Ausländerrecht: Zur Überprüfung des Aufenthalts bis zur richterlichen Entscheidung

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

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für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde.
Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.03.2017 (V ZB 119/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er traf am 29. März 2016 aus Chicago kommend am Flughafen Frankfurt am Main ein. Er stellte einen Asylantrag und wurde daraufhin zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 18a AsylVerfG in einer Asylbewerberunterkunft im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die beteiligte Behörde verweigerte dem Betroffenen die Einreise. Seine Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. April 2016 ab. Diese Entscheidung wurde der beteiligten Behörde am 18. April 2016 bekannt gemacht. Am 19. April 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag den weiteren Aufenthalt des Betroffenen am Flughafen Frankfurt am Main bis einschließlich 21. Juni 2016 an.

Der Betroffene hat beantragt festzustellen, dass seine Unterbringung am Flughafen in der Zeit vom 16. April 2016 bis zum 19. April 2016 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses vom 19. April 2016 festgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Freiheitsentziehung bereits ab dem 16. April 2016 rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

Das Beschwerdegericht meint, dass die Unterbringung des Betroffenen auf dem Gelände des Flughafens ab dem 16. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016 eine Freiheitsentziehung sei. Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 an, wonach die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVerfG eine Freiheitsentziehung darstelle, die einer richterlichen Anordnung bedürfe. Rechtswidrig sei die Unterbringung des Betroffenen wegen der fehlenden richterlichen Anordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG aber nicht schon ab dem 16. April 2016, sondern erst ab dem 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016. Am 16. April 2016 sei das Asylverfahren aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei für die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn diese am Folgetag erlassen worden wäre. Dies wäre unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Anfertigung eines behördlichen Haftantrages "unverzüglich" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gewesen.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen, die von einem Richter nach § 427FamFG i.V.m. § 62 AufenthG angeordnet worden sind. Entschieden hat der Senat zudem, dass nichts anderes gilt für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen. Hintergrund hierfür ist die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG. Auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist "nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden. Hieraus wird deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG.

Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine lediglich vorläufige Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 428 Abs. 1 und 2 FamFG, die gemäß § 70 Abs. 4 FamFG einer Überprüfung durch eine Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt handelt es sich bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens" auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flughafen ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheitsentziehung. Dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen und deshalb den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens ab dem 16. April 2016 als Freiheitsentziehung bewertet.

Ob diese rechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung.

Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde. Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.

So liegt der Fall hier. Die beteiligte Behörde hat unter ausdrücklicher Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2016 Anlass zur Einholung einer richterlichen Anordnung gesehen und - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an sie - einen entsprechenden Antrag gestellt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat nicht. Sie vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu eröffnen, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist hier mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist genügt, weil der von der vorläufigen Anordnung Betroffene die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Überprüfung stellen kann.

Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.

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(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 119/16
vom
9. März 2017
in der Zurückweisungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des
Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten
30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere
Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich
, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden
Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördliche Maßnahme; diese ist einer
Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.
BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB119.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er traf am 29. März 2016 aus Chicago kommend am Flughafen Frankfurt am Main ein. Er stellte einen Asylantrag und wurde daraufhin zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 18a AsylVerfG in einer Asylbewerberunterkunft im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; die beteiligte Behörde verweigerte dem Betroffenen die Einreise. Seine Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. April 2016 ab. Diese Entscheidung wurde der beteiligten Be- hörde am 18. April 2016 bekannt gemacht. Am 19. April 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag den weiteren Aufenthalt des Betroffenen am Flughafen Frankfurt am Main bis einschließlich 21. Juni 2016 an.
2
Der Betroffene hat beantragt festzustellen, dass seine Unterbringung am Flughafen in der Zeit vom 16. April 2016 bis zum 19. April 2016 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses vom 19. April 2016 festgestellt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Freiheitsentziehung bereits ab dem 16. April 2016 rechtswidrig war. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, dass die Unterbringung des Betroffenen auf dem Gelände des Flughafens ab dem 16. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016 eine Freiheitsentziehung sei. Die Kammer schließe sich insoweit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 (20 W 9/15) an, wonach die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens zumindest nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a AsylVerfG eine Freiheitsentziehung darstelle, die einer richterlichen Anordnung bedürfe. Rechtswidrig sei die Unterbringung des Betroffenen wegen der fehlenden richterlichen Anordnung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG aber nicht schon ab dem 16. April 2016, sondern erst ab dem 17. April 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 19. April 2016. Am 16. April 2016 sei das Asylverfahren aufgrund des Beschlussesdes Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei für die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn diese am Folgetag erlassen worden wäre. Dies wäre unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes zur Anfertigung eines behördlichen Haftantrages "unverzüglich" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG gewesen.

III.

4
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
5
1. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 AufenthG angeordnet worden sind (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.). Entschieden hat der Senat zudem (Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris), dass nichts anderes gilt für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG bzw. jetzt: § 62 Abs. 5 AufenthG). Hintergrund hierfür ist die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG. Auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist „nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden. Hieraus wird deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordne- ter Freiheitsentziehungen gelten. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).
6
2. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine lediglich vorläufige Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 428 Abs. 1 und 2 FamFG, die gemäß § 70 Abs. 4 FamFG einer Überprüfung durch eine Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.
7
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (InfAuslR 2016, 192) handelt es sich bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens nach Abschluss des „Flughafenasylverfahrens“ auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flugha- fen ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 GG unterliegende Freiheitsentziehung. Dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen und deshalb den Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens ab dem 16. April 2016 als Freiheitsentziehung bewertet.
8
b) Ob diese rechtliche Bewertung rechtlich zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung.
9
aa) Ob es sich bei einem Transitaufenthalt um eine bloß vorläufige Maßnahme i.S.d. § 428 Abs. 1 FamFG handelt, richtet sich nämlich nach der Rechtsauffassung der Behörde. Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur richterlichen Entscheidung andauernden Aufenthalt um eine bloß vorläufige behördli- che Maßnahme; diese ist einer Überprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde entzogen.
10
bb) So liegt der Fall hier. Die beteiligte Behörde hat unter ausdrücklicher Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2016 Anlass zur Einholung einer richterlichen Anordnung gesehen und - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an sie - einen entsprechenden Antrag gestellt.
11
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris). Sie vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu eröffnen , sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist hier mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 6, siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist genügt, weil der von der vorläufigen Anordnung Betroffene die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Überprüfung stellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

IV.

12
Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 84 FamFG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2016 - 934 XIV 631/16 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2-29 T 118/16 -

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.