Bauunterbrechung: Bauunternehmer hat besondere Schutzpflichten für die Baustelle
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG München: Entscheidung vom 16.08.2011 - Az: 9 U 1027/11 Bau
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.02.2011, Az.: 5 O 23887/06, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 152.505,02 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 21549/03) tragen die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 2/5, im Übrigen tragen die Nebenintervenienten die Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die Klägerin aus Ziff. I und III insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den Beklagten aus Ziff. III insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 257.700,- festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf restlichen Werklohn in Anspruch, dessen Höhe rechnerisch unstreitig ist. Der Beklagte verteidigt sich mit Gegenansprüchen auf Grund eines Wasserschadens, mit denen er die Aufrechnung erklärt hat.
In den Jahren 2002/2003 ließ der Beklagte als Bauherr auf dem ehemaligen Gelände der Staatlichen Molkerei W in F den Neubau der Fachhochschule W (Lehrgebäude und Zentrale Einrichtungen) errichten. Das Bauvorhaben besteht aus einem zweigeschossigen Hauptgebäude (sog. „Riegel“), das sich in Ost-West-Richtung erstreckt und mit einem ca. 140 m langen und 10 m breiten Flachdach gedeckt ist. Dem „Riegel“ sind an der Nordseite sechs Gebäudeerweiterungen (sog. „Finger“) angegliedert. Das Hauptgebäude verfügt über seitliche Fenster und ein schmales Lichtband mit einer Oberlichtkonstruktion im Dachbereich, das sich fast über die gesamte Gebäudelänge erstreckt (siehe Gutachten des Sachverständigen K vom 08.10.2004, Bd. 3, Anlagenseite 01). Das Gebäude wurde als vorgefertigter Ingenieurholzbau geplant und ausgeführt (63 Gebäudeachsen von Osten nach Westen mit einem Achsabstand von 2,24 m, Anlage K 8). Die Gesamtabmessungen des „Riegels“ betragen L/B/H = ca. 140,00 / 12,00 / 7,80 m. Die tragenden Außenwände bestehen aus einer sichtbaren Holzskelettkonstruktion, die eine Ganzglasfassade erhalten hat. Die Decken- und Dachkonstruktionen wurden als sichtbar bleibende Holzbalkendecke konzipiert. Die Träger bestehen aus Brettschichtholz (BSH), die Schalung wurde aus Furnierschichtholzplatten hergestellt. Die Flachdachkonstruktion ist (von oben nach unten gesehen) wie folgt aufgebaut (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 7 und Anlagenseite 07):
- Kiesschüttung, 50 mm
- Gummigranulatmatte, 6 mm
- EPDM-Dachdichtungsbahn, 1,5 mm
- Gefälledämmung aus Polystyrol, 180 mm
- Dampfsperre, 1 mm, lose verlegt
- Provisorische Notabdichtung, Schweißbahn, 5 mm
- Trennlage (aufgenagelte Bitumenbahn), 1 mm
- Dachschalung aus Kertoplatten, 50 mm, gleichzeitig innen sichtbare Deckenuntersichten
- Tragkonstruktion BSH-Träger (Lärche), 180/380 mm
Mit Schreiben des Staatlichen Hochbauamtes F vom 01.10.2002 (Anlage K 1) erhielt die Firma Th. Fassadensysteme GmbH (= Rechtsvorgängerin der Klägerin, im Folgenden: Klägerin) im Namen und für Rechnung des Beklagten auf der Grundlage ihres Angebots vom 16.08.2002 den Auftrag für die Fassadenbauarbeiten einschließlich der Oberlichtkonstruktion für das Lichtband im Dachbereich. Die vorläufige Auftragssumme lautete auf EUR 1.712.870,06. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart (Einheitspreisvertrag).
Gemäß Nr. 1.7 des Leistungsverzeichnisses „Fassadenbau“ (Anlage K 3) war die Klägerin verpflichtet, angrenzende Bauteile vor Verschmutzungen durch Abdecken, Abkleben oder Verhängen ausreichend zu schützen. Sie hatte außerdem für einen ausreichenden Oberflächenschutz bis zur Abnahme ihrer Leistung zu sorgen.
Die Fa. Holzbau P-GmbH (Streithelferin zu 1) wurde mit den Zimmerer- und Holzbauarbeiten, die T-GmbH (Streithelferin zu 2) mit den Dachabdichtungsarbeiten beauftragt.
Gemäß Nr. 2.1.9 des Leistungsverzeichnisse „Holzbauarbeiten“ (Gutachten K vom 08.20.2004, Bd. 3, Anlagenseiten 22/23) waren angrenzende Bauteile vor Verschmutzungen durch Abdecken oder Abkleben zu schützen. Bereiche wie Decken- und Dachschalungen hatte die ausführende Firma unmittelbar nach Verlegen gegen eventuell eindringendes Niederschlagswasser zu schützen.
Nr. 3.1.2 des Leistungsverzeichnisses „Dachabdichtungsarbeiten“ verpflichtete die Streithelferin zu 2) zum Schutz angrenzender Bauteile und nach Nr. 3.2.4 war darauf zu achten, dass bei Arbeitsunterbrechungen (z.B. Tagesleistungen) alle Fugennähte und Anschlüsse dicht verschweißt wurden, so dass keine Feuchtigkeit in bereits gedämmte Dachflächen eindringen konnte.
Nach starken Regenfällen in der Zeit vom 03.10.2003 bis 05.10.2003 wurden ab dem 06.10.2003 Wassereinbrüche in das Gebäudeinnere des „Riegels“ sowie austretende Feuchtigkeit an den Deckenunterseiten und den Konstruktionsanschlüssen der Tragwerke festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die An- und Abschlüsse der endgültigen Dachdichtungsbahn an die Fassadenbauteile und Lichtbandelemente noch nicht vollständig ausgeführt, da die Klägerin die Montagearbeiten an den Oberlichtern bis 03.10.2003 nicht beenden konnte. Im Bereich des Lichtbandes hatte die Klägerin lediglich eine provisorische Abdeckung angebracht, die aus lose aufgelegten OSB-Platten und einer Abdeckfolie bestand, deren Folienstöße nicht abgedichtet waren. Im Bereich der Dachränder (Attika) wurden die Fassadenanschlüsse durch Überhänge der Dachdichtungsbahn provisorisch abgedeckt. Die Streithelferin zu 2) hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Dachabdichtungsarbeiten bereits abgeschlossen (Ausführungszeitraum: 10.06.2003 bis 02.07.2003).
Der von dem Beklagten eingeschaltete Privatsachverständige Dipl.-Ing. (FH) G kam nach Ortsterminen am 22.10.2003 und 28.10.2003 sowie zwei Bauteilöffnungen zu dem Ergebnis, dass die bei den untersuchten Teilflächen festgestellte Feuchtigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf fehlerhafte provisorische Abdeckungen des durchgehenden Lichtbandes sowie der umlaufenden Attikaanschlüsse der Dachfläche zurückzuführen sei (Stellungnahme vom 14.11.2003, Anlage B 5). Im Bereich der Achsen 1 - 3 habe eine deutliche Feuchteverteilung oberhalb und unterhalb der Dampfsperre stattgefunden habe. Dampfsperrenebene und Notabdichtung wiesen zusätzlich grobe Verarbeitungsmängel auf. Im Bereich der Achse 30 stellte der Sachverständige fest, dass durch die fehlerhafte Abdeckung des Lichtbandes Feuchtigkeit bis auf die Dampfsperrenebene vorgedrungen und von dort entlang der Einschraublöcher der Wärmedämmbefestigung in die Holzkonstruktion gelangt sei.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2003 beantragte der Beklagte beim Landgericht München I die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Ursachen und des Umfangs der Feuchtigkeitsschäden in der gesamten Dachkonstruktion des Hauptriegels (Az.: 5 OH 21549/03). Die Befunderhebungen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K (Gutachten vom 08.10.2004, 05.11.2005, 15.11.2005 und 30.06.2006) erfolgten baubegleitend im Zuge der Dachsanierung, die am 07.01.2004 begann und drei Monate dauerte.
Nach Abnahme ihrer Werkleistung am 15.12.2004 erstellte die Klägerin unter dem 23.12.2004 ihre Schlussrechnung (Anlage K 5), aus der noch eine restliche Vergütung von EUR 257.700,- rechnerisch offen ist.
Mit Schreiben vom 20.07.2005 und 08.09.2006 (Anlagen K 6 und K 7) bezifferte der Beklagte den Sanierungsaufwand, den er dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegensetzte, auf insgesamt EUR 285.826,09. In der Klageerwiderung vom 20.04.2007 rechnete er in folgender Reihenfolge auf:
- Austausch Kertoplatten: EUR 11.346,39 (Anlage B 7)
- Verlängerte Gerüststandzeit: EUR 8.300,00 (Anlage B 8)
- Kosten des Privatsachverständigen G: EUR 9.488,80 (Anlage B 9)
- Materialprüfung Kertoplatten: EUR 145,00 (Anlage B 11)
- Kostenschuld aus dem selbständigen Beweisverfahren: EUR 70.179,74 (Anlage B 12)
- Sanierungsaufwand der T-GmbH (Streithelferin zu 2): EUR 156.980,76 (Anlage B 13)
- Kosten Blower-Door-Test: EUR 18.498,52 (Anlage B 10)
Mit Vereinbarung vom 27.08./07.09.2007 (Anlage BE 1) ermächtigte die Streithelferin zu 2) den Beklagten, den durch die Neuherstellung der Dachabdichtung entstandenen Mehraufwand (= Schaden der Streithelferin) im eigenen Namen gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Es wurde ferner vereinbart, dass zunächst keine Zahlungen auf die Rechnung der Streithelferin vom 08.07.2004 erfolgen sollten.
Durch Endurteil vom 01.02.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 - 214 d.A.), hat das Landgericht München I den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von EUR 71.539,11 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 verurteilt.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Restwerklohnforderung der Klägerin von EUR 257.700,00 aus der Schlussrechnung vom 23.12.2004 sei infolge Aufrechung mit einem dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch aus Nebenpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) in Höhe von EUR 186.160,89 erloschen.
Beim Einbau der Dachoberlichter habe die Klägerin die Abdeckfolie lediglich überlappend verlegt, so dass an den nicht verklebten Folienstößen Wasser in den Baukörper eingedrungen sei. Das hier eingedrungene Wasser habe sich über systematische - nicht fehlerhafte - Lücken in der Dampfsperre nach unten in die Dachkonstruktion verbreitet. Auch wenn beim Finger 4 andere Ursachen zu einem ähnlichen Schadensbild wie beim Hauptriegel geführt hätten, könnten daraus keine entlastenden Rückschlüsse zu Gunsten der Klägerin gezogen werden. Soweit die Streithelferin zu 2) die Dachabdichtungsarbeiten mangelhaft ausgeführt habe (Anschluss der Dampfsperre), sei dies unerheblich, da sich das Schadensbild auch bei ordnungsgemäßer Werkleistung nicht geändert hätte. Hauptursächlich sei der Fehler der Klagepartei. Durch den Verzicht auf eine Einhausung im Dachbereich treffe den Beklagten auch kein Mitverschulden. Eine Einhausung sei weder aus technischer Sicht erforderlich noch bauseits geschuldet gewesen. Während der Dachsanierung sei eine Schutzeinhausung wegen des fortgeschrittenen Bauzustandes und der winterlichen Verhältnisse notwendig geworden. Dabei habe es sich um Mängelbeseitigung gehandelt.
Der Beklagte habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 186.160,89 (Austausch Kertoplatten, verlängerte Gerüststandzeit, Privatsachverständigenkosten, Materialuntersuchung, Mängelbeseitigungsarbeiten der Streithelferin T-GmbH gemäß Rechnung vom 08.07.2004 = Anlage B 13). Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Betrag von EUR 173.361,37 (zzgl. 16 % MwSt.) sei nach Abzug von EUR 20.862,01 (brutto) für mangelhafte Leistungen der Streithelferin und EUR 23.256,41 (brutto) für Vorschäden von der Klägerin in voller Höhe zu erstatten (= EUR 156.980,76). Zwischen der Klägerin und der Streithelferin bestehe ein Gesamtschuldverhältnis und der Beklagte könne frei wählen, an wen er sich wegen des eingetretenen Schadens halte.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von EUR 70.179,74 (Anlage B 12) müssten im Rahmen der geltend gemachten Aufrechnung unberücksichtigt bleiben. Denn sie seien mit denjenigen Kosten identisch, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die hier erstmals im Prozess mit Schriftsatz vom 20.04.2007 erklärte Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch sei deshalb unzulässig.
Der durchgeführte Blower-Door-Test (EUR 18.498,52) stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar, da er hinsichtlich der Regensicherheit des Daches keine Aussagekraft besitze.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 201 - 214 d.A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 04.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 04.03.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.04.2011 mit Schriftsatz vom 05.04.2011 begründet.
Die Klägerin trägt vor:
Der geltend gemachte Schaden sei nicht ursächlich auf die unzureichende provisorische Dachabdichtung, für die sie, die Klägerin, verantwortlich sei, zurückzuführen. Über den fehlerhaften Klebeanschluss der Dampfsperre an der Bohlenaufkantung beim Lichtband, der eindeutig dem Gewerk der Streithelferin zu 2) zuzuordnen sei, sei Wasser unter die Dampfsperre gelangt. Dadurch sei der streitgegenständliche Schaden im Wesentlichen verursacht worden. Das Landgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der gleich gebaute „Finger 4“ ein vergleichbares Schadensbild aufweise, ohne dass ein Fehler der Klägerin vorliege. Vielmehr seien dort Elektrobohrungen die Hauptursache für das Schadensbild.
Das Landgericht habe auch die Grundsätze der Drittschadensliquidation verkannt. Da sich der Wasserschaden vor Abnahme der Dachabdichtungsarbeiten ereignet habe, sei die Streithelferin zu 2) wegen § 12 Nr. 6 VOB/B, § 644 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen. Geschädigt sei allenfalls die Streithelferin zu 2). Dem Beklagten fehle die Aktivlegitimation. Der Schaden der Streithelferin bestehe allenfalls in Höhe der entstandenen Selbstkosten. Dabei müssten auch das eigene Verschulden der Streithelferin und das Mitverschulden des Beklagten berücksichtigt werden. Insbesondere in dem Verzicht auf eine Einhausung im Rahmen der Ersterrichtung liege ein erhebliches Planungsverschulden, für das der Beklagte einzustehen habe. Umsatzsteuer sei nicht angefallen, weil die Streithelferin lediglich ihrer Nachbesserungspflicht nachgekommen sei.
Hinsichtlich des Drittschadens, der bei der Streithelferin zu 2) entstanden sei, fehle eine wirksame Aufrechnung. Bislang liege keine entsprechende Ermächtigung durch die Streithelferin vor. Die Vereinbarung vom 27.08./07.09.2007 müsse schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Aufrechnung bereits mit Schriftsatz vom 20.04.2007 erklärt worden sei.
Ein eventueller Schadensersatzanspruch der Streithelferin zu 2) sei verjährt. Die Verjährung habe am 31.12.2003 begonnen und am 31.12.2006 geendet.
Im Übrigen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zur Zahlung von EUR 257.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2005 zu verurteilen.
Der Beklagte und die Streithelferin zu 2) beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz. Bei einer fachgerechten Abdeckung des Lichtbandes durch die Klägerin hätten die streitgegenständlichen Schäden verhindert werden können. Die Neuherstellung der Dachabdichtung durch die Streithelferin zu 2) sei im Verhältnis zur Klägerin als Ersatzvornahme anzusehen. Es müsse deshalb die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden.
Außerdem hat er am 01.06.2011 Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt, die Klage vollständig abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die Kosten für den Blower-Door-Test in Höhe von EUR 18.498,52 (Anlage B 10) seien erstattungsfähig, denn dabei habe es sich um eine sachgerechte Maßnahme zur Feststellung der Dichtigkeit des Dachaufbaus nach der Sanierung gehandelt. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Beklagten in Bezug auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens könne im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemacht werden. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte andernfalls mit Zinsansprüchen der Klägerin zu Unrecht belastet würde.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Blower-Door-Test sei nicht erforderlich gewesen. Da der Beklagte erst im nachfolgenden Hauptsacheprozess mit dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus dem selbständigen Beweisverfahren aufgerechnet habe, sei der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vorrangig und die Aufrechnung unzulässig.
Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 21549/03 (Landgericht München I) waren beigezogen.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 (Bl. 266 - 269 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und zum Teil begründet. Das angefochtene Urteil muss abgeändert werden. Der Beklagte ist zur Zahlung weiterer EUR 80.965,91 (nebst Zinsen) zu verurteilen. Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet.
Die Berufung der Klägerin
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von EUR 152.505,02 nach § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2 VOB/B zu.
Unstreitig ist aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 23.12.2004 (Anlage K 5) noch ein Betrag von EUR 257.700,00 offen.
Dem Werklohnanspruch der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von EUR 105.194,98 entgegen, mit dem in der Klageerwiderung vom 20.04.2007 aufgerechnet wurde. Insoweit ist Forderung der Klägerin gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.
Pflichtverletzung
Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 VOB/B hatte die Klägerin nicht nur ihre Leistungen, sondern auch die ihr für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung zu schützen, wozu auch das bereits weitgehend fertig gestellte Hauptgebäude und die Vorleistungen anderer Unternehmer zählten, insbesondere die Holzbau- und Abdichtungsarbeiten der beiden Streithelferinnen im Dachbereich. Der Umfang der Pflichten der Klägerin wurde weiter durch Abschnitt 4.1.10 der DIN 18299 bestimmt. Danach gehörte es zur vertraglichen Leistung der Klägerin im Sinne von § 2 Nr. 1 VOB/B, die Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden musste, zu sichern. Nr. 1.7 des Leistungsverzeichnisses ergänzte die Schutzpflichten dahin, dass angrenzende Bauteile vor Verschmutzungen ausreichend zu schützen waren und der Auftragnehmer für einen ausreichenden Oberflächenschutz bis zur Abnahme seiner Leistung zu sorgen hatte. Art und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen richteten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrssituation. Zu berücksichtigen waren die zu schützenden Gegenstände, der Grad der drohenden Gefahren sowie allgemein übliche Verkehrssitten. Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten betrafen einen besonders wichtigen Bauabschnitt (Dachabdichtungs- und Fassadenarbeiten, Lichtband im Dachbereich), der für das Gelingen des ganzen Werkes von großer Bedeutung war. Die Arbeiten waren in hohem Maße witterungsabhängig und deshalb besonders gefahrenträchtig. Außerdem musste angesichts der fortgeschrittenen Jahreszeit (Anfang Oktober) mit Herbststürmen und Starkregenfällen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage waren die von der Klägerin getroffenen Schutzmaßnahmen völlig unzureichend. Die Abdeckung des Lichtbandes mit lose verlegten OSB-Platten und die Überspannung der Tragkonstruktion mit einer unzureichend befestigten Abdeckfolie, deren Stöße zudem nicht abgedichtet waren, stellten Maßnahmen dar, die widrigen Wettereinflüssen, insbesondere Sturmböen und Starkregen, von vornherein und absehbar nicht standhalten konnten. Dementsprechend führten Sturm und Regen in dem Zeitraum vom 03.10. bis 05.10.2003 dazu, dass sich zunächst Wassersäcke bildeten und die Wassermassen sodann über die undichten Folienstöße ins Gebäudeinnere und die Dachkonstruktion eindrangen (Gutachten des Sachverständigen K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 29; Ergänzungsgutachten vom 05.11.2005, S. 8).
Kausalverlauf
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K in dem Hauptgutachten vom 08.10.2004, Bd. 3, und den Ergänzungsgutachten vom 05.11.2005 und 03.05.2010 ist von folgendem Kausalverlauf auszugehen:
Der größte Teil des eingedrungenen Wassers gelangte über das mit OSB-Platten abgedeckte Lichtband ins Gebäudeinnere (siehe auch Skizze des Privatsachverständigen G vom 06.10.2003, Anlage B 5). Dieser Wassereinbruch ist nicht streitgegenständlich.
In einer Größenordnung von 10 - 20 % drang Wasser des weiteren in die Dachkonstruktion ein und verursachte den streitigen Schaden. Soweit Wasser in die Dachkonstruktion eingedrungen ist, müssen drei Ebenen unterschieden werden:
Auf die Ebene oberhalb der Dampfsperre gelangte das über die Abdeckfolie und die OSB-Platten einlaufende Wasser zum einen über den nicht wasserdichten Anschluss zwischen der Dampfsperre und dem Befestigungskantholz am Lichtband (siehe auch Skizze im Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, Anlagenseite 07). Darüber hinaus drang Wasser in geringen Mengen über den Attikabereich ein, nämlich über nicht abgeklebte Fugen der PUR-Dämmung, nachdem an den Dachrändern die lose herabhängenden und noch nicht an die Fassade angeschlossenen Abdichtungsbahnen durch den Wind aufgeworfen worden waren (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 30).
Auf die Ebene unterhalb der Dampfsperre konnte Wasser dadurch abfließen, dass der Anschluss der Dampfsperre an der Bohlenaufkantung des Lichtbandes mangelhaft war. Die Streithelferin zu 2) hatte es nämlich unterlassen, die für eine dampfdichte Ausführung erforderlichen Klebeschutzfolien abzuziehen. Auf diese Weise konnte Wasser auf die Rückseite der Dampfsperre gelangen (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 33; Ergänzungsgutachten vom 05.11.2005, S. 5; Ergänzungsgutachten vom 03.05.2010, S. 6). Zusätzlich konnte Wasser, das sich auf der Oberfläche der Dampfsperre befand, über Undichtigkeiten der Dampfsperre bis zu der von der Streithelferin zu 1) ausgeführten provisorischen Notabdichtung (Bitumenbahn) vordringen. Die Undichtigkeiten der Dampfsperre hatten mehrere Ursachen, nämlich nicht verklebte Überlappungen der einzelnen Bahnen, Perforierungen der Dampfsperre durch die Telleranker der Dämmung und unzureichende Eindichtung der Dampfsperre an den Dachaufbau durchdringenden Bauteilen (Ergänzungsgutachten K vom 03.05.2010, S. 6).
Dass das eingedrungene Wasser schließlich bis auf die Ebene der Kertoplatten gelangen konnte, lag an der provisorischen Abdichtung, für die die Streithelferin zu 1) verantwortlich war und die eine Vielzahl von Undichtigkeiten aufwies (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 30).
Nach alledem sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im streitgegenständlichen Schadensfall wasserführende Elektrobohrungen ausgewirkt haben könnten (anders im Bauteil „Finger 4“, siehe Ergänzungsgutachten K vom 15.11.2005).
Verursachungsanteile und Haftungsquoten
Bei Schadensverursachung durch mehrere Baubeteiligte erfolgt grundsätzlich keine Quotierung nach Kopfteilen. Vielmehr muss anhand des Maßstabes des § 254 BGB abgewogen werden, inwieweit der Schaden dem einen oder anderen zuzurechnen ist. Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus einer Abwägung der Umstände des Falles, wobei primär auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Derjenige haftet überwiegend, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Hauptursache für die streitgegenständlichen Schäden gesetzt. Hätte die Klägerin ausreichende Schutzmaßnahmen veranlasst, wäre im Bereich des Lichtbandes überhaupt kein Wasser eingedrungen (weder in das Gebäudeinnere noch auf bzw. unter die Dampfsperre). Nach den Feststellungen des Sachverständigen K ist davon auszugehen, dass allenfalls noch über die Dachaufkantungen (Attika) Wasser in geringen Mengen in das Gebäude und auf die Dampfsperre gelangt wäre (Gutachten vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 30).
Ausführungsfehler der Streithelferin zu 2) haben ebenfalls, aber in weit geringerem Maße zu dem Schadensbild beigetragen. Der fehlerhafte Klebeanschluss der Dampfsperre an der Bohlenaufkantung des Lichtbandes fällt in den Verantwortungsbereich der Streithelferin. Dadurch konnte Wasser unter die Dampfsperre bis auf die Ebene der Kertoplatten gelangen. Soweit an den Dachrändern (Attika) über vom Wind aufgeworfene, nicht befestigte EPDM-Bahnenränder (Dichtungsbahnen) und offene Anschlussfugen und Schnittkanten der PUR-Dämmung Wasser auf die Dampfsperre fließen konnte, ist dieser Mangel ebenfalls dem Gewerk der Streithelferin zuzuordnen (Ergänzungsgutachten K vom 05.11.2005, S. 6, und Ergänzungsgutachten vom 03.05.2010, S.6). Bei der Abwägung der Verursachungsanteile muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch bei einem korrekten Dampfsperrenanschluss und einer auch sonst ordnungsgemäßen Werkleistung der Streithelferin Wasser unter die Dampfsperre gelangt wäre, und zwar über den den Flachdachrichtlinien entsprechenden Anschluss zwischen Dampfsperre und Befestigungskantholz, über die regelkonformen nicht abgeklebten Überlappungen der Dampfsperre und über die unvermeidlichen Perforierungen durch die Telleranker der Dämmung. Die Ausführungsfehler der Streithelferin haben somit das Schadensbild nicht wesentlich bestimmt (Ergänzungsgutachten K vom 03.05.2010, S. 7).
Die Mängel der provisorischen Abdichtung (Vielzahl von Undichtigkeiten) betreffen die Leistung der Streithelferin zu 1) und haben sich nur im Bereich der Kertoplatten und nicht in der übrigen Dachkonstruktion ausgewirkt. Durch die durchlässige Notabdichtung konnte eingedrungenes Wasser bis auf die Kertoplattenoberseite und von dort über Fugen auch bis an die Deckenuntersichten und BSH-Träger gelangen (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 30).
Der Senat teilt die Auffassung des Sachverständigen K, dass die Bauleitung verpflichtet gewesen wäre, die von der Klägerin zum Wochenende hin (03.10. bis 05.10.2003) veranlassten provisorischen Schutzmaßnahmen einer sorgfältigen Endkontrolle zu unterziehen, was offensichtlich unterblieben ist. Dass die Schutzfolien für die dampfdichte Verklebung nicht abgezogen waren (Dampfsperrenanschluss an der Lichtbandaufkantung), hätte bei einer Gesamtlänge des Dampfsperrenanschlusses von ca. 280 m selbst bei einer nur stichprobenartigen Überprüfung durch die Bauleitung als Mangel erkannt werden müssen (Gutachten K vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 33). Bei den vorgenannten Maßnahmen handelte es sich, wie bereits ausgeführt, um kritische Bauabschnitte und typische Gefahrenquellen. Das vom Beklagten mit der Bauüberwachung beauftragte Architekturbüro N hätte deshalb sein Augenmerk auf diese gefahrenträchtigen Arbeiten richten und diese fortlaufend überprüfen müsse müssen. In diesem Fall wären die Mängel der Schutzabdeckungen und des Dampfsperrenanschlusses nicht übersehen worden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K lagen in den Bereichen der Achsen 1 - 5 und 60/61 Vorschädigungen vor, die während der Bauzeit vor Oktober 2003 eingetreten waren. Dabei handelte es sich um frühere Wassereinbrüche und Lagerschäden der Kertoplatten (Gutachten vom 08.10.2004, Bd. 3, S. 22 und 31).
Nach alledem geht der Senat von folgenden Verursachungsanteilen aus:
- Klägerin (Fassadenbau und Lichtbandkonstruktion): 40 %
Der schuldhafte Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegenden Schutzpflichten war die „eigentliche Ursache“. Sie hat durch völlig unzureichende Schutzmaßnahmen den streitgegenständlichen Wasserschaden primär verursacht.
- Streithelferin zu 2 (Dachabdichtungsarbeiten): 20 %
Die Ausführungsfehler der Streithelferin hinsichtlich der Dampfsperre haben in deutlich geringerem Umfang zu den Wassereinbrüchen und der Wasserverteilung in der Dachkonstruktion beigetragen. Insbesondere wäre es auch bei korrekten Dampfsperrenanschlüssen zu Wasserschäden in den Bereichen unterhalb der Dampfsperre gekommen.
- Bauleitung: 20 %
Dabei hat der Senat in erster Linie darauf abgestellt, dass dem bauüberwachenden Architekturbüro schwerwiegende Überwachungsfehler unterlaufen sind und es sich um besonders fehlerträchtige Bauabschnitte handelte.
- Streithelferin zu 1 (Kertoplatten und Notabdichtung): 10 %
Die Ausführungsfehler der Streithelferin betrafen die provisorische Notabdichtung und wirkten sich nur im Bereich der Kertoplatten aus.
- Vorschäden: 10 %
Auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen K spielen die Vorschäden nur in einem verhältnismäßig kleinen Teilbereich eine Rolle. Ihr Anteil am Gesamtschaden ist deshalb sehr gering.
Schadenshöhe
Neuherstellung der Dachabdichtung (Rechnung der T-GmbH vom 08.07.2004 in Höhe von 173.361,37 netto, Anlage B 13)
Soweit der Beklagte die von der Streithelferin zu 2) in Rechnung gestellten Sanierungskosten (Wiederherstellung des Dachaufbaus einschließlich Demontage, Abrissarbeiten und Winterbaumaßnahmen) erstattet verlangt, macht er keinen eigenen Schaden geltend. Es gelten vielmehr die Grundsätze der Drittschadensliquidation. In der Vereinbarung vom 27.08./07.09.2007 (Anlage BE 1) sind der Beklagte und die Streithelferin zu 2) ersichtlich von dieser Konstellation ausgegangen, indem der Beklagte ermächtigt wurde, den Schaden der Streithelferin im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Der Beklagte hat als Bauherr und Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin. Er hat jedoch keinen Schaden, weil die Streithelferin, deren Werk zwar nahezu fertig gestellt, aber noch nicht abgenommen war, bis zur Abnahme die Gefahr der zufälligen, d.h. von keiner Partei zu vertretenden, Verschlechterung des Werks zu tragen hatte. Die Vergütungsgefahr war gemäß §§ 12 Nr. 6 VOB/B, 644 Abs. 1 BGB noch nicht auf den Beklagten übergegangen, so dass die Streithelferin für die einwandfreie Wiederherstellung der Dachabdichtung zu sorgen hatte. Die Streithelferin hat einen Schaden, weil sie die Dachabdichtungsarbeiten ohne zusätzliche Vergütung erneut vornehmen musste. Sie hat aber keinen Anspruch gegen die Klägerin. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in einem solchen Fall der Bauherr als Inhaber der verletzten Rechtsstellung seinen Anspruch gegen den Schädiger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, da der Schaden, der typischerweise beim Anspruchsinhaber eintreten müsste, durch eine Gefahrtragungsregel auf einen Dritten verlagert wird und der Schädiger durch diese zufällige Schadensverlagerung nicht entlastet werden soll. Der Beklagte ist selbst Anspruchsinhaber. Er konnte deshalb auch die Aufrechnung erklären. Einer „Abtretung“ durch die Geschädigte bedurfte es nicht. Dass der Beklagte dabei nicht gegen den Willen der Streithelferin handelte, folgt aus der (späteren) Vereinbarung vom 27.08./09.09.2007.
Da der Beklagte somit keinen eigenen Schaden, sondern denjenigen der mittelbar geschädigten Streithelferin geltend macht, bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den Verhältnissen der Streithelferin. Diese muss sich auf ihren Schaden ein etwaiges Mitverschulden des Anspruchsinhabers anrechnen lassen; außerdem muss sie sich eigenes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen. Stets ist zu beachten, dass die Drittschadensliquidation im Interesse des Dritten erfolgt. Sie darf also auch nicht zu einer Bereicherung des Gläubigers des Schadensersatzanspruchs führen.
Im vorliegenden Fall besteht der Schaden der Streithelferin darin, dass sie für die gemäß Rechnung vom 08.07.2004 ausgeführten Leistungen (= Kosten der erneuten Dachabdichtung) keine zusätzliche Vergütung erhält. Der Rechnungsbetrag von EUR 173.361,37 netto stellt hierbei den maximalen Schaden dar. Auf die niedrigeren tatsächlich angefallenen Selbstkosten der Mängelbeseitigung kann die Streithelferin nicht verwiesen werden. Denn sie ist im Rahmen der Drittschadensliquidation so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Schaden durch die Gefahrtragungsregel der §§ 12 Nr. 6, 644 Abs. 1 BGB nicht verlagert worden wäre. In diesem Fall hätte sie Anspruch auf zusätzliche Vergütung einschließlich Wagnis und Gewinn. Darin ist ihr Schaden zu sehen.
Die Streithelferin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Entgangene Umsatzsteuer ist als bloßer Durchlaufposten nicht erstattungsfähig. Soweit der Beklagte meint, „dass er den Werklohnansprüchen der Klägerin auch die von der Streithelferin (Firma T) in der Rechnung vom 08.07.2004 (Anlage B 13) hinzu gesetzte Mehrwertsteuer in der damals bestehenden Höhe entgegenhalten kann“ (Schriftsatz vom 27.07.2001, S. 2), übersieht er, dass die Streithelferin im Hinblick auf § 13b UStG überhaupt keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Der Beklagte muss auch nicht befürchten, insoweit auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen zu werden, da die Streithelferin durch die nicht gesondert zu vergütende Neuherstellung der Dachabdichtung keine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hat. Die Zuerkennung von Umsatzsteuer würde demnach zu einer ungerechtfertigten Bereicherung (des Beklagten) führen.
Die Streithelferin zu 2) könnte von der Klägerin nur Schadensersatz in Höhe von deren Verursachungsanteil verlangen. Denn auch bei Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der beteiligten Firmen (Fassadenbau, Dachabdichtung, Holzbau, Bauüberwachung) kann ein Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern nur den Anteil beanspruchen, den sie im Innenverhältnis zu tragen haben (Quotierung). Eine „Innengesamtschuld“ gibt es nicht. Dabei darf jedoch für die Streithelferin zu 1) keine Quote angesetzt werden, da die Fehler der Holzbaufirma (Austausch der Kertoplatten) sich nicht ausgewirkt haben, soweit die Streithelferin zu 2) ihre Leistung erneut erbringen musste. Die verbleibenden Haftungsquoten (40 % Klägerin, 20 % Streithelferin zu 2), 20 % Bauleitung, 10 % Vorschäden) sind zueinander ins Verhältnis zu setzen, so dass aus der Rechnung vom 08.07.2004 ein Betrag von EUR 77.049,49 (= 4/9 aus EUR 173.361,37) erstattungsfähig ist. Dazu zählen auch die Kosten für die Einhausung der Baustelle (Pos. 1 der Rechnung vom 08.07.2004). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es kein dem Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB zuzurechnendes Planungsverschulden dar, dass im Zuge der Ersterrichtung der Dachkonstruktion auf Einhausungsmaßnahmen verzichtet wurde. Das Landgericht hat sachverständig beraten zutreffend ausgeführt, dass eine Einhausung aus technischer Sicht nicht erforderlich und auch vertraglich nicht geschuldet war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K entsprach die gewählte Vorgehensweise, nämlich das tragende Holzrahmengerüst Zug um Zug aufzubauen, immer nur so weit zu arbeiten, wie die Witterung es zuließ, und bei schlechtem Wetter wieder provisorisch abzudecken, der gängigen Praxis im Dachdeckergewerbe (LGU, S. 14; Ergänzungsgutachten vom 03.05.2010, S. 3 - 5). Es kommt hinzu, dass entsprechend den unter I. mitgeteilten Festlegungen in den Leistungsverzeichnissen die ausführenden Firmen die Planung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen übernommen hatten. Die im Zuge der Dachsanierung erfolgte Einhausung fällt deshalb nicht unter den Gesichtspunkt der Sowiesokosten. Sie stellt auch sonst keinen auszugleichenden Vermögensvorteil dar. Es handelt sich um Kosten, die zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlich waren. Da die Dachsanierung im allseitigen Einverständnis möglichst rasch in dem Zeitraum von Januar bis März 2004 durchgeführt werden sollte, waren Winterbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung einer Schutzeinhausung, unumgänglich (LGU S. 20; Ergänzungsgutachten K vom 03.05.2010, S. 10).
Verjährung ist nicht eingetreten, da durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 24.11.2003 rechtzeitig Hemmung eingetreten ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die Klägerin übersieht, dass für die Frage der Verjährung nicht auf den Geschädigten, sondern auf den Anspruchsinhaber, also den Beklagten, abzustellen ist.
Im Übrigen macht der Beklagte einen eigenen Schaden geltend, der sich wie folgt darstellt:
- Austausch durchfeuchteter Kertoplatten (Rechnung der Fa. Holzbau P-GmbH vom 03.08.2004 in Höhe von 11.346,39 brutto)
Unter Berücksichtigung bereits vorhandener anderweitiger Vorschäden (10 %) verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag von EUR 10.211,75.
Insoweit haften die Klägerin, die beiden Streithelferinnen und der Bauüberwacher gegenüber dem Beklagten als Gesamtschuldner, da sie den Schaden an den Kertoplatten durch Verletzung ihrer Vertragspflichten gemeinsam herbeigeführt haben und demgemäß für seine Beseitigung einstehen müssen. Der Beklagte kann somit den gesamten Schaden dem Werklohnanspruch der Klägerin entgegenhalten (§ 421 BGB).
- Verlängerte Gerüststandzeit (Rechnung der Fa. M Gerüstbau GmbH vom 25.05.2005, Anlage B 8)
Der vom Architekturbüro Nagler errechnete Kostenanteil von EUR 8.299,94 für die wegen des Wassereinbruchs verlängerten Gerüststandzeiten steht dem Beklagten ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Ein Abzug wegen vorhandener Vorschäden ist nicht veranlasst. Diese spielen insoweit keine Rolle.
- Privatsachverständigenkosten (Rechnungen des Sachverständigen G vom 19.11.2003 über EUR 5.220,00 und vom 19.12.2003 über EUR 4.268,80 = Anlage B 9)
Die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ergibt sich bereits daraus, dass sie erforderlich waren, um dem Beklagten als Bauherrn über Ursache und Ausmaß der eingetretenen Wasserschäden ein zuverlässiges Bild zu verschaffen.
- Untersuchung von Kertoholzproben (Rechnung der TU M vom 08.01.2004 über EUR 145,00 = Anlage B 11, nicht bestritten)
Nach allem ergeben sich aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 105.194,98 (EUR 77.049,49 + Summe aus b: EUR 28.145,49). Dementsprechend beträgt der noch offene Restwerklohnanspruch der Klägerin EUR 152.505,02.
Dieser Betrag ist ab 01.02.2005 mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B, 288 Abs. 2 BGB).
Die Anschlussberufung des Beklagten
Die Anschlussberufung ist unbegründet.
Die Kostenschuld des Beklagten aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5 OH 21549/03) in Höhe von EUR 70.179,74 hat das Landgericht zu Recht im Rahmen der erstmals im Prozess erklärten Aufrechnung außer Betracht gelassen.
Die Kosten des Beweisverfahrens sind Teil der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Die Frage, wer die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, bestimmt sich somit ausschließlich nach der gemäß §§ 91 ff. ZPO ergehenden Kostengrundentscheidung. Sofern ein Hauptsacheprozess geführt wird, dessen Gegenstand inhaltlich identisch mit einem vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren ist, tritt die Geltendmachung eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, sei es im Wege der Klage oder der Prozessaufrechnung, hinter dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zurück. Dabei genügt es, dass die tatsächlichen Grundlagen der im Hauptsacheprozess zur Aufrechnung gestellten Forderung Gegenstand des zwischen denselben Parteien geführten Beweisverfahrens waren. So liegt der Fall hier. In dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 21549/03, in dem der jetzige Beklagte Antragsteller und die jetzige Klägerin Antragsgegnerin waren, sollten die in dem Zeitraum vom 03. bis 05.10.2003 entstandenen und nunmehr streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden dokumentiert, ihre Ursachen ermittelt sowie zu den Sanierungsmaßnahmen und dem Sanierungsaufwand Stellung genommen werden. Nach Zustellung der Werklohnklage der Klägerin am 05.02.2007 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.04.2007, also nach Rechtshängigkeit, erstmals mit seinem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus dem selbständigen Beweisverfahren in Höhe von EUR 70.179,74 aufgerechnet. Dies ist unstatthaft. Denn nach Einleitung des identischen Hauptsacheverfahrens werden die Kosten des Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO erfasst und müssen im Einzelnen in dem speziellen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden. Nach § 493 Abs. 1 ZPO steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Daraus folgt, dass es für die Kostenentscheidung keinen Unterschied machen darf, ob die Beweisaufnahme erst im Hauptsacheprozess stattfindet oder bereits gemäß §§ 485 ff. BGB vorausgegangen ist. Die Kosten des Beweisverfahrens werden in jedem Fall von der im Hauptverfahren getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst. Die Auffassung des Beklagten, seine Kostenschuld aus dem selbständigen Beweisverfahren sei in vollem Umfang von dem Vergütungsanspruch der Klägerin abzuziehen, lässt zudem außer Acht, dass bei einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache auch die Kosten des Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind. Der Senat sieht ferner keine Veranlassung, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach dem „Rechtsgedanken des § 96 ZPO“ der Klägerin aufzuerlegen, denn die Entscheidung in der Hauptsache ist auf der Grundlage der in dem Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergangen.
Die Kosten des Blower-Door-Tests in Höhe von EUR 18.489,52 (Anlage B 10) sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Überprüfung der Luftdichtheit des Gebäudes keine nach objektiven Gesichtspunkten erforderliche Maßnahme zur Überprüfung der Regensicherheit der Dachkonstruktion darstellte (LGU S. 21). Der Blower-Door-Test ist vielmehr im Zusammenhang mit der Abnahme der Werkleistung der Streithelferin zu 2) zu sehen. Die Kosten der Abnahme trägt jedoch grundsätzlich der Bauherr.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Sache hat keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 und § 47 GKG.
Die Schriftsätze der Parteien vom 27.07.2011 und 11.08.2011 haben dem Senat vorgelegen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
- 1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; - 2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; - 3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; - 4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt; - 5.
Lieferungen - a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und - b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
- 6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten; - 7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände; - 8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt; - 9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109); - 10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt; - 11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt; - 12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht
- 1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat, - 2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist, - 3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, - 4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland, - 5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder - 6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.
(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass
- 1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt; - 2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen; - 3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.