Insolvenzordnung - InsO | § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 17 Berechnung der Vergütung


(1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

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(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn 1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Gesc

Insolvenzordnung - InsO | § 270c Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren


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zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, de

Handelsgesetzbuch - HGB | § 339 Offenlegung


(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht, die Er
zitiert 4 andere §§ aus dem .

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Insolvenzordnung - InsO | § 274 Rechtsstellung des Sachwalters


(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h

Insolvenzordnung - InsO | § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung


(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

Insolvenzordnung - InsO | § 275 Mitwirkung des Sachwalters


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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg vom 13.02.2015, Az. 67a IN 42/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wi

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten d

Landgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2014 - 3 T 86/14

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 07.10.2014 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses

Amtsgericht Essen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 166 IN 155/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor werden die Vergütung und Auslangen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 1.657,45 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 0,00 EUR _____________________________________________________

Landgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 16 O 575/13

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 108.986,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2013 an den Kläger zur Masse zu zahlen.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklag

Landgericht Freiburg Urteil, 09. Mai 2014 - 12 O 62/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 690.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.1.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2014 - 3f IN 27/14

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor 1. Es wird angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, soweit er zum Zwecke der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds seiner Arbeitnehmer für den Monat April 2014 gegenüber der H. AG […] Verbindlichkeiten in Höhe von bis z

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