Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 15 Anwendung der Zwangsmittel
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
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published on 29/04/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 21/04/2015 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 27/01/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 6 K 14.1038
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Juni 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte:
EU-Fahrerlaubnis;
Vorlagepflic
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