Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 14 Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 46 Zwangsmittel


Die Bundesanstalt kann Verfügungen, die nach diesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Wi
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 8 C 18.1241

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe I. Die Beteilig

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juni 2014 - 10 K 14.00014

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Stadt ... vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu tragen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 2 V 15.1793

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für die Erfüllung ihrer gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehenden Verpflichtung aus Ziffer II des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 im Verfahren 8 B 09.78

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Jan. 2017 - W 5 E 17.3

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung aus der in der Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2016 aufgeführten Forderung (Zwangsgeld, Nebenforderungen und Gebühren) wird vorläufig eingestellt. II. Die

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2016 - 2 M 8/16

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Ers

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 76/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.03.2015 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 3/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2015 (BK6-14-159 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene. Der Beschwerdewert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt. Die Rec

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. März 2015 - 2 L 562/15

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1331/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2015 (Az: 00/000/0000/0000) wird angeordnet.     Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5000,00

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 9 M 22/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe 2Das Rubrum ist vom Amts wegen dahingehend berichtigt worden, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt ist. 3Der An

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(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug...