Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 4. Okt. 2018 - VG 33 K 1122.17 A

published on 22/01/2024 14:11
Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 4. Okt. 2018 - VG 33 K 1122.17 A
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Der Kläger, der die Gewährung von Asyl beantragte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die Klage des Klägers wurde vom Gericht als offensichtlich unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist bereits abgelaufen war, als die Klageschrift beim Gericht einging. Der Kläger wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt, und das Urteil ist unanfechtbar.
 
 
 
 

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

URTEIL

Im Namen des Volkes
 

In der Verwaltungsstreitsache

A,

Kläger

Verfahrensbevollmächtigte: BSP Rechtsanwälte, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,

 

g e g e n

 

die Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte

vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dieses vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - Badensche Straße 23, 10715 Berlin,

 

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 33. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht  Kästle, als Einzelrichterin

 

im Wege schriftlicher Entscheidung am 4. Oktober 2018

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Asyl.

Er ist nach eigenen Angaben turkmenischer Staatsangehöriger.  Seinen Asylantrag vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Felgenden: Bundesamt) nach Einholung eines Sprachgutachtens mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet ab, da seine Angaben nicht glaub­ haft seien und er über seine Identität getäuscht hätte. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14. De­ zember 2017 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2017 Klage erhoben.

Er beantragt schriftlich sinngemäß,

die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten  anzuerkennen  und ihm die Flüchtlingseigenschaft  zuzuer­ kennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2017 zu verpflichten, ihm sub­sidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2017 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse  nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthalts­ gesetzes vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die den Kläger betref­ fende Ausländerakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheb­lich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - übertragen hat. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die Klagefrist war nämlich bei dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 22. Dezember 2017 bereits abgelaufen. Wird ein Asylantrag - wie hier - als of­ fensichtlich unbegründet abgelehnt, beträgt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides. Der angegriffene Bescheid nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbe­lehrung wurde dem Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindli­chen Postzustellungsurkunde aber bereits am Donnerstag, den 14. Dezember 2017 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO - durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.  Die einwöchige  Klagefrist, auf die  der Kläger  in der dem Bescheid auch in russischer Übersetzung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ab­lauf des 21. Dezember 2017 um 24.00 Uhr. Die Antrags- und Klageschrift ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist am 22. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen. Dem ist der Kläger auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht entgegengetre­ten.

Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dem Bescheid war gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Überset­zung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in russischer Spra­ che beigefügt. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lange Post­ laufzeit der mit Briefpost übermittelten Klageschrift ersichtlich. Vielmehr hat der Klä­ ger die Klageschrift ausweislich des Poststempels auf dem eingeschriebenen  Brief erst am Tag des Ablaufs der Klagefrist zur Post gegeben. Mit einem Eingang bei Ge­richt noch am selben Tag durfte er nicht rechnen.

Die Erfolglosigkeit der Klage ist auch offensichtlich (§ 78 Abs. 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen  Feststellungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein aner­ kannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klagefrist war bei Klageerhebung zwei­ felsfrei abgelaufen und es bestehen nach Aktenlage offensichtlich keine Wiederauf­nahmegründe. Solche hat der anwaltlich vertretene Kläger auch auf den Hinweis des Gerichts zur Versäumung der Klagefrist nicht geltend gemacht, so dass auch hieran keine Zweifel bestehen. Aus der unentschuldigten Versäumung der Klagefrist ergibt sich zwingend die Unzulässigkeit der Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).

Kästle

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