Amtsgericht Münster Beschluss, 18. Jan. 2016 - 74 IN 65/14
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
0,85 (85 %) der Regelvergütung entsprechend §§ 2 Abs. 1 InsVV, 63 Abs. 3 InsO (auf den Regelwert von 531.792 EUR) |
452.023,20 EUR |
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 452.023,20 EUR |
85.884,41 EUR |
___________________________________________________________________
Endbetrag |
537.907,61 EUR. |
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Soweit der Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 9.6.2015 über den festgesetzten Betrag hinausgeht, erfolgt Zurückweisung.
1
Gründe:
2I. Vorbemerkungen:
3Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 beantragte der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin die Anordnung der Eigenverwaltung gem. § 270a InsO. Gleichzeitig wurde beantragt, die Antragstellerin zu ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse unter dem Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von maximal 24.000.000,00 EUR begründen zu können. Gem. § 22a Abs. 1 InsO sollte ein vorläufiger Gläubigerausschuss für das Eigenverwaltungseröffnungsverfahren bestellt werden. Ebenfalls weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie sich während des gerichtlichen Verfahrens verfahrensrechtlich durch eine Anwaltskanzlei aus dem Fachbereich Insolvenzrecht vertreten lässt und überdies mit Wirkung vom 15.12.2014 ein Fachanwalt des Insolvenzrechts als Generalbevollmächtigter der Schuldnerin bestellt wird.
4Bei der Schuldnerin handelt es sich dabei um eine Krankenhausgesellschaft mit mehreren Standorten (insbesondere drei ehemals selbstständige Krankenhausstandorte), welche eine Konzernstruktur aufweist und bis zu 1.202 Arbeitnehmern beschäftigt.
5Zum Zeitpunkt der Antragstellung wird der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nebst auch der übrigen Konzernbetriebe uneingeschränkt fortgeführt.
6Noch am 16.12.2014 beschließt das Insolvenzgericht, die vorläufige Anordnung der Sachwaltung gem. § 270a InsO. Gleichzeitig wird die Ermächtigung zugunsten der Schuldnerin gem. §§ 21 Abs. 1, 55 Abs. 2 InsO ausgesprochen, im Rahmen der Unternehmensfortführung des schuldnerischen Unternehmens Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Dienstleistungsunternehmen und sonstigen Vertragspartnern bis zur beantragten Höhe zu begründen und diese aus der Masse zu bezahlen.
7Als vorläufiger Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. L bestellt. Neben den üblichen Anordnungen im Sinne von §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO wird bei der Übersendung des Bestellungsbeschlusses an die Verfahrensbeteiligten u.a. darauf hingewiesen:
8Nach § 275 Abs. 1 InsO sollen Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingegangen werden. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, sollen nicht eingegangen werden, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht. Der vorläufige Sachwalter kann verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Für diesen Fall wird zur Auflage gemacht, Gelder, Wertpapiere und sonstige Kostbarkeiten auf ein für dieses Insolvenzverfahren gesondert einzurichtendes Anderkonto einzuzahlen bzw. zu hinterlegen.
9Ferner beschließt das Gericht noch am 16.12.2014, einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren einzusetzen.
10Bereits am 23.12.2014 kommt der vorläufige Gläubigerausschuss u.a. im Beisein auch des Generalbevollmächtigten der Schuldnerin sowie des vorläufigen Sachwalters zusammen. Wie sich aus dem Protokoll über das Zusammentreffen u.a. ergibt, werden von Seiten der organschaftlichen Vertretung der eigenverwalteten Schuldnerin und des vorläufigen Sachwalters erste Informationen über den operativen und finanzwirtschaftlichen Status quo des Unternehmens und der bisherigen Maßnahmen (Mitarbeiterinformationen, Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, Liquiditätsplanungen etc.) ausgetauscht und präsentiert. Im Hinblick auf etwaige Inventarisierungsarbeiten in Bezug auf das zu bewertende Anlage- und Umlaufvermögen erfolgt eine Beschlussfassung zwecks Beauftragung eines institutionellen Dritten, nämlich des Auktionshauses E GmbH in I.
11Auch präsentiert der Generalbevollmächtigte den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses die grundsätzlichen Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere auch eines möglichen Insolvenzplanverfahrens mit entsprechenden theoretischen Zeitmodellen.
12Mit Beschluss vom 5.1.2015 wird sodann auf Antrag der vorläufige Gläubigerausschuss um ein weiteres Mitglied auf fünf Personen erweitert.
13Wie der Sachverwalter sodann mit Schreiben vom 12.1.2015 zu den Gerichtsakten berichtet, fand bereits am Tag der Verfahrenseinleitung eine Betriebsversammlung für sämtliche Mitarbeiter der von der Schuldnerin betriebenen Krankenhäuser in F, T und H statt.
14Weiter heißt es im dem Bericht: "In dieser Versammlung wurden die Mitarbeiter von der Geschäftsführung, dem Generalbevollmächtigten und dem Unterzeichner über die aktuelle Situation informiert." Gleichzeitig hat der vorläufige Sachwalter auf bestimmte weitere insolvenzrechtliche Aspekte hingewiesen.
15Zusätzlich wurden die insolvenzrechtlichen Besonderheiten nochmals auf einer gesonderten Veranstaltung mit den leitenden Ärzten besprochen, um eine Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes sicherzustellen.
16Der vorläufige Sachwalter hat ferner zunächst darauf verzichtet, die Kassenführung an sich zu ziehen (§ 275 Abs. 2 InsO). Stattdessen wurde mit der Eigenverwaltung ein umfangreiches Informations- und Überwachungssystem implementiert. Dieses sieht vor, dass jeder Vorgang, der zu einer Auszahlung bei der Schuldnerin führt, zuvor dem Unterzeichner und seinen Mitarbeitern zur Überprüfung und Genehmigung vorgelegt wird. Darüber hinaus wurde sichergestellt, dass keine sogenannten Altforderungen bedient werden.
17Kunden und Lieferanten sind durch die Geschäftsführung in Absprache mit dem Unterzeichner informiert worden. Wegen des öffentlichen Interesses erfolgte auch eine Information der Medien. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes war bereits veranlasst. Löhne und Gehälter konnten somit bereits für Dezember 2014 zur Auszahlung gebracht werden.
18Hinsichtlich der Sanierungsabsichten wurde im vorerwähnten Bericht dargestellt, dass die Geschäftsführung mit den Beratern einen Insolvenzplan vorbereiten. Gleichzeitig werden von der Schuldnerin unter Einbindung der vorläufigen Sachwaltung Gespräche mit potentiellen Investoren geführt. Hier bleiben allerdings die weiteren Entwicklungen abzuwarten.
19Weiter berichtete der Sachwalter mit Schreiben vom 5.2.2015, dass der Geschäftsbetrieb unverändert an allen drei Standorten fortgeführt wird.
20"Das mit der Eigenverwaltung abgestimmte Informations -und Überwachungssystem werde weiterhin praktiziert. Wesentliche Beanstandungen habe es nicht gegeben. Darüber hinaus werden dem vorläufigen Sachwalter durch die Eigenverwaltung wöchenlich Liquiditätsplanungen auf Grundlage eines Ist-Soll-Vergleichs zur Verfügung gestellt.
21Von der Schuldnerin werden darüber hinaus weiterhin - unter Einbindung der vorläufigen Sachwaltung - Gespräche mit potentiellen Investoren geführt. Diesen wurde auch eine Frist zur Vorlage konkreter Angebote gesetzt. Mehrere Interessenten prüfen hierbei auch die Abgabe gemeinschaftlicher Angebote, wobei die zu koordinierenden Interessen hier zudem auch auf ihre öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit hin abzustimmen sind, was zusätzliche Komplexität nach sich zieht. Gleichzeitig kristallisieren sich aber auch verschiedene Konzepte heraus, nach denen es auch möglich erscheint, die drei Standorte auf mehrere Investoren aufzuteilen und so vollständig zu erhalten. Parallel arbeite die Schuldnerin mit den Beratern weiterhin an einer Insolvenzplanlösung. Mit der Vorlage sei jedoch nicht im Eröffnungsverfahren zu rechnen.".
22Mit Schreiben vom 25.2.2015 reicht der vorläufige Sachwalter sodann sein Sachverständigengutachten zu den Gerichtsakten ein mit der Empfehlung, das Verfahren als Eigenverwaltungsverfahren zum 1.3.2015 zu eröffnen und den eingesetzten vor-vorläufigen Gläubigerausschuss auch über das Eröffnungsverfahren hinaus im eröffneten Verfahren einzusetzen.
23Das Eröffnungsverfahren endet sodann mit der gerichtlichen Beschlussfassung vom 1.3.2015, mit der antragsgemäß die Eröffnung des Verfahrens als Eigenverwaltungsverfahren angeordnet wird. Die Schuldnerin ist damit berechtigt, unter Aufsicht des nunmehrigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Der vorläufige Sachwalter wird nunmehr zum Sachwalter bestellt.
24II. Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Sachwaltervergütung
25Mit Schreiben vom 9.6.2015 beantragt der vorläufige Sachwalter für die Zeit seiner Tätigkeit vom 16.12.2014 bis 28.2.2015 die Festsetzung der Vergütung in Höhe von brutto insgesamt 727.090,00 EUR.
26Bei der Berechnung der Vergütung geht der vorläufige Sachwalter in seinem Antrag von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 25.404.200,00 EUR.
27Ferner setzt sich die beantragte Vergütung wie folgt zusammen:
28a) Basisbruchteil der Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 25 % der Regelvergütung des endgültigen Sachwalters; hier also 15 % der sich aus § 2 Abs. 1 InsVV ergebenden Regelvergütung
29hier also: 15 %
30b) Zuschläge - wie nachfolgend aufgeführt - für:
31aa) für die aufwändige Einbindung des vorläufigen Sachwalters und seiner Mitarbeiter in die Betriebsfortführung, in deren Rahmen Umsätze in Millionenhöhe getätigt wurden
32hier: 55 %
33bb) für die umfangreiche Einbindung in "sämtliche wesentliche verfahrensleitende Gespräche und Entscheidungen des Generalbevollmächtigten mit der Geschäftsführung der Schuldnerin, dem C1 und potentiellen Übernahmeinteressenten"
34hier: 15 %
35cc) für die permanente Information und Einbindung des Gläubigerausschusses
36hier: 10 %
37dd) für den gesamten arbeitsrechtlichen Themenkomplex wie Insolvenzvorfinanzierung der Löhne und Gehälter von knapp 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Mitarbeiterinformationsveranstaltungen; Erörterung kollektivarbeitsrechtlicher Fragestellungen (parallel hierzu Abgrenzung auch zu arbeitsrechtlichen Themen im Parallelverfahren einer zum Krankenhauskonzern gehörenden Dienstleistungsgesellschaft, in welcher der vorläufige Sachwalter zum vorläufigen Verwalter und endgültigen Verwalter bestellt worden war). Anzumerken ist, dass in Bezug auf die arbeitsrechtliche Themenstellung auch der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt G, involviert war. Der vorläufige Sachwalter macht für den arbeitsrechtlichen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 20 % geltend.
38Insgesamt werden somit als Vergütung des vorläufigen Sachwalters geltend gemacht:
39a) 115 % der Regelvergütung, hier also entsprechend §§ 2 Abs. 1 InsVV, 63 Abs. 3 InsO (auf den Regelwert von 531.792,00 EUR) = 611.560,80 EUR
40b) Umsatzsteuer 19 % = 116.090,00 EUR
41Summe: 727.090,00 EUR.
42III. Entscheidungsgründe
431. Aufgaben des vorläufigen Sachwalters:
44Das Verfahren der Eigenverwaltung ist am Modell der früheren Vergleichsordnung orientiert, bei dem der Vergleichsverwalter ebenfalls nicht das volle Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Vergleichsschuldners übertragen bekam. Allerdings wird das Verfahren vielmehr geprägt durch das Verfahren des debtor in possession nach Chapter 11 des United States Bankruptcy Code, das im US-amerikanischen Insolvenzrecht eine Alternative zur Liquidation des schuldnerischen Geschäftsbetriebes darstellt.
45Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Eigenverwaltung sich auch von maßgeblichen Überlegungen leiten lassen, wie z.B.:
46- Der Schuldner kann seine Kenntnisse besser einbringen, über die er in seinem Geschäftsbereich verfügt -
47- Die Einarbeitungszeit des Verwalters wird vermieden -
48- Das Verfahren ist billiger -
49- Der Anreiz für eine frühzeitige Insolvenzantragstellung ist höher (siehe hierzu auch KPB/Pape, InsO, § 270 Rz. 1 ff.).
50Nach den ursprünglichen Überlegungen sollte das Eigenverwaltungsverfahren unter Aufsicht des Sachwalters auf Fälle zugeschnitten sein, in denen kein oder nur ein kleiner Geschäftsbetrieb vorhanden ist, wobei vor allem an Arbeitnehmer- und Verbraucherinsolvenzen gedacht war. Auch sollte diese Verfahrensart in Fällen der Abwicklung freiberuflicher Tätigkeiten unter Einsetzung eines Sachwalters eine maßgebliche Rolle spielen. Letztlich wurde dieser Weg jedoch nur eingeschränkt auch vom Gesetzgeber beschritten; so wurde beispielsweise über § 312 Abs. 2 InsO ausdrücklich in Verbraucherinsolvenzverfahren die Anwendung des Eigenverwaltungsverfahrens ausgeschlossen.
51Mit dem am 1.3.2012 in Kraft getretenen ESUG sind dann weitere Zwecke des Eigenverwaltungsverfahrens hinzugekommen:
52- Die Verbesserung der Sanierungsaussichten von Unternehmen -
53- Der Schutz des Schuldners vor einer Störung eines Sanierungsversuchs durch Änderungen des Eröffnungsverfahrens und Einführung eines besonderen "Schutzschirmverfahrens"
54- Die Erhöhung von Anreizen für eine frühzeitigere Antragstellung -
55- Die Ausweitung der Möglichkeiten der Durchführung des Verfahrens ohne Fremdverwaltung -
56- Die unmittelbare Einbeziehung der Gläubiger in die Entscheidung über die Eigenverwaltung.
57Auch wenn § 312 Abs. 2 InsO zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, so hat der Gesetzgeber doch daran festgehalten, dass das Eigenverwaltungsverfahren unter Einsetzung eines Sachwalters gesetzlich ausgeschlossen ist; vgl. § 270 Abs. 1 S. 3 InsO.
58Die bisherige Rechtspraxis zeigt, dass die Verfahrensart der Eigenverwaltung nicht in allen Bereichen Vorteile verspricht und nur einige Ziele des Gesetzgebers erreicht werden können. Auch findet die Eigenverwaltung in der bisherigen Praxis vorrangig in sogenannten "Großverfahren" Anwendung; diese zeichnen sich zumeist dadurch aus, dass sie sehr massehaltig sind, in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zumeist eher als schwierig und umfangreich einzustufen sind und auch ein Gläubigerausschuss zu bestellen ist. Die bereits auf Schuldnerseite vorhandenen Kenntnisse und Kompetenzen werden in der Regel noch durch zusätzliche fachliche Kompetenzen in insolvenzrechtlicher Hinsicht unterstützt und professionalisiert.
59Die vom Gesetzgeber angedachten Entwicklungen, aber auch die in der Rechtspraxis sich etablierte bisherige Handhabung hat eine Reihe von neuen Fragestellungen in Bezug auf die insolvenzrechtliche Abwicklung, aber auch in Bezug auf Aufgaben und Pflichten des Sachwalters und in vergütungsrechtlicher Hinsicht aufgeworfen.
60Mit der Einführung des ESUG zum 1.3.2012 hat der Gesetzgeber gem. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO das Institut des vorläufigen Sachwalters geschaffen. Dieser wird bereits - ähnlich wie der vorläufige Insolvenzverwalter - im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren tätig. Hinsichtlich der Rechtsstellung und der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters wird auf §§ 274, 275 InsO verwiesen. Hinsichtlich der Haftung des vorläufigen Sachwalters gelten die §§ 60, 62 InsO entsprechend.
61Den vorläufigen Sachwalter treffen zunächst weitreichende Überprüfungs- und Unterrichtungspflichten (§ 274 Abs. 2, 3 InsO). Stellt der vorläufige Sachwalter Aspekte fest, welche durch die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger bringen, so ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Ferner hat er weitgehende Zutritts- Einsichts- und Auskunftsrechte (§§ 274 Abs. 2, S. 2, 270a Abs. 1, S. 2, § 274 Abs. 2, S. 22 Abs. 3 InsO).
62Wesentlich ist auch, dass der eigenverwaltende Schuldner weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt ist und etwaige Ermächtigungen gem. § 55 InsO diesen betreffen und nicht den vorläufigen Sachwalter. Als Korrektiv hierzu ergibt sich aus § 275 InsO wiederum, dass der Sachwalter bei der Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Schuldner - soweit diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, oder nicht - widersprechen kann oder ausdrücklich zuzustimmen hat.
63Als stärkste Form der Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters kommt die Übernahme des Zahlungsverkehrs gem. § 275 Abs. 2 InsO in Betracht. Der vorläufige Sachwalter kann vom Schuldner insoweit verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. Kommt es zu einer solchen Anordnung, so beinhaltet dies zugleich auch die Pflicht, über die übernommenen Aufgabe der Kassenführung Rechnung zu legen.
64Wie bereits unter Ziffer I des Beschlusses ausgeführt, hatte der vorläufige Sachwalter darauf verzichtet, die Kassenführung an sich zu ziehen (§ 275 Abs. 2 InsO). Stattdessen wurde mit der Eigenverwaltung ein umfangreiches Informations- und Überwachungssystem implementiert. Jeder Vorgang, der zu einer Auszahlung bei der Schuldnerin führt, war zuvor dem Unterzeichner und seinen Mitarbeitern zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen; sogenannte Altforderungen wurden dabei nicht bedient. Dies musste sichergestellt werden.
65So lassen sich die im Gesetz beschriebenen Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters grob in drei Gruppen einteilen:
66- der Sachwalter hat gem. § 274 Abs. 2 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Er prüft, kontrolliert und überwacht insoweit den Schuldner, der die Verwaltungs -und Verfügungsbefugnis behält (Überwachungsaufgabe);
67- im Rahmen der § 275 Abs. 1 InsO (Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs), § 276a InsO (Veränderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsleitung), § 277 InsO (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit), § 279 InsO (gegenseitige Verträge), § 282 Abs. 2 InsO (Verwertung von Absonderungsgut) und § 284 Abs. 1 S. 2 InsO (Beratung bei der Erstellung eines Insolvenzplans im Auftrag der Gläubigerversammlung) hat der Sachwalter klardefinierte Mitwirkungs- und Zustimmungspflichten;
68- eigene Befugnisse hat der Sachwalter nur im Rahmen der § 275 Abs. 2 InsO (Übernahme der Kassenführung), § 280 InsO (Geltendmachung der Haftung nach §§ 92, 93 InsO sowie der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO) und § 285 InsO (Feststellung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit).
69Trotz dieser gesetzlichen Regelungen über die Aufgaben des vorläufigen Sachwalters in § 270a Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 274, 275 InsO bestehen in der Rechtspraxis offenbar teils erhebliche "Unsicherheiten" bzw. "unterschiedliche Auffassungen" in Bezug auf den Aufgabenkreis des Sachwalters bzw. der Intensität der wahrzunehmenden Prüfungs-, Überwachungs- und Kontrollfunktion.
70So schreibt beispielsweise die Kommentierung in Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, Rdn. 17 zum Aufgabenkreis gem. § 274 InsO: "Nach § 274 Abs. 2 S. 1. hat der Sachwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. Schuldnerunternehmens zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine permanente Prüfungspflicht, ... ". An anderer Stelle heißt es: "Inwieweit der Sachwalter verpflichtet ist, Aussagen zu Planrechnungen und zur Liquiditätsplanung des Schuldners, zu einer erforderlichen Umstrukturierung des Schuldnerunternehmens und den sich daraus ergebenden Kosten, zu erwartender Wettbewerbsfähigkeit, zu den Chancen einer übertragenden Sanierung etc. zu machen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Richtig ist allerdings, dass der Sachwalter nur imstande ist, seiner Anzeigepflicht nach § 274 Abs. 3 InsO nachzukommen, bei Rechtshandlungen des Schuldners sachgerecht mitzuwirken und gegebenenfalls auch nach § 285 die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, wenn er während der gesamten Dauer des Verfahrens den vollen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners hat und die Auswirkungen jeder einzelnen Rechtshandlung beurteilen kann (so wörtlich KS-Pape S. 911 Rn 24; K/P/B/Pape § 274 Rn. 50; MüKo-Wittig/Tetzlaff § 274 Rn. 25; FK-Foltis § 274 Rn. 49, 50).".
71Weiter heißt es: "Aufsichts- und Überwachungspflichten. Der Sachwalter ist gem. § 274 Abs. 2 S. 1 verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. Schuldnerunternehmens nicht nur zu prüfen; vielmehr hat er die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners zu überwachen. Zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten stehen dem Sachwalter gem. § 274 Abs. 2 S. 2 die in § 22 Abs. 3 normierten Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu.".
72Die gerichtliche Praxis bezieht den vorläufigen Sachwalter in dieser Funktion im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren bei der Ausübung der gerichtlichen Überwachungsaufgabe häufig sehr intensiv bei aufkommenden Fragestellungen ein. Betont insoweit also die Prüfungs- und Überwachungsfunktion in erheblichem Maße und nutzt diese auch.
73Auch für die Person des vorläufigen Sachwalters und insbesondere auch für die beteiligten Gläubiger, Kreditgeber und mögliche Investoren scheint die Aufgabenabgrenzung zum Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter oder aber zur eigenverwaltenden Schuldnerin offenbar nur auf den ersten Blick klar und eindeutig.
74Vereinzelt findet sich diese Problematik insofern auch in der Literatur und den einzelnen Entscheidungen zu Fragen der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wieder. Aus Sicht des Gerichts liegt die Problematik der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters also nicht nur in ggf. fehlenden vergütungsrechtlichen Vorschriften zum vorläufigen Sachwalters, sondern insbesondere darin begründet, dass teils unterschiedliche Auffassungen zur Frage des Umfangs und der Tiefe der wahrzunehmenden Aufgaben bestehen.
75Dies wird deutlich bei der Frage, welcher Bruchteil der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters als angemessene Vergütung des vorläufigen Sachwalters in der Regel zu unterstellen ist. Ob unter Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Absonderungsrechte bei der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse zu berücksichtigen oder inwieweit auch im Falle des vorläufigen Sachwalters Zuschläge im Sinne von § 3 InsVV auf die Basisvergütung zu gewähren sind.
76So wird beispielsweise in dem Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Frank Zimmer zum Thema „Probleme des Vergütungsrechts vor und nach ESUG (ZinsO 2012, 1658 ff., hier S. 1662 und 1663) " auf Folgendes hingewiesen: "Bei enger Auslegung ließe sich auch vertreten, Aus- und Absonderungsrechte dürften bei der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse nicht berücksichtigt werden."; "Insgesamt spricht eine weite Auslegung zwar für eine Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 4, 5 InsVV (entspricht § 11 Abs. 1 S. 2, 3 InsVV-RegE)...".
77Das LG Dessau-Roßlau stellt in seinem Beschluss vom 29.1.2015 - 8 T 94/14 - fest, "das, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV (entspricht § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV) zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen, bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z.B. Haarmeyer/Mock, § 12 Rn. 21; Mock, ZInsO 2014, 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.".
78Prof. Wolfgang Schur kommt in seinen Ausführungen zum Thema "Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters - Regelvergütung, Berechnungsgrundlage, Zuschläge", ZInsO 2014, 757 ff.,763, unter anderem zu folgenden Ergebnis: "Im Ergebnis muss man daher die Vorstellung korrigieren, infolge einer "vorläufigen Eigenverwaltung" durch den Schuldner verbleibe für den vorläufigen Sachwalter nur noch ein geringerer Aufgabenbereich. Schon im Hinblick auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt hat der BGH, B. v. 13.4.2006, IX ZB 158/05 (ZIP 2006, 1008, 1009, Rz. 7) zu Recht hervorgehoben, dessen "Begleitung" der Unternehmensfortführung könne ähnlich aufwendig sein, wie wenn er diese selbst übernommen hätte. Etwas anderes gilt auch nicht für den vorläufigen Sachwalter: Die Begleitung der Unternehmensfortführung und sämtlicher damit zusammenhängender Aufgaben wird nicht einfacher dadurch, dass der Schuldner selbst - wie übrigens grundsätzlich auch im Rahmen vorläufiger Insolvenzverwaltung - eine eigene Pflicht zur Sicherung der künftigen Masse hat. Letztlich ist dabei die Überwachung zumeist genauso aufwändig wie die Geschäftsführung selbst. Man kann sagen, dass dies auf eine Verdopplung der zentralen Aufgaben im Eröffnungsverfahren hinausläuft. Tatsächlich würde diese Verdopplung schon im Rahmen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt erfolgen. wenn dieser nicht trotz seiner fehlenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis regelmäßig sämtliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen würde. Zu einer tatsächlichen Verdopplung der Aufgaben kommt es daher regelmäßig in der Tat erst im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gem. § 270a oder 270b InsO, weil diese Verfahren gerade darauf zielen, dass der Schuldner selbst die Kontrolle über sein Unternehmen behält, während diese im Rahmen vorläufiger Insolvenzverwaltung zumindest faktisch zumeist doch verloren geht. Nur um den Preis der Aufgabenverdopplung ist dann aber auch beides zu haben: einerseits die Aufrechterhaltung der Kontrolle des Schuldners über sein Unternehmen, andererseits die Überwachung des Schuldners zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens im Interesse der Gläubiger. Aus diesem gedanklichen Ansatz erklärt sich schließlich auch, dass der vorläufige Sachwalter sich ggf. in erheblichem Umfang auch mit Gegenständen befassen muss, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen.". Umfang und Tiefe der Prüfungs- und Überwachungspflicht werden insoweit unter Hinweis auch auf § 274 Abs. 3 InsO damit begründet, dass dies zum Schutze durch Rechtshandlungen des Schuldners zu Lasten der Gläubiger notwendig ist. So heißt es auf Seite 760 "Er kann weder selbst Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners ausüben noch Verfügungen des Schuldners seine Zustimmung versagen, aber er kann und muss entsprechend § 274 Abs. 3 S. 1 InsO Umstände, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, anzeigen und zwar grundsätzlich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht. Insoweit tritt die Anzeigebefugnis und -pflicht konstruktiv gewissermaßen an die Stelle des Zustimmungsvorbehalts oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der ein vorläufiger Insolvenzverwalter seine Sicherungsbefugnis wahrnimmt.".
79Diese Darstellung ist nicht abschließend und dürfte an dieser Stelle auch nicht abschließend geklärt werden. Stattdessen sollen die Ausführungen dazu dienlich sein, auf den teils auch unterschiedlichen und konträren Meinungsstand hinzuweisen.
802. Bemessung des Basissatzes der Regelvergütung als Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters
81Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz ESUG) zum 1.3.2012 mit der gesetzlichen Regelung in § 270a InsO auch das Institut des vorläufigen Sachwalters geschaffen. Der vorläufige Sachwalter wird im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren tätig und weist insoweit Parallelen zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren auf.
82Durch die Verweisung aus § 270a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO auf die Vorschriften §§ 63 bis 65 InsO hat der Gesetzgeber auch insoweit geregelt, dass dem vorläufigen Sachwalter eine angemessene Vergütung und Auslagenerstattung zusteht und diese vom Gericht festzusetzen ist.
83In § 12 InsVV ergab sich schon vorher die Bestimmung eines Regelsatzes über die Vergütung des "endgültigen" Sachwalters im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren; diese beläuft sich in der Regel auf 60 % der Regelvergütung eines "endgültigen" Insolvenzverwalters.
84Vieles dürfte dafürsprechen, dass der Gesetzgeber es mit der Änderung zur Insolvenzordnung zum 1.3.2012 und der Einführung von § 270a InsO versehentlich unterlassen hat, auch eine Regelung über die Vergütung des vorläufigen Sachwalters gesetzlich zu normieren.
85Fakt ist, dass eine parallele Regelung zur Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters, wie sie das Gesetz beim vorläufigen Insolvenzverwalter in § 63 Abs. 3 InsO vorsieht, fehlt.
86Zwischenzeitlich haben sich aus Literatur und Rechtssprechung verschiedene Verfahrensweisen entwickelt, um den Basissatz bzgl. einer "angemessenen" Vergütung eines vorläufigen Sachwalters zu bestimmen. So wird beispielsweise von einem Teil der Rechtssprechung in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 InsVV auch der Regelsatz für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters angenommen (vgl. AG I, B. v. 20.12.2013 - 67g IN 419/12; ZInsO 2014, 569; AG Göttingen, B. v. 28.11.2012 - 74 IN 160/12; ZInsO 2012, 2413).
87Daneben wird es auch als richtig angenommen, den sich aus § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ergebenden Basissatz des vorläufigen Insolvenzverwalters unverändert auf den vorläufigen Sachwalter anzuwenden (vgl. so beispielsweise auch Pape, ZInsO 2013, 2129, 2135; Zimmer, ZInsO 2013, 2305; Schur, ZIP 2014, 757; Lorenz/Klanke, InsVV, 2. aufl. 2014, § 12 Rdn. 27). Dies bedeutet letztlich, die Basisgrundvergütung des vorläufigen Sachwalters - ebenso wie die des vorläufigen Insolvenzverwalters - aus dem Gesichtspunkt des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO heraus auf 25 % der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters heraus im Falle eines "normalen durchschnittlichen Regelfalles" festzusetzen.
88Überwiegend wird in Literatur und Rechtssprechung derzeit die Auffassung vertreten, die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe eines Bruchteils von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters als angemessen einzuordnen. Insoweit ergibt sich diese Lösung aus der Anwendung der Vorschriften §§ 270a, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 12 InsVV. Demnach sind dem vorläufigen Sachwalter als Basisvergütung 25 % der Vergütung eines Sachwalters (hier 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters) in der Regel zuzubilligen (so auch LG Bonn, NZI 2014, 123; AG Essen, NZI 2014, 271; AG Köln, NZI 2013, 97; AG X, NZI 2015, 541; Graeber/Graeber, InsVV, § 12 Rdn. 11; Graf-Schlicker, InsO-Kommentar, 4. Auflage, § 270a Rdn. 12; Haarmeyer-Mock, InsVV, § 12 Rdn. 21; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 57. EL 2014; § 270a Rdn. 9, 26; Plathner, NZI 2014, 124; a.A. AG Göttingen, ZInsO 2012, 2413 und AG I, ZIP 2014, 237 (60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters)).
89Maßgeblich für die Bestimmung des Basissatzes der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist auch hier die Beantwortung der Frage sein, welche Vergütung im Sinne von §§ 270a, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 InsO als angemessen anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Basissatz das "normale durchschnittliche Eigenverwaltungsverfahren mit vorläufigem Sachwalter im Eröffnungsstadium" abzugelten ist.
90Die Einordnung eines Eigenverwaltungseröffnungsverfahrens als durchschnittlich scheint aus vielerlei Hinsicht schwierig. Hilfestellend werden Parallelen zum Regelinsolvenzverfahren und der Art und Umfang der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt gebildet.
91Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 9.6.2015 die Höhe der Basisgrundvergütung des vorläufigen Sachwalters auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters festgelegt.
92Die Festlegung der Basisvergütung auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ist sicherlich rechtsdogmatisch nachvollziehbar und insoweit überzeugend, da es das Verhältnis zwischen Regelvergütungsfall des vorläufigen Verwalters (25 %) und des endgültigen Verwalters (100 %) unmittelbar auf den vorläufigen und endgültigen Sachwalters, nämlich 15 % und 60 % überträgt.
93Wie auch bereits unter Ziffer III.1. dargestellt, ist es richtig, dass das Eigenverwaltungsverfahren nach gesetzgeberischer Absicht nicht nur auf Verfahren Anwendung finden sollte, die eine Betriebsfortführung beinhalteten oder aber ein sogenanntes Großverfahren darstellen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Vorschrift § 270a InsO und damit die Grundlage für die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren erst im Zusammenhang mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum 1.3.2012 geschaffen worden ist. Hieraus wird nach Dafürhalten des Gerichts schon erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem vorläufigen Sachwalter eine Funktion geschaffen hat, die eher in Verfahren mit Fortführungsabsicht in Bezug auf eine unternehmerische Tätigkeit, einzusetzen ist. Die gerichtliche Praxis zeigt überdies, dass der gesetzgeberische Zweck, das Instrument der Eigenverwaltung und damit die Kenntnisse des Schuldners bzw. des organschaftlichen Vertreters zu nutzen, gerade in den Fällen verfolgt wird, in denen es sich um Unternehmen handelt und mit Hilfe von externen insolvenzrechtlich spezialisierten Schuldnerberatern Sanierungsabsichten umgesetzt werden sollen.
94Dass der Zweck der Eigenverwaltung, eine kostengünstigere Verfahrensart darzustellen, in der Praxis immer erreicht wird, muss an dieser Stelle zumindest angezweifelt werden. Immerhin zeigt die Praxis auch, dass in den meisten Fällen bereits zwingend Gläubigerausschüsse zu bilden sind und dass auch auf Schuldnerseite das entsprechende teils fehlende "Sanierungs-Know-how" durch externe Spezialisten "eingekauft" wird. Auch diese Aspekte dürften zu teils nicht unerheblichen Kostenpunkten führen und somit bereits dem gesetzgeberischen Ziel der Eigenverwaltung entgegenstehen.
95Die Festlegung des Basisvergütungsregelsatzes für den vorläufigen Sachwalter auf im Durchschnitt 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters dürfte insoweit der Anordnung der Eigenverwaltung aus Kostengesichtspunkten heraus nicht wesentlich entgegen stehen. Der vorläufige Sachwalter ist kraft Gesetzes angemessen zu vergüten (vgl. insoweit auch die Intention aus BGH, B. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03; danach ist auch bei Masseunzulänglichkeit den Gläubigern gegenüber zuzumuten, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit angemessen vergütet wird und Zuschläge erhält).
96Wesentlich ist nach dem Dafürhalten des Gerichts auch, dass der als angemessen geltende Bruchteil der Regelvergütung des Verwalters als durchschnittliche Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie auch des vorläufigen Insolvenzverwalters die Tätigkeiten in der Regel, also dem Durchschnittsfall, abgelten soll. Die Festlegung eines zu niedrig bemessenen Basissatzes könnte dabei letztlich zu einer Art „Mindestvergütungssatz“ führen, was zu vermeiden wäre. Der als Bruchteil der Regelvergütung festzulegende Basissatz sollte hingegen auch Spielraum für etwaige Abschläge bieten, wenn im Einzelfall ein - im Vergleich zu anderen Verfahren - unterdurchschnittlicher Fall zu beurteilen ist, um den Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters den Grundsätzen der Angemessenheit entsprechend festlegen zu können.
97Auch darf eine "zu niedrig angesetzte Höhe des Bruchteils" nicht dazu führen, dass eine Art vergütungsrechtliche Notwendigkeit besteht, Zuschlagstatbestände zu formulieren, um den Grundsätzen der Angemessenheit zu folgen.
98Der Gesetzgeber hat dem vorläufigen Sachwalter im Vergleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter nur einen Teil der im Eröffnungsverfahren möglichen Aufgabenstellungen zugewiesen. Insbesondere verbleibt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis beim Schuldner bzw. schuldnerischen Unternehmen. Schwerpunkt der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind vornehmlich Prüfungs- und Überwachungsaufgaben. Im Hinblick auf die Überwachungsaufgaben scheinen zumindest Parallelen zu den Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt zu bestehen.
99Auch der mit den Aufgaben in der Regel einhergehende Aufwand sowie
100die Haftungsrisiken eines vorläufigen Sachwalters bleiben nach der Vorstellung
101des Gesetzgebers hinter denjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters
102zurück. Diesem begrenzten Aufgabenbereich muss vergütungsrechtlich insoweit
103Rechnung getragen werden, als die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
104höher zu bewerten ist.
105Das Gericht schließt sich insoweit letztlich der Auffassung an, dass die Regeltätigkeit des vorläufigen Sachwalters mit dem Bruchteil der Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 15 % angemessen bewertet ist. Dies entspricht im Übrigen auch dem Ansinnen des vorläufigen Verwalters, welcher in seinem Antrag vom 9.6.015 die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters mit 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beziffert.
1063. Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters
107Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Einzubeziehen ist entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens, hier also vom 16.12.2014 bis 28.2.2015, erstreD hat. Vgl. insoweit §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2 InsO.
108Da der vorläufige Sachwalter nur erheblich beschränkte Möglichkeiten hat, das maßgebliche Vermögen des Insolvenzschuldners festzustellen und dessen Wert zu bestimmen, ist der vorläufige Sachwalter als berechtigt anzusehen, von der Insolvenzschuldnerin hierzu Auskunft zu verlangen; im Übrigen kann er auch auf die Berichte der eigenverwaltenden Insolvenzschuldnerin im eröffneten Insolvenzverfahren zurückgreifen. Sollte beides nicht möglich oder erfolgreich sein, kann eine Schätzung auf der Basis der vorhandenen Angaben der Insolvenzschuldnerin und der Ermittlungsergebnisse des vorläufigen Sachwalters zulässig sein.
109Im vorliegenden Fall nimmt der vorläufige Sachwalter auf das von der Schuldnerin in der Anlage zum Bericht zur Gläubigerversammlung vom 29.4.2015 (Bl. 624 d.A.) eingereichte Vermögensverzeichnis gem. § 153 InsO Bezug. Daraus ergibt sich eine Vermögensmasse unter Fortführungsaspekten in Höhe von 29.289.502,02 EUR. Der vorläufige Sachwalter selbst hatte in seinem Eröffnungsgutachten vom 25.2.2015 in der Insolvenzbilanz lediglich einen Wert von 26.454.200,00 EUR ermittelt. Für die Beantragung der vorläufigen Sachwaltervergütung unterstellte der Antragsteller sodann den geringeren Wert von 26.454.200,00 EUR.
110Ansprüche, die sich erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben (z.B. aus Insolvenzanfechtung) sind nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung im Eröffnungsverfahren einzubeziehen (BGH NZI 2011, 73). Insofern ist ein Abzug in Höhe von 1.050.000,00 EUR vorzunehmen; hier also letztlich eine Minderung der Berechnungsgrundlage auf 25.404.200,00 EUR.
111Auch sind nach Darstellung der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis Aus- und Absonderungsrechte (Fortführungsrechte) in Höhe von insgesamt 11.463.770,00 EUR gegeben. Der vorläufige Sachwalter führt in seinem Vergütungsantrag dazu aus, dass er bezüglich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenständen umfangreiche Tätigkeiten entfaltet hat. "In enger Abstimmung zwischen Schuldnerin, deren Beratern und dem vorläufigen Sachwalter erfolgte nach Inventarisierung und Bewertung die rechtliche Behandlung des besicherten Vermögens, hier insbesondere des Grundvermögens. Parallel waren diverse Sachverhalte bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte von Lieferanten etc. zu klären. Eine Reduzierung bezüglich der Aus- und Absonderungsrechte hat daher nicht zu erfolgen.".
112In Bezug auf die Angaben zu den Vermögensgegenständen im Vergütungsantrag des Antragstellers bestehen von gerichtlicher Seite keine Bedenken. Diese beziehen sich teils auf die Ausführungen der eigenverwaltenden Schuldnerin in den Verzeichnissen gem. §§ 151, 153 InsO unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens bzw. sind teils aufgrund eigener Berechnungen des vorläufigen Sachwalters geringer bemessen.
113Fraglich ist jedoch, ob in die vom vorläufigen Sachwalter errechnete Bemessungsgrundlage auch die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV miteinbezogen werden können, da eine Berücksichtigung nur bei einer Befassung in erheblichem Umfang in Frage kommt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, wird teils bereits unter Hinweis auf den beschränkten Aufgabenbereich des vorläufigen Sachwalters eine Einbeziehung dieser Vermögensgegenstände nicht in Betracht gezogen.
114Selbst dann aber, wenn sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungspflicht auch mit den mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen auseinander zu setzen hatte, ist weiterhin notwendig, dass dies auch über das gebotene Maß hinaus, also in einem erheblichen Umfange, erfolgt ist.
115Das Gericht hat den vorläufigen Sachwalter mit gerichtlicher Verfügung vom 7.1.2016 auch insoweit unter Hinweis auf die Kommentierung in Haarmeyer, InsVV, 5. Auflage, Rdn. 21 zu § 12 InsVV auf seine Bedenken in Bezug auf die Mitberücksichtigung dieser Werte bei der Berechnungsgrundlage hingewiesen.
116Unter Hinweis auf das von der Schuldnerin eingereichte Vermögensverzeichnis gem. § 153 InsO und der Angaben des vorläufigen Sachwalters in Bezug auf die eigenen Berechnungen der Vermögensmasse im Antrag vom 9.6.2015, würde sich eine Berechnungsmasse wie folgt ergeben:
117„Nach Angaben des vorläufigen Sachwalters ergibt sich unter Fortführungsgesichtspunkten eine Vermögensmasse von 26.454.200,00 EUR. Hierin sind 1.050.000,00 EUR an Anfechtungsansprüchen enthalten, die unstreitig für die Bemessung der vorläufigen Sachwaltervergütung in Abzug zu bringen sind. Ausgehend von dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 25.404.200,00 EUR hat der vorläufige Sachwalter seine Vergütungsansprüche berechnet. Mitenthalten in der Berechnungsmasse sind Vermögensgegenstände, an denen Absonderungsrechte in Höhe von 11.463.770,00 EUR bestehen.
118Würde der vorgenannte Betrag in Abzug gebracht, dann würde sich die Berechnungsmasse auf einen Betrag von 13.940.430,00 EUR belaufen.“.
119Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 12.1.2016 nochmals zu der aufgeworfenen Fragestellung Stellung genommen. Letztlich wird in Bezug auf den Vergütungsantrag vom 9.6.2015 an der errechneten Berechnungsgrundlage in Höhe von 25.404.200,00 EUR festgehalten.
120Auch stellt der vorläufige Sachwalter in seinem Schriftsatz dar, dass seiner Auffassung nach die mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände in einem eigenverwalteten Verfahren nicht grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen sind, sondern nach der herrschenden Meinung gerade wie auch bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV (jetzt § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV) bei einer Befassung hiermit zu berücksichtigen seien (so auch Graeber/Graeber, InsVV, § 12 Rn. 14 InsVV). Letztlich allenfalls die tatbestandliche Erfüllung der Voraussetzungen einer "erheblichen Befassung" mit den mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen strittig sei.
121Der vorläufige Sachwalter führt insoweit aus:
122"Wie schon in dem Vergütungsantrag vom 9.6.2015 unter Ziffer 3. ausgeführt, hat der Unterzeichner bezüglich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände umfangreiche Tätigkeiten entfaltet. In enger Abstimmung mit der Schuldnerin und ihren Beratern erfolgte nach Inventarisierung und Bewertung die rechtliche Einordnung des besicherten Vermögens sowie die weitere Abstimmung mit den berechtigten Aus- und Absonderungsgläubigern. Parallel waren dabei eine große Zahl von Sachverhalten bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte von Lieferanten sowie insbesondere die Rechte der Grundpfandgläubigerin und deren Behandlung sowie diverse Dauerschuldverhältnisse (Miet- und Leasingverhältnisse) zu klären. Insgesamt gingen diese Tätigkeiten ganz erheblich über das Maß einer normalen vorläufigen Sachwaltung hinaus. Hierzu im Einzelnen:
123a)
124Eine erhebliche Befassung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme erfolgt. Die bloße Inbesitznahme der schuldnerischen Vermögensmasse sowie ihre Sicherung gegenüber dem Zugriff Dritter ist hierfür zwar regelmäßig allein noch nicht ausreichend. Als Anhaltspunkte werden hierüber aber anzusehen sein die Abwehr möglicher Vollstreckungs- oder Einziehungsmaßnahmen von Sicherungsgläubigern, der Erhalt der Werthaltigkeit der Vermögenswerte und die Aufrechterhaltung eines laufenden Geschäftsbetriebes bzw. der Sanierungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens. Allgemein wird angenommen, dass eine erhebliche Befassung vorliegt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem Grundpfandgläubiger in Kontakt tritt, um die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder eine sonstige Vereitelung der eigenen Verwertungsmöglichkeit im eröffneten Verfahren zu verhindern. Die erhebliche Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten kann sich bei einer Betriebsfortführung aus der Sorgetragung um die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie das Zubehör ergeben. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Berechtigung im Verhältnis zu anderen Sicherungsnehmern und die verträgliche Modalitäten genau zu prüfen und zu wahren hat. Schließlich wird damit auch die vertiefte Prüfung von fremden Rechten als erhebliche Befassung angesehen. Typischer Anwendungsfall einer erheblichen Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten sind auch notwendige Abstimmungsmaßnahmen mit Fremdgläubigern sowie damit verbundene rechtliche Prüfungen von Fremdrechten (vgl. zum Ganzen, Schur, a.a.0., S. 761 f.).
125All diese Aufgaben und Maßnahmen wurden vorliegend durch die Schuldnerin durchgeführt. Hier ist insbesondere hervorzuheben
126- 127
die grundsätzliche Abstimmung mit der E eG als maßgeblicher Grundpfandgläubigerin, mit der eine Abrede dahingehend getroffen werden konnte, dass eine Vollstreckung aus diversen Grundpfandrechten zunächst nicht erfolgen würde
- 128
die umfassende Analyse und Koordination der Behandlung der diversen Eigentumsvorbehaltsrechte von Lieferanten, was insbesondere den Warenbestand an Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterial betrifft
- 129
die rechtliche Prüfung und weitere Koordination der Zusammenarbeit mit Vermieterin und Leasinggebern von betriebsnotwendigen Gerätschaften.
Ohne die außerordentliche umfangreiche und aufwendige Befassung mit all diesen Sachverhalten - einerseits die Aufarbeitung der juristischen Ausgangslage sowie die Ausgestaltung einer entsprechenden Behandlung dieser Rechte im Rahmen der Betriebsfortführung andererseits - wäre eine solche Betriebsfortführung bereits nicht möglich gewesen. Zudem wäre damit die Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin bzw. ihrer Teilbetriebe bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht mehr gegeben gewesen.".
131Als Zwischenergebnis wird vom vorläufigen Sachwalter festgehalten, dass eine erhebliche Befassung mit den Aus- und Absonderungsrechten i.S.d. Vorschrift durch die Schuldnerin stattgefunden hat.
132Weiter führt er in seiner Stellungnahme aus:
133"Ausgehend davon, dass jedenfalls eine erhebliche Befassung seitens der Schuldnerin bzw. ihrer Berater anzunehmen ist, ergibt sich eine entsprechende Befassung auch des Unterzeichners in seiner Eigenschaft als vorläufiger Sachwalter wiederum bereits zwingend aus der Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und (vorläufigem) Sachwalter.
134Zu dem Umstand, dass der Schuldner das Unternehmen selbst fortführt und dabei auch Aufgaben der Sicherung der künftigen Masse hat, kommt nämlich hinzu, dass der vorläufige Sachwalter ihn bei all diesen Tätigkeiten zu überwachen hat. Dies ist vergleichbar mit der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner ohne Anordnung einer (vorläufigen) Eigenverwaltung. Denn auch hier geht nach dem gesetzlichen Leitbild eine Initiative stets vom Schuldner aus, die der vorläufige Insolvenzverwalter jeweils zu prüfen und zu bewerten hat, bevor er eine entsprechende Genehmigung erteilt oder verweigert. Nicht anders verhält es sich vorliegend im Verhältnis zwischen eigenverwalteter Schuldnerin und vorläufigem Sachwalter. Auch dieser hat letztlich sämtliche Prüfungen und Maßnahmen der Schuldnerin nachzuvollziehen und zu bewerten. Dies erfolgt bereits aus der Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung gem. § 270a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 274 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 InsO. Daher muss der vorläufige Sachwalter die laufenden betrieblich bedingten Rechtsgeschäfte und Verfügungen des Schuldners daraufhin prüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und ggf. mitteilungspflichtig sind. Diese Prüfungen wird der vorläufige Sachwalter nur dadurch erfüllen können, dass er die erforderlichen Prüfungen (auch) auch selbst durchführt (vgl. Zimmer, ZInsO 2012, S. 1658, 1662).
135Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass der vorläufige Sachwalter die von der Schuldnerin durchgeführte erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten immer auch entsprechend nachvollzieht bzw. parallel hierzu selbst nochmals durchführt (vgl. zum Ganzen, Schur, a.a.O., S. 762 f.).
136Im vorliegenden Fall ist dies in der Praxis auch entsprechend erfolgt, insbesondere ist der Unterzeichner bei wesentlichen Verhandlungen und Abstimmungsterminen auch persönlich beteiligt oder zugegen gewesen. Sachverhalte von geringerer Bedeutung wurden durch Mitarbeiter seines Büros begleitet und nach entsprechender Prüfung gegenüber der Schuldnerin bewertet, hier z.B. in Fällen der Ablösung von besicherten Lieferantenforderungen.
137Die Aus- und Absonderungsrechte laut Vermögensverzeichnis der Schuldnerin sind bei der Berechnungsgrundlage somit im Ergebnis nicht in Abzug zu bringen.".
138Das Gericht hat letztlich nach Neubeurteilung der Rechtsfrage in Bezug auf die Mitberücksichtigung von mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögenswerten von einem Abzug abgesehen und ist dem vorläufigen Sachwalter in Bezug auf die Berechnung der Berechnungsmasse in Höhe von 25.404.200,00 EUR nunmehr gefolgt.
139Das Gericht bezieht sich hinsichtlich der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters weitgehend auf die bereits unter Ziffer III.1. gemachten Ausführungen. Unter Anwendung der Vorschriften §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 2 InsO treffen den vorläufigen Sachwalter erhebliche Prüfungs- und Überwachungspflichten. Es folgt damit u.a. der Ansicht von Schur (siehe im Ganzen, ZIP 2014, 757 ff.), dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eigenverwaltung dem Schuldner bzw. den organschaftlichen Vertretern und ggf. dessen Beratern ein Institut, nämlich den vorläufigen Sachwalter als Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 270a Abs. 2 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gegenüberstellt, um ein rechtsstaatliches und geordneten Verfahren unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu gewährleisten. Bei Nutzung und Erhalt möglichst weitreichender Kompetenzen auf schuldnerischer Seite muss gleichzeitig gewährleistet sein, dass diese insolvenzrechtliche besondere Verfahrensart nicht zu Nachteilen der Gläubigerschaft führt (§ 274 Abs. 3 InsO). Die von Schur als "Aufgabendoppelung" bezeichnete Konsequenz aus der Prüfungs- und Überwachungstätigkeit verdeutlicht nochmals, dass der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben letztlich sämtliche Handlungen des Schuldners bzw. des schuldnerischen Unternehmens zu begleiten, nachzuvollziehen und zu prüfen hat.
140So führt Schur in seinen Ausführungen an: "Für die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung von vorläufigem Insolvenzverwalter und vorläufigem Sachwalter spricht zunächst einmal, dass auch der vorläufige Sachwalter nur bei entsprechendem Sicherungsbedarf bestellt wird und dann gem. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO an die Stelle des vorläufigen Insolvenzverwalters tritt. Insoweit hat also auch der vorläufige Sachwalter i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 InsO eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Diese allgemeine Aufgabe wird durch § 274 Abs. 2 S. 1 InsO (i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO) konkretisiert, indem ihm die Aufgabe zugewiesen wird, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Insoweit konkretisiert also bereits das Gesetz (ähnlich wie § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) den Überwachungsauftrag des vorläufigen Sachwalters. Dabei unterscheidet sich (im Vergleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter) nur das Handlungsinstrumentarium, das ihm dabei zur Verfügung steht. Er kann weder selbst Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners ausüben noch Verfügungen des Schuldners seine Zustimmung versagen, aber er kann und muss entsprechend § 274 Abs. 3 S. 1 InsO Umstände, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, anzeigen und zwar grundsätzlich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht. Insoweit tritt die Anzeigebefugnis und -pflicht konstruktiv gewissermaßen an die Stelle des Zustimmungsvorbehalts oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, mit der ein vorläufiger Insolvenzverwalter seine Sicherungsbefugnisse wahrnimmt.".
141Muss sich das schuldnerische Unternehmen wie hier bereits im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren mit Absonderungsrechten befassen, so wird letztlich der vorläufige Sachwalter hiermit auch im Rahmen seiner Überprüfungstätigkeit befasst.
142Das Gericht folgt insoweit letztlich auch der vom vorläufigen Sachwalter im Schriftsatz vom 12.1.2016 ausgeführten Auffassung, dass § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV auch auf das Eigenverwaltungsverfahren Anwendung findet, soweit hier ein Befasstsein in erheblichem Umfange zu bejahen ist. Es stimmt insoweit auch Zimmer (ZInsO 2012, 1658 ff., 1663) zu der insoweit für eine weite Auslegung von § 11 Abs. 1 S. 4, 5 InsVV (jetzt § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV) plädiert.
143Lt. Eröffnungsgutachten bestehen bezüglich der von der Schuldnerin genutzten Bauten und Räumlichkeiten in erheblichem Umfang Erbbaurechte. Weiterhin sind in einem Umfang von jährlich rund 800.000 EUR weitere Gebäude und Räumlichkeiten angemietet. Die Mietverträge sind sowohl mit kirchlichen Einrichtungen als auch mit privaten Investoren geschlossen. In letztgenannte Kategorie fällt insbesondere die Anmietung des Ärztehauses in F zu einem jährlichen Mietzins von rund 192.000 EUR. Auch steht die Schuldnerin in engem Austausch mit anderen Gesellschaften des D-Konzerns. Insbesondere werden wechselseitig Waren und Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausgetauscht. Insbesondere wird ein erheblicher Teil des Bedarfs an medizinischen Verbrauchsmaterial und Gerätschaften über die D-Dienstleistungs-GmbH beschafft. Des Weiteren wird über diese ein ganz wesentlicher Teil der Versorgung aller Patienten mit Mahlzeiten gewährleistet. Schließlich sind einige Verträge auch bei anderen Konzerngesellschaften angesiedelt, soweit dies z.B. die Versorgung mit Energie, Wasser pp. betrifft. Die entsprechenden Kosten werden dann konzernintern umgelegt. Entsprechend sind die tatsächlichen Abläufe teilweise zentralisiert, andererseits resultieren die Strukturen auch noch aus der Unternehmenshistorie (Verschmelzung der einzelnen Krankenhausgesellschaften im Jahr 2013).
144Auch ist dem Eröffnungsgutachten zu entnehmen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht (mehr) in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen oder sich durch neue Fremdmittel zu refinanzieren. Der Fortbetrieb der Krankenhausgesellschaft war im Eröffnungsverfahren sicherzustellen; gleichzeitig wurden intensive Gespräche und Vorbereitungen im Hinblick auf Sanierungsmöglichkeiten durch Insolvenzplan oder durch Sanierungsübertragung geführt bzw. durchgeführt.
145Die sachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den Sicherungsrechten stellte bereits im Eröffnungsverfahren eine wesentliche Aufgabe für das eigenverwaltende schuldnerische Unternehmen und deren Berater dar. Im Rahmen der Überwachungspflichten und der sog. "Aufgabendoppelung" hatte sich auch der vorläufige Sachwalter hiermit zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfange auseinanderzusetzen und diesen Prozess zu begleiten.
146Dies rechtfertigt letztlich nach Auffassung des Gerichts die Einschätzung, dass sich auch der vorläufige Sachwalter hier in erheblichem Umfange im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV im Rahmen seiner Überwachungspflichten mit den Vermögensgegenständen befassen musste, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen.
1474. Gewährung von Zuschlägen im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren
148Aus den Vorschriften §§ 270a, 274 Abs. 1 InsO i.V.m. § 63 Abs. 1 InsO ergibt sich auch für den vorläufigen Sachwalter der Anspruch auf eine angemessene Vergütungs- und Auslagenerstattung. Dem Wortlaut der Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) entsprechend, geltend für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 10 InsVV die Vorschriften des Ersten Abschnitts der InsVV (§§ 1-9 InsVV) entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anders bestimmt ist.
149Auch insoweit bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber mit Einführung des Instituts des vorläufigen Sachwalters am 1.3.2012 die InsVV und hier § 10 InsVV nicht um diese Funktion ergänzt hat. Rückschluss daraus kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht sein, dass eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nicht festgesetzt werden kann. Vielmehr muss es auch hier, dem Grundsatz der Angemessenheit folgend, möglich sein, Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vornehmen zu können.
150Entsprechend der Beschlussfassung des Bundesgerichtshofes vom 12.1.2006 - IX ZB 127/04 ist es im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785).
151Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu
152berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen
153Bruchteil verringern oder erhöhen; vergl. BGH, B. vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03. Dies gilt auch für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
154Letztlich ist die angemessene Vergütung für einen vorläufigen Sachwalter aber nicht durch Addition und Subtraktion einzelner Zu- und Abschläge, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu finden, die die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei sind alle für die Vergütungsbemessung relevanten Gründe einheitlich zu betrachten. Eine isolierte Entscheidung über jeden in Frage kommenden Tatbestand, der einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, ist hingegen nicht angezeigt (BGH, B. v. 12.10.2016, IX ZB 127/04; abgedruD in ZInsO 2006, 257, 258). Dies sollte unabhängig davon, ob als Regelvergütung für einen vorläufigen Sachwalter von 15, 25 oder 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen wird, im Idealfall letztlich zur gleichen Vergütungshöhe führen.
155Im vorliegenden Fall beantragt der vorläufige Sachwalter für seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens Zuschläge im Umfange von 100 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters.
156Mit Schreiben vom 19.8.2015 wurde der vorläufige Sachwalter vom Gericht auf etwaige Problemstellungen in Bezug auf die Festsetzung der vorläufigen Sachverwaltervergütung hingewiesen. Das Gericht hatte insoweit insbesondere auf die teils strittigen Fragestellungen in Bezug der Möglichkeit der Zuschlagsgewährung insgesamt sowie auch auf Art und Höhe von Zuschlägen im Speziellen hingewiesen. Dies auch unter Erwähnung der bisher bereits veröffentlichten Rechtssprechung des AG Essen vom 27.3.2015 - 163 IN 170/14 und des LG Bonn vom 11.10.2013 - 6 T 184/13.
157Der vorläufige Sachwalter nahm zu dem gerichtlichen Schreiben vom 2.9.2015 nochmals ausführlich Stellung. Sodann wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit Schreiben vom 9.9.2015 zu dem Vergütungsantrag sowie auch unter Beifügung des gerichtlichen Schreibens vom 19.8.2015 und der weiteren Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters vom 2.9.2015 rechtliches Gehör und gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme unter Fristsetzung gewährt.
158Eine Stellungnahme der Schuldnerseite wurde nicht abgegeben.
159Wegen des Umfanges des vorerwähnten Schriftverkehrs wird auf die ausführliche Wiedergabe des Inhalts der Schreiben an dieser Stelle verzichtet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7.1.2015 wurden dem vorläufigen Sachwalter überdies die rechtlichen Bedenken in Bezug auf die Berechnungsmasse mitgeteilt. Hierzu hat der Sachwalter mit Schreiben vom 12.1.2016 ausführlich Stellung genommen.
160Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Schuldnerin um einen wesentlichen Teil des von der Krankenhaus-Träger-GmbH gehaltenen Konzerns handelt. Die Schuldnerin betreibt jeweils ein Krankenhaus in F, T und H. Die Antragstellerin ist die umsatzstärkste Gesellschaft des Konzerns. Die Schuldnerin beschäftigte im Zeitraum des Eröffnungsverfahrens etwa 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Laut vorläufigem Jahresabschluss aus 2013 belaufen sich die Umsätze auf ca. 85.000.000,00 EUR. Darüber hinaus ist über das Vermögen zweier zum Konzern gehörenden Gesellschaften (100 % Töchter der Schuldnerin), nämlich der D-Dienstleistungsgesellschaft mbH und der K Klinik GmbH, ebenfalls das Insolvenzverfahren, hier als Regelinsolvenzverfahren, eröffnet worden. Der vorläufige Sachwalter ist in diesen beiden angeführten Verfahren als Insolvenzverwalter bzw. teils auch vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden. Zudem stellte der Erhalt der einzelnen Krankenhausstandorte im Rahmen der übertragenden Sanierung bzw. durch Insolvenzplanlösung, aber auch die Übernahme der Arbeitnehmer bzw. die evtl. mit der Schließung von Standorten verbundenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen, Aspekte dar, die von der eigenverwaltenden Schuldnerin im laufenden Eröffnungsverfahren zu erörtern und vorzubereiten waren. Auch ist das Verfahren von Beginn an medienwirksam begleitet worden. Aufgrund kirchlicher Trägerschaften sowie unterschiedlicher Beteiligung politischer Ebenen waren überdies zahlreiche Gespräche mit Shareholdern (Anteilseigner) und Stakeholdern (Interessengruppen) zu führen.
161Die Bewilligung etwaiger Zuschläge erfolgt hier im vorliegenden Fall im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Gleichwohl geht das Gericht an dieser Stelle im Einzelnen auf die geltend gemachten Erhöhungsfaktoren wie folgt ein:
162aa) für die aufwändige Einbindung des vorläufigen Sachwalters und seiner Mitarbeiter in die Betriebsfortführung, in deren Rahmen Umsätze in Millionenhöhe getätigt wurden
163hier: 55 %
164Soweit teils die Auffassung vertreten wird, dass für eine bloße Betriebsfortführung kein gesonderter Zuschlag gewährt werden kann, da es sich dabei um eine Regelaufgabe des Sachwalters handelt (vgl. beispielsweise Haarmeyer/Mock; InsVV, 5. Auflage, Rdn. 22 zu § 12 InsVV, LG Bonn vom 11.10.2013 - 6 T 184/13 (juris) folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr schließt sich das Gericht der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 27.3.2015 - 163 IN 17014 (juris) insoweit an, als das die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren nicht generell ausgeschlossen ist, sondern einzelfallbezogen eine Bewertung der notwendigen Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vorzunehmen ist.
165Zwar schließt sich das Gericht der Meinung an, dass eine bloße Betriebsfortführung nicht generell eine Erhöhung der Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters rechtfertigt. Allerdings kann der damit einhergehende Aufwand des vorläufigen Sachwalters nur insoweit von der Basisvergütung abgedeckt sein, als dass dieser - im Verhältnis zu anderen Verfahren - als "normal" also dem Durchschnitt entsprechend - einzustufen ist.
166Das Gericht kann im vorliegenden Fall nicht erkennen, und soweit erfolgt auch kein Einwand von Seiten der Schuldnerin, dass der vorläufige Sachwalter über die Berechnungsmasse und einer Massemehrung im laufenden Eröffnungsverfahren durch Betriebsfortführung profitiert, arg. e § 3 Abs. 1 lit b) InsVV.
167Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aus Kenntnis der Verfahrensakte und dem bisherigen Verfahrensverlauf, aber auch aus dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 9.6.2015 und dem ausführlichen weiteren Sachvortrag im Schriftsatz vom 2.9.2015, dass das Verfahren auch bzgl. des Eröffnungsverfahrens bereits - als über dem Durchschnitt liegend - einzustufen ist.
168Bei der Bemessung des Zuschlags ist aber auch § 270a Abs. 1 S. 1. InsO beachtlich. Ist der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies ist auch im vorliegenden Fall erfolgt. Die eigenverwaltende Schuldnerin hat insoweit die Betriebsfortführung selbst vorzunehmen. Wie ausgeführt, treffen den vorläufigen Sachwalter insoweit in erster Linie Prüfungs- und Überwachungsaufgaben, die sich aus § 274 Abs. 2 und Abs. 3 InsO und § 275 InsO in Bezug auf die Betriebsfortführung ergeben. Aufgrund der Konzernstruktur und der sich aus Art und Größe des Unternehmens mit verschiedenen Standorten ergebenden Umfangs der notwendigen Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters hält das Gericht insoweit eine angemessene Erhöhung der Vergütung für angezeigt. Allerdings ist auch zu berücksichtigten, dass die Schuldnerin bereits mit Antragstellung durch einen versierten Rechtsanwalt, nämlich Herrn Dr. C aus X, als Generalbevollmächtigten bei der Betriebsfortführung und den Sanierungszielen unterstützt wird, welcher selbst seit vielen Jahren als Insolvenzverwalter von Gerichten auch in größeren Verfahren bestellt wird. Auch ist im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss bereits unmittelbar nach Antragstellung eingesetzt worden, welcher ebenfalls im Sinne von §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. 69 InsO den vorläufigen Sachwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen soll.
169Weiter ist anzuführen, dass unmittelbar nach Antragstellung des Eigenverwaltungsverfahrens durch das Gericht mit Beschluss vom 16.12.2014 unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1, § 55 Abs. 2 InsO eine Ermächtigung der Schuldnerin ausgesprochen worden ist, Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von maximal 24.000.000,00 EUR zu begründen und diese aus der Masse zu bezahlen.
170Das Kassenprüfungsrecht im Sinne von § 270a Abs. 2 InsO i.V.m. § 275 Abs. 2 InsO hat sich der vorläufiger Sachwalter nicht vorbehalten. Vom vorläufigen Sachwalter wurde nach eigenem Vortrag allerdings ein eng abgestimmtes Informations- und Freigabeverfahren installiert. Entsprechend der Entscheidung des AG Essen vom 27.3.2015 - Az.: 163 IN 170/14 - stellt die Initiierung eines Informations- und Freigabeverfahren ohne Ausübung des Kassenprüfungsrechtes im Sinne von § 275 Abs. 2 InsO keinen selbstständigen Zuschlagstatbestand dar.
171Das Gericht schließt sich letztlich der Auffassung an, dass zumindest in kleineren Eigenverwaltungsverfahren mit Betriebsfortführung grundsätzlich kein Zuschlagstatbestand gegeben ist und die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Sinne von §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 2 InsO hier über die Basisvergütung als Bruchteil der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters abzugelten ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch um ein Eigenverwaltungsverfahren, welches als überdurchschnittlich von Art und Umfang her, einzustufen ist. Insoweit geht auch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung über das normale Maß hinaus und ist daher insoweit zuschlagsfähig.
172Das Gericht hält hier jedoch im Hinblick auf die Gesamtbetrachtung und unter dem Aspekt der Höhe der Berechnungsmasse unter Einbeziehung der Vermögenswerte, die mit Aus- und Absonderungsrechten belegt sind, aufgrund der Dauer des Eröffnungsverfahrens von knapp 2 1/2 Monaten und der Tatsache, dass auch auf schuldnerischer Seite ein Insolvenzrechtler als Generalbevollmächtigter der Schuldnerin tätig ist, einen Zuschlag von 50 % für angemessen.
173bb) für die umfangreiche Einbindung in "sämtliche wesentliche verfahrensleitende Gespräche und Entscheidungen des Generalbevollmächtigten mit der Geschäftsführung der Schuldnerin, dem C1 und potentiellen Übernahmeinteressenten"
174hier: 15 %
175cc) für die permanente Information und Einbindung des Gläubigerausschusses
176hier: 10 %
177Bezüglich der beantragten Zuschläge zu bb) und cc) ist anzuführen, dass auch die Zuschlagsgewährung insoweit nur dann erfolgen kann, wenn es sich um originäre Tätigkeiten eines vorläufigen Sachwalters handelt und die vorgenommenen Handlungen nicht bereits durch die Basisgrundvergütung abgegolten sind, sondern aufgrund eines erheblichen Tätigwerdens durch einen gesonderten Zuschlag abzugelten sind. Wesentlich ist auch hier, dass die Schuldnerin weiterhin über die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis verfügt und insoweit auch gegenüber C1 und potentiellen Übernahmeinteressenten im Rahmen von Finanzierungsfragen aber auch in Bezug auf Sanierungsaspekte selbstständig und eigenverantwortlich agiert. Bei der Abstimmung zwischen vorläufigem Sachwalter und dem Generalbevollmächtigten der Schuldnerin sowie der Geschäftsführung der eigenverwaltenden Schuldnerin ist zu berücksichtigten, dass es sich hier auf allen Seiten um professionelle Teilnehmer handelt. Dies dürfte die Abstimmung untereinander erheblich erleichtern. Der damit verbundene Aufwand des vorläufigen Sachwalters stellt nach gerichtlicher Auffassung keinen eigenen Zuschlagstatbestand dar, sondern ist über die Basisgrundvergütung abgedecht. Wie bereits an anderer Stelle betont, sind jedoch bereits im Eröffnungsverfahren zur Aufrechterhaltung des schuldnerischen Betriebes aber auch zur Vorbereitung etwaiger Sanierungslösungen eine Reihe von Gesprächen mit Vertretern der kirchlichen Trägerschaften und etwaigen möglichen Investoren erforderlich gewesen. Die geeignete Einbindung des vorläufigen Sachwalters kann hier nach Auffassung des Gerichts unter die Vorschriften des §§ 274, 275 InsO subsumiert werden. In Bezug auf die Information des Gläubigerausschusses ist auszuführen, dass es sich hierbei ebenfalls um eine originäre Aufgabe des vorläufigen Sachwalters handelt (vgl. beispielsweise Rückschluss aus § 274 Abs. 3 InsO) und mit der Basisvergütung abgegolten ist, wenn es sich um ein normales Verfahren handelt.
178Im vorliegenden Fall ist jedoch nachvollziehbar, dass der Gläubigerausschuss in diesem besonderen Verfahren während des Zeitraumes des Eröffnungsverfahrens über den Verfahrensverlauf und etwaige Gespräche mit Investoren über das gebotene Maß hinaus informiert werden musste. Wie aus einem Antrag auf Vorschussgewährung des Gläubigerausschussmitgliedes T1 ersichtlich, haben am 15.12.2014 (17-19 Uhr), 23.12.2014 (11-13 Uhr), 23.2.2015 (15-18 Uhr) und am 26.2.2015 (16-18.45 Uhr) Gläubigerausschusssitzungen stattgefunden. Wie der vorläufige Sachwalter in seinem Antrag vom 9.6.2015 auch ausführt, fanden permanent Gläubigerausschusssitzungen statt - entweder als Präsenzsitzungen oder als Telefonkonferenz. Darüber hinaus habe er noch die Protokollführung in einer Vielzahl von Sitzungen übernommen.
179Aus gerichtlicher Sicht ist hier die Tätigkeit des Sachwalters in Bezug auf den Informationsaustausch des Gläubigerausschusses zwar im Rahmen seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter erfolgt (die Übernahme der Tätigkeit als Protokollführer gehört nicht dazu); allerdings ist die Tätigkeit als solches als nennenswert nicht aber als erheblich im Sinne der Zuschlagsgewährung gem. § 3 InsVV zu sehen. Insoweit gilt der Aufwand des vorläufigen Sachwalters mit der Basisvergütung als abgegolten.
180Für den Teilbereich unter bb) wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung als angemessen angesehen.
181dd) für den gesamten arbeitsrechtlichen Themenkomplex wie Insolvenzvorfinanzierung der Löhne und Gehälter von knapp 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Mitarbeiterinformationsveranstaltungen; Erörterung kollektivarbeitsrechtlicher Fragestellungen (parallel hierzu Abgrenzung auch zu arbeitsrechtlichen Themen im Parallelverfahren einer zum Krankenhauskonzern gehörenden Dienstleistungsgesellschaft, in welcher der vorläufige Sachwalter zum vorläufigen Verwalter und endgültigen Verwalter bestellt worden war). Anzumerken ist, dass in Bezug auf die arbeitsrechtliche Themenstellung auch der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt G, involviert war. Der vorläufige Sachwalter macht für den arbeitsrechtlichen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 20 % geltend.
182Nach dem Dafürhalten des Gerichts stellt die Insolvenzgeldvorfinanzierung der Löhne und Gehälter, die Mitarbeiterinformation, aber auch die Klärung arbeitsrechtlicher Fragestellungen eine Grundaufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin dar. Soweit sich Fragestellungen auf das Parallelverfahren über das Vermögen der Dienstleistungsgesellschaft erstrecken, muss der vorläufige Sachwalter diesen Aufwand ggf. im Rahmen seiner Tätigkeit als vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter dort vergütungsrechtlich zuordnen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, wird der vorläufige Sachwalter hier lediglich überwachend tätig (vgl. hierzu auch LG Dessau-Roßlau, B. v. 29.1.2015 - 8 T 94/14; Ablehnung eines Zuschlags für anfallende Arbeitnehmerangelegenheiten; Zuschlagsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes).
183Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass in arbeitsrechtlichen Themen neben dem vorläufigen Sachwalter auch der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt G, involviert war.
184Gleichzeitig sieht das Gericht jedoch im vorliegenden Fall auch erhebliche Informationsnotwendigkeiten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des schuldnerischen Unternehmens gegeben. So war auch bereits zu Beginn des Verfahrens aufgrund zahlreicher Medienberichte eine große Verunsicherung auf Seiten der Mitarbeiter, insbesondere am Standort F, gegeben. Auch die Tatsache, dass sich die knapp 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 3 Standorte verteilten und es sich hierbei um ein Krankenhausbetrieb handelt (insbesondere musste zum Fortbetrieb des Unternehmens verhindert werden, dass Fachpersonal zumindest unkontrolliert und in größerer Anzahl gingen und somit die medizinische Versorgung ggf. gefährdet wurde) darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben.
185Das Gericht hält insoweit hier für den erheblichen Mehraufwand bezogen auf den Themenkomplex Mitarbeiterinformation und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung der Löhne und Gehälter einen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt und angemessen.
186Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Gericht bei der Vergütungsfestsetzung - errechnet von einer Berechnungsmasse von 25.404.200,00 EUR - und einem sich daraus gem. § 2 InsVV zu berechnenden einfachen Regelwert von 531.792,00 EUR, ausgeht.
187Soweit der Antragsteller in seinem Antrag vom 9.6.2015 bei der Regelvergütung von dem 1,15 fachen Betrag des einfachen Regelwertes, hier also 611.560,80 EUR netto, ausgeht, folgt das Gericht nicht vollumfänglich den Ausführungen des vorläufigen Sachwalters.
188Antragsteller und Gericht stimmen danach überein, dass die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters sich im Normalfall auf einen Betrag des 0,15 fachen Anteils (15 %) des einfachen Regelwertes beläuft.
189Soweit vom vorläufigen Sachwalter allerdings ein Zuschlag in Höhe des einfachen Regelwertes (Zuschlag von 100 %) beantragt wird, folgt das Gericht dem gestellten Antrage nicht vollumfänglich.
190Das Gericht sieht hier Zuschläge in Höhe des 0,70 fachen Betrages des Regelwertes (Zuschläge von 70 %) als angemessen an. Hierbei hat das Gericht versucht, die Zuschläge auch im Verhältnis zu der derzeit nach herrschender Auffassung zuzubilligenden Basisvergütung für den vorläufigen Sachwalter abzuwägen. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12.1.2016 auf Seite 7 unter Ziffer 3 auch vorträgt, dass der Generalbevollmächtigte für seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren insgesamt 758.336,36 EUR netto abgerechnet hat, wird dies vom Gericht unkommentiert zu Kenntnis genommen. Das Gericht hat insoweit nicht über den vergütungsrechtlichen Anspruch des Generalbevollmächtigten zu bescheiden. Inwieweit hier die Aufgaben und Tätigkeiten des Generalbevollmächtigten mit den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren vergleichbar sind, ist an dieser Stelle nicht weiter auszuführen.
191Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung über die Zuschläge nicht über jeden einzelnen Zuschlagsfaktor zu bescheiden; vielmehr erfolgt letztlich eine Gesamtbewertung der Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters im Rahmen der Gesamtschau. Soweit das Gericht den Zuschlägen in Höhe des gestellten Antrages nicht vollumfänglich gefolgt ist, ergibt sich hieraus keine "Leistungsbewertung". Vielmehr hat das Gericht versucht, die Tätigkeiten nach Art und Umfang zu erfassen und in Bezug auf die Fragestellung des Aufgabengebietes des vorläufigen Sachwalters abzugrenzen. Soweit die Tätigkeit dem Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters zuzuordnen ist, bestand die weitere Fragestellung darin, ob hier ggf. eine nennenswerte aber nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Sachwalters vorlag.
192Nach Auffassung des Gerichts stellt sich in eigenverwaltenden Verfahren im Rahmen der Gesamtschau auch die Frage, welchen Einfluss ggf. die Bestellung eines schuldnerischen Beraters mit insolvenzrechtlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auf die Tätigkeit und die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat.
193Wie bereits aufgezeigt, führt die Prüfungs- und Überwachungsaufgabe des vorläufigen Sachwalters, soweit man der Auffassung von Schur folgt, zu einer Art „Aufgabendoppelung“. Der eigenverwaltende Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und überwiegend seine Selbstständigkeit und seine Kompetenzen. Gleichzeitig wird ihm im Falle der Zubilligung des Sicherungsbedarfs gem. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO in der Person eines vorläufigen Sachwalters jemand beiseite gestellt, der beratende und überwachende Funktion übernimmt. Soweit die eigenverwaltende Schuldnerin - wie im vorliegenden Falle - insolvenzrechtliche Kompetenzen "einkauft" und dieser das Verfahren letztlich tagtäglich begleitet, dürfte dieses zumindest die Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens auch für den vorläufigen Sachwalter erleichtern, zumindest im Bereich der beratenden Funktion und der Betreuung des Schuldners bzw. des schuldnerischen Unternehmens in insolvenzspezifischen Angelegenheiten. Dabei wird nicht übersehen, dass der vorläufige Sachwalter trotz der weiteren insolvenzrechtlichen Kompetenz auf Seiten des Schuldners seine Aufgaben im Sinne von §§ 274, 275 InsO i.V.m. § 270a Abs. 1 S. 2 InsO gewissenhaft wahrzunehmen hat.
194Ferner hat das Gericht auch die nicht gänzlich unbestrittene Einbeziehung der Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen und somit die Höhe der Berechnungsmasse unter Gesichtspunkten der Angemessenheit in seine Entscheidung über die weiter zu gewährenden Zuschläge einfließen lassen.
195Insgesamt hält das Gericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren wie folgt für angemessen:
1961. Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters als Bruchteil der Regelvergütung des Sachwalters §§ 11, 12 InsVV i.V.m. §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63-65 InsO
19715 % des einfachen Regelwertes von 531.792,00 EUR gem. § 2 InsVV (ausgehend von der Berechnungsmasse 25.404.200,00 EUR)
198nebst weiteren 70 % des einfachen Regelwertes von 531.792,00 EUR als Zuschlagsfaktoren im Sinne von § 3 InsVV
199insgesamt somit Vergütung in Höhe des 0,85 fachen Betrages des einfachen Regelwertes (85 %) = 452.023,20 EUR
2002) Umsatzsteuer 19 % von 452.023,20 EUR 85.884,41 EUR
201Summe: 537.907,61 EUR.
202Soweit der Antrag des vorläufigen Sachwalters auf Festsetzung über den vorgenannten Gesamtbetrag hinausgeht, war dieser zurückzuweisen.
203Rechtsmittelbelehrung:
204Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
205Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
206Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
207Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
208Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
209Münster, 18.01.2016
210Amtsgericht
211Unterschrift
212Rechtspfleger
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Münster Beschluss, 18. Jan. 2016 - 74 IN 65/14
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Urteil einreichenAmtsgericht Münster Beschluss, 18. Jan. 2016 - 74 IN 65/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
- 1.
mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs; - 2.
mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; - 3.
im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.
(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§ 260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Vollzug der Nachtragsverteilung oder die Beendigung der Überwachung tritt.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Tenor
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Sachwalter (Beschwerdeführer zu 1.) zu 94 %, der Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer zu 2.) zu 6 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 14.05.2012 Rechtsanwalt D zum vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete am 01.08.2012.
- 2
Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA F wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantrage der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 967.126,75 €. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2012, Blatt 52 Bd. V Bezug genommen.
- 4
Auf seinen Antrag bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2013 einen Vorschuss in Höhe von 78.836,31 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 14.978,90 €, insgesamt 93.814,31 €.
- 5
Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 korrigierte der vorläufige Sachwalter seine Berechnung und machte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 923.104,91 € geltend. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz, Blatt 81 Bd. VI verwiesen.
- 6
Mit Beschluss vom 20.12.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 158.043,28 € fest. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
- 7
Gegen den Beschluss legte der vorläufige Sachwalter mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde ein. Er begehrt damit unter Aufrechterhaltung seiner Berechnung und Begründung die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Antrag vom 16.10.2013 (wohl 2012). Auf den Schriftsatz (Blatt 1 Bd. VII) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- 8
Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er darauf stützte, dass die vom Gericht bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Erhöhungstatbestande grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 28.01.2014 Bezug genommen (Blatt 40 Bd. VII).
- 9
Mit Beschluss vom 26.03.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab. Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von 40.633,69 € nebst 7.720,40 € Umsatzsteuer (insgesamt 48.354,09 €) festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.03.2014 Bezug genommen.
- 10
Soweit den Beschwerden nicht abgeholfen wurde, sind sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
- 11
Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, soweit nicht abgeholfen worden sei.
II.
1.)
- 12
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 und die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 sind zulässig.
- 13
Sie wurden fristgerecht eingelegt, §§ 274 Abs. 1 InsO i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO.
- 14
Der vorläufige Sachwalter, dessen Vergütung festgesetzt wurde, und der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse sind jeweils für sich beschwerdeberechtigt.
2.)
a)
- 15
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.
- 16
Er wendet sich gegen die Vergütungsfestsetzung, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung einzelne Erhöhungstatbestände berücksichtigt hat. Er geht davon aus, dass grundsätzlich keine Erhöhungstatbestände in Betracht kommen.
- 17
Damit dringt der Insolvenzverwalter nicht durch.
- 18
Denn nach der in Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen und herrschenden Meinung sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalter und des Sachwalters - Zu- und Abschläge vorzunehmen. Grundsätzlich finden über § 10 InsVV (analog) die Zuschlagstatbestände des § 3 InsVV Anwendung. Die Gewährung von Zuschlägen soll Abweichungen vom Normalverfahren entsprechend berücksichtigen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. A., § 12 Rn 32; FK InsVV, 8. A., § 12 Rn. 42).
- 19
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelvergütung auf Grund verfahrensbedingter Besonderheiten und damit verbundenen Mehraufwandes des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend erscheint, die im Verfahren erbrachten Tätigkeiten adäquat und angemessen zu vergüten. Wenn ein Verfahren vom Regelfall abweicht und daher zusätzlicher Aufwand vom vorläufigen Sachwalter erfordert wird, reicht die Regelvergütung für eine angemessene Entschädigung nicht aus. Durch die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen und die Berücksichtigung von möglichen Erhöhungstatbeständen (oder ggf. Abschlägen) wird eine angemessene verfahrensindividuelle Vergütung sichergestellt.
- 20
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.
b)
- 21
Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen. Soweit keine Abhilfe erfolgte, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.
- 22
aa) Sie ist insoweit nicht begründet, als der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde vom 08.01.2014 die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.10.2013 (2012) begehrt.
- 23
Denn der vorläufige Sachwalter hat diesen Antrag selbst mit Schreiben vom 12.06.2013 korrigiert und die Festsetzung der Vergütung auf dieser Grundlage beantragt. Darüber hat das Amtsgericht befunden und daran ist der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Beschwerde festzuhalten.
- 24
bb) Aber auch sonst ist die Beschwerde nicht begründet.
- 25
Das Amtsgericht hat - nach teilweiser Abhilfe - die Vergütung zutreffend festgesetzt.
- 26
- Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat keine konkrete gesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 11 ff. InsVV zu schließen.
- 27
Das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters reicht nicht gänzlich an die Tätigkeiten eines Sachwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heran, sondern bleibt im Aufgabenumfang dahinter zurück. Insbesondere im zeitlichen Umfang fällt die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters geringer aus und entspricht daher eher einem vorläufigen Insolvenzverwalter.
- 28
Infolgedessen ist die Regelvergütung entsprechend zu bestimmen.
- 29
Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wobei die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung darauf abstellt, dass die pauschalierte Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nur 25 % von 60 % oder insgesamt 15 % des Regelsatzes einer Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. A., § 12 Rn. 21; FK InsO, 8. A., § 270 a InsO, Rn. 28; AG Göttingen, 74 IN 160/12; Mock in ZInsO 2014, S. 67).
- 30
Dem hat sich das Amtsgericht im Ergebnis angeschlossen und ausgehend von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV eine Vergütung von 60 % und davon 25 % zuerkannt, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
- 31
Der Vortrag des vorläufigen Sachwalters, es sei nur § 12 InsVV anwendbar, zugleich sei die Vergütung noch zu erhöhen, weil das Verfahren drastisch vom Normalfall abgewichen sei, überzeugt nicht. Denn gerade diese Besonderheiten des Verfahrens und der daraus resultierende Mehraufwand werden über die Gewährung der Zuschläge berücksichtigt. Sie können daher nicht bereits (nochmals) bei der Berechnung der Regelvergütung Berücksichtigung finden. Auch die Übernahme des Kassenwesens ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie gehört zu den vom vorläufigen Sachwalter zu übernehmenden Aufgaben (§ 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 Abs. 2 InsO). Daher ist seine Tätigkeit zwar an der des Sachwalters orientiert und deutet auf eine vergleichbare Interessenlage mit § 12 InsVV hin, dennoch bleibt die Tätigkeit hinter der des Sachwalters zurück und rechtfertigt letztlich die Reduzierung der Regelvergütung.
- 32
- Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanstandeten Berechnungsgrundlage gilt zunächst, dass das Gericht an die im Beschluss zur Gewährung eines Vorschusses angegebene Berechnungsgrundlage nicht gebunden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die zur Berechnung zu berücksichtigende Insolvenzmasse noch nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden.
- 33
Das Amtsgericht hat die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters) vorhandene freie Masse seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, denn grundsätzlich soll das Vermögen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich sein (Haarmeyer /Mock, a. a. O. Rn 21; Fk- InsVV, a. a. O., Rn 35, 36).
- 34
Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO sind bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden, hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Durch die vom Insolvenzverwalter angeführten Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) wurde diese Regelung für unwirksam erklärt. Es kann hier unentschieden bleiben, ob diese Entscheidungen, wie vom vorläufigen Sachwalter vorgetragen, bindende Wirkung haben. Denn für den vorliegenden Fall gilt, dass, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z. B. Haarmeyer/Mock, a.a.O., Rn 21; Mock, ZInsO 2014, S. 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.
- 35
Im Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage, ausgehend von den Angaben des Insolvenzverwalters, auf 15.543.202,68 € zu bestimmen.
- 36
- Mit der Beschwerde wendet sich der vorläufige Sachwalter gegen die vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge.
- 37
Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet, die Zuschläge für die Betriebsfortführung (so auch LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13) und die Sanierungsbemühungen sowie die anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten wurden berechtigt nicht gewährt.
- 38
Es wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
- 39
Die zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung angeführten Tätigkeiten dienten sicherlich zur Fortführung des Unternehmens, rechtfertigen aber keinen Zuschlag. Denn die Bestellung des vorläufigen Sachwalters stand mit der angeordneten Eigenverwaltung der Schuldnerin im Zusammenhang. Die Fortführung des Unternehmens gehört in einem solchen Fall zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der diese Betriebsfortführung zu begleiten und zu überwachen hat (wie es sich auch aus dem Aufgabenkreis im Beschluss zur Bestellung vom 14.05.2012 ergibt). Die Heranziehung der Kassenführung ändert daran nichts, denn diese wird hier bereits durch den gesonderten Zuschlag berücksichtigt. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten. In diesem Zusammenhang findet sie indirekt insoweit trotzdem Berücksichtigung, weil sich aus den erzielten Erlösen die als Berechnungsgrundlage dienende freie Masse erhöht.
- 40
Gleiches gilt für den Zuschlag wegen der anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten, denn diese sind von der sich selbst verwaltenden Schuldnerin zu erledigen und rechtfertigen keinen Zuschlag.
- 41
Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist nicht zu gewähren. Die Schuldnerin hatte sich im Rahmen der Eigenverwaltung selbst um die Sanierung zu bemühen, die dabei anfallenden begleitenden und überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und führen nicht zur Gewährung eines Zuschlags. Sofern dennoch weitere Tätigkeiten übernommen wurden, um darüber hinaus die Schuldnerin in ihren Bemühungen zu unterstützen ergibt sich daraus keine Grundlage für einen Zuschlag, denn der Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters war eng begrenzt und kann nicht über die spätere Gewährung von Zuschlägen zu einer höheren Vergütung führen.
- 42
Auf die diesbezügliche ergänzende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.
- 43
Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die neben der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Schuldnerin durchaus zu dessen Entlastung beigetragen haben und auch unter diesem Aspekt eine weitere Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommen kann.
- 44
Die Zuschläge für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für den Mehraufwand, der im Zusammenhang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angefallen ist, sowie für die Kassenführung wurden bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt. Deren Bemessung ist nicht zu beanstanden.
- 45
Die Vergütung ist mit Beschluss vom 20.12.2013 und Beschluss vom 26.03.2014 insgesamt zutreffend berechnet worden.
- 46
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist zurückzuweisen.
3.)
- 47
Der vorläufige Sachwalter hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
- 48
Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
- 49
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher ein Interesse an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts besteht.
- 50
So liegt es hier nicht.
- 51
Zwar liegt eine Entscheidung des BGH zur Problematik, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Vergütungsgrundlage einbezogen werden, nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße Zuschläge auf die Regelvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für die Betriebsfortführung bzw. für Sanierungsbemühungen gewährt werden können.
- 52
Dennoch liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil es hier in Anwendung dieser grundsätzlichen Fragen allein um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls geht und in diesem Rahmen die konkreten Tatsachen zu gewichten sind.
- 53
Dafür ist eine Nachprüfung nicht vorgesehen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.
4.)
- 54
Es ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil die Vergütung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse aufzubringen ist und insoweit der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner anzusehen ist, §§ 6, 63, 65 InsO (FK- InsO, 8. A., § 6 Rn. 83; MüKo, InsO, 3. A., § 6 Rn. 83).
- 56
Dabei ist maßgeblich, dass der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der zuerkannten Vergütung von 158.043,28 € und seiner beantragten Vergütung von 967126,75 € anstrebte, jedoch nur im Umfang der erfolgten Abhilfe, also mit 48.354,09 €, erfolgreich war. Der Umfang der erfolgreichen Beschwerde liegt demnach bei 6 %, er unterliegt mit 94 %., in diesem Umfang hat er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 57
Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
- 58
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € (Differenz der beantragten zur gewährten Vergütung) beziffert.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.209,67 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin, eines regionalen Kabelfernsehunternehmens , wurde der Antragsteller (weiterer Beteiligter, Rechtsbeschwerdeführer ) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 3. Juli 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2). Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen; die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnungen zu leisten. Mit Beschluss vom 1. September 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
- 2
- Dieser hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 9.979,84 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei hat er - ausgehend von dem Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung - Zuschläge von 25 vom Hundert wegen der Betriebsfortführung und 5 vom Hundert wegen der vom Normalfall abweichenden Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung begehrt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 6.350,81 € zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer festgesetzt. Die geltend gemachten Zuschläge hat es nicht für gerechtfertigt erachtet. Stattdessen hat es wegen der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und der Ermächtigung zum Forderungseinzug zwei Zuschläge von jeweils 5 vom Hundert, insgesamt also 35 vom Hundert der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, zugebilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Rechtsmittel Das ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung mit der Begründung versagt, der Antragsteller sei nur ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, dem nicht die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden sei. Da die Unternehmensfortführung somit nicht zu seinen Aufgaben gehört habe, sei sie ihm - selbst wenn er sie tatsächlich wahrgenommen habe - nicht zu vergüten. Soweit er den Betrieb auf Grund der insolvenzgerichtlichen Anordnungen "finanziell begleitet" habe, sei dies bereits durch den vom Amtsgericht gewährten Zuschlag abgedeckt.
- 5
- In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob auch dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden kann, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist (ablehnend LG Hamburg ZInsO 2003, 1094, 1095; befürwortend LG Potsdam ZInsO 2005, 588, 590; Frind/Förster ZInsO 2004, 76 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 76; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 11 InsVV Rn. 27).
- 6
- Diese Frage ist im vorliegenden Fall erheblich. Zwar ist dem Antragsteller in den Vorinstanzen für die "finanzielle Begleitung" der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren bereits ein Zuschlag gewährt worden; dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Zuschlag höher ausgefallen wäre, wenn Amts- und Landge- richt dem Antragsteller nicht nur die "finanzielle Begleitung", sondern die Begleitung der Betriebsfortführung zugute gehalten hätten.
- 7
- Nach Ansicht des Senats kann die Fortführung des Schuldner-Betriebs für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht allgemein auf ihn übergangen ist, eine Erschwernis bedeuten, die einen Zuschlag entsprechend § 3 InsVV rechtfertigt. Zwar ist einem derartigen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht nicht die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen. Diese Anordnung und die Bestellung eines bloß "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters schließen sich im Allgemeinen sogar aus (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 47). Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt , obliegt jedoch die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Dies hat das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall sogar ausdrücklich ausgesprochen. Führt der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fort, kommt es laufend zu betrieblich bedingten Rechtsgeschäften und somit zu Verfügungen. Diese muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darauf überprüfen, ob sie für die künftige Masse nicht nachteilig und somit zustimmungsfähig sind. Damit ist eine weitgehende Kontrolle der Geschäftsführung des Schuldners erforderlich. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Einzelfall seine Zustimmung zu einer masseschädlichen Verfügung erteilt, muss er sich dafür verantworten. Arbeitsaufwand und Verantwortung gehen über die "finanzielle Begleitung", die das Beschwerdegericht honoriert hat, deutlich hinaus. In der Praxis erfordert die Betriebsfortführung eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schuldner und dem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter. Für diesen kann die Zusammenarbeit ähn- lich aufwändig werden, wie wenn er die Betriebsfortführung selbst übernimmt und sich dabei der Hilfe des Schuldners bedient.
- 8
- Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der schon in früheren Entscheidungen an der Gewährung eines auf die Betriebsfortführung gestützten Zuschlags an vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keinen Anstoß genommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106 m. Anm. Nowak; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236).
- 9
- 2. Gegen die Versagung eines Zuschlags wegen der Dauer des Eröffnungsverfahrens von fast 2 Monaten wendet sich die Rechtsbeschwerde vergebens. Eine solche Verfahrensdauer ist nach der Erfahrung des Senats nicht ungewöhnlich.
III.
- 10
- Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253).
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 IN 183/03 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 4 T 1374/05 -
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.441,25
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde angeordnet , daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-
lers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin vorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am 1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 n- ! " solvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 vom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % - hat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und wegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um weitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist auch in der Sache gerechtfertigt.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist. Hauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der Festlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, an der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual auszurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO 2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach anderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG BadenBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das gesamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-
verwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen, sind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser Meinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz, aaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Berechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher diskutierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die Nettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fiktive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragsteller dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde Bruchteil erhöht würde.
Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an. Diese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, ohne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem Normalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder weniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht
bereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das Verfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung des endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist deshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung, wie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.
Diese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden Erschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und Erleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerkbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen ausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen haben , sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes geprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung
finden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz- verwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf die Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsmethode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Überschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).
b) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdegerichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die "erhebliche Zahl der Mitarbeiter" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berücksichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.
2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar keine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf die anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F. Rn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-
fragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu entscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfahrensrechtliche Rügen erhoben hat.
Daß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch für die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefochtenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die verschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Erschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße oder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Verfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsanspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.
a) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf die tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung rechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne - entschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).
b) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung der Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen
angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der Massekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt worden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht jedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO zu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenzverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden, weil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann, aaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 91 ff).
Das Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insolvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache zu eigen gemacht.
c) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht alle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teilweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden (nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben worden (nachfolgend bb bis ee).
aa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als 130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenzgericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühungen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient hätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung bewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für die Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter - auch bei dem nur vorläufigen - als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber, aaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu einer Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen von einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unterbleiben , wenn die fragliche Tätigkeit zu einem "entsprechenden" Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der Massemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem zusätzlichen Aufwand "entsprochen" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt
in § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf eine Massemehrung entfallen könne.
Jedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von Insolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.
bb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen ungewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld- %$ '& () ) +*, $- ." 0/21 $3*, . .4. ner-Unternehmens von über 1.500.000 # etrachtet , rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die Schuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er 5 67 98 $: " $ ; $ 8 < " = >&? &A@B1 $: >& Rechnungen im Wert von 881.343,05 nzen nicht eingegangen worden.
cc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die von ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand kann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung sein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV
Rn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung nicht Stellung genommen worden.
dd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das Unternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortgesetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das Insolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum "insbesondere durch den zusätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft". Das erscheint rechtsfehlerfrei.
Die Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10 InsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des Antragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung
8
über einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 D E 8 *F( ;GEH 3.928.558,01 C %. Unter diesen Umständen hält sich die Annahme , der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren Werts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.ee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel- lungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zustellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anordnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO möglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
III.
Obwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind, ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt, die bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch macht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
- 2
- Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
- 4
- Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
- 5
- a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
- 6
- Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
- 7
- c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
- 8
- Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 9
- e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
- 10
- f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
- 11
- g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 12
- 2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 13
- a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
- 14
- Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
- 15
- b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
- 16
- Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
- 17
- c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
- 18
- d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
- 19
- 3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).
III.
- 20
- Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 21
- 1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
- 22
- 2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.441,25
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde angeordnet , daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-
lers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin vorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am 1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 n- ! " solvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 vom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % - hat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und wegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um weitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist auch in der Sache gerechtfertigt.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist. Hauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der Festlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, an der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual auszurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO 2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach anderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG BadenBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das gesamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-
verwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen, sind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser Meinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz, aaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Berechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher diskutierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die Nettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fiktive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragsteller dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde Bruchteil erhöht würde.
Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an. Diese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, ohne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem Normalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder weniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht
bereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das Verfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung des endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist deshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung, wie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.
Diese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden Erschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und Erleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerkbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen ausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen haben , sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes geprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung
finden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz- verwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf die Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsmethode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Überschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).
b) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdegerichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die "erhebliche Zahl der Mitarbeiter" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berücksichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.
2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar keine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf die anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F. Rn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-
fragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu entscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfahrensrechtliche Rügen erhoben hat.
Daß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch für die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefochtenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die verschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Erschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße oder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Verfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsanspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.
a) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf die tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung rechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne - entschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).
b) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung der Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen
angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der Massekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt worden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht jedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO zu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenzverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden, weil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann, aaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 91 ff).
Das Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insolvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache zu eigen gemacht.
c) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht alle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teilweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden (nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben worden (nachfolgend bb bis ee).
aa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als 130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenzgericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühungen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient hätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung bewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für die Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter - auch bei dem nur vorläufigen - als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber, aaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu einer Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen von einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unterbleiben , wenn die fragliche Tätigkeit zu einem "entsprechenden" Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der Massemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem zusätzlichen Aufwand "entsprochen" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt
in § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf eine Massemehrung entfallen könne.
Jedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von Insolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.
bb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen ungewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld- %$ '& () ) +*, $- ." 0/21 $3*, . .4. ner-Unternehmens von über 1.500.000 # etrachtet , rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die Schuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er 5 67 98 $: " $ ; $ 8 < " = >&? &A@B1 $: >& Rechnungen im Wert von 881.343,05 nzen nicht eingegangen worden.
cc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die von ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand kann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung sein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV
Rn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung nicht Stellung genommen worden.
dd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das Unternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortgesetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das Insolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum "insbesondere durch den zusätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft". Das erscheint rechtsfehlerfrei.
Die Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10 InsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des Antragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung
8
über einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 D E 8 *F( ;GEH 3.928.558,01 C %. Unter diesen Umständen hält sich die Annahme , der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren Werts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.ee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel- lungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zustellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anordnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO möglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
III.
Obwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind, ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt, die bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch macht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
- 2
- Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
- 4
- Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
- 5
- a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
- 6
- Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
- 7
- c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
- 8
- Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 9
- e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
- 10
- f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
- 11
- g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 12
- 2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 13
- a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
- 14
- Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
- 15
- b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
- 16
- Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
- 17
- c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
- 18
- d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
- 19
- 3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).
III.
- 20
- Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 21
- 1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
- 22
- 2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
16.949,16 EUR |
|
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von |
3.220,34 EUR |
__________________________________________________________________
Endbetrag |
20.169,50 EUR. |
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller wurde durch Beschluss vom 14.10.2014 zum vorläufigen Sachwalter nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2014.
4Für seine Tätigkeit beantragte der Antragsteller mit dem am 23.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 18.02.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.335,00 EUR netto, mithin 24.198,65 EUR brutto.
5Bei der Berechnung der Vergütung legt der Antragsteller ein vergütungsrechtlich relevantes Vermögen von 497.160,00 EUR zu Grunde, welches er ausgehend von einem schuldnerischen Vermögen in Höhe von 736.200,00 EUR unter Abzug der Aus- und Absonderungsrechte in Höhe von 14.040,00 EUR und der erst durch Eröffnung des Verfahrens entstehenden Ansprüche in Höhe von 225.000,00 EUR ermittelt hat.
6Hiervon ausgehend berechnet er seine Vergütung ausgehend von wie folgt:
7Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 InsVV errechnet er unter Berücksichtigung eines einfachen Regelwertes eine Vergütung i.H.v. 37.664,80 EUR.
8
Der Antragsteller geht von einem Regelwert für ein „normales vorläufiges Verfahren“ von aus. |
0,25 |
Wegen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 60 Arbeitnehmern an den Standorten in Essen und C von der Einleitung des Verfahrens bis zur Eröffnung begehrt er einen Zuschlag von |
0,45. |
Weil er als vorläufiger Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen habe, er mit der Schuldnerin ein Information- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten habe, macht er einen weiteren Zuschlag von geltend. |
0,15 |
Wegen der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung für sämtliche anspruchsberechtigten Mitarbeiter der Schuldnerin, die er über die Belange des Verfahrens zudem informiert habe, verlangt er einen weiteren Zuschlag von |
0,05. |
Von der rechnerischen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von der Regelvergütung |
0,90 |
nimmt er mit Blick auf § 12 Abs. 1 InsVV einen Abschlag von 40 % vor, so dass er insgesamt der Regelvergütung begehrt. |
0,54 |
Ausgehend von dem oben angeführten einfachen Regelwert berechnet der Antragsteller eine Vergütung i.H.v. 20.338,99 EUR netto, abgerundet 20.335,00 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 3.863,65 EUR, mithin insgesamt 24.198,65 EUR brutto.
10Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.3.2015 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.12.2003, IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265, 266, und Beschluss vom 12.1.2006, IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 258) Bedenken gegen die angewandte Berechnungsmethode und darüber hinaus auch gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Zuschläge, die von dem Antragsteller begehrt werden, bestehen.
11Hierbei ist insbesondere in Zweifel gezogen worden, ob die Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens bei dem vorläufigen Sachwalter zuschlagsfähig sind.
12Darüber hinaus ist darauf hingewiesen worden, dass – jedenfalls auf der Grundlage des bis dahin erfolgten Vortrags – für den vorläufigen Sachwalter die Gewährung eines Zuschlags wegen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, dass die Zuschlagsfähigkeit von dem Landgericht Bonn (Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, ZInsO 2013, 2341, 2342) generell verneint worden ist, erschien der Vortrag zur Begründung eines Zuschlags nicht ausreichend. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 lit. b InsVV gefordert worden, substantiiert vorzutragen, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, und den Aufwand des vorläufigen Sachwalters darzulegen, der über ein übliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren hinausgegangen ist.
13Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss vom 27.3.2015 (abgedruckt in NZI 2015, 574-576 und ZInsO 2015, 973-975) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 20.4.2015 hat der Antragsteller ausgeführt, dass für den Sachwalter im Fall der Betriebsfortführung umfangreiche Kontrollrechte und -pflichten bestehen würden, denen entsprechende Haftungsrisiken gegenüberstünden. Im vorliegenden Fall hätten neben den mit der Schuldnerin abgestimmten Reporting der wirtschaftlichen Entwicklung zudem teilweise mehrmals täglich Abstimmungen stattgefunden. Hierbei sei im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von rund 183.000 EUR erwirtschaftet worden. Durch diese Massenmehrung entstehe allerdings keine entsprechende Vergütungserhöhung. Auf der Grundlage einer Insolvenzmasse von gerundet 314.000 EUR ohne Betriebsfortführung, die zu einer Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 32.170 EUR führe, stünde bei einer Insolvenzmasse von rund 497.000 EUR nach der Betriebsfortführung eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 37.660 EUR gegenüber. Ginge man bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters davon aus, dass dieser 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalte, würde sich eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 4.825,00 EUR ohne Betriebsfortführung und i.H.v. 5.649,00 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung ergeben. Der Differenzbetrag von 824,00 EUR mache gut 2 %-Punkte der Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus.
15Die pauschale Verneinung der Zuschlagsfähigkeit einer Beteiligung des vorläufigen Sachwalters bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der fortlaufenden Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens würde nicht den Erwartungen der Mitarbeiter entsprechen, die den Ausführungen des vorläufigen Sachwalters regelmäßig ein besonderes Vertrauen entgegenbringen würden.
16Die mit Antrag vom 18.2.2015 erfolgte Vergütungsberechnung sei i.H.v. 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters angemessen. Lediglich aus Gründen der Masseschonung sei eine Kürzung sämtlicher Erhöhungstatbestände auf 60 % vorgenommen worden.
17II.
18Der vorläufige Sachwalter hat einen Anspruch auf die zuerkannte Vergütung aus §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 lit. b InsVV analog.
19Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 14.10.2014 aus. Er hat einen Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung i.H.v. 45 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.
20Im Ausgangspunkt erhält der vorläufige Sachwalter eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 03.11.2014, 166 IN 155 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 2398 ff.; Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 464).
21An dieser Rechtsprechung wird auch in Ansehung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 08.01.2015, 35 IN 748/12 (ZInsO 2015, 975 f.) festgehalten. Zwar weist das Amtsgericht Potsdam (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass die Bandbreite der in der Praxis vertretenen Lösungen dafür spricht, dass die zu Grunde liegende Problematik nicht abschließend erfasst und erörtert erscheint. Weshalb es vor diesem Hintergrund allerdings angezeigt sei, dem vorläufigen Sachwalter im Ausgangspunkt eine Regelgrundvergütung von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zuzubilligen, wobei angemessene Zu- und Abschläge entsprechend § 3 InsVV berücksichtigt werden könnten, vermag die Entscheidung jedoch nicht überzeugend zu begründen. Indem die Entscheidung den vorläufigen Sachwalter nicht auf 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters verweisen will, mutet sie den Insolvenzgläubigern in der Folge allerdings zu, dass diese im Ausgangspunkt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters tragen müssen. Mögen beide Ansichten unter Berücksichtigung vorzunehmender Zu- und Abschläge im Ergebnis auch zu ähnlichen Ergebnissen führen, erscheint das der vom Amtsgericht Essen in ständiger Rechtsprechung angewandte Modell dogmatisch überzeugender.
22Ein Zuschlag auf die vorgenannte Vergütung i.H.v. 30 %-Punkten erscheint bei der Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls angemessen, aber auch ausreichend. Als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist der für den vorläufigen Sachwalter maßgebliche Bruchteil zu verringern, unverändert zu lassen oder zu erhöhen. Ein von einem regelhaften Verfahrensablauf abweichender Aufwand des vorläufigen Sachwalters ist gemäß §§ 10, 3 InsVV durch die Gewährung von Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (AG Essen, Beschluss vom 03.11.2014, 166 IN 155 / 13, ZInsO 2014, 2398-2400 = ZIP 2015, 538-541).
23Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens trägt unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz des vorläufigen Sachwalters vom 20.04.2015 generell eine Vergütungserhöhung. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen.
24Ob der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen kann, ist nicht abschließend geklärt.
25Es wird vertreten, dass dem vorläufigen Sachwalter für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens generell kein Zuschlag gewährt werden könne (LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, ZInsO 2013 2341, 2342; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015, 8 T 94/14, ZInsO 2015, 1234, 1236). Hierzu führt das Landgericht Bonn (a.a.O.) aus: „Denn an sich setzt die Eigenverwaltung mit Sachwalterbetreuung schon eine Betriebsfortführung voraus; die Eigenverwaltung dient dazu, insolvenzantragsverpflichteten Schuldnern den Schritt in das gerichtlich kontrollierte Insolvenzverfahren durch fortbestehende Handlungsfähigkeit und Verfügungsberechtigung zu erleichtern […]. Die Aufgabe des Sachwalters besteht darin, die dem Schuldner grundsätzlich erhaltende Verfügungsbefugnis zu beaufsichtigen und dem Insolvenzgericht zu berichten.“
26Vollständig überzeugen kann die zuvor zitierte Rechtsprechung indes nicht. Zwar wird auch nach den Beobachtungen des erkennenden Gerichts eine (vorläufige) Eigenverwaltung regelmäßig in Fällen beantragt, in denen eine Betriebsfortführung angestrebt wird. Auch scheint der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 270a InsO von einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit dem Ziel einer Sanierung ausgegangen zu sein (Bundestagsdrucksache 17/5712, Seite 39 f.).
27Die in der Praxis zu beobachtende Verknüpfung zwischen beantragter (vorläufiger) Eigenverwaltung und angestrebter Betriebsfortführung bietet allerdings keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Betriebsfortführung bereits von der regelhaften Vergütung des vorläufigen Sachwalters (i.H.v. 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters) umfasst wird.
28Vielmehr sprechen hiergegen gesetzessystematische Erwägungen. In der Gesetzesfassung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung auf Fälle der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens beschränkt wäre. In Ansehung dessen käme grundsätzlich auch in Liquidationsverfahren die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung in Betracht.
29Auch spricht eine Parallelbetrachtung zur Situation bei Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren dafür, dass eine Betriebsfortführung bei Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren grundsätzlich einen Zuschlag bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters tragen kann. Denn für den Sachwalter käme insoweit ein Zuschlag gemäß §§ 12, 10, 3 Abs. 1 lit. b InsVV in Betracht. Für die Vergütung des Sachwalters ordnet § 10 InsVV grundsätzlich die entsprechende Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts der InsVV an, soweit in den §§ 11-13 InsVV keine abweichende Regelung getroffen ist. In Ermangelung einer der Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b InsVV entgegenstehenden Regelung kann der Sachwalter unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV grundsätzlich einen Zuschlag für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens begehren. Weshalb der vorläufige Sachwalter in Abweichung hiervon bei einer Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren generell keinen Zuschlag verlangen können soll, erschließt sich nicht.
30Die weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. b InsVV für die Gewährung eines Zuschlags liegen vor. Das schuldnerische Unternehmen ist im Eröffnungsverfahren fortgeführt worden. Bedingt durch die angeordnete vorläufige Eigenverwaltung ist das Unternehmen hierbei vom Schuldner unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters fortgeführt worden. Dieser hat die Betriebsfortführung durch die Schuldnerin durch ein abgestimmtes Reporting der wirtschaftlichen Entwicklung überwacht und kontrolliert. Zudem hat er teilweise mehrmals täglich Abstimmungen mit der Schuldnerin unternommen.
31Im Rahmen der Betriebsfortführung ist ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von rund 183.000 EUR erwirtschaftet worden. Diese Massenmehrung führt allerdings bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters nicht zu einer entsprechenden Vergütungserhöhung. Auf der Grundlage einer Insolvenzmasse von gerundet 314.000 EUR ohne Betriebsfortführung, die zu einer Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 32.170 EUR führt, steht bei einer Insolvenzmasse von rund 497.000 EUR nach der Betriebsfortführung eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 37.660 EUR gegenüber. Unter Berücksichtigung einer Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, würde sich eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 4.825,00 EUR ohne Betriebsfortführung und i.H.v. 5.649,00 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung ergeben. Der Differenzbetrag von 824,00 EUR macht gut 2 %-Punkte der Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus.
32Darüber hinaus ist weiterhin als generell vergütungserhöhender Umstand zu berücksichtigen, dass der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen und er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat.
33Soweit der vorläufige Sachwalter für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens einen Zuschlag begehrt, verbleibt es es bei der in dem Beschluss vom 27.3.2015 niedergelegten Rechtsansicht, wonach er insoweit keinen Zuschlag begehren kann. Diese Tätigkeit fällt nicht in den Tätigkeitsbereich des vorläufigen Sachwalters, sondern in den des eigenverwaltenden Schuldners. Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter (überobligatorisch) außerhalb seines Tätigkeitsbereichs wahrnimmt, können bei der Bemessung der Vergütung keine Berücksichtigung finden (vergleiche Amtsgericht Essen, Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135/13). Auch wenn der vorläufige Sachwalter mit einer Information der Mitarbeiter deren Erwartungshaltung befriedigt, rechtfertigt dies keinen Zuschlag auf die Vergütung.
34Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 30 %-Punkten, mithin eine Vergütung in Höhe von insgesamt 45 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, angemessen, aber auch ausreichend. Als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist der für den vorläufigen Sachwalter maßgebliche Bruchteil zu verringern oder zu erhöhen (vergleiche Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2003, IX ZB 50 / 03, abgedruckt in ZInsO 2004, 265, 266). Eine isolierte Entscheidung über jeden in Frage kommenden Tatbestand, der einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, ist nicht angezeigt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04, abgedruckt in ZInsO 2006, 257, 258).
35Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
36Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich das Vermögen, auf das sich seine seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, auf 497.160,00 EUR.
37Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach 16.949,16 EUR.
38Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2015 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.04.2015 verwiesen.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner zu.
41Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
42Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
43Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
44Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Sachwalter (Beschwerdeführer zu 1.) zu 94 %, der Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer zu 2.) zu 6 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 14.05.2012 Rechtsanwalt D zum vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete am 01.08.2012.
- 2
Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA F wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantrage der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 967.126,75 €. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2012, Blatt 52 Bd. V Bezug genommen.
- 4
Auf seinen Antrag bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2013 einen Vorschuss in Höhe von 78.836,31 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 14.978,90 €, insgesamt 93.814,31 €.
- 5
Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 korrigierte der vorläufige Sachwalter seine Berechnung und machte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 923.104,91 € geltend. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz, Blatt 81 Bd. VI verwiesen.
- 6
Mit Beschluss vom 20.12.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 158.043,28 € fest. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
- 7
Gegen den Beschluss legte der vorläufige Sachwalter mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde ein. Er begehrt damit unter Aufrechterhaltung seiner Berechnung und Begründung die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Antrag vom 16.10.2013 (wohl 2012). Auf den Schriftsatz (Blatt 1 Bd. VII) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- 8
Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er darauf stützte, dass die vom Gericht bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Erhöhungstatbestande grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 28.01.2014 Bezug genommen (Blatt 40 Bd. VII).
- 9
Mit Beschluss vom 26.03.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab. Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von 40.633,69 € nebst 7.720,40 € Umsatzsteuer (insgesamt 48.354,09 €) festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.03.2014 Bezug genommen.
- 10
Soweit den Beschwerden nicht abgeholfen wurde, sind sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
- 11
Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, soweit nicht abgeholfen worden sei.
II.
1.)
- 12
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 und die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 sind zulässig.
- 13
Sie wurden fristgerecht eingelegt, §§ 274 Abs. 1 InsO i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO.
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Der vorläufige Sachwalter, dessen Vergütung festgesetzt wurde, und der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse sind jeweils für sich beschwerdeberechtigt.
2.)
a)
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Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.
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Er wendet sich gegen die Vergütungsfestsetzung, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung einzelne Erhöhungstatbestände berücksichtigt hat. Er geht davon aus, dass grundsätzlich keine Erhöhungstatbestände in Betracht kommen.
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Damit dringt der Insolvenzverwalter nicht durch.
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Denn nach der in Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen und herrschenden Meinung sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalter und des Sachwalters - Zu- und Abschläge vorzunehmen. Grundsätzlich finden über § 10 InsVV (analog) die Zuschlagstatbestände des § 3 InsVV Anwendung. Die Gewährung von Zuschlägen soll Abweichungen vom Normalverfahren entsprechend berücksichtigen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. A., § 12 Rn 32; FK InsVV, 8. A., § 12 Rn. 42).
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Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelvergütung auf Grund verfahrensbedingter Besonderheiten und damit verbundenen Mehraufwandes des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend erscheint, die im Verfahren erbrachten Tätigkeiten adäquat und angemessen zu vergüten. Wenn ein Verfahren vom Regelfall abweicht und daher zusätzlicher Aufwand vom vorläufigen Sachwalter erfordert wird, reicht die Regelvergütung für eine angemessene Entschädigung nicht aus. Durch die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen und die Berücksichtigung von möglichen Erhöhungstatbeständen (oder ggf. Abschlägen) wird eine angemessene verfahrensindividuelle Vergütung sichergestellt.
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Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.
b)
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Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen. Soweit keine Abhilfe erfolgte, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.
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aa) Sie ist insoweit nicht begründet, als der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde vom 08.01.2014 die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.10.2013 (2012) begehrt.
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Denn der vorläufige Sachwalter hat diesen Antrag selbst mit Schreiben vom 12.06.2013 korrigiert und die Festsetzung der Vergütung auf dieser Grundlage beantragt. Darüber hat das Amtsgericht befunden und daran ist der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Beschwerde festzuhalten.
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bb) Aber auch sonst ist die Beschwerde nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat - nach teilweiser Abhilfe - die Vergütung zutreffend festgesetzt.
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- Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat keine konkrete gesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 11 ff. InsVV zu schließen.
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Das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters reicht nicht gänzlich an die Tätigkeiten eines Sachwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heran, sondern bleibt im Aufgabenumfang dahinter zurück. Insbesondere im zeitlichen Umfang fällt die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters geringer aus und entspricht daher eher einem vorläufigen Insolvenzverwalter.
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Infolgedessen ist die Regelvergütung entsprechend zu bestimmen.
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Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wobei die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung darauf abstellt, dass die pauschalierte Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nur 25 % von 60 % oder insgesamt 15 % des Regelsatzes einer Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. A., § 12 Rn. 21; FK InsO, 8. A., § 270 a InsO, Rn. 28; AG Göttingen, 74 IN 160/12; Mock in ZInsO 2014, S. 67).
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Dem hat sich das Amtsgericht im Ergebnis angeschlossen und ausgehend von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV eine Vergütung von 60 % und davon 25 % zuerkannt, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Vortrag des vorläufigen Sachwalters, es sei nur § 12 InsVV anwendbar, zugleich sei die Vergütung noch zu erhöhen, weil das Verfahren drastisch vom Normalfall abgewichen sei, überzeugt nicht. Denn gerade diese Besonderheiten des Verfahrens und der daraus resultierende Mehraufwand werden über die Gewährung der Zuschläge berücksichtigt. Sie können daher nicht bereits (nochmals) bei der Berechnung der Regelvergütung Berücksichtigung finden. Auch die Übernahme des Kassenwesens ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie gehört zu den vom vorläufigen Sachwalter zu übernehmenden Aufgaben (§ 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 Abs. 2 InsO). Daher ist seine Tätigkeit zwar an der des Sachwalters orientiert und deutet auf eine vergleichbare Interessenlage mit § 12 InsVV hin, dennoch bleibt die Tätigkeit hinter der des Sachwalters zurück und rechtfertigt letztlich die Reduzierung der Regelvergütung.
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- Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanstandeten Berechnungsgrundlage gilt zunächst, dass das Gericht an die im Beschluss zur Gewährung eines Vorschusses angegebene Berechnungsgrundlage nicht gebunden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die zur Berechnung zu berücksichtigende Insolvenzmasse noch nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden.
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Das Amtsgericht hat die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters) vorhandene freie Masse seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, denn grundsätzlich soll das Vermögen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich sein (Haarmeyer /Mock, a. a. O. Rn 21; Fk- InsVV, a. a. O., Rn 35, 36).
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Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO sind bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden, hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Durch die vom Insolvenzverwalter angeführten Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) wurde diese Regelung für unwirksam erklärt. Es kann hier unentschieden bleiben, ob diese Entscheidungen, wie vom vorläufigen Sachwalter vorgetragen, bindende Wirkung haben. Denn für den vorliegenden Fall gilt, dass, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z. B. Haarmeyer/Mock, a.a.O., Rn 21; Mock, ZInsO 2014, S. 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.
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Im Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage, ausgehend von den Angaben des Insolvenzverwalters, auf 15.543.202,68 € zu bestimmen.
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- Mit der Beschwerde wendet sich der vorläufige Sachwalter gegen die vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge.
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Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet, die Zuschläge für die Betriebsfortführung (so auch LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13) und die Sanierungsbemühungen sowie die anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten wurden berechtigt nicht gewährt.
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Es wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
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Die zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung angeführten Tätigkeiten dienten sicherlich zur Fortführung des Unternehmens, rechtfertigen aber keinen Zuschlag. Denn die Bestellung des vorläufigen Sachwalters stand mit der angeordneten Eigenverwaltung der Schuldnerin im Zusammenhang. Die Fortführung des Unternehmens gehört in einem solchen Fall zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der diese Betriebsfortführung zu begleiten und zu überwachen hat (wie es sich auch aus dem Aufgabenkreis im Beschluss zur Bestellung vom 14.05.2012 ergibt). Die Heranziehung der Kassenführung ändert daran nichts, denn diese wird hier bereits durch den gesonderten Zuschlag berücksichtigt. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten. In diesem Zusammenhang findet sie indirekt insoweit trotzdem Berücksichtigung, weil sich aus den erzielten Erlösen die als Berechnungsgrundlage dienende freie Masse erhöht.
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Gleiches gilt für den Zuschlag wegen der anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten, denn diese sind von der sich selbst verwaltenden Schuldnerin zu erledigen und rechtfertigen keinen Zuschlag.
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Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist nicht zu gewähren. Die Schuldnerin hatte sich im Rahmen der Eigenverwaltung selbst um die Sanierung zu bemühen, die dabei anfallenden begleitenden und überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und führen nicht zur Gewährung eines Zuschlags. Sofern dennoch weitere Tätigkeiten übernommen wurden, um darüber hinaus die Schuldnerin in ihren Bemühungen zu unterstützen ergibt sich daraus keine Grundlage für einen Zuschlag, denn der Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters war eng begrenzt und kann nicht über die spätere Gewährung von Zuschlägen zu einer höheren Vergütung führen.
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Auf die diesbezügliche ergänzende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.
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Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die neben der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Schuldnerin durchaus zu dessen Entlastung beigetragen haben und auch unter diesem Aspekt eine weitere Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommen kann.
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Die Zuschläge für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für den Mehraufwand, der im Zusammenhang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angefallen ist, sowie für die Kassenführung wurden bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt. Deren Bemessung ist nicht zu beanstanden.
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Die Vergütung ist mit Beschluss vom 20.12.2013 und Beschluss vom 26.03.2014 insgesamt zutreffend berechnet worden.
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Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist zurückzuweisen.
3.)
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Der vorläufige Sachwalter hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
- 48
Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher ein Interesse an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts besteht.
- 50
So liegt es hier nicht.
- 51
Zwar liegt eine Entscheidung des BGH zur Problematik, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Vergütungsgrundlage einbezogen werden, nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße Zuschläge auf die Regelvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für die Betriebsfortführung bzw. für Sanierungsbemühungen gewährt werden können.
- 52
Dennoch liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil es hier in Anwendung dieser grundsätzlichen Fragen allein um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls geht und in diesem Rahmen die konkreten Tatsachen zu gewichten sind.
- 53
Dafür ist eine Nachprüfung nicht vorgesehen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.
4.)
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Es ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil die Vergütung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse aufzubringen ist und insoweit der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner anzusehen ist, §§ 6, 63, 65 InsO (FK- InsO, 8. A., § 6 Rn. 83; MüKo, InsO, 3. A., § 6 Rn. 83).
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Dabei ist maßgeblich, dass der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der zuerkannten Vergütung von 158.043,28 € und seiner beantragten Vergütung von 967126,75 € anstrebte, jedoch nur im Umfang der erfolgten Abhilfe, also mit 48.354,09 €, erfolgreich war. Der Umfang der erfolgreichen Beschwerde liegt demnach bei 6 %, er unterliegt mit 94 %., in diesem Umfang hat er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
- 58
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € (Differenz der beantragten zur gewährten Vergütung) beziffert.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.