Insolvenzordnung - InsO | § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

(2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/08/2016 08:41

Dem Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
17/12/2014 16:37

Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einen weiten Ermessensspielraum.
05/06/2014 11:40

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.
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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über 1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig i
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published on 03/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 457/18 Verkündet am: 3. Dezember 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 09/08/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Antragsgegners vom 06.08.2018, die Vollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 31.07.2018, Az. 5 HK O 7878/18, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der A
published on 14/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt
published on 19/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Antragsteller werden ermächtigt, eine Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen: – Tagesordnungspunkt 1: Beschlußfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedem gemäß § 103 Abs.
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(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über 1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und...