vorlesungen, Seminare und Übungen für Bachelor-Studiengänge in den Fächern Literaturwissenschaft und Landeskunde/Kulturwissenschaft.

5

Mit ihrer am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört. Ihre stets wiederkehrenden, in Modulbeschreibungen vorgegebenen Lehrveranstaltungen stellten keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. In keine dieser Veranstaltungen habe sie die Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Reflexion und Forschung eingebracht.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 21. September 2011 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 14. April 2014 geendet hat;

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 14. April 2014 hinaus als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Vollzeit) zu beschäftigen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung vom 21. September 2011 sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG gerechtfertigt. Die Klägerin habe wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht. Durch die Lehrveranstaltungen der Klägerin seien den Studierenden im Rahmen des Bachelor-Studiengangs wissenschaftliches Arbeiten und eine wissenschaftliche Qualifikation vermittelt worden. Dies folge schon daraus, dass eine Anleitung zu wissenschaftlicher Tätigkeit nicht ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit erfolgen könne.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 vereinbarten Befristung am 14. April 2014 geendet.

11

1. Die im Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 vereinbarte Befristung zum 14. April 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 22. November 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

12

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die im Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 vereinbarte Befristung am 14. April 2014 geendet. Diese Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG wirksam.

13

a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG sowie in § 6 auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG Bezug.

14

b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 21. September 2011 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG(vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91).

15

c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Justus-Liebig-Universität Gießen eine Hochschule des Landes Hessen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

16

d) Die Befristung überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WissZeitVG im Fall der Klägerin ergebende Höchstbefristungsdauer von zehn Jahren. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Klägerin - promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren nach Abschluss der Promotion. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zulässige Gesamtdauer beträgt damit unter Berücksichtigung der Betreuung ihrer beiden 1995 und 2000 geborenen Kinder insgesamt zehn Jahre. Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Promotion der Klägerin am 23. Januar 2007 hält sich die Befristung zum 14. April 2014 mit sieben Jahren und knapp drei Monaten im zeitlich zulässigen Rahmen.

17

e) Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten sind wissenschaftlich geprägt.

18

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20).

19

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211).

20

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 ABR 519/13 - aaO). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

21

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

22

bb) Danach lässt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 21. September 2011 ausgeübte Lehrtätigkeit der Klägerin am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften wissenschaftlich geprägt war, keinen Rechtsfehler erkennen.

23

(1) Nach der „Beschreibung der Arbeitsvorgänge“ vom 28. Juni 2011 sind der Klägerin mit 75 vH ihrer Arbeitszeit „Lehrveranstaltungen in französischer Literaturwissenschaft und bei Bedarf auch in französischer Landeskunde/Kulturwissenschaft in allen einschlägigen Studiengängen und Modulen“ übertragen, die eine „wissenschaftliche Qualifikation (einschlägige Promotion und Publikationen)“ sowie „hochschuldidaktische Qualifikationen“ erfordern.

24

Das Landesarbeitsgericht hat für die von der Klägerin zu erbringenden Vorlesungen, Seminare und Übungen im Bereich der Bachelor-Studiengänge des Französischen festgestellt, dass eine Anleitung der Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin voraussetzt, auch soweit die Vermittlung von Grundlagenwissen im Mittelpunkt steht. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, eine Anleitung der Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit, wie sie regelmäßig bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge an einer Universität ist, könne „denknotwendigerweise“ oder „schlechterdings“ nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. inwieweit dieser Erfahrungssatz des Landesarbeitsgerichts Gültigkeit beansprucht (zweifelnd insoweit schon BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36). Denn das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellung insbesondere auch auf die zur Akte gereichten Modulbeschreibungen gestützt, nach denen die Klägerin ihre Lehrveranstaltungen zu gestalten hatte. Danach schuldete sie wissenschaftliche Lehrveranstaltungen in den Fächern französische Literaturwissenschaft und französische Landeskunde/Kulturwissenschaft und nicht Sprachunterricht. Lehre in (französischer) Literaturwissenschaft setzt voraus, dass der Dozent den jeweiligen wissenschaftlichen Standard erfasst und die Lehrinhalte entsprechend anpasst.

25

Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen, vom beklagten Land erstinstanzlich zur Akte gereichten Seminarbeschreibungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur bereits vorhandene Erkenntnisse Dritter repetierend wiederzugeben, sondern wissenschaftliche Leistungen zu erbringen hatte. Dies zeigt etwa die Ankündigung des im Sommersemester 2011 von der Klägerin durchgeführten Seminars „Le genre de la m[é]moire: Französische Erinnerungskulturen im weiblichen Blick“. Darin heißt es, bislang sei „erstaunlich wenig in den Blick genommen und näher untersucht“ worden, ob die französische Erinnerungskultur geschlechtsspezifisch geprägt sei und - wenn ja - wie sich dies manifestiert habe und welche Erklärungen sich dafür finden ließen. Davon ausgehend sei des Weiteren zu fragen, ob sich eine gendersensible Erinnerungskultur herausgebildet habe und - wenn ja - mit welchen neuen Inhalten das kollektive Gedächtnis Frankreichs gegendert werde. Diesen Fragen solle in dem Seminar nachgegangen werden. In einem methodischen Ansatz, der Erinnerungs- und Geschlechterforschung verbinde, solle der für Frankreich kulturspezifische Umgang mit der Vergangenheit in der Gegenwart mit Hilfe der Kategorie Geschlecht untersucht werden. Mit diesem Inhalt ist das Seminar darauf ausgerichtet, neue Erkenntnisse zu gewinnen und damit wissenschaftlich geprägt.

26

Die Ankündigung dieses Seminars ist zwar vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Sie kann jedoch vom Senat nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund der Bezugnahme im Berufungsurteil auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts und die dortige Bezugnahme auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze berücksichtigt werden(vgl. insoweit etwa BGH 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - Rn. 20 mwN, BGHZ 202, 242).

27

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügte die Klägerin bei der Gestaltung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auch tatsächlich über die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung. Sie konnte innerhalb der Lehrmodule ihre Erkenntnisquellen in die Auswahl der Themen ihrer jeweiligen Lehrveranstaltungen einfließen lassen und deren Inhalte im Wesentlichen frei bestimmen. Auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Aufgaben besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass ihr keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Unterrichtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten. Die Klägerin hatte während 29 Wochen pro Jahr 14 Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich durchzuführen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO jeweils mindestens 45 Minuten dauern. Auf die Lehrveranstaltungsstunden entfiel daher weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit. Die restliche Zeit stand ihr - zumindest auch - zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung, ebenso die vorlesungsfreie Zeit (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt auch BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26). Die Klägerin selbst hat auf den erheblichen Aufwand zur Vor- und Nachbereitung ihrer Lehrtätigkeiten hingewiesen.

28

(2) Damit ist die Klägerin bereits aufgrund ihrer wissenschaftlich geprägten Lehrtätigkeit dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen. Daneben standen ihr ausweislich der Arbeitsvorgangsbeschreibung vom 28. Juni 2011 25 vH ihrer Arbeitszeit für ihre persönliche wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung. Damit bestand für die Klägerin außerhalb ihrer Lehrtätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Tätigkeit und selbstbestimmten Forschung.

29

f) Sonstige Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit der Befristung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) bei Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus den Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre(Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46). Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

30

II. Der Weiterbeschäftigungsanspruch fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist ein uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Kley    

                 

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.02.2014 – 7 Ca 1417/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.