Arbeitsgericht Münster Beschluss, 21. Feb. 2014 - 2 BV 2/14

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) – 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 S. 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten 1) bis 3) gehören zum Konzern der E – AG. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihren Sitz in N. Die Beteiligte zu 3) hat ihren Sitz in N1. Im Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der X GmbH und C GmbH wurde ausweislich des mit der Arbeitgeberin einerseits und der Gewerkschaft TRANSNET geschlossenen Tarifvertrages vom 11.12.2001 gem. § 3 festgestellt, dass bei der X GmbH und C GmbH ein Gemeinschaftsbetriebsrat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gewählt wird. Ab Mitte 2010 ist die Beteiligte zu 1) am Gemeinschaftsbetrieb beteiligt. Insgesamt beschäftigen die Beteiligten zu 1) bis 3) 338 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 4) ist der bei den Beteiligten zu 2) und 3) gewählte Betriebsrat. Bei den Beteiligten zu 1) bis 3) ist eine gemeinsame Unternehmensführung gegeben und damit auch eine Personenidentität. Der Geschäftsführer C1 ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) und 3) und Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1). Der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1) N2 ist bei der Beteiligten zu 2) und 3) gleichzeitig Prokurist. Der Mitarbeiter N2 ist Leiter des Personalbereichs der Beteiligten zu 1) bis 3). Herr N2 und Herr C1 sind für die Beteiligten zu 1) bis 3) für alle wesentlichen Fragen im personellen und sozialen Bereich zuständig. Wechselseitige Urlaubs- und Krankheitsvertretungen finden zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) statt.
4Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen
5festzustellen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Satz 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.
6Der Beteiligte zu 4) beantragt,
7zu erkennen, was rechtens ist.
8Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 3). Zugleich verweist der Beteiligte zu 4) darauf, dass im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratswahl 2014 eine alsbaldige Klärung der rechtlichen Situation Interessengleich sei.
9Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
10II.
11Der zulässige Antrag ist begründet.
121.
13Das Beschlussverfahren ist die zutreffende Verfahrensart, weil es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG).
14Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrere Unternehmen vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und inmateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2003; 11.02.2004; 22.06.2005 = BAG AP Nr. 21, 22 und 23 zu § 1 BetrVG 1972). Die einheitliche Leitung im Gemeinschaftsbetrieb muss sich auf die personellen und sozialen Angelegenheiten des gemeinsamen Betriebes beziehen (vgl. Fitting, § 1 Rn 81 mit weiteren Hinweisen). Nach der unstreitigen Darlegung der Beteiligten zu 1) bis 3) sind die vorliegenden Voraussetzungen gegeben, sodass dem Antrag stattgegeben werden musste.

Annotations
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.