Amtsgericht Passau Urteil, 05. Mai 2015 - 9 Cs 35 Js 4140/13

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Gründe

Amtsgericht Passau

9 Cs 35 Js 4140/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom 05.05.2015

In dem Strafverfahren

gegen

..., geboren am ..., verheiratet, Beruf: Geschäftsführer, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft ...

Verteidiger: Rechtsanwalt ...

wegen Betruges

aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.05.2015, an der teilgenommen haben: Direktor des Amtsgerichts ... als Strafrichter, OStA ... als Vertreter der Staatsanwaltschaft, JAng ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

1. Der Angeklagte ..., geb. am ... ist schuldig des Betrugs in 2 Fällen.

2. Er wird deswegen verwarnt.

Die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR wird vorbehalten.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263, 53, 59 StGB.

Gründe:

I.

Der verheiratete Angeklagte arbeitet seit mehr als 10 Jahren in V. als Angestellter im Autoglasbetrieb seiner Ehefrau, die er 20... geheiratet hat. Aus dem Betrieb ziehen seine Ehefrau und er monatlich ca. 2.000 Euro für ihren Lebensunterhalt.

Der Angeklagte hat 7 Kinder, 1 Kind im Alter von 8 Jahren lebt noch mit ihm und seiner Ehefrau im Haushalt. 2 andere Kinder (18 und 20 Jahre) sind in Ausbildung (Studium). Seit Oktober 2014 läuft beim Angeklagten eine Privatinsolvenz - Schuldenstand ca. 80.000/90.000 Euro.

Im Bundeszentralregister befinden sich seit 1986 11 Eintragungen wie folgt:

1.

20.05.1986 AG MÜNCHEN

D2601 441 DS 246 JS 3.5725/86

Rechtskräftig seit 20.05.1986

Tatbezeichnung: Vergehen des versuchten Diebstahls

Datum der (letzten) Tat: 16.02.1986

Angewendete Vorschriften: STGB § 22, § 23, § 52, § 242

50 Tagessätze zu je 25,00 DM Geldstrafe

2.

13.06.1990 AG PASSAU

D2803 6 CS 5 JS 5285/90

Rechtskräftig seit 25.09.1990

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs

Datum der (letzten) Tat: 18.02.1990

Angewendete Vorschriften: STGB § 315 C ABS, 1 NR. 2B, ABS. 3 NR. 1, § 69 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1,§69AABS. 1 SATZ 1, ABS. 4

40 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.02.1991

3.

22.05.1991 AG PASSAU

D2803 6 DS 5 JS 10620/90

Rechtskräftig seit 22.05.1991

Tatbezeichnung: Unterhaltspflichtverletzung

Datum der (letzten) Tat: 17.10.1990

Angewendete Vorschriften: STGB § 170 B, § 47, § 56 ABS. 1

3 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 21.05.1994

Bewährungszeit verlängert bis 21.11.1995

Strafaussetzung widerrufen

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.05.2001

Ausgesetzt durch: 13.05.1998+STVK570/98+D4300+LG BAYREUTH

Bewährungshelfer bestellt

Bewährungszeit verlängert bis 27.05.2002

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 28.10.2002

4.

18.01.1994 AG PASSAU

D2803 6 DS 5 JS 13696/92

Rechtskräftig seit 18.02.1994

Tatbezeichnung: Zwei sachlich zusammentreffende Vergehen der Unterhaltspflichtverletzung

Datum der (letzten) Tat: 31.05.1993

Angewendete Vorschriften: STGB § 170 B, § 47, § 53, § 54, § 56 ABS. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 17.02.1998

5.

29.03.1994 AG PASSAU

D2803 6 DS 5 JS 11193/93

Rechtskräftig seit 29.03.1994

Tatbezeichnung: Falsche Versicherung an Eides statt

Datum der (letzten) Tat: 04.08.1992

Angewendete Vorschriften: STGB § 156, § 47 ABS. 1, § 53, § 54, § 55, § 56 ABS. 1

11 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 28.03.1998

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.01.1994+6 DS 5 JS 13696/92+D2803+AG PASSAU

6.

24.10.1995 AG PASSAU

D2803 4 LS 5 JS 14036/93

Rechtskräftig seit 04,07.1996

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: 31.05.1993

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, § 25 ABS. 2, § 47, § 53, § 54, § 55, § 69, §69A

2 Jahr(e) 4 Monat(e) Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.05.1997

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.01.1994+5 JS 13696/92+D2803+AG PASSAU

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.03.1994+5 JS 11193/93+D2803+AG PASSAU

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.05.2001

Ausgesetzt durch: 13.05.1998+STVK 1537/97+D4300+LG BAYREUTH

Bewährungshelfer bestellt

Bewährungszeit verlängert bis 27.05.2002

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 28.10.2002

7.

17.11.1998 AG PASSAU

D2803 5 DS 216 JS 12465/98

Rechtskräftig seit 17.11.1998

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 28.07.1998

Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 1 SATZ 1

150 Tagessätze zu je 35,00 DM Geldstrafe

8.

18.05.2004 AG FREYUNG

D2801 1 CS 114 JS 4258/04

Rechtskräftig seit 15.06.2004

Tatbezeichnung: Hehlerei

Datum der (letzten) Tat: 00.02.2004

Angewendete Vorschriften: STGB § 259 ABS. 1

20 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe

9.

21.07:2005 AG FREYUNG

D2801 1 CS 106 JS 8018/05

Rechtskräftig seit 10.08.2005

Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

Datum der (letzten) Tat: 14.01.2004

Angewendete Vorschriften: STGB § 267 ABS. 1

90 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe

10.

08.06.2006 AG Freyung

D2801 1 Ds 205 Js 504/06

Rechtskräftig seit 08.06.2006

Tatbezeichnung: Betrug oder Untreue

Datum der (letzten) Tat: 04.03.2004

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, § 266 Abs. 1, § 55, § 56

7 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit bis 07.06.2009

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.07.2005+1 Cs 106 Js 8018/05+D2801+AG Freyung

11.

20.12.2006 AG Freyung

D2801 1 Ls 106 Js 7381/05

Rechtskräftig seit 02.10.2008

Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 07.06.2004

Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 56

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 01.10.2012

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.07.2005+1 Cs 106 Js 8018/05+D2801+AG Freyung

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.06.2006+1 Ds 205 Js 504/06+D2801+AG Freyung

Strafe erlassen mit Wirkung vom 05.12.2012.

Der letzten Verurteilung lagen zwei Betrugshandlungen zum Nachteil von Versicherungen durch getürkte Unfälle zugrunde - Tatzeit November 2003 und Juni 2004.

Der Angeklagte ist zwar formal Angestellter im Gewerbebetrieb/der auf seine Ehefrau angemeldet ist, tätigt aber in der Regel alle Geschäfte in dem Betrieb.

1. Im Rahmen des Autoglas Fachbetriebs reparierte der Angeklagte einen Glasschaden -Windschutzscheibe - an einem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... seines Kunden ... Dieser hatte bei der R+V Versicherung eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro insoweit abgeschlossen. Weil ... seine Forderung gegen die. R+V Allgemeine Versicherung an den Angeklagten abtrat,, reichte dieser am 02.02.2013 bei der Versicherung die Rechnung über die Reparatur der Windschutzscheibe mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 731,99 Euro ein und begehrte die Abrechnung des Schadens zu seinen Gunsten. Er teilte dabei der Versicherung aber lediglich mit, dass ... bei ihr eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150 Euro abgeschlossen hat, nicht aber, dass der Angeklagte seinem Kunden ... die Zahlung des von ihm geschuldeten Selbstbehalts in Höhe von 150 Euro erlassen hatte. Aufgrund seiner unvollständigen Angaben zahlte die R+V Allgemeine Versicherung AG ausgehend von der vom Angeklagten eingereichten Rechnung einen Betrag in Höhe, von 581,99 Euro an ihn aus unter Abzug der Selbstbeteiligung von 150 Euro von der gestellten Rechnung. Tatsächlich handelte es sich aber bei den erlassenen 150 Euro um einen Rabatt, der den Schadensbetrag um diesen Betrag weiter reduziert hätte, so dass der Versicherung ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

2. Im Rahmen des Autoglas Fachbetriebs reparierte der Angeklagte weiterhin eine Windschutzscheibe eines Firmen-Pkw, Iveco, amtliches Kennzeichen ..., des Kunden ... Dieser hatte bei der Kr.-Versicherung eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro insoweit abgeschlossen. Auch ... trat seine Forderung gegen die Kr. Allgemeine Versicherungs AG an den Angeklagten ab, so dass dieser am 21.03.2013 bei der Versicherung die Rechnung über die Reparatur der Windschutzscheibe mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.567,41 Euro einreichte und die Abrechnung des Schadens zu seinen Gunsten begehrte. Auch hier hat der Angeklagte der Versicherung lediglich mitgeteilt, dass ... bei ihr eine Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgeschlossen hat, nicht aber, dass er seinem Kunden die Zahlung des von diesem geschuldeten Selbstbehalts in Höhe von 150 Euro erlassen hatte. Aufgrund seiner unvollständigen Angaben zahlte die Kr. Allgemeine Versicherungs AG, ausgehend von der von ihm eingereichten Rechnung - unter Reduzierung um 60 Euro und abzüglich des angeführten Selbstbehalts von 150 Euro - einen Betrag in Höhe von 1.107,10 Euro an den Angeklagten aus. Tatsächlich handelte es sich bei den erlassenen 150 Euro um einen Rabatt, der den Schadensbetrag um diesen Betrag weiter reduziert hätte, so dass der Versicherung insoweit ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der den objektiven Sachverhalt einräumenden Einlassung des Angeklagten sowie den uneidlichen Angaben der vernommenen Zeugen ... und Michael Va. sowie den übrigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen.

Der Angeklagte bestreitet im Ergebnis lediglich, dass er bei seiner Rechnungsstellung an die jeweiligen Versicherungen eine Täuschungs-/Schädigungsabsicht gegenüber den bezeichneten Versicherungen gehabt habe. Er habe lediglich seinen Kunden entgegenkommen wollen und diesen deshalb die Selbstbeteiligung nicht abverlangt bzw. geschenkt. Dies sei seiner Meinung nach nichts Uhrechtes. Seiner Ansicht nach sei die Versicherung auch nicht geschädigt, da er die Rechnung nach der üblichen Methode (DAT) abgerechnet habe. Im Übrigen sei diese Praxis auch anderweitig so üblich.

Dem kann aber das Gericht jedoch nicht uneingeschränkt folgen.

Gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Hierbei verhält es sich so, dass im Normalfall der Kunde und Versicherungsnehmer dem Unternehmer und Reparateur den gesamten Rechnungsbetrag bezahlt, sodann die Rechnung bei der Versicherung einreicht, die dann die Rechnungssumme abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von hier 150 Euro an den Versicherungsnehmer zahlt, so dass letztlich die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro der Gesamtrechnungssumme durch den Versicherungsnehmer und der Rest von der Versicherung getragen wird, wohingegen der Reparateur den vollen Rechnungsbetrag erhält. Alternativ - wie hier im vorliegenden Fall geschehen - kann sich auch der Reparateur den Anspruch des Versicherungsnehmers abtreten lassen (Gesamtrechnungssumme abzüglich 150 Euro Selbstbeteiligung) und diesen Anspruch dann direkt bei der Versicherung geltend machen, indem er die Gesamtsumme der Versicherung meldet, die dann von der Gesamtsumme die Selbstbeteiligung abzieht und den Restbetrag an den Reparateur auszahlt. Um den gesamten Rechnungsbetrag zu vereinnahmen, muss der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung dann direkt an den Reparateur bezahlen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte als Reparateur dem jeweiligen Versicherungsnehmer ... die Selbstbeteiligung erlassen, trotzdem aber die Gesamtrechnungssumme der Versicherung gemeldet (ohne den Erlass mitzuteilen), worauf die Versicherung von dieser Gesamtsumme lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgezogen und den Restbetrag an den Angeklagten ausgezahlt hat.

Es war daher zu klären, wie sich der Erlass der Selbstbeteiligung auswirkt und ob der Erlass der Selbstbeteiligung zivilrechtlich als versteckter Rabatt zu werten ist. Ein versteckter Rabatt würde nämlich die Gesamtrechnungssumme reduzieren, so dass der Versicherung auch nur die reduzierte Summe gemeldet werden dürfte - von der die Versicherung dann wiederum 150 Euro Selbstbeteiligung (also insgesamt dann 300 Euro) abziehen dürfte. Soweit ersichtlich, geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein mit der Werkstatt ausgehandelter Rabatt an den Versicherer zivilrechtlich weitergegeben werden muss, weil der Versicherer nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen hat, der ... entstanden ist (so z. B. OLG Celle, Urteil vom 15.09.2005, Aktenzeichen 13 U 113/05, BeckRS 2005, 11456: Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der ... jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der ... Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben. Die Meldung der ursprünglichen Gesamtsumme - also ohne Abzug des versteckten Rabatts - wäre danach eine aktive Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Höhe der Gesamtrechnung. Ein Schaden würde bei der Versicherung in Höhe von 150 Euro entstehen, weil die Gesamtsumme um 150 Euro überhöht war und die Versicherung damit 150 Euro zuviel an den Reparateur gezahlt hat. Nur wenn sich der Erlass der Selbstbeteiligung auf die Gesamtrechnungssumme nicht auswirkt und nicht als Rabatt zu qualifizieren ist, wäre eine Täuschung durch aktives Tun zu verneinen.

Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird eine solche Rabattgewährung (Erlass der 150 Euro Selbstbeteiligung). als versteckter Rabatt gewertet (siehe oben Entscheidung des OLG Celle), da selbst eine „Gegenleistung“, nämlich Aufkleben eines Werbeaufklebers der Werkstatt auf dem Pkw über einen Zeitraum von 1 Jahr, als versteckten Rabatt gewertet wird. Hier ist nicht einmal eine derartige Gegenleistung vereinbart worden, so dass erst recht ein versteckter Rabatt anzunehmen ist. Ein solcher Rabatt ist wie dargelegt aber an die Versicherung weiterzugeben. Der Angeklagte hätte somit der Versicherung nur den um den Rabatt verminderten Gesamtbetrag melden dürfen. Indem er eine (überhöhte) Rechnungssumme meldete (ohne den Rabatt); hat er nach verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen die Versicherung getäuscht. Seitens der Staatsanwaltschaft ist insoweit in einem Beiheft (Verfahren 31 Js 314/12) eine entsprechende Wertung (Betrug) des Amtsgerichts Köln mit vorgelegt worden. Auch das Landgericht Mannheim, Urteil vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 7 O 19/04 - BeckRS 2005, 05458 hat insoweit ausgeführt:

„Wenn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der „Schaden“ abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbe- trag fällt (vgl. § 249 Abs. 2 BGB) Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne von § 263 StGB gegeben.“

In einerweiteren Entscheidung führt das OLG Köln in einem Urteil vom 12.10.2012, Aktenzeichen 6 U 93/12, BeckRS 2012, 21762, im Ergebnis aus:

Die Übernahme des Kaskoselbstbehalts durch den Glasreparaturbetrieb erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs, wenn dies dem Kaskoversicherer nicht mitgeteilt wird; auch hier war ein Werbeaufkleber als „Gegenleistung“ für den Erlass der Selbstbeteiligung vereinbart.

Das OLG Köln hat insoweit weiter ausgeführt:

„Indem die Beklagte die Kundinnen veranlasst hat, durch sie eine Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber der Klägerin vorzunehmen, in der mit Angabe „Zahlung sofort vom Versicherungsnehmer“ die von diesem nach den Versicherungsbedingungen zu tragende Selbstbeteiligung ausgewiesen war, obwohl aufgrund der von der Beklagten initiierten Absprachen feststand, dass die Kundinnen den Betrag der Selbstbeteiligung nicht tragen mussten, sondern von der Beklagten über die Umgehungskonstruktion des Werbepartnervertrags einen Nachlass in gleicher Höhe eingeräumt erhielten, hat Sie bei den Sachbearbeitern der Klägerin durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt - nämlich die Vorstellung begründet, die Kundinnen hätten auf die Rechnung bereits 150 Euro an die Beklagte gezahlt - oder jedenfalls daran mitgewirkt. Dies geschah in der Absicht, die versicherungsvertraglich vorgesehene Selbstbeteiligung der Kundinnen an den Kosten der durchgeführten Reparatur zu unterlaufen und die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der Klägerin aufzubürden. Hierin liegt eine Beschädigung des Vermögens der Klägerin, der ein stoffgleicher Vermögensvorteil der Kundinnen gegenübersteht, von dem die Beklagte mittelbar durch Steigerung ihres Umsatzes profitierte.“

Auch hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 11.05.2006 - 6 O 7/06, GRUR-RR 2006,414, folgendes ausgeführt:

Der von einer Fachwerkstatt bei einer Autoglasreparatur dem Kunden gewährte Preisvorteil (teilweise Übernahme des Selbstbehalts) führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der Werkstatt bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden muss (hier ging es um wettbewerbswidriges Verhalten durch Übernahme der Selbstbeteiligung durch den Reparateur im Rahmen des Austauschs einer Scheibe).

Das OLG Frankfurt hat insoweit weiter ausgeführt:

Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt,, so liegt darin ein (versuchter.) Betrug gegenüber der Versicherung (was zugleich zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 263 StGB führt).

Auch in einer Entscheidung des OLG Hamm vom 01.03.2005 - 4 U 174/04 -, bei der es darum ging, dass einem Reparaturservice für Autoglas wegen unzulässiger Werbung verboten worden war, damit zu werben, dass bei Windschutzscheiben- und Heckscheibenaustausch 50% Nachlass der Selbstbeteiligung gewährt wurde, hat das Gericht in den Gründen ausgeführt, dass ein solcher dem Kunden und Versicherungsnehmer gewährte Nachlass auf den Selbstbehalt ... zu Unrecht zulasten des Versicherers geht. Denn der beworbene Nachlass auf den Selbstbehalt stellt sich in Wahrheit als Preisnachlass auf die Reparatur dar, der nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Versicherer zahlt damit auf eine überteuerte Rechnung, wenn dort der den Versicherungsnehmer gewährte Nachlass auf den Selbstbehalt nicht ausgewiesen wird. Hat sich der Versicherer mit dieser Verfahrensweise des Nachlasses auf den Selbstbehalt nicht zuvor einverstanden erklärt, wird der Versicherer durch die überhöhte Rechnung getäuscht im Sinne von § 263 StGB, so dass er irrtümlich von einem höheren Schaden ausgeht, als tatsächlich gegeben, und den Schadensfall zu seinen Ungunsten entsprechend abrechnet. Der beworbene Nachlass auf den Selbstbehalt zielt damit auf einen Betrug zulasten des Versicherers im Sinne von § 263 StGB.

Dies zur Rechtslage.

Problematisch ist, ob der Angeklagte im Bewusstsein gehandelt hat, bei seinem Vorgehen -Rechnungsstellung ohne Hinweis, dass er den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers diesem „geschenkt“ hat - die Versicherung hier über den tatsächlichen Schaden des Versicherungsnehmers zu täuschen.

Dies deshalb, weil es wohl eine (noch) relativ weit verbreitete Praxis ist, in dieser Weise (Ermäßigung oder Erlass des Selbstbehalts) bei Glasscheibenreparaturen vorzugehen.

Selbst die Staatsanwaltschaft Köln hat in einem von der Staatsanwaltschaft Passau vorgelegten Verfahren 931 Js 133/13 - damals betreffend 61 Js 558/12 - eine Betrugshandlung in einem ähnlich gelagerten Fall ursprünglich verneint und insoweit ausgeführt:

„Die Praxis der Beschuldigten gegenüber der jeweiligen Versicherung ihrer Kunden voll abzurechnen mit dem Kunden, sodann einen Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro zu gewähren, so dass diese im Ergebnis nicht gezahlt wird, ist zwar wettbewerbswidrig Es erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des Betrugs gemäß § 2631 StGB. Die Vorlage der Rechnung selbst stellt noch keine konkludente Täuschung der Versicherung dar, da die Rechnung selbst nur die tatsächlich erbrachten Leistungen enthält und weder in Einzelpositionen noch in der Summe als krass überhöht anzusehen ist. Sie enthält die Aussage, dass ein Schaden in der ausgewiesenen Höhe entstanden ist und dass hiervon eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abzuziehen ist, was im Ganzen auch zutrifft. Sie enthält aber darüber hinaus nicht den Erklärungswert, dass diese Selbstbeteiligung tatsächlich auch durch den Kunden gezählt worden ist, bzw. zu zahlen ist. Zu einer darüber hinausgehenden Aufklärung der Versicherung ist die Beschuldigte nicht verpflichtet.“

Dem Angeklagten ging es wohl in erster Linie darum, seine Kunden ... zu entlasten, da die Gewinnspanne bei derartigen Autoglasreparaturen offenbar doch so liegt, dass der Reparateur noch genug verdient, wenn er die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung reduziert oder gar erlässt.

Andererseits muss gesehen werden, dass der Angeklagte seit vielen Jahren (mehr als 10 Jahre) in diesem Autoglas-Reparaturgeschäft tätig ist, so dass das Gericht davon ausgeht, dass er die seit etlichen Jahren in der Rechtsprechung diskutierte Problematik kennt und daher zumindest auch in Kauf genommen hat, dass hier die Versicherung - zivilrechtlich - geschädigt wird, wenn er nicht mitteilt, dass er die Selbstbeteiligung erlassen bzw. nicht eingefordert hat.

Insofern liegt durch die erfolgte Rechnungsstellung (ohne entsprechenden Hinweis) auch eine zugegebenermaßen „schwach ausgeprägte“ Täuschung der Versicherung vor. „Bereichert“ insofern sollte wohl in erster Linie der Versicherungsnehmer werden, der sich die Selbstbeteiligung spart. Letztlich haben hier die Versicherungen jeweils die geltend gemachten Rechnungsbeträge abzüglich der Selbstbeteiligung gezahlt, so dass die. Handlung des Angeklagten auch erfolgreich/vollendet wurde, da die Versicherungsnehmer sich diese Selbstbeteiligung „gespart“ haben.

Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen, durch zwei selbstständige Handlungen in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte, strafbar als Betrug in zwei Fällen nach §§ 263 I, 53 I StGB.

IV.

Strafzumessung:

Zugunsten des Angeklagten war zu werten, dass er objektiv den Sachverhalt einräumte, negativ waren allerdings die zahlreichen Voreintragungen zu werten, die zum Teil auch einschlägig Betrugshandlungen zum Nachteil von Versicherungen beinhalteten.

Andererseits beging der Angeklagte seine letzten Straftaten 2003 und 2004 - also sehr lange zurück.

Auch muss gesehen werden, dass der Angeklagte im Ergebnis sich nicht selbst bereichern wollte, sondern sein Tun letztlich seine Kunden begünstigen sollte, wenn auch auf Kosten der Versicherung.

Das Verschulden ist daher hier in einem Maß zu sehen, das eine üblicherweise in Betracht zu ziehende Geldstrafe für die zwei selbstständigen Fälle nicht unbedingt erforderlich macht.

Das Gericht hat es daher bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt belassen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen, gebildet aus jeweils Einzelstrafen von 40 Tagessätzen, vorbehalten, wobei angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten der Tagessatz mit 20 Euro festgesetzt wurde.

Eine höhere Strafe hält das Gericht hier unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB nicht für erforderlich.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


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Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr


(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet,3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Strafgesetzbuch - StGB | § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)

Referenzen - Urteile

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Amtsgericht Passau Urteil, 05. Mai 2015 - 9 Cs 35 Js 4140/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Passau Urteil, 05. Mai 2015 - 9 Cs 35 Js 4140/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Mannheim Urteil, 13. Aug. 2004 - 7 O 19/04

bei uns veröffentlicht am 13.08.2004

Tenor 1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber letzten Verbrauchern zu werben wie folgt: „FAST FÜR UMME BEI G.A.!!! Sie zahlen nur 1,-EUR* beim Austausch ihrer Windschutz

Referenzen

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber letzten Verbrauchern zu werben wie folgt:

FAST FÜR UMME

BEI G.A.!!!

Sie zahlen nur

1,-EUR*

beim Austausch ihrer Windschutzscheibe und bei Vorlage dieses Gutscheins.

bei einer Selbstbeteiligung bis 150,-EUR bei bestehender Kaskoversicherung für Windschutzscheiben! Ein Gutschein ist gültig für einen Austausch“

und/oder

entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 genannte Verbot wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführerin angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 189,00 nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.01.2004 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, welche in Mannheim die eine Autoglaserei betreibt, auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte warb mit dem in der Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Gutschein in Postkartengröße für eine im Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2003 durchgeführte Aktion, mit folgender Aussage:
„FAST FÜR UMME BEI G.A.“
Sie zahlen nur
1,-EUR*
beim Austausch ihrer Windschutzscheibe und bei Vorlage dieses Gutscheins.
* bei einer Selbstbeteiligung bis 150,-EUR bei bestehender Kaskoversicherung für Windschutzscheiben! Ein Gutschein ist gültig für einen Austausch“
Bei Vorlage des Gutscheins durch einen Kunden, der mit seiner Versicherung eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung bis 150,00 EUR abgeschlossen hat, und Inanspruchnahme der Leistung der Beklagten, wies die Rechnung der Beklagten den üblicherweise von der Beklagten in Rechnung gestellten Betrag für den Austausch einer Autoscheibe ohne Hinweis darauf aus, dass sich der Kunde und die Beklagte bereits auf eine geringere Vergütung (nämlich der übliche Betrag minus der Selbstbeteiligung zuzüglich 1;00 EUR) geeinigt haben. Nach Regulierung durch die Versicherung war der Kunde berechtigt, den Nachlass auf die der Beklagten geschuldeten Restsumme zu fordern.
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich im vorliegenden Fall um einen Fall leistungsfremden übertriebenen Anlockens. Dem letzten Verbraucher werde bei einer Beauftragung der Beklagten ein Rabatt in Höhe von EUR 149,00 auf den von ihm ansonsten zu zahlenden Betrag der eigenen Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR , mithin ein Rabatt von 99,33% versprochen.
10 
Die Werbung sei insbesondere unzulässig, weil die Inanspruchnahme der Leistung aufgrund dieser Werbung nur im Wege der Teilnahme an einer strafrechtlich relevanten unlauteren Handlung erfolgen könne.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
wie erkannt.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
die Abweisung der Klage.
15 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Sie weist darauf hin, dass sich auf den Präsidenten Peter Zühlsdorf als Vorstand im Sinne des § 26 BGB auf der gesamten Homepage der Klägerin gemäß Anlage 1 kein Hinweis finde.
16 
Die Beklagte verweist auf die unter Anlagenkonvolut A 2 vorgelegte Werbung und stellt Marktvorteile durch die Gutscheinwerbung in Frage.
17 
Da der Nachlass die Windschutzscheibe unmittelbar betreffe, könne kein übertriebenes Anlocken vorliegen.
18 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es allein Sache des Verbrauchers sei, was mit dem Selbstbehalt nach Regulierung durch die Versicherung geschehe. Dies ergebe sich auch aus einer Erklärung einer Mitarbeiterin der Trans Telcon AG.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß vertreten (§ 51 ZPO). Die Klägerin hat durch Vorlage des Vereinsregisterauszugs des Amtsgerichts Frankfurt am Main belegt, dass P.Z. am 17. Juni 1994 zum Präsidenten gewählt wurde (vgl. Nr. 7 des Vereinsregisterauszugs). Aus Nr. 11 des vorgelegten Vereinsregisterauszugs ergibt sich, dass die Klägerin durch den Präsidenten alleine vertreten wird.
21 
II. 1. Die Klage ist auch begründet. Zurecht streiten die Parteien nicht darüber, ob die Klägerin nach § 8 Abs. 3 UWG n.F. (bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) aktivlegitimiert ist. Die in § 8 Abs. 3 UWG n.F. genannten Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. hierzu: BGH, WRP 2002, 434 -H.I.V Positiv).
22 
2. Die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beanstandeten Aktion ist wegen der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. und ist deshalb von der Beklagten zu unterlassen. Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der „Schaden“ abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Insoweit ist unerheblich, dass einzelne Versicherungen, wie zum Beispiel die Trans Telcon AG (was von der Klägerin bestritten wurde) nicht an den Gutscheinen der Beklagten interessiert seien. Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an. Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.
23 
3. Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. in Verbindung mit § 1 PAngV zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztlich erhält. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Brillenpreise II (GRUR 1997, 767) ausgeführt, dass Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV beim Verkauf einer Brille an das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch dann das Entgelt ist, das der Optiker von der Kasse und dem Versicherten insgesamt erhält, wenn der Optiker Brillen nur an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen abgibt. Insoweit wurde ausgeführt, dass der Augenoptiker allein durch die Benennung der Selbstbeteiligung, die beim Erwerb einer Sehhilfe auf das Kassenmitglied entfällt, das seiner Preisangabepflicht nicht genügt. Denn dadurch wird nur ein Teil des zu zahlenden Entgelts belegt. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
24 
Zweck der Preisangabeverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken (vgl. BGH, GRUR 1997, 767, 769 -Brillenpreise II). Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen sind (vgl. BGH, GRUR 1997, 767, 769 -Brillenpreise II). Besonderheiten, die nur für einzelne Personen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereien maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Selbstzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadensfreiheitsrabatts- seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt (vgl. insoweit § 7 VI. (1) AKB). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die Versicherung die Leistung berechtigterweise (z.B. wegen § 61 VVG) verweigert.
25 
4. Da sich der Wettbewerbsverstoß bereits aus § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. ergibt, kann im übrigen dahinstehen, ob die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beworbenen Aktion als übertriebenes Anlocken zu beanstanden ist. Daran bestehen Zweifel, weil eine Werbung damit, dass beim Kauf von Waren besondere Vergünstigungen gewährt werden, als solche nicht wettbewerbswidrig ist. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Einsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, dass sie nicht die Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebots steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewussten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (vgl. BGH; NJW-RR 2000, 1351 -Nulltarif, mwN.). 
26 
III. Die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 687, 688)
27 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Gründe

 
20 
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin ordnungsgemäß vertreten (§ 51 ZPO). Die Klägerin hat durch Vorlage des Vereinsregisterauszugs des Amtsgerichts Frankfurt am Main belegt, dass P.Z. am 17. Juni 1994 zum Präsidenten gewählt wurde (vgl. Nr. 7 des Vereinsregisterauszugs). Aus Nr. 11 des vorgelegten Vereinsregisterauszugs ergibt sich, dass die Klägerin durch den Präsidenten alleine vertreten wird.
21 
II. 1. Die Klage ist auch begründet. Zurecht streiten die Parteien nicht darüber, ob die Klägerin nach § 8 Abs. 3 UWG n.F. (bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) aktivlegitimiert ist. Die in § 8 Abs. 3 UWG n.F. genannten Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. hierzu: BGH, WRP 2002, 434 -H.I.V Positiv).
22 
2. Die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beanstandeten Aktion ist wegen der Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. und ist deshalb von der Beklagten zu unterlassen. Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der „Schaden“ abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Insoweit ist unerheblich, dass einzelne Versicherungen, wie zum Beispiel die Trans Telcon AG (was von der Klägerin bestritten wurde) nicht an den Gutscheinen der Beklagten interessiert seien. Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an. Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.
23 
3. Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. in Verbindung mit § 1 PAngV zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztlich erhält. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Brillenpreise II (GRUR 1997, 767) ausgeführt, dass Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV beim Verkauf einer Brille an das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch dann das Entgelt ist, das der Optiker von der Kasse und dem Versicherten insgesamt erhält, wenn der Optiker Brillen nur an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen abgibt. Insoweit wurde ausgeführt, dass der Augenoptiker allein durch die Benennung der Selbstbeteiligung, die beim Erwerb einer Sehhilfe auf das Kassenmitglied entfällt, das seiner Preisangabepflicht nicht genügt. Denn dadurch wird nur ein Teil des zu zahlenden Entgelts belegt. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
24 
Zweck der Preisangabeverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken (vgl. BGH, GRUR 1997, 767, 769 -Brillenpreise II). Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen sind (vgl. BGH, GRUR 1997, 767, 769 -Brillenpreise II). Besonderheiten, die nur für einzelne Personen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereien maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Selbstzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadensfreiheitsrabatts- seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt (vgl. insoweit § 7 VI. (1) AKB). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass die Versicherung die Leistung berechtigterweise (z.B. wegen § 61 VVG) verweigert.
25 
4. Da sich der Wettbewerbsverstoß bereits aus § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. ergibt, kann im übrigen dahinstehen, ob die Werbung der Beklagten und die Durchführung der beworbenen Aktion als übertriebenes Anlocken zu beanstanden ist. Daran bestehen Zweifel, weil eine Werbung damit, dass beim Kauf von Waren besondere Vergünstigungen gewährt werden, als solche nicht wettbewerbswidrig ist. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Einsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, dass sie nicht die Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebots steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewussten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (vgl. BGH; NJW-RR 2000, 1351 -Nulltarif, mwN.). 
26 
III. Die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 677, 683, 670 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 687, 688)
27 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Sonstige Literatur

 
28 
Beschluss:
29 
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 10.189,00

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.