Amtsgericht Essen Beschluss, 09. Juli 2015 - 163 IN 170/14
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
16.949,16 EUR |
|
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von |
3.220,34 EUR |
__________________________________________________________________
Endbetrag |
20.169,50 EUR. |
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller wurde durch Beschluss vom 14.10.2014 zum vorläufigen Sachwalter nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2014.
4Für seine Tätigkeit beantragte der Antragsteller mit dem am 23.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 18.02.2015 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.335,00 EUR netto, mithin 24.198,65 EUR brutto.
5Bei der Berechnung der Vergütung legt der Antragsteller ein vergütungsrechtlich relevantes Vermögen von 497.160,00 EUR zu Grunde, welches er ausgehend von einem schuldnerischen Vermögen in Höhe von 736.200,00 EUR unter Abzug der Aus- und Absonderungsrechte in Höhe von 14.040,00 EUR und der erst durch Eröffnung des Verfahrens entstehenden Ansprüche in Höhe von 225.000,00 EUR ermittelt hat.
6Hiervon ausgehend berechnet er seine Vergütung ausgehend von wie folgt:
7Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 InsVV errechnet er unter Berücksichtigung eines einfachen Regelwertes eine Vergütung i.H.v. 37.664,80 EUR.
8
Der Antragsteller geht von einem Regelwert für ein „normales vorläufiges Verfahren“ von aus. |
0,25 |
Wegen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 60 Arbeitnehmern an den Standorten in Essen und C von der Einleitung des Verfahrens bis zur Eröffnung begehrt er einen Zuschlag von |
0,45. |
Weil er als vorläufiger Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen habe, er mit der Schuldnerin ein Information- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten habe, macht er einen weiteren Zuschlag von geltend. |
0,15 |
Wegen der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung für sämtliche anspruchsberechtigten Mitarbeiter der Schuldnerin, die er über die Belange des Verfahrens zudem informiert habe, verlangt er einen weiteren Zuschlag von |
0,05. |
Von der rechnerischen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von der Regelvergütung |
0,90 |
nimmt er mit Blick auf § 12 Abs. 1 InsVV einen Abschlag von 40 % vor, so dass er insgesamt der Regelvergütung begehrt. |
0,54 |
Ausgehend von dem oben angeführten einfachen Regelwert berechnet der Antragsteller eine Vergütung i.H.v. 20.338,99 EUR netto, abgerundet 20.335,00 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 3.863,65 EUR, mithin insgesamt 24.198,65 EUR brutto.
10Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.3.2015 darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.12.2003, IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265, 266, und Beschluss vom 12.1.2006, IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 258) Bedenken gegen die angewandte Berechnungsmethode und darüber hinaus auch gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Zuschläge, die von dem Antragsteller begehrt werden, bestehen.
11Hierbei ist insbesondere in Zweifel gezogen worden, ob die Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens bei dem vorläufigen Sachwalter zuschlagsfähig sind.
12Darüber hinaus ist darauf hingewiesen worden, dass – jedenfalls auf der Grundlage des bis dahin erfolgten Vortrags – für den vorläufigen Sachwalter die Gewährung eines Zuschlags wegen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, dass die Zuschlagsfähigkeit von dem Landgericht Bonn (Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, ZInsO 2013, 2341, 2342) generell verneint worden ist, erschien der Vortrag zur Begründung eines Zuschlags nicht ausreichend. Diesbezüglich ist unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 lit. b InsVV gefordert worden, substantiiert vorzutragen, dass die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, und den Aufwand des vorläufigen Sachwalters darzulegen, der über ein übliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren hinausgegangen ist.
13Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss vom 27.3.2015 (abgedruckt in NZI 2015, 574-576 und ZInsO 2015, 973-975) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 20.4.2015 hat der Antragsteller ausgeführt, dass für den Sachwalter im Fall der Betriebsfortführung umfangreiche Kontrollrechte und -pflichten bestehen würden, denen entsprechende Haftungsrisiken gegenüberstünden. Im vorliegenden Fall hätten neben den mit der Schuldnerin abgestimmten Reporting der wirtschaftlichen Entwicklung zudem teilweise mehrmals täglich Abstimmungen stattgefunden. Hierbei sei im Rahmen der Betriebsfortführung ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von rund 183.000 EUR erwirtschaftet worden. Durch diese Massenmehrung entstehe allerdings keine entsprechende Vergütungserhöhung. Auf der Grundlage einer Insolvenzmasse von gerundet 314.000 EUR ohne Betriebsfortführung, die zu einer Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 32.170 EUR führe, stünde bei einer Insolvenzmasse von rund 497.000 EUR nach der Betriebsfortführung eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 37.660 EUR gegenüber. Ginge man bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters davon aus, dass dieser 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalte, würde sich eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 4.825,00 EUR ohne Betriebsfortführung und i.H.v. 5.649,00 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung ergeben. Der Differenzbetrag von 824,00 EUR mache gut 2 %-Punkte der Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus.
15Die pauschale Verneinung der Zuschlagsfähigkeit einer Beteiligung des vorläufigen Sachwalters bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der fortlaufenden Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens würde nicht den Erwartungen der Mitarbeiter entsprechen, die den Ausführungen des vorläufigen Sachwalters regelmäßig ein besonderes Vertrauen entgegenbringen würden.
16Die mit Antrag vom 18.2.2015 erfolgte Vergütungsberechnung sei i.H.v. 80 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters angemessen. Lediglich aus Gründen der Masseschonung sei eine Kürzung sämtlicher Erhöhungstatbestände auf 60 % vorgenommen worden.
17II.
18Der vorläufige Sachwalter hat einen Anspruch auf die zuerkannte Vergütung aus §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 lit. b InsVV analog.
19Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 14.10.2014 aus. Er hat einen Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung i.H.v. 45 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.
20Im Ausgangspunkt erhält der vorläufige Sachwalter eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 03.11.2014, 166 IN 155 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 2398 ff.; Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135 / 13, abgedruckt in ZInsO 2014, 464).
21An dieser Rechtsprechung wird auch in Ansehung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 08.01.2015, 35 IN 748/12 (ZInsO 2015, 975 f.) festgehalten. Zwar weist das Amtsgericht Potsdam (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass die Bandbreite der in der Praxis vertretenen Lösungen dafür spricht, dass die zu Grunde liegende Problematik nicht abschließend erfasst und erörtert erscheint. Weshalb es vor diesem Hintergrund allerdings angezeigt sei, dem vorläufigen Sachwalter im Ausgangspunkt eine Regelgrundvergütung von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zuzubilligen, wobei angemessene Zu- und Abschläge entsprechend § 3 InsVV berücksichtigt werden könnten, vermag die Entscheidung jedoch nicht überzeugend zu begründen. Indem die Entscheidung den vorläufigen Sachwalter nicht auf 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters verweisen will, mutet sie den Insolvenzgläubigern in der Folge allerdings zu, dass diese im Ausgangspunkt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters tragen müssen. Mögen beide Ansichten unter Berücksichtigung vorzunehmender Zu- und Abschläge im Ergebnis auch zu ähnlichen Ergebnissen führen, erscheint das der vom Amtsgericht Essen in ständiger Rechtsprechung angewandte Modell dogmatisch überzeugender.
22Ein Zuschlag auf die vorgenannte Vergütung i.H.v. 30 %-Punkten erscheint bei der Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls angemessen, aber auch ausreichend. Als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist der für den vorläufigen Sachwalter maßgebliche Bruchteil zu verringern, unverändert zu lassen oder zu erhöhen. Ein von einem regelhaften Verfahrensablauf abweichender Aufwand des vorläufigen Sachwalters ist gemäß §§ 10, 3 InsVV durch die Gewährung von Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (AG Essen, Beschluss vom 03.11.2014, 166 IN 155 / 13, ZInsO 2014, 2398-2400 = ZIP 2015, 538-541).
23Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens trägt unter Berücksichtigung des Vortrags im Schriftsatz des vorläufigen Sachwalters vom 20.04.2015 generell eine Vergütungserhöhung. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen.
24Ob der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen kann, ist nicht abschließend geklärt.
25Es wird vertreten, dass dem vorläufigen Sachwalter für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens generell kein Zuschlag gewährt werden könne (LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, ZInsO 2013 2341, 2342; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015, 8 T 94/14, ZInsO 2015, 1234, 1236). Hierzu führt das Landgericht Bonn (a.a.O.) aus: „Denn an sich setzt die Eigenverwaltung mit Sachwalterbetreuung schon eine Betriebsfortführung voraus; die Eigenverwaltung dient dazu, insolvenzantragsverpflichteten Schuldnern den Schritt in das gerichtlich kontrollierte Insolvenzverfahren durch fortbestehende Handlungsfähigkeit und Verfügungsberechtigung zu erleichtern […]. Die Aufgabe des Sachwalters besteht darin, die dem Schuldner grundsätzlich erhaltende Verfügungsbefugnis zu beaufsichtigen und dem Insolvenzgericht zu berichten.“
26Vollständig überzeugen kann die zuvor zitierte Rechtsprechung indes nicht. Zwar wird auch nach den Beobachtungen des erkennenden Gerichts eine (vorläufige) Eigenverwaltung regelmäßig in Fällen beantragt, in denen eine Betriebsfortführung angestrebt wird. Auch scheint der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 270a InsO von einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit dem Ziel einer Sanierung ausgegangen zu sein (Bundestagsdrucksache 17/5712, Seite 39 f.).
27Die in der Praxis zu beobachtende Verknüpfung zwischen beantragter (vorläufiger) Eigenverwaltung und angestrebter Betriebsfortführung bietet allerdings keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Betriebsfortführung bereits von der regelhaften Vergütung des vorläufigen Sachwalters (i.H.v. 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters) umfasst wird.
28Vielmehr sprechen hiergegen gesetzessystematische Erwägungen. In der Gesetzesfassung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung auf Fälle der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens beschränkt wäre. In Ansehung dessen käme grundsätzlich auch in Liquidationsverfahren die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung in Betracht.
29Auch spricht eine Parallelbetrachtung zur Situation bei Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren dafür, dass eine Betriebsfortführung bei Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren grundsätzlich einen Zuschlag bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters tragen kann. Denn für den Sachwalter käme insoweit ein Zuschlag gemäß §§ 12, 10, 3 Abs. 1 lit. b InsVV in Betracht. Für die Vergütung des Sachwalters ordnet § 10 InsVV grundsätzlich die entsprechende Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts der InsVV an, soweit in den §§ 11-13 InsVV keine abweichende Regelung getroffen ist. In Ermangelung einer der Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b InsVV entgegenstehenden Regelung kann der Sachwalter unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV grundsätzlich einen Zuschlag für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens begehren. Weshalb der vorläufige Sachwalter in Abweichung hiervon bei einer Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren generell keinen Zuschlag verlangen können soll, erschließt sich nicht.
30Die weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. b InsVV für die Gewährung eines Zuschlags liegen vor. Das schuldnerische Unternehmen ist im Eröffnungsverfahren fortgeführt worden. Bedingt durch die angeordnete vorläufige Eigenverwaltung ist das Unternehmen hierbei vom Schuldner unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters fortgeführt worden. Dieser hat die Betriebsfortführung durch die Schuldnerin durch ein abgestimmtes Reporting der wirtschaftlichen Entwicklung überwacht und kontrolliert. Zudem hat er teilweise mehrmals täglich Abstimmungen mit der Schuldnerin unternommen.
31Im Rahmen der Betriebsfortführung ist ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von rund 183.000 EUR erwirtschaftet worden. Diese Massenmehrung führt allerdings bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters nicht zu einer entsprechenden Vergütungserhöhung. Auf der Grundlage einer Insolvenzmasse von gerundet 314.000 EUR ohne Betriebsfortführung, die zu einer Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 32.170 EUR führt, steht bei einer Insolvenzmasse von rund 497.000 EUR nach der Betriebsfortführung eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters i.H.v. 37.660 EUR gegenüber. Unter Berücksichtigung einer Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, würde sich eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters i.H.v. 4.825,00 EUR ohne Betriebsfortführung und i.H.v. 5.649,00 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung ergeben. Der Differenzbetrag von 824,00 EUR macht gut 2 %-Punkte der Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus.
32Darüber hinaus ist weiterhin als generell vergütungserhöhender Umstand zu berücksichtigen, dass der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen und er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat.
33Soweit der vorläufige Sachwalter für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens einen Zuschlag begehrt, verbleibt es es bei der in dem Beschluss vom 27.3.2015 niedergelegten Rechtsansicht, wonach er insoweit keinen Zuschlag begehren kann. Diese Tätigkeit fällt nicht in den Tätigkeitsbereich des vorläufigen Sachwalters, sondern in den des eigenverwaltenden Schuldners. Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter (überobligatorisch) außerhalb seines Tätigkeitsbereichs wahrnimmt, können bei der Bemessung der Vergütung keine Berücksichtigung finden (vergleiche Amtsgericht Essen, Beschluss vom 17.01.2014, 164 IN 135/13). Auch wenn der vorläufige Sachwalter mit einer Information der Mitarbeiter deren Erwartungshaltung befriedigt, rechtfertigt dies keinen Zuschlag auf die Vergütung.
34Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 30 %-Punkten, mithin eine Vergütung in Höhe von insgesamt 45 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, angemessen, aber auch ausreichend. Als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände ist der für den vorläufigen Sachwalter maßgebliche Bruchteil zu verringern oder zu erhöhen (vergleiche Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2003, IX ZB 50 / 03, abgedruckt in ZInsO 2004, 265, 266). Eine isolierte Entscheidung über jeden in Frage kommenden Tatbestand, der einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, ist nicht angezeigt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04, abgedruckt in ZInsO 2006, 257, 258).
35Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
36Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich das Vermögen, auf das sich seine seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, auf 497.160,00 EUR.
37Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach 16.949,16 EUR.
38Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2015 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.04.2015 verwiesen.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner zu.
41Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
42Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
43Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
44Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Essen Beschluss, 09. Juli 2015 - 163 IN 170/14
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(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.441,25
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde angeordnet , daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-
lers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin vorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am 1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 n- ! " solvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 vom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % - hat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und wegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um weitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist auch in der Sache gerechtfertigt.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist. Hauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der Festlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, an der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual auszurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO 2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach anderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG BadenBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das gesamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-
verwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen, sind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser Meinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz, aaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Berechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher diskutierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die Nettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fiktive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragsteller dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde Bruchteil erhöht würde.
Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an. Diese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, ohne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem Normalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder weniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht
bereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das Verfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung des endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist deshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung, wie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.
Diese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden Erschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und Erleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerkbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen ausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen haben , sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes geprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung
finden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz- verwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf die Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsmethode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Überschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).
b) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdegerichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die "erhebliche Zahl der Mitarbeiter" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berücksichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.
2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar keine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf die anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F. Rn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-
fragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu entscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfahrensrechtliche Rügen erhoben hat.
Daß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch für die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefochtenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die verschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Erschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße oder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Verfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsanspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.
a) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf die tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung rechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne - entschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).
b) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung der Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen
angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der Massekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt worden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht jedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO zu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenzverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden, weil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann, aaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 91 ff).
Das Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insolvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache zu eigen gemacht.
c) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht alle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teilweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden (nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben worden (nachfolgend bb bis ee).
aa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als 130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenzgericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühungen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient hätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung bewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für die Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter - auch bei dem nur vorläufigen - als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber, aaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu einer Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen von einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unterbleiben , wenn die fragliche Tätigkeit zu einem "entsprechenden" Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der Massemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem zusätzlichen Aufwand "entsprochen" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt
in § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf eine Massemehrung entfallen könne.
Jedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von Insolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.
bb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen ungewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld- %$ '& () ) +*, $- ." 0/21 $3*, . .4. ner-Unternehmens von über 1.500.000 # etrachtet , rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die Schuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er 5 67 98 $: " $ ; $ 8 < " = >&? &A@B1 $: >& Rechnungen im Wert von 881.343,05 nzen nicht eingegangen worden.
cc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die von ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand kann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung sein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV
Rn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung nicht Stellung genommen worden.
dd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das Unternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortgesetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das Insolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum "insbesondere durch den zusätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft". Das erscheint rechtsfehlerfrei.
Die Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10 InsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des Antragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung
8
über einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 D E 8 *F( ;GEH 3.928.558,01 C %. Unter diesen Umständen hält sich die Annahme , der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren Werts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.ee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel- lungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zustellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anordnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO möglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
III.
Obwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind, ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt, die bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch macht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 20.12.2013 - 2 IN 162/12 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der vorläufige Sachwalter (Beschwerdeführer zu 1.) zu 94 %, der Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer zu 2.) zu 6 %; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau wurde mit Beschluss vom 14.05.2012 Rechtsanwalt D zum vorläufigen Sachwalter im Antragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete am 01.08.2012.
- 2
Am 01.08.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA F wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantrage der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 967.126,75 €. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 16.10.2012, Blatt 52 Bd. V Bezug genommen.
- 4
Auf seinen Antrag bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.01.2013 einen Vorschuss in Höhe von 78.836,31 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 14.978,90 €, insgesamt 93.814,31 €.
- 5
Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 korrigierte der vorläufige Sachwalter seine Berechnung und machte eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 923.104,91 € geltend. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz, Blatt 81 Bd. VI verwiesen.
- 6
Mit Beschluss vom 20.12.2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 158.043,28 € fest. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
- 7
Gegen den Beschluss legte der vorläufige Sachwalter mit Schriftsatz vom 08.01.2014 Beschwerde ein. Er begehrt damit unter Aufrechterhaltung seiner Berechnung und Begründung die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Antrag vom 16.10.2013 (wohl 2012). Auf den Schriftsatz (Blatt 1 Bd. VII) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- 8
Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 legte der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er darauf stützte, dass die vom Gericht bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigten Erhöhungstatbestande grundsätzlich nicht in Betracht kämen. Es wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 28.01.2014 Bezug genommen (Blatt 40 Bd. VII).
- 9
Mit Beschluss vom 26.03.2014 half das Amtsgericht der Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab. Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen und eine weitere Vergütung in Höhe von 40.633,69 € nebst 7.720,40 € Umsatzsteuer (insgesamt 48.354,09 €) festgesetzt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 26.03.2014 Bezug genommen.
- 10
Soweit den Beschwerden nicht abgeholfen wurde, sind sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
- 11
Der vorläufige Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 02.04.2014 erklärt, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, soweit nicht abgeholfen worden sei.
II.
1.)
- 12
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters vom 08.01.2014 und die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 09.01.2014 sind zulässig.
- 13
Sie wurden fristgerecht eingelegt, §§ 274 Abs. 1 InsO i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO.
- 14
Der vorläufige Sachwalter, dessen Vergütung festgesetzt wurde, und der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse sind jeweils für sich beschwerdeberechtigt.
2.)
a)
- 15
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet.
- 16
Er wendet sich gegen die Vergütungsfestsetzung, soweit das Amtsgericht bei der Festsetzung einzelne Erhöhungstatbestände berücksichtigt hat. Er geht davon aus, dass grundsätzlich keine Erhöhungstatbestände in Betracht kommen.
- 17
Damit dringt der Insolvenzverwalter nicht durch.
- 18
Denn nach der in Literatur und Rechtsprechung dazu vertretenen und herrschenden Meinung sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalter und des Sachwalters - Zu- und Abschläge vorzunehmen. Grundsätzlich finden über § 10 InsVV (analog) die Zuschlagstatbestände des § 3 InsVV Anwendung. Die Gewährung von Zuschlägen soll Abweichungen vom Normalverfahren entsprechend berücksichtigen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. A., § 12 Rn 32; FK InsVV, 8. A., § 12 Rn. 42).
- 19
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelvergütung auf Grund verfahrensbedingter Besonderheiten und damit verbundenen Mehraufwandes des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend erscheint, die im Verfahren erbrachten Tätigkeiten adäquat und angemessen zu vergüten. Wenn ein Verfahren vom Regelfall abweicht und daher zusätzlicher Aufwand vom vorläufigen Sachwalter erfordert wird, reicht die Regelvergütung für eine angemessene Entschädigung nicht aus. Durch die Gewährung von entsprechenden Zuschlägen und die Berücksichtigung von möglichen Erhöhungstatbeständen (oder ggf. Abschlägen) wird eine angemessene verfahrensindividuelle Vergütung sichergestellt.
- 20
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückzuweisen.
b)
- 21
Der Beschwerde des vorläufigen Sachwalters wurde teilweise abgeholfen. Soweit keine Abhilfe erfolgte, ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.
- 22
aa) Sie ist insoweit nicht begründet, als der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde vom 08.01.2014 die Festsetzung seiner Vergütung gemäß seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.10.2013 (2012) begehrt.
- 23
Denn der vorläufige Sachwalter hat diesen Antrag selbst mit Schreiben vom 12.06.2013 korrigiert und die Festsetzung der Vergütung auf dieser Grundlage beantragt. Darüber hat das Amtsgericht befunden und daran ist der vorläufige Sachwalter im Rahmen der Beschwerde festzuhalten.
- 24
bb) Aber auch sonst ist die Beschwerde nicht begründet.
- 25
Das Amtsgericht hat - nach teilweiser Abhilfe - die Vergütung zutreffend festgesetzt.
- 26
- Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat keine konkrete gesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 11 ff. InsVV zu schließen.
- 27
Das Aufgabengebiet des vorläufigen Sachwalters reicht nicht gänzlich an die Tätigkeiten eines Sachwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heran, sondern bleibt im Aufgabenumfang dahinter zurück. Insbesondere im zeitlichen Umfang fällt die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters geringer aus und entspricht daher eher einem vorläufigen Insolvenzverwalter.
- 28
Infolgedessen ist die Regelvergütung entsprechend zu bestimmen.
- 29
Dazu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wobei die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung darauf abstellt, dass die pauschalierte Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nur 25 % von 60 % oder insgesamt 15 % des Regelsatzes einer Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. A., § 12 Rn. 21; FK InsO, 8. A., § 270 a InsO, Rn. 28; AG Göttingen, 74 IN 160/12; Mock in ZInsO 2014, S. 67).
- 30
Dem hat sich das Amtsgericht im Ergebnis angeschlossen und ausgehend von der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV eine Vergütung von 60 % und davon 25 % zuerkannt, was nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
- 31
Der Vortrag des vorläufigen Sachwalters, es sei nur § 12 InsVV anwendbar, zugleich sei die Vergütung noch zu erhöhen, weil das Verfahren drastisch vom Normalfall abgewichen sei, überzeugt nicht. Denn gerade diese Besonderheiten des Verfahrens und der daraus resultierende Mehraufwand werden über die Gewährung der Zuschläge berücksichtigt. Sie können daher nicht bereits (nochmals) bei der Berechnung der Regelvergütung Berücksichtigung finden. Auch die Übernahme des Kassenwesens ist hier nicht zu berücksichtigen, denn sie gehört zu den vom vorläufigen Sachwalter zu übernehmenden Aufgaben (§ 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 Abs. 2 InsO). Daher ist seine Tätigkeit zwar an der des Sachwalters orientiert und deutet auf eine vergleichbare Interessenlage mit § 12 InsVV hin, dennoch bleibt die Tätigkeit hinter der des Sachwalters zurück und rechtfertigt letztlich die Reduzierung der Regelvergütung.
- 32
- Hinsichtlich der mit der Beschwerde beanstandeten Berechnungsgrundlage gilt zunächst, dass das Gericht an die im Beschluss zur Gewährung eines Vorschusses angegebene Berechnungsgrundlage nicht gebunden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte die zur Berechnung zu berücksichtigende Insolvenzmasse noch nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden.
- 33
Das Amtsgericht hat die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und damit zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters) vorhandene freie Masse seiner Berechnung zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der in der Literatur vertretenen Auffassung, denn grundsätzlich soll das Vermögen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich sein (Haarmeyer /Mock, a. a. O. Rn 21; Fk- InsVV, a. a. O., Rn 35, 36).
- 34
Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO sind bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestanden, hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Durch die vom Insolvenzverwalter angeführten Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 (IX ZB 88/09 und IX ZB 130/10) wurde diese Regelung für unwirksam erklärt. Es kann hier unentschieden bleiben, ob diese Entscheidungen, wie vom vorläufigen Sachwalter vorgetragen, bindende Wirkung haben. Denn für den vorliegenden Fall gilt, dass, anders als bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Schuldnerin selbst im Rahmen der Eigenverwaltung die Insolvenzmasse verwaltet und über sie verfügt. Auch in diesem Zusammenhang obliegt dem vorläufigen Sachwalter nur die Aufsicht über diese Selbstverwaltung. Das hat zur Folge, dass er sich mit dem mit Aus- und Absonderungsrechten behafteten Vermögen jedenfalls nicht in erheblichem Umfang gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsO zu befassen hat. Dieses Vermögen, an dem Aus- und Absonderungsrecht bestehen bleibt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht (so auch z. B. Haarmeyer/Mock, a.a.O., Rn 21; Mock, ZInsO 2014, S. 69). Erfolgt dennoch eine Beschäftigung des vorläufigen Sachwalters mit diesen Vermögensgegenständen, kann das bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage keine Beachtung finden, weil es nicht dem entspricht, wofür der vorläufige Sachwalter eingesetzt war.
- 35
Im Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage, ausgehend von den Angaben des Insolvenzverwalters, auf 15.543.202,68 € zu bestimmen.
- 36
- Mit der Beschwerde wendet sich der vorläufige Sachwalter gegen die vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge.
- 37
Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet, die Zuschläge für die Betriebsfortführung (so auch LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13) und die Sanierungsbemühungen sowie die anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten wurden berechtigt nicht gewährt.
- 38
Es wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
- 39
Die zur Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung angeführten Tätigkeiten dienten sicherlich zur Fortführung des Unternehmens, rechtfertigen aber keinen Zuschlag. Denn die Bestellung des vorläufigen Sachwalters stand mit der angeordneten Eigenverwaltung der Schuldnerin im Zusammenhang. Die Fortführung des Unternehmens gehört in einem solchen Fall zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der diese Betriebsfortführung zu begleiten und zu überwachen hat (wie es sich auch aus dem Aufgabenkreis im Beschluss zur Bestellung vom 14.05.2012 ergibt). Die Heranziehung der Kassenführung ändert daran nichts, denn diese wird hier bereits durch den gesonderten Zuschlag berücksichtigt. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten. In diesem Zusammenhang findet sie indirekt insoweit trotzdem Berücksichtigung, weil sich aus den erzielten Erlösen die als Berechnungsgrundlage dienende freie Masse erhöht.
- 40
Gleiches gilt für den Zuschlag wegen der anfallenden Arbeitnehmerangelegenheiten, denn diese sind von der sich selbst verwaltenden Schuldnerin zu erledigen und rechtfertigen keinen Zuschlag.
- 41
Ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen ist nicht zu gewähren. Die Schuldnerin hatte sich im Rahmen der Eigenverwaltung selbst um die Sanierung zu bemühen, die dabei anfallenden begleitenden und überwachenden Tätigkeiten gehören zu den originären Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und führen nicht zur Gewährung eines Zuschlags. Sofern dennoch weitere Tätigkeiten übernommen wurden, um darüber hinaus die Schuldnerin in ihren Bemühungen zu unterstützen ergibt sich daraus keine Grundlage für einen Zuschlag, denn der Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters war eng begrenzt und kann nicht über die spätere Gewährung von Zuschlägen zu einer höheren Vergütung führen.
- 42
Auf die diesbezügliche ergänzende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.
- 43
Im Übrigen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die neben der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Schuldnerin durchaus zu dessen Entlastung beigetragen haben und auch unter diesem Aspekt eine weitere Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommen kann.
- 44
Die Zuschläge für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und für den Mehraufwand, der im Zusammenhang mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angefallen ist, sowie für die Kassenführung wurden bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt. Deren Bemessung ist nicht zu beanstanden.
- 45
Die Vergütung ist mit Beschluss vom 20.12.2013 und Beschluss vom 26.03.2014 insgesamt zutreffend berechnet worden.
- 46
Die Beschwerde des vorläufigen Sachwalters ist zurückzuweisen.
3.)
- 47
Der vorläufige Sachwalter hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
- 48
Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
- 49
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher ein Interesse an einheitlicher Handhabung und Entwicklung des Rechts besteht.
- 50
So liegt es hier nicht.
- 51
Zwar liegt eine Entscheidung des BGH zur Problematik, unter welchen Voraussetzungen Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Vergütungsgrundlage einbezogen werden, nicht vor. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Maße Zuschläge auf die Regelvergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für die Betriebsfortführung bzw. für Sanierungsbemühungen gewährt werden können.
- 52
Dennoch liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, weil es hier in Anwendung dieser grundsätzlichen Fragen allein um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls geht und in diesem Rahmen die konkreten Tatsachen zu gewichten sind.
- 53
Dafür ist eine Nachprüfung nicht vorgesehen bzw. die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten.
4.)
- 54
Es ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, weil die Vergütung aus dem Vermögen der Insolvenzmasse aufzubringen ist und insoweit der Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner anzusehen ist, §§ 6, 63, 65 InsO (FK- InsO, 8. A., § 6 Rn. 83; MüKo, InsO, 3. A., § 6 Rn. 83).
- 56
Dabei ist maßgeblich, dass der vorläufige Sachwalter mit seiner Beschwerde eine Vergütung in Höhe der Differenz zwischen der zuerkannten Vergütung von 158.043,28 € und seiner beantragten Vergütung von 967126,75 € anstrebte, jedoch nur im Umfang der erfolgten Abhilfe, also mit 48.354,09 €, erfolgreich war. Der Umfang der erfolgreichen Beschwerde liegt demnach bei 6 %, er unterliegt mit 94 %., in diesem Umfang hat er die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 57
Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
- 58
Der Beschwerdewert wird auf 809.083,47 € (Differenz der beantragten zur gewährten Vergütung) beziffert.
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt T wie folgt festgesetzt:
Vergütung 13.870,14 Euro
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 2.635,33 Euro
Endbetrag 16.505,47 Euro
1
Gründe:
2Der Antragsteller wurde durch Beschluss vom 29. November 2013 zum vorläufigen Sachwalter nach § 270 b Absatz 2 InsO bestellt. Das Amt endete mit Rücknahme des Insolvenzantrages am 13. November 2013. Für seine 15 Tage dauernde Tätigkeit beantragt der Antragsteller eine Vergütung in Höhe von 23.116,90 Euro netto.
3Gemäß § 274 Absatz 1 InsO gelten für die Vergütung des Sachwalters §§ 62 bis 65 InsO entsprechend. Mithin hat der Sachwalter einen Anspruch auf Vergütung, § 63 InsO. Diese Vergütung ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, § 64 InsO.
4Eine Regelung für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters hat der Gesetzgeber nicht getroffen. In Literatur und Rechtsprechung herrscht insoweit Einigkeit, als dass auch die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach §§ 63 – 65 InsO in Verbindung mit den Regelungen der InsVV zu bestimmen ist.
5Umstritten ist jedoch, wie die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters zu bemessen ist. Insbesondere das Amtsgericht Göttingen vertritt die Auffassung, die Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalters entspreche derjenigen des Sachwalters nach § 12 InsVV. Grundsätzlich sei nicht zwischen Eröffnungsverfahren und eröffnetem Verfahren zu differenzieren. Gegebenenfalls bestehenden Unterschieden sei durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen (vgl. Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.11.2012, Aktenzeichen 74 IN 160/12).
6Demgegenüber wenden das Amtsgericht Köln und das Landgericht Bonn § 11 InsVV analog an mit der Folge, dass die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 25 % der Regelvergütung des Sachwalters, mithin rechnerisch 15 % beträgt (vgl. AG Köln, Beschluss vom 13.11.2012, Aktenzeichen 71 IN 109/12; LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, Aktenzeichen 6 T 184/13).
7Der Letzt genannten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Würde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters - wie diejenige des Sachwalters - 60 % der Regelvergütung betragen, so hätte dies eine systemwidrige vergütungsrechtliche Besserstellung des vorläufigen Sachwalters gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Folge, dessen Vergütung nur 25 % des Regelsatzes beträgt. Der Gesetzgeber hat dem vorläufigen Sachwalter lediglich einen Bruchteil derjenigen Aufgaben zugewiesen, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu erfüllen hat. Auch der mit den Aufgaben einhergehende Aufwand sowie die Haftungsrisiken eines vorläufigen Sachwalters bleiben nach der Vorstellung des Gesetzgebers weit hinter denjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurück. Diesem begrenzten Aufgabenbereich muss vergütungsrechtlich insoweit Rechnung getragen werden, als die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters höher zu bewerten ist. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Einzelfällen, insbesondere bei Betriebsfortführungen, durch Zuschläge deutlich über den Regelsatz von 25 % hinausgehen kann.
8Die Grundlage für die Berechnung der Vergütung stellt das Vermögen dar, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erstreckt hat. Endet die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist nach allgemeinen Grundsätzen im Wege einer Schätzung der Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zugrunde zu legen. Der plausibel dargelegte Ansatz einer Teilungsmasse in Höhe von 3.235.880,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein einfacher Regelsatz in Höhe von 92.467,60 Euro. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 15 % der fiktiven Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 13.870,14 Euro netto.
9Entsprechend § 11 Absatz 3, § 3 Absatz 1, Absatz 2 InsVV kann je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden.
10Vorliegend ist vergütungsmindernd zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterschaft lediglich 15 Tage gedauert hat. Vergütungserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Antragsteller die Kassenführung an sich genommen hat, § 275 Absatz 2 InsO.
11Nicht zu berücksichtigen ist die Beteiligung des Antragstellers an der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Nach den gesetzlichen Vorgaben gehört die Insolvenzgeldvorfinanzierung während eines Schutzschirmverfahrens zum Aufgabenkreis des Schuldners, nicht jedoch zu demjenigen des vorläufigen Sachwalters. Ebenso verhält es sich mit der Prüfung des durch die Schuldnerin avisierten Sanierungskonzeptes durch den vorläufigen Sachwalter sowie die Mitwirkung bei der Abwicklung von zweiseitigen Verträgen. Das Gericht verkennt den entfalteten Einsatz des vorläufigen Sachwalters nicht. Eine Vergütung ist jedoch solchen Tätigkeiten vorbehalten, die sich innerhalb des gesetzlich definierten Aufgabenbereichs des vorläufigen Sachwalters bewegen. Vorliegend ist der vorläufige Sachwalter überobligatorisch tätig geworden, was bei der Vergütungsfestsetzung indes außer Acht zu bleiben hat. Im Ergebnis entspricht Art, Dauer und Umfang der entfalteten Tätigkeit dem Regelsatz von 15 %.
12Entsprechend der Rechtslage bei der vorzeitigen Beendigung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt auch vorliegend keine öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung.
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
14Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
15Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
17Essen, 17. Januar 2014
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 160.951,61 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Rechtsbeschwerdeführer Der (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2 InsO). Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hob das Amtsgericht die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf, nachdem die Schuldnerin ihren Insolvenzantrag zurückgenommen hatte.
- 2
- Beschwerdeführer Der hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 350.210 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 406.243,60 DM, festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Nettovergütung auf 39.558,14 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 46.757,44 €, herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der diesen Betrag übersteigenden Höhe weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet.
- 4
- Die 1. von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind allerdings weitgehend unbegründet.
- 5
- a) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht den Wert des Immobilienvermögens, an dem Aus- und Absonderungsrechte bestanden, nicht in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einbezogen hat. Er trägt hierzu vor, er habe auch im Blick auf die vom Landgericht nicht berücksichtigten Grundstücke eine "nicht gänzlich unbedeutende verwaltende Tätigkeit" entfaltet. Darauf kommt es jedoch nicht an: Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat in Abweichung von seinem in BGHZ 146, 265 abgedruckten Beschluss entschieden , dass einer bloß nennenswerten Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- und Absonderung unterliegen, noch keine Bedeutung für die Vergütung zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten den vorläufigen Verwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Dann kann ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Eine Aufnahme des Werts der betroffenen Gegenstände in die Berechnungsgrundlage kommt aber auch in diesem Fall nicht in Betracht.
- 6
- Das b) Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Betrag von 4.617.000,00 DM zum 15. Juni 2001 für die Fahrzeugwerte in die Berechnungsgrundlage eingestellt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 f). Davon ist selbst dann nicht abzuweichen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter - wie hier - geltend macht, der Wert der bei Beginn seiner Verwaltung vorhandenen Gegenstände sei in anderer Form - hier als Veräußerungserlös - noch bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung im Vermögen des Schuldners vorhanden gewesen. Forderungen des Schuldners sind mit ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung in die Berechnungs- grundlage aufzunehmen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 1325). Entsprechendes gilt für einen hinreichend belegten Barbestand.
- 7
- c) Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts, der getroffenen Festsetzung als Ausgangssatz 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters zugrunde zu legen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Prozentsatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht kommen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Es ist im Rahmen der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, die Vergütungszuschläge oder -abschläge unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit zu bemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785). Einer Erhöhung des Ausgangssatzes auf 35 % wegen der Fortführung des aus mehreren Betriebsstätten bestehenden Unternehmens und der Abwendung einer Insolvenzeröffnung steht zudem entgegen, dass der Beschwerdeführer hierfür einen Zuschlag beansprucht und - wenn auch nicht in der von ihm begehrten Höhe - erhalten hat. Dafür, dass der Beschwerdeführer "erfolgreiche Gespräche im Hinblick auf das Grundeigentum durchgeführt hat und die Veräußerungen stark vorangetrieben hat", hat er ebenfalls einen Zuschlag erhalten.
- 8
- Für d) die "Betriebsfortführung mit Sanierungsbemühungen" hat das Landgericht einen Erhöhungssatz von 5 % zugrunde gelegt. Anhaltspunkte dafür , dass das Beschwerdegericht den von der Rechtsbeschwerde in Bezug ge- nommenen Vortrag des Beschwerdeführers unzureichend in seine Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall einbezogen hat, bestehen nicht. Mit dem Einwand , ein Zuschlag in Höhe von 5 % stelle keine angemessene Vergütung dar, vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 9
- e) Der Beschwerdeführer hat ferner einen Zuschlag von 25 % für die Befriedigung von Aus- und Absonderungsrechten über deren Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage hinaus beantragt. Dies hat das Landgericht abgelehnt ; seine Entscheidung ist auch insoweit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Nach dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) kommt ein Zuschlag nur bei erheblicher Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausoder Absonderungsrechten in Betracht. Aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Differenz der Fahrzeugwerte zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung und an deren Ende ergibt sich schon nicht, dass diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer nicht die im Rahmen der Betriebsfortführung gesondert vergütete Tätigkeit zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend machen.
- 10
- f) Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beschwerdeführer den begehrten Zuschlag von 25 % für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zu bewilligen, weil er insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe, über den Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hinaus tätig geworden zu sein. Damit hat es nicht in Abrede genommen, dass ein solcher Zuschlag gewährt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft hat, ob nach den Darlegungen des Beschwerdeführers eine mit dem Ausgangssatz von 25 % auf die Regelvergütung noch nicht abgegoltene Tätigkeit vorliegt. Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder eine Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Vom Beschwerdegericht übergangenen konkreten Vortrag zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der von ihr angemahnte Schluss, wenn der weitere Beteiligte eine Vergütung begehrt habe, so werde er auch eine entsprechende Tätigkeit entfaltet haben, genügt nicht.
- 11
- g) Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, der Erhalt von Arbeitsplätzen sei bereits mit den vergüteten Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers abgegolten, vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
- 12
- 2. Im Übrigen beruht der angefochtene Beschluss jedoch auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 13
- a) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer einen Zuschlag wegen der Unternehmensübertragung mit der Begründung versagt hat, hierzu sei er nicht befugt gewesen. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners veräußern darf (zum Diskussionsstand vgl. die Nachw. bei HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 22 Rn. 13 ff). Der vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt könnte eine solche Befugnis allenfalls durch eine besondere Bestimmung des Insolvenzgerichts erhalten (BGHZ 151, 353, 366 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 45, 47). Der Beschluss vom 21. März 2001, mit dem der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ermächtigte ihn zu einer solchen Tätigkeit nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diesen Beschluss als Hoheitsakt selbst auslegen (vgl. MünchKomm -ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 546 Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung , das Unternehmen der Schuldnerin "bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Antragsteller" fortzuführen, sollte ersichtlich das Vermögen der Schuldnerin und die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung sichern (§ 157 Satz 1 InsO), nicht aber den weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer Unternehmensübertragung ermächtigen. Dementsprechend verblieb die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei der Schuldnerin. In dem ebenfalls die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt betreffenden Beschluss vom 8. Juli 2004 (IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1785) hat der Senat daher betont, dass die übertragende Sanierung selbst "naturgemäß" erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
- 14
- Anders verhielte es sich jedoch, wenn das Insolvenzgericht der Unternehmensübertragung zum Zwecke der Sanierung im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens zugestimmt hätte. Mit Blick auf den vorbeschriebenen Zweck, die Gläubigerautonomie zu wahren, muss das Gleiche gelten, wenn die Gläubiger der Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin bereits im Eröffnungsverfahren zugestimmt hätten. Eine daraus folgende formelle Legitimation des Beschwerdeführers zur Übertragung des Unternehmens der Schuldnerin wäre jedenfalls vergütungsrechtlich ausreichend (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f; BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f). In diesem Rahmen entfaltete Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters können im Einzelfall einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Dies wird das Insolvenzgericht zu überprüfen haben.
- 15
- b) Damit kann auch die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer für Verwertungsmaßnahmen lediglich einen Zuschlag von 10 % anstelle der begehrten 25 %igen Erhöhung zu gewähren, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig nicht obliegt, Schuldnervermögen im Sinne der §§ 159, 165 ff InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die vom Insolvenzgericht angeordnete Betriebsfortführung habe "zwangsläufig" auch Verwertungshandlungen erfordert, handelt es sich um den von der Vorinstanz gewürdigten Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung.
- 16
- Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn im Zusammenhang mit einer dem vorläufigen Verwalter vom Insolvenzgericht oder von den Gläubigern gestatteten übertragenden Sanierung weitere Verwertungshandlungen notwendig werden, um den Vorgang zum Abschluss zu bringen. In diesem Fall ist die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren erforderlich; diese kann dann - je nach Lage des Einzelfalls - gesondert zu vergüten sein. Da dies auch in dem hier zu entscheidenden Fall in Betracht kommt, wird das Insolvenzgericht hierüber erneut zu befinden haben. Hierbei steht es dem Amtsgericht frei, sanierungsbedingte Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit dem zuvor unter a) erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO).
- 17
- c) Das Landgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 InsVV a.F. nicht nach der gesetzmäßigen Berechnungsmethode bestimmt. Es hat nämlich die von ihm zuerkannten Zuschläge von insgesamt 25% auf den Regelbruchteil der fiktiven Vergütung des (endgültigen) Verwalters bezogen. Der Senat hat jedoch entschieden, dass der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz (Ausgangssatz; hier: 25%) entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586).
- 18
- d) Der angefochtene Beschluss leidet an einem weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Beschwerdeführers: Nach der Sachdarstellung des Landgerichts hat die Schuldnerin mit ihrer Erstbeschwerde lediglich eine Herabsetzung auf 94.089,92 DM (= 48.107,41 €) begehrt; an diesen Beschwerdeantrag war das Landgericht gebunden (vgl. BGHZ 159, 122, 124; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 15) und durfte den zuerkannten Betrag nicht noch geringer festsetzen.
- 19
- 3. Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (BGHZ 160, 176, 185 f).
III.
- 20
- Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 21
- 1. Das Insolvenzgericht wird den Wert der beiden von ihm berücksichtigten Grundstücke nach der Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2005 (aaO) nur insoweit in die Berechnungsgrundlage einstellen können, als diese im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung weder mit Ausnoch wertausschöpfend mit Absonderungsrechten belastet waren. Andernfalls kommt lediglich ein Zuschlag in Betracht, und auch ein solcher nur, wenn der Beschwerdeführer insoweit in erheblichem Maße tätig geworden ist.
- 22
- 2. Das Verschlechterungsverbot hindert das Amtsgericht nicht, bei der Feststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Landgerichts - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 08.08.2001 - 29 IN 52/01 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3 T 77/03 -
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
- 1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, - 2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, - 3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, - 4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und - 5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
- 1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, - 2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und - 3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.